4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
, 24 und 24f UVP-G 2000 sowie alle für die Ausführung sonst erforderlichen bundesgesetzlichen Genehmigungen (nach Hochleistungsstreckengesetz, Eisenbahngesetz 1957, Forstgesetz 1975, Wasserrechtsgesetz 1959, Luftfahrtgesetz). In Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides schloss sie die aufschiebende Wirkung für die Baumaßnahme „Provisorische Bahnsteigverlängerungen im Bahnhof XXXX (während der Bauphase)“ aus. 2. Mit im Spruch genannten Bescheid vom 02.07.2025 erteilte die belangte Behörde die Genehmigung
Paragraphen 23 b, 24 und 24 f UVP-G 2000 sowie alle für die Ausführung sonst erforderlichen bundesgesetzlichen Genehmigungen (nach Hochleistungsstreckengesetz, Eisenbahngesetz 1957, Forstgesetz 1975, Wasserrechtsgesetz 1959, Luftfahrtgesetz). In Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides schloss sie die aufschiebende Wirkung für die Baumaßnahme „Provisorische Bahnsteigverlängerungen im Bahnhof römisch 40 (während der Bauphase)“ aus. In ihrer Begründung (Punkt V.7. des angefochtenen Bescheides) folgte die belangte Behörde im Wesentlichen den zuvor dargestellten Ausführungen der PW und gelangte zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für „Gefahr in Verzug“ vorlägen und der vorzeitige Vollzug dringend geboten sei. Ergänzend wies die belangte Behörde auch auf die (zusätzliche) Möglichkeit hin, die aufschiebende Wirkung
1 UVP-G 2000 in einem gesonderten Bescheid auszuschließen, da es sich beim gegenständlichen Vorhaben um einen Eisenbahnbau nach § 23b UVP-G 2000 und somit um ein Vorhaben der Energiewende
7 UVP-G 2000 handle, welches
4 letzter Satz UVP-G 2000 als in hohem öffentlichem Interesse gelte.In ihrer Begründung (Punkt römisch fünf.7. des angefochtenen Bescheides) folgte die belangte Behörde im Wesentlichen den zuvor dargestellten Ausführungen der PW und gelangte zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für „Gefahr in Verzug“ vorlägen und der vorzeitige Vollzug dringend geboten sei. Ergänzend wies die belangte Behörde auch auf die (zusätzliche) Möglichkeit hin, die aufschiebende Wirkung
Paragraph 17 a, Absatz eins, UVP-G 2000 in einem gesonderten Bescheid auszuschließen, da es sich beim gegenständlichen Vorhaben um einen Eisenbahnbau nach Paragraph 23 b, UVP-G 2000 und somit um ein Vorhaben der Energiewende
Paragraph 2, Absatz 7, UVP-G 2000 handle, welches
Paragraph 24 f, Absatz 4, letzter Satz UVP-G 2000 als in hohem öffentlichem Interesse gelte. 3. Mit Edikt vom 02.07.2025, veröffentlicht am 09.07.2025, wurde der Genehmigungsbescheid
Vm § 44f AVG kundgemacht und bis zum 03.09.2025 zur öffentlichen Aufsicht aufgelegt.3. Mit Edikt vom 02.07.2025, veröffentlicht am 09.07.2025, wurde der Genehmigungsbescheid
Paragraph 24 f, Absatz 13 und 14 UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 44 f, AVG kundgemacht und bis zum 03.09.2025 zur öffentlichen Aufsicht aufgelegt.
G den BF die Beschwerdebeantwortung der PW vom 14.10.2025 samt fachlicher Stellungnahme mit der Möglichkeit, ergänzendes Vorbringen oder Beweisanträge binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu erstatten.7. Mit (verfahrensleitendem) Beschluss
Paragraph 40, Absatz 5, UVP-G 2000 vom 05.12.2025 übermittelte das BVwG den BF die Beschwerdebeantwortung der PW vom 14.10.2025 samt fachlicher Stellungnahme mit der Möglichkeit, ergänzendes Vorbringen oder Beweisanträge binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu erstatten.
1 AVG mit Ablauf von zwei Wochen nach der Verlautbarung als zugestellt gilt und eine spätere Zusendung bzw. Ausfolgung keine Zustellwirkung auslöst. Auch auf die Bestimmung des § 24f Abs. 13 UVP-G 2000 wurde ausdrücklich hingewiesen.Im Edikt wurde darauf hingewiesen, dass der Bescheid
Paragraph 44 f, Absatz eins, AVG mit Ablauf von zwei Wochen nach der Verlautbarung als zugestellt gilt und eine spätere Zusendung bzw. Ausfolgung keine Zustellwirkung auslöst. Auch auf die Bestimmung des Paragraph 24 f, Absatz 13, UVP-G 2000 wurde ausdrücklich hingewiesen. Die Beschwerden der BF1 bis BF4 wurden rechtzeitig erhoben. Die BF1 bis BF4 haben sowohl den von der belangten Behörde ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung als auch die Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache mit Beschwerden an das BVwG bekämpft. Die BF1 und BF2 sind Bürgerinitiativen und haben im UVP-Verfahren jeweils die
4 UVP-G 2000 erforderliche Mindestanzahl von 200 Unterstützern erreicht und auch die übrigen Voraussetzungen
UVP-G 2000 erfüllt.Die BF1 und BF2 sind Bürgerinitiativen und haben im UVP-Verfahren jeweils die
Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 erforderliche Mindestanzahl von 200 Unterstützern erreicht und auch die übrigen Voraussetzungen
Paragraph 19, UVP-G 2000 erfüllt. Bei der BF3 und dem BF4 handelt es sich um natürliche Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des beschwerdegegenständlichen Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. 1.
1 UVP-G 2000 bei Vorliegen unsubstantiierter Beschwerden mit einem gesonderten Ausschlussbescheid auszuschließen, da es sich beim gegenständlichen Vorhaben des Eisenbahnbaus um ein Vorhaben der Energiewende handle, das als Vorhaben im hohen öffentlichen Interesse gelte. Eine Anwendung dieser Bestimmung durch die belangte Behörde erfolgte jedoch nicht.Ergänzend verwies die belangte Behörde auf die zusätzliche Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung
Paragraph 17 a, Absatz eins, UVP-G 2000 bei Vorliegen unsubstantiierter Beschwerden mit einem gesonderten Ausschlussbescheid auszuschließen, da es sich beim gegenständlichen Vorhaben des Eisenbahnbaus um ein Vorhaben der Energiewende handle, das als Vorhaben im hohen öffentlichen Interesse gelte. Eine Anwendung dieser Bestimmung durch die belangte Behörde erfolgte jedoch nicht. Mit Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung von Beschwerden hinsichtlich der Maßnahme „provisorische Bahnsteigverlängerungen im Bahnhof XXXX (während der Bauphase)“ aus.Mit Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung von Beschwerden hinsichtlich der Maßnahme „provisorische Bahnsteigverlängerungen im Bahnhof römisch 40 (während der Bauphase)“ aus. 1.
