Obsah (12)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 46a§ 58§ 9Art. 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2026 GeschäftszahlG316 2314219-1 Spruch, G316 2316283-1/9E G316 2314221-1/9E G316 2314219-1 /10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesv
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 28.10.2024 stellten die venezolanischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF1), XXXX (im Folgenden: BF2) und XXXX (im Folgenden: BF3; allesamt die Beschwerdeführerinnen oder BF) jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.Am 28.10.2024 stellten die venezolanischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF1), römisch 40 (im Folgenden: BF2) und römisch 40 (im Folgenden: BF3; allesamt die Beschwerdeführerinnen oder BF) jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit den nun angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.05.2025 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G (Spruchpunkt I.) als auch der subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G in Bezug auf Venezuela abgewiesen (Spruchpunkt II.), den BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
§ 52Abs.
9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
§ 46
FPG nach Venezuela festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie
§ 55Abs.
1 bis Abs. 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit den nun angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.05.2025 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf Venezuela abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), den BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Venezuela festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie
Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diese Bescheide erhoben die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerden. Die gegenständlichen Beschwerden wurden dem Bundesverwaltungsgericht samt den maßgeblichen Verwaltungsakten am 12.06.2025 (BF2 und BF3) bzw. am 18.07.2025 (BF1) vorgelegt. Am 15.10.2025 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF und ihrer Rechtsvertretung sowie im Beisein einer Dolmetscherin für die spanische Sprache statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF sind am XXXX (BF1), XXXX (BF2) und XXXX (BF3) in XXXX , im Bundesstaat XXXX (Venezuela) geborene Schwestern. Sie besitzen die venezolanische Staatsangehörigkeit und lebten bis zu ihrer Ausreise in den Libanon im Jahr 2016 (siehe 1.
- und 1.5.) in ihrem Geburtsort im Familienverbund bestehend aus ihren Eltern, welche die venezolanische und libanesische Staatsangehörigkeit haben, und zwei weiteren Schwestern. Die Familie bewohnte ein Haus, das in ihrem Eigentum stand; vom Vater der BF wurde ein Geschäftslokal angemietet. Finanziell wurde die Familie vom Vater versorgt. In Venezuela absolvierten die BF1 und die BF2 elf Jahre, die BF3 vier Jahre lang eine Grundschulausbildung. Ihre Muttersprache ist Spanisch. Außerdem sprechen die BF Arabisch sowie die BF1 und BF2 Englisch jeweils auf hohem Niveau.1.
- Die BF sind am römisch 40 (BF1), römisch 40 (BF2) und römisch 40 (BF3) in römisch 40 , im Bundesstaat römisch 40 (Venezuela) geborene Schwestern. Sie besitzen die venezolanische Staatsangehörigkeit und lebten bis zu ihrer Ausreise in den Libanon im Jahr 2016 (siehe 1.
- und 1.5.) in ihrem Geburtsort im Familienverbund bestehend aus ihren Eltern, welche die venezolanische und libanesische Staatsangehörigkeit haben, und zwei weiteren Schwestern. Die Familie bewohnte ein Haus, das in ihrem Eigentum stand; vom Vater der BF wurde ein Geschäftslokal angemietet. Finanziell wurde die Familie vom Vater versorgt. In Venezuela absolvierten die BF1 und die BF2 elf Jahre, die BF3 vier Jahre lang eine Grundschulausbildung. Ihre Muttersprache ist Spanisch. Außerdem sprechen die BF Arabisch sowie die BF1 und BF2 Englisch jeweils auf hohem Niveau. 1.
- Die BF gehören der Volksgruppe der Araber an und bekennen sich zum sunnitischen Islam, wobei die BF1 und die BF2 ein Kopftuch tragen, die BF3 nicht. Aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit haben die BF keine Bedrohungen in Venezuela zu erwarten. 1.
- Die BF waren in Venezuela keine Mitglieder einer politischen Partei und engagierten sich nicht politisch. Sie haben dahingehend keine Repressalien von staatlicher Seite zu befürchten. 1.
- Der Großvater der BF führte in Venezuela ein Hotel, in welchem sich im Jahr 2016 ein Überfall ereignete. Ein unbekannter Mann erweckte den Anschein, gemeinsam mit einer Frau ein Zimmer buchen zu wollen. In der Folge zog der Mann eine Schusswaffe. Es kam zu einer Auseinandersetzung, in welcher der Großvater den Angreifer mit seiner Schusswaffe tödlich verletzte. Die BF befanden sich während dieses Vorfalles nicht im Hotel. In den darauffolgenden Tagen kam es zu Einschüchterungsversuchen gegenüber dem Großvater durch Freunde des getöteten Angreifers mittels Schüsse auf das Hotel. Abseits des Hotelüberfalls, im Rahmen dessen der Großvater der BF Opfer einer Straftat wurde, stehen die BF in keinem Zusammenhang zu sonstigen Straftaten krimineller Vereinigungen in Venezuela, zumal sie auch bei einem Einbruch in das Haus der Familie nicht anwesend waren. Die Mutter der BF reiste rund zwei Wochen nach dem Überfall im Hotel mit den BF und den zwei weiteren Schwestern der BF in den Libanon. Der Vater und der Großvater der BF blieben weiterhin in Venezuela aufhältig. Die BF waren in Venezuela keiner Bedrohung durch kriminelle Gruppen ausgesetzt und haben bei einer Rückkehr keine Gefährdung durch solche zu befürchten. Sie sind auch sonst keiner individuellen Bedrohung in Venezuela ausgesetzt. 1.
- Die BF lebten nach ihrer Ausreise aus Venezuela von Oktober 2016 bis Oktober 2024 mit ihrer Mutter im Libanon bei Familienangehörigen mütterlicherseits. Die BF1 schloss im Libanon ihr Studium „ XXXX “, die BF2 das Studium „ XXXX “ ab. In Folge arbeitete die BF1 im Libanon 2 Jahre als Verkäuferin und 2 Jahre als Kassiererin. Die BF2 war nach ihrem Studienabschluss ein Jahr lang als Lehrerin tätig. Die BF3 absolvierte im Libanon vier Jahre lang eine Grundschulausbildung. Die BF1 schloss im Libanon ihr Studium „ römisch 40 “, die BF2 das Studium „ römisch 40 “ ab. In Folge arbeitete die BF1 im Libanon 2 Jahre als Verkäuferin und 2 Jahre als Kassiererin. Die BF2 war nach ihrem Studienabschluss ein Jahr lang als Lehrerin tätig. Die BF3 absolvierte im Libanon vier Jahre lang eine Grundschulausbildung. Im Jahr 2021 ließen sich die BF1 und BF2, im Jahr 2022 die BF3 im Libanon einen venezolanischen Reisepass ausstellen. 1.
- Aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage, schwieriger familiärer Verhältnisse und dem Wunsch der BF1 mit ihrem in Österreich lebenden Partner, den sie über das Internet kennenlernte, zusammenzuleben, verließen die BF im Oktober 2024 den Libanon und reisten am XXXX 10.2024 legal auf dem Luftweg über Griechenland nach Österreich. 1.
- Aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage, schwieriger familiärer Verhältnisse und dem Wunsch der BF1 mit ihrem in Österreich lebenden Partner, den sie über das Internet kennenlernte, zusammenzuleben, verließen die BF im Oktober 2024 den Libanon und reisten am römisch 40 10.2024 legal auf dem Luftweg über Griechenland nach Österreich. 1.
- Die Mutter der BF lebt mit den zwei weiteren Schwestern, wie auch zwei Onkel und sechs Tanten der BF, nach wie vor im Libanon. Zur Mutter besteht täglich telefonischer Kontakt. Ein allenfalls unterbrochener Kontakt zum Vater kann von Seiten der BF wieder aufgenommen werden. 1.
- Die BF leben im Bundesgebiet gemeinsam in einer Asylunterkunft in XXXX . 1.
