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{'item': 'W294 2317636-4'}

Obsah (17)§ 22aArt. 133§ 57§§ 29§§ 127§ 68§ 27§ 76§ 67§ 46§§ 52a§ 51§ 40§§ 15§ 80§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2026 GeschäftszahlW294 2317636-4 Spruch, W294 2317636-4/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Algeriens, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.11.2022 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Seine Flucht aus Algerien begründete er mit familiären Problemen aufgrund einer verbotenen Liebesaffäre. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.11.2024 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Darüber hinaus wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Algeriens, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.11.2022 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Seine Flucht aus Algerien begründete er mit familiären Problemen aufgrund einer verbotenen Liebesaffäre. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.11.2024 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Darüber hinaus wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft. Am 28.11.2022 verließ der BF ohne Bekanntgabe einer Meldeadresse seine Unterkunft in XXXX . Auch eine Registrierung im Zentralen Melderegister konnte nicht festgestellt werden, sodass der BF für die Behörden nicht mehr greifbar war. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der BF aktenkundig nie nach. Der BF entzog sich laut eigenen Angaben seinem Verfahren und reiste illegal nach Frankreich weiter. Am 28.11.2022 verließ der BF ohne Bekanntgabe einer Meldeadresse seine Unterkunft in römisch 40 . Auch eine Registrierung im Zentralen Melderegister konnte nicht festgestellt werden, sodass der BF für die Behörden nicht mehr greifbar war. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der BF aktenkundig nie nach. Der BF entzog sich laut eigenen Angaben seinem Verfahren und reiste illegal nach Frankreich weiter. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen erneut in das Bundesgebiet ein. Am 07.02.2025 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht geblieben seien. Im Falle seiner Rückkehr nach Algerien befürchte er zudem Armut. Mit Verfahrensanordnung des BFA

§§ 29Abs. 3 und 15a Asyl

G datiert mit 13.02.2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Am 14.03.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt, und gab der BF befragt zu den Gründen für seine neuerliche Asylantragstellung zu Protokoll, dass ihm Österreich gut gefallen würde und seine zweite Heimat sei. Zudem habe es in Algerien familiäre Probleme aufgrund des Erbes seines Vaters gegeben und habe ihm die dortige Atmosphäre sowie die wirtschaftliche Lage nicht gefallen.Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen erneut in das Bundesgebiet ein. Am 07.02.2025 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht geblieben seien. Im Falle seiner Rückkehr nach Algerien befürchte er zudem Armut. Mit Verfahrensanordnung des BFA

Paragraphen 29, Absatz 3 und 15 a AsylG datiert mit 13.02.2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Am 14.03.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt, und gab der BF befragt zu den Gründen für seine neuerliche Asylantragstellung zu Protokoll, dass ihm Österreich gut gefallen würde und seine zweite Heimat sei. Zudem habe es in Algerien familiäre Probleme aufgrund des Erbes seines Vaters gegeben und habe ihm die dortige Atmosphäre sowie die wirtschaftliche Lage nicht gefallen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX , vom 25.03.2025 (RK 31.03.2025) wurde der BF

§§ 127, 15 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen - bedingt - verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 25.03.2025 (RK 31.03.2025) wurde der BF

Paragraphen 127, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen - bedingt - verurteilt. Mit Bescheid vom 24.04.2025 wies das BFA den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wurde ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G erteilt (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung vom 07.05.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.06.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom 24.04.2025 wies das BFA den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wurde ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Darüber hinaus wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung vom 07.05.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.06.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der BF wurde in weiterer Folge aus der Betreuungseinrichtung XXXX abgemeldet, da er erneut unbekannten Aufenthaltes war. Der BF verblieb illegal im Bundesgebiet und wurde am 01.07.2025 von Beamten der Landespolizeidirektion XXXX , wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen und am darauffolgenden Tag in die Justizanstalt XXXX überstellt. In weiterer Folge wurde von Seiten des Landesgerichts für Strafsachen XXXX die Untersuchungshaft über den BF verhängt.Der BF wurde in weiterer Folge aus der Betreuungseinrichtung römisch 40 abgemeldet, da er erneut unbekannten Aufenthaltes war. Der BF verblieb illegal im Bundesgebiet und wurde am 01.07.2025 von Beamten der Landespolizeidirektion römisch 40 , wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen und am darauffolgenden Tag in die Justizanstalt römisch 40 überstellt. In weiterer Folge wurde von Seiten des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 die Untersuchungshaft über den BF verhängt. Gegen den BF wurde am 03.07.2025 durch das BFA ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen und dieser an die Justizanstalt, mit dem Ersuchen um Vollziehung nach Entlassung aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft, übermittelt.Gegen den BF wurde am 03.07.2025 durch das BFA ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen und dieser an die Justizanstalt, mit dem Ersuchen um Vollziehung nach Entlassung aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft, übermittelt. Da der BF angab - nicht im Besitz eines Reisedokumentes zu sein - wurde am 03.07.2025 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) eingeleitet. Dabei verweigerte der BF die Unterschriftsleistung der HRZ-Formblätter. Am 04.07.2025 wurde dem BF mit Schreiben des BFA „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“, die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde dem BF eine Frist von 10 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme brachte der BF nicht ein. Am 31.07.2025 fand die Hauptverhandlung des BF statt. Der BF wurde mit gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , XXXX , vom 31.07.2025

§ 27Abs.

2a SMG, zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten, verurteilt. Bei den Strafbemessungsgründen wurde mildernd das Geständnis, erschwerend die einschlägige Vorstrafe sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit gewertet. Im Anschluss wurde der BF aus der Untersuchungshaft entlassen und in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX überstellt.Am 31.07.2025 fand die Hauptverhandlung des BF statt. Der BF wurde mit gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 , vom 31.07.2025

Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG, zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten, verurteilt. Bei den Strafbemessungsgründen wurde mildernd das Geständnis, erschwerend die einschlägige Vorstrafe sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit gewertet. Im Anschluss wurde der BF aus der Untersuchungshaft entlassen und in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) römisch 40 überstellt. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX , vom 31.07.2025 wurde über den BF

