RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2026 GeschäftszahlW233 2315413-1 Spruch, W233 2315413-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige von Kasachstan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2025, Zl. 1412222709/241425478, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2025 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörige von Kasachstan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2025, Zl. 1412222709/241425478, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2025 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin stellte am 19.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: Bundesamt) den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.), erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kasachstan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
- Die Beschwerdeführerin stellte am 19.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: Bundesamt) den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kasachstan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen diesen Bescheid wurde am 24.06.2025 fristgerecht Beschwerde im vollen Umfang erhoben.
- Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts führte das Bundesverwaltungsgericht am 15.12.2025 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für Russisch/Tschetschenisch sowie im Beisein einer Mitarbeiterin der Vertretung der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Dabei wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Identität und Herkunft, zu ihren persönlichen Lebensumständen, zu ihrem Leben in Österreich, zu ihren Angehörigen, zu ihren Flucht- und Verfolgungsgründen sowie zu ihrer Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt. Ferner wurde mit der Beschwerdeführerin das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Kasachstan, Version 7 vom 12.08.2024, erörtert. Der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
- Mit Schreiben vom 22.12.2025 nahm die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung zu den in das Verfahren eingeführten Länderberichten Stellung. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen sowie das dort angeführte Geburtsdatum. Sie wurde in der Stadt XXXX in der Republik Tschetschenien in Russland geboren und lebte dort bis zum XXXX . Infolge des Krieges in ihrer Heimat zog sie nach XXXX , einem Dorf nahe der Stadt XXXX in Kasachstan, wo sie im Familienverband lebte.Sie wurde in der Stadt römisch 40 in der Republik Tschetschenien in Russland geboren und lebte dort bis zum römisch 40 . Infolge des Krieges in ihrer Heimat zog sie nach römisch 40 , einem Dorf nahe der Stadt römisch 40 in Kasachstan, wo sie im Familienverband lebte. Die Beschwerdeführerin ist zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt Staatsangehörige von Kasachstan. Sie bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an. Ihre Muttersprache ist Tschetschenisch. Zudem verfügt sie über fundierte Kenntnisse der russischen Sprache, die sie in Wort und Schrift beherrscht. Die Beschwerdeführerin lebt seit ihrer Einreise in Österreich in einer partnerschaftlichen Beziehung mit einem russischen Staatsangehörigen. Sie ist kinderlos und verfügt über einen Grundschulabschluss nach zumindest elfjährigem Schulbesuch. In Kasachstan war sie im Zeitraum von 2008–2016 als Managerin in einem Handyshop tätig. Die Kernfamilie der Beschwerdeführerin, insbesondere die Mutter sowie ihre vier volljährigen Brüder, hält sich weiterhin im gemeinsamen Familienhaus des verstorbenen Vaters auf. In Kasachstan leben zudem weitere Verwandte der Beschwerdeführerin, darunter Cousins, Cousinen und Neffen. Zu ihrer Kernfamilie in Kasachstan steht die Beschwerdeführerin regelmäßig über WhatsApp in Kontakt. Weiters hat sie eine Schwester sowie einen Bruder mit gültigem Aufenthaltsstatus in Russland. Die Beschwerdeführerin stellte am 31.08.2023 beim griechischen Konsulat in XXXX sowie am 27.02.2024 bei der spanischen Botschaft in XXXX jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Touristenvisums. Diese Anträge wurden am 04.09.2023 beziehungsweise am 01.03.2024 abgelehnt.Die Beschwerdeführerin stellte am 31.08.2023 beim griechischen Konsulat in römisch 40 sowie am 27.02.2024 bei der spanischen Botschaft in römisch 40 jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Touristenvisums. Diese Anträge wurden am 04.09.2023 beziehungsweise am 01.03.2024 abgelehnt. Im Juni 2024 verließ die Beschwerdeführerin Kasachstan in Richtung Montenegro. Von dort gelangte sie mittels finanzieller Unterstützung ihrer Brüder schlepperunterstützt und unter Umgehung ihr nicht näher bekannter Grenzkontrollen in das Bundesgebiet, wo sie sich seit dem 01.07.2024 durchgehend aufhält. Die Beschwerdeführerin ist arbeitsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. In Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügt die Beschwerdeführerin mit Ausnahme ihres Lebenspartners über keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte. Eine enge, schützenswerte Beziehungsintensität liegt aufgrund der kurzen Dauer der Partnerschaft sowie der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer Bemühungen zur Erlernung der deutschen Sprache unter anderem Teilnahmebestätigungen für die Kurse „Mama lernt Deutsch“ sowie „Sprachverwendung A1.1“ und „A1.2“, ausgestellt von „ XXXX “, eingebracht. Eine Bestätigung über die erfolgreiche Ablegung von Prüfungen im Sinne eines Nachweises vertiefter Deutschkenntnisse wurde jedoch nicht erbracht. Auch die Befragung der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht war nur unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Tschetschenisch und Russisch möglich.Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer Bemühungen zur Erlernung der deutschen Sprache unter anderem Teilnahmebestätigungen für die Kurse „Mama lernt Deutsch“ sowie „Sprachverwendung A1.1“ und „A1.2“, ausgestellt von „ römisch 40 “, eingebracht. Eine Bestätigung über die erfolgreiche Ablegung von Prüfungen im Sinne eines Nachweises vertiefter Deutschkenntnisse wurde jedoch nicht erbracht. Auch die Befragung der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht war nur unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Tschetschenisch und Russisch möglich. Einer Erwerbstätigkeit ist die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Österreich bislang nicht nachgegangen. Sie bestreitet ihren Lebensunterhalt aus Mitteln der Grundversorgung sowie aus finanzieller Unterstützung ihres Lebenspartners. Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass eine maßgeblich geprägte und verfestigte entscheidungserhebliche private und familiäre Integration der Beschwerdeführerin vorliegt. Sie verfügte zu keinem Zeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht außerhalb ihres jeweiligen Asylverfahrens. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen- und Verfolgungsgründen sowie der Situation im Falle der Rückkehr Gründe, die eine Verfolgung der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft vorgebracht.Gründe, die eine Verfolgung der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft vorgebracht. Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft vermitteln, dass sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund ihrer über WhatsApp verbreiteten kritischen Äußerungen gegen Russland und gegen Präsident Putin einer Verfolgung durch den kasachischen Geheimdienst oder durch tschetschenische staatliche Stellen in Kasachstan ausgesetzt gewesen wäre. Auch das Vorbringen, wonach sie verfolgt werde, weil sie im Sommer 2025 als Zuhörerin an einer Demonstration für die Freiheit Tschetscheniens und der Ukraine teilgenommen habe, weist keinen glaubhaften Kern auf, zumal sie dort keine öffentlichkeitswirksame Stellung oder Position eingenommen hat und auch im Übrigen nicht politisch aktiv ist. Ebenso konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen, dass sie wegen des Tragens des Hijabs in Kasachstan eine individuelle, konkrete oder gezielte asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Zusammenfassend kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Kasachstan aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus ihrer politischen Gesinnung verfolgt wurde oder dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Kasachstan eine solche Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Folglich hat die Beschwerdeführerin den Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zu dem Zweck gestellt, ihren Aufenthalt zu prolongieren und mit ihrem Lebenspartner in Österreich langfristig zusammenleben zu können. Die Beschwerdeführerin ist weder Zeugin noch Opfer von Menschenhandel noch Opfer von Gewalt geworden. Vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat war sie keinen unmittelbaren Bedrohungen oder konkreten Gefahren hinsichtlich ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin ist gesund und aufgrund ihrer Sprachkenntnisse, ihrer Berufsausbildung und ihrer Berufserfahrung in der Lage, in Kasachstan ihre grundlegenden existenziellen Bedürfnisse wie den Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung, eine adäquate Unterkunft und die notwendigen finanziellen Mittel zu befriedigen. Im Falle ihrer Rückkehr nach Kasachstan besteht für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, im weiterhin im Eigentum ihrer Familie befindlichen Familienhaus Unterkunft zu nehmen. Laut den aktuellen Länderfeststellungen mit Stand vom 12.08.2024 besteht in der Republik Kasachstan ein guter Sicherheitsstandard mit Sicherheitsstufe
- Nach den Angaben des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten gibt es sechs Sicherheitsstufen von 01 gleichbedeutend mit gut bis 06 gleichbedeutend mit Reisewarnung mit Stand vom 21.01.
- Die aktuelle Sicherheitslage in der Republik Kasachstan steht daher einer konkreten Rückkehr der Beschwerdeführerin nicht entgegen. Somit wird festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kasachstan keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für die Beschwerdeführerin als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts mit sich bringen würde.Somit wird festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kasachstan keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für die Beschwerdeführerin als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts mit sich bringen würde. 1.
- Zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Kasachstan, vom 12.08.2024): Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat werden auszugsweise die Feststellungen zur Situation in Kasachstan aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 12.08.2024 wiedergegeben. Politische Lage Die Republik Kasachstan ist ein Einheitsstaat mit präsidialer Regierungsform (Verf KASA 30.8.1995, Art. 2; vgl. AA 23.4.2024a) und proklamiert sich als demokratischer, säkularer, rechtlicher und sozialer Staat, dessen höchste Werte das Individuum, sein Leben, seine Rechte und Freiheiten sind (Verf KASA 30.8.1995, Art. 1). Die einheitliche Staatsgewalt soll auf der Grundlage der Verfassung und der Gesetze in Übereinstimmung mit dem Prinzip ihrer Aufteilung in Legislative, Exekutive und Judikative und dem System der gegenseitigen Kontrolle ausgeübt werden (Verf KASA 30.8.1995, Art. 3). Das Parlament nimmt als höchstes Vertretungsorgan der Republik legislative Aufgaben wahr (Verf KASA 30.8.1995, Art. 49), die Regierung übt die Exekutivgewalt aus (Verf KASA 30.8.1995, Art. 64) und die rechtsprechende Gewalt wird durch zivilrechtliche, strafrechtliche und andere gesetzlich geregelte Verfahren ausgeübt (Verf KASA 30.8.1995, Art. 75).Die Republik Kasachstan ist ein Einheitsstaat mit präsidialer Regierungsform (Verf KASA 30.8.1995, Artikel 2,; vergleiche AA 23.4.2024a) und proklamiert sich als demokratischer, säkularer, rechtlicher und sozialer Staat, dessen höchste Werte das Individuum, sein Leben, seine Rechte und Freiheiten sind (Verf KASA 30.8.1995, Artikel eins,). Die einheitliche Staatsgewalt soll auf der Grundlage der Verfassung und der Gesetze in Übereinstimmung mit dem Prinzip ihrer Aufteilung in Legislative, Exekutive und Judikative und dem System der gegenseitigen Kontrolle ausgeübt werden (Verf KASA 30.8.1995, Artikel 3,). Das Parlament nimmt als höchstes Vertretungsorgan der Republik legislative Aufgaben wahr (Verf KASA 30.8.1995, Artikel 49,), die Regierung übt die Exekutivgewalt aus (Verf KASA 30.8.1995, Artikel 64,) und die rechtsprechende Gewalt wird durch zivilrechtliche, strafrechtliche und andere gesetzlich geregelte Verfahren ausgeübt (Verf KASA 30.8.1995, Artikel 75,). Das Land ist eine Republik mit starker Stellung des Präsidenten (AA 23.4.2024b), der gemäß dem Verfassungsgesetz in allgemeiner, gleicher und direkter Wahl für eine Amtszeit von sieben Jahren gewählt wird (Verf KASA 30.8.1995, Art. 41). Der Präsident Kasachstans ist das Staatsoberhaupt und der höchste Beamte, der die Hauptrichtungen der Innen- und Außenpolitik des Staates bestimmt und Kasachstan im Inland und in den internationalen Beziehungen vertritt. Weiters gewährleistet er das koordinierte Funktionieren aller Zweige der Staatsgewalt und die Rechenschaftspflicht der Machtorgane gegenüber dem Volk (Verf KASA 30.8.1995, Art. 40). Unter anderem schlägt der Präsident den Ministerpräsidenten vor, ernennt und entlässt ihn; auf Vorschlag des Ministerpräsidenten legt der Präsident des Landes