4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Algeriens, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.11.2022 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Seine Flucht aus Algerien begründete er mit familiären Problemen aufgrund einer verbotenen Liebesaffäre. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.11.2024 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel
G erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Darüber hinaus wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Algeriens, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.11.2022 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Seine Flucht aus Algerien begründete er mit familiären Problemen aufgrund einer verbotenen Liebesaffäre. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.11.2024 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Darüber hinaus wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft. Am 28.11.2022 verließ der BF ohne Bekanntgabe einer Meldeadresse seine Unterkunft in XXXX . Auch eine Registrierung im Zentralen Melderegister konnte nicht festgestellt werden, sodass der BF für die Behörden nicht mehr greifbar war. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der BF aktenkundig nie nach. Der BF entzog sich laut eigenen Angaben seinem Verfahren und reiste illegal nach Frankreich weiter. Am 28.11.2022 verließ der BF ohne Bekanntgabe einer Meldeadresse seine Unterkunft in römisch 40 . Auch eine Registrierung im Zentralen Melderegister konnte nicht festgestellt werden, sodass der BF für die Behörden nicht mehr greifbar war. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der BF aktenkundig nie nach. Der BF entzog sich laut eigenen Angaben seinem Verfahren und reiste illegal nach Frankreich weiter. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen erneut in das Bundesgebiet ein. Am 07.02.2025 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht geblieben seien. Im Falle seiner Rückkehr nach Algerien befürchte er zudem Armut. Mit Verfahrensanordnung des BFA
G datiert mit 13.02.2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Am 14.03.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt, und gab der BF befragt zu den Gründen für seine neuerliche Asylantragstellung zu Protokoll, dass ihm Österreich gut gefallen würde und seine zweite Heimat sei. Zudem habe es in Algerien familiäre Probleme aufgrund des Erbes seines Vaters gegeben und habe ihm die dortige Atmosphäre sowie die wirtschaftliche Lage nicht gefallen.Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen erneut in das Bundesgebiet ein. Am 07.02.2025 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht geblieben seien. Im Falle seiner Rückkehr nach Algerien befürchte er zudem Armut. Mit Verfahrensanordnung des BFA
Paragraphen 29, Absatz 3 und 15 a AsylG datiert mit 13.02.2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Am 14.03.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt, und gab der BF befragt zu den Gründen für seine neuerliche Asylantragstellung zu Protokoll, dass ihm Österreich gut gefallen würde und seine zweite Heimat sei. Zudem habe es in Algerien familiäre Probleme aufgrund des Erbes seines Vaters gegeben und habe ihm die dortige Atmosphäre sowie die wirtschaftliche Lage nicht gefallen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX , vom 25.03.2025 (RK 31.03.2025) wurde der BF
GB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen - bedingt - verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 25.03.2025 (RK 31.03.2025) wurde der BF
Paragraphen 127, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen - bedingt - verurteilt. Mit Bescheid vom 24.04.2025 wies das BFA den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wurde ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G erteilt (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung vom 07.05.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.06.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom 24.04.2025 wies das BFA den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wurde ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Darüber hinaus wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung vom 07.05.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.06.