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{'item': 'I412 2310834-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 28§ 58§ 61§ 66§ 67Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2026 GeschäftszahlI412 2310834-1 Spruch, I412 2310834-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein mauretanischer Staatsangehöriger, stellte am 19.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er in der Einvernahme damit begründete, auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Lage sein Land verlassen zu haben. Er sei in seiner Heimat von einer Privatperson mit dem Tod bedroht worden. Deswegen sei er schon bei der Polizei gewesen, aber diese hätte ihm nicht helfen können, da diese Person sehr einflussreich sei. Am 24.02.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) einvernommen und gab an, aufgrund einer Diskussion über das Tragen eines Kopftuches seine Cousine betreffend, habe sein Cousin XXXX versucht, ihn mit dem Auto zu überfahren bzw. ihn zu erschießen, die Polizei habe nichts dagegen unternommen. Am 24.02.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) einvernommen und gab an, aufgrund einer Diskussion über das Tragen eines Kopftuches seine Cousine betreffend, habe sein Cousin römisch 40 versucht, ihn mit dem Auto zu überfahren bzw. ihn zu erschießen, die Polizei habe nichts dagegen unternommen. Mit Bescheid vom 17.03.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mauretanien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), und es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Mauretanien ist (Spruchpunkt V.).

Es wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.) Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde nicht für glaubhaft befunden.Mit Bescheid vom 17.03.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mauretanien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), und es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Mauretanien ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde nicht für glaubhaft befunden. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 08.04.2025 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorgebracht. Die belangte Behörde habe es unterlassen, konkrete Nachfragen zur religiösen Dimension der Verfolgung zu stellen sowie die konkreten Machtstrukturen des bedrohenden Clans zu ermitteln und zu prüfen, inwieweit staatlicher Schutz in Mauretanien tatsächlich verfügbar gewesen wäre. Zudem kritisiert die Beschwerde mangelhafte Länderfeststellung sowie eine mangelhafte Beweiswürdigung. Insbesondere wird dabei vorgebracht, wenn die Behörde beanstande, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung wirtschaftliche Gründe und erst später religiöse Verfolgung als Fluchtgrund genannt habe, sei dies dadurch erklärbar, dass der Beschwerdeführer durchgängig dargelegt habe, dass die wirtschaftliche Bedrohung (Boykott durch den Clan) unmittelbare Folge der religiös motivierten Verfolgung gewesen sei. Insbesondere habe die belangte Behörde es versäumt, sich mit der spezifischen Situation von Personen auseinanderzusetzen, die wie der Beschwerdeführer aufgrund von Kritik an religiösen Traditionen verfolgt würden. Besonders gravierend sei das vollständige Fehlen einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob und inwieweit dem BF in Mauretanien tatsächlich staatlicher Schutz vor Verfolgung durch den Clan verfügbar wäre. Die Länderinformationen würden die Argumentation, dass der BF bei einer Rückkehr nicht nur verfolgt, sondern auch wirtschaftlich ausgegrenzt wäre, stützen. Zudem sei der Beschwerdeführer als Person, die gegen religiöse Traditionen verstoßen habe, in Mauretanien einer besonderen Gefährdung ausgesetzt und habe es die Behörde unterlassen, die Frage zu klären, ob für den BF in einem anderen Landesteil eine Fluchtalternative bestünde. Wie der BF schlüssig dargelegt habe, habe die Polizei nach den Mordversuchen durch seinen Cousin nicht eingegriffen. Die Untätigkeit entspreche einem Muster, das in den Länderberichten dokumentiert sei. Der BF erfülle die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft, da er aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Meinung und im Zusammenhang mit seiner Religionszugehörigkeit geflohen sei. Seine öffentliche Kritik an der islamischen Kopftuchpflicht stelle in Mauretanien einen Angriff auf die religiös geprägte Staatsordnung dar und werde als politisch motivierte Handlung gewertet. Die Verfolgung durch den Clan sei unmittelbar auf diese religiös – politische Haltung zurückzuführen. Zudem habe die Behörde nicht berücksichtiget, dass dem Beschwerdeführer seine wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen worden sei, und er bei einer Rückkehr kein familiäres und sozialen Netzwerk habe, das eine Reintegration erleichtern könne. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.04.2025 zur Entscheidung vorgelegt wurde und am 20.01.2026 eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht abgehalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist mauretanischer Staatsangehöriger und volljährig. Er gehört der Volksgruppe der Araber und der muslimischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Eltern sind verstorben, eine Schwester des Beschwerdeführers sowie weitere Familienangehörige (Halbgeschwister, (Groß-)cousins/cousinen) leben in Mauretanien. Ein Bruder lebt in Saudi Arabien. Der Beschwerdeführer steht zumindest in Kontakt mit seiner Schwester. Der Beschwerdeführer stammt aus wirtschaftlich stabilen familiären Verhältnissen. Der Beschwerdeführer besuchte 12 Jahre in Libyen sowie in Mauretanien die Schule bzw. schloss ein Studium in Algerien ab. In Mauretanien war er als Händler, Taxifahrer und Supermarktkassier tätig und hat mit Aktien gehandelt. Er verfügte über finanzielle Mittel aus einer Erbschaft. Der Beschwerdeführer wohnte vor seiner Ausreise in Nuakschott in einer Mietwohnung. Der unbescholtene Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer verließ Mauretanien legal mit einem Visum für die Türkei im Zeitraum Ende 2021 bis Anfang 2022 und reiste nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in der Türkei über Griechenland, Nord-Mazedonien, Serbien, Ungarn und die Slowakei spätestens am 18.08.2022 illegal in Österreich ein. Auf dem Gebiet der Mitgliedsstaaten hat er keine Familie. Er absolvierte einen Deutschkurs für das Niveau A2 und engagiert sich in der Jugendarbeit. 1.2. Zu einer Verfolgung und Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers in Mauretanien: Der Beschwerdeführer ist nicht aus politischen oder religiösen Gründen aus Mauretanien geflüchtet. Es ist nicht glaubhaft, dass er einer Verfolgung durch seine Familie/seinen Clan oder einer staatlichen Verfolgung aufgrund des Umstandes ausgesetzt ist, dass er über das Tragen eines Kopftuches mit seiner Cousine diskutierte bzw. die Auslegung des Korans sprach. Bei einer Rückkehr nach Mauretanien wird der Beschwerdeführer auch nicht in eine existenzielle Notlage geraten. 1.3. Zur Lage im Herkunftsland Sicherheitslage

französischem Außenministerium gelten die Grenzgebiete zur Westsahara, Algerien und Mali sowie der gesamte Osten bzw. Nordosten des Landes mit Ausnahme der Agglomeration Zouérate/Fdêrik als unsicher (rote Zone, von Reisen dorthin wird abgeraten). Nouakchott, der Westen des Landes inklusive der Atlantikküste und die Grenze zum Senegal sind als orange Zone (Reisen bzw. geschäftliche Aufenthalte mit entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen möglich) eingestuft (FD 13.7.2018). Seitens des BMEIA besteht eine Reisewarnung für das gesamte Land (BMEIA 13.7.2018), seitens des deutschen Auswärtigen Amtes eine Teilreisewarnung (Gebiete der Sahara, ihrer Randbereiche und der Sahelzone und die Grenzgebiete zu Algerien und Mali) (AA 13.7.2018; vgl. BMZ 6.2018). Die unsichere Lage im Norden Malis wirkt sich auch in Mauretanien aus (BMEIA 13.7.2018).

