RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2026 GeschäftszahlW611 2304318-1 SpruchW611 2304320-1/10EW611 2304318-1/11EW611 2304324-1/10EW611 2304328-1/10EW611 2304326-1/10EW611 2304323-1/10EIm Namen der Republik!, W611 2304320-1/10E, W611 2304318-1/11E, W611 2304324-1/10E, W611 2304328-1/10E, W611 2304326-1/10E, W611 2304323-1/10E, Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) XXXX , geboren am XXXX , 3.) mj. XXXX , geboren am XXXX , 4.) mj. XXXX , geboren am XXXX , 5.) mj. XXXX , geboren am XXXX , 6.) mj. XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit: Syrien, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX und die Mutter XXXX , diese vertreten durch BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen jeweils Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2024, Zahlen: 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX , 6.) XXXX , jeweils betreffend die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 5.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 6.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit: Syrien, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch den Vater römisch 40 und die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen jeweils Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2024, Zahlen: 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 , 6.) römisch 40 , jeweils betreffend die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2025, zu Recht: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden BF1) ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden BF2), diese sind die Eltern der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer (im Folgenden BF3 bis BF6). Gemeinsam werden sie als Beschwerdeführer (auch BF) bezeichnet.
- Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam legal am 23.05.2024 auf dem Luftweg mit Reisepass und gültigem Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels aus dem NAG in das Bundesgebiet ein, nachdem sich ein Sohn bereits in Österreich aufhielt und einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt hat. Statt den Aufenthaltstitel abzuholen stellten der BF1 sowie die BF2 für sich und ihre Kinder (BF3 bis BF6) am 27.05.2024 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
- Am 27.05.2024 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF1, der BF2 und des BF3 zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz statt.
- Am 09.10.2024 wurden der BF1, die BF2 und der BF3 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde oder BFA) niederschriftlich einvernommen.
- Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes vom 17.10.2024, zugestellt am 08.11.2024, wurden die Anträge der BF1 bis BF6 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (jeweils Spruchpunkt I.), den Beschwerdeführern zugleich gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (der BF2 sowie den minderjährigen BF3 bis BF6 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 im Familienverfahren), der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (jeweils Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (jeweils Spruchpunkt III.).
- Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes vom 17.10.2024, zugestellt am 08.11.2024, wurden die Anträge der BF1 bis BF6 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (jeweils Spruchpunkt römisch eins.), den Beschwerdeführern zugleich gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (der BF2 sowie den minderjährigen BF3 bis BF6 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 im Familienverfahren), der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (jeweils Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es liege in Syrien keine individuell gegen die BF gerichtete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe vor. Aufgrund der allgemeinen Lage sei eine Zurück- bzw. Abschiebung nach Syrien nicht zulässig und deshalb subsidiärer Schutz zu gewähren.
- Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung der Beschwerdeführer vom 28.11.2024 erhoben die BF1 bis BF6 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten in Spruchpunkt I. der gegenständlichen Bescheide. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Einvernahme des BF1 und der BF2 durchführen, die angefochtenen Bescheide jeweils hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und den Beschwerdeführern den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu die angefochtenen Bescheide hinsichtlich des jeweiligen Spruchpunktes I. aufheben und das Verfahren zur Verfahrensergänzung an das Bundesamt zurückverweisen.
- Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung der Beschwerdeführer vom 28.11.2024 erhoben die BF1 bis BF6 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. der gegenständlichen Bescheide. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Einvernahme des BF1 und der BF2 durchführen, die angefochtenen Bescheide jeweils hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und den Beschwerdeführern den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu die angefochtenen Bescheide hinsichtlich des jeweiligen Spruchpunktes römisch eins. aufheben und das Verfahren zur Verfahrensergänzung an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Familie befürchte asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime. Der BF1 sei der Meinung gewesen, ihm und den übrigen Familienangehörigen würde automatisch derselbe Schutz zugesprochen werden, wie dem bereits vorab nach Österreich gereisten Sohn, sodass er im Rahmen der Einvernahmen keine konkreten Befürchtungen angegeben habe.
- Die gegenständlichen Beschwerden sowie die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 13.12.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt (vgl. OZ 1 BF1).
- Die gegenständlichen Beschwerden sowie die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 13.12.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt vergleiche OZ 1 BF1).
- Mit Unzuständigkeitsanzeige vom 19.12.2024 erklärte sich die ursprünglich zuständige Richterin mangels Annexität zum Ankerakt als unzuständig (vgl. OZ 3 BF1). Die gegenständlichen Rechtssachen wurden neu zugeteilt.
- Mit Unzuständigkeitsanzeige vom 19.12.2024 erklärte sich die ursprünglich zuständige Richterin mangels Annexität zum Ankerakt als unzuständig vergleiche OZ 3 BF1). Die gegenständlichen Rechtssachen wurden neu zugeteilt.
- Mit Parteiengehör vom 30.01.2025 wurden aktuelle Länderinformationen betreffend den Machtwechsel im Herkunftsstaat Syrien ins Verfahren gebracht (vgl. OZ 4 BF1).
- Mit Parteiengehör vom 30.01.2025 wurden aktuelle Länderinformationen betreffend den Machtwechsel im Herkunftsstaat Syrien ins Verfahren gebracht vergleiche OZ 4 BF1).
- Mit Stellungnahme vom 06.02.2025 (vgl. OZ 5 BF1) wurde vorgebracht, die Beschwerden würden unter Verweis auf das bisherige Vorbringen trotz der geänderten Lage und des Regimesturzes aufrechterhalten werden.
- Mit Stellungnahme vom 06.02.2025 vergleiche OZ 5 BF1) wurde vorgebracht, die Beschwerden würden unter Verweis auf das bisherige Vorbringen trotz der geänderten Lage und des Regimesturzes aufrechterhalten werden.
- Mit Ladungen des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) zur mündlichen Verhandlung vom 12.09.2025 wurden den Beschwerdeführern sowie dem Bundesamt, zur Vorbereitung der mündlichen Beschwerdeverhandlung, ein Konvolut von aktuellen und relevanten Länderberichten zu Syrien, und zwar: - der EUAA, Country Focus Syria, Juli 2025, - die Country Guidance Syria interim guidance 2025, - die aktuellen COI CMS Länderinformationen zu Syrien Version 12, - sowie eine ACCORD Anfragebeantwortung vom 21.03.2025 zur Rekrutierungspraxis ins Verfahren zur Kenntnisnahme übermittelt und zugleich die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bis zwei Tage vor dem anberaumten mündlichen Verhandlungstermin eingeräumt (vgl. OZ 6 BF1).ins Verfahren zur Kenntnisnahme übermittelt und zugleich die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bis zwei Tage vor dem anberaumten mündlichen Verhandlungstermin eingeräumt vergleiche OZ 6 BF1).
- Mit Stellungnahme vom 03.11.2025 (vgl. OZ 8 BF1) wurde ergänzend vorgebracht, dass der BF1 und seine gesamte Familie gegen die SDF wären und sein Halbbruder seit Ende 2016 verschollen sei, nachdem ihn die SDF entführt hätten. Mitglieder der SDF seien an den BF1 herangetreten und hätten ihn unter Druck gesetzt, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Als er sich geweigert habe, sei er von Mitgliedern der SDF festgenommen und für drei Tage angehalten worden. Dem BF3 drohe asylrelevante Verfolgung, zumal seitens der SDF auch Minderjährige rekrutiert werden würden.
- Mit Stellungnahme vom 03.11.2025 vergleiche OZ 8 BF1) wurde ergänzend vorgebracht, dass der BF1 und seine gesamte Familie gegen die SDF wären und sein Halbbruder seit Ende 2016 verschollen sei, nachdem ihn die SDF entführt hätten. Mitglieder der SDF seien an den BF1 herangetreten und hätten ihn unter Druck gesetzt, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Als er sich geweigert habe, sei er von Mitgliedern der SDF festgenommen und für drei Tage angehalten worden. Dem BF3 drohe asylrelevante Verfolgung, zumal seitens der SDF auch Minderjährige rekrutiert werden würden.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF1 bis BF3, die gemeinsame Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teilnahmen. Das Bundesamt verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (vgl. OZ 7 BF1).
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF1 bis BF3, die gemeinsame Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teilnahmen. Das Bundesamt verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vergleiche OZ 7 BF1). In der Verhandlung wurden weitere Länderinformationen ins Verfahren eingebracht. Der BF1, die BF2 sowie der BF3 wurden zu ihren Fluchtgründen, zur Herkunft und den persönlichen Lebensumständen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat sowie zu ihrem Leben in Österreich befragt. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.
- Die Beschwerdeführer legten im Verfahren folgende Dokumente vor: Vorgelegte Dokumente des BF1 (vgl. insb. AS 31 ff BF1):Vorgelegte Dokumente des BF1 vergleiche insb. AS 31 ff BF1): Syrischer Reisepass des BF1, sichergestellt im Original und Übersetzung und Kopie (AS 17ff BF1, AS 37ff BF1); Dokumentenüberprüfung (AS 83ff BF1) Syrischer Führerschein im Original (AS 31 BF1); Kopie im Akt (AS 43 BF1) Syrisches Familienbuch im Original (AS 31 BF1); Kopie im Akt (AS 49ff BF1) Personenregisterauszug Original (AS 31 BF1); Kopie im Akt (AS 41 BF1) Eheschließungsurkunde Original (AS 31 BF1); Kopie und Übersetzung im Akt (AS 45ff BF1) Auszug Führerscheinbesitz Original (AS 31 BF1); Kopie und Übersetzung im Akt (AS 57ff BF1) Führungszeugnis Original (AS 31 BF1); Kopie und Übersetzung im Akt (AS 53ff BF1) Vorgelegte Dokumente der BF2 und BF4 bis BF6 (vgl. insb. AS 37 ff BF2):Vorgelegte Dokumente der BF2 und BF4 bis BF6 vergleiche insb. AS 37 ff BF2): Syrischer Reisepass der BF2, sichergestellt im Original und Übersetzung und Kopie (AS 21ff BF2, AS 43ff BF2); Dokumentenüberprüfung (AS 71ff BF2) Syrischer Personalausweis der BF2, sichergestellt im Original und Kopie (AS 37 BF2; AS 47 BF2); Dokumentenprüfung (AS 75 BF2) Personenregisterauszug Original (AS 37 BF2); Kopie im Akt (AS 49f BF1) Syrischer Reisepass der BF4, sichergestellt im Original (AS 37ff BF2); Kopie im Akt BF4, (AS 16ff & 27 BF4); Dokumentenprüfung (AS 49ff BF4) Personenregisterauszug der BF4 im Original; Kopie im Akt BF4, (AS 31ff BF4) Geburtsurkunde der BF 4 im Original (AS 37 BF2); Kopie im Akt BF4, (AS 33ff BF4) Syrischer Reisepass des BF 5, sichergestellt im Original (AS 37ff BF2); Kopie im Akt BF5, (AS 16ff & 27ff BF5); Dokumentenprüfung (AS 49ff BF5) Personenregisterauszug des BF 5 im Original (AS 37 BF2); Kopie im Akt BF5, (AS 31ff BF5) Geburtsurkunde des BF 5 im Original (AS 37 BF2); Kopie im Akt BF5, (AS 33ff BF5) Syrischer Reisepass der BF 6, sichergestellt im Original (AS 37ff BF2); Kopie im Akt BF6, (AS 16ff & 27ff BF6) Personenregisterauszug der BF6 Original (AS 37 BF2); Kopie im Akt BF6, (AS 31ff BF6) Geburtsurkunde der BF 6 im Original (AS 37 BF2); Kopie im Akt BF6, (AS 33ff BF6) Führungszeugnis Original (AS 37 BF2); Kopie im Akt (AS 51ff BF1) Vorgelegte Dokumente des BF3 (vgl. insb. AS 33 ff BF3):Vorgelegte Dokumente des BF3 vergleiche insb. AS 33 ff BF3): Syrischer Reisepass des BF3, sichergestellt im Original und Übersetzung und Kopie (AS 19ff BF3, AS 37ff BF3); Dokumentenüberprüfung (AS 73ff BF3) Syrischer Personalausweis des BF3, sichergestellt im Original und Kopie (AS 41 BF3; AS 47 BF2); Dokumentenprüfung (AS 73ff BF3) Personenregisterauszug Original (AS 43ff BF3); Geburtsurkunde im Original samt Übersetzung (AS 45 ff BF3); Führungszeugnis Original (AS 49ff BF3); II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den Personen der Beschwerdeführer: 1.1.
