Obsah (15)
§ 7Art. 133§ 17§ 49§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55Art. 8§ 9§ 50§ 45§ 58§ 46RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2026 GeschäftszahlW112 2268537-1 Spruch, W112 2268537-1/31E Schriftliche Ausfertigung des am 26.08.2025 mündlich verkündeten Erkenn
§ 7Abs. 1 Z 1 und 2, § 8 Abs. 1 Z 2, § 57 Asyl
G 2005, § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 3 und Abs. 9, § 55 FPG abgewiesen.A) , Die Beschwerde wird
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 9,, Paragraph 55, FPG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) , Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer wurde am 27.09.2003 nach dem Grenzübertritt in GMÜND mit seinen zwei Söhnen XXXX und XXXX und seiner nunmehrigen Ex-Frau XXXX aufgegriffen und stellte am 28.09.2003 einen Asylantrag.
- Der Beschwerdeführer wurde am 27.09.2003 nach dem Grenzübertritt in GMÜND mit seinen zwei Söhnen römisch 40 und römisch 40 und seiner nunmehrigen Ex-Frau römisch 40 aufgegriffen und stellte am 28.09.2003 einen Asylantrag. In der niederschriftlichen Einvernahme am 27.09.2003 begründete der Beschwerdeführer seinen Asylantrag mit dem TSCHETSCHENIEN-Krieg; auf Grund dieses Krieges haben sie ihre Heimat verlassen. Auf Grund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt sein Asylverfahren mit Verfahrensanordnung vom 30.09.2003 ein. Am 09.10.2003 begründete der Beschwerdeführer wieder eine Meldeadresse. Mit Ladungsbescheid vom 16.10.2003, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am 20.10.2003, lud das Bundesasylamt den Beschwerdeführer zur Einvernahme im Asylverfahren am 23.10.
- Am 23.10.2003 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. In dieser brachte der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst vor, dass bei ihnen zu Hause Krieg herrsche, es dort sehr gefährlich sei und er sich und seine Familie schützen wolle. Er sei einmal entführt und geschlagen worden. Das sei am 19.10.2001 gewesen. Er sei zuhause gewesen, es sei Nacht gewesen und Leute seien mit Masken gekommen und haben ihn mitgenommen. Er wisse nicht, wo sie ihn hingebracht haben. Er glaube, es sei eine Polizeistation gewesen. Es seien RUSSEN gewesen, vielleicht seien auch TSCHETSCHENEN dabei gewesen. Zuerst sei er in einem Keller gewesen, dann sei er in ein Polizeirevier gebracht worden. Sie haben ihn gefragt, mit wem er gekämpft habe. Was sie genau gewollt haben, wisse er nicht. Vielleicht haben sie auch Geld haben wollen. Er sei nach vier oder fünf Tagen freigelassen worden. Er habe den Vorfall nicht angezeigt. Sonst habe es keinen Vorfall gegeben. Es sei die allgemeine Situation, die er nicht aushalte. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 28.11.2003 ab, erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach RUSSLAND für nicht zulässig und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.11.
- Mit Schreiben vom 09.12.2003, beim Bundesasylamt eingelangt am 12.12.2003, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung gegen den Bescheid vom 28.11.
- In der mündlichen Verhandlung am 27.05.2004 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst vor, dass er am zweiten TSCHETSCHENIENKRIEG teilgenommen habe, aber nicht mit einer Waffe. Er habe nur geholfen, die Toten vom Schlachtfeld wegzutragen. Es haben keine Familienmitglieder von ihm bei einem der TSCHETSCHENIENKRIEGE gekämpft und sie haben nicht gewollt, dass der Beschwerdeführer selbst kämpft. Er sei kein Opfer eines kriegerischen Ereignisses. Er wisse nicht, ob er von RUSSISCHEN Organen gesucht werde. Er sei einmal im Zuge der Säuberungsaktion verhaftet worden. Er wisse nicht genau, wann das gewesen sei, es sei aber vor dem Terroranschlag am 11.09.2001 gewesen. Zur Verhaftung befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er einkaufen und ohne Pass unterwegs nach Hause, nach GUDERMES, gewesen sei, als er von den RUSSEN festgenommen worden sei. Er sei auf die Polizeidirektion zur Passabteilung gebracht worden. Dazu befragt, was ihm vorgeworfen worden sei, gab er an, dass die RUSSEN ihm Fragen gestellt und sie dabei gelacht haben. Sie haben ihn freigelassen. Dazu befragt, ob seine Verwandten Lösegeld bezahlen mussten, gab er an, dass sein Onkel mütterlicherseits ihnen versprochen habe, sie zum Essen einzuladen. Er könne sich nicht genau erinnern, welche Fragen ihm die RUSSEN gestellt haben, es seinen Fragen allgemeiner Natur zu seiner Person gewesen. Er sei drei bis vier Stunden in Polizeigewahrsam festgehalten worden. Er sei auch etwa ein Jahr später ein zweites Mal verhaftete worden. In der Nacht seien bewaffnete maskierte Leute in ihr Haus in GUDERMES eingedrungen. Sie haben den Beschwerdeführer mitgenommen und ihn in einen Keller gesperrt. Er habe nichts sehen können, da sie ihm etwas über den Kopf gezogen haben. Er sei von den RUSSEN verhört worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er gekämpft habe. Sie haben weiters behauptet, dass er ein Führer der Wahabiten sei. Sie haben versucht, etwas von ihm herauszufinden. Er sei dabei misshandelt worden – sie haben ihn mit einem Holz und der Faust geschlagen und haben ihn gewürgt. Er sei vier Tage in Haft gewesen. Seine Mutter habe ihm nach seiner Freilassung erzählt, dass sie Lösegeld bezahlt haben, um seine Freilassung zu bewirken. Die RUSSEN haben ihn maskiert an einen Ort gebracht und dort böse Scherze über ihn gemacht. Sie haben ihn gefragt, ob sie ihn erschießen sollen und haben dabei gelacht. Sie seien dann weggefahren und haben ihn liegen lassen. Er sei dann zur Tante gegangen. Danach habe er bis zu seiner Ausreise mit RUSSISCHEN Organen keine Probleme gehabt. Seine Mutter habe ihn nach diesem Vorfall immer wieder bei verschiedenen Verwandten und Bekannten versteckt. Er habe sich vor einer weiteren Verhaftung gefürchtet, weil RUSSEN die Leute, die sie schon einmal verhaftet haben, immer wieder festnehmen. Der unmittelbare Anlass der Ausreise des Beschwerdeführers aus der RUSSISCHEN FÖDERATION sei die Gefahr gewesen, die ihm drohe, wenn er weiter zuhause leben würde. Der Krieg sei noch nicht vorbei gewesen. Dazu befragt, warum er erst rund zwei Jahre nach seiner letzten Verhaftung ausgereist sei, gab er an, dass er gedacht habe, dass der Krieg irgendwann ein Ende haben werde. Im Fernsehen habe man immer wieder gehört, dass der Krieg fast vorbei sei. Er habe sich immer wieder versteckt, zum Teil auch in DAGESTAN. Die Situation sei aber nicht besser geworden – es sei ihm daher klar gewesen, dass es nicht so weitergehen könne. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündete der Unabhängige Bundesasylsenat mündlich den Berufungsbescheid, mit dem er dem Beschwerdeführer, seiner nunmehrigen Ex-Frau XXXX , seinem Sohn XXXX , geb. XXXX , und seinem Sohn XXXX , den Status von Asylberechtigten zuerkannte. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündete der Unabhängige Bundesasylsenat mündlich den Berufungsbescheid, mit dem er dem Beschwerdeführer, seiner nunmehrigen Ex-Frau römisch 40 , seinem Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , und seinem Sohn römisch 40 , den Status von Asylberechtigten zuerkannte. Dies begründete er den Beschwerdeführer betreffend im Wesentlichen damit, dass die RUSSISCHEN Behörden abgeschobenen TSCHETSCHENEN besondere Aufmerksamkeit widmen, insbesondere solchen Personen, die sich in der TSCHETSCHENIENFRAGE engagiert haben beziehungsweise denen die RUSSISCHEN Behörden solches oder die Sympathie oder tatkräftige Unterstützung TSCHETSCHENISCHER Widerstandskämpfer unterstellen. Kaukasisch aussehende Personen stehen zudem unter einer Art Generalverdacht und in Folge der Geiselnahme in MOSKAU seien harte Säuberungsoperationen in ganz TSCHETSCHENIEN angekündigt und durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe glaubwürdig angegeben, dass er von RUSSISCHEN Organen gesucht worden und im Zuge einer Säuberungsaktion unter dem Vorwurf, dass er ein bewaffneter Kämpfer und Wahabitenführer sei, festgenommen, misshandelt und nur gegen eine Lösegeldzahlung freigelassen worden sei. Anschließend habe er sich bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten. Weiters berichten Menschenrechtsorganisationen von zahlreichen Fällen von Verschwindenlassen von Zivilpersonen und TSCHETSCHENEN (insbesondere, wenn sie über keine engen familiären Verbindungen in anderen Teilen der RUSSISCHEN FÖDERATION verfügen) und es stehen keine anderwärtige Ausweichmöglichkeit im Herkunftsland offen: Auch wenn der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge Verwandte in ROSTOW und ASTRACHAN habe, könne er sich seinen glaubwürdigen Angaben zufolge auch dort nicht länger aufhalten. Am 24.06.2004 fertigte der Unabhängige Bundesasylsenat den Berufungsbescheid schriftlich aus.
- Am XXXX wurde XXXX , die erste Tochter des Beschwerdeführers und der nunmehrigen Ex-Frau des Beschwerdeführers, geboren; ihr wurde der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
- Am römisch 40 wurde römisch 40 , die erste Tochter des Beschwerdeführers und der nunmehrigen Ex-Frau des Beschwerdeführers, geboren; ihr wurde der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Am 03.04.2008 wurde der Beschwerdeführer bei LEOBEN in einem Intercity von der Polizei kontrolliert und wegen des Verdachts des Widerstands gegen die Staatsgewalt als Beschuldigter niederschriftlich einvernommen. Anschließend erstattete die Polizeiinspektion JUDENBURG den Abschlussbericht zu diesem Vorfall an die Staatsanwaltschaft LEOBEN. Am XXXX wurde XXXX , die zweite Tochter des Beschwerdeführers und seiner nunmehrigen Ex-Frau, geboren; ihr wurde der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Am römisch 40 wurde römisch 40 , die zweite Tochter des Beschwerdeführers und seiner nunmehrigen Ex-Frau, geboren; ihr wurde der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) leitete am 23.09.2021 ein Asyl-Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Das Landesgericht LEOBEN verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 15.12.2021 wegen Körperverletzung, gefährlicher Drohung, versuchter schwerer Nötigung und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Für die Dauer der Probezeit wurde die Bewährungshilfe angeordnet und dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, jeglichen Kontakt zu seiner Ex-Frau und seinen Kindern XXXX zu unterlassen.Das Landesgericht LEOBEN verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 15.12.2021 wegen Körperverletzung, gefährlicher Drohung, versuchter schwerer Nötigung und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Für die Dauer der Probezeit wurde die Bewährungshilfe angeordnet und dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, jeglichen Kontakt zu seiner Ex-Frau und seinen Kindern römisch 40 zu unterlassen. Der Beschwerdeführer hat seinen Sohn XXXX 2018 oder 2019 vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch er Hämatome im Gesicht erlitt. Er hat seine Tochter XXXX im HERBST 2020 mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sagte, dass er sie schlagen werde. Er hat seine nunmehrige Ex-Frau XXXX am 05.03.2021 mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sie gegen eine Wand drückte, mit dem Ellbogen gegen ihre Brust drückte und ihr seine Faust drohend vors Gesicht hielt und dabei sagte: „Ich würde dich gerne so lange schlagen, bis du bewusstlos bist.“ Er hat seinen Sohn XXXX am 26.03.2021 mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm gegenüber sagte, dass er ihn finden und zusammenschlagen werde. Er hat seine Ex-Frau XXXX am 26.03.2021 mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, die ihre besonders wichtigen Interessen verletzt, und zwar zur Aufrechterhaltung der Ehe, zu nötigen versucht, indem er, nachdem sie mit den Kindern aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war, ihr gegenüber sagte: „Wenn du mich verlässt, werde ich dir die Zähne ausschlagen.“ Er hat am 25.06.2021 in LEOBEN die Eingangstür des Vereins XXXX (dem Gewaltschutzzentrum, das seine nunmehrige Ex-Frau und seine Kinder betreute) zerstört, indem er mit voller Wucht gegen diese getreten hat, wodurch sich eine Holzplatte aus dem Türrahmen gelöst hat und ein EUR 5.000,00 nicht übersteigender Schaden entstanden ist. Vom Vorwurf, er hätte seinen Sohn XXXX 2016 in LEOBEN geschlagen und gewürgt und seine Ex-Frau im HERBST 2020 mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr gegenüber geäußert hätte, dass er sie schlagen werde, wurde er aus Mangel an Beweisen freigesprochen.Der Beschwerdeführer hat seinen Sohn römisch 40 2018 oder 2019 vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch er Hämatome im Gesicht erlitt. Er hat seine Tochter römisch 40 im HERBST 2020 mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sagte, dass er sie schlagen werde. Er hat seine nunmehrige Ex-Frau römisch 40 am 05.03.2021 mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sie gegen eine Wand drückte, mit dem Ellbogen gegen ihre Brust drückte und ihr seine Faust drohend vors Gesicht hielt und dabei sagte: „Ich würde dich gerne so lange schlagen, bis du bewusstlos bist.“ Er hat seinen Sohn römisch 40 am 26.03.2021 mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm gegenüber sagte, dass er ihn finden und zusammenschlagen werde. Er hat seine Ex-Frau römisch 40 am 26.03.2021 mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, die ihre besonders wichtigen Interessen verletzt, und zwar zur Aufrechterhaltung der Ehe, zu nötigen versucht, indem er, nachdem sie mit den Kindern aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war, ihr gegenüber sagte: „Wenn du mich verlässt, werde ich dir die Zähne ausschlagen.