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 31.07.2025 - um 17:55 Uhr - zugestellt. Der BF befindet sich seit 31.07.2025 in Schubhaft.Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion römisch 40 , vom 31.07.2025 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 31.07.2025 - um 17:55 Uhr - zugestellt. Der BF befindet sich seit 31.07.2025 in Schubhaft. Am 05.08.2025 erfolgte eine Disziplinierungsmaßnahme den BF betreffend aufgrund ungebührlichen Verhaltens und Nichtbefolgung von Anordnungen im PAZ. Am 14.08.2025 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft und führte im Wesentlichen aus, dass die Verhältnismäßigkeit der Haft eine Auseinandersetzung mit der erwartbaren Länge der Schubhaft erfordere. Da nicht absehbar sei, wann ein HRZ ausgestellt werde und kein konkret er Zeitpunkt für die Außerlandesbringung bestehe, sei die weitere Anhaltung unverhältnismäßig. Zudem sei der BF kooperationsbereit, er würde sich melden bzw. einem gelinderen Mittel Folge leisten. Die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft/Unter-suchungshaft sei unverhältnismäßig. Aus dem Bescheid sei nicht erkennbar, dass oder ob die belangte Behörde während dieser Zeit Schritte setzte, um ein HRZ für den BF zu erlangen. Es gebe bis dato kein HRZ für den BF und die Behörde habe auch nicht dargelegt, dass sie innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer mit der Ausstellung eines HRZ und der Abschiebung des BF rechne. Zum HRZ Verfahren befänden sich nur sehr oberflächliche Ausführungen im Bescheid, die keine Prognose für den gegenständlichen Fall beinhalten würden. Es sei fraglich, ob eine Abschiebung des BF nach Algerien möglich sein werde. Mit der voraussichtlichen Dauer des anhängigen HRZ Verfahrens, und ob dieses innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ab geschlossen werden könne, habe sich die belangte Behörde im Bescheid mit keinem Wort auseinandergesetzt. Dadurch belege sie den gegenständlichen Bescheid mit einem gravierenden Begründungsmangel und Rechtswidrigkeit. Zum Beweis dafür, dass im gegenständlichen Fall innerhalb der Höchstfrist kein HRZ für den BF erlangt werden könne bzw. die dahingehenden Bemühungen des BFA nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erfolgsversprechend seien und daher der Zweck der Schubhaft (Abschiebung) nicht verwirklicht werden könne, beantrage der BF die zeugenschaftliche Einvernahme eines informierten Vertreters/einer informierten Vertreterin der belangten Behörde im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zur Beantwortung der HRZ Modalitäten mit Algerien. In Fällen, in welche n für Personen trotz aufrechter, durchsetz bare r Rückkehrentscheidung keine HRZ zeitgerecht erlangt werden könnten, sei auch faktisch eine Abschiebung und somit der Zweck der Schubhaft nicht erreichbar. Die Schubhaft erweise sich als rechtswidrig, da der Sicherungszweck der Abschiebung nicht innerhalb der zulässigen Höchstdauer erreichbar sei. Weiters reichten die von der belangten Behörde dargelegten Umstände nicht aus, um im Fall des BF eine Fluchtgefahr zu begründen. Selbst bei Vorliegen von Fluchtgefahr welche der BF ausdrücklich in Abrede ste lle sei die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.8.2025, W140 2317636 1/19E, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 31.07.2025 als unbegründet abgewiesen. Am 24.11.2025 legte das BFA den Verwaltungsakt gemeinsam mit einer Stellungnahme

§ 22aAbs.

4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2025, W294 2317636-2/5E, wurde

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festgestellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Am 24.11.2025 legte das BFA den Verwaltungsakt gemeinsam mit einer Stellungnahme

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2025, W294 2317636-2/5E, wurde

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Am 19.12.2025 legte das BFA den Verwaltungsakt gemeinsam mit einer Stellungnahme

§ 22aAbs.

4 BFA-VG erneut dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.12.2025, W615 2317636-3/12E, wurde

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Am 19.12.2025 legte das BFA den Verwaltungsakt gemeinsam mit einer Stellungnahme

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG erneut dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.12.2025, W615 2317636-3/12E, wurde

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Am 24.12.2025 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht eine Meldung der Landespolizeidirektion XXXX vom 23.12.

  1. Daraus geht zusammengefasst im Wesentlichen hervor, dass der BF unmittelbar nach dem Ende der mündlichen Verhandlung am 23.12.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Fluchtversuch unternommen habe, indem sie sich beim Einsteigen in den polizeilichen Kleintransporter von den Exekutivbediensteten losgerissen habe und weggelaufen sei. Die Beamten hätten unverzüglich die Verfolgung aufgenommen und den BF schließlich – nachdem dieser beim Zurückschauen die gezogene Dienstpistole eines der Beamten bemerkt habe und daraufhin stehen geblieben sei – in einer Nebenstraße anhalten und in das PAZ XXXX verbringen können.Am 24.12.2025 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht eine Meldung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 23.12.
  2. Daraus geht zusammengefasst im Wesentlichen hervor, dass der BF unmittelbar nach dem Ende der mündlichen Verhandlung am 23.12.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Fluchtversuch unternommen habe, indem sie sich beim Einsteigen in den polizeilichen Kleintransporter von den Exekutivbediensteten losgerissen habe und weggelaufen sei. Die Beamten hätten unverzüglich die Verfolgung aufgenommen und den BF schließlich – nachdem dieser beim Zurückschauen die gezogene Dienstpistole eines der Beamten bemerkt habe und daraufhin stehen geblieben sei – in einer Nebenstraße anhalten und in das PAZ römisch 40 verbringen können. Am 14.1.2026 legte das BFA den Verwaltungsakt

§ 22aAbs.

4 BFA-VG erneut dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab dazu eine Stellungnahme mit dem folgenden Inhalt ab:Am 14.1.2026 legte das BFA den Verwaltungsakt

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG erneut dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab dazu eine Stellungnahme mit dem folgenden Inhalt ab: Nach Einreise zu einem unbekannten Zeitpunkt, Untertauchen, Straffälligkeit und Verurteilung, wurde der Fremde (ab jetzt BF genannt) am 31.07.2025 in Schubhaft genommen. Gegen den BF liegt eine rechtskräftige, durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Im Rahmen einer minutiös durchgeführten Einzelfallprüfung wurde durch den zuständigen Referenten das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes sowie das Vorliegen einer ultima-ratio-Situation nachvollziehbar geprüft. Ein durchschlagender Sicherungsbedarf und somit das Vorliegen von Fluchtgefahr lässt sich zwanglos aus der Aktenlage ableiten. ● Herr XXXX ist zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereist. Er stellte am 15.11.2022 seinen ersten Asylantrag.  Herr römisch 40 ist zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereist. Er stellte am 15.11.2022 seinen ersten Asylantrag. ● Der BF ist anschließend untergetaucht. Aufgrund des Untertauchens wurde das Verfahren Internationaler Schutz eingestellt ● Eine neuerliche Prüfung des gesamt vorliegenden Sachverhalts am 12.11.2024 hat ergeben, dass das eingestellte Verfahren von Amts wegen fortgesetzt werden kann, da die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts möglich ist. ● Mit Bescheid der XXXX vom 14.11.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG erlassen. Die Entscheidung erwuchs mit 11.01.2025 in Rechtskraft

