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{'item': 'I417 2171045-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2026 GeschäftszahlI417 2171045-2 SpruchI417 2171045-2/19E, I417 2171045-2/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, vertreten durch RA Mag. Dr. Ralf Heinrich HÖFLER, Dominikanerbastei 6/1, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 31.03.2025 und 29.07.2025 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch RA Mag. Dr. Ralf Heinrich HÖFLER, Dominikanerbastei 6/1, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 31.03.2025 und 29.07.2025 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Nach einer unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 12.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.01.2014, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, die Zuständigkeit Ungarns festgestellt sowie dessen Abschiebung nach Ungarn angeordnet wurde. Die „Dublin-Überstellung“ nach Ungarn wurde am 30.06.2015 auf Grund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers abgebrochen.
  2. Nach einer unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 12.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.01.2014, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, die Zuständigkeit Ungarns festgestellt sowie dessen Abschiebung nach Ungarn angeordnet wurde. Die „Dublin-Überstellung“ nach Ungarn wurde am 30.06.2015 auf Grund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers abgebrochen.
  3. Der Beschwerdeführer stellte am 08.07.2015 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, den er mit dem Vorliegen einer psychischen Krankheit begründete. Mit Bescheid vom 25.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus Gründen des § 57 AsylG, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab.
  4. Der Beschwerdeführer stellte am 08.07.2015 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, den er mit dem Vorliegen einer psychischen Krankheit begründete. Mit Bescheid vom 25.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus Gründen des Paragraph 57, AsylG, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab.
  5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2017, I401 2171045-1/4Z, wurde der dagegen vollumfänglich erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 17.11.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die arabische Sprache die mündliche Verhandlung durch. Das abweisende Erkenntnis wurde im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung am 17.11.2021 mündlich verkündet und aufgrund eines Antrags des Beschwerdeführers vom 22.11.2021 am 10.12.2021 schriftlich ausgefertigt.
  6. Am 01.02.2023 wurde seitens des ausgewiesenen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein Ersuchen um Bekanntgabe eines Termins zur persönlichen Antragstellung hinsichtlich der Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß § 55 sowie § 56 AsylG an die belangte Behörde übermittelt.
  7. Am 01.02.2023 wurde seitens des ausgewiesenen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein Ersuchen um Bekanntgabe eines Termins zur persönlichen Antragstellung hinsichtlich der Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, sowie Paragraph 56, AsylG an die belangte Behörde übermittelt.
  8. Am 20.02.2023 wurde bei der belangten Behörde seitens des ausgewiesenen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine Äußerung hinsichtlich des Antrags gemäß § 55 AsylG eingebracht.
  9. Am 20.02.2023 wurde bei der belangten Behörde seitens des ausgewiesenen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine Äußerung hinsichtlich des Antrags gemäß Paragraph 55, AsylG eingebracht.
  10. Am 24.02.2023 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG.
  11. Am 24.02.2023 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG.
  12. Mit Verbesserungsauftrag vom 21.03.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ein Lichtbild gemäß § 5 AsylG-DV, eine ausführliche schriftliche Antragsbegründung, ein gültiges Reisedokument (Original, Kopie, Übersetzung), eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Original, Kopie, Übersetzung), einen Nachweis der ortsüblichen Unterkunft (z.B. Mietvertrag), einen Nachweis der Krankenversicherung (z.B. Versicherungspolizze) und einen Nachweis über den Rechtsanspruch auf Unterhalt (z.B. Lohnzettel) in Vorlage zu bringen, wobei er im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden einen begründeten Antrag auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV stellen könne. Außerdem wurde er darüber informiert, dass sein Antrag im Falle mangelnder Mitwirkung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückzuweisen wäre.
  13. Mit Verbesserungsauftrag vom 21.03.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ein Lichtbild gemäß Paragraph 5, AsylG-DV, eine ausführliche schriftliche Antragsbegründung, ein gültiges Reisedokument (Original, Kopie, Übersetzung), eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Original, Kopie, Übersetzung), einen Nachweis der ortsüblichen Unterkunft (z.B. Mietvertrag), einen Nachweis der Krankenversicherung (z.B. Versicherungspolizze) und einen Nachweis über den Rechtsanspruch auf Unterhalt (z.B. Lohnzettel) in Vorlage zu bringen, wobei er im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden einen begründeten Antrag auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV stellen könne. Außerdem wurde er darüber informiert, dass sein Antrag im Falle mangelnder Mitwirkung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen wäre.
  14. Mit E-Mail vom 18.04.2023 ersuchte sein ausgewiesener Rechtsvertreter hinsichtlich der mit Scheiben vom 21.03.2023 erteilten Frist zur Vorlage diverser Urkunden um Fristerstreckung auf den 02.05.
  15. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 11.01.2024, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Außerdem wurde seine Abschiebung nach Algerien für zulässig erachtet (Spruchpunkt III.), die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.) und gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).
  16. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 11.01.2024, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Außerdem wurde seine Abschiebung nach Algerien für zulässig erachtet (Spruchpunkt römisch drei.), die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.) und gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
  17. Gegen den Bescheid vom 11.01.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 13.02.2024 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  18. Am 31.03.2025 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung statt, worin der Beschwerdeführer erklärte, dass er über die Vollmachtsauflösung seines Rechtsvertreters am 10.03.2025 nicht informiert gewesen sei, woraufhin die Verhandlung vertagt wurde.
  19. Am 29.07.2025 erfolgte in Anwesenheit und unter Einvernahme des Beschwerdeführers sowie in Anwesenheit seines ausgewiesenen Rechtsvertreters und eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen: 1.