Vm § 40 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das BVwG.
, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das BVwG.
GG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 UVP-G 2000 liegt in Genehmigungsverfahren Senatszuständigkeit vor. Dies gilt auch für die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (vgl. dazu VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0056).
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt in Genehmigungsverfahren Senatszuständigkeit vor. Dies gilt auch für die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vergleiche dazu VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0056). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hat das Verwaltungsgericht eine Beschwerde
GVG nicht zurückzuweisen, ist über diese Beschwerde – anders als im Fall eines Antrages
GVG (vgl. VwGH 02.11.2018, Ra 2018/03/0111) – mit Erkenntnis zu entscheiden (Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, § 13 VwGVG Rz 61 unter Verweis auf § 28 Abs. 1 VwGVG). Im vorliegenden Fall hatte die Entscheidung daher als (Teil-)Erkenntnis zu ergehen.Hat das Verwaltungsgericht eine Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG nicht zurückzuweisen, ist über diese Beschwerde – anders als im Fall eines Antrages
Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG vergleiche VwGH 02.11.2018, Ra 2018/03/0111) – mit Erkenntnis zu entscheiden (Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Paragraph 13, VwGVG Rz 61 unter Verweis auf Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Im vorliegenden Fall hatte die Entscheidung daher als (Teil-)Erkenntnis zu ergehen. 3.2. Zur Beschwerdelegitimation und Rechtzeitigkeit der Beschwerden: Der Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.2025, GZ. XXXX , wurde mit Edikt vom 02.07.2025, GZ. XXXX (veröffentlicht am 09.07.2025), kundgemacht und bis 03.09.2025 zur öffentlichen Aufsicht aufgelegt. Den am Verfahren beteiligten Amts- und Formalparteien sowie den Standortgemeinden wurde der Bescheid zudem mit dualer Zustellung nachweislich direkt zugestellt.Der Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.2025, GZ. römisch 40 , wurde mit Edikt vom 02.07.2025, GZ. römisch 40 (veröffentlicht am 09.07.2025), kundgemacht und bis 03.09.2025 zur öffentlichen Aufsicht aufgelegt. Den am Verfahren beteiligten Amts- und Formalparteien sowie den Standortgemeinden wurde der Bescheid zudem mit dualer Zustellung nachweislich direkt zugestellt. Der angefochtene Bescheid gilt
13 UVP-G 2000 mit Ablauf von zwei Wochen, sohin also mit 23.07.2025 auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt haben.Der angefochtene Bescheid gilt
Paragraph 24 f, Absatz 13, UVP-G 2000 mit Ablauf von zwei Wochen, sohin also mit 23.07.2025 auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt haben. Die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen, sodass die Beschwerden jener BF, denen der angefochtene Bescheid durch ediktale Kundmachung zugestellt wurde bis 20.08.2025 einzubringen waren. Die Beschwerden der BF1 und BF4 wurden innerhalb der genannten Frist erhoben. Ihnen kommen im Verfahren unterschiedliche Rechte zu: Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
1 Z 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt (vgl. hiezu Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 3/2016, 369).Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt vergleiche hiezu Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 3 aus 2016,, 369).
8 UVP-G 2000 haben in den Genehmigungsverfahren nach § 24f Abs. 6 UVP-G 2000 die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und die vom jeweiligen Verfahrensgegenstand betroffenen Personen
1 Z 1 UVP-G 2000 (Nachbarn) Parteistellung. Die im § 19 Abs. 1 Z 3 bis 6 angeführten Personen (der Umweltanwalt, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, Standortgemeinden und Bürgerinitiativen) haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 UVP-G 2000 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das BVwG sowie Revision an den VwGH, Bürgerinitiativen auch Beschwerde an den VfGH zu erheben.
Paragraph 24 f, Absatz 8, UVP-G 2000 haben in den Genehmigungsverfahren nach Paragraph 24 f, Absatz 6, UVP-G 2000 die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und die vom jeweiligen Verfahrensgegenstand betroffenen Personen
Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 (Nachbarn) Parteistellung. Die im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 angeführten Personen (der Umweltanwalt, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, Standortgemeinden und Bürgerinitiativen) haben Parteistellung nach Maßgabe des Paragraph 19, UVP-G 2000 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das BVwG sowie Revision an den VwGH, Bürgerinitiativen auch Beschwerde an den VfGH zu erheben. Die BF3 und der BF4 sind Nachbarn
Vm § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000, ihnen kommt im Verfahren vor der belangten Behörde Parteistellung zu. Sie sind sohin zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid wegen einer behaupteten möglichen Verletzung der ihnen nach den anzuwendenden materiellen Rechtsvorschriften jeweils zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechten an das BVwG legitimiert und sind auch berechtigt, Revision an den VwGH sowie Beschwerde an den VfGH zu erheben.Die BF3 und der BF4 sind Nachbarn
Paragraph 24 f, Absatz 8, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000, ihnen kommt im Verfahren vor der belangten Behörde Parteistellung zu. Sie sind sohin zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid wegen einer behaupteten möglichen Verletzung der ihnen nach den anzuwendenden materiellen Rechtsvorschriften jeweils zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechten an das BVwG legitimiert und sind auch berechtigt, Revision an den VwGH sowie Beschwerde an den VfGH zu erheben. Bei der BF1 und der BF2 handelt es sich um Bürgerinitiativen, die aufgrund der Unterstützung einer Stellungnahme
5 UVP-G 2000 im behördlichen Genehmigungsverfahren durch die erforderliche Anzahl berechtigter Personen
4 UVP-G 2000 Parteistellung im UVP-Verfahren und Beschwerdebefugnis erlangt haben. Sie sind aufgrund dieser Bestimmung berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das BVwG und Revision an den VwGH sowie Beschwerde an den VfGH zu erheben.Bei der BF1 und der BF2 handelt es sich um Bürgerinitiativen, die aufgrund der Unterstützung einer Stellungnahme
Paragraph 9, Absatz 5, UVP-G 2000 im behördlichen Genehmigungsverfahren durch die erforderliche Anzahl berechtigter Personen
Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 Parteistellung im UVP-Verfahren und Beschwerdebefugnis erlangt haben. Sie sind aufgrund dieser Bestimmung berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das BVwG und Revision an den VwGH sowie Beschwerde an den VfGH zu erheben. 3.
Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“
Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“ „Aufschiebende Wirkung § 22. [...]Paragraph 22, [...]
und Beschlüsse
Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“
Paragraph 13 und Beschlüsse
Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“ 3.4.
GVG aufschiebende Wirkung zu, sodass der Bescheid bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht vollzogen werden kann und für den Fall der Erhebung einer Beschwerde erst nach Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes einem Vollzug zugänglich ist. Die Behörde kann allerdings unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 VwGVG dann, wenn der vorzeitige Vollzug nach Interessenabwägung der berührten öffentlichen Interessen mit Interessen anderer Parteien wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, mit Bescheid die aufschiebende Wirkung ausschließen (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0354). Obwohl der Gesetzgeber in § 13 Abs. 2 VwGVG das Wort „kann“ gewählt hat, liegt die Entscheidung nicht im Ermessen der Behörde; vielmehr ist die Behörde, wenn alle Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorliegen, verpflichtet, einen entsprechenden Bescheid zu erlassen (Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, § 13 VwGVG Rz 22 mwN.).Grundsätzlich kommt einer (rechtzeitigen und zulässigen) Beschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zu, sodass der Bescheid bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht vollzogen werden kann und für den Fall der Erhebung einer Beschwerde erst nach Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes einem Vollzug zugänglich ist. Die Behörde kann allerdings unter den Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG dann, wenn der vorzeitige Vollzug nach Interessenabwägung der berührten öffentlichen Interessen mit Interessen anderer Parteien wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, mit Bescheid die aufschiebende Wirkung ausschließen (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0354). Obwohl der Gesetzgeber in Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG das Wort „kann“ gewählt hat, liegt die Entscheidung nicht im Ermessen der Behörde; vielmehr ist die Behörde, wenn alle Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorliegen, verpflichtet, einen entsprechenden Bescheid zu erlassen (Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Paragraph 13, VwGVG Rz 22 mwN.). Da der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eine vorzeitige Vollstreckung des Bescheides noch vor dessen (formeller) Rechtskraft ermöglicht (VwGH 26.02.1968, 1712/67; 28.06.2000, 2000/12/0013), kommt er nur bei Bescheiden in Betracht, die einer Vollstreckung zugänglich sind (BVwG 10.03.2017, W113 2146354-2; Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, § 13 VwGVG Rz 24). Die Rechtskraft des Bescheides bleibt hingegen – trotz des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung und solange die Beschwerde aufrecht ist – aufgeschoben (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K8).Da der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eine vorzeitige Vollstreckung des Bescheides noch vor dessen (formeller) Rechtskraft ermöglicht (VwGH 26.02.1968, 1712/67; 28.06.2000, 2000/12/0013), kommt er nur bei Bescheiden in Betracht, die einer Vollstreckung zugänglich sind (BVwG 10.03.2017, W113 2146354-2; Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Paragraph 13, VwGVG Rz 24). Die Rechtskraft des Bescheides bleibt hingegen – trotz des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung und solange die Beschwerde aufrecht ist – aufgeschoben (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 13, VwGVG K8). Die Zulässigkeit der Beschwerde betreffend die aufschiebende Wirkung setzt die Erhebung einer Beschwerde auch in der Hauptsache voraus (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0354). Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (vgl. VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0076). Es hat dabei seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 22.1.2021, Ra 2019/03/0081; 24.05.2016, Ra 2016/07/0039; 16.11.2015, Ra 2015/12/0044). Ein Neuerungsverbot besteht folglich nicht (VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143). „Sache" ist im Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid iSd § 13 Abs. 2 VwGVG ebenso wie im Fall eines Antrags nach § 22 Abs. 3 VwGVG die Frage der Zu- bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat diese Sache – ohne Bindung an die im behördlichen Verfahren vorgebrachten Argumente – umfassend und eigenständig zu beurteilen und dabei auch auf allfällige Sachverhaltsänderungen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2021/02/0120; 17.03.2021, Ra 2021/03/0035 mit Verweis auf VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028, bzw. 5.9.2018, Ra 2017/03/0105).Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache zu entscheiden vergleiche VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0076). Es hat dabei seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche VwGH 22.1.2021, Ra 2019/03/0081; 24.05.2016, Ra 2016/07/0039; 16.11.2015, Ra 2015/12/0044). Ein Neuerungsverbot besteht folglich nicht (VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143). „Sache" ist im Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid iSd Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ebenso wie im Fall eines Antrags nach Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG die Frage der Zu- bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat diese Sache – ohne Bindung an die im behördlichen Verfahren vorgebrachten Argumente – umfassend und eigenständig zu beurteilen und dabei auch auf allfällige Sachverhaltsänderungen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 25.05.2021, Ra 2021/02/0120; 17.03.2021, Ra 2021/03/0035 mit Verweis auf VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028, bzw. 5.9.2018, Ra 2017/03/0105). Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde gegen einen Bescheid nach § 13 Abs. 2 VwGVG
GVG „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden". Dies impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049; 07.02.2020, Ra 2019/03/0143). Da die Entscheidung in einem „Eilverfahren“ (Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, § 13 VwGVG Rz 58) und „ohne weiteres Verfahren" ergeht, hat die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Beschwerde führende Partei insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren bzw. die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung untermauern, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen (vgl. dazu VwGH 17.03.2021, Ra 2021/03/0035; 05.09.2018, Ra 2017/03/0105 jeweils mit Verweis auf VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). Das Verwaltungsgericht kann sich in seiner Entscheidung nach § 13 Abs. 4 VwGVG auch auf Beschwerdevorbringen stützen, dem die anderen Verfahrensparteien, obgleich es ihnen möglich war, nicht entgegengetreten sind (vgl. dazu VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028; 17.03.2021, Ra 2021/03/0035; 05.09.2018, Ra 2017/03/0105). Treten die Antragstellerin und die belangte Behörde dem Beschwerdevorbringen nicht in der Beschwerdebeantwortung entgegen, kann sich das Verwaltungsgericht insofern auf die unwidersprochenen Beschwerdeangaben stützen, soweit diese nicht von vornherein als unzutreffend erscheinen (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028; 05.09.2018, Ra 2017/03/0105).Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde gegen einen Bescheid nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG
Paragraph 13, Absatz 5, letzter Satz VwGVG „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden". Dies impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049; 07.02.2020, Ra 2019/03/0143). Da die Entscheidung in einem „Eilverfahren“ (Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Paragraph 13, VwGVG Rz 58) und „ohne weiteres Verfahren" ergeht, hat die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Beschwerde führende Partei insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren bzw. die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung untermauern, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen vergleiche dazu VwGH 17.03.2021, Ra 2021/03/0035; 05.09.2018, Ra 2017/03/0105 jeweils mit Verweis auf VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). Das Verwaltungsgericht kann sich in seiner Entscheidung nach Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG auch auf Beschwerdevorbringen stützen, dem die anderen Verfahrensparteien, obgleich es ihnen möglich war, nicht entgegengetreten sind vergleiche dazu VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028; 17.03.2021, Ra 2021/03/0035; 05.09.2018, Ra 2017/03/0105). Treten die Antragstellerin und die belangte Behörde dem Beschwerdevorbringen nicht in der Beschwerdebeantwortung entgegen, kann sich das Verwaltungsgericht insofern auf die unwidersprochenen Beschwerdeangaben stützen, soweit diese nicht von vornherein als unzutreffend erscheinen (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028; 05.09.2018, Ra 2017/03/0105). § 13 Abs. 4 VwGVG kann aber nicht dahin verstanden werden, dass es dem Verwaltungsgericht damit freigestellt wäre, seine Entscheidung auf Sachverhaltselemente zu stützen, die im Verfahren bis dahin nicht eingebracht worden waren und bezüglich derer die Verfahrensparteien folglich keine Gelegenheit zur Äußerung zu den entsprechenden Bescheinigungs- oder Beweisergebnissen hatten. Möchte das Verwaltungsgericht daher seine Entscheidung auf Bescheinigungs- bzw. Beweismittel stützen, zu denen einzelnen oder allen Verfahrensparteien noch keine Äußerung möglich war, so hat es diese Bescheinigungs- bzw. Beweismittel – wie dies gegenständlich geschehen ist – mit der Gelegenheit zur Äußerung zuzustellen oder die Verfahrensparteien in geeigneter anderer Weise dazu zu hören (zur Bedeutung der Wahrung des Parteiengehörs vgl. etwa VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0085, mwN); auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu diesem Zweck ist nicht ausgeschlossen, wenn auch grundsätzlich nicht geboten (VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0105).Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG kann aber nicht dahin verstanden werden, dass es dem Verwaltungsgericht damit freigestellt wäre, seine Entscheidung auf Sachverhaltselemente zu stützen, die im Verfahren bis dahin nicht eingebracht worden waren und bezüglich derer die Verfahrensparteien folglich keine Gelegenheit zur Äußerung zu den entsprechenden Bescheinigungs- oder Beweisergebnissen hatten. Möchte das Verwaltungsgericht daher seine Entscheidung auf Bescheinigungs- bzw. Beweismittel stützen, zu denen einzelnen oder allen Verfahrensparteien noch keine Äußerung möglich war, so hat es diese Bescheinigungs- bzw. Beweismittel – wie dies gegenständlich geschehen ist – mit der Gelegenheit zur Äußerung zuzustellen oder die Verfahrensparteien in geeigneter anderer Weise dazu zu hören (zur Bedeutung der Wahrung des Parteiengehörs vergleiche etwa VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0085, mwN); auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu diesem Zweck ist nicht ausgeschlossen, wenn auch grundsätzlich nicht geboten (VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0105). Konkret zur Bestimmung des § 13 Abs. 2 VwGVG besteht vergleichsweise wenig Judikatur des VwGH, sodass auf die deutlich reichhaltigere Judikatur zu § 64 AVG zurückgegriffen werden kann, da die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
GVG jenen des § 64 AVG entsprechen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², § 13 VwGVG Rz 5). Ergänzend sind auch die die aufschiebende Wirkung betreffende Bestimmung des § 30 Abs. 2 VwGG und die dort angesprochenen „zwingenden öffentlichen Interessen“ zu beachten.Konkret zur Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG besteht vergleichsweise wenig Judikatur des VwGH, sodass auf die deutlich reichhaltigere Judikatur zu Paragraph 64, AVG zurückgegriffen werden kann, da die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG jenen des Paragraph 64, AVG entsprechen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Paragraph 13, VwGVG Rz 5). Ergänzend sind auch die die aufschiebende Wirkung betreffende Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG und die dort angesprochenen „zwingenden öffentlichen Interessen“ zu beachten. Aus dem Gesetz und aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ergeben sich für die Beurteilung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit einer Entscheidung nach § 13 Abs. 2 VwGVG folgende Grundsätze:Aus dem Gesetz und aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ergeben sich für die Beurteilung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit einer Entscheidung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG folgende Grundsätze: 3.4.4. Zum Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“: Im Regelfall kommt einer Bescheidbeschwerde aufschiebende Wirkung zu (§ 13 Abs. 1 VwGVG), der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bildet die Ausnahme und darf nur verfügt werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist (Regel-Ausnahme-Prinzip; vgl. VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143, Rz 22). Auch der VfGH bewertete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur bei besonders dringend oder wichtig erscheinenden Fällen als rechtskonform (vgl. VfGH 16.10.2004, G214/03; VfGH 30.11.2017, E3302/2017).Im Regelfall kommt einer Bescheidbeschwerde aufschiebende Wirkung zu (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG), der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bildet die Ausnahme und darf nur verfügt werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist (Regel-Ausnahme-Prinzip; vergleiche VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143, Rz 22). Auch der VfGH bewertete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur bei besonders dringend oder wichtig erscheinenden Fällen als rechtskonform vergleiche VfGH 16.10.2004, G214/03; VfGH 30.11.2017, E3302/2017). Es sind daher die berührten öffentlichen Interessen und die Interessen anderer Parteien zu erheben und zu bewerten und den Interessen der Antragstellerin gegenüberzustellen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG K 9). Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist eine nachvollziehbare, sachverhaltsbezogene (Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, § 13 VwGVG Rz 40) Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl bzw. gravierende Nachteile für eine Partei eintreten würden, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden (VwGH 01.09.2021, Ra 2021/03/0149; 05.09.2018, Ra 2017/03/0105; 04.03.2020, Ra 2019/21/0354; 31.05.2000, 98/18/0272; 11.04.2018, Ro 2017/08/0033; 07.02.2020, Ra 2019/03/0143); das Bestehen öffentlicher Interessen am Vollzug der Maßnahme berechtigt somit nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen dringend gebieten (VwGH 16.12.2020, Ra 2020/11/0207; 07.02.2020, Ra 2019/03/0143 mwN), weil im Fall eines Aufschubes der Vollstreckung ein erheblicher Nachteil für die Partei oder für das öffentliche Wohl zu befürchten wäre (vgl. VwGH 24.05.2002, 2002/18/0001). Selbst wenn die berührten Interessen, die für einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sprechen, (deutlich) überwiegen, reicht auch dies für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung noch nicht aus; vielmehr muss der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (vgl. BVwG 10.03.2017, W113 2146354-2). Auch wenn die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung „das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung“ darstellt (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0039; 30.07.2019, Ra 2019/05/0114), ist die Interessenabwägung somit „bloß“ ein Mittel zur Feststellung, ob ein „gravierender Nachteil“ droht und damit das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ erfüllt ist (Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, § 13 VwGVG Rz 33).Es sind daher die berührten öffentlichen Interessen und die Interessen anderer Parteien zu erheben und zu bewerten und den Interessen der Antragstellerin gegenüberzustellen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 13, VwGVG K 9). Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist eine nachvollziehbare, sachverhaltsbezogene (Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Paragraph 13, VwGVG Rz 40) Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl bzw. gravierende Nachteile für eine Partei eintreten würden, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden (VwGH 01.09.2021, Ra 2021/03/0149; 05.09.2018, Ra 2017/03/0105; 04.03.2020, Ra 2019/21/0354; 31.05.2000, 98/18/0272; 11.04.2018, Ro 2017/08/0033; 07.02.2020, Ra 2019/03/0143); das Bestehen öffentlicher Interessen am Vollzug der Maßnahme berechtigt somit nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen dringend gebieten (VwGH 16.12.2020, Ra 2020/11/0207; 07.02.2020, Ra 2019/03/0143 mwN), weil im Fall eines Aufschubes der Vollstreckung ein erheblicher Nachteil für die Partei oder für das öffentliche Wohl zu befürchten wäre vergleiche VwGH 24.05.2002, 2002/18/0001). Selbst wenn die berührten Interessen, die für einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sprechen, (deutlich) überwiegen, reicht auch dies für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung noch nicht aus; vielmehr muss der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein vergleiche BVwG 10.03.2017, W113 2146354-2). Auch wenn die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung „das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung“ darstellt (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0039; 30.07.2019, Ra 2019/05/0114), ist die Interessenabwägung somit „bloß“ ein Mittel zur Feststellung, ob ein „gravierender Nachteil“ droht und damit das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ erfüllt ist (Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Paragraph 13, VwGVG Rz 33). Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass das Interesse der Allgemeinheit und des Staates in den verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzen seinen Niederschlag findet, doch genügt das allgemeine öffentliche Interesse noch nicht, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen. Vielmehr muss ein über das allgemeine öffentliche Interesse hinausgehender „triftiger Grund“ (vgl. Schulev-Steindl, Einstweiliger Rechtsschutz, in Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg), Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit
GG zum Brenner-Basistunnel anerkannt, dass vor dem Hintergrund der zentralen verkehrspolitischen Bedeutung des Eisenbahnbauvorhabens, das insbesondere auch die Voraussetzungen für einen leistungsfähigen Schienengüterverkehr und eine Veränderung des Modal Split zugunsten der Schiene (Verlagerung des Güterverkehrs auf die Schiene) schaffen solle, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstanden (vgl. VwGH 08.07.2009, AW 2009/03/0013 ua). Zum viergleisigen Ausbau der Westbahn – Umfahrung Enns, hat der VwGH ausgesprochen, dass zunächst davon auszugehen sei, dass angesichts des hohen öffentlichen Interesses am viergleisigen Ausbau der Westbahn – Umfahrung Enns zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen würden (VwGH 26.05.2003, AW 2002/03/0101; 08.05.2002, AW 2001/03/0094) und mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für den OÖ Umweltanwalt ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht verbunden sei (VwGH 08.05.2002, AW 2001/03/0096). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass nach § 13 Abs. 2 VwGVG – anders als bei Anwendung von § 30 Abs. 1 und 2 VwGG – die aufschiebende Wirkung die Regel und deren Ausschluss die Ausnahme darstellt (vgl. VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143).Spezifisch zu Eisenbahnvorhaben hat der VwGH hinsichtlich des Überwiegens des öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zum Brenner-Basistunnel anerkannt, dass vor dem Hintergrund der zentralen verkehrspolitischen Bedeutung des Eisenbahnbauvorhabens, das insbesondere auch die Voraussetzungen für einen leistungsfähigen Schienengüterverkehr und eine Veränderung des Modal Split zugunsten der Schiene (Verlagerung des Güterverkehrs auf die Schiene) schaffen solle, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstanden vergleiche VwGH 08.07.2009, AW 2009/03/0013 ua). Zum viergleisigen Ausbau der Westbahn – Umfahrung Enns, hat der VwGH ausgesprochen, dass zunächst davon auszugehen sei, dass angesichts des hohen öffentlichen Interesses am viergleisigen Ausbau der Westbahn – Umfahrung Enns zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen würden (VwGH 26.05.2003, AW 2002/03/0101; 08.05.2002, AW 2001/03/0094) und mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für den OÖ Umweltanwalt ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht verbunden sei (VwGH 08.05.2002, AW 2001/03/0096). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG – anders als bei Anwendung von Paragraph 30, Absatz eins und 2 VwGG – die aufschiebende Wirkung die Regel und deren Ausschluss die Ausnahme darstellt vergleiche VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143). Insgesamt lässt sich somit aus der einschlägigen Judikatur ableiten, dass drohende Gefährdungen von Leben und Gesundheit, schwere volkswirtschaftliche Schäden, Gefährdungen der Versorgungssicherheit, aber auch wirtschaftliche bzw. finanzielle Schäden von beträchtlichem, existenzgefährdendem Ausmaß sowie die Aufrechterhaltung bzw. Schaffung von wichtigen Verkehrswegen die Grundlage für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bilden können. 3.4.7. Anwendung auf den gegenständlichen Fall: Dass der vorgenommene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung § 24 Abs. 10 UVP-G 2000 widerspreche – wie die BF vermeinen – und eine Durchführung von Teilen des Projektes vor rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unzulässig sei, ist weder dem Gesetz noch der dazu ergangenen Judikatur des VwGH zu entnehmen. Dass der vorgenommene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Paragraph 24, Absatz 10, UVP-G 2000 widerspreche – wie die BF vermeinen – und eine Durchführung von Teilen des Projektes vor rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unzulässig sei, ist weder dem Gesetz noch der dazu ergangenen Judikatur des VwGH zu entnehmen. Abs. 10 ordnet – wie auch § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 – an, dass Genehmigungen von den Behörden vor Abschluss der UVP oder der EFP nicht erteilt werden dürfen. Zweck dieser Bestimmung ist es somit, zu verhindern, dass ein Vorhaben, das nach dem UVP-G 2000 genehmigungspflichtig ist, unter Umgehung der UVP genehmigt und realisiert wird (sog. „Sperrwirkung“, vgl. VwGH 20.11.2017, Ra 2017/04/0060). Abgesichert wird die Sperrwirkung durch die (zeitlich mit 3 Jahren befristete) Möglichkeit der Nichtigerklärung einer dennoch erteilten materienrechtlichen Genehmigung durch die zuständige Behörde (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 § 3 Abs. 6 Rz 164). Die Sperrwirkung stellt somit eine materiell-rechtliche Hürde dar, die die Erteilung von (materienrechtlichen) Genehmigungen für die Dauer des UVP-Verfahrens unterbinden soll, während der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung iSd § 13 Abs. 2 VwGVG insbesondere dem Zweck dient, den vorzeitigen Vollzug eines angefochtenen Bescheides (hier konkret des UVP-Genehmigungsbescheides selbst) oder die sofortige Ausübung der damit eingeräumten Berechtigung zu ermöglichen. Der mit § 24 Abs. 10 UVP-G 2000 intendierte Zweck, wird durch die aufschiebende Wirkung (bzw. deren Ausschluss) daher nicht unterlaufen; die BF verkennen den Regelungszweck der Bestimmung. Absatz 10, ordnet – wie auch Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 – an, dass Genehmigungen von den Behörden vor Abschluss der UVP oder der EFP nicht erteilt werden dürfen. Zweck dieser Bestimmung ist es somit, zu verhindern, dass ein Vorhaben, das nach dem UVP-G 2000 genehmigungspflichtig ist, unter Umgehung der UVP genehmigt und realisiert wird (sog. „Sperrwirkung“, vergleiche VwGH 20.11.2017, Ra 2017/04/0060). Abgesichert wird die Sperrwirkung durch die (zeitlich mit 3 Jahren befristete) Möglichkeit der Nichtigerklärung einer dennoch erteilten materienrechtlichen Genehmigung durch die zuständige Behörde vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 Paragraph 3, Absatz 6, Rz 164). Die Sperrwirkung stellt somit eine materiell-rechtliche Hürde dar, die die Erteilung von (materienrechtlichen) Genehmigungen für die Dauer des UVP-Verfahrens unterbinden soll, während der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung iSd Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG insbesondere dem Zweck dient, den vorzeitigen Vollzug eines angefochtenen Bescheides (hier konkret des UVP-Genehmigungsbescheides selbst) oder die sofortige Ausübung der damit eingeräumten Berechtigung zu ermöglichen. Der mit Paragraph 24, Absatz 10, UVP-G 2000 intendierte Zweck, wird durch die aufschiebende Wirkung (bzw. deren Ausschluss) daher nicht unterlaufen; die BF verkennen den Regelungszweck der Bestimmung. Auch dem Argument der BF, der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verstoße gegen das Recht auf ein Überprüfungsverfahren vor einem unabhängigen Gericht und stelle einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes dar, vermochte das BVwG nicht zu folgen. Die Rechtsschutzeinrichtungen dürfen sich nicht in der Erlangung rechtsrichtiger Entscheidungen erschöpfen, sondern müssen auch ein Mindestmaß an faktischer Effektivität aufweisen. Daher wäre ein genereller Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels verfassungswidrig (vgl. VfSlg 15.511/1999), sofern nicht spezielle Umstände dafürsprechen. Unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Prinzips hält es der VfGH für nicht zulässig, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist (vgl VfSlg 17.340/2004; 19.841/2014; 20.239/2018). Allerdings hat der Gesetzgeber bei der Regelung der aufschiebenden Wirkung nicht nur die Position des Rechtsschutzsuchenden zu berücksichtigen, sondern auch den Zweck und Inhalt der Vorschrift, die Interessen Dritter, die Bestandskraft von Entscheidungen und die Rechtssicherheit sowie das öffentliche Interesse. Er hat unter diesen Vorgaben einen Ausgleich zu schaffen, wobei dem Grundsatz der faktischen Effektivität eines Rechtsbehelfs der Vorrang zukommt und seine Einschränkung nur aus sachlich gebotenen, triftigen Gründen zulässig ist (vgl. VfSlg 11.196/1986; 13.305/1992; 14.671/1996; 15.511/1999; 20.239/2018). Anders als die BF meinen, kommen ihnen
1 Z 1 und Z 6 sowie Abs. 4 UVP-G 2000 auch ausdrücklich Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis – und somit Zugang zu Gericht – zu.
