4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde der Antrag des serbischen Staatsbürgers XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 15.11.2024
G abgewiesen (Spruchpunkt I.) und
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).
9 wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und
1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde der Antrag des serbischen Staatsbürgers römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 15.11.2024
Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9, wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass sich der BF seit Jänner 2024 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhalte und somit seine sichtvermerkfreie Zeit massiv überschritten habe. Er verfüge zudem weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat über eine Aufenthaltsberechtigung oder Niederlassungsbewilligung. Da die Familie des BF ebenfalls die serbische Staatsangehörigkeit besitze, stehe es ihm frei, das Familienleben in Serbien fortzuführen oder legal über das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz einzureisen. Der BF habe zudem offensichtlich nicht die österreichischen Wertevorstellungen verinnerlicht und ignoriere die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen. Sein weiterer Aufenthalt könnte unmittelbar zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Gegen den BF wäre zudem bereits mehrmals eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Er sei zuletzt im Besitz eines slowakischen Aufenthaltstitels gewesen und wolle sich nun mit verfahrensgegenständlichem Antrag ein Aufenthaltsrecht erzwingen. Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung am 30.05.2025 fristgerecht Beschwerde und wurde diese damit begründet, dass angesichts des nahezu fünfzehnjährigen Aufenthalts des BF in Österreich dieser in erheblichem Maße sozial integriert sei. Es sei daher von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung – insbesondere zum Wohl der Kinder – Abstand zu nehmen. Die gegenständliche Beschwerde wurden mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 13.06.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 19.09.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF sowie einer Dolmetscherin für die serbische Sprache statt. Der Rechtsvertreter des BF sowie die belangte Behörde nahmen entschuldigt nicht teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen 1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und wurde in XXXX geboren. Seine Muttersprache ist Serbisch. Der BF ist gesund und arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. 1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und wurde in römisch 40 geboren. Seine Muttersprache ist Serbisch. Der BF ist gesund und arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er ist seit Februar 2021 (erneut) verheiratet und Vater von insgesamt fünf minderjährigen Kindern aus zwei Ehen. 1.2. Der BF reiste erstmals im Dezember 2011 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX erließ die belangte Behörde unter anderem eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG gegen den BF. Der Bescheid erwuchs mit XXXX in erster Instanz in Rechtskraft.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 erließ die belangte Behörde unter anderem eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den BF. Der Bescheid erwuchs mit römisch 40 in erster Instanz in Rechtskraft. Am XXXX kehrte der BF gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern freiwillig nach Serbien zurück.Am römisch 40 kehrte der BF gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern freiwillig nach Serbien zurück. Der BF kehrte kurze Zeit später in das Bundesgebiet zurück, wo er von XXXX bis XXXX unangemeldet Aufenthalt im Bundesgebiet nahm.Der BF kehrte kurze Zeit später in das Bundesgebiet zurück, wo er von römisch 40 bis römisch 40 unangemeldet Aufenthalt im Bundesgebiet nahm. Mit Bescheid vom XXXX erließ die belangte Behörde unter anderem eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG sowie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF. Mit Bescheid vom römisch 40 erließ die belangte Behörde unter anderem eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sowie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.04.2017, Zl. G306 2142932-1/3E, hinsichtlich der Rückkehrentscheidung abgewiesen, jedoch das Einreiseverbot ersatzlos behoben. Der BF reiste in der Folge am XXXX freiwillig nach Serbien aus.Der BF reiste in der Folge am römisch 40 freiwillig nach Serbien aus. Spätestens