Obsah (10)
§ 28§ 169fArt. 133§ 14§ 17§ 6§ 169c§ 169g§ 169§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2026 GeschäftszahlW213 2304998-1 Spruch, W213 2304998-1/15E Im Namen der Republik ! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Rich
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VwGVG ersatzlos behoben.
- Spruchpunkt
- der Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2024, GZ. 2024-0.782.980, wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG ersatzlos behoben. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde
§ 169fAbs. 6 Geh
G in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt
- der Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2024, GZ. 2024-0.782.980, bestätigt.
- Im Übrigen wird die Beschwerde
Paragraph 169 f, Absatz 6, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt 2. der Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2024, GZ. 2024-0.782.980, bestätigt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: I.
- Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor (Verwendungsgruppe A2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor (Verwendungsgruppe A2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. I.
- Aufgrund der durch die Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 geänderten Rechtslage war das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers amtswegen neu festzusetzenrömisch eins.
- Aufgrund der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, geänderten Rechtslage war das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers amtswegen neu festzusetzen I.
- Die belangte Behörde hat auf Grundlage der durch die Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 geänderten Rechtslage den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen, dessen Spruch wie folgt lautet:römisch eins.
- Die belangte Behörde hat auf Grundlage der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, geänderten Rechtslage den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen, dessen Spruch wie folgt lautet: „1.
§ 169fAbs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956 (Geh
G) wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 8.437,8334 Tagen festgesetzt.„1.
Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 8.437,8334 Tagen festgesetzt. 2.
§ 169fAbs. 6b Geh
G wird festgestellt, dass ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergeben kann, für den Zeitraum ab 01.05.2016 nicht verjährt ist.“2.
Paragraph 169 f, Absatz 6 b, GehG wird festgestellt, dass ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergeben kann, für den Zeitraum ab 01.05.2016 nicht verjährt ist.“ In der Begründung wurden nach Wiedergabe des Verfahrensganges die vom Beschwerdeführer zurückgelegten Vordienstzeiten und die sich daraus ergebende Berechnung des Vergleichsstichtags bzw. der Anzahl der Tage, die dem Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers hinzuzurechnen waren, dargelegt. I.
- Gegen Spruchpunkt
- dieses Bescheides erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er grundsätzlich die die Erhöhung des Besoldungsdienstalters um 347 Tage akzeptiere. Bekämpft werde aber, dass der Behörde ausgesprochen habe, dass ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergeben kann, für den Zeitraum ab 01.05.2016 nicht verjährt sei.römisch eins.
- Gegen Spruchpunkt
- dieses Bescheides erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er grundsätzlich die die Erhöhung des Besoldungsdienstalters um 347 Tage akzeptiere. Bekämpft werde aber, dass der Behörde ausgesprochen habe, dass ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergeben kann, für den Zeitraum ab 01.05.2016 nicht verjährt sei. Hinsichtlich des Verjährungszeitraumes übersehe die belangte Behörde, dass er bereits am 17.05.2010, verbessert am 28.062013, einen Antrag auf Verbesserung seines Vorrückungsstichtages, der besoldungsrechtlichen Stellung sowie die Auszahlung resultierender Nachzahlungen gestellt habe. Dieser Antrag wäre daher bereits die Verjährungsfrist für Nachzahlungen gehemmt. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber mehrfach Verjährungsverzichte abgegeben, die ebenfalls zu berücksichtigen seien. Es sei durch den Verwaltungsgerichtshof bereits höchstgerichtlich geklärt, dass sogar in einer Fallkonstellation, in der zwei Anträge (2010 + 2015) gestellt wurden, der zeitlich erste Antrag anspruchshemmend wirke (vgl. VwGH Ra 2020/12/0039-6). Dies habe selbstverständlich vielmehr auch dann zu gelten, wenn es überhaupt nur einen anspruchshemmenden Antrag aus dem Jahr 2010, mit Formular verbessert im Jahr 2013, gebe. Seine Nachzahlungsansprüche seien daher aufgrund seiner Antragstellung seit 18.06.2006 (01.07.2006) gehemmt und demnach nicht verjährt.Es sei durch den Verwaltungsgerichtshof bereits höchstgerichtlich geklärt, dass sogar in einer Fallkonstellation, in der zwei Anträge (2010 + 2015) gestellt wurden, der zeitlich erste Antrag anspruchshemmend wirke vergleiche VwGH Ra 2020/12/0039-6). Dies habe selbstverständlich vielmehr auch dann zu gelten, wenn es überhaupt nur einen anspruchshemmenden Antrag aus dem Jahr 2010, mit Formular verbessert im Jahr 2013, gebe. Seine Nachzahlungsansprüche seien daher aufgrund seiner Antragstellung seit 18.06.2006 (01.07.2006) gehemmt und demnach nicht verjährt. Es werde daher beantragt, ● den
- Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass damit festgestellt werde, dass ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen für den Zeitraum ab 01.07.2006 nicht verjährt ist: in eventu ● den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. I.
