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{'item': 'G312 2142932-4'}

Obsah (9)Art. 133§ 55§ 10§ 52§ 9Art. 8§ 58§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2026 GeschäftszahlG312 2142932-4 Spruch, G312 2142932-4/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde der Antrag des serbischen Staatsbürgers XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 15.11.2024

§ 55Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.) und

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).

§ 52Abs.

9 wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde der Antrag des serbischen Staatsbürgers römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 15.11.2024

Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 52, Absatz 9, wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass sich der BF seit Jänner 2024 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhalte und somit seine sichtvermerkfreie Zeit massiv überschritten habe. Er verfüge zudem weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat über eine Aufenthaltsberechtigung oder Niederlassungsbewilligung. Da die Familie des BF ebenfalls die serbische Staatsangehörigkeit besitze, stehe es ihm frei, das Familienleben in Serbien fortzuführen oder legal über das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz einzureisen. Der BF habe zudem offensichtlich nicht die österreichischen Wertevorstellungen verinnerlicht und ignoriere die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen. Sein weiterer Aufenthalt könnte unmittelbar zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Gegen den BF wäre zudem bereits mehrmals eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Er sei zuletzt im Besitz eines slowakischen Aufenthaltstitels gewesen und wolle sich nun mit verfahrensgegenständlichem Antrag ein Aufenthaltsrecht erzwingen. Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung am 30.05.2025 fristgerecht Beschwerde und wurde diese damit begründet, dass angesichts des nahezu fünfzehnjährigen Aufenthalts des BF in Österreich dieser in erheblichem Maße sozial integriert sei. Es sei daher von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung – insbesondere zum Wohl der Kinder – Abstand zu nehmen. Die gegenständliche Beschwerde wurden mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 13.06.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 19.09.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF sowie einer Dolmetscherin für die serbische Sprache statt. Der Rechtsvertreter des BF sowie die belangte Behörde nahmen entschuldigt nicht teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen 1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und wurde in XXXX geboren. Seine Muttersprache ist Serbisch. Der BF ist gesund und arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. 1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und wurde in römisch 40 geboren. Seine Muttersprache ist Serbisch. Der BF ist gesund und arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er ist seit Februar 2021 (erneut) verheiratet und Vater von insgesamt fünf minderjährigen Kindern aus zwei Ehen. 1.2. Der BF reiste erstmals im Dezember 2011 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX erließ die belangte Behörde unter anderem eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG gegen den BF. Der Bescheid erwuchs mit XXXX in erster Instanz in Rechtskraft.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 erließ die belangte Behörde unter anderem eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den BF. Der Bescheid erwuchs mit römisch 40 in erster Instanz in Rechtskraft. Am XXXX kehrte der BF gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern freiwillig nach Serbien zurück.Am römisch 40 kehrte der BF gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern freiwillig nach Serbien zurück. Der BF kehrte kurze Zeit später in das Bundesgebiet zurück, wo er von XXXX bis XXXX unangemeldet Aufenthalt im Bundesgebiet nahm.Der BF kehrte kurze Zeit später in das Bundesgebiet zurück, wo er von römisch 40 bis römisch 40 unangemeldet Aufenthalt im Bundesgebiet nahm. Mit Bescheid vom XXXX erließ die belangte Behörde unter anderem eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG sowie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF. Mit Bescheid vom römisch 40 erließ die belangte Behörde unter anderem eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sowie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.04.2017, Zl. G306 2142932-1/3E, hinsichtlich der Rückkehrentscheidung abgewiesen, jedoch das Einreiseverbot ersatzlos behoben. Der BF reiste in der Folge am XXXX freiwillig nach Serbien aus.Der BF reiste in der Folge am römisch 40 freiwillig nach Serbien aus. Spätestens am XXXX reiste der BF wieder in das Bundesgebiet ein, wo er am XXXX neuerlich von der Polizei beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten wurde.Spätestens am römisch 40 reiste der BF wieder in das Bundesgebiet ein, wo er am römisch 40 neuerlich von der Polizei beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten wurde. Mit Bescheid vom XXXX erließ die belangte Behörde unter anderem eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG gegen den BF. Gegen diesen Bescheid erhob der BF keine Beschwerde und erwuchs dieser mit 13.03.2019 in RechtskraftMit Bescheid vom römisch 40 erließ die belangte Behörde unter anderem eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den BF. Gegen diesen Bescheid erhob der BF keine Beschwerde und erwuchs dieser mit 13.03.2019 in Rechtskraft Der BF reiste anschließend am XXXX freiwillig und unterstützt aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus.Der BF reiste anschließend am römisch 40 freiwillig und unterstützt aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus. Am XXXX kehrte der BF erneut in das Bundesgebiet zurück und wurde am XXXX im Zuge einer Verkehrskontrolle beim unrechtmäßigen Aufenthalt (Überschreitung der visumfreien Aufenthaltsdauer um fünf Tage) betreten.Am römisch 40 kehrte der BF erneut in das Bundesgebiet zurück und wurde am römisch 40 im Zuge einer Verkehrskontrolle beim unrechtmäßigen Aufenthalt (Überschreitung der visumfreien Aufenthaltsdauer um fünf Tage) betreten. Der BF reiste sodann am XXXX wieder freiwillig und unterstützt nach Serbien aus.Der BF reiste sodann am römisch 40 wieder freiwillig und unterstützt nach Serbien aus. Mit XXXX meldete der BF im Bundesgebiet wieder einen Wohnsitz und wurde sein Antrag vom XXXX auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot- Weiß-Rot-Karte (plus)“ schließlich am XXXX abgewiesen.Mit römisch 40 meldete der BF im Bundesgebiet wieder einen Wohnsitz und wurde sein Antrag vom römisch 40 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot- Weiß-Rot-Karte (plus)“ schließlich am römisch 40 abgewiesen. Mit Bescheid vom XXXX erließ die belangte Behörde (zum vierten Mal) unter anderem eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF. Auch dieser Bescheid erwuchs mit XXXX in erster Instanz in Rechtskraft.Mit Bescheid vom römisch 40 erließ die belangte Behörde (zum vierten Mal) unter anderem eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF. Auch dieser Bescheid erwuchs mit römisch 40 in erster Instanz in Rechtskraft. Am XXXX reiste der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus.Am römisch 40 reiste der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus. Im Zuge einer Aufenthaltserhebung der Polizei wurde der BF neuerlich am XXXX beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und angezeigt.Im Zuge einer Aufenthaltserhebung der Polizei wurde der BF neuerlich am römisch 40 beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und angezeigt. Am XXXX reiste der BF darauf freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus.Am römisch 40 reiste der BF darauf freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus. Spätestens am XXXX reiste der BF wieder in das Bundesgebiet ein.Spätestens am römisch 40 reiste der BF wieder in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom XXXX erließ die belangte Behörde unter anderem eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF. Mit Bescheid vom römisch 40 erließ die belangte Behörde unter anderem eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF. Der gegen diese Erledigung erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.08.2023, Zl. G315 2142932-2/2E, statt und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid zur Gänze aufgehoben werde. Seiner ausgesprochenen Ausreiseverpflichtung kam der BF mit XXXX nach. Seiner ausgesprochenen Ausreiseverpflichtung kam der BF mit römisch 40 nach. Der BF hält sich nunmehr seit Jänner 2024 durchgehend im Bundesgebiet auf. Mit Bescheid vom XXXX erließ die belangte Behörde unter anderem eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF. Mit Bescheid vom römisch 40 erließ die belangte Behörde unter anderem eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF. Der gegen diese Erledigung erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.06.2024, Zl. G305 2142932-3/7E, statt und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid zur Gänze aufgehoben werde. Der BF stellte am 15.11.2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“