  21. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien. Seine Identität steht nicht fest. Er leidet an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen, und ist arbeitsfähig. Er wurde im algerischen Ort XXXX geboren, wo er bis zu seiner Ausreise Ende des Jahres 2007 lebte. Anschließend hielt er sich für etwa zwei Monate in der Türkei auf, woraufhin er nach Griechenland weiterreiste. Dort lebte und arbeitete er für etwa sechs Jahre, ohne einen Asylantrag zu stellen. In weiterer Folge reiste er nach Ungarn, wo er unter einer anderen Identität und Nationalität (er sei Palästinenser) die Zuerkennung internationalen Schutzes beantragte, woraufhin er - ohne den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten- nach Österreich weiterreiste.Er wurde im algerischen Ort römisch 40 geboren, wo er bis zu seiner Ausreise Ende des Jahres 2007 lebte. Anschließend hielt er sich für etwa zwei Monate in der Türkei auf, woraufhin er nach Griechenland weiterreiste. Dort lebte und arbeitete er für etwa sechs Jahre, ohne einen Asylantrag zu stellen. In weiterer Folge reiste er nach Ungarn, wo er unter einer anderen Identität und Nationalität (er sei Palästinenser) die Zuerkennung internationalen Schutzes beantragte, woraufhin er - ohne den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten- nach Österreich weiterreiste. Der Beschwerdeführer war vom 12.12.2013 bis 31.01.2014 im Bundesgebiet nicht, vom 31.01.2014 bis 20.07.2018 mit Hauptwohnsitz, vom 31.07.2018 bis 08.03.2019 und vom 10.04.2019 bis 06.07.2020, somit für circa 22 Monate, als obdachlos, vom 06.07.2020 bis 23.10.2020 mit Hauptwohnsitz sowie vom 23.10.2020 bis 01.03.2021 (wieder) nicht und ist seit 01.03.2021 abermals mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Seiner aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2021, GZ: I401 2171045-1, erwachsenen Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer bis dato nicht nach. In seinem Herkunftsstaat besuchte er neun Jahre die Schule und erlernte anschließend den Beruf des Metzgers. Seinen Lebensunterhalt bestritt er mit seinen Einkünften als Metzger und Inhaber eines Restaurants sowie seiner zeitweisen Berufstätigkeit in einer Militärkaserne. In Algerien leben nach wie vor der Vater und weitere Verwandte des Beschwerdeführers, wobei ein aufrechter und regelmäßiger Kontakt nicht festgestellt werden konnte. Der ledige Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Ihm kommen keine Sorgepflichten zu und führt er gegenwärtig auch keine Beziehung. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine beachtenswerten Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht auf. Er ist kein Mitglied eines Vereins, verfügt über keine Deutschkenntnisse und kann sich im Alltagsleben in der deutschen Sprache nicht verständlich machen. Im Jahr 2021 meldete er sich für einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 an, wobei ein tatsächlicher Besuch eines Deutschkurses nicht festgestellt werden konnte. In der Zeit vom 10.08.2020 bis 23.09.2020 übte er eine der Vollversicherungspflicht unterliegende Erwerbstätigkeit aus. In weiterer Folge ging er während eines unbestimmten Zeitraums einer illegalen Erwerbstätigkeit (Schwarzarbeit) nach und erzielte ein unregelmäßiges Einkommen in der Höhe von monatlich € 500,-- bis € 600,--. Gegenwärtig bezieht er Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung in Form der Krankenversicherung, von Verpflegung und Miete. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer legte die im Verbesserungsauftrag vom 21.03.2023 aufgelisteten Unterlagen, wie ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde (Original, Kopie), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen und eines Ersuchens um Fristverlängerung, im Behördenverfahren nicht vor und stellte auch keinen Antrag auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV.Der Beschwerdeführer legte die im Verbesserungsauftrag vom 21.03.2023 aufgelisteten Unterlagen, wie ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde (Original, Kopie), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen und eines Ersuchens um Fristverlängerung, im Behördenverfahren nicht vor und stellte auch keinen Antrag auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV. 1.
  22. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
  23. Zur Lage im Herkunftsstaat: Bei Algerien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung. Die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:Bei Algerien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 10, der Herkunftsstaaten-Verordnung. Die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 1.3.
  24. Sicherheitslage: Demonstrationen Spontane Demonstrationen können trotz Verboten auch außerhalb der Hauptstadt Algier stattfinden, insbesondere nach den Freitagsgebeten. Auch bei friedlichem Verlauf können vereinzelt gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen nicht ausgeschlossen werden (AA 14.11.2022). Terrorismus Algerien unternimmt weiterhin erhebliche Anstrengungen, um terroristische Aktivitäten innerhalb seiner Grenzen zu verhindern, und bleibt daher für terroristische Gruppen ein schwieriges Operationsumfeld. Der dschihadistische Terrorismus in Algerien ist stark zurückgedrängt worden. Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) ist auf kleine Reste reduziert, hat sich mehrmals gespalten und ist in Algerien praktisch handlungsunfähig. Die algerischen Ableger von AQIM und des Islamischen Staats (IS) bleiben im Land, stehen aber unter erheblichem Druck der algerischen Sicherheitsbehörden. Bei Anti-Terror-Militäroperationen kommen immer wieder sowohl Soldaten als auch Terroristen ums Leben. Islamistische Extremisten, die eine echte Bedrohung für die staatliche Identität darstellen, sind nach wie vor eine sehr kleine Minderheit. Sie werden von der Bevölkerung kaum oder gar nicht unterstützt. Terrorgruppen stellen allerdings weiterhin eine Bedrohung dar. Auch die statistischen Werte des Global Terrorism Index für die Jahre 2021 und 2022 stellen einen Hinweis auf die Verringerung terroristischer Aktivitäten in Libyen dar (STDOK 11.4.2023). Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 14.11.2022). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2020; vgl. BS 23.2.2022). Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 14.11.2022). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2020; vergleiche BS 23.2.2022). Spezifische regionale Risiken - Terrorismus Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (ÖB 11.2020; vgl. AA 14.11.2022). Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich weiter verbessert, die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB 11.2020). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 6.4.2023; vgl. AA 14.11.2022), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 14.11.2022). Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (ÖB 11.2020; vergleiche AA 14.11.2022). Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich weiter verbessert, die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB 11.2020). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 6.4.2023; vergleiche AA 14.11.2022), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 14.11.2022). Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen Algeriens Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren. Die aufgrund politischer Gegebenheiten bzw. mangelnder Ressourcen nicht vorhandene oder zu schwache Präsenz von Sicherheitskräften in den angrenzenden Staaten erleichtert dies. Die algerische Armee hat daher generell die Kontrolle der Grenzregionen verstärkt. Dies gilt angesichts der aktuellen Situation in Libyen und Tunesien auch für die Streifen- und Übungstätigkeit in Grenznähe (BMEIA 6.4.2023). Subjektives Sicherheitsempfinden In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Oktober 2022 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben 98,2 % der Befragten an, sich in ihrer Wohngegend entweder "sehr sicher" oder "eher sicher" zu fühlen (STDOK 3.1.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.11.2022): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044, Zugriff 11.5.2023 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (6.4.2023): Reiseinformationen Algerien, Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/algerien/, Zugriff 11.5.2023 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf - STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (11.4.2023): Themenbericht intern: Nordafrika - Terrorismus in Ägypten, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf - STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.1.2023): Algeria - Socio-Economic Survey 2022, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf 1.3.
