← Österreich

{'item': 'W124 2305137-1'}

Obsah (12)§ 55Art. 133§ 4§ 58§ 10§ 52§ 46§ 9Art. 8§ 8§ 54§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2026 GeschäftszahlW124 2305137-1 Spruch, W124 2305137-1/31E Schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bu

§ 55Abs. 1 und § 54 Abs. 2 Asyl

G wird Herrn XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz 2, AsylG wird Herrn römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B)Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B), Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der BF reiste am XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selbigen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX abgewiesen und erwuchs in der Folge in Rechtskraft. Eine dagegen eingebrachte außerordentliche Revision wurde vom VwGH mit Beschluss unter GZ: XXXX vom 20.03.2023 zurückgewiesen.
  2. Der BF reiste am römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selbigen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 abgewiesen und erwuchs in der Folge in Rechtskraft. Eine dagegen eingebrachte außerordentliche Revision wurde vom VwGH mit Beschluss unter GZ: römisch 40 vom 20.03.2023 zurückgewiesen.
  3. Am XXXX brachte der BF einen sogenannten Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ ein. Der Antrag auf Mängelheilung vom XXXX wurde

§ 4Abs. 1 Z 1, 2 und 3 i

Vm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom XXXX

§ 58Abs. 10 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AslyG) idgF, zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt IV.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt V.).2. Am römisch 40 brachte der BF einen sogenannten Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ ein. Der Antrag auf Mängelheilung vom römisch 40 wurde

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom römisch 40

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AslyG) idgF, zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Mängel des Antrages sich eindeutig aus dem Akteninhalt und der Tatsache ergeben hätten, dass der BF kein Reisedokument, keine Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument vorgelegt habe. Der BF habe keinerlei Belege für Versuche vorgelegt, welche untermauern würden, dass der BF Anstrengungen unternommen habe, um an die geforderten Dokumente zu gelangen. Ein schützenswertes Familienleben habe auf Grund der mangelnden familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet nicht festgestellt werden können. Zur rechtlichen Begründung wurde im Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF nicht nachgewiesen habe, dass der BF irgendwelche Bemühungen unternommen habe, um sich die geforderten Dokumente zu besorgen. Es sei somit nicht nachgewiesen worden, dass es dem BF nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei ein gültiges Reisedokument vorzulegen. Zur rechtlichen Begründung wurde im Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF nicht nachgewiesen habe, dass der BF irgendwelche Bemühungen unternommen habe, um sich die geforderten Dokumente zu besorgen. Es sei somit nicht nachgewiesen worden, dass es dem BF nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei ein gültiges Reisedokument vorzulegen. Des weiteres wurde zu Spruchpunkt II. im Wesentlichen ausgeführt, dass Anträge

§ 55Asyl

G als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen worden ist und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat-, und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich mache, nicht hervorgehe.

Bereits in einer Änderung des Sachverhaltes, die einer Neubewertung nach Art. 8 EMRK zu unterziehen ist (und nicht erst darin, dass der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste), ist eine maßgebliche Änderung zu sehen. Ein maßgeblicher Sachverhalt liegt dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebietet (VwGH 22.7.2011, 2011/22/0127). Des weiteres wurde zu Spruchpunkt römisch zwei. im Wesentlichen ausgeführt, dass Anträge

Paragraph 55, AsylG als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen worden ist und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat-, und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich mache, nicht hervorgehe.

Bereits in einer Änderung des Sachverhaltes, die einer Neubewertung nach Artikel 8, EMRK zu unterziehen ist (und nicht erst darin, dass der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste), ist eine maßgebliche Änderung zu sehen. Ein maßgeblicher Sachverhalt liegt dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK gebietet (VwGH 22.7.2011, 2011/22/0127). Insofern habe sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt iSd § 9 BFA-VG und Art. 8 EMRK nicht entscheidungswesentlich geändert, weshalb auch die Rückkehrentscheidung

§ 9BFA-VG zulässig sei.

Insofern sei

§ 10Abs. 3 Asyl

G und § 52 Abs. 3 FPG die gegenständliche Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden (Spruchpunkt III.).Insofern habe sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt iSd Paragraph 9, BFA-VG und Artikel 8, EMRK nicht entscheidungswesentlich geändert, weshalb auch die Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, BFA-VG zulässig sei. Insofern sei

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG die gegenständliche Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden (Spruchpunkt römisch drei.). Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung sei im gegenständlichen Fall nicht eingetreten. Es liege zwischen der Erlassung des jetzigen Bescheides und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung ein sehr kurzer Zeitraum, sodass sich der Inlandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert habe. Der BF habe diese Zeitspanne nicht für eine Integration, sowohl hinsichtlich seiner Sprachkenntnisse, als auch die Umstände seiner Lebensführung nicht geändert. Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat, noch aus seinem Vorbringen hätte sich eine Gefährdung ergeben. Da bereits im Vorverfahren eine Rückkehrentscheidung intensiv geprüft worden sei und sich seither keine wesentliche Lageänderung ergeben habe, könne eine intensive Prüfung unterbleiben.