- Die belangte Behörde erließ hierauf die Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2024, GZ. 2024-0.782.980, deren Spruch wie folgt lautet:römisch eins.
- Die belangte Behörde erließ hierauf die Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2024, GZ. 2024-0.782.980, deren Spruch wie folgt lautet: „
§ 14Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird Ihre Beschwerde hinsichtlich des
- Spruchpunktes (Nachzahlungszeitraum) vom
- September 2024 gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom
- August 2024, GZ 2024-0.509.699, im Wege der Beschwerdevorentscheidung abgewiesen.„
Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird Ihre Beschwerde hinsichtlich des
- Spruchpunktes (Nachzahlungszeitraum) vom
- September 2024 gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom
- August 2024, GZ 2024-0.509.699, im Wege der Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Der genannte Bescheid bleibt im
- und
- Spruchpunkt unverändert bestehen wie folgt: 1.
§ 169fAbs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956 (Geh
G) wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 8.437,8334 Tagen festgesetzt.1.
Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 8.437,8334 Tagen festgesetzt. 2.
§ 169fAbs. 6b Geh
G wird festgestellt, dass ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergeben kann, für den Zeitraum ab 01.05.2016 nicht verjährt ist.“2.
Paragraph 169 f, Absatz 6 b, GehG wird festgestellt, dass ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergeben kann, für den Zeitraum ab 01.05.2016 nicht verjährt ist.“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus den gesamten aufliegenden Personalunterlagen (Papier und elektronisch) wurde eindeutig festgestellt worden sei, dass der Antrag vom
- Mai 2010 mit Widerrufsformular vom
- Oktober 2010 zurückgezogen worden sei. Der in der Beschwerde angeführte Antrag auf Neufestsetzung vom
- Juni 2013 finde sich nicht in den Personalunterlagen bzw. sei nicht aktenkundig. Der von ihm mit der Beschwerde dem BMBWF erstmals vorgelegte Antrag vom
- Juni 2013 trage keinen Eingangsvermerk. Die Zurückziehung des ersten Antrages aus 2010 habe in der Beschwerde keine Erwähnung gefunden. Er habe im Gegenteil, den zweiten Antrag als Verbesserung bezeichnet, obwohl der erste Antrag zurückgezogen worden sei. Ergänzend werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer weder im Zuge seiner damaligen Versetzung zum BMBWF noch während des vorangegangenen Ermittlungsverfahrens (Parteiengehör) zur Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung auf die Anträge aus 2010 und 2013 bzw. deren Bearbeitungsstand hingewiesen habe. Er habe die Personalstelle des BMBWF vor Bescheiderstellung mehrfach telefonisch kontaktiert bzw. nachgefragt, im Zuge dessen seien aber die beiden Anträge seinerseits nie erwähnt worden. I.
- Mit Schriftsatz vom 11.12.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und brachte im Wesentlichen vor, dass seine Antragstellung im gesamten Ermittlungsverfahren der belangten Behörde kein Thema gewesen sei, weshalb er auch nicht darauf gestoßen worden sei, diese Antragstellung zu thematisieren. Die Thematisierung sei erst im Zuge der Rechtsberatung nach Ausstellung des Bescheides erfolgt und damit sei das Verständnis gekommen, welche Auswirkungen der
- Spruchpunkt habe. Zudem habe er davon ausgehen können, dass sich der Antrag in seinem Personalakt befinde.römisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 11.12.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und brachte im Wesentlichen vor, dass seine Antragstellung im gesamten Ermittlungsverfahren der belangten Behörde kein Thema gewesen sei, weshalb er auch nicht darauf gestoßen worden sei, diese Antragstellung zu thematisieren. Die Thematisierung sei erst im Zuge der Rechtsberatung nach Ausstellung des Bescheides erfolgt und damit sei das Verständnis gekommen, welche Auswirkungen der
- Spruchpunkt habe. Zudem habe er davon ausgehen können, dass sich der Antrag in seinem Personalakt befinde. Eingangsvermerk befinde sich keiner auf dem gegenständlich vorgelegten Antrag (PDF), weil das Originalschriftstück in ein Internes Ausgangspostfach gelegt worden sei. I.
- Am 26.08.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde.römisch eins.
- Am 26.08.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. I.
- Mit Schreiben vom 25.11.2025 teilte das Personalamt der Telekom Austria AG (ehemalige Dienstbehörde des Beschwerdeführers) mit, dass dieser bis zum Ablauf des
- November 2014
§ 17
Poststrukturgesetz der Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesen und
§ 17Abs 3 Z 12 leg.cit.