  1. Instanz. Mit Bescheid der römisch 40 vom 14.11.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG erlassen. Die Entscheidung erwuchs mit 11.01.2025 in Rechtskraft
  2. Instanz. ● Der BF blieb bis Anfang 2025 untergetaucht und stellte am 07.02.2025 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. ● Mit Bescheid der XXXX vom 24.04.2025 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache abgewiesen. Er brachte am 07.05.2025 fristgerecht eine Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 21.06.2025 ebenfalls als unbegründet abgewiesen wurde.  Mit Bescheid der römisch 40 vom 24.04.2025 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache abgewiesen. Er brachte am 07.05.2025 fristgerecht eine Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 21.06.2025 ebenfalls als unbegründet abgewiesen wurde. ● Spätestens mit 10.06.2025 tauchte der BF erneut unter. ● Am 02.07.2025 wurde gegen den BF die 11.07.10.2025) „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ wurde dem BF Parteiengehör erteilt, eine Stellungnahme verweigerte er. ● Der BF wurde vom LG XXXX wegen § 27 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde vom LG römisch 40 wegen Paragraph 27, SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt. ● Der BF wurde am 31.07.2025 entlassen und ins PAZ XXXX überstellt. Am gleichen Tag wurde er einvernommen und wurde die Schubhaft verhängt. Der BF wurde am 31.07.2025 entlassen und ins PAZ römisch 40 überstellt. Am gleichen Tag wurde er einvernommen und wurde die Schubhaft verhängt. Tatsache ist, dass der BF illegal in Europa herumreiste und weder gerichtlichen Entscheidungen noch behördlichen Anordnungen folgte. Er tauchte mehrmals unter, ist nicht rückkehrwillig und ist schwer drogenabhängig, eine Therapie verweigert er. Dadurch besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit eine Rückfalls in die Beschaffungskriminalität und es ist auch anzunehmen, dass der BF sofort wieder untertaucht. Aufgrund des bisherigen Gesamtverhaltens des BF. ist zur Sicherung der zwangsweisen Außerlandesbringung des BFs die getroffene Maßnahme als erforderlich anzusehen. Die Schubhaft wurde nicht als Standard-Maßnahme angewendet, sondern es konnten aufgrund des bisherigen Verhaltens keine Gründe gefunden werden, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es ist nicht anzunehmen, dass der Bf. seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Abschiebeverfahrens als dringend erforderlich anzusehen war. Zusammengefasst wird festgehalten, dass erhebliche Fluchtgefahr besteht, welcher lediglich durch Verhängung der Schubhaft wirksam zu begegnen war. Der BF hat durch sein bisheriges unkooperatives Verhalten unter Beweis gestellt, dass er nicht gewillt ist, Mitwirkungspflichten im Verfahren sowie die fremdenrechtliche Rechtsordnung insgesamt zu respektieren. Die allfällige Anwendung gelinderer Mittel zur Sicherung der Abschiebung war als nicht zielführend zu beurteilen, da mit bereits dargelegter Argumentation anzunehmen ist, dass sich der Fremde einem solchen Verfahren aus freien Stücken nicht zur Verfügung halten wird, er hat eindeutig ausgesagt, dass er nicht nach Algerien ausreisen wird. Die am 14.08.2025 gegen die Anordnung der Schubhaft eingebrachte Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis W140 2317636 1/19 E vom 19.08.2025 als unbegründet abgewiesen und wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Am 24.11.2025 wurde der gegenständliche Akt bereits erstmalig zur Prüfung gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG vorgelegt. Mit Erkenntnis W294 2317636-2/5E vom 28.11.2025 wurde vom BVwG erkannt, dass, im Zeitpunkt der Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Am 24.11.2025 wurde der gegenständliche Akt bereits erstmalig zur Prüfung gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vorgelegt. Mit Erkenntnis W294 2317636-2/5E vom 28.11.2025 wurde vom BVwG erkannt, dass, im Zeitpunkt der Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Am 19.12.2025 wurde der gegenständliche Akt ein weiteres Mal zur Prüfung gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG vorgelegt. Mit Erkenntnis W 615 2317636-3/12E vom 23.12.2025 wurde vom BVwG erkannt, dass, im Zeitpunkt der Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Am 19.12.2025 wurde der gegenständliche Akt ein weiteres Mal zur Prüfung gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vorgelegt. Mit Erkenntnis W 615 2317636-3/12E vom 23.12.2025 wurde vom BVwG erkannt, dass, im Zeitpunkt der Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Laut heutiger Sicht liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft noch immer vor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BF untertaucht, bevor er abgeschoben wird, als schlüssig anzusehen ist. Er ist nicht im geringsten Maße vertrauenswürdig. Er würde somit untertauchen und für die ha. Behörde nicht greifbar sein. Algerien stellt regelmäßig HRZs aus, Abschiebungen finden laufend statt. Anlässlich der mündlichen Verhandlung am 23.12.2025 hat der BF im Anschluss an die Verhandlung einen Fluchtversuch unternommen, der durch die begleitenden Beamten unterbunden werden konnte, siehe Bericht der LPD im Akt. Aus diesem Grund wird beantragt keine mündliche Verhandlung durchzuführen, es sei denn per Zoom. Eine Vorführung birgt die Gefahr eines weiteren Fluchtversuches! Die Regionaldirektion XXXX ersucht das Bundesverwaltungsgericht um Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Die Regionaldirektion römisch 40 ersucht das Bundesverwaltungsgericht um Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG (Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG) die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde dem BF am 15.1.2026 im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt, zu der er sich mit Stellungnahme vom 16.1.2026 wie folgt äußerte: 1.) Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft: Der BF befindet sich bereits seit 31.07.2025 ununterbrochen in Schubhaft. In der Stellungnahme der belangten Behörde vom 15.01.2026 werden keine maßgeblichen Fortschritte hinsichtlich der Identifizierung des BF oder der Ausstellung eines HRZ aufgezeigt. Es bleibt daher unklar, auf welcher konkreten Grundlage die Behörde davon ausgeht, dass die Erlangung eines HRZ innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer erfolgen werde. In diesem Zusammenhang ist auf die rezente Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach für die Aufrechterhaltung der Schubhaft eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen muss, dass die Erlangung eines HRZ innerhalb der zulässigen Haftdauer tatsächlich möglich ist (vgl. VwGH 12.01.2021, Ra 2020/21/0378; vgl. auch VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070 sowie VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0174). In diesem Zusammenhang ist auf die rezente Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach für die Aufrechterhaltung der Schubhaft eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen muss, dass die Erlangung eines HRZ innerhalb der zulässigen Haftdauer tatsächlich möglich ist vergleiche VwGH 12.01.2021, Ra 2020/21/0378; vergleiche auch VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070 sowie VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0174). Darüber hinaus ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zukommt (vgl. VwGH 17.11.2005, 2005/21/0019 mwN). Schubhaft darf daher nicht dazu dienen, den Fremden durch Freiheitsentzug zu einem kooperativen Verhalten im Abschiebungsverfahren zu veranlassen. Vor diesem Hintergrund geht der Hinweis der belangten Behörde, der BF habe sich unkooperativ verhalten, ins Leere. Darüber hinaus ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zukommt vergleiche VwGH 17.11.2005, 2005/21/0019 mwN). Schubhaft darf daher nicht dazu dienen, den Fremden durch Freiheitsentzug zu einem kooperativen Verhalten im Abschiebungsverfahren zu veranlassen. Vor diesem Hintergrund geht der Hinweis der belangten Behörde, der BF habe sich unkooperativ verhalten, ins Leere. Im Ergebnis ist neben dem unabsehbaren Abschluss des Identifizierungsverfahrens durch die algerischen Behörden auch die danach notwendige Ausstellung eines HRZ sowie die tatsächliche Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer nicht mit der von der höchstgerichtlichen Rsp vorausgesetzten Wahrscheinlichkeit erfolgsversprechend. Hinreichend konkrete Angaben hat das Bundesamt nicht getätigt (wie oben, VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070; VwGH, 22.12.2020, Ra 2020/21/0174). Die Schubhaft des BF erweist sich angesichts der fehlenden Aussicht auf eine baldige Durchführung der Abschiebung als nicht verhältnismäßig. 2.) Zum Gesundheitszustand des BF: Der BF kann aufgrund seiner schlechten psychischen Verfassung keine Nahrung zu sich nehmen. Die Schubhaft erweist sich auch aus diesem Grund als unverhältnismäßig. 3.) Zur Möglichkeit des BF bei einem Bekannten zu wohnen: Der BF könnte nach Auskunft seiner Verlobten bei Herrn XXXX wohnen. Herr XXXX ist bereit den BF bei sich aufzunehmen. Der BF könnte nach Auskunft seiner Verlobten bei Herrn römisch 40 wohnen. Herr römisch 40 ist bereit den BF bei sich aufzunehmen. Beweis: Meldezettel; 4.) Zur Anwendung eines gelinderen Mittels: Auch im Hinblick auf die Anwendbarkeit gelinderer Mittel ist festzuhalten, dass die Verhängung von Schubhaft stets nur als ultima ratio zulässig ist. Sie hat daher zu unterbleiben, wenn der mit ihr verfolgte Zweck auch durch gelindere Mittel erreicht werden kann (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090). Die belangte Behörde ist verpflichtet, sich mit der Frage der ausreichenden Eignung gelinderer Mittel fortlaufend und in einer für die Rechtsverfolgung nachvollziehbaren Weise auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0229). Auch im Hinblick auf die Anwendbarkeit gelinderer Mittel ist festzuhalten, dass die Verhängung von Schubhaft stets nur als ultima ratio zulässig ist. Sie hat daher zu unterbleiben, wenn der mit ihr verfolgte Zweck auch durch gelindere Mittel erreicht werden kann vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090). Die belangte Behörde ist verpflichtet, sich mit der Frage der ausreichenden Eignung gelinderer Mittel fortlaufend und in einer für die Rechtsverfolgung nachvollziehbaren Weise auseinanderzusetzen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0229). Im gegenständlichen Fall stehen gelindere Mittel zur Verfügung, die geeignet sind, den Verfahrenszweck sicherzustellen. Der BF verfügt über eine Wohnmöglichkeit und würde einer periodischen Meldeverpflichtung bei der Polizei jedenfalls nachkommen. Am 20.1.2026 wurde Befund und Gutachten der Sanitätsstelle des PAZ XXXX zur Frage der Haftfähigkeit des BF eingeholt. Darin wurde bestätigt, dass der BF beschwerdefrei, im Hungerstreik seit 6 Tagen, guter AZ, weiterhin Haft- Delikt- und vernehmungsfähig sei.Am 20.1.2026 wurde Befund und Gutachten der Sanitätsstelle des PAZ römisch 40 zur Frage der Haftfähigkeit des BF eingeholt. Darin wurde bestätigt, dass der BF beschwerdefrei, im Hungerstreik seit 6 Tagen, guter AZ, weiterhin Haft- Delikt- und vernehmungsfähig sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  3. Feststellungen 1.
  4. Zum Verfahrensgang Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
  5. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft Der BF ist volljährig und gibt an, algerischer Staatsangehöriger zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich gerichtlich vorbestraft. Der BF wird seit 31.07.2025 in Schubhaft angehalten. Die in § 22a Abs 4 BFA-VG normierte Frist für die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft endet am 20.1.
  6. Der BF wird seit 31.07.2025 in Schubhaft angehalten. Die in Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG normierte Frist für die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft endet am 20.1.
  7. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.
  8. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.11.2022 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Seine Flucht aus Algerien begründete er mit familiären Problemen aufgrund einer verbotenen Liebesaffäre. Mit Bescheid des BFA vom 14.11.2024 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Darüber hinaus wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft. Am 28.11.2022 verließ der BF ohne Bekanntgabe einer Meldeadresse seine Unterkunft in XXXX . Auch eine Registrierung im Zentralen Melderegister konnte nicht festgestellt werden, sodass der BF für die Behörden nicht mehr greifbar war. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der BF aktenkundig nie nach. Der BF entzog sich laut eigenen Angaben seinem Verfahren und reiste illegal nach Frankreich weiter. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen erneut in das Bundesgebiet ein. Am 07.02.2025 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht geblieben seien. Im Falle seiner Rückkehr nach Algerien befürchte er zudem Armut. Mit Verfahrensanordnung des BFA