“ Er hat am 25.06.2021 in LEOBEN die Eingangstür des Vereins römisch 40 (dem Gewaltschutzzentrum, das seine nunmehrige Ex-Frau und seine Kinder betreute) zerstört, indem er mit voller Wucht gegen diese getreten hat, wodurch sich eine Holzplatte aus dem Türrahmen gelöst hat und ein EUR 5.000,00 nicht übersteigender Schaden entstanden ist. Vom Vorwurf, er hätte seinen Sohn römisch 40 2016 in LEOBEN geschlagen und gewürgt und seine Ex-Frau im HERBST 2020 mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr gegenüber geäußert hätte, dass er sie schlagen werde, wurde er aus Mangel an Beweisen freigesprochen. Am 12.01.2022 fand eine sicherheitspolizeiliche Fallkonferenz statt. Am 08.03.2022 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer im Aberkennungsverfahren niederschriftlich ein. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: „[...] Der/die anwesende Dolmetscher/in ist für die russische Sprache bestellt und beeidet worden. Sind Sie damit einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden? A: Ja. F: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? A: Nein. F: Sind Ihnen Ihre Rechte und Pflichten im Verfahren (vertrauliche Behandlung, Rechtsberater, Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, Konsequenzen von Falschaussagen, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) bewusst? A: Ja. Zur Person: F: Bitte nennen Sie mir Ihre Staatsangehörigkeit sowie Ihre Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit. A: Ich bin RUSSISCHER Staatsangehöriger, TSCHETSCHENE und Muslim. F: Wie geht es Ihnen heute? Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, an dieser Befragung mitzuwirken? A: Ja. F: Stehen Sie aktuell in ärztlicher Behandlung? A: Nein. F: Müssen Sie regelmäßig Medikamente einnehmen? A: Nein. F: Wovon leben Sie in Österreich? A: Ich bekomme Sozialhilfe, ich suche Arbeit. Nachgefragt habe ich zuletzt mit meinem Bruder gearbeitet, er hat eine eigene Firma. Die Sozialhilfe bekomme ich seit ich in Österreich bin, ich habe Kurse gemacht, manchmal gearbeitet. F: Bitte erzählen Sie mir auf Deutsch, wie bei Ihnen ein normaler Tag abläuft? A: Manchmal putze ich die Wohnung, manchmal gehe ich spazieren, schaue Handy, Internet, telefoniere. Ich mache das Essen selber. (Anm.: Partei spricht verständlich und gutes Deutsch).A: Manchmal putze ich die Wohnung, manchmal gehe ich spazieren, schaue Handy, Internet, telefoniere. Ich mache das Essen selber. Anmerkung, Partei spricht verständlich und gutes Deutsch). F: Sind Sie verheiratet? A: Ja, seit dem Jahr 2000, mit XXXX . Wir haben in TSCHETSCHENIEN geheiratet.A: Ja, seit dem Jahr 2000, mit römisch 40 . Wir haben in TSCHETSCHENIEN geheiratet. F: Haben Sie Kinder? A: Ja, wir haben 4 Kinder, XXXX .A: Ja, wir haben 4 Kinder, römisch 40 . F: Leben Sie mit Ihrer Familie im gemeinsamen Haushalt? A: Nein, wir leben getrennt. F: Wie oft sehen Sie die Kinder? A: Sie sind ins XXXX gegangen, sie haben mich falsch beschuldigt. Das ärgert mich. Ich weiß nicht, wo sie sind, ich suche sie, habe sie aber bis heute nicht gefunden.A: Sie sind ins römisch 40 gegangen, sie haben mich falsch beschuldigt. Das ärgert mich. Ich weiß nicht, wo sie sind, ich suche sie, habe sie aber bis heute nicht gefunden. F: Weswegen werden Sie beschuldigt? A: Ich weiß nicht, warum sie gegangen sind, sie war wegen irgendetwas beleidigt, ich weiß nicht, weswegen. Wir haben gestritten, ich wollte mich versöhnen, sie ist auf mich mit erhobenen Händen losgegangen, ich habe ihre Hände gefasst, sie hat mich beleidigt. Ich sagte dann, wir lassen uns scheiden, habe das aber nicht ernst gemeint, das war mein Fehler. Ich habe ihr gesagt, ich schlage sie nicht, weil sie eine Frau ist. Sie hat mich weiter beleidigt, ich wollte sie warnen und ihr gesagt, dann lass uns raufen. Ich hätte die Kontrolle über mich verlieren können, das ist aber nicht passiert. Ich habe dann ihre Hand angehoben, ohne sie zu verletzen. Dann ist sie weggelaufen und hat ihre Mutter angerufen. Ich wollte nicht, dass ihre Mutter sich Sorgen macht. Ich habe nichts gemacht, sondern sie nur gewarnt. F: Was sagt Ihre Frau jetzt, wessen beschuldigt sie Sie? A: Ich weiß nicht, ob das von ihr kommt. Ich habe den Eindruck, sie kann mit mir wegen dem XXXX nicht reden. Ich denke, dass das XXXX oder die psychologische Beratung schuld ist. Sie wollte auch unsere Tochter XXXX zur psychologischen Beratung bringen. Sie hatte Hass gegen mich. Ich möchte mich entschuldigen und bereuen, aber sie hatte Hass gegen mich, ich verstehe nicht, weswegen. Ich möchte es einfach wissen.A: Ich weiß nicht, ob das von ihr kommt. Ich habe den Eindruck, sie kann mit mir wegen dem römisch 40 nicht reden. Ich denke, dass das römisch 40 oder die psychologische Beratung schuld ist. Sie wollte auch unsere Tochter römisch 40 zur psychologischen Beratung bringen. Sie hatte Hass gegen mich. Ich möchte mich entschuldigen und bereuen, aber sie hatte Hass gegen mich, ich verstehe nicht, weswegen. Ich möchte es einfach wissen. F: Ist in dieser Sache schon etwas geschehen, damit meine ich gerichtlich o.ä.? A: Ja, es war eine Verhandlung in LEOBEN, das Gericht hat entschieden, ich darf meine Familie 3 Jahre nicht sehen. Das hat nicht meine Frau entschieden, sondern das Gericht. Aber ich habe Beschwerde eingelegt, ich dachte, dieser Termin heute hat damit zu tun. Auch meine Tochter XXXX sagt, ich hätte sie bedroht, aber ich habe damals nur Geschenke gekauft für alle. Ich weiß nicht, ob sie das sagt, oder ob das die Polizei sagt.A: Ja, es war eine Verhandlung in LEOBEN, das Gericht hat entschieden, ich darf meine Familie 3 Jahre nicht sehen. Das hat nicht meine Frau entschieden, sondern das Gericht. Aber ich habe Beschwerde eingelegt, ich dachte, dieser Termin heute hat damit zu tun. Auch meine Tochter römisch 40 sagt, ich hätte sie bedroht, aber ich habe damals nur Geschenke gekauft für alle. Ich weiß nicht, ob sie das sagt, oder ob das die Polizei sagt. F: Aber wieso sollte Ihre Tochter etwas behaupten, was gar nicht passiert ist? A: Meine Frau hatte Hass gegen mich, sie hat vielleicht falsche Nachrichten bekommen, und sie haben zusammen…ich habe die Frau nicht geschlagen, ich habe mit ihr dann nicht gesprochen, auch nicht mit den Kindern. Ich war nicht böse, ich war einfach müde. Zur Einleitung des Aberkennungsverfahrens: Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass eine Aberkennung Ihres Asylstatus derzeit nicht möglich ist, da Ihnen das Asyl vor mehr als 5 Jahren zuerkannt wurde und Sie derzeit nicht straffällig sind (Urteil LG Leoben vom 15.12.2021 nicht RK). Sollten Sie jedoch rechtskräftig verurteilt werden, kann Ihnen der Asylstatus aberkannt werden. Haben Sie das verstanden? A: Ja. F: Die Zuerkennung Ihres Status des Asylberechtigten im Jahr 2004 begründete sich auf die Kriegslage während des
- TSCHETSCHENIENKRIEGES. Den Länderinformationen ist für die RUSSISCHE FÖDERATION / TSCHETSCHENIEN nunmehr keine allgemein bestehende Bedrohungslage für Ihre Volksgruppe zu entnehmen. Daher liegen auch die Voraussetzungen für den Asylstatus in Ihrem Fall nicht mehr vor, weswegen das Verfahren zur Aberkennung des Schutzstatus eingeleitet wurde. Was sagen Sie dazu? A: Das verstehe ich. F: Besteht für Sie noch immer eine konkrete Bedrohung im Herkunftsland? A: Ich war noch nicht dort, meine Eltern erlauben das nicht, deswegen bleibe ich hier. F: Was ist Ihnen damals passiert, bevor Sie das Land verlassen haben? A: Es war Krieg, Mutter hat mich versteckt, ich war immer versteckt, es war der Wunsch meiner Mutter. Ich würde noch dort leben, aber meine Mutter will es nicht. Es gab Explosionen und Schüsse in der Nähe in der Nacht. F: Sind Ihre Eltern noch dort? A; Nein, sie sind in WIEN. F: Wann waren Sie das letzte Mal in Ihrem Herkunftsland? A: Ich war nie mehr dort, seit ich hier in Ö bin, ich bin 2003 gekommen. F: Haben Sie dort noch Verwandte? Wenn ja, wo? A: Sehr viele, ja. Aber die Geschwister sind alle hier. F: Möchten Sie die aktuellen Länderinformationen RUSS. FÖDERATION der Staatendokumentation des BFA einsehen, um dazu eine Stellungnahme abgeben zu können (Partei wird der Ausdruck LIB RUSS. FÖDERATION vorgehalten)? A: Eigentlich interessiert mich das nicht, Danke. F: Welche Gründe sprechen gegen Ihre Rückreise ins Herkunftsland? A: Weil mein Vater das nicht erlaubt, dass ich zurückfahre. Es gibt Probleme mit Nachbarn, Vater ist unsicher. Ich wurde festgenommen von den RUSSEN, nachgefragt 2001, 5 Tage. F: Weswegen ist das heute, über 20 Jahre später, ein Problem? A: Die Nachbarn waren für die RUSSEN, sie hatten Leibwächter dabei, die haben einen Bekannten von mir umgebracht. F: Ich verstehe nicht, warum das heute für Sie ein Problem ist? A: Das kann ich nicht sagen, Vater ist deswegen unsicher. Und man hört, dass man festgenommen wird, wenn man zurückkehrt. F: Falls Sie rechtskräftig verurteilt werden und das Verfahren negativ entschieden und für Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, werden Sie dann freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren? A: Wenn freiwillig, dann möchte ich in mein Haus zurückkehren. F: Ich beende jetzt die Befragung. Konnten Sie zum Verfahren alles vorbringen was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? A: Momentan nicht. Ich möchte nur wissen, weswegen meine Frau mich hasst. Ich denke, jemand bringt uns auseinander. Ich hätte das erkannt, aber ich habe nicht gesehen, dass sie auf einmal weggehen würde. F: Wie haben Sie den/die Dolmetscher/in verstanden? A: Ich habe alles sehr gut verstanden. Nach vollständiger Rückübersetzung durch den/die Dolmetscher/in: F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? A: Ich gebe an, ich habe zu meiner Frau nicht gesagt, dass wir raufen sollen. Ich habe sie nur gefragt, was wäre, wenn wir raufen würden. […] Und ich habe sie gewarnt, weil der Streit aus Nichts entstanden ist, und sich ihre Mutter deswegen keine Sorgen machen soll. Ich versuche immer ruhig zu bleiben. Die RUSSEN haben mir damals gedroht, dass sie mich umbringen, wenn sie mich erwischen. Ich war zwar bei den Kämpfern, habe aber nie geschossen […]. F: Wurde alles korrekt protokolliert? A: Ich habe keine Einwände, es ist alles richtig. F: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung! [...]“. Das Oberlandesgerichts GRAZ gab der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Landesgerichts LEOBEN vom 15.12.2021 wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe mit Urteil vom 04.04.2022 nicht Folge. Es reduzierte den Privatbeteiligtenzuspruch für den Sohn XXXX auf EUR 100,-- und hob die übrigen Privatbeteiligtenzusprüche auf und verwies die Opfer auf den Zivilrechtsweg. Die Bewährungshilfe wurde aufgehoben.Das Oberlandesgerichts GRAZ gab der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Landesgerichts LEOBEN vom 15.12.2021 wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe mit Urteil vom 04.04.2022 nicht Folge. Es reduzierte den Privatbeteiligtenzuspruch für den Sohn römisch 40 auf EUR 100,-- und hob die übrigen Privatbeteiligtenzusprüche auf und verwies die Opfer auf den Zivilrechtsweg. Die Bewährungshilfe wurde aufgehoben. Das Oberlandesgericht GRAZ begründete die Abweisung der Berufung gegen die Schuld im Wesentlichen damit, die Beweiswürdigung des Erstgerichts plausibel gewesen und betreffend die Körperverletzung gegen seinen Sohn XXXX keine Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Die Strafe erweise sich als tat- und schuldangemessen. Teilweise berechtigt sei die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche, weil in Bezug auf die Verletzungen an XXXX in Ermangelung von Feststellungen zur Dauer und Intensität der Schmerzen diesem nur ein Betrag von 100 Euro verlässlich zuerkannt werden könne, weshalb der darüberhinausgehende Zuspruch aufzuheben und der Sohn XXXX als Privatbeteiligter insoweit auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sei. In Bezug auf die Tochter XXXX und die nunmehrige Ex-Frau XXXX enthalte das Urteil des Erstgerichts keine Feststellungen zur erlittenen Beeinträchtigung mit Krankheitswert, welche einen Zuspruch von Schmerzengeld rechtfertige. Daher seien sie als Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Die Bewährungshilfe wurde aufgehoben, da in sozialpräventiver Hinsicht kein Bedarf bestehe, da der Beschwerdeführer unbescholten sei, den Taten ein familiärer Konflikt zugrunde gelegen sei, er seither keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen habe und er hinreichend sozialisiert sei. Das Oberlandesgericht GRAZ begründete die Abweisung der Berufung gegen die Schuld im Wesentlichen damit, die Beweiswürdigung des Erstgerichts plausibel gewesen und betreffend die Körperverletzung gegen seinen Sohn römisch 40 keine Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Die Strafe erweise sich als tat- und schuldangemessen. Teilweise berechtigt sei die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche, weil in Bezug auf die Verletzungen an römisch 40 in Ermangelung von Feststellungen zur Dauer und Intensität der Schmerzen diesem nur ein Betrag von 100 Euro verlässlich zuerkannt werden könne, weshalb der darüberhinausgehende Zuspruch aufzuheben und der Sohn römisch 40 als Privatbeteiligter insoweit auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sei. In Bezug auf die Tochter römisch 40 und die nunmehrige Ex-Frau römisch 40 enthalte das Urteil des Erstgerichts keine Feststellungen zur erlittenen Beeinträchtigung mit Krankheitswert, welche einen Zuspruch von Schmerzengeld rechtfertige. Daher seien sie als Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Die Bewährungshilfe wurde aufgehoben, da in sozialpräventiver Hinsicht kein Bedarf bestehe, da der Beschwerdeführer unbescholten sei, den Taten ein familiärer Konflikt zugrunde gelegen sei, er seither keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen habe und er hinreichend sozialisiert sei. Die nunmehrige Ex-Frau des Beschwerdeführers beantragte am 29.04.2022 beim Bezirksgericht GRAZ-OST die Aufhebung