über den ganzen Zeitraum ausschließlich im Wirkungsbereich des Personalamtes Wien beschäftigt gewesen sei. Danach sei er mit Wirksamkeit
- Dezember 2014 in das nunmehrige „Bundesministerium für Bildung" ressortübergreifend versetzt worden. Aus diesem Anlass sei auch sein Personalakt von der Dienstbehörde der Telekom Austria AG an seine neue Dienststelle im Original übermittelt worden. Kopien lägen bei der Telekom Austria AG nicht auf.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 25.11.2025 teilte das Personalamt der Telekom Austria AG (ehemalige Dienstbehörde des Beschwerdeführers) mit, dass dieser bis zum Ablauf des
- November 2014
Paragraph 17, Poststrukturgesetz der Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesen und
Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 12, leg.cit. über den ganzen Zeitraum ausschließlich im Wirkungsbereich des Personalamtes Wien beschäftigt gewesen sei. Danach sei er mit Wirksamkeit
- Dezember 2014 in das nunmehrige „Bundesministerium für Bildung" ressortübergreifend versetzt worden. Aus diesem Anlass sei auch sein Personalakt von der Dienstbehörde der Telekom Austria AG an seine neue Dienststelle im Original übermittelt worden. Kopien lägen bei der Telekom Austria AG nicht auf. Wie die Erhebungen ergeben hätten, seien neben der Übersendung des Personalaktes im November 2014 (aus Anlass seiner Versetzung an das Bundesministerium für Bildung und Frauen), am
- Dezember 2014 zusätzliche Aktenbestandteile an das aufnehmende Ressort „Bundesministerium für Bildung und Frauen" nachübersandt worden. Um welche Aktenbestandteile es sich hierbei jedoch in concreto gehandelt habe, könne nach über 10 Jahren nicht mehr festgestellt werden. Sollten bei dieser Nachsendung vom
- Dezember 2014 an die aufnehmende Dienstbehörde tatsächlich allfällige Anträge des Beschwerdeführers enthalten gewesen sein - was wie bereits erwähnt nicht mehr festgestellt werden können - und diese beim Bundesministeriums für Bildung und Frauen, nunmehr Bundesministerium für Bildung, jetzt nicht mehr auffindbar seien, so könnte eine allfällige Antragseinbringung aus dem Jahr 2013 unter Umständen auch durch Vorlage einer damaligen Übernahmebestätigung des Personalamtes Wien glaubhaft gemacht werden. I.
- Die belangte Behörde brachte dazu mit Schriftsatz vom 16.12.2025 vor, dass durch ihre Personalabteilung neuerlich der gesamte Personalakt des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Nachsendung von Aktenbestandteilen am
- Dezember 2024 (oder in zeitlicher Nähe) durchgesehen worden sei.römisch eins.
- Die belangte Behörde brachte dazu mit Schriftsatz vom 16.12.2025 vor, dass durch ihre Personalabteilung neuerlich der gesamte Personalakt des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Nachsendung von Aktenbestandteilen am
- Dezember 2024 (oder in zeitlicher Nähe) durchgesehen worden sei. Dazu könne festgehalten werden: Die Personalunterlagen des Beschwerdeführers seien mit Schreiben vom
- November 2014 von der Mitarbeiterin der A1 Telekom Austria AG, Frau XXXX (Human Resources, Nachgeordnete Personalämter, Wien) postalisch an das damalige Bundesministerium für Bildung und Frauen – Zentralleitung, Minoritenplatz 5, 1014 Wien (nunmehr Bundesministerium für Bildung – BMB) übermittelt worden.Die Personalunterlagen des Beschwerdeführers seien mit Schreiben vom
- November 2014 von der Mitarbeiterin der A1 Telekom Austria AG, Frau römisch 40 (Human Resources, Nachgeordnete Personalämter, Wien) postalisch an das damalige Bundesministerium für Bildung und Frauen – Zentralleitung, Minoritenplatz 5, 1014 Wien (nunmehr Bundesministerium für Bildung – BMB) übermittelt worden. Am
- Dezember 2014 sei ein E-Mail von Frau XXXX an eine Mitarbeiterin der Personalabteilung der belangten Behörde XXXX gesendet worden, das ein aktualisiertes Datenblatt mit Endkontingentständen Bezug auf den Beschwerdeführer enthalten habe.Am
- Dezember 2014 sei ein E-Mail von Frau römisch 40 an eine Mitarbeiterin der Personalabteilung der belangten Behörde römisch 40 gesendet worden, das ein aktualisiertes Datenblatt mit Endkontingentständen Bezug auf den Beschwerdeführer enthalten habe. Ein Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages sei der Nachsendung nicht beigelegt gewesen. Am
