Obsah (18)
§ 28Art. 133§ 18§ 9§ 34b§ 15§ 6§ 14§§ 13Art. 130§ 17§ 7§ 3§ 19§ 20§§ 10§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2026 GeschäftszahlW108 2317033-1 Spruch, W108 2317033-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
- In einem strafrechtlichen Verfahren zur Geschäftszahl 19 Hv 5/25 d des Landesgerichtes St. Pölten (in der Folge: Landesgericht) wurde der nunmehrige Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem genannten Landesgericht am Dienstag, 08.04.2025 um 11:00 Uhr als Zeuge vernommen. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers war der Bestätigung des Richters zufolge bis 12:00 Uhr erforderlich. Die gerichtliche Ladung hierzu vom 04.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer am 07.03.2025 an seiner Wohnadresse in XXXX zugestellt.Die gerichtliche Ladung hierzu vom 04.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer am 07.03.2025 an seiner Wohnadresse in römisch 40 zugestellt. 1.
- Mit elektronsicher Eingabe vom 16.04.2024 beantragte der Beschwerdeführer – unter Verwendung eines Gebührenbestimmungsformulars – die Bestimmung der ihm aus seiner Sicht zustehenden Gebühr nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) für diese Vernehmung (Reisekosten in der Höhe von EUR 48,00 für eine Fahrtstrecke von 96 km mit dem PKW, Aufenthaltskosten in der Höhe von EUR 7,30 für ein Mittagessen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von EUR 406,37 in Form eines Verdienst/Einkommensentganges
§ 18Abs. 1 lit. b Geb
AG für acht Stunden zu je EUR 50,80). 1.2. Mit elektronsicher Eingabe vom 16.04.2024 beantragte der Beschwerdeführer – unter Verwendung eines Gebührenbestimmungsformulars – die Bestimmung der ihm aus seiner Sicht zustehenden Gebühr nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) für diese Vernehmung (Reisekosten in der Höhe von EUR 48,00 für eine Fahrtstrecke von 96 km mit dem PKW, Aufenthaltskosten in der Höhe von EUR 7,30 für ein Mittagessen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von EUR 406,37 in Form eines Verdienst/Einkommensentganges
Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, GebAG für acht Stunden zu je EUR 50,80). Hierzu teilte er bezüglich der Fahrtkosten mit, dass er Massenbeförderungsmittel nicht
§ 9Abs. 1 Z 1 Geb
AG habe benützen können, da dies mit einer mehrstündigen Wartezeit am Vernehmungsort verbunden gewesen wäre, zumal die Ankunft bereits um 08:28 Uhr erfolgt wäre und die Vernehmung erst nach 11:00 Uhr stattgefunden habe. Die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß sei im Hinblick auf die Entfernung unzumutbar gewesen. Zur beantragten Entschädigung für Zeitversäumnis führte er aus, dass er am Tag der Vernehmung als Fahrprüfer
§ 34b
Führerscheingesetz (FSG) zur Abnahme von Führerscheinprüfungen der Klassen A, B und F in Niederösterreich vorgemerkt gewesen sei. Aufgrund der Vernehmung habe er an diesem Tag keine Fahrprüfungen abnehmen können und es habe ein anderer Fahrprüfer kurzfristig eingeteilt werden müssen. Dadurch sei ihm ein Verdienstentgang von EUR 612,00 (brutto) entstanden. An einem Prüfungstag fänden insgesamt 12 Fahrprüfungen (acht Stunden [12 × 40 Minuten]) statt, für welche dem Fahrprüfer
§ 15Abs.
3 lit. a Fahrprüfungsverordnung (FSG-PV) 85 % der in § 15 FSG-PV vorgesehenen Prüfungsgebühr von derzeit EUR 60,00 zustünden. Bei gesamt 12 Prüfungen betrage der Verdienstentgang (brutto) für den Tag EUR 612,
- Nach Abzug einer Werbungskostenpauschale von 30 % und dem anzuwendenden Einkommenssteuersatz ergebe sich ein Nettoverdienstentgang von EUR 406,
- Hierzu teilte er bezüglich der Fahrtkosten mit, dass er Massenbeförderungsmittel nicht
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG habe benützen können, da dies mit einer mehrstündigen Wartezeit am Vernehmungsort verbunden gewesen wäre, zumal die Ankunft bereits um 08:28 Uhr erfolgt wäre und die Vernehmung erst nach 11:00 Uhr stattgefunden habe. Die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß sei im Hinblick auf die Entfernung unzumutbar gewesen. Zur beantragten Entschädigung für Zeitversäumnis führte er aus, dass er am Tag der Vernehmung als Fahrprüfer
Paragraph 34 b, Führerscheingesetz (FSG) zur Abnahme von Führerscheinprüfungen der Klassen A, B und F in Niederösterreich vorgemerkt gewesen sei. Aufgrund der Vernehmung habe er an diesem Tag keine Fahrprüfungen abnehmen können und es habe ein anderer Fahrprüfer kurzfristig eingeteilt werden müssen. Dadurch sei ihm ein Verdienstentgang von EUR 612,00 (brutto) entstanden. An einem Prüfungstag fänden insgesamt 12 Fahrprüfungen (acht Stunden [12 × 40 Minuten]) statt, für welche dem Fahrprüfer
Paragraph 15, Absatz 3, Litera a, Fahrprüfungsverordnung (FSG-PV) 85 % der in Paragraph 15, FSG-PV vorgesehenen Prüfungsgebühr von derzeit EUR 60,00 zustünden. Bei gesamt 12 Prüfungen betrage der Verdienstentgang (brutto) für den Tag EUR 612,
- Nach Abzug einer Werbungskostenpauschale von 30 % und dem anzuwendenden Einkommenssteuersatz ergebe sich ein Nettoverdienstentgang von EUR 406,
- Dem Antrag waren mehrere Auszüge des Online-Fahrplans der ÖBB vom 08.04.2025 betreffend die Hin- und Rückfahrt zum Landesgericht, ein Schreiben vom 27.06.2022 hinsichtlich der Bestellung des Beschwerdeführers zum sachverständigen Fahrprüfer für die Klassen A, B und F vom 01.07.2022 bis zum 31.12.2026, ein Auszug der Fahrprüfereinteilung/Prüfungstermine des Beschwerdeführers für den Monat April 2025, ein E-Mail betreffend die Aufstellung der Prüfungsgebühren des Beschwerdeführers im März 2024 sowie ein unvollständiger Auszug des § 15 FSG-PV aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes beigefügt.Dem Antrag waren mehrere Auszüge des Online-Fahrplans der ÖBB vom 08.04.2025 betreffend die Hin- und Rückfahrt zum Landesgericht, ein Schreiben vom 27.06.2022 hinsichtlich der Bestellung des Beschwerdeführers zum sachverständigen Fahrprüfer für die Klassen A, B und F vom 01.07.2022 bis zum 31.12.2026, ein Auszug der Fahrprüfereinteilung/Prüfungstermine des Beschwerdeführers für den Monat April 2025, ein E-Mail betreffend die Aufstellung der Prüfungsgebühren des Beschwerdeführers im März 2024 sowie ein unvollständiger Auszug des Paragraph 15, FSG-PV aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes beigefügt. Aus den übermittelten Auszügen des Online-Fahrplans der ÖBB vom 08.04.2025 ergibt sich, dass am 08.04.2025 Massenbeförderungsmittel verkehrten, welche dem Beschwerdeführer die Anreise von seinem Wohnort zu seiner Vernehmung am Landesgericht (Abfahrt vom Wohnort von der Haltestelle „ XXXX “ um 07:30 Uhr, Ankunft am Bahnhof St. Pölten um 08:28 Uhr bzw. Ankunft beim Landesgericht um 08:37 Uhr nach einem Fußweg von neun Minuten zum Landesgericht [Dauer: 1:07 Stunden; dreimaliges Umsteigen]) sowie die Rückreise vom Landesgericht in seinen Wohnort (Fußweg von neun Minuten zum Bahnhof, Abfahrt vom Bahnhof St. Pölten um 12:57 Uhr, Ankunft im Wohnort um 14:09 Uhr [Dauer: 1:12 Stunden; zweimaliges Umsteigen]) ermöglichten. Aus den übermittelten Auszügen des Online-Fahrplans der ÖBB vom 08.04.2025 ergibt sich, dass am 08.04.2025 Massenbeförderungsmittel verkehrten, welche dem Beschwerdeführer die Anreise von seinem Wohnort zu seiner Vernehmung am Landesgericht (Abfahrt vom Wohnort von der Haltestelle „ römisch 40 “ um 07:30 Uhr, Ankunft am Bahnhof St. Pölten um 08:28 Uhr bzw. Ankunft beim Landesgericht um 08:37 Uhr nach einem Fußweg von neun Minuten zum Landesgericht [Dauer: 1:07 Stunden; dreimaliges Umsteigen]) sowie die Rückreise vom Landesgericht in seinen Wohnort (Fußweg von neun Minuten zum Bahnhof, Abfahrt vom Bahnhof St. Pölten um 12:57 Uhr, Ankunft im Wohnort um 14:09 Uhr [Dauer: 1:12 Stunden; zweimaliges Umsteigen]) ermöglichten. Der beigefügte Auszug der Fahrprüfereinteilung vom 07.03.2025 für den Monat April 2025 enthält am 08.04.2025 den Eintrag „5/1“. Aus der Aufstellung der Prüfungsgebühren des Beschwerdeführers im Monat März 2024 ergeben sich Gebühren in der Höhe von EUR 612,00 bezüglich einer genannten Fahrschule am 29.03.