der gemeinsamen Obsorge und Betrauung mit der alleinigen Obsorge für die minderjährigen Töchter XXXX ; die beiden Söhne XXXX waren bereits volljährig. Die nunmehrige Ex-Frau des Beschwerdeführers beantragte am 29.04.2022 beim Bezirksgericht GRAZ-OST die Aufhebung der gemeinsamen Obsorge und Betrauung mit der alleinigen Obsorge für die minderjährigen Töchter römisch 40 ; die beiden Söhne römisch 40 waren bereits volljährig. Die Ex-Frau des Beschwerdeführers brachte am 02.06.2022 beim Bezirksgericht LEOBEN die Scheidung wegen Alleinverschuldens des Beschwerdeführers ein, weil der Beschwerdeführer ihr und den gemeinsamen Kindern gegenüber andauernd familiäre Gewalt ausgeübt habe. Sie sei daher gezwungen gewesen, die eheliche Wohnung am 26.03.2021 zu verlassen und habe in einer Opferschutzeinrichtung Zuflucht gefunden. In einem Schreiben des Beschwerdeführers vom 05.06.2022 an die XXXX die dieses an die Polizei und diese an das Bundesamt weiterleitete, erklärte der Beschwerdeführer, dass er die Welt bestrafen wolle, weil die Welt schuldig sei, dass er nicht wisse, wo seine Familie sei und man ihn daher große Sorgen aussetze. Seine Frau habe sinnlose Ängste wegen des Krieges gehabt. Sie habe gemacht, was sie wolle und habe ihm kaum zugehört. Es sei fast immer so gewesen. Sie habe plötzlich Ängste vor ihm gehabt, auch wenn er ihr nicht gedroht habe. Ein kleiner Fehler bei ihm sei genug gewesen. Früher bei der Flucht sei er wegen seiner Angst ein wenig grob zu ihr gewesen. Er habe sich tausend Mal entschuldigt. Wegen ihrer Ängste und Schreie habe er nicht immer geduldig sein können. Er habe sich immer bei ihr entschuldigt und ihr ihre Fehler verziehen. Wegen dieses Missverständnisses habe er eine andere Wohnung für sich haben wollen. Seine Frau sei deshalb eifersüchtig gewesen. Er habe auf den Rat seiner Frau gehört und keine Wohnung gemietet und dann seien alle heimlich vor ihm weggegangen. Er wisse nicht, wo sie seien. Das dürfe man nicht. Wenn seine Familie wegen fremdenfeindlichen und irrenden Leuten weggegangen sei, dann wolle er diese Fremden mit Gerechtigkeit bestrafen. Seine Frau und seine Kinder haben immer viel Kleidung gehabt. Er bevorzuge es, seine Familie mit Kleidung, Handys, Computer oder ähnlichen Dingen auszustatten, als sie für sich selbst zu kaufen. Sie sollten nur ein wenig sparsam sein. Er habe eine Liste erstellt, wie viel Kleidung seine Familie kaufen dürfe. Er habe auch eine weitere Liste erstellt, wie seine Kinder die Wohnung aufräumen sollen. Seine Frau habe das „Hitlerisches Regime“ genannt und habe sich diesen Regeln widersetzt. Sie habe viel Schmuck gekauft und Kleidung weggeworfen, ohne ihn zu fragen, damit er neue kaufen müsse. Er habe für ihre Urlaube € 10.000,-- bezahlt, er hingegen habe nie Urlaub gemacht. Er habe auch € 3.000,-- für die Zähne seiner Frau bezahlt. Für seine Zähne habe er gar nichts bezahlt. So viel Schmuck wie seine Frau habe er natürlich nicht. Er habe von circa € 18.000,-- verdientem Geld nur € 2.000,-- gespart. Von diesem Geld habe er nur sehr wenig für sich verbraucht, das restliche Geld habe er für seine Familie verbraucht. Er frage sich, welche Fehler er habe und wegen welcher Fehler alle gegen ihn seien. Er sei der Vater und dürfe seiner Familie das verbieten, was schlimm für sie sei und das befehlen, was gut für sie sei. Es sei ihnen verboten, heimlich von ihm wegzugehen. Trotz seiner selten ausgesprochenen Befehle, haben sie fast nie getan, was er ihnen befohlen habe. Die Polizei, Regierung oder das System seien schuldig, weil sie ihn beschuldigt haben und seiner Familie ohne sein Verschulden geholfen haben, heimlich wegzugehen. Seine Strafe sei eine schmerzlose Strafe bezüglich des Systems: EUR 3.000.000.000,-- netto, inkl. Schutz, Garantie und ohne Schummeln. Die Zahl könne so leicht auf seinem Konto stehen. Damit könnte er den Schuldigen eine unendliche Strafe ihm gegenüber verzeihen. Mit dem Betrag könnte er nicht einmal ein Städtchen kaufen, aber dieses Papier oder die Zahl im Onlinebanking sei kein Problem für die Gelddruckerei. Wenn diese Summe nicht ausbezahlt werde, werde er den Schuldigen Schmerzen wünschen, sie sollten ohne Beine, Hände und Augen leben, solange seine Familie nicht zurückkomme. Ab 01.06.2022 verlange er eine Mahngebühr in Höhe von 5% pro Monat.In einem Schreiben des Beschwerdeführers vom 05.06.2022 an die römisch 40 die dieses an die Polizei und diese an das Bundesamt weiterleitete, erklärte der Beschwerdeführer, dass er die Welt bestrafen wolle, weil die Welt schuldig sei, dass er nicht wisse, wo seine Familie sei und man ihn daher große Sorgen aussetze. Seine Frau habe sinnlose Ängste wegen des Krieges gehabt. Sie habe gemacht, was sie wolle und habe ihm kaum zugehört. Es sei fast immer so gewesen. Sie habe plötzlich Ängste vor ihm gehabt, auch wenn er ihr nicht gedroht habe. Ein kleiner Fehler bei ihm sei genug gewesen. Früher bei der Flucht sei er wegen seiner Angst ein wenig grob zu ihr gewesen. Er habe sich tausend Mal entschuldigt. Wegen ihrer Ängste und Schreie habe er nicht immer geduldig sein können. Er habe sich immer bei ihr entschuldigt und ihr ihre Fehler verziehen. Wegen dieses Missverständnisses habe er eine andere Wohnung für sich haben wollen. Seine Frau sei deshalb eifersüchtig gewesen. Er habe auf den Rat seiner Frau gehört und keine Wohnung gemietet und dann seien alle heimlich vor ihm weggegangen. Er wisse nicht, wo sie seien. Das dürfe man nicht. Wenn seine Familie wegen fremdenfeindlichen und irrenden Leuten weggegangen sei, dann wolle er diese Fremden mit Gerechtigkeit bestrafen. Seine Frau und seine Kinder haben immer viel Kleidung gehabt. Er bevorzuge es, seine Familie mit Kleidung, Handys, Computer oder ähnlichen Dingen auszustatten, als sie für sich selbst zu kaufen. Sie sollten nur ein wenig sparsam sein. Er habe eine Liste erstellt, wie viel Kleidung seine Familie kaufen dürfe. Er habe auch eine weitere Liste erstellt, wie seine Kinder die Wohnung aufräumen sollen. Seine Frau habe das „Hitlerisches Regime“ genannt und habe sich diesen Regeln widersetzt. Sie habe viel Schmuck gekauft und Kleidung weggeworfen, ohne ihn zu fragen, damit er neue kaufen müsse. Er habe für ihre Urlaube € 10.000,-- bezahlt, er hingegen habe nie Urlaub gemacht. Er habe auch € 3.000,-- für die Zähne seiner Frau bezahlt. Für seine Zähne habe er gar nichts bezahlt. So viel Schmuck wie seine Frau habe er natürlich nicht. Er habe von circa € 18.000,-- verdientem Geld nur € 2.000,-- gespart. Von diesem Geld habe er nur sehr wenig für sich verbraucht, das restliche Geld habe er für seine Familie verbraucht. Er frage sich, welche Fehler er habe und wegen welcher Fehler alle gegen ihn seien. Er sei der Vater und dürfe seiner Familie das verbieten, was schlimm für sie sei und das befehlen, was gut für sie sei. Es sei ihnen verboten, heimlich von ihm wegzugehen. Trotz seiner selten ausgesprochenen Befehle, haben sie fast nie getan, was er ihnen befohlen habe. Die Polizei, Regierung oder das System seien schuldig, weil sie ihn beschuldigt haben und seiner Familie ohne sein Verschulden geholfen haben, heimlich wegzugehen. Seine Strafe sei eine schmerzlose Strafe bezüglich des Systems: EUR 3.000.000.000,-- netto, inkl. Schutz, Garantie und ohne Schummeln. Die Zahl könne so leicht auf seinem Konto stehen. Damit könnte er den Schuldigen eine unendliche Strafe ihm gegenüber verzeihen. Mit dem Betrag könnte er nicht einmal ein Städtchen kaufen, aber dieses Papier oder die Zahl im Onlinebanking sei kein Problem für die Gelddruckerei. Wenn diese Summe nicht ausbezahlt werde, werde er den Schuldigen Schmerzen wünschen, sie sollten ohne Beine, Hände und Augen leben, solange seine Familie nicht zurückkomme. Ab 01.06.2022 verlange er eine Mahngebühr in Höhe von 5% pro Monat. Das Polizeikommissariat LEOBEN wertete dieses Schreiben als Drohung und führte ein Normverdeutlichungsgespräch mit dem Beschwerdeführer, der nicht einsichtig wirkte, weshalb das Polizeikommissariat LEOBEN eine positive Gefährdungsprognose erstellte und das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vom Sachverhalt in Kenntnis setzte. Das Bezirksgericht GRAZ-OST holte eine Stellungnahme des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ein, derzufolge keine Umstände bekannt waren, die gegen den Antrag der Mutter sprachen und die Übertragung der alleinigen Obsorge an die Mutter befürwortet wurde. Zusammengefasst führte der Kinder- und Jugendwohlfahrtsträger aus, dass der Beschwerdeführer seine nunmehrige Ex-Frau jahrelang bedroht habe und ihr gegenüber gewalttätig gewesen sei, die Kinder haben die Gewalt des Vaters miterleben müssen und seien teilweise selbst davon betroffen gewesen. Die nunmehrige Ex-Frau habe versuchte, die Kinder vor dem Beschwerdeführer zu schützen, sei aber ihm gegenüber chancenlos gewesen, sodass die Kinder zunehmend unter der häuslichen Gewalt gelitten haben. Die Töchter geben an, dass es ihnen gut gehe und sie sich im neuen Umfeld gut eingelebt haben und dass sie Freundinnen gefunden haben. Die Beziehung zwischen den Töchtern und der Mutter werde wechselseitig als gut bezeichnet. Zum Beschwerdeführer gebe es seit etwa einem Jahr keinen Kontakt mehr, was von seiner Ex-Frau und den Töchtern als sehr entlastend beschrieben werde. Die Töchter wollen daran aktuell auch keinesfalls etwas ändern, allenfalls in der Zukunft als Erwachsene. Die Ex-Frau und die Töchter seien deutlich zur Ruhe gekommen und mit dem Leben, das sie jetzt führen, zufrieden. Die beiden Mädchen entwickeln sich sehr gut. Das Bezirksgericht GRAZ-OST übertrug daher der Ex-Frau des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 02.08.2022 die alleinige Obsorge für die gemeinsamen Kinder XXXX nachdem der Beschwerdeführer der Aufforderung des Gerichtes, sich zum Antrag der Mutter zu äußern, trotz Belehrung über die Säumnisfolgen des § 17 AußStrG nicht nachgekommen war. Das Bezirksgericht ging daher
§ 17AußStr
G von seinem Einverständnis und Zugeständnis zum Tatsachenvorbringen im Antrag. Das Bezirksgericht GRAZ-OST übertrug daher der Ex-Frau des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 02.08.2022 die alleinige Obsorge für die gemeinsamen Kinder römisch 40 nachdem der Beschwerdeführer der Aufforderung des Gerichtes, sich zum Antrag der Mutter zu äußern, trotz Belehrung über die Säumnisfolgen des Paragraph 17, AußStrG nicht nachgekommen war. Das Bezirksgericht ging daher
Paragraph 17, AußStrG von seinem Einverständnis und Zugeständnis zum Tatsachenvorbringen im Antrag. Das Bezirksgericht LEOBEN gab der Scheidungsklage der Ex-Frau des Beschwerdeführers mit Urteil vom 05.09.2022 statt und schied die am 22.12.2000 in GUDERMES zwischen dem Beschwerdeführer und seiner nunmehrigen Ex-Frau geschlossene Ehe
§ 49Ehe
G aus dem Alleinverschulden des Beschwerdeführers. Das Bezirksgericht LEOBEN begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Ex-Frau des Beschwerdeführers dem Beschwerdeführer eine schwere Eheverfehlung, nämlich die Zufügung körperlicher Gewalt bzw. das Vergehen der gefährlichen Drohung und das Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nachweisen habe können. Der Beschwerdeführer habe seiner Ex-Frau hingegen keine Eheverfehlung nachweisen können. Die Ausübung von Gewalt gegenüber seiner Ex-Frau und dem gemeinsamen Sohn stelle jedenfalls eine Eheverfehlung nach § 49 EheG dar und daher sei diese Ehe aufgrund der unheilbaren Zerrüttung aus Alleinverschulden des Beschwerdeführers zu scheiden. Das Bezirksgericht LEOBEN gab der Scheidungsklage der Ex-Frau des Beschwerdeführers mit Urteil vom 05.09.2022 statt und schied die am 22.12.2000 in GUDERMES zwischen dem Beschwerdeführer und seiner nunmehrigen Ex-Frau geschlossene Ehe
Paragraph 49, EheG aus dem Alleinverschulden des Beschwerdeführers. Das Bezirksgericht LEOBEN begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Ex-Frau des Beschwerdeführers dem Beschwerdeführer eine schwere Eheverfehlung, nämlich die Zufügung körperlicher Gewalt bzw. das Vergehen der gefährlichen Drohung und das Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nachweisen habe können. Der Beschwerdeführer habe seiner Ex-Frau hingegen keine Eheverfehlung nachweisen können. Die Ausübung von Gewalt gegenüber seiner Ex-Frau und dem gemeinsamen Sohn stelle jedenfalls eine Eheverfehlung nach Paragraph 49, EheG dar und daher sei diese Ehe aufgrund der unheilbaren Zerrüttung aus Alleinverschulden des Beschwerdeführers zu scheiden. 5. Mit Bescheid vom 06.02.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am 13.02.2023, erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid vom 27.05.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 ab und stellte
§ 7Abs. 4 Asyl
G 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt; es erkannte ihm
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm
§ 57Asyl
G 2005 keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 Z 3 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte
§ 52Abs. 9 FPG i
Vm § 46 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und räumte ihm
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein.5. Mit Bescheid vom 06.02.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am 13.02.2023, erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid vom 27.05.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt; es erkannte ihm
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm
Paragraph 57, AsylG 2005 keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und räumte ihm
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Umstände, die zur Asylzuerkennung geführt haben, nicht mehr vorliegen. Es könne keine aktuelle Verfolgungsgefahr durch die RUSSISCHEN Behörden aufgrund seiner Flucht vor dem TSCHETSCHENIENKRIEG festgestellt werden. Daher sei ihm
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen.