  1. In der gegen den gegenständlichen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seit dem Erkenntnis des BVwG vom XXXX wesentliche Änderungen im Privat-, und Familienleben des BF eingetreten seien:
  2. In der gegen den gegenständlichen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seit dem Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 wesentliche Änderungen im Privat-, und Familienleben des BF eingetreten seien: Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF die Beschaffung erforderlicher Urkunden und Nachweise nicht möglich bzw. zumutbar gewesen sei. Aus diesem Grunde und zur Aufrechterhaltung des Privat-, und Familienlebens sei im Sinne des Art. 8 EMRK dem Mängelheilungsantrag stattzugeben. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK sei inhaltlich zu prüfen, diesem stattzugeben, in eventu eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären. Dies aus folgenden Gründen:Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF die Beschaffung erforderlicher Urkunden und Nachweise nicht möglich bzw. zumutbar gewesen sei. Aus diesem Grunde und zur Aufrechterhaltung des Privat-, und Familienlebens sei im Sinne des Artikel 8, EMRK dem Mängelheilungsantrag stattzugeben. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK sei inhaltlich zu prüfen, diesem stattzugeben, in eventu eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären. Dies aus folgenden Gründen: Die Verfahrensdauer des ersten Antrages auf internationalen Schutz habe von der Asylantragstellung bis zur Entscheidung durch das BVwG mehr als drei Jahre betragen. Die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise-, und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung hätten angesichts der langen Verfahrensdauer nicht mehr hinreichendes Gewicht. Der BF habe seine Integrationsbemühungen, die er bereits während des ersten Verfahrens auf internationalen Schutz gezeigt habe, entscheidungswesentlich intensiviert, indem der BF die Integrationsprüfung auf Niveau A 2 absolviert, die B 1 Prüfung probiert und zum Teil bestanden habe. Im folgenden Jahr, nach Abschluss seiner Berufsausbildungen, welche viel Zeit in Anspruch nehmen würde, wolle er die B 1 Prüfung erfolgreich absolvieren. Der BF besuche die Schule für Sozialbetreuungsberufe des XXXX , habe die Berufsfelder Heimhilfe, Fach und Sozialbetreuung Altersarbeit bereits absolviert und würde mit dem Pflegeassistenten im XXXX seine gesamte Ausbildung positiv abschließen. Der Lehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses würde noch ein Semester andauern. Der BF habe in der Vergangenheit freiwillig im Altersheim gearbeitet und wolle in Österreich unbedingt erwerbstätig sein. Dies sei ihm durch seine unsichere Aufenthaltssituation aktuell nicht möglich und würde im Rahmen seiner Ausbildung ein Hindernis darstellen. Mehrere Stellen u.a. XXXX , Altersheim hätten dem BF zugesagt bei Erhalt einer Beschäftigungsbewilligung diesen anzustellen. Der BF habe seine Integrationsbemühungen, die er bereits während des ersten Verfahrens auf internationalen Schutz gezeigt habe, entscheidungswesentlich intensiviert, indem der BF die Integrationsprüfung auf Niveau A 2 absolviert, die B 1 Prüfung probiert und zum Teil bestanden habe. Im folgenden Jahr, nach Abschluss seiner Berufsausbildungen, welche viel Zeit in Anspruch nehmen würde, wolle er die B 1 Prüfung erfolgreich absolvieren. Der BF besuche die Schule für Sozialbetreuungsberufe des römisch 40 , habe die Berufsfelder Heimhilfe, Fach und Sozialbetreuung Altersarbeit bereits absolviert und würde mit dem Pflegeassistenten im römisch 40 seine gesamte Ausbildung positiv abschließen. Der Lehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses würde noch ein Semester andauern. Der BF habe in der Vergangenheit freiwillig im Altersheim gearbeitet und wolle in Österreich unbedingt erwerbstätig sein. Dies sei ihm durch seine unsichere Aufenthaltssituation aktuell nicht möglich und würde im Rahmen seiner Ausbildung ein Hindernis darstellen. Mehrere Stellen u.a. römisch 40 , Altersheim hätten dem BF zugesagt bei Erhalt einer Beschäftigungsbewilligung diesen anzustellen. Der BF lebe von XXXX im Monat, welche er für seine Ausbildung bekomme, beziehe keine Grundversorgung, zahle XXXX Miete und müsse mit den restlichen XXXX monatlich auskommen. Der BF zeige außerordentliche Integrationsleistungen und habe mittlerweile stärkere Bindungen an seine neue Heimat Österreich als nach Somalia. Es liege eine außergewöhnliche Konstellation vor, die dazu führen würde, dass dem Antrag des BF inhaltlich stattzugeben sei, beziehungsweise die Rückkehrentscheidung aus Gründen des Art. 8 EMRK auf Dauer unzulässig zu erklären sei, dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen.Der BF lebe von römisch 40 im Monat, welche er für seine Ausbildung bekomme, beziehe keine Grundversorgung, zahle römisch 40 Miete und müsse mit den restlichen römisch 40 monatlich auskommen. Der BF zeige außerordentliche Integrationsleistungen und habe mittlerweile stärkere Bindungen an seine neue Heimat Österreich als nach Somalia. Es