RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2026 GeschäftszahlG314 2312565-1 Spruch, G314 2312565-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde
- des XXXX ,
- der XXXX ,
- der XXXX ,
- der XXXX ,
- des XXXX ,
- der XXXX ,
- der XXXX ,
- der XXXX ,
- der XXXX ,
- des XXXX ,
- der XXXX ,
- der XXXX ,
- der XXXX ,
- der XXXX ,
- der XXXX ,
- der XXXX ,
- der XXXX ,
- des XXXX ,
- des XXXX ,
- der XXXX und
- der XXXX , alle vertreten durch den Notar Dr. Bernd ZANKEL, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom XXXX .2025, XXXX , betreffend Gerichtsgebühren zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde
- des römisch 40 ,
- der römisch 40 ,
- der römisch 40 ,
- der römisch 40 ,
- des römisch 40 ,
- der römisch 40 ,
- der römisch 40 ,
- der römisch 40 ,
- der römisch 40 ,
- des römisch 40 ,
- der römisch 40 ,
- der römisch 40 ,
- der römisch 40 ,
- der römisch 40 ,
- der römisch 40 ,
- der römisch 40 ,
- der römisch 40 ,
- des römisch 40 ,
- des römisch 40 ,
- der römisch 40 und
- der römisch 40 , alle vertreten durch den Notar Dr. Bernd ZANKEL, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom römisch 40 .2025, römisch 40 , betreffend Gerichtsgebühren zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. TextEntscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Die XXXX war Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ XXXX (im Folgenden kurz EZ XXXX ), bestehend aus den Grundstücken XXXX und XXXX . Diese Liegenschaft war Stammeinlage der Baurechtseinlage EZ XXXX (im Folgenden kurz EZ XXXX ), an der Baurechtswohnungseigentum begründet war. In der Natur ist das Grundstück XXXX mit einem Büro- und Geschäftsgebäude mit mehreren Wohnungseigentumsobjekten („Businesscenter“) bebaut. Auf dem Grundstück XXXX ist ein Büro- und Wohngebäude mit mehreren Wohnungseigentumsobjekten („ XXXX “) errichtet. Auf dem Grundstück XXXX befindet sich der XXXX , auf den anderen Grundstücken das XXXX mit Freiflächen und Tiefgarage.Die römisch 40 war Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ römisch 40 (im Folgenden kurz EZ römisch 40 ), bestehend aus den Grundstücken römisch 40 und römisch 40 . Diese Liegenschaft war Stammeinlage der Baurechtseinlage EZ römisch 40 (im Folgenden kurz EZ römisch 40 ), an der Baurechtswohnungseigentum begründet war. In der Natur ist das Grundstück römisch 40 mit einem Büro- und Geschäftsgebäude mit mehreren Wohnungseigentumsobjekten („Businesscenter“) bebaut. Auf dem Grundstück römisch 40 ist ein Büro- und Wohngebäude mit mehreren Wohnungseigentumsobjekten („ römisch 40 “) errichtet. Auf dem Grundstück römisch 40 befindet sich der römisch 40 , auf den anderen Grundstücken das römisch 40 mit Freiflächen und Tiefgarage. Die Beschwerdeführer (BF) waren Baurechtswohnungseigentümer der EZ XXXX , konkret war die
- Beschwerdeführerin XXXX (im Folgenden kurz BF21) Bauberechtigte von XXXX Anteilen B-LNr XXXX . Ob dieser Anteile war zu C-LNr XXXX ein Pfandrecht im Höchstbetrag von EUR 37.500 für die
- Beschwerdeführerin XXXX (im Folgenden kurz BF16) eingetragen. Die Beschwerdeführer (BF) waren Baurechtswohnungseigentümer der EZ römisch 40 , konkret war die
- Beschwerdeführerin römisch 40 (im Folgenden kurz BF21) Bauberechtigte von römisch 40 Anteilen B-LNr römisch 40 . Ob dieser Anteile war zu C-LNr römisch 40 ein Pfandrecht im Höchstbetrag von EUR 37.500 für die
- Beschwerdeführerin römisch 40 (im Folgenden kurz BF16) eingetragen. Die BF und weitere Buchberechtigte der EZ XXXX schlossen XXXX einen Realteilungsvertrag mit dem Ziel, nach der Aufhebung des Baurechtswohnungseigentums und dem Erwerb von Anteilen an der EZ XXXX durch die bisherigen Baurechtswohnungseigentümer das Baurecht zu löschen, die Grundstücke XXXX und XXXX von der EZ XXXX abzuschreiben, dafür jeweils eine neue Grundbuchseinlage zu eröffnen und daran für die bisherigen Baurechtswohnungseigentümer von Objekten auf diesen Grundstücken „normales“ Wohnungseigentum zu begründen. Die XXXX sollte danach letztlich Alleineigentümerin der EZ XXXX mit den verblieben Grundstücken XXXX und XXXX sein. Im Realteilungsvertrag wurde (unter anderem) vereinbart, das auf den Anteilen der BF21 zu C-LNr XXXX der EZ XXXX eingetragene Pfandrecht der BF16 zu löschen; gleichzeitig verpfändete die BF21 ihre Anteile an der neu zu eröffnenden Grundbuchseinlage mit dem Grundstück XXXX bis zum bisherigen Höchstbetrag von EUR 37.500 an die BF16.Die BF und weitere Buchberechtigte der EZ römisch 40 schlossen römisch 40 einen Realteilungsvertrag mit dem Ziel, nach der Aufhebung des Baurechtswohnungseigentums und dem Erwerb von Anteilen an der EZ römisch 40 durch die bisherigen Baurechtswohnungseigentümer das Baurecht zu löschen, die Grundstücke römisch 40 und römisch 40 von der EZ römisch 40 abzuschreiben, dafür jeweils eine neue Grundbuchseinlage zu eröffnen und daran für die bisherigen Baurechtswohnungseigentümer von Objekten auf diesen Grundstücken „normales“ Wohnungseigentum zu begründen. Die römisch 40 sollte danach letztlich Alleineigentümerin der EZ römisch 40 mit den verblieben Grundstücken römisch 40 und römisch 40 sein. Im Realteilungsvertrag wurde (unter anderem) vereinbart, das auf den Anteilen der BF21 zu C-LNr römisch 40 der EZ römisch 40 eingetragene Pfandrecht der BF16 zu löschen; gleichzeitig verpfändete die BF21 ihre Anteile an der neu zu eröffnenden Grundbuchseinlage mit dem Grundstück römisch 40 bis zum bisherigen Höchstbetrag von EUR 37.500 an die BF
- Zur Umsetzung des Realteilungsvertrags im Grundbuch erfolgten mehrere Grundbuchsgesuche, die jeweils mit sämtlichen Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wurden. Aufgrund des zu TZ XXXX des Bezirksgerichts XXXX erfassten Grundbuchsantrags vom XXXX wurden in der EZ XXXX die Baurechtswohnungseigentumsanteile und die im C-Blatt der EZ XXXX eingetragenen Lasten, darunter das oben genannte Pfandrecht der BF16 an den Anteilen der BF21, gelöscht. Gleichzeitig wurden die bisherigen Baurechtswohnungseigentümer als Miteigentümer der EZ XXXX eingetragen, ohne dort auch die in der EZ XXXX gelöschten Pfandrechte einzutragen. In der EZ XXXX wurde die Belastung durch das Baurecht gelöscht und anschließend die Löschung der EZ XXXX vorgenommen.Zur Umsetzung des Realteilungsvertrags im Grundbuch erfolgten mehrere Grundbuchsgesuche, die jeweils mit sämtlichen Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wurden. Aufgrund des zu TZ römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 erfassten Grundbuchsantrags vom römisch 40 wurden in der EZ römisch 40 die Baurechtswohnungseigentumsanteile und die im C-Blatt der EZ römisch 40 eingetragenen Lasten, darunter das oben genannte Pfandrecht der BF16 an den Anteilen der BF21, gelöscht. Gleichzeitig wurden die bisherigen Baurechtswohnungseigentümer als Miteigentümer der EZ römisch 40 eingetragen, ohne dort auch die in der EZ römisch 40 gelöschten Pfandrechte einzutragen. In der EZ römisch 40 wurde die Belastung durch das Baurecht gelöscht und anschließend die Löschung der EZ römisch 40 vorgenommen. Aufgrund des zu TZ XXXX des Bezirksgerichts XXXX erfassten Grundbuchsantrags vom XXXX wurden die Grundstücke XXXX und XXXX von der EZ XXXX unter Mitübertragung der Eigentumsrechte abgeschrieben und hierfür die neuen Grundbuchseinlagen EZ XXXX und EZ XXXX je XXXX (im Folgenden kurz EZ XXXX und EZ XXXX ) eröffnet. Aufgrund des zu TZ römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 erfassten Grundbuchsantrags vom römisch 40 wurden die Grundstücke römisch 40 und römisch 40 von der EZ römisch 40 unter Mitübertragung der Eigentumsrechte abgeschrieben und hierfür die neuen Grundbuchseinlagen EZ römisch 40 und EZ römisch 40 je römisch 40 (im Folgenden kurz EZ römisch 40 und EZ römisch 40 ) eröffnet. Mit dem zu TZ XXXX des Bezirksgericht XXXX erfassten Grundbuchsantrag vom XXXX beantragten die BF als Antragsteller in der EZ XXXX die Eintragung des Wohnungseigentums der einzelnen Miteigentümer dieser EZ unter Angabe der Miteigentumsanteile und Wohnungseigentumsobjekte, die Ersichtlichmachung eines Verwalters, die Einverleibung einer Dienstbarkeit sowie die Eintragung mehrerer Pfandrechte, unter anderem die Eintragung eines Pfandrechts im Höchstbetrag von EUR 37.500 für die BF16 ob der Anteile der BF21 B-LNr XXXX ( XXXX Anteile verbunden mit Wohnungseigentum an W T XXXX ) an der EZ XXXX . In dem Antrag ist dazu im Feld Eintragungsgebühr angeführt: „Gebührenart: Gebührenbefreiung, Gem Anm zu TP 9 GGG Eintragung von bisher auf Baurecht lastendem Pfandrecht bei Erlöschen Baurecht Die einzige Antragstellerin für dieses Begehren ist [die BF21]“. Mit dem Beschluss vom XXXX bewilligte das Bezirksgericht XXXX antragsgemäß die begehrten Eintragungen, worauf diese im Grundbuch vollzogen wurden. Mit dem zu TZ römisch 40 des Bezirksgericht römisch 40 erfassten Grundbuchsantrag vom römisch 40 beantragten die BF als Antragsteller in der EZ römisch 40 die Eintragung des Wohnungseigentums der einzelnen Miteigentümer dieser EZ unter Angabe der Miteigentumsanteile und Wohnungseigentumsobjekte, die Ersichtlichmachung eines Verwalters, die Einverleibung einer Dienstbarkeit sowie die Eintragung mehrerer Pfandrechte, unter anderem die Eintragung eines Pfandrechts im Höchstbetrag von EUR 37.500 