- Dezember 2014 sei ein E-Mail des Beschwerdeführers an eine Mitarbeiterin der Personalabteilung XXXX eingelangt, welches eine Information der A1 Telekom AG (von XXXX ) bezüglich der Zeitkarte (offenes Gleitzeitguthaben) des Beschwerdeführers enthalten habe.Am
- Dezember 2014 sei ein E-Mail des Beschwerdeführers an eine Mitarbeiterin der Personalabteilung römisch 40 eingelangt, welches eine Information der A1 Telekom AG (von römisch 40 ) bezüglich der Zeitkarte (offenes Gleitzeitguthaben) des Beschwerdeführers enthalten habe. Ein Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages sei der Nachsendung nicht beigelegt gewesen. Mit Mail vom
- Jänner 2015 habe eine Mitarbeiterin der Personalabteilung XXXX bei Frau XXXX (A1 Telekom) nachgefragt, da die Nebengebührenwerte für das Jahr 2014 nicht vollständig im Personalakt aufgelegen seien.Mit Mail vom
- Jänner 2015 habe eine Mitarbeiterin der Personalabteilung römisch 40 bei Frau römisch 40 (A1 Telekom) nachgefragt, da die Nebengebührenwerte für das Jahr 2014 nicht vollständig im Personalakt aufgelegen seien. Frau XXXX habe am
- Februar 2015 die Nebengebührenwerte-Mitteilung für 2014 übermittelt.Frau römisch 40 habe am
- Februar 2015 die Nebengebührenwerte-Mitteilung für 2014 übermittelt. Ein Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages sei der Nachsendung nicht beigelegt gewesen. Es habe somit zwar nach der Übermittlung der Personalunterlagen am
- November 2014 ein weiterer Schriftverkehr zur Ergänzung der Personalunterlagen stattgefunden, ein Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages sei jedoch nicht Gegenstand dieses Schriftverkehrs gewesen. I.
- Mit hg. Schreiben vom 17.12.2025 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das Schreiben der belangten Behörde vom 16.12.2025 samt der dort erwähnten E-Mail Korrespondenz übermittelt.römisch eins.
- Mit hg. Schreiben vom 17.12.2025 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das Schreiben der belangten Behörde vom 16.12.2025 samt der dort erwähnten E-Mail Korrespondenz übermittelt. I.
- Der Beschwerdeführer hielt dem mit Schreiben vom 12.01.2026 entgegen, dass die Tatsache, dass der Personalakt einst postalisch an die belangte Behörde weitergeleitet worden sei, nicht bedeute, dass dieser deshalb vollständig gewesen sei – bei welcher Behörde auch immer Fehler unterlaufen seien. Vielmehr berge gerade diese Art der Weiterleitung viele Fehlerquellen. So hätten vermutlich alle in Papier vorhandenen Dokumente eingescannt werden müssen, wobei es durchaus zu Fehlern durch Falschroutungen, Vergessenwerden, nicht vollständige Speichervorgänge etc. gekommen sein könne. Aus der Behauptung, dass in den Unterlagen vom 09.12.2014 kein Antrag auf Neufestsetzung zu finden gewesen sei, lasse sich daher nicht schließen, dass sein Antrag nicht schon im ursprünglichen Personalakt habe aufliegen müssen.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer hielt dem mit Schreiben vom 12.01.2026 entgegen, dass die Tatsache, dass der Personalakt einst postalisch an die belangte Behörde weitergeleitet worden sei, nicht bedeute, dass dieser deshalb vollständig gewesen sei – bei welcher Behörde auch immer Fehler unterlaufen seien. Vielmehr berge gerade diese Art der Weiterleitung viele Fehlerquellen. So hätten vermutlich alle in Papier vorhandenen Dokumente eingescannt werden müssen, wobei es durchaus zu Fehlern durch Falschroutungen, Vergessenwerden, nicht vollständige Speichervorgänge etc. gekommen sein könne. Aus der Behauptung, dass in den Unterlagen vom 09.12.2014 kein Antrag auf Neufestsetzung zu finden gewesen sei, lasse sich daher nicht schließen, dass sein Antrag nicht schon im ursprünglichen Personalakt habe aufliegen müssen. Das von ihm am 23.12.14 an XXXX gesendete E-Mail hatte ein völlig anderes Thema als die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zum Inhalt, weshalb es diesen Antrag auch nicht enthalten habe. Diese Erwähnung der belangten Behörde wirke irreführend.Das von ihm am 23.12.14 an römisch 40 gesendete E-Mail hatte ein völlig anderes Thema als die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zum Inhalt, weshalb es diesen Antrag auch nicht enthalten habe. Diese Erwähnung der belangten Behörde wirke irreführend. In Summe habe die belangte Behörde nicht nachvollziehbar darlegen können, dass sein verfahrensgegenständlicher Antrag