  25. Allgemeine Menschenrechtslage: Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 11.7.2020). Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet (AA 18.1.2023). NGOs kritisieren zunehmende Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs-, und Pressefreiheit (AA 18.1.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Angehörige der Sicherheitskräfte; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz und der Unparteilichkeit sowie rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre (USDOS 20.3.2023).Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 11.7.2020). Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet (AA 18.1.2023). NGOs kritisieren zunehmende Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs-, und Pressefreiheit (AA 18.1.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Angehörige der Sicherheitskräfte; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz und der Unparteilichkeit sowie rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre (USDOS 20.3.2023). Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 20.3.2023), schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 20.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023, FH 11.4.2023). Öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung sind weit verbreitet, jedoch ist es für Journalisten und Aktivisten problematisch, bestimmte rote Linien zu überschreiten (USDOS 20.3.2023). Die Behörden setzen Journalisten Schikanen und Einschüchterungen aus (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 11.4.2023). Journalisten berichten, dass selektive Strafverfolgung als Einschüchterungsmechanismus dient. Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen schüchtert die Regierung Aktivisten und Journalisten ein. Zu den Maßnahmen der Regierung gehören die Schikanierung einiger Kritiker, die willkürliche Durchsetzung vage formulierter Gesetze und informeller Druck auf Verleger, Redakteure, Anzeigenkunden und Journalisten (USDOS 20.3.2023). Obwohl sich manche Zeitungen in Privatbesitz befinden und einige Journalisten eine aggressive Berichterstattung in Bezug auf Regierungsangelegenheiten an den Tag legen, so sind die meisten Zeitungen auf Regierungsbehörden zur Drucklegung und für Werbung angewiesen, was Selbstzensur fördert (FH 11.4.2023). Behörden verwenden rechtliche Mechanismen, um Medien zu belästigen und zu zensurieren (FH 11.4.2023). Die Behörden verhaften und inhaftieren Bürger, weil sie Ansichten äußern, die als schädlich für staatliche Beamte und Institutionen angesehen werden, einschließlich der Verwendung der Amazigh-Flagge bei Protesten, und die Bürger üben Selbstzensur bei der Äußerung öffentlicher Kritik (USDOS 20.3.2023).Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 20.3.2023), schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 20.3.2023; vergleiche HRW 12.1.2023, FH 11.4.2023). Öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung sind weit verbreitet, jedoch ist es für Journalisten und Aktivisten problematisch, bestimmte rote Linien zu überschreiten (USDOS 20.3.2023). Die Behörden setzen Journalisten Schikanen und Einschüchterungen aus (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 11.4.2023). Journalisten berichten, dass selektive Strafverfolgung als Einschüchterungsmechanismus dient. Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen schüchtert die Regierung Aktivisten und Journalisten ein. Zu den Maßnahmen der Regierung gehören die Schikanierung einiger Kritiker, die willkürliche Durchsetzung vage formulierter Gesetze und informeller Druck auf Verleger, Redakteure, Anzeigenkunden und Journalisten (USDOS 20.3.2023). Obwohl sich manche Zeitungen in Privatbesitz befinden und einige Journalisten eine aggressive Berichterstattung in Bezug auf Regierungsangelegenheiten an den Tag legen, so sind die meisten Zeitungen auf Regierungsbehörden zur Drucklegung und für Werbung angewiesen, was Selbstzensur fördert (FH 11.4.2023). Behörden verwenden rechtliche Mechanismen, um Medien zu belästigen und zu zensurieren (FH 11.4.2023). Die Behörden verhaften und inhaftieren Bürger, weil sie Ansichten äußern, die als schädlich für staatliche Beamte und Institutionen angesehen werden, einschließlich der Verwendung der Amazigh-Flagge bei Protesten, und die Bürger üben Selbstzensur bei der Äußerung öffentlicher Kritik (USDOS 20.3.2023). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt bzw. in Algier komplett verboten (AA 11.7.2020; vgl. USDOS 20.3.2023). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten (ÖB 11.2020; vgl. USDOS 20.3.2023). Eine Parteigründung ist schwierig, politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB 11.2020). Oppositionelle Gruppierungen haben zudem oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu erhalten (AA 11.7.2020). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt bzw. in Algier komplett verboten (AA 11.7.2020; vergleiche USDOS 20.3.2023). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten (ÖB 11.2020; vergleiche USDOS 20.3.2023). Eine Parteigründung ist schwierig, politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB 11.2020). Oppositionelle Gruppierungen haben zudem oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu erhalten (AA 11.7.2020). Im Jahr 2019 begannen die Hirak-Proteste [Anm.: Anti-Regierungs-Proteste]. Sie wurden manchmal geduldet, jedoch griffen die Behörden häufig auf Gewalt und willkürliche Verhaftungen zurück, um Kundgebungen zu verhindern oder zu unterbrechen. Nach der Wiederaufnahme der Demonstrationen im Jahr 2021 sahen sich die Hirak-Demonstranten zunehmenden Repressionen ausgesetzt, wodurch die Bewegung an Schwung verlor; im Jahr 2022 kam es nicht mehr zu groß angelegten Hirak-Protesten. Die Polizei nahm jedoch im Laufe des Jahres weiterhin Personen fest, denen Verbindungen zu der Bewegung nachgesagt wurden (FH 11.4.2023). Das Gesetz garantiert der Regierung weitreichende Möglichkeiten zur Überwachung und Einflussnahme auf die täglichen Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das Innenministerium muss der Gründung zivilgesellschaftlicher Organisationen zustimmen, bevor diese gesetzlich zugelassen werden (USDOS 20.3.2023). Das im Jahr 2012 verabschiedete Gesetz über Vereinigungen erleichterte die Gründung von politischen Parteien (BS 23.2.2022), wofür wie bei anderen Vereinigungen eine Genehmigung des Innenministeriums nötig ist. Politische Parteien auf Basis von Religion, Ethnie, Geschlecht, Sprache oder Region sind verboten, aber verschiedene politische Parteien mit religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit werden toleriert (USDOS 20.3.2023). Seit Verabschiedung des Parteiengesetzes 2012 nahm die Anzahl der Parteien deutlich zu. Dies führte jedoch auch zu einer Zersplitterung der Opposition (BS 23.2.2022). Oppositionsparteien können sich grundsätzlich ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind, und haben Zugang zu privaten und – in sehr viel geringerem Umfang – staatlichen Medien. Jedoch haben einzelne Parteien kritisiert, dass ihnen teils die Ausrichtung von Versammlungen erschwert wird und sie Bedrohungen und Einschüchterungen ausgesetzt sind (AA 11.7.2020). Die CNDH als staatliche Menschenrechtsorganisation (Ombudsstelle) hat budgetäre Autonomie und die verfassungsmäßige Aufgabe angebliche Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Sie veröffentlicht jährlich Berichte zur Menschenrechtslage im Land, die dem Präsidenten, dem Premierminister und den zwei Parlamentssprechern vorgelegt werden. Zwischen dem 1.1.2022 und dem 31.7.2022 gingen bei der CNDH 533 Anträge auf Unterstützung ein, was einem Rückgang von mehr als 40 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die CNDH prüfte 531 von ihnen, was einer Prüfungsquote von über 99 Prozent und einem Anstieg der Zahl der geprüften Anträge um etwa 10 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht. Sie schloss 47 Fälle ab, einen Fall mehr als im Vorjahr, was bedeutet, dass die CNDH den Hilfesuchenden Ratschläge oder Abhilfemaßnahmen erteilte (USDOS 20.3.2023). Verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen sind aktiv. Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt bzw. ist Kooperation nur selten mit dieser möglich. Gesetzlich ist es allen zivilen Organisationen vorgeschrieben, sich bei der Regierung zu registrieren. Dennoch operieren einige Organisationen ohne Registrierung und werden seitens der Regierung toleriert (USDOS 20.3.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.1.2023): Algerien - Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 5.5.2023 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022 - FH - Freedom House (11.4.2023): Freedom in the World 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090173.html, Zugriff 21.4.2023 - HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085380.html, Zugriff 5.5.2023 - ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf - USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 21.4.2023 1.3.