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der BF wurde in weiterer Folge aus der Betreuungseinrichtung XXXX abgemeldet, da er erneut unbekannten Aufenthaltes war. Der BF verblieb illegal im Bundesgebiet und wurde am 01.07.2025 von Beamten der Landespolizeidirektion XXXX , wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen und am darauffolgenden Tag in die Justizanstalt XXXX überstellt. In weiterer Folge wurde von Seiten des Landesgerichts für Strafsachen XXXX die Untersuchungshaft über den BF verhängt.Der BF wurde in weiterer Folge aus der Betreuungseinrichtung römisch 40 abgemeldet, da er erneut unbekannten Aufenthaltes war. Der BF verblieb illegal im Bundesgebiet und wurde am 01.07.2025 von Beamten der Landespolizeidirektion römisch 40 , wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen und am darauffolgenden Tag in die Justizanstalt römisch 40 überstellt. In weiterer Folge wurde von Seiten des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 die Untersuchungshaft über den BF verhängt. Gegen den BF wurde am 03.07.2025 durch das BFA ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen und dieser an die Justizanstalt, mit dem Ersuchen um Vollziehung nach Entlassung aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft, übermittelt.Gegen den BF wurde am 03.07.2025 durch das BFA ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen und dieser an die Justizanstalt, mit dem Ersuchen um Vollziehung nach Entlassung aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft, übermittelt. Da der BF angab - nicht im Besitz eines Reisedokumentes zu sein - wurde am 03.07.2025 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) eingeleitet. Dabei verweigerte der BF die Unterschriftsleistung der HRZ-Formblätter. Am 04.07.2025 wurde dem BF mit Schreiben des BFA „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“, die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde dem BF eine Frist von 10 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme brachte der BF nicht ein. Am 31.07.2025 fand die Hauptverhandlung des BF statt. Der BF wurde mit gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , XXXX , vom 31.07.2025
2a SMG, zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten, verurteilt. Bei den Strafbemessungsgründen wurde mildernd das Geständnis, erschwerend die einschlägige Vorstrafe sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit gewertet. Im Anschluss wurde der BF aus der Untersuchungshaft entlassen und in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX überstellt.Am 31.07.2025 fand die Hauptverhandlung des BF statt. Der BF wurde mit gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 , vom 31.07.2025
Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG, zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten, verurteilt. Bei den Strafbemessungsgründen wurde mildernd das Geständnis, erschwerend die einschlägige Vorstrafe sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit gewertet. Im Anschluss wurde der BF aus der Untersuchungshaft entlassen und in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) römisch 40 überstellt. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX , vom 31.07.2025 wurde über den BF
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 31.07.2025 - um 17:55 Uhr - zugestellt. Der BF befindet sich seit 31.07.2025 in Schubhaft.Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion römisch 40 , vom 31.07.2025 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 31.07.2025 - um 17:55 Uhr - zugestellt. Der BF befindet sich seit 31.07.2025 in Schubhaft. Am 05.08.2025 erfolgte eine Disziplinierungsmaßnahme den BF betreffend aufgrund ungebührlichen Verhaltens und Nichtbefolgung von Anordnungen im PAZ. Am 14.08.2025 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft und führte im Wesentlichen aus, dass die Verhältnismäßigkeit der Haft eine Auseinandersetzung mit der erwartbaren Länge der Schubhaft erfordere. Da nicht absehbar sei, wann ein HRZ ausgestellt werde und kein konkret er Zeitpunkt für die Außerlandesbringung bestehe, sei die weitere Anhaltung unverhältnismäßig. Zudem sei der BF kooperationsbereit, er würde sich melden bzw. einem gelinderen Mittel Folge leisten. Die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft/Unter-suchungshaft sei unverhältnismäßig. Aus dem Bescheid sei nicht erkennbar, dass oder ob die belangte Behörde während dieser Zeit Schritte setzte, um ein HRZ für den BF zu erlangen. Es gebe bis dato kein HRZ für den BF und die Behörde habe auch nicht dargelegt, dass sie innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer mit der Ausstellung eines HRZ und der Abschiebung des BF rechne. Zum HRZ Verfahren befänden sich nur sehr oberflächliche Ausführungen im Bescheid, die keine Prognose für den gegenständlichen Fall beinhalten würden. Es sei fraglich, ob eine Abschiebung des BF nach Algerien möglich sein werde. Mit der voraussichtlichen Dauer des anhängigen HRZ Verfahrens, und ob dieses innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ab geschlossen werden könne, habe sich die belangte Behörde im Bescheid mit keinem