für die BF16 ob der Anteile der BF21 B-LNr römisch 40 ( römisch 40 Anteile verbunden mit Wohnungseigentum an W T römisch 40 ) an der EZ römisch 40 . In dem Antrag ist dazu im Feld Eintragungsgebühr angeführt: „Gebührenart: Gebührenbefreiung, Gem Anmerkung zu TP 9 GGG Eintragung von bisher auf Baurecht lastendem Pfandrecht bei Erlöschen Baurecht Die einzige Antragstellerin für dieses Begehren ist [die BF21]“. Mit dem Beschluss vom römisch 40 bewilligte das Bezirksgericht römisch 40 antragsgemäß die begehrten Eintragungen, worauf diese im Grundbuch vollzogen wurden. Mit dem Zahlungsauftrag vom XXXX .2024 wurden den BF zu TZ XXXX des Bezirksgericht XXXX zur ungeteilten Hand für die Eintragung des Pfandrechts der BF16 eine Eintragungsgebühr nach TP 9 lit b Z 4 GGG von EUR 450 sowie eine Einhebungsgebühr von EUR 8, in Summe daher EUR 458, zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Mit dem Zahlungsauftrag vom römisch 40 .2024 wurden den BF zu TZ römisch 40 des Bezirksgericht römisch 40 zur ungeteilten Hand für die Eintragung des Pfandrechts der BF16 eine Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG von EUR 450 sowie eine Einhebungsgebühr von EUR 8, in Summe daher EUR 458, zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Aufgrund der dagegen von den BF erhobenen gemeinsamen Vorstellung schrieb der Präsident des Landesgerichts XXXX ihnen mit dem angefochtenen Bescheid zur ungeteilten Hand die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit b Z 4 GGG von EUR 450 (ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 37.500) sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG von EUR 8, in Summe somit EUR 458, vor. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich aus den §§ 7 und 25 GGG die Haftung der BF für die vorgeschriebenen Gebühren zur ungeteilten Hand ergebe. Eine Einschränkung dieser gesetzlich geregelten Zahlungspflicht auf einzelne Antragsteller durch einen Beisatz im Eintragungsbegehren des Grundbuchsgesuchs sei unzulässig und daher unbeachtlich. Zwar sei nach Anmerkung 12 lit f zu TP 9 GGG die Eintragung von bisher auf einem Baurecht lastenden Pfandrechten auf dem Grundbuchskörper bei Erlöschen des Baurechts von der Eintragungsgebühr befreit. Diese Voraussetzung liege hier nicht vor, weil die Löschung der Baurechtseinlage und des Pfandrechts einerseits und die Eintragung des Pfandrechts andererseits aufgrund von mehrere Monate auseinanderliegenden und in verschiedenen Grundbuchseinlagen vorgenommenen Grundbuchsgesuchen erfolgt seien. Es sei nicht möglich, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen. Die Gebührenpflicht und die Ausnahmen davon würden an formale äußere Tatbestände anknüpfen; die Vorschreibung richte sich nur danach, welche Grundbuchshandlung beantragt und vollzogen worden sei.Aufgrund der dagegen von den BF erhobenen gemeinsamen Vorstellung schrieb der Präsident des Landesgerichts römisch 40 ihnen mit dem angefochtenen Bescheid zur ungeteilten Hand die Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG von EUR 450 (ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 37.500) sowie die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8, in Summe somit EUR 458, vor. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich aus den Paragraphen 7 und 25 GGG die Haftung der BF für die vorgeschriebenen Gebühren zur ungeteilten Hand ergebe. Eine Einschränkung dieser gesetzlich geregelten Zahlungspflicht auf einzelne Antragsteller durch einen Beisatz im Eintragungsbegehren des Grundbuchsgesuchs sei unzulässig und daher unbeachtlich. Zwar sei nach Anmerkung 12 Litera f, zu TP 9 GGG die Eintragung von bisher auf einem Baurecht lastenden Pfandrechten auf dem Grundbuchskörper bei Erlöschen des Baurechts von der Eintragungsgebühr befreit. Diese Voraussetzung liege hier nicht vor, weil die Löschung der Baurechtseinlage und des Pfandrechts einerseits und die Eintragung des Pfandrechts andererseits aufgrund von mehrere Monate auseinanderliegenden und in verschiedenen Grundbuchseinlagen vorgenommenen Grundbuchsgesuchen erfolgt seien. Es sei nicht möglich, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen. Die Gebührenpflicht und die Ausnahmen davon würden an formale äußere Tatbestände anknüpfen; die Vorschreibung richte sich nur danach, welche Grundbuchshandlung beantragt und vollzogen worden sei. Dagegen richtet sich die gemeinsame Beschwerde der BF mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben (gemeint offenbar: ersatzlos zu beheben), weil die Pfandrechtseintragung nach Anmerkung 12 lit f zu TP 9 GGG von der Eintragungsgebühr befreit sei. Hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass nur die BF21 und die BF16 solidarisch für die Eintragungsgebühr haften, nicht aber die anderen BF. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass die Gebührenbefreiung nach TP 9 Anmerkung 12 lit f GGG nicht voraussetze, dass die Pfandrechtseintragung gleichzeitig mit dem Erlöschen der Baurechtseinlage erfolgt, sondern auch den vorliegenden Fall, bei dem die Pfandrechtseintragung anlässlich des Erlöschens des Baurechts erfolgt sei. Grundlage für beides sei ein einheitlicher Realteilungsvertrag gewesen, der mit mehreren Grundbuchsgesuchen, deren Zusammenfassung „grundbuchstechnisch“ nicht möglich gewesen sei, umgesetzt worden sei. Das Baurechtswohnungseigentumsobjekt der BF21 sei mit einem Pfandrecht belastet gewesen. Nur die spätere Belastung ihres Wohnungseigentumsobjekts in der neu eröffneten Grundbuchseinlage habe sichergestellt, dass dieses gleich belastet werde wie das Baurechtswohnungseigentum zuvor. Dagegen richtet sich die gemeinsame Beschwerde der BF mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben (gemeint offenbar: ersatzlos zu beheben), weil die Pfandrechtseintragung nach Anmerkung 12 Litera f, zu TP 9 GGG von der Eintragungsgebühr befreit sei. Hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass nur die BF21 und die BF16 solidarisch für die Eintragungsgebühr haften, nicht aber die anderen BF. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass die Gebührenbefreiung nach TP 9 Anmerkung 12 Litera f, GGG nicht voraussetze, dass die Pfandrechtseintragung gleichzeitig mit dem Erlöschen der Baurechtseinlage erfolgt, sondern auch den vorliegenden Fall, bei dem die Pfandrechtseintragung anlässlich des Erlöschens des Baurechts erfolgt sei. Grundlage für beides sei ein einheitlicher Realteilungsvertrag gewesen, der mit mehreren Grundbuchsgesuchen, deren Zusammenfassung „grundbuchstechnisch“ nicht möglich gewesen sei, umgesetzt worden sei. Das Baurechtswohnungseigentumsobjekt der BF21 sei mit einem Pfandrecht belastet gewesen. Nur die spätere Belastung ihres Wohnungseigentumsobjekts in der neu eröffneten Grundbuchseinlage habe sichergestellt, dass dieses gleich belastet werde wie das Baurechtswohnungseigentum zuvor. Die anderen Antragsteller des Grundbuchsgesuchs seien nicht berechtigt gewesen, die Eintragung des Pfandrechts ob der im Eigentum der BF21 stehenden Anteile zu begehren. Sie seien von der Eintragung nicht betroffen und daher auch nicht für die Eintragungsgebühr zahlungspflichtig. Nach dem GBG sei eine Einschränkung der Antragstellereigenschaft in Bezug auf eines von mehreren in einem Grundbuchsgesuch zusammengefassten Begehren möglich. Für allfällige Eintragungsgebühren würden daher jedenfalls nur die BF21 und die BF16 haften. Der Präsident des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens (ohne Beschwerdevorentscheidung) dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Schreiben vom 07.05.2025 vor. Der Präsident des Landesgerichts römisch 40 legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens (ohne Beschwerdevorentscheidung) dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Schreiben vom 07.05.2025 vor. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vom Präsidenten des Landesgerichts XXXX vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Grundbuch, insbesondere auch auf dem zu TZ XXXX des Bezirksgerichts XXXX vorgelegten und in der Urkundensammlung erliegenden, äußerst umfangreichen Realteilungsvertrag, auf dem die zu dieser Tagebuchzahl vorgenommenen Grundbuchseintragungen beruhen. Der Verfahrensgang und die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vom Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Grundbuch, insbesondere auch auf dem zu TZ römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 vorgelegten und in der Urkundensammlung erliegenden, äußerst umfangreichen Realteilungsvertrag, auf dem die zu dieser Tagebuchzahl vorgenommenen Grundbuchseintragungen beruhen. Die BF wenden sich nicht gegen den festgestellten Sachverhalt, sondern gegen die rechtliche Beurteilung der Vorschreibungsbehörde, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt. Rechtliche Beurteilung: TP 9 GGG sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor. Für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechts betragen diese gemäß TP 9 lit b Z 4 GGG (mit Ausnahme der hier nicht relevanten Z 6) 1,2 % vom Wert des Rechts, der sich gemäß § 26 Abs 5 GGG nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag) der Forderung bestimmt. Die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr beträgt hier daher EUR 37.