  26. Grundversorgung: Algerien ist als flächenmäßig größtes Land des afrikanischen Kontinents ein bedeutender ökonomischer Akteur. Bestimmend für die Wirtschaft sind die Förderung und der Export von Erdöl und -gas. Eine Diversifizierung steht aber schon länger auf der politischen Agenda. Angesichts der Energiekrise in Europa hat die Bedeutung Algeriens als verlässlicher Lieferant nochmals zugenommen. Algerien möchte diese Position im Energiesektor langfristig sichern. Dazu gehört neben Modernisierung und Ausbau der bestehenden Öl- und Gasinfrastruktur der Aufbau einer auf erneuerbaren Energiequellen basierenden Produktion von Wasserstoff (ABG 2.2023). Die Wirtschaftsleistung war in den letzten zehn Jahren aufgrund der hohen Öl- und Gaspreise recht solide. Obwohl weitere Finanzreformen angekündigt wurden, ist die Wirtschaft nach wie vor stark von den Kohlenwasserstoffen abhängig und daher anfällig für internationale Preisschocks, wie sie in den letzten Jahren aufgetreten sind. Erdöl macht etwa 30 % des BIP aus (BS 23.2.2022). Die steigende Öl- und Gasnachfrage und die steigenden Preise führten 2021 zu einem kräftigen Aufschwung bei der Erdölproduktion und den Exporten, wodurch sich der Finanz- und Außenfinanzierungsbedarf drastisch verringerte. Die Erholung in den Nicht-Erdöl-Segmenten der Wirtschaft blieb jedoch unvollständig, während die Inflation stieg. Angeführt vom Öl- und Gassektor wuchs die algerische Wirtschaft in den ersten neun Monaten des Jahres 2021 um 3,9 % im Vergleich zum Vorjahr, nachdem sie 2020 um 5,5 % geschrumpft war (WB 14.4.2022). Die algerische Wirtschaft wuchs im Jahr 2022 um 3,1 %. Die wirtschaftlichen Entwicklungen des flächenmäßig größten Landes Afrikas sind jedoch von der globalen Energienachfrage und der Entwicklung der Öl- und Gaspreise abhängig, denn Algerien gehört zu den weltweit wichtigsten Produzenten von Erdöl, Erdgas und Flüssigerdgas. Algeriens Wirtschaft wird auch künftig stark von Öl und Gas abhängen, da diese Branche etwa 60 % der Steuereinnahmen und 90 % der Exporteinnahmen des Landes ausmacht. Algerien will allerdings seine Energie-Abhängigkeit reduzieren und die Wirtschaft diversifizieren, um langfristiges Wachstum zu ermöglichen (WKO 28.4.2023). Im Jahr 2023 soll sich die algerische Wirtschaft positiv entwickeln und voraussichtlich um 3 % wachsen. Man erwartet für 2023 einen Anstieg der Erdgasförderung um 6,6 % aufgrund der wachsenden europäischen Nachfrage. Die Getreideproduktion soll in der kommenden Saison um 38 % auf 3,3 Mio. Tonnen steigen und die Industrie, der Bausektor und die Dienstleistungsbranche werden voraussichtlich von erhöhten Investitionen und ausländischem Interesse profitieren (WKO 28.4.2023). Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25 % auf 5 % erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 11.2020). Algerien hat ein relativ gut ausgebildetes Sozialsystem, dieses ist allerdings von einigen Unausgewogenheiten geprägt, z. B. Ungleichheiten zwischen formal Angestellten und im informellen Sektor Tätigen. Eine Alterspension ist rechtlich für 100 % der Bevölkerung vorgesehen, tatsächlich beziehen konnten diese im Jahr 2018 aber nur 59 %. Arbeitslosengeld existiert im formalen Sektor, es ist aber vergleichsweise niedrig (DI / DTDA 2020). Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien- und im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 11.7.2020). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln war bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten im Jänner 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen (AA 11.7.2020). In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Oktober 2022 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben 51,8 % der Befragten an, dass es ihnen gelingt, ihren Haushalt trotz der aktuellen Lebensmittelpreise ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, 38,5 % können sich gerade so mit Lebensmitteln versorgen und nur 9,2 % können ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit Lebensmitteln versorgen. Etwas schwieriger ist die Situation beim Kauf von grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen: 42,6 % der Befragten sind in der Lage, ihren Haushalt mit diesen Gütern zu versorgen, 45,1 % schaffen es gerade so, und 2,1 % können ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit diesen Gütern versorgen (STDOK 3.1.2023). Die Prognosen für die Entwicklungen am algerischen Arbeitsmarkt sind ungünstig, die Arbeitslosigkeit steigt. Dies ist nicht nur auf die Corona-Pandemie zurückzuführen, sondern auch auf sinkende Einnahmen aus dem Öl- und Gasgeschäft und einer politischen Krise in
  27. Die Gehälter im öffentlichen Sektor sind höher als in der Privatwirtschaft. Allgemein steigen die Reallöhne in Algerien langsamer als das allgemeine Preisniveau (ABG 2.2023). Die Arbeitslosigkeit (15 - 64-Jährige) lag 2022 bei 11,6 %, die Jugendarbeitslosigkeit (15 - 24-jährige) 2022 bei 29,0 % (WKO 4.2023). Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit (ÖB 11.2020). Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60 % geschätzt wird (ÖB 11.2020), nach anderen Angaben arbeiten 38 % der Algerier im informellen Sektor (DI / DTDA 2020). Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM (http://www.anem.dz/) bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen (z. B. http://www.tancib.com/index.php?page=apropos). Seit Feber 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. In manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB 11.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 - ABG - Africa Business Guide (2.2023): Wirtschaft in Algerien, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/algerien, Zugriff 9.5.2023 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022 - DI / DTDA - Danish Industry / Danish Trade Union Development Agency [Dänemark]

(2020): Labour Market Report Algeria - 2020, https://www.ulandssekretariatet.dk/wp-content/uploads/2020/06/LMR-Algeria-2020-final-version1.pdf, Zugriff 19.9.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf - STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.1.2023): Algeria - Socio-Economic Survey 2022, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf - WB - World Bank (14.4.2022): Algeria Economic Update - April 2021, https://www.worldbank.org/en/country/algeria/publication/economic-update-april-2022, Zugriff 19.9.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (28.4.2023): Die algerische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Die-algerische-Wirtschaft.html, Zugriff 9.5.2023 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2023): Länderprofil Algerien, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-algerien.pdf, Zugriff 9.5.2023 1.3.