französischem Außenministerium gelten die Grenzgebiete zur Westsahara, Algerien und Mali sowie der gesamte Osten bzw. Nordosten des Landes mit Ausnahme der Agglomeration Zouérate/Fdêrik als unsicher (rote Zone, von Reisen dorthin wird abgeraten). Nouakchott, der Westen des Landes inklusive der Atlantikküste und die Grenze zum Senegal sind als orange Zone (Reisen bzw. geschäftliche Aufenthalte mit entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen möglich) eingestuft (FD 13.7.2018). Seitens des BMEIA besteht eine Reisewarnung für das gesamte Land (BMEIA 13.7.2018), seitens des deutschen Auswärtigen Amtes eine Teilreisewarnung (Gebiete der Sahara, ihrer Randbereiche und der Sahelzone und die Grenzgebiete zu Algerien und Mali) (AA 13.7.2018; vergleiche BMZ 6.2018). Die unsichere Lage im Norden Malis wirkt sich auch in Mauretanien aus (BMEIA 13.7.2018). Rechtsschutz / Justizwesen Die Judikative ist entsprechend der mauretanischen Verfassung (Art. 89) unabhängig (GIZ

  1. 2018a). Die Justiz gliedert sich in Zivil- und Strafjustiz. Eine Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht nicht. Die Einhaltung der Verfassung überwacht der Verfassungsrat. Er kann nur von Staatsorganen befasst werden (AA 11.2017a). Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, doch in der Praxis ist sie nicht autonom. Die Exekutive übt weiterhin durch ihre Kompetenz, Richter zu ernennen oder abzusetzen, signifikanten Einfluss auf die Justiz aus. Richter werden oft als korrupt und unqualifiziert wahrgenommen (USDOS 20.4.2018). Wichtigste Instanzen sind der Oberste Gerichtshof (Cour Suprême) und das Berufungsgericht (Cour d’Appel) in Nouakchott. Schärfste Sanktion ist die Todesstrafe. Sie wird in regulären Verfahren nicht mehr praktiziert (GIZ 6.2018a). Die Scharia ist die rechtliche Grundlage für Gesetze und Gerichtsverfahren (USDOS 20.4.2018). Insgesamt war und ist das mauretanische Rechtssystem vom modernen (französischen) und vom islamischen Recht geprägt (GIZ 6.2018a).Die Judikative ist entsprechend der mauretanischen Verfassung (Artikel 89,) unabhängig (GIZ
  2. 2018a). Die Justiz gliedert sich in Zivil- und Strafjustiz. Eine Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht nicht. Die Einhaltung der Verfassung überwacht der Verfassungsrat. Er kann nur von Staatsorganen befasst werden (AA 11.2017a). Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, doch in der Praxis ist sie nicht autonom. Die Exekutive übt weiterhin durch ihre Kompetenz, Richter zu ernennen oder abzusetzen, signifikanten Einfluss auf die Justiz aus. Richter werden oft als korrupt und unqualifiziert wahrgenommen (USDOS 20.4.2018). Wichtigste Instanzen sind der Oberste Gerichtshof (Cour Suprême) und das Berufungsgericht (Cour d’Appel) in Nouakchott. Schärfste Sanktion ist die Todesstrafe. Sie wird in regulären Verfahren nicht mehr praktiziert (GIZ 6.2018a). Die Scharia ist die rechtliche Grundlage für Gesetze und Gerichtsverfahren (USDOS 20.4.2018). Insgesamt war und ist das mauretanische Rechtssystem vom modernen (französischen) und vom islamischen Recht geprägt (GIZ 6.2018a). Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren mit dem Recht auf Berufung vor. In der Praxis werden diese Rechte nicht immer gewahrt. Laut Gesetz gilt die Unschuldsvermutung. Nach einer ersten Festnahme- und Ermittlungsphase, die mehrere Monate dauern kann, werden die Angeklagten über die endgültigen Anklagepunkte informiert. Des Weiteren haben Angeklagte das Recht bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich mit einem Anwalt zu beraten. Der Angeklagte kann auch seine Teilnahme verweigern und ein Richter kann das Verfahren in dessen Abwesenheit fortsetzen. Die Behörden sind verpflichtet, in Fällen, in denen die mögliche Strafe mehr als fünf Jahre beträgt, Rechtsanwälte zur Verfügung zu stellen, wenn der Angeklagte nicht in der Lage ist, sich eine solche zu leisten. Öffentlich zur Verfügung gestellte Verteidiger werden oft schlecht bezahlt und unzureichend geschult. Viele NGOs stellten Anwälte für schutzbedürftige Personen (Minderjährige, Flüchtlinge, Opfer häuslicher Gewalt), die häufig nicht über die nötigen Mittel verfügten, zur Verfügung. Das Gesetz verbietet es Richtern, Geständnisse unter Zwang zuzulassen. NGOs berichteten, dass sich das Justizsystem bei der Verfolgung von Strafsachen oft auf Geständnisse stützt (USDOS 20.4.2018). Gleichbehandlung von Frauen wird von Gerichten nicht immer praktiziert. Es gibt ein spezielles Gericht, das Fälle, in denen Minderjährige unter 18 Jahren involviert sind, anhört. Kinder, die vor Gericht stehen, erhalten mildere Strafen als Erwachsene und mildernde Umstände werden tendenziell eher beachtet (USDOS 20.4.2018). Das Familienrecht ist stark von der Scharia geprägt. Auch das 1989 verkündete "Bürgerliche Gesetzbuch", das implizit den bis dahin in Mauretanien geltenden französischen Code civil ablöste, schöpft aus den Quellen des islamischen und des französischen Rechts. Das moderne Recht überwiegt jedoch (GIZ 6.2018a). Sicherheitsbehörden Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist für die Durchsetzung der Gesetze und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in städtischen Gebieten zuständig. Die Nationalgarde, ebenfalls dem Innenministerium unterstellt, übt beschränkte Polizeifunktionen aus, indem sie in Friedenszeiten als Sicherheitsunterstützung für Regierungseinrichtungen dient. Die Nationalgarde kann auch von den Regionalbehörden angefordert werden, um im Fall von bedeutenden Vorfällen (wie etwa Aufständen) die öffentliche Ordnung wieder herzustellen. Die Gendarmerie ist eine spezialisierte paramilitärische Einheit des Verteidigungsministeriums, die für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung außerhalb der Ballungsgebiete sowie für den Gesetzesvollzug in ländlichen Gebieten zuständig ist. Die neueste Einheit des Innenministeriums (General Group for Road Safety) ist für die Sicherheit auf Straßen zuständig und verfügt im ganzen Land über Checkpoints (USDOS 20.4.2018). Die Polizei und die Gendarmerie sind schlecht bezahlt, ausgebildet und ausgerüstet. Korruption und Straffreiheit sind ernste Probleme. Berichten zufolge verlangen Polizei und Gendarmerie regelmäßig Bestechungsgelder bei nächtlichen Straßensperren und an Kontrollpunkten. Es kommt auch zu willkürlichen und grundlosen Festnahmen für mehrere Stunden oder über Nacht. Dennoch kontrollieren zivile Behörden wirksam die Sicherheitskräfte (USDOS 20.4.2018). Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter. NGOs berichten dennoch von Vorwürfen von Folter durch Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden und es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen in Polizeihaftanstalten und mehreren Gefängnissen, sowie in Gendarmerie- und Militäreinrichtungen im ganzen Land (USDOS 20.4.2018). Häftlinge berichten während der Untersuchungshaft über Folter zur Einschüchterung und um Geständnisse zu erlangen. Es kommt vor, dass auf Polizeistationen, einschließlich des Kommissariats in Nouakchott, Inhaftierte routinemäßig in längerer Einzelhaft festgehalten werden. Dies wird vom UN-Menschenrechtsausschuss als Verstoß gegen das Verbot der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verurteilt (AI 22.2.2018). Im Jahr 2015 verabschiedete die Regierung ein Gesetz gegen Folter, das die Einrichtung eines Mechanismus zu seiner Prävention vorschreibt. Dieses Gesetz betrachtet Folter, und unmenschliche oder erniedrigende Strafen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die keiner Verjährung unterliegen. Im April 2016 schuf die Regierung den National Mechanism for Prevention of Torture (MNP) als unabhängiges Regierungsorgan, der mit der Untersuchung glaubwürdiger Foltervorwürfe beauftragt wird. Der MNP hat allerdings seit seiner Gründung noch keine Untersuchung eingeleitet (USDOS 20.4.2018). Der UN-Sonderberichterstatter für Folter besuchten vom 25.1.2017 zum bis 3.2.2017 viele Gefängnisse. Dieser forderte die Justiz auf, ihre Anstrengungen bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen gegen Folter zu erhöhen und äußerte seine Besorgnis über das Fehlen von Ermittlungen wegen Foltervorwürfen und forderte darüber hinaus auch die Staatsanwälte auf, Verfahren gegen die der Folter beschuldigten Personen einzuleiten (USDOS 20.4.2018). In seinem Bericht vom März 2017 räumte der UN-Sonderberichterstatter für Folter ein, dass Folter und andere Misshandlungen häufig vorkommen. Zudem stellte der Sonderberichterstatter fest, dass sich des Terrorismus Verdächtige bis zu 45 Tage lang ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand in Gewahrsam befinden und bemängelt, dass die Aufsichtsmechanismen für die Untersuchung von Foltervorwürfen und anderen Misshandlungen nicht sorgfältig genug und langsam seien (AI 22.2.2018). Korruption Das Gesetz sieht Strafen für korrupte Beamte vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht effektiv um, und Beamte sind oft ungestraft in Korruption verwickelt. Es wird weithin angenommen, dass Korruption auf allen Ebenen der Regierung existiert (USDOS 20.4.2018). Die Anti-Korruptionspolitik des Präsidenten wird grundsätzlich positiv bewertet. Leider gibt es kaum konkrete Resultate. Auch wenn einige hohe Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes entlassen wurden, wurden gleichzeitig keine Behörden geprüft, denen Militärs oder sehr einflussreichen Unterstützern des Präsidenten vorstehen (GIZ 6.2018a). Korruption und Straflosigkeit bleiben schwerwiegende Probleme in der öffentlichen Verwaltung, und die Regierung zieht Verantwortliche nur selten zur Rechenschaft oder verfolgt letztere aufgrund von begangenen Misshandlungen. Regierungsbeamte nutzten häufig ihre Macht, um Gefälligkeiten zu erlangen. Korruption bleibt im öffentlichen Sektor stark verbreitet. Obwohl es im Laufe des Jahres einen leichten Anstieg der Strafverfolgungsmaßnahmen wegen Korruption gab, kam es nur selten zu Verhaftungen (USDOS 20.4.2018). Grundsätzlich bleibt die Politik bezüglich Transparenz und Anti-Klientelismus weiterhin sehr beliebig. Das zeigt sich auch auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International nahm Mauretanien 2017 den
  3. von 180 Plätzen ein (GIZ 6.2018a; vgl. TI 2018).Die Anti-Korruptionspolitik des Präsidenten wird grundsätzlich positiv bewertet. Leider gibt es kaum konkrete Resultate. Auch wenn einige hohe Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes entlassen wurden, wurden gleichzeitig keine Behörden geprüft, denen Militärs oder sehr einflussreichen Unterstützern des Präsidenten vorstehen (GIZ 6.2018a). Korruption und Straflosigkeit bleiben schwerwiegende Probleme in der öffentlichen Verwaltung, und die Regierung zieht Verantwortliche nur selten zur Rechenschaft oder verfolgt letztere aufgrund von begangenen Misshandlungen. Regierungsbeamte nutzten häufig ihre Macht, um Gefälligkeiten zu erlangen. Korruption bleibt im öffentlichen Sektor stark verbreitet. Obwohl es im Laufe des Jahres einen leichten Anstieg der Strafverfolgungsmaßnahmen wegen Korruption gab, kam es nur selten zu Verhaftungen (USDOS 20.4.2018). Grundsätzlich bleibt die Politik bezüglich Transparenz und Anti-Klientelismus weiterhin sehr beliebig. Das zeigt sich auch auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International nahm Mauretanien 2017 den
  4. von 180 Plätzen ein (GIZ 6.2018a; vergleiche TI 2018). Allgemeine Menschenrechtslage Es bestehen weiterhin Defizite bei der konsequenten Anwendung der in Verfassung und Gesetzen enthaltenen Vorschriften zum Schutz der Menschenrechte. Im Nachgang zum Referendum am 5.8.2017 kam es zu Inhaftierungen wie auch Einschränkungen der Bewegungsfreiheit bei ehemaligen Senatoren, Journalisten und Gewerkschaftern. Nichtregierungsorganisationen kritisieren Einschränkungen bei der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Die Todesstrafe wird seit 1987 nicht mehr vollstreckt. Mauretanien ist dem Zivilpakt, dem Sozialpakt und der VN-Antifolterkonvention beigetreten. Im Oktober 2012 ratifizierte das Land das VN-Übereinkommen gegen das erzwungene Verschwindenlassen und das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter (AA 11.2017a). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehörten Vorwürfe der Folter durch Strafverfolgungsbeamte, öffentliche Korruption, anhaltende Sklaverei und sklavereibezogene Praktiken; mangelnde Rechenschaftspflicht (USDOS 20.4.2018). In der Verfassung sind Meinungs- und Pressefreiheit verankert, und die Regierung respektiert diese Rechte im Wesentlichen auch in der Praxis (USDOS 20.4.2018). Mauretanien hat eine vergleichsweise freie und auch kritische Presse, die aber weitgehend nur in den Städten gelesen wird. Es gibt rund 20 Tages- und Wochenzeitungen, die auf dem Land aber kaum verbreitet sind. Das staatliche Fernsehen sendet auf zwei Kanälen. Daneben gibt es private Radiostationen und private Fernsehsender. Die Medienlandschaft wird zunehmend vom frei zugänglichen Internet beeinflusst. Auch die sozialen Netzwerke haben an Bedeutung zugenommen (AA 11.2017c). Bürger können Kritik an der Regierung privat und auch öffentlich äußern, gelegentlich kommt es zu Vergeltungsmaßnahmen. Es wurden mehrere Fälle von Gewalt gegen und Belästigung von Journalisten gemeldet (USDOS 20.4.2018). Die Sicherheitskräfte schüchterten weiterhin Blogger, Menschenrechtsverteidiger und andere, die die Regierung kritisierten, ein (AI 22.2.2018). Einige lokale und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten generell ohne Beschränkungen durch die Regierung. Sie untersuchen und veröffentlichen ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbeamte zeigten sich in gewissem Maße kooperativ (USDOS 20.4.2018). Alle lokalen NGOs müssen sich beim Ministerium für Inneres und Dezentralisierung registrieren. Die Regierung ermutigt NGOs sich der Regierung finanzierten Plattform Civil Society anzuschließen. Rund 7.000 lokale NGOs taten dies (USDOS 20.4.2018). Die Verfassung gewährt Versammlungsfreiheit (USDOS 20.4.2018). Es kommt jedoch zu Einschränkungen Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (AI 22.2.2018). Das Gesetz erfordert, dass NGO Organisatoren beim örtlichen Präfekten (Hakim) um eine Erlaubnis für die Abhaltung großer Treffen oder Versammlungen ansuchen. Registrierte politische Parteien sind nicht verpflichtet, die Erlaubnis zur Abhaltung von Versammlungen oder Demonstrationen einzuholen. Es kommt zu willkürliche Einschränkungen der Versammlungsfreiheit.. Generell wird die Erlaubnis erteilt, aber bei manchen Gelegenheiten verweigern die Behörden die Erlaubnis Demonstrationen abzuhalten (USDOS 20.4.
  5. Das Gesetz gewährt Vereinigungsfreiheit und üblicherweise respektiert die Regierung dieses Recht (USDOS 20.4.2018). Das Vereinigungsrecht wird durch Artikel 11 der Verfassung von 1991 garantiert (BTI 2018). Die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen (USDOS 20.4.2018). Die Parteien der Opposition haben sich in zwei Bündnissen zusammengeschlossen Der Zusammenschluss für Einheit, friedlichen und demokratischen Wandel (Convention pour l'Unité et l'Alternance Pacifique et Démocratique), gilt als