liege eine außergewöhnliche Konstellation vor, die dazu führen würde, dass dem Antrag des BF inhaltlich stattzugeben sei, beziehungsweise die Rückkehrentscheidung aus Gründen des Artikel 8, EMRK auf Dauer unzulässig zu erklären sei, dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen. Seit der ersten Rückkehrentscheidung im XXXX habe sich die allgemeine Sicherheits-, und Versorgungslage in Somalia und in der Herkunftsregion des BF entscheidungswesentlich verschlechtert. Der BF habe keine Anknüpfungspunkte in Somalia und würde auf Grund seiner individuell prekären Situation bei einer Abschiebung in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten und in seinen Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt sein.Seit der ersten Rückkehrentscheidung im römisch 40 habe sich die allgemeine Sicherheits-, und Versorgungslage in Somalia und in der Herkunftsregion des BF entscheidungswesentlich verschlechtert. Der BF habe keine Anknüpfungspunkte in Somalia und würde auf Grund seiner individuell prekären Situation bei einer Abschiebung in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten und in seinen Artikel 2 und Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt sein. Dem BF sei die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen (Reisedokument, Geburtsurkunde oder diesen gleichzuhaltenden Dokumenten) nicht möglich, da es in Österreich keine somalische Botschaft geben würde. Der BF könne rechtlich nicht in ein anderes Land reisen, um zu einer somalischen Botschaft zu gelangen. Auch aus Gründen des Art. 8 EMRK sei dem Antrag auf Mängelheilung stattzugeben.Dem BF sei die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen (Reisedokument, Geburtsurkunde oder diesen gleichzuhaltenden Dokumenten) nicht möglich, da es in Österreich keine somalische Botschaft geben würde. Der BF könne rechtlich nicht in ein anderes Land reisen, um zu einer somalischen Botschaft zu gelangen. Auch aus Gründen des Artikel 8, EMRK sei dem Antrag auf Mängelheilung stattzugeben. Nur in einer Gesamtbetrachtung aller Elemente zeige sich, was in einem konkreten Fall besondere Bedeutung habe und zu wessen Gunsten die Interessensabwägung ausgehe. Der BF würde keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Er sei in Österreich nie straffällig geworden und halte sich an die österreichischen Gesetze. Seiner fünf Jahre übersteigenden Aufenthaltsdauer komme maßgebliche Bedeutung zu. Den entscheidenden Instanzen im erstinstanzlichen Verfahren, welches mehr als drei Jahre gedauert habe, seien überlange Verzögerungen vorzuwerfen. Die Bindungsintensität an seinen Heimatstaat habe sich entscheidungswesentlich verringert. Eine außergewöhnliche Fallkonstellation bzw. außergewöhnliche Integrationsbemühungen würden nicht vorliegen.
  3. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Somali ausführlich zu seinen Privat-, und Familienleben befragt wurde. Eine Vertretung des BFA blieb der Verhandlung fern.
  4. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Somali ausführlich zu seinen Privat-, und Familienleben befragt wurde. Eine Vertretung des BFA blieb der Verhandlung fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger von Somalia und führt den Namen XXXX sowie das Geburtsdatum XXXX ; seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer gehört dem Clan der Hawiye an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger von Somalia und führt den Namen römisch 40 sowie das Geburtsdatum römisch 40 ; seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer gehört dem Clan der Hawiye an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise aus Somalia mit seiner Familie in Mogadischu und besuchte dort zumindest acht Jahre lang die Schule. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Zum Entscheidungszeitpunkt ist der BF nicht verheiratet und führt keine Beziehung. Außerdem leben keine Verwandten in Österreich. Der BF hat sich während seines Aufenthaltes in Österreich um den Aufbau eines Freundeskreises, welchem u.a. auch österreichische Staatsbürger angehören, bemüht. Der BF reiste im XXXX unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Der BF stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX abgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG am XXXX als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom XXXX zurückgewiesen. Der BF reiste im römisch 40 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Der BF stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 abgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG am römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom römisch 40 zurückgewiesen. In der Folge stellte der BF am XXXX beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs.1 AsylG. In der Folge stellte der BF am römisch 40 beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Der Antrag des BF auf Mängelheilung wurde mit Bescheid des BFA hinsichtlich des Antrages auf Mängelheilung vom XXXX abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gleichzeitig der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom XXXX

