RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2026 GeschäftszahlG316 2321745-1 Spruch, G316 2321745-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.07.2025 wurde gegen die serbische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.07.2025 wurde gegen die serbische Staatsangehörige römisch 40 (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dagegen erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, welche mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 09.10.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Am 10.12.2025 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die BF teilnahm. Die Verhandlung wurde mit Zustimmung der BF in Abwesenheit ihres Rechtsvertreters durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF ist eine am XXXX 2002 in XXXX , Serbien geborene, serbische Staatsangehörige. Sie wuchs in Serbien unter dem Namen XXXX , welchen sie bis zu ihrer Eheschließung (siehe 1.3.) trug, auf. 1.
- Die BF ist eine am römisch 40 2002 in römisch 40 , Serbien geborene, serbische Staatsangehörige. Sie wuchs in Serbien unter dem Namen römisch 40 , welchen sie bis zu ihrer Eheschließung (siehe 1.3.) trug, auf. Nachdem sich ihre Eltern in Österreich niedergelassen hatten, reiste die BF im Dezember 2017 im Alter von 15 Jahren in das Bundesgebiet ein und ist seither in Österreich aufhältig. Von September 2018 bis September 2023 verfügte sie über einen Aufenthaltstitel als Familienangehörige eines EWR-Bürgers, da ihre Mutter die bulgarische Staatsbürgerschaft besitzt. Seit XXXX 2023 verfügt die BF über eine Daueraufenthaltskarte.Von September 2018 bis September 2023 verfügte sie über einen Aufenthaltstitel als Familienangehörige eines EWR-Bürgers, da ihre Mutter die bulgarische Staatsbürgerschaft besitzt. Seit römisch 40 2023 verfügt die BF über eine Daueraufenthaltskarte. Die BF war in den letzten drei Jahren zumindest einmal in Serbien. 1.
- Die BF hat ausgezeichnete Serbisch- und Deutschkenntnisse. Außerdem spricht sie Englisch. Nach ihrer Einreise im Bundesgebiet besuchte die BF für eineinhalb Jahre die Schule in Österreich, für einen Abschluss waren ihre Deutschkenntnisse zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht ausreichend. Die BF war im Bundesgebiet von 2021 bis 2023 immer wieder (zum Teil geringfügig) unselbständig erwerbstätig, wobei ihre Beschäftigungsverhältnisse durchwegs nur einige Wochen bis maximal einige Monate dauerten und sie dazwischen immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog. Konkret war sie von XXXX 2021 bis XXXX 2022, von XXXX 2022 bis XXXX 2022, von XXXX 2023 bis XXXX 2023 und von XXXX 2025 bis XXXX 2025 als Arbeiterin, von XXXX 2022 bis XXXX .2022 als Angestellte tätig sowie von XXXX 2022 bis XXXX 2022, von XXXX 2022 bis XXXX 2023, von XXXX 2023 bis XXXX 2023 und von XXXX 2025 bis XXXX 2025 geringfügig beschäftigt. Von XXXX 2022 bis XXXX 2022, von XXXX 2023 bis XXXX 2023, von XXXX 2023 bis XXXX 2023, von XXXX 2023 bis XXXX 2023, von XXXX 2023 bis XXXX 2024, von XXXX 2024 bis XXXX 2024, von XXXX 2025 bis XXXX 2025 sowie ab XXXX 2025 bezog bzw. bezieht die BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Finanziell wurde sie zudem von ihren Eltern und von ihrem Ehemann, welcher sich das Leben ab 2022 maßgeblich durch den Handel mit Drogen finanzierte, unterstützt. Die BF war im Bundesgebiet von 2021 bis 2023 immer wieder (zum Teil geringfügig) unselbständig erwerbstätig, wobei ihre Beschäftigungsverhältnisse durchwegs nur einige Wochen bis maximal einige Monate dauerten und sie dazwischen immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog. Konkret war sie von römisch 40 2021 bis römisch 40 2022, von römisch 40 2022 bis römisch 40 2022, von römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 und von römisch 40 2025 bis römisch 40 2025 als Arbeiterin, von römisch 40 2022 bis römisch 40 .2022 als Angestellte tätig sowie von römisch 40 2022 bis römisch 40 2022, von römisch 40 2022 bis römisch 40 2023, von römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 und von römisch 40 2025 bis römisch 40 2025 geringfügig beschäftigt. Von römisch 40 2022 bis römisch 40 2022, von römisch 40 2023 bis römisch 40 2023, von römisch 40 2023 bis römisch 40 2023, von römisch 40 2023 bis römisch 40 2023, von römisch 40 2023 bis römisch 40 2024, von römisch 40 2024 bis römisch 40 2024, von römisch 40 2025 bis römisch 40 2025 sowie ab römisch 40 2025 bezog bzw. bezieht die BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Finanziell wurde sie zudem von ihren Eltern und von ihrem Ehemann, welcher sich das Leben ab 2022 maßgeblich durch den Handel mit Drogen finanzierte, unterstützt. In Serbien begann die BF ein Fernstudium, im dessen Rahmen sie diverse Prüfungen vor Ort ablegte. Ausgehend von ihrem Interesse an einer Ausbildung als Servicekraft in Österreich besuchte die BF einen Informationstag beim AMS. Außerdem unterstützt sie ihre Eltern beim Aufbau einer Eisdiele, welche im Frühjahr 2026 in XXXX eröffnet werden soll. In Serbien begann die BF ein Fernstudium, im dessen Rahmen sie diverse Prüfungen vor Ort ablegte. Ausgehend von ihrem Interesse an einer Ausbildung als Servicekraft in Österreich besuchte die BF einen Informationstag beim AMS. Außerdem unterstützt sie ihre Eltern beim Aufbau einer Eisdiele, welche im Frühjahr 2026 in römisch 40 eröffnet werden soll. Die BF ist gesund und arbeitsfähig. 1.