- 1.
- Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 17.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, seinen Gebührenbestimmungsantrag folgendermaßen zu verbessern: Reisekosten stünden
§ 6Geb
AG Zeugen für das Massenbeförderungsmittel zu, im Fall des Beschwerdeführers wären dies EUR 19,10, die im Gebührenantrag geltend zu machen wären. Ein Anspruch auf Kilometergeld hätten Zeugen lediglich dann, wenn kein öffentliches Massenbeförderungsmittel zur Verfügung stehe oder aus medizinischen Gründen dessen Benützung nicht möglich sei. Beides wäre vom Beschwerdeführer zu belegen.Reisekosten stünden
Paragraph 6, GebAG Zeugen für das Massenbeförderungsmittel zu, im Fall des Beschwerdeführers wären dies EUR 19,10, die im Gebührenantrag geltend zu machen wären. Ein Anspruch auf Kilometergeld hätten Zeugen lediglich dann, wenn kein öffentliches Massenbeförderungsmittel zur Verfügung stehe oder aus medizinischen Gründen dessen Benützung nicht möglich sei. Beides wäre vom Beschwerdeführer zu belegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Aufenthaltskosten
§ 14Geb
AG lägen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, sodass das Antragsbegehren gegebenenfalls zu korrigieren sei. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Aufenthaltskosten
Paragraph 14, GebAG lägen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, sodass das Antragsbegehren gegebenenfalls zu korrigieren sei. Es sei der tatsächliche Verdienstentgang nachzuweisen, und zwar durch einen Nachweis eines tatsächlich entstandenen Verdienstes. Aus der Bestätigung müsse hervorgehen, dass die versäumte Tätigkeit bzw. der verpasste Termin nicht nachgeholt werden könne. Zudem könne nur der Nettostundensatz nach Einkommenssteuer geltend gemacht werden, was vom Beschwerdeführer (etwa mit einer Bestätigung des Steuerberaters) zu belegen sei. Der tatsächliche Verdienstentgang könne auch durch Vorlage einer Rechnung oder Zahlungsbestätigung für einen Stellvertreter oder durch die – dem Verbesserungsauftrag – angeschlossene Erklärung (dass der Beschwerdeführer selbständig sei und in seinem Betrieb mitarbeite und daher anlässlich der Zeugenladung einen Verdienstentgang von EUR 20,60 je versäumter Stunde gehabt habe) erfolgen. 1.
- Mit elektronischer Eingabe vom 29.04.2025 verbesserte der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 16.04.2025 und erklärte, dass ein Massenbeförderungsmittel auch dann nach Lage der Verhältnisse nicht benützt werden könne, wenn dadurch mehrstündige Wartezeiten am Vernehmungsort oder an einem Umsteigebahnhof entstehen würden, dies entspreche der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verwaltungsgerichte. Wie er bereits im Antrag, mit der vorgelegten Bescheinigung der öffentlichen Verkehrsmittel, bescheinigt habe, habe ein Massenbeförderungsmittel nicht benützt werden können, weil dies mit mehrstündigen Wartezeiten verbunden gewesen wäre. Aus den vorgelegten Fahrzeiten ergebe sich das Vorliegen der Voraussetzungen für den Mehraufwand der Verpflegung hinsichtlich des Mittagessens. Bezüglich des Verdienstentganges verweise er auf sein Vorbringen im Antrag. Er sei (auch) als selbständiger Fahrprüfer tätig. Aufgrund der Zeugenvernehmung sei ihm an diesem Tag auch ein konkreter Verdienstentgang entstanden, den er bereits durch Vorlage der Buchungsbestätigung des Landes Niederösterreich geltend gemacht und bescheinigt habe. In Ergänzung lege er eine Vorberechnung des Finanzamtes für die Steuererklärung 2024 vor, aus welcher der anzuwendende Steuersatz hervorgehe. Eine Bestätigung eines Steuerberaters könne er nicht vorlegen, da dies mit mehr Kosten verbunden wäre, als Gebühren beansprucht würden. Eine derartige Verpflichtung ergebe sich auch nicht aus dem GebAG. Der Antragsverbesserung war ein unvollständiges und geschwärztes Berechnungsblatt der Einkommenssteuer des Beschwerdeführers für das Jahr 2024 beigefügt, aus welchem ausschließlich die Anwendung der Einkommensteuersätze von 0 % - 48 % ersichtlich ist. 1.
- Mit erneutem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 18.06.2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Bestätigung, aus welcher tatsächlich der Nettostundensatz ersichtlich sei, und eine Bestätigung, aus der ersichtlich sei, wie lange an diesem Tag die Tätigkeit als Fahrprüfer gedauert hätte, vorzulegen. 1.
- Mit elektronischer Eingabe vom 06.07.2025 führte der Beschwerdeführer hierzu sinngemäß aus, dass die von der belangten Behörde geforderten Bestätigungen nicht existieren würden und daher nicht vorgelegt werden könnten. Der Nettoverdienst ergebe sich erst im Wege einer verpflichtenden Steuererklärung unter Berücksichtigung sämtlicher Einkunftsarten. Aus den von ihm genannten Angaben errechne sich ein Nettoverdienst von EUR 50,80 je Stunde (bei acht Stunden bzw. 12 Prüfungen). Die Prüfungseinteilung erfolge durch das Land Niederösterreich am Tag vor der Prüfung um 12 Uhr, da bis dahin Fahrschulen noch Änderungen an den Prüfungslisten vornehmen könnten. 1.