§§ 29Abs. 3 und 15a Asyl

G datiert mit 13.02.2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Am 14.03.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt und gab der BF befragt zu den Gründen für seine neuerliche Asylantragstellung zu Protokoll, dass ihm Österreich gut gefallen würde und seine zweite Heimat sei. Zudem habe es in Algerien familiäre Probleme aufgrund des Erbes seines Vaters gegeben und habe ihm die dortige Atmosphäre sowie die wirtschaftliche Lage nicht gefallen.Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.11.2022 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Seine Flucht aus Algerien begründete er mit familiären Problemen aufgrund einer verbotenen Liebesaffäre. Mit Bescheid des BFA vom 14.11.2024 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Darüber hinaus wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft. Am 28.11.2022 verließ der BF ohne Bekanntgabe einer Meldeadresse seine Unterkunft in römisch 40 . Auch eine Registrierung im Zentralen Melderegister konnte nicht festgestellt werden, sodass der BF für die Behörden nicht mehr greifbar war. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der BF aktenkundig nie nach. Der BF entzog sich laut eigenen Angaben seinem Verfahren und reiste illegal nach Frankreich weiter. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen erneut in das Bundesgebiet ein. Am 07.02.2025 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht geblieben seien. Im Falle seiner Rückkehr nach Algerien befürchte er zudem Armut. Mit Verfahrensanordnung des BFA

Paragraphen 29, Absatz 3 und 15 a AsylG datiert mit 13.02.2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Am 14.03.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt und gab der BF befragt zu den Gründen für seine neuerliche Asylantragstellung zu Protokoll, dass ihm Österreich gut gefallen würde und seine zweite Heimat sei. Zudem habe es in Algerien familiäre Probleme aufgrund des Erbes seines Vaters gegeben und habe ihm die dortige Atmosphäre sowie die wirtschaftliche Lage nicht gefallen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX , vom 25.03.2025 (RK 31.03.2025) wurde der BF

§§ 127, 15 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen - bedingt - verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 25.03.2025 (RK 31.03.2025) wurde der BF