§ 55Asyl

G und führte dabei an, in XXXX , wohnhaft zu sein. Als unterhaltspflichtige Person gab er seine (nunmehrige) Ehegattin, XXXX , geboren am XXXX , an. Der BF stellte am 15.11.2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“

Paragraph 55, AsylG und führte dabei an, in römisch 40 , wohnhaft zu sein. Als unterhaltspflichtige Person gab er seine (nunmehrige) Ehegattin, römisch 40 , geboren am römisch 40 , an. 1.

  1. Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. 1.
  2. Der BF war zunächst mit einer serbischen Staatsangehörigen verheiratet. Die Ehe wurde am 14.07.2020 geschieden. Die Ex-Ehegattin des BF wurde in der Bundesrepublik Deutschland geboren und verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Aus der Ehe stammen drei Kinder im Alter von 12, 10 und 7 Jahren, die im Bundesgebiet geboren wurden und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ bzw. eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügen. Der BF leistete bis dato keinen Unterhalt an seine Ex-Ehegattin sowie an die drei aus dieser Ehe stammenden Kinder. Er lebt mit diesen auch nicht im gemeinsamen Haushalt. Seit 28.02.2021 ist der BF mit der serbischen Staatsbürgerin, XXXX , geb. XXXX , verheiratet, die in Österreich geboren wurde und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt. Der Ehe entstammen zwei Kinder im Alter von 5 und 2 Jahren, die ebenfalls im Bundesgebiet geboren wurden und über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügen. Der BF wohnt gemeinsam mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen zwei Kindern in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX .Seit 28.02.2021 ist der BF mit der serbischen Staatsbürgerin, römisch 40 , geb. römisch 40 , verheiratet, die in Österreich geboren wurde und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt. Der Ehe entstammen zwei Kinder im Alter von 5 und 2 Jahren, die ebenfalls im Bundesgebiet geboren wurden und über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügen. Der BF wohnt gemeinsam mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen zwei Kindern in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Der BF verfügt über gute Deutschkenntnisse. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert Der BF verfügt über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit einer Wascherei-Firma in Wien. Er ging in Österreich jedoch lediglich für einen Tag einer Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine Anmeldebescheinigung. Der BF ist derzeit nicht krankenversichert. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er aktuell aus dem Einkommen seiner Ehegattin, die seit Oktober 2025 wieder bei der Stadt Wien erwerbstätig ist, sowie durch finanzielle Unterstützung seiner in Österreich lebenden Tante. Der Lebensunterhalt des BF, seiner Ehegattin sowie der beiden im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder wird darüber hinaus durch den Bezug von Familienbeihilfe und Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz bestritten. Die Ehegattin des BF leidet geringfügig an Panikstörungen bzw. Angstzuständen sowie an einem Cervikalsyndrom. Sie ist jedoch nicht auf eine ausschließliche Pflege oder Unterstützung durch den BF angewiesen. Im Bundesgebiet leben weiters die Mutter, eine Schwester sowie eine Tante des BF, wobei lediglich zur Tante Kontakt besteht. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich lebenden Verwandten liegt zudem nicht vor. Darüber hinaus verfügt der BF über keine sonstigen sozialen Bindungen im Bundesgebiet. 1.
  3. Im Herkunftsstaat des BF leben zwei Schwestern, sein Vater, eine weitere Tante sowie die Familie seiner Mutter. Darüber hinaus leben auch seine Schwiegereltern in Serbien. 1.6 Der BF hält sich nach Ablauf der visumsfreien 90 Tage derzeit rechtswidrig im Bundesgebiet auf. 1.
  4. Serbien gilt aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Die im Spruch angeführte Identität des BF beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt sowie dem vorgelegten serbischen Reisepass. Die Feststellung zur Geburt des BF in Belgrad beruht auf der im Akt ersichtlichen Geburtsurkunde. Der festgestellte Gesundheitszustand basiert auf seinen Angaben im Rahmen der behördlichen Einvernahme sowie in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung zum Familienstand des BF beruht auf dessen gleichbleibenden und glaubwürdigen Aussagen sowie auf der im Akt befindlichen Heiratsurkunde vom 28.02.
  7. 2.
  8. Die festgestellten Ein- und Ausreisen des BF nach Österreich sowie seine früheren Aufenthalte im Bundesgebiet beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, den Konstatierungen in den rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vom 04.04.2017, Zl. G306 2142932-1/3E; vom 23.08.2023; Zl. G315 2142932-2/2E und vom 18.06.2024, Zl. G305 2142932-3/7E) sowie auf dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 15.11.2024 ist im Akt ersichtlich.Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 15.11.2024 ist im Akt ersichtlich. 2.
  9. Die Feststellung, dass der BF strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. 2.
  10. Die festgestellte (erste) Ehe des BF beruht auf seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Akt ist weiters das aus dem Serbischen übersetzte Scheidungsurteil vom XXXX enthalten. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Ex-Ehegattin sowie der drei aus erster Ehe stammenden Kinder in Österreich stützen sich auf die Angaben des BF sowie auf einen sie betreffenden Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.2.