- Die belangte Behörde ermittelte folgende Reisemöglichkeiten von XXXX nach St. Pölten und retour für den 08.04.2025: Hinfahrt: Abfahrt 07:32; Ankunft 08:28 Uhr; Dauer 0:56 Stunden; dreimal umsteigen; Abfahrt: 07:32; Ankunft: 08:54 Uhr; Dauer 1:22 Stunden; zweimal umsteigen; Rückfahrt: Abfahrt 13:06; Ankunft 14:08 Uhr; Dauer 1:02 Stunden; zweimal umsteigen.1.
- Die belangte Behörde ermittelte folgende Reisemöglichkeiten von römisch 40 nach St. Pölten und retour für den 08.04.2025: Hinfahrt: Abfahrt 07:32; Ankunft 08:28 Uhr; Dauer 0:56 Stunden; dreimal umsteigen; Abfahrt: 07:32; Ankunft: 08:54 Uhr; Dauer 1:22 Stunden; zweimal umsteigen; Rückfahrt: Abfahrt 13:06; Ankunft 14:08 Uhr; Dauer 1:02 Stunden; zweimal umsteigen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid bestimmte die belangte Behörde die Gebühr des Beschwerdeführers für die Teilnahme an der Verhandlung am 08.04.2025 mit gesamt EUR 27,00 (EUR 19,70 Reisekosten
§§ 6– 12 Geb
AG für Massenbeförderungsmittel sowie EUR 7,30 Aufenthaltskosten
§§ 13– 16 Geb
AG für den Mehraufwand Mittagessen). Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 434,70 wies sie ab. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid bestimmte die belangte Behörde die Gebühr des Beschwerdeführers für die Teilnahme an der Verhandlung am 08.04.2025 mit gesamt EUR 27,00 (EUR 19,70 Reisekosten
Paragraphen 6, – 12 GebAG für Massenbeförderungsmittel sowie EUR 7,30 Aufenthaltskosten
Paragraphen 13, – 16 GebAG für den Mehraufwand Mittagessen). Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 434,70 wies sie ab. Begründend wurde bezüglich der Reisekosten ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer ein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung gestanden sei (Abfahrt: 07:32 Uhr – Rückfahrt ab 13:06 Uhr), beide Abfahrtszeiten seien nicht in die Nachtzeit gefallen und somit zumutbar gewesen. Die amtswegig ermittelten Kosten hierfür betrügen EUR 19,
- Der Mehraufwand für ein Mittagessen sei zu bewilligen gewesen, da der Beschwerdeführer seine Reise vor 11:00 Uhr antreten und erst nach 14:00 Uhr beenden habe können. Die Abweisung der Entschädigung für Zeitversäumnis (Verdienstentgang) in der Höhe von EUR 406,37 stütze sich auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz zweimaligen Verbesserungsauftrages weder die Höhe noch die Anzahl der versäumten Stunden schlüssig darstellen habe können. Der Verweis darauf, dass keine Bestätigungen existierten, die Vorlage eines unvollständigen und geschwärzten Berechnungsblattes des Finanzamtes Österreich 2024 und ein Auszug über Prüfungstermine stellten keine geeigneten Bescheinigungsmittel dar.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG, in der ausgeführt wurde, die Bestimmung der Reisekosten entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen und stelle lediglich eine Scheinbegründung ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antrag des Beschwerdeführers dar. Die in der Begründung des Bescheides angeführte öffentliche Verbindung beinhalte insgesamt vier bzw. drei verschiedene Verkehrsmittel (drei- bzw. zweifaches Umsteigen samt Wartezeit) und eine Reisedauer von 3,5 bzw. 3 Stunden je Fahrstrecke (mit Umsteigen samt Wartezeit). Es fehle an einer Begründung der Zumutbarkeit sowie der Errechnung der zugesprochenen Kosten in Höhe von EUR 19,
- Hinsichtlich des Einkommensentganges habe er sowohl im Antrag als auch in den beiden Verbesserungen mehrfach und ausführlich sowie – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – schlüssig dargelegt, wie sich der Verdienstentgang und die Anzahl der versäumten Stunden errechne. Die Anzahl der versäumten Stunden betrage acht, die Höhe des Nettostundensatzes betrage EUR 50,
- Der Bescheid enthalte darüber hinaus keine Begründung dazu, weshalb die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigungsmittel nicht ausreichen würden. Zudem sei er weder belehrt worden, dass die Vorlage des gesamten Berechnungsblattes ohne Schwärzungen erforderlich sei, noch sei er zu einer vollständigen Vorlage aufgefordert worden. Die belangte Behörde habe ihm trotz eines entsprechenden Ersuchens nicht mitgeteilt, was zur Bescheinigung des Anspruches erwartet werde und was eine Bestätigung des Nettostundensatzes sein solle. Es sei dem Steuerrecht immanent, dass die konkrete Einkommenssteuer bei einer verpflichtenden Einkommenssteuererklärung erst im Nachhinein bescheidmäßig festgesetzt werde. Auf die anwendbaren Berechnungsgrundlagen und den Steuersatz habe er mehrfach hingewiesen, darauf sei im Bescheid mit keinem Wort eingegangen worden. Insgesamt handle es sich auch bei der Begründung in diesem Punkt um eine floskelhafte Scheinbegründung. Er beantrage daher, den Bescheid ersatzlos zu beheben und die Gebühren antragsgemäß zu bestimmen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Sache an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Falls der Beschwerde nicht bereits aufgrund der Aktenlage stattzugeben sei, ersuche er um Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dazu ersuche er um Parteieinvernahme und um Einvernahme einer informierten Vertreterin der Abteilung Verkehrsrecht des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der ausgeführt wurde, die Bestimmung der Reisekosten entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen und stelle lediglich eine Scheinbegründung ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antrag des Beschwerdeführers dar. Die in der Begründung des Bescheides angeführte öffentliche Verbindung beinhalte insgesamt vier bzw. drei verschiedene Verkehrsmittel (drei- bzw. zweifaches Umsteigen samt Wartezeit) und eine Reisedauer von 3,5 bzw. 3 Stunden je Fahrstrecke (mit Umsteigen samt Wartezeit). Es fehle an einer Begründung der Zumutbarkeit sowie der Errechnung der zugesprochenen Kosten in Höhe von EUR 19,
- Hinsichtlich des Einkommensentganges habe er sowohl im Antrag als auch in den beiden Verbesserungen mehrfach und ausführlich sowie – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – schlüssig dargelegt, wie sich der Verdienstentgang und die Anzahl der versäumten Stunden errechne. Die Anzahl der versäumten Stunden betrage acht, die Höhe des Nettostundensatzes betrage EUR 50,
- Der Bescheid enthalte darüber hinaus keine Begründung dazu, weshalb die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigungsmittel nicht ausreichen würden. Zudem sei er weder belehrt worden, dass die Vorlage des gesamten Berechnungsblattes ohne Schwärzungen erforderlich sei, noch sei er zu einer vollständigen Vorlage aufgefordert worden. Die belangte Behörde habe ihm trotz eines entsprechenden Ersuchens nicht mitgeteilt, was zur Bescheinigung des Anspruches erwartet werde und was eine Bestätigung des Nettostundensatzes sein solle. Es sei dem Steuerrecht immanent, dass die konkrete Einkommenssteuer bei einer verpflichtenden Einkommenssteuererklärung erst im Nachhinein bescheidmäßig festgesetzt werde. Auf die anwendbaren Berechnungsgrundlagen und den Steuersatz habe er mehrfach hingewiesen, darauf sei im Bescheid mit keinem Wort eingegangen worden. Insgesamt handle es sich auch bei der Begründung in diesem Punkt um eine floskelhafte Scheinbegründung. Er beantrage daher, den Bescheid ersatzlos zu beheben und die Gebühren antragsgemäß zu bestimmen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Sache an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Falls der Beschwerde nicht bereits aufgrund der Aktenlage stattzugeben sei, ersuche er um Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dazu ersuche er um Parteieinvernahme und um Einvernahme einer informierten Vertreterin der Abteilung Verkehrsrecht des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung.
- Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Damit steht insbesondere fest: Der Beschwerdeführer ist in XXXX wohnhaft. Die Wegstrecke vom Wohnort zum Vernehmungsort St. Pölten und retour konnte er am 08.04.2025 mit Massenverkehrsmitteln zurücklegen (Hinfahrt: Abfahrt 07:32 Uhr bzw. 7:30 Uhr; Ankunft Bahnhof 08:28 Uhr; Ankunft Landesgericht 08:37 Uhr; Dauer 0:56 bzw. 1:07 Stunden; dreimaliges Umsteigen; Abfahrt 07:32; Ankunft Bahnhof 08:54 Uhr; Ankunft Landesgericht 09:03 Uhr; Dauer 1:22 bzw. 1:31 Stunden; zweimaliges Umsteigen; Rückfahrt: Abfahrt 12:57 bzw. 13:06 Uhr; Ankunft Wohnort: 14:08 bzw. 14:09 Uhr; Dauer 1:02 bzw. 1:12 Stunden; zweimaliges Umsteigen), wobei er bei der Hinfahrt eine Wartezeit von ca. zwei Stunden am Vernehmungsort vor Vernehmungsbeginn um 11:00 Uhr hatte. Die Kosten für die Fahrt mit Massenverkehrsmitteln betragen EUR 19,70 (Tagesticket). Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 wohnhaft. Die Wegstrecke vom Wohnort zum Vernehmungsort St. Pölten und retour konnte er am 08.04.2025 mit Massenverkehrsmitteln zurücklegen (Hinfahrt: Abfahrt 07:32 Uhr bzw. 7:30 Uhr; Ankunft Bahnhof 08:28 Uhr; Ankunft Landesgericht 08:37 Uhr; Dauer 0:56 bzw. 1:07 Stunden; dreimaliges Umsteigen; Abfahrt 07:32; Ankunft Bahnhof 08:54 Uhr; Ankunft Landesgericht 09:03 Uhr; Dauer 1:22 bzw. 1:31 Stunden; zweimaliges Umsteigen; Rückfahrt: Abfahrt 12:57 bzw. 13:06 Uhr; Ankunft Wohnort: 14:08 bzw. 14:09 Uhr; Dauer 1:02 bzw. 1:12 Stunden; zweimaliges Umsteigen), wobei er bei der Hinfahrt eine Wartezeit von ca. zwei Stunden am Vernehmungsort vor Vernehmungsbeginn um 11:00 Uhr hatte. Die Kosten für die Fahrt mit Massenverkehrsmitteln betragen EUR 19,70 (Tagesticket). Der Beschwerdeführer ist ein sachverständiger Fahrprüfer zur Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, und als solcher regelmäßig tätig. Für die Abnahme von praktischen Fahrprüfungen in einer Fahrschule am 29.03.2024 erhielt der Beschwerdeführer für den Monat März 2024 Prüfungsgebühren in der Höhe von EUR 612,
- Am 07.03.2025, als ihm die gerichtliche Zeugenladung für den 08.04.2025 zugestellt wurde, war er für den 08.04.2025 als Fahrprüfer zur Abnahme von praktischen Fahrprüfungen eingeteilt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde, insbesondere aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesen Feststellungen trat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. So ist auch mit den vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vorgelegten Auszügen des Online-Fahrplans der ÖBB vom 08.04.2025 belegt, dass an diesem Tag Massenbeförderungsmittel zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und dem Vernehmungsort verkehrten, welche ihn binnen 1:07 Stunden rechtzeitig zum Vernehmungsort/Vernehmungsbeginn um 11:00 Uhr bringen konnten, wobei ca. zwei Stunden Wartezeit am Vernehmungsort bis zum Vernehmungsbeginn anfielen, und dass eine Retourfahrt ab 12:57 Uhr in der Dauer von 1:12 Stunden möglich war. Die in der Beschwerde angegebene Reisedauer von rund 3,5 Stunden bzw. drei Stunden kann daher nicht als substantiiertes Bestreiten der behördlichen Feststellungen angesehen werden, da sich diese mit dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers decken. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde eine Darlegung der Errechnung der Kosten für die Fahrt mit Massenbeförderungsmittel vermisst, ist festzuhalten, dass er (damit) die Richtigkeit der von der belangten Behörde festgestellte Höhe dieser Kosten von EUR 19,70 nicht bzw. jedenfalls nicht konkret und substantiiert bezweifelt hat. Im Übrigen deckt sich dieser Betrag mit der amtswegigen Recherche des erkennenden Gerichts zu den Kosten eines Tagestickets für die genannte Fahrtstrecke (im ÖBB bzw. VOR Ticketportal) und wurden dem Beschwerdeführer bereits mit dem ersten Verbesserungsauftrag der belangten Behörde Kosten für Massenbeförderungsmittel (wenngleich im Betrag von EUR 19,10) vorgehalten, deren Richtigkeit der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellte (er gab lediglich an, ihm stünden die höheren Kosten für die Fahrt mit dem eigenem PKW zu). Auch bezüglich der weiteren Umstände geht das Bundesverwaltungsgericht vom Vorbringen und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln des Beschwerdeführers aus. So ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers, der Gebührenabrechnung für März 2024 und der vorgelegten Fahrprüfereinteilung, welche am 08.04.2025 den Eintrag „5/1“ aufweist, seine Eigenschaft und regelmäßige Tätigkeit als sachverständiger Fahrprüfer, der Erhalt von Prüfungsgebühren in der Höhe von EUR 612,00 für den (29.) März 2024 und seine Einteilung als Fahrprüfer zur Abnahme von praktischen Fahrprüfungen am 08.04.
- Damit steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt aber fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise (so der Parteieinvernahme und der Einvernahme einer informierten Vertreterin des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung) unter Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht. Strittig ist lediglich die Rechtsfrage, ob und in welchem Ausmaß dem Beschwerdeführer aufgrund seines Vorbringens/seiner Bescheinigungsmittel Reisekosten und eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem GebAG zusteht.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Die Beschwerde wurde
§ 7Abs. 4 Vw
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. Sie ist in der Sache jedoch nicht berechtigt: 3.3.1. Rechtslage:
§ 3Abs. 1 Geb
AG umfasst die Gebühr des Zeugen
Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen
- den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
- die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
§ 6Abs. 1 Geb
AG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.
Paragraph 6, Absatz eins, GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss. § 7 und 8 GebAG lauten samt Überschrift: Paragraph 7 und 8 GebAG lauten samt Überschrift: „Massenbeförderungsmittel 7.
(1)Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.7.
(1)Massenbeförderungsmittel im Sinn des Paragraph 6, ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.