nicht tatsächlich von ihm – laut seiner entsprechenden Kopie, wie vorgelegt – eingebracht worden sei. So sei lediglich mitgeteilt worden, dass dieser Antrag seinem aktuellen Personalakt nicht beiliege, was ohnehin schon aktenkundig gewesen sei, und jedenfalls weder durch ihn verursacht noch verschuldet worden sei. Er sei seiner Beweispflicht durch Vorlage der eingebrachten Kopie in Verbindung mit seiner Parteienaussage und den vorgelegten Unterlagen seine Gattin betreffend, die stets dasselbe Verfahren mit fast zeitgleich eingebrachtem Antrag geführt habe, ausreichend nachgekommen. Dass eine der involvierten Behörden scheinbar schlampig gearbeitet habe, könne nicht ihm als Bediensteten zum Nachteil gereichen. Die Stellungnahme der belangten Behörde samt Urkunden zeige zudem ihre eigene Arbeitsweise auf, weil sie damit mehrfach sensible personenbezogene Daten – der DSGVO widersprechend – eines unbeteiligten Kollegen XXXX genannt habe. So seien den vorgelegten Unterlagen sowohl sein Name als auch sein gesamtes Datenblatt inklusive der Daten seiner Familienmitglieder, seiner Ausbildung, Einstufung etc. zu entnehmen.Die Stellungnahme der belangten Behörde samt Urkunden zeige zudem ihre eigene Arbeitsweise auf, weil sie damit mehrfach sensible personenbezogene Daten – der DSGVO widersprechend – eines unbeteiligten Kollegen römisch 40 genannt habe. So seien den vorgelegten Unterlagen sowohl sein Name als auch sein gesamtes Datenblatt inklusive der Daten seiner Familienmitglieder, seiner Ausbildung, Einstufung etc. zu entnehmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor (A2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor (A2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der Beschwerdeführer war bis zum Ablauf des 30.11.2014
§ 17
Poststrukturgesetz der Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesen und
§ 17Abs 3 Z 12 leg.cit.
über den ganzen Zeitraum ausschließlich im Wirkungsbereich des Personalamtes Wien beschäftigt. Danach wurde er mit Wirksamkeit 01.12.2014 zum nunmehrigen „Bundesministerium für Bildung" ressortübergreifend versetzt. Aus diesem Anlass wurde auch sein Personalakt von der Dienstbehörde der Telekom Austria AG an seine neue Dienststelle im Original übermitteltDer Beschwerdeführer war bis zum Ablauf des 30.11.2014
Paragraph 17, Poststrukturgesetz der Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesen und
Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 12, leg.cit. über den ganzen Zeitraum ausschließlich im Wirkungsbereich des Personalamtes Wien beschäftigt. Danach wurde er mit Wirksamkeit 01.12.2014 zum nunmehrigen „Bundesministerium für Bildung" ressortübergreifend versetzt. Aus diesem Anlass wurde auch sein Personalakt von der Dienstbehörde der Telekom Austria AG an seine neue Dienststelle im Original übermittelt Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 8.437,8334 Tagen festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 17.05.2010 (formlos) erstmals ein Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages bzw. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und Nachzahlung von Bezügen eingebracht. Am 22.10.2010 wurde der formlose Antrag vom 17.05.2010 unter Verwendung des in § 113 Abs. 12 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2010 zurückgezogen. Dabei wurde der in diesem Formular vorgegebene Text mit Ausnahme des letzten, die Zurückziehung des Antrags vom 17.05.2010 betreffenden Absatzes, durchgestrichen. Eine Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt konnte nicht festgestellt werden.Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 17.05.2010 (formlos) erstmals ein Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages bzw. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und Nachzahlung von Bezügen eingebracht. Am 22.10.2010 wurde der formlose Antrag vom 17.05.2010 unter Verwendung des in Paragraph 113, Absatz 12, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, zurückgezogen. Dabei wurde der in diesem Formular vorgegebene Text mit Ausnahme des letzten, die Zurückziehung des Antrags vom 17.05.2010 betreffenden Absatzes, durchgestrichen. Eine Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt konnte nicht festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage sowie den Ergebnissen der Verhandlung vom 26.08.
- Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er am 28.06.2013 einen Formularantrag im Sinne des § 113 Abs. 12 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2010 eingebracht habe, konnte dafür im Ermittlungsverfahren ein Nachweis gefunden werden. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Kopie dieses Formularantrags enthält - im Gegensatz zur Rückziehung des Antrags vom 17.05.2010 - keine Amtsbestätigung durch einen Mitarbeiter des Dienstgebers. Der behauptete Antrag vom 28.06.2013 ist weder bei der belangten Behörde noch bei einem damaligen Dienstgeber (Telekom Austria AG) nachweisbar und konnte auch nicht aufgefunden werden. Soweit der Beschwerdeführer auf die Vorgangsweise bzw. den Verfahrensablauf im Verfahren zur Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters seiner ebenfalls bei der Telekom Austria AG bzw. bei der belangten Behörde beschäftigten Gattin verweist, ist für seinen Standpunkt nichts gewonnen, da es im vorliegenden Fall ausschließlich darum geht, ob der vom Beschwerdeführer behauptete Antrag vom
- 2013 erfolgt ist. Dieser Nachweis konnte aber nicht erbracht werden.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er am 28.06.2013 einen Formularantrag im Sinne des Paragraph 113, Absatz 12, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, eingebracht habe, konnte dafür im Ermittlungsverfahren ein Nachweis gefunden werden. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Kopie dieses Formularantrags enthält - im Gegensatz zur Rückziehung des Antrags vom 17.05.2010 - keine Amtsbestätigung durch einen Mitarbeiter des Dienstgebers. Der behauptete Antrag vom 28.06.2013 ist weder bei der belangten Behörde noch bei einem damaligen Dienstgeber (Telekom Austria AG) nachweisbar und konnte auch nicht aufgefunden werden. Soweit der Beschwerdeführer auf die Vorgangsweise bzw. den Verfahrensablauf im Verfahren zur Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters seiner ebenfalls bei der Telekom Austria AG bzw. bei der belangten Behörde beschäftigten Gattin verweist, ist für seinen Standpunkt nichts gewonnen, da es im vorliegenden Fall ausschließlich darum geht, ob der vom Beschwerdeführer behauptete Antrag vom
- 2013 erfolgt ist. Dieser Nachweis konnte aber nicht erbracht werden.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im GehG keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im GehG keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Die §§ 169f und 169g in der Fassung des BGBl. I 137/2023 lauten wie folgt:Die Paragraphen 169 f und 169 g in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, lauten wie folgt: „Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG § 169f.
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,Paragraph 169 f,
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,
- die sich am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019 , im Dienststand befinden und
- die sich am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, , im Dienststand befinden und
- die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
- die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und
- deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,) ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
(2)Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 und 3, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(2)Bei Beamtinnen und Beamten nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3, auf welche nur Absatz eins, Ziffer eins, nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach Paragraph 40, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 , der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, , der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, nach Maßgabe des Absatz 6,
(4)Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
- Februar
- Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4)Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
- Februar
- Das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4a)Auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts neu festgesetzt wurde, ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Besoldungsdienstalter nach § 169c jenes Besoldungsdienstalter gilt, dass sich bei einer Überleitung
§ 169c
nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags ergeben hätte, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4a)Auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts neu festgesetzt wurde, ist Absatz 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, jenes Besoldungsdienstalter gilt, dass sich bei einer Überleitung
Paragraph 169 c, nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags ergeben hätte, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4b)Gebührte der Beamtin oder dem Beamten
Abs. 4a, die oder der vor der Überleitung
§ 169c
zur Richterin oder zum Richter der Gehaltsgruppe R 3 oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 ernannt und in dieser Gehaltsgruppe übergeleitet wurde, durch die Anwendung des § 66 Abs. 11 zweiter Satz oder des § 190 Abs. 6 zweiter Satz RStDG in der bis zum Ablauf des
- Februar 2015 geltenden Fassung eine höhere Einstufung als nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, so tritt an die Stelle des Besoldungsdienstalters
Abs. 4a das Besoldungsdienstalter, dass sich bei einer Überleitung
§ 169cnach Maßgabe dieser höheren Einstufung ergeben hätte.
(4b)Gebührte der Beamtin oder dem Beamten
Absatz 4 a,, die oder der vor der Überleitung
Paragraph 169 c, zur Richterin oder zum Richter der Gehaltsgruppe R 3 oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 ernannt und in dieser Gehaltsgruppe übergeleitet wurde, durch die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 11, zweiter Satz oder des Paragraph 190, Absatz 6, zweiter Satz RStDG in der bis zum Ablauf des
- Februar 2015 geltenden Fassung eine höhere Einstufung als nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, so tritt an die Stelle des Besoldungsdienstalters
Absatz 4 a, das Besoldungsdienstalter, dass sich bei einer Überleitung
Paragraph 169 c, nach Maßgabe dieser höheren Einstufung ergeben hätte.
(5)Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Abs. 3 erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Abs. 4 durch Feststellung
(5)Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Absatz 3, erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Absatz 4, durch Feststellung
- der Einstufung zum Tag der Antragseinbringung oder, wenn die Beamtin oder der Beamte vor diesem Tag aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienststands oder Dienstverhältnisses und
- des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Z 1 erreicht wurde. Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Z 1 und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.
- des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Ziffer eins, erreicht wurde. Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Ziffer eins und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.
(6)Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit
- im Fall des Abs. 4 (für Zeiten vor dem
- März 2015 unter Anwendung von § 169c Abs. 6b in der geltenden Fassung und § 8 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und
- im Fall des Absatz 4, (für Zeiten vor dem
- März 2015 unter Anwendung von Paragraph 169 c, Absatz 6 b, in der geltenden Fassung und Paragraph 8, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und
- im Fall des Abs. 5 nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des
- Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.