am XXXX reiste der BF wieder in das Bundesgebiet ein, wo er am XXXX neuerlich von der Polizei beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten wurde.Spätestens am römisch 40 reiste der BF wieder in das Bundesgebiet ein, wo er am römisch 40 neuerlich von der Polizei beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten wurde. Mit Bescheid vom XXXX erließ die belangte Behörde unter anderem eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG gegen den BF. Gegen diesen Bescheid erhob der BF keine Beschwerde und erwuchs dieser mit 13.03.2019 in RechtskraftMit Bescheid vom römisch 40 erließ die belangte Behörde unter anderem eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den BF. Gegen diesen Bescheid erhob der BF keine Beschwerde und erwuchs dieser mit 13.03.2019 in Rechtskraft Der BF reiste anschließend am XXXX freiwillig und unterstützt aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus.Der BF reiste anschließend am römisch 40 freiwillig und unterstützt aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus. Am XXXX kehrte der BF erneut in das Bundesgebiet zurück und wurde am XXXX im Zuge einer Verkehrskontrolle beim unrechtmäßigen Aufenthalt (Überschreitung der visumfreien Aufenthaltsdauer um fünf Tage) betreten.Am römisch 40 kehrte der BF erneut in das Bundesgebiet zurück und wurde am römisch 40 im Zuge einer Verkehrskontrolle beim unrechtmäßigen Aufenthalt (Überschreitung der visumfreien Aufenthaltsdauer um fünf Tage) betreten. Der BF reiste sodann am XXXX wieder freiwillig und unterstützt nach Serbien aus.Der BF reiste sodann am römisch 40 wieder freiwillig und unterstützt nach Serbien aus. Mit XXXX meldete der BF im Bundesgebiet wieder einen Wohnsitz und wurde sein Antrag vom XXXX auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot- Weiß-Rot-Karte (plus)“ schließlich am XXXX abgewiesen.Mit römisch 40 meldete der BF im Bundesgebiet wieder einen Wohnsitz und wurde sein Antrag vom römisch 40 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot- Weiß-Rot-Karte (plus)“ schließlich am römisch 40 abgewiesen. Mit Bescheid vom XXXX erließ die belangte Behörde (zum vierten Mal) unter anderem eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF. Auch dieser Bescheid erwuchs mit XXXX in erster Instanz in Rechtskraft.Mit Bescheid vom römisch 40 erließ die belangte Behörde (zum vierten Mal) unter anderem eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF. Auch dieser Bescheid erwuchs mit römisch 40 in erster Instanz in Rechtskraft. Am XXXX reiste der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus.Am römisch 40 reiste der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus. Im Zuge einer Aufenthaltserhebung der Polizei wurde der BF neuerlich am XXXX beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und angezeigt.Im Zuge einer Aufenthaltserhebung der Polizei wurde der BF neuerlich am römisch 40 beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und angezeigt. Am XXXX reiste der BF darauf freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus.Am römisch 40 reiste der BF darauf freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus. Spätestens am XXXX reiste der BF wieder in das Bundesgebiet ein.Spätestens am römisch 40 reiste der BF wieder in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom XXXX erließ die belangte Behörde unter anderem eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF. Mit Bescheid vom römisch 40 erließ die belangte Behörde unter anderem eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF. Der gegen diese Erledigung erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.08.2023, Zl. G315 2142932-2/2E, statt und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid zur Gänze aufgehoben werde. Seiner ausgesprochenen Ausreiseverpflichtung kam der BF mit XXXX nach. Seiner ausgesprochenen Ausreiseverpflichtung kam der BF mit römisch 40 nach. Der BF hält sich nunmehr seit Jänner 2024 durchgehend im Bundesgebiet auf. Mit Bescheid vom XXXX erließ die belangte Behörde unter anderem eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF. Mit Bescheid vom römisch 40 erließ die belangte Behörde unter anderem eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF. Der gegen diese Erledigung erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.06.2024, Zl. G305 2142932-3/7E, statt und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid zur Gänze aufgehoben werde. Der BF stellte am 15.11.2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“