- TP 9 GGG sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor. Für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechts betragen diese gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG (mit Ausnahme der hier nicht relevanten Ziffer 6,) 1,2 % vom Wert des Rechts, der sich gemäß Paragraph 26, Absatz 5, GGG nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag) der Forderung bestimmt. Die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr beträgt hier daher EUR 37.
- Von der Eintragungsgebühr ist gemäß TP 9 Anmerkung 12 lit f GGG die Eintragung von bisher auf einem Baurecht lastenden Pfandrechten auf dem Grundbuchskörper bei Erlöschen des Baurechts befreit. In der Regierungsvorlage zum ZZRÄG 2019, BGBl I Nr. 38/2019 (RV 560 BlgNR XXVI. GP), mit dem diese Ausnahme von der Gebührenpflicht neu eingeführt wurde, wird dies wie folgt begründet: „Ein weiterer Fall, der zwar zu einer Eintragung im Lastenblatt und auch zu einer Erweiterung des Pfandobjekts führt, aber dennoch nicht gebührenpflichtig sein soll, ist der Übergang des auf einem Baurecht lastenden Pfandrechts auf die Liegenschaft bei Erlöschen des Baurechts. Zu einem solchen Erlöschen kommt es häufig dann, wenn der Bauberechtigte die Liegenschaft erwirbt oder der Liegenschaftseigentümer das Bauwerk (‚confusio’). In solchen Konstellationen kann es das Bedürfnis geben, die bisher auf dem Bauwerk lastenden Pfandrechte auf die Liegenschaft zu übertragen. Diese Eintragung wäre zwar eine ‚Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechts’, soll aber dennoch nicht zu weiteren Gebühren führen, weshalb sie in den Katalog der Anmerkung 12 aufgenommen werden soll“. Diese Ausführungen zeigen, dass der Begriff „Grundbuchskörper“ dabei die vor dem Erlöschen mit dem Baurecht belastete Liegenschaft bezeichnet. Von der Eintragungsgebühr ist gemäß TP 9 Anmerkung 12 Litera f, GGG die Eintragung von bisher auf einem Baurecht lastenden Pfandrechten auf dem Grundbuchskörper bei Erlöschen des Baurechts befreit. In der Regierungsvorlage zum ZZRÄG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019, Regierungsvorlage 560 BlgNR römisch 26 . GP), mit dem diese Ausnahme von der Gebührenpflicht neu eingeführt wurde, wird dies wie folgt begründet: „Ein weiterer Fall, der zwar zu einer Eintragung im Lastenblatt und auch zu einer Erweiterung des Pfandobjekts führt, aber dennoch nicht gebührenpflichtig sein soll, ist der Übergang des auf einem Baurecht lastenden Pfandrechts auf die Liegenschaft bei Erlöschen des Baurechts. Zu einem solchen Erlöschen kommt es häufig dann, wenn der Bauberechtigte die Liegenschaft erwirbt oder der Liegenschaftseigentümer das Bauwerk (‚confusio’). In solchen Konstellationen kann es das Bedürfnis geben, die bisher auf dem Bauwerk lastenden Pfandrechte auf die Liegenschaft zu übertragen. Diese Eintragung wäre zwar eine ‚Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechts’, soll aber dennoch nicht zu weiteren Gebühren führen, weshalb sie in den Katalog der Anmerkung 12 aufgenommen werden soll“. Diese Ausführungen zeigen, dass der Begriff „Grundbuchskörper“ dabei die vor dem Erlöschen mit dem Baurecht belastete Liegenschaft bezeichnet. Der Gebührenanspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit b Z 4 GGG entsteht gemäß § 2 Z 4 GGG mit der Eintragung ins Grundbuch, hier also am XXXX . Der Gebührenanspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 Litera b, Ziffer 4, GGG entsteht gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, GGG mit der Eintragung ins Grundbuch, hier also am römisch 40 . Für die Eintragungsgebühr sind (abgesehen von hier nicht interessierenden Eintragungen im Wege der Zwangsvollstreckung) gemäß § 25 Abs 1 GGG einerseits derjenige, der den Antrag auf Eintragung stellt (lit a), und andererseits derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht (lit b), zahlungspflichtig. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen, so sind sie gemäß § 7 Abs 4 GGG zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.Für die Eintragungsgebühr sind (abgesehen von hier nicht interessierenden Eintragungen im Wege der Zwangsvollstreckung) gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GGG einerseits derjenige, der den Antrag auf Eintragung stellt (Litera a,), und andererseits derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht (Litera b,), zahlungspflichtig. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen, so sind sie gemäß Paragraph 7, Absatz 4, GGG zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig. Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet, so sind sie gemäß § 6a Abs 1 GEG mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8 vorzuschreiben. Gemäß Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8 vorzuschreiben. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist vorweg festzuhalten, dass das BVwG die Beschwerdeausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Bescheids dagegen für zutreffend erachtet. Dem Beschwerdevorbringen ist konkret Folgendes zu erwidern: Die Beschwerde moniert zunächst, dass auf die Eintragung des Pfandrechts der BF16 die Gebührenbefreiung nach TP 9 Anmerkung 12 lit f GGG anzuwenden sei, weil diese Eintragung bei Erlöschen des Baurechts, auf dem das Pfandrecht bisher lastete, erfolgt sei; „bei“ sei in diesem Zusammenhang nicht im Sinne von „gleichzeitig“ zu verstehen, sondern im Sinn von „anlässlich“. Die Beschwerde moniert zunächst, dass auf die Eintragung des Pfandrechts der BF16 die Gebührenbefreiung nach TP 9 Anmerkung 12 Litera f, GGG anzuwenden sei, weil diese Eintragung bei Erlöschen des Baurechts, auf dem das Pfandrecht bisher lastete, erfolgt sei; „bei“ sei in diesem Zusammenhang nicht im Sinne von „gleichzeitig“ zu verstehen, sondern im Sinn von „anlässlich“. Diesbezüglich ist vorauszuschicken, dass Gegenstand der Gebührenpflicht immer nur die Rechtsänderung ist, die durch die vorgenommene bücherliche Eintragung bewirkt wird (vgl. VwGH 21.11.2024, Ra 2022/16/0093). Die Eintragungsgebühr knüpft daran an, welche Eintragungsvorgänge konkret beantragt und im Grundbuch vollzogen wurden. Maßgeblich für die Gebührenpflicht ist nur, welcher Antrag gestellt und worüber entschieden wurde. Diesbezüglich ist vorauszuschicken, dass Gegenstand der Gebührenpflicht immer nur die Rechtsänderung ist, die durch die vorgenommene bücherliche Eintragung bewirkt wird vergleiche VwGH 21.11.2024, Ra 2022/16/0093). Die Eintragungsgebühr knüpft daran an, welche Eintragungsvorgänge konkret beantragt und im Grundbuch vollzogen wurden. Maßgeblich für die Gebührenpflicht ist nur, welcher Antrag gestellt und worüber entschieden wurde. Die Gebührenpflicht knüpft dabei an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestands, an den die Gebührenpflicht oder eine Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (VwGH 05.09.2024, Ro 2022/16/0006). Es ist daher nur entscheidend, was tatsächlich im Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zugrunde lagen oder ob bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre (siehe VwGH 05.09.2024, Ra 2023/16/0115). Gebührenauslösender Tatbestand ist hier die Eintragung des Pfandrechts der BF16 bei den Anteilen der BF21 an der EZ XXXX . Die Gebührenbefreiung nach TP 9 Anmerkung 12 lit f GGG ist nicht anzuwenden, weil der dafür notwendige Zusammenhang zwischen der Eintragung dieses Pfandrechts einerseits und dem Erlöschen des Baurechts andererseits nicht gewahrt ist. Die Eintragung des Pfandrechts der BF16 wurde erst mehrere Monate nach dem Erlöschen des Baurechts beantragt und vollzogen. Die Eintragung erfolgte auch nicht im Lastenblatt der früheren Stammeinlage des Baurechts, sondern im Lastenblatt einer neuen, in der Zwischenzeit durch Abschreibung von dieser gebildeten Grundbuchseinlage. Daher ist eine Voraussetzung für die Gebührenbefreiung nach TP 9 Anmerkung 12 lit f GGG, nämlich der durch das Wort „bei“ indizierte unmittelbare Zusammenhang der Eintragung des Pfandrechts mit dem Erlöschen des Baurechts, hier nicht erfüllt. Die Pfandrechtseintragung ist daher nicht von der Eintragungsgebühr befreit.Gebührenauslösender Tatbestand ist hier die Eintragung des Pfandrechts der BF16 bei den Anteilen der BF21 an der EZ römisch 40 . Die Gebührenbefreiung nach TP 9 Anmerkung 12 Litera f, GGG ist nicht anzuwenden, weil der dafür notwendige Zusammenhang zwischen der Eintragung dieses Pfandrechts einerseits und dem Erlöschen des Baurechts andererseits nicht gewahrt ist. Die Eintragung des Pfandrechts der BF16 wurde erst mehrere Monate nach dem Erlöschen des Baurechts beantragt und vollzogen. Die Eintragung erfolgte