§ 58Abs. 10 Asyl

G zurückgewiesen. (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen. (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Somalia zulässig ist. (Spruchpunkt IV.) und die Frist

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. (Spruchpunkt V.). Der Antrag des BF auf Mängelheilung wurde mit Bescheid des BFA hinsichtlich des Antrages auf Mängelheilung vom römisch 40 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gleichzeitig der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom römisch 40

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen. (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen. (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichzeitig wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Somalia zulässig ist. (Spruchpunkt römisch vier.) und die Frist

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. (Spruchpunkt römisch fünf.). In der Folge wurde von der den BF vertretenen BBU eine Beschwerde eingebracht. Der BF ist seit seiner Einreise im XXXX durchgehend im Bundesgebiet verblieben. In der Zeit von der Antragstellung auf internationalen Schutz vom XXXX bis zur Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom XXXX hat sich der BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.Der BF ist seit seiner Einreise im römisch 40 durchgehend im Bundesgebiet verblieben. In der Zeit von der Antragstellung auf internationalen Schutz vom römisch 40 bis zur Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom römisch 40 hat sich der BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Der BF verfügt über eine konkrete aktuelle Einstellungszusage der XXXX , indem der BF bei entsprechender Erteilung eines Aufenthaltstitels als Pflegeassistent in einem Beschäftigungsausmaß von 37 Wochenstunden mit einem monatlichen Mindestverdienst von XXXX brutto zu arbeiten beginnen kann.Der BF verfügt über eine konkrete aktuelle Einstellungszusage der römisch 40 , indem der BF bei entsprechender Erteilung eines Aufenthaltstitels als Pflegeassistent in einem Beschäftigungsausmaß von 37 Wochenstunden mit einem monatlichen Mindestverdienst von römisch 40 brutto zu arbeiten beginnen kann. Der BF hat entsprechend der Schule für Sozialbetreuungsberufe des XXXX die Ausbildung in der Pflegeassistenz

der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung am XXXX mit Erfolg absolviert. Außerdem hat der BF am XXXX das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ erfolgreich bestanden und ist damit als Heimhelfer zur Durchführung von unterstützenden Tätigkeiten berechtigt. Der BF hat entsprechend der Schule für Sozialbetreuungsberufe des römisch 40 die Ausbildung in der Pflegeassistenz

der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung am römisch 40 mit Erfolg absolviert. Außerdem hat der BF am römisch 40 das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ erfolgreich bestanden und ist damit als Heimhelfer zur Durchführung von unterstützenden Tätigkeiten berechtigt. Entsprechend seiner Ausbildung war der BF in der Zeit vom XXXX bei der XXXX beschäftigt und bei der Sozialversicherung entsprechend als Angestellter angemeldet. Entsprechend seiner Ausbildung war der BF in der Zeit vom römisch 40 bei der römisch 40 beschäftigt und bei der Sozialversicherung entsprechend als Angestellter angemeldet. Außerdem hat der BF bereits im XXXX begonnen freiwillig bei der XXXX zu arbeiten. Der BF hat während der Zeit des Bezuges einer Ausbildungsentschädigung über einen eigenen Mietvertrag verfügt. Der BF ist entsprechend dem aktuellen Melderegisterauszug seit Oktober XXXX durchgängig gemeldet.Außerdem hat der BF bereits im römisch 40 begonnen freiwillig bei der römisch 40 zu arbeiten. Der BF hat während der Zeit des Bezuges einer Ausbildungsentschädigung über einen eigenen Mietvertrag verfügt. Der BF ist entsprechend dem aktuellen Melderegisterauszug seit Oktober römisch 40 durchgängig gemeldet. Der BF hat im Jänner XXXX die A 2 Prüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Sprachniveau A 2 und zu Werte-, und Orientierungswissen bestanden. Außerdem hat er am XXXX nach § 3 Abs. 1 PAPG der Pflichtschulanschluss-Prüfung das Unterrichtfach Deutsch, Kommunikation und Gesellschaft positiv abgeschlossen. Der BF konnte der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX soweit folgen, dass er auf die ihm gestellten Fragen in deutscher Sprache weitgehend sinnerfassende Antworten in deutscher Sprache geben konnte. Der BF hat im Jänner römisch 40 die A 2 Prüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Sprachniveau A 2 und zu Werte-, und Orientierungswissen bestanden. Außerdem hat er am römisch 40 nach Paragraph 3, Absatz eins, PAPG der Pflichtschulanschluss-Prüfung das Unterrichtfach Deutsch, Kommunikation und Gesellschaft positiv abgeschlossen. Der BF konnte der Verhandlung vor dem BVwG am römisch 40 soweit folgen, dass er auf die ihm gestellten Fragen in deutscher Sprache weitgehend sinnerfassende Antworten in deutscher Sprache geben konnte. Unabhängig davon hat der BF