- im Fall des Absatz 5, nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des
- Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten. Abweichend von § 13b hat für Beamtinnen und Beamte nach Abs. 1, auf die Abs. 3 erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem
- Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.Abweichend von Paragraph 13 b, hat für Beamtinnen und Beamte nach Absatz eins,, auf die Absatz 3, erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem
- Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.
(6a)Wenn sich nach Abs. 6 für den Überleitungsmonat nach § 169c Abs. 2 rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach § 169c Abs. 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 3 bleibt davon unberührt.
(6a)Wenn sich nach Absatz 6, für den Überleitungsmonat nach Paragraph 169 c, Absatz 2, rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach Paragraph 169 c, Absatz 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach Paragraph 169 c, Absatz 3, bleibt davon unberührt.
(6b)Gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.
(6b)Gemeinsam mit der Feststellung nach Absatz 4, oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Absatz 6, ergibt, nicht verjährt ist.
(7)Vor der Neufestsetzung nach Abs. 1 und 2 ist der Beamtin oder dem Beamten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten verkürzt werden.
(7)Vor der Neufestsetzung nach Absatz eins und 2 ist der Beamtin oder dem Beamten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten verkürzt werden.
(8)Bei der Beamtin oder dem Beamten,
- deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung nach den Abs. 1, 2 oder 3 rechtskräftig neu festgesetzt wurde, und
- deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung nach den Absatz eins, 2, oder 3 rechtskräftig neu festgesetzt wurde, und
- die oder der Zeiten nach § 169g Abs. 3 Z 3 zurückgelegt hat, die bei der Neufestsetzung nach Z 1 nicht zur Gänze bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags berücksichtigt wurden,
- die oder der Zeiten nach Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, zurückgelegt hat, die bei der Neufestsetzung nach Ziffer eins, nicht zur Gänze bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags berücksichtigt wurden, hat die Dienstbehörde auf spätestens bis zum Ablauf des
- Dezember 2021 einzubringenden Antrag die Neufestsetzung unter Berücksichtigung der in Z 2 angeführten Zeiten bescheidmäßig abzuändern, wobei Abs. 7 nicht zur Anwendung gelangt. Wenn die Beamtin oder der Beamte Zeiten nach § 169g Abs. 3 Z 3 noch vor der Neufestsetzung nach Z 1 geltend macht, sind diese von der Dienstbehörde ungeachtet eines allfälligen Ablaufs der Frist nach Abs. 7 bei der Neufestsetzung zu berücksichtigen.hat die Dienstbehörde auf spätestens bis zum Ablauf des
- Dezember 2021 einzubringenden Antrag die Neufestsetzung unter Berücksichtigung der in Ziffer 2, angeführten Zeiten bescheidmäßig abzuändern, wobei Absatz 7, nicht zur Anwendung gelangt. Wenn die Beamtin oder der Beamte Zeiten nach Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, noch vor der Neufestsetzung nach Ziffer eins, geltend macht, sind diese von der Dienstbehörde ungeachtet eines allfälligen Ablaufs der Frist nach Absatz 7, bei der Neufestsetzung zu berücksichtigen.
(9)Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits
Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung
Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag
§ 169gin der geltenden Fassung tritt.
Abs. 7 ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
(9)Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits
Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung
Absatz 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag
Paragraph 169 g, in der geltenden Fassung tritt. Absatz 7, ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
(10)Der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen neu festgesetztes Besoldungsdienstalter
Abs. 4 hinter jenem Besoldungsdienstalter zurückbleibt, das sie oder er mit dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 nach den bis dahin geltenden Vorschriften erreicht hatte, gebührt ab diesem Monat eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf den für das höhere Besoldungsdienstalter gebührenden Monatsbezug. Als bereits erreichtes Besoldungsdienstalter gilt
(10)Der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen neu festgesetztes Besoldungsdienstalter
Absatz 4, hinter jenem Besoldungsdienstalter zurückbleibt, das sie oder er mit dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, nach den bis dahin geltenden Vorschriften erreicht hatte, gebührt ab diesem Monat eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf den für das höhere Besoldungsdienstalter gebührenden Monatsbezug. Als bereits erreichtes Besoldungsdienstalter gilt 1. bei der Beamtin oder dem Beamten
Abs. 9 das Besoldungsdienstalter, das nach Maßgabe des Vergleichsstichtags erreicht wurde, bei dessen Ermittlung sonstige Zeiten nur insoweit zur Hälfte vorangestellt wurden, als sie insgesamt das Ausmaß von vier Jahren übersteigen, und1. bei der Beamtin oder dem Beamten
Absatz 9, das Besoldungsdienstalter, das nach Maßgabe des Vergleichsstichtags erreicht wurde, bei dessen Ermittlung sonstige Zeiten nur insoweit zur Hälfte vorangestellt wurden, als sie insgesamt das Ausmaß von vier Jahren übersteigen, und
- bei der Beamtin oder dem Beamten, auf die oder den Z 1 nicht zutrifft, das unverbesserte bzw. unverminderte Besoldungsdienstalter zum Ablauf des
- Februar 2015
Abs. 4 zweiter Satz (Abs. 4a) unter Berücksichtigung der bis zum Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 zurückgelegten Dienstzeit einschließlich einer allfälligen Zurechnung
§ 169cAbs.