auch nicht im Lastenblatt der früheren Stammeinlage des Baurechts, sondern im Lastenblatt einer neuen, in der Zwischenzeit durch Abschreibung von dieser gebildeten Grundbuchseinlage. Daher ist eine Voraussetzung für die Gebührenbefreiung nach TP 9 Anmerkung 12 Litera f, GGG, nämlich der durch das Wort „bei“ indizierte unmittelbare Zusammenhang der Eintragung des Pfandrechts mit dem Erlöschen des Baurechts, hier nicht erfüllt. Die Pfandrechtseintragung ist daher nicht von der Eintragungsgebühr befreit. Außerdem wendet sich die Beschwerde gegen die Solidarhaftung der BF für die Eintragungsgebühr. Diesbezüglich ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der Eintragungsgebühr nach § 25 Abs 1 lit a und b GGG grundsätzlich beide Teile zur ungeteilten Hand trifft, wenn der durch die Eintragung Belastete den Antrag auf Eintragung stellt (siehe VwGH 19.05.1988, 87/16/0036). Sucht der Eigentümer um Einverleibung des Pfandrechts an, so ist auch der Pfandgläubiger für die Eintragungsgebühr zahlungspflichtig. In diesem Fall sind grundsätzlich beide Teile zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig (siehe schon VwGH 11.12.1986, 86/16/0026). Die Haftung der BF16 als Pfandgläubigerin für die vorgeschriebenen Gebühren stellt die Beschwerde auch nicht weiter in Frage. Außerdem wendet sich die Beschwerde gegen die Solidarhaftung der BF für die Eintragungsgebühr. Diesbezüglich ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der Eintragungsgebühr nach Paragraph 25, Absatz eins, Litera a und b GGG grundsätzlich beide Teile zur ungeteilten Hand trifft, wenn der durch die Eintragung Belastete den Antrag auf Eintragung stellt (siehe VwGH 19.05.1988, 87/16/0036). Sucht der Eigentümer um Einverleibung des Pfandrechts an, so ist auch der Pfandgläubiger für die Eintragungsgebühr zahlungspflichtig. In diesem Fall sind grundsätzlich beide Teile zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig (siehe schon VwGH 11.12.1986, 86/16/0026). Die Haftung der BF16 als Pfandgläubigerin für die vorgeschriebenen Gebühren stellt die Beschwerde auch nicht weiter in Frage. Es sind aber auch alle Personen, die im Grundbuchsantrag als Antragsteller aufscheinen, zur Zahlung der Eintragungsgebühr verpflichtet, und zwar unabhängig davon, ob sie zum Einschreiten um die Einverleibung legitimiert waren oder nicht (vgl. VwGH 08.03.1990, 89/16/0092). Die Beschwerdeargumentation, wonach die gemäß § 86 GBG zulässige Kumulierung verschiedener Begehren in einem gemeinsamen Grundbuchsgesuch nicht dazu führe, dass die Antragstellereigenschaft iSd § 25 Abs 1 lit a GGG nicht eingeschränkt werden könne, überzeugt nicht. Die in § 26 Abs 6 GGG vorgesehene getrennte Berechnung der auf jeden von mehreren Berechtigten entfallenden Eintragungsgebühr bei gemeinsamer Antragstellung hat nämlich nur im Innenverhältnis Bedeutung. Im Außenverhältnis haften die Antragsteller in Anwendung des § 7 Abs 4 GGG als Solidarschuldner, weil auch in diesem Zusammenhang vorrangig auf die gemeinsame Antragstellung Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 30.04.2003, 2000/16/0086). Zur Vermeidung der Solidarhaftung aller Antragsteller für die Eintragungsgebühr eines nur eine Wohnungseigentümerin betreffenden Pfandrechts wäre es möglich gewesen, die Pfandrechtseintragung in einem gesonderten Grundbuchsgesuch zu beantragen. Es ist daher nicht zu beanstanden, die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit b Z 4 GGG allen Antragstellern des gemeinsamen Grundbuchsgesuchs nach § 25 Abs 1 lit a GGG vorzuschreiben, und zwar gemäß § 7 Abs 4 GGG zur ungeteilten Hand. Es sind aber auch alle Personen, die im Grundbuchsantrag als Antragsteller aufscheinen, zur Zahlung der Eintragungsgebühr verpflichtet, und zwar unabhängig davon, ob sie zum Einschreiten um die Einverleibung legitimiert waren oder nicht vergleiche VwGH 08.03.1990, 89/16/0092). Die Beschwerdeargumentation, wonach die gemäß Paragraph 86, GBG zulässige Kumulierung verschiedener Begehren in einem gemeinsamen Grundbuchsgesuch nicht dazu führe, dass die Antragstellereigenschaft iSd Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, GGG nicht eingeschränkt werden könne, überzeugt nicht. Die in Paragraph 26, Absatz 6, GGG vorgesehene getrennte Berechnung der auf jeden von mehreren Berechtigten entfallenden