- Die BF ehelichte in Österreich am XXXX 2024 den bosnischen Staatsangehörigen XXXX , welcher im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen ist. Seit XXXX 2024 befindet sich der Ehemann der BF in Haft (siehe 1.4). Das errechnete Strafende liegt im Dezember 2029, wobei aktuell von einem tatsächlichen Strafende nach Verbüßung von 2/3 der Strafe im Februar 2028 auszugehen ist. Die BF besucht ihren Ehemann regelmäßig in der Justizanstalt. 1.
- Die BF ehelichte in Österreich am römisch 40 2024 den bosnischen Staatsangehörigen römisch 40 , welcher im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen ist. Seit römisch 40 2024 befindet sich der Ehemann der BF in Haft (siehe 1.4). Das errechnete Strafende liegt im Dezember 2029, wobei aktuell von einem tatsächlichen Strafende nach Verbüßung von 2/3 der Strafe im Februar 2028 auszugehen ist. Die BF besucht ihren Ehemann regelmäßig in der Justizanstalt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.02.2025 wurde gegen den Ehegatten eine Rückkehrentscheidung samt einem zehnjährigen Einreiseverbot erlassen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag zur Zahl G316 XXXX mit der Maßgabe stattgegeben, dass das Einreiseverbot auf sieben Jahre herabgesetzt wird.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.02.2025 wurde gegen den Ehegatten eine Rückkehrentscheidung samt einem zehnjährigen Einreiseverbot erlassen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag zur Zahl G316 römisch 40 mit der Maßgabe stattgegeben, dass das Einreiseverbot auf sieben Jahre herabgesetzt wird. Im Bundesgebiet leben neben dem Ehemann auch die Eltern und der Bruder sowie die Schwiegermutter der BF. In XXXX , Serbien leben die Großeltern der BF sowie eine Tante und deren Kinder. Zu den Großeltern besteht regelmäßiger, zur Tante täglicher Kontakt. Im Bundesgebiet leben neben dem Ehemann auch die Eltern und der Bruder sowie die Schwiegermutter der BF. In römisch 40 , Serbien leben die Großeltern der BF sowie eine Tante und deren Kinder. Zu den Großeltern besteht regelmäßiger, zur Tante täglicher Kontakt. Die BF hat keine Sorgepflichten. Seit XXXX 2018 weist die BF durchgehend Wohnsitzmeldungen in Wien auf. Vor ihrer Inhaftierung im Juni 2024 (siehe 1.4.) lebte die BF zusammen mit ihrem Ehemann bei ihren Eltern. Auch seit der Haftentlassung ist sie bei ihren Eltern und ihrem Bruder wohnhaft. Seit römisch 40 2018 weist die BF durchgehend Wohnsitzmeldungen in Wien auf. Vor ihrer Inhaftierung im Juni 2024 (siehe 1.4.) lebte die BF zusammen mit ihrem Ehemann bei ihren Eltern. Auch seit der Haftentlassung ist sie bei ihren Eltern und ihrem Bruder wohnhaft. 1.