GVG hat der Gesetzgeber die belangte Behörde dazu ermächtigt, darüber zu entscheiden, wessen Interessen im Rechtsmittelverfahren gegenüber den Interessen anderer Parteien überwiegen und wie durch die Handhabung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels die faktische Effektivität des Rechtsschutzes gewahrt werden kann. Die Entscheidung über die Aberkennung bzw. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist damit stets das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwSlg 18.913 A/2014) und daher – iZm den obigen Ausführungen – rechtsstaatlich unbedenklich. Darüber hinaus ist der – von den BF vorgetragene – vom VfGH am 02.12.2024 entschiedene Fall G10/2024 nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. In dem Verfahren vor dem VfGH ging es um eine Bestimmung aus dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, konkret um § 43a Abs. 1 Oö. NSchG 2001. Diese Regelung ordnete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden von Umweltorganisationen an sich an und wich somit erheblich von § 13 VwGVG ab. Mangels Erforderlichkeit iSd Art. 136 Abs. 2 B-VG – aufgrund der starken (normativen) Einschränkung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln und somit dem Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes widersprechend – wurde die Bestimmung vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben.Auch dem Argument der BF, der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verstoße gegen das Recht auf ein Überprüfungsverfahren vor einem unabhängigen Gericht und stelle einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes dar, vermochte das BVwG nicht zu folgen. Die Rechtsschutzeinrichtungen dürfen sich nicht in der Erlangung rechtsrichtiger Entscheidungen erschöpfen, sondern müssen auch ein Mindestmaß an faktischer Effektivität aufweisen. Daher wäre ein genereller Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels verfassungswidrig vergleiche VfSlg 15.511 aus 1999,), sofern nicht spezielle Umstände dafürsprechen. Unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Prinzips hält es der VfGH für nicht zulässig, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist vergleiche VfSlg 17.340 aus 2004,; 19.841 aus 2014,; 20.239 aus 2018,). Allerdings hat der Gesetzgeber bei der Regelung der aufschiebenden Wirkung nicht nur die Position des Rechtsschutzsuchenden zu berücksichtigen, sondern auch den Zweck und Inhalt der Vorschrift, die Interessen Dritter, die Bestandskraft von Entscheidungen und die Rechtssicherheit sowie das öffentliche Interesse. Er hat unter diesen Vorgaben einen Ausgleich zu schaffen, wobei dem Grundsatz der faktischen Effektivität eines Rechtsbehelfs der Vorrang zukommt und seine Einschränkung nur aus sachlich gebotenen, triftigen Gründen zulässig ist vergleiche VfSlg 11.196 aus 1986,; 13.305 aus 1992,; 14.671 aus 1996,; 15.511 aus 1999,; 20.239 aus 2018,). Anders als die BF meinen, kommen ihnen
Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 6, sowie Absatz 4, UVP-G 2000 auch ausdrücklich Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis – und somit Zugang zu Gericht – zu.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG hat der Gesetzgeber die belangte Behörde dazu ermächtigt, darüber zu entscheiden, wessen Interessen im Rechtsmittelverfahren gegenüber den Interessen anderer Parteien überwiegen und wie durch die Handhabung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels die faktische Effektivität des Rechtsschutzes gewahrt werden kann. Die Entscheidung über die Aberkennung bzw. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist damit stets das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwSlg 18.913 A/2014) und daher – iZm den obigen Ausführungen – rechtsstaatlich unbedenklich. Darüber hinaus ist der – von den BF vorgetragene – vom VfGH am 02.12.2024 entschiedene Fall G10/2024 nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. In dem Verfahren vor dem VfGH ging es um eine Bestimmung aus dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, konkret um Paragraph 43 a, Absatz eins, Oö. NSchG 2001. Diese Regelung ordnete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden von Umweltorganisationen an sich an und wich somit erheblich von Paragraph 13, VwGVG ab. Mangels Erforderlichkeit iSd Artikel 136, Absatz 2, B-VG – aufgrund der starken (normativen) Einschränkung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln und somit dem Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes widersprechend – wurde die Bestimmung vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben. Dass im konkreten Fall durch die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung von Beschwerden Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, schwere volkswirtschaftliche Schäden oder ein existenzgefährdender „gravierender Nachteil“ für Einzelpersonen, Unternehmen (insbesondere für die PW) oder – wie in der Beschwerdebeantwortung der PW vom 14.10.2025 dargetan – für das öffentliche Wohl drohen würden, ist im vorliegenden Fall allerdings nicht ersichtlich. Bei dem beschwerdegegenständlichen Vorhaben XXXX handelt es sich weder um die Schaffung eines neuen Verkehrsweges (vgl. VwGH 08.07.2009, AW 2009/03/0013) noch um die Aufrechterhaltung einer Verkehrsverbindung (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0039), sondern um einen Ausbau auf der Trasse der Bestandsstrecke und dient der Verbesserung des Verkehrsangebotes im hochrangigen Schienenverkehr (siehe Ausführungen des SV für Eisenbahnwesen im angefochtenen Bescheid vom 02.07.2025, S. 87 bzw. die Ausführungen der PW in der Beschwerdebeantwortung vom 14.10.2025, S. 16).Bei dem beschwerdegegenständlichen Vorhaben römisch 40 handelt es sich weder um die Schaffung eines neuen Verkehrsweges vergleiche VwGH 08.07.2009, AW 2009/03/0013) noch um die Aufrechterhaltung einer Verkehrsverbindung vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0039), sondern um einen Ausbau auf der Trasse der Bestandsstrecke und dient der Verbesserung des Verkehrsangebotes im hochrangigen Schienenverkehr (siehe Ausführungen des SV für Eisenbahnwesen im angefochtenen Bescheid vom 02.07.2025, S. 87 bzw. die Ausführungen der PW in der Beschwerdebeantwortung vom 14.10.2025, S. 16). Der Betrieb auf der Bahnstrecke XXXX („Österreichische Südbahn“) als wichtige Verkehrsverbindung ist derzeit gesichert. Der Schienenverkehr auf dem bisher zweigleisig ausgebauten Trassenband XXXX auf dem Abschnitt XXXX findet statt und ist inklusive bis zum Bahnhof XXXX mit 120 km/h befahrbar (ab der Ausfahrt Bahnhof XXXX ist bei km 10,200 eine Geschwindigkeit von 160 km/h zugelassen). Auch in Zukunft ist der Betrieb nicht gefährdet. Der Betrieb auf der Bahnstrecke römisch 40 („Österreichische Südbahn“) als wichtige Verkehrsverbindung ist derzeit gesichert. Der Schienenverkehr auf dem bisher zweigleisig ausgebauten Trassenband römisch 40 auf dem Abschnitt römisch 40 findet statt und ist inklusive bis zum Bahnhof römisch 40 mit 120 km/h befahrbar (ab der Ausfahrt Bahnhof römisch 40 ist bei km 10,200 eine Geschwindigkeit von 160 km/h zugelassen). Auch in Zukunft ist der Betrieb nicht gefährdet. Die politischen Zielsetzungen, der Landesverkehrskonzepte von Wien und Niederösterreich bzw. des Mobilitätsmasterplans des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, insbesondere die bestehenden Kapazitätsbeschränkungen im Nah- und Regionalverkehr zu beheben und langfristig ein attraktives Fahrplanangebot zu ermöglichen, reichen nach Ansicht des BVwG nicht aus, um ein derart dringliches öffentliches Interesse zu begründen. Zudem zeigt die PW auch nicht konkret auf, inwiefern durch den nicht vorzeitigen Vollzug der provisorischen Bahnsteigverlängerung in XXXX gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl drohen. Ein Halt der Nahverkehrszüge in XXXX sei laut PW nicht möglich, allerdings bezieht sich diese Aussage auf den Einsatz der 220 m langen Nahverkehrszüge. Warum der Einsatz von kürzeren Nahverkehrszügen – wie bisher –, die den Anforderungen des Bahnhofbereichs in XXXX entsprechen, nicht möglich sein