G und führte dabei an, in XXXX , wohnhaft zu sein. Als unterhaltspflichtige Person gab er seine (nunmehrige) Ehegattin, XXXX , geboren am XXXX , an. Der BF stellte am 15.11.2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“
Paragraph 55, AsylG und führte dabei an, in römisch 40 , wohnhaft zu sein. Als unterhaltspflichtige Person gab er seine (nunmehrige) Ehegattin, römisch 40 , geboren am römisch 40 , an. 1.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes. Letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes. Letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. 3.1.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Gegenständlich gilt zu prüfen, ob dem BF ein Aufenthaltstitel
G zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art. 8 EMRK als geboten darstellt. Gegenständlich gilt zu prüfen, ob dem BF ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung gilt es nun, unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt der Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen: Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 1806,, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Wie festgestellt reiste der BF (zuletzt) im Jänner 2024 in das Bundesgebiet ein. Somit hielt er sich lediglich in den ersten 90 Tagen ab seiner letzten Einreise rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt in Österreich ist somit seit nunmehr 2 Jahren illegal und kommt der BF der Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach. Dazu ist weiters festzuhalten, dass
G 2005 und § 16 Abs. 5 BFA-VG weder die gegenständliche Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G, noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich begründen. Der BF war sich zudem seines unsicheren Aufenthaltes auch bewusst und räumte dies auch im gesamten Verfahren ein. Dazu ist weiters festzuhalten, dass
Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG weder die gegenständliche Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG, noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich begründen. Der BF war sich zudem seines unsicheren Aufenthaltes auch bewusst und räumte dies auch im gesamten Verfahren ein. Im Bundesgebiet leben sowohl die drei minderjährigen Kinder aus erster Ehe gemeinsam mit der Ex-Ehegattin des BF als auch seine nunmehrige Ehegattin mit den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern. Alle genannten Personen sind im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um ihren Vater handelt vergleiche VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Hierzu ist jedoch auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach eine Trennung von Familienangehörigen im Ergebnis für gerechtfertigt erscheint, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (vgl. etwa VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295, mwN).Hierzu ist jedoch auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach eine Trennung von Familienangehörigen im Ergebnis für gerechtfertigt erscheint, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist vergleiche etwa VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295, mwN). Unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK muss nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. zuletzt zB VwGH 03.05.2021, Ra 2021/01/0141; VwGH 15.04.2021, Ra 2021/20/0103; VwGH 220.01.2021, Ra 2020/20/0426 mwN).Unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK muss nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche zuletzt zB VwGH 03.05.2021, Ra 2021/01/0141; VwGH 15.04.2021, Ra 2021/20/0103; VwGH 220.01.2021, Ra 2020/20/0426 mwN). Eine derartige Sachverhaltskonstellation – nämlich eine Umgehung der Regeln über den Familiennachzug – liegt gegenständlich vor. Es ist augenscheinlich, dass der BF grundsätzlich die Möglichkeit hätte, sich im Rahmen der Bestimmungen über die Familienzusammenführung im Sinne des § 47 NAG um einen Aufenthaltstitel zu bemühen. Der BF gab zudem im Verfahren an, dass ihm kein Aufenthaltstitel erteilt wurde, da die Einkommensvoraussetzungen nicht erfüllt waren.Eine derartige Sachverhaltskonstellation – nämlich eine Umgehung der Regeln über den Familiennachzug – liegt gegenständlich vor. Es ist augenscheinlich, dass der BF grundsätzlich die Möglichkeit hätte, sich im Rahmen der Bestimmungen über die Familienzusammenführung im Sinne des Paragraph 47, NAG um einen Aufenthaltstitel zu bemühen. Der BF gab zudem im Verfahren an, dass ihm kein Aufenthaltstitel erteilt wurde, da die Einkommensvoraussetzungen nicht erfüllt waren. Der fallgegenständliche Antrag wurde weiters erst am 