- Zum Erstbeschwerdeführer: Der Erstbeschwerdeführer (BF1: 2304320-1) führt den Namen XXXX , geboren am XXXX . Er ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin und der Vater der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer. Der BF1 ist ein XXXX -jähriger Mann, syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht zudem etwas Englisch. Er bekennt sich zum Islam sunnitischer Ausrichtung (AS 1f, AS 29ff, AS 63ff, Verhandlungsniederschrift vom 05.11.2025, OZ 9 BF1, S. 4 ff).Der Erstbeschwerdeführer (BF1: 2304320-1) führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Er ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin und der Vater der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer. Der BF1 ist ein römisch 40 -jähriger Mann, syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht zudem etwas Englisch. Er bekennt sich zum Islam sunnitischer Ausrichtung (AS 1f, AS 29ff, AS 63ff, Verhandlungsniederschrift vom 05.11.2025, OZ 9 BF1, S. 4 ff). Der BF1 wurde im Stadtteil XXXX , Hassaka-Stadt, in der Provinz Hassaka in Syrien geboren und ist dort aufgewachsen (vgl. Erstbefragung BF1 27.05.2024, AS 1 und 4; Niederschrift Bundesamt BF1 09.10.2024, AS 29 & AS 65 BF1). Der BF1 wurde im Stadtteil römisch 40 , Hassaka-Stadt, in der Provinz Hassaka in Syrien geboren und ist dort aufgewachsen vergleiche Erstbefragung BF1 27.05.2024, AS 1 und 4; Niederschrift Bundesamt BF1 09.10.2024, AS 29 & AS 65 BF1). Er ist seit XXXX 2002 standesamtlich verheiratet mit der Zweitbeschwerdeführerin, die BF 3-6 sind die gemeinsamen minderjährigen Kinder. Die Familie lebt in einem gemeinsamen Haushalt und die Eltern haben gemeinsam die Obsorge über die Kinder (vgl. Erstbefragung BF1 27.05.2024, AS 1 ff BF1; Niederschrift Bundesamt BF1 09.10.2024, AS 29ff BF1, sowie Erstbefragung BF 27.05.2024, AS 5 BF2). Die Ehefrau und Kinder (BF2 bis BF6) leben in Österreich, ein weiterer Sohn des BF1 lebt schon in Österreich; sonst gibt es keine Familienangehörigen in Österreich (vgl. Erstbefragung BF1 27.05.2024, AS 4f BF1¸ Niederschrift Bundesamt BF1 09.10.2024, AS 33 & 67 BF1, Verhandlungsniederschrift vom 05.11.2025, OZ 9 BF1, S. 13).Er ist seit römisch 40 2002 standesamtlich verheiratet mit der Zweitbeschwerdeführerin, die BF 3-6 sind die gemeinsamen minderjährigen Kinder. Die Familie lebt in einem gemeinsamen Haushalt und die Eltern haben gemeinsam die Obsorge über die Kinder vergleiche Erstbefragung BF1 27.05.2024, AS 1 ff BF1; Niederschrift Bundesamt BF1 09.10.2024, AS 29ff BF1, sowie Erstbefragung BF 27.05.2024, AS 5 BF2). Die Ehefrau und Kinder (BF2 bis BF6) leben in Österreich, ein weiterer Sohn des BF1 lebt schon in Österreich; sonst gibt es keine Familienangehörigen in Österreich vergleiche Erstbefragung BF1 27.05.2024, AS 4f BF1¸ Niederschrift Bundesamt BF1 09.10.2024, AS 33 & 67 BF1, Verhandlungsniederschrift vom 05.11.2025, OZ 9 BF1, S. 13). Der Vater des BF1 ist bereits verstorben, die Mutter, eine volljährige Tochter (verheiratet, drei Kinder, lebt im Stadtteil XXXX , Hassaka-Stadt), zwei Brüder und zwei Schwestern leben alle in Syrien, teilweise in Hassaka und Deir Ezzor; in Deutschland und in der Türkei lebt jeweils ein weiterer Bruders des BF1; eine Schwester lebt ebenfalls in der Türkei (vgl. Erstbefragung BF1 27.05.2024, AS 4 BF1; Niederschrift Bundesamt BF1 09.10.2024, AS 33 & AS 67 BF1, Verhandlungsniederschrift vom 05.11.2025, OZ 9 BF1, S. 12).Der Vater des BF1 ist bereits verstorben, die Mutter, eine volljährige Tochter (verheiratet, drei Kinder, lebt im Stadtteil römisch 40 , Hassaka-Stadt), zwei Brüder und zwei Schwestern leben alle in Syrien, teilweise in Hassaka und Deir Ezzor; in Deutschland und in der Türkei lebt jeweils ein weiterer Bruders des BF1; eine Schwester lebt ebenfalls in der Türkei vergleiche Erstbefragung BF1 27.05.2024, AS 4 BF1; Niederschrift Bundesamt BF1 09.10.2024, AS 33 & AS 67 BF1, Verhandlungsniederschrift vom 05.11.2025, OZ 9 BF1, S. 12). Der BF1 besuchte sieben Jahre lang die Grundschule, er hat keine Berufsausbildung. Er arbeitete als Chauffeur, LKW Fahrer und Landwirt (vgl. Erstbefragung BF1 27.05.2024, AS 2 BF1; Niederschrift Bundesamt BF1 09.10.2024, AS 29ff & AS 67 BF1, Verhandlungsniederschrift vom 05.11.2025, OZ 9 BF1, S. 10).Der BF1 besuchte sieben Jahre lang die Grundschule, er hat keine Berufsausbildung. Er arbeitete als Chauffeur, LKW Fahrer und Landwirt vergleiche Erstbefragung BF1 27.05.2024, AS 2 BF1; Niederschrift Bundesamt BF1 09.10.2024, AS 29ff & AS 67 BF1, Verhandlungsniederschrift vom 05.11.2025, OZ 9 BF1, S. 10). Der BF1 ist gesund, er nimmt keine Medikamente und benötigt keine ärztlichen Behandlungen (vgl. Erstbefragung BF1 27.05.2024, AS 5 BF1; Niederschrift Bundesamt BF1 09.10.2024, AS 65 BF1, Verhandlungsniederschrift vom 05.11.2025, OZ 9 BF1, S. 7).Der BF1 ist gesund, er nimmt keine Medikamente und benötigt keine ärztlichen Behandlungen vergleiche Erstbefragung BF1 27.05.2024, AS 5 BF1; Niederschrift Bundesamt BF1 09.10.2024, AS 65 BF1, Verhandlungsniederschrift vom 05.11.2025, OZ 9 BF1, S. 7). Der BF1 fasste den Entschluss zur Ausreise im Mai 2024, weil ein Sohn bereits in Österreich lebte. Die Ausreise erfolgte gemeinsam mit den BF2 bis BF6 am 22.05.2024 legal in den Libanon und in die Türkei; von dort aus auf dem Luftweg mit Visum (gültig bis 22.09.2024) nach Österreich. Es erfolgte die legale Einreise am 23.05.2024 auf dem Luftweg mit Reisepass und gültigem Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels aus den NAG (vgl. Erstbefragung BF1 27.05.2024, AS 1 ff BF1; AV, AS 25 BF1; Niederschrift Bundesamt BF1 09.10.2024, AS 29ff & 69 BF1). Der BF1 fasste den Entschluss zur Ausreise im Mai 2024, weil ein Sohn bereits in Österreich lebte. Die Ausreise erfolgte gemeinsam mit den BF2 bis BF6 am 22.05.2024 legal in den Libanon und in die Türkei; von dort aus auf dem Luftweg mit Visum (gültig bis 22.09.2024) nach Österreich. Es erfolgte die legale Einreise am 23.05.2024 auf dem Luftweg mit Reisepass und gültigem Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels aus den NAG vergleiche Erstbefragung BF1 27.05.2024, AS 1 ff BF1; AV, AS 25 BF1; Niederschrift Bundesamt BF1 09.10.2024, AS 29ff & 69 BF1). Statt den Aufenthaltstitel abzuholen (der bereits in Österreich aufhältige Sohn stellte einen Antrag auf Familienzusammenführung nach dem NAG), stellten der BF1 sowie die BF2 für sich und ihre Kinder (BF3 bis BF6) die gegenständlichen Asylanträge (vgl. Erstbefragung BF1 27.05.2024, AS 1 ff BF1; AV, AS 25 BF1; Niederschrift Bundesamt BF1 09.10.2024, AS 29ff & 69 BF1, sowie Erstbefragung BF2 27.05.2024, AS 1 ff BF2; Niederschrift Bundesamt BF2 09.10.2024, AS 61ff & 69 BF2, sowie Erstbefragung BF3 27.05.2024, AS 1 ff BF1; Niederschrift Bundesamt BF3 09.10.2024, AS 57 ff BF3).Statt den Aufenthaltstitel abzuholen (der bereits in Österreich aufhältige Sohn stellte einen Antrag auf Familienzusammenführung nach dem NAG), stellten der BF1 sowie die BF2 für sich und ihre Kinder (BF3 bis BF6) die gegenständlichen Asylanträge vergleiche Erstbefragung BF1 27.05.2024, AS 1 ff BF1; AV, AS 25 BF1; Niederschrift Bundesamt BF1 09.10.2024, AS 29ff & 69 BF1, sowie Erstbefragung BF2 27.05.2024, AS 1 ff BF2; Niederschrift Bundesamt BF2 09.10.2024, AS 61ff & 69 BF2, sowie Erstbefragung BF3 27.05.2024, AS 1 ff BF1; Niederschrift Bundesamt BF3 09.10.2024, AS 57 ff BF3). 1.1.
- Zur Zweitbeschwerdeführerin: Die Zweitbeschwerdeführerin (BF2: 2304318-1) führt den Namen XXXX , geboren am XXXX . Sie ist die Ehefrau des BF1 und Mutter der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer. Die BF2 ist eine XXXX -jährige Syrerin, syrische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Araber, ihre Muttersprache ist Arabisch, sie bekennt sich zum Islam sunnitischer Ausrichtung (AS 1f, AS 35ff, Verhandlungsniederschrift vom 05.11.2025, OZ 9 BF1, S. 4 ff).Die Zweitbeschwerdeführerin (BF2: 2304318-1) führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Sie ist die Ehefrau des BF1 und Mutter der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer. Die BF2 ist eine römisch 40 -jährige Syrerin, syrische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Araber, ihre Muttersprache ist Arabisch, sie bekennt sich zum Islam sunnitischer Ausrichtung (AS 1f, AS 35ff, Verhandlungsniederschrift vom 05.11.2025, OZ 9 BF1, S. 4 ff). Die BF2 ist geboren und aufgewachsen im Stadtteil XXXX , Hassaka-Stadt, in der Provinz Hassaka (vgl. Erstbefragung BF2 27.05.2024, AS 1 und 5; Niederschrift Bundesamt BF2 09.10.2024, AS 35 & AS 61 BF2).Die BF2 ist geboren und aufgewachsen im Stadtteil römisch 40 , Hassaka-Stadt, in der Provinz Hassaka vergleiche Erstbefragung BF2 27.05.2024, AS 1 und 5; Niederschrift Bundesamt BF2 09.10.2024, AS 35 & AS 61 BF2). Der Ehemann und Kinder (BF1 sowie BF3 bis BF6) der BF2 leben in Österreich, ein weiterer Sohn hielt sich vor ihrer Ankunft bereits in Österreich auf; sonst hat sie keine Familienangehörigen in Österreich (vgl. Erstbefragung BF2 27.05.2024, AS 5f BF2; Niederschrift Bundesamt BF2 09.10.2024, AS 61 BF2, Verhandlungsniederschrift vom 05.11.2025, OZ 9 BF1, S. 12).Der Ehemann und Kinder (BF1 sowie BF3 bis BF6) der BF2 leben in Österreich, ein weiterer Sohn hielt sich vor ihrer Ankunft bereits in Österreich auf; sonst hat sie keine Familienangehörigen in Österreich vergleiche Erstbefragung BF2 27.05.2024, AS 5f BF2; Niederschrift Bundesamt BF2 09.10.2024, AS 61 BF2, Verhandlungsniederschrift vom 05.11.2025, OZ 9 BF1, S. 12). Sie besuchte sechs Jahre die Grundschule, verfügt über keine Berufsausbildung und hat keinen Beruf ausgeübt, sie war Hausfrau (vgl. Erstbefragung BF2 27.05.2024, AS 3 BF2, Niederschrift Bundesamt BF2 09.10.2024, AS 41 & AS 61 BF2, Verhandlungsniederschrift vom 05.11.2025, OZ 9 BF1, S. 10).Sie besuchte sechs Jahre die Grundschule, verfügt über keine Berufsausbildung und hat keinen Beruf ausgeübt, sie war Hausfrau vergleiche Erstbefragung BF2 27.05.2024, AS 3 BF2, Niederschrift Bundesamt BF2 09.10.2024, AS 41 & AS 61 BF2, Verhandlungsniederschrift vom 05.11.2025, OZ 9 BF1, S. 10). Ihr Vater ist bereits verstorben, die Mutter, eine volljährige Tochter, drei Brüder und vier Schwestern leben alle in Syrien (vgl. Erstbefragung BF2 27.05.2024, AS 5 BF2; Niederschrift Bundesamt BF2 09.10.2024, AS 39 & AS 61 BF2).Ihr Vater ist bereits verstorben, die Mutter, eine volljährige Tochter, drei Brüder und vier Schwestern leben alle in Syrien vergleiche Erstbefragung BF2 27.05.2024, AS 5 BF2; Niederschrift Bundesamt BF2 09.10.2024, AS 39 & AS 61 BF2). Die BF2 ist gesund, sie benötigt keine Medikamente und keine ärztlichen Behandlungen (vgl. Erstbefragung BF2 27.05.2024, AS 6 BF2; Niederschrift Bundesamt BF1 09.10.2024, AS 59 BF2, Verhandlungsniederschrift vom 05.11.2025, OZ 9 BF1, S. 7).Die BF2 ist gesund, sie benötigt keine Medikamente und keine ärztlichen Behandlungen vergleiche Erstbefragung BF2 27.05.2024, AS 6 BF2; Niederschrift Bundesamt BF1 09.10.2024, AS 59 BF2, Verhandlungsniederschrift vom 05.11.2025, OZ 9 BF1, S. 7). 1.1.
- Zum Drittbeschwerdeführer: Der Drittbeschwerdeführer (BF3: 2304324-1) führt den Namen XXXX , geboren am XXXX . Er ist der minderjährige, mündige Sohn des BF1 und der BF
- Er wird im Verfahren durch diese vertreten (vgl. Erstbefragung BF3 27.05.2024, AS 1 und 4; Niederschrift Bundesamt BF3 09.10.2024, AS 31 & AS 59 BF3, Verhandlungsniederschrift vom 05.11.2025, OZ 9 BF1, S. 4 ff).Der Drittbeschwerdeführer (BF3: 2304324-1) führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Er ist der minderjährige, mündige Sohn des BF1 und der BF
- Er wird im Verfahren durch diese vertreten vergleiche Erstbefragung BF3 27.05.2024, AS 1 und 4; Niederschrift Bundesamt BF3 09.10.2024, AS 31 & AS 59 BF3, Verhandlungsniederschrift vom 05.11.2025, OZ 9 BF1, S. 4 ff). Der BF3 ist ein XXXX -jähriger, syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, seine Muttersprache ist Arabisch. Er bekennt sich zum Islam sunnitischer Ausrichtung (AS 1f, AS 31ff; AS 57ff, Verhandlungsniederschrift vom 05.11.2025, OZ 9 BF1, S. 10).Der BF3 ist ein römisch 40 -jähriger, syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, seine Muttersprache ist Arabisch. Er bekennt sich zum Islam sunnitischer Ausrichtung (AS 1f, AS 31ff; AS 57ff, Verhandlungsniederschrift vom 05.11.2025, OZ 9 BF1, S. 10). Er ist geboren und aufgewachsen im Stadtteil XXXX , Hassaka-Stadt, Provinz Hassaka (vgl. Erstbefragung BF3 27.05.2024, AS 1 und 4; Niederschrift Bundesamt BF3 09.10.2024, AS 31 & AS 59 BF3, Verhandlungsniederschrift vom 05.11.2025, OZ 9 BF1, S. 4 ff).Er ist geboren und aufgewachsen im Stadtteil römisch 40 , Hassaka-Stadt, Provinz Hassaka vergleiche Erstbefragung BF3 27.05.2024, AS 1 und 4; Niederschrift Bundesamt BF3 09.10.2024, AS 31 & AS 59 BF3, Verhandlungsniederschrift vom 05.11.2025, OZ 9 BF1, S. 4 ff). Der BF3 ist ledig und hat keine Kinder, der BF1 und BF2 sind die Eltern, die BF 4-6 sind die Geschwister (vgl. Erstbefragung BF3 27.05.2024, AS 1 ff BF3; Niederschrift Bundesamt BF3 09.10.2024, AS 33ff & AS 59 BF3). Eine Schwester im Alter von 19 Jahren lebt in Syrien (vgl. Erstbefragung BF3 27.05.2024, AS 4 BF3; Niederschrift Bundesamt BF3 09.10.2024, AS 35 & AS 67 BF3). Die Eltern und Geschwister (BF1, BF2 und BF4 bis BF6) leben in Österreich, ein weiterer Bruder lebt schon in Österreich; sonst hat er keine Familienangehörigen in Österreich (vgl. Erstbefragung BF3 27.05.2024, AS 4f BF3¸ Niederschrift Bundesamt BF3 09.10.2024, AS 33f & 59 BF3, Verhandlungsniederschrift vom 05.11.2025, OZ 9 BF1, S. 13).Der BF3 ist ledig und hat keine Kinder, der BF1 und BF2 sind die Eltern, die BF 4-6 sind die Geschwister vergleiche Erstbefragung BF3 27.05.2024, AS 1 ff BF3; Niederschrift Bundesamt BF3 09.10.2024, AS 33ff & AS 59 BF3). Eine Schwester im Alter von 19 Jahren lebt in Syrien vergleiche Erstbefragung BF3 27.05.2024, AS 4 BF3; Niederschrift Bundesamt BF3 09.10.2024, AS 35 & AS 67 BF3). Die Eltern und Geschwister (BF1, BF2 und BF4 bis BF6) leben in Österreich, ein weiterer Bruder lebt schon in Österreich; sonst hat er keine Familienangehörigen in Österreich vergleiche Erstbefragung BF3 27.05.2024, AS 4f BF3¸ Niederschrift Bundesamt BF3 09.10.2024, AS 33f & 59 BF3, Verhandlungsniederschrift vom 05.11.2025, OZ 9 BF1, S. 13). Der BF3 besuchte sieben Jahre die Grundschule und erlernte seitdem den Beruf Friseur. Außerdem arbeitete zuletzt in der Landwirtschaft des Vaters mit (vgl. Erstbefragung BF3 27.05.2024, AS 2 BF3, Niederschrift Bundesamt BF3 09.10.2024, AS 35 & AS 59 BF3, Verhandlungsniederschrift vom 05.11.2025, OZ 9 BF1, S. 10).Der BF3 besuchte sieben Jahre die Grundschule und erlernte seitdem den Beruf Friseur. Außerdem arbeitete zuletzt in der Landwirtschaft des Vaters mit vergleiche Erstbefragung BF3 27.05.2024, AS 2 BF3, Niederschrift Bundesamt BF3 09.10.2024, AS 35 & AS 59 BF3, Verhandlungsniederschrift vom 05.11.2025, OZ 9 BF1, S. 10). Er ist gesund und benötigt keine Medikamente und keine ärztlichen Behandlungen (vgl. Erstbefragung BF3 27.05.2024, AS 5 BF3; Niederschrift Bundesamt BF3 09.10.2024, AS 57 BF3, Verhandlungsniederschrift vom 05.11.2025, OZ 9 BF1, S. 7).Er ist gesund und benötigt keine Medikamente und keine ärztlichen Behandlungen vergleiche Erstbefragung BF3 27.05.2024, AS 5 BF3; Niederschrift Bundesamt BF3 09.10.2024, AS 57 BF3, Verhandlungsniederschrift vom 05.11.2025, OZ 9 BF1, S. 7). 1.1.