(2)Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.
(3)Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises. Fahrpreisklasse § 8. Dem Zeugen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.“Paragraph 8, Dem Zeugen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.“
§ 9Abs. 1 Geb
AG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, dem Zeugen nur zu ersetzen,
Paragraph 9, Absatz eins, GebAG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, dem Zeugen nur zu ersetzen,
- wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,
- wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,
- wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder
- wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.
Abs. 3 des § 9 GebAG gebührt dem Zeugen der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen, wenn er ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel benützt, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen.
Absatz 3, des Paragraph 9, GebAG gebührt dem Zeugen der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen, wenn er ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel benützt, ohne dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, hierfür vorliegen.
§ 17Geb
AG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2), vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.
Paragraph 17, GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,), vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.
§ 18Abs. 1 Geb
AG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis
Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis 1. 20,60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht, 2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins
- a)beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
- b)beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
- c)anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
- a)oder
- b)die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
- d)die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
§ 18Abs. 2 Geb
AG hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des § 18 Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Paragraph 18, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.
§ 19Abs. 1 Geb
AG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Paragraph 19, Absatz eins, GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
§ 19Abs. 2 Geb
AG hat, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren, zu bescheinigen.
Paragraph 19, Absatz 2, GebAG hat, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren, zu bescheinigen.
§ 20Abs. 1 Geb
AG ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden.
§ 20Abs. 2 Geb
AG kann der Zeuge vor der Gebührenbestimmung aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
§ 20Abs. 3 Geb
AG sind die Gebührenbeträge kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.
§ 20Abs. 4 Geb
AG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.
Paragraph 20, Absatz eins, GebAG ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden.
Paragraph 20, Absatz 2, GebAG kann der Zeuge vor der Gebührenbestimmung aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
Paragraph 20, Absatz 3, GebAG sind die Gebührenbeträge kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.
Paragraph 20, Absatz 4, GebAG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren das AVG und die Paragraphen 89 a bis 89 i GOG anzuwenden. § 34a Führerscheingesetz – FSG betreffend „Fahrprüfer“ lautet.Paragraph 34 a, Führerscheingesetz – FSG betreffend „Fahrprüfer“ lautet. „§ 34a.
(1)Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, Fahrprüfer zu bestellen. Diese sind auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, müssen EWR-Staatsbürger, vertrauenswürdig und für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des § 128 KFG 1967 über Sachverständige. Weiters müssen sie über folgende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen:„§ 34a.
(1)Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, Fahrprüfer zu bestellen. Diese sind auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, müssen EWR-Staatsbürger, vertrauenswürdig und für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des Paragraph 128, KFG 1967 über Sachverständige. Weiters müssen sie über folgende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen:
- Kenntnisse der Straßenverkehrsvorschriften,
- fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse,
- Kenntnisse und Fähigkeiten, den Prüfungsablauf genau zu beobachten, zu kontrollieren und zu bewerten,
- Fähigkeiten ein Kraftfahrzeug der entsprechenden Klasse unter Einhaltung der einschlägigen Straßenverkehrsvorschriften und unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie in Kraftstoff sparender, umweltfreundlicher und defensiver Fahrweise von höherem Niveau, als für den Erwerb einer Lenkberechtigung erforderlich ist unbeschadet § 34b Abs. 2 Z 2 zu lenken,
- Fähigkeiten ein Kraftfahrzeug der entsprechenden Klasse unter Einhaltung der einschlägigen Straßenverkehrsvorschriften und unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie in Kraftstoff sparender, umweltfreundlicher und defensiver Fahrweise von höherem Niveau, als für den Erwerb einer Lenkberechtigung erforderlich ist unbeschadet Paragraph 34 b, Absatz 2, Ziffer 2, zu lenken,
- Fähigkeit klar und freundlich zu kommunizieren und für einen nichtdiskriminierenden und respektvollen Ablauf der Prüfung zu sorgen. Im Bestellungsdekret ist insbesondere festzuhalten, für welche Klassen der Fahrprüfer die Fahrprüfung abnehmen darf. Eine solche Bestellung begründet jedoch keinen Rechtsanspruch auf Beiziehung als Fahrprüfer.
(2)Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft dürfen vom Landeshauptmann überdies nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn die Zustimmung der Dienstbehörde zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten, vorliegt. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt.
(3)Die Fahrprüfer sind vom Landeshauptmann oder von einer von ihm beauftragten Stelle über Anforderung der Fahrschulen oder Behörden für die Fahrprüfungen einzuteilen. Fahrprüfer dürfen praktische Fahrprüfungen nur für jene Fahrzeugklassen abnehmen, für die sie selbst eine gültige Lenkberechtigung besitzen, wobei § 34b Abs. 3 anzuwenden ist.
(3)Die Fahrprüfer sind vom Landeshauptmann oder von einer von ihm beauftragten Stelle über Anforderung der Fahrschulen oder Behörden für die Fahrprüfungen einzuteilen. Fahrprüfer dürfen praktische Fahrprüfungen nur für jene Fahrzeugklassen abnehmen, für die sie selbst eine gültige Lenkberechtigung besitzen, wobei Paragraph 34 b, Absatz 3, anzuwenden ist.
(4)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
- die Voraussetzungen zur Bestellung als Fahrprüfer betreffend Inhalt, Durchführung und Nachweis der Aus- und Weiterbildung, Zeugnisse und berufliche Erfahrung,
- die näheren Vorschriften hinsichtlich der Grundausbildung und der Befähigungsprüfung als Fahrprüfer,
- die besonderen Pflichten der Fahrprüfer,
- den Widerruf der Bestellung und der Aussetzung der Beiziehung,
- die Vergütung für Gutachten
§§ 10und 11 für Fahrprüfer,5.
die Vergütung für Gutachten
Paragraphen 10 und 11 für Fahrprüfer,
- die Vergütung für Gutachten zur Absolvierung der Befähigungsprüfung für Fahrprüfer,
- den Umfang sowie die näheren Inhalte der jährlichen Überwachung der Prüfertätigkeit sowie des Qualitätssicherungssystems,
- die Vergütung der einzelnen Maßnahmen im Rahmen des Qualitätssicherungssystems,
- die näheren Kriterien zur Erstellung von Statistiken und
- die Voraussetzungen um als Fahrprüferprüfer und/oder als Auditor herangezogen zu werden.“ 3.3.
- Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.3.2.
- Strittig sind zum einen die (in § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG genannten) Reisekosten. 3.3.2.