- Die BF leben im Bundesgebiet gemeinsam in einer Asylunterkunft in römisch 40 . Die BF1 und BF3 leben von der Grundversorgung, die BF2 arbeitet Teilzeit
(32h)bei einem Bruttolohn von rund € 1.600,-- im Servicebereich eines Gastronomielokals. Der BF2 wird von ihrem Arbeitgeber ihr hohes Pflichtbewusstsein und große Einsatzbereitschaft attestiert. Die BF verfügen über Grundlagenkenntnisse der deutschen Sprache, nachdem sie zwischen Februar und Juli 2025 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 absolvierten. Ihr Deutschlehrer stellte den BF ein wohlwollendes Empfehlungsschreiben aus. Die BF 3 besucht zudem regelmäßig eine Deutsch-Lerngruppe. Im XXXX 2025 schlossen die BF den XXXX Grundregelkurs, bestehend aus 5 Modulen zu je 90 Minuten, erfolgreich ab. Die BF verfügen über Grundlagenkenntnisse der deutschen Sprache, nachdem sie zwischen Februar und Juli 2025 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 absolvierten. Ihr Deutschlehrer stellte den BF ein wohlwollendes Empfehlungsschreiben aus. Die BF 3 besucht zudem regelmäßig eine Deutsch-Lerngruppe. Im römisch 40 2025 schlossen die BF den römisch 40 Grundregelkurs, bestehend aus 5 Modulen zu je 90 Minuten, erfolgreich ab. Die BF1 führt eine Partnerschaft mit XXXX , einem in Österreich asylberechtigten und in XXXX aufhältigen syrischen Staatsangehörigen. Sie lernte ihn 2018 online kennen und traf ihn erstmals nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet. Die BF2 ist im Libanon religiös verheiratet, eine Hochzeit vor einem Standesamt fand nicht statt. Die BF3 ist ledig. Alle drei BF sind kinderlos und gesund. Die BF1 führt eine Partnerschaft mit römisch 40 , einem in Österreich asylberechtigten und in römisch 40 aufhältigen syrischen Staatsangehörigen. Sie lernte ihn 2018 online kennen und traf ihn erstmals nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet. Die BF2 ist im Libanon religiös verheiratet, eine Hochzeit vor einem Standesamt fand nicht statt. Die BF3 ist ledig. Alle drei BF sind kinderlos und gesund. In Österreich verfügen die BF über keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte. Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zur Lage in Venezuela wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 18.02.2025 auszugsweise wie folgt festgestellt: Politische Lage Venezuela ist eine präsidiale Demokratie mit einem Einkammerparlament. Die demokratische Ordnung ist jedoch weitgehend ausgehöhlt (AA 15.3.2024a). Das politische System ist seit der Regierungszeit von Hugo Chávez von Autoritarismus geprägt, seit 2013 ist sein Nachfolger Nicolas Maduro an der Macht (AA 15.3.2024b). In Venezuela kam es im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen zu einer Verschärfung der Repressionen, einschließlich der Verhaftung von Oppositionsmitgliedern (von denen viele weiterhin willkürlich inhaftiert sind und deren Aufenthaltsort unbekannt ist), der willkürlichen Disqualifizierung von Oppositionskandidaten und der Bemühungen um eine weitere Einschränkung des zivilgesellschaftlichen Raums (HRW 16.1.2025). Am
- Juli 2024 haben die Venezolaner in großer Zahl an den Präsidentschaftswahlen teilgenommen. In der Wahlnacht erklärte der venezolanische Wahlrat, dass Amtsinhaber Nicolás Maduro die Wahl mit über 51 Prozent der Stimmen gewonnen hat (HRW 16.1.2025; vgl. BAMF 29.7.2024). Bis heute hat der Rat weder die Auszählungslisten der einzelnen Wahllokale veröffentlicht noch die gesetzlich vorgeschriebenen Wahlprüfungen oder Bürgerkontrollen durchgeführt (HRW 16.1.2025).Am
- Juli 2024 haben die Venezolaner in großer Zahl an den Präsidentschaftswahlen teilgenommen. In der Wahlnacht erklärte der venezolanische Wahlrat, dass Amtsinhaber Nicolás Maduro die Wahl mit über 51 Prozent der Stimmen gewonnen hat (HRW 16.1.2025; vergleiche BAMF 29.7.2024). Bis heute hat der Rat weder die Auszählungslisten der einzelnen Wahllokale veröffentlicht noch die gesetzlich vorgeschriebenen Wahlprüfungen oder Bürgerkontrollen durchgeführt (HRW 16.1.2025). Nach der Wahl äußerten internationale Beobachter ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Behauptung des Wahlrats, Nicolás Maduro sei wiedergewählt worden (HRW 16.1.2025). Das Wahlexpertengremium der Vereinten Nationen und das Carter Center, die die Wahlen in Venezuela auf Ersuchen der Wahlbehörde beobachteten, stellten fest, dass es dem Prozess an Transparenz und Integrität mangelte, und stellten die erklärten Ergebnisse in Frage. Sie schenkten den von der Opposition veröffentlichten Auszählungslisten auf Bezirksebene Glauben, die laut Carter Center darauf hindeuteten, dass der Oppositionskandidat Edmundo González die Wahl mit großem Vorsprung gewonnen hatte (HRW 16.1.2025). Der regierungsnahe oberste Wahlrat (CNE) erklärte Maduro nach der Wahl vom 28.7.2024 mit 52 % der Stimmen zum Wahlsieger, ohne jedoch aufgeschlüsselte Zahlen zur Auszählung vorzulegen. Der Einheitskandidat der Opposition, Edmundo Gonzalez Urrutia, reklamierte, die Wahl mit 67 % der Stimmen gewonnen zu haben (BAMF 13.1.2025). Am 10.1.2025 wurde Nicolás Maduro trotz internationaler Proteste für eine dritte Amtszeit als Präsident vereidigt (BAMF 13.1.2025). Am
- September erließ ein Richter einen Haftbefehl gegen González wegen „Verschwörung“, „Aufstachelung zum Ungehorsam“ und anderer Straftaten. González war gezwungen, aus dem Land zu fliehen (HRW 16.1.2025). Nach der Bekanntgabe der Wahlergebnisse gingen Tausende von Demonstranten in weitgehend friedlichen Protesten auf die Straße, um eine faire Auszählung der Stimmen zu fordern. Die Menschen, auch in einkommensschwachen Gebieten, die traditionell den Chavismo - die politische Bewegung des verstorbenen Präsidenten Hugo Chávez - unterstützen, protestierten in großer Zahl. Die Behörden reagierten mit Gewalt und weit verbreiteten Übergriffen, darunter Tötungen, willkürliche Verhaftungen und Strafverfolgung sowie die Schikanierung von Kritikern (HRW 16.1.2025). Human Rights Watch erhielt glaubwürdige Berichte über 23 Tötungen von Demonstranten und Unbeteiligten und fand Beweise, die Sicherheitskräfte und regierungsnahe bewaffnete Gruppen, so genannte „Colectivos“, mit mehreren dieser Tötungen in Verbindung zu bringen (HRW 16.1.2025). Das Wahlsystem ist stark von politischer Manipulation und institutioneller Einmischung zugunsten der PSUV (United Socialist Party of Venezuela) geprägt (FH 2024). Das Maduro-Regime stützt sich auf das Militär, paramilitärische Kräfte und undurchsichtige Unterstützung aus dem Ausland, um seine politische Macht zu erhalten. Militärführer haben zahlreiche Ämter übernommen, und Maduro hat die Bolivarische Miliz (eine zivile Milizgruppe, die 2008 zur Unterstützung des Militärs gegründet wurde) weiter gestärkt (FH 2024). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt sechs Jahre und unterliegt keiner Amtszeitbeschränkung (FH 2024). Die Einkammer-Nationalversammlung (Parlament) wird vom Volk für fünf Jahre gewählt, wobei eine Mischung aus Mehrheits- und Verhältniswahlsystem angewandt wird (FH 2024). Die Regional- und Kommunalwahlen im November 2021 wurden durch den Missbrauch staatlicher Mittel und die Einmischung der Justiz zu Gunsten der Regierung beeinträchtigt. Eine Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union (EU) berichtete, dass die Wahlbeteiligung bei 42,5 Prozent lag, dem niedrigsten Wert seit 25 Jahren (FH 2024). Sicherheitslage Venezolaner sind physischer Unsicherheit und Gewalt aus verschiedenen Quellen ausgesetzt, darunter irreguläre bewaffnete Gruppen, Sicherheitskräfte und organisierte Banden (FH 2024). Die Kriminalitätsrate und die Gewaltbereitschaft sind hoch (EDA 18.2.2025; vgl. AA 18.2.2025).Die Kriminalitätsrate und die Gewaltbereitschaft sind hoch (EDA 18.2.2025; vergleiche AA 18.2.2025). Der Besitz von Schusswaffen ist weit verbreitet (EDA 18.2.2025). Aufgrund der anhaltenden politischen und wirtschaftlichen Krise ist es vor allem in den Städten auch spontan zu Demonstrationen gekommen. Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten mit Straßensperrungen sind möglich (AA 18.2.2025; vgl. EDA 18.2.2025, BMEIA 18.2.2024a).Aufgrund der anhaltenden politischen und wirtschaftlichen Krise ist es vor allem in den Städten auch spontan zu Demonstrationen gekommen. Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten mit Straßensperrungen sind möglich (AA 18.2.2025; vergleiche EDA 18.2.2025, BMEIA 18.2.2024a). Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Venezuela nicht ausgeschlossen werden (EDA 18.2.2025). Die NRO Alerta Venezuela warnte davor, dass irreguläre bewaffnete Gruppen im Land Menschenrechtsverletzungen begehen, darunter Tötungen, Folter, Entführungen, Binnenvertreibungen indigener Gemeinschaften, Menschenhandel und Ausbeutung von Frauen und Kindern (USDOS 23.4.2024). In den Gebieten entlang der kolumbianischen Grenze, insbesondere in den venezolanischen Teilstaaten Amazonas, Apure, Barinas, Táchira und Zulia, aber auch im Grenzgebiet zu Brasilien besteht eine hohe Gefahr durch organisierte Kriminalität mit Entführungen und anderen Gewaltverbrechen. Im Bundesstaat Apure kommt es regelmäßig zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Regierungstruppen und Drogenbanden bzw. Mitgliedern ehemaliger Guerillagruppen (FARC) (AA 18.2.2025; vgl. EDA 18.2.2025). Darunter auch die Nationale Befreiungsarmee (ELN) die Patriotischen Kräfte der Nationalen Befreiung (FPLN) und Gruppen, die nach der Demobilisierung der Revolutionären Streitkräfte Kolumbiens (FARC) entstanden sind (HRW 16.1.2025).In den Gebieten entlang der kolumbianischen Grenze, insbesondere in den venezolanischen Teilstaaten Amazonas, Apure, Barinas, Táchira und Zulia, aber auch im Grenzgebiet zu Brasilien besteht eine hohe Gefahr durch organisierte Kriminalität mit Entführungen und anderen Gewaltverbrechen. Im Bundesstaat Apure kommt es regelmäßig zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Regierungstruppen und Drogenbanden bzw. Mitgliedern ehemaliger Guerillagruppen (FARC) (AA 18.2.2025; vergleiche EDA 18.2.2025). Darunter auch die Nationale Befreiungsarmee (ELN) die Patriotischen Kräfte der Nationalen Befreiung (FPLN) und Gruppen, die nach der Demobilisierung der Revolutionären Streitkräfte Kolumbiens (FARC) entstanden sind (HRW 16.1.2025). Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl die Verfassung und das Gesetz solche Praktiken untersagten, gab es glaubwürdige Berichte, dass mit Maduro verbündete Sicherheitskräfte regelmäßig Häftlinge folterten und misshandelten (USDOS 23.4.2024). Im Rahmen der Unterdrückung kritischer Stimmen begingen staatliche Stellen außerdem Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen und Folter (AI 24.4.2024). Im Juli 2023 deckte die Website für investigativen Journalismus Armandoinfo 25 Fälle von Sippenhaft auf, einer Foltermethode, bei der auch Familienmitglieder von Inhaftierten bestraft wurden (USDOS 23.4.2024). Meinungs- und Pressefreiheit Das Gesetz sah die Meinungsfreiheit vor, auch für Angehörige der Presse und anderer Medien, aber die Kombination aus Gesetzen und Vorschriften zu Verleumdung, übler Nachrede und Medieninhalten sowie rechtliche Schikanen, physische Einschüchterung von Einzelpersonen und Medien und Maduros Einfluss auf die Justiz führten zu einer erheblichen Einschränkung dieser Freiheiten (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024), was zum Teil auf die abschreckende Wirkung der umfassenden staatlichen Überwachung zurückzuführen ist (FH 2024).Das Gesetz sah die Meinungsfreiheit vor, auch für Angehörige der Presse und anderer Medien, aber die Kombination aus Gesetzen und Vorschriften zu Verleumdung, übler Nachrede und Medieninhalten sowie rechtliche Schikanen, physische Einschüchterung von Einzelpersonen und Medien und Maduros Einfluss auf die Justiz führten zu einer erheblichen Einschränkung dieser Freiheiten (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024), was zum Teil auf die abschreckende Wirkung der umfassenden staatlichen Überwachung zurückzuführen ist (FH 2024). Die weit verbreitete Gewalt im Land, die oft von Maduro und seinen Vertretern gefördert oder nicht verhindert wurde, machte es schwierig festzustellen, ob Angriffe auf Journalisten auf gewöhnliche kriminelle Aktivitäten zurückzuführen waren oder ob Kriminelle oder andere Personen Medienvertreter als eine Form der Zensur ins Visier nahmen (USDOS 23.4.2024). Mitglieder unabhängiger Medien und Menschenrechtsaktivisten, die ihre Aktivitäten einschränkten oder einstellten, gaben an, dass sie sich aus Angst vor Repressalien regelmäßig selbst zensierten. Viele Journalisten veröffentlichten ihre Artikel auf ihren persönlichen Blogs und Websites, anstatt sie in den traditionellen Medien zu veröffentlichen (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sah für die Beleidigung des Präsidenten eine Haftstrafe von sechs bis 30 Monaten ohne Kaution vor, wobei geringere Strafen für die Beleidigung von Beamten mit niedrigerem Rang vorgesehen waren (USDOS 23.4.2024). Zweck des Verfassungsgesetzes gegen Hass und für politisches Zusammenleben und Toleranz (Hassgesetz) bestand darin, „Frieden und Toleranz zu fördern“. NGOs beobachteten, dass das vage formulierte Gesetz dazu benutzt wurde, Aktivisten für freie Meinungsäußerung und Journalisten zum Schweigen zu bringen. Das Gesetz wurde auch dazu verwendet, ihre Rechte nach ihrer Freilassung einzuschränken, indem internationale Reisen verboten und regelmäßige Gerichtstermine vorgeschrieben wurden (USDOS 23.4.2024). Die Medien arbeiten in einem stark regulierten und gesetzlich stark eingeschränkten Umfeld. Venezuela profitierte früher von einem lebendigen Zeitungs-, Fernseh- und Radiosektor, aber viele Sender mussten schließen oder ihre Tätigkeit einschränken (FH 2024; vgl. HRW 16.1.2025).Die Medien arbeiten in einem stark regulierten und gesetzlich stark eingeschränkten Umfeld. Venezuela profitierte früher von einem lebendigen Zeitungs-, Fernseh- und Radiosektor, aber viele Sender mussten schließen oder ihre Tätigkeit einschränken (FH 2024; vergleiche HRW 16.1.2025). Führende Politiker auf nationaler und bundesstaatlicher Ebene sowie Maduro-nahe Personen schikanierten und schüchterten weiterhin private und oppositionelle Fernsehsender (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025), Medienunternehmen und Journalisten ein, indem sie Drohungen aussprachen, Eigentum beschlagnahmten und administrative und strafrechtliche Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen einleiteten (USDOS 23.4.2024).Führende Politiker auf nationaler und bundesstaatlicher Ebene sowie Maduro-nahe Personen schikanierten und schüchterten weiterhin private und oppositionelle Fernsehsender (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 16.1.2025), Medienunternehmen und Journalisten ein, indem sie Drohungen aussprachen, Eigentum beschlagnahmten und administrative und strafrechtliche Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen einleiteten (USDOS 23.4.2024). Das Maduro-Regime unterhält eine staatlich kontrollierte Medieninfrastruktur, die sein politisches und ideologisches Programm fördert (FH 2024). Ein Gesetz sah vor, dass ungenaue Berichterstattung, die als Störung des öffentlichen Friedens angesehen wurde, mit Gefängnisstrafen von zwei bis fünf Jahren geahndet werden konnte. Die Anforderung, dass Medien nur „wahre“ Informationen verbreiten dürfen, war nicht definiert und ließ politisch motivierte Interpretationen zu (USDOS 23.4.2024). Verleumdung und üble Nachrede waren Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von einem bis drei Jahren und einer hohen Geldstrafe geahndet wurden. Personen, die mit Maduro sympathisierten, übten Vergeltung gegen Medienorganisationen und Einzelpersonen, die öffentlich Kritik an Maduro oder seiner Politik äußerten (USDOS 23.4.2024). NGOs stellten fest, dass Vertreter Maduros lieber auf rechtliche Verfahren, finanzielle Sanktionen und Verwaltungsmaßnahmen zurückgreifen, anstatt unliebsame Nachrichtenmedien einfach zu schließen. Vertreter von Maduro übten auch Kontrolle über Inhalte durch Lizenz- und Sendeanforderungen aus. Die Telekommunikationsbehörde National Telecommunications Commission (CONATEL) handelte selektiv bei Anträgen privater Radio- und Fernsehsender auf Erneuerung ihrer Sendefrequenzen, um die Nutzung des Äthers durch Medien, die nicht mit Maduro übereinstimmen, einzuschränken (USDOS 23.4.2024). Private und öffentliche Radio- und Fernsehsender mussten das ganze Jahr über landesweit verpflichtende Sendungen ausstrahlen, darunter eine tägliche 15-minütige Nachrichtensendung, die über die Aktivitäten der Vertreter Maduros berichtete und diese zusammenfasste (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz erlaubte es der Regierung, Lizenzen auszusetzen oder zu widerrufen, wenn sie solche Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für notwendig erachtete (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz erklärte die Telekommunikation zu einer „Dienstleistung im öffentlichen Interesse“ und ermächtigte die Regierung damit, den Inhalt und die Struktur der Sektoren Radio, Fernsehen und audiovisuelle Produktion zu regulieren (USDOS 23.4.2024). Die staatliche Überwachung blieb weit verbreitet, auch mit Hilfe der Telekommunikationsbehörde National Telecommunications Commission (CONATEL) und des staatlichen Telekommunikationsanbieters Venezuelan National Telephone Company (CANTV) (USDOS 23.4.2024). Die Volksrepublik China hat Berichten zufolge weiterhin Vertretern Maduros Technologie zur Verfügung gestellt, um das soziale, politische und wirtschaftliche Verhalten der Bürger mithilfe der Identitäts- und Heimatkarte (carnet de la patria) zu überwachen. Da die Karte erforderlich war, um Sozialleistungen wie Renten, Medikamente, Lebensmittelkörbe und subventionierten Kraftstoff zu erhalten, hatten die Bürger kaum eine andere Wahl, als die Karte zu beantragen und zu verwenden (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).Das Gesetz erklärte die Telekommunikation zu einer „Dienstleistung im öffentlichen Interesse“ und ermächtigte die Regierung damit, den Inhalt und die Struktur der Sektoren Radio, Fernsehen und audiovisuelle Produktion zu regulieren (USDOS 23.4.2024). Die staatliche Überwachung blieb weit verbreitet, auch mit Hilfe der Telekommunikationsbehörde National Telecommunications Commission (CONATEL) und des staatlichen Telekommunikationsanbieters Venezuelan National Telephone Company (CANTV) (USDOS 23.4.2024). Die Volksrepublik China hat Berichten zufolge weiterhin Vertretern Maduros Technologie zur Verfügung gestellt, um das soziale, politische und wirtschaftliche Verhalten der Bürger mithilfe der Identitäts- und Heimatkarte (carnet de la patria) zu überwachen. Da die Karte erforderlich war, um Sozialleistungen wie Renten, Medikamente, Lebensmittelkörbe und subventionierten Kraftstoff zu erhalten, hatten die Bürger kaum eine andere Wahl, als die Karte zu beantragen und zu verwenden (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Mit Hilfe von CONATEL führten Maduros Vertreter eine Zensur bei allen großen Internetdienstanbietern ein (USDOS 23.4.2024). Vertreter von Maduro schränkten den Internetzugang ein oder unterbrachen ihn und zensierten Online-Inhalte (USDOS 23.4.2024). Die China National Electronics Import-Export Company stellte weiterhin Cyber-Support, technische Experten und eine Reihe von Software und Hardware zur Verfügung, um die Online-Zensur aufrechtzuerhalten, Informationen zu kontrollieren und die interne Verbreitung von Inhalten zu verhindern, die von der politischen Führung als unerwünscht eingestuft wurden (USDOS 23.4.2024). Das OHCHR berichtete, dass Sperrungen von Internetdienstanbietern durchgeführt wurden, die von Maduro kontrolliert werden oder sich in Privatbesitz befinden, ohne dass es eine formelle Anordnung oder Benachrichtigung gab (USDOS 23.4.2024). Laut IPYS (Instituto Prensa y Sociedad de Venezuela) lebten etwa sieben Millionen Menschen, das sind 21 Prozent der Bevölkerung, in „Medienwüsten“ oder „schweigenden Zonen“, also Gebieten, in denen der Zugang zu Informationen unzureichend war. Der Zugang zu Informationen war in Grenzgebieten und Gebieten, in denen indigene Gemeinschaften lebten, am stärksten eingeschränkt, und in diesen Gebieten gab es auch größere Internetbeschränkungen. Darüber hinaus betrachtete IPYS Grenzgebiete aufgrund der Anwesenheit krimineller Gruppen als Hochrisikogebiete für Journalisten (USDOS 23.4.2024). Nichtregierungsorganisationen (NGOs) stellten fest, dass Nutzer sozialer Netzwerke bedroht und eingeschüchtert wurden, weil sie auf Facebook, X (ehemals Twitter) und WhatsApp Inhalte veröffentlicht hatten, die Maduro kritisierten (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).Nichtregierungsorganisationen (NGOs) stellten fest, dass Nutzer sozialer Netzwerke bedroht und eingeschüchtert wurden, weil sie auf Facebook, römisch zehn (ehemals Twitter) und WhatsApp Inhalte veröffentlicht hatten, die Maduro kritisierten (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). In der Rangliste der Pressefreiheit 2024 liegt Venezuela auf Platz 156 von 180 gelisteten Staaten, was eine Verbesserung um 3 Plätze gegenüber 2023 darstellt (RSF 2024). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Vertreter von Maduro schränkten die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ein (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 24.4.2024).Vertreter von Maduro schränkten die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ein (USDOS 23.4.2024; vergleiche AI 24.4.2024). Versammlungsfreiheit Die Verfassung sah das Recht auf friedliche Versammlung vor, aber die Vertreter Maduros unterdrückten oder suspendierten es im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Es kommt zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (FH 2024). Auf 80 Prozent dieser Kundgebungen wurden wirtschaftliche und soziale Rechte eingefordert, oft von Gewerkschaftsmitgliedern, die sich für ihre Arbeitsrechte einsetzten. Die Behörden reagierten häufig mit unnötiger und unverhältnismäßiger Gewalt sowie mit willkürlichen Inhaftierungen (AI 24.4.2024).Die Verfassung sah das Recht auf friedliche Versammlung vor, aber die Vertreter Maduros unterdrückten oder suspendierten es im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Es kommt zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (FH 2024). Auf 80 Prozent dieser Kundgebungen wurden wirtschaftliche und soziale Rechte eingefordert, oft von Gewerkschaftsmitgliedern, die sich für ihre Arbeitsrechte einsetzten. Die Behörden reagierten häufig mit unnötiger und unverhältnismäßiger Gewalt sowie mit willkürlichen Inhaftierungen (AI 24.4.2024). Ein öffentliches Dekret aus dem Jahr 2015 regelte das Versammlungsrecht und erteilte den Streitkräften die Befugnis, die öffentliche Ordnung zu kontrollieren. Menschenrechtsgruppen kritisierten das Gesetz, da es den Vertretern Maduros ermöglicht, Demonstranten wegen der Teilnahme an friedlichen Demonstrationen wegen schwerer Verbrechen anzuklagen sowie Organisationen und Personen, die ihnen kritisch gegenüberstehen, zu kriminalisieren (USDOS 23.4.2024). Proteste und Demonstrationszüge mussten im Voraus von Vertretern Maduros genehmigt werden und waren in ausgewiesenen „Sicherheitszonen“ verboten (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz erkannte das Streikrecht aller Beschäftigten im öffentlichen und privaten Sektor unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen an. Beschäftigte, die sich an legalen Streiks beteiligten, waren vor Strafverfolgung geschützt und ihre Dienstzeit durfte nicht um die Zeit des Streiks gekürzt werden, was jedoch nicht eingehalten wurde (USDOS 23.4.2024). Vereinigungsfreiheit Die Verfassung sah Vereinigungsfreiheit und Freiheit von politischer Diskriminierung vor, aber die Vertreter Maduros respektierten diese Rechte nicht (USDOS 23.4.2024). Arbeitnehmer im privaten und öffentlichen Sektor (mit Ausnahme der Mitglieder der Streitkräfte bzw mit Einschränkungen für Angehörige des öffentlichen Dienstes) hatten das Recht, Gewerkschaften ihrer Wahl zu gründen und ihnen beizutreten sowie zu streiken (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Das Gesetz sah jedoch mehrere Einschränkungen dieser Rechte vor, und die Vertreter Maduros setzten eine Vielzahl von Mechanismen ein, um die Rechte unabhängiger Arbeitnehmer und Gewerkschaften zu untergraben (USDOS 23.4.2024).Arbeitnehmer im privaten und öffentlichen Sektor (mit Ausnahme der Mitglieder der Streitkräfte bzw mit Einschränkungen für Angehörige des öffentlichen Dienstes) hatten das Recht, Gewerkschaften ihrer Wahl zu gründen und ihnen beizutreten sowie zu streiken (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Das Gesetz sah jedoch mehrere Einschränkungen dieser Rechte vor, und die Vertreter Maduros setzten eine Vielzahl von Mechanismen ein, um die Rechte unabhängiger Arbeitnehmer und Gewerkschaften zu untergraben (USDOS 23.4.2024). Die Kontrolle über die Gewerkschaften hat sich von traditionellen, mit der Opposition verbündeten Gewerkschaftsführern auf neue Arbeitnehmerorganisationen verlagert, die oft mit der Regierung verbunden sind. Der Wettbewerb hat zu einem erheblichen Anstieg der Gewalt am Arbeitsplatz beigetragen (FH 2024). Gewerkschaftsaktivisten berichteten, dass die jährliche Auflage, dem Arbeitsministerium eine Mitgliederliste (mit vollständigen Namen, Privatadresse, Telefonnummer und nationaler Identifikationsnummer) vorzulegen, eine Belastung darstellt und die Vereinigungsfreiheit einschränkt (USDOS 23.4.2024). Opposition Es gibt zwar Oppositionskoalitionen und -parteien, aber die regierende PSUV (United Socialist Party of Venezuela) nutzt staatliche Ressourcen sowie Sicherheitskräfte und die Justiz, um Parteien zu zerschlagen, die ihre beherrschende Stellung direkt in Frage stellen (FH 2024). Die Regierung setzte die Unterdrückung kritischer Stimmen auch 2023 fort (AI 24.4.2024). Vertreter Maduros nutzten regelmäßig Gesetze gegen kriminelle Vereinigungen und Terrorismusfinanzierung, um politische Gegner zu belasten und ihnen Verbrechen vorzuwerfen (USDOS 23.4.2024). Sie mussten mit willkürlicher Inhaftierung, Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen rechnen (AI 24.4.2024). Oppositionsführer werden seit langem schikaniert, angegriffen, inhaftiert und auf andere Weise an der Teilnahme an politischen Prozessen gehindert (FH 2024). Beobachter berichteten, dass Vertreter Maduros das Vermögen politischer Gegner beschlagnahmten, um sie einzuschüchtern und zu bestrafen. Es gab keine Berichte über eine Rückgabe solcher beschlagnahmten Vermögenswerte (USDOS 23.4.2024). Vertreter Maduros nutzten auch indirekte Mittel wie Cyberangriffe oder Falschmeldungen in den sozialen Medien, um politische Gegner zu diskreditieren (USDOS 23.4.2024). Ferner schränkten Vertreter Maduros die Bewegungsfreiheit einiger Oppositionsführer ein und verweigerten ihnen zeitweise das Besteigen von Inlandsflügen (USDOS 23.4.2024). Sie beschlagnahmten wiederholt Reisepässe von Journalisten, Oppositionsmitgliedern und legitimen Abgeordneten der Nationalversammlung an den Einreisestellen, ohne eine Erklärung abzugeben, als diese versuchten, das Land zu verlassen (USDOS 23.4.2024). Politische Oppositionsparteien und PSUV-Dissidenten agierten in einer restriktiven Atmosphäre, die durch Einschüchterung, die Androhung von Strafverfolgung oder Verwaltungssanktionen aufgrund fragwürdiger Anschuldigungen und einen sehr eingeschränkten Zugang zu den Mainstream-Medien gekennzeichnet war (USDOS 23.4.2024). Obwohl die Unzufriedenheit mit dem Maduro-Regime weit verbreitet ist, hat die Regierung praktisch alle Möglichkeiten für einen politischen Wandel auf nationaler Ebene unterbunden und eine Vielzahl von Taktiken eingesetzt, um Spaltungen innerhalb der Oppositionsbewegung zu erzeugen (FH 2024). Gegner der Regierung und der PSUV werden routinemäßig inhaftiert und ohne Rücksicht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren strafrechtlich verfolgt, darunter auch Zivilisten und Angehörige der Streitkräfte, die vor Militärgerichte gestellt werden (FH 2024). Opfer von staatlicher Gewalt haben keine realistische Möglichkeit, Wiedergutmachung zu erlangen (FH 2024). Der Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft war ständig bedroht (AI 24.4.2024). Religionsfreiheit Die Verfassung sieht Religionsfreiheit unter der Bedingung vor, dass die Ausübung der Religion nicht gegen die öffentliche Moral, den Anstand oder die öffentliche Ordnung verstößt (USDOS 26.6.2024). Religiöse Gruppen gaben an, dass sie im Allgemeinen Religions und Glaubensfreiheit genießen (USDOS 26.6.2024; vgl. FH 2024), solange sie davon absehen, mit Nicolas Maduro verbundene Personen oder politische Maßnahmen zu kritisieren (USDOS 26.6.2024).Die Verfassung sieht Religionsfreiheit unter der Bedingung vor, dass die Ausübung der Religion nicht gegen die öffentliche Moral, den Anstand oder die öffentliche Ordnung verstößt (USDOS 26.6.2024). Religiöse Gruppen gaben an, dass sie im Allgemeinen Religions und Glaubensfreiheit genießen (USDOS 26.6.2024; vergleiche FH 2024), solange sie davon absehen, mit Nicolas Maduro verbundene Personen oder politische Maßnahmen zu kritisieren (USDOS 26.6.2024). Vertreter der Konferenz der römisch Vertreter der Konferenz der römisch--katholischen Bischöfe (die katholischen Bischöfe (die Katholische Bischofskonferenz von Venezuela Katholische Bischofskonferenz von Venezuela (CEV)) und des Evangelischen Rates von Venezuela (ECV) berichteten, dass Anhänger Maduros Geistliche (CEV)) und des Evangelischen Rates von Venezuela (ECV) berichteten, dass Anhänger Maduros Geistliche und andere Mitglieder ihrer Religionsgemeinschaften weiterhin verbal belästigen, weil sie auf die humanitäre und andere Mitglieder ihrer Religionsgemeinschaften weiterhin verbal belästigen, weil sie auf die humanitäre KrKrise des Landes aufmerksam machen und andere Kritik an Maduro äußern (USDOS 26.6.2024; vgl. FH ise des Landes aufmerksam machen und andere Kritik an Maduro äußern (USDOS 26.6.2024; vgl. FH 2024).2024).Vertreter der Konferenz der römisch Vertreter der Konferenz der römisch--katholischen Bischöfe (die katholischen Bischöfe (die Katholische Bischofskonferenz von Venezuela Katholische Bischofskonferenz von Venezuela (CEV)) und des Evangelischen Rates von Venezuela (ECV) berichteten, dass Anhänger Maduros Geistliche (CEV)) und des Evangelischen Rates von Venezuela (ECV) berichteten, dass Anhänger Maduros Geistliche und andere Mitglieder ihrer Religionsgemeinschaften weiterhin verbal belästigen, weil sie auf die humanitäre und andere Mitglieder ihrer Religionsgemeinschaften weiterhin verbal belästigen, weil sie auf die humanitäre KrKrise des Landes aufmerksam machen und andere Kritik an Maduro äußern (USDOS 26.6.2024; vergleiche FH ise des Landes aufmerksam machen und andere Kritik an Maduro äußern (USDOS 26.6.2024; vergleiche FH 2024).2024). Die Führung der jüdischen Gemeinde äußerte sich besorgt über antisemitische Äußerungen von mit Maduro verbundenen Akteuren (USDOS 23.4.2024) verbundenen Akteuren (USDOS 23.4.2024). Religiöse Gruppen 96 Prozent der Bevölkerung sind laut Schätzung katholisch. Die nichtkatholische Bevölkerung umfasst evangelische Protestanten, Mitglieder der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Kirche Jesu Christi), Zeugen Jehovas, Muslime und Personen jüdischen Glaubens. Die ECV (Evangelical Council of Venezuela) schätzt, dass 17 bis 20 Prozent der Bevölkerung protestantisch sind, wobei die Mehrheit von ihnen Mitglieder evangelischer protestantischer Kirchen sind (USDOS 26.6.2024). Beobachter schätzen, dass viele Menschen die afro stämmigen Religionen Santeria und Spiritismus parallel zum Christentum praktizieren. Führende Mitglieder der muslimischen Gemeinschaft schätzen, dass es etwa 100.000 bis 150.000 Anhänger des Islam gibt, wobei Sunniten die Mehrheit bilden. Laut Global Mapping International, einer sich als christlich interkonfes sionelle Missionsforschungsstelle bezeichnenden Organisation, gibt es im Land mindestens 48.000 Anhänger des Buddhismus. Die CAIV (Confederation of Jewish Associations of Venezuela) schätzt die Zahl der jüdischen Gemeinde auf 10.000 Personen, wobei die mei sten Mitglieder in Caracas leben (USDOS 26.6.2024). Grundversorgung und Wirtschaft Über 20 Millionen der 28,8 Millionen Venezolaner leben in Armut und haben nur unzureichenden Zugang zu lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen, darunter Lebensmittel und grundlegende Medikamente (HRW 16.1.2025). Ein außergewöhnlich hoher Anteil der Einwohner (88%) zählt zur urbanen Bevölkerung. Allein jeder neunte Einwohner lebt in Caracas (laenderdaten.info 2.2025). 