4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“
G. Zugleich wurden eine Antragsbegründung sowie mehrere Beweismittel in Vorlage gebracht. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Zugleich wurden eine Antragsbegründung sowie mehrere Beweismittel in Vorlage gebracht. Am XXXX fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Beisein eines Dolmetschers für die Serbisch sowie seiner Cousine als Begleitperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) statt. Am römisch 40 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Beisein eines Dolmetschers für die Serbisch sowie seiner Cousine als Begleitperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) statt. Am XXXX erging eine Stellungnahme zur Niederschrift des BFA.Am römisch 40 erging eine Stellungnahme zur Niederschrift des BFA. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom XXXX
G abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.).
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.) und
Vm Abs. 2 Z 8 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom römisch 40
Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führte die belangte Behörde dazu zusammengefasst aus, dass der BF eine Aufenthaltsehe eingegangen sei und er sich darauf vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde berufen habe um sich ein Aufenthaltsrecht zu erschleichen. Trotz zurückweisender Entscheidung sei er im Bundesgebiet verblieben. Auf Grund des Todes der Ehefrau sei dies nicht mehr überprüfbar und gehe auch die belangte Behörde von einer Aufenthaltsehe aus. Der BF verfüge lediglich über eine Cousine in Österreich, zu welcher aber kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Der BF sei zwar mehreren Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nachgegangen, doch sei er zu keiner Zeit im Besitz einer Arbeitserlaubnis gewesen. Er habe keine wesentlichen Umstände namhaft machen können, die für ein schützenswertes Privatleben sprechen würden. Das über den BF verhängte Einreiseverbot wurde damit begründet, dass er aufgrund der von ihm eingegangen Aufenthaltsehe einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erwirken versucht habe und er selbst nach rechtskräftiger Zurückweisung weiterhin illegal im Bundesgebiet verblieben sei. Dieses Verhalten zeige, dass er die österreichische Rechtsordnung und insbesondere die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sowie des Fremdenrechts beharrlich missachten würde. Dies stelle eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX , mit E-Mail beim BFA am selben Tag einlangend, vollinhaltlich Beschwerde und führte darin aus, dass die belangte Behörde zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass es sich bei der Ehe des BF mit seiner verstorbenen Ehegattin um keine Aufenthaltsehe gehandelt habe und er über ein schützenswertes Privat- und Familienlebe in Österreich verfüge. Er lebe seit sieben Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet, sei erwerbstätig gewesen und verfüge über Deutschkenntnisse. Da der BF keine Aufenthaltsehe eingegangen und er strafrechtlich unbescholten sei, gehe keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von ihm aus. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom römisch 40 , mit E-Mail beim BFA am selben Tag einlangend, vollinhaltlich Beschwerde und führte darin aus, dass die belangte Behörde zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass es sich bei der Ehe des BF mit seiner verstorbenen Ehegattin um keine Aufenthaltsehe gehandelt habe und er über ein schützenswertes Privat- und Familienlebe in Österreich verfüge. Er lebe seit sieben Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet, sei erwerbstätig gewesen und verfüge über Deutschkenntnisse. Da der BF keine Aufenthaltsehe eingegangen und er strafrechtlich unbescholten sei, gehe keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von ihm aus. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; den angefochtenen Bescheid beheben und die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären; das Einreiseverbot gegen den BF (Spruchpunkt V.) ersatzlos beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen; in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. Darüberhinaus wurde der Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der Cousine des BF, XXXX , gestellt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; den angefochtenen Bescheid beheben und die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären; das Einreiseverbot gegen den BF (Spruchpunkt römisch fünf.) ersatzlos beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen; in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. Darüberhinaus wurde der Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der Cousine des BF, römisch 40 , gestellt. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am XXXX einlangte.Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am römisch 40 einlangte. Mit Schriftsatz vom XXXX gab der BF seine rechtsfreundliche Vertretung bekannt und stellte einen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht, welche ihm am XXXX gewährt wurde.Mit Schriftsatz vom römisch 40 gab der BF seine rechtsfreundliche Vertretung bekannt und stellte einen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht, welche ihm am römisch 40 gewährt wurde. Mit Urkundenvorlage vom XXXX wurde ein Deutschzertifikat über das Sprachniveau A1 eingereicht und ausgeführt, dass der BF für einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A2 angemeldet sei. Desweiteren wurde die zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX und XXXX zum Beweis dafür, dass der BF mit seiner Ehefrau ein tatsächliches gemeinsames Familienleben geführt habe, beantragt. Mit Urkundenvorlage vom römisch 40 wurde ein Deutschzertifikat über das Sprachniveau A1 eingereicht und ausgeführt, dass der BF für einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A2 angemeldet sei. Desweiteren wurde die zeugenschaftliche Einvernahme von römisch 40 und römisch 40 zum Beweis dafür, dass der BF mit seiner Ehefrau ein tatsächliches gemeinsames Familienleben geführt habe, beantragt. Am XXXX fand eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an der der BF, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter, eine Dolmetscherin für die Sprache Bosnisch sowie seine Cousine XXXX und XXXX als Zeugen teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Am römisch 40 fand eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an der der BF, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter, eine Dolmetscherin für die Sprache Bosnisch sowie seine Cousine römisch 40 und römisch 40 als Zeugen teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung legte der BF die Debit-Karte, den rumänischen Reisepass und medizinische Befunde seiner verstorbenen Ehefrau sowie rumänische Rechnungen, Belege hinsichtlich der Anmeldung zu einem Deutschkurs, ein Schreiben der PVA und ein rumänisches Schreiben hinsichtlich Hinterbliebenenrente vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 und Abs. 7 NAG festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Dieser Bescheid wurde nicht in Beschwerde gezogen. (vgl. IRZ-Auszug vom XXXX ; Bescheid XXXX vom XXXX AZ XXXX )Am römisch 40 stellte der BF abermals bei der römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Zweck „Aufenthaltskarte Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 , AZ. römisch 40 , zurückgewiesen und
Paragraph 54, Absatz eins und Absatz 7, NAG festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Dieser Bescheid wurde nicht in Beschwerde gezogen. vergleiche IRZ-Auszug vom römisch 40 ; Bescheid römisch 40 vom römisch 40 AZ römisch 40 ) Begründend wurde ausgeführt, dass der BF und seine Ehefrau lediglich zur Erlangung eines Aufenthaltstitels die Ehe geschlossen haben und es sich im konkreten Fall um keine aufrechte Ehegemeinschaft handelt. Demnach fällt der BF auch nicht in den Anwendungsbereich des § 54 Abs. 1 NAG. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF und seine Ehefrau lediglich zur Erlangung eines Aufenthaltstitels die Ehe geschlossen haben und es sich im konkreten Fall um keine aufrechte Ehegemeinschaft handelt. Demnach fällt der BF auch nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 54, Absatz eins, NAG. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass es sich bei der Ehe des BF um eine Aufenthaltsehe handelte, welche einzig zu dem Zweck geschlossen wurde, dem BF einen legalen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. In Österreich befindet sich die Cousine des BF XXXX , geb. XXXX , mit welcher er seit XXXX durchgehend in einem Haushalt in XXXX lebt. In Serbien leben die beiden erwachsenen Söhne des BF. Der Bruder des BF lebt in Deutschland. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 5, 13; Niederschrift Einvernahme BFA vom XXXX , S 4; ZMR-Auszug vom XXXX )In Österreich befindet sich die Cousine des BF römisch 40 , geb. römisch 40 , mit welcher er seit römisch 40 durchgehend in einem Haushalt in römisch 40 lebt. In Serbien leben die beiden erwachsenen Söhne des BF. Der Bruder des BF lebt in Deutschland. vergleiche Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 5, 13; Niederschrift Einvernahme BFA vom römisch 40 , S 4; ZMR-Auszug vom römisch 40 ) Der BF war nie im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung. Der BF ist im Bundesgebiet dennoch immer wieder einer Erwerbstätigkeit bei diversen Arbeitgebern nachgegangen. So ging er von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX einer Erwerbstätigkeit nach. Von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX scheint eine geringfügige Erwerbstätigkeit auf. Von XXXX bis XXXX war er als Hausgehilfe tätig. (vgl. AJWEB-Auszug vom XXXX ) Der BF war nie im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung. Der BF ist im Bundesgebiet dennoch immer wieder einer Erwerbstätigkeit bei diversen Arbeitgebern nachgegangen. So ging er von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 einer Erwerbstätigkeit nach. Von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 scheint eine geringfügige Erwerbstätigkeit auf. Von römisch 40 bis römisch 40 war er als Hausgehilfe tätig. vergleiche AJWEB-Auszug vom römisch 40 ) Der BF ist in Österreich unbescholten. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen auf. (vgl. Strafregisterauszug vom XXXX ) Der BF ist in Österreich unbescholten. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen auf. vergleiche Strafregisterauszug vom römisch 40 ) 1.2. Bei Bosnien handelt es sich
V um einen sicheren Herkunftsstaat. 1.2. Bei Bosnien handelt es sich
Paragraph eins, Ziffer eins, Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV um einen sicheren Herkunftsstaat. Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Bosnien weder die reale Gefahr der Folter, noch unmenschliche Bestrafung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Weder wird ihm die Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn in Bosnien die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Im Fall seiner Rückkehr nach Bosnien wird der BF auch keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,
Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel
Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.
Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel
Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.
Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
Absatz eins, Ziffer eins bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
4 Z 10 FPG als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG idF BGBl. I 110/2019 lautet (auszugsweise) wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 110 aus 2019, lautet (auszugsweise) wie folgt: „§ 52. […]
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. […]
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. […] „ Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte Paragraph 10, AsylG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 10 […]
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt. „
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. „ Fallbezogen ergibt sich daraus: Gegenständlich gilt zu prüfen, ob dem BF ein Aufenthaltstitel
G 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu erteilen ist. Dazu ist eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des Beschwerdeführers und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art. 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Gegenständlich gilt zu prüfen, ob dem BF ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu erteilen ist. Dazu ist eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des Beschwerdeführers und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso jure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (siehe explizit VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093, und 19.02.2014, 2013/22/0037; sowie VfGH 09.06.2006, B 1277/04, mit dortigem Verweis auf das Urteil des EGMR vom 10.07.2003, Nr. 53441/99, im Fall Benhebba). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, Absatz eins, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso jure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (siehe explizit VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093, und 19.02.2014, 2013/22/0037; sowie VfGH 09.06.2006, B 1277/04, mit dortigem Verweis auf das Urteil des EGMR vom 10.07.2003, Nr. 53441/99, im Fall Benhebba). Als besondere Umstände im Sinne der Rechtsprechung des EGMR, die zu berücksichtigen sind, zählen etwa ein gemeinsamer Haushalt, ein Pflege- oder Betreuungsverhältnis sowie eine finanzielle oder psychische Abhängigkeit (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Grundsätzlich nehmen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. In diesem Zusammenhang gilt auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach es sich bei einer Aufenthaltsdauer im Bereich von drei Jahren um eine "außergewöhnliche Konstellation" handeln muss, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 MRK" zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens
G 2005 zu erfüllen (vgl. VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0306 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049 und VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0058). Selbst einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu, wobei auch die Berücksichtigung einer Lehre beziehungsweise einer Berufsausübung als öffentliches Interesse zugunsten des Fremden als unzulässig angesehen wird (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). (Erst) bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen (vgl. VwGH 15.1.2020, Ra 2017/22/0047). Diese Rechtsprechungslinie betrifft allerdings nur jene Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergeben haben (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0479 mit Hinweis auf VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437).Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Grundsätzlich nehmen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. In diesem Zusammenhang gilt auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach es sich bei einer Aufenthaltsdauer im Bereich von drei Jahren um eine "außergewöhnliche Konstellation" handeln muss, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, MRK" zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens
Paragraph 55, AsylG 2005 zu erfüllen vergleiche VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0306 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049 und VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0058). Selbst einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu, wobei auch die Berücksichtigung einer Lehre beziehungsweise einer Berufsausübung als öffentliches Interesse zugunsten des Fremden als unzulässig angesehen wird vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). (Erst) bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen vergleiche VwGH 15.1.2020, Ra 2017/22/0047). Diese Rechtsprechungslinie betrifft allerdings nur jene Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergeben haben vergleiche VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0479 mit Hinweis auf VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden vergleiche VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437). Vorweg ist auszuführen, dass der BF im Februar 2018 eine rumänische Staatsangehörige geheiratet und zunächst seinen Aufenthalt in Österreich auf seine (vermeintliche) Eigenschaft eines begünstigten Drittstaatsangehörigen zu stützen versucht hatte. In Bezug auf Drittstaatsangehörige, die mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Aufenthaltsehe eingegangen waren, ist (ua.) § 66 FPG 2005 "maßgeblich" (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462; VwGH 23.03.3017, Ra 2016/21/0349). In diesem Zusammenhang ist ein Drittstaatsangehöriger auch dann, wenn die Ehe mit dem EWR-Bürger als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG 2005 zu behandeln. Demzufolge ist gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) zu erlassen und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG 2005 vorliegt. Demnach ist auch in diesen Fällen, in denen einem Drittstaatsangehörigen von Anfang an kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukam, sondern er sogar darüber getäuscht hat, die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG 2005 geboten. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass das NAG 2005 eine negative Erledigung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte durch die Niederlassungsbehörde nur in seinem § 54 Abs. 7 vorsieht. Danach ist ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (ua) bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe mit einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Lediglich im Fall einer derartigen Feststellung
7 NAG 2005 hat dann keine Ausweisung nach § 66 FPG 2005 zu ergehen, sondern die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG 2005 zu erfolgen (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0087). § 54 Abs. 7 NAG 2005 greift, wenn es sich bei der Ehe, auf die sich der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte stützte, um eine Aufenthaltsehe handelte, mangels tatsächlichen Bezugs zu einem EWR-Bürger auch in der Konstellation, in der die betreffende Ehe zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits geschieden war (vgl. VwGH vom 21.12.2022, Ra 2022/22/0162, mit Verweis auf Materialien zum FrÄG 2009, RV 330 BlgNR 24. GP, 52). In Bezug auf Drittstaatsangehörige, die mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Aufenthaltsehe eingegangen waren, ist (ua.) Paragraph 66, FPG 2005 "maßgeblich" vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462; VwGH 23.03.3017, Ra 2016/21/0349). In diesem Zusammenhang ist ein Drittstaatsangehöriger auch dann, wenn die Ehe mit dem EWR-Bürger als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG 2005 zu behandeln. Demzufolge ist gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) zu erlassen und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 vorliegt. Demnach ist auch in diesen Fällen, in denen einem Drittstaatsangehörigen von Anfang an kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukam, sondern er sogar darüber getäuscht hat, die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG 2005 geboten. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass das NAG 2005 eine negative Erledigung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte durch die Niederlassungsbehörde nur in seinem Paragraph 54, Absatz 7, vorsieht. Danach ist ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (ua) bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe mit einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Lediglich im Fall einer derartigen Feststellung
Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 hat dann keine Ausweisung nach Paragraph 66, FPG 2005 zu ergehen, sondern die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG 2005 zu erfolgen vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0087). Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 greift, wenn es sich bei der Ehe, auf die sich der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte stützte, um eine Aufenthaltsehe handelte, mangels tatsächlichen Bezugs zu einem EWR-Bürger auch in der Konstellation, in der die betreffende Ehe zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits geschieden war vergleiche VwGH vom 21.12.2022, Ra 2022/22/0162, mit Verweis auf Materialien zum FrÄG 2009, Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. GP, 52). Im gegenständlichen Fall hat die zuständige Niederlassungsbehörde rechtskräftig mit Bescheid vom 31.07.2024 entschieden, dass der Antrag des BF vom 28.12.2023 auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Zweck „Aufenthaltskarte Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ nach dem NAG zurückgewiesen und festgestellt wird, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Dazu sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Schließen einer "Aufenthaltsehe" solch einen Umstand darstellt, der das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärkt bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativiert (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117).Dazu sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Schließen einer "Aufenthaltsehe" solch einen Umstand darstellt, der das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärkt bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativiert vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117). Die Aufenthaltsdauer wird somit dadurch relativiert, dass der Aufenthalt des BF aufgrund der festgestellten Aufenthaltsehe als unrechtmäßig zu qualifizieren war und er sich seines unsicheren Aufenthaltes auch bewusst war (vgl. VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133). Die Aufenthaltsdauer wird somit dadurch relativiert, dass der Aufenthalt des BF aufgrund der festgestellten Aufenthaltsehe als unrechtmäßig zu qualifizieren war und er sich seines unsicheren Aufenthaltes auch bewusst war vergleiche VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133). Zudem stellt das Eingehen einer Aufenthaltsehe und das damit zusammenhängende rechtsmissbräuchliche Verhalten des BF einen Verstoß gegen das Einwanderungsrecht dar, welcher jedenfalls zu Lasten seiner privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet geht (vgl. VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133) und auch trotz der Aufenthaltsdauer des BF in Österreich gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärkt.Zudem stellt das Eingehen einer Aufenthaltsehe und das damit zusammenhängende rechtsmissbräuchliche Verhalten des BF einen Verstoß gegen das Einwanderungsrecht dar, welcher jedenfalls zu Lasten seiner privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet geht vergleiche VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133) und auch trotz der Aufenthaltsdauer des BF in Österreich gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärkt. Der BF weist zwar seit XXXX einen durchgehenden Hauptwohnsitz in Österreich bei seiner Cousine auf. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu dieser wurden vom BF im gesamten Verfahren nicht vorgebracht und hat sich ein solches auch aufgrund der Aktenlage nicht ergeben. Der BF weist zwar seit römisch 40 einen durchgehenden Hauptwohnsitz in Österreich bei seiner Cousine auf. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu dieser wurden vom BF im gesamten Verfahren nicht vorgebracht und hat sich ein solches auch aufgrund der Aktenlage nicht ergeben. Der BF hat in der Einvernahme vor dem BFA ausgeführt, Bekannte in Österreich zu haben, jedoch wurde auch zu diesen kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorgebracht. Der BF mag zwar über gewisse private Anbindungen in Österreich verfügen, jedoch werden diese wesentlich durch sein Verhalten, aufgrund seines Eingehens einer Aufenthaltsehe und die anschließende Beantragung eines Aufenthaltstitels unter Berufung auf diese, geschmälert. Der BF ging zwischen XXXX und XXXX wiederholt einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, jedoch ist anzumerken, dass er bislang nicht im Besitz eines Aufenthaltsrechts bzw. einer entsprechenden arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung war, um einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehen zu können. Auch musste dem BF bereits seit Erlassung des ersten Bescheides der XXXX im XXXX bewusst sein, dass ihm nach Ansicht der Behörde kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, was auch nochmals durch den rechtskräftigen Bescheid der XXXX vom XXXX bestätigt wurde. Die Erwerbstätigkeiten des BF erweisen sich somit vor diesem Hintergrund als unrechtmäßig. Der BF ging zwischen römisch 40 und römisch 40 wiederholt einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, jedoch ist anzumerken, dass er bislang nicht im Besitz eines Aufenthaltsrechts bzw. einer entsprechenden arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung war, um einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehen zu können. Auch musste dem BF bereits seit Erlassung des ersten Bescheides der römisch 40 im römisch 40 bewusst sein, dass ihm nach Ansicht der Behörde kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, was auch nochmals durch den rechtskräftigen Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 bestätigt wurde. Die Erwerbstätigkeiten des BF erweisen sich somit vor diesem Hintergrund als unrechtmäßig. Darüber hinaus liegen keine vom BF gesetzten Integrationsschritte vor, die einen Eingriff in sein Privatleben unzulässig machen würden. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK bewirken, zumal eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen würde (Hinweis VfSlg. 19.086; VwGH 24.1.2018, Ra 2016/01/0127).Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lässt vergleiche VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann keinen Anspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken, zumal eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen würde (Hinweis VfSlg. 19.086; VwGH 24.1.2018, Ra 2016/01/0127). Es ist zudem nach wie vor von einer engen Bindung des BF zu seinem Heimatland auszugehen, zumal er dort aufgewachsen ist und seine Schulausbildung bis zur Matura absolvierte. Desweiteren hat der BF angegeben, zwischen XXXX und XXXX sich in Bosnien aufgehalten zu haben und ist er nach seiner Niederlassung im Bundesgebiet regelmäßig in sein Heimatland gereist. Er spricht die Landessprache als Muttersprache. Seine erwachsenen Söhne leben in Serbien und könnte der BF von ihnen von Serbien aus finanziell bei einer Wiederansiedelung in Bosnien unterstützt werden. In Anbetracht des Umstandes, dass es sich beim BF um einen gesunden Mann im (noch) erwerbsfähigen Alter mit einem Universitätsabschluss sowie einer abgeschlossenen Ausbildung als Schweißer und als Applikativ-Programmierer handelt, kann angenommen werden, dass er im Heimatland gleichermaßen in der Lage ist, sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung zu erwirtschaften. Letztlich besteht kein Zweifel daran, dass sich der BF in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern können wird.Es ist zudem nach wie vor von einer engen Bindung des BF zu seinem Heimatland auszugehen, zumal er dort aufgewachsen ist und seine Schulausbildung bis zur Matura absolvierte. Desweiteren hat der BF angegeben, zwischen römisch 40 und römisch 40 sich in Bosnien aufgehalten zu haben und ist er nach seiner Niederlassung im Bundesgebiet regelmäßig in sein Heimatland gereist. Er spricht die Landessprache als Muttersprache. Seine erwachsenen Söhne leben in Serbien und könnte der BF von ihnen von Serbien aus finanziell bei einer Wiederansiedelung in Bosnien unterstützt werden. In Anbetracht des Umstandes, dass es sich beim BF um einen gesunden Mann im (noch) erwerbsfähigen Alter mit einem Universitätsabschluss sowie einer abgeschlossenen Ausbildung als Schweißer und als Applikativ-Programmierer handelt, kann angenommen werden, dass er im Heimatland gleichermaßen in der Lage ist, sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung zu erwirtschaften. Letztlich besteht kein Zweifel daran, dass sich der BF in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern können wird. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und auch die – mit der Abweisung des Antrages
3 FPG zu verbindende – Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK und auch die – mit der Abweisung des Antrages