  11. Die festgestellte (erste) Ehe des BF beruht auf seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Akt ist weiters das aus dem Serbischen übersetzte Scheidungsurteil vom römisch 40 enthalten. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Ex-Ehegattin sowie der drei aus erster Ehe stammenden Kinder in Österreich stützen sich auf die Angaben des BF sowie auf einen sie betreffenden Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Die (zweite) Eheschließung des BF im Februar 2021 wird durch die vorgelegte Heiratsurkunde belegt. Die Feststellungen zum Aufenthalt seiner Ehegattin sowie der zwei gemeinsamen Kinder im Bundesgebiet stützen sich auf die Angaben des BF sowie auf einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zu seinen Familienangehörigen. Aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister ging hervor, dass der BF derzeit mit seiner Ehegattin und den zwei gemeinsamen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich lebt. Die Geburtsurkunden der beiden gemeinsamen Kinder wurden zudem in Vorlage gebracht. Die festgestellten Deutschkenntnisse des BF konnten von ihm im Rahmen der Beschwerdeverhandlung unter Beweis gestellt werden. Eine derzeitige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation sowie eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht dargelegt. Der BF legte einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit einem monatlichen Einkommen von EUR 1.500,00 netto vor. Dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister war weiters zu entnehmen, dass dem BF keine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde. Aus dem Auszug der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger geht hervor, dass der BF in Österreich bisher – mit Ausnahme eines Tages – keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Daraus ergibt sich auch, dass der BF derzeit nicht krankenversichert ist. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der BF zudem an, seinen derzeitigen Lebensunterhalt aus dem Einkommen seiner Ehegattin sowie durch finanzielle Unterstützung seiner Tante zu bestreiten. Die derzeitige Erwerbstätigkeit seiner Ehegattin konnte anhand eines sie betreffenden Sozialversicherungsdatenauszug festgestellt werden. Aus dem Akteninhalt ergibt sich weiters, dass die Ehegattin des BF Anspruch auf Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz sowie auf Familienbeihilfe hat. Der Gesundheitszustand der Ehegattin des BF ergab sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Die vom BF vorgebrachte Intensität dieser Panikattacken waren hingegen wenig glaubwürdig, so liegen erst ab 2025 Befundberichte darüber vor, obwohl die Ehefrau des BF laut seinen Angaben seit 2015 bzw. 2016 an solchen Attacken leidet. Auch wurden keine Therapiebestätigungen beigelegt oder weitere Diagnoseberichte, die es geben müsste, sofern diese Attacken bereits so lange auftreten und die Ehefrau sich in Behandlung begeben hat. Auffällig ist zudem, dass der nachgereichte Befundbericht vom Feber 2024 keine Unterschrift aufweist (über dem Stempel), ebenso eine Änderung in der Stampiglie zum aktuellen Bericht aufweist. In der mündlichen Verhandlung konnte der BF keine diesbezüglichen Unterlagen vorlegen und meinte auf Nachfrage, diese werden nachgereicht, weshalb dann die entsprechende gerichtliche Aufforderung zur Nachreichung erfolgte. Zur Abhängigkeit der Ehegattin vom BF ist auszuführen, dass es zwar glaubhaft ist, dass sie teilweise, in einem geringem Ausmaß aufgrund der vorgebrachten Panikattacken, gesundheitlich eingeschränkt ist, der BF jedoch im gesamten Verfahren nicht darzulegen vermochte, dass eine unabdingbare Abhängigkeit der Ehegattin des BF zu ihm im Bundesgebiet bestehe, wenngleich selbstverständlich zuzugestehen ist, dass für den BF ein Verbleib im Bundesgebiet subjektiv wünschenswert wäre. Der BF gab im gesamten Verfahren zwar an, dass seine Ehegattin unter Panikattacken leide, doch vermochte er nicht konkret auszuführen, welche konkreten Pflegeleistungen betreffend seine Ehegattin er verrichte bzw. welche Unterstützungsleistungen er tatsächlich erbringe. Dazu kann es im Lichte der Ausgestaltungsmöglichkeiten des Gesundheits- und Pflegesystems in Österreich als erwiesen angesehen werden, dass der Pflegebedarf der Ehegattin des BF durch die im Rahmen des österreichischen Pflegewesens vorhandenen Systeme der sozialmedizinischen Versorgungsdienste bzw. medikamentöse bzw. therapeutische Behandlung, mobile, teilstationäre und stationäre Dienste, Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen, alternative Wohnformen, Case- und Caremanagement, mehrstündige Alltagsbegleitungen und Entlastungdienste angeführt) gedeckt wird. Es steht somit fest, dass seine Ehegattin weder in einem so erhöhten Ausmaß an solchen Attacken leidet und auch nicht auf die Pflege bzw. Unterstützung durch den BF angewiesen ist. Die Feststellungen über die weiteren familiären Anbindungen des BF in Österreich basieren auf seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. 2.
  12. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF in Serbien beruhen ebenso auf seinen Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. 2.
  13. Die Konstatierungen zum rechtswidrigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet – nach Ablauf der visumsfreien 90 Tage – ergibt sich aus seiner festgestellten (letzten) Einreise im Jänner 2024 ins Bundesgebiet, weshalb sich sein Aufenthalt in Österreich seit nunmehr 2 Jahren als illegal darstellt. Er führte im gesamten Verfahren zudem an, dass er sich seines illegalen Aufenthalts in Österreich bewusst sei. 2.
  14. Dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf der Herkunftsstaaten-Verordnung.
  15. Rechtliche Beurteilung: Spruchteil A) 3.
  16. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.
  17. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK sind gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK sind gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes. Letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes. Letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. 3.1.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Gegenständlich gilt zu prüfen, ob dem BF ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art. 8 EMRK als geboten darstellt. Gegenständlich gilt zu prüfen, ob dem BF ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung gilt es nun, unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt der Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen: Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 1806,, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Wie festgestellt reiste der BF (zuletzt) im Jänner 2024 in das Bundesgebiet ein. Somit hielt er sich lediglich in den ersten 90 Tagen ab seiner letzten Einreise rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt in Österreich ist somit seit nunmehr 2 Jahren illegal und kommt der BF der Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach. Dazu ist weiters festzuhalten, dass