igt und besteht aus drei Parteien, darunter die Partei Fortschrittliche Allianz des Volkes (Alliance Populaire Progressive) des früheren Präsidenten der Nationalversammlung, Messaoud Ould Boulkheir. Das radikalere Nationale Forum für Demokratie und Einheit (Forum National pour la Démocratie et l'Unité) setzt sich aus elf Parteien, einer Anzahl gewerkschaftlicher und zivilgesellschaftlicher Organisationen sowie unabhängigen Persönlichkeiten zusammen (AA 11.2017a). Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, IDPs, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern und Staatenlosen Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 20.4.2018). Das UNHCR arbeitet eng mit den mauretanischen Behörden bei der Entwicklung und Umsetzung eines nationalen Asylsystems zusammen. Im Südosten Mauretaniens bietet das UNHCR Schutz und Hilfe für 56.475 malische Flüchtlinge im Lager Mbera und für 1.592 städtische Flüchtlinge und 771 Asylbewerber (hauptsächlich aus der Zentralafrikanischen Republik, Syrien und Côte d'Ivoire) in Nouakchott und Nouadhibou. Bis zur Verabschiedung des Asylgesetzes unterstützt das UNHCR die Behörden bei der Verbesserung des Flüchtlingsschutzes in Mauretanien, um den Zugang zu Dokumenten, einschließlich Geburtsregistrierung, Basisdienstleistungen wie Gesundheit, Bildung und wirtschaftliche Möglichkeiten zu verbessern (UNHCR 15.6.2018). Haftbedingungen Die Haftbedingungen bleiben hart und lebensbedrohlich aufgrund von Überbelegung, Nahrungsmittelknappheit, Gewalt und unzureichenden hygienischen Bedingungen und medizinischer Versorgung. Es kommt zu Korruption im Strafvollzug, Arzneimittelschmuggel und einem Mangel an medizinischem Fachpersonal. Des Weiteren sind Belüftung, Beleuchtung und Trinkwasser in vielen Zellen unzureichend oder nicht vorhanden. Die Regierung akzeptierte die Vorwürfe bezüglich unmenschlicher Zustände, ergreift aber nur selten Maßnahmen (USDOS 20.4.2018). Das Gefängnis von Nouakchott, Dar Naim, ist bekannt für häufige Menschenrechtsverletzungen, Überbelegung, sexuellen Missbrauch von Minderjährigen, lange Untersuchungshaft, Todesfälle von Gefangenen aufgrund mangelhafter gesundheitlicher Bedingungen und Folter (BTI 2018). Die Regierung erlaubte Besuche von Gefängnis- und Haftanstalten durch NGOs, Diplomaten und internationalen Menschenrechtsbeobachtern. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hatte unbegrenzten Zugang zu den Gefängnissen und führte mehrere Besuche durch, darunter auch Besuche bei Terrorismusverdächtigen und um die Haftbedingungen und die Behandlung der Häftlinge zu verbessern (USDOS 20.4.2018). Dennoch gibt es glaubwürdige Berichte über Folter, Schläge und Misshandlungen in Polizeihaftanstalten und mehreren Gefängnissen im ganzen Land sowie in Gendarmerie- und Militäreinrichtungen (USDOS 20.4.2018). Todesstrafe In den letzten Jahren wurden von Gerichten in Mauretanien vereinzelt Todesurteile ausgesprochen, diese sind aber stets in Haftstrafen umgewandelt worden. Trotzdem ist es in diesem Land theoretisch noch heute möglich, bei der Abkehr vom islamischen Glauben mit der Todesstrafe belegt zu werden. Der bestehende Artikel 306 des mauretanischen Strafrechts bedroht zum Christentum konvertierte Muslime mit der Todesstrafe (TS o.D.). Die Todesstrafe wird seit 1987 nicht mehr vollstreckt (AA 11.2017a). Religionsfreiheit Der Islam ist Staatsreligion (AA 11.2017a). Es gibt sehr wenige Nichtmuslime, meist Christen und eine kleine Anzahl von Juden, von denen fast alle Ausländer sind (USDOS 29.5.2018). Die Bevölkerung Mauretaniens bekennt sich zu 99% zum sunnitischen Islam (GIZ 6.2018c). Die Regierung bezeichnet Mauretanien als Islamische Republik und der Islam wird als einzige Religion der Bürger betrachtet. Nur Muslime können Staatsbürger sein. Personen die vom Islam konvertieren, können zum Tod verurteilt werden bzw. die Staatsbürgerschaft verlieren. Die Todesstrafe wurde in der Vergangenheit für dieses Vergehen jedoch niemals angewendet. Die Verfassung und andere Gesetze schränken somit die Religionsfreiheit ein. In der Praxis werden diese Einschränkungen von der Regierung üblicherweise auch durchgesetzt. In der Praxis sind nicht-muslimische Glaubensgemeinschaften jedoch keiner expliziten Verfolgung seitens des Staates ausgesetzt (USDOS 20.4.2018). Eine christliche Minderheit von rund 4500 Menschen verfügt über Kirchen in Nouakchott, Atar, Zouérate, Nouadhibou und Rosso. Es besteht das Bistum Nouakchott. Religionsfreiheit für Christen ist garantiert, aber es ist verboten, Muslime zu missionieren (GIZ 6.2018c). Ethnische Minderheiten In Mauretanien leben arabische, berberische und schwarzafrikanische Volksgruppen zusammen (GIZ 6.2018c). Die Verfassung und das Gesetz gewähren Gleichheit für alle Staatsbürger, unabhängig von Rasse, nationalem Ursprung, Geschlecht oder sozialem Status und verbieten rassische oder ethnische Propaganda. Das Gesetz verbietet auch jegliche Form von Zwangsarbeit und kriminalisiert die Praxis der Sklaverei. Ethnische Minderheiten sind dennoch Diskriminierungen seitens der Regierung ausgesetzt (USDOS 20.7.2018). Zu den arabisch-berberischen Mauren, den Hassania, gehören rund 70% der Bevölkerung. Zu den Bidhan oder Weiße Mauren gehören etwa 30% der Bevölkerung. Sie bilden die beiden oberen Schichten der traditionell stark hierarchisch gegliederten mauretanischen Gesellschaft, die sich in Hassani (Kriegern) und Marabout (Islamgelehrten) gliedert (GIZ 6.2018c). Haratin oder Schwarze Mauren stellen etwa 40% der Bevölkerung; ihre Vorfahren waren ehemalige Sklaven. Die schwarzafrikanischen Ethnien der Halpulaar, Soninke, Wolof und Bambara stellen die übrigen 30% der Bevölkerung; die Peul sind die größte Gruppe und ihr Bevölkerungsanteil wird auf 20% geschätzt (GIZ 6.2018c). Die weißen Mauren dominieren in Wirtschaft und Regierung. Es kommt zu systematischer Diskriminierung gegenüber schwarzen Mauren (Haratine) und Afro-Mauretaniern. Die inkonsistente Ausstellung von Personalausweisen, die zum Wählen benötigt werden, entrechtet viele Angehörige südlicher Minderheitengruppen (vgl. AI 22.2.2018; USDOS 20.4.2018). Sklaverei besteht weiterhin (AI 22.2.2018). Es gibt Berichte über Landstreitigkeiten zwischen ehemaligen Sklaven, Afro-Mauretaniern und Mauren (USDOS 20.4.2018).Die weißen Mauren dominieren in Wirtschaft und Regierung. Es kommt zu systematischer Diskriminierung gegenüber schwarzen Mauren (Haratine) und Afro-Mauretaniern. Die inkonsistente Ausstellung von Personalausweisen, die zum Wählen benötigt werden, entrechtet viele Angehörige südlicher Minderheitengruppen vergleiche AI 22.2.2018; USDOS 20.4.2018). Sklaverei besteht weiterhin (AI 22.2.2018). Es gibt Berichte über Landstreitigkeiten zwischen ehemaligen Sklaven, Afro-Mauretaniern und Mauren (USDOS 20.4.2018). Die Gesetzesänderungen von 2015 erweitern die Definition von Sklaverei auf Zwangsarbeit und Kinderarbeit und es kam zur Errichtung von drei Anti-Sklaverei-Gerichten. Den Gerichten fehlen jedoch noch Mittel und Ressourcen (USDOS 20.4.2018). All diese rechtlichen Institutionen blieben jedoch nutzlos, da sie nicht in der Lage sind, ehemalige Sklavenbesitzer zu verfolgen. Es kommt nicht zur Umsetzung von Maßnahmen (BTI 2018). Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährt Reisefreiheit im Land, Reisen ins Ausland, Emigration und Rückkehr. Generell respektiert die Regierung diese Rechte, es gibt jedoch Ausnahmen. Menschen ohne Identitätsdokumente können nicht ungehindert in manchen Regionen reisen. Wie in den Vorjahren errichtete die Regierung mobile Straßensperren, in denen Gendarmen, Polizei oder Zollbeamte die Papiere der Reisenden kontrollieren (USDOS 20.4.2018). Grundversorgung Die einschlägigen Entwicklungsindikatoren zeigen deutlich, dass Mauretanien zu den ärmsten Ländern der Welt gehört (BTI 2018; vgl. GIZ 6.2018b). Mauretanien gehört auch zur Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder (Least Developed Countries, LLDC) und der hochverschuldeten armen Länder (HIPC: Highly Indebted Poor Countries) (GIZ 6.2018b ). Ein großer Teil der mauretanischen Bevölkerung, insbesondere in ländlichen Gebieten, lebt unterhalb der Armutsgrenze und bestreitet ihren Lebensunterhalt weitestgehend durch Tätigkeiten in der Agrarwirtschaft und zunehmend auch im informellen Sektor. Nur 13,6% der Beschäftigung findet im formellen Sektor statt. Aufgrund der Schwäche des modernen Wirtschaftssektors und weiterer Zuwanderung aus dem ländlichen Raum stellt die Arbeitslosigkeit ein ernstes Problem dar. Die Weltbank schätzt die Arbeitslosenquote bei Frauen zwischen 15 und 24 Jahren auf 38,7%. Die hohe Jugendarbeitslosigkeit stellt ein gravierendes soziales Problem dar, das ich zunehmend negativ auf die Sicherheitslage auswirken kann (GIZ 6.2018c).Die einschlägigen Entwicklungsindikatoren zeigen deutlich, dass Mauretanien zu den ärmsten Ländern der Welt gehört (BTI 2018; vergleiche GIZ 6.2018b). Mauretanien gehört auch zur Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder (Least Developed Countries, LLDC) und der hochverschuldeten armen Länder (HIPC: Highly Indebted Poor Countries) (GIZ 6.2018b ). Ein großer Teil der mauretanischen Bevölkerung, insbesondere in ländlichen Gebieten, lebt unterhalb der Armutsgrenze und bestreitet ihren Lebensunterhalt weitestgehend durch Tätigkeiten in der Agrarwirtschaft und zunehmend auch im informellen Sektor. Nur 13,6% der Beschäftigung findet im formellen Sektor statt. Aufgrund der Schwäche des modernen Wirtschaftssektors und weiterer Zuwanderung aus dem ländlichen Raum stellt die Arbeitslosigkeit ein ernstes Problem dar. Die Weltbank schätzt die Arbeitslosenquote bei Frauen zwischen 15 und 24 Jahren auf 38,7%. Die hohe Jugendarbeitslosigkeit stellt ein gravierendes soziales Problem dar, das ich zunehmend negativ auf die Sicherheitslage auswirken kann (GIZ 6.2018c). Mauretanien wird als "low human development"-Land bezeichnet: Der jüngste Human Development Index (HDI) liegt bei 0,506 und damit auf Platz 156 der Welt, was einer Steigerung von fünf Plätzen gegenüber dem vorherigen Ranking