15.11.2024 – sohin etwa 11 Monate nach seiner letzten Einreise in das Bundesgebiet – gestellt. Damit liegt ein eindeutiger Fall einer Umgehung der Einwanderungsvorschriften vor. Der Umstand, dass das Familienleben trotz Kenntnis der fehlenden rechtlichen Voraussetzungen für die Erlangung des begehrten Aufenthaltstitels und der Illegalität des Aufenthalts in Österreich fortgesetzt wurde, zeugt zudem von einem mangelnden Respekt gegenüber der österreichischen Rechtsordnung. Aufgrund der von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug“, dem bis dato schon 2 Jahre dauernden rechtswidrigen Aufenthalt in Bundesgebiet und der versuchten erzwungenen Erteilung eines Aufenthaltstitels
G lässt sich einzig ableiten, dass der BF lediglich die Umgehung der Regeln über eine geordnete Zuwanderung beabsichtigt, was auch mit dem vorgebrachten Familienleben und dem Kindeswohl nicht kompensiert werden kann – wie sich auch aus der unten ausführlich dargestellten Interessensabwägung ergibt.Aufgrund der von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug“, dem bis dato schon 2 Jahre dauernden rechtswidrigen Aufenthalt in Bundesgebiet und der versuchten erzwungenen Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG lässt sich einzig ableiten, dass der BF lediglich die Umgehung der Regeln über eine geordnete Zuwanderung beabsichtigt, was auch mit dem vorgebrachten Familienleben und dem Kindeswohl nicht kompensiert werden kann – wie sich auch aus der unten ausführlich dargestellten Interessensabwägung ergibt. Der BF und seine Ehegattin gingen ihre Beziehung zudem zu einem Zeitpunkt ein, zu dem der BF über kein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet verfügte und sich lediglich auf Grundlage seines sichtvermerkfreien Aufenthalts im Bundesgebiet aufgehalten hat. Ebenso war dies zum Zeitpunkt der Geburt seiner minderjährigen Kinder der Fall. Wenngleich die für einen Verbleib des BF in Österreich sprechenden familiären Interessen und das Kindeswohl in isolierter Betrachtung beachtlich sein mögen, stellt das Kindeswohl im Rahmen der Interessensabwägung letztlich bloß einen Aspekt dar und kommt diesem vorliegend in der Gesamtbetrachtung kein größeres Gewicht zu als dem durch das Fehlverhalten des BF beeinträchtigten öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Des Weiteren liegt keine besondere Ausnahmesituation – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – im Sinn der Judikatur des EuGH zu Art. 20 AEUV vor:Des Weiteren liegt keine besondere Ausnahmesituation – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – im Sinn der Judikatur des EuGH zu Artikel 20, AEUV vor: Der EuGH entschied wiederholt, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen einschließlich Entscheidungen, mit denen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers der Aufenthalt verweigert wird, entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Status verleiht, verwehrt wird (vgl. erstmals EuGH 08.03.2011, Ruiz Zambrano, C‑34/09, Rn. 42 bis 45; vgl. etwa auch VwGH 25.07.2019, Ra 2019/22/0017, Rn. 8, mwN, EuGH 05.05.2022).Der EuGH entschied wiederholt, dass Artikel 20, AEUV nationalen Maßnahmen einschließlich Entscheidungen, mit denen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers der Aufenthalt verweigert wird, entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Status verleiht, verwehrt wird vergleiche erstmals EuGH 08.03.2011, Ruiz Zambrano, C‑34/09, Rn. 42 bis 45; vergleiche etwa auch VwGH 25.07.2019, Ra 2019/22/0017, Rn. 8, mwN, EuGH 05.05.2022). Es gibt ganz besondere Sachverhalte, in denen – obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat – einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. EuGH 15.11.2011, Dereci u.a., C‑256/11, Rn. 65 bis 67; EuGH 10.05.2017, Chavez‑Vilchez u.a., C‑133/15, Rn. 63; vgl. etwa auch VwGH 25.07.2019, Ra 2019/22/0017, Rn. 8). Indessen begründet der (bloße) Wunsch nach einem Aufenthalt in Österreich aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung einer Familiengemeinschaft noch keine derartige Ausnahmesituation (siehe idS unter Bezugnahme auf Rn. 68 im schon erwähnten EuGH‑Urteil „Dereci u.a.“ VwGH 28.3.2012, 2009/22/0243).Es gibt ganz besondere Sachverhalte, in denen – obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat – einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde vergleiche EuGH 15.11.2011, Dereci u.a., C‑256/11, Rn. 65 bis 67; EuGH 10.05.2017, Chavez‑Vilchez u.a., C‑133/15, Rn. 63; vergleiche etwa auch VwGH 25.07.2019, Ra 2019/22/0017, Rn. 8). Indessen begründet der (bloße) Wunsch nach einem Aufenthalt in Österreich aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung einer Familiengemeinschaft noch keine derartige Ausnahmesituation (siehe idS unter Bezugnahme auf Rn. 68 im schon erwähnten EuGH‑Urteil „Dereci u.a.