74,5 Prozent aller Haushalte hatten 2023 keinen regelmäßigen Zugang zu sauberem Trinkwasser (AI 24.4.2024; vgl. EDA 18.2.2025). Soweit Wasser über öffentliche Versorgungsnetze verfügbar ist, wird dieses nicht in Trinkwasserqualität bereitgestellt (AA 18.2.2025).74,5 Prozent aller Haushalte hatten 2023 keinen regelmäßigen Zugang zu sauberem Trinkwasser (AI 24.4.2024; vergleiche EDA 18.2.2025). Soweit Wasser über öffentliche Versorgungsnetze verfügbar ist, wird dieses nicht in Trinkwasserqualität bereitgestellt (AA 18.2.2025). Die Versorgung der Haushalte mit Gas ist prekär. Mit Benzinknappheit muss ebenso jederzeit gerechnet werden, insbesondere außerhalb der Region um die Hauptstadt Caracas (AA 18.2.2025; vgl. EDA 18.2.2025). Ebenso besteht ein Engpass bei der Stromversorgung (EDA 18.2.2025).Die Versorgung der Haushalte mit Gas ist prekär. Mit Benzinknappheit muss ebenso jederzeit gerechnet werden, insbesondere außerhalb der Region um die Hauptstadt Caracas (AA 18.2.2025; vergleiche EDA 18.2.2025). Ebenso besteht ein Engpass bei der Stromversorgung (EDA 18.2.2025). Güter des täglichen Bedarfs und Medikamente können über längere Zeiträume nicht verfügbar sein, insbesondere in ländlichen Gegenden (EDA 18.2.2025). Aufgrund von Inflation und einem alarmierenden Kaufkraftschwund waren Güter und Dienste des täglichen Bedarfs kaum noch erschwinglich, was für den Großteil der Bevölkerung eine schwere humanitäre Krise bedeutete, insbesondere für Menschen außerhalb der Hauptstadt Caracas (AI 24.4.2024). In Venezuela sind 5,1 Millionen Menschen von Hunger betroffen (HRW 16.1.2025). Das Maduro-Regime ist zunehmend auf wirtschaftliche, medizinische, militärische und andere Unterstützung durch ausländische Verbündete angewiesen, insbesondere durch die Regierungen Russlands, Kubas, der Türkei und des Iran (FH 2024). Die Inflationsrate betrug 2024 geschätzt 59,6 Prozent (WKO 10.2024). 2023 betrug die Inflationsrate 337,5 Prozent (WKO 10.2024). Die Arbeitslosenrate betrug 2023 geschätzte 5,5 Prozent (CIA 12.2.2025; vgl. laenderdaten.info 2.2025, WKO 10.2024).Die Arbeitslosenrate betrug 2023 geschätzte 5,5 Prozent (CIA 12.2.2025; vergleiche laenderdaten.info 2.2025, WKO 10.2024). Das Gesetz sah einen Mindestlohn für alle Sektoren vor. Der nationale Mindestlohn lag unter der Armutsgrenze. Der Mindestlohn und andere Leistungen wurden durch Erlasse festgelegt (USDOS 23.4.2024). Laut Angaben der gewerkschaftlichen Organisation Centro de Documentación y Análisis Social de la Federación Venezolana de Maestros (Cendas-FVM) kostete der monatliche Warenkorb mit Grundnahrungsmitteln für eine fünfköpfige Familie im Oktober 2023 ungefähr 494 US-Dollar (etwa 450 Euro). Gleichzeitig betrug der monatliche Mindestlohn gerade einmal 3,67 US-Dollar (etwa 3,37 Euro), wodurch der Großteil der Bevölkerung unter starker Ernährungsunsicherheit litt (AI 24.4.2024). Das Gesetz sah Tarifverhandlungen vor und laut Gesetz konnten Arbeitgeber einen Tarifvertrag nur mit Gewerkschaften aushandeln, die die Mehrheit ihre Arbeitnehmer vertraten (USDOS 23.4.2024). Arbeitsplätze mussten „den Schutz der Gesundheit und des Lebens der Arbeitnehmer vor allen gefährlichen Arbeitsbedingungen“ gewährleisten. Die Standards für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz waren für die wichtigsten Branchen nicht angemessen (USDOS 23.4.2024). Die Bedingungen im Bergbausektor waren besonders gefährlich. NRO und Medien berichteten über gefährliche Bedingungen in Bergwerken, von denen viele illegal betrieben wurden und die Bergleute Verletzungen, Krankheiten und Quecksilbervergiftungen aussetzten (USDOS 23.4.2024). Der Orinoco-Bergbau-Bogen war das Zentrum des illegalen Bergbaus und Goldschmuggels (USDOS 23.4.2024). Illegal abgebautes venezolanisches Gold wird nach Brasilien, Kolumbien und in die Dominikanische Republik geschmuggelt und von dort aus in andere Länder exportiert (HRW 16.1.2025). Rückkehr Vertreter Maduros arbeiteten nicht mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um zurückkehrenden Flüchtlingen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 23.4.2024). Die Verfassung sah das Recht auf Rückkehr in das Heimatland vor. Vertreter Maduros respektierten diese Rechte jedoch nicht (USDOS 23.4.2024). Das „EU Reintegration Programme“ (EURP) bietet in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr in das Heimatland (BBU GmbH 2025). Dokumente Es war nach wie vor schwierig, einen Reisepass zu erhalten. Die Kosten für einen Reisepass beliefen sich auf etwa 5.300 Bolivar (216 US-Dollar), was für viele Bürger zu teuer war (USDOS 23.4.2024).
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Identitäten der BF konnten anhand der vorliegenden Reisepässe, welche sich allesamt als Kopien in den Akten befinden, zweifellos festgestellt werden. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnisse, dem Leben und der Ausbildung der BF in Venezuela beruhen auf den im gesamten Verfahren gleichbleibenden Angaben der BF. Von der Muttersprache war bereits aufgrund der Herkunft auszugehen. Zudem fanden die Einvernahmen sowie die mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Spanisch statt. In den Erstbefragungen gaben die BF jeweils an, Arabisch auf sehr hohem Niveau zu sprechen, was auch auf Grund ihrer langen Aufenthaltsdauer im Libanon und der Doppelstaatsangehörigkeit ihrer Eltern plausibel erscheint. Die Erstbefragungen wurden in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache geführt. Die in den Erstbefragungen von der BF1 und BF2 angegebenen sehr guten Englischkenntnisse sind vor dem Hintergrund der jeweiligen Studienabschlüsse an einer internationalen Universität (siehe 2.5.) nachvollziehbar. 2.
- Aufgrund des Vorbringens der BF konnte festgestellt werden, dass sie der Volksgruppe der Araber zugehörig sind und sich zum sunnitischen Islam bekennen. Es wird nicht Abrede gestellt, dass zwei der drei BF ein Kopftuch tragen, jedoch wurde nicht dargelegt, dass ihnen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit eine Diskriminierung droht. Für die Feststellung etwaiger Bedrohungen ausgehend von ihrer Religionszugehörigkeit wäre angesichts gänzlich fehlender Beweismittel jedenfalls ein in sich schlüssiges und widerspruchsfreies Vorbringen erforderlich. Das Vorbringen der BF bleibt hingegen wie folgt unstimmig und unvollständig: In der behördlichen Einvernahme verneinten die BF die Frage nach einer Verfolgung aufgrund der Religion, Probleme ausgehend von ihrem Religionsbekenntnis bzw. dem öffentlichen Tragen eines Kopftuches werden nicht vorgebracht. Ausschließlich in der Beschwerde findet sich das pauschale Vorbringen, wonach die BF in Venezuela aufgrund des Tragens eines Kopftuches ständiger Diskriminierung ausgesetzt seien. Eine Präzisierung fehlt. Auch in der Beschwerdeverhandlung wird von den BF eine drohende oder bereits erlebte Diskriminierung in keiner Weise geschildert oder auch nur angedeutet. Auch die Länderberichte, wonach die Verfassung Religionsfreiheit unter der Bedingung vorsieht, dass die Ausübung der Religion nicht gegen die öffentliche Moral, den Anstand oder die öffentliche Ordnung verstößt und religiöse Gruppen angaben, dass sie im Allgemeinen Religions- und Glaubensfreiheit genießen, ergeben keine Hinweise auf eine allgemeine Bedrohung für Muslime in Venezuela. Daher war festzustellen, dass die BF in Venezuela keiner Bedrohung ausgehend von ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind. 2.
- Ein politisches Engagement der BF konnte nicht festgestellt werden, zumal dieses weder in der behördlichen Einvernahme noch in der Beschwerde der BF vorgebracht wurde. Im Widerspruch zu den Angaben in der Einvernahme, wonach die BF eine Festnahme und Inhaftierung sowie eine Verfolgung von staatlicher Seite aufgrund ihrer politischen Einstellung sowie ein politisches Engagement per se in Venezuela verneinten und auch die Frage nach Problemen mit den Behörden negierten, erstatteten die BF erst in der durchgeführten Beschwerdeverhandlung das entsprechende Vorbringen, demzufolge alle drei aktivistisch tätig gewesen seien und aufgrund dieser Tätigkeiten eine Entführung oder eine Verhaftung von Seiten der Polizei stattgefunden hätte. Schon vor diesem Hintergrund ist dieses Vorbringen als asylzweckbezogen Steigerung und daher als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Wären die BF tatsächlich ausgehend von ihrem politischen Engagement verhaftet oder entführt worden, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dies – wie auch den Überfall (siehe 2.4.), bei welchem sie laut ihrer Schilderung nicht anwesend gewesen seien, welcher sich aber in zeitlich unmittelbarer Nähe zur Verhaftung ereignet habe – sogleich in der Einvernahme oder jedenfalls in der Beschwerde vorbringen würden und nicht erst im Laufe der mündlichen Verhandlung, weshalb dieses Vorbringen nicht als glaubhaft erachtet werden konnte. Im Übrigen musste dem Vorbringen der BF aufgrund von zahlreichen Widersprüchen und unplausiblen Angaben die Glaubhaftigkeit versagt werden: Unplausibel erscheint einerseits ein in einer Entführung oder Verhaftung endender politischer Aktivismus durch unmündige Minderjährige, insbesondere durch die BF3, die dazu befragt selbst angibt, bei der Verhaftung drei oder vier Jahre alt gewesen zu sein und aufgrund ihres Alters nicht viel gemacht zu haben, sondern nur an Demonstrationen teilgenommen zu haben, weil ihr Vater aktiv gewesen sei. Widersprüchlich ist dahingehend auch, dass die BF zum einen vorbringen, dass sich ihr Vater intensiv für Menschenrechte eingesetzt habe und sie gemeinsam mit ihm im Rahmen einer Partei aktivistisch tätig gewesen seien, auf Nachfragen jedoch keine näheren Informationen zu diesem Engagement mit der Begründung geben konnten, dass alles geheim und hauptsächlich der Vater mit diesem Thema beschäftigt gewesen sei und sie minderjährig gewesen seien. Andererseits erscheint es wenig nachvollziehbar, dass der Vater, welcher laut den Aussagen der BF auch als Aktivist bedroht worden sei, das Land nicht mit seiner Familie verlassen habe, sondern für sein Geschäft in Venezuela verbleiben konnte. Schließlich steht die Aussage der BF, demnach sie nach wie vor Bedrohungen von Seiten der Regierung befürchten würden, dies auch weil ihre Namen vermeintlich auf Listen geführt werden würden, im Widerspruch dazu, dass die BF bei der Ausstellung ihrer Reisepässe im Jahr 2021 bzw. 2022, im Rahmen welcher zwangsläufig Kontakt zu venezolanischen Behörden hergestellt werden musste, keinen Problemen gegenüberstanden. Auch die in Kopie beigelegten „Nachweise“ konnten die Annahme einer asylzweckbezogenen Steigerung bzw. der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens nicht erschüttern, zumal die BF keine plausiblen Informationen über die plötzliche Herkunft dieser Dokumente liefern konnten. Vielmehr gaben die BF an, diese von ihrer Mutter als Scan übermittelt bekommen zu haben, sie aber nicht wüssten, wie ihre Mutter zu den Bestätigungen einer Parteimitgliedschaft mit einem Ausstellungsdatum fünf Tage vor der Verhandlung gekommen sei. Betreffend diverse in Vorlage gebrachte Ausweiskopien wurde nicht nachvollziehbar ausgeführt, dass diese von der BF1 mitgenommen worden seien, als sie aus Venezuela ausgereist seien oder dass die Mutter der BF schon länger ein Foto davon gehabt habe oder die Ausweise vom Vater besorgt worden seien. Aus den genannten Gründen war das in sich nicht schlüssige und widersprüchliche Fluchtvorbringen der BF als unglaubwürdig zu qualifizieren und festzustellen, dass die BF in Venezuela keine Bedrohung in Zusammenhang mit ihrer politischen Einstellung zu befürchten haben. 2.
