G 2005 vorliegen. Eine Erledigung der Anträge vom 23.05.2024 innerhalb von sechs Monaten ist
B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin brachten – vertreten durch eine Person, die von der Mutter der Beschwerdeführerinnen ermächtigt worden war – am 23.05.2024 jeweils einen Antrag
G 2005 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba ein. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA Somalia, genannt; sie sei die Mutter der minderjährigen sowie ledigen Beschwerdeführerinnen, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2017 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.1. Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin brachten – vertreten durch eine Person, die von der Mutter der Beschwerdeführerinnen ermächtigt worden war – am 23.05.2024 jeweils einen Antrag
Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba ein. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Somalia, genannt; sie sei die Mutter der minderjährigen sowie ledigen Beschwerdeführerinnen, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2017 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. In den Befragungsformularen wurde zudem ausgeführt, dass der Vater der Beschwerdeführerinnen bereits verstorben sei, im Herkunftsstaat oder einem Drittstaat ein gemeinsames Familienleben der Beschwerdeführerinnen mit der Bezugsperson in einem gemeinsamen Haushalt existiert habe, das Familienverhältnis elektronisch weiterhin aufrechterhalten werde sowie dass das Familienleben mit der Bezugsperson in Österreich fortgesetzt werden solle. 2. In einer Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 28.08.2025 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerinnen wahrscheinlich sei. Es würden jedoch keine Umstände vorliegen, die eine dringende Erledigung der Anträge innerhalb von sechs Monaten
Es würden keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse
G 2005 vom 28.08.2025 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerinnen wahrscheinlich sei. Es würden jedoch keine Umstände vorliegen, die eine dringende Erledigung der Anträge innerhalb von sechs Monaten
Paragraph 73, Absatz eins, AVG geboten erscheinen lassen würden. Es würden keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse
In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiter aus, dass zum Nachweis der Familieneigenschaft jeweils eine DNA-Analyse durchgeführt worden sei und diese jeweils ergeben habe, dass die Mutterschaft der Bezugsperson zu den beiden Beschwerdeführerinnen als praktisch erwiesen anzunehmen sei. Zu den Erteilungsvoraussetzungen
G 2005 wurde in der Stellungnahme festgehalten, dass die Bezugsperson über eine 58.32 qm2 große Wohnung verfüge, sodass davon auszugehen sei, dass sie nicht in der Lage wäre, einen geeigneten Wohnraum für die beiden Beschwerdeführerinnen zur Verfügung zu stellen; es sei zudem bereits eine weitere Person bei der Bezugsperson gemeldet. Es sei jedoch nachvollziehbar, dass die Bezugsperson derzeit vor dem Hintergrund der hohen Mietkosten noch über keine angemessene Wohnung verfüge. Die Bezugsperson verfüge bereits über eine Versicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse und könne sie daher die beiden Beschwerdeführerinnen mitversichern. Sie habe keinen Nachweis betreffend ein bestehendes Arbeitsverhältnis vorlegen können – es sei vorgebracht worden, dass die Bezugsperson seit längerer Zeit nach einer Arbeitsstelle suche und derzeit Mindestsicherung beziehe; die Bezugsperson verfüge somit über kein entsprechendes Einkommen, um die Beschwerdeführerinnen in Österreich versorgen zu können. Die Interessensabwägung hinsichtlich jener Aspekte, die für eine Einreiseverweigerung sprechen sowie jener, die für eine Einreisegestattung sprechen würden, falle jedoch zugunsten des Art 8 EMRK aus, zumal es der Familie – unter Beachtung des Kindeswohls – ermöglicht werden solle, das Familienleben in Österreich fortsetzen zu können. Die Bezugsperson unternehme schließlich alles Erdenkliche, damit ihre Angehörigen bei ihr in Österreich leben können. Zu den Erteilungsvoraussetzungen