7.
- bei der Beamtin oder dem Beamten, auf die oder den Ziffer eins, nicht zutrifft, das unverbesserte bzw. unverminderte Besoldungsdienstalter zum Ablauf des
- Februar 2015
Absatz 4, zweiter Satz (Absatz 4 a,) unter Berücksichtigung der bis zum Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, zurückgelegten Dienstzeit einschließlich einer allfälligen Zurechnung
Paragraph 169 c, Absatz 7, Die ab dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 zurückgelegte Dienstzeit ist in das Besoldungsdienstalter
Z 1 oder 2 nicht einzurechnen.Die ab dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, zurückgelegte Dienstzeit ist in das Besoldungsdienstalter
Ziffer eins, oder 2 nicht einzurechnen. Vergleichsstichtag § 169g.
(1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.Paragraph 169 g,
(1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2)Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:
(2)Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 anzuwenden:
- § 12 in der Fassung der
- Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,
- Paragraph 12, in der Fassung der
- Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,,
- § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,
- Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,,
- § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,
- Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,,
- § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und
- Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, und
- die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.
- die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,. Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz angehört hat.
(3)Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5
(3)Abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5 1. sind Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen. wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden; 2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
- a)zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
- b)dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr; 3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, die3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, zur Gänze zu berücksichtigen, die
- a)vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder
- b)nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.
- b)nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach Paragraph 12, Absatz 3, in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft; 4. sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die Beamtin oder der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte; 5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist; 6. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung)
§ 6
des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem
- September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.
- sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung)
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.
(4)Waren nach den für den Vorrückungsstichtag
§ 169fAbs.
4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten
Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.
(4)Waren nach den für den Vorrückungsstichtag
Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten
Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen. (Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 1g, BGBl. I Nr. 137/2023)“Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer eins g,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023,)“ Der Beschwerdeführer bekämpft im vorliegenden Fall ausschließlich den Ausspruch der belangten Behörde über den von der Verjährung umfassten Zeitraum der ihm gebührenden Bezugsnachzahlungen. Da Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides, womit das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum 28.02.2015 festgesetzt wurde, nicht bekämpft wurde, kam der belangten Behörde keine Zuständigkeit zu darüber im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung neuerlich abzusprechen. Der diesbezügliche Spruchpunkt der Beschwerdevorentscheidung war daher aufzuheben.
§ 169f Abs. 6 Geh
G hat eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem 01.05.2016 von Amts wegen zu erfolgen.
Paragraph 169, f Absatz 6, GehG hat eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem 01.05.2016 von Amts wegen zu erfolgen. Ein anderes Ergebnis läge nur dann vor, wenn der Beschwerdeführer bereits vor dem 01.05.2016 einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, der besoldungsrechtlichen Stellung und auf Nachzahlung von Bezügen eingebracht hätte und über diesen Antrag nicht rechtskräftig entschieden worden ist. In diesem Fall wäre die Verjährung auf Grundlage des § 13 b GehG zu beurteilen (vgl. VwGH, 06.10.2020, GZ. Ra 2020/12/0039).Ein anderes Ergebnis läge nur dann vor, wenn der Beschwerdeführer bereits vor dem 01.05.2016 einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, der besoldungsrechtlichen Stellung und auf Nachzahlung von Bezügen eingebracht hätte und über diesen Antrag nicht rechtskräftig entschieden worden ist. In diesem Fall wäre die Verjährung auf Grundlage des Paragraph 13, b GehG zu beurteilen vergleiche VwGH, 06.10.2020, GZ. Ra 2020/12/0039). Im vorliegenden Fall wurde der formlose Antrag des Beschwerdeführers vom 17.05.2010 unstrittig am 22.10.2010 zurückgezogen. Die Einbringung des vom Beschwerdeführer behaupteten Antrags auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, der besoldungsrechtlichen Stellung und auf Nachzahlung von Bezügen vom 28.06.2013 konnte nicht erwiesen werden. Damit aber bleibt es angesichts der amtswegigen Neufestsetzung der Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung
§ 169fAbs. 4 Geh
G 1956 bei der durch § 169f Abs. 6 GehG 1956 geschaffenen Rechtslage, wonach in derartigen Fällen der Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen bis zum 01.05.2016 nicht verjährt ist.Damit aber bleibt es angesichts der amtswegigen Neufestsetzung der Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung
Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG 1956 bei der durch Paragraph 169 f, Absatz 6, GehG 1956 geschaffenen Rechtslage, wonach in derartigen Fällen der Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen bis zum 01.05.2016 nicht verjährt ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W213.2304998.1.00