Wort auseinandergesetzt. Dadurch belege sie den gegenständlichen Bescheid mit einem gravierenden Begründungsmangel und Rechtswidrigkeit. Zum Beweis dafür, dass im gegenständlichen Fall innerhalb der Höchstfrist kein HRZ für den BF erlangt werden könne bzw. die dahingehenden Bemühungen des BFA nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erfolgsversprechend seien und daher der Zweck der Schubhaft (Abschiebung) nicht verwirklicht werden könne, beantrage der BF die zeugenschaftliche Einvernahme eines informierten Vertreters/einer informierten Vertreterin der belangten Behörde im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zur Beantwortung der HRZ Modalitäten mit Algerien. In Fällen, in welche n für Personen trotz aufrechter, durchsetz bare r Rückkehrentscheidung keine HRZ zeitgerecht erlangt werden könnten, sei auch faktisch eine Abschiebung und somit der Zweck der Schubhaft nicht erreichbar. Die Schubhaft erweise sich als rechtswidrig, da der Sicherungszweck der Abschiebung nicht innerhalb der zulässigen Höchstdauer erreichbar sei. Weiters reichten die von der belangten Behörde dargelegten Umstände nicht aus, um im Fall des BF eine Fluchtgefahr zu begründen. Selbst bei Vorliegen von Fluchtgefahr welche der BF ausdrücklich in Abrede ste lle sei die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.8.2025, W140 2317636 1/19E, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 31.07.2025 als unbegründet abgewiesen. Am 24.11.2025 legte das BFA den Verwaltungsakt gemeinsam mit einer Stellungnahme
4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2025, W294 2317636-2/5E, wurde
4 BFA-VG festgestellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Am 24.11.2025 legte das BFA den Verwaltungsakt gemeinsam mit einer Stellungnahme
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2025, W294 2317636-2/5E, wurde
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Am 19.12.2025 legte das BFA den Verwaltungsakt gemeinsam mit einer Stellungnahme
4 BFA-VG erneut dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.12.2025, W615 2317636-3/12E, wurde
4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Am 19.12.2025 legte das BFA den Verwaltungsakt gemeinsam mit einer Stellungnahme
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG erneut dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.12.2025, W615 2317636-3/12E, wurde
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Am 24.12.2025 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht eine Meldung der Landespolizeidirektion XXXX vom 23.12.
4 BFA-VG erneut dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab dazu eine Stellungnahme mit dem folgenden Inhalt ab:Am 14.1.2026 legte das BFA den Verwaltungsakt
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG erneut dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab dazu eine Stellungnahme mit dem folgenden Inhalt ab: Nach Einreise zu einem unbekannten Zeitpunkt, Untertauchen, Straffälligkeit und Verurteilung, wurde der Fremde (ab jetzt BF genannt) am 31.07.2025 in Schubhaft genommen. Gegen den BF liegt eine rechtskräftige, durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Im Rahmen einer minutiös durchgeführten Einzelfallprüfung wurde durch den zuständigen Referenten das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes sowie das Vorliegen einer ultima-ratio-Situation nachvollziehbar geprüft. Ein durchschlagender Sicherungsbedarf und somit das Vorliegen von Fluchtgefahr lässt sich zwanglos aus der Aktenlage ableiten. ● Herr XXXX ist zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereist. Er stellte am 15.11.2022 seinen ersten Asylantrag. Herr römisch 40 ist zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereist. Er stellte am 15.11.2022 seinen ersten Asylantrag. ● Der BF ist anschließend untergetaucht. Aufgrund des Untertauchens wurde das Verfahren Internationaler Schutz eingestellt ● Eine neuerliche Prüfung des gesamt vorliegenden Sachverhalts am 12.11.2024 hat ergeben, dass das eingestellte Verfahren von Amts wegen fortgesetzt werden kann, da die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts möglich ist. ● Mit Bescheid der XXXX vom 14.11.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG erlassen. Die Entscheidung erwuchs mit 11.01.2025 in Rechtskraft
G erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Darüber hinaus wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft. Am 28.11.2022 verließ der BF ohne Bekanntgabe einer Meldeadresse seine Unterkunft in XXXX . Auch eine Registrierung im Zentralen Melderegister konnte nicht festgestellt werden, sodass der BF für die Behörden nicht mehr greifbar war. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der BF aktenkundig nie nach. Der BF entzog sich laut eigenen Angaben seinem Verfahren und reiste illegal nach Frankreich weiter. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen erneut in das Bundesgebiet ein. Am 07.02.2025 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht geblieben seien. Im Falle seiner Rückkehr nach Algerien befürchte er zudem Armut. Mit Verfahrensanordnung des BFA
G datiert mit 13.02.2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Am 14.03.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt und gab der BF befragt zu den Gründen für seine neuerliche Asylantragstellung zu Protokoll, dass ihm Österreich gut gefallen würde und seine zweite Heimat sei. Zudem habe es in Algerien familiäre Probleme aufgrund des Erbes seines Vaters gegeben und habe ihm die dortige Atmosphäre sowie die wirtschaftliche Lage nicht gefallen.Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.11.2022 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Seine Flucht aus Algerien begründete er mit familiären Problemen aufgrund einer verbotenen Liebesaffäre. Mit Bescheid des BFA vom 14.11.2024 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Darüber hinaus wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft. Am 28.11.2022 verließ der BF ohne Bekanntgabe einer Meldeadresse seine Unterkunft in römisch 40 . Auch eine Registrierung im Zentralen Melderegister konnte nicht festgestellt werden, sodass der BF für die Behörden nicht mehr greifbar war. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der BF aktenkundig nie nach. Der BF entzog sich laut eigenen Angaben seinem Verfahren und reiste illegal nach Frankreich weiter. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen erneut in das Bundesgebiet ein. Am 07.02.2025 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht geblieben seien. Im Falle seiner Rückkehr nach Algerien befürchte er zudem Armut. Mit Verfahrensanordnung des BFA
Paragraphen 29, Absatz 3 und 15 a AsylG datiert mit 13.02.2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Am 14.03.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt und gab der BF befragt zu den Gründen für seine neuerliche Asylantragstellung zu Protokoll, dass ihm Österreich gut gefallen würde und seine zweite Heimat sei. Zudem habe es in Algerien familiäre Probleme aufgrund des Erbes seines Vaters gegeben und habe ihm die dortige Atmosphäre sowie die wirtschaftliche Lage nicht gefallen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX , vom 25.03.2025 (RK 31.03.2025) wurde der BF
GB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen - bedingt - verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 25.03.2025 (RK 31.03.2025) wurde der BF
Paragraphen 127, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen - bedingt - verurteilt. Mit Bescheid vom 24.04.2025 wies das BFA den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wurde ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G erteilt (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung vom 07.05.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG. Mit Erkenntnis des BVwGvom 21.06.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom 24.04.2025 wies das BFA den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wurde ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Darüber hinaus wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung vom 07.05.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG. Mit Erkenntnis des BVwGvom 21.06.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der BF wurde in weiterer Folge aus der Betreuungseinrichtung XXXX abgemeldet, da er erneut unbekannten Aufenthaltes war. Der BF verblieb illegal im Bundesgebiet und wurde am 01.07.2025 von Beamten der Landespolizeidirektion XXXX , wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen und am darauffolgenden Tag in die Justizanstalt XXXX überstellt. In weiterer Folge wurde von Seiten des Landesgerichts für Strafsachen XXXX die Untersuchungshaft über den BF verhängt.Der BF wurde in weiterer Folge aus der Betreuungseinrichtung römisch 40 abgemeldet, da er erneut unbekannten Aufenthaltes war. Der BF verblieb illegal im Bundesgebiet und wurde am 01.07.2025 von Beamten der Landespolizeidirektion römisch 40 , wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen und am darauffolgenden Tag in die Justizanstalt römisch 40 überstellt. In weiterer Folge wurde von Seiten des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 die Untersuchungshaft über den BF verhängt. Gegen den BF wurde am 03.07.2025 durch das BFA ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen und dieser an die Justizanstalt, mit dem Ersuchen um Vollziehung nach