die Struktur der Regierung fest und ernennt ihre Mitglieder; selbstständig ernennt er die Außen-, Verteidigungs- und Innenminister; er führt bei Bedarf den Vorsitz bei Regierungssitzungen zu besonders wichtigen Themen. Der Präsident ernennt mit Zustimmung des Senats des Parlaments den Vorsitzenden des Verfassungsgerichts, den Vorsitzenden der Nationalbank, den Vorsitzenden des Obersten Justizrates, den Generalstaatsanwalt und den Vorsitzenden des Nationalen Sicherheitskomitees und entlässt diese aus ihren Ämtern; er ernennt den Vorsitzenden und zwei Mitglieder des Zentralen Wahlausschusses sowie den Vorsitzenden und zwei Mitglieder der Obersten Rechnungskammer für eine Amtszeit von fünf Jahren (Verf KASA 30.8.1995, Art. 44). Die Verfassung konzentriert die Macht auf das Präsidentenamt. Institutionen wie die Mäjilis und der Senat bestätigen stets die Ernennungen des Präsidenten (USDOS 23.4.2024). Die Regierungspolitik wird von der Exekutive bestimmt, ungeachtet der verfassungsmäßig festgelegten Gewaltenteilung. Das Parlament dient nicht als wirksame Kontrollinstanz für die Exekutive, sondern erteilt stattdessen weitgehend die formale Zustimmung zu den Gesetzesinitiativen der Regierung (FH 2024).Das Land ist eine Republik mit starker Stellung des Präsidenten (AA 23.4.2024b), der gemäß dem Verfassungsgesetz in allgemeiner, gleicher und direkter Wahl für eine Amtszeit von sieben Jahren gewählt wird (Verf KASA 30.8.1995, Artikel 41,). Der Präsident Kasachstans ist das Staatsoberhaupt und der höchste Beamte, der die Hauptrichtungen der Innen- und Außenpolitik des Staates bestimmt und Kasachstan im Inland und in den internationalen Beziehungen vertritt. Weiters gewährleistet er das koordinierte Funktionieren aller Zweige der Staatsgewalt und die Rechenschaftspflicht der Machtorgane gegenüber dem Volk (Verf KASA 30.8.1995, Artikel 40,). Unter anderem schlägt der Präsident den Ministerpräsidenten vor, ernennt und entlässt ihn; auf Vorschlag des Ministerpräsidenten legt der Präsident des Landes die Struktur der Regierung fest und ernennt ihre Mitglieder; selbstständig ernennt er die Außen-, Verteidigungs- und Innenminister; er führt bei Bedarf den Vorsitz bei Regierungssitzungen zu besonders wichtigen Themen. Der Präsident ernennt mit Zustimmung des Senats des Parlaments den Vorsitzenden des Verfassungsgerichts, den Vorsitzenden der Nationalbank, den Vorsitzenden des Obersten Justizrates, den Generalstaatsanwalt und den Vorsitzenden des Nationalen Sicherheitskomitees und entlässt diese aus ihren Ämtern; er ernennt den Vorsitzenden und zwei Mitglieder des Zentralen Wahlausschusses sowie den Vorsitzenden und zwei Mitglieder der Obersten Rechnungskammer für eine Amtszeit von fünf Jahren (Verf KASA 30.8.1995, Artikel 44,). Die Verfassung konzentriert die Macht auf das Präsidentenamt. Institutionen wie die Mäjilis und der Senat bestätigen stets die Ernennungen des Präsidenten (USDOS 23.4.2024). Die Regierungspolitik wird von der Exekutive bestimmt, ungeachtet der verfassungsmäßig festgelegten Gewaltenteilung. Das Parlament dient nicht als wirksame Kontrollinstanz für die Exekutive, sondern erteilt stattdessen weitgehend die formale Zustimmung zu den Gesetzesinitiativen der Regierung (FH 2024). Das seit 20.3.2019 amtierende Staatsoberhaupt ist Kassym-Schomart Tokajew (AA 23.4.2024a; PRK o.D.). Er wurde im November 2022 in einer Stichwahl vor dem Ende seiner Amtszeit wiedergewählt und erhielt nach Angaben der Wahlkommission 81,3 Prozent der Stimmen (FH 2024; vgl. AA 23.4.2024b). Die Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) erklärte am Tag nach der Wahl, dass die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen vom
- November in einem politischen Umfeld stattfanden, dem es an Wettbewerb mangelte. Die Wahlen wurden zwar effizient vorbereitet, doch wurde deutlich, dass weitere Reformen erforderlich sind, um die einschlägigen Rechtsvorschriften und deren Umsetzung mit den OSZE-Verpflichtungen in Einklang zu bringen und einen echten Pluralismus zu gewährleisten (OSCE 14.7.2023a; vgl. FH 2024).Das seit 20.3.2019 amtierende Staatsoberhaupt ist Kassym-Schomart Tokajew (AA 23.4.2024a; PRK o.D.). Er wurde im November 2022 in einer Stichwahl vor dem Ende seiner Amtszeit wiedergewählt und erhielt nach Angaben der Wahlkommission 81,3 Prozent der Stimmen (FH 2024; vergleiche AA 23.4.2024b). Die Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) erklärte am Tag nach der Wahl, dass die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen vom
- November in einem politischen Umfeld stattfanden, dem es an Wettbewerb mangelte. Die Wahlen wurden zwar effizient vorbereitet, doch wurde deutlich, dass weitere Reformen erforderlich sind, um die einschlägigen Rechtsvorschriften und deren Umsetzung mit den OSZE-Verpflichtungen in Einklang zu bringen und einen echten Pluralismus zu gewährleisten (OSCE 14.7.2023a; vergleiche FH 2024). Im Januar 2023 stimmte das Parlament dafür, dem ehemaligen Präsidenten Nursultan Nasarbajew seinen exklusiven Status als Führer der Nation (Elbasy) zu entziehen, der ihm (und seiner unmittelbaren Familie) seit 2010 Immunität vor Strafverfolgung und eine aktive politische Rolle, auch im Ruhestand, garantiert hatte. Nasarbajew hat zwar immer noch Anspruch auf eine von der Regierung garantierte Sonderbehandlung, doch ist diese eingeschränkter als zuvor und durch ein Gesetz begrenzt, das für alle derzeitigen und künftigen Präsidenten im Ruhestand gilt (BS 19.3.2024). Das Parlament hat zwei Kammern: den Senat (Oberhaus) mit 50 Sitzen und die Mäjilis (Unterhaus) mit 98 Sitzen (AA 23.4.2024b; vgl. CEC o.D.). Am
- März 2023 fanden in Kasachstan vorgezogene Parlamentswahlen statt (AA 23.4.2024b; vgl. OSCE 14.7.2023b). Die dominante politische Kraft, die Partei „Amanat“ (ehem. „Nur Otan“, bis 01.03.2022) erhielt 53,9 Prozent der Stimmen (AA 23.4.2024b). Die Parlamentswahlen entsprachen nicht den demokratischen Standards (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Wahlbeobachtungsmission des ODHIR merkte an, dass, während die Wahlverwaltung die Vorbereitungen effizient abwickelte und die Stimmabgabe insgesamt reibungslos verlief, erhebliche Verfahrensunregelmäßigkeiten beobachtet und wichtige Sicherheitsvorkehrungen während der Auszählung und Tabellierung häufig missachtet wurden, was die Transparenz des Prozesses untergrub (OSCE 19.7.2023b).Das Parlament hat zwei Kammern: den Senat (Oberhaus) mit 50 Sitzen und die Mäjilis (Unterhaus) mit 98 Sitzen (AA 23.4.2024b; vergleiche CEC o.D.). Am
- März 2023 fanden in Kasachstan vorgezogene Parlamentswahlen statt (AA 23.4.2024b; vergleiche OSCE 14.7.2023b). Die dominante politische Kraft, die Partei „Amanat“ (ehem. „Nur Otan“, bis 01.03.2022) erhielt 53,9 Prozent der Stimmen (AA 23.4.2024b). Die Parlamentswahlen entsprachen nicht den demokratischen Standards (HRW 11.1.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Die Wahlbeobachtungsmission des ODHIR merkte an, dass, während die Wahlverwaltung die Vorbereitungen effizient abwickelte und die Stimmabgabe insgesamt reibungslos verlief, erhebliche Verfahrensunregelmäßigkeiten beobachtet und wichtige Sicherheitsvorkehrungen während der Auszählung und Tabellierung häufig missachtet wurden, was die Transparenz des Prozesses untergrub (OSCE 19.7.2023b). Beim Verfassungsreferendum am 5.6.2022 stimmten 77,18 Prozent der Wahlberechtigten für die vom Staatspräsidenten Tokajew vorgelegten Verfassungsänderungen. Zentrale Elemente der Reform waren die Stärkung der Mäjilis, eine Wahlrechtsreform (70 Prozent Verhältnis-, 30 Prozent Mehrheitswahlrecht), die Gründung eines Verfassungsgerichts sowie eines obersten Rechnungshofs, Zulassung neuer Parteien und die Abschaffung der Todesstrafe (AA 23.4.2024b). Der Verfassung nach übt das Volk seine Macht direkt durch Volksabstimmungen und freie Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechts in geheimer Abstimmung aus und delegiert die Ausübung seiner Befugnisse an staatliche Institutionen (Verf KASA 30.8.1995, Art. 3, 41, 51). Das politische Spektrum lässt sich nicht eindeutig in rechts, links und Mitte einteilen. Zusätzlich zu den sechs registrierten Parteien wurden im November/Dezember 2022 zwei weitere registriert – Respublika und Baitak (Die Grünen), die jedoch regierungsfreundlich sein müssen, um zu überleben (BS 19.3.2024). Die Ausübung der verfassungsmäßig garantierten Grundfreiheiten ist aber nach wie vor eingeschränkt. Einige politische Gruppierungen werden weiterhin daran gehindert – etwa durch die Praxis der Deregistrierung –, als politische Partei an Wahlen teilzunehmen (OSCE 14.7.2023b; vgl. USDOS 23.4.2024). Häufig werden politische Gegner und Kritiker festgenommen und inhaftiert, manchmal wegen geringfügiger Verstöße (USDOS 23.4.2024), aber auch wegen Vorwürfen der Mitgliedschaft in verbotenen extremistischen Gruppen (HRW 11.1.2024; vgl. FH 2024). Politische Parteien und öffentliche Vereinigungen können suspendiert oder geschlossen werden, wenn sie die Arbeit der Sicherheitskräfte behindern (USDOS 23.4.2024).Der Verfassung nach übt das Volk seine Macht direkt durch Volksabstimmungen und freie Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechts in geheimer Abstimmung aus und delegiert die Ausübung seiner Befugnisse an staatliche Institutionen (Verf KASA 30.8.1995, Artikel 3, 41, 51,). Das politische Spektrum lässt sich nicht eindeutig in rechts, links und Mitte einteilen. Zusätzlich zu den sechs registrierten Parteien wurden im November/Dezember 2022 zwei weitere registriert – Respublika und Baitak (Die Grünen), die jedoch regierungsfreundlich sein müssen, um zu überleben (BS 19.3.2024). Die Ausübung der verfassungsmäßig garantierten Grundfreiheiten ist aber nach wie vor eingeschränkt. Einige politische Gruppierungen werden weiterhin daran gehindert – etwa durch die Praxis der Deregistrierung –, als politische Partei an Wahlen teilzunehmen (OSCE 14.7.2023b; vergleiche USDOS 23.4.2024). Häufig werden politische Gegner und Kritiker festgenommen und inhaftiert, manchmal wegen geringfügiger Verstöße (USDOS 23.4.2024), aber auch wegen Vorwürfen der Mitgliedschaft in verbotenen extremistischen Gruppen (HRW 11.1.2024; vergleiche FH 2024). Politische Parteien und öffentliche Vereinigungen können suspendiert oder geschlossen werden, wenn sie die Arbeit der Sicherheitskräfte behindern (USDOS 23.4.2024). Die Beteiligung von Frauen oder Angehörigen von Minderheitengruppen ist gesetzlich nicht einschränkt, und sie haben auch am politischen Leben teilgenommen. Gesellschaftliche Einstellungen hindern Frauen manchmal daran, ein hohes Amt zu bekleiden oder eine aktive Rolle im politischen Leben zu spielen (USDOS 23.4.2024). Das politische System wird in Kasachstan von einer kleinen Gruppe von Eliten beherrscht (FH 2024). Es ist für Außenstehende verschlossen und lässt wenig Raum für politischen Wettbewerb (BS 19.3.2024). Kasachstan ist u.a. Mitglied der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der Welthandelsorganisation, der Eurasischen Wirtschaftsunion, der Organisation zur kollektiven Sicherheit, der Organisation der Turkstaaten und der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Kasachstan ist von 2022-2024 zum zweiten Mal Mitglied im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen. Mit der EU hat Kasachstan im Jahr 2015 ein erweitertes Partnerschafts- und Kooperationsabkommen abgeschlossen, das am 01.03.2020 in Kraft getreten ist (AA 23.4.2024b; vgl. ÖB Astana o.D.). Das Ausmaß des Einflusses der russischen Regierung auf die kasachische Politik ist unbekannt (FH 2024).Kasachstan ist u.a. Mitglied der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der Welthandelsorganisation, der Eurasischen Wirtschaftsunion, der Organisation zur kollektiven Sicherheit, der Organisation der Turkstaaten und der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Kasachstan ist von 2022-2024 zum zweiten Mal Mitglied im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen. Mit der EU hat Kasachstan im Jahr 2015 ein erweitertes Partnerschafts- und Kooperationsabkommen abgeschlossen, das am 01.03.2020 in Kraft getreten ist (AA 23.4.2024b; vergleiche ÖB Astana o.D.). Das Ausmaß des Einflusses der russischen Regierung auf die kasachische Politik ist unbekannt (FH 2024). Sicherheitslage Die Sicherheitslage im gesamten Land ist stabil (AA 12.8.2024; vgl. BMEIA 21.6.2024), obwohl Kleinkriminalität in den größeren Städten ein Problem darstellt (C24 12.7.2023; vgl. AA 12.8.2024). Begrenzte Gebiete, insbesondere im Westen und Süden Kasachstans, werden teilweise von organisierten kriminellen Gruppen kontrolliert, die ihre Einnahmen aus Öldiebstahl, Waffenschmuggel, Schmuggel und Steuerbetrug beziehen (BS 19.3.2024).Die Sicherheitslage im gesamten Land ist stabil (AA 12.8.2024; vergleiche BMEIA 21.6.2024), obwohl Kleinkriminalität in den größeren Städten ein Problem darstellt (C24 12.7.2023; vergleiche AA 12.8.2024). Begrenzte Gebiete, insbesondere im Westen und Süden Kasachstans, werden teilweise von organisierten kriminellen Gruppen kontrolliert, die ihre Einnahmen aus Öldiebstahl, Waffenschmuggel, Schmuggel und Steuerbetrug beziehen (BS 19.3.2024). Bei den Unruhen im Januar 2022 verlor die Regierung vorübergehend die Kontrolle über die ehemalige Hauptstadt Almaty und mehrere Provinzen. Das Zentrum der Hauptstadt wurde von bewaffneten Demonstranten gestürmt, und die Präsidentenresidenz und das Hauptquartier