- Die Feststellungen zum Vorfall in Zusammenhang mit dem Hotel des Großvaters der BF im Jahr 2016 ergeben sich aus den diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Schilderungen. Nicht festgestellt werden konnte hingegen, dass konkret die BF in Venezuela Opfer von Straftaten oder darauffolgenden Bedrohungen durch kriminelle Vereinigungen wurden. Die BF selbst geben – betreffend den konkreten Ort zwar widersprüchlich, aber hinsichtlich der Abwesenheit – übereinstimmend an, dass sie selbst während des Vorfalles entweder im Haus des Vaters oder in der Wohnung einer Freundin der Mutter, jedenfalls aber nicht im Hotel gewesen seien. Konkret danach befragt, sagte die BF1 einvernommen aus, dass sie und ihre Schwestern persönlich nie bedroht worden seien. Im Hinblick auf den Einbruch in das Haus der Familie ergibt sich aus den Schilderungen und dem Beschwerdevorbringen die Abwesenheit der BF. Demgegenüber gibt es für das in der Beschwerde vorgebrachte Rachemotiv hinsichtlich des weiteren Einbruches keine diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der BF. Vielmehr führte die BF1 aus, dass dieser Einbruch auf die Vermutung der Einbrecher, Geld im Haus vorzufinden, zurückgegangen sei. Nähere Ausführungen zum Zeitpunkt oder zu den Folgen dieses Einbruchs werden weder in der Einvernahme, noch in der Beschwerde oder in der Verhandlung gemacht. Der Umzug in den Libanon im Jahr 2016 in etwa 10 bis 15 Tage nach dem Überfall auf das Hotel wurde von den BF im Laufe des Verfahrens übereinstimmend angegeben und ist daher glaubhaft. Übereinstimmend und gleichbleibend sagten die BF auch aus, dass sie mit der Mutter und ihren zwei weiteren Schwestern in den Libanon ausgereist seien und der Vater und Großvater in Venezuela geblieben seien. Der Vater sei dortgeblieben, weil er das Haus und das Geschäft nicht verlassen habe wollen. Auch dieser Umstand, dass der Vater und Großvater, welche vom Überfall unmittelbar betroffen waren, in Venezuela verblieben und offenbar keine weiteren Bedrohungen ausgesetzt waren, bestätigt, dass die BF weder damals noch aktuell einer gegen ihre Personen ausgerichteten Bedrohung ausgesetzt sind. Vor diesem Hintergrund war festzustellen, dass die BF in Venezuela keine Bedrohung durch kriminelle Vereinigungen und auch sonst keine individuelle Bedrohung zu befürchten haben. 2.
- Die Lebensverhältnisse der BF im Libanon basieren auf den diesbezüglich gleichbleibenden Schilderungen der BF. Den Akten liegt betreffend das Studium der BF1 eine Verleihungsurkunde hinsichtlich eines Bachelor of Business Administration von der XXXX University vom XXXX 2024 und betreffend das Studium der BF2 eines Bachelor of Education von der XXXX University vom XXXX 2023 bei. 2.
- Die Lebensverhältnisse der BF im Libanon basieren auf den diesbezüglich gleichbleibenden Schilderungen der BF. Den Akten liegt betreffend das Studium der BF1 eine Verleihungsurkunde hinsichtlich eines Bachelor of Business Administration von der römisch 40 University vom römisch 40 2024 und betreffend das Studium der BF2 eines Bachelor of Education von der römisch 40 University vom römisch 40 2023 bei. Reisepasskopien mit Ausstellungdatum XXXX 2021 (BF1 und BF2) und XXXX .2022 (BF3) liegen den Akten ein. Dazu sagte die BF2 in der Verhandlung glaubhaft aus, dass sie sich diese Pässe im Libanon ausstellen hätten lassen.Reisepasskopien mit Ausstellungdatum römisch 40 2021 (BF1 und BF2) und römisch 40 .2022 (BF3) liegen den Akten ein. Dazu sagte die BF2 in der Verhandlung glaubhaft aus, dass sie sich diese Pässe im Libanon ausstellen hätten lassen. 2.
- Die Feststellungen zur Flugreise aus dem Libanon über Griechenland nach Österreich basieren auf den Aussagen der BF und den Einreisestempeln in den Reisepässen vom XXXX 2024 in Athen. In Übereinstimmung mit den Reisepassdaten liegen Flugbuchungsbestätigungen auf die Namen der BF für den XXXX .2024 von Beirut über Athen nach Wien vor.2.
- Die Feststellungen zur Flugreise aus dem Libanon über Griechenland nach Österreich basieren auf den Aussagen der BF und den Einreisestempeln in den Reisepässen vom römisch 40 2024 in Athen. In Übereinstimmung mit den Reisepassdaten liegen Flugbuchungsbestätigungen auf die Namen der BF für den römisch 40 .2024 von Beirut über Athen nach Wien vor. Sowohl in der Erstbefragung, in der Beschwerde als auch in der Verhandlung gaben die BF übereinstimmend an, dass sie den Libanon wegen der verheerenden Sicherheitslage und körperlicher sowie seelischer Misshandlungen durch die Großeltern verließen. Dafür, dass die BF nach Österreich reisten, um hier bessere Lebensbedingungen vorzufinden, jedoch kein dringendes Schutzbedürfnis aufgrund drohender Verfolgung in Venezuela besteht, sprechen ihre übereinstimmenden Aussagen, wonach sie hauptsächlich motiviert durch den Freund der BF1 aufgrund der Situation im Libanon nach Österreich gekommen seien. 2.
- Die BF brachten glaubhaft und konsequent vor, dass sich die Mutter mit den zwei Schwestern ebenso wie diverse Onkel und Tanten nach wie vor im Libanon aufhalten würden und sie mit ihrer Mutter in regelmäßigen Kontakt stünden. Ob aktuell ein Kontakt zum Vater besteht, konnte aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der BF im Laufe des Verfahrens nicht abschließend festgestellt werden: In den Einvernahmen gaben die BF an, dass ihr Vater zuletzt in Venezuela gelebt und seit ihrer Ausreise schwächerer Kontakt zu ihm bestanden habe, dieser seit kurzem jedoch abgebrochen sei. In der Verhandlung wurde demgegenüber von der BF1 angegeben, dass sie von ihrem Vater nichts wisse und der letzte Kontakt nur im ersten Monat nach ihrer Ausreise aus Venezuela in den Libanon bestanden hätte. Die BF2 führt aus, dass wahrscheinlich sieben oder acht Jahre vergangen seien, seit das letzte Mal Kontakt zu ihrem Vater bestanden habe. Die BF3 gibt in der Verhandlung an, der letzte Kontakt habe bei der Ausreise aus Venezuela bestanden. Mangels gegenteiligen Vorbringens kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die BF bei einer Rückkehr nach Venezuela den Kontakt zum Vater wieder herstellen können, zumal sie weder vorbrachten, sich mit diesem zerstritten zu haben oder andere Hindernisse für einen Kontakt bestehen würden. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben zum letztmaligen Kontakt ist vielmehr davon auszugehen, dass die BF versuchten, Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat in Form ihres Vaters zu verneinen. 2.
- Die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen der BF im Bundesgebiet beruhen auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht sowie den vorgelegten Dokumenten. Die ZMR-Auszüge der BF dokumentieren jeweils eine Hauptwohnsitzmeldung von XXXX .204 bis XXXX 2024 in XXXX und ab dem XXXX .2024 in der Gemeinde XXXX in XXXX in einer Unterkunft der Volkshilfe. Die ZMR-Auszüge der BF dokumentieren jeweils eine Hauptwohnsitzmeldung von römisch 40 .204 bis römisch 40 2024 in römisch 40 und ab dem römisch 40 .2024 in der Gemeinde römisch 40 in römisch 40 in einer Unterkunft der Volkshilfe. Für die BF2 und die BF3 liegt jeweils ein Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung vor, demnach sie seit XXXX .2024 der Grundversorgungsstelle XXXX zugeordnet sind. Für die BF2 und die BF3 liegt jeweils ein Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung vor, demnach sie seit römisch 40 .2024 der Grundversorgungsstelle römisch 40 zugeordnet sind. Die Feststellung zur Beschäftigung der BF2 basiert auf dem Dienstvertrag als Crewmitarbeiterin bei XXXX vom XXXX .2025, den Gehaltsabrechnungen für die Monate Juli, August und September 2025 und dem Arbeitszeugnis des Restaurantleiters vom XXXX .
- Die Feststellung zur Beschäftigung der BF2 basiert auf dem Dienstvertrag als Crewmitarbeiterin bei römisch 40 vom römisch 40 .2025, den Gehaltsabrechnungen für die Monate Juli, August und September 2025 und dem Arbeitszeugnis des Restaurantleiters vom römisch 40 .