(161)entspricht (BTI 2018). Nach Jahren des soliden Wachstums (6,6% 2014) hat der Verfall der Eisenerzpreise Wachstum und wirtschaftliche Perspektiven beeinträchtigt. Das Wachstum des Bruttoinlandsprodukts Mauretaniens lag laut IWF 2016 nur noch bei ca. 1,7%. Nach dem Weltentwicklungsbericht des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (Human Development Index 2016), gehört Mauretanien weiterhin zu den Ländern mit einer geringen Entwicklung (
  1. Stelle von 188 Ländern). Grundlegende Probleme wie fehlende Effizienz der öffentlichen Verwaltung und Korruption, mangelnde Diversifizierung der Wirtschaft sowie Defizite in der Basisversorgung und staatlichen Infrastruktur auf dem Land bestehen weiterhin. Die Haupteinnahmen erzielt Mauretanien aus dem Export v.a. von Eisenerz und der Fischerei, mit zahlreichen Staaten (u.a. der EU) hat Mauretanien Fischereiabkommen abgeschlossen (AA 11.2017b; vgl. GIZ 6.2018b). Die EU zahlt für die Partnerschaft rund 60 Mio. € jährlich. Davon sind 4,125 Mio. € für die Unterstützung der lokalen Fischergemeinden vorgesehen. Fischerei und Viehzucht sind die Wachstumstreiber im primären Sektor, der 2014 ein Wachstum von 7,3% erzielte (GIZ 6.2018b).Nach Jahren des soliden Wachstums (6,6% 2014) hat der Verfall der Eisenerzpreise Wachstum und wirtschaftliche Perspektiven beeinträchtigt. Das Wachstum des Bruttoinlandsprodukts Mauretaniens lag laut IWF 2016 nur noch bei ca. 1,7%. Nach dem Weltentwicklungsbericht des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (Human Development Index 2016), gehört Mauretanien weiterhin zu den Ländern mit einer geringen Entwicklung (
  2. Stelle von 188 Ländern). Grundlegende Probleme wie fehlende Effizienz der öffentlichen Verwaltung und Korruption, mangelnde Diversifizierung der Wirtschaft sowie Defizite in der Basisversorgung und staatlichen Infrastruktur auf dem Land bestehen weiterhin. Die Haupteinnahmen erzielt Mauretanien aus dem Export v.a. von Eisenerz und der Fischerei, mit zahlreichen Staaten (u.a. der EU) hat Mauretanien Fischereiabkommen abgeschlossen (AA 11.2017b; vergleiche GIZ 6.2018b). Die EU zahlt für die Partnerschaft rund 60 Mio. € jährlich. Davon sind 4,125 Mio. € für die Unterstützung der lokalen Fischergemeinden vorgesehen. Fischerei und Viehzucht sind die Wachstumstreiber im primären Sektor, der 2014 ein Wachstum von 7,3% erzielte (GIZ 6.2018b). Als Rohstoffexporteur hängt Mauretanien von den schwankenden Weltmarktpreisen ab. Es gibt umfangreiche Phosphatvorkommen, die aber zum größten Teil nicht erschlossen sind. Über 80% des Landes besteht aus Wüste, bewässerbare Ackerflächen werden unzureichend genutzt. Mauretanien ist zu 70% von der Einfuhr von Nahrungsmitteln abhängig. Kaum vorhanden ist verarbeitendes Gewerbe. Eine Modernisierung des mauretanischen Außenhandelsregimes (Zollwert, Investitionsschutz und öffentliches Beschaffungswesen) wurde ansatzweise in Angriff genommen, ein Investitionsförderungsgesetz besteht nicht (AA 11.2017b). Bislang gab es in Mauretanien drei Aktionspläne (2002-2004; 2006-2010; 2011-2015). Die Aktionspläne sollen sicherstellen, dass Schuldenerlasse zur Armutsbekämpfung eingesetzt werden. Mauretanien erfüllt die Erwartungen der internationalen Finanzorganisationen. Die neue nationale Entwicklungsstrategie «Stratégie de croissance accélérée et de prospérité partagée» (SCAPP) 2016-2030 setzt sich das Ziel bis 2030 ein Land mit mittlerem Einkommen zu werden (GIZ 6.2018b). Medizinische Versorgung Das Gesundheitssystem Mauretaniens bleibt unzureichend (GIZ 6.2018c). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Nouakchott ist begrenzt (AA 30.7.2018). Die mauretanische Regierung engagiert sich stark im Gesundheitsbereich. Trotz großer Anstrengungen werden die Fortschritte nur sehr langsam sichtbar. Anlass zur Besorgnis geben nach wie vor die hohe Müttersterblichkeit sowie die Säuglingssterblichkeit. Der Weltmütterbericht 2015 listet Mauretanien auf Rang 150 von 178 Ländern. Laut UNICEF-Weltkinderbericht 2017 gehört Mauretanien zu den Ländern mit der höchsten Sterblichkeitsrate von Kindern unter fünf Jahren. Das Thema Kindergesundheit ist ein sehr ernstes Problemfeld und braucht dringend Fortschritte (GIZ 6.2018c). Mauretanien hat eine der niedrigsten AIDS-Raten in Afrika; sie ist aber ansteigend. 2016 waren 0,5% der 15- bis 49-jährigen MauretanierInnen HIV positiv. Es gibt viele Vorurteile über die Krankheit und Aufklärungsarbeit ist daher dringend notwendig. Die mauretanische Regierung hat Maßnahmen gegen die Ausbreitung von AIDS getroffen (GIZ 6.2018c). Rückkehr Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR, der International Organization for Migration und anderen humanitären Organisationen, um Schutz und Unterstützung für IDPs, Flüchtlinge, Rückkehrer, Asylwerber, Staatenlose und andere betroffene Personen zu bieten, doch die von der Regierung bereitgestellten Mittel reichen nicht aus, um den Hilfebedarf zu decken (USDOS 20.4.2018).
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer legte einen Auszug seiner Geburtsurkunde vor, welchen er über eine Onlineplattform des mauretanischen Innenministeriums erhalten hat. Da er im Verfahren keine identitätsbezeugenden Dokumente im Original vorlegte, wird die angegebene Identität als Verfahrensidentität angenommen. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Die sonstigen Feststellungen zu seiner Person ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er ein Studium in Algerien absolviert hat, eine Erbschaft erhalten hat bzw. von seiner Schwester unterstützt wurde, als er sich in der Türkei vier Monate aufgehalten hat. Zudem gab er an, aus einem einflussreichen Clan zu stammen, der Handel betreibt und war selbst in der Lage, durch sein Einkommen zumindest eine Mietwohnung, ein Auto, ein Handy sowie Aufenthalte in Hotels und seine Ausreise zu finanzieren, wie seinen Angaben zu entnehmen ist, was auf eine zumindest stabile wirtschaftliche Situation schließen lässt. Der Besuch eines Deutschkurses sowie die Absolvierung einer Prüfung auf dem Niveau A2 ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, ebenso wie das Engagement des Beschwerdeführers in der Jugendarbeit eines Vereins. 2.
  5. Zu einer Verfolgung und Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Der BF machte im Zuge seiner Befragungen vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht vage, unplausible und widersprüchliche Angaben, sodass - wie darzulegen sein wird - von der Konstruiertheit seines gesamten Fluchtvorbringens auszugehen und ihm die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Das Vorbringen des BF entspricht diesen Anforderungen nicht und ist somit nicht glaubhaft. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch ausdrücklich angab, Mauretanien aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen zu haben und weil er von einer Privatperson mit dem Tod bedroht worden sei. Er sei deswegen bei der Polizei gewesen, aber diese habe ihm nicht helfen können, da diese Person sehr einflussreich sei. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage bei der Erstbefragung, ob ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe bzw. er bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe. In der Einvernahme durch das BFA am 24.02.2025 führte der Beschwerdeführer aus, Streitigkeiten über das Kopftuchtragen seiner Cousine hätten einen Konflikt mit seiner Familie ausgelöst, woraufhin sein Cousin XXXX zweimal versucht habe, ihn umzubringen, die Polizei habe nach einer Anzeige nichts gemacht. Die Familie habe bei ihm nicht mehr eingekauft und nicht mehr mit ihm gesprochen.In der Einvernahme durch das BFA am 24.02.2025 führte der Beschwerdeführer aus, Streitigkeiten über das Kopftuchtragen seiner Cousine hätten einen Konflikt mit seiner Familie ausgelöst, woraufhin sein Cousin römisch 40 zweimal versucht habe, ihn umzubringen, die Polizei habe nach einer Anzeige nichts gemacht. Die Familie habe bei ihm nicht mehr eingekauft und nicht mehr mit ihm gesprochen. Mit der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht ausreichend Gelegenheit gehabt habe, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Als dem Beschwerdeführer aber die Gelegenheit gegeben wurde, seine Fluchtgründe in einer Verhandlung am 20.01.2026 nochmals ausführlich zu schildern, traten weitere Widersprüche bzw. Ungereimtheiten in seinem Vorbringen zu Tage: Vorauszuschicken ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers sich auf eine Verfolgung durch Privatpersonen, im Konkreten eines Cousins, bezieht und dieses – wie schon in der Einvernahme der belangten Behörde – sich sehr vage und inhaltsleer gestaltete. Insbesondere zu wesentlichen Geschehnissen, im Konkreten den beiden vorgebrachten Mordversuchen durch einen Cousin – beschränkte sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auf wenige, aussagelose Worte und war dieser auch nach mehrmaligen Nachfragen der erkennenden Richterin nicht in der Lage, ein schlüssiges Bild von selbst erlebten Vorkommnissen zu vermitteln. Hinzuweisen ist auch auf mehrere Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers: Während der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde angab, seine Familienangehörige seien nach der Diskussion über das Kopftuch mit seiner Cousine „zu ihm gekommen“ und hätten diesen darauf angesprochen, schilderte er den Vorfall davon abweichend in der mündlichen Verhandlung so, dass er nach diesem Gespräch mit seiner Cousine, bei der nur er, diese und ein Haushälter anwesend gewesen seien, von seinen Cousins angerufen worden sei und er in der Folge nach mehreren Einladungen, für die er Ausreden gefunden hätte, nach einem Anruf des Oberhauptes des Clans zu diesem gegangen sei. Bei diesem Anlass sei es zu einer Auseinandersetzung mit einem Cousin gekommen, die beiden hätten gerauft, seien getrennt worden und dann sei man auseinandergegangen. In der Folge habe dieser Cousin ca. einen Monat später versucht, ihn zu überfahren, wobei es dem Beschwerdeführer eigenen Angaben zu Folge durch Zurückweichen gelungen sei, dem zu entgehen. In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, nach diesem Vorfall zur Polizei gegangen zu sein und eine Anzeige erstattet zu haben, wobei seinem Vorbringen nicht zu entnehmen ist, dass die Polizei aus bestimmten, in seiner Person gelegenen Gründen, gänzlich untätig geblieben wäre. Der Beschwerdeführer beschränkte sich in seinem Vorbringen zu seiner polizeilichen Anzeige darauf, allgemeine Ansichten über die Lage in Mauretanien bzw. die Sicherheitsbehörden zu schildern, gab jedoch an, die Polizei habe gesagt, sie werde seinen Cousin kontaktieren, ihm sei jedoch bewusst gewesen, dass dieser dort hin gehen werde und Geld zahlen werde, um die Sache zu erledigen. Dem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die Polizei aufgrund seiner religiösen Ansichten oder einer Einflussnahme des Clans untätig geblieben wäre oder er selbst aufgrund der Anzeige Probleme mit den Behörden bekommen hätte. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen ist, eine besonders gravierende Bedrohung darzulegen, wenn er ausführt, dass er das Auto seines Cousins kaputt gemacht hätte, wäre dieser stehen geblieben, was nicht dafür spricht, dass er zu diesem Zeitpunkt besondere Angst vor seinem Cousin gehabt hätte. Widersprüchlich zur Erstbefragung erscheint es auch, dass er bei dieser Gelegenheit angab, die Polizei habe nach seiner Anzeige nichts tun können, da die Person, von der die Bedrohung ausgegangen sei, also sein Cousin, sehr einflussreich sei, was dem weiteren Vorbringen insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach er als Grund für die Untätigkeit der Polizei die (lediglich) Annahme schildert, dieser habe Geld bezahlt, um die Sache zur bereinigen, doch widerspricht. Es besteht dabei durchaus ein Unterschied, wenn der Beschwerdeführer einmal angibt, die Polizei habe nichts tun können und im Weiteren die Situation so darstellt, als habe die Polizei nichts tun wollen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl hat der Verwaltungsgerichtshof aber betont, dass es nicht generell unzulässig ist, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 21.1.2021, Ra 2020/20/0420, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl hat der Verwaltungsgerichtshof aber betont, dass es nicht generell unzulässig ist, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 21.1.2021, Ra 2020/20/0420, mwN). So ist es auf dem Boden des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind - einzubeziehen (vgl. wiederum VwGH 9.9.2023, Ra 2023/20/0351, mwN).So ist es auf dem Boden des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind - einzubeziehen vergleiche wiederum VwGH 9.9.2023, Ra 2023/20/0351, mwN). Im Oktober 2019 sei es dann zu dem schon vor der belangten Behörde geschilderten Vorfall, bei dem sein Cousin aus einem Auto auf sein Auto geschossen habe, gekommen. Auch dabei blieb das Vorbringen sowohl vor der belangten Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung vage und inhaltsleer und beschränkte sich auf wenige, unplausible Schilderungen, die auch auf mehrmalige Nachfrage der erkennenden Richterin nicht konkreter ausfielen. Dabei stellte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde es zunächst so dar, als wäre er nach dem Schussattentat zur Polizei gegangen, auf eine danach gestellte Frage gab er an, „nach dem Vorfall mit dem Auto“ zur Polizei gegangen zu sein, während er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausdrücklich vorbringt, dies getan zu haben, nachdem sein Cousin versucht habe, ihn zu überfahren. Er gab dabei zudem keine nachvollziehbare Erklärung an, warum er nach dem zweiten Vorfall nicht zur Polizei gegangen wäre. Auch im Weiteren blieb sein Vorbringen nicht nachvollziehbar, ausweichend und unglaubhaft: Der Beschwerdeführer gab im ersten Teil der mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederholt und auf mehrfaches Nachfragen an, zu seinen Familienangehörigen keinen oder nur sehr sporadischen Kontakt zu haben, abgesehen von seiner Schwester. Dies sei auch so gewesen, als er noch in Mauretanien gelebt habe; als Begründung dafür nannte der Beschwerdeführer den Umstand, dass er einige Jahre in Libyen aufgewachsen sei, wo er auch die Schule besucht habe. Im Zusammenhang mit den Schilderungen zu seinem Fluchtvorbringen gab der Beschwerdeführer schließlich und erstmals an, seine Ansichten zum Tragen eines Kopftuches gerade deswegen seiner Cousine gegenüber geäußert zu haben, da diese eng befreundet gewesen seien, was einen deutlichen Widerspruch zu seinen vorherigen Äußerungen darstellt, bei denen er auf Fragen im Zusammenhang mit seinen Angehörigen diese mit keinem Wort erwähnte. Ebenfalls widersprüchlich erscheint es, wenn der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde im Zusammenhang mit Fragen nach seinen Geschwistern angab, sich mit „seinen Angehörigen“ wegen seiner (religiösen) Meinungen nicht zu verstehen, in der mündlichen Beschwerdeverhandlung jedoch angab, mit seinen übrigen (Halb-)Geschwistern darüber nicht gesprochen zu haben, weil er nur sporadischen Kontakt zu diesen habe. Nicht nachvollziehbar sind schließlich auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Verhalten nach dem zweiten vorgebrachten Mordversuch: Der Beschwerdeführer schilderte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, er sei nach dem Tod seiner Mutter im Oktober 2019, also zur gleichen Zeit wie dieser Vorfall, wie er selbst angab, in eine Mietwohnung gezogen, wo er einige Zeit gelebt habe. Im Zusammenhang mit den Schilderungen zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe nach diesem Vorfall im Stress gelebt und sich immer versteckt, er sei nicht zur Arbeit gegangen, sondern habe seine Geschäfte über seinen Angestellten abgewickelt. Er habe entweder in einem Hotel oder in einem Zelt im Umfeld von Nuakschott geschlafen, und von zu Hause nur Kleidung geholt. Es ist ohne konkretere Schilderungen nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zunächst nach dem Tod seiner Mutter und dem Schussattentat im Oktober 2019 eine andere Wohnung beziehen sollte, die er jedoch eigenen Angaben zu Folge quasi nicht bewohnt haben, diese jedoch erst vor seiner Ausreise aufgegeben haben will. Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer auf die Frage, wo er sich vor seiner Ausreise aufgehalten habe, an, er habe bis November 2021 alleine in einer Mietwohnung gelebt, was ebenfalls nicht auf das durchgehende Verstecken, wie er es an anderen Stellen darstellen will, hindeutet. Die Angaben zeigen deutlich, dass der Beschwerdeführer die an ihn gestellten Fragen nahezu durchgehend ausweichend und widersprüchlich beantwortet. Den Angaben des Beschwerdeführers zu Folge fanden die Mordversuche durch seinen Cousin im Jahr 2019 statt, der zuletzt geschilderte Vorfall ereignete sich im Oktober
  6. Dass es danach noch zu gravierenderen Vorkommnissen mit Familienangehörigen oder sonstigen Personen gekommen ist, gab der Beschwerdeführer nicht an. Vor der belangten Behörde brachte er dazu vor, seine Familie habe nicht mehr mit ihm gesprochen, bzw. nicht mehr bei ihm eingekauft, was ebenfalls nicht gänzlich nachvollziehbar ist, da er zudem angab, die Großhändler, von denen er die Möbel erhalten habe, seien ebenfalls Familienangehörige gewesen, diese hätten ihn wirtschaftlich zerstört, anderseits jedoch angab, sein Unternehmen sei gut gelaufen. Mauretanien verließ der Beschwerdeführer jedenfalls erst ca. im Dezember 2021, es ist somit davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer ohne größere Probleme möglich war, weiterhin in Mauretanien zu leben und auch zu arbeiten; der mangelnde zeitlichen Konnex zu den Geschehnissen spricht damit ebenfalls nicht für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer Gefahr ausgesetzt war. In diesem Zusammenhang gilt es auch auf einen weiteren Widerspruch zu verweisen: Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 24.02.2025 noch an, er habe seinen Reisepass im Jänner/Februar 2022 vom Innenministerium ausgestellt erhalten, was zum Einen nicht mit seinem angegebenen Ausreisedatum im Dezember 2021 übereinstimmt und zum Anderen nicht mit seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wo er angab, dass er sich einen Reisepass im März 2020 ausstellen lassen habe. Insgesamt sind die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich, vage und nicht nachvollziehbar und damit nicht glaubhaft. Glaubhaft ist, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers sich nicht zuletzt aufgrund der Covidpandemie verschlechterte und er daher den Entschluss zur Ausreise gefasst hat. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass in der Beschwerde angeführte Berichte bestätigen würden, dass religiöse Minderheiten und Abweichler (wie der BF) keinen effektiven staatlichen Schutz vor Übergriffen durch Familien, Clans oder religiöse Gruppen erhalten, ist dem zu entgegnen, dass den Angaben des Beschwerdeführers, wie ausgeführt wurde, kein Glauben geschenkt wird. Dem Beschwerdevorbringen, wonach dieser auch staatlichen Repressionen ausgesetzt sein könnte, ist unabhängig von der mangelnden Glaubhaftigkeit der Angaben zu entgegnen, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst keine derartigen Anhaltspunkte zu entnehmen sind: Der Beschwerdeführer äußerte an keiner Stelle, dass er Bedenken gehabt hätte, zur Polizei zu gehen, wobei anzunehmen ist, dass er dies unterlassen hätte, wenn er befürchten müsste, dass sein Clan seine „blasphemischen Ansichten“, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, dann publik gemacht und ihn staatlichen Repressalien ausgesetzt hätte. An keiner Stelle der Befragungen äußert der Beschwerdeführer, dass er abgesehen von der vorgebrachten Untätigkeit Probleme mit staatlichen Behörden hatte, und war es ihm auch möglich, einen Reisepass ausstellen zu lassen und legal das Land zu verlassen. Zusammengefasst geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer In Mauretanien nicht aus asylrelevanten Gründen verfolgt wird. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht in eine existentielle Notlage geraten wird, wenn er nach Mauretanien zurückkehrt, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gesund und erwerbsfähig ist. Er war in der Lage, sich durch verschiedene Jobs im Herkunftsland sein Auskommen zu sichern und hat keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer hat eine fundierte Ausbildung erhalten und konnte seine Ausreise selbst durch Erspartes finanzieren. Zudem verfügt er im Herkunftsland über familiäre Verbindungen, und gab er selbst an, auch von seiner Schwester, die in Mauretanien lebt, immer wieder Unterstützung erhalten zu haben, sei es durch Zahlung von Gebühren für die Beschaffung von Dokumenten, aber auch in der Zeit, als er in der Türkei gelebt habe. Es ist daher davon auszugehen, dass er auch im Falle einer Rückkehr familiäre Unterstützung erhalten würde. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle der Rückkehr in eine existenzielle Rückkehr geraten sollte. 2.
  7. Zur Lage in Mauretanien: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das unter 1.
  8. zitierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 01.08.
  9. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln und wurde dies auch nicht vorgebracht.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  11. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  12. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. umfassend dargestellt, war das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Mauretanien einer Verfolgung durch Familienangehörige oder durch staatliche Behörden ausgesetzt ist. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.2. umfassend dargestellt, war das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Mauretanien einer Verfolgung durch Familienangehörige oder durch staatliche Behörden ausgesetzt ist. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Mauretanien keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Mauretanien keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides): 3.
  2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs.