  1. Rückkehr: Die illegale Ausreise, d. h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis
  2. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 126 - 378 Euro] vor (ÖB 11.2020).Die illegale Ausreise, d. h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Artikel 175 bis eins, algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 126 - 378 Euro] vor (ÖB 11.2020). Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu sechs Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 11.7.2020). Eine behördliche Rückkehrhilfe ist der ÖB nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die solche Unterstützung leisten. Es gibt in Algerien 10.000 angemeldete Vereine, die meisten davon sind Wohltätigkeitsvereine - es ist allerdings nicht bekannt, ob von diesen spezielle Rückkehrhilfe geleistet wird. Generell kann davon ausgegangen werden, dass Familien zurückkehrende Mitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000-2.000€) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Ähnliches gibt es in unterschiedlicher Höhe auch für andere EU-Staaten (ÖB 11.2020). Algerien erklärt sich bei Treffen mit EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsbürger handle. Nachfragen bei EU-Botschaften bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert, allerdings ist der Rhythmus relativ langsam, angeblich maximal 5-10 pro Tag, bzw. auch pro Woche. Algerien behauptet, dass dies auf die insgesamt vielen Rückübernahmen aus zahlreichen Staaten zurückzuführen ist, weil die Aufnahmebehörden sonst überlastet wären. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 11.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel sowie in seine Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 29.07.2025 (OZ 16). Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt. Überdies wurde Einsicht genommen in den Verwaltungs- sowie Gerichtsakt zur GZ: I401 2171045-1 bezüglich des vorangegangenen Verfahrens des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit, zum Familienstand und zu den fehlenden Sorgepflichten, zur Herkunft, den Lebensumständen und Reisebewegungen, den Familienverhältnissen und der Schul- und Berufsausbildung sowie Berufserfahrung des Beschwerdeführers in Algerien gründen auf seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 29.07.2025 (OZ 19) sowie in seinem vorangegangenen Verfahren (vgl. I401 2171045-1/28E) bzw. dem unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zur Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit, zum Familienstand und zu den fehlenden Sorgepflichten, zur Herkunft, den Lebensumständen und Reisebewegungen, den Familienverhältnissen und der Schul- und Berufsausbildung sowie Berufserfahrung des Beschwerdeführers in Algerien gründen auf seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 29.07.2025 (OZ 19) sowie in seinem vorangegangenen Verfahren vergleiche I401 2171045-1/28E) bzw. dem unbestrittenen Akteninhalt. Mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Originaldokuments steht die Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei fest. Hinsichtlich der Feststellung zu seinem Gesundheitszustand ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage im Rahmen der Beschwerdeverhandlung keinerlei chronische Krankheiten oder andere Leiden oder Gebrechen zu Protokoll gab (S. 3 des Protokolls in OZ 16) und auch keinerlei ärztliche Unterlagen in Vorlage brachte, sodass gegenständlich keine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers hervorgekommen ist. In Zusammenschau mit seinem arbeitsfähigen Alter ließ sich schließlich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ableiten. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit Dezember 2013 ergeben sich aus den Feststellungen im Erkenntnis zu I401 2171045-1/28E in Zusammenschau mit den eingeholten Auskünften aus dem ZMR sowie dem IZR. Daraus ergibt sich auch der Umstand, dass er ungeachtet der gegen ihn in Gestalt des Erkenntnisses vom 17.11.2021 zu I401 2171045-1 bestehenden aufrechten Rückkehrentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist. Es war hingegen eine Negativfeststellung hinsichtlich eines aufrechten Kontakts zu Verwandten in Algerien zu treffen, nachdem der Beschwerdeführer vor österreichischen Gerichten keine gleichbleibenden und konkreten Angaben zur familiären Situation im Heimatland zu Protokoll zu geben vermochte (S. 6 des Protokolls in OZ 16). Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, lässt sich zweifelsfrei seinen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 29.07.2025 (S. 6 des Protokolls in OZ 16) entnehmen, wobei er auch das Bestehen einer Beziehung verneinte. Hinweise zu sonstigen sozialen Kontakten in Österreich kamen ebenso nicht hervor. Die Feststellung zu den fehlenden Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers gründet auf dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters in der Beschwerdeverhandlung am 29.07.2025, wobei der Beschwerdeführer durchwegs auf den anwesenden Dolmetscher angewiesen war. Die Feststellungen zu seinem integrativen Verhalten in Österreich gründen vorrangig auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 29.07.2025 (S. 6ff des Protokolls in OZ 16). Darin führte er lediglich an, dass er vor einigen Jahren einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht und bislang an keiner Deutschprüfung teilgenommen habe (vgl. S. 20 in I401 2171045-1/28E), wobei er auch gegenwärtig einen Deutschkurs besuchen würde (S. 7 des Protokolls in OZ 16). Nachweise für einen früheren bzw. gegenwärtigen Besuch eines Deutschkurses legte er hingegen keine vor, sodass aufgrund des persönlichen Eindrucks des erkennenden Richters in der Beschwerdeverhandlung eine Negativfeststellung zu treffen war. Die Feststellungen zu seinem integrativen Verhalten in Österreich gründen vorrangig auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 29.07.2025 (S. 6ff des Protokolls in OZ 16). Darin führte er lediglich an, dass er vor einigen Jahren einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht und bislang an keiner Deutschprüfung teilgenommen habe vergleiche S. 20 in I401 2171045-1/28E), wobei er auch gegenwärtig einen Deutschkurs besuchen würde (S. 7 des Protokolls in OZ 16). Nachweise für einen früheren bzw. gegenwärtigen Besuch eines Deutschkurses legte er hingegen keine vor, sodass aufgrund des persönlichen Eindrucks des erkennenden Richters in der Beschwerdeverhandlung eine Negativfeststellung zu treffen war. Es fehlt sohin an Nachweisen, die eine Integration in Österreich belegen könnten, zumal er die an ihn in der mündlichen Verhandlung gerichteten Fragen zu seinen sonstigen sozialen Kontakten oder Engagements in Vereinen verneinte (S. 7 des Protokolls in OZ 16). Bei einer Gesamtbetrachtung setzte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet sohin keine erwähnenswerten Integrationsschritte. Die seitens des Beschwerdeführers in Österreich ausgeübte kurzzeitige angemeldete Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 geht aus einer aktuellen Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger hervor. Dass er in der Vergangenheit der Schwarzarbeit nachgegangen ist, war aufgrund der Ausführungen im Erkenntnis zu I401 2171045-1/28E, wonach er dies selbst im Rahmen der damaligen Einvernahme eingeräumt hatte, festzustellen, wobei er auch die entsprechende Feststellung im gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht bestritt. Dass der Beschwerdeführer gegenwärtig Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, lässt sich dem GVS-Auszug entnehmen, wobei er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ebenso nichts Gegenteiliges hinsichtlich seiner finanziellen Gesamtsituation ausführte (S. 7 des Protokolls in OZ 19). Da er Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht und derzeit kein aus einer erlaubten Erwerbstätigkeit resultierendes regelmäßiges Einkommen erzielt, ist von der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Dass der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 21.03.2023 keine Folge leistete, gründet auf dem vorliegenden Verwaltungsakt, worin auch der Verbesserungsauftrag enthalten war. Dieser Umstand wurde im Beschwerdeverfahren überdies nicht bestritten. 2.