- Die BF weist im Bundesgebiet eine strafgerichtliche Verurteilung auf. Nach einer Hausdurchsuchung wurden die BF und ihr Ehemann am XXXX 2024 im Bundesgebiet festgenommen und anschließend die Untersuchungshaft über sie verhängt. Am XXXX 2024 wurde die BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligte nach §12 dritter Fall StGB, § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 20 Monate bedingt, verurteilt. Nach einer Hausdurchsuchung wurden die BF und ihr Ehemann am römisch 40 2024 im Bundesgebiet festgenommen und anschließend die Untersuchungshaft über sie verhängt. Am römisch 40 2024 wurde die BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligte nach §12 dritter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 20 Monate bedingt, verurteilt. Ihr Ehemann wurde ebenso aufgrund des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Hinsichtlich ihres Ehemannes wurde ein Betrag in der Höhe von € 37.500,-- für verfallen erklärt. Ihr Ehemann wurde ebenso aufgrund des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Hinsichtlich ihres Ehemannes wurde ein Betrag in der Höhe von € 37.500,-- für verfallen erklärt. Dem Urteil lag zugrunde, dass die BF von XXXX 2023 bis XXXX 2024 Videos zur Vermarktung von Suchtgift anfertigte und ihr Mobiltelefon zur Abwicklung von Suchtgiftgeschäften zur Verfügung stellte, um zum Überlassen von Marihuana und Kokain in einem zumindest das 25-fache der Grenzmenge übersteigendem Ausmaß beizutragen. Des Weiteren besaßen die BF und ihr Ehemann eine Schusswaffe der Kategorie B, konkret eine Faustfeuerwaffe GLOCK 17, inklusive Magazin und Patronen. Betreffend ihren Ehemann wurde außerdem darüber abgeurteilt, dass er von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem XXXX 2023 bis XXXX 2024 Suchtgift, und zwar rund 122 kg Marihuana mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 0,96% Delta-9-THC und 12,63% THC sowie 2 kg Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 78,8% Cocain – somit Suchtgift in einer 550,39-fachen Grenzmenge – anderen überließ und verschaffte. Dem Urteil lag zugrunde, dass die BF von römisch 40 2023 bis römisch 40 2024 Videos zur Vermarktung von Suchtgift anfertigte und ihr Mobiltelefon zur Abwicklung von Suchtgiftgeschäften zur Verfügung stellte, um zum Überlassen von Marihuana und Kokain in einem zumindest das 25-fache der Grenzmenge übersteigendem Ausmaß beizutragen. Des Weiteren besaßen die BF und ihr Ehemann eine Schusswaffe der Kategorie B, konkret eine Faustfeuerwaffe GLOCK 17, inklusive Magazin und Patronen. Betreffend ihren Ehemann wurde außerdem darüber abgeurteilt, dass er von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem römisch 40 2023 bis römisch 40 2024 Suchtgift, und zwar rund 122 kg Marihuana mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 0,96% Delta-9-THC und 12,63% THC sowie 2 kg Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 78,8% Cocain – somit Suchtgift in einer 550,39-fachen Grenzmenge – anderen überließ und verschaffte. Als erschwerend wertete das Gericht für die BF die mehrfachen Tatangriffe und das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel und das reumütige Geständnis. Die teilbedingte Strafnachsicht war aufgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels, der gesellschaftlichen Integration, dem erstmaligen Verspüren des Haftübels sowie ausgehend von der Annahme des Strafgerichts, dass die bloße Androhung der Vollziehung der gesamten Strafe genügen wird, um ihr das Unrecht ihrer Straftaten eindrucksvoll vor Augen führen zu können, möglich. Den unbedingten Teil der Strafe verbüßte die BF in der Justizanstalt XXXX , wobei sie am XXXX 2025 unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt entlassen wurde. Den unbedingten Teil der Strafe verbüßte die BF in der Justizanstalt römisch 40 , wobei sie am römisch 40 2025 unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt entlassen wurde. Nach ihrer Haftentlassung suchte die BF die Bewährungshilfe auf und wird nunmehr seit XXXX 2025 von einer Bewährungshelferin betreut. Nach ihrer Haftentlassung suchte die BF die Bewährungshilfe auf und wird nunmehr seit römisch 40 2025 von einer Bewährungshelferin betreut. Die BF wusste vom strafrechtlich relevanten Handeln ihres Ehemannes. Die BF ist nach wie vor nicht bereit, vollumfänglich die Verantwortung für ihre Straftaten zu übernehmen, vielmehr relativiert sie ihr eigenes Handeln.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Identität der BF steht unstrittig fest. Die genaue Herkunft und die Namensänderung nach der Eheschließung ergeben sich aus ihren gleichbleibenden Angaben im bisherigen Verfahren und der vorliegenden Heiratsurkunde zur Zahl XXXX (AS 2; AS 155).2.
