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{'item': 'W261 2314144-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2026 GeschäftszahlW261 2314144-1 Spruch, W261 2314144-1/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 28.02.2024 (Datum des Einlangens) stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz. Begründend führte er aus, dass ihm am 25.05.2021 eine COVID-19 Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty (BioNTech/Pfizer) verabreicht worden sei. Im November 2020 sei er an COVID-19 erkrankt, jedoch spätestens im März 2021 wieder genesen gewesen. Im Juli 2021 hätten seine Müdigkeits- und Konzentrationsprobleme, ein Gefühl „wie ständiger Muskelkater“ und Gelenksschmerzen in den Fingern begonnen. Zudem habe er seitdem laufend das Gefühl eines leichten Infektes mit rinnender Nase, anhaltender Schleimbildung im Hals, sowie das Gefühl eines „vernebelten Gehirns“ und Schweißausbrüche. Im Herbst 2021 habe sich die beschriebene Symptomatik verstärkt und im Dezember 2021 zu einem Crash geführt. Zu Beginn der Weihnachtsferien 2021 sei er nahezu paralysiert gewesen. Der zweite Crash sei im September 2022 aufgetreten, dieser sei massiver und anhaltender gewesen. Seitdem bestehe eine Belastungsintoleranz. Derzeit komme er auf ein Aktivitätspotential von ca. vier Stunden pro Tag.
  2. Mit Schreiben vom 29.02.2024 teilte die belangte Behörde dem Bundesamt für Sicherheit und Gesundheitswesen (BASB) mit, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer am 25.05.2021 vorgenommenen COVID-19 Impfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz eingebracht habe und „ME/CFS bzw. Post Vaccine“ als Gesundheitsschädigungen geltend gemacht werden würden.
  3. Mit Schreiben vom 29.02.2024 bestätigte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Erhalt des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. Weiters informierte sie den Beschwerdeführer darüber, dass erst nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren und nach Durchführung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens beurteilt werden könne, ob ein Impfschaden zumindest mit Wahrscheinlichkeit vorliege.
  4. Mit Schreiben vom 29.02.2024 und vom 10.04.2024, teilweise urgiert am 04.04.2024, ersuchte die belangte Behörde seine namentlich genannten behandelnden Ärztinnen und Ärzte, sowie Gesundheitszentren, Krankenhäuser und die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) um die Übermittlung sämtlicher Behandlungsberichte bzw. Befunde der letzten fünf Jahre bzw. einen Karteiauszug als kostenlose Kopie.
  5. Diesem Ersuchen kamen die (meisten) behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie die genannten Krankenanstalten und die ÖGK nach.
  6. Daraufhin beauftragte die belangte Behörde einen näher genannten Facharzt für Neurologie ein medizinisches Sachverständigengutachten auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zu erstellen. In dessen Gutachten vom 23.02.2025, welches auf dem Aktenstudium und einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht, kommt der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte medizinische Sachverständige zusammenfassend zum Ergebnis, dass keine ärztlichen Befunde für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung vorliegen würden. Es gebe keinen klaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der COVID-19 Impfung und den aufgetretenen Beschwerden („chronisches Erschöpfungssyndrom“). Die beschriebenen Beschwerden seien in der Literatur auch nicht als Impfkomplikation bekannt. Als andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie würden Verunsicherung und psychiatrische Komorbiditäten bzw. eine Krankheitsfixation in Frage kommen. Für die berichteten alternativ- bzw. komplementärmedizinischen Therapien würden sich keine belastbaren Daten finden. Insgesamt spreche definitiv erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang. Ein Kausalzusammenhang werde daher verneint.