- Zu den Viert- bis Sechstbeschwerdeführern: Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin (BF4: 2304328-1) führt den Namen XXXX , geboren am XXXX . Sie ist die XXXX jährige, ledige Tochter des BF1 und der BF2.Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin (BF4: 2304328-1) führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Sie ist die römisch 40 jährige, ledige Tochter des BF1 und der BF
- Der minderjährige Fünftbeschwerdeführer (BF5: 2304326-1) führt den Namen XXXX , geboren am XXXX . Er ist der XXXX jährige, ledige Sohn des BF1 und der BF2.Der minderjährige Fünftbeschwerdeführer (BF5: 2304326-1) führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Er ist der römisch 40 jährige, ledige Sohn des BF1 und der BF
- Die minderjährige Sechstbeschwerdeführerin (BF6: 2304323-1) führt den Namen XXXX , geboren am XXXX . Sie ist die XXXX jährige, ledige Tochter des BF1 und der BF2.Die minderjährige Sechstbeschwerdeführerin (BF6: 2304323-1) führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Sie ist die römisch 40 jährige, ledige Tochter des BF1 und der BF
- Die Viert- bis Sechstbeschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Araber, die Muttersprache ist Arabisch, sie bekennen sich zum Islam. Ihr Herkunftsort ist der Stadtteil XXXX , Hassaka-Stadt, Al-Hassaka, Syrien (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 05.11.2025, OZ 9 BF1, S. 10).Die Viert- bis Sechstbeschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Araber, die Muttersprache ist Arabisch, sie bekennen sich zum Islam. Ihr Herkunftsort ist der Stadtteil römisch 40 , Hassaka-Stadt, Al-Hassaka, Syrien vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 05.11.2025, OZ 9 BF1, S. 10). Die Viert- bis Sechstbeschwerdeführer sind gesund und nehmen keine Medikamente, sie benötigen auch keine ärztlichen Behandlungen (vgl. Niederschrift Bundesamt BF1 09.10.2024, AS 59 BF2, Verhandlungsniederschrift vom 05.11.2025, OZ 9 BF1, S. 10).Die Viert- bis Sechstbeschwerdeführer sind gesund und nehmen keine Medikamente, sie benötigen auch keine ärztlichen Behandlungen vergleiche Niederschrift Bundesamt BF1 09.10.2024, AS 59 BF2, Verhandlungsniederschrift vom 05.11.2025, OZ 9 BF1, S. 10). 1.
- Zu den Fluchtgründen: Die Verfahren des BF1 bis BF6 werden vor dem BVwG im Familienverfahren gemeinsam geführt. Der BF1, die BF2 und der BF3 sind strafgerichtlich unbescholten, die BF4 bis BF6 sind strafunmündig. Allen Beschwerdeführern wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (vgl. Auszüge aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 04.11.2025 und dem Fremdenregister; angefochtener Bescheid vom 17.10.2024).Der BF1, die BF2 und der BF3 sind strafgerichtlich unbescholten, die BF4 bis BF6 sind strafunmündig. Allen Beschwerdeführern wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt vergleiche Auszüge aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 04.11.2025 und dem Fremdenregister; angefochtener Bescheid vom 17.10.2024). Der Herkunftsort der Beschwerdeführer ist der Stadtteil XXXX , in Hassaka-Stadt, in der Provinz Hassaka in Syrien, wo alle geboren und aufgewachsen sind und bis zur Ausreise am 20.05.2024 gelebt haben (vgl. ua. Erstbefragung BF1 27.05.2024, AS 1 und 4; Niederschrift Bundesamt BF1 09.10.2024, AS 29 & AS 65 BF1, Verhandlungsniederschrift vom 05.11.2025, OZ 9 BF1, S. 10). Der Herkunftsort der Beschwerdeführer ist der Stadtteil römisch 40 , in Hassaka-Stadt, in der Provinz Hassaka in Syrien, wo alle geboren und aufgewachsen sind und bis zur Ausreise am 20.05.2024 gelebt haben vergleiche ua. Erstbefragung BF1 27.05.2024, AS 1 und 4; Niederschrift Bundesamt BF1 09.10.2024, AS 29 & AS 65 BF1, Verhandlungsniederschrift vom 05.11.2025, OZ 9 BF1, S. 10). Der Stadtteil XXXX , Hassaka-Stadt, in der Provinz Hassaka in Syrien befindet sich unter kurdischer Kontrolle.Der Stadtteil römisch 40 , Hassaka-Stadt, in der Provinz Hassaka in Syrien befindet sich unter kurdischer Kontrolle. Bereits zum Zeitpunkt der Ausreise, stand der Herkunftsort unter kurdischer Kontrolle. Das am Weg vom kurdisch-irakischen und nordost-syrischen Grenzübergang Semalka-Faysh Khabour bis zum Herkunftsort zu durchquerende Gebiet steht unter kurdischer Kontrolle. 1.2.
- Zu den Fluchtgründen des Erstbeschwerdeführers: Der Herkunftsort des BF1 steht unter der Kontrolle der kurdischen SDF (Demokratische Kräfte Syriens). Der BF1 verließ seinen Heimatort aus Angst vor dem Krieg und der allgemeinen unsicheren Lage. Der BF1 hat in Syrien den Militärdienst beim Assad Regime von 1999 bis 2001 als einfacher Soldat geleistet (vgl. Niederschrift Bundesamt BF1 09.10.2024, AS 35 BF1).Der BF1 hat in Syrien den Militärdienst beim Assad Regime von 1999 bis 2001 als einfacher Soldat geleistet vergleiche Niederschrift Bundesamt BF1 09.10.2024, AS 35 BF1). Das Regime unter Bashar al-Assad wurde im Dezember 2024 gestürzt. Dem ehemaligen Assad-Regime kommt keine Herrschaftsgewalt im Herkunftsgebiet bzw. im syrischen Territorium mehr zu. Aufgrund der Machtübernahme der neuen syrischen Übergangsregierung unter der Führung von Ahmed al-Sharaa ist der Militärdienst und der Reservedienst in der syrischen Armee unter dem vormaligen Regime nicht mehr existent. Somit droht dem Beschwerdeführer aktuell keine Verfolgungsgefahr durch das syrische Assad-Regime. Der BF1 und seine Familie wird von den kurdischen Kräften und der kurdischen SDF nicht als in Opposition zu dieser stehend wahrgenommen. Weder der Halbbruder des Beschwerdeführers, noch der BF1 selbst wurde durch die kurdische SDF angehalten, inhaftiert, entführt oder bedroht. Dieses Vorbringen stellt sich als nicht glaubwürdig dar. Im Falle der Rückkehr des BF1 in sein Heimatgebiet droht dem Beschwerdeführer somit keine Gefahr durch die dort machthabenden kurdischen Kräfte. Es droht ihm auch keine Gefahr durch den sogenannten „Islamischen Staat“ (IS), die Syrische Nationalarmee (SNA), der neuen syrischen Regierung bzw. die Hayat Tahrir al-Sham (HTS) oder andere bewaffnete Gruppierungen, weder in Form von Verfolgung noch von Rekrutierungsversuchen. Selbst bei einer allfälligen – aktuell absehbaren - Machtübernahme der Herkunftsregion Hassaka durch die aktuelle Regierung (HTS) droht dem BF1 keine asylrelevante Verfolgung. Auch aufgrund seiner Ausreise und der Asylantragstellung in Österreich oder der Asylantragstellung seines ältesten Sohnes ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine Inhaftierung oder Folter aufgrund einer vermuteten oppositionellen Gesinnung droht. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass ihm im Zuge der Einreise in das syrische Staatsgebiet eine Verfolgung drohen würde. Insgesamt ist der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien keiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt. 1.2.
- Zu den Fluchtgründen des Drittbeschwerdeführers: Der Herkunftsort des BF3 steht unter der Kontrolle der kurdischen SDF (Demokratische Kräfte Syriens). Der BF3 verließ seinen Heimatort aus Angst, den Selbstverteidigungsdienst bei den kurdischen Streitkräften bzw. den Grundwehrdienst beim syrischen Assad-Regime ableisten zu müssen. Der BF3 wurde bisher weder für den Militärdienst des syrischen Regimes noch für die kurdische Selbstverteidigungspflicht einberufen, rekrutiert oder festgehalten und hat diese nicht abgeleistet (vgl. Niederschrift Bundesamt BF3 09.10.2024, AS 35 BF3).Der BF3 verließ seinen Heimatort aus Angst, den Selbstverteidigungsdienst bei den kurdischen Streitkräften bzw. den Grundwehrdienst beim syrischen Assad-Regime ableisten zu müssen. Der BF3 wurde bisher weder für den Militärdienst des syrischen Regimes noch für die kurdische Selbstverteidigungspflicht einberufen, rekrutiert oder festgehalten und hat diese nicht abgeleistet vergleiche Niederschrift Bundesamt BF3 09.10.2024, AS 35 BF3). Ein konkreter Versuch zur Einziehung des Beschwerdeführers zur Ableistung des Militärdienstes von Seiten kurdischer Kräfte oder des syrischen Regimes hat nicht stattgefunden. Befreiungs- oder Ausschlussgründe vom Militärdienst liegen zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Das Regime unter Bashar al-Assad wurde im Dezember 2024 gestürzt. Dem ehemaligen Assad-Regime kommt keine Herrschaftsgewalt im Herkunftsgebiet bzw. im syrischen Territorium mehr zu. Aufgrund der Machtübernahme der neuen syrischen Übergangsregierung unter der Führung von Ahmed al-Sharaa ist der Militärdienst in der syrischen Armee unter dem vormaligen Regime nicht mehr existent. Somit droht dem BF3 aktuell keine Verfolgungsgefahr durch das syrische Assad-Regime. In jenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle der kurdischen Kräfte stehen, wurde am 04.09.2021 das Dekret Nr. 3 erlassen. Dieses beschränkt die Pflicht zur Selbstverteidigung auf Männer, die 1998 oder später geboren wurden und das
- Lebensjahr erreicht haben. Der im Jahr XXXX geborene BF3 fällt aufgrund seines Geburtsjahres und seines gesundheitlichen Zustandes in den Personenkreis, der zur Ableistung des Militärdienstes in der „Demokratischen Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien“ ab Erreichen der Volljährigkeit verpflichtet ist. Der Militärdienst dauert ein Jahr; nach einer Ausbildung in einem Trainingslager würde der BF3 voraussichtlich primär im Bereich der Versorgung, des Nachschubs oder der Objektbewachung eingesetzt werden. Ein Fronteinsatz ist für Rekruten im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ grundsätzlich nicht vorgesehen, kann im Konfliktfall – wie aufgrund der aktuellen Lage und momentanen kämpferischen Auseinandersetzungen- jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden. Der im Jahr römisch 40 geborene BF3 fällt aufgrund seines Geburtsjahres und seines gesundheitlichen Zustandes in den Personenkreis, der zur Ableistung des Militärdienstes in der „Demokratischen Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien“ ab Erreichen der Volljährigkeit verpflichtet ist. Der Militärdienst dauert ein Jahr; nach einer Ausbildung in einem Trainingslager würde der BF3 voraussichtlich primär im Bereich der Versorgung, des Nachschubs oder der Objektbewachung eingesetzt werden. Ein Fronteinsatz ist für Rekruten im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ grundsätzlich nicht vorgesehen, kann im Konfliktfall – wie aufgrund der aktuellen Lage und momentanen kämpferischen Auseinandersetzungen- jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden. Der BF3 lehnt die Ableistung des Militärdienstes im Rahmen der kurdischen Selbstverteidigungspflicht aufgrund des Krieges und der damit einhergehenden Gefahren und Handlungen ab. Eine Verweigerung des Wehrdienstes wird von den kurdischen Autonomiebehörden nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung gewertet. Der BF3 hat kein Verhalten gesetzt, das von den kurdischen Autonomiebehörden als oppositionell gewertet werden könnte. Im Falle der Nichtbefolgung einer Einberufung droht – zur zwangsweisen Durchsetzung der Wehrpflicht – eine Verhaftung und Anhaltung von etwa ein bis zwei Tagen bis hin zu ein bis zwei Wochen, sowie eine mögliche Verlängerung des Militärdienstes um einen Monat. Eine ernsthafte Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit oder eine längerfristige Inhaftierung ist bei Verweigerung des Wehrdienstes nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Es liegen keine gefahrenerhöhenden Umstände vor, die im Zusammenhang mit dem kurdischen Wehrdienst auf eine relevante Verfolgungsgefahr schließen lassen. Der BF3 vertritt keine politische oder religiöse Überzeugung, die mit der Ableistung des Selbstverteidigungsdienstes unvereinbar wäre. Auch hat er keine Handlungen gesetzt, die von den kurdischen Streitkräften als oppositionell eingestuft würden. Im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatgebiet droht dem BF3 auch keine Gefahr durch den sogenannten „Islamischen Staat“ (IS), die Syrische Nationalarmee (SNA), der neuen syrischen Regierung bzw. die Hayat Tahrir al-Sham (HTS) oder andere bewaffnete Gruppierungen, weder in Form von Verfolgung noch von Rekrutierungsversuchen. Selbst bei einer allfälligen – aktuell absehbaren - Machtübernahme der Herkunftsregion Hassaka durch die aktuelle Regierung (HTS) droht dem BF3 keine asylrelevante Verfolgung. Auch aufgrund seiner Ausreise und der Asylantragstellung in Österreich ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine Inhaftierung oder Folter aufgrund einer vermuteten oppositionellen Gesinnung droht. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass ihm im Zuge der Einreise in das syrische Staatsgebiet eine Verfolgung drohen würde. Insgesamt ist der BF3 im Falle seiner Rückkehr nach Syrien keiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt. 1.2.