§ 7Abs. 4 Asyl
G 2005 komme dem Beschwerdeführer durch die Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zu. Ihm sei daher
§ 7Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen. Zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten habe der Beschwerdeführer keine glaubhaften Angaben gemacht. Somit könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der RUSSISCHEN FÖDERATION keiner derartigen Gefahr ausgesetzt sei. Des Weiteren liegen keine Hinweise vor, dass in TSCHETSCHENIEN ein Bürgerkrieg oder eine Hungersnot herrsche. Es seien keine Umstände bekannt, dass in TSCHETSCHENIEN eine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt sei. Es sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich sei, die existentiellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen, da er mit den Gepflogenheiten in seinem Heimatland vertraut sei und die Landessprachen beherrsche. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich weder, dass bei einer Rückkehr in das Heimatland die Asylantragstellung in Österreich eine Verfolgung zur Folge habe, noch, dass in TSCHETSCHENIEN eine Situation vorherrsche, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen seien. Es habe daher unter Berücksichtigung der aktuellen Feststellungen betreffend die RUSSISCHEN FÖDERATION und TSCHETSCHENIEN nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit im Falle einer Rückkehr einem Personenkreis angehöre, von dem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage dermaßen qualifiziert schutzbedürftiger darstelle, als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für die Existenzsicherung aufkommen könne. Er sei TSCHETSCHENE und Muslim. Muslime stellen nahezu die gesamte Bevölkerung der autonomen Republik TSCHETSCHENIEN dar und seien weder dort noch in der RUSSISCHEN FÖDERATION einer Verfolgung ausgesetzt. Überdies gehen auch aus der vorliegenden Staatendokumentation keine Hinweise hervor, die auf eine ernsthafte Gefahr für das Leben des Beschwerdeführers im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes hindeuten. Es seien aus den anderen Unterlagen der Staatendokumentation auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer nicht in TSCHETSCHENIEN, wo sich die Sicherheitslage seit seiner Ausreise verbessert habe, leben könne. Aus diesen Gründen lasse sich aus den individuellen persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG 2005 ableiten. Während des ganzen Verfahrens seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten werde. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die RUSSISCHEN FÖDERATION in der Lage sei, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage zu geraten. Da somit das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden sei bzw. seitens der Behörde nicht festgestellt werden habe können, könne subsidiärer Schutz nicht gewährt werden. Im Fall des Beschwerdeführers liegen auch keine der Gründe für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 vor, weswegen kein solcher Aufenthaltstitel zu erteilen sei. Zur Rückkehrentscheidung hielt das Bundesamt fest, dass die Ex-Frau des Beschwerdeführers sowie seine vier Kinder zwar in Österreich leben, jedoch aufgrund deren Angaben sowie deren Flucht vor dem Beschwerdeführer sowie seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen fortgesetzter Gewaltausübung gegen die Familie nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein aufrechtes und schützenswertes Familienleben iSd EMRK bestehe. Der Beschwerdeführer halte sich seit 2003 in Österreich auf, weswegen jedoch von einem schützenswerten Privatleben ausgegangen werden könne.
Art. 8Abs.
2 EMRK sei der Eingriff einer öffentlichen Behörde in das Recht auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen sei und eine Maßnahme darstelle, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei. Das Bundesamt sei eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Der Eingriff sei in § 10 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 3 FPG gesetzlich vorgesehen. Daher sei zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK verfolge. Es sei eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne. Gegen eine Rückkehrentscheidung spreche, dass sich der Beschwerdeführer seit 2003 in Österreich aufhalte. Für eine Rückkehrentscheidung spreche, dass der Beschwerdeführer 2003 illegal in Österreich eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe und sich seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhalte. Er habe zu keinem Zeitpunkt über einen nicht auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltstitel verfügt, welcher einer Ausweisung entgegenstehe. Da sein Asylstatus nunmehr aberkannt und ihm auch kein subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, bestehe grundsätzlich ein rechtliches sowie ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen und damit an der Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet. Die bloße Aufenthaltsdauer von rund 20 Jahren allein rechtfertige nicht seinen weiteren Aufenthalt in Österreich, vor allem in Hinblick auf die für diesen langen Zeitraum nur gering erfolgte Integration. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiege seinen privaten Interessen. Der Beschwerdeführer sei wegen mehrerer gegen seine Frau und Kinder verübte Gewaltdelikte rechtskräftig verurteilt. Es bestehe kein aufrechtes Familienleben, seine Ehegattin und seine Kinder wollen wegen seiner Gewalttätigkeit mit ihm keinen Kontakt halten. Der Beschwerdeführer sei ein verurteilter Gewaltverbrecher, der sich nicht an die gesellschaftlichen Normen in Österreich gehalten habe. Die bloße Beherrschung der deutschen Sprache rechtfertige einen weiteren Aufenthalt in Österreich nicht. Da der Beschwerdeführer bereits vielfältige persönliche Erfahrungen in schwierigen Situationen und in fremder Umgebung gemacht habe, könne in seinem Fall auf eine derartige Selbständigkeit und Lebensreife geschlossen werden, die ihn befähige, im Falle einer Rückkehr mögliche anfängliche Probleme zu meistern. Seine Bindungen zu TSCHETSCHENIEN, bedingt durch die dort erfahrene Sozialisation sowie die Kenntnisse des Kulturkreises seien weniger stark als zu Österreich. Es sei nicht erkennbar, dass er im Falle der Rückkehr in TSCHETSCHENIEN vor unüberwindlichen Hürden stehen würde. Seit seiner Einreise nach Österreich sei er lediglich aufgrund des 2004 zuerkannten und nunmehr aberkannten Asylstatus zum Aufenthalt berechtigt. Ihm sei also bewusst gewesen und bewusst, dass sein Aufenthaltsrecht in Österreich vom Bestehen des Asylstatus abhänge. Die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes sei nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (§ 58 Abs. 2 AsylG). Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung
§ 9Abs.
1-3 BFA-VG zulässig sei, sei
§ 10Abs. 1 Asyl
G 2005 und § 52 Abs. 2 Z 3 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION sei zulässig, da keine Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG vorliege, weil dem Beschwerdeführer nicht
§ 50Abs.
2 FPG die Flüchtlingseigenschaft zukomme und weil
§ 50Abs.
3 FPG keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorliege. Es liegen auch keine Gründe
§ 55
FPG vorliegen, die gegen die Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung sprechen. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Umstände, die zur Asylzuerkennung geführt haben, nicht mehr vorliegen. Es könne keine aktuelle Verfolgungsgefahr durch die RUSSISCHEN Behörden aufgrund seiner Flucht vor dem TSCHETSCHENIENKRIEG festgestellt werden. Daher sei ihm
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen.
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 komme dem Beschwerdeführer durch die Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zu. Ihm sei daher
Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen. Zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten habe der Beschwerdeführer keine glaubhaften Angaben gemacht. Somit könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der RUSSISCHEN FÖDERATION keiner derartigen Gefahr ausgesetzt sei. Des Weiteren liegen keine Hinweise vor, dass in TSCHETSCHENIEN ein Bürgerkrieg oder eine Hungersnot herrsche. Es seien keine Umstände bekannt, dass in TSCHETSCHENIEN eine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 ausgesetzt sei. Es sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich sei, die existentiellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen, da er mit den Gepflogenheiten in seinem Heimatland vertraut sei und die Landessprachen beherrsche. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich weder, dass bei einer Rückkehr in das Heimatland die Asylantragstellung in Österreich eine Verfolgung zur Folge habe, noch, dass in TSCHETSCHENIEN eine Situation vorherrsche, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen seien. Es habe daher unter Berücksichtigung der aktuellen Feststellungen betreffend die RUSSISCHEN FÖDERATION und TSCHETSCHENIEN nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit im Falle einer Rückkehr einem Personenkreis angehöre, von dem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage dermaßen qualifiziert schutzbedürftiger darstelle, als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für die Existenzsicherung aufkommen könne. Er sei TSCHETSCHENE und Muslim. Muslime stellen nahezu die gesamte Bevölkerung der autonomen Republik TSCHETSCHENIEN dar und seien weder dort noch in der RUSSISCHEN FÖDERATION einer Verfolgung ausgesetzt. Überdies gehen auch aus der vorliegenden Staatendokumentation keine Hinweise hervor, die auf eine ernsthafte Gefahr für das Leben des Beschwerdeführers im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes hindeuten. Es seien aus den anderen Unterlagen der Staatendokumentation auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer nicht in TSCHETSCHENIEN, wo sich die Sicherheitslage seit seiner Ausreise verbessert habe, leben könne. Aus diesen Gründen lasse sich aus den individuellen persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 ableiten. Während des ganzen Verfahrens seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten werde. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die RUSSISCHEN FÖDERATION in der Lage sei, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage zu geraten. Da somit das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden sei bzw. seitens der Behörde nicht festgestellt werden habe können, könne subsidiärer Schutz nicht gewährt werden. Im Fall des Beschwerdeführers liegen auch keine der Gründe für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 vor, weswegen kein solcher Aufenthaltstitel zu erteilen sei. Zur Rückkehrentscheidung hielt das Bundesamt fest, dass die Ex-Frau des Beschwerdeführers sowie seine vier Kinder zwar in Österreich leben, jedoch aufgrund deren Angaben sowie deren Flucht vor dem Beschwerdeführer sowie seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen fortgesetzter Gewaltausübung gegen die Familie nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein aufrechtes und schützenswertes Familienleben iSd EMRK bestehe. Der Beschwerdeführer halte sich seit 2003 in Österreich auf, weswegen jedoch von einem schützenswerten Privatleben ausgegangen werden könne.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK sei der Eingriff einer öffentlichen Behörde in das Recht auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen sei und eine Maßnahme darstelle, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei. Das Bundesamt sei eine öffentliche Behörde im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Der Eingriff sei in Paragraph 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG gesetzlich vorgesehen. Daher sei zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt sei und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK verfolge. Es sei eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne. Gegen eine Rückkehrentscheidung spreche, dass sich der Beschwerdeführer seit 2003 in Österreich aufhalte. Für eine Rückkehrentscheidung spreche, dass der Beschwerdeführer 2003 illegal in Österreich eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe und sich seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhalte. Er habe zu keinem Zeitpunkt über einen nicht auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltstitel verfügt, welcher einer Ausweisung entgegenstehe. Da sein Asylstatus nunmehr aberkannt und ihm auch kein subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, bestehe grundsätzlich ein rechtliches sowie ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen und damit an der Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet. Die bloße Aufenthaltsdauer von rund 20 Jahren allein rechtfertige nicht seinen weiteren Aufenthalt in Österreich, vor allem in Hinblick auf die für diesen langen Zeitraum nur gering erfolgte Integration. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiege seinen privaten Interessen. Der Beschwerdeführer sei wegen mehrerer gegen seine Frau und Kinder verübte Gewaltdelikte rechtskräftig verurteilt. Es bestehe kein aufrechtes Familienleben, seine Ehegattin und seine Kinder wollen wegen seiner Gewalttätigkeit mit ihm keinen Kontakt halten. Der Beschwerdeführer sei ein verurteilter Gewaltverbrecher, der sich nicht an die gesellschaftlichen Normen in Österreich gehalten habe. Die bloße Beherrschung der deutschen Sprache rechtfertige einen weiteren Aufenthalt in Österreich nicht. Da der Beschwerdeführer bereits vielfältige persönliche Erfahrungen in schwierigen Situationen und in fremder Umgebung gemacht habe, könne in seinem Fall auf eine derartige Selbständigkeit und Lebensreife geschlossen werden, die ihn befähige, im Falle einer Rückkehr mögliche anfängliche Probleme zu meistern. Seine Bindungen zu TSCHETSCHENIEN, bedingt durch die dort erfahrene Sozialisation sowie die Kenntnisse des Kulturkreises seien weniger stark als zu Österreich. Es sei nicht erkennbar, dass er im Falle der Rückkehr in TSCHETSCHENIEN vor unüberwindlichen Hürden stehen würde. Seit seiner Einreise nach Österreich sei er lediglich aufgrund des 2004 zuerkannten und nunmehr aberkannten Asylstatus zum Aufenthalt berechtigt. Ihm sei also bewusst gewesen und bewusst, dass sein Aufenthaltsrecht in Österreich vom Bestehen des Asylstatus abhänge. Die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes sei nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (Paragraph 58, Absatz 2, AsylG). Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig sei, sei
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION sei zulässig, da keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG vorliege, weil dem Beschwerdeführer nicht
Paragraph 50, Absatz 2, FPG die Flüchtlingseigenschaft zukomme und weil
Paragraph 50, Absatz 3, FPG keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorliege. Es liegen auch keine Gründe
Paragraph 55, FPG vorliegen, die gegen die Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung sprechen. 6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.03.2023 durch seine Rechtsberaterin als Vertreterin in vollem Umfang Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung für den Beschwerdeführer ein günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts – inklusive der nochmaligen Einvernahme des Beschwerdeführers – anberaumen, falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufgreifen, den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze beheben und feststellen, dass dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status des Asylberechtigten nicht
§ 7Abs 1 Z 2 Asyl
G 2005 abzuerkennen sei und dem Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft zukomme, in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich der Spruchpunkte II. bis VII beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 zuerkennen und den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte III. bis VII. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer als unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen.Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts – inklusive der nochmaligen Einvernahme des Beschwerdeführers – anberaumen, falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufgreifen, den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze beheben und feststellen, dass dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status des Asylberechtigten nicht
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abzuerkennen sei und dem Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft zukomme, in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zuerkennen und den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sieben. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer als unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen. Zum Sachverhalt führte die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer RUSSISCHER Staatsbürger sei und dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Er lebe seit über 19 Jahren durchgehend in Österreich und sei bis auf eine einzigen Verurteilung 2021 unbescholten. Er verfüge über schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich. Dieses habe sich etabliert und vertieft, als er sich legal in Österreich aufgehalten habe und sein Aufenthaltsstatus gefestigt gewesen sei. Seine vier Kinder und seine Ehefrau leben in Österreich. Inzwischen habe der Beschwerdeführer mehr als die Hälfte seines Lebens in Österreich verbracht und seine wesentliche Sozialisation als Erwachsener in Österreich verbracht. Er habe keinen Bezug zu seinem Herkunftsstaat mehr. Er habe kein soziales Netz und keine tragfähigen familiären Bindungen in RUSSLAND. Die Gründe, die 2004 zur Zuerkennung des Status als Asylberechtigter geführt haben, seien nach wie vor aufrecht. Am 21.09.2022 habe Vladimir PUTIN eine „Teilmobilmachung“ für RUSSLAND angekündigt. Besonders TSCHETSCHENEN und Rückkehrer seien von dieser Überproportional betroffen. Der Beschwerdeführer verweigere die Teilnahme am UKRAINE-Feldzug kategorisch und befürchte eine mögliche Zwangsrekrutierung beziehungsweise unverhältnismäßige Repressalien für seine Weigerung. Er werde in RUSSLAND mangels sozialen und familiären Netzes in eine ausweglose Situation geraten. Begründend brachte die Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet habe, dass die letzte Einvernahme des Beschwerdeführers vor über einem Jahr stattgefunden habe. Auch sei im Verfahren vor dem Bundesamt der Grundsatz des Parteiengehörs