Paragraph 60, AsylG 2005 wurde in der Stellungnahme festgehalten, dass die Bezugsperson über eine 58.32 qm2 große Wohnung verfüge, sodass davon auszugehen sei, dass sie nicht in der Lage wäre, einen geeigneten Wohnraum für die beiden Beschwerdeführerinnen zur Verfügung zu stellen; es sei zudem bereits eine weitere Person bei der Bezugsperson gemeldet. Es sei jedoch nachvollziehbar, dass die Bezugsperson derzeit vor dem Hintergrund der hohen Mietkosten noch über keine angemessene Wohnung verfüge. Die Bezugsperson verfüge bereits über eine Versicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse und könne sie daher die beiden Beschwerdeführerinnen mitversichern. Sie habe keinen Nachweis betreffend ein bestehendes Arbeitsverhältnis vorlegen können – es sei vorgebracht worden, dass die Bezugsperson seit längerer Zeit nach einer Arbeitsstelle suche und derzeit Mindestsicherung beziehe; die Bezugsperson verfüge somit über kein entsprechendes Einkommen, um die Beschwerdeführerinnen in Österreich versorgen zu können. Die Interessensabwägung hinsichtlich jener Aspekte, die für eine Einreiseverweigerung sprechen sowie jener, die für eine Einreisegestattung sprechen würden, falle jedoch zugunsten des Artikel 8, EMRK aus, zumal es der Familie – unter Beachtung des Kindeswohls – ermöglicht werden solle, das Familienleben in Österreich fortsetzen zu können. Die Bezugsperson unternehme schließlich alles Erdenkliche, damit ihre Angehörigen bei ihr in Österreich leben können. Zu § 36a AsylG 2005 hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Stellungnahme fest, dass weder die Bezugsperson noch die beiden Beschwerdeführerinnen ausreichende Deutschkenntnisse nachgewiesen hätten. Die im Ausland lebenden minderjährigen Beschwerdeführerinnen würden sich in der Obhut der Tante befinden – die in Österreich aufhältige Bezugsperson sei demnach nicht die einzige in Betracht kommende Bezugsperson. Vom Vorliegen einer etwaig bestehenden besonderen Vulnerabilität (beispielsweise ein volljähriges, schwerstbeeinträchtigtes „Kind“, dessen Beziehung zum Elternteil aufgrund eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses einer typischen Eltern-minderjähriges Kind-Beziehung gleichkomme), sei weder vorgebracht worden, noch seien solche Umstände im Verfahren aufgekommen. Es liege demnach kein Grund für eine Ausnahme von der Hemmung
der Verordnung der Bundesregierung vor – die Prognose sei als „vorläufige“ Prognose zu verstehen, sodass die Einreise der beiden Beschwerdeführerinnen erst nach Außerkrafttreten der Verordnung der Bundesregierung ermöglicht werden solle.Zu Paragraph 36 a, AsylG 2005 hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Stellungnahme fest, dass weder die Bezugsperson noch die beiden Beschwerdeführerinnen ausreichende Deutschkenntnisse nachgewiesen hätten. Die im Ausland lebenden minderjährigen Beschwerdeführerinnen würden sich in der Obhut der Tante befinden – die in Österreich aufhältige Bezugsperson sei demnach nicht die einzige in Betracht kommende Bezugsperson. Vom Vorliegen einer etwaig bestehenden besonderen Vulnerabilität (beispielsweise ein volljähriges, schwerstbeeinträchtigtes „Kind“, dessen Beziehung zum Elternteil aufgrund eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses einer typischen Eltern-minderjähriges Kind-Beziehung gleichkomme), sei weder vorgebracht worden, noch seien solche Umstände im Verfahren aufgekommen. Es liege demnach kein Grund für eine Ausnahme von der Hemmung
der Verordnung der Bundesregierung vor – die Prognose sei als „vorläufige“ Prognose zu verstehen, sodass die Einreise der beiden Beschwerdeführerinnen erst nach Außerkrafttreten der Verordnung der Bundesregierung ermöglicht werden solle. 3. Die Beschwerdeführerinnen brachten daraufhin am 15.10.2025 Feststellungsanträge
G 2005 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba ein. 3. Die Beschwerdeführerinnen brachten daraufhin am 15.10.2025 Feststellungsanträge
Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba ein. Es wurde insbesondere vorgebracht, dass die Bezugsperson am 20.06.2025 aufgefordert worden sei, Nachweise betreffend die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen
G 2005 vorzulegen. Die entsprechenden Nachweise seien am 03.07.2025 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt worden und sei bereits in diesem Zusammenhang darauf verwiesen worden, dass die Beschwerdeführerinnen einer akuten Kindeswohlgefährdung ausgesetzt seien. Das Kindeswohl der Beschwerdeführerinnen sei nach wie vor extrem gefährdet. Sie seien seit der Antragstellung mangels anderer Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeiten bei der Schwester der Bezugsperson untergebracht worden. Der Vater der Beschwerdeführerinnen sei bereits verstorben. Die Schwester der Bezugsperson lebe mit Ehemann und Kind in einem gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerinnen seien anfänglich noch in die Schule gegangen, dies sei in weiterer Folge aufgrund von finanziellen Engpässen dann nicht mehr möglich gewesen. Sie würden bereits Englisch sprechen und sich Wissen zuhause im Selbststudium aneignen. Es wurde insbesondere vorgebracht, dass die Bezugsperson am 20.06.2025 aufgefordert worden sei, Nachweise betreffend die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen
Paragraph 60, AsylG 2005 vorzulegen. Die entsprechenden Nachweise seien am 03.07.2025 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt worden und sei bereits in diesem Zusammenhang darauf verwiesen worden, dass die Beschwerdeführerinnen einer akuten Kindeswohlgefährdung ausgesetzt seien. Das Kindeswohl der Beschwerdeführerinnen sei nach wie vor extrem gefährdet. Sie seien seit der Antragstellung mangels anderer Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeiten bei der Schwester der Bezugsperson untergebracht worden. Der Vater der Beschwerdeführerinnen sei bereits verstorben. Die Schwester der Bezugsperson lebe mit Ehemann und Kind in einem gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerinnen seien anfänglich noch in die Schule gegangen, dies sei in weiterer Folge aufgrund von finanziellen Engpässen dann nicht mehr möglich gewesen. Sie würden bereits Englisch sprechen und sich Wissen zuhause im Selbststudium aneignen. Die Bezugsperson habe erst vor kurzem erfahren, dass ihr Schwager die Beschwerdeführerinnen vor wenigen Monaten gegen ihren Willen und ohne ihr Wissen „beschneiden“ (= weibliche Genitalverstümmelung/FGM) habe lassen. FGM sei weit verbreitet in Somalia und aufgrund des mangelnden staatlichen Schutzes als Asylgrund zu werten. Der Schwager der Bezugsperson habe zudem bereits mehrfach gedroht, die Beschwerdeführerinnen gegen ihren Willen zu verheiraten. Sie seien darüber hinaus auch von weiterer häuslicher Gewalt betroffen, da der Schwager die Beschwerdeführerinnen täglich schlage. Er habe eine der beiden Beschwerdeführerinnen so fest am Kopf geschlagen, dass ihr Sehbehelf beschädigt worden sei. Die Beschwerdeführerinnen seien so eingeschüchtert, dass sie am Telefon mit der Bezugsperson kaum offen sprechen könnten. Laut Angaben der Bezugsperson habe sich die Situation noch weiter zugespitzt – der Schwager trinke zu viel und sei dann gewalttätig. Der Schwager habe auch die Schwester der Bezugsperson geschlagen; diese sei aus Angst vor ihrem Ehemann gemeinsam mit den Beschwerdeführerinnen zu den Nachbarn geflüchtet, wo sie nun in einem sehr kleinen Zimmer leben würden. Diese Situation lasse deutlich erkennen, dass weitere Verzögerungen der Einreise nach Österreich dem Kindeswohl abträglich seien. Es sei zudem entscheidend, dass die Bezugsperson die beiden Beschwerdeführerinnen nachholen wolle, die bereits 16 und 17 Jahre alt und somit nicht mehr schulpflichtig seien. Die zur temporären Aussetzung des Familiennachzugs angeführten systemischen Belastungen würden sich überwiegend auf die Aufnahme einer größeren Anzahl minderjähriger Personen und die damit verbundenen Anforderungen an Schulen, Kindergärten und Integrationsmaßnahmen beziehen. Eine konkrete Gefährdung der Funktionsfähigkeit staatlicher Teilsysteme sei im vorliegenden Fall somit nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Anwendung einer vorübergehenden Aussetzung des Nachzugs von zwei minderjährigen Mädchen, die akut gefährdet seien, als unverhältnismäßig. 4. Am 16.10.2025 wurde an die Vertreterin der Beschwerdeführerinnen folgendes E-Mail (auszugsweise) von der Österreichischen Botschaft Addis Abeba übermittelt: „Ihrem Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung wird antragsgemäß stattgegeben. Unter Bezugnahme auf die aufrechte Zustellvollmacht werden beiliegend die positive Wahrscheinlichkeitsprognose für die og. Antragstellerinnen sowie die Verständigung zur Vorlage bei der Polizei übermittelt. Wir ersuchen um Buchung eines Termins für die Beantragung des Visums D via E-Mail bei VFS Addis Abeba („Sondertermin“). Die vorliegende E-Mail sowie beide Dokumente im Anhang sollten dem Antrag ausgedruckt beigelegt werden.“ Diese E-Mail enthielt weder das Siegel der Republik Österreich, eine (elektronische) Unterschrift, noch eine namentliche Nennung des Verfassers der E-Mail. 5. Am 31.10.2025 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber der Österreichischen Botschaft Addis Abeba bekannt, dass keine Ausnahme
G 2005 vorliege.5. Am 31.10.2025 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber der Österreichischen Botschaft Addis Abeba bekannt, dass keine Ausnahme
Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG 2005 vorliege.