“ VwGH 28.3.2012, 2009/22/0243). Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft aber nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (vgl. EuGH 08.05.2018, K. A. u.a., C‑82/16, Rn. 52, und sich darauf beziehend neuerlich VwGH 25.07.2019, Ra 2019/22/0017, Rn. 8).Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft aber nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen vergleiche EuGH 08.05.2018, K. A. u.a., C‑82/16, Rn. 52, und sich darauf beziehend neuerlich VwGH 25.07.2019, Ra 2019/22/0017, Rn. 8). Zur Beurteilung dieses Risikos ist – wenn es um das Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Elternteils und dessen Verhältnis zu einem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist, geht – zu ermitteln, welcher Elternteil die tatsächliche Sorge für das Kind wahrnimmt und ob ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Kind und dem Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, besteht. Für die Beurteilung bildet der Umstand, dass der andere Elternteil, der Unionsbürger ist, wirklich in der Lage und bereit ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen, einen relevanten Gesichtspunkt. Dieser Umstand allein genügt aber nicht für die Feststellung, dass zwischen dem drittstaatsangehörigen Elternteil und dem Kind kein Abhängigkeitsverhältnis in der Weise besteht, dass sich das Kind zum Verlassen des Unionsgebiets gezwungen sähe, wenn dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht verweigert würde. Einer solchen Feststellung muss vielmehr im Interesse des Kindeswohls die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zugrunde liegen, so insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung an den jeweiligen Elternteil und des mit der Trennung vom drittstaatsangehörigen Elternteil für sein inneres Gleichgewicht verbundenen Risikos (vgl. etwa EuGH 10.05.2017, Chavez‑Vilchez u.a., C‑133/15, Rn. 70 f; neuerlich EuGH 08.05.2018, K. A. u.a., C‑82/16, Rn. 70 ff; vgl. etwa auch VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0195, Rn. 10).Zur Beurteilung dieses Risikos ist – wenn es um das Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Elternteils und dessen Verhältnis zu einem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist, geht – zu ermitteln, welcher Elternteil die tatsächliche Sorge für das Kind wahrnimmt und ob ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Kind und dem Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, besteht. Für die Beurteilung bildet der Umstand, dass der andere Elternteil, der Unionsbürger ist, wirklich in der Lage und bereit ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen, einen relevanten Gesichtspunkt. Dieser Umstand allein genügt aber nicht für die Feststellung, dass zwischen dem drittstaatsangehörigen Elternteil und dem Kind kein Abhängigkeitsverhältnis in der Weise besteht, dass sich das Kind zum Verlassen des Unionsgebiets gezwungen sähe, wenn dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht verweigert würde. Einer solchen Feststellung muss vielmehr im Interesse des Kindeswohls die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zugrunde liegen, so insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung an den jeweiligen Elternteil und des mit der Trennung vom drittstaatsangehörigen Elternteil für sein inneres Gleichgewicht verbundenen Risikos vergleiche etwa EuGH 10.05.2017, Chavez‑Vilchez u.a., C‑133/15, Rn. 70 f; neuerlich EuGH 08.05.2018, K. A. u.a., C‑82/16, Rn. 70 ff; vergleiche etwa auch VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0195, Rn. 10). Somit gehört der Umstand, dass der Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, mit dem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist, zusammenlebt, zu den relevanten Gesichtspunkten, die zu berücksichtigen sind, um zu bestimmen, ob zwischen ihnen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, ohne jedoch eine notwendige Bedingung dafür darzustellen (vgl. EuGH vom 08.05.2018, K.A. u. a., C-82/16, Rn. 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Somit gehört der Umstand, dass der Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, mit dem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist, zusammenlebt, zu den relevanten Gesichtspunkten, die zu berücksichtigen sind, um zu bestimmen, ob zwischen ihnen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, ohne jedoch eine notwendige Bedingung dafür darzustellen vergleiche EuGH vom 08.05.2018, K.A. u. a., C-82/16, Rn. 