  6. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Algerien kann grundsätzlich als stabiles und sicheres Land betrachtet werden, mag die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens auch weiterhin angespannt sein. Der Staat unternimmt weiterhin erhebliche Anstrengungen, um terroristische Aktivitäten innerhalb seiner Grenzen zu verhindern und bleibt daher für terroristische Gruppen ein schwieriges Operationsumfeld. Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich inzwischen weiter verbessert, die Sicherheitskräfte halten Reste terroristischer Gruppen unter starkem Druck. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht demnach nicht, sodass eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Die allgemein herrschende Situation in Algerien, einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung, stellt damit generell keine Bedrohung im Sinne des Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar (vgl. Punkt 1.3.1.).Algerien kann grundsätzlich als stabiles und sicheres Land betrachtet werden, mag die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens auch weiterhin angespannt sein. Der Staat unternimmt weiterhin erhebliche Anstrengungen, um terroristische Aktivitäten innerhalb seiner Grenzen zu verhindern und bleibt daher für terroristische Gruppen ein schwieriges Operationsumfeld. Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich inzwischen weiter verbessert, die Sicherheitskräfte halten Reste terroristischer Gruppen unter starkem Druck. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht demnach nicht, sodass eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Die allgemein herrschende Situation in Algerien, einem sicheren Herkunftsstaat gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, der Herkunftsstaaten-Verordnung, stellt damit generell keine Bedrohung im Sinne des Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar vergleiche Punkt 1.3.1.). Algerien verfügt über ein aufwendiges Sozialsystem, finanziert aus Öl- und Gasexporten, wobei in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25% auf 5% erreicht wurde. Die Gesundheitsfürsorge ist kostenlos; Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt; für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten im Jänner 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen (vgl. Punkt 1.3.3.). Algerien verfügt über ein aufwendiges Sozialsystem, finanziert aus Öl- und Gasexporten, wobei in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25% auf 5% erreicht wurde. Die Gesundheitsfürsorge ist kostenlos; Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt; für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten im Jänner 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen vergleiche Punkt 1.3.3.). Der Beschwerdeführer ist gesund und uneingeschränkt erwerbsfähig, überdies ledig und ohne Sorgepflichten. Er hat in Algerien bereits einige Jahre die Schule besucht sowie einen Beruf erlernt, wobei er zudem Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen gesammelt hat. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die neuerliche Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. In Anbetracht dieser Umstände kann letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in kultureller und sozialer Hinsicht noch entsprechend in Algerien verankert ist, zumal auch Familienangehörige nach wie vor in Algerien wohnhaft sind. Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Algerien wird ansiedeln können und eine (in Algerien vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt 1.3.).Der Beschwerdeführer ist gesund und uneingeschränkt erwerbsfähig, überdies ledig und ohne Sorgepflichten. Er hat in Algerien bereits einige Jahre die Schule besucht sowie einen Beruf erlernt, wobei er zudem Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen gesammelt hat. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die neuerliche Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. In Anbetracht dieser Umstände kann letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in kultureller und sozialer Hinsicht noch entsprechend in Algerien verankert ist, zumal auch Familienangehörige nach wie vor in Algerien wohnhaft sind. Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Algerien wird ansiedeln können und eine (in Algerien vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird vergleiche dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt 1.3.). Eine Rückkehr nach Algerien führt somit im Falle des Beschwerdeführers nicht automatisch dazu, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er in Anbetracht der dort vorherrschenden allgemeinen Sicherheitslage nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. 2.
  7. Zum Herkunftsstaat: Dass Algerien ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung ist, basiert auf der Einsichtnahme in die Herkunftsstaaten-Verordnung (vgl. § 1 Z 10 HStV).Dass Algerien ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung ist, basiert auf der Einsichtnahme in die Herkunftsstaaten-Verordnung vergleiche Paragraph eins, Ziffer 10, HStV). Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0210). Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Algerien - die einer ständigen Beobachtung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt - in den gegenständlich relevanten Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegen. Die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte waren daher nicht in Zweifel zu ziehen und konnten der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  9. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  10. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  11. Rechtslage: § 58 Abs. 11 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 lautet: „Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  12. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  13. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  14. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.“ 3.1.
  15. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Das Verwaltungsgericht darf in Fällen, in denen die belangte Behörde den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nach § 58 Abs 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (vgl. VwGH 16.12.2024, Ra 2024/17/0156).Das Verwaltungsgericht darf in Fällen, in denen die belangte Behörde den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht vergleiche VwGH 16.12.2024, Ra 2024/17/0156). Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde kann grundsätzlich eine auf § 58 Abs 11 Z 2 AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigen, wenn es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV 2005 zu kommen hat (VwGH 31.08.2023, Ra 2021/17/0183; 04.03.2020, Ra 2019/21/0214).Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde kann grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigen, wenn es nicht zu einer Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV 2005 zu kommen hat (VwGH 31.08.2023, Ra 2021/17/0183; 04.03.2020, Ra 2019/21/0214). Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen und der Partei die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird (vgl. VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen und der Partei die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird vergleiche VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011). Der Beschwerdeführer war in Form des Verbesserungsauftrages vom 21.03.2023 hinsichtlich der Formerfordernisse und der Folgen bei Nichterfüllung belehrt worden. Ihm war aufgetragen worden, unter anderem ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde in Vorlage zu bringen. Überdies wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise ein begründeter Antrag auf Heilung gestellt werden könne. Der Beschwerdeführer kam diesem Auftrag jedoch nicht nach und stellte keinen Antrag auf Mängelheilung. Nachdem der Beschwerdeführer das in § 8 Abs. 1 AsylG-DV bezeichnete gültige Reisedokument bis zuletzt nicht vorgelegt hat und er auch keinen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV gestellt hat, wurde sein verfahrensgegenständlicher Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG seitens der belangten Behörde zu Recht auf Grundlage des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen.Nachdem der Beschwerdeführer das in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV bezeichnete gültige Reisedokument bis zuletzt nicht vorgelegt hat und er auch keinen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV gestellt hat, wurde sein verfahrensgegenständlicher Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG seitens der belangten Behörde zu Recht auf Grundlage des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 58 Abs 11 Z 2 AsylG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG abzuweisen war. 3.