1 AVG geboten erscheinen lassen würden; insbesondere würden keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse
Folglich habe auch die Prüfung der vorgebrachten Gründe durch die Vertretungsbehörde ergeben, dass
G 2005 keine dringende Erledigung der Anträge innerhalb von sechs Monaten geboten sei. Aufgrund der Einschätzungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie der Vertretungsbehörde sei der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über die Anträge nach § 35 AsylG 2005 während der Gültigkeitsdauer der Verordnung der Bundesregierung zur Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit, BGBl. II Nr. 127/2025, gehemmt.Die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Gründe seien sowohl durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch durch die Vertretungsbehörde geprüft worden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe in der Wahrscheinlichkeitsprognose vom 28.08.2025 mitgeteilt, dass keine Umstände vorliegen würden, die eine dringende Erledigung innerhalb von sechs Monaten
Paragraph 73, Absatz eins, AVG geboten erscheinen lassen würden; insbesondere würden keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse
Folglich habe auch die Prüfung der vorgebrachten Gründe durch die Vertretungsbehörde ergeben, dass
Paragraph 36 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG 2005 keine dringende Erledigung der Anträge innerhalb von sechs Monaten geboten sei. Aufgrund der Einschätzungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie der Vertretungsbehörde sei der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über die Anträge nach Paragraph 35, AsylG 2005 während der Gültigkeitsdauer der Verordnung der Bundesregierung zur Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2025,, gehemmt.
G 2005 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba ein. Als Bezugsperson wurde die Mutter der minderjährigen sowie ledigen Beschwerdeführerinnen, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2017 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, genannt.Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin brachten am 23.05.2024 jeweils einen Antrag
Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba ein. Als Bezugsperson wurde die Mutter der minderjährigen sowie ledigen Beschwerdeführerinnen, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2017 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, genannt. Der Vater der Beschwerdeführerinnen ist bereits verstorben. Die Beschwerdeführerinnen lebten mit der Bezugsperson vor deren Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt. Das Familienverhältnis wird zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Bezugsperson weiterhin aufrechterhalten. Die Beschwerdeführerinnen halten sich nunmehr bei der Schwester der Bezugsperson auf, welche fallweise auch mit ihrem Ehemann und Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Dieser Ehemann übt Gewalt gegen die Beschwerdeführerinnen aus und droht mit Zwangsverheiratung. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Anträgen
G 2005 gründen auf den vorliegenden Verfahrensakten.Die Feststellungen zu den Anträgen
Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 gründen auf den vorliegenden Verfahrensakten. Die Angaben der Beschwerdeführerinnen zur Familienangehörigeneigenschaft wurden mittels jeweils einer DNA-Analyse bestätigt. Der Tod des Vaters der Beschwerdeführerinnen wurde von diesen stets vorgebracht und erweist sich eine Aufforderung zur Vorlage einer diesbezüglichen Sterbeurkunde aufgrund von Mängeln im somalischen Urkundenwesen als nicht zweckmäßig. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Österreichische Botschaft Addis Abeba verfahrensgegenständlich mit Bezugnahme auf somalische Dokumente gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darauf hingewiesen hat, dass die von den Beschwerdeführerinnen bereits im Zuge der Antragstellung vorgelegten Dokumente hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit nicht automatisch als korrekt eingestuft werden haben können. In Staaten mit einem großen Anteil an ländlicher Bevölkerung und einer hohen Analphabetismusrate würden Personenstandsregister nur eine untergeordnete Rolle spielen, ein „Zeugenbeweis“ zähle mehr. Die Registrierung von Personenstandsfällen erfolge nach Erfahrung der Botschaften häufig erst nachträglich im Zusammenhang mit dem Kontakt ausländischer Behörden; Nachweise über Ereignisse, die bereits