  7. Mit Schreiben vom 26.02.2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens kein kausaler Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Leidenszuständen und der vorgenommenen Impfung gegeben sei. Dem Beschwerdeführer wurde unter Anschluss des oben genannten medizinischen Sachverständigengutachtens die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
  8. Mit E-Mail vom 02.03.2025 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Stellungnahme ein, wonach das Gutachten keine aktuellen Erkenntnisse aus der Forschung und Medizin enthalte. Beschriebene Beschwerden seien bereits in vielen veröffentlichen Studien und Beiträgen von namhaften Medizinern als Impffolge beschrieben worden. Zudem sei vom Gutachter die durchgängige Dokumentation des Antikörperstatus des Beschwerdeführers ignoriert worden. Mangels bisheriger Forschung würden von Ärzten weiterhin die Medikamente „off-label“ eingesetzt werden. Regelmäßige körperliche Belastung sei aufgrund seiner bestehenden Post-Exertionelle Malaise (PEM), die er seit der Impfung entwickelt habe, nicht möglich. Eine Beurteilung sei nur durch eine Leistungsdiagnostik (Ergometer mit Laktatmessung) möglich. Die psychiatrische Komorbidität sei bereits im März/April 2023 anlässlich seiner Reha ausgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer ersuchte ein Gutachten über die Leistungsfähigkeit durch einen Ergometer-Test inkl. Laktatmessung an zwei aufeinanderfolgenden Tagen, sowie ein Gutachten eines Immunologen aufgrund der von ihm eingereichten Blutbefunde einzuholen.
  9. Infolge dessen bat die belangte Behörde einen näher genannten Facharzt für Innere Medizin und Klinische Pharmakologie um Erstellung eines weiteren Sachverständigengutachtens. In dem Gutachten vom 04.05.2025 führte der Gutachter – nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers – im Wesentlichen aus, dass drei Aspekte gegen einen Zusammenhang mit der Impfung sprechen würden. Erstens habe der Beschwerdeführer bereits vor der Impfung an psychischen Problemen gelitten und sei bereits im Jahr 2019 ca. sechs Wochen auf Rehabilitation gewesen. Es sei wahrscheinlich, dass sich ein Teil der Symptomatik durch einen Durchbruch der psychischen Grunderkrankung erklären lasse. Außerdem sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Umschulung sehr gefordert gewesen, was die Aggravierung der Anpassungsstörung begünstigt hätte können. Zweitens habe er im November 2020 eine COVID-19 Erkrankung durchgemacht, die ihn über ca. vier Monate geschwächt habe. Dies deute darauf hin, dass er bereits nach der Infektion eine milde Long COVID Erkrankung entwickelt habe. Drittens sei es auffällig, dass die erste medizinische Konsultation erst eineinhalb Jahre nach der Impfung durchgeführt worden sei. In der Literatur würden sich kaum Hinweise auf das Auftreten von Long COVID nach einer COVID-19 Impfung finden. Ein schwacher Antikörper Anstieg nach COVID Infektionen, wie beim Beschwerdeführer, könne nach aktueller Datenlage mit einem höheren Risiko für eine Long-COVID Erkrankung vergesellschaftet sein. Es sei davon auszugehen, dass sich die Symptomatik durch eine Aggravierung bereits zuvor bestehender Erkrankungen erklären lasse. Eine zeitweise Verschlechterung der potentiell bereits davor bestehenden Long-COVID Symptomen durch die Impfung sei zwar theoretisch denkbar, aber sehr unwahrscheinlich. In Zusammenschau der Befunde spreche erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang mit der Impfung.
  10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.05.2025 wies die belangte Behörde den am 28.02.2024 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes ab.
  11. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.05.2025 wies die belangte Behörde den am 28.02.2024 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß Paragraphen eins b und 3 des Impfschadengesetzes ab. Begründend führte die Behörde neben Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere nach den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 23.02.2025 und vom 04.05.2025 ein Kausalzusammenhang zwischen der am 25.05.2021 vorgenommenen Schutzimpfung gegen COVID-19 und den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen „ME/CFS“ nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien daher nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Das Gutachten vom 04.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.