§ 8

des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes den Lehrgang „Englisch, Globalität und Transkulturalität“ am XXXX und den Lehrgang „Natur und Technik“ am XXXX positiv absolviert. Unabhängig davon hat der BF

Paragraph 8, des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes den Lehrgang „Englisch, Globalität und Transkulturalität“ am römisch 40 und den Lehrgang „Natur und Technik“ am römisch 40 positiv absolviert. Im aktuell beigeschafften Strafregister scheint keine strafgerichtliche Verurteilung auf. Rechtskräftige Verwaltungsübertretungen (Strafverfügungen, Straferkenntnisse wegen z.B. illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet) sind dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers und des Verfahrensganges: Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des BF ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren und den diesbezüglich im Erkenntnis des BVwG im Vorverfahren getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, da seine Identität – mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente – nicht abschließend geklärt werden konnte. Ein gültiges und unbedenkliches Identitätsdokument hat er zu keinem Zeitpunkt vorgelegt. Die Feststellungen zu der Staatsangehörigkeit, der Religionszugehörigkeit, dem Geburts- bzw. Herkunftsort, der Schul-, und Berufsbildung bzw. Berufsausübung, den Sprachkenntnissen ergibt sich in Zusammenschau seiner Angaben im Verfahren, den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen und den bereits im Vorverfahren diesbezüglich getroffenen Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom XXXX . Dass der BF zumindest mit seiner nach wie vor in Somalia lebenden Mutter in Verbindung steht, ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Verhandlung vom XXXX Die Feststellungen zu der Staatsangehörigkeit, der Religionszugehörigkeit, dem Geburts- bzw. Herkunftsort, der Schul-, und Berufsbildung bzw. Berufsausübung, den Sprachkenntnissen ergibt sich in Zusammenschau seiner Angaben im Verfahren, den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen und den bereits im Vorverfahren diesbezüglich getroffenen Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 . Dass der BF zumindest mit seiner nach wie vor in Somalia lebenden Mutter in Verbindung steht, ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Verhandlung vom römisch 40 Die Feststellung zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bzw. dem diesbezüglichen Verfahren ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und im österreichischen Bundesgebiet verblieben ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt in Verbindung mit Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer jemals über einen Aufenthaltstitel bzw. ein Aufenthaltsrecht (außerhalb der ihm während des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz zugekommenen vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung) verfügt hat, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bewusst gegen melderechtliche Vorschriften verstoßen hat, um sich einem Zugriff der österreichischen Behörden im Hinblick der Durchführung bzw. Durchsetzung fremdenrechtlicher Maßnahmen zu entziehen, geht auf Grunde der Aktenlage nicht hervor. Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass seit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom XXXX keine entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bewusst gegen melderechtliche Vorschriften verstoßen hat, um sich einem Zugriff der österreichischen Behörden im Hinblick der Durchführung bzw. Durchsetzung fremdenrechtlicher Maßnahmen zu entziehen, geht auf Grunde der Aktenlage nicht hervor. Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass seit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom römisch 40 keine entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Die Feststellung zur Stellung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zur Stellung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die aktuellen Feststellungen zum Familienstand bzw. zu den familiären Verhältnissen des BF sowie den Anknüpfungspunkten und den Lebensumständen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX und den im Verfahren vorgelegten Integrationsunterlagen in Verbindung mit den Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister und das Betreuungsinformationssystem. Die aktuellen Feststellungen zum Familienstand bzw. zu den familiären Verhältnissen des BF sowie den Anknüpfungspunkten und den Lebensumständen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 und den im Verfahren vorgelegten Integrationsunterlagen in Verbindung mit den Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister und das Betreuungsinformationssystem. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom XXXX . Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand in Verbindung mit den in Österreich verrichteten Tätigkeiten im Rahmen seiner Ausbildung zum Pflegefachassistenten. Dass der BF über eine entsprechende Einstellungszusage verfügt, die ihm mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels ermöglicht XXXX brutto monatlich zu verdienen, ergibt sich aus der diesbezüglich vorgelegten Einstellungszusage. Dass der BF am Alltagsgeschehen in Österreich interessiert ist, ergibt sich aus seinen glaubwürdigen Ausführungen hinsichtlich der Inanspruchnahme österreichischer Medien, wie Zeitungen und Fernsehen.Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 . Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand in Verbindung mit den in Österreich verrichteten Tätigkeiten im Rahmen seiner Ausbildung zum Pflegefachassistenten. Dass der BF über eine entsprechende Einstellungszusage verfügt, die ihm mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels ermöglicht römisch 40 brutto monatlich zu verdienen, ergibt sich aus der diesbezüglich vorgelegten Einstellungszusage. Dass der BF am Alltagsgeschehen in Österreich interessiert ist, ergibt sich aus seinen glaubwürdigen Ausführungen hinsichtlich der Inanspruchnahme österreichischer Medien, wie Zeitungen und Fernsehen. Dass der Beschwerdeführer soweit über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt sich im Alltagsgeschehen ausreichend zu verständigen, ergibt sich aus den in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck, den in der Verhandlung vorgelegten Zeugnis einer Deutschprüfung auf dem Niveau A 2 und den diversen Zeugnissen und Prüfungsbestätigungen, welche im Rahmen der Ausbildung zum Pflegefachassistenten zu absolvieren waren. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das vom BVwG aktuell beigeschafften Strafregister.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. 3.
  5. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.
  6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  7. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:
  10. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  11. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  12. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  13. der Grad der Integration,
  14. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  15. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  16. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  17. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  18. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche auch VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 9.9.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.3.2013, 2012/21/0178, E vom 30.8.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.4.2011, 2011/01/0131). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben (VwGH 9.9.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.3.2013, 2012/21/0178, E vom 30.8.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.4.2011, 2011/01/0131). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Familienangehörige im engeren Familienkreis noch irgendwelche andere Verwandte, sodass von keinem Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Familienangehörige im engeren Familienkreis noch irgendwelche andere Verwandte, sodass von keinem Eingriff in das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben auszugehen ist. Zur Aufenthaltsdauer ist folgendes anzuführen: Bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung

Art. 8

EMRK regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Zur Aufenthaltsdauer ist folgendes anzuführen: Bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung

Artikel 8

, EMRK regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; 03.11.2015, Ra 2015/21/0121; 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (z. B. AuslBG, VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062; 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039; 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. E

  1. Jänner VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; 03.11.2015, Ra 2015/21/0121; 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (z. B. AuslBG, VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062; 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039; 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche E
  2. Jänner VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086/2010 mwH). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086 aus 2010, mwH). Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 01.07.2009, U992/08 bzw. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699). Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH 01.07.2009, U992/08 bzw. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699). 3.3.2.
  3. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus: Der Beschwerdeführer hat keine familiären Bindungen zu in Österreich lebenden Personen. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist demnach nicht geeignet, einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens zu begründen.Der Beschwerdeführer hat keine familiären Bindungen zu in Österreich lebenden Personen. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist demnach nicht geeignet, einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens zu begründen. 3.3.2.
  4. Eine Rückkehrentscheidung würde jedoch einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers begründen: Der unbescholtene Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise im XXXX im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses - also mehr als sechs Jahre- im Bundesgebiet auf.Der unbescholtene Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise im römisch 40 im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses - also mehr als sechs Jahre- im Bundesgebiet auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthaltes zu. Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 04.08.2026, Ra 2015/21/0249).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthaltes zu. Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 04.08.2026, Ra 2015/21/0249). Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde, die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247, mwN; 05.10.2020, Ra 2020/19/0330). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zu (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 23.10.2019, Ra 2019/19/0289), seine Integration aber derart fortgeschritten ist, dass in seinem Fall sein Interesse an einem Weiterverbleib in Österreich die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwiegen würden (s. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212, mwN, zum Erfordernis, dass die während der Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich erlangte Integration außergewöhnlich sein müsse, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen).Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde, die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247, mwN; 05.10.2020, Ra 2020/19/0330). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zu (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 23.10.2019, Ra 2019/19/0289), seine Integration aber derart fortgeschritten ist, dass in seinem Fall sein Interesse an einem Weiterverbleib in Österreich die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwiegen würden (s. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212, mwN, zum Erfordernis, dass die während der Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich erlangte Integration außergewöhnlich sein müsse, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen). Aus der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur ergibt sich, dass einer fünf Jahre überschreitenden Aufenthaltsdauer grundsätzlich beachtenswerte Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz im XXXX durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf ( rechtmäßig in der Zeit von XXXX bis zur Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom XXXX ). Dabei bleibt zu berücksichtigen, dass das Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz ohne Verschulden des Fremden mehr als drei Jahre, somit nicht mehr als „angemessen“ lange gedauert hat, was unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG 2014 („Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist“) dem Fremden zu Gute halten ist.Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz im römisch 40 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf ( rechtmäßig in der Zeit von römisch 40 bis zur Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom römisch 40 ). Dabei bleibt zu berücksichtigen, dass das Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz ohne Verschulden des Fremden mehr als drei Jahre, somit nicht mehr als „angemessen“ lange gedauert hat, was unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG 2014 („Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist“) dem Fremden zu Gute halten ist. Zum Grad der Integration in Österreich ist auszuführen, dass der BF über eine konkrete aktuelle Einstellungszusage der XXXX , verfügt, indem der BF bei entsprechender Erteilung eines Aufenthaltstitels als Pflegeassistent in einem Beschäftigungsausmaß von 37 Wochenstunden mit einem monatlichen Mindestverdienst von XXXX brutto zu arbeiten beginnen kann. Um den Mangelberuf Pflegeassistent als solchen auszuüben, hat der BF zuvor entsprechend der Schule für Sozialbetreuungsberufe des XXXX die Ausbildung in der Pflegeassistenz

der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung am XXXX mit Erfolg absolviert. Außerdem hat der BF am XXXX das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ erfolgreich bestanden und ist damit als Heimhelfer zur Durchführung von unterstützenden Tätigkeiten berechtigt. Zum Grad der Integration in Österreich ist auszuführen, dass der BF über eine konkrete aktuelle Einstellungszusage der römisch 40 , verfügt, indem der BF bei entsprechender Erteilung eines Aufenthaltstitels als Pflegeassistent in einem Beschäftigungsausmaß von 37 Wochenstunden mit einem monatlichen Mindestverdienst von römisch 40 brutto zu arbeiten beginnen kann. Um den Mangelberuf Pflegeassistent als solchen auszuüben, hat der BF zuvor entsprechend der Schule für Sozialbetreuungsberufe des römisch 40 die Ausbildung in der Pflegeassistenz