- Strittig sind zum einen die (in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG genannten) Reisekosten. Die belangte Behörde ersetzte dem Beschwerdeführer Reisekosten in Form der Vergütung der Kosten für eine (fiktive) Zureise mit Massenbeförderungsmitteln, welche dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestanden seien und deren Benützung ihm zumutbar gewesen sei. Demgegenüber begehrt der Beschwerdeführer den Ersatz von Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist (seines eigenen Kraftfahrzeuges), und begründete dies mit der Notwendigkeit der Verwendung verschiedener Verkehrsmittel und des Umsteigens sowie insbesondere der Reisedauer bzw. der Wartezeit, woraus sich aus der Sicht des Beschwerdeführers die mangelnde Zumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln ergebe. Der Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht beigetreten werden: Nach dem klaren Wortlaut der oben angeführten Bestimmungen ist ein Anspruch auf Ersatz der vom Beschwerdeführer begehrten Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges bloß unter den Voraussetzungen der in § 9 Abs. 1 GebAG taxativ aufgezählten Fällen vorgesehen. Andere Umstände rechtfertigen nicht den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln (VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065).Nach dem klaren Wortlaut der oben angeführten Bestimmungen ist ein Anspruch auf Ersatz der vom Beschwerdeführer begehrten Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges bloß unter den Voraussetzungen der in Paragraph 9, Absatz eins, GebAG taxativ aufgezählten Fällen vorgesehen. Andere Umstände rechtfertigen nicht den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln (VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065). Dass kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung gestanden wäre (§ 9 Abs. 1 Z 1
- Fall GebAG), die Benützung eines anderen Beförderungsmittels mit einer Kostenersparnis verbunden (§ 9 Abs. 1 Z 2 GebAG) oder für das rechtzeitige Erscheinen zur Vernehmung erforderlich (§ 9 Abs. 1 Z 3 GebAG) gewesen wäre oder ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden konnte (§ 9 Abs. 1 Z 4 GebAG), hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden.Dass kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung gestanden wäre (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall GebAG), die Benützung eines anderen Beförderungsmittels mit einer Kostenersparnis verbunden (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG) oder für das rechtzeitige Erscheinen zur Vernehmung erforderlich (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG) gewesen wäre oder ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden konnte (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG), hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Zum vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tatbestand der Zumutbarkeit, weil nach der Lage der Verhältnisse ein Massenbeförderungsmittel nicht benützt werden konnte,
§ 9Abs. 1 Z 1 2. Fall Geb
AG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein zur Verfügung stehendes Massenbeförderungsmittel nach der Lage der Verhältnisse dann nicht benützt werden kann, wenn dessen Benützung nach Lage der Verhältnisse unzumutbar ist. Dies ist etwa der Fall, wenn die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung oder am Umsteigebahnhof entstehen (vgl. VwGH 23.10.2000, 2000/17/0080). Hingegen können eine längere Fahrdauer, bloße Zeitersparnis und die Erforderlichkeit eines dreimaliges Umsteigens nicht als ausreichende Gründe dafür angesehen werden, dass ein Zeuge das für seine Beförderung vorgesehene Massenbeförderungsmittel nicht benützt (vgl. VwGH 17.02.1986, 85/15/0066; 28.04.2003, 2000/17/0065; vgl. insbesondere VwGH 25.02.1994, 93/17/0001, wo im Fall der Fahrstrecke Neulengbach – Wien West – U6-Südbahn nach Mödling und zurück die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als zumutbar angesehen wurde, vgl. auch Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, Gebührenanspruchsgesetz⁴ E 8 zu § 9 GebAG). Zum vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tatbestand der Zumutbarkeit, weil nach der Lage der Verhältnisse ein Massenbeförderungsmittel nicht benützt werden konnte,
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall GebAG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein zur Verfügung stehendes Massenbeförderungsmittel nach der Lage der Verhältnisse dann nicht benützt werden kann, wenn dessen Benützung nach Lage der Verhältnisse unzumutbar ist. Dies ist etwa der Fall, wenn die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung oder am Umsteigebahnhof entstehen vergleiche VwGH 23.10.2000, 2000/17/0080). Hingegen können eine längere Fahrdauer, bloße Zeitersparnis und die Erforderlichkeit eines dreimaliges Umsteigens nicht als ausreichende Gründe dafür angesehen werden, dass ein Zeuge das für seine Beförderung vorgesehene Massenbeförderungsmittel nicht benützt vergleiche VwGH 17.02.1986, 85/15/0066; 28.04.2003, 2000/17/0065; vergleiche insbesondere VwGH 25.02.1994, 93/17/0001, wo im Fall der Fahrstrecke Neulengbach – Wien West – U6-Südbahn nach Mödling und zurück die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als zumutbar angesehen wurde, vergleiche auch Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, Gebührenanspruchsgesetz⁴ E 8 zu Paragraph 9, GebAG). Vor diesem Hintergrund kann, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht gesagt werden, dass er Massenbeförderungsmittel nach Lage der Verhältnisse, wegen der Notwendigkeit der Verwendung verschiedener Verkehrsmittel bzw. des Umsteigens, der Reisedauer bzw. der Länge des Reiseweges oder der Wartezeit, wegen Unzumutbarkeit nicht benutzen konnte. Im vorliegenden Fall mussten nach den Feststellungen bei Verwendung von öffentlichen Verkehrsmitteln weder unerträglich lange Reisewege bzw. Wartezeiten noch ungebührliche Umsteigemodalitäten vom Beschwerdeführer in Kauf genommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine Wartezeit am Vernehmungsort von ca. zwei Stunden bzw. eine Gesamtreisedauer (inklusive Wartezeit) von ca. dreieinhalb Stunden bei der Anreise als noch nicht unzumutbar. Der Beschwerdeführer hat keine Umstände dargelegt, die eine andere Sichtweise nahelegen würden. Das vom Beschwerdeführer angesprochene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2000, 2000/17/0080, wonach eine mehrstündige Wartezeit am Vernehmungsort zum Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs führte, lag eine Wartezeit von mehr als sechs Stunden zu Grunde und ist daher mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Dass die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges notwendig gewesen wäre, da nach der Lage der Verhältnisse ein Massenbeförderungsmittel wegen Unzumutbarkeit nicht benützt werden konnte, vermochte der Beschwerdeführer daher weder im behördlichen Verfahren noch in der Beschwerde nachvollziehbar darzulegen. Die Annahme der belangten Behörde, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf höhere Reisekosten für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges nicht besteht, ist somit nicht zu beanstanden. 3.3.2.