  12. Mit E-Mail vom 03.06.2025 erhob der Beschwerdeführer – unter Vorlage mehrerer Zeitungsartikel – gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Objektivität des zweiten Gutachters fraglich sei, da dieser das Sozialministerium hinsichtlich COVID Impfungen beraten und diese als sicher und wirksam beworben habe. Da ihm der zweite Gutachter das Bestehen einer ME/CFS Erkrankung einräume, sei für den Beschwerdeführer das erste Gutachten „wertlos“ und unsachlich. Der zweite Gutachter ignoriere Erkenntnisse, welche eine ME/CFS Erkrankung als mögliche Impfreaktion als gesichert betrachten würden. Zudem sei sein Antikörperstatus nach der COVID Impfung um ein Vielfaches höher angestiegen und auch nach zwei Jahren nachweisbar gewesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich spätestens ab März 2021 wieder auf bzw. über seinem vorausgegangenen Leistungsniveau befunden sei vom Gutachter ignoriert worden. Nach der COVID Infektion habe er keine Belastungsintoleranz gehabt, das habe sich erst nach der Impfung eingestellt. Seiner nach der Impfung eingetretenen Erschöpfung sei er mit Sportgetränken und Koffein entgegengetreten, auch dies sei unberücksichtigt geblieben. In Anbetracht des Reha-Berichtes vom März 2023 sei auch ein psychischer Durchbruch bzw. Aggravation nicht haltbar. Weiters sei vom Gutachter bewusst ignoriert worden, dass er bereits drei Monate nach der Impfung bei seinem Hausarzt vorstellig gewesen sei und es zu mehreren Blutabnahmen gekommen sei. Zudem seien in Deutschland bereits tausende Verdachtsfälle zu ME/CFS als Impffolge gemeldet worden. Des Weiteren sei zu bemängeln, dass bei der persönlichen Untersuchung im Rahmen der Gutachtenserstellung keine Vertrauensperson erlaubt sei und daher immer Aussage gegen Aussage stehe. Aufgrund der Auswahl der nicht-objektiven Gutachter entstehe der Verdacht auf bestellte Gutachten. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid aufzuheben, in eventu ein Gutachten von einem Spezialisten einzuholen.
  13. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 03.06.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 11.06.2025 einlangte.
  14. Mit Schreiben vom 08.07.2025 wurden die Parteien des Verfahrens von der beabsichtigten Bestellung des namentlich genannten Sachverständigen verständigt. Den Verfahrensparteien wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, zur beabsichtigten Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen bis spätestens 25.07.2025 eine Stellungnahme einzubringen.
  15. Mit Eingabe vom 17.07.2025 (Datum des Einlangens) brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass der beabsichtigte Gutachter ohne Zweifel kompetent sei über Multiple Sklerose zu befunden, dieses Krankheitsbild habe jedoch keine Überschneidungen mit seinen eigenen Erkrankungen. Dass die COVID-19 Impfstoffe nicht so harmlos seien werde zunehmend Rechnung getragen. Ein Mangel an Medizinern mit entsprechender Erfahrung in Diagnose und Behandlung von Post-VAC Schäden solle nicht zu seinem Nachteil gereichen. Als Alternative schlage er eine namentlich genannte Fachärztin für Klinische Immunologie vor.
  16. Mit Beschluss vom 05.08.2025, Zl. W261 2314144/8Z, bestellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG den namentlich genannten Facharzt für Neurologie zum nichtamtlichen Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren.
  17. Mit Beschluss vom 05.08.2025, Zl. W261 2314144/8Z, bestellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG den namentlich genannten Facharzt für Neurologie zum nichtamtlichen Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Unabhängigkeit des bestellten nichtamtlichen Sachverständigen vom Beschwerdeführer nicht angezweifelt werde. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers würden die zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes besonderen Fachkenntnisse vorliegen, zumal der Sachverständige seine Habilitation in den Fächern Neurologie/Neuroimmunologie absolviert habe und in diesen Fachbereichen die Befähigung habe an Universitäten zu lehren und zu forschen.
  18. Mit Eingabe vom 04.09.2025 (Datum des Einlangens) brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass beide bisherigen Gutachter lediglich nur einen Teil aus seinen Befunden und eigenen Angaben für ihre Gutachten verwendet hätten. Weiters monierte der Beschwerdeführer die Begutachtung im Rahmen der persönlichen Untersuchung, sowie die Heranziehung lediglich einseitiger medizinischer Literatur. Der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer mehrere Fotos, die ihn beim Klettern zeigen, eine Körperzusammensetzungsanalyse vom 07.05.2021, sowie einen von ihm zusammengefassten Krankheitsverlauf bei.
  19. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde aufgrund der erhobenen Einwendungen vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie eingeholt. In diesem Gutachten vom 08.09.2025 (eingelangt am 11.09.2025) führte der Sachverständige im Wesentlichen aus, dass keine objektivierbare neurologische Erkrankung vorliege. Die Gesundheitsbeeinträchtigung entspreche primär einer psychiatrischen Problematik im Sinne einer depressiven Anpassungsstörung mit einer somatoformen Störung, die in wesentlichen Teilen bereits Jahre vor der angeschuldigten Impfung bestanden habe. Somatoforme Störungen seien in der Literatur nicht als Impfreaktion oder –komplikation bekannt. Es spreche aus medizinischer Sicht erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Impfung und den Symptomen. Es liege kein Impfschaden vor.