Eintragungsgebühr bei gemeinsamer Antragstellung hat nämlich nur im Innenverhältnis Bedeutung. Im Außenverhältnis haften die Antragsteller in Anwendung des Paragraph 7, Absatz 4, GGG als Solidarschuldner, weil auch in diesem Zusammenhang vorrangig auf die gemeinsame Antragstellung Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 30.04.2003, 2000/16/0086). Zur Vermeidung der Solidarhaftung aller Antragsteller für die Eintragungsgebühr eines nur eine Wohnungseigentümerin betreffenden Pfandrechts wäre es möglich gewesen, die Pfandrechtseintragung in einem gesonderten Grundbuchsgesuch zu beantragen. Es ist daher nicht zu beanstanden, die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG allen Antragstellern des gemeinsamen Grundbuchsgesuchs nach Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, GGG vorzuschreiben, und zwar gemäß Paragraph 7, Absatz 4, GGG zur ungeteilten Hand. Der Sachverhalt der Entscheidung des BVwG vom 26.02.2019, W214 2124696-1/3E (wiedergegeben in Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 25 GGG E 5), wonach dann, wenn mehrere Antragsteller die Einverleibung des Wohnungseigentums in einer gemeinsamen Eingabe begehren, die Antragsteller nicht zur solidarischen Haftung für die Eintragungen auch der Rechte der Mitantragsteller herangezogen werden dürfen, weil es sich hierbei nicht um die Entrichtung desselben Gebührenbetrags iSd § 7 Abs 4 GGG handelt, entspricht nicht der hier vorliegenden Konstellation. Für die Frage, ob die BF für die vorgeschriebene Eintragungsgebühr haften, ist gemäß § 25 Abs 1 lit a GGG vorrangig die gemeinsame Antragstellung maßgeblich. Da die BF demnach für denselben Gebührenbetrag, nämlich die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit b Z 4 GGG, haften, kommt dafür die Solidarhaftung gemäß § 7 Abs 4 GGG zur Anwendung. Der Sachverhalt der Entscheidung des BVwG vom 26.02.2019, W214 2124696-1/3E (wiedergegeben in Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 Paragraph 25, GGG E 5), wonach dann, wenn mehrere Antragsteller die Einverleibung des Wohnungseigentums in einer gemeinsamen Eingabe begehren, die Antragsteller nicht zur solidarischen Haftung für die Eintragungen auch der Rechte der Mitantragsteller herangezogen werden dürfen, weil es sich hierbei nicht um die Entrichtung desselben Gebührenbetrags iSd Paragraph 7, Absatz 4, GGG handelt, entspricht nicht der hier vorliegenden Konstellation. Für die Frage, ob die BF für die vorgeschriebene Eintragungsgebühr haften, ist gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, GGG vorrangig die gemeinsame Antragstellung maßgeblich. Da die BF demnach für denselben Gebührenbetrag, nämlich die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG, haften, kommt dafür die Solidarhaftung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, GGG zur Anwendung. Der angefochtene Bescheid ist daher weder in Bezug auf die Vorschreibung der Eintragungsgebühr nach TP 9 lit b Z 4 GGG noch auf die Solidarhaftung der BF dafür nach § 25 Abs 1 lit a und b iVm § 7 Abs 4 GGG zu beanstanden, sodass die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet abzuweisen ist. Der angefochtene Bescheid ist daher weder in Bezug auf die Vorschreibung der Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG noch auf die Solidarhaftung der BF dafür nach Paragraph 25, Absatz eins, Litera a und b in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, GGG zu beanstanden, sodass die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet abzuweisen ist. Die Durchführung einer (von keiner Seite beantragten) Beschwerdeverhandlung unterbleibt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.Die Durchführung einer (von keiner Seite beantragten) Beschwerdeverhandlung unterbleibt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Revision ist zuzulassen, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu über den vorliegenden Einzelfall hinaus relevanten Fragen der Auslegung von TP 9 Anmerkung 12 lit f GGG bislang – soweit überblickbar – fehlt. Die Revision ist zuzulassen, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu über den vorliegenden Einzelfall hinaus relevanten Fragen der Auslegung von TP 9 Anmerkung 12 Litera f, GGG bislang – soweit überblickbar – fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G314.2312565.1.00