- Zwischen den Verfahrensparteien strittig ist zum anderen die Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 18Abs. 1 Geb
AG.3.3.2.3. Zwischen den Verfahrensparteien strittig ist zum anderen die Entschädigung für Zeitversäumnis
Paragraph 18, Absatz eins, GebAG. Im vorliegenden Fall begehrte der Beschwerdeführer eine Entschädigung für Zeitversäumnis als Einkommensentgang eines selbständig Erwerbstätigen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG in der Höhe von EUR 406,37 für acht Stunden je EUR 50,80 (gerundet) zusammengefasst mit der Begründung, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als sachverständiger Fahrprüfer aufgrund der Zeugenvernehmung einen Verdienstausfall im Umfang der Prüfungsgebühr nach der FSG-PV von 12 Fahrprüfungen erlitten habe, weil an einem Tag insgesamt 12 Fahrprüfungen stattfänden.Im vorliegenden Fall begehrte der Beschwerdeführer eine Entschädigung für Zeitversäumnis als Einkommensentgang eines selbständig Erwerbstätigen im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG in der Höhe von EUR 406,37 für acht Stunden je EUR 50,80 (gerundet) zusammengefasst mit der Begründung, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als sachverständiger Fahrprüfer aufgrund der Zeugenvernehmung einen Verdienstausfall im Umfang der Prüfungsgebühr nach der FSG-PV von 12 Fahrprüfungen erlitten habe, weil an einem Tag insgesamt 12 Fahrprüfungen stattfänden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging (vgl. VwGH 24.03.1995, 95/17/0063 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 17.12.1993, 92/17/0184, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung, sowie auf die Erkenntnisse vom 15.04.1994, 91/17/0172, und vom 17.02.1995, 92/17/0254). Unter „tatsächlich entgangenem“ Einkommen im Sinn der genannten Gesetzesstelle ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen, sondern ein konkreter Vermögensschaden (der durch verloren gegangenes Einkommen im oben angeführten Sinn eintritt). Wesentlich ist hierbei insbesondere, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten zu verschieben, etwa nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann (vgl. hiezu VwGH 24.03.1995, 95/17/0063; 25.05.1998, 98/17/0137). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging vergleiche VwGH 24.03.1995, 95/17/0063 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 17.12.1993, 92/17/0184, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung, sowie auf die Erkenntnisse vom 15.04.1994, 91/17/0172, und vom 17.02.1995, 92/17/0254). Unter „tatsächlich entgangenem“ Einkommen im Sinn der genannten Gesetzesstelle ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen, sondern ein konkreter Vermögensschaden (der durch verloren gegangenes Einkommen im oben angeführten Sinn eintritt). Wesentlich ist hierbei insbesondere, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten zu verschieben, etwa nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann vergleiche hiezu VwGH 24.03.1995, 95/17/0063; 25.05.1998, 98/17/0137). Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, nicht aber nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (vgl. VwGH 08.03.2022, Ra 2019/16/0081, unter Hinweis auf VwGH 08.09.2009, 2007/17/0161; 25.02.1994, 93/17/0001).Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, nicht aber nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten vergleiche VwGH 08.03.2022, Ra 2019/16/0081, unter Hinweis auf VwGH 08.09.2009, 2007/17/0161; 25.02.1994, 93/17/0001). Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargetan hat, können die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die §§ 18, 19 Abs. 2 GebAG keineswegs verschlossen ist (vgl. nochmals VwGH 08.09.2009, 2007/17/0161, mwN). Die Schätzung des tatsächlichen Einkommensentgangs, der durch eine bestimmte Zeitversäumnis verursacht wird, ist jedoch der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keineswegs gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine konkrete, dem selbständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraums der Verhinderung sein (vgl. VwGH 08.03.2022, Ra 2019/16/0081, unter Hinweis auf VwGH 22.11.1999, 98/17/0357; 15.04.1994, 93/17/0329).Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargetan hat, können die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die Paragraphen 18, 19, Absatz 2, GebAG keineswegs verschlossen ist vergleiche nochmals VwGH 08.09.2009, 2007/17/0161, mwN). Die Schätzung des tatsächlichen Einkommensentgangs, der durch eine bestimmte Zeitversäumnis verursacht wird, ist jedoch der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keineswegs gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine konkrete, dem selbständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraums der Verhinderung sein vergleiche VwGH 08.03.2022, Ra 2019/16/0081, unter Hinweis auf VwGH 22.11.1999, 98/17/0357; 15.04.1994, 93/17/0329). Fehlt es aber einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Einkommensentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (vgl. VwGH 17.12.1993, 92/17/0184).Fehlt es aber einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Einkommensentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen vergleiche VwGH 17.12.1993, 92/17/0184). Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage und höchstgerichtlichen Judikatur wird deutlich, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln keinen konkreten/tatsächlichen Einkommensentgang im oben genannten Sinn behauptet und bescheinigt hat. Denn die konkrete Anzahl der wegen der Zeugeneinvernahme nicht wahrgenommenen Fahrprüfungen, die dem Beschwerdeführer während des Zeitraumes der Verhinderung am 08.04.2025 Einkommen gebracht hätten, ergeben sich daraus nicht und der Beschwerdeführer hat auch nicht angegeben, dass konkretes (bestimmtes) Einkommen dadurch unwiederbringlich verloren gegangen wäre. Der Beschwerdeführer hat vielmehr nur vorgebracht und bescheinigt, dass er am Tag der Zeugenvernehmung als Fahrprüfer zur Abnahme von Fahrprüfungen vorgemerkt war, er aber aufgrund der Zeugenvernehmung an diesem Tag nicht als Fahrprüfer tätig werden konnte und ein anderer Fahrprüfer eingeteilt wurde, sowie dass an einem Tag insgesamt 12 Fahrprüfungen (in acht Stunden) stattfinden können. Damit ist aber keineswegs dargelegt und bescheinigt, dass am Tag der Zeugenvernehmung tatsächlich 12 Fahrprüfungen abzunehmen gewesen wären bzw. die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Fahrprüfer tatsächlich acht Stunden gedauert hätte, vielmehr gab der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren selbst an, er könne die von der belangten Behörde geforderte diesbezügliche Bestätigung nicht beibringen, da die Prüfungseinteilung am Tag vor der Prüfung um 12 Uhr stattfinde und bis dahin Fahrschulen noch Änderungen an den Prüfungslisten vornehmen könnten. Aus dem Vorbringen und Bescheinigungen des Beschwerdeführers ergibt sich auch kein (behaupteter bzw. glaubhaft gemachter) unwiederbringlicher Einkommensentgang. Auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstand, dass er am Tag der Zeugeneinvernahme tatsächlich die geplante Tätigkeit als Fahrprüfer, die ihm Einnahmen verschafft hätte, nicht ausüben konnte, kommt es nicht an. Erheblich ist vielmehr, dass er behauptet und zumindest glaubhaft macht, dass diese Tätigkeit nicht nachholbar war/ist und daher Einnahmen unwiederbringlich verloren gegangen sind. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers (in der Beschwerde) und den dazu vorgelegten Bescheinigungsmitteln fehlt allerdings jegliche Aussagekraft zur entscheidenden Frage des verloren gegangenen Einkommens des Beschwerdeführers. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der in Rede stehenden Zeit der Zeugenvernehmung keine Tätigkeit in Form der Abnahme von Fahrprüfungen erbracht hat und er deshalb für diese Zeit auch seine gesetzlich normierte Prüfungsgebühr nicht erzielen konnte, sagt noch nichts darüber aus, warum diese entfallene Tätigkeit als Fahrprüfer als endgültig unterblieben und das entsprechende Einkommen als endgültig verloren anzusehen ist. Der Beschwerdeführer stellt aber (auch in der Beschwerde) nicht einmal die Behauptung auf, dass ein Nachholen der am 08.04.2025 entfallenen Fahrprüfertätigkeit nicht möglich gewesen sei, ganz abgesehen davon, dass die Bescheinigung
§ 18Abs. 2 Geb