  16. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  17. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
  18. Rechtslage: Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist nach § 10 Abs 3 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  19. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs 9 Z 1 bis 3 vorliegt.Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  20. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Nach § 58 Abs 9 AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der DrittstaatsangehörigeNach Paragraph 58, Absatz 9, AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  21. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  22. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
  23. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl I Nr 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
  24. gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge. Nach § 52 Abs 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Nach Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.2.
  25. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Da der Antrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 55, 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückzuweisen und auch kein Fall des § 58 Abs 9 Z 1 bis 3 AsylG gegeben war, war entsprechend den zuvor zitierten Bestimmungen zugleich eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Da der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 55, 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen und auch kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG gegeben war, war entsprechend den zuvor zitierten Bestimmungen zugleich eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinerlei familiäre Beziehungen und kamen keine Hinweise auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft hervor, weshalb ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers demnach zu verneinen ist. In weiterer Folge ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.In weiterer Folge ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen (vgl. VwGH 24.03.2025, Ra 2024/20/0729). Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen vergleiche VwGH 24.03.2025, Ra 2024/20/0729). Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2018/21/0253; 26.02.2015, Ra 2014/22/0025; 18.10.2012, 2010/22/0136; 20.01.2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 25.05.2023, Ra 2021/21/0007; 30.04.2021, Ra 2020/21/0357), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 23.05.2012, 2010/22/0128), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0129; 31.01.2013, 2011/23/0365) oder eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben bzw. in einer Kirche (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0010; 10.10.2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. VwGH Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. VwGH 31.01.2013, 2011/23/0365).Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche VwGH 07.03.2019, Ra 2018/21/0253; 26.02.2015, Ra 2014/22/0025; 18.10.2012, 2010/22/0136; 20.01.2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 25.05.2023, Ra 2021/21/0007; 30.04.2021, Ra 2020/21/0357), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 23.05.2012, 2010/22/0128), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0129; 31.01.2013, 2011/23/0365) oder eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben bzw. in einer Kirche vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0010; 10.10.2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche VwGH Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche VwGH 31.01.2013, 2011/23/0365). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437). Zum Privatleben des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass sein zwölfjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne der zuvor zitierten Judikatur besonders zu berücksichtigen ist. Jedoch fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser, während eines längeren Aufenthaltes im Bundesgebiet entstandener - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter - Bindungen allenfalls hätte ergeben können. So hat er sich während seines langjährigen Aufenthalts keine ausreichenden Deutschkenntnisse angeeignet, um sich im Alltag verständigen zu können. Auch liegt keine soziale Verfestigung des Beschwerdeführers vor und verfügt er über keinen Freundeskreis in Österreich. Er besuchte keine sonstigen Aus- und Weiterbildungen im Bundesgebiet, legte keine Bestätigungen für die Absolvierung von Deutschprüfungen vor und war auch in keinem Verein oder in einer Organisation tätig. Während seines Aufenthaltes meldete er sich für einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 an und ging nur für circa einen Monat einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach, wobei diese Umstände bereits über vier Jahre zurückliegen. Außerdem bezieht er laufend Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, woraus sich seine mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit ergibt, und legte er keine Einstellungszusage vor. Ausgehend davon gelangt der erkennende Richter - auch nach Erhalt eines persönlich gewonnenen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung - zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit nicht genützt hat, um sich zu integrieren. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegen ungeachtet des mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes nicht das öffentliche Interesse an seiner Ausreise (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).Ausgehend davon gelangt der erkennende Richter - auch nach Erhalt eines persönlich gewonnenen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung - zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit nicht genützt hat, um sich zu integrieren. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegen ungeachtet des mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes nicht das öffentliche Interesse an seiner Ausreise vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Vielmehr ist gegenständlich in Anschlag zu bringen, dass er in Österreich zeitweise der Schwarzarbeit nachging, wobei ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung derselben besteht (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Im Falle von illegaler Erwerbstätigkeit ist ein Missbrauch der ordnungsgemäß bei der Sozialversicherung gemeldeten Pflichtversicherten und eine Benachteiligung der Solidargemeinschaft zu erblicken. Zu betonen ist jedoch auch, dass der Beschwerdeführer unrechtmäßig ins Bundesgebiet einreiste und sich zunächst bloß aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich aufhalten durfte. Außerdem war er für fünf Monate im Bundesgebiet nicht bzw. für etwa 22 Monate als obdachlos gemeldet, wobei sein Aufenthalt von Beginn an auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage beruhte, weshalb er während der gesamten Aufenthaltsdauer in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Überdies war der Beschwerdeführer zeitweise in Österreich nicht melderechtlich erfasst, wodurch er die melderechtlichen Vorschriften missachtete. Zudem ignoriert der Beschwerdeführer seit Jahren die Entscheidung der belangten Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes, indem er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt. Bereits seit dem 17.11.2021 liegt eine aufrechte Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer vor. Soweit Verzögerungen im gegenständlichen fremdenrechtlichen Verfahren erkennbar sind, bleibt jedoch festzuhalten, dass der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers primär auf seinem rechtsmissbräuchlichen Verhalten beruht. Das Verfahren über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ging auf keine erheblichen Verzögerungen zurück, die die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers erheblich verstärken würden. Die Verfahrensdauer konnte beim Beschwerdeführer auch nicht den Eindruck erwecken, dass er zwangsläufig mit einer positiven Entscheidung rechnen könnte (vgl. VwGH 24.03.2025, Ra 2024/20/0729). Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG begründen außerdem kein Aufenthalts- oder Bleiberecht (§ 58 Abs. 13 AsylG), sodass sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit nunmehr über vier Jahren als unrechtmäßig zu qualifizieren ist.Vielmehr ist gegenständlich in Anschlag zu bringen, dass er in Österreich zeitweise der Schwarzarbeit nachging, wobei ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung derselben besteht vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Im Falle von illegaler Erwerbstätigkeit ist ein Missbrauch der ordnungsgemäß bei der Sozialversicherung gemeldeten Pflichtversicherten und eine Benachteiligung der Solidargemeinschaft zu erblicken. Zu betonen ist jedoch auch, dass der Beschwerdeführer unrechtmäßig ins Bundesgebiet einreiste und sich zunächst bloß aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich aufhalten durfte. Außerdem war er für fünf Monate im Bundesgebiet nicht bzw. für etwa 22 Monate als obdachlos gemeldet, wobei sein Aufenthalt von Beginn an auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage beruhte, weshalb er während der gesamten Aufenthaltsdauer in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Überdies war der Beschwerdeführer zeitweise in Österreich nicht melderechtlich erfasst, wodurch er die melderechtlichen Vorschriften missachtete. Zudem ignoriert der Beschwerdeführer seit Jahren die Entscheidung der belangten Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes, indem er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt. Bereits seit dem 17.11.2021 liegt eine aufrechte Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer vor. Soweit Verzögerungen im gegenständlichen fremdenrechtlichen Verfahren erkennbar sind, bleibt jedoch festzuhalten, dass der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers primär auf seinem rechtsmissbräuchlichen Verhalten beruht. Das Verfahren über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ging auf keine erheblichen Verzögerungen zurück, die die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers erheblich verstärken würden. Die Verfahrensdauer konnte beim Beschwerdeführer auch nicht den Eindruck erwecken, dass er zwangsläufig mit einer positiven Entscheidung rechnen könnte vergleiche VwGH 24.03.2025, Ra 2024/20/0729). Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG begründen außerdem kein Aufenthalts- oder Bleiberecht (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG), sodass sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit nunmehr über vier Jahren als unrechtmäßig zu qualifizieren ist. Dagegen ist der Beschwerdeführer in Algerien aufgewachsen und ist mit den sprachlichen und kulturellen Gepflogenheiten in seinem Herkunftsstaat vertraut. Er hat dort seine Schulbildung und Berufsausbildung durchlaufen und war langjährig berufstätig, schließlich hat er die ersten 32 Jahre seines Lebens in Algerien verbracht. Auch hat er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat. Es sind im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer infolge des langjährigen Aufenthalts im Ausland der Kultur seines Herkunftsstaates so weit entrückt wäre, dass eine Reintegration in die Gesellschaft des Herkunftsstaates nicht mehr möglich oder zumutbar wäre. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat oder er völlig entwurzelt wäre, besteht sohin nicht.Dagegen ist der Beschwerdeführer in Algerien aufgewachsen und ist mit den sprachlichen und kulturellen Gepflogenheiten in seinem Herkunftsstaat vertraut. Er hat dort seine Schulbildung und Berufsausbildung durchlaufen und war langjährig berufstätig, schließlich hat er die ersten 32 Jahre seines Lebens in Algerien verbracht. Auch hat er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat. Es sind im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer infolge des langjährigen Aufenthalts im Ausland der Kultur seines Herkunftsstaates so weit entrückt wäre, dass eine Reintegration in die Gesellschaft des Herkunftsstaates nicht mehr möglich oder zumutbar wäre. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat oder er völlig entwurzelt wäre, besteht sohin nicht. Es mag sein, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nach der längeren Abwesenheit Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz begegnen wird, was in einem Fall wie dem hier Vorliegenden das Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken vermag, sondern vielmehr - letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Europa vorgenommenen Verlassens seines Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen ist (vgl. VwGH 28.06.2022, Ra 2020/21/0261). Zu berücksichtigen bleibt auch, dass er sich vor einer Einreise nach Österreich bereits sechs Jahre in Griechenland aufgehalten und einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ohne einen Asylantrag zu stellen.Es mag sein, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nach der längeren Abwesenheit Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz begegnen wird, was in einem Fall wie dem hier Vorliegenden das Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken vermag, sondern vielmehr - letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Europa vorgenommenen Verlassens seines Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen ist vergleiche VwGH 28.06.2022, Ra 2020/21/0261). Zu berücksichtigen bleibt auch, dass er sich vor einer Einreise nach Österreich bereits sechs Jahre in Griechenland aufgehalten und einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ohne einen Asylantrag zu stellen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers bewirkt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Stärkung seiner persönlichen Interessen (vgl. VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers bewirkt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Stärkung seiner persönlichen Interessen vergleiche VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG mit einzubeziehen (vgl. dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, welcher zudem über eine Schulbildung, Berufsausbildung und Arbeitserfahrung als auch über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat verfügt, ebenfalls nicht vor. Er kann seine existenziellen Grundbedürfnisse sichern, indem er zukünftig einer Erwerbstätigkeit nachgeht.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG mit einzubeziehen vergleiche dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, welcher zudem über eine Schulbildung, Berufsausbildung und Arbeitserfahrung als auch über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat verfügt, ebenfalls nicht vor. Er kann seine existenziellen Grundbedürfnisse sichern, indem er zukünftig einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014), wiegen zudem schwer.Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014), wiegen zudem schwer. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch die Eingehung einer Scheinehe, Missachtung der Ausreiseverpflichtung und Stellung unbegründeter oder sogar rechtsmissbräuchlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086/2010, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch die Eingehung einer Scheinehe, Missachtung der Ausreiseverpflichtung und Stellung unbegründeter oder sogar rechtsmissbräuchlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086 aus 2010,, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“). Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt. Es war sohin die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 3 FPG als unbegründet abzuweisen.Es war sohin die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.
  26. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):3.
  27. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids): 3.3.
  28. Rechtslage: Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungen des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren
  29. bzw.
  30. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungen des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren
  31. bzw.
  32. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.3.
  33. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Im gegenständlichen Fall trifft keine der Voraussetzungen des § 50 FPG zu.Im gegenständlichen Fall trifft keine der Voraussetzungen des Paragraph 50, FPG zu. In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe der belangten Behörde oder des Bundesverwaltungsgerichtes, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (vgl. VwGH 11.05.2021, Ra 2020/21/0500 mwN).In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe der belangten Behörde oder des Bundesverwaltungsgerichtes, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt vergleiche VwGH 11.05.2021, Ra 2020/21/0500 mwN). Es ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).Es ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN). Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur „Schwelle“ des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur „Schwelle“ des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in Algerien (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Algerien mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in Algerien (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Algerien mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Algerien die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten. Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Algerien möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019).Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Algerien die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten. Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Algerien möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten vergleiche VfGH 24.02.2020, E 3683 aus 2019,). Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht (vgl. Punkt II.2.2.). Nicht zuletzt gilt Algerien gemäß § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) als sicherer Herkunftsstaat.Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht vergleiche Punkt römisch zwei.2.2.). Nicht zuletzt gilt Algerien gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) als sicherer Herkunftsstaat. Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG entgegen.Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG entgegen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen war. 3.
  34. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids):3.
  35. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids): Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige „besondere Umstände“ wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 55 Abs 2 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, FPG abzuweisen war. 3.
  36. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids):3.
  37. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids): 3.5.
  38. Rechtslage: Der mit “Einreiseverbot” titulierte § 53 FPG lautet in seinen wesentlichen Auszügen wie folgt:Der mit “Einreiseverbot” titulierte Paragraph 53, FPG lautet in seinen wesentlichen Auszügen wie folgt: “§ 53
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 ist, vorbehaltlich des Abs 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl Nr 159, iVm § 26 Abs 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997, gemäß § 99 Abs 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl Nr 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl Nr 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  2. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl Nr 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  3. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  4. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs 3 genannte Übertretung handelt;
  5. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  6. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  7. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl I Nr 202/2022)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 202 aus 2022,)
  8. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK nicht geführt hat oder
  10. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintan

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.