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{'item': 'W223 2307343-1'}

Obsah (5)Art. 133§ 41§ 45§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2026 GeschäftszahlW223 2307343-1 Spruch, W223 2307343-1/5EW223 2307343-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 27.01.2025 wurde das mit Antrag vom 16.07.2024 eingeleitete Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 41und § 45 BBG eingestellt.

1. Mit Bescheid vom 27.01.2025 wurde das mit Antrag vom 16.07.2024 eingeleitete Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 16.07.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt habe und sie in weiterer Folge zur Mitwirkung am Verfahren aufgefordert worden sei. In diesem Schreiben sei sie über die Mitwirkungspflichten und über die Konsequenzen informiert worden. Die Beschwerdeführerin sei der Aufforderung nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin wurde im Bescheid auch darauf hingewiesen, dass ihr eine Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt unbenommen bleibt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie die Nachricht vom 27.11.2024 erst am 28.01.2025 gelesen habe. Sie habe die Einladung aufgrund der regelmäßigen psychologischen Betreuung leider übersehen. Der Beschwerdeführerin sei bewusst, dass sie den Untersuchungstermin am 14.01.2025 versäumt habe und bitte um Verständnis. Sie möchte einen neuen Termin erhalten und wolle das Verfahren fortsetzen.
  2. Am 11.02.2025 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 16.07.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Mit Ladung der belangten Behörde vom 27.11.2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund bereits einmaligen Nichterscheinen zur persönlichen Untersuchung letztmalig zur medizinischen Untersuchung am 14.01.2025 geladen. In dieser Ladung wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass – sollte sie dieser Aufforderung ohne triftigen Grund nicht nachgekommen - das Verfahren

§ 41Abs.

3 BBG eingestellt wird.Mit Ladung der belangten Behörde vom 27.11.2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund bereits einmaligen Nichterscheinen zur persönlichen Untersuchung letztmalig zur medizinischen Untersuchung am 14.01.2025 geladen. In dieser Ladung wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass – sollte sie dieser Aufforderung ohne triftigen Grund nicht nachgekommen - das Verfahren

Paragraph 41, Absatz 3, BBG eingestellt wird. Die Beschwerdeführerin hat der Ladung ohne triftigen Grund nicht Folge geleistet.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellung basieren auf dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde lediglich vor, sie habe die Einladung zum Untersuchungstermin vom 27.11.2024 erst am 28.01.2025 (Datum der Beschwerde) gelesen und sei das Übersehen der Einladung auf ihre regelmäßige psychologische Betreuung zurückzuführen. Damit macht die Beschwerdeführerin jedoch keinen triftigen Grund geltend, zumal auch aus dem vorgelegten psychiatrischen Arztbrief vom 15.01.2025 nicht hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin zwischen dem 27.11.2024 und dem 14.01.2025 (Untersuchungstermin) nicht in der Lage war, ihre Post zu lesen und adäquat auf Nachrichten zu reagieren.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.

  1. Zu Spruchteil A.: § 41 Abs. 3 BBG besagt: Paragraph 41, Absatz 3, BBG besagt: Entspricht ein Behindertenpasswerber (…) ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, (…) ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen. Da die Beschwerdeführerin der Ladung zur medizinischen Untersuchung, in der sie auf die Folgen ihres Verhaltens hingewiesen wurde, ohne triftigen Grund nicht Folge geleistet hat, war von der belangten Behörde zu Recht das Verfahren einzustellen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurde von der Beschwerdeführerin kein den Feststellungen der belangten Behörde widersprechendes Tatsachenvorbringen erstattet. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist daher geklärt. 3.
  4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W223.2307343.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.