Paragraphen 127, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen - bedingt - verurteilt. Mit Bescheid vom 24.04.2025 wies das BFA den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wurde ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G erteilt (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung vom 07.05.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG. Mit Erkenntnis des BVwGvom 21.06.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom 24.04.2025 wies das BFA den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wurde ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Darüber hinaus wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung vom 07.05.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG. Mit Erkenntnis des BVwGvom 21.06.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der BF wurde in weiterer Folge aus der Betreuungseinrichtung XXXX abgemeldet, da er erneut unbekannten Aufenthaltes war. Der BF verblieb illegal im Bundesgebiet und wurde am 01.07.2025 von Beamten der Landespolizeidirektion XXXX , wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen und am darauffolgenden Tag in die Justizanstalt XXXX überstellt. In weiterer Folge wurde von Seiten des Landesgerichts für Strafsachen XXXX die Untersuchungshaft über den BF verhängt.Der BF wurde in weiterer Folge aus der Betreuungseinrichtung römisch 40 abgemeldet, da er erneut unbekannten Aufenthaltes war. Der BF verblieb illegal im Bundesgebiet und wurde am 01.07.2025 von Beamten der Landespolizeidirektion römisch 40 , wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen und am darauffolgenden Tag in die Justizanstalt römisch 40 überstellt. In weiterer Folge wurde von Seiten des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 die Untersuchungshaft über den BF verhängt. Gegen den BF wurde am 03.07.2025 durch das BFA ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen und dieser an die Justizanstalt, mit dem Ersuchen um Vollziehung nach Entlassung aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft, übermittelt. Gegen den BF wurde am 03.07.2025 durch das BFA ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen und dieser an die Justizanstalt, mit dem Ersuchen um Vollziehung nach Entlassung aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft, übermittelt. Da der BF angab - nicht im Besitz eines Reisedokumentes zu sein - wurde am 03.07.2025 ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ eingeleitet. Dabei verweigerte der BF die Unterschriftsleistung der HRZ-Formblätter. Am 04.07.2025 wurde dem BF mit Schreiben des BFA „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“, die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde dem BF eine Frist von 10 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme brachte der BF nicht ein. Am 31.07.2025 fand die Hauptverhandlung des BF statt. Der BF wurde mit gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , XXXX , vom 31.07.2025

§ 27Abs.

2a SMG, zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten, verurteilt. Bei den Strafbemessungsgründen wurde mildernd das Geständnis, erschwerend die einschlägige Vorstrafe sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit gewertet. Im Anschluss wurde der BF aus der Untersuchungshaft entlassen und in das PAZ XXXX überstellt. Am 31.07.2025 fand die Hauptverhandlung des BF statt. Der BF wurde mit gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 , vom 31.07.2025

Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG, zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten, verurteilt. Bei den Strafbemessungsgründen wurde mildernd das Geständnis, erschwerend die einschlägige Vorstrafe sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit gewertet. Im Anschluss wurde der BF aus der Untersuchungshaft entlassen und in das PAZ römisch 40 überstellt. Am 31.07.2025 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA, Regionaldirektion XXXX . Der BF verweigerte die Unterschriftsleistung der Niederschrift. Am 31.07.2025 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA, Regionaldirektion römisch 40 . Der BF verweigerte die Unterschriftsleistung der Niederschrift. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX , vom 31.07.2025 wurde über den BF

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 31.07.2025 - um 17:55 Uhr - zugestellt. Der BF befindet sich seit 31.07.2025 in Schubhaft.Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion römisch 40 , vom 31.07.2025 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 31.07.2025 - um 17:55 Uhr - zugestellt. Der BF befindet sich seit 31.07.2025 in Schubhaft. Am 05.08.2025 erfolgte eine Disziplinierungsmaßnahme den BF betreffend - aufgrund ungebührlichen Verhaltens und Nichtbefolgung von Anordnungen - im PAZ. Der BF hat unmittelbar nach dem Ende der mündlichen Verhandlung am 23.12.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Fluchtversuch unternommen, der von den begleitenden Exekutivbeamten nur durch Androhung von Waffengewalt unterbunden werden konnte. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Der BF war für die Behörde nicht greifbar. Der BF ist nicht kooperativ und nicht rückkehrwillig. Er hat bereits einmal versucht, sich durch Flucht dem Verfahren zu entziehen. Der BF verfügt in Algerien über familiäre Anknüpfungspunkte, wobei in Österreich keine Verwandten des BF leben. Unter Zugrundelegung der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet besteht in Österreich zudem keine relevante Integration in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht und ging er in Österreich bislang zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF verfügt nicht über ausreichend Barmittel um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der BF verfügt über keinen ordentlichen Wohnsitz, an dem er für die Behörde greifbar ist. Der BF ist nicht integriert, er verfügt jedoch über ein soziales Netz in Österreich, welches ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht. Der BF wird in der Schubhaft medizinisch betreut. Laut Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 19.08.2025 ist der BF haftfähig. Dass sich dies in der Zwischenzeit geändert hätte, wurde weder vorgebracht noch gibt es dafür sonst Anhaltspunkte. Im Fall des BF ist aufgrund des Vorverhaltens von erheblicher Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen. Die Anwendung gelinderer Mittel, etwa die Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten oder bei dem in der Stellungnahme des BF vom 16.1.2026 genannten Bekannten, kommt daher ebenfalls nicht in Betracht. 1.

