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{'item': 'G312 2309559-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2026 GeschäftszahlG312 2309559-1 Spruch, G312 2309559-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.07.2025, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.07.2025, zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als dass Spruchpunkt II., III., und IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben werden. A) römisch eins. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als dass Spruchpunkt römisch zwei., römisch drei., und römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben werden. II. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst dazu aus, dass der BF erstmalig im Jänner 2024 in das Bundesgebiet eingereist sei. Er befinde sich illegal in Österreich und gehe einer Beschäftigung als Kraftfahrer nach, ohne über die nötigen und gültigen Papiere zu verfügen. Er sei seit dem XXXX mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und habe der BF seither keine Ausreise nachweisen bzw. hätte eine solche nach Durchsicht seines Reisepasses nicht festgestellt werden können. Er sei im November 2014 wegen illegalen Aufenthalts nach § 120 Abs. 1a FPG angezeigt worden. Im Falle des BF würden keine berücksichtigungswürdigen Gründe, aus denen sich ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet ableiten ließe, vorliegen und sei daher eine Rückkehrentscheidung zulässig. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst dazu aus, dass der BF erstmalig im Jänner 2024 in das Bundesgebiet eingereist sei. Er befinde sich illegal in Österreich und gehe einer Beschäftigung als Kraftfahrer nach, ohne über die nötigen und gültigen Papiere zu verfügen. Er sei seit dem römisch 40 mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und habe der BF seither keine Ausreise nachweisen bzw. hätte eine solche nach Durchsicht seines Reisepasses nicht festgestellt werden können. Er sei im November 2014 wegen illegalen Aufenthalts nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG angezeigt worden. Im Falle des BF würden keine berücksichtigungswürdigen Gründe, aus denen sich ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet ableiten ließe, vorliegen und sei daher eine Rückkehrentscheidung zulässig. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht mit Schriftsatz vom 11.03.2025, beim BFA einlangend mit 17.03.2025, Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass sein Hauptwohnsitz in Serbien sei, er aber auch einen Wohnsitz in XXXX /Slowenien und einen Nebenwohnsitz in Marchtrenk aufweise. Er habe einen Nebenwohnsitz in Österreich angemeldet, da er als LKW-Fahrer oft zwischen Slowenien und Österreich unterwegs sei. Er sei in einem anderen EU-Mitgliedsstaat schon mehrere Jahre lang beschäftigt, verfüge über einen Dienstvertrag und auch über eine gültige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle habe er den Aufenthaltstitel nicht bei sich gehabt, da er zu diesem Zeitpunkt gerade um eine Verlängerung angesucht und er seinen verlängerten Aufenthaltstitel am XXXX in Slowenien übernommen habe. Er sei jedoch zu diesem Zeitpunkt im Besitz einer Bestätigung hinsichtlich seines Verlängerungsantrages gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht mit Schriftsatz vom 11.03.2025, beim BFA einlangend mit 17.03.2025, Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass sein Hauptwohnsitz in Serbien sei, er aber auch einen Wohnsitz in römisch 40 /Slowenien und einen Nebenwohnsitz in Marchtrenk aufweise. Er habe einen Nebenwohnsitz in Österreich angemeldet, da er als LKW-Fahrer oft zwischen Slowenien und Österreich unterwegs sei. Er sei in einem anderen EU-Mitgliedsstaat schon mehrere Jahre lang beschäftigt, verfüge über einen Dienstvertrag und auch über eine gültige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle habe er den Aufenthaltstitel nicht bei sich gehabt, da er zu diesem Zeitpunkt gerade um eine Verlängerung angesucht und er seinen verlängerten Aufenthaltstitel am römisch 40 in Slowenien übernommen habe. Er sei jedoch zu diesem Zeitpunkt im Besitz einer Bestätigung hinsichtlich seines Verlängerungsantrages gewesen. Gleichzeitig wurde eine Kopie des serbischen Reisepasses des BF, seines mit XXXX ausgestellten slowenischen Aufenthaltstitels, seiner slowenischen Arbeitsgenehmigung, sein befristeter Arbeitsvertrag für ein slowenisches Transportunternehmen sowie eine Bestätigung zur Versicherungsmeldung durch eine slowenische Firma in Vorlage gebracht.Gleichzeitig wurde eine Kopie des serbischen Reisepasses des BF, seines mit römisch 40 ausgestellten slowenischen Aufenthaltstitels, seiner slowenischen Arbeitsgenehmigung, sein befristeter Arbeitsvertrag für ein slowenisches Transportunternehmen sowie eine Bestätigung zur Versicherungsmeldung durch eine slowenische Firma in Vorlage gebracht. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 21.03.2025 dem BVwG vorgelegt. Am 11.07.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, seine Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Im Zuge der Verhandlung wurde nochmals eine Kopie des slowenischen Arbeitsvertrages sowie die slowenischen Lohn- und Gehaltsabrechnungen des BF vorgelegt. Desweiteren wurde der BF aufgefordert binnen 3 Wochen einen Nachweis hinsichtlich des Auftrages zum kombinierten Gütertransport nachzureichen. Dieser Aufforderung ist der BF mit Stellungnahme und Dokumentenvorlage seiner Rechtsvertretung vom 25.07.2025, beim BVwG am 28.07.2025 eingegangen, nachgekommen und hat entsprechende Unterlangen hinsichtlich seines Transportauftrages vom XXXX vorgelegt. Dieser Aufforderung ist der BF mit Stellungnahme und Dokumentenvorlage seiner Rechtsvertretung vom 25.07.2025, beim BVwG am 28.07.2025 eingegangen, nachgekommen und hat entsprechende Unterlangen hinsichtlich seines Transportauftrages vom römisch 40 vorgelegt. Mit Parteigehör des BVwG vom 28.08.2025 wurden diese Unterlagen dem BFA übermittelt und die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen 2 Wochen gewährt. Eine diesbezügliche Stellungnahme seitens der belangten Behörde ist bislang nicht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er wurde am XXXX in XXXX /Serbien geboren, ist dort aufgewachsen und hat dort 55 Jahre lang gelebt. Er hat seine Schul- und Berufsausbildung im Heimatland absolviert. Seine Muttersprache ist Serbisch, und er spricht etwas Deutsch und Englisch. Er ist verheiratet und hat zwei Söhne sowie vier Enkelkinder. Er ist gesund und arbeitsfähig. 1.
  3. Die BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 /Serbien geboren, ist dort aufgewachsen und hat dort 55 Jahre lang gelebt. Er hat seine Schul- und Berufsausbildung im Heimatland absolviert. Seine Muttersprache ist Serbisch, und er spricht etwas Deutsch und Englisch. Er ist verheiratet und hat zwei Söhne sowie vier Enkelkinder. Er ist gesund und arbeitsfähig. 1.
  4. Der BF hat keine nennenswerten familiären oder sozialen Anbindungen im Bundesgebiet. In Serbien leben noch seine Ehefrau sowie die beiden Söhne. Der BF besitzt ein eigenes Haus in XXXX /Serbien in welchem er mit seiner Familie lebt.1.
  5. Der BF hat keine nennenswerten familiären oder sozialen Anbindungen im Bundesgebiet. In Serbien leben noch seine Ehefrau sowie die beiden Söhne. Der BF besitzt ein eigenes Haus in römisch 40 /Serbien in welchem er mit seiner Familie lebt. 1.
  6. Daneben hat er einen Wohnsitz in Slowenien. Der BF ist seit 2021 in Slowenien erwerbstätig. Seit XXXX ist er für die Firma XXXX , welche ihren Sitz in XXXX hat beschäftigt. Er verfügt über einen bis XXXX befristeten Arbeitsvertrag für diese Firma. 1.
  7. Daneben hat er einen Wohnsitz in Slowenien. Der BF ist seit 2021 in Slowenien erwerbstätig. Seit römisch 40 ist er für die Firma römisch 40 , welche ihren Sitz in römisch 40 hat beschäftigt. Er verfügt über einen bis römisch 40 befristeten Arbeitsvertrag für diese Firma. Der BF ist im Besitz eines slowenischen Aufenthaltstitels „Single Residence and Work Permit“ ausgestellt am XXXX , gültig bis XXXX . Der BF ist im Besitz eines slowenischen Aufenthaltstitels „Single Residence and Work Permit“ ausgestellt am römisch 40 , gültig bis römisch 40 . 1.
  8. Der BF reiste als serbischer Staatsbürger immer wieder sichtvermerkfrei mit gültigem Reisepass in das Bundesgebiet ein. Er verfügt über einen bis XXXX gültigen serbischen Reisepass.1.
  9. Der BF reiste als serbischer Staatsbürger immer wieder sichtvermerkfrei mit gültigem Reisepass in das Bundesgebiet ein. Er verfügt über einen bis römisch 40 gültigen serbischen Reisepass. Der BF weist seit XXXX einen durchgehenden Nebenwohnsitz im Bundesgebiet auf. Der BF hat bestätigt, dass er sich immer wieder im Zuge seiner Verladetätigkeiten dort aufhält. Ein Überschreiten seiner visafreien Aufenthaltsdauer war jedoch nicht nachweisbar. Der BF verfügt über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich und ist hier nicht krankenversichert bzw. geht hier keiner gemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Der BF weist seit römisch 40 einen durchgehenden Nebenwohnsitz im Bundesgebiet auf. Der BF hat bestätigt, dass er sich immer wieder im Zuge seiner Verladetätigkeiten dort aufhält. Ein Überschreiten seiner visafreien Aufenthaltsdauer war jedoch nicht nachweisbar. Der BF verfügt über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich und ist hier nicht krankenversichert bzw. geht hier keiner gemeldeten Erwerbstätigkeit nach. 1.