Jahrzehnte zurückliegen, könnten naturgemäß oft nicht erbracht werden. Für die Registrierung reiche es dann aus, dass Zeugen das „erwünschte“ Datum bestätigen würden. Überprüfungen durch die Botschaft seien nicht möglich, da in Somalia noch keine funktionierenden behördlichen Strukturen bestehen, der Botschaft keinerlei Unterschrifts- und Stempelproben vorliegen und die Botschaft über keine Vertrauensleute in Somalia verfügen würde, über die allfällige Recherchen durchgeführt werden könnten. Da die Beschwerdeführerinnen demnach Halbwaisen sind, erscheint es in weiterer Folge nur stringent, dass sie sich bei ihrer Tante mütterlicherseits aufhalten. Die Beschwerdeführerinnen gaben an, mit der Bezugsperson vor deren Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben sowie dass das Familienverhältnis zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Bezugsperson weiterhin aufrechterhalten werde. Diesen Ausführungen kann in weiterer Folge gefolgt werden; es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Mutter und ihre minderjährige sowie ledige Kinder in einem gemeinsamen Haushalt leben und ein Kontakt zu einem Elternteil auch bei einer länger andauernden physischen Trennung mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten wird. Die Beschwerdeführerinnen halten sich zudem bei einer nahen Verwandten der Bezugsperson (Schwester) auf, was ebenfalls für einen aufrechten sowie regelmäßigen Kontakt zur Bezugsperson spricht. Sowohl die Beschwerdeführerinnen als auch die Bezugsperson haben wiederholt bekräftigt, das Familienleben gemeinsam in Österreich fortsetzen zu wollen und sind keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an diesen Aussagen aufwerfen würden. Die Feststellungen zum Aufenthaltsort der Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus den diesbezüglichen verfahrensgegenständlichen Ausführungen und erscheinen diese vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerinnen minderjährig sowie ledig sind, als nachvollziehbar. Es wurde sowohl in einer Nachricht an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2025, als auch in der Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen gegenüber der Österreichischen Botschaft Addis Abeba sowie in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, dass der Ehemann der Tante gegenüber den Beschwerdeführerinnen gewalttätig gewesen sei und damit gedroht habe, die Beschwerdeführerinnen gegen ihren Willen zu verheiraten. Die Ausführungen erweisen sich vor dem Hintergrund des Umstandes, dass in Somalia sowie auch in Äthiopien eine streng-konservative patriarchalen Gesellschaft vorherrscht, als glaubhaft sowie nachvollziehbar. Die belangte Behörde ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zudem nicht entgegengetreten. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Vorauszuschicken ist, dass die Österreichische Botschaft Addis Abeba der Vertreterin der Beschwerdeführerinnen zwar am 16.10.2025 eine E-Mail zukommen ließ, wonach den Feststellungsanträgen antragsgemäß stattgegeben werde – diese E-Mail weist jedoch weder Siegel der Republik Österreich, eine (elektronische) Unterschrift, noch eine namentliche Nennung des Verfassers der E-Mail auf. Da in diesem Zusammenhang somit keine dem § 18 Abs. 4 AVG entsprechende Ausfertigung vorliegt, kann in weiterer Folge auch nicht von einer diesbezüglich rechtswirksamen Erlassung ausgegangen werden (vgl. VwGH 10.03.2025, Ra 2022/08/0013 mwN). Vorauszuschicken ist, dass die Österreichische Botschaft Addis Abeba der Vertreterin der Beschwerdeführerinnen zwar am 16.10.2025 eine E-Mail zukommen ließ, wonach den Feststellungsanträgen antragsgemäß stattgegeben werde – diese E-Mail weist jedoch weder Siegel der Republik Österreich, eine (elektronische) Unterschrift, noch eine namentliche Nennung des Verfassers der E-Mail auf. Da in diesem Zusammenhang somit keine dem Paragraph 18, Absatz 4, AVG entsprechende Ausfertigung vorliegt, kann in weiterer Folge auch nicht von einer diesbezüglich rechtswirksamen Erlassung ausgegangen werden vergleiche VwGH 10.03.2025, Ra 2022/08/0013 mwN). Zu A): Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 34 AsylG 2005: Paragraph 34, AsylG 2005: „Familienverfahren im Inland
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. 3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
1 und 2 zu informieren. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
Paragraph 35, stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.