§ 45
Abs 3 AVG verletzt worden, da der Beschwerdeführer nicht ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt habe, um auf die Feststellungen zu seinem Heimatland, die ihm im Zuge des Verfahrens „vorgehalten“ worden seien, zu antworten bzw. zu reagieren. Dieser Verfahrensfehler werde auch dadurch beachtlich, dass sich im Bescheid überhaupt keine Länderberichte befinden. Eine nachprüfende Kontrolle oder eine Beurteilung der Nachvollziehbarkeit der getroffenen Feststellungen und der Beweiswürdigung werde damit unmöglich. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits ausgesprochen, dass eine derartig mangelhaft begründete Entscheidung rechtswidrig sei. Damit verstoße das Bundesamt auch gegen das Überraschungsverbot
§ 45
AVG.Begründend brachte die Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet habe, dass die letzte Einvernahme des Beschwerdeführers vor über einem Jahr stattgefunden habe. Auch sei im Verfahren vor dem Bundesamt der Grundsatz des Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG verletzt worden, da der Beschwerdeführer nicht ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt habe, um auf die Feststellungen zu seinem Heimatland, die ihm im Zuge des Verfahrens „vorgehalten“ worden seien, zu antworten bzw. zu reagieren. Dieser Verfahrensfehler werde auch dadurch beachtlich, dass sich im Bescheid überhaupt keine Länderberichte befinden. Eine nachprüfende Kontrolle oder eine Beurteilung der Nachvollziehbarkeit der getroffenen Feststellungen und der Beweiswürdigung werde damit unmöglich. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits ausgesprochen, dass eine derartig mangelhaft begründete Entscheidung rechtswidrig sei. Damit verstoße das Bundesamt auch gegen das Überraschungsverbot
Paragraph 45, AVG. Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei auch grob mangelhaft gewesen, da diese ihrer nach §§ 37, 39 Abs. 2 AVG bestehenden und in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 konkretisierten Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Die Behörde habe die Gründe, die 2004 zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben, mit keinem Wort geprüft. Es wäre notwendig gewesen, dass die Behörde den damaligen Asylakt des Beschwerdeführers zu ihrer Prüfung heranziehe. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme angegeben, dass die damaligen Gründe nach wie vor aufrecht seien und dem Beschwerdeführer in TSCHETSCHENIEN immer noch Verfolgung drohe. Ermittlungen zur nach wie vor aufrechten Verfolgungsgefahr habe die Behörde keine angestellt. Die Behörde hätte zudem die notwendigen Länderberichte einholen müssen und auf deren Basis bei richtiger Würdigung und rechtlicher Beurteilung dem Beschwerdeführer den Schutz des Asylberechtigten nicht von Amts wegen aberkennen dürfen.Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei auch grob mangelhaft gewesen, da diese ihrer nach Paragraphen 37, 39, Absatz 2, AVG bestehenden und in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 konkretisierten Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Die Behörde habe die Gründe, die 2004 zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben, mit keinem Wort geprüft. Es wäre notwendig gewesen, dass die Behörde den damaligen Asylakt des Beschwerdeführers zu ihrer Prüfung heranziehe. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme angegeben, dass die damaligen Gründe nach wie vor aufrecht seien und dem Beschwerdeführer in TSCHETSCHENIEN immer noch Verfolgung drohe. Ermittlungen zur nach wie vor aufrechten Verfolgungsgefahr habe die Behörde keine angestellt. Die Behörde hätte zudem die notwendigen Länderberichte einholen müssen und auf deren Basis bei richtiger Würdigung und rechtlicher Beurteilung dem Beschwerdeführer den Schutz des Asylberechtigten nicht von Amts wegen aberkennen dürfen. Darüber hinaus habe die Behörde auch die neuen Asylgründe des Beschwerdeführers, dass er befürchte, im Falle einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION als Mann im wehrpflichtigen Alter auf der Seite der RUSSISCHEN Streitkräfte für den UKRAINE-Krieg gegen seinen Willen eingezogen zu werden, berücksichtigen müssen. Die Behörde habe nicht dargelegt, weshalb die Fluchtgründe des Beschwerdeführers, die zu seiner Asylzuerkennung geführt haben, nicht mehr vorliegen würden und aus welchen Gründen er keiner Gefährdungssituation ausgesetzt sei. Die Beweiswürdigung sei undeutlich und entspreche aufgrund der Vermengung von beweiswürdigenden und rechtlichen Erwägungen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die belangte Behörde stelle unter Berufung auf die „vorliegenden Beweismittel“ fest, dass der Beschwerdeführer in Scheidung lebe. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer nach wie vor verheiratet und habe eine Annäherung zu seiner Ehefrau stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe auch regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie. Die belangte Behörde stelle fest, dass sich die Lage in der RUSSISCHEN FÖDERATION nachhaltig geändert habe. Dabei werde in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt, welche Lage als Referenz herangezogen worden sei und anhand welcher Ermittlungsergebnisse diese Feststellung getroffen worden seien. Der Hinweis, dass ehemalige Widerstandskämpfer in TSCHETSCHENIEN an der Macht seien und daher mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgehalten werden könne, dass dem Beschwerdeführer im Falle (seiner) Rückkehr keine Verfolgungsgefahr drohe“ gehe ebenso ins Leere. Die belangte Behörde verabsäume es komplett, sich mit den Gründen für die Asylgewährung 2004 auseinanderzusetzen, deshalb könne sie auch keine Aussagen über die aktuelle Verfolgungsgefahr treffen. Deshalb gehe auch die Aussage, wonach der Beschwerdeführer an keinen Kampfhandlungen teilgenommen habe, ins Leere. Die Ausführungen zur Intensität des Konflikts und dem Rückzug der RUSSISCHEN Truppen sei ebenfalls nicht geeignet, eine Verfolgung des Beschwerdeführers zu verneinen, weil, wie bereits ausgeführt, keine Auseinandersetzung mit den Gründen der Asylzuerkennung stattgefunden habe. Auch weil die belangte Behörde gar keine Feststellungen zum Profil des Beschwerdeführers getroffen haben, könne sie anhand der Länderfeststellungen überhaupt keine Aussagen zur Gefährdungssituation des individuellen Profils des Beschwerdeführers treffen. Nochmals sei erwähnt, dass sich im Bescheid gar keine Länderfeststellungen befinden, aber auch aus der Beweiswürdigung ergebe sich nicht, anhand welcher konkreter Feststellungen diese Prognose getätigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe nicht, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, aufgrund der „prekären Sicherheitslage“ den Status eines Asylberechtigten zuerkannt bekommen, sondern aufgrund der individuellen Verfolgung, die ihm immer noch drohe. Es sei daher unerheblich, ob sich die Sicherheitslage laut „aktuellen Länderberichten“ verbessert habe. Weil sich die belangte Behörde nicht mit den Gründen für die Asylzuerkennung 2004 auseinandergesetzt habe, komme sie zum falschen Schluss, die Festnahme des Beschwerdeführers in 2001 würde keinen weiteren Schutzstatus rechtfertigen. Hätte sich die belangte Behörde mit den Gründen auseinandergesetzt, würde sie auch verstehen, weshalb die Eltern des Beschwerdeführers panische Angst davor habe, dass der Beschwerdeführer zurückkehren müsse. Die Verfolgungsgefahr sei nach wie vor aktuell. Die Behörde habe es darüber hinaus zur Gänze unterlassen, hinsichtlich einer asylrelevanten Furcht vor Verfolgung aufgrund der Gefahr des Einzugs des Beschwerdeführers als Soldat im wehrpflichtigen Alter für Kampfhandlungen im UKRAINE-Krieg zu ermitteln. Der Beschwerdeführer verurteile den Angriff RUSSLANDS auf die UKRAINE zutiefst und lehne es vehement ab, an Kampfhandlungen teilzunehmen. Medienberichten zufolge werde hunderte von Leuten aus diversen Regionen von TSCHETSCHENIEN entführt und gezwungen, ein Dokument zu unterzeichnen, laut dem sie freiwillig am Krieg in der UKRAINE teilnehmen. Bei einem Nichtunterzeichnen des Dokuments drohen rechtliche Schritte auf Basis von erfundenen Vorwürfen. Der Beschwerdeführer befinde sich im wehrpflichtigen Alter. Es bestehe die reale Gefahr, dass er im Falle einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION zum Wehrdienst einberufen werde und in weiterer Folge unfreiwillig zu Kampfhandlungen im UKRAINE-Krieg gezwungen werde. Vor allem TSCHETSCHENEN seien unter dem KADYROV-Regime einer erhöhten Gefahr ausgesetzt, als Soldaten für die Kampfhandlungen im UKRAINE-Krieg gegen ihren Willen eingesetzt zu werden. Das Bundesamt habe es im Hinblick auf die Beurteilung einer asylrelevanten Verfolgung auch zur Gänze unterlassen, hinsichtlich der Gefahr des Beschwerdeführers als Europa-Rückkehrer, welcher in Österreich aufgewachsen und ein Verfechter von Demokratie sei, sowie sich dem RUSSISCHEN Regime widersetze und im Falle einer Rückkehr auch widersetzen würde, zu ermitteln. Dem Beschwerdeführer werde auch hierdurch eine politisch-oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt werden, und ihm werde asylrelevante Verfolgung als auch die Verletzung seines Rechts auf Leben nach Art. 2 EMRK und einer Verletzung des Verbots der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung gem. Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION drohen.Das Bundesamt habe es im Hinblick auf die Beurteilung einer asylrelevanten Verfolgung auch zur Gänze unterlassen, hinsichtlich der Gefahr des Beschwerdeführers als Europa-Rückkehrer, welcher in Österreich aufgewachsen und ein Verfechter von Demokratie sei, sowie sich dem RUSSISCHEN Regime widersetze und im Falle einer Rückkehr auch widersetzen würde, zu ermitteln. Dem Beschwerdeführer werde auch hierdurch eine politisch-oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt werden, und ihm werde asylrelevante Verfolgung als auch die Verletzung seines Rechts auf Leben nach Artikel 2, EMRK und einer Verletzung des Verbots der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung gem. Artikel 3, EMRK im Falle einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION drohen. Bezüglich einer möglichen Rückkehr seien von der Behörde Länderberichte ins Treffen geführt worden, die im Bescheid nicht enthalten seien und die von der Behörde getroffen Aussagen seien daher nicht überprüfbar. Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde verfüge der Beschwerdeführer über schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich. Die Feststellungen der Behörde stellen lediglich eine Momentaufnahme am Tage der Einvernahme darstellen. Im letzten Jahr habe sich das Familienleben des Beschwerdeführers wieder intensiviert und es bestehe regelmäßiger Kontakt zu seiner Familie. Eine Scheidung werde nicht mehr angestrebt und die Eheleute nähern sich wieder an. Der Beschwerdeführer lebe seit über 19 Jahren durchgehend in Österreich und sei bis zu seiner einzigen Verurteilung unbescholten gewesen. Bei einem derart langen Aufenthalt sei jedenfalls von einer Integrationsverfestigung auszugehen. Betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten verkenne das Bundesamt, dass die Verlusttatbestände des Art. 1 Abschnitt C GFK Ausdruck des Entfalles der Schutzbedürftigkeit seien und sich im Wesentlichen auf den Wegfall von im Herkunftsstaat aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen bestandener Verfolgungsgefahr beziehen. Tatsächlich nehme die Behörde im gegenständlichen Bescheid keine hinreichende Prüfung dessen vor, ob die Umstände, auf Grund derer der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden sei, noch bestehen oder nicht, insbesondere setze sie sich unzureichend mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Die Behörde setze sich darüber hinaus mit keinem Wort mit dem aktuellen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, bedingt durch den Ukraine-Krieg, auseinander. Die Behörde prüfe weder, ob der Beschwerdeführer asylrelevanter politischer Verfolgung ausgesetzt sei, da das beträchtliche Risiko darin bestehe, dass er im Falle einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION gegen seinen Willen als Vertragssoldat für den Kampf im UKRAINE-Krieg eingezogen werde und in weiterer Folge somit zu völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen werde. Der Beschwerdeführer verurteile den Angriff RUSSLANDS auf die UKRAINE zutiefst und lehne es ab, an Kampfhandlungen teilzunehmen. Die Behörde habe sich zuletzt auch mit keinem Wort damit auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer in Österreich mit demokratischen Werten aufgewachsen sei, ein verwestlichter Mann sei und ihm im Falle einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION auch aus diesem Grund kumulativ mit den oben genannten Gründen asylrelevante politische Verfolgung sowie Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der verwestlichten TSCHETSCHENIEN-Rückkehrer, die dem Risiko des Einzugs als Kriegssoldaten im UKRAINE-Krieg ausgesetzt seien, drohe.Betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten verkenne das Bundesamt, dass die Verlusttatbestände des Artikel eins, Abschnitt C GFK Ausdruck des Entfalles der Schutzbedürftigkeit seien und sich im Wesentlichen auf den Wegfall von im Herkunftsstaat aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen bestandener Verfolgungsgefahr beziehen. Tatsächlich nehme die Behörde im gegenständlichen Bescheid keine hinreichende Prüfung dessen vor, ob die Umstände, auf Grund derer der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden sei, noch bestehen oder nicht, insbesondere setze sie sich unzureichend mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Die Behörde setze sich darüber hinaus mit keinem Wort mit dem aktuellen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, bedingt durch den Ukraine-Krieg, auseinander. Die Behörde prüfe weder, ob der Beschwerdeführer asylrelevanter politischer Verfolgung ausgesetzt sei, da das beträchtliche Risiko darin bestehe, dass er im Falle einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION gegen seinen Willen als Vertragssoldat für den Kampf im UKRAINE-Krieg eingezogen werde und in weiterer Folge somit zu völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen werde. Der Beschwerdeführer verurteile den Angriff RUSSLANDS auf die UKRAINE zutiefst und lehne es ab, an Kampfhandlungen teilzunehmen. Die Behörde habe sich zuletzt auch mit keinem Wort damit auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer in Österreich mit demokratischen Werten aufgewachsen sei, ein verwestlichter Mann sei und ihm im Falle einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION auch aus diesem Grund kumulativ mit den oben genannten Gründen asylrelevante politische Verfolgung sowie Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der verwestlichten TSCHETSCHENIEN-Rückkehrer, die dem Risiko des Einzugs als Kriegssoldaten im UKRAINE-Krieg ausgesetzt seien, drohe. Dem Beschwerdeführer sei auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigen zuzuerkennen, da ihm im Falle einer Rückkehr jedenfalls eine Verletzung seiner in Art 2 und 3 EMRK garantierten Rechten drohe. Seit März 2022 sei die RUSSISCHE FÖDERATION nicht mehr Mitglied im Europarat. Gleichzeitig werde die RUSSISCHE FÖDERATION mit Herbst 2022 auch aus der EMRK austreten. Damit unterliege die RUSSISCHE FÖDERATION nicht mehr der Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes und daher können auch einzelne Personen oder Personengruppen aus RUSSLAND nicht mehr den EGMR anrufen und die Verletzung der in der EMRK festgeschriebenen Rechte geltend machen. Menschenrechtsorganisationen, unter anderem AMNESTY INTERNATIONAL, fürchten damit auch eine weitere Verschlechterung der Menschenrechtssituation in RUSSLAND. Dem Beschwerdeführer sei auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigen zuzuerkennen, da ihm im Falle einer Rückkehr jedenfalls eine Verletzung seiner in Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechten drohe. Seit März 2022 sei die RUSSISCHE FÖDERATION nicht mehr Mitglied im Europarat. Gleichzeitig werde die RUSSISCHE FÖDERATION mit Herbst 2022 auch aus der EMRK austreten. Damit unterliege die RUSSISCHE FÖDERATION nicht mehr der Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes und daher können auch einzelne Personen oder Personengruppen aus RUSSLAND nicht mehr den EGMR anrufen und die Verletzung der in der EMRK festgeschriebenen Rechte geltend machen. Menschenrechtsorganisationen, unter anderem AMNESTY INTERNATIONAL, fürchten damit auch eine weitere Verschlechterung der Menschenrechtssituation in RUSSLAND. Im Falle einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION drohe dem Beschwerdeführer auch dadurch umso eher eine Verletzung seiner in Art 2 und 3 EMRK garantierten Rechte, bzw. sei auch deren Verletzung darüber hinaus nicht mehr vor dem EGMR rechtlich klagbar.