- Zu den Fluchtgründen der Zweitbeschwerdeführerin und der Viert- bis Sechstbeschwerdeführer: Die BF2 ist eine verheiratete Frau und Mutter minderjähriger Kinder. Sie würde mit ihrem Ehemann und ihren Kindern gemeinsam als Familie nach Syrien zurückkehren. Die BF2 ist daher weder alleinstehend noch alleinerziehend. Die unmündigen, minderjährigen Beschwerdeführer (Viertbeschwerdeführerin, Fünftbeschwerdeführer und Sechstbeschwerdeführerin) haben keine eigenen Fluchtgründe im Verfahren vorgebracht (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 05.11.2025, OZ 9 BF1, S. 14). Im Verfahren sind auch amtswegig keine Fluchtgründe hervorgekommen. Ihre Eltern brachten eine drohende Zwangsrekrutierung und Entführung ihrer minderjährigen Kinder, sowie die fehlende Ausbildungsmöglichkeit, den Krieg und die unsichere Lage als Fluchtgrund für diese vor.Die unmündigen, minderjährigen Beschwerdeführer (Viertbeschwerdeführerin, Fünftbeschwerdeführer und Sechstbeschwerdeführerin) haben keine eigenen Fluchtgründe im Verfahren vorgebracht vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 05.11.2025, OZ 9 BF1, S. 14). Im Verfahren sind auch amtswegig keine Fluchtgründe hervorgekommen. Ihre Eltern brachten eine drohende Zwangsrekrutierung und Entführung ihrer minderjährigen Kinder, sowie die fehlende Ausbildungsmöglichkeit, den Krieg und die unsichere Lage als Fluchtgrund für diese vor. Die BF4 bis BF5 sind die minderjährigen, ledigen Kinder des BF1 und der BF
- Ihnen droht in Syrien keine aktuelle, konkrete und individuelle Verfolgungsgefahr, weder aufgrund drohender Zwangsrekrutierung oder aufgrund drohender Entführung und Ermordung. Aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage und der damit einhergehenden allgemeinen Gefahren für Kinder und mangelnden Ausbildungsmöglichkeiten im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer wurde ihnen bereits durch das BFA der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Diese Situation stellt keinen Fluchtgrund dar. Im Falle der Rückkehr der BF2 und der BF4 bis BF6 in das Heimatgebiet droht ihnen keine Gefahr durch die dort machthabenden kurdischen Kräfte. Es droht ihnen auch keine Gefahr durch den sogenannten „Islamischen Staat“ (IS), die Syrische Nationalarmee (SNA), der neuen syrischen Regierung bzw. die Hayat Tahrir al-Sham (HTS) oder andere bewaffnete Gruppierungen, weder in Form von Verfolgung noch von Rekrutierungsversuchen. Selbst bei einer allfälligen – aktuell absehbaren - Machtübernahme der Herkunftsregion Hassaka durch die aktuelle Regierung (HTS) droht den BF keine asylrelevante Verfolgung. Auch aufgrund der Ausreise und der Asylantragstellung in Österreich ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass den BF eine Inhaftierung oder Folter aufgrund einer vermuteten oppositionellen Gesinnung droht. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass ihm im Zuge der Einreise in das syrische Staatsgebiet eine Verfolgung drohen würde. Insgesamt sind die BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien keiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt. 1.
- Zur im gegenständlichen Fall maßgeblichen Situation in Syrien: Im Verfahren wurden folgende Quellen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer herangezogen: ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2] vom 21.03.2025 EUAA Country Focus, Country of Origin Information Report zu Syrien vom Juli 2025 Auszug aus den aktuellen Länderinformationen aus dem Country of Origin - Content Management System (COI-CMS) - Syrien, Version 12, vom 08.05.2025 Länderinformationen aus dem Country of Origin - Content Management System (COI-CMS) - Syrien, Version 11, 27.03.2024, hinsichtlich der Lage auf dem Gebiet der DAANES im Nordosten Syriens EUAA Leitlinien zu Syrien (Verfolger; Flüchtlingsstatus; subsidiärer Schutz; Schutzakteure; interne Schutzalternative; Ausschlussgründe) – Interim Country Guidance: Syria vom 20.06.2025 UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen -
- aktualisierte Fassung, März 2021 1.4.
- Politische Lage (LIB 12 und KI): Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (LIB 12). Nach monatelanger Vorbereitung und Training starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) die Operation „Abschreckung der Aggression“ und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende (KI S. 1). Am 30.11.2024 nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein, am frühen Morgen des 8.12.2024 verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben. Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt, die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen. Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt. Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (KI S. 2 f.). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren, sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt. Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo. Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein. Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (KI S. 3). Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten. Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen. Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (KI S. 6). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden. Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben. Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (KI S. 6). Die Akteure: Die Karte zeigt die Aufteilung Syriens unter den bewaffneten Gruppierungen Ende Februar 2025 (LIB 12): Syrische Arabische Armee (SAA) Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland. Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten. In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert. Am 7.
- flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak. Präsident al-Assad erhöhte am 4.
- die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten. Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (KI S. 6). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf. Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden. Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (KI S. 6 f.). Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (KI S. 7). Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet. Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen. Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union und der Türkei als Terrororganisation eingestuft. Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a, zu verwenden. Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien. Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (KI S. 7). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (KI S. 7). National Liberation Front (NFL) Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (KI S. 7). Ahrar al-Sham Movement Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (KI S. 8). Jaish al-Izza: Jaish al-Izza Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (KI S. 8). Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki) Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (KI S. 8). Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand. In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (KI S. 8). Syrian Democratic Forces (SDF) Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen (KI S. 8). Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF. Sie werden von den USA unterstützt. Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (KI S. 8). Syrian National Army (SNA) Diese werden von der Türkei unterstützt und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei. Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (KI S. 8). 1.4.1.
- Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) (LIB 12): Die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), die von den Kurden häufig als Rojava oder „Westkurdistan“ bezeichnet wird, wurde auf der dritten Konferenz des Syrischen Demokratischen Rates (Syrian Democratic Council - SDC) am 16.7.2018 in 'Ain 'Issa gegründet. Vor der AANES hieß das lokale System Demokratische Föderation Nordsyrien (Democratic Federation of Northern Syria - DFNS), dessen Name 2016 übernommen wurde. Der Generalrat der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) verabschiedete am 13.12.2023 einen Gesellschaftsvertrag, in dem die AANES in Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) umbenannt wurde. Der Gesellschaftsvertrag gilt als de-facto-Verfassung. Im Zuge dieses Vertrags wurden die Verwaltungsgebiete zu einer einzigen Region unter dem Namen Nord- und Ostsyrien zusammengefasst. Die DAANES ist eine von Kurden angeführte, aber multiethnische Koalition, die sich in den letzten zehn Jahren eine relative Autonomie vom Assad-Regime bewahrt hat. Ihr mächtiger militärischer Flügel, die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF), diente auf ihrem Höhepunkt als wichtiges Bollwerk gegen den Islamischen Staat (IS) und profitiert nach wie vor von der anhaltenden amerikanischen Unterstützung in der Region (MEPC 2025). Die SDF sind die militärische Kraft für die Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien. Die Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) sind die dominierende Kraft innerhalb der SDF, obwohl es auch Kämpfer aus arabischen, christlichen und anderen Gemeinschaften gibt. Die SDF kontrollieren große Teile Nord- und Nordostsyriens, darunter die Städte ar-Raqqa, al-Hasaka, die Verwaltungshauptstadt Qamishli und Teile der Provinz Deir ez-Zour. Die Türkei betrachtet die SDF als den syrischen Ableger der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), was die SDF jedoch bestreiten (Al-Monitor 8.12.2024). Die SDF kontrollieren ein Gebiet von mehr als 35.000 Quadratkilometern, was bedeutet, dass sie etwa 18,92 % des syrischen Territoriums kontrollieren (AJ 29.1.2025). Obwohl die DAANES international nicht anerkannt ist, unterhält sie eine enge Arbeitsbeziehung zu den USA, welche die SDF seit Beginn des Krieges gegen den IS unterstützen (K24 13.12.2023; vgl. AJ 29.1.2025). (…)Die DAANES ist eine von Kurden angeführte, aber multiethnische Koalition, die sich in den letzten zehn Jahren eine relative Autonomie vom Assad-Regime bewahrt hat. Ihr mächtiger militärischer Flügel, die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF), diente auf ihrem Höhepunkt als wichtiges Bollwerk gegen den Islamischen Staat (IS) und profitiert nach wie vor von der anhaltenden amerikanischen Unterstützung in der Region (MEPC 2025). Die SDF sind die militärische Kraft für die Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien. Die Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) sind die dominierende Kraft innerhalb der SDF, obwohl es auch Kämpfer aus arabischen, christlichen und anderen Gemeinschaften gibt. Die SDF kontrollieren große Teile Nord- und Nordostsyriens, darunter die Städte ar-Raqqa, al-Hasaka, die Verwaltungshauptstadt Qamishli und Teile der Provinz Deir ez-Zour. Die Türkei betrachtet die SDF als den syrischen Ableger der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), was die SDF jedoch bestreiten (Al-Monitor 8.12.2024). Die SDF kontrollieren ein Gebiet von mehr als 35.000 Quadratkilometern, was bedeutet, dass sie etwa 18,92 % des syrischen Territoriums kontrollieren (AJ 29.1.2025). Obwohl die DAANES international nicht anerkannt ist, unterhält sie eine enge Arbeitsbeziehung zu den USA, welche die SDF seit Beginn des Krieges gegen den IS unterstützen (K24 13.12.2023; vergleiche AJ 29.1.2025). (…) Am 10.3.2025 unterzeichneten der Anführer der kurdisch dominierten SDF Mazloum 'Abdi und Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' ein Abkommen über die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen Syriens. Das Abkommen sieht die Gewährleistung der Rechte aller Syrer auf Vertretung und Beteiligung, einen Waffenstillstand in allen syrischen Gebieten und die Integration aller zivilen und militärischen Institutionen im Nordosten Syriens vor. Das Abkommen sieht auch vor, dass die SDF den syrischen Staat bei der Bekämpfung von Assads Überbleibseln und Drohungen unterstützen und Aufrufe zur Teilung, Hassreden und Versuche, Zwietracht zu säen, zurückweisen werden (Arabiya 11.3.2025). Das Abkommen besteht aus acht Klauseln. Gemeinsame Ausschüsse sollen daran arbeiten, die Umsetzung des Abkommens bis Ende des Jahres abzuschließen (AJ 11.3.2025). Das Abkommen sieht vor, das DAANES-Gebiet unter die volle Kontrolle der syrischen Zentralregierung bringen (AJ 10.3.2025b). Es beinhaltet die Integration der zivilen und militärischen Einrichtungen im Nordosten Syriens in die syrische Staatsverwaltung, einschließlich der Grenzposten, des Flughafens [in Qamishli, Anm.] und der Öl- und Gasfelder, die von den SDF im Nordosten Syriens kontrolliert werden (FR24 10.3.2025). Kurz nach Bekanntgabe der Vereinbarung sagten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass sich ein Konvoi des syrischen Verteidigungsministeriums in Abstimmung mit den SDF nach al-Hasaka begeben wird und dass die Kräfte des Verteidigungsministeriums die Gefängnisse von den SDF übernehmen werden (AJ 11.3.2025). Das Wall Street Journal zitierte US-Beamte mit der Aussage, dass US-Militärpersonal zwischen den SDF und den sogenannten Rebellengruppen vermittelt habe. Die Beamten sagten, die Vermittlung schließe auch Gruppierungen ein, die von der Türkei seit dem Sturz des gestürzten Präsidenten Bashar al-Assad unterstützt werden (AJ 11.3.2025). Das Abkommen könnte den Konflikt der SDF mit der benachbarten Türkei und den von der Türkei unterstützten ehemaligen syrischen Rebellengruppen, die mit der Regierung verbündet sind und versuchen, die SDF aus Gebieten nahe der Grenze zu vertreiben, entschärfen (BBC 11.3.2025). Das Abkommen macht keine Angaben darüber, wie die militärischen Einheiten der SDF in das syrische Verteidigungsministerium integriert werden sollen, was bisher ein wesentlicher Knackpunkt in den Gesprächen war. Die Vereinbarung bezieht sich weder auf die Übergabe von Waffen noch auf die Auflösung der von der YPG dominierten militärischen Formation (AJ 11.3.2025). Die Vereinbarung enthält die Bestätigung, dass das kurdische Volk ein integraler Bestandteil Syriens ist und ein Recht auf Staatsbürgerschaft und garantierte verfassungsmäßige Rechte hat (AJ 10.3.2025b), einschließlich der Verwendung und des Unterrichts ihrer Sprache, die unter Assad jahrzehntelang verboten waren (Sky News 10.3.2025). Die Vereinbarung beinhaltet die Gewährleistung der Rechte aller Syrer auf Repräsentation und Beteiligung am politischen Prozess und an allen staatlichen Institutionen, unabhängig von ihrer religiösen und ethnischen Zugehörigkeit (Arabiya 10.3.2025; vgl.AJ 10.3.2025a). Das Abkommen hat bis Ende März nicht zu einer Beruhigung der Fronten geführt, obwohl eine Waffenruhe vorgesehen wäre. Die staatlichen Institutionen im Nordosten Syriens blieben ebenfalls unter der Schirmherrschaft der DAANES, auch was die Zahlung der Gehälter der Beschäftigten angeht (SYD 31.3.2025). Am 1.4.2025 