soll und inwiefern das System der S-Bahn-Stammstrecke in seiner verkehrlichen Wirkung eingeschränkt wäre, ist Anhand der Ausführungen der PW nicht ersichtlich. Darüber hinaus steht – wie die PW selbst ausführt – für Züge in Richtung Süden (Bahnsteig 2, Gleis 32) bereits eine Bahnsteignutzlänge von 220 m zur Verfügung. Auch in dieser Hinsicht zeigt die PW nicht auf, warum eine temporäre Durchfahrt in beide Richtungen (also auch in Richtung Norden) während der Bauphase nicht möglich ist.Die politischen Zielsetzungen, der Landesverkehrskonzepte von Wien und Niederösterreich bzw. des Mobilitätsmasterplans des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, insbesondere die bestehenden Kapazitätsbeschränkungen im Nah- und Regionalverkehr zu beheben und langfristig ein attraktives Fahrplanangebot zu ermöglichen, reichen nach Ansicht des BVwG nicht aus, um ein derart dringliches öffentliches Interesse zu begründen. Zudem zeigt die PW auch nicht konkret auf, inwiefern durch den nicht vorzeitigen Vollzug der provisorischen Bahnsteigverlängerung in römisch 40 gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl drohen. Ein Halt der Nahverkehrszüge in römisch 40 sei laut PW nicht möglich, allerdings bezieht sich diese Aussage auf den Einsatz der 220 m langen Nahverkehrszüge. Warum der Einsatz von kürzeren Nahverkehrszügen – wie bisher –, die den Anforderungen des Bahnhofbereichs in römisch 40 entsprechen, nicht möglich sein soll und inwiefern das System der S-Bahn-Stammstrecke in seiner verkehrlichen Wirkung eingeschränkt wäre, ist Anhand der Ausführungen der PW nicht ersichtlich. Darüber hinaus steht – wie die PW selbst ausführt – für Züge in Richtung Süden (Bahnsteig 2, Gleis 32) bereits eine Bahnsteignutzlänge von 220 m zur Verfügung. Auch in dieser Hinsicht zeigt die PW nicht auf, warum eine temporäre Durchfahrt in beide Richtungen (also auch in Richtung Norden) während der Bauphase nicht möglich ist. Zugleich argumentiert die PW, dass aufgrund der Siedlungsentwicklung, mit einem hohen Bevölkerungswachstum in XXXX , einem Schwerpunkt der Stadtentwicklung zwischen den Stationen XXXX sowie einer Zunahme beim Modal Split, die unter anderem durch Überlastungen des Straßennetzes zu erwarten sei, ein sehr starkes weiteres Wachstum des ÖPNV bedeute, was eine weitere Verdichtung bei S-Bahn- und Regionalzügen erforderlich machen würde. Der erkennende Senat bestreitet zwar nicht, dass es zu einer Zunahme der Bevölkerungszahlen kommen wird. Nur inwiefern diese im Laufe der kommenden Jahre, während der Bauphase des gegenständlichen Vorhabens, mit der (ungefähren) Anzahl der zur Verfügung stehenden Nahverkehrszüge, die den Bahnhof XXXX anfahren können, korrelieren, wurde von der PW nicht in nachvollziehbarer Weise konkret beziffert bzw. zahlenmäßig prognostiziert, sondern nur allgemein behauptet. Konkrete Angaben bzw. Zahlen nannte die PW nur für den Zeitpunkt ab Fertigstellung des Projekts.Zugleich argumentiert die PW, dass aufgrund der Siedlungsentwicklung, mit einem hohen Bevölkerungswachstum in römisch 40 , einem Schwerpunkt der Stadtentwicklung zwischen den Stationen römisch 40 sowie einer Zunahme beim Modal Split, die unter anderem durch Überlastungen des Straßennetzes zu erwarten sei, ein sehr starkes weiteres Wachstum des ÖPNV bedeute, was eine weitere Verdichtung bei S-Bahn- und Regionalzügen erforderlich machen würde. Der erkennende Senat bestreitet zwar nicht, dass es zu einer Zunahme der Bevölkerungszahlen kommen wird. Nur inwiefern diese im Laufe der kommenden Jahre, während der Bauphase des gegenständlichen Vorhabens, mit der (ungefähren) Anzahl der zur Verfügung stehenden Nahverkehrszüge, die den Bahnhof römisch 40 anfahren können, korrelieren, wurde von der PW nicht in nachvollziehbarer Weise konkret beziffert bzw. zahlenmäßig prognostiziert, sondern nur allgemein behauptet. Konkrete Angaben bzw. Zahlen nannte die PW nur für den Zeitpunkt ab Fertigstellung des Projekts. Darüber hinaus wird das Projektziel durch die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung nicht vereitelt, sondern – wie die PW selbst ausführt –in seiner vollen verkehrlichen Wirkung (im Übrigen auch bloß vorübergehend) eingeschränkt. Auch die von der PW vorgebrachte Zielsetzung, durch eine Verlagerung des Verkehrs von der Straße auf die Schiene einen Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels zu leisten, begründet nach Ansicht des BVwG keine „Gefahr im Verzug“, die den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung „dringend“ gebieten würde. Zwar sind grundsätzlich positive Effekte einer solchen Verlagerung zu erwarten. Wie sich diese konkret auswirken, etwa auf die betroffenen Verkehrsteilnehmer im jeweiligen Gebiet, ist den Verfahrensergebnissen nach Ansicht des erkennenden Senats jedoch nicht zu entnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde das beschwerdegegenständliche Vorhaben einer umfassenden Überprüfung der Klimawirkung unterzogen und die klimarelevanten Auswirkungen des Vorhabens konkret denjenigen entlastender Straßenverbindungen, vor allem für die Dauer der Bauphase in Bezug auf vorgezogenen Bahnsteigverlängerungen am Bahnhof XXXX , gegenübergestellt hätte.Auch die von der PW vorgebrachte Zielsetzung, durch eine Verlagerung des Verkehrs von der Straße auf die Schiene einen Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels zu leisten, begründet nach Ansicht des BVwG keine „Gefahr im Verzug“, die den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung „dringend“ gebieten würde. Zwar sind grundsätzlich positive Effekte einer solchen Verlagerung zu erwarten. Wie sich diese konkret auswirken, etwa auf die betroffenen Verkehrsteilnehmer im jeweiligen Gebiet, ist den Verfahrensergebnissen nach Ansicht des erkennenden Senats jedoch nicht zu entnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde das beschwerdegegenständliche Vorhaben einer umfassenden Überprüfung der Klimawirkung unterzogen und die klimarelevanten Auswirkungen des Vorhabens konkret denjenigen entlastender Straßenverbindungen, vor allem für die Dauer der Bauphase in Bezug auf vorgezogenen Bahnsteigverlängerungen am Bahnhof römisch 40 , gegenübergestellt hätte. Zweifellos besteht – insbesondere aufgrund der Eigentümerstruktur der PW (vgl. § 2 Abs. 1 Bundesbahngesetz) – auch ein öffentliches Interesse an der Einhaltung sowohl gesetzlicher als auch vertraglicher Betriebspflichten durch die PW. Dazu gehört die zeitgerechte Schaffung und maximale Verfügbarhaltung einer bedarfsgerechten Infrastruktur für die Bevölkerung. Grundsätzlich kann auch ein besonderes öffentliches Interesse die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gebieten. Das allgemeine öffentliche Interesse an der Einhaltung der Gesetze genügt zur Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedoch nicht, da dies sonst die Regel und nicht die Ausnahme wäre (vgl. Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 13 (Stand 31.3.2018, rdb.at); Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 29f). Darü
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