  1. Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft Das BFA in Kooperation mit dem Bundesministerium für Inneres und dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres unternimmt seit Jahren zahlreiche Schritte zur Intensivierung der Zusammenarbeit mit der Algerischen Botschaft und konnte die bilaterale Kooperation auch stetig verbessert werden, sodass mittlerweile eine kontinuierliche und gute Zusammenarbeit gegeben ist. Das BFA leitet mit der Übermittlung des Ersuchens um Ausstellung eines HRZ an die Algerische Botschaft das Verfahren zur HRZ-Beschaffung ein. Das BFA übermittelt in diesem Zusammenhang die notwendigen Formblätter inkl. allfällig vorliegender Dokumente an die Botschaft. Diese Dokumente werden von der Botschaft nach Algier zur Überprüfung der Staatsangehörigkeit übermittelt. Bei Vorliegen von Passkopien werden positive Identifizierungen direkt von der Algerischen Botschaft in Wien meist im Rahmen eines bilateralen Botschaftstermins erteilt. Alle übrigen Personen werden im Rahmen des Identifizierungsprozesses zu Vorführterminen geladen. Diese finden in der Regel alle 1 bis 2 Monate statt. Im Zuge des Interviewtermins werden durch VertreterInnen des Konsulats weitere Informationen zu den Personen eingeholt. Diese Informationen werden anlässlich zusätzlicher Erhebungen zur Feststellung der Identität an die zuständigen Behörden in Algier gesendet. Positive / negative Identifizierungen werden von den Behörden in Algier schriftlich an die Botschaft und in weiterer Folge an das BFA übermittelt. Die Überprüfung in Algier nimmt erfahrungsgemäß 4 bis 6 Monate in Anspruch. Liegt eine positive Identifizierung vor, beantragt das BFA die Ausstellung des HRZ unter Vorlage der Flugbuchungsbestätigung. In weiterer Folge wird das HRZ durch die Algerische Botschaft unmittelbar ausgestellt. Bei Vorliegen einer gut lesbaren Dokumentenkopie ist das Verfahren deutlich verkürzt. Bei der HRZ-Ausstellung für freiwillige Ausreisen ist keine Genehmigung von den Behörden in Algier notwendig. Der BF gab an, nicht im Besitz eines Reisedokumentes zu sein. Die Identität des BF steht nicht fest. Daher musste im Fall des BF ein HRZ-Verfahren eingeleitet werden. Das HRZ-Verfahren wurde am 03.07.2025 eingeleitet. Der BF verweigerte die Unterschriftsleistung der HRZ-Formblätter. Die HRZ-Beantragung erfolgte schriftlich an die Botschaft der Republik Algerien, per E-Mail am 04.07.
  2. Am 18.08.2025 wurde eine schriftliche Urgenz an die Algerische Botschaft übermittelt. Die durchschnittliche Verfahrensdauer bei der Erlangung eines algerischen HRZ nimmt 4-6 Monate in Anspruch. Der BF kann durch aktive Mitwirkung - Vorlage von identitätsnachweisenden Dokumenten, Kontaktaufnahme mit der Algerischen Botschaft und Bekanntgabe von Kontaktdaten in Algerien etc. - diesen Prozess erheblich verkürzen. Im Jahr 2024 wurden 37 Personen von Algerien identifiziert. Im Jahr 2025 wurden bis zum Entscheidungszeitpunkt 89 Personen von Algerien identifiziert. Im Jahr 2024 wurden 20 HRZ ausgestellt. Im Jahr 2025 wurden bis zum Entscheidungszeitpunkt 34 HRZ ausgestellt. Im Jahr 2024 fanden 21 Abschiebungen nach Algerien statt. Im Jahr 2025 wurden zumindest 38 Abschiebungen nach Algerien durchgeführt. Zum Entscheidungszeitpunkt finden nur Einzelrückführungen nach Algerien statt. Die Identifizierung des BF, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates und die anschließende Abschiebung des BF nach Algerien ist innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich.
  3. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die Asylverfahren des BF betreffend sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. 2.
  4. Zum Verfahrensgang, zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die Asylverfahren des BF betreffend, aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Dass der BF volljährig und algerischer Staatsangehöriger ist, ergibt sich aus der Aktenlage und hat er selbst bisher in seinen Verfahren angegeben. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da seine Anträge auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen bzw. zurückgewiesen wurden, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. Die Disziplinierungsmaßnahme den BF betreffend vom 05.08.2025 ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere der Anhaltedatei. Die Verurteilung des BF ergibt sich aus dem Strafregisterauszug sowie aus der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , XXXX , vom 31.07.2025.Die Disziplinierungsmaßnahme den BF betreffend vom 05.08.2025 ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere der Anhaltedatei. Die Verurteilung des BF ergibt sich aus dem Strafregisterauszug sowie aus der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 , vom 31.07.
  5. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 31.07.2025 ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass beim BF Haftunfähigkeit vorliegt, oder eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, die einen Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft begründet. Die Haftfähigkeit des BF ergibt sich auch aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 19.08.2025 und vom 23.12.2025, welches vor der Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingeholt worden ist und im Akt aufliegt. Auch aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Hinweise auf Erkrankungen des BF. Es sind daher keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der BF derzeit an einer die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet. 2.
  6. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich gestellten Anträgen auf internationalen Schutz beruhen auf den Akten des Bundesverwaltungsgericht diese Verfahren betreffend. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des BF, insbesondere aus seinem Fluchtversuch nach der Verhandlung vor dem BVwG am 23.12.
  7. Dass der BF über keine Meldeadresse mehr verfügte ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). Die Feststellungen zu den Barmitteln des BF ergeben sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF und seinem mangelnden gesicherten Wohnsitz ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am 31.07.
  8. Das Fehlen legaler beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am 31.07.
  9. Dass der BF weder kooperativ noch vertrauenswürdig ist, ergibt sich aus seinem bisherigen Verhalten, insbesondere seinem Untertauchen, der mangelnden Vorlage identitätsbezeugender Dokumente sowie der Weigerung, dem Bundesamt seine Wohnadresse bekannt zu geben. Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Protokollen der durchgeführten Rückkehrberatungen ergibt sich auch, dass der BF nicht bereit ist, freiwillig nach Algerien zurückzukehren. 2.
  10. Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und der Stellungnahme des Bundesamtes vom 14.1.2026 sowie den aktuellen Informationen des BFA zur Zusammenarbeit mit Algerien im Hinblick auf die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente für die zwangsweise Außerlandesbringung. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass es nicht möglich ist, den BF zeitnah nach Erlangung eines Heimreisezertifikats auch tatsächlich in sein Heimatland zu verbringen. Die Erlangung eines Heimreisezertifikats und die Abschiebung des BF nach Algerien ist somit innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer von 18 Monaten maßgeblich wahrscheinlich. Dass das Bundesamt bei der algerischen Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates urgiert hat, ergibt sich insbesondere aus der Stellungnahme, die im Zuge der Aktenvorlage erstattet wurde. Dass der BF haftfähig ist, bei ihm keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen und der BF in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat, ergibt sich insbesondere aus dem vom Bundesamt am 19.08.2025, am 23.12.2025 und am 20.1.2026 übermittelten Befund und Gutachten der Sanitätsstelle des PAZ XXXX . Dass der BF haftfähig ist, bei ihm keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen und der BF in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat, ergibt sich insbesondere aus dem vom Bundesamt am 19.08.2025, am 23.12.2025 und am 20.1.2026 übermittelten Befund und Gutachten der Sanitätsstelle des PAZ römisch 40 . Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  11. Rechtliche Beurteilung 3.
  12. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet wie folgt:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet wie folgt: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 FPG lautet wie folgt:Paragraph 77, FPG lautet wie folgt: „Gelinderes Mittel § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ §80 FPG lautet wie folgt: „Dauer der Schubhaft § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ § 22a Abs. 4 BFA-VG lautet wie folgt:Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG lautet wie folgt: „
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb seine Anhaltung in Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb seine Anhaltung in Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF wird

§ 76Abs.

2 Z. 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten. Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus, dies aus den folgenden Gründen:Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus, dies aus den folgenden Gründen: Zur Fluchtgefahr

§ 76

Abs 3 Z 1 FPG: Zur Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG: Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

§ 76

Abs 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Behinderung der Abschiebung rechtfertigt für sich alleine schon die Annahme von Fluchtgefahr (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2017/21/0001, mwN).Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Behinderung der Abschiebung rechtfertigt für sich alleine schon die Annahme von Fluchtgefahr vergleiche VwGH 11.5.2017, Ro 2017/21/0001, mwN). Der BF hat die Durchsetzung und Effektuierung der bestehenden Rückkehrentscheidung bislang insofern behindert, als er dem BFA zu keinem Zeitpunkt Identitätsdokumente vorgelegt hat. Zudem ist er während seines illegalen Aufenthaltes kein einziges Mal aus Eigenem bei seiner diplomatischen Vertretungsbehörde vorstellig geworden, um sich ein Ersatzreisedokument ausstellen zu lassen. Weiters hat er auch nicht vorgebracht, dass er sich bei einer Rückkehrorganisation um ein solches bemüht hätte. Es besteht daher der begründete Verdacht, dass der BF im Falle einer Entlassung untertauchen bzw. sich dem Verfahren entziehen wird, zumal er nun davon in Kenntnis ist, dass das BFA die Erlangung eines HRZ für seine Person und seine Außerlandesbringung forciert. Während seines Verfahrens über ihren Antrag auf internationalen Schutz hat er das Grundversorgungsgebiet verlassen und ist unbekannten Aufenthaltes gewesen. Weiters hat der BF dem BFA keine Unterkunft genannt, an der er greifbar sei. Aufgrund des Verhaltens des BF – illegale Einreise, illegale Erwerbstätigkeit, illegaler Aufenthalt in Frankreich, nicht rückkehrwillig – ist erkennbar, dass der BF an einer Ausreise nach Algerien und Beendigung seines illegalen Aufenthaltes in Österreich auch weiterhin kein Interesse hat, und im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft auch weiterhin damit zu rechnen ist, dass er untertauchen und sich dem Verfahren zur Durchsetzung und Effektuierung entziehen wird. Es ist im Falle einer Entlassung des BF aus der Schubhaft auch weiterhin nicht mit der notwendigen Sicherheit mit seiner Greifbarkeit zu rechnen. Zur Fluchtgefahr