- Die Bestätigungen hinsichtlich des Sprachkurses beim XXXX jeweils vom XXXX 2025 für die Stufe A1.1, der Deutsch-Lerngruppe im Rahmen des Projektes „ XXXX “ vom XXXX .2025 und des Grundregelkurses jeweils vom XXXX 2025 liegen vor. Mit einem Schreiben vom XXXX 2025 bestätigt der Deutschlehrer, XXXX , das soziale Engagement, die berufliche Motivation und Hilfsbereitschaft der BF. Die Bestätigungen hinsichtlich des Sprachkurses beim römisch 40 jeweils vom römisch 40 2025 für die Stufe A1.1, der Deutsch-Lerngruppe im Rahmen des Projektes „ römisch 40 “ vom römisch 40 .2025 und des Grundregelkurses jeweils vom römisch 40 2025 liegen vor. Mit einem Schreiben vom römisch 40 2025 bestätigt der Deutschlehrer, römisch 40 , das soziale Engagement, die berufliche Motivation und Hilfsbereitschaft der BF. Dass die BF1 eine Partnerschaft mit XXXX führt ergibt sich ebenso wie die Feststellungen zu seinem Status als Asylberechtigter und seinem Aufenthalt in XXXX aus den diesbezüglichen glaubhaften Aussagen der BF. Dass die BF1 eine Partnerschaft mit römisch 40 führt ergibt sich ebenso wie die Feststellungen zu seinem Status als Asylberechtigter und seinem Aufenthalt in römisch 40 aus den diesbezüglichen glaubhaften Aussagen der BF. Die im Libanon religiös geschlossene Ehe der BF2 ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der BF2, wonach sie islamisch, jedoch nicht standesamtlich, verheiratet sei. Die BF3 gibt wiederholt glaubhaft zu Protokoll, dass sie ledig sei. Aufgrund ihres gleichbleibenden Vorbringens in der Einvernahme und in der Beschwerdeverhandlung konnte festgestellt werden, dass die BF keine Kinder haben, gesund sind und in Österreich über keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte verfügen. Die Unbescholtenheit der BF geht aus den eingeholten Strafregisterauszügen hervor. 2.
- Die Länderfeststellungen zur Lage in Venezuela beruhen auf den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation. Diese basieren auf öffentlich zugänglichen Dokumenten verschiedener allgemein anerkannter Institutionen, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation enthaltenen Länderinformationen werden zur Wahrung der Übersichtlichkeit nur auszugsweise, soweit entscheidungswesentlich, wiedergegeben. Die in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Berichte zur Lage in Venezuela veranschaulichen die teils schwierige Situation in Venezuela, stehen jedoch im Einklang mit den getroffenen Länderfeststellungen. Das diesbezügliche Vorbringen vermag die getroffenen Länderfeststellungen daher nicht zu erschüttern bzw. entscheidungswesentlich zu ergänzen. Wie allgemein bekannt ist, wurde der venezolanische Präsident Nicolas Maduro am 03.01.2026 durch amerikanische Streitkräfte in Venezuela festgenommen und in die USA verbracht, wo er als Angeklagter in einem Strafverfahren wegen Drogendelikten in Untersuchungshaft genommen wurde. Den aktuellen Medienberichten sind jedoch keine Hinweise zu entnehmen, dass sich die Sicherheits- oder Versorgungslage in Venezuela seither nachhaltig verändert hätte und stehen die in den Feststellungen konstatierten Länderberichte dazu weiterhin in Geltung.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Verbindung der Verfahren Das Bundesverwaltungsgericht hat nach § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Damit soll der Behörde etwa die mehrfache Aufnahme der gleichen Beweise erspart bleiben. Die Verbindung mehrerer Verwaltungssachen setzt voraus, dass für sie alle dieselbe Behörde bzw. dasselbe VwG sachlich und örtlich zuständig ist und diese in allen betroffenen Angelegenheiten das AVG anzuwenden hat (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 39, Rz 29 f, Stand 01.04.2021, rdb.at).Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Damit soll der Behörde etwa die mehrfache Aufnahme der gleichen Beweise erspart bleiben. Die Verbindung mehrerer Verwaltungssachen setzt voraus, dass für sie alle dieselbe Behörde bzw. dasselbe VwG sachlich und örtlich zuständig ist und diese in allen betroffenen Angelegenheiten das AVG anzuwenden hat vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39,, Rz 29 f, Stand 01.04.2021, rdb.at). Die BF sind volljährige Geschwister und dahingehend zwar nicht als Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG zu qualifizieren. Da die BF jedoch in Familiengemeinschaft leben, die angefochtenen Bescheide und die Beschwerden weitgehend übereinstimmen, sodass in den Beschwerdeverfahren ähnliche/idente Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären sind, sind die Verfahren, die derselben Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen wurden, aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.Die BF sind volljährige Geschwister und dahingehend zwar nicht als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG zu qualifizieren. Da die BF jedoch in Familiengemeinschaft leben, die angefochtenen Bescheide und die Beschwerden weitgehend übereinstimmen, sodass in den Beschwerdeverfahren ähnliche/idente Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären sind, sind die Verfahren, die derselben Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen wurden, aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, kurz GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974,, kurz GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413 mit Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413 mit Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Zentrales Element der Ermittlung der Flüchtlingseigenschaft ist die sog. Glaubhaftmachung des individuellen Fluchtvorbringens. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009).Zentrales Element der Ermittlung der Flüchtlingseigenschaft ist die sog. Glaubhaftmachung des individuellen Fluchtvorbringens. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht vergleiche VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). 3.2.
- Zum Vorbringen zur Lage der BF im Libanon Eingangs ist festzuhalten, dass die BF Staatsangehörige von Venezuela sind. Im Verfahren über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gilt daher Venezuela als Herkunftsstaat im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 17 AsylG
- Das Vorbringen in Bezug auf den Aufenthalt der BF im Libanon war dahingehend nicht zu berücksichtigen. Eingangs ist festzuhalten, dass die BF Staatsangehörige von Venezuela sind. Im Verfahren über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gilt daher Venezuela als Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 17, AsylG
- Das Vorbringen in Bezug auf den Aufenthalt der BF im Libanon war dahingehend nicht zu berücksichtigen. 3.2.
- Zum Vorbringen der Bedrohung durch eine kriminelle Vereingigung Im gegenständlichen Fall wurde von den BF vordergründig die Bedrohung durch eine kriminelle Organisation in Folge eines Überfalles auf das Hotel des Großvaters als Fluchtgrund vorgebracht, doch konnte eine entsprechende aktuelle Verfolgungsgefahr – wie in der Beweiswürdigung erläutert – nicht glaubhaft gemacht werden. Bereits aus diesem Grund war eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu verneinen. 3.2.
- Zum Vorbringen des politischen Engagements Des Weiteren wurde ein politisches Engagement im Rahmen einer Oppositionspartei als Fluchtgrund in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht. Aufgrund diverser Widerpsrüche und Unplausibilitäten, sowie des Umstandes, dass die politischen Aktivitäten und damit in Zusammenhang stehende Probleme erstmals in der Verhandlung vorgebracht wurden, konnte auch eine dementsprechende Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Selbst wenn das Vorbringen der BF als glaubhaft erachten werden würde, wäre dies im konkreten Fall im Hinblick auf die Voraussetzung der Aktualtität der Verfolgungsgefahr nicht ausreichend, um eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Dazu sprach der VwGH aus, dass nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr relevant sein kann; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der "Asylentscheidung" immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0298).Dazu sprach der VwGH aus, dass nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr relevant sein kann; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der "Asylentscheidung" immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0298). Wie den Feststellungen in Verbindungen mit den beweiswürdigenden Erwägungen entnommen werden kann, ist eine aktuelle Gefahr der Verfolgung wegen der politischen Einstellung der BF nicht gegeben. Einerseits konnten die BF Venezuela im Herbst 2016 legal verlassen. Andererseits verblieb der Vater, dessen aktivistisches und politisches Engagement den Aussagen der BF folgend deutlicher weiter reichte als jenes der BF, weiterhin in Venezuela. Das Vorbringen der BF, dass sich ihre Namen auf Listen befänden und sie im Zuge der Einreise verhaftet werden würden, ist nicht substantiiert. Außerdem sprach der VwGH aus, dass es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend ist, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung dafür nicht genügt (vgl. VwGH 17.12.2024, Ra 2024/20/0727).Das Vorbringen der BF, dass sich ihre Namen auf Listen befänden und sie im Zuge der Einreise verhaftet werden würden, ist nicht substantiiert. Außerdem sprach der VwGH aus, dass es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend ist, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung dafür nicht genügt vergleiche VwGH 17.12.2024, Ra 2024/20/0727). 3.2.
- Zum Vorbringen der Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit Schließlich wurde eine Diskrimineirung aufgrund der Religionszugehörigkeit der BF als Fluchtgrund in der Beschwerde vorgebracht. Auch dieses Vorbringen war, wie den Feststellungen in Verbindungen mit den beweiswürdigenden Erwägungen entnommen werden kann, unsubstatnatiiert. In einer Gesamtwürdigung des Vorbringens waren vor allem die allgemeine Sicherheitslage und private Gründe sowie der damit einhergehende persönliche Wunsch der BF, zunächst im Libanon und schließlich in Österreich bessere Lebensbedingungen anzutreffen, als Gründe für die Ausreise aus Venezuela und in weiterer Folge aus dem Libanon anzunehmen, nicht jedoch eine konkrete Furcht vor einer ihnen drohenden Verfolgung in Venezuela. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht. Im Ergebnis waren die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden. Subsidiären Schutz würden die BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Venezuela Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Subsidiären Schutz würden die BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Venezuela Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist eine besondere Vulnerabilität bei der Beurteilung, ob den Revisionswerbern bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 15.12.2022, Ra 2022/18/0059, mwN). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist eine besondere Vulnerabilität bei der Beurteilung, ob den Revisionswerbern bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 15.12.2022, Ra 2022/18/0059, mwN). Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 24.9.2024, Ra 2024/20/0469).Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 24.9.2024, Ra 2024/20/0469). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0447).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0447). Die Voraussetzungen dafür, den BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen gegenständlich nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr nach Venezuela dort das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht. Die BF haben zwar – wie sich aus den zur aktuellen Lage in Venezuela vorliegenden Informationsquellen ergibt – zutreffend auf die seit längerem in Venezuela herrschende instabile Sicherheitslage (vor allem verursacht durch politische Auseinandersetzungen, die hohe Kriminalität, zahlreiche Fälle willkürlich ausgeübter Gewalt und weitverbreiteter Korruption) und die infolge der schlechten wirtschaftlichen Lage durchaus als prekär zu bezeichnende Versorgungslage (bislang vor allem bei Medikamenten und auch Lebensmitteln) hingewiesen, allerdings erreicht diese allgemeine Lage in Venezuela noch nicht das für eine Verletzung von Art. 3 EMRK geforderte Ausmaß (dazu konkret VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, Rz 20). Nur das Vorliegen einer derartigen Art. 3 EMRK verletzenden allgemeinen Sicherheitslage bzw. Gewaltsituation würde eine Prüfung der besonderen in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründeten Umstände entbehrlich machen.Die BF haben zwar – wie sich aus den zur aktuellen Lage in Venezuela vorliegenden Informationsquellen ergibt – zutreffend auf die seit längerem in Venezuela herrschende instabile Sicherheitslage (vor allem verursacht durch politische Auseinandersetzungen, die hohe Kriminalität, zahlreiche Fälle willkürlich ausgeübter Gewalt und weitverbreiteter Korruption) und die infolge der schlechten wirtschaftlichen Lage durchaus als prekär zu bezeichnende Versorgungslage (bislang vor allem bei Medikamenten und auch Lebensmitteln) hingewiesen, allerdings erreicht diese allgemeine Lage in Venezuela noch nicht das für eine Verletzung von Artikel 3, EMRK geforderte Ausmaß (dazu konkret VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, Rz 20). Nur das Vorliegen einer derartigen Artikel 3, EMRK verletzenden allgemeinen Sicherheitslage bzw. Gewaltsituation würde eine Prüfung der besonderen in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründeten Umstände entbehrlich machen. Die BF haben keine gewichtigen Gründe dargelegt oder Beweismittel vorgelegt, wonach ihnen aufgrund von besonderen in ihrer persönlichen Situation begründeten Umständen ein im Vergleich zur Bevölkerung Venezuelas im Allgemeinen höheres Risiko treffen würde, eine dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.Die BF haben keine gewichtigen Gründe dargelegt oder Beweismittel vorgelegt, wonach ihnen aufgrund von besonderen in ihrer persönlichen Situation begründeten Umständen ein im Vergleich zur Bevölkerung Venezuelas im Allgemeinen höheres Risiko treffen würde, eine dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Abseits der – nicht glaubhaft gemachten – Bedrohung durch eine kriminelle Bande wird von den BF vor allem mit der allgemein prekären Sicherheits- und Versorgungslage argumentiert. Die BF hätten Venezuela bereits als Minderjährige verlassen müssen, es liege kein tragfähiges familiäres oder soziales Netz in Venezuela vor, sie würden ihre Grundbedürfnisse wie Wohnraum und Nahrung nicht befriedigen können und auch die medizinische Grundversorgung sei nicht gewährleistet. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass den BF im Falle ihrer Rückkehr den Kontakt zu ihrem Vater in Venezuela aufnehmen könnten und - zumindest anfänglich - beispielsweise eine Wohnmöglichkeit in Form des Elternhauses zur Verfügung hätten. Aber auch selbst ohne Kontaktaufnahme mit dem Vater würden die BF in keine existenzbedrohende Lage geraten. Die BF sind gesund, arbeitsfähig und verfügen über eine schulische und zum Teil universitäre Ausbildung. Die BF1 verfügt zudem über Berufserfahrung im Verkauf, die BF2 im Lehramt und im Service. Es ist davon auszugehen, dass bei Ihnen grundsätzlich die Fähigkeit zur Teilnahme am Erwerbsleben gegeben ist. Vor diesem Hintergrund werden Sie im Herkunftsstaat voraussichtlich in der Lage sein, ein Einkommen zu erzielen. Die BF zudem sind alle drei gleichermaßen von der Rückkehr betroffen und können sich allenfalls gegenseitig unterstützen. Lediglich ergänzend soll in diesem Zusammenhang auch auf die allfällige Möglichkeit, der Inanspruchnahme einer finanziellen Starthilfe im Rahmen der Rückkehrhilfe hingewiesen werden. Nur der Vollständigkeit halber wird auch auf die Möglichkeit der ergänzenden Inanspruchnahme subventionierter Lebensmittelpakete hingewiesen. Es liegen insgesamt keine Hinweise dafür vor, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Venezuela in eine existenzbedrohliche Notlage geraten müssten. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für sich genommen selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (vgl. VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für sich genommen selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sein könnte vergleiche VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347). Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde eine Verletzung in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde eine Verletzung in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide waren daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide waren daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
§ 57Abs. 1 Asyl
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn ihr Aufenthalt im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn ihr Aufenthalt im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).