  20. Mit Schreiben vom 11.09.2025 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Sachverständigengutachten vom 08.09.2025 wurde den Verfahrensparteien als Beilage übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Verfahrensparteien darauf hin, dass es seine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde und von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung absehen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.
  21. Mit Schreiben vom 11.09.2025 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Sachverständigengutachten vom 08.09.2025 wurde den Verfahrensparteien als Beilage übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Verfahrensparteien darauf hin, dass es seine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde und von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung absehen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.
  22. Mit Eingabe vom 18.09.2025 (Datum des Einlangens) brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Darin beantragte er das Gutachten vom 08.09.2025 wegen „grober methodischer und fachlicher Fehler/Mängel auszuscheiden“, eine Begutachtung durch einen Facharzt für Innere Medizin inkl. einem Belastungs-EKG und Laktatmessung, sowie die Begutachtung durch eine Spezialistin im Fachbereich der Long-COVID-Forschung. Das Gutachten vom 08.09.2025 weise einen veralteten Wissensstand über die Diagnose von ME/CFS auf, da diese schließlich über Befragung, Computertests und Fragebögen gestellt werden könne. Im Juni 2025 sei eine Studie der University of Edinburgh veröffentlicht worden, in der „511 Biomarker“ für ME/CFS gefunden worden seien (Beilage 1). Der dritte Gutachter missachte zudem das ihm von einer Fachärztin für Neurologie mit Befund vom 19.07.2023 diagnostizierte Fatigue Syndrom. Im von ihm vorgelegten Sachverständigengutachten vom 27.08.2024 – welches im Rahmen eines Verfahrens über die Ausstellung eines Behindertenpasses eingeholt wurde – wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. unter Zugrundelegung des führenden (und einzigen) Leiden „Chronisches Müdigkeits-Syndrom“ festgestellt. Zudem liege ein zeitlicher Rahmen im Zusammenhang mit der Impfung und seinen aufgetretenen Beschwerden vor, dies würden seine Blutbefunde und die ELGA-Abfrage zeigen. Außerdem leide der Beschwerdeführer nicht unter „wechselnden Symptomen“, auch lasse sich aus einer Anpassungsstörung keine somatoforme Störung ableiten, da diesfalls andere Symptome aufgetreten wären. Weiters zitierte der Beschwerdeführer mehrere Studien bzw. medizinische Literatur.
  23. Mit Schreiben vom 15.10.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem bestellten Sachverständigen zur Vorbereitung der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.12.2025 eine Sammlung an Fragen.
  24. Der medizinische Sachverständige erstattete am 27.10.2025 (eingelangt am 18.10.2025) einer ergänzende Stellungnahme zum neuroimmunologischen Fachgutachten und beantwortete darin die vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragestellungen.
  25. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte diese ergänzende Stellungnahme zum neuroimmunologischen Fachgutachten mit Schreiben vom 20.11.2025 an die Parteien des Verfahrens. Dies mit dem Hinweis, dass bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.12.2025 die Möglichkeit bestehen werde, dieses gemeinsam mit dem medizinischen Sachverständigen zu erörtern.