erklärten die SDF, sich aus zwei historisch kurdischen Stadtvierteln in Aleppo zurückzuziehen. Lokale Quellen berichteten anschließend, dass sich die SDF am 2.4.2025 vom Tishrin-Damm und der Qara-Qozak-Brücke zurückgezogen haben, wo sie seit Dezember 2024 gegen SNA kämpften. Eine „Sonderverwaltung“, die möglicherweise aus Mitarbeitern des Damms besteht, wird die Kontrolle über das Gebiet um den Tishrin-Damm übernehmen. Den Mitarbeitern des Damms wurde gestattet, in dem Gebiet zu bleiben, damit das Elektrizitätswerk seinen regulären Betrieb fortsetzen kann. Eine Anti-SDF-Quelle behauptete außerdem, dass sich die SDF nach dem Verlassen des Tishrin-Staudamms und der Qara-Qozak-Brücke auch aus weiteren Ortschaften südlich des Staudamms entlang der Autobahn 4 zurückziehen würde. Syrische Quellen, darunter auch solche, die der Übergangsregierung nahestehen, behaupteten, der Rückzug der SDF sei das Ergebnis einer „vorläufigen Vereinbarung“ zur Schaffung einer entmilitarisierten Zone um häufig umkämpfte Gebiete (ISW 2.4.2025). Dem Direktor der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) zufolge haben die Kämpfe rund um den Tishrin-Staudamm mit Mitte April 2025 aufgehört (SOHR 15.4.2025). Die syrische Regierung und die SDF haben eine Vereinbarung über die Übergabe des strategisch wichtigen Tishrin-Staudamms von der Kontrolle der SDF an Damaskus getroffen. Lokale kurdische Medien und staatliche Medien in Damaskus berichteten über die Vereinbarung, die nach viermonatigen Kämpfen um den Staudamm zwischen der von der Türkei unterstützten SNA und den SDF zustande kam. Der Staudamm liegt am Euphrat und ist ein wichtiger strategischer und infrastruktureller Standort in Zentralsyrien. Er verbindet außerdem Gebiete, die von den SDF kontrolliert werden, mit jenen der SNA und den neuen Regierungstruppen Syriens (LWJ 15.4.2025). Der Direktor von SOHR gibt an, dass es eine gemeinsame Verwaltung zwischen der syrischen Regierung und der mehrheitlich kurdischen Selbstverwaltung geben wird (SOHR 15.4.2025). In Aleppo begannen Regierungstruppen gemeinsame Patrouillen mit SDF-Einheiten durchzuführen. Teile der SDF begannen, sich aus dem wichtigsten kurdischen Viertel der Stadt zurückzuziehen (National 13.4.2025). Eine Quelle aus Nordsyrien berichtete, dass der Tishrin-Damm am 15.4.2025 bereits unter der Kontrolle der syrischen Regierung stand. Die SDF hätten sich bereits aus Aleppo zurückgezogen, aber noch keine Verhandlungen mit der Übergangsregierung über die territoriale Neuaufteilung in den mehrheitlich arabischen Provinzen ar-Raqqa und Deir ez-Zour aufgenommen (ISW 16.4.2025). Der türkische Außenminister Hakan Fidan erklärte, dass die Türkei sowohl im Inland als auch international einen Olivenzweig ausstreckt, warnte jedoch, dass militärische Optionen auf dem Tisch bleiben, wenn dieses Angebot nicht angenommen wird (TR-Today 8.1.2025). Ende Jänner 2025 wiederholte die Türkei die Drohung einer Militäroperation gegen kurdische Kräfte in Syrien, wenn die SDF nicht die türkischen Forderungen erfüllen, zu denen auch die Beseitigung der Präsenz der PKK in der Region gehört (AJ 27.1.2025b). Der syrische Verteidigungsminister sagte am 22.1.2025, Damaskus sei offen für Gespräche mit den von Kurden geführten Kräften über deren Integration in die nationale Armee, sei aber bereit, Gewalt anzuwenden, sollten die Verhandlungen scheitern (Barrons 22.1.2025; vgl. BBC 22.1.2025).Der türkische Außenminister Hakan Fidan erklärte, dass die Türkei sowohl im Inland als auch international einen Olivenzweig ausstreckt, warnte jedoch, dass militärische Optionen auf dem Tisch bleiben, wenn dieses Angebot nicht angenommen wird (TR-Today 8.1.2025). Ende Jänner 2025 wiederholte die Türkei die Drohung einer Militäroperation gegen kurdische Kräfte in Syrien, wenn die SDF nicht die türkischen Forderungen erfüllen, zu denen auch die Beseitigung der Präsenz der PKK in der Region gehört (AJ 27.1.2025b). Der syrische Verteidigungsminister sagte am 22.1.2025, Damaskus sei offen für Gespräche mit den von Kurden geführten Kräften über deren Integration in die nationale Armee, sei aber bereit, Gewalt anzuwenden, sollten die Verhandlungen scheitern (Barrons 22.1.2025; vergleiche BBC 22.1.2025). Kurdisch geführte Truppen haben den Zusammenbruch der syrischen Armee genutzt, um die vollständige Kontrolle über die wichtigste Stadt, Deir ez-Zour, zu übernehmen (BBC 8.12.2024b). Diese wurde ihnen von den Rebellengruppierungen kurz darauf wieder abgenommen (Al-Monitor 8.12.2024). Kräfte der SNA wiederum haben die Situation genützt, um Territorium in Manbij von den SDF zu erobern (TWI 9.12.2024). Die SDF kontrollieren nun 20 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024). Am 6.2.2025 sind Streitkräfte des syrischen Ministeriums für Allgemeine Sicherheit in die nordwestsyrische Stadt 'Afrin einmarschiert. 'Afrin wird seit 2018 von verschiedenen bewaffneten Gruppierungen der von der Türkei unterstützten SNA besetzt gehalten. Mit dem Einmarsch in 'Afrin setzt die neue syrische Regierung ihre Kontrolle über Teile des Landes durch. 'Afrin ist ein historisch kurdisches Gebiet in Syrien, und der Machtwechsel wurde von den kurdischen Medien aufmerksam verfolgt (LWJ 6.2.2025). Am 19.12.2024 bestätigte Mazloum 'Abdi, Oberbefehlshaber der SDF zum ersten Mal die Anwesenheit ausländischer Kämpfer aus dem gesamten Nahen Osten in den von den SDF kontrollierten Gebieten. 'Abdi erklärte gegenüber Reuters, dass zwar Kämpfer der PKK nach Syrien gekommen seien, es aber keine organisatorischen Verbindungen zwischen der PKK und seinen Kräften gebe. 'Abdi lobte nicht-syrische Kämpfer, die den von den USA unterstützten SDF im vergangenen Jahrzehnt im Kampf gegen den Islamischen Staat geholfen haben. Er sagte, einige seien im Laufe der Jahre nach Hause zurückgekehrt, andere seien geblieben, um im Kampf gegen den IS zu helfen, und dass es für sie an der Zeit sei, zurückzukehren, wenn ein Waffenstillstand erreicht werde (AJ 19.12.2024). Anfang Februar 2025 wurden Pläne des US-Verteidigungsministeriums zum Abzug aller US-Truppen in Syrien bekannt. Der Abzug soll entweder in 30, 60 oder 90 Tagen erfolgen (TNA 5.2.2025; vgl. REU 5.2.2025b). Mitte April 2025 gaben die USA bekannt, mehr als die Hälfte ihrer in Syrien stationierten Truppen abzuziehen. Die US-Militärpräsenz soll in den folgenden Monaten auf weniger als 1.000 Soldaten reduziert werden. Das für den Nahen Osten zuständige US-Zentralkommando CENTCOM werde weiterhin bereit sein, Angriffe auf die Überreste des IS in Syrien auszuführen (FR 22.4.2025). Drei von acht Stützpunkten in Syrien sollen geschlossen werden (AJ 21.4.2025). Der Rückzug der US-amerikanischen Truppen aus Nord- und Ostsyrien würde es der Türkei ermöglichen, sich freier zu bewegen, um dem entgegenzutreten, was sie als Bedrohung ihrer nationalen Sicherheit ansieht, einschließlich der SDF, die Ankara als eine Erweiterung der PKK betrachtet, die als terroristische Organisation eingestuft wird (AlHurra 6.2.2025a). Der türkische stellvertretende Außenminister Yilmaz gab bekannt, dass die Türkei gemeinsam mit Jordanien, dem Irak und der syrischen Übergangsregierung eine Viererkoalition bilden werde, um sicherzustellen, dass der IS Syrien und den Irak nicht erneut bedroht (AlMon 12.2.2025). Am 12.2.2025 forderte die Türkei die neue syrische Regierung auf, die Kontrolle über die Lager zu übernehmen, in denen Vertriebene und inhaftierte IS-Terroristen untergebracht sind. Das Ende des IS und der PKK bzw. YPG seien die Voraussetzung für ein friedliches, unabhängiges und politisch geeintes Syrien (DS 13.2.2025). Anfang Februar 2025 wurden Pläne des US-Verteidigungsministeriums zum Abzug aller US-Truppen in Syrien bekannt. Der Abzug soll entweder in 30, 60 oder 90 Tagen erfolgen (TNA 5.2.2025; vergleiche REU 5.2.2025b). Mitte April 2025 gaben die USA bekannt, mehr als die Hälfte ihrer in Syrien stationierten Truppen abzuziehen. Die US-Militärpräsenz soll in den folgenden Monaten auf weniger als 1.000 Soldaten reduziert werden. Das für den Nahen Osten zuständige US-Zentralkommando CENTCOM werde weiterhin bereit sein, Angriffe auf die Überreste des IS in Syrien auszuführen (FR 22.4.2025). Drei von acht Stützpunkten in Syrien sollen geschlossen werden (AJ 21.4.2025). Der Rückzug der US-amerikanischen Truppen aus Nord- und Ostsyrien würde es der Türkei ermöglichen, sich freier zu bewegen, um dem entgegenzutreten, was sie als Bedrohung ihrer nationalen Sicherheit ansieht, einschließlich der SDF, die Ankara als eine Erweiterung der PKK betrachtet, die als terroristische Organisation eingestuft wird (AlHurra 6.2.2025a). Der türkische stellvertretende Außenminister Yilmaz gab bekannt, dass die Türkei gemeinsam mit Jordanien, dem Irak und der syrischen Übergangsregierung eine Viererkoalition bilden werde, um sicherzustellen, dass der IS Syrien und den Irak nicht erneut bedroht (AlMon 12.2.2025). Am 12.2.2025 forderte die Türkei die neue syrische Regierung auf, die Kontrolle über die Lager zu übernehmen, in denen Vertriebene und inhaftierte IS-Terroristen untergebracht sind. Das Ende des IS und der PKK bzw. YPG seien die Voraussetzung für ein friedliches, unabhängiges und politisch geeintes Syrien (DS 13.2.2025). Anfang März 2025 kam es zeitgleich mit den Massakern an der Küste im Westen Syriens, insbesondere in Deir ez-Zour zu Demonstrationen gegen die SDF. Es wurde einerseits dazu aufgerufen, die Verantwortlichen für die Angriffe in den Küstengebieten zur Rechenschaft zu ziehen, andererseits aber auch gegen die SDF skandiert (AJ 8.3.2025). Mindestens 25 arabische Stämme haben seit dem 14.4.2025 die SDF verurteilt, wahrscheinlich als Reaktion auf die anhaltenden Forderungen der SDF nach einer Dezentralisierung der Kontrolle Damaskus' im Nordosten Syriens. Die Stämme lehnten das, was sie als „separatistisches Projekt“ bezeichneten, das den mehrheitlich arabischen Gebieten aufgezwungen werde, ab. „Separatistisches Projekt“ ist eine häufig verwendete Bezeichnung für die Bemühungen der SDF, unter der Übergangsregierung die Dezentralisierung und Föderalisierung im Nordosten Syriens zu erreichen. Unbekannte arabische Stammesführer trafen sich kürzlich in der Provinz ar-Raqqa mit den SDF, um deren Aufruf zur Unterstützung nachzukommen. Andere arabische Stammesführer verurteilten diese Treffen und stellten klar, dass die beteiligten Personen nicht die offizielle Position ihrer Stämme vertreten. Stattdessen bekundeten die Stammesführer ihre Unterstützung für die Übergangsregierung in Damaskus. Einige arabische politische Gruppierungen kündigten am 15.4.2025 die Bildung eines neuen Rates an, um sich der Kontrolle der SDF im Nordosten Syriens zu widersetzen und eine einheitliche Front für Verhandlungen mit Damaskus zu bilden (ISW 16.4.2025). 1.4.
- Sicherheitslage (LIB 12, HRC und KI): Trotz des Sturzes der 54-jährigen Diktatur der Familie al-Assad ist der Bürgerkrieg noch lange nicht vorbei (Leb24 13.2.2025). Trotz der Bemühungen der neuen syrischen Regierung bleibt die Sicherheitslage fragil, und die Zukunft Syriens ist von zahlreichen Unsicherheiten geprägt (VB Amman 9.2.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, beschreibt die Lage vor Ort als "fluid". Sie könne sich nach derzeitigem Stand in alle Richtungen entwickeln (ÖB Amman 6.2.2025). Die neue syrische Übergangsregierung ist nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren (AlHurra 6.2.2025a). Seit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz von Bashar al-Assad weiterhin als instabil erwiesen (LIB 12). Drei Tage nach Beginn der von Hay'at Tahrir al-Sham geführten Offensive, am
- November 2024, startete die Syrische Nationalarmee eine Offensive mit dem Titel „Operation Morgenröte der Freiheit“ gegen die Regierungstruppen und die Demokratischen Kräfte Syriens im Norden des Gouvernements Aleppo. Die Operation löste eine massive Vertreibung von Zivilisten, darunter viele Kurden, die während der Operation Olivenzweig im Jahr 2018 aus Afrin vertrieben wurden, in Richtung der von den Demokratischen Kräften Syriens gehaltenen Gebiete im Nordosten aus. Am
- Dezember 2024 nahm die Syrische Nationale Armee Manbij von den Demokratischen Kräften Syriens ein. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts wurden in den Gebieten an der Frontlinie weiterhin heftige Zusammenstöße, Luftangriffe und Granatenbeschuss, auch auf Wohngebiete, gemeldet, die zivile Objekte trafen und zu zivilen Opfern und Stromausfällen führten. Es wurde vielfach von Plünderungen öffentlicher und privater Einrichtungen, darunter Häuser, Schulen und medizinische Einrichtungen, berichtet. Zivilisten wurden Berichten zufolge von Kämpfern bedroht und ausgeraubt und gezwungen, Bestechungsgelder zu zahlen und Wertsachen zu übergeben, um Kontrollpunkte passieren zu können. In den sozialen Medien der pro-syrischen Nationalarmee kursierten Videos von Misshandlungen und Hinrichtungen verwundeter Kämpfer der Syrischen Demokratischen Kräfte und der Syrischen Arabischen Armee (HRC S. 7). Da'esh-Zellen blieben in der Wüste der Arabischen Republik Syrien und im Gouvernement Dayr al-Zawr. Die Streitkräfte des Zentralkommandos der Vereinigten Staaten haben nach eigenen Angaben an dem Tag, an dem der ehemalige Präsident Al-Assad aus dem Land floh, mehr als 75 Da'esh-Ziele in der Arabischen Republik Syrien angegriffen. Seitdem haben die Streitkräfte des Zentralkommandos der Vereinigten Staaten weiterhin mutmaßliche Da'esh-Lager und -Operatoren angegriffen. Die Demokratischen Streitkräfte Syriens, die von den Streitkräften der Vereinigten Staaten unterstützt werden, führten Anfang Januar 2025 eine Operation gegen Da'esh in der Nähe von Dayr al-Zawr durch, bei der mutmaßliche Da'esh-Aktivisten gefangen genommen wurden (HRC S. 7). In den vergangenen neun Jahren haben die Demokratischen Kräfte Syriens weiterhin etwa 9.000 syrische und ausländische Männer und Jungen inhaftiert, die einer früheren Mitgliedschaft oder Verbindung zu Da'esh verdächtigt wurden, und sie ohne angemessene Überprüfung oder gerichtliche Garantien und oft ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten. Die Demokratischen Kräfte Syriens haben außerdem weiterhin über 40.000 Menschen, darunter mehr als 25.000 Kinder, die angeblich mit Da'esh-Kämpfern in Verbindung stehen, in Internierungslagern im Nordosten festgehalten (HRC S. 8). Am
- Januar 2025 gab die Selbstverwaltung im Nordosten bekannt, dass sie den syrischen Bewohnern des Lagers Hawl in Hasakah die freiwillige Rückkehr in ihre ursprünglichen Häuser in der Arabischen Republik Syrien gestatten werde. Als im Jahr 2020 eine ähnliche Entscheidung getroffen wurde, weigerten sich viele Familien, die aus den von der Regierung kontrollierten Gebieten stammten, aus Furcht vor der damaligen Regierung. Die Selbstverwaltung erklärte, es gebe keinen Grund mehr, in dem Lager zu bleiben, und sagte zu, denjenigen, die das Lager verlassen wollten, den Transport und die notwendige Unterstützung zu gewähren (HRC S. 8). 1.4.2.