AG auch diesen Umstand hätte erfassen müssen. Es ist nämlich – entgegen den in der Beschwerde der belangten Behörde vorgeworfenen Manuduktionsmängeln hinsichtlich eines geeigneten Bescheinigungsmittels – Sache des Zeugen, nicht nur den auf der Hand liegenden Einnahmenausfall an dem Tag der Zeugenvernehmung darzulegen, sondern – sollte dies zutreffen – jedenfalls zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen, dass Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme der einkommensbringenden Tätigkeit nur an diesem Tag und nicht auch zu einem anderen Termin (an einem anderen Tag) möglich gewesen ist (vgl. auch VwGH 25.02.1994, 93/17/0001, betreffenden einen Zahnarzt). Dieser Obliegenheit ist der Beschwerdeführer aber auch in seiner Beschwerde nicht nachgekommen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde ihm zwei Verbesserungsaufträge erteilt hat, in denen er ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der Nachweis den tatsächlich entstandenen Verdienst (die tatsächliche Stundenanzahl) und auch den Umstand umfassen müsse, dass die versäumte Tätigkeit bzw. der verpasste Termin nicht nachgeholt werden konnte. Die vom Beschwerdeführer getätigten Angaben und die vorgelegten Bescheinigungsmittel können nicht so verstanden werden, dass damit auch vorgebracht und bescheinigt worden ist, dass der Beschwerdeführer die am 08.04.2025 nicht verrichtete einkommensbringende Tätigkeit als sachverständiger Fahrprüfer zu keinem anderen Zeitpunkt hat nachholen können bzw. nachgeholt hat. Dass seine Einteilung zur Abnahme von Fahrprüfungen vom 08.04.2025 nicht auf einen anderen Tag verlegt bzw. geändert werden konnte bzw. er statt am 08.04.2025 nicht an einem anderen Tag zur Abnahme von
(12)Fahrprüfungen eingeteilt werden konnte, hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Vielmehr ist aus der konkreten Sachlage, insbesondere dahingehend, dass dem Beschwerdeführer seine Zeugeneinvernahme am 08.04.2025 bereits seit dem 07.03.2025 bekannt war und er nach seinem eigenen Vorbringen regelmäßig als sachverständiger Fahrprüfer tätig wurde bzw. wird, gegenteilig abzuleiten, dass dem Beschwerdeführer ein Nachholen der am Tag der Zeugeneinvernahme versäumten einkommensbringenden Tätigkeit als Fahrprüfer möglich war bzw. ist. Daraus ergibt sich, dass das Einkommen nicht verloren gegangen und dem Beschwerdeführer kein tatsächlicher Schaden in seinem Vermögen entstanden ist. Aus dem Vorbringen und Bescheinigungen des Beschwerdeführers ergibt sich auch kein (behaupteter bzw. glaubhaft gemachter) unwiederbringlicher Einkommensentgang. Auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstand, dass er am Tag der Zeugeneinvernahme tatsächlich die geplante Tätigkeit als Fahrprüfer, die ihm Einnahmen verschafft hätte, nicht ausüben konnte, kommt es nicht an. Erheblich ist vielmehr, dass er behauptet und zumindest glaubhaft macht, dass diese Tätigkeit nicht nachholbar war/ist und daher Einnahmen unwiederbringlich verloren gegangen sind. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers (in der Beschwerde) und den dazu vorgelegten Bescheinigungsmitteln fehlt allerdings jegliche Aussagekraft zur entscheidenden Frage des verloren gegangenen Einkommens des Beschwerdeführers. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der in Rede stehenden Zeit der Zeugenvernehmung keine Tätigkeit in Form der Abnahme von Fahrprüfungen erbracht hat und er deshalb für diese Zeit auch seine gesetzlich normierte Prüfungsgebühr nicht erzielen konnte, sagt noch nichts darüber aus, warum diese entfallene Tätigkeit als Fahrprüfer als endgültig unterblieben und das entsprechende Einkommen als endgültig verloren anzusehen ist. Der Beschwerdeführer stellt aber (auch in der Beschwerde) nicht einmal die Behauptung auf, dass ein Nachholen der am 08.04.2025 entfallenen Fahrprüfertätigkeit nicht möglich gewesen sei, ganz abgesehen davon, dass die Bescheinigung
Paragraph 18, Absatz 2, GebAG auch diesen Umstand hätte erfassen müssen. Es ist nämlich – entgegen den in der Beschwerde der belangten Behörde vorgeworfenen Manuduktionsmängeln hinsichtlich eines geeigneten Bescheinigungsmittels – Sache des Zeugen, nicht nur den auf der Hand liegenden Einnahmenausfall an dem Tag der Zeugenvernehmung darzulegen, sondern – sollte dies zutreffen – jedenfalls zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen, dass Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme der einkommensbringenden Tätigkeit nur an diesem Tag und nicht auch zu einem anderen Termin (an einem anderen Tag) möglich gewesen ist vergleiche auch VwGH 25.02.1994, 93/17/0001, betreffenden einen Zahnarzt). Dieser Obliegenheit ist der Beschwerdeführer aber auch in seiner Beschwerde nicht nachgekommen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde ihm zwei Verbesserungsaufträge erteilt hat, in denen er ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der Nachweis den tatsächlich entstandenen Verdienst (die tatsächliche Stundenanzahl) und auch den Umstand umfassen müsse, dass die versäumte Tätigkeit bzw. der verpasste Termin nicht nachgeholt werden konnte. Die vom Beschwerdeführer getätigten Angaben und die vorgelegten Bescheinigungsmittel können nicht so verstanden werden, dass damit auch vorgebracht und bescheinigt worden ist, dass der Beschwerdeführer die am 08.04.2025 nicht verrichtete einkommensbringende Tätigkeit als sachverständiger Fahrprüfer zu keinem anderen Zeitpunkt hat nachholen können bzw. nachgeholt hat. Dass seine Einteilung zur Abnahme von Fahrprüfungen vom 08.04.2025 nicht auf einen anderen Tag verlegt bzw. geändert werden konnte bzw. er statt am 08.04.2025 nicht an einem anderen Tag zur Abnahme von
(12)Fahrprüfungen eingeteilt werden konnte, hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Vielmehr ist aus der konkreten Sachlage, insbesondere dahingehend, dass dem Beschwerdeführer seine Zeugeneinvernahme am 08.04.2025 bereits seit dem 07.03.2025 bekannt war und er nach seinem eigenen Vorbringen regelmäßig als sachverständiger Fahrprüfer tätig wurde bzw. wird, gegenteilig abzuleiten, dass dem Beschwerdeführer ein Nachholen der am Tag der Zeugeneinvernahme versäumten einkommensbringenden Tätigkeit als Fahrprüfer möglich war bzw. ist. Daraus ergibt sich, dass das Einkommen nicht verloren gegangen und dem Beschwerdeführer kein tatsächlicher Schaden in seinem Vermögen entstanden ist. Die vom Beschwerdeführer in der Höhe der Gebühren nach der FSG-PV für 12 Fahrprüfungen begehrte Entschädigung für Zeitversäumnis stellt daher nicht das tatsächlich entgangene Einkommen im Sinn des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG dar, sondern ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen. Ein solches fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen ist aber nach dem GebAG nicht zu vergüten (vgl. VwGH 08.03.2022, Ra 2019/16/0081; VwGH 17.12.1993, 92/17/0184). Der selbständig Erwerbstätige ist für die Erfüllung seiner Zeugenpflicht nicht nach den für ihn sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen (vgl. VwGH 15.04.1994, 92/17/0231). Die vom Beschwerdeführer in der Höhe der Gebühren nach der FSG-PV für 12 Fahrprüfungen begehrte Entschädigung für Zeitversäumnis stellt daher nicht das tatsächlich entgangene Einkommen im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG dar, sondern ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen. Ein solches fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen ist aber nach dem GebAG nicht zu vergüten vergleiche VwGH 08.03.2022, Ra 2019/16/0081; VwGH 17.12.1993, 92/17/0184). Der selbständig Erwerbstätige ist für die Erfüllung seiner Zeugenpflicht nicht nach den für ihn sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen vergleiche VwGH 15.04.1994, 92/17/0231). Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zutreffend einen Anspruch des Beschwerdeführers nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG verneint.Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zutreffend einen Anspruch des Beschwerdeführers nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG verneint. 3.3.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor. Das Verfahren hat auch sonst nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.3.3.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor. Das Verfahren hat auch sonst nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Es sind auch keine übermäßig komplexen Rechtsfragen oder hochtechnischen Fragen zu klären. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Es sind auch keine übermäßig komplexen Rechtsfragen oder hochtechnischen Fragen zu klären. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2026:W108.2317033.1.00