- Die Identität der BF steht unstrittig fest. Die genaue Herkunft und die Namensänderung nach der Eheschließung ergeben sich aus ihren gleichbleibenden Angaben im bisherigen Verfahren und der vorliegenden Heiratsurkunde zur Zahl römisch 40 (AS 2; AS 155). Auch wenn die BF laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 13.10.2025 erst im XXXX 2018 erstmals mit einer Meldeadresse in Österreich in Erscheinung trat, legte sie im Laufe des Verfahrens glaubhaft dar, dass sie ihren Eltern bereits im XXXX 2017 in das Bundesgebiet folgte, zumal Wohnsitzmeldungen auch nur ein Indiz für den tatsächlichen Aufenthalt sein können (AS 92 f; S 3 OZ 7).Auch wenn die BF laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 13.10.2025 erst im römisch 40 2018 erstmals mit einer Meldeadresse in Österreich in Erscheinung trat, legte sie im Laufe des Verfahrens glaubhaft dar, dass sie ihren Eltern bereits im römisch 40 2017 in das Bundesgebiet folgte, zumal Wohnsitzmeldungen auch nur ein Indiz für den tatsächlichen Aufenthalt sein können (AS 92 f; S 3 OZ 7). Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 13.10.2025 in Übereinstimmung mit der Aussage der BF in der Beschwerdeverhandlung, wonach ihre Mutter die bulgarische Staatsangehörigkeit habe (OZ 3; S 4 OZ 7). Gab die BF vor der belangten Behörde am 13.01.2025 noch an, im letzten Jahr, somit 2024, für einen Familienbesuch in Serbien gewesen zu sein, führte sie in der Verhandlung am 10.12.2025 dazu widersprüchlich aus, dass sie vor drei Jahren das letzte Mal zu Urlaubszwecken in Serbien gewesen sei, weshalb lediglich festgestellt werden konnte, dass sie in den letzten drei Jahren zumindest einmal im Herkunftsstaat gewesen ist (AS 92; S 8 OZ 7). 2.
- Die Deutschkenntnisse der BF beruhen auf dem Umstand, dass die mündliche Verhandlung am 10.12.2025 ohne Beiziehung eines Dolmetschers in Deutsch durchgeführt werden konnte. Die Serbischkenntnisse der BF sind angesichts ihrer Herkunft plausibel, zumal auch der Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.01.2025 eine Dolmetscherin der serbischen Sprache beigezogen wurde. Im Rahmen der Verhandlung gab die BF zudem an, neben Serbisch und Deutsch auch Englisch zu sprechen (AS 92; S 4 OZ 10). Die Feststellungen zum Schulbesuch in Österreich und dem fehlenden Abschluss aufgrund damaliger, mangelnder Sprachkenntnisse gründen auf der diesbezüglich glaubhaften Aussage der BF in der mündlichen Verhandlung und erscheinen auch ausgehend von ihrem Alter bei der Einreise nachvollziehbar (S 4 OZ 7). Die Erwerbstätigkeit und die Bezugszeiten aus der Arbeitslosenversicherung beruhen auf dem Sozialversicherungsauszug vom 04.12.
- Die finanzielle Unterstützung durch ihre Eltern und ihren Ehemann brachte sie in der Verhandlung glaubhaft vor und erscheint diese mit Blick auf den Sozialversicherungsauszug plausibel (OZ 3) Dass der Ehemann der BF von den Einnahmen aus dem Drogenhandel lebte erschließt sich aus den dahingehenden Aussagen der BF in Zusammenschau mit den Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Verfahren ihres Ehemannes, in welcher er ausführte, sich nach seiner letzten Beschäftigung im Jahr 2022 das Leben durch den Handel mit Drogen finanziert zu haben. Die diesbezügliche Niederschrift wurde in das gegenständliche Verfahren eingebracht (S 2 OZ 7). Dass die BF ein Fernstudium in Serbien aufnahm, Interesse an einer Ausbildung im Servicebereich in Österreich hat und dieses durch eine Teilnahme an einer AMS-Veranstaltung bekundete sowie ihren Eltern beim Geschäftsaufbau hilft erschließt sich aus den im Laufe des Verfahrens gleichbleibenden Angaben der BF (AS 92 ff; S 4 ff OZ 7). Es liegen keine Beweisergebnisse für gesundheitliche Probleme der BF vor. Daraus, ebenso wie aus ihrem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter, ihren bisherigen Berufserfahrungen und dem Vorbringen, zukünftig eine Ausbildung absolvieren und einer legalen Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen, ergibt sich ihre Arbeitsfähigkeit (AS 93; S 8 OZ 7). 2.