§ 58Abs. 13 Asyl

G 2005 und § 16 Abs. 5 BFA-VG weder die gegenständliche Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G, noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich begründen. Der BF war sich zudem seines unsicheren Aufenthaltes auch bewusst und räumte dies auch im gesamten Verfahren ein. Dazu ist weiters festzuhalten, dass

Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG weder die gegenständliche Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG, noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich begründen. Der BF war sich zudem seines unsicheren Aufenthaltes auch bewusst und räumte dies auch im gesamten Verfahren ein. Im Bundesgebiet leben sowohl die drei minderjährigen Kinder aus erster Ehe gemeinsam mit der Ex-Ehegattin des BF als auch seine nunmehrige Ehegattin mit den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern. Alle genannten Personen sind im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um ihren Vater handelt vergleiche VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Hierzu ist jedoch auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach eine Trennung von Familienangehörigen im Ergebnis für gerechtfertigt erscheint, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (vgl. etwa VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295, mwN).Hierzu ist jedoch auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach eine Trennung von Familienangehörigen im Ergebnis für gerechtfertigt erscheint, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist vergleiche etwa VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295, mwN). Unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK muss nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. zuletzt zB VwGH 03.05.2021, Ra 2021/01/0141; VwGH 15.04.2021, Ra 2021/20/0103; VwGH 220.01.2021, Ra 2020/20/0426 mwN).Unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK muss nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche zuletzt zB VwGH 03.05.2021, Ra 2021/01/0141; VwGH 15.04.2021, Ra 2021/20/0103; VwGH 220.01.2021, Ra 2020/20/0426 mwN). Eine derartige Sachverhaltskonstellation – nämlich eine Umgehung der Regeln über den Familiennachzug – liegt gegenständlich vor. Es ist augenscheinlich, dass der BF grundsätzlich die Möglichkeit hätte, sich im Rahmen der Bestimmungen über die Familienzusammenführung im Sinne des § 47 NAG um einen Aufenthaltstitel zu bemühen. Der BF gab zudem im Verfahren an, dass ihm kein Aufenthaltstitel erteilt wurde, da die Einkommensvoraussetzungen nicht erfüllt waren.Eine derartige Sachverhaltskonstellation – nämlich eine Umgehung der Regeln über den Familiennachzug – liegt gegenständlich vor. Es ist augenscheinlich, dass der BF grundsätzlich die Möglichkeit hätte, sich im Rahmen der Bestimmungen über die Familienzusammenführung im Sinne des Paragraph 47, NAG um einen Aufenthaltstitel zu bemühen. Der BF gab zudem im Verfahren an, dass ihm kein Aufenthaltstitel erteilt wurde, da die Einkommensvoraussetzungen nicht erfüllt waren. Der fallgegenständliche Antrag wurde weiters erst am 15.11.2024 – sohin etwa 11 Monate nach seiner letzten Einreise in das Bundesgebiet – gestellt. Damit liegt ein eindeutiger Fall einer Umgehung der Einwanderungsvorschriften vor. Der Umstand, dass das Familienleben trotz Kenntnis der fehlenden rechtlichen Voraussetzungen für die Erlangung des begehrten Aufenthaltstitels und der Illegalität des Aufenthalts in Österreich fortgesetzt wurde, zeugt zudem von einem mangelnden Respekt gegenüber der österreichischen Rechtsordnung. Aufgrund der von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug“, dem bis dato schon 2 Jahre dauernden rechtswidrigen Aufenthalt in Bundesgebiet und der versuchten erzwungenen Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G lässt sich einzig ableiten, dass der BF lediglich die Umgehung der Regeln über eine geordnete Zuwanderung beabsichtigt, was auch mit dem vorgebrachten Familienleben und dem Kindeswohl nicht kompensiert werden kann – wie sich auch aus der unten ausführlich dargestellten Interessensabwägung ergibt.Aufgrund der von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug“, dem bis dato schon 2 Jahre dauernden rechtswidrigen Aufenthalt in Bundesgebiet und der versuchten erzwungenen Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG lässt sich einzig ableiten, dass der BF lediglich die Umgehung der Regeln über eine geordnete Zuwanderung beabsichtigt, was auch mit dem vorgebrachten Familienleben und dem Kindeswohl nicht kompensiert werden kann – wie sich auch aus der unten ausführlich dargestellten Interessensabwägung ergibt. Der BF und seine Ehegattin gingen ihre Beziehung zudem zu einem Zeitpunkt ein, zu dem der BF über