§ 9Abs.
1 BFA-VG sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art.
8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Die Feststellung der Behörde, wonach eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, erscheine auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen der Behörde im Ergebnis unrichtig. Im Falle einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION drohe dem Beschwerdeführer auch dadurch umso eher eine Verletzung seiner in Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte, bzw. sei auch deren Verletzung darüber hinaus nicht mehr vor dem EGMR rechtlich klagbar.
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Die Feststellung der Behörde, wonach eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, erscheine auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen der Behörde im Ergebnis unrichtig. Der Beschwerdeführer gefährde durch seinen Aufenthalt in Österreich weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Der Eingriff in das schützenswerte Privatleben des Beschwerdeführers sei als unverhältnismäßig zu qualifizieren und daher auf Dauer unzulässig. Allgemein formulierte Interessen reichen in Hinblick auf das verfassungsgesetzlich garantierte Recht und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Judikatur nicht aus, die dringliche Gebotenheit der Ausweisung des Beschwerdeführers begründen zu können.
höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage der Ausweisung, die aufgrund der gleichen zugrunderliegenden Kriterien der Interessensabwägung bezüglich Art 8 EMRK analog auf die Rückkehrentscheidung anzuwenden seien, komme nämlich diesem öffentlichen Interesse weder ein absoluter Charakter zu, noch habe eine Relativierung der Integration aufgrund eines unsicheren Aufenthaltes zur Folge, dass diesen Umständen nie eine Bedeutung dahingehend zukommen könne, dass eine Rückkehrentscheidung nicht (mehr) dringend geboten sei, sondern es sei immer eine gewichtende Gegenüberstellung des erwähnten öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich unter Berücksichtigung aller zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien vorzunehmen. Die Rückkehrentscheidung müsse sohin dauerhaft für unzulässig erklärt werden und die Behörde habe dem Beschwerdeführer daher
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen. Ebenfalls sei keine Interessabwägung vorgenommen worden, inwieweit eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer das Kindeswohl seiner Kinder berühre. Der Beschwerdeführer stehe in regelmäßigem Kontakt zu seinen Kindern. Eine Rückkehrentscheidung verletze in unzulässiger Weise das Kindeswohl der Kinder des Beschwerdeführers.Der Beschwerdeführer gefährde durch seinen Aufenthalt in Österreich weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Der Eingriff in das schützenswerte Privatleben des Beschwerdeführers sei als unverhältnismäßig zu qualifizieren und daher auf Dauer unzulässig. Allgemein formulierte Interessen reichen in Hinblick auf das verfassungsgesetzlich garantierte Recht und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Judikatur nicht aus, die dringliche Gebotenheit der Ausweisung des Beschwerdeführers begründen zu können.
höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage der Ausweisung, die aufgrund der gleichen zugrunderliegenden Kriterien der Interessensabwägung bezüglich Artikel 8, EMRK analog auf die Rückkehrentscheidung anzuwenden seien, komme nämlich diesem öffentlichen Interesse weder ein absoluter Charakter zu, noch habe eine Relativierung der Integration aufgrund eines unsicheren Aufenthaltes zur Folge, dass diesen Umständen nie eine Bedeutung dahingehend zukommen könne, dass eine Rückkehrentscheidung nicht (mehr) dringend geboten sei, sondern es sei immer eine gewichtende Gegenüberstellung des erwähnten öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich unter Berücksichtigung aller zu Artikel 8, EMRK entwickelten Kriterien vorzunehmen. Die Rückkehrentscheidung müsse sohin dauerhaft für unzulässig erklärt werden und die Behörde habe dem Beschwerdeführer daher
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen. Ebenfalls sei keine Interessabwägung vorgenommen worden, inwieweit eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer das Kindeswohl seiner Kinder berühre. Der Beschwerdeführer stehe in regelmäßigem Kontakt zu seinen Kindern. Eine Rückkehrentscheidung verletze in unzulässiger Weise das Kindeswohl der Kinder des Beschwerdeführers.
- Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Das Bezirksgericht LEOBEN verurteilte den Beschwerdeführer mit Abwesenheitsurteil vom 03.03.2025 wegen versuchter Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren; die mit Urteil vom 15.12.2021 angeordnete Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert: Der Beschwerdeführer hat am 25.01.2025 in XXXX durch das Versetzen eines Fußtritts gegen den hinteren Oberschenkel vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht, wobei es mangels Verletzung beim Versuch blieb. XXXX war am 25.01.2025 um 17:30 Uhr mit seiner Lebensgefährtin XXXX spazieren. Der Beschwerdeführer ging hinter den beiden und fühlte sich auf Grund der ARABISCHEN Herkunft des XXXX und der Tatsache, dass dieser ARABER mit der UKRAINERIN eine Beziehung führt, provoziert.
- Das Bezirksgericht LEOBEN verurteilte den Beschwerdeführer mit Abwesenheitsurteil vom 03.03.2025 wegen versuchter Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren; die mit Urteil vom 15.12.2021 angeordnete Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert: Der Beschwerdeführer hat am 25.01.2025 in römisch 40 durch das Versetzen eines Fußtritts gegen den hinteren Oberschenkel vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht, wobei es mangels Verletzung beim Versuch blieb. römisch 40 war am 25.01.2025 um 17:30 Uhr mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 spazieren. Der Beschwerdeführer ging hinter den beiden und fühlte sich auf Grund der ARABISCHEN Herkunft des römisch 40 und der Tatsache, dass dieser ARABER mit der UKRAINERIN eine Beziehung führt, provoziert.
- Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Gerichtsakten betreffend die Strafverfahren und das Obsorgeverfahren sowie das Scheidungsurteil an, ebenso die Informationen der Landespolizeidirektion STEIERMARK und des LANDESAMTES FÜR VERFASSUNGSSCHUTZ UND TERRORISMUSBEKÄMPFUNG betreffend das Schreiben des Beschwerdeführers vom 05.06.2022 an die XXXX
- Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Gerichtsakten betreffend die Strafverfahren und das Obsorgeverfahren sowie das Scheidungsurteil an, ebenso die Informationen der Landespolizeidirektion STEIERMARK und des LANDESAMTES FÜR VERFASSUNGSSCHUTZ UND TERRORISMUSBEKÄMPFUNG betreffend das Schreiben des Beschwerdeführers vom 05.06.2022 an die römisch 40 Mit Schriftsatz vom 17.07.2025 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör ein. Am 30.07.2025 beantragte der Beschwerdeführer eine Fristerstreckung wegen seines erst kürzlich stattgefunden habenden Umzugs und den damit verbundenen organisatorischen und administrativen Hürden. Das Gericht erstreckte die Frist bis 08.08.
- Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme. Am 25.08.2025 legte die Rechtsberaterin des Beschwerdeführers die Vertretungsvollmacht zurück. Auf telefonische Rückfrage am 26.08.2025 teilte die Rechtsberaterin mit, dass der Beschwerdeführer die Vertretung durch sie nicht mehr wünsche.