- Die Eheschließung der BF am XXXX 2024 vor dem Standesamt XXXX mit dem bosnischen Staatsangehörigen XXXX , geb. am XXXX , ist im Zentralen Personenstandsregister dokumentiert. Die Heiratsurkunde zur Zahl XXXX liegt dem Akt bei. (AS 2; AS 155) Die Feststellungen zur Haft des Ehemannes der BF gründen auf den dahingehenden Aussagen der BF und ihres Ehemannes in Zusammenschau mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2024, zu XXXX (AS 16 ff; S 2 ff OZ 7).2.
- Die Eheschließung der BF am römisch 40 2024 vor dem Standesamt römisch 40 mit dem bosnischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. am römisch 40 , ist im Zentralen Personenstandsregister dokumentiert. Die Heiratsurkunde zur Zahl römisch 40 liegt dem Akt bei. (AS 2; AS 155) Die Feststellungen zur Haft des Ehemannes der BF gründen auf den dahingehenden Aussagen der BF und ihres Ehemannes in Zusammenschau mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2024, zu römisch 40 (AS 16 ff; S 2 ff OZ 7). Die Feststellungen zu den familiären Bezugspunkten der BF im Bundesgebiet und in Serbien sowie zu den nicht bestehenden Sorgepflichten beruhen auf den dahingehend gleichbleibenden Angaben der BF (AS 92 ff und S 3 ff OZ 7). Die festgestellten Wohnsitzmeldungen und die Wohnungsnahme vor und nach der Haft bei ihren Eltern gründen auf dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 13.10.2025 in Zusammenschau mit ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung (OZ 3; S 3 OZ 7). 2.
- Die Straffälligkeit der BF, die genauen Umstände der Straftaten und die Milderungs- und Erschwerungsgründe ergeben sich aus dem eingeholten Strafurteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 2024, zu XXXX , sowie einem aktuellen Strafregisterauszug (AS 16 ff; OZ 3). 2.
- Die Straffälligkeit der BF, die genauen Umstände der Straftaten und die Milderungs- und Erschwerungsgründe ergeben sich aus dem eingeholten Strafurteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2024, zu römisch 40 , sowie einem aktuellen Strafregisterauszug (AS 16 ff; OZ 3). Die Feststellungen zur Haft der BF beruhen auf einem aktuellen Strafregisterauszug in Zusammenschau mit der Verständigung von der (voraussichtlichen) Entlassung durch die Justizanstalt XXXX vom XXXX 2024 und der Entlassungsbestätigung der Justizanstalt XXXX (AS 74 f; AS 128; OZ 3).Die Feststellungen zur Haft der BF beruhen auf einem aktuellen Strafregisterauszug in Zusammenschau mit der Verständigung von der (voraussichtlichen) Entlassung durch die Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 2024 und der Entlassungsbestätigung der Justizanstalt römisch 40 (AS 74 f; AS 128; OZ 3). Die Betreuung der BF im Rahmen einer Bewährungshilfe ergibt sich einerseits aus dem Strafregisterauszug, in welchem die Anordnung der Bewährungshilfe vermerkt ist und andererseits aus der vorgelegten Stellungnahme des Vereins „ XXXX “ vom XXXX 2025 (OZ 3; OZ 7).Die Betreuung der BF im Rahmen einer Bewährungshilfe ergibt sich einerseits aus dem Strafregisterauszug, in welchem die Anordnung der Bewährungshilfe vermerkt ist und andererseits aus der vorgelegten Stellungnahme des Vereins „ römisch 40 “ vom römisch 40 2025 (OZ 3; OZ 7). Die Feststellungen zum Wissen der BF über das Handeln ihres Ehemannes betreffend den Suchtgifthandel und ihre nicht vollständige Verantwortungsübernahme gründen auf ihren Aussagen im Laufe des Verfahrens: Vor der belangten Behörde gab sie an: „Mein Mann hat alles gemacht, ich habe alles gewusst.“ (AS 92 f). In der Verhandlung führte sie aus: „Ich habe bis jetzt nicht gewusst, was genau das ist. Als ich meinen Mann kennengelernt hatte, hatte er damit nichts zu tun. Später hat er damit angefangen und ich war eben seine Frau“ (S 5 OZ 7). Auf die Frage nach dem Grund des Drogenhandels und dem damit erzielten Umsatz sagte sie, dass es die Schulden gewesen seien, sie aber nicht wisse, wie viel Geld sie eingenommen hätten, „das hat alles er gemacht.“ Die Videos zur Suchtgiftvermarktung habe sie nur ihrem Mann geschickt, er habe das alles gemacht (S 6 OZ 7). Hinsichtlich der Waffe in ihrer Wohnung brachte sie vor, dass diese einem Freund gehört habe, welcher sie aber wegen seiner Kinder nicht in seiner Wohnung habe wollen. In weiterer Folge hätte sie vergessen, dass die Waffe bei ihr und ihrem Ehemann gewesen sei, „sonst hätte [sie] dem Polizisten nicht gesagt, dass er bei [ihnen] zuhause alles durchschauen kann“ (S 7 OZ 7).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
- Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,). § 66 Abs. 1 FPG lautet: Paragraph 66, Absatz eins, FPG lautet: EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.1.
- Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Da die BF als Minderjährige zu ihrer in Österreich lebenden Mutter zog, welche über die bulgarische Staatsbürgerschaft verfügt, gilt sie als begünstigte Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Da die BF als Minderjährige zu ihrer in Österreich lebenden Mutter zog, welche über die bulgarische Staatsbürgerschaft verfügt, gilt sie als begünstigte Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG. Die BF hält sich seit Dezember 2017 im Bundesgebiet auf. Ein zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet iSd § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG liegt somit jedenfalls nicht vor. Die BF hält sich seit Dezember 2017 im Bundesgebiet auf. Ein zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet iSd Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG liegt somit jedenfalls nicht vor. Hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.1.2014, 2013/21/0135; VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066). Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG. § 53a Abs. 1 NAG stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen iSd § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden (VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161).Hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG entspricht, heranzuziehen vergleiche VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.1.2014, 2013/21/0135; VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066). Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG. Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen iSd Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden (VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161). Die BF hält sich seit XXXX 2017 im Bundesgebiet auf. Sie ist somit seit über 5 Jahren durchgehend in Österreich aufhältig bzw. wurde ihr Aufenthalt allenfalls durch kurze Urlaube unterbrochen und sie verfügt über eine Daueraufenthaltskarte. Daher kommt der Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) zur Anwendung.Die BF hält sich seit römisch 40 2017 im Bundesgebiet auf. Sie ist somit seit über 5 Jahren durchgehend in Österreich aufhältig bzw. wurde ihr Aufenthalt allenfalls durch kurze Urlaube unterbrochen und sie verfügt über eine Daueraufenthaltskarte. Daher kommt der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) zur Anwendung. Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380 mwN). Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380 mwN). Nun ist das persönliche Verhalten der BF zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkrete Straftat bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben der BF. Bei der zu erstellenden Gefährdungsprognose steht zunächst die strafgerichtliche Verurteilung der BF im Mittelpunkt. Wenn auch bei der BF festgestelltermaßen nur eine Verurteilung vorliegt, so handelt es sich bei der von ihr verwirklichten Suchtgiftdelinquenz um eine schwere Form der Suchtgiftkriminalität, nämlich um einen maßgeblichen Beitrag zum Suchtgifthandel über einen längeren Zeitraum und mit großen Mengen, wie auch der im Strafurteil vom XXXX 2024 als erschwerend gewertete Strafbemessungsgrund der mehrfachen Tatangriffe und die Menge an tatverfangenen Suchtgiftquanten belegen. Wenn auch bei der BF festgestelltermaßen nur eine Verurteilung vorliegt, so handelt es sich bei der von ihr verwirklichten Suchtgiftdelinquenz um eine schwere Form der Suchtgiftkriminalität, nämlich um einen maßgeblichen Beitrag zum Suchtgifthandel über einen längeren Zeitraum und mit großen Mengen, wie auch der im Strafurteil vom römisch 40 2024 als erschwerend gewertete Strafbemessungsgrund der mehrfachen Tatangriffe und die Menge an tatverfangenen Suchtgiftquanten belegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204 mwN). Im Hinblick auf die verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (vgl. das Urteil des EGMR vom 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974). Im Hinblick auf die verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht vergleiche das Urteil des EGMR vom 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974). Abgesehen von dem langen Tatbegehungszeitraum, in dem die BF dazu beitrug, dass auf systematische Weise eine große Menge an Suchtgiften verkaufte werden konnte, ist auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei den von der BF über Videos angepriesenen Suchtgift mit Kokain um besonders gefährliche „harte“ Drogen handelte, was in die Beurteilung der Gefährlichkeit der BF ebenso miteinzufließen hat, wie der unbefugte Besitz einer Schusswaffe. Besonders verwerflich ist überdies, dass sowohl die BF als auch ihr Ehemann trotz des organisierten Handels mit Suchtgiften in dem Wissen, dass durch die Überlassung von Suchtmitteln ein monatliches Einkommen erzielt