kein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet verfügte und sich lediglich auf Grundlage seines sichtvermerkfreien Aufenthalts im Bundesgebiet aufgehalten hat. Ebenso war dies zum Zeitpunkt der Geburt seiner minderjährigen Kinder der Fall. Wenngleich die für einen Verbleib des BF in Österreich sprechenden familiären Interessen und das Kindeswohl in isolierter Betrachtung beachtlich sein mögen, stellt das Kindeswohl im Rahmen der Interessensabwägung letztlich bloß einen Aspekt dar und kommt diesem vorliegend in der Gesamtbetrachtung kein größeres Gewicht zu als dem durch das Fehlverhalten des BF beeinträchtigten öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Des Weiteren liegt keine besondere Ausnahmesituation – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – im Sinn der Judikatur des EuGH zu Art. 20 AEUV vor:Des Weiteren liegt keine besondere Ausnahmesituation – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – im Sinn der Judikatur des EuGH zu Artikel 20, AEUV vor: Der EuGH entschied wiederholt, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen einschließlich Entscheidungen, mit denen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers der Aufenthalt verweigert wird, entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Status verleiht, verwehrt wird (vgl. erstmals EuGH 08.03.2011, Ruiz Zambrano, C‑34/09, Rn. 42 bis 45; vgl. etwa auch VwGH 25.07.2019, Ra 2019/22/0017, Rn. 8, mwN, EuGH 05.05.2022).Der EuGH entschied wiederholt, dass Artikel 20, AEUV nationalen Maßnahmen einschließlich Entscheidungen, mit denen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers der Aufenthalt verweigert wird, entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Status verleiht, verwehrt wird vergleiche erstmals EuGH 08.03.2011, Ruiz Zambrano, C‑34/09, Rn. 42 bis 45; vergleiche etwa auch VwGH 25.07.2019, Ra 2019/22/0017, Rn. 8, mwN, EuGH 05.05.2022). Es gibt ganz besondere Sachverhalte, in denen – obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat – einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. EuGH 15.11.2011, Dereci u.a., C‑256/11, Rn. 65 bis 67; EuGH 10.05.2017, Chavez‑Vilchez u.a., C‑133/15, Rn. 63; vgl. etwa auch VwGH 25.07.2019, Ra 2019/22/0017, Rn. 8). Indessen begründet der (bloße) Wunsch nach einem Aufenthalt in Österreich aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung einer Familiengemeinschaft noch keine derartige Ausnahmesituation (siehe idS unter Bezugnahme auf Rn. 68 im schon erwähnten EuGH‑Urteil „Dereci u.a.“ VwGH 28.3.2012, 2009/22/0243).Es gibt ganz besondere Sachverhalte, in denen – obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat – einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde vergleiche EuGH 15.11.2011, Dereci u.a., C‑256/11, Rn. 65 bis 67; EuGH 10.05.2017, Chavez‑Vilchez u.a., C‑133/15, Rn. 63; vergleiche etwa auch VwGH 25.07.2019, Ra 2019/22/0017, Rn. 8). Indessen begründet der (bloße) Wunsch nach einem Aufenthalt in Österreich aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung einer Familiengemeinschaft noch keine derartige Ausnahmesituation (siehe idS unter Bezugnahme auf Rn. 68 im schon erwähnten EuGH‑Urteil „Dereci u.a.“ VwGH 28.3.2012, 2009/22/0243). Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft aber nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (vgl. EuGH 08.05.2018, K. A. u.a., C‑82/16, Rn. 52, und sich darauf beziehend neuerlich VwGH 25.07.2019, Ra 2019/22/0017, Rn. 8).Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft aber nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen vergleiche EuGH 08.05.2018, K. A. u.a., C‑82/16, Rn. 52, und sich darauf beziehend neuerlich VwGH 25.07.2019, Ra 2019/22/0017, Rn. 8). Zur Beurteilung dieses Risikos ist – wenn es um das Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Elternteils und dessen Verhältnis zu einem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist, geht – zu ermitteln, welcher Elternteil die tatsächliche Sorge für das Kind wahrnimmt und ob ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Kind und dem Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, besteht. Für die Beurteilung bildet der Umstand, dass der andere Elternteil, der Unionsbürger ist, wirklich in der Lage und bereit ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen, einen relevanten Gesichtspunkt. Dieser Umstand allein genügt aber nicht für die Feststellung, dass zwischen dem drittstaatsangehörigen Elternteil und dem Kind kein Abhängigkeitsverhältnis in der Weise besteht, dass sich das Kind zum Verlassen des Unionsgebiets gezwungen sähe, wenn dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht verweigert würde. Einer solchen Feststellung muss vielmehr im Interesse des Kindeswohls