der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung am römisch 40 mit Erfolg absolviert. Außerdem hat der BF am römisch 40 das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ erfolgreich bestanden und ist damit als Heimhelfer zur Durchführung von unterstützenden Tätigkeiten berechtigt. Entsprechend seiner Ausbildung war der BF in der Zeit vom XXXX bei der XXXX beschäftigt und bei der Sozialversicherung entsprechend als Angestellter angemeldet. Entsprechend seiner Ausbildung war der BF in der Zeit vom römisch 40 bei der römisch 40 beschäftigt und bei der Sozialversicherung entsprechend als Angestellter angemeldet. Mit der Erteilung des Aufenthaltstitels kann der BF daher bei der XXXX im Pflegebereich beginnen. Mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ist daher im Hinblick der kollektivvertraglichen Bestimmungen davon auszugehen, dass der BF den in § 293 ASVG vorgesehenen Richtsatz für eine Einzelperson wird erwirtschaften können (vgl. dazu des Näheren VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 16, mwN). Überdies hat der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass er mit der Entschädigung seiner Tätigkeit während seiner Ausbildung seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften im Stande war, was ihm u.a. auch ermöglicht hat über einen eigenen Mietvertrag zu verfügen.Mit der Erteilung des Aufenthaltstitels kann der BF daher bei der römisch 40 im Pflegebereich beginnen. Mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ist daher im Hinblick der kollektivvertraglichen Bestimmungen davon auszugehen, dass der BF den in Paragraph 293, ASVG vorgesehenen Richtsatz für eine Einzelperson wird erwirtschaften können vergleiche dazu des Näheren VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 16, mwN). Überdies hat der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass er mit der Entschädigung seiner Tätigkeit während seiner Ausbildung seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften im Stande war, was ihm u.a. auch ermöglicht hat über einen eigenen Mietvertrag zu verfügen. Zugunsten des Beschwerdeführers ist somit sein konsistentes und erfolgreiches Bemühen um die berufliche Integration zur Erlangung von Selbsterhaltungsfähigkeit zu gewichten. Entsprechend seiner über einen langen Zeitraum gesetzten Bemühungen, hinsichtlich der Etablierung in einem für die österreichische Gesellschaft wichtigen Mangelberuf, hat der BF auch das notwendige Durchhaltevermögen und Streben nach einer qualifizierten Ausbildung gezeigt. Zumal der BF nach relativ kurzer Zeit seines Aufenthaltes in Österreich Bemühungen hinsichtlich einer beruflichen Integration gesetzt und mittlerweile seine Ausbildung mit entsprechend guten Jobaussichten erfolgreich abgeschlossen hat, kann von einer nachhaltigen beruflichen Integration ausgegangen werden. Seine Deutschkenntnisse sind angesichts des bereits sechsjährigen Aufenthaltes in Österreich noch als verbesserungsbedürftig einzustufen, jedoch kann sich der Beschwerdeführer, wie sich der erkennende Richter in der der Verhandlung vom XXXX persönlich überzeugt