der Stadtregierung brannten nieder. Nach offiziellen Angaben starben 238 Menschen. Die öffentliche Ordnung im ganzen Land wurde dann nach einer unblutigen Intervention der von Russland geführten Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit (OVKS) auf Ersuchen Kasachstans wiederhergestellt (BS 19.3.2024). Die Unruhen bezeichnete die Regierung als Terroranschlag und später als Putschversuch (USDOS 30.11.2023). In Kasachstan gab es vereinzelt und selten terroristische Angriffe (AA 12.8.2024; vgl. FH 2024). Dem US-amerikanischen Außenministerium nach ist das Land weiterhin auf der Hut vor möglichen Terroranschlägen, die sowohl von außen als auch von innen kommen können (USDOS 30.11.2023). Die Strafverfolgungsbehörden sind nachweislich in der Lage, terroristische Vorfälle aufzudecken, abzuschrecken und darauf zu reagieren (USDOS 30.11.2023). Die Behörden nehmen regelmäßig mutmaßliche Mitglieder von terroristischen und extremistischen Organisationen fest (BS 19.3.2024).In Kasachstan gab es vereinzelt und selten terroristische Angriffe (AA 12.8.2024; vergleiche FH 2024). Dem US-amerikanischen Außenministerium nach ist das Land weiterhin auf der Hut vor möglichen Terroranschlägen, die sowohl von außen als auch von innen kommen können (USDOS 30.11.2023). Die Strafverfolgungsbehörden sind nachweislich in der Lage, terroristische Vorfälle aufzudecken, abzuschrecken und darauf zu reagieren (USDOS 30.11.2023). Die Behörden nehmen regelmäßig mutmaßliche Mitglieder von terroristischen und extremistischen Organisationen fest (BS 19.3.2024). Es gibt einen umfassenden Rechtsrahmen für die Terrorismusbekämpfung. Dabei ist das Komitee für Nationale Sicherheit (KNB) federführend, das die Bemühungen auf zentraler und lokaler Ebene koordiniert. Dessen Strafverfolgungsbeamte und Staatsanwälte haben einen großen Ermessensspielraum bei der Festlegung, was als Terrorismus oder Extremismus gilt, sodass politische Gegner und Anhänger gewaltloser, aber nicht-registrierter religiöser Gruppen strafrechtlich verfolgt werden können (USDOS 30.11.2023). Rechtsschutz / Justizwesen Das Recht, Gesetze zu erlassen, die die wichtigsten öffentlichen Beziehungen regeln und grundlegende Prinzipien und Normen in Bezug auf Fragen der Justiz und des Gerichtsverfahrens festlegen, hat das Parlament (Verf KASA 30.8.1995, Art. 61). Das Justizsystem der Republik Kasachstan ist durch die Verfassung und das Verfassungsrecht geregelt. Es verbietet die Einrichtung von Sonder- oder Ausnahmegerichten. Die Rechtsprechung erfolgt ausschließlich durch Gerichte und umfasst zivil- und strafrechtliche sowie andere gesetzlich festgelegte Verfahrensformen. In bestimmten Fällen können Strafverfahren unter Beteiligung von Geschworenen durchgeführt werden (Verf KASA 30.8.1995, Art. 75).Das Recht, Gesetze zu erlassen, die die wichtigsten öffentlichen Beziehungen regeln und grundlegende Prinzipien und Normen in Bezug auf Fragen der Justiz und des Gerichtsverfahrens festlegen, hat das Parlament (Verf KASA 30.8.1995, Artikel 61,). Das Justizsystem der Republik Kasachstan ist durch die Verfassung und das Verfassungsrecht geregelt. Es verbietet die Einrichtung von Sonder- oder Ausnahmegerichten. Die Rechtsprechung erfolgt ausschließlich durch Gerichte und umfasst zivil- und strafrechtliche sowie andere gesetzlich festgelegte Verfahrensformen. In bestimmten Fällen können Strafverfahren unter Beteiligung von Geschworenen durchgeführt werden (Verf KASA 30.8.1995, Artikel 75,). Der Oberste Justizrat, dessen Vorsitzender vom Präsidenten mit der Zustimmung des Senats ernannt wird (Verf KASA 30.8.1995, Art. 82), ist eine autonome staatliche Institution, die eingerichtet wurde, um die verfassungsmäßigen Befugnisse des Präsidenten der Republik zur Bildung von Gerichten zu gewährleisten und die Unabhängigkeit der Richter und ihre Immunität sicherzustellen. Die Verordnung über die Arbeitsweise des Obersten Justizrates wird vom Präsidenten genehmigt (GOJ KASA 4.12.2015, Art. 1). Der Rat übt seine Tätigkeit nach den Prinzipien der Unabhängigkeit, Rechtmäßigkeit, Kollegialität, Öffentlichkeit und Unparteilichkeit aus (GOJ KASA 4.12.2015, Art. 2). Die Mitglieder des Rates sind unabhängig und gehorchen nur der Verfassung, den Gesetzen und Akten des Präsidenten der Republik (GOJ KASA 4.12.2015, Art. 4).Der Oberste Justizrat, dessen Vorsitzender vom Präsidenten mit der Zustimmung des Senats ernannt wird (Verf KASA 30.8.1995, Artikel 82,), ist eine autonome staatliche Institution, die eingerichtet wurde, um die verfassungsmäßigen Befugnisse des Präsidenten der Republik zur Bildung von Gerichten zu gewährleisten und die Unabhängigkeit der Richter und ihre Immunität sicherzustellen. Die Verordnung über die Arbeitsweise des Obersten Justizrates wird vom Präsidenten genehmigt (GOJ KASA 4.12.2015, Artikel eins,). Der Rat übt seine Tätigkeit nach den Prinzipien der Unabhängigkeit, Rechtmäßigkeit, Kollegialität, Öffentlichkeit und Unparteilichkeit aus (GOJ KASA 4.12.2015, Artikel 2,). Die Mitglieder des Rates sind unabhängig und gehorchen nur der Verfassung, den Gesetzen und Akten des Präsidenten der Republik (GOJ KASA 4.12.2015, Artikel 4,). Die Gerichte bestehen aus ständigen Richtern, deren Unabhängigkeit durch die Verfassung und das Gesetz geschützt ist. Die Befugnisse eines Richters können nur aus den im Gesetz festgelegten Gründen beendet oder ausgesetzt werden. Ein Richter kann nur mit Zustimmung des Präsidenten auf der Grundlage einer Stellungnahme des Obersten Justizrates verhaftet, vor Gericht gestellt, mit Verwaltungsmaßnahmen belegt oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden (Verf KASA 30.8.1995, Art. 79).Die Gerichte bestehen aus ständigen Richtern, deren Unabhängigkeit durch die Verfassung und das Gesetz geschützt ist. Die Befugnisse eines Richters können nur aus den im Gesetz festgelegten Gründen beendet oder ausgesetzt werden. Ein Richter kann nur mit Zustimmung des Präsidenten auf der Grundlage einer Stellungnahme des Obersten Justizrates verhaftet, vor Gericht gestellt, mit Verwaltungsmaßnahmen belegt oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden (Verf KASA 30.8.1995, Artikel 79,). An der Spitze der Gerichtshierarchie steht das Oberste Gericht, das als höchste Instanz für Zivil-, Straf- und andere Fälle fungiert. Er beaufsichtigt die Tätigkeit der unteren Gerichte und gibt Erläuterungen zur Rechtsprechung (Verf KASA 30.8.1995, Art. 81). Der Vorsitzende und die Richter des Obersten Gerichts werden vom Senat auf Vorschlag des Präsidenten und auf Empfehlung des Hohen Justizrats gewählt (Verf KASA 30.8.1995, Art. 82).An der Spitze der Gerichtshierarchie steht das Oberste Gericht, das als höchste Instanz für Zivil-, Straf- und andere Fälle fungiert. Er beaufsichtigt die Tätigkeit der unteren Gerichte und gibt Erläuterungen zur Rechtsprechung (Verf KASA 30.8.1995, Artikel 81,). Der Vorsitzende und die Richter des Obersten Gerichts werden vom Senat auf Vorschlag des Präsidenten und auf Empfehlung des Hohen Justizrats gewählt (Verf KASA 30.8.1995, Artikel 82,). Die Staatsanwaltschaft in der Republik Kasachstan überwacht im Namen des Staates die Einhaltung der Gesetze, vertritt die Interessen des Staates vor Gericht und führt Strafverfolgungen durch. Sie bildet ein zentralisiertes System, in dem niedrigere Staatsanwälte den höheren und dem Generalstaatsanwalt unterstellt sind. Die Staatsanwaltschaft agiert unabhängig von anderen staatlichen Organen und ist nur dem Präsidenten der Republik rechenschaftspflichtig. Der Generalstaatsanwalt genießt während seiner fünfjährigen Amtszeit besondere rechtliche Immunität, die nur unter bestimmten Umständen aufgehoben werden kann. Die genauen Kompetenzen, die Organisation und die Verfahrensweise der Staatsanwaltschaft werden durch ein Verfassungsgesetz geregelt (Verf KASA 30.8.1995, Art. 83).Die Staatsanwaltschaft in der Republik Kasachstan überwacht im Namen des Staates die Einhaltung der Gesetze, vertritt die Interessen des Staates vor Gericht und führt Strafverfolgungen durch. Sie bildet ein zentralisiertes System, in dem niedrigere Staatsanwälte den höheren und dem Generalstaatsanwalt unterstellt sind. Die Staatsanwaltschaft agiert unabhängig von anderen staatlichen Organen und ist nur dem Präsidenten der Republik rechenschaftspflichtig. Der Generalstaatsanwalt genießt während seiner fünfjährigen Amtszeit besondere rechtliche Immunität, die nur unter bestimmten Umständen aufgehoben werden kann. Die genauen Kompetenzen, die Organisation und die Verfahrensweise der Staatsanwaltschaft werden durch ein Verfassungsgesetz geregelt (Verf KASA 30.8.1995, Artikel 83,). Nicht zuletzt trägt der Menschenrechtsbeauftragte in der Republik Kasachstan zur Wiederherstellung verletzter Rechte und Freiheiten eines Menschen und Bürgers bei, er fördert die Rechte und Freiheiten eines Menschen und Bürgers. Bei der Ausübung seiner Befugnisse ist der Menschenrechtsbeauftragte unabhängig und nicht rechenschaftspflichtig gegenüber staatlichen Organen und Amtsträgern. Während seiner Amtszeit genießt er Immunität vor Verhaftung, Vorführung vor Gericht, administrativen Strafen und strafrechtlicher Verfolgung ohne Zustimmung des Senats, außer bei Festnahme am Tatort oder bei schweren Verbrechen. Die rechtliche Stellung und Organisation der Tätigkeit des Menschenrechtsbeauftragten werden durch ein Verfassungsgesetz bestimmt (Verf KASA 30.8.1995, Art. 83-1).Nicht zuletzt trägt der Menschenrechtsbeauftragte in der Republik Kasachstan zur Wiederherstellung verletzter Rechte und Freiheiten eines Menschen und Bürgers bei, er fördert die Rechte und Freiheiten eines Menschen und Bürgers. Bei der Ausübung seiner Befugnisse ist der Menschenrechtsbeauftragte unabhängig und nicht rechenschaftspflichtig gegenüber staatlichen Organen und Amtsträgern. Während seiner Amtszeit genießt er Immunität vor Verhaftung, Vorführung vor Gericht, administrativen Strafen und strafrechtlicher Verfolgung ohne Zustimmung des Senats, außer bei Festnahme am Tatort oder bei schweren Verbrechen. Die rechtliche Stellung und Organisation der Tätigkeit des Menschenrechtsbeauftragten werden durch ein Verfassungsgesetz bestimmt (Verf KASA 30.8.1995, Artikel 83 -, eins,). Freedom House nach ist die Justiz in Kasachstan faktisch der Exekutive unterstellt, da der Präsident die Richter auf Empfehlung des Obersten Justizrats, der seinerseits vom Präsidenten ernannt wird, nominiert oder direkt ernennt. Die Richter unterliegen der politischen Einflussnahme (FH 2024; vgl. C24 29.7.2024, BS 19.3.2024). Laut dem US-amerikanischen Außenministerium sieht das Gesetz keine unabhängige Justiz vor, welche in der Praxis sowohl von der Exekutive als auch von Justizzweigen eingeschränkt wird (USDOS 23.4.2024).Freedom House nach ist die Justiz in Kasachstan faktisch der Exekutive unterstellt, da der Präsident die Richter auf Empfehlung des Obersten Justizrats, der seinerseits vom Präsidenten ernannt wird, nominiert oder direkt ernennt. Die Richter unterliegen der politischen Einflussnahme (FH 2024; vergleiche C24 29.7.2024, BS 19.3.2024). Laut dem US-amerikanischen Außenministerium sieht das Gesetz keine unabhängige Justiz vor, welche in der Praxis sowohl von der Exekutive als auch von Justizzweigen eingeschränkt wird (USDOS 23.4.2024). Die Justiz gilt nach Angaben von Crisis24 als korrupt (C24 29.7.2024; vgl. FH 2024, BS 19.3.2024). Obwohl Richter zu den bestbezahlten Regierungsangestellten gehören, geben Menschenrechtsbeobachter an, dass Richter, Staatsanwälte und andere Beamte Bestechungsgelder als Gegenleistung für günstige Urteile in Straf- und Zivilprozessen verlangen (USDOS 23.4.2024).Die Justiz gilt nach Angaben von Crisis24 als korrupt (C24 29.7.2024; vergleiche FH 2024, BS 19.3.2024). Obwohl Richter zu den bestbezahlten Regierungsangestellten gehören, geben Menschenrechtsbeobachter an, dass Richter, Staatsanwälte und andere Beamte Bestechungsgelder als Gegenleistung für günstige Urteile in Straf- und Zivilprozessen verlangen (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires Verfahren vor (USDOS 23.4.2024). Gemäß der Verfassung gilt eine Person so lange als unschuldig, bis ihre Schuld durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellt wird (Verf KASA 30.8.1995, Art. 77). Gerichtsverfahren sind in der Regel öffentlich, außer in Fällen, in denen Staatsgeheimnisse gefährdet werden könnten, oder wenn dies zum Schutz des Privatlebens oder persönlicher Familienangelegenheiten eines Bürgers erforderlich ist. Jedoch ist das Fehlen eines ordnungsgemäßen Verfahrens weiterhin ein Problem, insbesondere bei Fällen, die aus Bürgerprotesten resultieren (USDOS 23.4.2024). Die strafrechtliche Verfolgung von Teilnehmern an den Ereignissen vom Januar 2022 werden von Kritikern als politisch motiviert (FH 2024) und einseitig angesehen (HRW 11.1.2024). Beobachtern zufolge dominieren die Staatsanwälte die Prozesse, während die Verteidiger eine untergeordnete Rolle spielen. Verteidiger in Menschenrechtsfällen berichten, dass sie von den Behörden schikaniert werden. Die Anwälte beklagen sich auch manchmal darüber, dass sie und die Angeklagten nicht immer ausreichend Zeit oder Möglichkeiten haben, sich vorzubereiten (USDOS 23.4.2024). Freisprüche sind mit einer Quote von etwa 2 Prozent sehr selten (BS 19.3.2024).Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires Verfahren vor (USDOS 23.4.2024). Gemäß der Verfassung gilt eine Person so lange als unschuldig, bis ihre Schuld durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellt wird (Verf KASA 30.8.1995, Artikel 77,). Gerichtsverfahren sind in der Regel öffentlich, außer in Fällen, in denen Staatsgeheimnisse gefährdet werden könnten, oder wenn dies zum Schutz des Privatlebens oder persönlicher Familienangelegenheiten eines Bürgers erforderlich ist. Jedoch ist das Fehlen eines ordnungsgemäßen Verfahrens weiterhin ein Problem, insbesondere bei Fällen, die aus Bürgerprotesten resultieren (USDOS 23.4.2024). Die strafrechtliche Verfolgung von Teilnehmern an den Ereignissen vom Januar 2022 werden von Kritikern als politisch motiviert (FH 2024) und einseitig angesehen (HRW 11.1.2024). Beobachtern zufolge dominieren die Staatsanwälte die Prozesse, während die Verteidiger eine untergeordnete Rolle spielen. Verteidiger in Menschenrechtsfällen berichten, dass sie von den Behörden schikaniert werden. Die Anwälte beklagen sich auch manchmal darüber, dass sie und die Angeklagten nicht immer ausreichend Zeit oder Möglichkeiten haben, sich vorzubereiten (USDOS 23.4.2024). Freisprüche sind mit einer Quote von etwa 2 Prozent sehr selten (BS 19.3.2024). Schließlich berichten nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen über zahlreiche Probleme im Justizsystem, darunter der fehlende Zugang zu Gerichtsverfahren, der fehlende Zugang zu Beweisen, die sich im Besitz der Regierung befinden, häufige Verfahrensverstöße, ungerechtfertigte Ablehnung von Anträgen der Verteidiger und das Versäumnis der Richter, Behauptungen nachzugehen (USDOS 23.4.2024), wonach die Behörden Geständnisse durch Folter oder Zwang erzwungen haben (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024).Schließlich berichten nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen über zahlreiche Probleme im Justizsystem, darunter der fehlende Zugang zu Gerichtsverfahren, der fehlende Zugang zu Beweisen, die sich im Besitz der Regierung befinden, häufige Verfahrensverstöße, ungerechtfertigte Ablehnung von Anträgen der Verteidiger und das Versäumnis der Richter, Behauptungen nachzugehen (USDOS 23.4.2024), wonach die Behörden Geständnisse durch Folter oder Zwang erzwungen haben (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Sicherheitsbehörden Zu den kasachischen Sicherheitskräften gehören: die Streitkräfte; die Behörden für innere Angelegenheiten wie der Antikorruptionsdienst, der staatliche Feuerwehrdienst, der Wirtschaftsermittlungsdienst und die Rettungsdienste; Sonderorgane, die nachrichtendienstliche und spionageabwehrende Tätigkeiten ausüben; und nicht zuletzt ein Komplex rechtlicher und organisatorischer Maßnahmen, die auf die Sicherheit von geschützten Personen und Objekten gerichtet sind (GNS KASA 6.1.2012, Art. 9).Zu den kasachischen Sicherheitskräften gehören: die Streitkräfte; die Behörden für innere Angelegenheiten wie der Antikorruptionsdienst, der staatliche Feuerwehrdienst, der Wirtschaftsermittlungsdienst und die Rettungsdienste; Sonderorgane, die nachrichtendienstliche und spionageabwehrende Tätigkeiten ausüben; und nicht zuletzt ein Komplex rechtlicher und organisatorischer Maßnahmen, die auf die Sicherheit von geschützten Personen und Objekten gerichtet sind (GNS KASA 6.1.2012, Artikel 9,). Die Streitkräfte der Republik bestehen aus den Land-, See- sowie Luft- und Luftverteidigungsstreitkräften. Die Hauptverantwortung des Militärs liegt in der territorialen Verteidigung. Die Landstreitkräfte sind in Kampfbrigaden für Luftangriffe und mechanisierte Infanterie, Panzer, Artillerie und Boden-Boden-Raketen organisiert. Die Seestreitkräfte umfassen eine Marine-Infanteriebrigade und Patrouillenboote für Operationen auf dem Kaspischen Meer. Die Luftverteidigungskräfte verfügen über 100 Kampfflugzeuge, die größtenteils sowjetischen Ursprungs sind. Das Inventar des kasachischen Militärs besteht größtenteils aus älterer russischer und sowjetischer Ausrüstung, und Russland ist weiterhin der führende Waffenlieferant (CIA 13.6.2024). Die kasachischen Streitkräfte umfassen nach Schätzungen von 2023 etwa 40.000 aktive Soldaten, davon 25.000 in den Landstreitkräften, 3.000 in den Seestreitkräften und 12.000 in den Luft- und Luftverteidigungsstreitkräften, sowie zusätzlich rund 30.000 Angehörige der Nationalgarde (CIA 13.6.2024). Das Innenministerium beaufsichtigt die Nationalpolizei und die Nationalgarde. Das Komitee für nationale Sicherheit (KNB) verwaltet den Grenzschutzdienst. Die Nationalpolizei, Nationalgarde, das Komitee für nationale Sicherheit und der Grenzschutz tragen die Hauptverantwortung für die innere Sicherheit, wobei das Militär bei Bedarf Unterstützung leisten kann. Die Nationalgarde untersteht als gendarmerieartige Einheit sowohl dem Innen- als auch dem Verteidigungsministerium, wobei sie für Verbrechensbekämpfung, öffentliche Ordnung, Sicherheit, Anti-Terror-Einsätze, Gefängnisbewachung, Aufstandsbekämpfung und territoriale Verteidigung im Kriegsfall zuständig ist (CIA 13.6.2024). Nach den Unruhen im Januar 2022 leitete Präsident Tokajew umgehend eine grundlegende Reform des Sicherheitsapparats ein, welche aber seit langem aussteht (BS 19.3.2024; vgl. CH 29.2.2024).Nach den Unruhen im Januar 2022 leitete Präsident Tokajew umgehend eine grundlegende Reform des Sicherheitsapparats ein, welche aber seit langem aussteht (BS 19.3.2024; vergleiche CH 29.2.2024). Das Militär beteiligt sich auch an humanitären und friedenserhaltenden Einsätzen. Im Jahr 2008 eröffnete Kasachstan das erste zentralasiatische Ausbildungszentrum für Friedenstruppen, das sich an Militärs aus Kasachstan, der NATO und anderen Partnern richtet (CIA 13.6.2024). Kasachstan ist seit 1994 Mitglied der Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit (OVKS) und hat Truppen für die schnelle Eingreiftruppe der OVKS abgestellt; das Land unterhält auch Beziehungen zur NATO, die sich auf demokratische, institutionelle und verteidigungspolitische Reformen konzentrieren; die Beziehungen zur NATO wurden 1992 aufgenommen, und Kasachstan trat 1995 dem NATO-Programm „Partnerschaft für den Frieden“ bei (CIA 13.6.2024). Folter und unmenschliche Behandlung Das Strafgesetzbuch Kasachstans unterschiedet Folter von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (CAT 8.6.2023; vgl. StGB KASA 3.7.2014, Art. 146). Folter wird als die vorsätzliche Zufügung körperlicher und/oder psychischer Leiden zwecks Erlangens von Informationen, Bestrafung oder Einschüchterung oder basierend auf Diskriminierung definiert, während eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung als die vorsätzliche Zufügung körperlichen und/oder psychischen Leidens ohne Anzeichen von Folter beschrieben wird. Für beides sind Geldstrafen, Arbeit im Strafvollzug, gemeinnützige Arbeit oder Freiheitsstrafe u.a., und im Falle einer schweren Gesundheitsschädigung oder des Todes des Opfers, eine Freiheitsstrafe von sieben bis zwölf Jahren u.a. vorgesehen (StGB 3.7.2014, Art. 146). Human Rights Watch nach besteht ein gravierender Mangel an Rechenschaftspflicht für Folter und Misshandlung (HRW 11.1.2024).Das Strafgesetzbuch Kasachstans unterschiedet Folter von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (CAT 8.6.2023; vergleiche StGB KASA 3.7.2014, Artikel 146,). Folter wird als die vorsätzliche Zufügung körperlicher und/oder psychischer Leiden zwecks Erlangens von Informationen, Bestrafung oder Einschüchterung oder basierend auf Diskriminierung definiert, während eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung als die vorsätzliche Zufügung körperlichen und/oder psychischen Leidens ohne Anzeichen von Folter beschrieben wird. Für beides sind Geldstrafen, Arbeit im Strafvollzug, gemeinnützige Arbeit oder Freiheitsstrafe u.a., und im Falle einer schweren Gesundheitsschädigung oder des Todes des Opfers, eine Freiheitsstrafe von sieben bis zwölf Jahren u.a. vorgesehen (StGB 3.7.2014, Artikel 146,). Human Rights Watch nach besteht ein gravierender Mangel an Rechenschaftspflicht für Folter und Misshandlung (HRW 11.1.2024). Dem UN-Ausschuss gegen Folter liegen zahlreiche übereinstimmende Berichte über verschiedene Formen von Folter und Misshandlung vor, darunter übermäßige Gewaltanwendung mit Tod und Verletzung als Folge, Schläge, Elektroschocks und sexuelle Gewalt in der Haft, sowie Einschüchterungen, Bedrohungen und willkürliche Festnahmen von Menschenrechtsverteidigern im Zusammenhang mit ihrer Menschenrechtsarbeit (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, BS 19.3.2024).Dem UN-Ausschuss gegen Folter liegen zahlreiche übereinstimmende Berichte über verschiedene Formen von Folter und Misshandlung vor, darunter übermäßige Gewaltanwendung mit Tod und Verletzung als Folge, Schläge, Elektroschocks und sexuelle Gewalt in der Haft, sowie Einschüchterungen, Bedrohungen und willkürliche Festnahmen von Menschenrechtsverteidigern im Zusammenhang mit ihrer Menschenrechtsarbeit (HRW 11.1.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024, BS 19.3.2024). Korruption Gemäß Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International wird Kasachstan mit 39 von 100 Punkten bewertet (0 = sehr korrupt, 100 = sehr wenig korrupt) (TI 2024). Der Missbrauch von Amtsgewalt, einschließlich der Annahme, Gewährung wie auch Vermittlung von Bestechung, etc., kann gesetzlich mit einer Geldstrafe oder Strafarbeit bzw. gemeinnütziger Arbeit oder Freiheitsbeschränkung oder mit Freiheitsentzug, mit Beschlagnahme des Vermögens oder mit lebenslänglichem Entzug des Rechts, bestimmte Ämter zu bekleiden oder eine bestimmte Tätigkeit auszuüben, bestraft werden (StGB 3.7.2014, Art. 361, 366ff). Das Gesetz wird jedoch nicht wirksam umgesetzt. Die Korruption ist in der Exekutive, den Strafverfolgungsbehörden, den lokalen Verwaltungen, dem Bildungssystem und der Justiz verbreitet (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024, FH 2024). Der Kampf gegen die Korruption ist seit mehreren Jahrzehnten ein ständiger Slogan der kasachischen Behörden. Dennoch kommen politische Korruption und Vetternwirtschaft oft vor und untergraben die Bemühungen des Landes, die öffentlichen Ausgaben zu optimieren, verschwenderische Managementpraktiken auszumerzen und die öffentliche Verwaltung zu professionalisieren (BS 19.3.2024).Der Missbrauch von Amtsgewalt, einschließlich der Annahme, Gewährung wie auch Vermittlung von Bestechung, etc., kann gesetzlich mit einer Geldstrafe oder Strafarbeit bzw. gemeinnütziger Arbeit oder Freiheitsbeschränkung oder mit Freiheitsentzug, mit Beschlagnahme des Vermögens oder mit lebenslänglichem Entzug des Rechts, bestimmte Ämter zu bekleiden oder eine bestimmte Tätigkeit auszuüben, bestraft werden (StGB 3.7.2014, Artikel 361, 366 f, f,). Das Gesetz wird jedoch nicht wirksam umgesetzt. Die Korruption ist in der Exekutive, den Strafverfolgungsbehörden, den lokalen Verwaltungen, dem Bildungssystem und der Justiz verbreitet (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 19.3.2024, FH 2024). Der Kampf gegen die Korruption ist seit mehreren Jahrzehnten ein ständiger Slogan der kasachischen Behörden. Dennoch kommen politische Korruption und Vetternwirtschaft oft vor und untergraben die Bemühungen des Landes, die öffentlichen Ausgaben zu optimieren, verschwenderische Managementpraktiken auszumerzen und die öffentliche Verwaltung zu professionalisieren (BS 19.3.2024). Für die Korruptionsbekämpfung in Kasachstan ist die Anti-Korruptionsbehörde zuständig. Sie wurde im Juni 2019 als Nachfolgerin des Nationalen Antikorruptionsbüros (NAB) im Rahmen der Agentur für den öffentlichen Dienst und die Korruptionsbekämpfung eingerichtet. Die Behörde ist dem Präsidenten unterstellt und berichtet direkt an ihn. Kasachstan hat in den letzten Jahren verstärkt Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung ergriffen, darunter die Nutzung sozialer Medien, öffentliche Räte, ein Gesetz zum Informationszugang und E-Government. Das Land trat 2020 der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) des Europarats bei und schuf eine neue unabhängige Finanzüberwachungsbehörde zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität. Schrittweise werden universelle Vermögens- und Einkommenserklärungen eingeführt, beginnend mit öffentlichen Amtsträgern und ihren Ehepartnern. Trotz dieser Fortschritte bestehen weiterhin Herausforderungen, wie die begrenzte Entwicklung der Zivilgesellschaft und die Notwendigkeit, die Maßnahmen in konkretere Ergebnisse umzusetzen (BS 19.3.2024). Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung Kasachstans garantiert umfassende Menschenrechte und Freiheiten für alle Bürger, Fremde und Staatenlose, wobei diese Rechte als angeboren, absolut und unveräußerlich gelten. Grundlegende Rechte umfassen das Recht auf Leben, persönliche Freiheit, Würde, Gleichheit vor dem Gesetz sowie Meinungs-, Gewissens- und Versammlungsfreiheit, wobei die Diskriminierung wegen der Herkunft, sozialen Stellung, des Vermögens, Berufs, Geschlechts, der Rasse, Staatsangehörigkeit, Sprache, religiösen Einstellung, Überzeugungen, des Wohnsitzes oder sonstiger Umstände verboten ist (Verf KASA 30.8.1995, Art. 12-17, 20, 22f).Die Verfassung Kasachstans garantiert umfassende Menschenrechte und Freiheiten für alle Bürger, Fremde und Staatenlose, wobei diese Rechte als angeboren, absolut und unveräußerlich gelten. Grundlegende Rechte umfassen das Recht auf Leben, persönliche Freiheit, Würde, Gleichheit vor dem Gesetz sowie Meinungs-, Gewissens- und Versammlungsfreiheit, wobei die Diskriminierung wegen der Herkunft, sozialen Stellung, des Vermögens, Berufs, Geschlechts, der Rasse, Staatsangehörigkeit, Sprache, religiösen Einstellung, Überzeugungen, des Wohnsitzes oder sonstiger Umstände verboten ist (Verf KASA 30.8.1995, Artikel 12 -, 17, 20, 22 f,). Zu den von Kasachstan ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen zählen (OHCHR o.D.): 1) die Konvention gegen Folter (CAT) samt dem Fakultativprotokoll; 2) der Zivilpakt (ICCPR) samt den zwei Fakultativprotokollen; 3) die Konvention gegen Verschwindenlassen (ICED); 4) die Frauenrechtskonvention (CEDAW) samt dem Fakultativprotokoll; 5) die Konvention gegen Rassismus (ICERD); 6) der Sozialpakt (ICESCR); 7) die Kinderrechtskonvention (CRC) samt dem dritten Fakultativprotokoll, das ein Individualbeschwerde-, Staatenbeschwerde- und Untersuchungsverfahren beinhaltet (CRC-IC); 8) die Behindertenrechtskonvention (CRPD) samt dem Fakultativprotokoll. Die internationalen Verträge sind durch die Republik gewissenhaft zu erfüllen, wobei der Präsident, die Regierung und das Außenministerium die Einhaltung und Überwachung sicherstellen. Die Verträge haben Vorrang vor den Gesetzen des Landes und werden unmittelbar angewandt (GIV KASA 30.5.2005, Art. 20f).Die internationalen Verträge sind durch die Republik gewissenhaft zu erfüllen, wobei der Präsident, die Regierung und das Außenministerium die Einhaltung und Überwachung sicherstellen. Die Verträge haben Vorrang vor den Gesetzen des Landes und werden unmittelbar angewandt (GIV KASA 30.5.2005, Artikel 20 f,). Die Menschenrechtslage in Kasachstan hat sich 2023 gegenüber dem Vorjahr nicht wesentlich verändert. Wenngleich die Regierung einige Schritte unternommen hat, um Beamte zu ermitteln und zu bestrafen, die möglicherweise Menschenrechtsverletzungen begangen haben, sind Menschenrechtsverletzungen anhaltend (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024).Die Menschenrechtslage in Kasachstan hat sich 2023 gegenüber dem Vorjahr nicht wesentlich verändert. Wenngleich die Regierung einige Schritte unternommen hat, um Beamte zu ermitteln und zu bestrafen, die möglicherweise Menschenrechtsverletzungen begangen haben, sind Menschenrechtsverletzungen anhaltend (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 11.1.2024). Mehrere in- und ausländische Menschenrechtsgruppen können mit etwas Freiheit Menschenrechtsfälle untersuchen und veröffentlichen, obwohl die Regierung ihre Aktivitäten überwacht (USDOS 23.4.2024). Bei der Behandlung politisch sensibler Themen sehen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) sich zunehmenden gesetzlichen Einschränkungen, finanziellen Auflagen und harten Strafen ausgesetzt (FH 2024). Andererseits kämpfen NGOs und gemeinnützige Vereine mit Problemen wie instabiler Finanzierung, mangelnden technischen Fähigkeiten und fehlender Anerkennung, während gleichzeitig eine neue Welle zivilgesellschaftlichen Engagements außerhalb traditioneller NGO-Strukturen entsteht (BS 19.3.2024). Die kasachische Regierung schränkt die Meinungs- und Pressefreiheit durch verschiedene Maßnahmen wie restriktive Gesetze, Verhaftungen, Zensur und Internetbeschränkungen ein, obwohl die Verfassung diese Freiheiten grundsätzlich garantiert. Journalisten, Aktivisten und Bürger sehen sich mit Schikanen konfrontiert, wenn sie die Regierung kritisieren oder über sensible Themen wie Korruption berichten, was zu Selbstzensur führt. Die Regierung übt auch Kontrolle über Online-Inhalte aus, blockiert oppositionelle Webseiten, reguliert Internetanbieter und schränkt die Anonymität von Internetnutzern ein (USDOS 23.4.2024). Im Jahr 2023 wurden etwa 23 Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten, Blogger und Journalisten aus politischen Gründen inhaftiert (AI 24.4.2024). Die Regierung schränkt die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ein (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024). Versammlungen bedürfen einer Voranmeldung bei der örtlichen Regierung, wobei viele Anträge im Zusammenhang mit politischen oder gesellschaftlich kontroversen Themen aus bürokratischen Formalitäten abgelehnt werden (USDOS 23.4.2024). Die Eintragung einer Oppositionspartei ist praktisch unmöglich, und eine Tätigkeit ohne Eintragung kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (AI 24.4.2024). Für den Erhalt und die Verwendung ausländischer Gelder sind Meldepflichten gesetzlich vorgesehen. Für die Nichteinhaltung der gesetzlichen Anforderungen sind verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen vorgesehen, einschließlich möglicher Einschränkungen bei der Durchführung von Versammlungen, Protesten und ähnlichen Aktivitäten, die mit ausländischen Geldern organisiert werden (USDOS 23.4.2024). Die Beteiligung an als „extremistisch“ eingestuften Organisationen wird mit bis zu sechs Jahren Haft bestraft (AI 24.4.2024). Human Rights Watch nach werden friedliche Demonstranten festgenommen, mit Geldstrafen belegt oder mit kurzfristigen Freiheitsstrafen inhaftiert (HRW 11.1.2024).Die Regierung schränkt die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ein (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 11.1.2024). Versammlungen bedürfen einer Voranmeldung bei der örtlichen Regierung, wobei viele Anträge im Zusammenhang mit politischen oder gesellschaftlich kontroversen Themen aus bürokratischen Formalitäten abgelehnt werden (USDOS 23.4.2024). Die Eintragung einer Oppositionspartei ist praktisch unmöglich, und eine Tätigkeit ohne Eintragung kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (AI 24.4.2024). Für den Erhalt und die Verwendung ausländischer Gelder sind Meldepflichten gesetzlich vorgesehen. Für die Nichteinhaltung der gesetzlichen Anforderungen sind verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen vorgesehen, einschließlich möglicher Einschränkungen bei der Durchführung von Versammlungen, Protesten und ähnlichen Aktivitäten, die mit ausländischen Geldern organisiert werden (USDOS 23.4.2024). Die Beteiligung an als „extremistisch“ eingestuften Organisationen wird mit bis zu sechs Jahren Haft bestraft (AI 24.4.2024). Human Rights Watch nach werden friedliche Demonstranten festgenommen, mit Geldstrafen belegt oder mit kurzfristigen Freiheitsstrafen inhaftiert (HRW 11.1.2024). Die Verfassung gewährt jedem das Recht, seine Religionszugehörigkeit zu bestimmen und anzugeben oder nicht anzugeben (Verf KASA 30.8.1995, Art. 19; vgl. USDOS 30.6.2024). Der Staat sieht sich selbst getrennt von der Religion und den religiösen Vereinigungen (GRARV KASA 11.10.2011, Art. 3). Religiöse Vereinigungen dürfen Gottesdienste und religiöse Zeremonien in ihren Gebäuden und an bestimmten öffentlichen Orten abhalten, solange die Rechte der Anwohner respektiert werden, jedoch sind solche Aktivitäten in staatlichen Einrichtungen, militärischen Bereichen und Bildungseinrichtungen, außer religiösen Schulen, verboten (GRARV KASA 11.10.2011, Art. 7). Trotz rechtlicher Garantien finden Verfolgungen, Inhaftierung und Geldstrafen wegen religiöser Überzeugungen von Minderheiten oder Einzelpersonen durch staatliche Behörden statt (USDOS 30.6.2024). Die Aktivitäten nichtregistrierter religiöser Gruppen sind verboten, und registrierte Gruppen unterliegen einer strengen staatlichen Aufsicht (FH 2024; vgl. HRW 11.1.2024). Schließlich ist die Diskriminierung aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft und Religion (in einem säkularen Staat) laut der Bertelsmann Stiftung selten und irrelevant (BS 19.3.2024).Die Verfassung gewährt jedem das Recht, seine Religionszugehörigkeit zu bestimmen und anzugeben oder nicht anzugeben (Verf KASA 30.8.1995, Artikel 19,; vergleiche USDOS 30.6.2024). Der Staat sieht sich selbst getrennt von der Religion und den religiösen Vereinigungen (GRARV KASA 11.10.2011, Artikel 3,). Religiöse Vereinigungen dürfen Gottesdienste und religiöse Zeremonien in ihren Gebäuden und an bestimmten öffentlichen Orten abhalten, solange die Rechte der Anwohner respektiert werden, jedoch sind solche Aktivitäten in staatlichen Einrichtungen, militärischen Bereichen und Bildungseinrichtungen, außer religiösen Schulen, verboten (GRARV KASA 11.10.2011, Artikel 7,). Trotz rechtlicher Garantien finden Verfolgungen, Inhaftierung und Geldstrafen wegen religiöser Überzeugungen von Minderheiten oder Einzelpersonen durch staatliche Behörden statt (USDOS 30.6.2024). Die Aktivitäten nichtregistrierter religiöser Gruppen sind verboten, und registrierte Gruppen unterliegen einer strengen staatlichen Aufsicht (FH 2024; vergleiche HRW 11.1.2024). Schließlich ist die Diskriminierung aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft und Religion (in einem säkularen Staat) laut der Bertelsmann Stiftung selten und irrelevant (BS 19.3.2024). Relevante Bevölkerungsgruppen–Frauen Präventiven gesetzlichen Maßnahmen gegen häusliche Gewalt in Kasachstan liegen die Verfassung, internationale Verträge und andere Rechtsakte zugrunde, wobei die Grundprinzipien wie der Schutz der Rechte und Freiheiten der Bürger, die Unzulässigkeit von physischer und psychischer Gewalt eine grundsätzliche Bedeutung gewinnen. Überdies sieht das Gesetz die Bereitstellung spezieller sozialer Dienste von den lokalen Exekutivorganen für Opfer häuslicher Gewalt vor, die als Personen in schwierigen Lebenssituationen anerkannt werden. Die häusliche Gewalt umfasst im gesetzlichen Sinne die Formen von physischer (absichtliche körperliche Verletzungen), psychischer (gezielte psychische Einwirkung, Erniedrigung und Bedrohung), sexueller (rechtswidrige Handlungen gegen die sexuelle Integrität) und ökonomischer Gewalt (vorsätzlicher Entzug lebensnotwendiger Ressourcen), die alle darauf abzielen, einer Person Schaden zuzufügen oder sie zu kontrollieren (GPHG KASA 4.12.2009, Art. 2-5). Eine Bedeutung kommt Hilfsorganisationen zu, welchen vielfältige Aufgaben wie die Aufnahme von Opfern, die Bereitstellung von psychologischer, pädagogischer, medizinischer und juristischer Hilfe sowie vorübergehender Unterkunft, die Durchführung von verhaltenstherapeutischen Programmen für Täter und die Zusammenarbeit mit Behörden zugeschrieben werden. Diese Organisationen können von lokalen Exekutivorganen, juristischen oder natürlichen Personen gemäß der Gesetzgebung der Republik Kasachstan gegründet werden und finanzieren sich aus dem Staatshaushalt sowie anderen gesetzlich erlaubten Quellen (GPHG KASA 4.12.2009, Art. 15).Präventiven gesetzlichen Maßnahmen gegen häusliche Gewalt in Kasachstan liegen die Verfassung, internationale Verträge und andere Rechtsakte zugrunde, wobei die Grundprinzipien wie der Schutz der Rechte und Freiheiten der Bürger, die Unzulässigkeit von physischer und psychischer Gewalt eine grundsätzliche Bedeutung gewinnen. Überdies sieht das Gesetz die Bereitstellung spezieller sozialer Dienste von den lokalen Exekutivorganen für Opfer häuslicher Gewalt vor, die als Personen in schwierigen Lebenssituationen anerkannt werden. Die häusliche Gewalt umfasst im gesetzlichen Sinne die Formen von physischer (absichtliche körperliche Verletzungen), psychischer (gezielte psychische Einwirkung, Erniedrigung und Bedrohung), sexueller (rechtswidrige Handlungen gegen die sexuelle Integrität) und ökonomischer Gewalt (vorsätzlicher Entzug lebensnotwendiger Ressourcen), die alle darauf abzielen, einer Person Schaden zuzufügen oder sie zu kontrollieren (GPHG KASA 4.12.2009, Artikel 2 -, 5,). Eine Bedeutung kommt Hilfsorganisationen zu, welchen vielfältige Aufgaben wie die Aufnahme von Opfern, die Bereitstellung von psychologischer, pädagogischer, medizinischer und juristischer Hilfe sowie vorübergehender Unterkunft, die Durchführung von verhaltenstherapeutischen Programmen für Täter und die Zusammenarbeit mit Behörden zugeschrieben werden. Diese Organisationen können von lokalen Exekutivorganen, juristischen oder natürlichen Personen gemäß der Gesetzgebung der Republik Kasachstan gegründet werden und finanzieren sich aus dem Staatshaushalt sowie anderen gesetzlich erlaubten Quellen (GPHG KASA 4.12.2009, Artikel 15,). Die gesellschaftliche Intoleranz gegenüber Gewalt gegen Frauen und Kinder nimmt zu, was sich in der nationalen Ansprache des Präsidenten im September 2023 und der öffentlichen Debatte über die Kriminalisierung von häuslicher Gewalt zeigt. Im Jahr 2023 wurden die Gesetze zur Meldung und rechtlichen Verfolgung von häuslicher Gewalt geändert, was zu einem Anstieg der polizeilich registrierten familiären Straftaten um 67,5 Prozent im Vergleich zu 2022 führte, während kindliche Opfer aufgrund fehlender Daten und Schutzdienste weiterhin unsichtbar bleiben (UNICEF 4.2024). Sexueller Missbrauch und Vergewaltigung werden unter Strafe gestellt (USDOS 23.4.2024), wofür gesetzlich Freiheitsstrafen von mehreren Jahren vorgesehen sind (StGB KASA 3.7.2014, Art. 120f). Nach Angaben von Menschenrechtsaktivisten kommen weniger als 1 Prozent der Vergewaltigungsanzeigen vor Gericht (USDOS 23.4.2024).Sexueller Missbrauch und Vergewaltigung werden unter Strafe gestellt (USDOS 23.4.2024), wofür gesetzlich Freiheitsstrafen von mehreren Jahren vorgesehen sind (StGB KASA 3.7.2014, Artikel 120 f,). Nach Angaben von Menschenrechtsaktivisten kommen weniger als 1 Prozent der Vergewaltigungsanzeigen vor Gericht (USDOS 23.4.2024). Frauen haben Zugang zu Notfallverhütung nach einer Vergewaltigung. Obwohl es Protokolle für die Postexpositionsprophylaxe