die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zugrunde liegen, so insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung an den jeweiligen Elternteil und des mit der Trennung vom drittstaatsangehörigen Elternteil für sein inneres Gleichgewicht verbundenen Risikos (vgl. etwa EuGH 10.05.2017, Chavez‑Vilchez u.a., C‑133/15, Rn. 70 f; neuerlich EuGH 08.05.2018, K. A. u.a., C‑82/16, Rn. 70 ff; vgl. etwa auch VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0195, Rn. 10).Zur Beurteilung dieses Risikos ist – wenn es um das Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Elternteils und dessen Verhältnis zu einem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist, geht – zu ermitteln, welcher Elternteil die tatsächliche Sorge für das Kind wahrnimmt und ob ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Kind und dem Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, besteht. Für die Beurteilung bildet der Umstand, dass der andere Elternteil, der Unionsbürger ist, wirklich in der Lage und bereit ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen, einen relevanten Gesichtspunkt. Dieser Umstand allein genügt aber nicht für die Feststellung, dass zwischen dem drittstaatsangehörigen Elternteil und dem Kind kein Abhängigkeitsverhältnis in der Weise besteht, dass sich das Kind zum Verlassen des Unionsgebiets gezwungen sähe, wenn dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht verweigert würde. Einer solchen Feststellung muss vielmehr im Interesse des Kindeswohls die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zugrunde liegen, so insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung an den jeweiligen Elternteil und des mit der Trennung vom drittstaatsangehörigen Elternteil für sein inneres Gleichgewicht verbundenen Risikos vergleiche etwa EuGH 10.05.2017, Chavez‑Vilchez u.a., C‑133/15, Rn. 70 f; neuerlich EuGH 08.05.2018, K. A. u.a., C‑82/16, Rn. 70 ff; vergleiche etwa auch VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0195, Rn. 10). Somit gehört der Umstand, dass der Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, mit dem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist, zusammenlebt, zu den relevanten Gesichtspunkten, die zu berücksichtigen sind, um zu bestimmen, ob zwischen ihnen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, ohne jedoch eine notwendige Bedingung dafür darzustellen (vgl. EuGH vom 08.05.2018, K.A. u. a., C-82/16, Rn. 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Somit gehört der Umstand, dass der Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, mit dem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist, zusammenlebt, zu den relevanten Gesichtspunkten, die zu berücksichtigen sind, um zu bestimmen, ob zwischen ihnen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, ohne jedoch eine notwendige Bedingung dafür darzustellen vergleiche EuGH vom 08.05.2018, K.A. u. a., C-82/16, Rn. 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Wenn der minderjährige Unionsbürger mit beiden Elternteilen dauerhaft zusammenlebt und sich diese täglich das Sorgerecht sowie die rechtliche, finanzielle und affektive Sorge für ihn teilen, besteht Anlass zur widerlegbaren Vermutung, dass zwischen ihm und seinem drittstaatsangehörigen Elternteil ein Abhängigkeitsverhältnis unabhängig davon besteht, dass sein anderer Elternteil als Staatsangehöriger des Mitgliedstaats, in dem die Familie lebt, über ein nicht an Bedingungen geknüpftes Recht verfügt, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten (vgl. EuGH 05.05.2022, Subdelegaciòn del Gobierno en Toledo, C-451/19 und C-532/19 Rn. 69). Wenn der minderjährige Unionsbürger mit beiden Elternteilen dauerhaft zusammenlebt und sich diese täglich das Sorgerecht sowie die rechtliche, finanzielle und affektive Sorge für ihn teilen, besteht Anlass zur widerlegbaren Vermutung, dass zwischen ihm und seinem drittstaatsangehörigen Elternteil ein Abhängigkeitsverhältnis unabhängig davon besteht, dass sein anderer Elternteil als Staatsangehöriger des Mitgliedstaats, in dem die Familie lebt, über ein nicht an Bedingungen geknüpftes Recht verfügt, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten vergleiche EuGH 05.05.2022, Subdelegaciòn del Gobierno en Toledo, C-451/19 und C-532/19 Rn. 69). Im Rahmen dieser Beurteilung haben die zuständigen Behörden dem Recht auf Achtung des Familienlebens Rechnung zu tragen, das in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt ist, wobei dieser Artikel in Zusammenschau mit der Verpflichtung auszulegen ist, das in Art. 24 Abs. 2 der Charta anerkannte Kindeswohl zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 10.05.2017, Chavez‑Vilchez u.a., Rn. 70). Im Rahmen dieser Beurteilung haben die zuständigen Behörden dem Recht auf