Paragraph 52, Absatz 3, FPG zu verbindende – Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. 3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. § 50 FPG lautet:Paragraph 50, FPG lautet:
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;,
2 MRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes.Es sprechen daher bedeutende öffentliche Interessen
, Absatz 2, MRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes. Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Im Falle des BF liegen keine im Sinne des Art. 8 EMRK relevante Umstände, wie familiäre oder engere soziale Anknüpfungspunkte zu Österreich oder anderen Schengen-Staaten, nicht im schützenswerten Umfang vor. Zwar lebt der BF durchgehend seit 2018 in Österreich, ging seither immer wieder einer Erwerbstätigkeit nach und verfügt über eine Cousine sowie Bekannte im Bundesgebiet. Jedoch sind diese Anbindungen durch sein unrechtmäßiges Verhalten hinsichtlich des Eingehens auf eine Aufenthaltsehe und die Berufung darauf schwerwiegend relativiert. Demgegenüber ist er in Bosnien geboren und aufgewachsen. Der BF hat selbst angegeben zwischen 2013 und 2017 sich ständig in Bosnien aufgehalten zu haben, und ist er auch nach seiner Einreise in Österreich regelmäßig in sein Heimatland gereist. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass er noch enge Bindungen zu Bosnien aufweist. Der BF lebt zwar mit seiner Cousine seit 2018 in einem Haushalt und hat er angegeben auch Bekannte im Bundesgebiet zu haben, jedoch ist die durch das Einreiseverbot erfolgende diesbezügliche Einschränkung angesichts der oben dargestellten, von der Person des BF ausgehenden Gefährdung im Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat von ihm hinzunehmen. Im Falle des BF liegen keine im Sinne des Artikel 8, EMRK relevante Umstände, wie familiäre oder engere soziale Anknüpfungspunkte zu Österreich oder anderen Schengen-Staaten, nicht im schützenswerten Umfang vor. Zwar lebt der BF durchgehend seit 2018 in Österreich, ging seither immer wieder einer Erwerbstätigkeit nach und verfügt über eine Cousine sowie Bekannte im Bundesgebiet. Jedoch sind diese Anbindungen durch sein unrechtmäßiges Verhalten hinsichtlich des Eingehens auf eine Aufenthaltsehe und die Berufung darauf schwerwiegend relativiert. Demgegenüber ist er in Bosnien geboren und aufgewachsen. Der BF hat selbst angegeben zwischen 2013 und 2017 sich ständig in Bosnien aufgehalten zu haben, und ist er auch nach seiner Einreise in Österreich regelmäßig in sein Heimatland gereist. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass er noch enge Bindungen zu Bosnien aufweist. Der BF lebt zwar mit seiner Cousine seit 2018 in einem Haushalt und hat er angegeben auch Bekannte im Bundesgebiet zu haben, jedoch ist die durch das Einreiseverbot erfolgende diesbezügliche Einschränkung angesichts der oben dargestellten, von der Person des BF ausgehenden Gefährdung im Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat von ihm hinzunehmen. Angesichts der vom BF ausgehenden Gefahr muss ein Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich hinter das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften zurücktreten. Der BF kann den persönlichen Kontakt zu seiner in Österreich lebenden Cousine sowie seinen Bekannten telefonisch und über das Internet aufrechterhalten. Gleichermaßen wird es ihm zumutbar sein, eine Erwerbstätigkeit in Bosnien aufzunehmen und seinen Lebensunterhalt damit zu finanzieren. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF durch die Erlassung eines Einreiseverbotes ist daher im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig.Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF durch die Erlassung eines Einreiseverbotes ist daher im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die Befristung des Einreiseverbotes auf drei Jahre als nicht angemessen: Betrachtet man das vom BF gesetzte Gesamtverhalten, wonach er den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG erfüllte und bis XXXX unrechtmäßige Erwerbstätigkeiten ausübte, so erscheint eine Reduktion des Einreiseverbotes auf achtzehn Monate als angemessen.Betrachtet man das vom BF gesetzte Gesamtverhalten, wonach er den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG erfüllte und bis römisch 40 unrechtmäßige Erwerbstätigkeiten ausübte, so erscheint eine Reduktion des Einreiseverbotes auf achtzehn Monate als angemessen. Unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher auf achtzehn Monate herabzusetzen und der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. insoweit Folge zu geben.Unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher auf achtzehn Monate herabzusetzen und der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. insoweit Folge zu geben. Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G311.2314716.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.