gibt, behindern verschiedene Faktoren wie Stigmatisierung durch medizinisches Personal und eingeschränkter Zugang für bestimmte Gruppen die effektive Versorgung von Vergewaltigungsopfern. In ländlichen Gebieten und traditionellen Gemeinschaften sind Frauen oft weniger über Verhütungsmethoden informiert und haben eingeschränkte Wahlmöglichkeiten, wobei die hohen Kosten für viele Verhütungsmittel ein zusätzliches Hindernis darstellen (USDOS 23.4.2024). Amnesty International zufolge ist die Gewalt gegen Frauen und Mädchen im ganzen Land verbreitet. Von den 64 offiziell registrierten Tötungsdelikten im häuslichen Bereich zwischen Januar und August 2023 betrafen die meisten davon Frauen (AI 24.4.2024). Die Regierung unterhält in jeder Region Schutzräume für häusliche Gewalt. Nach Angaben des Innenministeriums gibt es 49 Krisenzentren, von denen 39 über Schutzräume verfügen (USDOS 23.4.2024). Sexuelle Belästigung bleibt ein Problem. Kein Gesetz schützt Frauen vor sexueller Belästigung, und nur die Anwendung von Gewalt oder das Ausnutzen der körperlichen Hilflosigkeit eines Opfers bei sexuellen Übergriffen ist strafbar. Opfer von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zögern aus Scham oder Angst vor Arbeitsplatzverlust, Anzeige zu erstatten (USDOS 23.4.2024). Wenngleich es gesetzlich verboten ist, werden in einigen abgelegenen Gebieten weiterhin Frauen und Mädchen entführt und zwangsverheiratet. Möglicherweise aufgrund des sozialen Drucks, der mit dem Scheitern einer potenziellen Ehe verbunden ist, weigern die Frauen sich, ihre Entführer anzuzeigen (USDOS 23.4.2024). Auch Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bleibt ein Problem. Es bestehen weiterhin erhebliche Gehaltsunterschiede zwischen Männern und Frauen. In ländlichen Gebieten werden Frauen stärker diskriminiert als in städtischen Gebieten, und sie leiden da häufiger unter häuslicher Gewalt, eingeschränkten Bildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten, begrenztem Zugang zu Informationen und Diskriminierung bei Land- und Eigentumsrechten. In einigen Gemeinden bestimmen kulturelle und religiöse Normen die sozialen Rollen von Frauen und Mädchen sowie die Art der zulässigen Interaktionen zwischen Männern und Frauen, wodurch die Beschäftigungsmöglichkeiten von Frauen eingeschränkt werden (USDOS 23.4.2024). Human Rights Watch nach muss eine alleinerziehende Mutter, wenn ihr Kind 3 Jahre alt wird, eine formelle Arbeit finden, um bedingte staatliche Bargeldunterstützung zu erhalten. Aktivisten zufolge hat die Regierung die Voraussetzungen nicht geschaffen, um diese Frauen zu unterstützen. Einer alleinerziehenden Mutter von mehreren Kindern reichen staatliche Leistungen für die Deckung der Grundbedürfnisse der Kinder nicht (HRW 5.10.2022). Laut Freedom House werden Frauen jedoch ermutigt, große Familien zu unterstützen. Wer mindestens sechs Kinder großzieht, erhält von der Regierung eine Medaille, Steuererleichterungen und bescheidene monatliche Leistungen (FH 2024). Grundversorgung und Wirtschaft Kasachstans Wirtschaft bleibt auf Wachstumskurs, trotz schwieriger Rahmenbedingungen (GTAI 25.7.2024). Die Wirtschaftsleistung im ersten Quartal 2024 war schwächer als erwartet, mit einem realen BIP-Wachstum von 3,7 Prozent im Jahresvergleich, gegenüber 5,5 Prozent im vierten Quartal 2023 (WIIW o.D.). Für unerwartete Probleme sorgten schwere Überschwemmungen im Frühjahr
- Der mittlerweile angelaufene Wiederaufbau ist aufgrund der hohen Kosten für Kasachstan sehr herausfordernd (GTAI 25.7.2024). Im Sozialbereich führte Kasachstan 2023 die „Digitale Familienkarte“ ein, ein Informationsmanagementsystem für 19,7 Millionen Personen. Es soll die Überwachung von Familien verbessern, den Zugang zu Sozialleistungen vereinfachen und die Bürger proaktiv über ihre Ansprüche informieren (UNICEF 4.2024). Gesetzlich sind folgende Personen sozialversicherungspflichtig in Kasachstan: 1) Arbeitnehmer sowie Personen, welche bezahlte Arbeiten ausüben; 2) Einzelunternehmer; 3) Personen, die in freier Praxis tätig sind; 4) Fremde und Staatenlose sowie Rückkehrer [Anm.: Letzteres meint die ethnischen Kasachen „Kandasy/Oralmans“, die seit der Unabhängigkeit des Landes von der Sowjetunion wieder nach Kasachstan eingewandert sind], die dauerhaft in Kasachstan leben und hier einer einkommensschaffenden Tätigkeit nachgehen (EGRK 28.11.2023). Die Mindestbemessungskennziffern sind für 2024 mit folgenden Beträgen angesetzt: Mindesteinkommen 85.000 KZT [kasachische Tenge] [ca. 163 Euro]; Mindestpension 57.853 KZT [ca. 110 Euro]; staatliche Grundrentenleistung 28.215 KZT [ca. 54 Euro]; Höhe des Existenzminimums zur Berechnung von Grundsozialleistungen 43.407 KZT [ca. 83 Euro]; Monatsbemessungskennziffer (MRP) zur Berechnung von Sozialleistungen, Strafgeldern, Steuern usw. 3.692 KZT [ca. 7 EUR] (EGRK 29.12.2023). Im Jahr 2023 betrug der durchschnittliche Bruttomonatslohn in Kasachstan 735 Euro (WIIW o.D.). Sozialleistungen im Falle eines Einkommensausfalls wegen Schwangerschaft, Geburt oder Adoption eines Neugeborenen werden als Einmalbeträge gewährt. Die Sozialleistung bei Mutterschaft wird auf einmal gezahlt, die Sozialleistung für die Betreuung eines Kindes nach Vollendung des ersten Lebensjahres monatlich. Anlässlich der Geburt eines Kindes wird für das erste bis dritte Kind das 38-fache der Monatsbemessungskennziffer (140.296 KZT [ca. 269 Euro]) und für das vierte und weitere Kinder das 63-fache des MRP-Wertes (232.596 [ca. 446]) ausbezahlt (EGRK 29.2.2024). Gemäß dem Sozialgesetzbuch der Republik Kasachstan wird Einzelpersonen (Familien), deren durchschnittliches Pro-Kopf-Einkommen die Armutsgrenze nicht überschreitet, bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Sozialschutz in Form von gezielter Sozialhilfe („Targeted Social Assistance“, TSA) gewährt (SozGB 20.4.2023, Art. 10). Je nach sozialem Status einer Familie oder einer Einzelperson wird die Unterstützung in zwei Arten unterteilt: bedingungslos und bedingt. Die bedingungslose Geldleistung richtet sich in Form von monatlichen Geldzahlungen an einkommensschwache Personen (Familien) mit Behinderungen zur Teilnahme an Beschäftigungsförderungsmaßnahmen, während die bedingte Geldleistung monatliche Barzahlungen an alleinstehende und einkommensschwache erwerbsfähige Personen sowie an einkommensschwache Familien mit einem erwerbsfähigen Mitglied (bzw. mehreren erwerbsfähigen Mitgliedern) sind, einschließlich Personen, die eine einmalige Gesamtzahlung leisten, sofern sie an Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung und gegebenenfalls der sozialen Anpassung teilnehmen (GOV.KZ 23.2.2024). Human Rights Watch nach haben die Anspruchskriterien des TSA-Programms viele Menschen, die Unterstützung benötigen, ausgeschlossen. Auch Familien mit geringem Einkommen sind mit Stigmatisierung und Diskriminierung konfrontiert, wenn sie versuchen, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen (HRW 11.1.2024).Gemäß dem Sozialgesetzbuch der Republik Kasachstan wird Einzelpersonen (Familien), deren durchschnittliches Pro-Kopf-Einkommen die Armutsgrenze nicht überschreitet, bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Sozialschutz in Form von gezielter Sozialhilfe („Targeted Social Assistance“, TSA) gewährt (SozGB 20.4.2023, Artikel 10,). Je nach sozialem Status einer Familie oder einer Einzelperson wird die Unterstützung in zwei Arten unterteilt: bedingungslos und bedingt. Die bedingungslose Geldleistung richtet sich in Form von monatlichen Geldzahlungen an einkommensschwache Personen (Familien) mit Behinderungen zur Teilnahme an Beschäftigungsförderungsmaßnahmen, während die bedingte Geldleistung monatliche Barzahlungen an alleinstehende und einkommensschwache erwerbsfähige Personen sowie an einkommensschwache Familien mit einem erwerbsfähigen Mitglied (bzw. mehreren erwerbsfähigen Mitgliedern) sind, einschließlich Personen, die eine einmalige Gesamtzahlung leisten, sofern sie an Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung und gegebenenfalls der sozialen Anpassung teilnehmen (GOV.KZ 23.2.2024). Human Rights Watch nach haben die Anspruchskriterien des TSA-Programms viele Menschen, die Unterstützung benötigen, ausgeschlossen. Auch Familien mit geringem Einkommen sind mit Stigmatisierung und Diskriminierung konfrontiert, wenn sie versuchen, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen (HRW 11.1.2024). Der Bertelsmann Stiftung zufolge hat sich die Regierung bei der Bekämpfung der landesweiten Armut als weitgehend ineffizient erwiesen. Der Zugang zu den sozialen Sicherheitsnetzen ist im Prinzip garantiert, bleibt aber problematisch für Menschen, die gerade genug verdienen, um über der nationalen Armutsgrenze zu bleiben, aber dennoch viele grundlegende Ausgaben nicht leisten können. Weitere Anspruchsvoraussetzungen können eine offizielle Beschäftigung, der Nachweis von Sozialversicherungsbeiträgen und eine offizielle Wohnadresse sein, während das Antragsverfahren selbst unnötig kompliziert ist. Für Fremde und Staatenlose ist der Zugang zu Sozialleistungen im Allgemeinen schwieriger als für Staatsbürger (BS 19.3.2024). Medizinische Versorgung Seit der Unabhängigkeit hat das Gesundheitssystem in Kasachstan verschiedene Dezentralisierungsschritte durchlaufen, wobei die Zentralregierung jedoch weiterhin über erhebliche Befugnisse verfügt. Das Gesundheitsministerium ist für die Entwicklung der nationalen Gesundheitspolitik und -gesetzgebung sowie für die Förderung der internationalen Zusammenarbeit zuständig (EOHSP 2022). Im Januar 2020 begann die Einführung der obligatorischen sozialen Krankenversicherung (EGRK 29.12.2023), um die Abdeckung und die Qualität der Gesundheitsdienste zu verbessern und informelle Zahlungen und Zuzahlungen zu reduzieren. Bürgerinnen und Bürger sowie Personen mit ständigem Wohnsitz in Kasachstan haben Zugang zu zwei Paketen medizinischer Versorgung: dem staatlich garantierten Basispaket, das aus dem Staatshaushalt finanziert wird, und dem sozialen Krankenversicherungspaket. Der Soziale Krankenversicherungsfonds ist der einzige öffentliche Auftraggeber für beide Leistungspakete (EOHSP 2022). Die gesetzliche kostenlose medizinische Hilfe (Statutory Free Medical Assistance, SFMA), die allen Bürgern unabhängig vom Versicherungsstatus zusteht, umfasst Notfall- und Primärversorgung, einschließlich Diagnostizierung, Behandlung häufiger Krankheiten, Impfungen, Gesundheitsförderung, sowie Versorgung von Patienten mit infektiösen und chronischen Erkrankungen. Darüber hinaus beinhaltet die SFMA die Bereitstellung von Medikamenten und medizinischen Produkten sowie die Möglichkeit, Patienten ins Ausland zu schicken oder ausländische Spezialisten für Behandlungen in kasachischen Einrichtungen zu gewinnen (EGRK 29.12.2023; vgl. EOHSP 2022).Die gesetzliche kostenlose medizinische Hilfe (Statutory Free Medical Assistance, SFMA), die allen Bürgern unabhängig vom Versicherungsstatus zusteht, umfasst Notfall- und Primärversorgung, einschließlich Diagnostizierung, Behandlung häufiger Krankheiten, Impfungen, Gesundheitsförderung, sowie Versorgung von Patienten mit infektiösen und chronischen Erkrankungen. Darüber hinaus beinhaltet die SFMA die Bereitstellung von Medikamenten und medizinischen Produkten sowie die Möglichkeit, Patienten ins Ausland zu schicken oder ausländische Spezialisten für Behandlungen in kasachischen Einrichtungen zu gewinnen (EGRK 29.12.2023; vergleiche EOHSP 2022). Die Gesundheitsabteilungen der Oblaste (Regionen) sind für die Erbringung von Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung zuständig (mit Ausnahme der Forschungszentren, die vom Gesundheitsministerium geleitet werden). Einige private Anbieter sind sowohl im Bereich der Primärversorgung als auch im Krankenhaussektor tätig, und die meisten von ihnen schließen Verträge mit dem Sozialen Krankenversicherungsfonds ab, um öffentlich bezahlte Gesundheitsdienstleistungen zu erbringen. Spezialisierte und tertiäre Dienste werden in einer Reihe verschiedener Einrichtungen angeboten, die sich in Größe und Struktur unterscheiden. Dabei handelt es sich um Polikliniken, ländliche Krankenhäuser, Oblast- und Stadtkrankenhäuser, spezialisierte Krankenhäuser und nationale republikanische Krankenhäuser (EOHSP 2022). Manchen europäischen Quellen zufolge entspricht die ärztliche Versorgung in Kasachstan nicht europäischen Verhältnissen (AA 12.8.2024; vgl. BMEIA 7.8.2024). Leichte Erkrankungen können in den größeren Städten des Landes behandelt werden. Inzwischen gibt es vor allem in Almaty und Astana vereinzelt kleinere Kliniken mit internationalem Standard (SOS International, IMC, Interteach). Auch die Ausstattung der Apotheken entspricht nicht europäischem Standard, jedoch sind in der Regel ausreichend Medikamente zur Behandlung unkomplizierter Krankheiten vorhanden (AA 12.8.2024).Manchen europäischen Quellen zufolge entspricht die ärztliche Versorgung in Kasachstan nicht europäischen Verhältnissen (AA 12.8.2024; vergleiche BMEIA 7.8.2024). Leichte Erkrankungen können in den größeren Städten des Landes behandelt werden. Inzwischen gibt es vor allem in Almaty und Astana vereinzelt kleinere Kliniken mit internationalem Standard (SOS International, IMC, Interteach). Auch die Ausstattung der Apotheken entspricht nicht europäischem Standard, jedoch sind in der Regel ausreichend Medikamente zur Behandlung unkomplizierter Krankheiten vorhanden (AA 12.8.2024).