Entlassung aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft, übermittelt. Gegen den BF wurde am 03.07.2025 durch das BFA ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen und dieser an die Justizanstalt, mit dem Ersuchen um Vollziehung nach Entlassung aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft, übermittelt. Da der BF angab - nicht im Besitz eines Reisedokumentes zu sein - wurde am 03.07.2025 ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ eingeleitet. Dabei verweigerte der BF die Unterschriftsleistung der HRZ-Formblätter. Am 04.07.2025 wurde dem BF mit Schreiben des BFA „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“, die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde dem BF eine Frist von 10 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme brachte der BF nicht ein. Am 31.07.2025 fand die Hauptverhandlung des BF statt. Der BF wurde mit gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , XXXX , vom 31.07.2025
2a SMG, zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten, verurteilt. Bei den Strafbemessungsgründen wurde mildernd das Geständnis, erschwerend die einschlägige Vorstrafe sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit gewertet. Im Anschluss wurde der BF aus der Untersuchungshaft entlassen und in das PAZ XXXX überstellt. Am 31.07.2025 fand die Hauptverhandlung des BF statt. Der BF wurde mit gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 , vom 31.07.2025
Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG, zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten, verurteilt. Bei den Strafbemessungsgründen wurde mildernd das Geständnis, erschwerend die einschlägige Vorstrafe sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit gewertet. Im Anschluss wurde der BF aus der Untersuchungshaft entlassen und in das PAZ römisch 40 überstellt. Am 31.07.2025 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA, Regionaldirektion XXXX . Der BF verweigerte die Unterschriftsleistung der Niederschrift. Am 31.07.2025 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA, Regionaldirektion römisch 40 . Der BF verweigerte die Unterschriftsleistung der Niederschrift. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX , vom 31.07.2025 wurde über den BF
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 31.07.2025 - um 17:55 Uhr - zugestellt. Der BF befindet sich seit 31.07.2025 in Schubhaft.Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion römisch 40 , vom 31.07.2025 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 31.07.2025 - um 17:55 Uhr - zugestellt. Der BF befindet sich seit 31.07.2025 in Schubhaft. Am 05.08.2025 erfolgte eine Disziplinierungsmaßnahme den BF betreffend - aufgrund ungebührlichen Verhaltens und Nichtbefolgung von Anordnungen - im PAZ. Der BF hat unmittelbar nach dem Ende der mündlichen Verhandlung am 23.12.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Fluchtversuch unternommen, der von den begleitenden Exekutivbeamten nur durch Androhung von Waffengewalt unterbunden werden konnte. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Der BF war für die Behörde nicht greifbar. Der BF ist nicht kooperativ und nicht rückkehrwillig. Er hat bereits einmal versucht, sich durch Flucht dem Verfahren zu entziehen. Der BF verfügt in Algerien über familiäre Anknüpfungspunkte, wobei in Österreich keine Verwandten des BF leben. Unter Zugrundelegung der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet besteht in Österreich zudem keine relevante Integration in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht und ging er in Österreich bislang zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF verfügt nicht über ausreichend Barmittel um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der BF verfügt über keinen ordentlichen Wohnsitz, an dem er für die Behörde greifbar ist. Der BF ist nicht integriert, er verfügt jedoch über ein soziales Netz in Österreich, welches ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht. Der BF wird in der Schubhaft medizinisch betreut. Laut Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 19.08.2025 ist der BF haftfähig. Dass sich dies in der Zwischenzeit geändert hätte, wurde weder vorgebracht noch gibt es dafür sonst Anhaltspunkte. Im Fall des BF ist aufgrund des Vorverhaltens von erheblicher Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen. Die Anwendung gelinderer Mittel, etwa die Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten oder bei dem in der Stellungnahme des BF vom 16.1.2026 genannten Bekannten, kommt daher ebenfalls nicht in Betracht. 1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ §80 FPG lautet wie folgt: „Dauer der Schubhaft § 80.