  10. Der BF wurde von Beamten der Landespolizeidirektion Steiermark bei einer Verkehrskontrolle am XXXX betreten, da beim Auflieger seines Sattelzuges das Rücklicht defekt war. Seitens der Landespolizeidirektion erging eine Anzeige vom XXXX , da festgestellt wurde, dass das Sattelzugfahrzeug in Österreich angemeldet war und einen deutschen Sattelanhänger angehängt hatte. Das Sattelzugfahrzeug wurde an eine slowenische Firma vermietet. Der BF hat in XXXX geladen und war ein Abladen in Belgien vorgesehen. Der BF und der Firmeninhaber haben angegeben, dass der BF nur von XXXX nach XXXX fährt und der Auflieger dort getauscht wird. Weiters gab der BF an, in XXXX mehrmals die Woche zu nächtigen. Dabei hat der BF den Beamten eine Bestätigung hinsichtlich seines slowenischen Antrags auf einen Aufenthaltstitel übergeben. Weiters wurde in dieser Anzeige angeführt, dass die EU-Lizenz des BF mit XXXX abgelaufen ist und da der BF nicht im Besitz eines erforderlichen Visums war, um einer Tätigkeit in Österreich nachzugehen, ist sein bis dahin visumsfreier Aufenthalt in Österreich durch die Aufnahme der Waren in Österreich bzw. durch den Transport, illegal. 1.
  11. Der BF wurde von Beamten der Landespolizeidirektion Steiermark bei einer Verkehrskontrolle am römisch 40 betreten, da beim Auflieger seines Sattelzuges das Rücklicht defekt war. Seitens der Landespolizeidirektion erging eine Anzeige vom römisch 40 , da festgestellt wurde, dass das Sattelzugfahrzeug in Österreich angemeldet war und einen deutschen Sattelanhänger angehängt hatte. Das Sattelzugfahrzeug wurde an eine slowenische Firma vermietet. Der BF hat in römisch 40 geladen und war ein Abladen in Belgien vorgesehen. Der BF und der Firmeninhaber haben angegeben, dass der BF nur von römisch 40 nach römisch 40 fährt und der Auflieger dort getauscht wird. Weiters gab der BF an, in römisch 40 mehrmals die Woche zu nächtigen. Dabei hat der BF den Beamten eine Bestätigung hinsichtlich seines slowenischen Antrags auf einen Aufenthaltstitel übergeben. Weiters wurde in dieser Anzeige angeführt, dass die EU-Lizenz des BF mit römisch 40 abgelaufen ist und da der BF nicht im Besitz eines erforderlichen Visums war, um einer Tätigkeit in Österreich nachzugehen, ist sein bis dahin visumsfreier Aufenthalt in Österreich durch die Aufnahme der Waren in Österreich bzw. durch den Transport, illegal. Der BF wurde mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX wegen § 120 Abs. 1a FPG mit einer Geldstrafe von 500 € bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 19 Stunden bestraft. Dem BF wurde dabei vorgeworfen, er hat sich am XXXX in Kammern, in Fahrtrichtung XXXX , auf dem Parkplatz Kammern nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da für den rechtmäßigen Aufenthalt eine rechtmäßige Einreise Voraussetzung ist und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen der Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten werden dürfe, indem er im österreichischen Bundesgebiet einer Beschäftigung nachgegangen ist.Der BF wurde mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 120, Absatz eins a, FPG mit einer Geldstrafe von 500 € bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 19 Stunden bestraft. Dem BF wurde dabei vorgeworfen, er hat sich am römisch 40 in Kammern, in Fahrtrichtung römisch 40 , auf dem Parkplatz Kammern nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da für den rechtmäßigen Aufenthalt eine rechtmäßige Einreise Voraussetzung ist und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen der Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten werden dürfe, indem er im österreichischen Bundesgebiet einer Beschäftigung nachgegangen ist. Zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle am XXXX hat der BF einen Frachtbrief vorgelegt, der eine Beladung in XXXX und eine Entladung in XXXX /Belgien vorsieht. Zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle hat der BF jedoch kein Dokument mit sich geführt, welches eine Entladung am Bahnhof XXXX nachweist. Somit war die vom BF ausgeübte Tätigkeit als nicht rechtmäßig zu qualifizieren. Zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle am römisch 40 hat der BF einen Frachtbrief vorgelegt, der eine Beladung in römisch 40 und eine Entladung in römisch 40 /Belgien vorsieht. Zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle hat der BF jedoch kein Dokument mit sich geführt, welches eine Entladung am Bahnhof römisch 40 nachweist. Somit war die vom BF ausgeübte Tätigkeit als nicht rechtmäßig zu qualifizieren. 1.
  12. Mit Schreiben des BFA vom 06.11.2024 wurde dem BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und ihm mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. einer Anordnung zur Außerlandesbringung beabsichtigt werde. Der BF hat dieses Schreiben nachweislich am selben Tag persönlich übernommen. Eine diesbezügliche Stellungnahme wurde vom BF jedoch nicht eingebracht. 1.
  13. Der BF ist bislang in Österreich unbescholten. Es scheinen im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilungen auf.
  14. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  15. Die im Spruch angeführte Identität des BF ergibt sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt und insbesondere aus der aktenkundigen Kopie seines serbischen Reisepasses. Die Feststellungen zu seiner Schul- und Berufsausbildung im Heimatland und seinen familiären Verhältnissen basieren auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom 11.07.
  16. Dass die Muttersprache des BF serbisch ist, steht unzweifelhaft fest. Auch hat der BF in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt etwas Deutsch und Englisch zu sprechen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand resultieren daraus, dass im Verfahren keine gesundheitlichen Probleme des BF vorgebracht wurden. Der BF ist arbeitsfähig, da er derzeit einer Erwerbstätigkeit als LKW-Fahrer nachgeht. 2.
  17. Die familiären Anbindungen in Serbien sowie der Umstand, dass er dort ein eigenes Haus besitzt, indem er mit seiner Familie lebt, ergibt sich durch seine eigenen diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. 2.
  18. Die Feststellung, dass der BF über einen Wohnsitz in Slowenien verfügt und seit 2021 dort einer Erwerbstätigkeit nachgeht, basiert auf seinen glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Dass er für eine slowenische Transportfirma arbeitet ist dem aktenkundigen befristeten Arbeitsvertrag zu entnehmen. Sein bis XXXX gültiger Aufenthaltstitel für Slowenien ist im Akt einliegend. Sein bis römisch 40 gültiger Aufenthaltstitel für Slowenien ist im Akt einliegend. 2.
  19. Die sichtvermerkfreien Einreisen des BF ergeben sich aus der einliegenden Kopie seines serbischen Reisepasses mitsamt den entsprechenden (teils sehr lückenhaften) Ein- und Ausreisestempel für den Schengenraum. Sein bis XXXX gültiger serbischer Reisepass ist aktenkundig.2.
  20. Die sichtvermerkfreien Einreisen des BF ergeben sich aus der einliegenden Kopie seines serbischen Reisepasses mitsamt den entsprechenden (teils sehr lückenhaften) Ein- und Ausreisestempel für den Schengenraum. Sein bis römisch 40 gültiger serbischer Reisepass ist aktenkundig. Die Wohnsitzmeldung des BF geht aus dem eigeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) hervor. Demnach war ist er seit XXXX durchgehend mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Dass der BF über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt und hier nicht krankenversichert bzw. keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, geht aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie aus dem Versicherungsdatenauszug des BF hervor. Die Wohnsitzmeldung des BF geht aus dem eigeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) hervor. Demnach war ist er seit römisch 40 durchgehend mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Dass der BF über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt und hier nicht krankenversichert bzw. keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, geht aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie aus dem Versicherungsdatenauszug des BF hervor. Der BF hat in der Beschwerdeverhandlung selbst angegeben, sich aufgrund der von ihm durchgeführten Verladetätigkeiten regelmäßig für ein bis zwei Tage im Bundesgebiet aufzuhalten. Vor dem Hintergrund dieser Umstände war nachvollziehbar, dass der BF auch tatsächlich seinen erlaubten visafreien Aufenthalt im Bundesgebiet nicht überschritten hat. 2.
  21. Die Feststellung, dass der BF im Zuge einer Verkehrskontrolle am XXXX betreten wurde, wird durch die aktenkundige Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX belegt. Demnach wurde festgestellt, dass Sattelzugfahrzeug in Österreich angemeldet war und einen deutschen Sattelanhänger angehängt hatte. Das Sattelzugfahrzeug wurde an eine slowenische Firma vermietet. Der BF hat in XXXX geladen und war ein Abladen in Belgien vorgesehen. Der BF und der Firmeninhaber haben angegeben, dass der BF nur von XXXX nach XXXX fährt und der Auflieger dort getauscht werden wird. Weiters gab der BF an in Marchtrenk mehrmals die Woche zu nächtigen. Dabei hat der BF den Beamten eine Bestätigung hinsichtlich seines slowenischen Antrags auf einen Aufenthaltstitel übergeben. Weiters wurde in dieser Anzeige angeführt, dass die EU-Lizenz des BF mit XXXX abgelaufen ist und da der BF nicht im Besitz eines erforderlichen Visums war, um einer Tätigkeit in Österreich nachzugehen, wurde seitens der LPD angenommen, dass sein bis dahin visumsfreier Aufenthalt in Österreich durch die Aufnahme der Waren in Österreich bzw. durch den Transport, illegal sei. 2.
  22. Die Feststellung, dass der BF im Zuge einer Verkehrskontrolle am römisch 40 betreten wurde, wird durch die aktenkundige Anzeige der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 belegt. Demnach wurde festgestellt, dass Sattelzugfahrzeug in Österreich angemeldet war und einen deutschen Sattelanhänger angehängt hatte. Das Sattelzugfahrzeug wurde an eine slowenische Firma vermietet. Der BF hat in römisch 40 geladen und war ein Abladen in Belgien vorgesehen. Der BF und der Firmeninhaber haben angegeben, dass der BF nur von römisch 40 nach römisch 40 fährt und der Auflieger dort getauscht werden wird. Weiters gab der BF an in Marchtrenk mehrmals die Woche zu nächtigen. Dabei hat der BF den Beamten eine Bestätigung hinsichtlich seines slowenischen Antrags auf einen Aufenthaltstitel übergeben. Weiters wurde in dieser Anzeige angeführt, dass die EU-Lizenz des BF mit römisch 40 abgelaufen ist und da der BF nicht im Besitz eines erforderlichen Visums war, um einer Tätigkeit in Österreich nachzugehen, wurde seitens der LPD angenommen, dass sein bis dahin visumsfreier Aufenthalt in Österreich durch die Aufnahme der Waren in Österreich bzw. durch den Transport, illegal sei. Die Strafverfügung vom XXXX , mit welcher der BF wegen § 120 Abs. 1a FPG mit einer Geldstrafe von 500 € bestraft wurde ist im Akt einliegend. Die Strafverfügung vom römisch 40 , mit welcher der BF wegen Paragraph 120, Absatz eins a, FPG mit einer Geldstrafe von 500 € bestraft wurde ist im Akt einliegend. Den Auftrag hinsichtlich des am XXXX durch den BF getätigten Transports hat der BF im Zuge einer Dokumentenvorlage bzw. Stellungnahme vom 25.07.2025 nachgereicht und ist dieser somit aktenkundig. Darin wurde ausgeführt, dass der BF in Slowenien die mit seinen Aufgaben zusammenhängenden Anweisungen erhalten, mit den Ausführungen dieser Aufgaben dort begonnen und diese mit der Zurückstellung des LKW auch dort beendet habe. Am Güterbahnhof in XXXX habe er lediglich den Anlieger für den Weitertransport auf der Schiene weitergegeben. Es sei somit im vorliegenden Fall keine hinreichende Verbindung zum Empfangsstaat gegeben. Der BF habe jedenfalls seine Arbeitstätigkeit für den slowenischen Arbeitgeber durchgeführt und keinesfalls eine Arbeitstätigkeit in Österreich aufgenommen.Den Auftrag hinsichtlich des am römisch 40 durch den BF getätigten Transports hat der BF im Zuge einer Dokumentenvorlage bzw. Stellungnahme vom 25.07.2025 nachgereicht und ist dieser somit aktenkundig. Darin wurde ausgeführt, dass der BF in Slowenien die mit seinen Aufgaben zusammenhängenden Anweisungen erhalten, mit den Ausführungen dieser Aufgaben dort begonnen und diese mit der Zurückstellung des LKW auch dort beendet habe. Am Güterbahnhof in römisch 40 habe er lediglich den Anlieger für den Weitertransport auf der Schiene weitergegeben. Es sei somit im vorliegenden Fall keine hinreichende Verbindung zum Empfangsstaat gegeben. Der BF habe jedenfalls seine Arbeitstätigkeit für den slowenischen Arbeitgeber durchgeführt und keinesfalls eine Arbeitstätigkeit in Österreich aufgenommen. Aus dem vom BF zum Zeitpunkt der Verkehrskontorolle vorgelegten Frachtbrief (vgl. AS 35) war jedoch nicht zu entnehmen, dass, wie vom BF behauptet, eine Übergabe der Ladung am Bahnhof XXXX – und somit ein sogenannter kombinierter Güterverkehr – vorgesehen war. Da der BF offensichtlich die laut Kombifreistellungs-VO notwendigen Nachweise zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle nicht mit sich geführt hat, war daher zu Recht anzunehmen, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet illegal war, da er nicht im Besitz eines notwendigen Dokuments iSd Entsenderichtlinie war. Aus dem vom BF zum Zeitpunkt der Verkehrskontorolle vorgelegten Frachtbrief vergleiche AS 35) war jedoch nicht zu entnehmen, dass, wie vom BF behauptet, eine Übergabe der Ladung am Bahnhof römisch 40 – und somit ein sogenannter kombinierter Güterverkehr – vorgesehen war. Da der BF offensichtlich die laut Kombifreistellungs-VO notwendigen Nachweise zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle nicht mit sich geführt hat, war daher zu Recht anzunehmen, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet illegal war, da er nicht im Besitz eines notwendigen Dokuments iSd Entsenderichtlinie war. Erst aus dem nachgereichten Transportauftrag geht hervor, dass der BF in XXXX geladen hat und die Ladung am Bahnhofterminal in XXXX übergeben hat. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der BF zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle den Auftrag hatte die Ladung nach Belgien zu verbringen, und somit nicht den Ausnahmen hinsichtlich des kombinierten Güterverkehrs unterlegen ist. Aus diesem Grund ist auch – wie bereits in der Anzeige der LPD XXXX vom XXXX festgestellt wurde – durch die Aufnahme der Waren in Österreich, der bis dahin erlaubte visafreie Aufenthalt als unrechtmäßig anzusehen. Erst aus dem nachgereichten Transportauftrag geht hervor, dass der BF in römisch 40 geladen hat und die Ladung am Bahnhofterminal in römisch 40 übergeben hat. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der BF zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle den Auftrag hatte die Ladung nach Belgien zu verbringen, und somit nicht den Ausnahmen hinsichtlich des kombinierten Güterverkehrs unterlegen ist. Aus diesem Grund ist auch – wie bereits in der Anzeige der LPD römisch 40 vom römisch 40 festgestellt wurde – durch die Aufnahme der Waren in Österreich, der bis dahin erlaubte visafreie Aufenthalt als unrechtmäßig anzusehen. 2.
  23. Der Schriftsatz bezüglich der Einräumung des Parteigehörs des BFA sowie die ordnungsgemäße Zustellung dessen sind aktenkundig, dennoch wurde von BF keine diesbezügliche Stellungnahme abgegeben. 2.
  24. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich durch den eingeholten Strafregisterauszug.
  25. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  26. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.
  27. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  28. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG idgF BGBl. I Nr. 86/2021 lautet:Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021, lautet: „§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
  1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
  2. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
  3. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  4. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  5. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
(4)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“ 3.1.
  1. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG (Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung). Sein Aufenthalt in Österreich ist nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet (§ 57 Abs. 1 Z 1 AsylG), sein Aufenthalt ist weiters nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen Handlungen erforderlich und war er ausweislich seines Vorbringens auch nicht Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (§ 57 Abs. 1 Z 2 AsylG) und wurde er auch nicht Opfer von Gewalt, sodass eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können (§ 57 Abs. 1 Z 3 AsylG). Sein Aufenthalt in Österreich ist nicht gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG), sein Aufenthalt ist weiters nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen Handlungen erforderlich und war er ausweislich seines Vorbringens auch nicht Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG) und wurde er auch nicht Opfer von Gewalt, sodass eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG). Demnach lagen gegenständlich die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vor, sodass die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen war.Demnach lagen gegenständlich die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nicht vor, sodass die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen war. 3.
  3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: 3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  5. Zu den Rechtsgrundlagen: Wird gegen einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG idgF BGBl. I Nr. 145/2017 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  7. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird gegen einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  8. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  9. Hauptstück des FPG zu verbinden. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet (auszugsweise):Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet (auszugsweise): § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. (…)
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen. (…)
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. (…) Art. 20 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), BGBl. III Nr. 90/1997), lautet (auszugswiese): Artikel 20, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,), lautet (auszugswiese): „Artikel 20
(1)Sichtvermerksfreie Drittausländer können sich in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
(2)Absatz 1 berührt nicht das Recht jeder Vertragspartei, den Aufenthalt eines Drittausländers in ihrem Hoheitsgebiet in Ausnahmefällen oder in Anwendung der Bestimmungen eines bilateralen Abkommens, das bereits vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zustandegekommen ist, über drei Monate hinaus zu verlängern.
(3)… § 31 Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 lautet (auszugswiese): Paragraph 31, Fremdenpolizeigesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet (auszugswiese):
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
  1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
  2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
  3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
  4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
  5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  6. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  7. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
  8. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
  9. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
  10. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
  11. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder
  12. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind, oder
  13. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
(1a)Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
(1a)Liegt kein Fall des Absatz eins, vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.3.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach dem Anhang II Visumpflichtverordnung (Verordnung (EU) 2018/1806 Abl. Nr. L303 vom 28.11.2018) beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten von der Visumspflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach dem Anhang römisch zwei Visumpflichtverordnung (Verordnung (EU) 2018 aus 1806, Abl. Nr. L303 vom 28.11.2018) beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten von der Visumspflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses. Als sichtvermerkfreie Drittstaatsangehörige war er dazu befugt, in den Schengenraum einzureisen und sich dort unter Einhaltung der in Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Fristen und Einreisevoraussetzungen frei zu bewegen. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses. Als sichtvermerkfreie Drittstaatsangehörige war er dazu befugt, in den Schengenraum einzureisen und sich dort unter Einhaltung der in Artikel 20, Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Fristen und Einreisevoraussetzungen frei zu bewegen. Der BF weist zwar eine mit XXXX durchgehende Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf und hat er angegeben immer wieder aufgrund seiner Ladetätigkeiten dort zu nächtigen, jedoch lässt sich daraus alleine noch keine Überschreitung seiner visafreien Aufenthaltsdauer ableiten. Der BF weist zwar eine mit römisch 40 durchgehende Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf und hat er angegeben immer wieder aufgrund seiner Ladetätigkeiten dort zu nächtigen, jedoch lässt sich daraus alleine noch keine Überschreitung seiner visafreien Aufenthaltsdauer ableiten. Davon abgesehen hat der BF hinsichtlich seines Transportes am XXXX nicht die dafür notwendigen Unterlagen mit sich geführt, aus welchen hervorgehen, dass es sich bei der von ihm verrichteten Tätigkeit um einen sogenannten kombinierten Güterverkehr, für welchen keine Entsendung notwendig ist, handelt. Da der BF auch nicht im Besitz von erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Dokumenten für diese Tätigkeit war, war daher zu Recht davon auszugehen, dass sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als unrechtmäßig darstellt. Davon abgesehen hat der BF hinsichtlich seines Transportes am römisch 40 nicht die dafür notwendigen Unterlagen mit sich geführt, aus welchen hervorgehen, dass es sich bei der von ihm verrichteten Tätigkeit um einen sogenannten kombinierten Güterverkehr, für welchen keine Entsendung notwendig ist, handelt. Da der BF auch nicht im Besitz von erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Dokumenten für diese Tätigkeit war, war daher zu Recht davon auszugehen, dass sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als unrechtmäßig darstellt. Der BF legte jedoch im Zuge der polizeilichen Kontrolle vom XXXX eine Bestätigung hinsichtlich eines in Slowenien anhängigen Verfahren zur Verlängerung seines Aufenthaltstitels vor. Der BF legte jedoch im Zuge der polizeilichen Kontrolle vom römisch 40 eine Bestätigung hinsichtlich eines in Slowenien anhängigen Verfahren zur Verlängerung seines Aufenthaltstitels vor. § 52 Abs. 6 FPG normiert, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, welcher im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 leg. cit., zu erlassen. Paragraph 52, Absatz 6, FPG normiert, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, welcher im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, leg. cit., zu erlassen. § 52 Abs. 6 FrPolG 2005 ist vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (vgl. VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310). Paragraph 52, Absatz 6, FrPolG 2005 ist vor dem Hintergrund von Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben vergleiche VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310). Die Behörde hat im Falle eines sich im Ablaufen befindlichen Aufenthaltstitels zu prüfen, ob der Fremden iSd § 52 Abs. 6 FrPolG 2005 (weiterhin) "im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates" ist. Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung (und damit auch eines Einreiseverbotes) setzt nach der genannten Bestimmung in seiner ersten Alternative voraus, dass der Fremde (erfolglos) aufgefordert wurde, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu begeben. (VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128)Die Behörde hat im Falle eines sich im Ablaufen befindlichen Aufenthaltstitels zu prüfen, ob der Fremden iSd Paragraph 52, Absatz 6, FrPolG 2005 (weiterhin) "im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates" ist. Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung (und damit auch eines Einreiseverbotes) setzt nach der genannten Bestimmung in seiner ersten Alternative voraus, dass der Fremde (erfolglos) aufgefordert wurde, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu begeben. (VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128) Die belangte Behörde hat jedoch trotz Kenntnis, des Umstandes, dass der BF in Slowenien einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels gestellt hat, im Sinne der Judikatur des VwGH eine weitere Überprüfung, ob er auch weiterhin in Besitz eines Aufenthaltstitels für einen anderen Mitgliedsstaat ist, unterlassen und die erlassene Rückkehrentscheidung auf den Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt, ohne den BF zuvor nach § 52 Abs. 6 FPG aufzufordern, sich unverzüglich – in konkreten Fall nach Slowenien - zu begeben. Die belangte Behörde hat jedoch trotz Kenntnis, des Umstandes, dass der BF in Slowenien einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels gestellt hat, im Sinne der Judikatur des VwGH eine weitere Überprüfung, ob er auch weiterhin in Besitz eines Aufenthaltstitels für einen anderen Mitgliedsstaat ist, unterlassen und die erlassene Rückkehrentscheidung auf den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt, ohne den BF zuvor nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufzufordern, sich unverzüglich – in konkreten Fall nach Slowenien - zu begeben. Dem BF wurde bereits mit XXXX , also vor der Betretung des BF im Bundesgebiet durch Beamten der LPD am XXXX , ein bis XXXX gültiger slowenischer Aufenthaltstitel erteilt. Dem BF wurde bereits mit römisch 40 , also vor der Betretung des BF im Bundesgebiet durch Beamten der LPD am römisch 40 , ein bis römisch 40 gültiger slowenischer Aufenthaltstitel erteilt. Nach der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG setzt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Fremden nach dessen Abs. 1 (und darauf aufbauend die Erlassung eines Einreiseverbotes) voraus, dass seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (gemeint: in den Herkunftsstaat) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Im Zusammenhang mit der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG kommt es auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103 mit Verweis auf VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).Nach der zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG setzt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Fremden nach dessen Absatz eins, (und darauf aufbauend die Erlassung eines Einreiseverbotes) voraus, dass seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (gemeint: in den Herkunftsstaat) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Im Zusammenhang mit der zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG kommt es auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103 mit Verweis auf VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Die Behörde führte zwar begründend aus, dass sich der BF illegal im Bundesgebiet aufhalte und einer unrechtmäßigen Beschäftigung als Kraftfahrer nachgehe, jedoch machte sie keine Ausführungen dazu, dass vom BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehe. Im konkreten Fall ist die Behörde somit nicht vom Vorliegen der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG ausgegangen und wäre somit nach der ersten Alternative mit einer Aufforderung sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben, vorzugehen gewesen. Im konkreten Fall ist die Behörde somit nicht vom Vorliegen der zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG ausgegangen und wäre somit nach der ersten Alternative mit einer Aufforderung sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben, vorzugehen gewesen. So ist im Hinblick auf die seitens der belangten Behörde als unrechtmäßige Erwerbstätigkeit qualifizierte Beschäftigung des BF als Kraftfahrer, bei welcher er am XXXX betreten wurde, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, gemäß derer im Regelfall einmalige Verstöße gegen das AuslBG jedenfalls keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103).So ist im Hinblick auf die seitens der belangten Behörde als unrechtmäßige Erwerbstätigkeit qualifizierte Beschäftigung des BF als Kraftfahrer, bei welcher er am römisch 40 betreten wurde, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, gemäß derer im Regelfall einmalige Verstöße gegen das AuslBG jedenfalls keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). Somit ist das Vorliegen der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG, welche eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich macht, jedenfalls nicht erfüllt und hätte der BF nach der ersten Alternative zuerst verpflichtet werden müssen, sich unverzüglich nach Slowenien zu begeben, was jedoch seitens der belangten Behörde unterlassen wurde. Somit ist das Vorliegen der zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG, welche eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich macht, jedenfalls nicht erfüllt und hätte der BF nach der ersten Alternative zuerst verpflichtet werden müssen, sich unverzüglich nach Slowenien zu begeben, was jedoch seitens der belangten Behörde unterlassen wurde. Da somit die Voraussetzungen für die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG nach Maßgabe des § 52 Abs. 6 FPG nicht vorliegen, war die mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos aufzuheben.Da somit die Voraussetzungen für die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG nach Maßgabe des Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht vorliegen, war die mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos aufzuheben. Zumal die Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III.) sowie die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) untrennbar mit der Rückkehrentscheidung verbunden sind, sind auch diese ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 21.6.2022, Ra 2022/22/0058).Zumal die Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei.) sowie die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) untrennbar mit der Rückkehrentscheidung verbunden sind, sind auch diese ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 21.6.2022, Ra 2022/22/0058). Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G312.2309559.1.00

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