  26. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.12.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die Gutachten mit dem medizinischen nichtamtlichen Sachverständigen und dem Beschwerdeführer ausführlich erörtert wurden. Deme Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit geboten, seine Fragen an den medizinischen Sachverständigen zu stellen. Die belangte Behörde nahm unentschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  27. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren. Im September 2018 wurde dem Beschwerdeführer erstmals eine Anpassungsstörung mit längerer subdepressiver Reaktion diagnostiziert. Von 12.02.2019 bis 26.03.2019 befand sich der Beschwerdeführer im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen in der XXXX . Im Entlassungsbrief wurden ihm „Anpassungsstörungen (F43.2)“ und „Ausgebranntsein (Z73.0)“ diagnostiziert.Im September 2018 wurde dem Beschwerdeführer erstmals eine Anpassungsstörung mit längerer subdepressiver Reaktion diagnostiziert. Von 12.02.2019 bis 26.03.2019 befand sich der Beschwerdeführer im Zuge von Rehabilitationsmaßnahmen in der römisch 40 . Im Entlassungsbrief wurden ihm „Anpassungsstörungen (F43.2)“ und „Ausgebranntsein (Z73.0)“ diagnostiziert. Im November 2020 erkrankte der Beschwerdeführer an COVID-
  28. Dabei litt er ca. drei Tage lang an Gliederschmerzen und Schüttelfrost. Die Abgeschlagenheit und allgemeine Schwäche hielt bis Mitte Dezember 2020 an. Bis ca. März 2021 fühlte sich der Beschwerdeführer weiterhin geschwächt. Am 25.05.2021 wurde ihm eine COVID-19 Impfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) verabreicht. Der Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) war zu dieser Zeit in Österreich zugelassen und zählt zu den empfohlenen Impfungen laut den Österreichischen COVID-19-Impfplänen 2021 und
  29. Comirnaty ist ein Impfstoff zur Vorbeugung der SARS-CoV-2 (Corona) Krankheit 2019 (COVID-19) bei Menschen ab einem Alter von 6 Monaten. Comirnaty enthält Tozinameran, ein Boten-RNA-Molekül (mRNA) mit Anweisungen zur Herstellung eines Proteins aus dem ursprünglichen Stamm von SARS-CoV-2, dem Virus, das COVID-19 verursacht. Im Juli 2021 – somit ca. zwei Monate nach der Impfung am 25.05.2021 – traten beim Beschwerdeführer erstmals Muskel- und Gliederschmerzen, sowie Konzentrations- und Müdigkeitsprobleme auf. Der Beschwerdeführer leidet derzeit nach wie vor unter einer depressiven Anpassungsstörung mit einer somatoformen Störung, die in wesentlichen Teilen bereits Jahre von der angeschuldigten Impfung bestanden hat. Es liegt keine neurologisch objektivierbare Erkrankung vor. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der am 25.05.2021 verabreichten COVID-19 Impfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) und der beim Beschwerdeführer bestehenden „depressiven Anpassungsstörung mit einer somatoformen Störung“ ist nicht wahrscheinlich. Die Impfung hat daher auch weder eine über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht noch eine schwere Körperverletzung bewirkt. Die beim Beschwerdeführer bestehende depressiven Anpassungsstörung mit einer somatoformen Störung steht wahrscheinlich in keinem Zusammenhang mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty).
  30. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur beim Beschwerdeführer diagnostizierten Anpassungsstörung und dem Reha-Aufenthalt ergeben sich aus einem Kurzbrief einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie (Dr.in XXXX ) vom 10.09.2018 und dem ärztlichen Entlassungsbrief der XXXX vom 26.03.2019.Die Feststellungen zur beim Beschwerdeführer diagnostizierten Anpassungsstörung und dem Reha-Aufenthalt ergeben sich aus einem Kurzbrief einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie (Dr.in römisch 40 ) vom 10.09.2018 und dem ärztlichen Entlassungsbrief der römisch 40 vom 26.03.
