BG), beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Sonja MARCHHART und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 , ABB-Nr. 4560499, betreffend den Antrag auf Zulassung von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, als Fachkraft als Elektroniker
Paragraph 12 a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), beschlossen: A) Die Beschwerde wird
Vm. § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Begründung:
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) beim Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 35 (im Folgenden: MA 35), zwecks Zulassung als Fachkraft als Elektroniker/Elektroniktechniker für die XXXX (im Folgenden: BF). Die MA 35 ersuchte das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) am 05.06.2025 um schriftliche Mitteilung über das Vorliegen der für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels maßgeblichen Kriterien im Sinne des § 12a AuslBG. 1.1. Der türkische Staatsangehörige römisch 40 (im Folgenden: AS) stellte am 20.05.2025 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“
Paragraph 41, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) beim Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 35 (im Folgenden: MA 35), zwecks Zulassung als Fachkraft als Elektroniker/Elektroniktechniker für die römisch 40 (im Folgenden: BF). Die MA 35 ersuchte das Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) am 05.06.2025 um schriftliche Mitteilung über das Vorliegen der für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels maßgeblichen Kriterien im Sinne des Paragraph 12 a, AuslBG. 1.2. Am 24.06.2025 wurde die BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Überprüfung des gegenständlichen Antrages ergeben habe, dass dem AS nach den bisher vorgelegten Unterlagen insgesamt 40 Punkte nach den Kriterien der Anlage B zu § 12a AuslBG angerechnet werden könnten. Da nach einem Aufforderungsschreiben vom 10.06.2025 kein Dienstzeugnis vorgelegt worden sei, hätten für die Berufserfahrung keine Punkte angerechnet werden können. Ein Sprachzertifikat sei nicht beigelegt gewesen, weswegen auch für Sprachkenntnisse keine Punkte vergeben worden seien. Nach derzeitiger Aktenlage seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte
BG nicht gegeben. Der BF wurde Gelegenheit gegeben, dazu bis 08.07.2025 schriftliche Einwendungen zu erheben bzw. die Unterlagen innerhalb derselben Frist vorzulegen. 1.2. Am 24.06.2025 wurde die BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Überprüfung des gegenständlichen Antrages ergeben habe, dass dem AS nach den bisher vorgelegten Unterlagen insgesamt 40 Punkte nach den Kriterien der Anlage B zu Paragraph 12 a, AuslBG angerechnet werden könnten. Da nach einem Aufforderungsschreiben vom 10.06.2025 kein Dienstzeugnis vorgelegt worden sei, hätten für die Berufserfahrung keine Punkte angerechnet werden können. Ein Sprachzertifikat sei nicht beigelegt gewesen, weswegen auch für Sprachkenntnisse keine Punkte vergeben worden seien. Nach derzeitiger Aktenlage seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte
Paragraph 12 a, AuslBG nicht gegeben. Der BF wurde Gelegenheit gegeben, dazu bis 08.07.2025 schriftliche Einwendungen zu erheben bzw. die Unterlagen innerhalb derselben Frist vorzulegen. 1.3. Mit Bescheid des AMS vom 10.07.2025, ABB-Nr.: 4560499, wurde der Antrag vom 20.05.2025 auf Zulassung des AS als Fachkraft für die BF
Vm. § 12a AuslBG abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 40 Punkte angerechnet worden seien. Da kein Dienstzeugnis vorgelegt worden sei, hätten für die Berufserfahrung keine Punkte angerechnet werden können. Ein Sprachzertifikat sei dem Antrag nicht beigelegt gewesen, weswegen auch für Sprachkenntnisse keine Punkte vergeben werden hätten können. 1.3. Mit Bescheid des AMS vom 10.07.2025, ABB-Nr.: 4560499, wurde der Antrag vom 20.05.2025 auf Zulassung des AS als Fachkraft für die BF
Paragraph 20 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 40 Punkte angerechnet worden seien. Da kein Dienstzeugnis vorgelegt worden sei, hätten für die Berufserfahrung keine Punkte angerechnet werden können. Ein Sprachzertifikat sei dem Antrag nicht beigelegt gewesen, weswegen auch für Sprachkenntnisse keine Punkte vergeben werden hätten können. 1.