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Wenn der minderjährige Unionsbürger mit beiden Elternteilen dauerhaft zusammenlebt und sich diese täglich das Sorgerecht sowie die rechtliche, finanzielle und affektive Sorge für ihn teilen, besteht Anlass zur widerlegbaren Vermutung, dass zwischen ihm und seinem drittstaatsangehörigen Elternteil ein Abhängigkeitsverhältnis unabhängig davon besteht, dass sein anderer Elternteil als Staatsangehöriger des Mitgliedstaats, in dem die Familie lebt, über ein nicht an Bedingungen geknüpftes Recht verfügt, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten (vgl. EuGH 05.05.2022, Subdelegaciòn del Gobierno en Toledo, C-451/19 und C-532/19 Rn. 69). Wenn der minderjährige Unionsbürger mit beiden Elternteilen dauerhaft zusammenlebt und sich diese täglich das Sorgerecht sowie die rechtliche, finanzielle und affektive Sorge für ihn teilen, besteht Anlass zur widerlegbaren Vermutung, dass zwischen ihm und seinem drittstaatsangehörigen Elternteil ein Abhängigkeitsverhältnis unabhängig davon besteht, dass sein anderer Elternteil als Staatsangehöriger des Mitgliedstaats, in dem die Familie lebt, über ein nicht an Bedingungen geknüpftes Recht verfügt, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten vergleiche EuGH 05.05.2022, Subdelegaciòn del Gobierno en Toledo, C-451/19 und C-532/19 Rn. 69). Im Rahmen dieser Beurteilung haben die zuständigen Behörden dem Recht auf Achtung des Familienlebens Rechnung zu tragen, das in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt ist, wobei dieser Artikel in Zusammenschau mit der Verpflichtung auszulegen ist, das in Art. 24 Abs. 2 der Charta anerkannte Kindeswohl zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 10.05.2017, Chavez‑Vilchez u.a., Rn. 70). Im Rahmen dieser Beurteilung haben die zuständigen Behörden dem Recht auf Achtung des Familienlebens Rechnung zu tragen, das in Artikel 7, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt ist, wobei dieser Artikel in Zusammenschau mit der Verpflichtung auszulegen ist, das in Artikel 24, Absatz 2, der Charta anerkannte Kindeswohl zu berücksichtigen vergleiche EuGH, Urteil vom 10.05.2017, Chavez‑Vilchez u.a., Rn. 70). Unter Berücksichtigung aller Umstände samt dem Kindeswohl besteht im konkreten Fall kein zur Aufenthaltsgewährung nach Art 20 AEUV führendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF, seiner Ehegattin und seinen insgesamt fünf Kinder.Unter Berücksichtigung aller Umstände samt dem Kindeswohl besteht im konkreten Fall kein zur Aufenthaltsgewährung nach Artikel 20, AEUV führendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF, seiner Ehegattin und seinen insgesamt fünf Kinder. So ist auszuführen, dass der BF in der Vergangenheit seit der Geburt seiner minderjährigen Kinder nicht durchgehend in einem gemeinsamen Haushalt mit diesen lebte. Gegen eine rechtliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit des BF spricht zudem, dass die Kinder aus erster Ehe weiterhin bei der Ex-Ehegattin, der Kindesmutter, leben, welche die Obsorge ausübt, und der BF derzeit keine finanzielle Unterstützung leistet. Zudem kann die (nunmehrige) Ehegattin des BF die tatsächliche und tägliche Sorge für die gemeinsamen Kinder alleine wahrnehmen. Die Ehegattin des BF und die Kinder sind zudem nicht gezwungen das Unionsgebiet zu verlassen. Im Falle einer Ausreise des BF würde zwar die Unterstützung im Haushalt sowie die Hilfe bei der Kinderbetreuung entfallen, der Lebensstandard seiner Ehegattin und der Kinder wäre jedoch nicht grob beeinträchtigt. Die Familie bestreitet ihren Lebensunterhalt derzeit ohnehin ausschließlich aus dem Einkommen der Ehegattin, aus finanzieller Unterstützung durch die Tante des BF sowie aus Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz und der Familienbeihilfe. Aus den Umständen, dass der BF Haushaltstätigkeiten und auch Hilfe bei der Kinderbetreuung bietet, leitet sich noch kein Abhängigkeitsverhältnis ab. Der BF stützte sich zwar weiters auch auf die nunmehrige Pflege- und Unterstützungsbedürftigkeit seiner Ehegattin, doch konnte – wie beweiswürdigend ausgeführt – kein schlüssiges Vorbringen dargelegt werden, warum offenbar ausschließlich der BF die Pflege bzw. Unterstützung seiner Ehegattin übernehmen muss. Im vorliegenden Fall wäre auch eine vorübergehende Trennung des BF von seiner Ehegattin