2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Eine Rückkehr nach Mauretanien führt auch nicht automatisch dazu, dass eine Person in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten würde und ihre in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN). Eine Rückkehr nach Mauretanien führt auch nicht automatisch dazu, dass eine Person in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten würde und ihre in Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN). Auch wenn nicht verkannt wird, dass Mauretanien eines der ärmsten Länder der Welt ist, ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer eine umfassende Schul- und universitäre Ausbildung erhalten hat und aus wirtschaftlich stabilen Verhältnissen stammt. Er war in der Lage, seinen Lebensunterhalt durch verschiedenste berufliche Tätigkeiten zu sichern und verfügt über familiäre Verbindungen in der Hauptstadt seines Herkunftslandes. Es wurden im Verfahren keine derartigen exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Mauretanien die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten (vgl. Punkt 2.2.). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann, um seinen Lebensunterhalt selbstständig zu sichern.Es wurden im Verfahren keine derartigen exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Mauretanien die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten vergleiche Punkt 2.2.). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann, um seinen Lebensunterhalt selbstständig zu sichern. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 04.06.2021, Ra 2021/01/0008, mwN). Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Mauretanien möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die "Schwelle" des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche VwGH 04.06.2021, Ra 2021/01/0008, mwN). Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Mauretanien möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die "Schwelle" des Artikel 3, EMRK überschritten vergleiche VfGH 24.02.2020, E 3683 aus 2019,; zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob Rückkehrentscheidungen auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären sind.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob Rückkehrentscheidungen auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären sind. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer weder in Österreich noch auf dem Gebiet anderer Mitgliedstaaten über ein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben.Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer weder in Österreich noch auf dem Gebiet anderer Mitgliedstaaten über ein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in sein Privatleben. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in sein Privatleben. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig anzusehen (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht, und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die gegenständliche Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers seit seiner Einreise im August 2022 von knapp dreieinhalb Jahren nicht als so lange zu bewerten, als dass diese sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich aufwerten würde.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig anzusehen vergleiche VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht, und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die gegenständliche Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers seit seiner Einreise im August 2022 von knapp dreieinhalb Jahren nicht als so lange zu bewerten, als dass diese sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich aufwerten würde. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf sonstige Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. zuletzt VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf sonstige Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche zuletzt VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration darstellt vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Gegenständlich wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer durch sein Engagement in der Jugendarbeit und seine bereits erworbenen Deutschkenntnisse seine Integrationsbemühungen unter Beweis gestellt hat. Es darf im gegebenen Zusammenhang jedoch maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich hierbei seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN und Verweis auf EGMR 16.4.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09, Z 50).Gegenständlich wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer durch sein Engagement in der Jugendarbeit und seine bereits erworbenen Deutschkenntnisse seine Integrationsbemühungen unter Beweis gestellt hat. Es darf im gegebenen Zusammenhang jedoch maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich hierbei seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN und Verweis auf EGMR 16.4.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09, Ziffer 50,). Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt im Fall des Beschwerdeführers jedoch ebenfalls nicht vor.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt im Fall des Beschwerdeführers jedoch ebenfalls nicht vor. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365; 03.05.2005, 2005/18/0076; 17.01.2006, 2006/18/0001; 09.09.2014, 2013/22/0246).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365; 03.05.2005, 2005/18/0076; 17.01.2006, 2006/18/0001; 09.09.2014, 2013/22/0246). Angesichts der nicht besonders langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass er in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben führt, erweisen sich seine positiven Ansätze einer Integration nicht als derart gewichtig und außergewöhnlich, dass sie seinen persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich zum Durchbruch verhelfen könnten und überwiegt im Rahmen einer Gesamtschau letztlich das öffentliche Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung.Angesichts der nicht besonders langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass er in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben führt, erweisen sich seine positiven Ansätze einer Integration nicht als derart gewichtig und außergewöhnlich, dass sie seinen persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich zum Durchbruch verhelfen könnten und überwiegt im Rahmen einer Gesamtschau letztlich das öffentliche Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellt.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellt. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Im angefochtenen Bescheid wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mauretanien zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. zuletzt VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0399, mwN).Im angefochtenen Bescheid wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mauretanien zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche zuletzt VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0399, mwN). Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.6 Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides): 3.6 Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):

§ 55Abs.

1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung

§ 52FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt

§ 55Abs.

2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt

Paragraph 55, Absatz 2, FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG schließen ließe. Weder aus dem Verwaltungsakt noch im Beschwerdeverfahren sind Umstände hervorgekommen, die als "besondere Umstände"

§ 55Abs.

2 FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG schließen ließe. Weder aus dem Verwaltungsakt noch im Beschwerdeverfahren sind Umstände hervorgekommen, die als "besondere Umstände"

Paragraph 55, Absatz 2, FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt. Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise, Spruchpunkt VI., wendet und war daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise, Spruchpunkt römisch sechs., wendet und war daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I412.2310834.1.00

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