- Beweiswürdigung 2.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: 2.1.
- Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin, insbesondere zu Staatsangehörigkeit, Name, Geburtsdatum und Geburtsort, ergeben sich aus ihren gleichbleibenden Angaben sowie aus dem im Akt in Kopie aufliegenden Auszug ihres bis 24.07.2033 gültigen kasachischen Reisepasses, ausgestellt am 25.07.2023 vom Innenministerium der Republik Kasachstan, sowie aus der Vorlage des kasachischen Personalausweises und der Geburtsurkunde im Original (Aktenseite=AS 2, AS 29, AS 47, Verhandlungsprotokoll=VHP S. 5, OZ 6). Ebenso ergeben sich die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin, zu ihrem Familienstand, insbesondere zu ihrem Lebenspartner, zu ihrer Herkunft, zu ihren Sprachkenntnissen, zu ihren Lebensumständen im Herkunftsstaat, zu ihrer Schulausbildung, zu ihrer Berufserfahrung sowie zu ihrer legalen Ausreise aus Kasachstan aus den im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren, insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.12.2025 (AS 7, AS 47, VHP S. 5). Diese Angaben wurden auch vom Bundesamt als glaubhaft beurteilt und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt (AS 64). Die Feststellungen zu ihrer Flucht nach Österreich sowie zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in Verbindung mit dem unbestrittenen Akteninhalt (AS 6, AS 14ff., AS 49, VHP S. 8). Dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise beim griechischen Konsulat in XXXX sowie bei der spanischen Botschaft in XXXX jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Touristenvisums gestellt hat, die allesamt abgelehnt wurden, ergibt sich aus den im Akt vorliegenden Abfragen des Central Visa Information System und aus ihren eigenen Angaben im gesamten Verfahren, insbesondere vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 57ff., AS 59ff., VHP S. 17).Dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise beim griechischen Konsulat in römisch 40 sowie bei der spanischen Botschaft in römisch 40 jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Touristenvisums gestellt hat, die allesamt abgelehnt wurden, ergibt sich aus den im Akt vorliegenden Abfragen des Central Visa Information System und aus ihren eigenen Angaben im gesamten Verfahren, insbesondere vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 57ff., AS 59ff., VHP S. 17). Hinsichtlich ihrer in Kasachstan verbliebenen Familienangehörigen konnte auf ihre insoweit übereinstimmenden Verfahrensangaben zurückgegriffen werden (AS 11, AS 48, AS 53, VHP S. 7). Auch ihr Gesundheitszustand war anhand der im Verfahren stets gleichlautenden Angaben sowie mangels medizinischer Nachweise, die Gegenteiliges belegen würden, als unbedenklich zu beurteilen (AS 11, AS 97, VHP S. 3). Aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes war ferner festzustellen, dass die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist (AS 5, AS 47, VHP S. 5). 2.1.
- Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich stützen sich auf ihre insoweit nachvollziehbaren Angaben im gesamten Verfahren sowie auf die amtswegig eingeholten Auszüge aus öffentlichen Registern. Die Beschwerdeführerin gab sowohl vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sie in Österreich mit Ausnahme ihres Lebenspartners, mit dem sie erst in Österreich ein gemeinsames Familienleben begründete, über keine Familienangehörigen oder Verwandten verfügt (AS 53, VHP S. 8ff.). Schon aufgrund der kurzen Dauer der gemeinsamen Lebensgemeinschaft sowie der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, liegt im Hinblick auf die Partnerschaft keine enge und schützenswerte Beziehungsintensität vor. Der Besuch von Deutschkursen auf dem Niveau A1.1 und A1.2 ergibt sich aus den von „ XXXX “ ausgestellten Teilnahmebestätigungen. Da die Beschwerdeführerin bislang kein Zertifikat über die erfolgreiche Absolvierung einer Deutschprüfung vorgelegt hat, war festzustellen, dass sie derzeit über keine nennenswerten Deutschkenntnisse verfügt (AS 149, OZ 5).Der Besuch von Deutschkursen auf dem Niveau A1.1 und A1.2 ergibt sich aus den von „ römisch 40 “ ausgestellten Teilnahmebestätigungen. Da die Beschwerdeführerin bislang kein Zertifikat über die erfolgreiche Absolvierung einer Deutschprüfung vorgelegt hat, war festzustellen, dass sie derzeit über keine nennenswerten Deutschkenntnisse verfügt (AS 149, OZ 5). Aus den Angaben der Beschwerdeführerin in Verbindung mit dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem ergibt sich, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und ihren Lebensunterhalt aus Leistungen der Grundversorgung sowie aus finanzieller Unterstützung ihres Lebenspartners bestreitet (vgl. VHP S. 9).Aus den Angaben der Beschwerdeführerin in Verbindung mit dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem ergibt sich, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und ihren Lebensunterhalt aus Leistungen der Grundversorgung sowie aus finanzieller Unterstützung ihres Lebenspartners bestreitet vergleiche VHP S. 9). Die Feststellung zur Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin stützt sich auf einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister. 2.
- Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen der Beschwerdeführerin: 2.2.
- Das erkennende Bundesverwaltungsgericht geht insbesondere aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2025 von der Beschwerdeführerin persönlich gewonnenen Eindrucks sowie aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhalts von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin aus. Die Aussage der Asylwerberin stellt im Asylverfahren das wesentliche Beweismittel dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache der Asylwerberin, entsprechende, ihren Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen. Es obliegt der Beschwerdeführerin, die in ihrer Sphäre gelegenen Umstände ihrer Flucht nachvollziehbar und in ausreichender Genauigkeit darzulegen. Aus ihren Angaben lässt sich jedoch keine stringente Handlungsabfolge erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen. 2.2.
- Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren als Grund für das Verlassen ihres Herkunftsstaates im Wesentlichen vorgebracht, dass sie im Sommer 2023 in einer WhatsApp-Gruppe mit der Bezeichnung „ XXXX “, bestehend aus etwa zwanzig Mitgliedern aus Russland, Tschetschenien und Kasachstan, auf positive Nachrichten über Russland und dessen Führung in Tschetschenien mit kritischen Äußerungen reagiert habe. Dabei habe sie sich gegen die russische und die tschetschenische Regierung ausgesprochen und auf einen von ihr behaupteten Genozid in Tschetschenien und in der Ukraine aufmerksam gemacht (AS 17, AS 49, VHP S. 11).2.2.
- Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren als Grund für das Verlassen ihres Herkunftsstaates im Wesentlichen vorgebracht, dass sie im Sommer 2023 in einer WhatsApp-Gruppe mit der Bezeichnung „ römisch 40 “, bestehend aus etwa zwanzig Mitgliedern aus Russland, Tschetschenien und Kasachstan, auf positive Nachrichten über Russland und dessen Führung in Tschetschenien mit kritischen Äußerungen reagiert habe. Dabei habe sie sich gegen die russische und die tschetschenische Regierung ausgesprochen und auf einen von ihr behaupteten Genozid in Tschetschenien und in der Ukraine aufmerksam gemacht (AS 17, AS 49, VHP S. 11). Trotz des Umstandes, dass sie diese Nachricht gelöscht habe, sei sie Ende Juli, spätestens Anfang August 2023 von einer ihr nicht näher bekannten Sicherheitsbehörde kontaktiert und aufgefordert worden, bei dieser zu erscheinen. Im Rahmen der Einvernahme sei sie streng kontrolliert und anschließend gefragt worden, ob sie ausreisen wolle und welche Meinung sie zum Krieg in der Ukraine habe (AS 49, VHP S. 12). Nach der Einvernahme habe sie nach Rücksprache mit ihrem Bruder unmittelbar begonnen, sich um die Ausstellung von Visa zu bemühen, weil sie befürchtet habe, ins Blickfeld der kasachischen beziehungsweise tschetschenischen Behörden in Kasachstan geraten zu sein (AS 49ff.). Dem Fluchtvorbringen ist allgemein entgegenzuhalten, dass sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin aufgrund bestehender Widersprüche sowie aufgrund der mangelnden inhaltlichen Tiefe und Detailliertheit als nicht glaubhaft erweisen. Zum einen widersprach sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Zeitpunktes der Löschung ihrer WhatsApp-Nachricht, welche die Kritik an Russland umfasste. Während sie in der Einvernahme vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung angab, die Nachricht sofort gelöscht zu haben (AS 51), führte sie in der Beschwerdeschrift aus, die Nachricht erst ein bis zwei Tage nach dem Versenden gelöscht und anschließend die Gruppe verlassen zu haben (AS 121). Auch hinsichtlich der Herkunft des Anrufes im Juli 2023 machte die Beschwerdeführerin keine konsistenten Angaben. Während sie vor dem Bundesamt angab, einmalig vom kasachischen Geheimdienst KNB, dem Nationalen Sicherheitskomitee der Republik Kasachstan, kontaktiert und vorgeladen worden zu sein (AS 49ff.), führte sie in der Beschwerdeschrift vom 24.06.2025 aus, sie wisse nicht, wer sie kontaktiert und einvernommen habe, sondern lediglich, dass die Einvernahme auf Wunsch der sogenannten „Kadyrowzy“ erfolgt sei (AS 119ff.). In der mündlichen Verhandlung am 15.12.2025 gab die Beschwerdeführerin demgegenüber an, in Kasachstan mehrere Vorladungen von einer antiterroristischen Behörde erhalten zu haben, ohne diese näher benennen zu können. Sie wisse lediglich, dass die tschetschenischen Behörden sie in einer Polizeidienststelle einvernommen hätten (VHP S. 13). Nach Ansicht des Gerichts wäre es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar gewesen, zu diesem Fluchtgrund, der zweifellos ein Kernereignis darstellt, gleichbleibende Angaben zu machen. Die dargestellten Widersprüche lassen sich auch im Rahmen des gesamten Verfahrens nicht schlüssig auflösen und fügen sich in ein Gesamtbild von Unstimmigkeiten ein, das die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens erheblich beeinträchtigt. Vollständigkeitshalber ist auszuführen, dass der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren ausreichend Zeit und Gelegenheit eingeräumt wurde, ihre Fluchtgründe umfassend und detailliert darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Sie war jedoch, wie bereits ausgeführt, insgesamt nicht in der Lage, Einzelheiten und Vorkommnisse genauer zu schildern (AS 50, VHP S. 10). Zudem wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt mehrfach zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage allfälliger Beweismittel aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt (AS 46). Weiters sind Verständigungsschwierigkeiten oder Dolmetschprobleme in diesem Zusammenhang ebenso auszuschließen, zumal der Beschwerdeführerin die Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesamt sowie jene der mündlichen Verhandlung rückübersetzt wurde und sie diese hinsichtlich Vollständigkeit und Richtigkeit unterfertigt hat, ohne Änderungen oder Ergänzungen ihres Fluchtvorbringens vorzunehmen (AS 55, VHP S. 18). Es ist insgesamt nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin keine umfassenden und inhaltlich übereinstimmenden Angaben zu den konkreten Umständen ihrer behaupteten Verfolgung in Kasachstan machen konnte. Eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, wird die ihr gebotene Möglichkeit, die genauen Umstände und Gründe ihrer Flucht umfassend und konsistent darzulegen, regelmäßig wahrnehmen, um den beantragten Schutz möglichst rasch zu erlangen. Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin insbesondere in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, der Vorfall liege etwa drei Jahre zurück, weshalb sie die genauen Umstände, insbesondere den Inhalt der Nachricht sowie die Details zur Ladung und Einvernahme durch kasachische Behörden, nicht mehr wiedergeben könne (VHP S. 11). Dem ist jedoch entgegenzusetzen, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche fluchtauslösende Ereignisse auch nach längerer Zeit noch ausreichend widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Ungeachtet dessen erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch als außergewöhnlich vage, zumal sie nicht nachvollziehbar darlegen konnte, wie kasachische oder tschetschenische Behörden Kenntnis von der behaupteten Nachricht erlangt haben sollen und weshalb sie nach Ladung und Einvernahme trotz des behaupteten Verdachts oppositioneller Tätigkeit wieder freigelassen worden sein soll (AS 49ff., VHP S. 12ff.). Sofern das Vorbringen tatsächlich begründet wäre, wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, konkrete Umstände zu Ladung, Einvernahme und Freilassung darzulegen. Es erscheint wenig glaubhaft, dass derartige Ereignisse in einer derart unspezifischen Weise geschildert würden, hätten sie tatsächlich stattgefunden. Gegen das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung durch kasachische oder tschetschenische Behörden spricht ferner, dass die Kernfamilie der Beschwerdeführerin weiterhin im Familienhaus in der Heimat lebt, ohne repressiven Maßnahmen oder Reflexverfolgungen ausgesetzt zu sein (AS 11, AS 48). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt, wonach nach ihrer Ausreise eine Antiterroreinheit bei ihren Brüdern nach ihr gefragt habe, erweisen sich als pauschal und unsubstantiiert. Auch der Umstand, dass es hierbei zu keinerlei behördlichen Maßnahmen gegen die Kernfamilie gekommen sein soll, unterstreicht, dass in Kasachstan nicht gezielt nach der Beschwerdeführerin gefahndet wird (AS 53). Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst in Widersprüche verstrickte, indem sie angab, nicht zu wissen, ob nach ihrer Ausreise erneut nach ihr gefahndet worden sei (VHP S. 14). Aufgrund der weiterhin bestehenden engen familiären Bindungen wäre im Übrigen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von allfälligen gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen oder eingeleiteten Verfahren Kenntnis erlangt hätte (AS 48, VHP S. 9). Auffallend ist ferner, dass sich die Beschwerdeführerin nach ihren im Sommer 2023 geäußerten kritischen Äußerungen gegenüber der russischen Führung auch nach der behaupteten Einvernahme noch etwa ein halbes Jahr unbehelligt in Kasachstan aufgehalten hat, ohne erneut von Sicherheitsbehörden kontaktiert worden zu sein (VHP S. 13). Daraus ergibt sich, dass sie mit der behaupteten Nachricht weder in das Blickfeld kasachischer noch tschetschenischer Sicherheitsbehörden oder Geheimdienste geraten ist. Dies wird insbesondere dadurch untermauert, dass es der Beschwerdeführerin trotz ihrer behaupteten Kritik an Russland am 31.08.2023 möglich war, sich in XXXX aufzuhalten und dort beim griechischen Konsulat einen Antrag auf Erteilung eines Touristenvisums zu stellen (AS 57). In diesem Zusammenhang ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens und einer behaupteten Furcht vor russlandnahen Behörden in Kasachstan freiwillig nach XXXX reiste und dort problemlos ein- und ausreisen konnte.Dies wird insbesondere dadurch untermauert, dass es der Beschwerdeführerin trotz ihrer behaupteten Kritik an Russland am 31.08.2023 möglich war, sich in römisch 40 aufzuhalten und dort beim griechischen Konsulat einen Antrag auf Erteilung eines Touristenvisums zu stellen (AS 57). In diesem Zusammenhang ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens und einer behaupteten Furcht vor russlandnahen Behörden in Kasachstan freiwillig nach römisch 40 reiste und dort problemlos ein- und ausreisen konnte. Der Gesamteindruck der Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens der Beschwerdeführerin wird auch dadurch erhärtet, dass ihre Angaben nicht im Einklang mit den in das Verfahren eingeführten Länderinformationen stehen. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass Kasachstan eine unabhängige Republik mit eigenen staatlichen Behörden für Regierung, Polizei und Geheimdienst ist und weiterhin auf politische Eigenständigkeit und Diversifizierung ausgerichtet ist. Auch wenn nicht verkannt wird, dass Russland in wirtschaftlicher, politischer und kultureller Hinsicht einen erheblichen Einfluss ausübt und Korruption in der Justiz nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, lässt sich den Länderinformationen an keiner Stelle entnehmen, dass russlandnahe oder tschetschenische Behörden in Kasachstan über Hoheitsgewalt oder Anordnungsbefugnisse gegenüber kasachischen Sicherheitsbehörden verfügen würden. Ebenso geht aus den Länderinformationen nicht hervor, dass eine einmalige kritische Äußerung gegenüber der russischen Führung in Kasachstan dazu führen würde, in das Blickfeld lokaler Sicherheitsbehörden zu geraten. Vor diesem Hintergrund stellen die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach der kasachische Geheimdienst eng mit dem tschetschenischen Präsidenten Kadyrow zusammenarbeite, kasachische Staatsangehörige wegen kritischer Äußerungen dreijährig inhaftiert würden und sie auf Auftrag sogenannter „Kadyrow-Leute“ zu ihrer Meinung zur Russischen Föderation befragt worden sei, bloße Spekulationen und Mutmaßungen ohne konkreten Beweiswert dar, zumal die Beschwerdeführerin keinerlei Beweismittel vorlegen konnte, die geeignet wären, die eingeführten Länderinformationen zu entkräften. 2.2.
- Das von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung erstmals thematisierte Fluchtvorbringen, konkret die behauptete Teilnahme an einer Demonstration im Sommer 2025, erweist sich als unglaubhaft, weil sie dieses lediglich unsubstantiiert schilderte, ohne nähere Details anzugeben (VHP S. 9, VHP S. 15). Zudem gab die Beschwerdeführerin an, im Rahmen der Demonstration für die Freiheit Tschetscheniens und der Ukraine lediglich zugehört und keine führende Rolle eingenommen zu haben. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass sie sich auf Nachfrage des erkennenden Richters weder an den genauen Ort der Demonstration erinnern konnte noch Beweismittel zur Untermauerung ihrer Teilnahme vorlegte (VHP S. 15). Ebenso ergibt sich aus der einmaligen Teilnahme an einer Demonstration nicht, dass die Beschwerdeführerin eine oppositionelle Haltung gegenüber Russland oder Kasachstan einnimmt, zumal sie vor dem Bundesamt angab, nicht politisch aktiv zu sein und auch in der mündlichen Verhandlung ausführte, sich zur Politik in Russland und Tschetschenien nur dann zu äußern, wenn sie ausdrücklich danach gefragt werde (VHP S. 15). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ein Schreiben einer tschetschenischen Aktivistin vorlegte, die sie persönlich kenne und die sie auch zur Teilnahme an der Demonstration eingeladen habe (OZ 5, VHP S. 17). Aus diesem Schreiben soll sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr einer realen Gefahr von Folter, unrechtmäßiger Verfolgung und physischer Gewalt ausgesetzt wäre, da russischen Behörden ihre Ehe mit ihrem Partner bekannt sei, der seinerseits Veteran des tschetschenischen Krieges sei. Dem ist jedoch entgegenzusetzen, dass die Beschwerdeführerin in keinem Stadium des Verfahrens von sich aus eine etwaige Reflexverfolgung aufgrund der behaupteten Kriegsteilnahme ihres Lebenspartners geltend gemacht hat (AS 17, AS 49ff., VHP S. 10). Vor dem Hintergrund der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin sowie des Umstandes, dass eine etwaige Reflexverfolgung weder von ihr noch von ihrer Rechtsvertretung von sich aus vorgebracht wurde, ist dieses Schreiben insgesamt als Standardschreiben mit geringem Beweiswert zu qualifizieren. 2.2.
- Soweit die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt vorgebracht hat, in Kasachstan aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit, konkret wegen des Tragens eines Hijabs, Probleme gehabt zu haben, zumal sie wegen ihres Kopftuchs nicht habe arbeiten dürfen (AS 49ff., VHP S. 14), steht dieses Vorbringen nicht im Einklang mit den herangezogenen Länderinformationen. Nach der kasachischen Verfassung steht es jeder Person frei, ihre Religionszugehörigkeit zu bestimmen. Der Staat ist von Religion und religiösen Vereinigungen getrennt. Daraus ergibt sich, dass in Kasachstan als säkulärem Staat mit gewährleisteter Glaubens- und Gewissensfreiheit Frauen grundsätzlich ihren Glauben ausüben und auch Kleidung tragen dürfen, die mit ihrem Glauben in Zusammenhang steht. Auch wenn nicht verkannt wird, dass es vereinzelt in staatlichen Einrichtungen, in Schulen oder in bestimmten öffentlichen Bereichen zu Einschränkungen kommen kann, ist den Länderinformationen zu Kasachstan nicht zu entnehmen, dass dadurch die Eingriffsschwelle für eine asylrelevante religiöse Verfolgung erreicht wird, zumal kein generelles Verbot der Religionsausübung besteht. Ebenso ist den Länderinformationen nicht zu entnehmen, dass es zu gezielten Verfolgungen, Verhaftungen oder systematischen Bestrafungen allein aufgrund des Tragens eines Hijabs kommt. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass allfällige Einschränkungen in Form von Kleidungsvorschriften nicht spezifisch die Beschwerdeführerin, sondern die Zivilbevölkerung insgesamt betreffen. 2.2.
- Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie im Herkunftsstaat einer Gefährdung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, etwa der tschetschenischen Volksgruppe, oder aus politischen Gründen ausgesetzt gewesen wäre oder dass ihr eine solche im Falle ihrer Rückkehr drohen würde. Nicht zuletzt ergibt sich aus den Länderberichten, dass das Verhältnis der kasachischen Gesellschaft zu Tschetscheninnen im Prinzip normal und friedlich verläuft, da Nationalitäten in Kasachstan keine besondere gesellschaftliche Bedeutung zukommt. Auch den der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin in Kasachstan aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe eine Gefährdung droht.Auch den der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin in Kasachstan aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe eine Gefährdung droht. 2.2.
- Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf internationalen Schutz primär deshalb gestellt hat, um einen legalen Verbleib in Österreich zu erlangen, beruht, wie beweiswürdigend dargelegt, darauf, dass sie keine glaubhaften asylrelevanten Verfolgungsgründe vorgebracht hat. Zudem führte sie in der mündlichen Verhandlung aus, mehrfach versucht zu haben, nach Österreich einzureisen und verschiedene Visa, insbesondere ein griechisches und ein spanisches Schengen-Visum Typ C, beantragt zu haben (AS 13, AS 49, VHP S. 8, VHP S. 17). Demnach ist festzuhalten, dass die Umstände der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Kasachstan sowie die bewusste schlepperunterstützte und unrechtmäßige Weiterreise über mehrere europäischen Staaten und die erst im Bundesgebiet erfolgte Antragstellung auf internationalen Schutz insgesamt nicht auf eine unmittelbare Suche nach Schutz, sondern auf eine verfahrenszweckbezogene Antragstellung hindeuten. 2.
- Zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren nicht dargetan, Opfer oder Zeugin von Menschenhandel geworden zu sein. Ebenso wenig ist ihrem Vorbringen zu entnehmen, dass sie Opfer von Gewalt gewesen wäre (AS 49, VHP S. 10ff.). Aus den zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat herangezogenen Länderfeststellungen lässt sich überdies nicht ableiten, dass der Beschwerdeführerin allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage, ohne Hinzutreten individueller gefahrenerhöhender Faktoren, in Kasachstan aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit drohen würde. Individuelle Umstände, die eine Rückkehr in den Herkunftsstaat auch bei einem niedrigen Niveau allgemeiner Gewalt unzumutbar erscheinen ließen, wurden von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt. In Kasachstan herrscht kein Klima ständiger oder latenter Bedrohung oder struktureller Gewalt, dem alle Einwohner einer erhöhten Gefahr schwerer Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären. Zwar ist Korruption auch bei Behörden und Gerichten verbreitet, daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass der staatliche Schutz vor Übergriffen krimineller Personen generell nicht gewährleistet wäre oder ein unverhältnismäßig hohes Sicherheitsrisiko bestünde. Auch sonst bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der allgemeinen Verhältnisse Verfolgung befürchten müsste. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher im gegenständlichen Fall auf Basis der herangezogenen Länderberichte nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei Aufwendung zumutbarer Anstrengungen im Falle ihrer Rückkehr nach Kasachstan in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Die Beschwerdeführerin hat den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht, dort die Schule besucht, Arbeitserfahrungen gesammelt und verfügt über Familienangehörige, die sie bereits bei der Ausreise unterstützt haben, sodass entsprechende Unterstützung realistisch gewährleistet ist. Es kann ihr somit zugemutet werden, nach ihrer Rückkehr eine Beschäftigung aufzunehmen und das für sich zum Überleben Notwendige durch eigene Arbeit zu bestreiten, zumal sie acht Jahre lang in einem Handyshop gearbeitet hat (AS 7, AS 48, VHP S. 6). Gemäß § 52a BFA-VG kann der Beschwerdeführerin auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für den Neubeginn im Herkunftsstaat gewährt werden. Rückkehrerinnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Es steht der Beschwerdeführerin frei, sich dieser Rückkehrhilfe zu bedienen. Damit wäre auch gewährleistet, allfällige anfängliche Startschwierigkeiten „abzufedern.“Gemäß Paragraph 52 a, BFA-VG kann der Beschwerdeführerin auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für den Neubeginn im Herkunftsstaat gewährt werden. Rückkehrerinnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Es steht der Beschwerdeführerin frei, sich dieser Rückkehrhilfe zu bedienen. Damit wäre auch gewährleistet, allfällige anfängliche Startschwierigkeiten „abzufedern.“ 2.
- Zu den Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Beschwerdeführerin ist diesen Berichten auch in ihrer Stellungnahme vom 22.12.2025 nicht konkret entgegengetreten (OZ 6).
- Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z. 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN). Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Geht die auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen aus, kommt ihr nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist dabei grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die betroffenen Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0126 mwN).Geht die auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen aus, kommt ihr nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist dabei grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die betroffenen Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben