RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2026 GeschäftszahlG312 2313025-1 Spruch, G312 2313025-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch die Elixa Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstellte Klagenfurt, vom XXXX , GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2025, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 GmbH, vertreten durch die Elixa Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstellte Klagenfurt, vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2025, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I.a. und I.b. wird als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die in der Anlage 1 des Bescheides vom 08.04.2025 angeführten Personen für die im Bescheid angeführten Zeiträume aufgrund ihrer Tätigkeit als Psychotherapeuten für die XXXX GmbH der Voll (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungspflicht) gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlagen. römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins.a. und römisch eins.b. wird als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die in der Anlage 1 des Bescheides vom 08.04.2025 angeführten Personen für die im Bescheid angeführten Zeiträume aufgrund ihrer Tätigkeit als Psychotherapeuten für die römisch 40 GmbH der Voll (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungspflicht) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlagen. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die XXXX GmbH verpflichtet ist, die in der Anlage 2 des Bescheides vom 08.04.2025 ausgewiesenen Beiträge nachzuentrichten.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die römisch 40 GmbH verpflichtet ist, die in der Anlage 2 des Bescheides vom 08.04.2025 ausgewiesenen Beiträge nachzuentrichten. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom XXXX , GZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse (in der Folge: belangte Behörde) gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. §§ 4 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG sowie §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG aus, dass die in der Anlage 1 genannten Personen innerhalb des Zeitraumes von XXXX bis XXXX aufgrund ihrer Tätigkeit für die XXXX GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen (Spruchpunkt I.a. und I.b.) und die BF als Dienstgeberin verpflichtet sei, für die im Spruchpunkt I. angeführten Versicherungspflichten Dienstverhältnisse für die angeführten Zeiträume nachträglich die in der Anlage 2 angeführten Beiträge (Sozialversicherungsbeiträge, Fondbeiträge und Umlagen samt Nachtragszinsen) nachzuentrichten (Spruchpunkt II).Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , sprach die Österreichische Gesundheitskasse (in der Folge: belangte Behörde) gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG sowie Paragraphen 44, Absatz eins und 49 Absatz eins, ASVG aus, dass die in der Anlage 1 genannten Personen innerhalb des Zeitraumes von römisch 40 bis römisch 40 aufgrund ihrer Tätigkeit für die römisch 40 GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen (Spruchpunkt römisch eins.a. und römisch eins.b.) und die BF als Dienstgeberin verpflichtet sei, für die im Spruchpunkt römisch eins. angeführten Versicherungspflichten Dienstverhältnisse für die angeführten Zeiträume nachträglich die in der Anlage 2 angeführten Beiträge (Sozialversicherungsbeiträge, Fondbeiträge und Umlagen samt Nachtragszinsen) nachzuentrichten (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die in der Anlage 1 des Bescheides genannten Personen als Psychotherapeuten für die BF tätig und nicht zur Pflichtversicherung nach dem ASVG gemeldet gewesen wären. Anhand der Beweisergebnisse stehe fest, dass ein Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Tätigkeit vorliege. Die angeführten Personen seien daher als Dienstnehmer zu qualifizieren. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob die BF über ihre steuerliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass weder die Arbeitszeit noch der Arbeitsort für ein echtes Dienstverhältnis sprechen würden, da die Psychotherapeuten sanktionslos Aufträge ablehnen hätten können und eine Vertretung möglich gewesen sei, jedoch lediglich aufgrund der Vertrauensbeziehungen nicht erfolgt sei. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 21.05.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 12.09.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Teilnahme des Geschäftsführers der BF, XXXX (im Folgenden: FLM), ihrer steuerlichen Vertretung sowie zwei Vertreter der belangten Behörde statt. XXXX MSc (im Folgenden: DG), Mag XXXX (im Folgenden: EMR), XXXX (im Folgenden: KI) sowie die Prüferin der belangten Behörde, Elisabeth WICHER (im Folgenden: EW), wurden zeugenschaftlich befragt. Mag. XXXX (im Folgenden: MBD) nahm entschuldigt an der Verhandlung nicht teil. Am 12.09.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Teilnahme des Geschäftsführers der BF, römisch 40 (im Folgenden: FLM), ihrer steuerlichen Vertretung sowie zwei Vertreter der belangten Behörde statt. römisch 40 MSc (im Folgenden: DG), Mag römisch 40 (im Folgenden: EMR), römisch 40 (im Folgenden: KI) sowie die Prüferin der belangten Behörde, Elisabeth WICHER (im Folgenden: EW), wurden zeugenschaftlich befragt. Mag. römisch 40 (im Folgenden: MBD) nahm entschuldigt an der Verhandlung nicht teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die BF betreibt zwei Therapiezentren (Therapiezentrum XXXX und Therapiezentrum XXXX ) und ist in XXXX unter der Firmenbuchnummer XXXX als „ XXXX GmbH“ (zuvor: „ XXXX “) eingetragen. 1.1. Die BF betreibt zwei Therapiezentren (Therapiezentrum römisch 40 und Therapiezentrum römisch 40 ) und ist in römisch 40 unter der Firmenbuchnummer römisch 40 als „ römisch 40 GmbH“ (zuvor: „ römisch 40 “) eingetragen. FLM ist seit XXXX selbständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der BF.FLM ist seit römisch 40 selbständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der BF. In den von der BF betriebenen Therapiezentren werden alkohol- und medikamentenabhängige Personen – unter anderen in der Langzeittherapien – betreut. Die zu betreuenden Klienten wohnen hierzu in den zwei Therapiezentren der BF. Für die Klienten der BF bestand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum folgende „allgemeine Taggestruktur“, die von den beteiligten Personen (darunter auch von den Psychotherapeuten) einzuhalten war: XXXX Uhr: Morgenspaziergang römisch 40 Uhr: Morgenspaziergang XXXX Uhr: Gemeinsames Frühstück römisch 40 Uhr: Gemeinsames Frühstück XXXX Uhr: Medikamentenausgabe römisch 40 Uhr: Medikamentenausgabe XXXX Uhr: Morgenbesprechung römisch 40 Uhr: Morgenbesprechung XXXX bis XXXX Uhr: Therapeutisches Programm römisch 40 bis römisch 40 Uhr: Therapeutisches Programm XXXX Uhr: Gemeinsames Mittagessen römisch 40 Uhr: Gemeinsames Mittagessen XXXX Uhr: Medikamentenausgabe römisch 40 Uhr: Medikamentenausgabe 12:40 bis 17:00 Uhr: Therapeutisches Programm Ab XXXX Uhr: Therapiefreie ZeitAb römisch 40 Uhr: Therapiefreie Zeit XXXX Uhr: Gemeinsames Abendessen römisch 40 Uhr: Gemeinsames Abendessen XXXX Uhr: Medikamentenausgabe römisch 40 Uhr: Medikamentenausgabe XXXX bis XXXX Uhr: Medikamentenausgabe (Nachtmedikation) römisch 40 bis römisch 40 Uhr: Medikamentenausgabe (Nachtmedikation) XXXX bis XXXX Uhr: Nachtruhe römisch 40 bis römisch 40 Uhr: Nachtruhe 1.2. Die einvernommen Zeugen DG, EMR, KI sowie MBD waren in den in der Anlage 1 des fallgegenständlichen Bescheides jeweils für sie angeführten Zeiträumen als Psychotherapeuten für die BF tätig und führten hierzu Einzel- und (teilweise) Gruppentherapien durch. Sie verfügten in den jeweils für sie in der Anlage 1 des Bescheides angeführten Zeiträumen über die erforderliche Befähigung zur Ausübung der psychotherapeutischen Tätigkeit. 1.3. Zwischen der BF und den in der Anlage 1 des Bescheides genannten Personen wurde eine als „Vertrag für Honorarkräfte“ titulierte schriftliche Vereinbarung mit folgendem Inhalt abgeschlossen: „I: Präambel: 1. XXXX ist als Unternehmen im therapeutischen und pädagogischen Bereich, insbesondere im Bereich der Therapie von Suchtkranken und Suchtabhängigen tätig. 1. römisch 40 ist als Unternehmen im therapeutischen und pädagogischen Bereich, insbesondere im Bereich der Therapie von Suchtkranken und Suchtabhängigen tätig. 2. Der Therapeut ist aufgrund seiner fachlichen Ausbildung lt. Österreichischen Psychotherapiegesetz igF. und beruflichen Erfahrung im medizinischen und therapeutischen Bereich für die Tätigkeit bzw. Mitarbeit in den Therapiezentren qualifiziert. 3. Definition über Arbeitsinhalt: ● therapeutische Gespräche laut Psychotherapiegesetz § 1 Absatz
(1) therapeutische Gespräche laut Psychotherapiegesetz Paragraph eins, Absatz
(1)● Dokumentation, schriftliche Stellungnahmen, Berichte nach Psychotherapiegesetz § 1 Absatz (1-3) und § 16a Absatz (1-5) Dokumentation, schriftliche Stellungnahmen, Berichte nach Psychotherapiegesetz Paragraph eins, Absatz (1-3) und Paragraph 16 a, Absatz (1-5) ● Information über Klienten nach § 16a Absatz
(3)die organisatorisch für die Einrichtung, Verrechnung und für den Therapieverlauf des Klienten (zB Abbruch, Verlängerung etc.) sind zu übermitteln Information über Klienten nach Paragraph 16 a, Absatz
(3)die organisatorisch für die Einrichtung, Verrechnung und für den Therapieverlauf des Klienten (zB Abbruch, Verlängerung etc.) sind zu übermitteln ● vorgeschriebene interdisziplinäre Besprechung lt. Bescheidauflage der Aufsichtsbehörde ● Klientenmanagementbesprechungen ● Kenntnisnahme und Einhaltung des Konzeptes Beabsichtigt ist, dass der Therapeut künftig für XXXX tätig ist und schließen die Vertragsparteien aus Gründen der Rechtssicherheit nunmehr nachstehende schriftliche Vereinbarung. Beabsichtigt ist, dass der Therapeut künftig für römisch 40 tätig ist und schließen die Vertragsparteien aus Gründen der Rechtssicherheit nunmehr nachstehende schriftliche Vereinbarung. II. Vereinbarungrömisch zwei. Vereinbarung
- Der Therapeut wird auch weiterhin die o.a. Tätigkeiten als Honorarkraft lt. Vereinbarung durchführen und gegebenenfalls die Einrichtungen als Repräsentant vertreten.
- Der Therapeut verpflichtet sich der Hausleitung und Unternehmensleitung Bericht über die Entwicklung und neuesten Erfahrungen zu erstatten.
- Für die definierte Arbeitsleistung der therapeutischen Gespräche dienen ausschließlich die jeweiligen Firmenstandorte. Vor- und Nachbetreuungsgespräche, wie Angehörigengespräche können auf einen anderen Weg erfolgen. Für die Erbringung der bedungenen Leistungen sind eigene Betriebsmittel einzusetzen. Der Therapeut ist berechtigt, sich auch durch Dritte vertreten zu lassen. Beauftragte Dritte müssen über die erforderlichen Befähigungen und Befugnisse verfügen. Die Vertretung durch Dritte ist im Vornhinein mit der Firmenleitung abzuklären.
- Der Therapeut verpflichtet sich, die nach dem Psychotherapiegesetz § 16b entsprechende Berufshaftpflicht abzuschließen.
- Der Therapeut verpflichtet sich, die nach dem Psychotherapiegesetz Paragraph 16 b, entsprechende Berufshaftpflicht abzuschließen.
- Der Therapeut verpflichtet sich, beim Erlöschen der Berufsberechtigung, die Unternehmensleitung sofort in Kenntnis zu setzen.
- Der Therapeut verpflichtet sich, bei Beendigung der Zusammenarbeit, sämtliche Klienteninformationen, den nachfolgenden Therapeuten und der Hausleitung zu übergeben. III. Verschwiegenheitrömisch drei. Verschwiegenheit Der Therapeut verpflichtet sich zur Verschwiegenheit über sämtliche Informationen betreffend AGIL, deren Klienten und Mitarbeiter. Der Therapeut verpflichtet sich, alle zur Kenntnis gelangten Informationen und Unterlagen, während der Dauer der Zusammenarbeit mit XXXX und auch nach dessen Beendigung hinaus, unbefristet geheim zu halten und absolutes Stillschweigen zu bewahren. Der Therapeut wird solche Informationen, Unterlagen und Daten ausschließlich zur Durchführung der Tätigkeit verwenden und Dritten nicht zugänglich machen, es sei denn XXXX hat dem zuvor schriftlich zugestimmt. Der Therapeut wird insbesondere vertrauliche Informationen von XXXX und von Klienten nicht verwerten oder sonst wirtschaftlich für sich nutzen. Der Therapeut verpflichtet sich zur Verschwiegenheit über sämtliche Informationen betreffend AGIL, deren Klienten und Mitarbeiter. Der Therapeut verpflichtet sich, alle zur Kenntnis gelangten Informationen und Unterlagen, während der Dauer der Zusammenarbeit mit römisch 40 und auch nach dessen Beendigung hinaus, unbefristet geheim zu halten und absolutes Stillschweigen zu bewahren. Der Therapeut wird solche Informationen, Unterlagen und Daten ausschließlich zur Durchführung der Tätigkeit verwenden und Dritten nicht zugänglich machen, es sei denn römisch 40 hat dem zuvor schriftlich zugestimmt. Der Therapeut wird insbesondere vertrauliche Informationen von römisch 40 und von Klienten nicht verwerten oder sonst wirtschaftlich für sich nutzen. Es wird festgehalten, dass eine Verletzung dieser Verschwiegenheitspflicht, als „Vertrauensunwürdigkeit“ und als „Untreue“ zu verstehen ist und XXXX damit zur sofortigen Auflösung des Beratervertrages berechtigt. Darüber hinaus macht sich der Therapeut schadenersatzpflichtig. Dem Therapeuten ist bewusst, dass ein Verstoß gegen diese Vereinbarung zu einem Schaden auf Seite von XXXX führen kann. Die Entscheidung von XXXX , Schadenersatz nach dieser Regelung zu verlangen, enthebt nicht von der Verpflichtung, weitere Verstöße zu unterlassen. Es wird festgehalten, dass eine Verletzung dieser Verschwiegenheitspflicht, als „Vertrauensunwürdigkeit“ und als „Untreue“ zu verstehen ist und römisch 40 damit zur sofortigen Auflösung des Beratervertrages berechtigt. Darüber hinaus macht sich der Therapeut schadenersatzpflichtig. Dem Therapeuten ist bewusst, dass ein Verstoß gegen diese Vereinbarung zu einem Schaden auf Seite von römisch 40 führen kann. Die Entscheidung von römisch 40 , Schadenersatz nach dieser Regelung zu verlangen, enthebt nicht von der Verpflichtung, weitere Verstöße zu unterlassen. Für die Nichteinhaltung der Verschwiegenheitsklausel wird eine Konventionalstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehälter vereinbart, welche unmittelbar mit der Geltendmachung der Ansprüche durch XXXX fällig ist. Für die Nichteinhaltung der Verschwiegenheitsklausel wird eine Konventionalstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehälter vereinbart, welche unmittelbar mit der Geltendmachung der Ansprüche durch römisch 40 fällig ist. IV. Konkurrenzklauselrömisch vier. Konkurrenzklausel
- Der Therapeut sichert zu, während der Tätigkeit für XXXX und ein Jahr nach Beendigung der Tätigkeit für kein anderes Unternehmen, dass sich mit der Therapie von Suchtkranken befasst, weder selbständig noch unselbständig tätig zu sein, sich zu beteiligen oder beratend tätig zu sein.
- Der Therapeut sichert zu, während der Tätigkeit für römisch 40 und ein Jahr nach Beendigung der Tätigkeit für kein anderes Unternehmen, dass sich mit der Therapie von Suchtkranken befasst, weder selbständig noch unselbständig tätig zu sein, sich zu beteiligen oder beratend tätig zu sein. In der selbständigen Praxistätigkeit ist die Behandlung von Suchtklienten gestattet, mit Ausnahme von Klienten, welche sich in Therapie bei XXXX befinden oder befunden haben. Ebenso ist die Durchführung von Supervisionen gestattet. In der selbständigen Praxistätigkeit ist die Behandlung von Suchtklienten gestattet, mit Ausnahme von Klienten, welche sich in Therapie bei römisch 40 befinden oder befunden haben. Ebenso ist die Durchführung von Supervisionen gestattet. Für die Nichteinhaltung der Konkurrenzklausel wird eine Konventionalstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehälter vereinbart, welche unmittelbar mit Geltendmachung der Ansprüche durch XXXX fällig ist. Für die Nichteinhaltung der Konkurrenzklausel wird eine Konventionalstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehälter vereinbart, welche unmittelbar mit Geltendmachung der Ansprüche durch römisch 40 fällig ist. V. Entgelt: römisch fünf. Entgelt: Der Therapeut verrechnet für die Tätigkeiten wie folgt: 1Stunde – Therapieeinheit a € 63 0,5 Stunden/Therapieeinheit- Vor- und Nachbereitung, Dokumentation a € 31,5 1 Stunde – Besprechungseinheit (z.B. Teambesprechung TZ) a € 63 In den vereinbarten Preisen sind alle Kosten wie z.B. Fahrtkosten, Telefonkosten, etc. enthalten. Eine gesonderte Verrechnung erfolgt nicht. Die Honorare werden monatlich bis zum
- des Folgemonats in Rechnung gestellt. VI. Vertragslaufzeitrömisch sechs. Vertragslaufzeit Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann mittels eingeschriebenen Briefes von jedem der Vertragspartner unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Monats aufgekündigt werden.“ 1.
- Die BF ist aufgrund ihrer Stellung als Betreiberin einer Wohngemeinschaft für insgesamt 28 alkoholabhängige Männer und Frauen verpflichtet, die Inhalte der einzelnen Gruppenangebote personenbezogen zu dokumentieren (Dauerauflage). Darüber hinaus besteht für sie gemäß dem Kärntner Heimgesetz die Verpflichtung, über jeden betreuungsbedürftigen Bewohner eine Betreuungsdokumentation, unter anderem über therapeutische Leistungen, zu führen. Der BF oblag es dabei, in welcher Form sie diese gesetzliche Verpflichtung erfüllt. Die Psychotherapeuten verwendeten zur Erfüllung der Dokumentationspflicht im Rahmen der psychotherapeutischen Betreuung die von der BF zur Verfügung gestellten PCs bzw. Laptops. Zu diesem Zweck stellte die BF ihnen einen Computerzugang mit einem entsprechenden Account zur Verfügung. Die Psychotherapeuten führten die Dokumentation in den Räumlichkeiten der BF durch. Teilweise erhielten sie von der BF auch für ihre privaten Laptops einen entsprechenden elektronischen Zugang, um die Dokumentation auf diese Weise erstellen zu können. 1.
- Für die Tätigkeit der im Bescheid angeführten Psychotherapeuten war eine fachliche Einschulung nicht erforderlich und hat auch nicht stattgefunden. Die Psychotherapeuten waren auch nicht dazu verpflichtet, regelmäßig im Betrieb der BF zu erscheinen und es gab auch keine (zwingenden) Schulungen für die konkrete Ausführung ihrer Tätigkeit. Im Übrigen hatten sie sich – wie alle in diesem Bereich Tätigen – an die jeweiligen organisatorischen und berufsbedingten Vorgaben zu halten. Die Psychotherapeuten unterlagen ansonsten hinsichtlich der konkreten Durchführung ihrer Tätigkeit keinen persönlichen Weisungen bzw. Überprüfungen durch die BF und hatte diese überhaupt keinen Einfluss auf inhaltliche Ausgestaltungen ihrer Tätigkeiten. Sie unterlagen auch keinen Kontrollen durch die BF. 1.
- Ein generelles Vertretungsrecht für die im Bescheid angeführten Psychotherapeuten bestand nicht und konnten sie sich nicht jederzeit nach Gutdünken durch geeignete Ersatzpersonen vertreten lassen oder Hilfskräfte einsetzen. Im Falle einer Vertretung eines Psychotherapeuten musste dies durch den Psychotherapeuten vielmehr im Vorhinein mit der BF abgeklärt werden, wobei es für diese insbesondere wichtig war, Informationen über die vertretende Person zu erhalten. Generelle Vertretungen kamen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch grundsätzlich nicht vor. Im Ergebnis konnte die BF bei einem vereinbarten Therapietermin vielmehr ausgehen, dass die vereinbarte Betreuung auch stattfinden wird. Die Psychotherapeuten konnten die Behandlung einzelner Klienten – etwa bei aggressivem Verhalten – ablehnen. In diesem Fall waren sie jedoch verpflichtet, die Hausleitung der BF darüber zu informieren. Ein sanktionsloses Ablehnungsrecht im engeren Sinne wurde jedoch im vorliegenden Fall weder vereinbart noch in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen ausgeübt. Wenn die Psychotherapeuten die Behandlung eines Klienten übernommen haben, behandelten sie diese Person selbst. Sollten die Psychotherapeuten verhindert sein, werden bereits vereinbarte Termine abgesagt bzw. verschoben. Im Falle des Ausfalls eines für einen Therapietermin vorgesehenen Klienten wurde hierzu der nächstvorgesehene Klient vorzeitig behandelt, andernfalls ist der Termin ausgefallen. In Fällen, in denen ein Klient den Wunsch äußerte, den betreuenden Psychotherapeuten zu wechseln, wurde dies der BF mitgeteilt; der Wechsel wurde von dieser selbst organisiert und dem Klienten ein anderer Psychotherapeut zugewiesen. Ebenso wurde bei einer Verspätung des Psychotherapeuten zum festgelegten Therapietermin dies der BF mitgeteilt. In solchen Fällen führte die BF mit dem betroffenen Psychotherapeuten ein entsprechendes (informatives) Gespräch. 1.
- In den jeweils verfahrensgegenständlichen Zeiträumen gaben die Psychotherapeuten der BF zu Beginn ihrer Tätigkeit bekannt, an welchen fixen Wochentagen sie Therapiesitzungen durchführen können. Im Bedarfsfall wurde seitens der BF beim jeweiligen Psychotherapeuten angefragt, wobei dieser dem vorgeschlagenen Termin im Einzelfall zustimmte oder ihn ablehnte. Die BF erstellte basierend darauf allwöchentlich einen Terminplan für die jeweils kommende Woche und zwar pro Klienten und Psychotherapeuten. Darin waren insbesondere die genauen Zeiten und die jeweils zu therapieren Personen. Für den jeweiligen Psychotherapeuten waren im PC der BF jeweils der betreffende Klient sowie der zugehörige Termin einsehbar. Gleichzeitig erhielten die Klienten einen wöchentlichen Ausdruck ihres individuellen Terminkalenders (Klienten-Wochenplan), aus dem ersichtlich ist, welche Termine – einschließlich etwaiger Therapietermine – von ihnen wahrzunehmen sind. Festgestellt wird, dass die Psychotherapeuten zu keinem Zeitpunkt Therapiesitzungstermine direkt mit einem Klienten der BF ausgemacht haben. Die Terminvergabe erfolgte vielmehr ausschließlich zwischen der BF selbst und dem einzelnen Klienten. Die tägliche Arbeitszeit der Psychotherapeuten war letztlich durch die vorgegebene Tagesstruktur der BF sowie die damit verbundenen fixen Zeitfenster bestimmt, innerhalb derer ein therapeutisches Programm stattfinden konnte. Dieses war ausschließlich in den Zeiträumen von 08:10 bis 12:00 Uhr sowie von 12:40 bis 17:00 Uhr möglich und damit an den Bedürfnissen der BF ausgerichtet. Entsprechend dieser Tagesstruktur war auch die Dauer einer einzelnen therapeutischen Einheit mit 50 Minuten festgelegt, wobei zusätzlich jeweils 10 Minuten für Vor- und Nachbereitung vorgesehen waren. 1.
- Die Psychotherapeuten nahmen in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen an interdisziplinären Fallbesprechungen im Betrieb der BF teil, soweit diese ihre zugewiesenen Klienten betrafen. Die Teilnahme war jedoch nicht verpflichtend und es gab keine Konsequenzen bei Nichtteilnahme. Von den Psychotherapeuten wurde diese Möglichkeit vielmehr dafür genützt, um weitere Information bezüglich ihrer Klienten aus anderen Bereichen zu erhalten. 1.
- Die in der Anlage 1 des Bescheides genannten Psychotherapeuten übten ihre verfahrensgegenständliche Tätigkeit hauptsächlich an den zwei Therapiezentren der BF ( XXXX und XXXX ) aus, wo die zu betreuenden Klienten der BF wohnten. Teilweise führten sie – insbesondere anfangs bedingt durch die COVID-19-Pandemie – auch von zu Hause aus Therapiesitzungen durch, wobei die Zuschaltung zu den Klienten virtuell erfolgte. Ebenso konnten die Psychotherapeuten ihre Dokumentationspflicht von zu Hause aus erledigen.1.
- Die in der Anlage 1 des Bescheides genannten Psychotherapeuten übten ihre verfahrensgegenständliche Tätigkeit hauptsächlich an den zwei Therapiezentren der BF ( römisch 40 und römisch 40 ) aus, wo die zu betreuenden Klienten der BF wohnten. Teilweise führten sie – insbesondere anfangs bedingt durch die COVID-19-Pandemie – auch von zu Hause aus Therapiesitzungen durch, wobei die Zuschaltung zu den Klienten virtuell erfolgte. Ebenso konnten die Psychotherapeuten ihre Dokumentationspflicht von zu Hause aus erledigen. 1.
- Die wesentlichen Betriebsmittel wurden durch die BF gestellt. Die Psychotherapeuten verwendeten für die Therapiesitzungen die Räumlichkeiten und Büro- und Möbelausstattung sowie den PC bzw. Laptop der BF, wofür sie (im verfahrensgegenständlichen Zeitraum) keine Raummiete bzw. Kostenbeitrag an die BF zu bezahlen hatten. Für den Zutritt der Therapieräumlichkeiten der BF benötigten die Psychotherapeuten einen Schlüssel, welchen sie von der BF bzw. deren Mitarbeitern erhielten und den sie nach dem letzten Therapietermin des jeweiligen Tages zurückgegeben haben. Den Psychotherapeuten war es auch gestattet, den Schlüssel für die Dauer von zwei bis drei Tagen – insbesondere dann, wenn sie an darauffolgenden Tagen weitere Termine hatten – bei sich zu behalten. 1.
- Die Psychotherapeuten schlossen keine eigenen Verträge mit den Klienten und waren nicht eigenverantwortlich für deren Betreuung oder Behandlung zuständig. Den Psychotherapeuten wurden von der BF bestimmte Klienten zugewiesen. Auf diese Zuweisungen hatten sie keinerlei Einfluss. Die Psychotherapeuten wurden auch nicht von Klienten für ihre Tätigkeit bezahlt. Die Vergütung ihrer (für die BF erbrachten) Tätigkeiten erfolgte auf Basis der geleisteten Stunden und erfolgte die Bezahlung ausschließlich durch die BF und zwar pro Therapiesitzung. Den in Anlage 1 des Bescheides angeführten Psychotherapeuten wurde ebenfalls der Zeitaufwand für die Erstellung der Dokumentationsberichte honoriert. Die Abrechnung zwischen der BF und den Psychotherapeuten erfolgte monatlich im Nachhinein. Hierzu legten sie der BF eine Honorarnote. Weiters war es der BF durch den wöchentlichen Zeitplan der Psychotherapeuten möglich, Kenntnis der tatsächlich erbrachten Tätigkeitstage zu erhalten und damit die Honorarnoten sowie die Berechnung des letztlich zu zahlenden Entgelts zu kontrollieren. Im Falle eines Ausfalls einer Therapieeinheit wurde diese durch die Psychotherapeuten nicht in Rechnung gestellt. 1.
- Den in der Anlage 1 des Bescheides angeführten Psychotherapeuten war es untersagt, während des aufrechten Vertragsverhältnisses sowie für die Dauer eines Jahres nach dessen Beendigung bei einem anderen Unternehmen, das Therapien für suchtkranke Personen anbietet, in selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit tätig zu werden, sich an einem solchen Unternehmen zu beteiligen oder dort eine beratende Funktion auszuüben. Die selbständige Behandlung von suchtkranken Personen war hingegen zulässig, sofern es sich dabei nicht um Klienten handelte, die sich während des Vertragsverhältnisses bei der BF in Behandlung befanden oder zuvor dort behandelt worden waren.
- Beweiswürdigung: Eingangs ist hervorzuheben, dass die Verfahrensparteien den zu beurteilenden Sachverhalt im Wesentlichen übereinstimmend wiedergaben und lediglich hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsfrage, ob es sich bei den gegenständlichen Vertragsverhältnissen zwischen den im Bescheid angeführten Psychotherapeuten und der BF um Dienstverhältnisse handelt, divergierende Ansichten bestehen. 2.
- Die allgemeinen Feststellungen zur BF sowie insbesondere zu ihrem Tätigkeitsfeld ergeben sich aus dem gesamten Akteninhalt sowie aus dem Firmenbuchauszug und sind unbestritten. Die Feststellungen zu der seit XXXX .2014 bestehenden handelsrechtlichen Stellung des FLM ergeben sich ebenso aus dem Firmenbuchauszug. Die Feststellungen zu der seit römisch 40 .2014 bestehenden handelsrechtlichen Stellung des FLM ergeben sich ebenso aus dem Firmenbuchauszug. Die festgestellte „allgemeine Taggesstruktur“ für die Klienten der BF ergibt sich aus einem im Akt ersichtlichen Auszug ihrer Homepage (vgl. XXXX ). Die festgestellte „allgemeine Taggesstruktur“ für die Klienten der BF ergibt sich aus einem im Akt ersichtlichen Auszug ihrer Homepage vergleiche römisch 40 ). 2.
- Die Feststellung zur Qualifikation der im Bescheid genannten Personen als eingetragene Psychotherapeuten in den jeweils für sie verfahrensrelevanten Zeiträumen basiert auf deren Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf den jeweils für sie eingeholten Auszügen aus der Berufsliste (vgl. PTH - Suche).2.
- Die Feststellung zur Qualifikation der im Bescheid genannten Personen als eingetragene Psychotherapeuten in den jeweils für sie verfahrensrelevanten Zeiträumen basiert auf deren Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf den jeweils für sie eingeholten Auszügen aus der Berufsliste vergleiche PTH - Suche). 2.
- Der zwischen der BF und der als Zeugin einvernommenen DG schriftlich abgeschlossene Vertrag ist im Akt ersichtlich. In der mündlichen Verhandlung gaben sowohl DG als auch EMR an, die schriftliche Vereinbarung unterfertigt zu haben (vgl. Verhandlungsschrift S. 34 und 41). Daraus war zu schließen, dass diese Vereinbarung auch von den übrigen in Anlage 1 angeführten Psychotherapeuten unterzeichnet wurde.2.
- Der zwischen der BF und der als Zeugin einvernommenen DG schriftlich abgeschlossene Vertrag ist im Akt ersichtlich. In der mündlichen Verhandlung gaben sowohl DG als auch EMR an, die schriftliche Vereinbarung unterfertigt zu haben vergleiche Verhandlungsschrift S. 34 und 41). Daraus war zu schließen, dass diese Vereinbarung auch von den übrigen in Anlage 1 angeführten Psychotherapeuten unterzeichnet wurde. 2.
- Die Verpflichtung der BF als Betreiberin einer Wohngemeinschaft mit insgesamt 28 alkoholabhängigen Männern und Frauen, die Inhalte der einzelnen Gruppenangebote personenbezogen zu dokumentieren (Dauerauflage), beruht auf dem Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung vom XXXX (GZ: XXXX ). Darüber hinaus war die BF gemäß dem Kärntner Heimgesetz verpflichtet, über jeden betreuungsbedürftigen Bewohner eine Betreuungsdokumentation zu führen, die unter anderem auch therapeutische Leistungen zu erfassen hat (vgl. insbesondere § 8 K-HG).2.
- Die Verpflichtung der BF als Betreiberin einer Wohngemeinschaft mit insgesamt 28 alkoholabhängigen Männern und Frauen, die Inhalte der einzelnen Gruppenangebote personenbezogen zu dokumentieren (Dauerauflage), beruht auf dem Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung vom römisch 40 (GZ: römisch 40 ). Darüber hinaus war die BF gemäß dem Kärntner Heimgesetz verpflichtet, über jeden betreuungsbedürftigen Bewohner eine Betreuungsdokumentation zu führen, die unter anderem auch therapeutische Leistungen zu erfassen hat vergleiche insbesondere Paragraph 8, K-HG). Die Feststellung, dass die in der Anlage 1 angeführten Psychotherapeuten zur Erfüllung dieser Dokumentationspflichten im Rahmen der psychotherapeutischen Betreuung die von der BF zur Verfügung gestellten PCs bzw. Laptops verwendeten und hierfür einen entsprechenden Computerzugang (Account) erhielten, ergab sich aus den übereinstimmenden Angaben der Verfahrensparteien. So führte DG aus, dass sie für die Dokumentation sowohl kurzzeitig den PC der BF als auch ihren eigenen Laptop verwendete, um die Eintragungen vorzunehmen (vgl. Verhandlungsschrift S. 35 f). Weiters gab auch FLM an, dass den Psychotherapeuten seitens der BF ein Computerzugang zur Verfügung gestellt wurde und ihnen im Bedarfsfall auch Laptops ausgeborgt wurden (vgl. Verhandlungsschrift S. 12). Dass die Psychotherapeuten die Dokumentation teilweise auch auf eigenen Laptops vornahmen, wobei ihnen hierfür ein entsprechender Zugang eingerichtet wurde, ergab sich zudem aus den Angaben des KI sowie der DG (vgl. Verhandlungsschrift S. 27 f und 36).Die Feststellung, dass die in der Anlage 1 angeführten Psychotherapeuten zur Erfüllung dieser Dokumentationspflichten im Rahmen der psychotherapeutischen Betreuung die von der BF zur Verfügung gestellten PCs bzw. Laptops verwendeten und hierfür einen entsprechenden Computerzugang (Account) erhielten, ergab sich aus den übereinstimmenden Angaben der Verfahrensparteien. So führte DG aus, dass sie für die Dokumentation sowohl kurzzeitig den PC der BF als auch ihren eigenen Laptop verwendete, um die Eintragungen vorzunehmen vergleiche Verhandlungsschrift S. 35 f). Weiters gab auch FLM an, dass den Psychotherapeuten seitens der BF ein Computerzugang zur Verfügung gestellt wurde und ihnen im Bedarfsfall auch Laptops ausgeborgt wurden vergleiche Verhandlungsschrift S. 12). Dass die Psychotherapeuten die Dokumentation teilweise auch auf eigenen Laptops vornahmen, wobei ihnen hierfür ein entsprechender Zugang eingerichtet wurde, ergab sich zudem aus den Angaben des KI sowie der DG vergleiche Verhandlungsschrift S. 27 f und 36). 2.
- Dass die im Anlage 1 des Bescheides genannten Psychotherapeuten keine Einschulung erhielten und nicht verpflichtet waren, regelmäßig im Betrieb der BF zu erscheinen, beruht auf den nachvollziehbaren Angaben des FLM. Dieser führte dazu aus, dass die Honorarkräfte keine Arbeitszeitaufzeichungen zu führen hatten (vgl. Verhandlungsschrift S. 14.). Dass es zu keinen das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungen durch die BF gekommen sei, wurde sowohl durch die einvernommenen Zeugen als auch FLM glaubhaft vorgebracht. So führte EMR beispielsweise aus, dass sich der Psychotherapieleiter weder inhaltlich noch organisatorisch in ihre Tätigkeit eingemischt habe (vgl. Verhandlungsschrift S. 41)2.
- Dass die im Anlage 1 des Bescheides genannten Psychotherapeuten keine Einschulung erhielten und nicht verpflichtet waren, regelmäßig im Betrieb der BF zu erscheinen, beruht auf den nachvollziehbaren Angaben des FLM. Dieser führte dazu aus, dass die Honorarkräfte keine Arbeitszeitaufzeichungen zu führen hatten vergleiche Verhandlungsschrift S. 14.). Dass es zu keinen das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungen durch die BF gekommen sei, wurde sowohl durch die einvernommenen Zeugen als auch FLM glaubhaft vorgebracht. So führte EMR beispielsweise aus, dass sich der Psychotherapieleiter weder inhaltlich noch organisatorisch in ihre Tätigkeit eingemischt habe vergleiche Verhandlungsschrift S. 41) 2.
- Die Feststellung, wonach ein generelles Vertretungsrecht für die im Bescheid angeführten Psychotherapeuten nicht bestanden habe, zeigte sich insbesondere durch die Angaben des FLM, wonach es der BF wichtig war, Informationen über die Person zu erhalten, die eine Vertretung übernahm (vgl. Verhandlungsschrift S. 13). Wie rechtlich dazu näher auszuführen ist, liegt ein echtes generelles Vertretungsrecht nur dann vor, wenn die Vertretung ohne vorherige Verständigung des Vertragspartners – im vorliegenden Fall der BF – erfolgen kann. 2.
- Die Feststellung, wonach ein generelles Vertretungsrecht für die im Bescheid angeführten Psychotherapeuten nicht bestanden habe, zeigte sich insbesondere durch die Angaben des FLM, wonach es der BF wichtig war, Informationen über die Person zu erhalten, die eine Vertretung übernahm vergleiche Verhandlungsschrift S. 13). Wie rechtlich dazu näher auszuführen ist, liegt ein echtes generelles Vertretungsrecht nur dann vor, wenn die Vertretung ohne vorherige Verständigung des Vertragspartners – im vorliegenden Fall der BF – erfolgen kann. Im Übrigen ist eine generelle Stellvertretung im hier zu beurteilenden psychotherapeutischen Bereich üblicherweise nicht vorgesehen, da der Vertrauensaufbau zwischen Klienten und behandelnder Person von zentraler Bedeutung ist. Dies wird auch durch die Ausführungen der DG gestützt, wonach in ihrer Tätigkeit insbesondere die Beziehung zum Klienten im Vordergrund stehe und eine Vertretung daher eher zusätzlichen Stress für den Klienten verursache, anstatt hilfreich zu sein (vgl. Verhandlungsschrift S. 37). Auch legte dazu KI schlüssig dar, dass eine Vertretung eines Psychotherapeuten dem Wesen der Psychotherapie widerspreche. Zwar kann es in Notfällen zu einem kurzfristigen Einspringen für einen anderen Psychotherapeuten kommen, dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Regelfall (vgl. Verhandlungsschrift S. 26).Im Übrigen ist eine generelle Stellvertretung im hier zu beurteilenden psychotherapeutischen Bereich üblicherweise nicht vorgesehen, da der Vertrauensaufbau zwischen Klienten und behandelnder Person von zentraler Bedeutung ist. Dies wird auch durch die Ausführungen der DG gestützt, wonach in ihrer Tätigkeit insbesondere die Beziehung zum Klienten im Vordergrund stehe und eine Vertretung daher eher zusätzlichen Stress für den Klienten verursache, anstatt hilfreich zu sein vergleiche Verhandlungsschrift S. 37). Auch legte dazu KI schlüssig dar, dass eine Vertretung eines Psychotherapeuten dem Wesen der Psychotherapie widerspreche. Zwar kann es in Notfällen zu einem kurzfristigen Einspringen für einen anderen Psychotherapeuten kommen, dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Regelfall vergleiche Verhandlungsschrift S. 26). Es ist daher nicht lebensnah, dass die angeführten Psychotherapeuten sich jederzeit von jemandem außerhalb der Organisation BF haben vertreten lassen können. Dass bei einer Verspätung des Psychotherapeuten zum festgelegten Therapietermin sowie in Fällen, in denen ein Klient den Wunsch äußert, den betreuenden Psychotherapeuten zu wechseln, der Wechsel von der BF selbst organisiert wurde und dem Klienten ein anderer Psychotherapeut zugewiesen wurde, ergibt sich aus den Angaben des FLM (vgl. Verhandlungsschrift, S. 19). Dieser führte weiters aus, dass in solchen Fällen von der BF mit dem betroffenen Psychotherapeuten ein diesbezügliches Gespräch geführt werde.Dass bei einer Verspätung des Psychotherapeuten zum festgelegten Therapietermin sowie in Fällen, in denen ein Klient den Wunsch äußert, den betreuenden Psychotherapeuten zu wechseln, der Wechsel von der BF selbst organisiert wurde und dem Klienten ein anderer Psychotherapeut zugewiesen wurde, ergibt sich aus den Angaben des FLM vergleiche Verhandlungsschrift, S. 19). Dieser führte weiters aus, dass in solchen Fällen von der BF mit dem betroffenen Psychotherapeuten ein diesbezügliches Gespräch geführt werde. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass die in der Anlage 1 des Bescheides genannten Psychotherapeuten einen Schlüssel benötigten, um in die Therapieräumlichkeiten der BF gelangen zu können, gestaltet sich eine Vertretung durch irgendeine vom jeweiligen Psychotherapeuten ausgewählte dritte Person als fraglich. Tatsächlich hätten sich Psychotherapeuten im Verhinderungsfall wohl am ehesten von einem anderen bei der BF unter Vertrag stehenden Psychotherapeuten vertreten lassen, welcher die geforderten Kriterien für diese Tätigkeit erfüllt. Daraus zeigte sich im Ergebnis, dass sich die im Anlage 1 des Bescheides genannten Psychotherapeuten nicht jederzeit nach Gutdünken durch geeignete externe Ersatzpersonen vertreten lassen oder Hilfskräfte einsetzen konnten. Die Feststellung, wonach die Psychotherapeuten die Behandlung einzelner Klienten – etwa bei aggressivem Verhalten – ablehnen konnten und in diesem Fall verpflichtet waren, die Hausleitung der BF darüber zu informieren, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben der DG (vgl. Verhandlungsschrift S. 39). Daraus zeigte sich, dass ein sanktionsloses Ablehnungsrecht im engeren Sinne weder vereinbart noch in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen ausgeübt wurde. Weiter ist dazu festzuhalten, dass ein sanktionsloses Ablehnungsrecht auch nicht mit den Anforderungen der BF vereinbar ist, zumal eine Terminplanung obsolet erscheine, wenn die BF nicht mit dem Erscheinen des einzelnen Psychotherapeuten rechnen könne und es diesem freistehen würde, Termine jederzeit nach Gutdünken sanktionslos abzusagen. Auch angesichts der damit verbundenen Bedeutung der Psychotherapeuten für den Betrieb der BF wäre ein sanktionsloses Ablehnungsrecht – selbst, wenn es vereinbart worden wäre – mit den Anforderungen der Betriebsorganisation BF somit nicht in Einklang zu bringen gewesen, zumal dadurch der angestrebte Dienstbetrieb der BF verunmöglicht würde. Die Feststellung, wonach die Psychotherapeuten die Behandlung einzelner Klienten – etwa bei aggressivem Verhalten – ablehnen konnten und in diesem Fall verpflichtet waren, die Hausleitung der BF darüber zu informieren, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben der DG vergleiche Verhandlungsschrift S. 39). Daraus zeigte sich, dass ein sanktionsloses Ablehnungsrecht im engeren Sinne weder vereinbart noch in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen ausgeübt wurde. Weiter ist dazu festzuhalten, dass ein sanktionsloses Ablehnungsrecht auch nicht mit den Anforderungen der BF vereinbar ist, zumal eine Terminplanung obsolet erscheine, wenn die BF nicht mit dem Erscheinen des einzelnen Psychotherapeuten rechnen könne und es diesem freistehen würde, Termine jederzeit nach Gutdünken sanktionslos abzusagen. Auch angesichts der damit verbundenen Bedeutung der Psychotherapeuten für den Betrieb der BF wäre ein sanktionsloses Ablehnungsrecht – selbst, wenn es vereinbart worden wäre – mit den Anforderungen der Betriebsorganisation BF somit nicht in Einklang zu bringen gewesen, zumal dadurch der angestrebte Dienstbetrieb der BF verunmöglicht würde. Dadurch zeigte sich, dass die im Bescheid angeführten Psychotherapeuten die angebotenen und organisierten Therapietermine zwar ablehnen konnten, die zugesagten Termine jedoch von ihnen verbindlich einzuhalten, womit im Ergebnis festzuhalten war, dass ein sanktionsloses Ablehnungsrecht (im engeren Sinn) – wie dies in der rechtlichen Beurteilung näher auszuführen ist – nicht gelebt wurde. Die Befragungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung zeigten, dass ein bereits übernommener Dienst nicht nach Gutdünken abgelehnt werden konnte. 2.
- Die Feststellung, dass die Psychotherapeuten in den jeweils verfahrensgegenständlichen Zeiträumen zu Beginn ihrer Tätigkeit der BF bekanntgaben, an welchen fixen Wochentagen sie Therapiesitzungen durchführen können, ergab sich aus den Angaben der EMR. Diese führte hierzu aus, dass sie ihre Möglichkeiten angeboten habe, wann sie arbeiten könne (vgl. Verhandlungsschrift S. 41). Übereinstimmend gab auch FLM an, dass zu Beginn der jeweiligen Vertragsbeziehung zunächst geklärt worden sei, welche Kapazitäten die Psychotherapeuten zur Verfügung stellen könnten. In einem weiteren Schritt habe der jeweilige Therapeut sodann konkret bekannt gegeben, ob und an welchen Tagen – etwa an ein oder zwei Tagen pro Woche, beispielsweise dienstags und mittwochs – er zur Verfügung stehe (vgl. Verhandlungsschrift S. 7). DG führte weiters aus, dass sie die wöchentlichen Informationen über die Therapiestunden von der BF erhielt, indem sie diese vor Ort über den PC der BF einsehen konnte. Daraus habe sich ergeben, welcher Klient zu welchem Zeitpunkt vorgesehen war (vgl. Verhandlungsschrift S. 40). Aus den vorgelegten Unterlagen ergab sich schließlich, dass der einzelne Klient einen „Klienten-Wochenplan“ erhielt, aus dem ersichtlich ist, welche Termine – einschließlich etwaiger Therapietermine – für ihn bestehen.2.
- Die Feststellung, dass die Psychotherapeuten in den jeweils verfahrensgegenständlichen Zeiträumen zu Beginn ihrer Tätigkeit der BF bekanntgaben, an welchen fixen Wochentagen sie Therapiesitzungen durchführen können, ergab sich aus den Angaben der EMR. Diese führte hierzu aus, dass sie ihre Möglichkeiten angeboten habe, wann sie arbeiten könne vergleiche Verhandlungsschrift S. 41). Übereinstimmend gab auch FLM an, dass zu Beginn der jeweiligen Vertragsbeziehung zunächst geklärt worden sei, welche Kapazitäten die Psychotherapeuten zur Verfügung stellen könnten. In einem weiteren Schritt habe der jeweilige Therapeut sodann konkret bekannt gegeben, ob und an welchen Tagen – etwa an ein oder zwei Tagen pro Woche, beispielsweise dienstags und mittwochs – er zur Verfügung stehe vergleiche Verhandlungsschrift S. 7). DG führte weiters aus, dass sie die wöchentlichen Informationen über die Therapiestunden von der BF erhielt, indem sie diese vor Ort über den PC der BF einsehen konnte. Daraus habe sich ergeben, welcher Klient zu welchem Zeitpunkt vorgesehen war vergleiche Verhandlungsschrift S. 40). Aus den vorgelegten Unterlagen ergab sich schließlich, dass der einzelne Klient einen „Klienten-Wochenplan“ erhielt, aus dem ersichtlich ist, welche Termine – einschließlich etwaiger Therapietermine – für ihn bestehen. Dass die Psychotherapeuten zu keinem Zeitpunkt direkt einen Termin mit den einzelnen Klienten der BF vereinbart hätten und dies ausschließlich über die BF erfolgt sei, stand unbestritten fest. Die Feststellung, dass die tägliche Arbeitszeit der Psychotherapeuten letztlich an den Bedürfnissen der BF orientiert war, beruhte auf den Umstand, dass die BF für ihre Klienten eine fix vorgegebene Tagesstruktur führte, in der lediglich von 08:10 bis 12:00 Uhr sowie von 12:40 bis 17:00 Uhr ein therapeutisches Programm möglich ist (vgl. XXXX ).Die Feststellung, dass die tägliche Arbeitszeit der Psychotherapeuten letztlich an den Bedürfnissen der BF orientiert war, beruhte auf den Umstand, dass die BF für ihre Klienten eine fix vorgegebene Tagesstruktur führte, in der lediglich von 08:10 bis 12:00 Uhr sowie von 12:40 bis 17:00 Uhr ein therapeutisches Programm möglich ist vergleiche römisch 40 ). 2.
- Die einvernommenen Psychotherapeuten führten in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen an, an den interdisziplinären Fallbesprechungen im Betrieb der BF teilgenommen zu haben. So gab DG an, dass sie einmal wöchentlich an Besprechungen teilgenommen habe, in denen die Klienten thematisiert wurden. An diesen Besprechungen habe sie regelmäßig teilgenommen, um Einblicke in die Situation der Klienten aus anderen fachlichen Perspektiven zu erhalten (vgl. Verhandlungsschrift S. 36). Ebenso gab EMR an, dass sie lediglich an den interdisziplinären Fallbesprechungen für jene Klienten teilgenommen habe, für die sie zuständig sei (vgl. Verhandlungsschrift S. 42).2.
- Die einvernommenen Psychotherapeuten führten in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen an, an den interdisziplinären Fallbesprechungen im Betrieb der BF teilgenommen zu haben. So gab DG an, dass sie einmal wöchentlich an Besprechungen teilgenommen habe, in denen die Klienten thematisiert wurden. An diesen Besprechungen habe sie regelmäßig teilgenommen, um Einblicke in die Situation der Klienten aus anderen fachlichen Perspektiven zu erhalten vergleiche Verhandlungsschrift S. 36). Ebenso gab EMR an, dass sie lediglich an den interdisziplinären Fallbesprechungen für jene Klienten teilgenommen habe, für die sie zuständig sei vergleiche Verhandlungsschrift S. 42). 2.
- Dass die der Anlage 1 des Bescheides genannten Psychotherapeuten ihre Tätigkeit vorwiegend an den zwei Standorten der BF durchführten ist unbestritten und ergab sich bereits aus der Natur der Sache. Insbesondere brachte FLM an, dass die Klienten der BF in deren Einrichtungen wohnen (vgl. Verhandlungsschrift S. 10). FLM führte schließlich auch aus, dass teilweise – insbesondere anfangs bedingt durch die COVID-19-Pandemie – auch von zu Hause aus Therapiesitzungen durchgeführt worden, wobei die Zuschaltung zu den Klienten virtuell erfolgte (vgl. Verhandlungsschrift S. 13). 2.
- Dass die der Anlage 1 des Bescheides genannten Psychotherapeuten ihre Tätigkeit vorwiegend an den zwei Standorten der BF durchführten ist unbestritten und ergab sich bereits aus der Natur der Sache. Insbesondere brachte FLM an, dass die Klienten der BF in deren Einrichtungen wohnen vergleiche Verhandlungsschrift S. 10). FLM führte schließlich auch aus, dass teilweise – insbesondere anfangs bedingt durch die COVID-19-Pandemie – auch von zu Hause aus Therapiesitzungen durchgeführt worden, wobei die Zuschaltung zu den Klienten virtuell erfolgte vergleiche Verhandlungsschrift S. 13). 2.
- Die Feststellungen zu den Betriebsmitteln ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der einvernommenen Verfahrensparteien in der mündlichen Verhandlung. Demnach hatten die Psychotherapeuten in den jeweiligen verfahrensgegenständlichen Zeiträumen für die von der BF zur Verfügung gestellten Therapieräumlichkeiten sowie die Büro- und Möbelausstattung (insbesondere PC) keine Raummiete bzw. keinen Kostenbeitrag zu entrichten (vgl. Verhandlungsschrift S. 17, 28, 36, 42). Die Feststellungen zu den Zugangsmöglichkeiten zu den Therapieräumlichkeiten der BF stützen sich ebenfalls auf die übereinstimmenden Angaben der einvernommenen Zeugen (vgl. Verhandlungsschrift S. 27, 35, 42).2.
- Die Feststellungen zu den Betriebsmitteln ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der einvernommenen Verfahrensparteien in der mündlichen Verhandlung. Demnach hatten die Psychotherapeuten in den jeweiligen verfahrensgegenständlichen Zeiträumen für die von der BF zur Verfügung gestellten Therapieräumlichkeiten sowie die Büro- und Möbelausstattung (insbesondere PC) keine Raummiete bzw. keinen Kostenbeitrag zu entrichten vergleiche Verhandlungsschrift S. 17, 28, 36, 42). Die Feststellungen zu den Zugangsmöglichkeiten zu den Therapieräumlichkeiten der BF stützen sich ebenfalls auf die übereinstimmenden Angaben der einvernommenen Zeugen vergleiche Verhandlungsschrift S. 27, 35, 42). 2.
- Dass die in der Anlage 1 des Bescheides angeführten Psychotherapeuten keine eigenen Verträge mit den Klienten der BF schlossen beruhte auf den Ausführungen des FLM. Hierzu führte dieser aus, dass die Psychotherapeuten den Klienten zugewiesen werden (vgl. Verhandlungsschrift S. 9). Die Feststellungen zur Bezahlung der Psychotherapeuten pro Therapiesitzung ergaben sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Ausführungen der einvernommenen Zeugen sowie des FLM. Hierzu führte dieser aus, da die BF die Klientengespräche zuteilt habe und für sie ersichtlich war, wann bzw. wie viele Therapietermine (Gespräche) stattgefunden haben. Anhand der Anzahl der abgelegten Gespräche wird seitens des Psychotherapeuten eine Honorarnote erstellt und an die BF übermittelt. Die BF war aufgrund seiner Angaben in der Lage, aufgrund der Terminplanung das Honorar zu kontrollieren bzw. nachzurechnen (vgl. Verhandlungsschrift S. 15/16). 2.
- Dass die in der Anlage 1 des Bescheides angeführten Psychotherapeuten keine eigenen Verträge mit den Klienten der BF schlossen beruhte auf den Ausführungen des FLM. Hierzu führte dieser aus, dass die Psychotherapeuten den Klienten zugewiesen werden vergleiche Verhandlungsschrift S. 9). Die Feststellungen zur Bezahlung der Psychotherapeuten pro Therapiesitzung ergaben sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Ausführungen der einvernommenen Zeugen sowie des FLM. Hierzu führte dieser aus, da die BF die Klientengespräche zuteilt habe und für sie ersichtlich war, wann bzw. wie viele Therapietermine (Gespräche) stattgefunden haben. Anhand der Anzahl der abgelegten Gespräche wird seitens des Psychotherapeuten eine Honorarnote erstellt und an die BF übermittelt. Die BF war aufgrund seiner Angaben in der Lage, aufgrund der Terminplanung das Honorar zu kontrollieren bzw. nachzurechnen vergleiche Verhandlungsschrift S. 15/16). Ebenso führte FLM aus, dass es ebenso vorgekommen sei, dass zwischen der BF und dem Psychotherapeuten zu unterschiedlichen Ansichten über Anspruch in der übermittelten Honorarnote gekommen sei (vgl. Verhandlungsschrift S. 16). Ebenso führte FLM aus, dass es ebenso vorgekommen sei, dass zwischen der BF und dem Psychotherapeuten zu unterschiedlichen Ansichten über Anspruch in der übermittelten Honorarnote gekommen sei vergleiche Verhandlungsschrift S. 16). Dass dabei eine ausgefallene Therapieeinheit durch die Psychotherapeuten nicht in Rechnung gestellt wurde, ergab sich aufgrund der Ausführungen der GB und EMR (vgl. Verhandlungsschrift S. 37 und 43). Dass dabei eine ausgefallene Therapieeinheit durch die Psychotherapeuten nicht in Rechnung gestellt wurde, ergab sich aufgrund der Ausführungen der GB und EMR vergleiche Verhandlungsschrift S. 37 und 43). 2.
- Die Feststellungen zum Konkurrenzverbot beruhen einerseits auf der vorgelegten Vereinbarung und andererseits auf den Angaben der Verfahrensparteien in der mündlichen Verhandlung. FLM brachte dazu vor, dass die Aufnahme einer Konkurrenzklausel aus Gründen der Sensibilisierung erforderlich gewesen sei (vgl. Verhandlungsschrift S. 15). Weiters führte DG dazu aus, dass sie aufgrund der angedrohten Konventionalstrafe niemanden kenne, der der gegenständlichen Konkurrenzklausel nicht entsprochen hätte (vgl. Verhandlungsschrift S. 39). Zwar ergibt sich aus einem Sozialversicherungsauszug, dass DG in dem sie betreffenden verfahrensgegenständlichen Zeitraum ( XXXX bis XXXX ) auch für die „ XXXX “ tätig war. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um ein Unternehmen, das Therapien für suchtkranke Personen anbietet. Aus den Sozialversicherungsauszügen der übrigen einvernommenen Psychotherapeuten geht hervor, dass diese in den jeweiligen verfahrensgegenständlichen Zeiträumen ausschließlich für die BF tätig waren.2.
- Die Feststellungen zum Konkurrenzverbot beruhen einerseits auf der vorgelegten Vereinbarung und andererseits auf den Angaben der Verfahrensparteien in der mündlichen Verhandlung. FLM brachte dazu vor, dass die Aufnahme einer Konkurrenzklausel aus Gründen der Sensibilisierung erforderlich gewesen sei vergleiche Verhandlungsschrift S. 15). Weiters führte DG dazu aus, dass sie aufgrund der angedrohten Konventionalstrafe niemanden kenne, der der gegenständlichen Konkurrenzklausel nicht entsprochen hätte vergleiche Verhandlungsschrift S. 39). Zwar ergibt sich aus einem Sozialversicherungsauszug, dass DG in dem sie betreffenden verfahrensgegenständlichen Zeitraum ( römisch 40 bis römisch 40 ) auch für die „ römisch 40 “ tätig war. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um ein Unternehmen, das Therapien für suchtkranke Personen anbietet. Aus den Sozialversicherungsauszügen der übrigen einvernommenen Psychotherapeuten geht hervor, dass diese in den jeweiligen verfahrensgegenständlichen Zeiträumen ausschließlich für die BF tätig waren. Aus den dargestellten Gründen ist es somit als erwiesen anzusehen, dass die in der Anlage 1 des angefochtenen Bescheides angeführten Psychotherapeuten einer – für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechende – persönlichen Arbeitspflicht unterlagen und sie in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der BF tätig waren.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die BF verpflichtet gewesen wäre, die in der Anlage 1 des fallgegenständlichen Bescheides angeführten Personen für ihre Tätigkeit als Psychotherapeuten, die sie für die BF ausgeübt haben, zur Sozialversicherung anzumelden bzw. ob diese aufgrund der für die BF ausgeführte Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach am AlVG unterliegen. Im Kern ist daher rechtlich zu beurteilen, ob die betroffenen Psychotherapeuten in Ansehung einer selbständigen Ausübung ihrer Tätigkeit keiner Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlagen oder ob sie als Dienstnehmer, also in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der BF, gegen Entgelt beschäftigt wurden (vgl. § 4 Abs. 2 ASVG). Im Kern ist daher rechtlich zu beurteilen, ob die betroffenen Psychotherapeuten in Ansehung einer selbständigen Ausübung ihrer Tätigkeit keiner Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlagen oder ob sie als Dienstnehmer, also in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der BF, gegen Entgelt beschäftigt wurden vergleiche Paragraph 4, Absatz 2, ASVG). Die BF brachte im vorliegenden Fall zusammengefasst vor, dass die angeführten Psychotherapeuten keine Arbeitsanweisungen von ihr erhalten, sondern stets eigenmächtige Entscheidungen getroffen hätten. Für die Psychotherapeuten wäre auch eine sanktionslose Ablehnung der Aufträge möglich gewesen. Weiters ergebe es sich aus der Natur der Sache, dass die Therapien nur in den Therapiezentren der BF erfolgen könnten, weshalb dies kein abgrenzungsfähiges Kriterium darstelle. Schließlich führe die Aufstellung eines „Dienstplanes“ nicht zu einer Bindung an die Arbeitszeit, sondern diene dieses bloß dazu, dass die Klienten zugeordnet werden können. Die belangte Behörde ist jedoch der Ansicht, dass die in der Anlage 1 angeführten Psychotherapeuten persönlich für die BF tätig gewesen wären. Dies ergebe sich durch die Zugangsbeschränkung zum EDV-System sowie durch den Umstand, dass sie Mitglieder eines Teams gewesen wären, mit dem sie sich regelmäßig ausgetauscht hätten. Die Psychotherapeuten hätten zudem keinen Einfluss auf die Arbeitszeit und den Arbeitsort und wären der stillen Autorität der BF unterlegen gewesen. § 4.
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer.Paragraph 4,
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer.
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. (…..)
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. (…..)
(4)Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, 2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, es sei denn,
- a)dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder
- a)dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
- b)dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder
- c)dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
- b)dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
- c)dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
- d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
- d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(6)Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.
(6)Eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus. § 539a.
(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Paragraph 539 a,
(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2)Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3)Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4)Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5)Die Grundsätze, nach denen
- die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
- Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
- die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind. Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Ziffer eins, bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG ist. Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Unter Entgelt sind gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Gemäß § 1 Abs. 1 AlVG sind für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind (lit. a), soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind. Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AlVG sind für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind (Litera a,), soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind. Als Dienstgeber gilt gemäß Paragraph 35, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist. Im Folgenden war somit eingangs zu prüfen, ob es fallgegenständlich zwischen der BF und den in der Anlage 1 des angefochtenen Bescheides angeführten Psychotherapeuten zu einem Werkvertrag gemäß § 1165 ABGB gekommen sei.Im Folgenden war somit eingangs zu prüfen, ob es fallgegenständlich zwischen der BF und den in der Anlage 1 des angefochtenen Bescheides angeführten Psychotherapeuten zu einem Werkvertrag gemäß Paragraph 1165, ABGB gekommen sei. 3.
- Abgrenzung Dienstvertrag – Werkvertrag: Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 20.05.1980, Slg. Nr. 10.140/A, grundlegend mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits beschäftigt und hat – in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre – ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung – in der Regel bis zu einem bestimmten Termin – zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (VwGH 05.06.2002, 2001/08/0107, 0135 sowie 03.07.2002, 2000/08/0161). In den Leistungen der in der Anlage 1 des Bescheides angeführten Psychotherapeuten kann kein „Endprodukt“ im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung erkannt werden, schuldet doch ein Psychotherapeut sorgfältige Therapierung, nicht aber einen bestimmten (Therapie-)Erfolg. Die Psychotherapeuten stellten somit ihre Dienste in den Therapiezentren der BF gegen ein Stundenhonorar zur Verfügung. Eine Verpflichtung, eine genau umrissene Leistung bis zu einem bestimmten Termin zu erbringen, kann jedoch nicht erkannt werden und wurde dies von der BF im Grund auch nicht behauptet. Dass das Interesse der BF in Bezug auf die Mitarbeit der Psychotherapeuten lediglich auf ein Endprodukt gerichtet gewesen wäre, kann ebenso nicht erkannt werden, da es für das erkennende Gericht klar ist, dass sowohl die BF als auch die Psychotherapeuten an einer kontinuierlichen Zusammenarbeit interessiert waren, die gerade nicht im Erreichen eines bestimmten Endproduktes ihren Abschluss hätte finden sollen. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist somit eine vom (Therapie-)Erfolg unabhängige Entlohnung der Zurverfügungstellung von Arbeitskraft gegeben (VwGH 02.09.2009, 2005/15/0035; VwGH 20.01.2016, 2012/13/0095). Auch die mit den Psychotherapeuten geführten Teambesprechungen, in denen es vor allem unter anderem um die Belange der jeweiligen Klienten geht, implizieren ein Dauerschuldverhältnis. Im vorliegenden Fall ist zudem auch kein Werkvertrag gegeben, weil kein Maßstab ersichtlich ist, nach welchem für einen Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Faktisch ist die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs seitens der BF gegenüber den betroffenen Psychotherapeuten zudem niemals vorgekommen. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Tätigkeit der Psychotherapeuten als Dauerschuldverhältnis und nicht als Zielschuldverhältnis qualifiziert. Da fallgegenständlich somit keine Werkverträge vorliegen, bleibt zu prüfen, ob die in der Anlage 1 genannten Psychotherapeuten ihre Tätigkeiten in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der BF als Dienstgeberin gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, im Rahmen eines freien Dienstvertrags gemäß § 4 Abs. 4 ASVG, der sich von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber unterscheidet (vgl. etwa VwGH 10.10.2018, Ra 2015/08/0130) oder als selbständige (Dienstleistungs)tätigkeit erbracht haben (vgl. VwGH 24.01.2006, 2004/08/0101 mwN).Da fallgegenständlich somit keine Werkverträge vorliegen, bleibt zu prüfen, ob die in der Anlage 1 genannten Psychotherapeuten ihre Tätigkeiten in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der BF als Dienstgeberin gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, im Rahmen eines freien Dienstvertrags gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, der sich von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber unterscheidet vergleiche etwa VwGH 10.10.2018, Ra 2015/08/0130) oder als selbständige (Dienstleistungs)tätigkeit erbracht haben vergleiche VwGH 24.01.2006, 2004/08/0101 mwN). 3.3 Zum Dienstverhältnis: Es ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die in der Anlage 1 des Bescheides angeführten Psychotherapeuten ihre Leistung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur BF gemäß § 4 Abs. 2 ASVG erbracht haben, womit sie als deren Dienstnehmer anzusehen wären. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Es ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die in der Anlage 1 des Bescheides angeführten Psychotherapeuten ihre Leistung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur BF gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erbracht haben, womit sie als deren Dienstnehmer anzusehen wären. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, sind auch die "wahren Verhältnisse" maßgeblich, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Die Frage, ob die Dienstleistungen im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG eher das Gepräge persönlicher Abhängigkeit aufgewiesen oder ob die Merkmale persönlicher Unabhängigkeit überwogen haben (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.1984, Slg. 11361/A), ist danach zu beantworten, in welche Richtung vor allem die dafür entscheidungskräftigen Kriterien deuten, nämlich, ob eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit der Psychotherapeuten durch ihre Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten und die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, sowie die (damit eng verbundene) persönliche Arbeitspflicht vorliegt, bzw. ob dies nicht der Fall ist. Die Frage, ob die Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG eher das Gepräge persönlicher Abhängigkeit aufgewiesen oder ob die Merkmale persönlicher Unabhängigkeit überwogen haben vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.1984, Slg. 11361/A), ist danach zu beantworten, in welche Richtung vor allem die dafür entscheidungskräftigen Kriterien deuten, nämlich, ob eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit der Psychotherapeuten durch ihre Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten und die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, sowie die (damit eng verbundene) persönliche Arbeitspflicht vorliegt, bzw. ob dies nicht der Fall ist. Zur persönlichen Arbeitspflicht: Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt bereits aus diesem Grund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt bereits aus diesem Grund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung eines beliebigen Teiles seiner von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beziehen kann (vgl. VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der – anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter – im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient (vgl. VwGH 26.05.2014, 2012/08/0233, 25.06.2013, 2013/08/0093). Dagegen stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen, keine „generelle Vertretungsbefugnis“ dar, ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (VwGH vom 12.10.2016, Zl. Ra 2016/08/0095 mwN).Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung eines beliebigen Teiles seiner von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beziehen kann vergleiche VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der – anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter – im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient vergleiche VwGH 26.05.2014, 2012/08/0233, 25.06.2013, 2013/08/0093). Dagegen stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen, keine „generelle Vertretungsbefugnis“ dar, ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (VwGH vom 12.10.2016, Zl. Ra 2016/08/0095 mwN). Die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann dabei – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256, mwN).Die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann dabei – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256, mwN). Fallgegenständlich behandelten die Psychotherapeuten die übernommenen Klienten selbst und war eine Vertretung grundsätzlich nicht vorgehsehen. Aus der im großen Interesse der BF liegenden Therapietätigkeit und der damit verbundenen Verantwortung kann zudem eine Befugnis der Psychotherapeuten, sich jederzeit und nach seinem Gutdünken – somit ohne einen bestimmten Grund – bei der Erfüllung der von ihnen übernommenen Aufgaben durch irgendeine geeignete Person vertreten zu lassen, nicht abgeleitet werden. Letztendlich war die persönliche Durchführung der Therapieeinheiten durch die Psychotherapeuten für die BF von wesentlicher Bedeutung, um einem ihrer Hauptanliegen – nämlich die Durchführung einer Langzeittherapie für die Klienten der BF – gerecht zu werden. Die im Bescheid angeführten Psychotherapeuten verfügten somit in der Realität nicht über eine derartige Befugnis, die Leistungserbringung nach Art eines Selbstständigen jederzeit und nach Gutdünken (generell) an Dritte zu delegieren. Insbesondere zeigte sich durch die Angaben der Verfahrensparteien, dass es bezüglich der Vertretungsregelungen keinen derartigen Firmenbrauch in der Praxis der BF gab, da es grundsätzlich in der Realität auch nicht zu Vertretungen gekommen ist. Insofern kann nicht davon gesprochen werden, dass sich die Psychotherapeuten jederzeit und nach Gutdünken einen Vertreter zur Erfüllung der von ihnen übernommenen Arbeitspflicht heranziehen hätte können. Insbesondere ist dazu festzuhalten, dass echte generelle Vertretungsrechte nur dann vorliegen, wenn die Vertretung ohne weitere Verständigung des Vertragspartners – im vorliegenden der BF – erfolgen. Zudem muss die vertretende Person des Vertragspartners für den Auftraggeber völlig unerheblich ist (nur dieses Kriterium könnte ja schließlich zur Vereinbarung eines jederzeitigen Vertretungsrechts führen (vgl. VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131). Im vorliegenden Fall zeigt sich – insbesondere aufgrund der Angaben des FLM in der mündlichen Beschwerdeverhandlung –, dass es der BF jedoch wichtig war, Informationen über die Person zu erhalten, die eine Vertretung wahrnimmt, weshalb im gegenständlichen Fall auch deshalb keine generelle Vertretungsberechtigung vorlag. Faktisch war vielmehr davon auszugehen, dass die BF mit der persönlichen Leistungserbringung der betroffenen Psychotherapeuten, mit denen sie schließlich in einer Vertragsbeziehung stand, rechnete und es somit nicht völlig unerheblich für sie war, welche Person die Vertretung der Psychotherapeuten übernehme. Dass sich die für die BF tätigen Psychotherapeuten zur Erbringung der Arbeitsleistung nicht ohne vorherige Verständigung der BF einer Ersatzkraft bedienen durften und eine Vertretung nur in triftigen Fällen zulässig war, spricht daher für das Vorliegen einer persönlichen Arbeitspflicht (vgl. Zehetner in Sonntag, ASVG, Jahreskommentar,
- Aufl., Rz. 43 ff).Insbesondere ist dazu festzuhalten, dass echte generelle Vertretungsrechte nur dann vorliegen, wenn die Vertretung ohne weitere Verständigung des Vertragspartners – im vorliegenden der BF – erfolgen. Zudem muss die vertretende Person des Vertragspartners für den Auftraggeber völlig unerheblich ist (nur dieses Kriterium könnte ja schließlich zur Vereinbarung eines jederzeitigen Vertretungsrechts führen vergleiche VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131). Im vorliegenden Fall zeigt sich – insbesondere aufgrund der Angaben des FLM in der mündlichen Beschwerdeverhandlung –, dass es der BF jedoch wichtig war, Informationen über die Person zu erhalten, die eine Vertretung wahrnimmt, weshalb im gegenständlichen Fall auch deshalb keine generelle Vertretungsberechtigung vorlag. Faktisch war vielmehr davon auszugehen, dass die BF mit der persönlichen Leistungserbringung der betroffenen Psychotherapeuten, mit denen sie schließlich in einer Vertragsbeziehung stand, rechnete und es somit nicht völlig unerheblich für sie war, welche Person die Vertretung der Psychotherapeuten übernehme. Dass sich die für die BF tätigen Psychotherapeuten zur Erbringung der Arbeitsleistung nicht ohne vorherige Verständigung der BF einer Ersatzkraft bedienen durften und eine Vertretung nur in triftigen Fällen zulässig war, spricht daher für das Vorliegen einer persönlichen Arbeitspflicht vergleiche Zehetner in Sonntag, ASVG, Jahreskommentar,
- Aufl., Rz. 43 ff). Gegen das Vorliegen einer generellen Vertretungsbefugnis spricht zudem die vertraglich vereinbarte Verschwiegenheitsverpflichtung, deren Verletzung mit einer Konventionalstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern sanktioniert wäre. So führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Verpflichtung zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen gegen eine umfassende Vertretungsbefugnis spricht (VwGH vom 18.02.2009, Zl. 2007/08/0041). Im Übrigen wird eine generelle Stellvertretung im psychotherapeutischen Bereich üblicherweise nicht vorgesehen sein, um zwischen dem Klienten und der betreuenden Person einen Vertrauensaufbau zu gewährleisten. Auch aufgrund des überschaubaren Kreises der fachlich geeigneten in Frage kommenden Personen war daher nicht ernstlich zu erwarten, dass durch die Psychotherapeuten tatsächlich eine jederzeitige und generelle Vertretungsmöglichkeit in der Realität gelebt werden konnte. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass auch deshalb nicht jede Person als Vertretung überhaupt in Frage gekommen wäre, zumal als Vertretung nur solche Personen in Frage kommen, die als Psychotherapeuten für das entsprechende Fach auch ausgebildet wären. Hervorzuheben ist vor allem, dass bloße Vertretungsregelungen im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung – wie sie im Arbeitsleben häufig vorkommen und im gegenständlichen Fall durchaus vorliegen – mit dem für das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht herausgearbeiteten Kriterium eines "generellen Vertretungsrechts" nichts zu tun haben und die in der Phase der Beschäftigung bestehende persönliche Abhängigkeit nicht berühren (vgl. VwGH 14.02.2013, 2012/08/0268).Hervorzuheben ist vor allem, dass bloße Vertretungsregelungen im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung – wie sie im Arbeitsleben häufig vorkommen und im gegenständlichen Fall durchaus vorliegen – mit dem für das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht herausgearbeiteten Kriterium eines "generellen Vertretungsrechts" nichts zu tun haben und die in der Phase der Beschäftigung bestehende persönliche Abhängigkeit nicht berühren vergleiche VwGH 14.02.2013, 2012/08/0268). Zudem bestand insofern eine Zutrittsbeschränkung für externe Personen, als die Psychotherapeuten einen Schlüssel für die Therapieräumlichkeiten benötigten und schließt auch dieser Umstand ein generelles Vertretungsrecht im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs aus (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 13.08 2003, Zl. 99/08/0174, vom 20.12.2006, Zl. 2004/08/0221, und vom 07.05.2008, Zl. 2007/08/0341, mwN).Zudem bestand insofern eine Zutrittsbeschränkung für externe Personen, als die Psychotherapeuten einen Schlüssel für die Therapieräumlichkeiten benötigten und schließt auch dieser Umstand ein generelles Vertretungsrecht im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs aus vergleiche auch die hg. Erkenntnisse vom 13.08 2003, Zl. 99/08/0174, vom 20.12.2006, Zl. 2004/08/0221, und vom 07.05.2008, Zl. 2007/08/0341, mwN). Wenn die belangte Behörde den vorliegenden Sachverhalt somit nicht als generelle Vertretungsbefugnis im Sinne der dargestellten Judikatur beurteilt hat, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Weiters war in rechtlicher Hinsicht im vorliegenden Fall insbesondere strittig, ob für die Psychotherapeuten ein sanktionsloses Ablehnungsrecht im Sinne der Judikatur des VwGH – welches ein typisches Kennzeichen einer selbständigen Tätigkeit ist – bestanden habe. Hierzu ist insbesondere auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach ein solches „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ dann vorliegt, wenn es dem Beschäftigten offensteht, die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos abzulehnen. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht. Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht jedoch in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. dazu VwGH vom 02.10.2024, Ra 2023/08/0154-34). Hierzu ist insbesondere auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach ein solches „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ dann vorliegt, wenn es dem Beschäftigten offensteht, die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos abzulehnen. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht. Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht jedoch in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen vergleiche dazu VwGH vom 02.10.2024, Ra 2023/08/0154-34). Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, stünde im Verdacht, ein „Scheingeschäft“ zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. §§ 539 und 539a ASVG). Anders wäre ein Sachverhalt aber z.B. dann zu beurteilen, wenn der Dienstgeber einfache Aushilfsarbeiten derart organisiert, dass für deren Durchführung jederzeit mehrere abrufbare Arbeitskräfte zur Verfügung stehen („präsenter Arbeitskräftepool“) und es ihm – nicht zuletzt wegen der Einfachheit der Arbeiten – gleichgültig ist, von welcher – gleichwertigen – Arbeitskraft aus dem potenziell zur Verfügung stehenden Kreis er die Arbeiten verrichten lässt. Steht dem Dienstgeber die Möglichkeit offen, im Falle der (jederzeit möglichen) Absage der von ihm in Aussicht genommenen Person aus dem „Pool“ sofort die jeweils nächste Arbeitskraft abzurufen und stehen genügend Arbeitskräfte zur Verfügung, dann könnte der einzelne Teilnehmer am „Pool“, mit dem dies vereinbart wurde oder dem dies bekannt ist, tatsächlich in Übereinstimmung mit dem Vereinbarten davon ausgehen, einzelne Arbeitsleistungen jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu dürfen (vgl. zum Ganzen VwGH 11.4.2018, Ra 2017/08/0099 ua, Rn. 7, mwN)Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, stünde im Verdacht, ein „Scheingeschäft“ zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre vergleiche Paragraphen 539 und 539 a ASVG). Anders wäre ein Sachverhalt aber z.B. dann zu beurteilen, wenn der Dienstgeber einfache Aushilfsarbeiten derart organisiert, dass für deren Durchführung jederzeit mehrere abrufbare Arbeitskräfte zur Verfügung stehen („präsenter Arbeitskräftepool“) und es ihm – nicht zuletzt wegen der Einfachheit der Arbeiten – gleichgültig ist, von welcher – gleichwertigen – Arbeitskraft aus dem potenziell zur Verfügung stehenden Kreis er die Arbeiten verrichten lässt. Steht dem Dienstgeber die Möglichkeit offen, im Falle der (jederzeit möglichen) Absage der von ihm in Aussicht genommenen Person aus dem „Pool“ sofort die jeweils nächste Arbeitskraft abzurufen und stehen genügend Arbeitskräfte zur Verfügung, dann könnte der einzelne Teilnehmer am „Pool“, mit dem dies vereinbart wurde oder dem dies bekannt ist, tatsächlich in Übereinstimmung mit dem Vereinbarten davon ausgehen, einzelne Arbeitsleistungen jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu dürfen vergleiche zum Ganzen VwGH 11.4.2018, Ra 2017/08/0099 ua, Rn. 7, mwN) Hier ist vor allem auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach unter einem sanktionslosen Ablehnungsrecht lediglich die Ausschlagung bereits zugesagter Arbeiten nach Gutdünken zu verstehen ist. Die Möglichkeit, sich (nur) bei Vorliegen entsprechender Gründe wie Krankheit und sonstigen Verhinderungen im Einzelfall zu entschuldigen bzw. vertreten zu lassen, fällt nicht darunter (vgl. in diesem Sinn hinsichtlich der Annahme eines generellen Vertretungsrechts VwGH 11.6.2014, 2012/08/0157, mwN). Hier ist vor allem auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach unter einem sanktionslosen Ablehnungsrecht lediglich die Ausschlagung bereits zugesagter Arbeiten nach Gutdünken zu verstehen ist. Die Möglichkeit, sich (nur) bei Vorliegen entsprechender Gründe wie Krankheit und sonstigen Verhinderungen im Einzelfall zu entschuldigen bzw. vertreten zu lassen, fällt nicht darunter vergleiche in diesem Sinn hinsichtlich der Annahme eines generellen Vertretungsrechts VwGH 11.6.2014, 2012/08/0157, mwN). Wie beweiswürdigend ausgeführt, erscheint ein derartig gelebtes sanktionsloses Ablehnungsrecht (im engeren Sinn) nicht mit den Anforderungen des Betriebs der BF vereinbar, zumal eine funktionierende Terminplanung und Diensteinteilung obsolet erscheinen würde, wenn die BF nicht mit dem Erscheinen des einzelnen Psychotherapeuten rechnen könne und es den in der Anlage 1 des Bescheides angeführten Psychotherapeuten völlig freistehen würde, Termine jederzeit nach Gutdünken sanktionslos abzusagen. Auch im Lichte der Praktikabilität erscheint ein solches Vorgehen fraglich, zumal die in den Therapiezentren der BF wohnenden Klienten grundsätzlich die Einhaltung des Therapietermins erwarten. Im vorliegenden Fall war es zwar möglich, die Übernahme der Betreuung hinsichtlich einzelner Klienten abzulehnen, etwa im Falle, dass sich dieser aggressiv verhält, doch verpflichteten sich die Psychotherapeuten im Fall der Übernahme eines Klienten zur Erbringung der Betreuungsleistung, wobei hier in der Regel davon auszugehen ist, dass diese langfristig, (über mehrere Monate bis Jahr(e)) dauert. Ein solches auf Dauer eingeräumtes sanktionsloses Ablehnungsrecht, das die persönliche Arbeitspflicht der in der Anlage 1 des Bescheides angeführten Psychotherapeuten ausschließt, ist in Sinne der oben angeführten Judikatur im gegenständlichen Fall den Feststellungen zu Folge somit nicht in der Realität gelebt worden. Vielmehr war davon auszugehen, dass die in der Anlage 1 angeführten Psychotherapeuten nur im notwendigen Bedarfsfall einen zugesagten Dienst abgesagt haben. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen und einem generellen sanktionslosem Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist jedoch – wie eingangs erwähnt – ein deutlicher Unterschied zu machen (VwGH 14.02.2013, Zl. 2012/08/0268; VwGH 04.07.2007, Zl. 2006/08/0193). Auch die bloße Befugnis der Psychotherapeuten einzelne Therapietermine auszuschlagen stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein derartiges sanktionsloses Ablehnungsrecht dar und berührt damit die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise (vgl. VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020). Auch die bloße Befugnis der Psychotherapeuten einzelne Therapietermine auszuschlagen stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein derartiges sanktionsloses Ablehnungsrecht dar und berührt damit die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise vergleiche VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020). Ungeachtet dessen ist weiters festzuhalten, dass selbst ein sanktionsloses Ablehnungsrecht nach der Zusage, bestimmte Dienstleistungen zu erbringen, im Allgemeinen vielmehr als einseitiges Gestaltungsrecht des Dienstnehmers oder auch als jederzeitiges fristloses Kündigungsrecht zu deuten sein wird, wobei aber eine Verpflichtung zur Dienstleistung besteht, soweit bzw. solange von der Option kein Gebrauch gemacht wird (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.7.2023, Ra 2023/08/0084 bis 0085, Rn. 28).Ungeachtet dessen ist weiters festzuhalten, dass selbst ein sanktionsloses Ablehnungsrecht nach der Zusage, bestimmte Dienstleistungen zu erbringen, im Allgemeinen vielmehr als einseitiges Gestaltungsrecht des Dienstnehmers oder auch als jederzeitiges fristloses Kündigungsrecht zu deuten sein wird, wobei aber eine Verpflichtung zur Dienstleistung besteht, soweit bzw. solange von der Option kein Gebrauch gemacht wird vergleiche in diesem Sinn VwGH 26.7.2023, Ra 2023/08/0084 bis 0085, Rn. 28). Das erkennende Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass im Falle bereits übernommener Dienste kein sanktionsloses Ablehnungsrecht besteht. Die BF konnte jedenfalls darauf vertrauen, dass die Psychotherapeuten die übernommenen Klienten zu den vereinbarten Terminen behandeln. Dies gebot zudem der für sie geltende Berufsethos. Im Übrigen war nicht davon auszugehen, dass die in der Anlage 1 des Bescheides genannten Psychotherapeuten tatsächlich einen präsenten – und somit jederzeit verfügbaren – Arbeitskräfte-Pool gebildet hätten, der in Anbetracht dessen, dass es bei den psychotherapeutischen Tätigkeiten keineswegs um bloß um einfache Aushilfsarbeiten ging, ausgereicht hätte, um jederzeit mögliche kurzfristige Absagen durch Ersatzkräfte abzudecken, sodass die Einräumung eines sanktionslosen Ablehnungsrecht auch in dieser Hinsicht nicht mit den Anforderungen der Unternehmensorganisation der BF vereinbar gewesen wäre (vgl. dazu VwGH vom 02.10.2024, Ra 2023/08/0154-34).Im Übrigen war nicht davon auszugehen, dass die in der Anlage 1 des Bescheides genannten Psychotherapeuten tatsächlich einen präsenten – und somit jederzeit verfügbaren – Arbeitskräfte-Pool gebildet hätten, der in Anbetracht dessen, dass es bei den psychotherapeutischen Tätigkeiten keineswegs um bloß um einfache Aushilfsarbeiten ging, ausgereicht hätte, um jederzeit mögliche kurzfristige Absagen durch Ersatzkräfte abzudecken, sodass die Einräumung eines sanktionslosen Ablehnungsrecht auch in dieser Hinsicht nicht mit den Anforderungen der Unternehmensorganisation der BF vereinbar gewesen wäre vergleiche dazu VwGH vom 02.10.2024, Ra 2023/08/0154-34). Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist somit die persönliche Arbeitspflicht mangels eines generellen Vertretungsrechts sowie eines sanktionslosen Ablehnungsrechts (im engeren Sinn) zu bejahen. Auch wenn im vorliegenden Fall sohin die persönliche Arbeitspflicht der Psychotherapeuten zu bejahen ist, steht damit aber nur fest, dass kein Grund vorliegt, ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit schon aus diesem Grunde auszuschließen. Dies lässt aber noch nicht den Gegenschluss auf ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit zu, weil dafür das Gesamtbild der Beschäftigung maßgebend ist (vgl. VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256).Auch wenn im vorliegenden Fall sohin die persönliche Arbeitspflicht der Psychotherapeuten zu bejahen ist, steht damit aber nur fest, dass kein Grund vorliegt, ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit schon aus diesem Grunde auszuschließen. Dies lässt aber noch nicht den Gegenschluss auf ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit zu, weil dafür das Gesamtbild der Beschäftigung maßgebend ist vergleiche VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256). Es ist somit zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen der persönlichen Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben istEs ist somit zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen der persönlichen Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist Zur persönlichen Abhängigkeit: Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit der beschäftigten Person gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit der beschäftigten Person durch diese und während dieser Beschäftigung weitestgehend ausgeschaltet ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/07/0200).Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit der beschäftigten Person gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit der beschäftigten Person durch diese und während dieser Beschäftigung weitestgehend ausgeschaltet ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vergleiche verstärkter Senat 10.12.1986, 83/07/0200). Entscheidend ist somit, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0028).Entscheidend ist somit, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0028). Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer – im Regelfall freilich auch vorliegender – Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (vgl. VwGH 31.01.2007, 2005/08/0176, mwN). Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer – im Regelfall freilich auch vorliegender – Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt vergleiche VwGH 31.01.2007, 2005/08/0176, mwN). Eingangs ist für den vorliegenden Fall hervorzuheben, dass die – wenngleich mit einem hohen Maß an tatsächlicher Selbständigkeit verbundene – Ausübung psychotherapeutischer Tätigkeiten grundsätzlich auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 2 ASVG erfolgen kann, sofern die Merkmale persönlicher Abhängigkeit vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlichen Unabhängigkeit überwiegen. Eingangs ist für den vorliegenden Fall hervorzuheben, dass die – wenngleich mit einem hohen Maß an tatsächlicher Selbständigkeit verbundene – Ausübung psychotherapeutischer Tätigkeiten grundsätzlich auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erfolgen kann, sofern die Merkmale persönlicher Abhängigkeit vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlichen Unabhängigkeit überwiegen. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass zur Beurteilung der von Psychotherapeuten ausgeübten Tätigkeiten, von Natur aus das gesetzliche Merkmal der Weisungsgebundenheit in den Hintergrund tritt, da Psychotherapeuten aufgrund ihres Fachwissens und Könnens die Art der Behandlung bzw. Therapie selber bestimmen und dabei keinen Weisungen unterliegen. Dieser Umstand spricht aber noch nicht gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses, da es sich beim Beruf des Psychotherapeuten naturgemäß um eine Berufstätigkeit handelt, der ein hohes Maß an tatsächlicher Selbständigkeit innewohnt. Wesentlich ist somit die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus bzw. in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers (vgl. analog dazu die Rechtsprechung zu Ärzten VwGH 16.09.1982, 81/15/0118; 19.01.1984, 83/15/0114). Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass zur Beurteilung der von Psychotherapeuten ausgeübten Tätigkeiten, von Natur aus das gesetzliche Merkmal der Weisungsgebundenheit in den Hintergrund tritt, da Psychotherapeuten aufgrund ihres Fachwissens und Könnens die Art der Behandlung bzw. Therapie selber bestimmen und dabei keinen Weisungen unterliegen. Dieser Umstand spricht aber noch nicht gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses, da es sich beim Beruf des Psychotherapeuten naturgemäß um eine Berufstätigkeit handelt, der ein hohes Maß an tatsächlicher Selbständigkeit innewohnt. Wesentlich ist somit die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus bzw. in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers vergleiche analog dazu die Rechtsprechung zu Ärzten VwGH 16.09.1982, 81/15/0118; 19.01.1984, 83/15/0114). Wie beweiswürdigend ausgeführt, zeigte sich aus den Angaben der Verfahrensparteien in der mündlichen Verhandlung, dass zwar keine direkten und verpflichtenden Fallbesprechungen für die Psychotherapeuten bestanden haben, diese jedoch insofern den Betrieb der BF eingebunden waren, als sie ihre psychotherapeutische Behandlung letztendlich als einzelnes Mitglied der BF zu verrichten hatten und somit einen integrierten Teil der von der BF geführten Organisation bildeten. Hier war vor allem auf die Angaben des FLM zu verweisen, wonach zur Betreuung eines Klienten auch weiteres Personal zur Verfügung steht und das Therapiezentrum eine Art Wohngemeinschaft mit Betreuerpersonal oder Ergotherapeuten bildete. Dafür sprechen auch die von den Psychotherapeuten wahrgenommen Fallbesprechungen, an denen sie regelmäßig teilgenommen haben, um Einblicke in die Situation der Klienten aus anderen fachlichen Perspektiven zu erhalten. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, war somit im gegenständlichen Fall eine zentrale Gesamtorganisation und -planung durch die BF erforderlich, um den reibungslosen und ordnungsgemäßen Betrieb der Therapiezentren sicherzustellen. Durch die seitens der BF vorgelegten Unterlagen zeigte sich, dass den Klienten der BF verbindliche Terminpläne zugewiesen wurden, in denen auch die Termine der Psychotherapeuten festgehalten waren. Korrespondierend dazu waren bei der BF die einzelnen Gesprächstermine der Psychotherapeuten je Klient sowie die Termine der Fallbesprechungen systematisch erfasst und gespeichert. Die BF nahm somit eine vorgängige und umfassende Koordination sämtlicher Termine vor, um einen zeitlich und organisatorisch abgestimmten Ablauf für alle beteiligten Personen zu gewährleisten. Ebenso spricht die Aushändigung bzw. Zurverfügungstellung eines Schlüssels zum Eintritt der Therapieräumlichkeiten der BF sowie die Art der Zurverfügungstellung sämtlicher Betriebsmittel – wofür sie in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen keine Vergütung haben leisten mussten – für eine organisatorische Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der BF. Weiters war die Art und Weise der Durchführung aus organisatorischen Gründen so weit vorgegeben, dass den betroffenen Psychotherapeuten praktisch kein noch irgendwie relevanter Spielraum für eine eigene "unternehmerische" Gestaltung ihrer Tätigkeit zukam. Bereits die anstaltsrechtlichen Regelungen der BF als Therapiezentrum, die selbstverständlich auch für die Psychotherapeuten galten, sprechen grundsätzlich gegen die Auffassung, dass diese nicht an die Ordnungsvorschriften der BF über Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten gebunden gewesen seien. Denn die spezifische, vorgegebene Organisation sowie der gesetzlich determinierte Dienst, den die BF als Einrichtung für Suchterkrankungen und Abhängigkeit sicherstellen muss, setzen ein Dienstverhältnis voraus, das in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht wird. Es wird zwar nicht verkannt, dass die in der Anlage 1 angeführten ausgebildeten Psychotherapeuten freilich dazu in der Lage waren, innerhalb der von ihr wahrgenommenen Termine inhaltliche Entscheidungen selbst zu treffen. Solche Verrichtungen verdeutlichen jedoch nur, dass von ihnen hochqualifizierte Tätigkeiten erbracht wurden, die naturgemäß mit einem größeren Spielraum und auch mit einer höheren Notwendigkeit von eigenen Entscheidungen verbunden sind. Eine ein unselbständiges Beschäftigungsverhältnis ausschließende eigene (unternehmerische) Entscheidungsbefugnis liegt darin jedoch nicht, zumal nach der Rechtsprechung selbst ein hohes Maß an tatsächlicher Selbständigkeit ein Dienstverhältnis nicht ausschließen würde (vgl. VwGH 23.08.2021, Ra 2020/08/0040, mwN).Es wird zwar nicht verkannt, dass die in der Anlage 1 angeführten ausgebildeten Psychotherapeuten freilich dazu in der Lage waren, innerhalb der von ihr wahrgenommenen Termine inhaltliche Entscheidungen selbst zu treffen. Solche Verrichtungen verdeutlichen jedoch nur, dass von ihnen hochqualifizierte Tätigkeiten erbracht wurden, die naturgemäß mit einem größeren Spielraum und auch mit einer höheren Notwendigkeit von eigenen Entscheidungen verbunden sind. Eine ein unselbständiges Beschäftigungsverhältnis ausschließende eigene (unternehmerische) Entscheidungsbefugnis liegt darin jedoch nicht, zumal nach der Rechtsprechung selbst ein hohes Maß an tatsächlicher Selbständigkeit ein Dienstverhältnis nicht ausschließen würde vergleiche VwGH 23.08.2021, Ra 2020/08/0040, mwN). Allein aufgrund des behaupteten Fehlens von konkreten Weisungen kann die persönliche Abhängigkeit der Psychotherapeuten somit nicht ausgeschlossen werden, zumal sich diese letztendlich den Gegebenheiten des Betriebes der BF anzupassen hatten und es sich im Ergebnis zeigte, dass sie nicht in der Lage waren, ihren Arbeitsalltag völlig frei und jederzeit selbst zu regeln oder zu ändern. Dabei war insbesondere darauf hinzuweisen, dass bezüglich der Psychotherapeuten durchaus von teilweise flexiblen Arbeitszeiten auszugehen war. Von einer vollständig den Psychotherapeuten überlassenen Arbeitszeiteinteilung kann vor diesem Hintergrund jedoch nicht gesprochen werden. Vielmehr war die Arbeitszeit insbesondere durch die von der BF festgelegte allgemeine Tagesstruktur (vgl. Punkt 1.1.) determiniert, wonach ein therapeutisches Programm ausschließlich in der Zeit von 08:10 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 12:40 Uhr bis 17:00 Uhr stattzufinden hatte. Die Psychotherapeuten waren daher an die entsprechenden Vorgaben der BF hinsichtlich ihrer Arbeitszeit und somit letztlich an deren Bedürfnisse orientiert.Dabei war insbesondere darauf hinzuweisen, dass bezüglich der Psychotherapeuten durchaus von teilweise flexiblen Arbeitszeiten auszugehen war. Von einer vollständig den Psychotherapeuten überlassenen Arbeitszeiteinteilung kann vor diesem Hintergrund jedoch nicht gesprochen werden. Vielmehr war die Arbeitszeit insbesondere durch die von der BF festgelegte allgemeine Tagesstruktur vergleiche Punkt 1.1.) determiniert, wonach ein therapeutisches Programm ausschließlich in der Zeit von 08:10 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 12:40 Uhr bis 17:00 Uhr stattzufinden hatte. Die Psychotherapeuten waren daher an die entsprechenden Vorgaben der BF hinsichtlich ihrer Arbeitszeit und somit letztlich an deren Bedürfnisse orientiert. Zur Arbeitszeit ist daher auszuführen, dass die Zeiten oder der Zeitrahmen bereits von der BF festgelegt wurden und von den Psychotherapeuten einzuhalten waren. Dass die Psychotherapeuten allenfalls bei den Terminen für die Therapien Mitsprache hatten, ist kein Indiz für eine freie Zeiteinteilung. Sie waren somit jedenfalls an die Vorgaben des Zeitrahmens durch die BF gebunden. Dazu ist auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Hat hienach eine allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten sowie in den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers ausgerichtet sein muss, spricht dies für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit (VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258; VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322; VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN). Eine flexible Gestaltung der Arbeitszeiten schließt unter dem Gesichtspunkt des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit im Übrigen nicht aus (vgl. zu einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung – Erkenntnis vom 10.06.2009, Zl. 2006/08/0177, mwN).Eine flexible Gestaltung der Arbeitszeiten schließt unter dem Gesichtspunkt des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit im Übrigen nicht aus vergleiche zu einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung – Erkenntnis vom 10.06.2009, Zl. 2006/08/0177, mwN). Ebenso ist der mangelnden Verpflichtung Psychotherapeuten, ihre Anwesenheitszeiten zu dokumentieren, keine das Vorliegen eines "echten" Dienstverhältnisses ausschließende Bedeutung beizumessen. Wie festgestellt werden konnte, waren die Psychotherapeuten zwar grundsätzlich in der Lage, ihre Tätigkeit zumindest zu einem gewissen Grad auch von zu Hause aus zu erbringen, sodass insoweit auch von einer gewissen Freiheit hinsichtlich des Arbeitsortes gesprochen werden kann. Diese Möglichkeit stellte jedoch keine dauerhaft eingeräumte oder strukturell verankerte Gestaltungsfreiheit dar, sondern war anfangs den besonderen Umständen der COVID-19-Pandemie geschuldet. Vielmehr wurde die Tätigkeit der Psychotherapeuten überwiegend in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten der BF erbracht, zumal deren Klienten in den jeweiligen Therapiezentren untergebracht sind, weshalb eine relevante arbeitsortbezogene Dispositionsfreiheit der Psychotherapeuten im Regelfall nicht vorlag. Davon, dass der Arbeitsort für die Psychotherapeuten frei wählbar gewesen wäre, kann daher keine Rede sein. Vielmehr waren auch im Hinblick auf den Ort der Leistungserbringung ausschließlich die Interessen der BF maßgeblich. Vor allem war auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die Tätigkeit der Psychotherapeuten ausschließlich auf die von der BF betriebenen Therapiezentren (Eisenhut auf der Flattnitz und St. Oswald auf der Saualpe) beschränkte. Damit stand auch der Einsatzort nicht in ihrer Disposition, und die Psychotherapeuten hatten diesbezüglich kein Mitspracherecht. Zwar bedarf es bei der Erbringung psychotherapeutischer Leistungen naturgemäß einer örtlichen und zeitlichen Koordination zwischen Klienten und Psychotherapeuten. Ein selbständig tätiger Psychotherapeut ist jedoch grundsätzlich in der Lage, Arbeitszeit und Arbeitsort eigenständig festzulegen. Eine derartige Dispositionsfreiheit stand den in der Anlage 1 angeführten Psychotherapeuten im gegenständlichen Fall jedoch nicht zu, sodass dieses Merkmal gegen das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit spricht. Die Psychotherapeuten waren somit von der BF in zeitlicher und örtlicher Hinsicht fremdbestimmt und insofern in ihre Betriebsabläufe unmittelbar eingebunden. In gleicher Weise spricht auch die Tatsache, dass die Psychotherapeuten ihre Arbeitskraft der BF nicht exklusiv zur Verfügung stellen mussten, nicht gegen eine abhängige unselbständige Beschäftigung iSd § 4 Abs. 2 ASVG (vgl. VwGH 03.10.2013, 2013/08/0162). Ergänzend lassen die Sozialversicherungsgesetze sowohl mehrere unselbständige oder sowohl unselbständige als auch selbständige Tätigkeiten nebeneinander zu (vgl. dazu VwGH 12.10.2016, Ra2015/08/0173). In gleicher Weise spricht auch die Tatsache, dass die Psychotherapeuten ihre Arbeitskraft der BF nicht exklusiv zur Verfügung stellen mussten, nicht gegen eine abhängige unselbständige Beschäftigung iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vergleiche VwGH 03.10.2013, 2013/08/0162). Ergänzend lassen die Sozialversicherungsgesetze sowohl mehrere unselbständige oder sowohl unselbständige als auch selbständige Tätigkeiten nebeneinander zu vergleiche dazu VwGH 12.10.2016, Ra2015/08/0173). Aus den obigen Ausführungen und den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich jedenfalls, dass die Psychotherapeuten in Ausübung ihrer Tätigkeit zeitlich und örtlich weisungsgebunden waren. Zudem waren die Psychotherapeuten der geltenden Ordnung der beiden Therapiezentren der BF unterworfen. Ebenso konnte aus den möglichen Rückmeldungen der Klienten, die die BF bei Beanstandungen in die Lage versetzt hätten, notwendigenfalls auf die Psychotherapeuten durch entsprechende Weisungen einzuwirken, von einer zumindest bestehenden Möglichkeit der Kontrolle der BF ausgegangen werden. Dies lässt ein Mindestmaß an Weisungs- und Kontrollbefugnissen erkennen. In einer Gesamtschau ist daher ersichtlich, dass die Arbeitsleistung der Psychotherapeuten auf den Bedarf der BF abgestimmt war und sie der Kontrolle der BF sehr wohl ausgesetzt war. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für das Vorliegen eines Kontrollrechts nicht dessen tatsächliche Ausübung erforderlich ist. Vielmehr genügt bereits das Bestehen einer bloßen Kontrollmöglichkeit seitens des Arbeitgebers (VwGH vom 21.11.2007, Zl. 2005/08/0051; VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2005/08/0197; VwGH 18.02.2009, Zl. 2007/08/0041). Die Psychotherapeuten verfügten zudem über keine eigene Betriebsstätte bzw. keine eigene betriebliche Organisation und zeigte sich, dass letztendlich auch durch die Zurverfügungstellung sämtlicher erforderlicher Betriebsmittel die BF selbst für einen reibungslosen Ablauf ausschlaggebend war. Auch dieser Umstand spricht für ein (echtes) Dienstverhältnis. Schließlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Klienten ausschließlich durch die BF zugewiesen wurden. Ferner bestand Auch dieser Umstand deutet auf eine organisatorische Einbindung der Psychotherapeuten in das Unternehmen der BF hin. Zusammengefasst ergibt die Abwägung iSd § 4 Abs. 2 ASVG daher, dass bei der Tätigkeit der im Bescheid angeführten Psychotherapeuten die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Zusammengefasst ergibt die Abwägung iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG daher, dass bei der Tätigkeit der im Bescheid angeführten Psychotherapeuten die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Die in der Anlage 1 des Bescheides genannten Psychotherapeuten haben somit ihre Leistungen unter weitgehender Ausschaltung ihrer Bestimmungsfreiheit in persönlicher Abhängigkeit erbracht. Zur wirtschaftlichen Abhängigkeit: Bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen ist die wirtschaftliche Abhängigkeit die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Weites führt auch der Umstand, dass eine Entlohnung nach durchgeführten Therapieeinheiten erfolgte, zu keiner anderen Beurteilung, da die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgeltes einem Dienstverhältnis nicht entgegensteht (vgl. bspw. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0038, mwN).Weites füh