- Mit Schriftsätzen vom 29.07.2025 hatte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer – noch zu Handen seiner Rechtsberaterin als Vertreterin –, das Bundesamt und eine Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH zur mündlichen Verhandlung am 26.08.2025 geladen, an der das Bundesamt und die Rechtsberaterin nach Vollmachtsauflösung nicht teilnahmen. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde als präsente Zeugin in der Verhandlung befragt. Diese Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: „R: Welche Sprachen sprechen Sie auf welchem Niveau? BF: Ich spreche Deutsch B1 und RUSSISCH etwas besser. Meine Muttersprache ist TSCHETSCHENISCH (auf Deutsch). […] R fragt BF: Haben Sie das Gefühl, dass Sie die Dolmetscherin gut verstehen? BF: Ja. Ich verstehe sie gut. R: Diese Verhandlung ist kein Deutschtest. Bitte antworten Sie in der Sprache Deutsch oder RUSSISCH, in der Sie sich am besten ausdrücken können. Die Fragen werden jedenfalls übersetzt, weil es sich zT um Rechtsterminologie handelt. Das Sprachniveau B1 ist nicht ausreichend für eine Gerichtsverhandlung. […] R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? BF: Normal, momentan normal (auf Deutsch). R: Brauchen Sie Therapien? Nehmen Sie Medikamente? BF: Nein. R: Sind Sie also physisch und psychisch in der Lage, der heute stattfindenden mündlichen Beschwerdeverhandlung zu folgen und die an Sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten oder liegen irgendwelche Hinderungsgründe vor? BF: Ich fühle mich geistig und körperlich in der Lage an der Verhandlung teilzunehmen. […] R: Sie wurden von der BBU vertreten und entzogen ihr gestern die Vollmacht. Werden Sie von jemand anderem vertreten? BF: Können Sie es wiederholen? Wie war die Frage. R: Sie wurden von der BBU vertreten und entzogen ihr gestern die Vollmacht. Werden Sie von jemand anderem vertreten? BF: Außer meiner Mutter habe ich keine Vertretung. R: Ist Ihre Mutter Ihre Vertretung oder Ihre Vertrauensperson? Spricht Ihre Mutter für Sie und nimmt sie für Sie Schriftstücke entgegen, oder sollen Schriftstücke Ihnen zugestellt werden? BF: Die Schriftstücke sollen mir zugestellt werden, aber meine Mutter, wenn sie will, soll etwas sagen. R: Sie werden nicht vertreten und Ihre Mutter soll als Zeugin einvernommen werden. Habe ich das richtig verstanden? BF: Ja. R: Sie haben der BBU die Vollmacht entzogen. Das heißt, die Verhandlung wird ohne Rechtsberater durchgeführt. R weist die BF darauf hin, dass sämtliche von ihnen getätigten Aussagen insofern vertraulich behandelt werden, als sie nicht an die Behörden von Herkunftsstaaten weitergegeben werden. […] R fragt, ob begründete Einwendungen vorliegen, ansonsten will sie auf die Verlesung der für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile verzichten. Die Aktenteile beziehen sich insbesondere auf alle Niederschriften im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Asyl und Aberkennungsverfahren, auf alle Schriftsätze und Entscheidungen im verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren, das Länderinformationsblatt vom 21.05.2025, Version 16, das Ihnen mit der Ladung zugestellt wurde, auf alle vorliegenden Bescheinigungsmittel und Registerauszüge. Es wurden auch die Strafakten beigeschafft […], sowie der Obsorgeakt. R: Sie haben jederzeit die Möglichkeit in den Akt Einsicht zu nehmen. Die Akteneinsicht müssen Sie 3 Tage zuvor am Gericht anmelden und einen Ausweis dazu mitnehmen. BF: Wie Sie wollen. R: Haben Sie einen Einwand oder kann auf die Verlesung verzichtet werden? BF: Ich glaube, dass dort vieles nicht richtig ist und ich würde das gerne erklären. R: Ich schlage folgende Vorgehensweise vor. Ich stelle Ihnen Fragen. Dabei können Sie Ihre Variante schildern, wie der Sachverhalt aus Ihrer Sicht ist und frage Sie danach nochmals, ob ein Einwand gegen die Nichtverlesung der Akten besteht. BF: Ich möchte das gerne alles bekommen und zu Hause lesen. R: Das Gericht gibt seine Akten nicht aus der Hand. Es wurden Ihnen alle Entscheidungen im Asylverfahren und Aberkennungsverfahren zugestellt, ebenso die Niederschriften ausgefolgt. Gleiches gilt für das Strafverfahren, das Obsorgeverfahren und das Scheidungsverfahren. Nichts davon wird Ihnen nochmals zugestellt. Die Schriftsätze, die Sie verfasst haben, sind Ihnen ohnedies bekannt. Rechtlich wird davon auch nichts verlesen. R ermahnt den BF, nicht hineinzureden. R: Ihnen wurde Parteiengehör eingeräumt, das Sie nicht genützt haben und Sie sind mehr als 3 Wochen vom Verhandlungstermin in Kenntnis. Die Verhandlung wird daher jetzt durchgeführt. BF: Ja. Nur Eines: Sie können mir natürlich die Fragen stellen, aber Sie haben mir vorhergesagt, dass ich 3 Tage das anmelden kann und dann die Akten nach Hause bekomme. R: Nein. Die Akten werden nicht versendet. Sie können am Gericht Kopien anfertigen. R: Sie hatten hinreichend Vorbereitungszeit. Die Verhandlung findet jetzt statt. BF: Vorher wusste ich das nicht. R: Sie hatte einen RB zur Unterstützung vor Gericht und Ihnen wurde Parteiengehör eingeräumt und die Verhandlung findet jetzt statt. Befragung des BF: R: Geben Sie für das Protokoll Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und –Ort und die Staatsbürgerschaft an! BF: Ich heiße XXXX , in TSCHETSCHENIEN. RUSSISCHE Staatsangehörigkeit.BF: Ich heiße römisch 40 , in TSCHETSCHENIEN. RUSSISCHE Staatsangehörigkeit. R: Sie legten im Asylverfahren keine identitätsbezeugenden Dokumente vor. Haben Sie identitätsbezeugende Dokumente? BF: Wir haben die Dokumente ja vorgelegt. R: Sie haben den österreichischen Führerschein vorgelegt. Darf ich davon ausgehen, dass dieser österreichische Führerschein auf Grund der von Österreich ausgestellten Dokumente, wie der Asylkarte oder dem Konventionsreisepass, ausgestellt wurde, oder haben Sie bei der Führerscheinbehörde RUSSISCHE Dokumente vorgelegt? BF: Nein. Ich habe es wahrscheinlich auf Grund des Asylbescheides bekommen. R: Haben Sie RUSSISCHE Dokumente die belegen, wer Sie sind? BF: Wir haben es verloren, als wir nach Österreich gekommen sind. R: D.h. Sie haben keinerlei RUSSISCHE Dokumente, die belegen, wer Sie sind? BF: Ja. R: Wo haben Sie in der RUSSISCHEN FÖDERATION bis zur Ausreise gelebt? BF: In TSCHETSCHENIEN, in GUDERMES. R: Laut Ihrer Angaben in der Erstbefragung lebten Sie bis 2003 durchgehend in der RUSSISCHEN FÖDERATION (GUDERMES). Sie reisten mit 21 Jahren aus. Geben Sie Ihren Lebenslauf an! Wo lebten Sie, mit wem zusammen, welche Ausbildung haben Sie gemacht, wo haben Sie was gearbeitet… BF: Ich habe mit meinen Eltern in GUDERMES gelebt. Ich habe 11 Jahre Schule abgeschlossen. Ich habe dann Wirtschaft angefangen, aber nicht abgeschlossen. Danach habe ich geheiratet und ich bin hierhergekommen (auf Deutsch). R: In der EV 2022 gaben Sie an, dass Sie, wenn Sie in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückkehren müssen, in Ihr Haus zurückkehren wollen. Wo steht Ihr Haus? BF: Wir hatten ein Haus. Ich war aber seit 2003 nicht zu Hause und habe mein Haus nicht gesehen. Wir haben ein Haus in GUDERMES. R: Was ist jetzt mit diesem Haus? Ist es vermietet oder steht es leer? BF: Wir haben es nicht vermietet. Ich weiß nicht, was jetzt mit dem Haus ist. Ich denke, es ist kaputt. R: Haben Sie in der RUSSISCHEN FÖDERATION den Militärdienst abgeleistet? BF: Nein. R: Wann waren Sie zuletzt in der RUSSISCHEN FÖDERATION? BF: 2003 (auf Deutsch). R: Sie sind weder österreichischer Staatsangehöriger noch Unionsbürger und verfügen über abgesehen von dem Aufenthaltsrecht als Asylberechtigter über keinen Aufenthaltstitel für einen Mitgliedsstaat der EU, ist das korrekt? BF: Ja. Das ist korrekt. R: Ist Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet
§ 46FPG geduldet?
Sie haben ein Aufenthaltsrecht als Asylberechtigter. Ist das korrekt?R: Ist Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet
Paragraph 46, FPG geduldet? Sie haben ein Aufenthaltsrecht als Asylberechtigter. Ist das korrekt? BF: Was ist das genau? R: Haben Sie eine Duldungskarte? BF: Ich habe den zwölften Paragraphen des Asylgesetzes. R: Legen Sie dazu vor, was Sie vorlegen möchten. BF legt vor: Verhandlungsschrift des AsylGH vom 27.05.2004. R: Sind Sie Opfer von Gewalt, weshalb eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO erlassen wurde oder hätte erlassen werden können?R: Sind Sie Opfer von Gewalt, weshalb eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO erlassen wurde oder hätte erlassen werden können? BF: Ich glaube schon, meine Familie wurde mir entzogen. R: Von wem wurde sie Ihnen entzogen? BF (auf Deutsch): Von Psychologen, vom XXXX . Wie ich das bemerkt habe, wollte die Frau das nicht.BF (auf Deutsch): Von Psychologen, vom römisch 40 . Wie ich das bemerkt habe, wollte die Frau das nicht. R: Sie sind im SEPTEMBER 2003 nach Österreich eingereist und stellten am 30.09.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Warum sind Sie aus der RUSSISCHEN FÖDERATION ausgereist? BF: Weil es dort einen Krieg gegeben hat. R: In der EV 2022 gaben Sie an, dass Sie nur nach Österreich ausgereist sind, weil Ihre Mutter das wollte und weil Krieg war; Sie würden noch in TSCHETSCHENIEN leben, wenn es nach Ihnen ginge, aber Ihre Mutter habe das nicht wollen. Stimmt das? BF: Ich war damals noch jung, meine Mutter hat das vorgeschlagen. Ich wollte einerseits dort leben, aber andererseits wollte ich auch hier leben. R: Nach der Einvernahme am 23.10.2003 erklärte das Bundesasylamt mit Bescheid vom 28.11.2003, Ihnen zugestellt am 02.12.2003, Ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION für unzulässig
§ 8Asyl
G 1997. Der Asylgerichtshof gewährte Ihnen mit am 27.05.2004 mündlich verkündetem Erkenntnis, schriftlich ausgefertigt am 25.06.2004, Ihnen zugestellt am 06.07.2004,
§ 7Asyl
G 1997 Asyl. Warum sind Sie asylberechtigt und anerkannter Flüchtling?R: Nach der Einvernahme am 23.10.2003 erklärte das Bundesasylamt mit Bescheid vom 28.11.2003, Ihnen zugestellt am 02.12.2003, Ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION für unzulässig
Paragraph 8, AsylG 1997. Der Asylgerichtshof gewährte Ihnen mit am 27.05.2004 mündlich verkündetem Erkenntnis, schriftlich ausgefertigt am 25.06.2004, Ihnen zugestellt am 06.07.2004,
Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl. Warum sind Sie asylberechtigt und anerkannter Flüchtling? BF: Weil ich von Österreich diesen Status bekommen habe. R: Warum haben Sie von Österreich diesen Status bekommen, warum waren Sie in der RF verfolgt? BF: Ich habe mich am Krieg beteiligt, ich habe nicht geschossen. Das war ausreichend. Ich wurde von RUSSISCHEN Soldaten mitgenommen. Es ist schlimmer geworden. Ich musste nach Österreich. Ich wollte nach DEUTSCHLAND, aber es ist so gewesen, dass ich nach Österreich gekommen bin. R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten? BF: Man könnte mich verfolgen. R: Wer sollte Sie warum verfolgen? BF: Die KADYROW-Leute. R: Warum sollen Sie die KADYROW-Leute verfolgen? BF: Ich müsste da kurz überlegen. Sie sind zusammen mit den RUSSEN und treten für die RUSSEN ein. Ich war aber gegen die RUSSEN. R: Was haben Sie konkret gegen die RUSSEN gemacht? BF: Ich ging in den Krieg, aber ich habe nichts gemacht. Ich habe geholfen. Ich habe die Leichen weggetragen usw. Aber ich wurde trotzdem mitgenommen. Man hat mir gesagt, wenn man mich wieder mitnehmen wird, dass man mich umbringen wird. R: Meinen Sie mit: „Ich habe nichts gemacht“, dass Sie nicht gekämpft, also nicht geschossen haben?“ BF: Ja. Ich habe nicht geschossen. R: Was würde passieren, wenn Sie (hypothetisch) an einen anderen Ort in der RUSSISCHEN FÖDERATION außerhalb TSCHETSCHENIENS zurückkehren würden, z.B. nach ASTRACHAN, ROSTOV oder nach SIBIRIEN? BF: Man könnte mich in den Krieg mitnehmen. R: Wen meinen Sie mit „man“ und von welchem Krieg sprechen Sie? BF: Die Obrigkeit in dem UKRAINE-Krieg. R: Waren Sie in Österreich jemals einer Bedrohung ausgesetzt? BF: Ja. Es gibt eine Bedrohung insofern, dass man mir meine Familie weggenommen hat. R: Haben Sie sich seit NOVEMBER 2003 jemals außerhalb der EU bzw. des Schengenraumes aufgehalten? BF: Nein. Ich war nur in DEUTSCHLAND, aber nicht woanders. R: Lt. Erkenntnis vom 27.05.2004, das Sie heute vorgezeigt haben, sind Sie Angehöriger der TSCHETSCHENISCHEN Volksgruppe. Damals, während des zweiten TSCHETSCHENIENKRIEGES, drohte abgeschobenen TSCHETSCHENEN besondere Aufmerksamkeit durch die RUSSISCHEN Behörden, insbesondere, wenn sie sich in TSCHETSCHENIENFRAGEN engagiert haben oder ihnen die RUSSISCHEN Behörden Sympathie oder tatkräftige Unterstützung TSCHETSCHENISCHER Widerstandskämpfer unterstellten. Damals, 1,5 Jahre nach dem Anschlag in MOSKAU auf das DUBROWKA-Theater, standen kaukasisch aussehende Personen unter einer Art Generalverdacht. Sie wurden bei einer Säuberungsaktion von RUSSISCHEN Organen gesucht und unter dem Vorwurf, bewaffneter Kämpfer und Wahabitenführer zu sein, festgenommen und misshandelt. Sie wurden gegen Lösegeldzahlung entlassen und haben sich danach bis zur Ausreise versteckt gehalten. Es gab damals keine Ausweichmöglichkeit für Sie in einem anderen Landesteil. Daher wurde Ihnen der Asylstatus zuerkannt. Was ist Ihr Religionsbekenntnis? BF: Warum fragen Sie nach der Religion? R: Weil Verfolgung aus religiösen Gründen ein Asylgrund ist. Daher frage ich Sie, was Ihr Religionsbekenntnis ist. BF: Islam. R: Sind Sie „Wahabite“? BF: Nein. R: Gehören Sie dem salafistischen oder dschihadistischen Islam an? BF: Ich verstehe das nicht. Ich weiß nicht, was unter Jihadist gemeint ist. R: Können Sie Ihre Religion, so wie Sie sie in Österreich leben, auch in der RUSSISCHEN FÖDERATION leben? BF: Meine Religion besteht darin, dass ich bete, Fastenzeiten einhalte und den Koran lese. Die Leute haben uns als Wahabiten bezeichnet, aber ich akzeptiere das nicht. Ich war damals noch jung. Ich habe mit anderen Kindern gespielt und ich habe nicht an die Religion gedacht. Ich bin dann erwachsen geworden und habe begonnen zu beten usw. Ich dachte, dass, wenn der