  31. Die Feststellung zur COVID-19 Erkrankung des Beschwerdeführers und seinem Krankheitsverlauf ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in der Antragstellung, in den persönlichen Untersuchungen im Rahmen der Gutachtenserstellungen, sowie aus seinem eigens verfassten Krankheitsverlauf, den er mit der Stellungnahme vom 04.09.2025 vorlegte (vgl. AS 5, 34, 56; OZ 11, S. 3)Die Feststellung zur COVID-19 Erkrankung des Beschwerdeführers und seinem Krankheitsverlauf ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in der Antragstellung, in den persönlichen Untersuchungen im Rahmen der Gutachtenserstellungen, sowie aus seinem eigens verfassten Krankheitsverlauf, den er mit der Stellungnahme vom 04.09.2025 vorlegte vergleiche AS 5, 34, 56; OZ 11, S. 3) Die dem Beschwerdeführer verabreichte Impfung ergibt sich aus dem vorgelegten Auszug seines elektronischen Impfpasses (vgl. AS 11).Die dem Beschwerdeführer verabreichte Impfung ergibt sich aus dem vorgelegten Auszug seines elektronischen Impfpasses vergleiche AS 11). Dass der Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) zur Zeit der Impfungen in Österreich zugelassen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesamtes für Sicherheit und Gesundheit (BASG) (vgl. https://www.basg.gv.at/covid-19/covid-19-impfstoffe#c23333, abgerufen am 20.01.2026). Die Feststellung, dass die Impfung gegen COVID-19 in den COVID-19 Impfplänen 2021 und 2022 empfohlen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (vgl. COVID-19-Impfplan, Version: 31.8.2021 und Jänner 2022, abrufbar auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, www.sozialministerium.at, abgerufen am 20.01.2026).Dass der Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) zur Zeit der Impfungen in Österreich zugelassen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesamtes für Sicherheit und Gesundheit (BASG) vergleiche https://www.basg.gv.at/covid-19/covid-19-impfstoffe#c23333, abgerufen am 20.01.2026). Die Feststellung, dass die Impfung gegen COVID-19 in den COVID-19 Impfplänen 2021 und 2022 empfohlen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vergleiche COVID-19-Impfplan, Version: 31.8.2021 und Jänner 2022, abrufbar auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, www.sozialministerium.at, abgerufen am 20.01.2026). Die Feststellungen zur Wirkungsweise bzw. zum Impfstofftyp von BioNTech/Pfizer (Comirnaty) stützt sich auf die diesbezüglichen Produktinformationen der European Medicines Agency (EMA) (vgl. https://www.ema.europa.eu/en/medicines/human/EPAR/comirnaty, abgerufen am 20.01.2026).Die Feststellungen zur Wirkungsweise bzw. zum Impfstofftyp von BioNTech/Pfizer (Comirnaty) stützt sich auf die diesbezüglichen Produktinformationen der European Medicines Agency (EMA) vergleiche https://www.ema.europa.eu/en/medicines/human/EPAR/comirnaty, abgerufen am 20.01.2026). Die Feststellungen zur Diagnose und zu den beim Beschwerdeführer aufgetretenen Beschwerden nach der COVID-19 Impfung beruhen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten neuroimmunologischen Fachgutachten eines Facharztes für Neurologie vom 08.09.2025 (OZ 13) samt ergänzender Stellungnahme zum neuroimmunologischen Fachgutachten vom 18.10.2025 (OZ 22), welche ausführlich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.12.2025 erörtert wurden. Der Beschwerdeführer selbst legte keine medizinischen Befunde vor, welche die Ergebnisse dieser Sachverständigenbegutachtung widerlegen hätten können. Die Feststellung, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der dem Beschwerdeführer verabreichten Impfung, bzw. genauer zwischen dem ihm verabreichten Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) und seinen gesundheitlichen Leiden nicht wahrscheinlich ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Vorauszuschicken ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem „Kausalitätsnachweis“ besteht, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien - passende Inkubationszeit, - entsprechende Symptomatik und - keine andere wahrscheinlichere Ursache erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, mwN).erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen vergleiche VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, mwN). 2.2.
  32. Passende Inkubationszeit: Sämtliche im gegenständlichen Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen kommen in deren Gutachten zum Ergebnis, dass es keinen zeitlichen Zusammenhang mit den Auftreten der Beschwerden des Beschwerdeführers und der angeschuldigten Impfung gibt. (vgl. AS 39, AS 59, OZ 13 S 8 und 12) Sämtliche im gegenständlichen Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen kommen in deren Gutachten zum Ergebnis, dass es keinen zeitlichen Zusammenhang mit den Auftreten der Beschwerden des Beschwerdeführers und der angeschuldigten Impfung gibt. vergleiche AS 39, AS 59, OZ 13 S 8 und 12) 2.2.