§ 76

Abs 3 Z 3 FPG: Zur Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG: Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76

Abs 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Eine bestimmte Tatsache, welche die Annahme rechtfertigen kann, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen könnte, stellt

der ersten Alternative des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG der Umstand dar, dass eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht. Das bringt zwar per se noch nicht in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck. Der Existenz einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu. In diesem Sinn war es auch schon davor Jud. des VwGH, dass sich bei typisierender Betrachtung mit Fortschreiten des Verfahrens (auf internationalen Schutz) aus der Sicht des Fremden die Wahrscheinlichkeit verdichten kann, letztlich abgeschoben zu werden, sodass sich dadurch die Fluchtgefahr erhöht (vgl. VwGH 23.5.2024, Ra 2021/21/0127, mwN).Eine bestimmte Tatsache, welche die Annahme rechtfertigen kann, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen könnte, stellt

der ersten Alternative des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG der Umstand dar, dass eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht. Das bringt zwar per se noch nicht in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck. Der Existenz einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu. In diesem Sinn war es auch schon davor Jud. des VwGH, dass sich bei typisierender Betrachtung mit Fortschreiten des Verfahrens (auf internationalen Schutz) aus der Sicht des Fremden die Wahrscheinlichkeit verdichten kann, letztlich abgeschoben zu werden, sodass sich dadurch die Fluchtgefahr erhöht vergleiche VwGH 23.5.2024, Ra 2021/21/0127, mwN). Die grundsätzliche Annahme von (abstrakter) "Fluchtgefahr" ist schon deshalb gerechtfertigt, weil der Fremde das ihm zugewiesene Grundversorgungsquartier verließ, um unterzutauchen. Daher ist im vorliegenden Fall auch der Tatbestand der zweiten Alternative des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG 2005 erfüllt (vgl. VwGH 29.6.2017, Ro 2017/21/0011).Die grundsätzliche Annahme von (abstrakter) "Fluchtgefahr" ist schon deshalb gerechtfertigt, weil der Fremde das ihm zugewiesene Grundversorgungsquartier verließ, um unterzutauchen. Daher ist im vorliegenden Fall auch der Tatbestand der zweiten Alternative des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG 2005 erfüllt vergleiche VwGH 29.6.2017, Ro 2017/21/0011). Gegen den BF besteht eine – rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare – Rückkehrentscheidung. Der BF hat sich dem Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen. Ferner verließ der BF wiederholt das Grundversorgungsquartier in XXXX und tauchte unter. Gegen den BF besteht eine – rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare – Rückkehrentscheidung. Der BF hat sich dem Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen. Ferner verließ der BF wiederholt das Grundversorgungsquartier in römisch 40 und tauchte unter. Zur Fluchtgefahr

§ 76

Abs 3 Z 5 FPG: Zur Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG: Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76

Abs 3 Z 5 FPG zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Seit dem 11.01.2025 bestand eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den BF. Am 07.02.2025 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zur Fluchtgefahr

§ 76

Abs 3 Z 9 FPG: Zur Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG: Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

§ 76

Abs 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin gehend zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (vgl. VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0197).Diese Bestimmung ist dahin gehend zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist vergleiche VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0197). Der BP verfügte in Österreich noch nie über eine Meldung an einer ortsüblichen Unterkunft, sondern lediglich im Grundversorgungsquartier XXXX . Seit dem 31.7.2025 befindet er sich im PAZ XXXX . Der BF hat nach eigenen Angaben sein Quartier in XXXX verlassen, um bei seiner Freundin zu wohnen, er hat jedoch keine genaue Adresse angeben können. Seit seiner Inhaftierung besteht kein Kontakt mehr und ist diese Freundin – weil sie ihren Lebensunterhalt in Österreich nicht bestreiten kann – nach Algerien ausgereist. Im Falle des BF besteht keine gesicherte behördliche Greifbarkeit, welche jedoch für das Verfahren zur Durchsetzung und Effektuierung der gegen ihn bestehenden Ausreiseverpflichtung unabdingbar ist. Weiters ist der BF sowohl in Frankreich als auch in Österreich einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der BF ist zur Arbeitsaufnahme nicht berechtigt und daher nicht in der Lage, seinen Aufenthalt durch legale Quellen zu finanzieren. Er verfügt auch gegenwärtig über keine finanziellen Mittel. Der BF ist weder beruflich – schon mangels legaler Erwerbstätigkeit – noch sozial verankert. Der BF ist ledig und – nach eigenen Angaben – in Algerien traditionell verheiratet; etwaige Sorgepflichten können nicht festgestellt werden. Der BF hat keine Familienangehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet. Seine Kernfamilie lebt in Algerien. Der BP verfügt im Bundesgebiet über keinen aufrechten Wohnsitz bzw. über keine ortsübliche Unterkunft. Der BF konnte auch die Adresse der Wohnung, an der er angeblich wohnen könne, nicht nennen. Eine gesicherte Wohnmöglichkeit des BF in Österreich liegt nicht vor. Zusammenfassend ist der BF weder familiär oder sozial noch wirtschaftlich oder beruflich im Bundesgebiet integriert. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, um nicht das HRZ-Verfahren sowie ihre Abschiebung zu erschweren und unterzutauchen.Der BP verfügte in Österreich noch nie über eine Meldung an einer ortsüblichen Unterkunft, sondern lediglich im Grundversorgungsquartier römisch 40 . Seit dem 31.7.2025 befindet er sich im PAZ römisch 40 . Der BF hat nach eigenen Angaben sein Quartier in römisch 40 verlassen, um bei seiner Freundin zu wohnen, er hat jedoch keine genaue Adresse angeben können. Seit seiner Inhaftierung besteht kein Kontakt mehr und ist diese Freundin – weil sie ihren Lebensunterhalt in Österreich nicht bestreiten kann – nach Algerien ausgereist. Im Falle des BF besteht keine gesicherte behördliche Greifbarkeit, welche jedoch für das Verfahren zur Durchsetzung und Effektuierung der gegen ihn bestehenden Ausreiseverpflichtung unabdingbar ist. Weiters ist der BF sowohl in Frankreich als auch in Österreich einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der BF ist zur Arbeitsaufnahme nicht berechtigt und daher nicht in der Lage, seinen Aufenthalt durch legale Quellen zu finanzieren. Er verfügt auch gegenwärtig über keine finanziellen Mittel. Der BF ist weder beruflich – schon mangels legaler Erwerbstätigkeit – noch sozial verankert. Der BF ist ledig und – nach eigenen Angaben – in Algerien traditionell verheiratet; etwaige Sorgepflichten können nicht festgestellt werden. Der BF hat keine Familienangehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet. Seine Kernfamilie lebt in Algerien. Der BP verfügt im Bundesgebiet über keinen aufrechten Wohnsitz bzw. über keine ortsübliche Unterkunft. Der BF konnte auch die Adresse der Wohnung, an der er angeblich wohnen könne, nicht nennen. Eine gesicherte Wohnmöglichkeit des BF in Österreich liegt nicht vor. Zusammenfassend ist der BF weder familiär oder sozial noch wirtschaftlich oder beruflich im Bundesgebiet integriert. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, um nicht das HRZ-Verfahren sowie ihre Abschiebung zu erschweren und unterzutauchen. Es besteht daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG.Es besteht daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 FPG. Zum Sicherungsbedarf: Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass das Verhalten des BF nicht vertrauenswürdig ist. Im Fall des BF konnte von einer behördlichen Greifbarkeit nicht ausgegangen werden. Es besteht der begründete Verdacht, dass der BF bei einer Entlassung untertauchen und sich der Durchsetzung der gegen ihn bestehenden Maßnahme entziehen wird. Weiters führte der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA aus, nicht nach Algerien zurückkehren zu wollen. Der BF habe sich aufgrund seines Gesamtverhaltens - illegaler Aufenthalt, strafbares Verhalten, Verstoß gegen das Meldegesetz, ungerechtfertigte Asylantragstellung, Entzug aus dem Asylverfahren, Untertauchen - als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Das persönliche Verhalten des BF zeigt, dass er bestehende Rechtsvorschriften nicht beachtet, und es besteht die Gefahr, dass er im Falle einer Entlassung seinen illegalen Aufenthalt in Österreich im Verborgenen fortführt, zumal er jetzt weiß, dass seine Abschiebung nach Algerien vorgesehen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Die Sicherung des HRZ-Verfahrens sowie der Abschiebung des BF nach Algerien ist erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF davon auszugehen ist, dass er nicht gewillt sein wird, sich für eine Ausreise nach Algerien zur Verfügung zu halten. Vor dem Hintergrund der angeführten Umstände – das Verhalten des BF betreffend – ist sohin weiterhin von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen. Aufgrund einer vorzunehmenden Verhaltensprognose kann auch weiterhin vom Bestehen eines Sicherungsbedarfes ausgegangen werden. Zur Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft: Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