- Nordsyrien (LIB 12): Die Sicherheitslage in Nordsyrien ist nach wie vor instabil, da verschiedene Fraktionen um Kontrolle und Einfluss konkurrieren (SCR 30.1.2025). Nach al-Assads Sturz und der Machtübernahme islamistischer Gruppierungen bleibt der Nordwesten Syriens eine der unruhigsten und komplexesten Regionen des Landes. Die neuen Machthaber bestehen aus einem Bündnis verschiedener islamistischer Fraktionen, wobei insbesondere Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) in Idlib und Teilen Aleppos eine führende Rolle einnehmen. Trotz der formellen Übernahme der Macht kommt es in der Region weiterhin zu Machtkämpfen zwischen rivalisierenden islamistischen Gruppen, Widerstandszellen Assad-treuer Kräfte und externen Bedrohungen durch Luftangriffe und Grenzkonflikte (VB Amman 9.2.2025). Teile des Nordostens Syriens, insbesondere Ost-Aleppo, ar-Raqqa und al-Hasaka, sind von Feindseligkeiten, Zusammenstößen und Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern (Improvised Explosive Devices - IED) betroffen (UNOCHA 12.2.2025). Idlib ist nun das Zentrum der islamistischen Verwaltung in Syrien, bleibt aber eine hochgradig instabile Region. Während HTS als dominierende Kraft die Kontrolle beansprucht, gibt es weiterhin Konflikte mit anderen Fraktionen sowie Widerstand durch kleinere Gruppierungen, die nicht vollständig in die neue Ordnung integriert wurden. Trotz des Sturzes al-Assads bleiben die syrischen Lufträume gefährdet durch israelische Angriffe auf iranische oder mit Iran verbundene Gruppierungen, während Russland gelegentlich gezielte Angriffe auf dschihadistische Gruppierungen in der Region durchführt. Spannungen zwischen HTS, anderen islamistischen Gruppierungen und lokalen Milizen sorgen für eine fragile Sicherheitslage mit regelmäßigen Attentaten und bewaffneten Auseinandersetzungen. Die anhaltende Instabilität, fehlende Grundversorgung und wirtschaftliche Notlage haben die humanitäre Situation in Idlib weiter verschärft. Aleppo bleibt eine der strategisch wichtigsten Städte Syriens, ist jedoch weiterhin zwischen verschiedenen Akteuren umkämpft. Während islamistische Gruppierungen Teile der Stadt kontrollieren, gibt es in anderen Bezirken noch Präsenz ehemaliger regierungstreuer Milizen oder autonomer kurdischer Einheiten. In nördlichen Teilen Aleppos gibt es weiterhin Spannungen zwischen türkisch unterstützten Milizen und kurdischen Einheiten der SDF. In Teilen Aleppos kommt es weiterhin zu gezielten Attentaten, Entführungen und Sprengstoffanschlägen gegen islamistische Führungspersonen, was auf eine aktive Widerstandsbewegung hindeutet. Die Stadt bleibt schwer beschädigt, und der Wiederaufbau schreitet nur schleppend voran, da sich die neuen islamistischen Machthaber auf militärische Kontrolle und weniger auf infrastrukturelle Erholung konzentrieren (VB Amman 9.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium gab bekannt, dass es einen Angriff der SDF an der Ashrafiya-Front Anfang März 2025 in Aleppo-Stadt zurückgeschlagen hat. Das syrische Verteidigungsministerium hat aus mehreren Gebieten militärische Verstärkung an die Kampffronten gegen die SDF in Aleppo geschickt (AJ 10.3.2025c). Die syrische Armee hat nach eigenen Angaben Mitglieder der kurdisch geführten SDF festgenommen, als diese aus dem Viertel al-Ashrafiya nach Aleppo eindrangen (BBC 9.3.2025a). 1.4.2.
- Sicherheitslage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) (LIB 12): Die von den USA unterstützten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) werden von der Türkei als „Terroristen“ betrachtet und als eine existenzielle Bedrohung für ihre nationale Sicherheit. Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), die sich aus ehemaligen Rebellengruppierungen zusammensetzt, liefert sich entlang des Euphrat einen erbitterten Kampf mit den SDF. Trotz türkischer Luft- und Artillerieunterstützung scheint die SNA die größten Verluste zu erleiden. Es ist erwähnenswert, dass viele der kurdischen Kämpfer der SDF von den USA ausgebildet und bewaffnet wurden (Leb24 13.2.2025). Nach dem Sturz der Assad-Regierung und der Machtübernahme islamistischer Gruppierungen bleibt auch der Nordosten Syriens eine umkämpfte und hochgradig instabile Region (VB Amman 9.2.2025). Im Nordosten (al-Hasaka, ar-Raqqa, Deir ez-Zour) ist das Risiko aktiver Konflikte größer als anderswo (GPC 3.4.2025). Während islamistische Gruppierungen in anderen Teilen Syriens ihre Kontrolle gefestigt haben, ist al-Hasaka weiterhin eine umstrittene Zone, in der die SDF, türkische Streitkräfte und islamistische Milizen um Einfluss kämpfen. Die SDF, dominiert von den kurdischen Volkverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), hält weiterhin große Teile der Region, insbesondere Städte wie al-Hasaka und Qamishli. Islamistische Gruppierungen, die nach dem Sturz al-Assads in anderen Teilen des Landes an die Macht gelangt sind, versuchen, ihren Einfluss im Nordosten auszudehnen und liefern sich Gefechte mit den kurdischen Einheiten der SDF. Die türkischen Streitkräfte und ihre Verbündeten syrischen Milizen nutzen den Zusammenbruch der Assad-Regierung, um ihre Angriffe auf SDF-kontrollierte Gebiete zu intensivieren. Es kommt regelmäßig zu türkischen Luftschlägen, Artilleriebeschuss und Bodengefechten entlang der Grenze. Zellen des Islamischen Staats (IS) sind weiterhin aktiv und nutzen die chaotische Lage, um ihre Angriffe zu intensivieren (VB Amman 9.2.2025). Die Gebiete al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour sind Angriffen des IS ausgesetzt (GPC 3.4.2025). Immer wieder kommt es zu Anschlägen auf kurdische Sicherheitskräfte, Gefängnisaufständen und Sabotageakten. Die Schwäche der neuen islamistischen Machthaber gegenüber dem IS in der Region führt dazu, dass sich lokale Stämme teils eigenständig bewaffnen, was zu einem weiteren Fragmentierungsprozess beiträgt. Die anhaltenden Kämpfe und türkischen Offensiven haben Tausende Binnenvertriebene zur Flucht gezwungen. Viele Flüchtlingslager, die ehemals unter al-Assad verwaltet wurden, sind in eine ungewisse Lage geraten, da humanitäre Organisationen nur noch eingeschränkt Zugang haben. Die Wasserversorgung ist durch türkische Angriffe auf Infrastruktur beeinträchtigt, und Nahrungsmittelknappheit sowie medizinische Engpässe verschärfen die humanitäre Krise (VB Amman 9.2.2025). [Weiterführende Informationen zur humanitären Lage finden sich im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft. Informationen zu Binnenvertriebenen im Kapitel Bewegungsfreiheit - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Informationen zu den Flüchtlingslagern im Kurdengebiet in den Kapiteln Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024) / Allgemeine Menschenrechtslage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) / IDP's und Flüchtlinge und Bewegungsfreiheit - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Domokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES).] In den von den SDF kontrollierten Gebieten kam es im Februar zu Angriffen von IS-Zellen, die SDF-Elemente und Sicherheitspositionen aus dem Hinterhalt und mit Maschinengewehren angriffen. Dabei wurden bei zehn Operationen, die sich auf Deir ez-Zour, ar-Raqqa und al-Hasaka verteilten, mehrere Personen getötet und verwundet, darunter zwei IS-Kämpfer (SOHR 24.2.2025a). Die von der Türkei unterstützten syrischen Gruppierungen starteten im November eine Offensive gegen die SDF und vertrieben sie trotz der Bemühungen der USA, einen Waffenstillstand zu vermitteln, aus mehreren Gebieten im Norden (Arabiya 26.2.2025). Sie eroberten strategische Orte in der Umgebung von Manbij und Tall Rif'at. Die Kämpfe intensivierten sich in der Nähe des Tishrin-Staudamms am Euphrat in der Region Manbij im Osten Aleppos, der für die von den SDF kontrollierten Gebiete nach wie vor eine wichtige Wasser- und Stromquelle darstellt. Die Türkei hat Berichten zufolge Luftangriffe in der Region durchgeführt, was Bedenken hinsichtlich möglicher Schäden am Damm aufkommen lässt. Darüber hinaus wurden auch mehrere Orte in der Region Kobane und im Osten Aleppos angegriffen (SCR 30.1.2025). Washington vermittelte Anfang Dezember, nachdem die Kämpfe ausgebrochen waren, einen ersten Waffenstillstand. Dennoch kam es weiterhin zu Kampfhandlungen zwischen den beiden Parteien (Sky News 31.12.2024b). Auf mehreren Achsen im östlichen Aleppo und im Nordosten Syriens kam es zu einer Reihe von gegenseitigen Angriffen zwischen den SDF einerseits und den türkischen Streitkräften und pro-türkischen Gruppierungen andererseits. In der Nähe des Tishrin-Damms beschossen die türkischen Streitkräfte Stellungen der SDF intensiv mit Artillerie, während gleichzeitig ein Drohnenangriff auf Stellungen der SDF stattfindet, was zu Zusammenstößen zwischen beiden Seiten führte (SOHR 26.2.2025). Der Tishrin-Staudamm am Euphrat in Syrien ist zu einem zentralen Konfliktpunkt in der Zeit nach Assad geworden. Seit dem Sturz des Regimes von Diktator Bashar al-Assad am 8.12.2024 wird der Damm von den SDF und der SNA umkämpft (LWJ 26.1.2025). Trotz heftiger Kämpfe über mehrere Wochen hinweg hatte sich die lokale Konfliktkarte rund um den Tishrin-Staudamm nicht verändert. An den Frontlinien zwischen der von der Türkei unterstützten SNA und den SDF kam es auf beiden Seiten des Euphrat in der Nähe des Tishrin-Staudamms und der Qara-Qozak-Brücke zu anhaltenden, heftigen Gefechten (Etana 22.2.2025). Diese sollen dem Direktor der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge Mitte April 2025 eingestellt worden sein (SOHR 15.4.2025), nachdem die SDF sich aus dem Gebiet zurückgezogen haben. Die Kontrolle über den Staudamm soll die syrische Regierung übernehmen (ISW 16.4.2025). [Für Details dazu s. Kapitel Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES).] Anfang Februar kam es mehrmals zu tödlichen Anschlägen mit Autobomben in Gebieten, die von Türkei-nahen Milizen kontrolliert werden (Tagesspiegel 3.2.2025). Die türkischen Streitkräfte setzen ihre Operationen in Syrien unter dem Vorwand fort, die türkische Grenze zu Syrien zu sichern, der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) entgegenzuwirken und Vereinbarungen zu garantieren (SOHR 9.1.2025). Am 27.2.2025 rief Abdullah Öcalan, der in der Türkei inhaftierte Anführer der PKK, dazu auf, die Waffen niederzulegen und die PKK aufzulösen (ANF 27.2.2025). In einer mit Spannung erwarteten Erklärung, von der sich viele erhoffen, dass sie den Weg für ein Ende des seit mehr als vier Jahrzehnten andauernden Konflikts zwischen der Türkei und den Kurden ebnet, forderte der inhaftierte Kurdenführer Abdullah Öcalan seine Anhänger auf, die Waffen niederzulegen und die Rebellenorganisation aufzulösen. Mazloum 'Abdi, Anführer der SDF, stellte klar, dass dieser Aufruf nur für die PKK gelte und nichts mit Syrien zu tun habe (AlMon 27.2.2025; vgl. AlHurra 27.2.2025). Er sagte, dass seine Kämpfer die Waffen nicht niederlegen werden (VOA 27.2.2025). Die Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf Syrien waren ein wesentliches Hindernis bei den Friedensgesprächen zwischen Ankara und Öcalan, weil die Türkei darauf bestand, dass sie den Nordosten Syriens einschließen, wo türkische Streitkräfte und verbündete sunnitische Fraktionen seit neun Jahren einen erbitterten Feldzug führen, um die selbsternannte Demokratische Autonome Administration Nord- und Ostsyriens (DAANES) wegen ihrer Verbindungen zur PKK zu zerstören. Doch Ankara scheint ihre Haltung etwas abgemildert zu haben, da mehrere arabische Nationen dem wachsenden Einfluss der Türkei in Syrien entgegenwirken (AlMon 27.2.2025). In Washington besteht die Hoffnung, dass die Entscheidung Öcalans die Spannungen mit Ankara abbauen und die Bemühungen zur Bekämpfung der Überreste der Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) erleichtern könnte. Die SDF schloss sich dem Optimismus Washingtons an (VOA 27.2.2025). 'Abdi stellte fest, dass es mit dem Frieden zwischen der PKK und der Türkei, keinen Grund und keine Entschuldigung mehr für die Türkei gäbe, Nordsyrien mehr unter dem Vorwand der PKK anzugreifen (VOA 27.2.2025; vgl. AlHurra 27.2.2025). Der syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zufolge sind die Entwicklungen im Jahr 2024 ein unwiderlegbarer Beweis dafür, dass die türkische Intervention in Syrien eine Hauptursache für Blutvergießen ist. Seit Anfang 2024 hat SOHR den Tod von 88 syrischen Zivilisten dokumentiert: 17 Kinder, sechs Frauen und 65 junge und erwachsene Männer, die durch Schüsse türkischer Grenzsoldaten (Jandarma) und Luft- und Bodenangriffe türkischer Streitkräfte, darunter Luftangriffe von Kampfflugzeugen und Drohnen, getötet wurden (SOHR 9.1.2025). Zusammenstöße zwischen der SNA und der SDF sind nichts Neues, ebenso wenig wie Kämpfe zwischen der Türkei und der SDF. Ankara hat in den letzten zehn Jahren mehrere Operationen in Syrien gestartet, darunter die Operationen Euphrates Shield
(2016), Olive Branch
(2018)und Peace Spring