  33. Entsprechende Symptomatik: Selbst unter der Annahme, dass eine passende Inkubationszeit gegeben wäre, ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob die Beschwerden bzw. Leidenszustände des Beschwerdeführers einer dokumentierten Symptomatik nach COVID-19-Impfungen mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) entspricht. Die gemeldeten Nebenwirkungen des BioNTech/Pfizer Impfstoffes werden vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) laufend veröffentlicht und sind auch öffentlich zugänglich (vgl. https://www.basg.gv.at/ueber-uns/covid-19-impfungen, abgerufen am 20.01.2026). Demnach wurden im Zeitraum vom 27.12.2020 bis 31.12.2023 17.390.659 Impfdosen BioNTech/Pfizer verabreicht und es gab in diesem Zeitraum 26.937 Nebenwirkungsmeldungen, was 1,55 Meldungen pro 1.000 Impfungen entspricht. Grundsätzlich sind von Nebenwirkungen Impfreaktionen zu unterscheiden: harmlose Beschwerden, die im Rahmen der Immunantwort auf eine Impfung prinzipiell und erwartbar auftreten können. Selbst unter der Annahme, dass eine passende Inkubationszeit gegeben wäre, ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob die Beschwerden bzw. Leidenszustände des Beschwerdeführers einer dokumentierten Symptomatik nach COVID-19-Impfungen mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) entspricht. Die gemeldeten Nebenwirkungen des BioNTech/Pfizer Impfstoffes werden vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) laufend veröffentlicht und sind auch öffentlich zugänglich vergleiche https://www.basg.gv.at/ueber-uns/covid-19-impfungen, abgerufen am 20.01.2026). Demnach wurden im Zeitraum vom 27.12.2020 bis 31.12.2023 17.390.659 Impfdosen BioNTech/Pfizer verabreicht und es gab in diesem Zeitraum 26.937 Nebenwirkungsmeldungen, was 1,55 Meldungen pro 1.000 Impfungen entspricht. Grundsätzlich sind von Nebenwirkungen Impfreaktionen zu unterscheiden: harmlose Beschwerden, die im Rahmen der Immunantwort auf eine Impfung prinzipiell und erwartbar auftreten können. Beim Beschwerdeführer konnte nach dem Ergebnis der Ermittlungen bzw. der Begutachtung durch den medizinischen Sachverständigen keine organische Ursache für seine unbestritten bestehende Symptomatik gefunden werden (vgl. OZ 13, S 8). Vielmehr liegen nach dem Ergebnis der Untersuchung deutliche Hinweise auf eine psychiatrische Problematik im Sinne einer depressiven Anpassungsstörung mit einer somatoformen Störung vor, die in wesentlichen Teilen bereits vor der angeschuldigten Impfung bestanden hat. Beim Beschwerdeführer konnte nach dem Ergebnis der Ermittlungen bzw. der Begutachtung durch den medizinischen Sachverständigen keine organische Ursache für seine unbestritten bestehende Symptomatik gefunden werden vergleiche OZ 13, S 8). Vielmehr liegen nach dem Ergebnis der Untersuchung deutliche Hinweise auf eine psychiatrische Problematik im Sinne einer depressiven Anpassungsstörung mit einer somatoformen Störung vor, die in wesentlichen Teilen bereits vor der angeschuldigten Impfung bestanden hat. Sohin konnte kein Zusammenhang zwischen den unbestritten bestehenden Symptomen des Beschwerdeführers und der angeschuldigten Impfung festgestellt werden. 2.2.
  34. Keine andere wahrscheinlichere Ursache: Abschließend ist daher im letzten Schritt zu prüfen, ob andere Ursachen als eine Reaktion auf den Impfstoff von BioNTech/Pfizer für die Leidenszustände des Beschwerdeführers wahrscheinlich sind. Wie bereits mehrfach ausgeführt, bestanden beim Beschwerdeführer bereits vor der angeschuldigten Impfung psychiatrische Probleme, welche durch entsprechende medizinische Befunde belegt sind (vgl. Kurzbrief einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie ( XXXX ) vom 10.09.2018 und dem ärztlichen Entlassungsbrief der XXXX vom 26.03.2019). Wie bereits mehrfach ausgeführt, bestanden beim Beschwerdeführer bereits vor der angeschuldigten Impfung psychiatrische Probleme, welche durch entsprechende medizinische Befunde belegt sind vergleiche Kurzbrief einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie ( römisch 40 ) vom 10.09.2018 und dem ärztlichen Entlassungsbrief der römisch 40 vom 26.03.2019). Der Beschwerdeführer ist durch seine gesundheitlichen Einschränkungen sehr belastet, wovon sich auch der erkennende Senat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.12.2025 überzeugen konnte. Diese Erschöpfungs- und Müdigkeitssymptome sind jedoch nach dem Ergebnis der medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen, sondern sind als Symptome der beim Beschwerdeführer bereits vor der angeschuldigten Impfung diagnostizierten depressiven Anpassungsstörung mit einer somatoformen Störung zuordnen. Der Beschwerdeführer selbst legte im gesamten Verfahren keinen einzigen medizinischen Befund vor, welcher einen Zusammenhang zwischen dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer und seinen Leidenszuständen wahrscheinlich erscheinen lassen würde. Lediglich in den anamnestischen Teilen der medizinischen Unterlagen wird teilweise auf die COVID-19 Impfung Bezug genommen, einen ursächlichen Zusammenhang mit den aufgetretenen Leidenszuständen stellten die Mediziner jedoch nicht her. Dies wird auch vom medizinischen Sachverständigen in seinem neuroimmunologischen Fachgutachten vom 08.09.2025 ausdrücklich bestätigt (vgl. PZ 13, S 11).Der Beschwerdeführer selbst legte im gesamten Verfahren keinen einzigen medizinischen Befund vor, welcher einen Zusammenhang zwischen dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer und seinen Leidenszuständen wahrscheinlich erscheinen lassen würde. Lediglich in den anamnestischen Teilen der medizinischen Unterlagen wird teilweise auf die COVID-19 Impfung Bezug genommen, einen ursächlichen Zusammenhang mit den aufgetretenen Leidenszuständen stellten die Mediziner jedoch nicht her. Dies wird auch vom medizinischen Sachverständigen in seinem neuroimmunologischen Fachgutachten vom 08.09.2025 ausdrücklich bestätigt vergleiche PZ 13, S 11). Da beim Beschwerdeführer die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes drei maßgeblichen Kriterien nicht erfüllt sind, war festzustellen, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem dem Beschwerdeführer verabreichten Impfstoff von BioNTech/Pfizer und der depressiven Anpassungsstörung mit einer somatoformen Störung nicht maßgeblich wahrscheinlich ist.