- Krieg zu Ende ist, wir Frieden für immer haben. Ich dachte nicht, dass noch ein Krieg kommen wird und ich dachte nicht, dass ich kämpfen werde. Ich bin kein Terrorist gewesen. Ich habe nicht geschossen. R: Haben Sie jetzt selbst gekämpft, oder nur die Kämpfer unterstützt? BF: Nur die Kämpfer unterstützt. R: Können Sie Ihre Religion, so wie Sie sie in Österreich leben, auch in der RUSSISCHEN FÖDERATION leben? BF: Das weiß ich nicht. R: Waren Sie jemals in SYRIEN oder im IRAK? BF: Nein, war ich nie. R: Sie geben in der schriftlichen Stellungnahme an, die Sie im Strafverfahren vorgelegt haben, dass Sie „religiös waren.“ Was meinen Sie damit? BF: Welches Schreiben meinen Sie? R: Im Strafverfahren legten Sie einen mehrseitigen Brief vor. Da sagten Sie, das[s] Sie religiös waren. Was meinen Sie damit? BF: Ich kann mich an das Schreiben nicht erinnern. R zeigt dem BF den Brief. BF: Ich habe den Brief mit. Ich schaue mir das an (auf Deutsch). R: Sie haben geschrieben, dass Sie religiös waren. Was bedeutet das? BF: Wenn ich religiös bin, wollte ich damit sagen, dass ich kein Terrorist gewesen bin. Ich wollte ein braver Mensch sein, wegen des Paradieses. Bezüglich der Menschen auch. R: Sie sind weiter RUSSISCHER Staatsangehöriger, TSCHETSCHENISCHER Volksgruppenangehöriger und muslimischen Glaubens – also SUNNIT? Ist das korrekt? BF: Im Meldezettel steht ungeklärt und nicht RUSSISCHE FÖDERATION, aber ich kam aus der RUSSISCHEN FÖDERATION. Ich denke bzw. dachte immer, dass das so ist. R: Haben Sie eine andere Staatsbürgerschaft angenommen? BF: Nein. R: Wurde Ihnen die RUSSISCHE Staatsbürgerschaft offiziell entzogen? BF: Wir haben die Pässe in POLEN verloren. Wir haben alles verloren. R: Sie haben keinen RUSSISCHEN Bescheid bekommen, in dem steht, dass Sie nicht mehr RUSSISCHER Staatsbürger sind. Ist das korrekt? BF: Ja. R: Sie hätten nach sechs Jahren die österreichische Staatsbürgerschaft annehmen können. Warum haben Sie das nicht gemacht? BF: Ich dachte, dass der Krieg in 5 Jahren zu Ende sein wird und dass wir zurückfahren werden. Er hat sehr lange gedauert und ich bin hiergeblieben. R: In der Eidesstättigen Erklärung vom 27.12.2024 [korrekt: 2004] gaben Sie an, dass Sie mittlerweile österreichischer Staatsbürger sind. Laut Akt haben Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nie erworben. Was sagen Sie dazu? Sie wurden über die strafrechtlichen Konsequenzen einer falschen eidesstattlichen Aussage belehrt! BF: Ich habe das nie gesagt. R: Sie haben das unterschrieben. BF: Wo? R: Beim Notar. BF: Ich war nie beim Notar. 2024? R hält BF vor: Eidesstättige Erklärung XXXX , öffentlicher Notar, XXXX . römisch 40 , öffentlicher Notar, römisch 40 . R: Ist das Ihre Unterschrift? BF: Das ist ähnlich wie meine Unterschrift, aber bestimmt nicht meine Unterschrift. R: Wem gehört die
- Unterschrift? BF: Meiner Frau. Die Unterschrift sieht ihrer ähnlich, ist sicher auch nicht von ihr. BF: Warum zeigen Sie mir das? R: Ich frage Sie, weil Sie dieser eidesstattigen Erklärung nach österreichischer Staatsbürger sind. BF: Warum bin ich zu diesem Notar gegangen? R: Warum? BF: Ich war nicht dort. Was steht dort geschrieben? R: Sie bestätigen, dass Sie am 22.12.2000, mit Ihrer Frau XXXX die Ehe geschlossen haben und in aufrechter Ehe leben und dass der Name Ihres Vaters XXXX ist. Stimmen diese Angaben?R: Sie bestätigen, dass Sie am 22.12.2000, mit Ihrer Frau römisch 40 die Ehe geschlossen haben und in aufrechter Ehe leben und dass der Name Ihres Vaters römisch 40 ist. Stimmen diese Angaben? BF: 2024 war das nicht die Wahrheit. R:
- BF: OK. R: Ich korrigiere, der Notariatsakt ist aus
- Stimmt er also? BF: Ich habe nie gesagt, dass ich die österreichische Staatsbürgerschaft habe. Vielleicht haben sie dort einen Fehler gemacht. R: Ihr Vater, der nachdem er Sie nach WEISSRUSSLAND brachte, nach TSCHETSCHENIEN zurückkehrte, suchte im FEBRUAR 2004 in Österreich um Asyl an, Ihre Mutter ebenso. Ihr Vater starb im AUGUST 2024 in WIEN. Wo ist er beerdigt? BF: In TSCHETSCHENIEN. R: Wie wurde die Beerdigung organisiert? Sie waren ja hier. BF: Wir haben es von hier über eine Firma gemacht. Er wurde über die TÜRKEI und ASERBAIDSCHAN mit einem Flugzeug überstellt. R: War niemand bei der Beerdigung Ihres Vaters? BF: Schon. Seine Brüder und Schwestern. R: Ihre Mutter lebt seit 2013 in WIEN. Wie heißt sie? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Sie gaben im Asylverfahren an, dass sie XXXX heißt, 2023 hieß sie XXXX und laut Ihrer E-Mail-Adresse ist sie XXXX . Was stimmt?R: Sie gaben im Asylverfahren an, dass sie römisch 40 heißt, 2023 hieß sie römisch 40 und laut Ihrer E-Mail-Adresse ist sie römisch 40 . Was stimmt? BF: XXXX war der Familienname vor der Heirat. XXXX heißt sie seit ihrer Heirat. In Bezug auf die E-Mailadresse: Das weiß ich nicht.BF: römisch 40 war der Familienname vor der Heirat. römisch 40 heißt sie seit ihrer Heirat. In Bezug auf die E-Mailadresse: Das weiß ich nicht. R: Wann haben Ihre Eltern geheiratet? BF: Wahrscheinlich
- 1980 oder vorher. R: Warum gaben Sie 2003 den Familiennamen Ihrer Mutter an, den sie vor ihrer Eheschließung getragen hat? BF: Vielleicht wurde ich damals danach gefragt. Ich weiß es nicht. Ich wurde von meiner Mutter geboren. Ich trage aber den Familiennamen meines Vaters. Das könnte der Beweis sein. R: Beweis wofür? BF: Dass das ihr Familienname seit ihrer Heirat ist. R: Was droht Ihrer Mutter in der RUSSISCHEN FÖDERATION? BF: Da müsste man sie selbst fragen. Aber auch Verwandte werden dort mitgenommen. R: Ihre Mutter lebt seit 2013 in WIEN. Beschreiben Sie mir Ihre Beziehung zu Ihrer Mutter seit
- BF: Wir waren in LEOBEN zusammen bis
- Vater, Mutter und Schwester sind dann nach WIEN übersiedelt und ich bin dortgeblieben. Wir standen telefonisch in Kontakt und ich bin oft nach WIEN zu Besuch gekommen. Seit 2 oder 3 Monaten lebe ich in WIEN, weil wir, ich und meine Mutter und auch die Schwester, zusammen sein wollten. In der Nähe. R: Welche Geschwister haben Sie? BF: 1 Bruder und 1 Schwester. R: Wie heißen Ihre Geschwister? BF: Mein Bruder heißt XXXX . Meine Schwester heißt XXXX .BF: Mein Bruder heißt römisch 40 . Meine Schwester heißt römisch 40 . R: Wann reisten Ihre Geschwister nach Österreich ein? BF: Ich glaube, dass das 2004 war. R: Wann sind Ihre Geschwister geboren? BF: Mein Bruder wurde XXXX geboren und meine Schwester XXXX .BF: Mein Bruder wurde römisch 40 geboren und meine Schwester römisch 40 . R: Wo wohnen die Beiden? BF: Meine Schwester lebt in WIEN und mein Bruder in GRAZ. R: An welcher Adresse leben die Beiden? BF: Die Adresse meines Bruders weiß ich nicht. Meine Schwester lebt im
- BEZIRK. R: Wo im
- BEZIRK wohnt Ihre Schwester? Unter den von Ihnen angegebenen Daten findet man sie nicht. BF: Das ist in der Nähe meiner Mutter. Ich glaube, dass das die XXXX ist, irgendetwas mit XXXX .BF: Das ist in der Nähe meiner Mutter. Ich glaube, dass das die römisch 40 ist, irgendetwas mit römisch 40 . R: Haben Ihre Geschwister in Österreich Familie? BF: Ja. Mein Bruder hat eine Familie. Meine Schwester hatte eine Tochter, welche ihr weggenommen wurde. R: Von wem? BF: Vom Kindesvater. R: Wie geht es Ihren Geschwistern gesundheitlich? BF: Ich glaube gut. R: Wovon leben Ihre Geschwister? BF: Mein Bruder hat eine eigene Umzugsfirma und meine Schwester bekommt momentan Arbeitslosengeld. Sie hat noch einen Termin beim AMS. R: Was droht Ihren Geschwistern in der RUSSISCHEN FÖDERATION? BF: Dort werden auch Verwandte mitgenommen. R: Beschreiben Sie Ihre aktuelle Beziehung zu Ihren Geschwistern? Treffen Sie sie? Telefonieren Sie? Wie darf ich mir das vorstellen? BF: Wir telefonieren miteinander und treffen uns auch. Wir sehen uns fast jeden Tag, gemeint meine Schwester und ich. R: Mit dem Bruder? BF: Nur selten. Er wohnt in GRAZ. R: Gibt es irgendein Abhängigkeitsverhältnis unter Ihnen? BF: Nein. Wir sind nicht untereinander abhängig. Ich habe aber in den letzten 2 Monaten keine Sozialhilfe mehr bekommen. Da haben mich meine Geschwister unterstützt. Jetzt arbeite ich und ich schulde meiner Verwandtschaft das Geld. R: Sind Ihre Onkel väterlicherseits in TSCHETSCHENIEN geblieben? BF: Ja. Alle sind in TSCHETSCHENIEN geblieben. R: Wie viele Onkel vs haben Sie in TSCHETSCHENIEN? BF: Ich glaube 6 vs und 4 Schwestern. R: Also Tanten? BF: Ja. R: Beschreiben Sie mir die Lebensumstände Ihrer Onkel und Tanten in TSCHETSCHENIEN? BF: Nein. Weil ich sie nicht gesehen habe, kann ich es nicht genau sagen. Ich denke, es geht ihnen gut. R: Wie halten Sie mit Ihren Onkeln und Tanten von Österreich aus Kontakt? BF: Als mein Vater verstorben ist, haben sie ihr Beileid ausgesprochen. R: Sonst haben Sie keinen Kontakt? BF: Manchmal habe ich per Telefon schon Kontakt. R: Ihr Onkel war Ihren Angaben zufolge „mit KADYROW zusammen“. Was meinen Sie damit? BF: Wahrscheinlich habe ich mich damals geirrt. Das hat nichts mit dem Krieg zu tun, sondern wegen der Wirtschaft etc. Er hat in friedlichen Zeiten so etwas wie im Rathaus gearbeitet. R: Was macht dieser Onkel jetzt? BF: Das weiß ich nicht. R: Welche Verwandte von Ihnen leben in ASTRACHAN oder ROSTOV? BF: Eine Tante ms hat in ASTRACHAN gelebt, aber sie lebt jetzt in TSCHETSCHENIEN. In ROSTOV kenne ich niemanden. Sie sind dorthin gefahren, haben dort gearbeitet und sind wieder zurückgekommen. R: In der EV 2022 gaben Sie an, dass Sie „viele“ Verwandte in der RUSSISCHEN FÖDERATION haben. Wo leben diese alle? BF: In TSCHETSCHENIEN sind sie alle. Viele Verwandte, da habe ich die Verwandten väterlicherseits gemeint. 6 Brüder und 4 Schwestern und deren Kinder usw. R: Wovon leben diese? Was machen diese beruflich? Was sind deren Lebensumstände? BF: Ich denke, dass sie selbst arbeiten. Unterschiedlich. Ich weiß es nicht. R: Welche Verwandte von Ihnen leben in DEUTSCHLAND und FRANKREICH? BF: Ich hatte zu ihnen nie Kontakt. Ich vergesse jetzt sogar die RUSSISCHE Sprache, das ist ein Cousin meines Vaters. R wird ersucht das Telefon abzudrehen, da man Geräusche hörte. R: Lebt er jetzt in FRANKREICH oder in DEUTSCHLAND? BF: Einer lebt in FRANKREICH, einer in DEUTSCHLAND. Ich weiß nicht, ob er jetzt in DEUTSCHLAND lebt, wir haben nie Kontakt zueinander gehabt. Ich weiß nicht, ob es 2 Cousins sind. R: Weitschichtige Verwandte? BF: Der, der in FRANKREICH lebt, ist nicht einmal ein Cousin, sondern ein weitschichtiger Verwandter. R: Sie bezogen bis SEPTEMBER 2004 Grundversorgung und waren in der STEIERMARK, in XXXX , untergebracht. Danach zogen Sie nach LEOBEN, wo Sie bis JUNI 2025 lebten. Seither sind Sie bei XXXX gemeldet. In welchem Verhältnis stehen Sie zu XXXX ?R: Sie bezogen bis SEPTEMBER 2004 Grundversorgung und waren in der STEIERMARK, in römisch 40 , untergebracht. Danach zogen Sie nach LEOBEN, wo Sie bis JUNI 2025 lebten. Seither sind Sie bei römisch 40 gemeldet. In welchem Verhältnis stehen Sie zu römisch 40 ? BF: XXXX ist meine Tochter. Wer XXXX ist weiß ich nicht. Ich kenne ihn nicht.BF: römisch 40 ist meine Tochter. Wer römisch 40 ist weiß ich nicht. Ich kenne ihn nicht. R: XXXX geboren. Sie sind XXXX geboren. Wie kann sie Ihre Tochter sein?R: römisch 40 geboren. Sie sind römisch 40 geboren. Wie kann sie Ihre Tochter sein? BF: Ich kenne diese Leute nicht. R: Sie wohnen zu dritt in einer Wohnung und kennen sie nicht? BF: XXXX meine ich.BF: römisch 40 meine ich. R: Wer ist das? BF: Die Freundin meiner Mutter. R: Sie wohnen bei der Freundin Ihrer Mutter? BF: Ja. R: Wer sind Ihre Kinder? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Sie haben keine Tochter namens XXXX ?R: Sie haben keine Tochter namens römisch 40 ? BF: Korrekt. Ich habe das falsch verstanden. Ich dachte XXXX .BF: Korrekt. Ich habe das falsch verstanden. Ich dachte römisch 40 . R: In welchem Verhältnis stehen Sie zu Ihren Quartiergebern? BF: Das sind wie Verwandte. Sie ist die Freundin meiner Mutter. XXXX .BF: Das sind wie Verwandte. Sie ist die Freundin meiner Mutter. römisch 40 . R: Sie wurden am 11.04.2008 wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt im Zug nach LEOBEN anlässlich einer Polizeikontrolle angezeigt. Was möchten Sie dazu angeben? BF: Können Sie wiederholen, wann das war? R: Sie wurden am 11.04.2008 wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt im Zug nach LEOBEN anlässlich einer Polizeikontrolle angezeigt. Was möchten Sie dazu angeben? BF: Ich war bei einem Deutschkurs. Als wir nach Hause zurückfuhren, mit meinen Freunden und mit meinem Vater, gab es eine Polizeikontrolle. Ich hatte nicht meinen Pass dabei. Der Pass war im Haus, zu Hause. Der Polizist hat von mir einen Pass gefordert. Ich habe ihm erklärt, dass ich keinen mithabe. Ich sagte, dass wir zu Hause nachsehen können, wenn er mir nicht glaubt. Er hat mich mit irgendetwas bedroht. Ich habe Angst bekommen. Ich hatte nichts, um es ihm zu zeigen. Er hat sich an das Ganze nicht erinnert. Er war nicht einverstanden, dass ich nichts habe. Er war einfach böse zu mir. R: Wie endete das Verfahren? BF: Ich wurde mitgenommen (im Zuge der Rückübersetzung: Ich wollte nicht, dass man mich mit Gewalt mitnimmt). Man brachte mich nach JUDENBURG. Dort wurde ich befragt und wurde ich dann frei gelassen. R: Sie forderten mit Hilfe Ihrer Mutter am