Achtung des Familienlebens Rechnung zu tragen, das in Artikel 7, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt ist, wobei dieser Artikel in Zusammenschau mit der Verpflichtung auszulegen ist, das in Artikel 24, Absatz 2, der Charta anerkannte Kindeswohl zu berücksichtigen vergleiche EuGH, Urteil vom 10.05.2017, Chavez‑Vilchez u.a., Rn. 70). Unter Berücksichtigung aller Umstände samt dem Kindeswohl besteht im konkreten Fall kein zur Aufenthaltsgewährung nach Art 20 AEUV führendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF, seiner Ehegattin und seinen insgesamt fünf Kinder.Unter Berücksichtigung aller Umstände samt dem Kindeswohl besteht im konkreten Fall kein zur Aufenthaltsgewährung nach Artikel 20, AEUV führendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF, seiner Ehegattin und seinen insgesamt fünf Kinder. So ist auszuführen, dass der BF in der Vergangenheit seit der Geburt seiner minderjährigen Kinder nicht durchgehend in einem gemeinsamen Haushalt mit diesen lebte. Gegen eine rechtliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit des BF spricht zudem, dass die Kinder aus erster Ehe weiterhin bei der Ex-Ehegattin, der Kindesmutter, leben, welche die Obsorge ausübt, und der BF derzeit keine finanzielle Unterstützung leistet. Zudem kann die (nunmehrige) Ehegattin des BF die tatsächliche und tägliche Sorge für die gemeinsamen Kinder alleine wahrnehmen. Die Ehegattin des BF und die Kinder sind zudem nicht gezwungen das Unionsgebiet zu verlassen. Im Falle einer Ausreise des BF würde zwar die Unterstützung im Haushalt sowie die Hilfe bei der Kinderbetreuung entfallen, der Lebensstandard seiner Ehegattin und der Kinder wäre jedoch nicht grob beeinträchtigt. Die Familie bestreitet ihren Lebensunterhalt derzeit ohnehin ausschließlich aus dem Einkommen der Ehegattin, aus finanzieller Unterstützung durch die Tante des BF sowie aus Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz und der Familienbeihilfe. Aus den Umständen, dass der BF Haushaltstätigkeiten und auch Hilfe bei der Kinderbetreuung bietet, leitet sich noch kein Abhängigkeitsverhältnis ab. Der BF stützte sich zwar weiters auch auf die nunmehrige Pflege- und Unterstützungsbedürftigkeit seiner Ehegattin, doch konnte – wie beweiswürdigend ausgeführt – kein schlüssiges Vorbringen dargelegt werden, warum offenbar ausschließlich der BF die Pflege bzw. Unterstützung seiner Ehegattin übernehmen muss. Im vorliegenden Fall wäre auch eine vorübergehende Trennung des BF von seiner Ehegattin und den Kindern bis zur Durchführung einer rechtmäßigen Familienzusammenführung nach dem NAG und zu einer legalen Wiedereinreise zumutbar, weshalb für die Ehegattin des BF und die Kinder kein de-facto Zwang für eine gemeinsame Ausreise nach Serbien besteht. In der Zwischenzeit kann der Kontakt über Besuche der Ehegattin und seiner minderjährigen Kinder in Serbien sowie ihm Rahmen des erlaubten sichtvermerkfreien Aufenthalts des BF im Bundesgebiet aufrechterhalten werden. Betreffend das Recht auf Privatleben ist zudem festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme einer maßgeblichen Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich vorliegen. Der BF ist bisher – mit Ausnahme eines Tages – keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und ist auch derzeit nicht beschäftigt. Zwar gab der BF an, im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen, und belegte dies durch die Vorlage eines arbeitsrechtlichen Vorvertrags. Daraus lässt sich jedoch keine nachhaltige berufliche Integration ableiten. Die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation wurde nicht einmal behauptet und bestehen auch keine maßgeblichen Bezüge des BF zu Freunden in Österreich. Laut seinen Angaben leben zwar weitere Angehörige außerhalb der Kernfamilie in Österreich, jedoch wurde kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen behauptet, wonach in einer abweisenden Entscheidung keine Verletzung seines Rechts auf Privatrecht zu erblicken ist. Grundsätzlich wurde zudem der überwiegende Teil der, ohnehin marginalen, Integration des BF zu einem Zeitpunkt erlangt, in welchem sein Aufenthalt im Bundesgebiet rechtswidrig war. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist – was im vorliegenden Fall nicht zutrifft – über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF – auch unter Berücksichtigung seiner familiären Verhältnisse und des Kindeswohles – am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF – auch unter Berücksichtigung seiner familiären Verhältnisse und des Kindeswohles – am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. war daher abzuweisen. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: 3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt: (…)