wurde, Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen und dadurch das österreichische Sozialsystem ausnutzten. In einer Gesamtschau ergibt sich, dass das Verhalten der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG darstellt. Auch die Gegenwärtigkeit der Gefahr iSd § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss, ist zweifellos zu bejahen. Die BF wurde im Juni 2024 festgenommen, im November 2024 strafgerichtlich verurteilt und im Jänner 2025 aus der Haft entlassen. Im Laufe des gegenständlichen Verfahrens relativierte sie ihr strafrechtlich relevantes Verhalten, indem sie wiederholt hauptsächlich das Handeln ihres Ehemannes in Zusammenhang mit Suchtgift und ihr Fehlendes Wissen darüber in den Vordergrund stellte, weshalb auch eine Wiederholungsgefahr – trotz der Ausführungen im Strafurteil, wonach die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen werde, um sie von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten – nicht ausgeschlossen werden kann. In einer Gesamtschau ergibt sich, dass das Verhalten der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG darstellt. Auch die Gegenwärtigkeit der Gefahr iSd Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss, ist zweifellos zu bejahen. Die BF wurde im Juni 2024 festgenommen, im November 2024 strafgerichtlich verurteilt und im Jänner 2025 aus der Haft entlassen. Im Laufe des gegenständlichen Verfahrens relativierte sie ihr strafrechtlich relevantes Verhalten, indem sie wiederholt hauptsächlich das Handeln ihres Ehemannes in Zusammenhang mit Suchtgift und ihr Fehlendes Wissen darüber in den Vordergrund stellte, weshalb auch eine Wiederholungsgefahr – trotz der Ausführungen im Strafurteil, wonach die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen werde, um sie von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten – nicht ausgeschlossen werden kann. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der BF gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der BF gegeben ist. Für einen Verbleib der BF im Bundesgebiet spricht grundsätzlich der nunmehr achtjährige rechtmäßige Aufenthalt, ihr Familienleben mit ihren Eltern und ihrem Ehemann und die zumindest kurzweiligen Beschäftigungen. Auch die Deutschkenntnisse der BF sind positiv zu berücksichtigen. Nicht verkannt wird, dass eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374, mwN). Insoweit durch die Beendigung seines Aufenthaltes das Recht der BF auf regelmäßige persönliche Kontakte mit ihren Familienangehörigen und ihrem Ehemann eingeschränkt wird, so gilt anzumerken, dass sie letztlich durch die Begehung der festgestellten Vorsatztaten eine Trennung von ihnen bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf nahm und eine dahingehende Einschränkung demnach in ihrer eigenen Verantwortung liegt.Nicht verkannt wird, dass eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374, mwN). Insoweit durch die Beendigung seines Aufenthaltes das Recht der BF auf regelmäßige persönliche Kontakte mit ihren Familienangehörigen und ihrem Ehemann eingeschränkt wird, so gilt anzumerken, dass sie letztlich durch die Begehung der festgestellten Vorsatztaten eine Trennung von ihnen bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf nahm und eine dahingehende Einschränkung demnach in ihrer eigenen Verantwortung liegt. Zwar besteht ein Familienleben der BF mit ihrem vor seiner Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, jedoch ist das Familienleben durch den andauernden Vollzug der Freiheitsstrafe des Ehegatten bereits eingeschränkt und ist der Ehegatte aufgrund der aufgezeigten Straffälligkeit ebenso von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Insbesondere muss den Interessen der BF entgegengehalten werden, dass es sich bei ihrem Ehegatten gleichzeitig um den Mittäter hinsichtlich des von beiden gemeinsam begangenen Suchtmitteldeliktes und des Waffenbesitzes handelt und der Ehegatte zu einer empfindlichen unbedingten Freiheitsstrafe von 5,5 Jahren verurteilt wurde. In der Ehe kann daher seitens des erkennenden Gerichts ein besonders stabilisierendes Element des Familienlebens der BF nicht erkannt werden und ist das Familienleben auch vor diesem Hintergrund entsprechend zu relativieren. Das Familienleben mit dem Ehegatten, welcher über die bosnische Staatsangehörigkeit verfügt kann über moderne Kommunikationsmittel und nach dessen Entlassung aus der Strafhaft durch gegenseitige Besuche außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten fortgesetzt werden. Allenfalls wäre auch eine Fortsetzung des Familienlebens in Serbien oder Bosnien und Herzegowina unter Einhaltung der jeweils dortigen Niederlassungsbestimmungen möglich. Die nunmehrige Unmöglichkeit den BF in der Haft zu besuchen und eine zeitweilige Trennung vom Ehegatten nach dessen Entlassung aus der Strafhaft, um ein gemeinsames Leben außerhalb der Europäischen Union zu organisieren, hat die BF aufgrund ihrer Straffälligkeit hinzunehmen. Auch wenn die Beziehung zu den Eltern der BF zweifellos ein schützenswertes Familienleben darstellt, konnte dieses die BF – selbst im Bewusstsein der fremdenrechtlichen Konsequenzen – nicht von strafbaren Handlungen mit ihrem Ehemann abhalten. Eine besondere Abhängigkeit der nunmehr fast 24-jährigen BF zu ihren Eltern liegt ebenso nicht vor. Der BF ist es möglich, die Beziehung zu ihren Eltern mittels moderner Kommunikationsmittel oder durch Besuch außerhalb Österreichs fortzusetzen. Im Übrigen ist es der BF jedoch trotz ihrer diversen Arbeitsverhältnisse nicht gelungen, sich beruflich in Österreich zu integrieren, zumal ihre Beschäftigungen meistens nur einige Wochen bzw. wenige Monate andauerten und die BF immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog. Gegen einen Verbleib der BF im Bundesgebiet spricht augenscheinlich ihre strafgerichtliche Verurteilung, zumal das Verhalten der BF offensichtlich dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtmitteldelikten zuwiderlief. Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt im Falle der BF nicht vor. Die beinahe 24-jährige BF ist gesund und arbeitsfähig. Sie leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen und verfügt neben ihrer Schulausbildung nunmehr auch über Berufserfahrung. In Serbien hat sie Familienangehörige, zu denen regelmäßiger, zum Teil sogar täglicher Kontakt besteht. Außerdem beherrscht sie die Sprache und war zumindest innerhalb der letzten drei Jahre einmal dort aufhältig. Weiters absolvierte sie (zumindest teilweise) ein Fernstudium, für welches sie wiederholt nach Serbien reiste. Eine gewisse Bindung zum Herkunftsstaat ist daher und auch aufgrund des Umstandes, dass sie dort geboren wurde, die ersten fünfzehn Jahre dort lebte und die Schule besuchte, anzunehmen. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt im Falle der BF nicht vor. Die beinahe 24-jährige BF ist gesund und arbeitsfähig. Sie leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen und verfügt neben ihrer Schulausbildung nunmehr auch über Berufserfahrung. In Serbien hat sie Familienangehörige, zu denen regelmäßiger, zum Teil sogar täglicher Kontakt besteht. Außerdem beherrscht sie die Sprache und war zumindest innerhalb der letzten drei Jahre einmal dort aufhältig. Weiters absolvierte sie (zumindest teilweise) ein Fernstudium, für welches sie wiederholt nach Serbien reiste. Eine gewisse Bindung zum Herkunftsstaat ist daher und auch aufgrund des Umstandes, dass sie dort geboren wurde, die ersten fünfzehn Jahre dort lebte und die Schule besuchte, anzunehmen. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055). Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung trotz der langjährigen Aufenthaltsdauer und der familiären Bezugspunkte im Bundesgebiet jedenfalls als verhältnismäßig. Dem wenn auch nicht kleinen Interesse der BF an einer Fortsetzung ihres Aufenthaltes in Österreich steht das größere öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und Verwaltungsdelikten gegenüber. 3.1.
- Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes: Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Mit Blick auf die erstmalige strafgerichtliche Verurteilung der BF, die teilweise bedingt nachgesehene Strafe, die bedingte Entlassung aus der Haft und die Absolvierung einer Bewährungshilfe sowie auf die lange Aufenthaltsdauer, ist ein dreijähriges Aufenthaltsverbot ausreichend, um der von ihr ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung wirksam zu begegnen. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens der BF eine Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes auf weniger als drei Jahre aufgrund der Qualität der Straftaten als nicht angemessen. Eine weitere Reduktion war somit auch bei Berücksichtigung von privaten Interessen der BF nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit ihre Familienangehörigen und ihren Ehemann in Österreich zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände der BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Aufenthaltsverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf drei Jahre herabzusetzen. 3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 70 Abs. 3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Der BF wurde mit dem angefochtenen Bescheid ein Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG gewährt. Eine Verlängerung dieses Aufschubes ist gesetzlich nicht vorgesehen.Der BF wurde mit dem angefochtenen Bescheid ein Durchsetzungsaufschub gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG gewährt. Eine Verlängerung dieses Aufschubes ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Beschwerde war daher in diesem Spruchpunkt als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G316.2321745.1.00