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb seine Anhaltung in Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb seine Anhaltung in Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF wird
2 Z. 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten. Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus, dies aus den folgenden Gründen:Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus, dies aus den folgenden Gründen: Zur Fluchtgefahr
Abs 3 Z 1 FPG: Zur Fluchtgefahr
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG: Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Abs 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Behinderung der Abschiebung rechtfertigt für sich alleine schon die Annahme von Fluchtgefahr (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2017/21/0001, mwN).Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Behinderung der Abschiebung rechtfertigt für sich alleine schon die Annahme von Fluchtgefahr vergleiche VwGH 11.5.2017, Ro 2017/21/0001, mwN). Der BF hat die Durchsetzung und Effektuierung der bestehenden Rückkehrentscheidung bislang insofern behindert, als er dem BFA zu keinem Zeitpunkt Identitätsdokumente vorgelegt hat. Zudem ist er während seines illegalen Aufenthaltes kein einziges Mal aus Eigenem bei seiner diplomatischen Vertretungsbehörde vorstellig geworden, um sich ein Ersatzreisedokument ausstellen zu lassen. Weiters hat er auch nicht vorgebracht, dass er sich bei einer Rückkehrorganisation um ein solches bemüht hätte. Es besteht daher der begründete Verdacht, dass der BF im Falle einer Entlassung untertauchen bzw. sich dem Verfahren entziehen wird, zumal er nun davon in Kenntnis ist, dass das BFA die Erlangung eines HRZ für seine Person und seine Außerlandesbringung forciert. Während seines Verfahrens über ihren Antrag auf internationalen Schutz hat er das Grundversorgungsgebiet verlassen und ist unbekannten Aufenthaltes gewesen. Weiters hat der BF dem BFA keine Unterkunft genannt, an der er greifbar sei. Aufgrund des Verhaltens des BF – illegale Einreise, illegale Erwerbstätigkeit, illegaler Aufenthalt in Frankreich, nicht rückkehrwillig – ist erkennbar, dass der BF an einer Ausreise nach Algerien und Beendigung seines illegalen Aufenthaltes in Österreich auch weiterhin kein Interesse hat, und im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft auch weiterhin damit zu rechnen ist, dass er untertauchen und sich dem Verfahren zur Durchsetzung und Effektuierung entziehen wird. Es ist im Falle einer Entlassung des BF aus der Schubhaft auch weiterhin nicht mit der notwendigen Sicherheit mit seiner Greifbarkeit zu rechnen. Zur Fluchtgefahr
Abs 3 Z 3 FPG: Zur Fluchtgefahr
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG: Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Abs 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Eine bestimmte Tatsache, welche die Annahme rechtfertigen kann, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen könnte, stellt
der ersten Alternative des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG der Umstand dar, dass eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht. Das bringt zwar per se noch nicht in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck. Der Existenz einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu. In diesem Sinn war es auch schon davor Jud. des VwGH, dass sich bei typisierender Betrachtung mit Fortschreiten des Verfahrens (auf internationalen Schutz) aus der Sicht des Fremden die Wahrscheinlichkeit verdichten kann, letztlich abgeschoben zu werden, sodass sich dadurch die Fluchtgefahr erhöht (vgl. VwGH 23.5.2024, Ra 2021/21/0127, mwN).Eine bestimmte Tatsache, welche die Annahme rechtfertigen kann, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen könnte, stellt
der ersten Alternative des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG der Umstand dar, dass eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht. Das bringt zwar per se noch nicht in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck. Der Existenz einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu. In diesem Sinn war es auch schon davor Jud. des VwGH, dass sich bei typisierender Betrachtung mit Fortschreiten des Verfahrens (auf internationalen Schutz) aus der Sicht des Fremden die Wahrscheinlichkeit verdichten kann, letztlich abgeschoben zu werden, sodass sich dadurch die Fluchtgefahr erhöht vergleiche VwGH 23.5.2024, Ra 2021/21/0127, mwN). Die grundsätzliche Annahme von (abstrakter) "Fluchtgefahr" ist schon deshalb gerechtfertigt, weil der Fremde das ihm zugewiesene Grundversorgungsquartier verließ, um unterzutauchen. Daher ist im vorliegenden Fall auch der Tatbestand der zweiten Alternative des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG 2005 erfüllt (vgl. VwGH 29.6.2017, Ro 2017/21/0011).Die grundsätzliche Annahme von (abstrakter) "Fluchtgefahr" ist schon deshalb gerechtfertigt, weil der Fremde das ihm zugewiesene Grundversorgungsquartier verließ, um unterzutauchen. Daher ist im vorliegenden Fall auch der Tatbestand der zweiten Alternative des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG 2005 erfüllt vergleiche VwGH 29.6.2017, Ro 2017/21/0011). Gegen den BF besteht eine – rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare – Rückkehrentscheidung. Der BF hat sich dem Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen. Ferner verließ der BF wiederholt das Grundversorgungsquartier in XXXX und tauchte unter. Gegen den BF besteht eine – rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare – Rückkehrentscheidung. Der BF hat sich dem Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen. Ferner verließ der BF wiederholt das Grundversorgungsquartier in römisch 40 und tauchte unter. Zur Fluchtgefahr