„Anträge auf Einreise
Paragraph 35
Paragraph 35, sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach Paragraph 36, Absatz eins, gehemmt, soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
Abs. 1 tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG)
2 BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts
Absatz eins, tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (Paragraph 73, Absatz eins, AVG)
Die Mitteilung des Bundesamts
Paragraph 35, Absatz 4, hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.
Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise
Paragraph 35, genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Absatz 2, erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise
Paragraph 35, entschieden ist.
Paragraph 35, zu beurteilen.
Abs. 1 und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht
Abs. 3 oder § 75 Abs. 28 in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.“
Absatz eins und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht
Absatz 3, oder Paragraph 75, Absatz 28, in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.“ § 75 AsylG 2005:Paragraph 75, AsylG 2005: „… „
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) – nach vorheriger Rechtsbelehrung
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) – nach vorheriger Rechtsbelehrung
Paragraph 13 a, AVG – genau zu bezeichnen sind.
Paragraph 36 a, Absatz 5, ohne unnötigen Aufschub nach Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes zur Verfügung zu stellen. …“ § 11a FPG 2005: Paragraph 11 a, FPG 2005: „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
G 2005 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba. In der daraufhin eingeholten Wahrscheinlichkeitsprognose wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerinnen wahrscheinlich sei. Es würden jedoch keine Umstände vorliegen, die eine dringende Erledigung der Anträge innerhalb von sechs Monaten
Abs 1 AVG geboten erscheinen lassen würden und würden auch keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse
Die Beschwerdeführerinnen brachten daraufhin am 15.10.2025 die verfahrensgegenständlichen Feststellungsanträge
G 2005 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba ein.Wie festgestellt sowie beweiswürdigend ausgeführt, stellten die Beschwerdeführerinnen am 23.05.2024 jeweils einen Antrag
Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba. In der daraufhin eingeholten Wahrscheinlichkeitsprognose wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerinnen wahrscheinlich sei. Es würden jedoch keine Umstände vorliegen, die eine dringende Erledigung der Anträge innerhalb von sechs Monaten
Paragraph 73, Absatz eins, AVG geboten erscheinen lassen würden und würden auch keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse
Die Beschwerdeführerinnen brachten daraufhin am 15.10.2025 die verfahrensgegenständlichen Feststellungsanträge
Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba ein.
G 2005 ist der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge
G 2005 während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung (nach § 36 Abs. 1 AsylG 2005) gehemmt.
G 2005 tritt diese Hemmung nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG)
2 BFA-VG) dringend geboten ist. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 vorliegen.
Paragraph 36 a, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge
Paragraph 35, AsylG 2005 während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung (nach Paragraph 36, Absatz eins, AsylG 2005) gehemmt.
Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG 2005 tritt diese Hemmung nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (Paragraph 73, Absatz eins, AVG)
Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Paragraph 36 a, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 vorliegen. Den Erläuterungen zu § 36a Abs 2 AsylG 2005 ist zu entnehmen, dass bei minderjährigen Familienangehörigen etwa dann von einem Überwiegen des nach Art. 8 EMRK geschützten Interesses an einer Erledigung des Antrags innerhalb der sechsmonatigen Regelfrist auszugehen sein wird, wenn der bislang im Herkunfts- oder einem anderen Drittstaat verbliebene Elternteil die einzige in Betracht kommende Bezugsperson des in Österreich asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Kindes ist, oder wenn umgekehrt ein minderjähriger Antragsteller im Herkunftsstaat über keine taugliche Bezugsperson, die für ihn sorgen und seine Interessen vertreten könnte, verfügt, insbesondere weil diese verstorben ist. Der Berücksichtigung des Kindeswohls wird aufgrund des Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, im Allgemeinen ein maßgebliches Gewicht in der Beurteilung nach Abs. 2 zukommen.Den Erläuterungen zu Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG 2005 ist zu entnehmen, dass bei minderjährigen Familienangehörigen etwa dann von einem Überwiegen des nach Artikel 8, EMRK geschützten Interesses an einer Erledigung des Antrags innerhalb der sechsmonatigen Regelfrist auszugehen sein wird, wenn der bislang im Herkunfts- oder einem anderen Drittstaat verbliebene Elternteil die einzige in Betracht kommende Bezugsperson des in Österreich asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Kindes ist, oder wenn umgekehrt ein minderjähriger Antragsteller im Herkunftsstaat über keine taugliche Bezugsperson, die für ihn sorgen und seine Interessen vertreten könnte, verfügt, insbesondere weil diese verstorben ist. Der Berücksichtigung des Kindeswohls wird aufgrund des Artikel eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, im Allgemeinen ein maßgebliches Gewicht in der Beurteilung nach Absatz 2, zukommen. Die Bezugsperson ist die leibliche Mutter der minderjährigen sowie ledigen Beschwerdeführerinnen, der Vater der Beschwerdeführerinnen ist bereits verstorben. Die Beschwerdeführerinnen halten sich nunmehr bei der Schwester der Bezugsperson auf, Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen als Halbwaisen über ihre Mutter in Österreich sowie über eine Tante mütterlicherseits an ihrem aktuellen Aufenthaltsort verfügen. Die Tante der Beschwerdeführerinnen ist verheiratet und lebt grundsätzlich mit ihrem Ehemann und Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Dem Vorbringen nach ist der Schwager der Bezugsperson gewalttätig. Es wurde gegen den Willen der Beschwerdeführerinnen eine Genitalverstümmelung vorgenommen. Der Schwager der Bezugsperson hat zudem bereits mehrfach gedroht, die Beschwerdeführerinnen gegen ihren Willen zu verheiraten. Im Hinblick darauf, dass vom Ehemann der Tante der Beschwerdeführerinnen eine erhebliche Gefährdung der physischen und psychischen Integrität der Beschwerdeführerinnen ausgeht, steht fest, dass sie an ihrem aktuellen Aufenthaltsort über keine taugliche Bezugsperson, die für die Beschwerdeführerinnen sorgen und ihre Interessen vertreten kann, verfügen. Es ist nicht davon auszugehen – und wird dies auch vorgebracht – dass die Tante der Beschwerdeführerinnen diese vor dem Ehemann adäquat schützen kann bzw. als Frau in den patriarchal geprägten Ländern Somalia bzw. Äthiopien alleine für sie sorgen und die Interessen der Beschwerdeführerinnen vertreten könnte. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Tante der Beschwerdeführerinnen für ein eigenes Kind zu sorgen hat. Es ist daher unter Berücksichtigung des Kindeswohles der minderjährigen und ledigen Beschwerdeführerinnen, dem bei der Beurteilung nach § 36a Abs. 2 AsylG 2005 ein maßgebliches Gewicht zu kommt, von einem Überwiegen des nach Art. 8 EMRK geschützten Interessen der Beschwerdeführerinnen an einer Erledigung des jeweiligen Antrags innerhalb der sechsmonatigen Regelfrist auszugehen. Es ist daher unter Berücksichtigung des Kindeswohles der minderjährigen und ledigen Beschwerdeführerinnen, dem bei der Beurteilung nach Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG 2005 ein maßgebliches Gewicht zu kommt, von einem Überwiegen des nach Artikel 8, EMRK geschützten Interessen der Beschwerdeführerinnen an einer Erledigung des jeweiligen Antrags innerhalb der sechsmonatigen Regelfrist auszugehen. Eine Erledigung der gegenständlichen Anträge nach § 35 AsylG 2005 ist daher innerhalb von sechs Monaten
G 2005 ist daher innerhalb von sechs Monaten
, EMRK dringend geboten.
2 FPG 2005 waren die Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 waren die Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W232.2331266.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.