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte Paragraph 10, AsylG lautet auszugsweise wie folgt: (…)

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. 3.2.
  2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Da der Antrag des BF

§ 55Asyl

G zu Recht abgewiesen wurde, war entsprechend den zitierten Bestimmungen

§ 52Abs.

3 FPG unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Da der Antrag des BF

Paragraph 55, AsylG zu Recht abgewiesen wurde, war entsprechend den zitierten Bestimmungen

Paragraph 52, Absatz 3, FPG unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

§ 52FPG i

Vm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme.

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme. Wie bereits zu Punkt 3.

  1. ausgeführt wurde, wurde im Rahmen der gebotenen Interessensabwägung gem. § 9 BFA-VG ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet gegenüber dem persönlichen Interesse des BF an einem Verbleib festgestellt. Wie bereits zu Punkt 3.
  2. ausgeführt wurde, wurde im Rahmen der gebotenen Interessensabwägung gem. Paragraph 9, BFA-VG ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet gegenüber dem persönlichen Interesse des BF an einem Verbleib festgestellt. Im Übrigen stellt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar. Das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044).Im Übrigen stellt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar. Das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044). Der BF war in der Vergangenheit lediglich berechtigt im Rahmen seines sichtvermerkfreien Aufenthalts in das Bundesgebiet einzureisen. Er und seine Ehegattin waren sich beim Eingehen ihrer Beziehung dieses Umstandes bewusst. Der BF war über seine Ehegattin krankenversichert und ist im Bundesgebiet – mit Ausnahme eines Tages – keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Daraus lässt sich auch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis der Ehegattin und der Kinder zum BF ableiten. Ebenso wurde bereits zuvor dargelegt, dass im konkreten Fall eine vorübergehende Trennung des BF von seiner Ehegattin und den Kindern bis zur Durchführung einer rechtmäßigen Familienzusammenführung nach dem NAG und zu einer legalen Wiedereinreise als zumutbar zu erachten ist. In der Zwischenzeit können die Ehegattin und seine Kinder, welche alle im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt sind, den BF in Serbien besuchen und dem BF ist es auch möglich im Rahmen seines erlaubten sichtvermerkfreien Aufenthalts seiner Familie in Österreich Besuche zu erstatten. Darüber hinaus ist es dem BF gegebenenfalls möglich, nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in seinem Heimatland, seine Ehegattin und die Kinder vorübergehend, bis zur Erteilung eines niederlassungsrechtlichen Aufenthaltstitels, finanziell von Serbien aus zu unterstützen. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele auch geboten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK dar. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele auch geboten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Das Familienleben des BF ist zudem bereits maßgeblich damit belastet, dass der BF – wie bereits ausgeführt – von Anfang an eine dauerhafte Niederlassungsabsicht unter Umgehung der Regelungen eines geordneten Fremdenwesens hatte. Der BF weist zudem nach wie vor enge Bindungen zu seinem Heimatstaat auf und leben in Serbien noch seine Schwestern, sein Vater, die Familie seiner Mutter sowie seine Schwiegereltern. Er ist zudem mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut, spricht die Landessprache und war in Serbien auf verschiedenen Baustellen tätig. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilnahme am Erwerbsleben kann in Ansehung dieser Umstände vorausgesetzt werden. Der BF wird demnach grundsätzlich in der Lage sein, sich mit, wenn allenfalls auch nur mit Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften. Es ist ihm auch in Anbetracht seines gesundheitlichen Zustandes zuzumuten, eine Beschäftigung zu suchen und daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dass der BF strafrechtlich unbescholten bzw. strafunmündig sind, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (Hinweis E vom 25.02.2010, Zl. 2009/21/0070 und vom 19.04.2012, 2011/18/0253). Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides: 3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

§ 52Abs.

9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. § 50 FPG lautet:Paragraph 50, FPG lautet:

(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Gegenständlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet. Vielmehr hat sich der BF bis vor Kurzem, zuletzt bis Jänner 2024 im Herkunftsstaat aufgehalten und ist schon aus diesem Umstand abzuleiten, dass keine entsprechende Gefährdung vorliegt. Im Übrigen handelt es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides: 3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: § 55 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 55, FPG lautet auszugsweise:
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.Besondere Umstände im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G312.2142932.4.00

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