und den Kindern bis zur Durchführung einer rechtmäßigen Familienzusammenführung nach dem NAG und zu einer legalen Wiedereinreise zumutbar, weshalb für die Ehegattin des BF und die Kinder kein de-facto Zwang für eine gemeinsame Ausreise nach Serbien besteht. In der Zwischenzeit kann der Kontakt über Besuche der Ehegattin und seiner minderjährigen Kinder in Serbien sowie ihm Rahmen des erlaubten sichtvermerkfreien Aufenthalts des BF im Bundesgebiet aufrechterhalten werden. Betreffend das Recht auf Privatleben ist zudem festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme einer maßgeblichen Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich vorliegen. Der BF ist bisher – mit Ausnahme eines Tages – keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und ist auch derzeit nicht beschäftigt. Zwar gab der BF an, im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen, und belegte dies durch die Vorlage eines arbeitsrechtlichen Vorvertrags. Daraus lässt sich jedoch keine nachhaltige berufliche Integration ableiten. Die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation wurde nicht einmal behauptet und bestehen auch keine maßgeblichen Bezüge des BF zu Freunden in Österreich. Laut seinen Angaben leben zwar weitere Angehörige außerhalb der Kernfamilie in Österreich, jedoch wurde kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen behauptet, wonach in einer abweisenden Entscheidung keine Verletzung seines Rechts auf Privatrecht zu erblicken ist. Grundsätzlich wurde zudem der überwiegende Teil der, ohnehin marginalen, Integration des BF zu einem Zeitpunkt erlangt, in welchem sein Aufenthalt im Bundesgebiet rechtswidrig war. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist – was im vorliegenden Fall nicht zutrifft – über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF – auch unter Berücksichtigung seiner familiären Verhältnisse und des Kindeswohles – am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF – auch unter Berücksichtigung seiner familiären Verhältnisse und des Kindeswohles – am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. war daher abzuweisen. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: 3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt: (…)
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte Paragraph 10, AsylG lautet auszugsweise wie folgt: (…)
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
G zu Recht abgewiesen wurde, war entsprechend den zitierten Bestimmungen
3 FPG unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Da der Antrag des BF
Paragraph 55, AsylG zu Recht abgewiesen wurde, war entsprechend den zitierten Bestimmungen
Paragraph 52, Absatz 3, FPG unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Vm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme.
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme. Wie bereits zu Punkt 3.
FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Vm Art. 8 EMRK dar. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele auch geboten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Das Familienleben des BF ist zudem bereits maßgeblich damit belastet, dass der BF – wie bereits ausgeführt – von Anfang an eine dauerhafte Niederlassungsabsicht unter Umgehung der Regelungen eines geordneten Fremdenwesens hatte. Der BF weist zudem nach wie vor enge Bindungen zu seinem Heimatstaat auf und leben in Serbien noch seine Schwestern, sein Vater, die Familie seiner Mutter sowie seine Schwiegereltern. Er ist zudem mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut, spricht die Landessprache und war in Serbien auf verschiedenen Baustellen tätig. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilnahme am Erwerbsleben kann in Ansehung dieser Umstände vorausgesetzt werden. Der BF wird demnach grundsätzlich in der Lage sein, sich mit, wenn allenfalls auch nur mit Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften. Es ist ihm auch in Anbetracht seines gesundheitlichen Zustandes zuzumuten, eine Beschäftigung zu suchen und daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dass der BF strafrechtlich unbescholten bzw. strafunmündig sind, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (Hinweis E vom 25.02.2010, Zl. 2009/21/0070 und vom 19.04.2012, 2011/18/0253). Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides: 3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. § 50 FPG lautet:Paragraph 50, FPG lautet:
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G312.2142932.4.00
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