Vm. §§ 12a und 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Elektroniker für die BF.2.1.2. Am 20.05.2025 stellte der AS bei der MA 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraphen 12 a und 20 d Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Elektroniker für die BF. 2.1.
BG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde der BF per RSb-Brief übermittelt und hinterlegt. Der RSb-Brief stand am 16.07.2025 in der Post-Geschäftsstelle zur Abholung bereit. Seitens der BF wurde der RSb-Brief nicht behoben, sodass dieser an die MA 35 retourniert wurde.2.1.3. Mit Bescheid des AMS vom 10.07.2025, ABB-Nr.: 4560499, wurde der unter Punkt 2.1.2. genannte Antrag auf Zulassung als Fachkraft
Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde der BF per RSb-Brief übermittelt und hinterlegt. Der RSb-Brief stand am 16.07.2025 in der Post-Geschäftsstelle zur Abholung bereit. Seitens der BF wurde der RSb-Brief nicht behoben, sodass dieser an die MA 35 retourniert wurde. 2.1.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 20g Abs. 1 AuslBG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) lauten: „Hinterlegung § 17.
1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Sie beginnt
BG. 2.3.3.1. Der AS sollte bei der BF als Elektroniker beschäftigt werden und stellte am 20.05.2025 bei der MA 35 einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ zwecks Zulassung als Fachkraft
Paragraph 12 a, AuslBG. Mit Bescheid des AMS vom 10.07.2025 wurde der Antrag abgewiesen. Dieser Bescheid wurde der BF per RSb-Brief übermittelt und hinterlegt. Der RSb-Brief stand ab 16.07.2025 zur Abholung in der Geschäftsstelle der Post bereit. 2.3.3.2.
G) sind Dokumente, die an der Abgabestelle nicht zugestellt werden können, bei der für den Empfänger zuständigen Geschäftsstelle der Österreichischen Post zu hinterlegen. Der Empfänger ist von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen und diese Verständigung in der Abgabeeinrichtung (zB. Briefkasten oder Hausbrieffach) einzulegen. Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten, wobei der Lauf dieser Frist mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, beginnt. 2.3.3.2.
Paragraph 17, Zustellgesetz (ZustG) sind Dokumente, die an der Abgabestelle nicht zugestellt werden können, bei der für den Empfänger zuständigen Geschäftsstelle der Österreichischen Post zu hinterlegen. Der Empfänger ist von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen und diese Verständigung in der Abgabeeinrichtung (zB. Briefkasten oder Hausbrieffach) einzulegen. Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten, wobei der Lauf dieser Frist mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, beginnt.
G gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.
Paragraph 17, Absatz 3, 3. Satz ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid vom 10.07.2025 hinterlegt und stand ab 16.07.2025 zur Abholung bereit. Die Zustellung durch Hinterlegung ist daher per 16.07.2025 rechtswirksam erfolgt. Der Umstand, dass der RSb-Brief nicht behoben und an die Behöre zurückgeschickt wurde, vermag daran nichts zu ändern. 2.3.3.3.
2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beträgt
GVG – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung richtig ausgeführt – vier Wochen.2.3.3.3.
Paragraph 32, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beträgt
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung richtig ausgeführt – vier Wochen. Sohin begann die Frist zur Einbringung einer Beschwerde am Mittwoch, 16.07.2025, zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 AVG am Mittwoch, 13.08.
Vm. § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen war.2.3.3.4. Diese Beschwerde erweist sich sohin als verspätet, weswegen sie
Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückzuweisen war. 2.3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung
GVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Artikel 6, EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Artikel 52, Absatz 3, GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Artikel 47, GRC). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W255.2325813.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.