Abs 3 Z 5 FPG: Zur Fluchtgefahr
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG: Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Abs 3 Z 5 FPG zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Seit dem 11.01.2025 bestand eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den BF. Am 07.02.2025 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zur Fluchtgefahr
Abs 3 Z 9 FPG: Zur Fluchtgefahr
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG: Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Abs 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin gehend zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (vgl. VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0197).Diese Bestimmung ist dahin gehend zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist vergleiche VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0197). Der BP verfügte in Österreich noch nie über eine Meldung an einer ortsüblichen Unterkunft, sondern lediglich im Grundversorgungsquartier XXXX . Seit dem 31.7.2025 befindet er sich im PAZ XXXX . Der BF hat nach eigenen Angaben sein Quartier in XXXX verlassen, um bei seiner Freundin zu wohnen, er hat jedoch keine genaue Adresse angeben können. Seit seiner Inhaftierung besteht kein Kontakt mehr und ist diese Freundin – weil sie ihren Lebensunterhalt in Österreich nicht bestreiten kann – nach Algerien ausgereist. Im Falle des BF besteht keine gesicherte behördliche Greifbarkeit, welche jedoch für das Verfahren zur Durchsetzung und Effektuierung der gegen ihn bestehenden Ausreiseverpflichtung unabdingbar ist. Weiters ist der BF sowohl in Frankreich als auch in Österreich einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der BF ist zur Arbeitsaufnahme nicht berechtigt und daher nicht in der Lage, seinen Aufenthalt durch legale Quellen zu finanzieren. Er verfügt auch gegenwärtig über keine finanziellen Mittel. Der BF ist weder beruflich – schon mangels legaler Erwerbstätigkeit – noch sozial verankert. Der BF ist ledig und – nach eigenen Angaben – in Algerien traditionell verheiratet; etwaige Sorgepflichten können nicht festgestellt werden. Der BF hat keine Familienangehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet. Seine Kernfamilie lebt in Algerien. Der BP verfügt im Bundesgebiet über keinen aufrechten Wohnsitz bzw. über keine ortsübliche Unterkunft. Der BF konnte auch die Adresse der Wohnung, an der er angeblich wohnen könne, nicht nennen. Eine gesicherte Wohnmöglichkeit des BF in Österreich liegt nicht vor. Zusammenfassend ist der BF weder familiär oder sozial noch wirtschaftlich oder beruflich im Bundesgebiet integriert. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, um nicht das HRZ-Verfahren sowie ihre Abschiebung zu erschweren und unterzutauchen.Der BP verfügte in Österreich noch nie über eine Meldung an einer ortsüblichen Unterkunft, sondern lediglich im Grundversorgungsquartier römisch 40 . Seit dem 31.7.2025 befindet er sich im PAZ römisch 40 . Der BF hat nach eigenen Angaben sein Quartier in römisch 40 verlassen, um bei seiner Freundin zu wohnen, er hat jedoch keine genaue Adresse angeben können. Seit seiner Inhaftierung besteht kein Kontakt mehr und ist diese Freundin – weil sie ihren Lebensunterhalt in Österreich nicht bestreiten kann – nach Algerien ausgereist. Im Falle des BF besteht keine gesicherte behördliche Greifbarkeit, welche jedoch für das Verfahren zur Durchsetzung und Effektuierung der gegen ihn bestehenden Ausreiseverpflichtung unabdingbar ist. Weiters ist der BF sowohl in Frankreich als auch in Österreich einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der BF ist zur Arbeitsaufnahme nicht berechtigt und daher nicht in der Lage, seinen Aufenthalt durch legale Quellen zu finanzieren. Er verfügt auch gegenwärtig über keine finanziellen Mittel. Der BF ist weder beruflich – schon mangels legaler Erwerbstätigkeit – noch sozial verankert. Der BF ist ledig und – nach eigenen Angaben – in Algerien traditionell verheiratet; etwaige Sorgepflichten können nicht festgestellt werden. Der BF hat keine Familienangehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet. Seine Kernfamilie lebt in Algerien. Der BP verfügt im Bundesgebiet über keinen aufrechten Wohnsitz bzw. über keine ortsübliche Unterkunft. Der BF konnte auch die Adresse der Wohnung, an der er angeblich wohnen könne, nicht nennen. Eine gesicherte Wohnmöglichkeit des BF in Österreich liegt nicht vor. Zusammenfassend ist der BF weder familiär oder sozial noch wirtschaftlich oder beruflich im Bundesgebiet integriert. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, um nicht das HRZ-Verfahren sowie ihre Abschiebung zu erschweren und unterzutauchen. Es besteht daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG.Es besteht daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 FPG. Zum Sicherungsbedarf: Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass das Verhalten des BF nicht vertrauenswürdig ist. Im Fall des BF konnte von einer behördlichen Greifbarkeit nicht ausgegangen werden. Es besteht der begründete Verdacht, dass der BF bei einer Entlassung untertauchen und sich der Durchsetzung der gegen ihn bestehenden Maßnahme entziehen wird. Weiters führte der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA aus, nicht nach Algerien zurückkehren zu wollen. Der BF habe sich aufgrund seines Gesamtverhaltens - illegaler Aufenthalt, strafbares Verhalten, Verstoß gegen das Meldegesetz, ungerechtfertigte Asylantragstellung, Entzug aus dem Asylverfahren, Untertauchen - als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Das persönliche Verhalten des BF zeigt, dass er bestehende Rechtsvorschriften nicht beachtet, und es besteht die Gefahr, dass er im Falle einer Entlassung seinen illegalen Aufenthalt in Österreich im Verborgenen fortführt, zumal er jetzt weiß, dass seine Abschiebung nach Algerien vorgesehen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Die Sicherung des HRZ-Verfahrens sowie der Abschiebung des BF nach Algerien ist erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF davon auszugehen ist, dass er nicht gewillt sein wird, sich für eine Ausreise nach Algerien zur Verfügung zu halten. Vor dem Hintergrund der angeführten Umstände – das Verhalten des BF betreffend – ist sohin weiterhin von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen. Aufgrund einer vorzunehmenden Verhaltensprognose kann auch weiterhin vom Bestehen eines Sicherungsbedarfes ausgegangen werden. Zur Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft: Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Abs 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 25.3.2025, XXXX , wurde der BF
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Wochen verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 31.7.2025, XXXX , wurde der BF
2a SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Bei den Strafbemessungsgründen wurde mildernd das Geständnis, erschwerend die einschlägige Vorstrafe sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit gewertet.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 25.3.2025, römisch 40 , wurde der BF
Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Wochen verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 31.7.2025, römisch 40 , wurde der BF
Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Bei den Strafbemessungsgründen wurde mildernd das Geständnis, erschwerend die einschlägige Vorstrafe sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit gewertet.
4 Z. 1 FPG kann der BF für 18 Monate in Schubhaft angehalten werden. Zum Erreichen dieser Höchstfrist fehlen derzeit noch ca. 12 Monate. Es ist davon auszugehen, dass die Abschiebung des BF innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist möglich ist, gegenteilige Informationen liegen nicht vor. Am 3.7.2025 ist ein HRZ-Verfahren den BF betreffend eingeleitet worden. Zwischenzeitlich wurden mehrfach Urgenzen an die algerische Botschaft übermittelt, zuletzt am 18.11.2025. Eine Rückmeldung wird nach Angaben des Konsulats im 1. Quartal 2026 erfolgen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Abschiebung der BP innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist möglich ist.
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG kann der BF für 18 Monate in Schubhaft angehalten werden. Zum Erreichen dieser Höchstfrist fehlen derzeit noch ca. 12 Monate. Es ist davon auszugehen, dass die Abschiebung des BF innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist möglich ist, gegenteilige Informationen liegen nicht vor. Am 3.7.2025 ist ein HRZ-Verfahren den BF betreffend eingeleitet worden. Zwischenzeitlich wurden mehrfach Urgenzen an die algerische Botschaft übermittelt, zuletzt am 18.11.
4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Verfahren wurde zu den Ermittlungsergebnissen Parteiengehör gewährt. Der BF hat in seiner Stellungnahme vom 16.1.2026 nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der eingelangten Stellungnahme geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Im gegenständlichen Verfahren wurde zu den Ermittlungsergebnissen Parteiengehör gewährt. Der BF hat in seiner Stellungnahme vom 16.1.2026 nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der eingelangten Stellungnahme geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.2. Zu Spruchteil B. - Revision Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W294.2317636.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.