§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl
G ist von Amts wegen zu prüfen, ob einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G zu erteilen ist.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist von Amts wegen zu prüfen, ob einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG zu erteilen ist. Die Aufenthalte der BF sind nicht geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G liegen nicht vor, weswegen auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzuweisen ist.Die Aufenthalte der BF sind nicht geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weswegen auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen ist. 3.
- Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung
dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung
dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG hat die belangte Behörde gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat die belangte Behörde gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Da die Beschwerden der BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abzuweisen sind, kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG erteilt wurde und ihnen auch sonst kein Aufenthaltsrecht zukommt, sind die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich gegeben.Da die Beschwerden der BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abzuweisen sind, kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG erteilt wurde und ihnen auch sonst kein Aufenthaltsrecht zukommt, sind die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich gegeben. Wird durch eine Rückkehrentscheidung jedoch in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
§ 9Abs.
1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung jedoch in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
§ 9Abs.
2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Es ist daher im Rahmen einer Interessensabwägung – insbesondere anhand der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien – zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung der BF im Einzelfall höher ist als ihr privates Interesse an der Fortsetzung des Privat- und/oder Familienlebens in Österreich.Es ist daher im Rahmen einer Interessensabwägung – insbesondere anhand der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien – zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung der BF im Einzelfall höher ist als ihr privates Interesse an der Fortsetzung des Privat- und/oder Familienlebens in Österreich. Die BF halten sich seit XXXX 2024 – sohin seit ca. XXXX Jahren – in Österreich auf. Aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz können sie sich auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberinnen sützten und erweist sich ihr (vorübergehender) Aufenthalt als rechtmäßig. Ein Aufenthalt im Bundesgebiet von weniger als 5 Jahren ist aber jedenfalls nicht so lange, dass ihm eine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zukommt (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212). Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird überdies dadurch gemindert, dass sich der Aufenthalt nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnte (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Der Dauer und Art des bisherigen Aufenthaltes der BF kommt im Rahmen der gegenständlichen Interessenabwägung sohin keine maßgebliche Bedeutung zu.Die BF halten sich seit römisch 40 2024 – sohin seit ca. römisch 40 Jahren – in Österreich auf. Aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz können sie sich auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberinnen sützten und erweist sich ihr (vorübergehender) Aufenthalt als rechtmäßig. Ein Aufenthalt im Bundesgebiet von weniger als 5 Jahren ist aber jedenfalls nicht so lange, dass ihm eine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zukommt vergleiche VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212). Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird überdies dadurch gemindert, dass sich der Aufenthalt nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnte (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Der Dauer und Art des bisherigen Aufenthaltes der BF kommt im Rahmen der gegenständlichen Interessenabwägung sohin keine maßgebliche Bedeutung zu. Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (VwGH Ra 2016/19/0168 ua). Abgsehen im Verhältnis zueiander verfügen die BF in Österreich über keine Familienangehörigen oder Verwandten. Im Hinblick auf das Privatleben bzw. die Integration der BF ist vor allem zu berücksichtigen, dass die BF1 eine aufrechte Beziehung mit einem in Österreich aufhältigen Asylberechtigten führt und dass die BF2 nunmehr bereits seit XXXX 2025 einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Insbesondere im Fall der BF2 ist angesichts des Arbeitszeugnisses ihres Arbeitgebers auch von entsprechendem Arbeitserfolg auszugehen. Des Weiteren bemühen sich die BF engagiert um den Spracherwerb und konnten hierbei bereits erste Erfolge erzielen (siehe Feststellungen unter Punkt 1.8.). Im Hinblick auf das Privatleben bzw. die Integration der BF ist vor allem zu berücksichtigen, dass die BF1 eine aufrechte Beziehung mit einem in Österreich aufhältigen Asylberechtigten führt und dass die BF2 nunmehr bereits seit römisch 40 2025 einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Insbesondere im Fall der BF2 ist angesichts des Arbeitszeugnisses ihres Arbeitgebers auch von entsprechendem Arbeitserfolg auszugehen. Des Weiteren bemühen sich die BF engagiert um den Spracherwerb und konnten hierbei bereits erste Erfolge erzielen (siehe Feststellungen unter Punkt 1.8.). Die BF mussten sich jedoch auch nach ihrer Antragstellung bewusst sein, dass ihr Aufenthalt bei Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauerhaften Aufenthalt auszugehen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Das Privatleben bzw. die Integration der BF erfährt sohin eine gewisse Relativierung. Was die Bindung der BF zu ihrem Heimatstaat anbelangt ist auszuführen, dass sie in Venezuela geboren und aufgewachsen sind und die dortige Landessprache beherrschen. Die BF absolvierten in Venezuela eine schulische Ausbildung. Zudem können die BF1 und BF2 jeweils einen universitären Abschluss und mehrjährige Berufserfahrungen nachweisen. Insgesamt ist nicht zu erwarten, dass sie bei der Reintegration auf unüberwindbare Probleme stoßen werden. Vielmehr wird es ihnen möglich sein sich erneut in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaates zu integrieren und sich dort mit Erwerbstätigkeiten Einkünfte zu verschaffen, welche zumindest ihre grundlegendsten Bedürfnisse decken. Die BF sind strafgerichtlich unbescholten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit vermag die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich jedoch nicht entscheidend zu stärken (VwGH 20.02.2010, 2010/18/0029). Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. So waren die BF vergleichsweise kurz im Bundesgebiet aufhältig, ihrer Integration steht der unsichere Aufenthalt gegenüber und besteht eine aufrechte Bindung zu ihrem Herkunftsstaat. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art. 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Asyl
G kommt nicht in Betracht. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. So waren die BF vergleichsweise kurz im Bundesgebiet aufhältig, ihrer Integration steht der unsichere Aufenthalt gegenüber und besteht eine aufrechte Bindung zu ihrem Herkunftsstaat. Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG kommt nicht in Betracht. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte IV. waren somit spruchgemäß abzuweisen.Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch vier. waren somit spruchgemäß abzuweisen. 3.6. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:3.6. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:
§ 52Abs.
9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte § 50 FPG lautet:Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte Paragraph 50, FPG lautet:
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Der Prüfungsmaßstab nach § 50 Abs. 1 FPG stimmt mit jenem nach § 8 Abs. 1 AsylG überein. Ein inhaltliches "Auseinanderfallen" der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG andererseits ist – jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts – daher ausgeschlossen (vgl. grundlegend VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; aus jüngerer Rechtsprechung VwGH 21.1.2021, Ra 2021/18/0005, mwN). Die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat kann daher im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG nicht neu aufgerollt und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Aberkennung von Asyl und Versagung von subsidiärem Schutz nicht anders beurteilt werden (VwGH 30.05.2023, Ra 2023/14/0140).Der Prüfungsmaßstab nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG stimmt mit jenem nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG überein. Ein inhaltliches "Auseinanderfallen" der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG einerseits und der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG andererseits ist – jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts – daher ausgeschlossen vergleiche grundlegend VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; aus jüngerer Rechtsprechung VwGH 21.1.2021, Ra 2021/18/0005, mwN). Die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat kann daher im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG nicht neu aufgerollt und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Aberkennung von Asyl und Versagung von subsidiärem Schutz nicht anders beurteilt werden (VwGH 30.05.2023, Ra 2023/14/0140). In Verweis auf die Ausführungen zu Punkt 3.3. des gegenständlichen Erkenntnisses liegen keine Gründe vor, die der Abschiebung der BF nach Venezuela entgegenstehen. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte V. waren daher abzuweisen.Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch fünf. waren daher abzuweisen. 3.7. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:3.7. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: Die belangte Behörde hat
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Die belangte Behörde hat
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
§ 55Abs.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
§ 55Abs.
2 FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen solcher besonderen Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
3 FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen solcher besonderen Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz 3, FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt. Der von der belangten Behörde festgelegten Frist von 14 Tagen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten und wurden besondere Umstände, welche einen längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage zur Ausreise erforderlich gemacht hätten, im Verlauf des gesamten Verfahrens weder vorgebracht noch nachgewiesen und sind au