(2019), die alle darauf abzielten, die SDF oder die Volksverteidigungseinheiten (YPG), die größte Fraktion innerhalb der SDF, zu bekämpfen. Vor dem Sturz des Assad-Regimes, der Ende November mit einer Offensive der HTS in der Nähe von Aleppo begann, waren die Fronten in Syrien zwischen den SDF und SNA mehrere Jahre lang unverändert geblieben. Der Zusammenbruch des Regimes führte jedoch zu raschen Veränderungen (LWJ 26.1.2025).Die von der Türkei unterstützten syrischen Gruppierungen starteten im November eine Offensive gegen die SDF und vertrieben sie trotz der Bemühungen der USA, einen Waffenstillstand zu vermitteln, aus mehreren Gebieten im Norden (Arabiya 26.2.2025). Sie eroberten strategische Orte in der Umgebung von Manbij und Tall Rif'at. Die Kämpfe intensivierten sich in der Nähe des Tishrin-Staudamms am Euphrat in der Region Manbij im Osten Aleppos, der für die von den SDF kontrollierten Gebiete nach wie vor eine wichtige Wasser- und Stromquelle darstellt. Die Türkei hat Berichten zufolge Luftangriffe in der Region durchgeführt, was Bedenken hinsichtlich möglicher Schäden am Damm aufkommen lässt. Darüber hinaus wurden auch mehrere Orte in der Region Kobane und im Osten Aleppos angegriffen (SCR 30.1.2025). Washington vermittelte Anfang Dezember, nachdem die Kämpfe ausgebrochen waren, einen ersten Waffenstillstand. Dennoch kam es weiterhin zu Kampfhandlungen zwischen den beiden Parteien (Sky News 31.12.2024b). Auf mehreren Achsen im östlichen Aleppo und im Nordosten Syriens kam es zu einer Reihe von gegenseitigen Angriffen zwischen den SDF einerseits und den türkischen Streitkräften und pro-türkischen Gruppierungen andererseits. In der Nähe des Tishrin-Damms beschossen die türkischen Streitkräfte Stellungen der SDF intensiv mit Artillerie, während gleichzeitig ein Drohnenangriff auf Stellungen der SDF stattfindet, was zu Zusammenstößen zwischen beiden Seiten führte (SOHR 26.2.2025). Der Tishrin-Staudamm am Euphrat in Syrien ist zu einem zentralen Konfliktpunkt in der Zeit nach Assad geworden. Seit dem Sturz des Regimes von Diktator Bashar al-Assad am 8.12.2024 wird der Damm von den SDF und der SNA umkämpft (LWJ 26.1.2025). Trotz heftiger Kämpfe über mehrere Wochen hinweg hatte sich die lokale Konfliktkarte rund um den Tishrin-Staudamm nicht verändert. An den Frontlinien zwischen der von der Türkei unterstützten SNA und den SDF kam es auf beiden Seiten des Euphrat in der Nähe des Tishrin-Staudamms und der Qara-Qozak-Brücke zu anhaltenden, heftigen Gefechten (Etana 22.2.2025). Diese sollen dem Direktor der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge Mitte April 2025 eingestellt worden sein (SOHR 15.4.2025), nachdem die SDF sich aus dem Gebiet zurückgezogen haben. Die Kontrolle über den Staudamm soll die syrische Regierung übernehmen (ISW 16.4.2025). [Für Details dazu s. Kapitel Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES).] Anfang Februar kam es mehrmals zu tödlichen Anschlägen mit Autobomben in Gebieten, die von Türkei-nahen Milizen kontrolliert werden (Tagesspiegel 3.2.2025). Die türkischen Streitkräfte setzen ihre Operationen in Syrien unter dem Vorwand fort, die türkische Grenze zu Syrien zu sichern, der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) entgegenzuwirken und Vereinbarungen zu garantieren (SOHR 9.1.2025). Am 27.2.2025 rief Abdullah Öcalan, der in der Türkei inhaftierte Anführer der PKK, dazu auf, die Waffen niederzulegen und die PKK aufzulösen (ANF 27.2.2025). In einer mit Spannung erwarteten Erklärung, von der sich viele erhoffen, dass sie den Weg für ein Ende des seit mehr als vier Jahrzehnten andauernden Konflikts zwischen der Türkei und den Kurden ebnet, forderte der inhaftierte Kurdenführer Abdullah Öcalan seine Anhänger auf, die Waffen niederzulegen und die Rebellenorganisation aufzulösen. Mazloum 'Abdi, Anführer der SDF, stellte klar, dass dieser Aufruf nur für die PKK gelte und nichts mit Syrien zu tun habe (AlMon 27.2.2025; vergleiche AlHurra 27.2.2025). Er sagte, dass seine Kämpfer die Waffen nicht niederlegen werden (VOA 27.2.2025). Die Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf Syrien waren ein wesentliches Hindernis bei den Friedensgesprächen zwischen Ankara und Öcalan, weil die Türkei darauf bestand, dass sie den Nordosten Syriens einschließen, wo türkische Streitkräfte und verbündete sunnitische Fraktionen seit neun Jahren einen erbitterten Feldzug führen, um die selbsternannte Demokratische Autonome Administration Nord- und Ostsyriens (DAANES) wegen ihrer Verbindungen zur PKK zu zerstören. Doch Ankara scheint ihre Haltung etwas abgemildert zu haben, da mehrere arabische Nationen dem wachsenden Einfluss der Türkei in Syrien entgegenwirken (AlMon 27.2.2025). In Washington besteht die Hoffnung, dass die Entscheidung Öcalans die Spannungen mit Ankara abbauen und die Bemühungen zur Bekämpfung der Überreste der Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) erleichtern könnte. Die SDF schloss sich dem Optimismus Washingtons an (VOA 27.2.2025). 'Abdi stellte fest, dass es mit dem Frieden zwischen der PKK und der Türkei, keinen Grund und keine Entschuldigung mehr für die Türkei gäbe, Nordsyrien mehr unter dem Vorwand der PKK anzugreifen (VOA 27.2.2025; vergleiche AlHurra 27.2.2025). Der syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zufolge sind die Entwicklungen im Jahr 2024 ein unwiderlegbarer Beweis dafür, dass die türkische Intervention in Syrien eine Hauptursache für Blutvergießen ist. Seit Anfang 2024 hat SOHR den Tod von 88 syrischen Zivilisten dokumentiert: 17 Kinder, sechs Frauen und 65 junge und erwachsene Männer, die durch Schüsse türkischer Grenzsoldaten (Jandarma) und Luft- und Bodenangriffe türkischer Streitkräfte, darunter Luftangriffe von Kampfflugzeugen und Drohnen, getötet wurden (SOHR 9.1.2025). Zusammenstöße zwischen der SNA und der SDF sind nichts Neues, ebenso wenig wie Kämpfe zwischen der Türkei und der SDF. Ankara hat in den letzten zehn Jahren mehrere Operationen in Syrien gestartet, darunter die Operationen Euphrates Shield
(2016), Olive Branch
(2018)und Peace Spring
(2019), die alle darauf abzielten, die SDF oder die Volksverteidigungseinheiten (YPG), die größte Fraktion innerhalb der SDF, zu bekämpfen. Vor dem Sturz des Assad-Regimes, der Ende November mit einer Offensive der HTS in der Nähe von Aleppo begann, waren die Fronten in Syrien zwischen den SDF und SNA mehrere Jahre lang unverändert geblieben. Der Zusammenbruch des Regimes führte jedoch zu raschen Veränderungen (LWJ 26.1.2025). In den Gebieten in Nord- und Ostsyrien kam es im Februar aufgrund von alten Streitigkeiten und Racheakten zu einer Eskalation von Familien- und Stammeszusammenstößen, bei denen fünf Menschen getötet und sieben weitere verletzt wurden, darunter eine Frau. Diese Zusammenstöße konzentrierten sich auf die Gouvernements ar-Raqqa, Dei ez-Zour und al-Hasaka, wo leichte und mittelschwere Waffen zum Einsatz kamen (SOHR 15.2.2025). Inmitten dieser Unsicherheit haben Berichte über willkürliche Verhaftungen im Nordosten Syriens die Spannungen zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen verschärft (UNOCHA 12.2.2025). 1.4.
- Rechtsschutz und Justizwesen in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) (LIB 12): Obwohl die syrische Regierung die Kontrolle über die Mehrheit der Gebiete in Nord-Ost-Syrien verloren hat, behielt Damaskus während des gesamten Konfliktes eine administrative Präsenz dort und führte weiterhin Schulen, Gerichte und Standesämter. Parallel dazu etablierte aber auch die Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) ab 2013 ihr eigenes Netzwerk öffentlicher Verwaltung, erließ Gesetze und Erlässe und öffnete eigene Gerichte. Diese Überschneidungen in der Rechtsordnung gerieten schnell außer Kontrolle, weil die Bevölkerung entweder bei dem einen oder dem anderen Gericht ihre Fälle einreichten oder bei beiden gleichzeitig, um sich für das bessere Urteil zu entscheiden. Das führte teilweise zu sich widersprechenden Gerichtsurteilen (SYD 30.1.2023). Das Justizwesen der DAANES ist im Abschnitt 8 (Artikel 114-117) des Gesellschaftsvertrags von 2023 geregelt. Darin ist das Recht auf Anhörung vor Gericht (Artikel 115/2) festgehalten, sowie dass für Frauen ein eigener Justizrat eingerichtet wird (Artikel 115/7). Das Justizsystem besteht aus einem Schlichtungsausschuss, einem Frauenhaus, den Justizbüros und dem Justizrat (Artikel 116). Artikel 56 legt fest, dass jede und jeder das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren hat (RIC 14.12.2023). Basierend auf diesem Gesellschaftsvertrag erlässt die DAANES ihre rechtlichen Vorschriften. In Berichten wurde der Gesellschaftsvertrag als eine Mischung aus syrischem Straf- und Zivilrecht beschrieben, wobei die Gesetze zu Scheidung, Ehe, Waffenbesitz und Steuerhinterziehung dem EU-Recht entsprechen, jedoch ohne bestimmte Standards für faire Gerichtsverfahren wie das Verbot willkürlicher Inhaftierung, das Recht auf gerichtliche Überprüfung und das Recht auf Bestellung eines Anwalts zu beinhalten (USDOS 22.4.2024). Die oberste Justizbehörde stellt der Soziale Justizrat von Nord- und Ost-Syrien dar (OSS 4.3.2022). Er ist verantwortlich für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung des Rechtssystems, die Bereitstellung von Berichten und Gesetzesentwürfen an den Demokratischen Volksrat und die Koordinierung zwischen den regionalen Justizräten (RIC 14.12.2023). Er wird von den Sozialrechtsinstitutionen in den autonomen und zivilen Verwaltungen der Regionen gewählt und besteht aus 13 Mitgliedern sowie einem CO-Vorsitzenden, der ihn leitet. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Etwa die Hälfte der Ratsmitglieder sind kurdisch. Allerdings greifen einer Studie des Omran Center for Strategic Studies zufolge PKK-Kader auf der Grundlage von Vetternwirtschaft und Parteiloyalität direkt in den Ernennungsprozess ein und überwachen die Arbeit, die Ausschüsse und die Richtlinien des Sozialen Justizrates, darunter auch dessen Befugnis Richter in den regionalen Justizräten zu ernennen, zu versetzen oder zu entlassen (OSS 4.3.2022). In Artikel 117 des Gesellschaftsvertrags von 2023 wird der Soziale Frauenjustizrat geregelt (RIC 14.12.2023). Er existiert parallel zum Sozialen Justizrat. Dieses Gremium beaufsichtigt alle Frauen, die in Justizeinrichtungen in den autonomen und zivilen Verwaltungseinrichtungen arbeiten, ist mit der Koordination zwischen den Unterräten für soziale Gerechtigkeit für Frauen betraut und kann sich zu Gesetzen, die Frauen betreffen äußern. Der Soziale Frauenjustizrat besteht aus 21 Mitgliedern. Die Studie des Omran Centers for Strategic Studies zeigt auf, dass Frauen aus den Kadern der PKK direkt die Arbeit dieses Gremiums überwachen und in die Richtlinien und Ernennungen basierend auf parteipolitischen Erwägungen eingreifen (OSS 4.3.2022). Frauenhäuser (Mala Jin) sind soziale Einrichtungen, die Bewusstsein für soziale Gerechtigkeit schaffen und Probleme in Bezug auf Frauen und Familien lösen sollen, in Zusammenarbeit mit den relevanten Fraueneinrichtungen (RIC 14.12.2023). Frauenhäuser befinden sich in jeder Ortschaft, Stadt und jedem Dorf in allen Regionen. Auch die Frauenhäuser werden gemäß einer Studie des Omran Center for Strategic Studies von weiblichen PKK-Kadern kontrolliert (OSS 4.3.2022). Die Aufgaben der Schlichtungsausschüsse sind das Lösen von Streit und Konflikten mit dem Ziel Frieden und Harmonie zu schaffen (RIC 14.12.2023). Zu ihren Zuständigkeiten gehören zivil- und strafrechtliche Streitereien. Bevor Zivilklagen in den Justizbüros verhandelt werden, werden sie von den Schlichtungsausschüssen geprüft (OSS 4.3.2022). Schlichtungsausschüsse werden überall in den Gemeinden und Regionen eingerichtet, wo dies erforderlich ist und durch direkte Wahlen oder Konsens bestimmt. Die Mitglieder sind Freiwillige (RIC 14.12.2023). Gemäß der vom Omran Center for Strategic Studies durchgeführten Studie mischen aber auch bei der Wahl der Mitglieder in den Schlichtungssausschüssen PKK-Kader mit (OSS 4.3.2022). Justizbüros sind gemäß Artikel 116/2 des Gesellschaftsvertrags von 2023 Justizorgane, bestehend aus Staatsanwaltschaft, Justizbehörde, Berufungsbehörde und Exekutivbehörde, die sich in den Regionen selbst organisieren. Ihre Mitglieder werden vom Justizrat vorgeschlagen und nach Zustimmung der Volksräte in den Regionen gewählt. In den Städten werden diese Justizbüros je nach Bedarf eingerichtet (RIC 14.12.2023). Unter ihre Zuständigkeit fallen alle zivil-, handelsrechtlichen, verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Streitigkeiten, unabhängig von den Streitparteien. Die Zuständigkeiten sind unter den vier Ausschüssen aufgeteilt. Auch die Justizbüros werden laut Omran Center for Strategic Studies von einem PKK-Kader kontrolliert, der ebenfalls in die Ernennungsprozesse eingreift (OSS 4.3.2022). Aus den genannten Haupträten gingen mehrere Soziale Justizräte und Soziale Frauenjustizräte (Unterräte) hervor. Sie repräsentieren die oberste Justizbehörde in der jeweiligen Region. Jeder Unterrat besteht aus einem Justizinspektionsausschuss, Anklageausschuss, Umsetzungsausschuss, Administrations- und Finanzausschuss und Schlichtungsausschuss (OSS 4.3.2022). Die regionalen Justizräte organisieren und kontrollieren die Justizeinrichtungen in den Regionen. Ihre Mitglieder und Co-Vorsitzenden werden durch die Justizeinrichtungen in den Regionen gewählt. Der Ernennung der CO-Vorsitzenden muss durch den Volksrat zugestimmt werden. Eine faire und demokratische Repräsentation der Bevölkerung, Gruppierungen und sozialen Bereiche ist gesetzlich festgeschrieben (RIC 14.12.2023). Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt zwei Jahre. Für eine Nominierung müssen die Mitglieder mindestens drei Jahre in einer Justizeinrichtung tätig gewesen sein, mit Ausnahme der Mitglieder des Schlichtungsausschusses (OSS 4.3.2022). Der Studie des Omran Centers for Strategic Studies zufolge unterliegen auch die regionalen Justizräte der Autorität von PKK-Kadern, die als "Justizkader" bezeichnet werden. Zumeist handelt es sich dabei um nicht-syrische Kurden (aus der Türkei oder Iran) und lokalen Kadern. Sie sind Richtern, Anwälten und sogar den Klägern unter Pseudonymen bekannt und überwachen die Richtlinien und Ausschüsse und greifen in den Prozess der Ernennung ein (OSS 4.3.2022). Der Soziale Justizrat etablierte zwei Anti-Terror-Gerichte unter dem Namen "People's Defense Courts" (Volksverteidigungsgerichte). Das eine befindet sich in Qamishli, das andere in Kobane (NPA 13.6.2023). Amnesty International zufolge wurde auch ein solches Gericht in Afrin etabliert, welches aber nach der Besetzung durch die Türkei und die mit ihr affiliierten Gruppierungen im Jahr 2018 nicht mehr im Einsatz ist (AI 2024). Als Basis für die Errichtung dieser People's Defense Courts dient das Anti-Terror-Gesetz von 2014 (OSS 4.3.2022). Diese Gerichte verfolgen vorwiegend Mitglieder des Islamischen Staates (IS), aber auch Angehörige der pro-türkischen Milizen, der Hay'at Tahrir ash-Sham [ehem. An-Nusra Front Anm.] und Spione für die Türkei, die Kurdische Regionalregierung im Irak oder die syrische Regierung (NPA 13.6.2023). Die Gerichte stehen unter Kritik, den Angeklagten das Recht auf Verteidigung zu verweigern (OSS 4.3.2022). Auch die kurdische Nachrichtenseite North Press Agency schreibt, dass IS-Mitglieder zwar das Recht auf einen Anwalt, in der Praxis aber selten Zugang dazu hätten (NPA 13.6.2023). Amnesty International wirft der DAANES im Zusammenhang mit der Anti-Terror-Gesetzgebung zudem vor, dass sie sich auf Beweise, die durch Folter oder unmenschliche Behandlung erhalten wurden, verlassen würden, keinen Rechtsbeistand zur Verfügung stellen würden und dass das Recht auf Berufung wirkungslos wäre (AI 2024). Unzufriedenheit mit den Gerichten, Korruption und Beeinflussung führte dazu, dass 2021 kurdische, jesidische, arabische und assyrische Stämme eigene Gerichte in der Provinz al-Hasakah wieder einführten. Dort kann bei Streitereien zwischen Clans und in Fällen von Raub, Rache und Plünderung vorgesprochen werden (BS 19.3.2024). Als der Bürgerkrieg in Syrien zur geografischen und politischen Zersplitterung des Landes führte, kam es zu einer weiteren Fragmentierung des Familienrechts, insbesondere in den kurdischen Provinzen im Norden. Da diese kurdischen Regionen de facto autonom sind, hat ihre Zivilverwaltung schnell umfassende Reformen des Familienrechtssystems in Kraft gesetzt, das zuvor unter der Zentralregierung vorherrschte. In dem Bestreben, den Einfluss der Religion auf Familienangelegenheiten zu verringern, begannen die kurdischen Behörden bereits 2013, standesamtliche Ehen anzuerkennen. Was als lokale Praxis in der nordöstlichen Stadt Qamishli begann, hat sich inzwischen in den mehrheitlich kurdischen Provinzen Syriens verbreitet. Diese Entwicklung stellt eine bedeutende Veränderung dar, da sie die traditionellen religiösen Familienrechtssysteme umgeht und eine säkulare Alternative bietet, die dem Wunsch der Kurden nach größerer Autonomie entspricht (LSE 15.1.2025). Am 17.7.2024 erließ die DAANES eine Amnestie für Straftaten im Zusammenhang mit Terrorismus. Das Amnestiegesetz gilt speziell für Syrer, die „terroristische“ Verbrechen gegen die Sicherheit der DAANES und der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) begangen haben, wie das Strafrecht und das Anti-Terrorgesetz vorsehen, gab ein Beamter der DAANES an. Von der Amnestie ausgeschlossen sind Emire, Anführer terroristischer Gruppen und Beteiligte an Bombenanschlägen und Feindseligkeiten gegen die SDF sowie Verbrechen, die zum Tod eines Menschen führen (NPA 17.7.2024). 1.4.
- Allgemeine Menschenrechtslage Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (LIB 12): Human Rights Watch konstatiert, dass nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen in Syrien, darunter Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und Gruppierungen der Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army - SNA), die am 27.11.2024 die Offensive starteten, die nach zwölf Tagen die syrische Regierung stürzte, im Jahr 2024 für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich waren (HRW 16.1.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) befürchtet eine Rückkehr zu einer "dunklen Ära", weil die Verhaftungen und Hinrichtungen angesichts der sich verschlechternden Sicherheitslage zunehmen (SOHR 2.2.2025). Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte im Jänner 2025 129 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch die Übergangsregierung (SNHR 4.2.2025b) und im Februar 2025 21 Fälle (SNHR 3.3.2025). Der Übergang von dem Regime unter Bashar al-Assad zur Interimsregierung unter der Führung der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) soll relativ reibungslos verlaufen sein. Berichte über Vergeltungsmaßnahmen, Rachemorde und religiös motivierte Gewalttaten waren minimal. Plünderungen und Zerstörungen konnten schnell unter Kontrolle gebracht werden, die aufständischen Kämpfer wurden diszipliniert (AP 15.12.2024b). Es gab keine größeren Massaker oder Rachekampagnen (DW 12.12.2024). Seit die Rebellengruppierungen am 5.12.2024 die Kontrolle über das Gouvernement Hama übernommen haben, hat das Syrian Network for Human Rights (SNHR) eine Reihe von Verstößen dokumentiert, darunter außergerichtliche Tötungen, Zerstörung von Häusern und Angriffe auf öffentliches und privates Eigentum (SNHR 19.12.2024). Mitte Jänner 2025 nahm die Welle von Selbstjustiz-Angriffen auf ehemalige Mitarbeiter des Regimes zu. Menschen wurden zu Opfern von Attentaten und Ausschreitungen des Mobs. Während einige der Betroffenen Personen sind, deren Beteiligung an den Misshandlungen der Zivilbevölkerung durch das Regime nach 2011 gut dokumentiert ist, waren an anderen Vorfällen kürzlich versöhnte ehemalige Mitglieder des Regimes, Wehrpflichtige mit niedrigem Rang und scheinbar zufällig ausgewählte junge Männer aus der Gemeinschaft der Alawiten betroffen (Etana 17.1.2025). Es werden Rachemorde durch bewaffnete Gruppierungen durchgeführt, von denen einige behaupten, dass diese mit der Abteilung für militärische Operationen verbunden wären [Informationen zur militärischen Operationsabteilung finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)]. Sie zielen aus politischen bzw. konfessionellen Motiven auf Zivilisten ab (SOHR 26.1.2025). Die Provinzen Hama und Homs waren von diesen Entwicklungen am stärksten betroffen, da sie zum Schauplatz häufiger Konfrontationen wurden. In den Küstengebieten wie Latakia und Tartus kam es zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage und zu einer Zunahme an Morden und Hinrichtungen [Diese Provinzen stellten das Kernland des Assad-Regimes dar und wurden in den Bürgerkriegsjahren weitgehend von Kampfhandlungen verschont. Anm.]. Am 11.1.2025 zählte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) seit 8.12.2024 80 Fälle von Tötungen, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden, unter den Getöteten waren Frauen und Kinder (SOHR 11.1.2025). Insbesondere in den Regionen Hama und Homs, sowie in den Küstengebieten Latakia und Tartus kam es zu willkürlichen Tötungen und Hinrichtungen vor Ort (SOHR 3.1.2025). Nach Berichten von lokalen Aktivisten und Augenzeugen war die Gruppierung Ansar at-Tawhid [Informationen zu dieser Gruppierung sind dem Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen. Anm.] an einem großen Teil dieser Verstöße beteiligt, zusätzlich zu anderen Gruppierungen, die nicht genau identifiziert werden konnten (SNHR 19.12.2024). Mindestens 124 Menschen wurden bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen zwischen 8.12.2024 und 8.1.2025 getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Provinzen Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten. Berichten zufolge wurde ein erheblicher Teil der Gewalt durch die Verbreitung von Videos mit Falschmeldungen in den sozialen Medien ausgelöst, deren Ziel es war, die sektiererischen Spannungen zu verschärfen (MAITIC 9.1.2025). Wegen eines unbestätigten Angriffs auf einen alawitischen Schrein wurde im Dezember 2024 eine Welle von Protesten unter der alawitischen Gemeinschaft in Homs, Latakia, Tartus und Teilen von Damaskus ausgelöst. Die Proteste führten zu Militäroperationen des neuen syrischen Sicherheitsapparats, um ehemalige Kämpfer des Regimes zu vertreiben (AlMon 11.1.2025). Dem Middle East Institute zufolge ist eines der dringendsten Probleme nicht sektiererisch motivierte Angriffe [Informationen zu Übergriffen auf Minderheiten finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (seit 8.12.2024).], sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben. Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen irgendwelche Alawiten, denen die Soldaten zufällig begegnen. Die Fälle, die die größte Angst geschürt haben, sind die Entführungen und Hinrichtungen von ehemaligen Mitgliedern des Regimes (MEI 21.1.2025). France 24 zufolge zeigen Berichte und Videos in den sozialen Medien in Syrien, dass Vergeltungsmorde begonnen haben (FR24 13.12.2024). Es kursierten Bilder von Regierungsbeamten des ehemaligen Regimes, die unter Gewaltanwendung durch die Straßen geschleift wurden (PBS 16.12.2024). Seit der Machtübernahme durch die neue Regierung haben die Sicherheitsbehörden eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, die darauf abzielen, die „Überbleibsel des früheren Regimes“ zu verfolgen. Hunderte von Menschen, die ihren Status bei den neuen Behörden nicht geregelt haben, wurden verhaftet. Anwohner und Organisationen haben von Misshandlungen berichtet, darunter die Beschlagnahmung von Häusern und Hinrichtungen vor Ort (AAA 2.2.2025). Bei einer Sicherheitskampagne in Homs gegen Regimeunterstützer im Jänner 2025 kam es zur Festnahme einer Reihe von Männern, darunter auch Zivilisten, denen Verstöße im Zusammenhang mit der inoffiziellen Beschlagnahme von Fahrzeugen nachgewiesen wurden. Die meisten Elemente der Abteilung für Militärische Operationen waren diszipliniert, mit Ausnahme einiger von offizieller Seite als Einzelfälle bezeichneten Vorfällen, wie das Zerbrechen von Musikinstrumenten und Wasserpfeifen sowie von Flaschen mit alkoholischen Getränken und die Beschädigung des Inhalts einiger Häuser. Einige Häftlinge wurden zu erniedrigenden Handlungen gezwungen, wie dem Imitieren von Tiergeräuschen, und sie wurden beleidigt und mit sektiererischen Phrasen beschimpft (Enab 6.1.2025). Auch in Damaskus kam es am 8.1.2025 zu Razzien durch die neuen Sicherheitsbehörden. Sie folgten auf eine dreiwöchige Kampagne im alawitischen Kernland an der Küste (National 8.1.2025). Die Civil Peace Group, eine zivilgesellschaftliche Gruppe, stellte den Tod von zehn Personen, die bei Sicherheitskampagnen und Razzien festgenommen worden waren, in den Gefängnissen der Abteilung für Militärische Operationen im Zeitraum vom 28.1 bis 1.2.2025 in verschiedenen Teilen von Homs fest (AAA 2.2.2025). Lokale bewaffnete Gruppen, die unter dem Kommando der Abteilung für Militärische Operationen operieren, führten Racheaktionen, schwere Übergriffe und willkürliche Verhaftungen durch, wobei sie Dutzende von Menschen ins Visier nahmen, sie demütigten und erniedrigten sowie religiöse Symbole angriffen (SOHR 28.1.2025). Die neue Regierung reagierte auf die Vorwürfe von Menschenrechtsaktivisten mit Festnahmen von Dutzenden Mitgliedern örtlicher bewaffneter Gruppen, die unter der Kontrolle der neuen Machthaber stünden, wegen ihrer Beteiligung an den "Sicherheitseinsätzen" in der Region Homs (Spiegel 27.1.2025). Zuvor hatten die neuen Machthaber Mitglieder einer "kriminellen Gruppe" beschuldigt, sich während eines Sicherheitseinsatzes als "Angehörige der Sicherheitsdienste" ausgegeben zu haben (Zeit Online 27.1.2025). Ein Überfall auf eine syrische Sicherheitspatrouille durch militante Anhänger des gestürzten Staatschefs Bashar al-Assad eskalierte am 6.3.2025 zu Zusammenstößen, bei denen innerhalb von vier Tagen mehr als 1.000 Menschen getötet wurden (SOHR 10.3.2025a). Bewaffnete Männer, die der syrischen Regierung treu ergeben sind, führten Hinrichtungen vor Ort durch und sprachen von einer Säuberung des Landes, wie Augenzeugen und Videos belegen. Sie lieferten ein grausames Bild eines harten Vorgehens gegen die Überreste des ehemaligen Assad-Regimes, das in gemeinschaftliche Morde ausartete (CNN 9.3.2025). Menschenrechtsberichten zufolge waren von der Türkei unterstützte Gruppierungen an „systematischen ethnischen Säuberungsaktionen“ und groß angelegten „Massakern“ gegen Zivilisten in Baniyas, Tartus und Latakia beteiligt, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LebDeb 10.3.2025). Mitglieder des Verteidigungsminis