  35. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (IschG), BGBl. Nr. 371/1973 idgF BGBl. I Nr. 99/2024, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (IschG), Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2024,, lauten auszugsweise: „§ 1 Der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund
  36. des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 4/
  37. des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2022, [...] verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten. […] § 1b

(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.Paragraph eins b,
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. […] § 2
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:Paragraph 2,
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
  1. a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse; 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
  2. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
  3. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
  4. c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
  5. c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;1. Beschädigtenrente gemäß Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen; 2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;2. Pflegezulage gemäß Paragraph 27, HVG; […] § 2a
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.Paragraph 2 a,
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
(2)Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(2)Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3)Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(3)Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
(4)Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
(4)Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. § 3. […]Paragraph 3, […]
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.“
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.“ Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresentschädigungsgesetzes (HEG), StF: BGBl. I Nr. 162/2015, idgF: BGBl. I Nr. 100/2018, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresentschädigungsgesetzes (HEG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, idgF: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, lauten auszugsweise: „§ 44.
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.„§ 44.
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 81 aus 2013,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(2)Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung. […]“ Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), StF: BGBl. Nr. 27/1964, idF: BGBl. I Nr. 162/2015, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, in der Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, lauten auszugsweise: „§ 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.„§ 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen.
(2)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen. […]“ Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idgF BGBl. II Nr. 284/2022 lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2022, lauten auszugsweise: „§ 1 Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen„§ 1 Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
  1. COVID-19,
  2. …“ Dem Beschwerdeführer wurde am 25.05.2021 eine Impfung des Impfstoffs BioNTech/Pfizer (Comirnaty) gegen COVID-19 verabreicht. Nach § 1 Z. 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 ISchG, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt.Nach Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, ISchG, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt. Wie festgestellt war der Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) zu dieser Zeit in Österreich zugelassen. Für Schäden aus der dem Beschwerdeführer verabreichten Impfung mit einem in Österreich zugelassen Impfstoff ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig anführte, reicht nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des gemäß § 3 Abs. 3 ISchG anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig anführte, reicht nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des gemäß Paragraph 3, Absatz 3, ISchG anzuwendenden Paragraph 2, Absatz eins, HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (ständige Judikatur; vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (ständige Judikatur; vergleiche VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN). Das im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab zweifelsfrei, dass es mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keinen kausalen Zusammenhang zwischen der beim Beschwerdeführer diagnostizierten depressiven Anpassungsstörung mit einer somatoformen Störung und der angeschuldigten Impfung gibt. Nur dann, wenn die Schäden nach einer Impfung wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem eingesetzten, genehmigten und zur Impfung empfohlenen Impfstoff auftreten, welche über eine bloße Impfnebenwirkung hinausgehen, leistet der Bund Entschädigungen nach dem Impfschadengesetz. Die Impfung hat daher weder eine zumindest über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung noch eine schwere Körperverletzung gem. § 84 Abs. 1 StGB bewirkt.Die Impfung hat daher weder eine zumindest über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung noch eine schwere Körperverletzung gem. Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W261.2314144.1.00

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