§ 76

Abs 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 25.3.2025, XXXX , wurde der BF

§§ 15, 127 St

GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Wochen verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 31.7.2025, XXXX , wurde der BF

§ 27Abs.

2a SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Bei den Strafbemessungsgründen wurde mildernd das Geständnis, erschwerend die einschlägige Vorstrafe sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit gewertet.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 25.3.2025, römisch 40 , wurde der BF

Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Wochen verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 31.7.2025, römisch 40 , wurde der BF

Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Bei den Strafbemessungsgründen wurde mildernd das Geständnis, erschwerend die einschlägige Vorstrafe sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit gewertet.

§ 80Abs.

4 Z. 1 FPG kann der BF für 18 Monate in Schubhaft angehalten werden. Zum Erreichen dieser Höchstfrist fehlen derzeit noch ca. 12 Monate. Es ist davon auszugehen, dass die Abschiebung des BF innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist möglich ist, gegenteilige Informationen liegen nicht vor. Am 3.7.2025 ist ein HRZ-Verfahren den BF betreffend eingeleitet worden. Zwischenzeitlich wurden mehrfach Urgenzen an die algerische Botschaft übermittelt, zuletzt am 18.11.2025. Eine Rückmeldung wird nach Angaben des Konsulats im 1. Quartal 2026 erfolgen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Abschiebung der BP innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist möglich ist.

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG kann der BF für 18 Monate in Schubhaft angehalten werden. Zum Erreichen dieser Höchstfrist fehlen derzeit noch ca. 12 Monate. Es ist davon auszugehen, dass die Abschiebung des BF innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist möglich ist, gegenteilige Informationen liegen nicht vor. Am 3.7.2025 ist ein HRZ-Verfahren den BF betreffend eingeleitet worden. Zwischenzeitlich wurden mehrfach Urgenzen an die algerische Botschaft übermittelt, zuletzt am 18.11.

  1. Eine Rückmeldung wird nach Angaben des Konsulats im
  2. Quartal 2026 erfolgen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Abschiebung der BP innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist möglich ist. Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, kommt einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europäischen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Bei der Interessenabwägung wurde das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintangestellt. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Die persönlichen Interessen des BF wiegen insgesamt weit weniger schwer als das hohe öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden – selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert – bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit der Schubhaft führen kann (vgl. VwGH 23.5.2024, Ra 2022/21/0061). Maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF, die in der Schubhaft nicht behandelbar wären, und die Anhaltung des BF in Schubhaft unzumutbar erscheinen lassen, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Vielmehr ist der BF gesund und haftfähig, was zuletzt am 23.12.2025 und am 20.1.2026 von der Sanitätsstelle des PAZ XXXX bestätigt worden ist. Der Hungerstreik des BF, in dem er sich seit 6 Tagen befindet, ändert nichts an seinem guten Allgemeinzustand. Die Anhaltung des BF in Schubhaft erwiest sich daher auch aufgrund seines Gesundheitszustandes als verhältnismäßig.In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden – selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert – bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit der Schubhaft führen kann vergleiche VwGH 23.5.2024, Ra 2022/21/0061). Maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF, die in der Schubhaft nicht behandelbar wären, und die Anhaltung des BF in Schubhaft unzumutbar erscheinen lassen, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Vielmehr ist der BF gesund und haftfähig, was zuletzt am 23.12.2025 und am 20.1.2026 von der Sanitätsstelle des PAZ römisch 40 bestätigt worden ist. Der Hungerstreik des BF, in dem er sich seit 6 Tagen befindet, ändert nichts an seinem guten Allgemeinzustand. Die Anhaltung des BF in Schubhaft erwiest sich daher auch aufgrund seines Gesundheitszustandes als verhältnismäßig. Das erkennende Gericht geht daher insgesamt davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Zum gelinderen Mittel: Zu prüfen ist weiters, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder eine Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF gezeigten, nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF besteht. Die Unterkunftnahme bei einem Freund oder in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten kommt daher nicht in Betracht.Zu prüfen ist weiters, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder eine Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF gezeigten, nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF besteht. Die Unterkunftnahme bei einem Freund oder in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten kommt daher nicht in Betracht. Aufgrund des Vorverhaltens des BF und seiner damit einhergehenden mangelnden Vertrauenswürdigkeit, insbesondere da er untergetaucht ist und sich dem Zugriff der Behörden entzogen hat, der BF die Rechtsordnung nicht achtet und er sich während der Anhaltung in Schubhaft laufend unkooperativ verhält und bereits einen Fluchtversuch unternommen hat, wird ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung – insbesondere vor dem Hintergrund seiner Rückkehrunwilligkeit – nicht als zielführend angesehen. Vielmehr ist die Anhaltung des BF notwendig, um seine Abschiebung zu sichern. Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher auch weiterhin nicht in Betracht. Zur Fortsetzung der angeordneten Schubhaft: Die hier zu prüfende Schubhaft stellt nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es war daher

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Verfahren wurde zu den Ermittlungsergebnissen Parteiengehör gewährt. Der BF hat in seiner Stellungnahme vom 16.1.2026 nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der eingelangten Stellungnahme geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Im gegenständlichen Verfahren wurde zu den Ermittlungsergebnissen Parteiengehör gewährt. Der BF hat in seiner Stellungnahme vom 16.1.2026 nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der eingelangten Stellungnahme geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.2. Zu Spruchteil B. - Revision Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W294.2317636.4.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.