hat, im Alltag verständlich auszudrücken. Außerdem hat der BF sowohl die Integrationsprüfung auf dem Niveau A 2 als auch mehrere Module der Pflichtschulabschlussprüfung positiv absolviert und es geschafft die Voraussetzungen für die berufliche Qualifikation eines gesellschaftlich relevanten Mangelberufes zu erlernen. Hinzu kommt, dass der BF Interesse am öffentlichen Leben in Österreich zeigt, als sich dieser über das Tagesgeschehen mit Zeitungen und über das Fernsehen deutschsprachiger Sender informiert. Seine Deutschkenntnisse sind angesichts des bereits sechsjährigen Aufenthaltes in Österreich noch als verbesserungsbedürftig einzustufen, jedoch kann sich der Beschwerdeführer, wie sich der erkennende Richter in der der Verhandlung vom römisch 40 persönlich überzeugt hat, im Alltag verständlich auszudrücken. Außerdem hat der BF sowohl die Integrationsprüfung auf dem Niveau A 2 als auch mehrere Module der Pflichtschulabschlussprüfung positiv absolviert und es geschafft die Voraussetzungen für die berufliche Qualifikation eines gesellschaftlich relevanten Mangelberufes zu erlernen. Hinzu kommt, dass der BF Interesse am öffentlichen Leben in Österreich zeigt, als sich dieser über das Tagesgeschehen mit Zeitungen und über das Fernsehen deutschsprachiger Sender informiert. Insgesamt liegt daher zwar kein außergewöhnlicher Grad an Integration vor, jedoch ist von einer gelungenen Integration des Beschwerdeführers in Österreich und einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. In Zusammenschau mit der sechsjährigen Aufenthaltsdauer kommt der im Bundesgebiet erlangten Integration maßgebliches Gewicht zu. Die Aufenthaltsdauer und die in diesem Zeitraum begründeten Bindungen werden im vorliegenden Fall dadurch relativiert, dass sich der Beschwerdeführer der Unsicherheit eines weiteren Aufenthaltes bewusst sein musste und insbesondere nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Verfahrens und dem Ausspruch einer Rückkehrentscheidung nicht mehr mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen konnte. In der durchzuführenden Interessensabwägung ist zu Lasten des Beschwerdeführers zu gewichten, dass seiner nunmehrigen Aufenthaltsdauer die Missachtung seiner rechtskräftigen Ausreisverpflichtung zugrunde liegt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 02010, mwN; 07.03.2019, Ra 2019/2170044 bis 0046).Die Aufenthaltsdauer und die in diesem Zeitraum begründeten Bindungen werden im vorliegenden Fall dadurch relativiert, dass sich der Beschwerdeführer der Unsicherheit eines weiteren Aufenthaltes bewusst sein musste und insbesondere nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Verfahrens und dem Ausspruch einer Rückkehrentscheidung nicht mehr mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen konnte. In der durchzuführenden Interessensabwägung ist zu Lasten des Beschwerdeführers zu gewichten, dass seiner nunmehrigen Aufenthaltsdauer die Missachtung seiner rechtskräftigen Ausreisverpflichtung zugrunde liegt vergleiche zu diesem Gesichtspunkt VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 02010, mwN; 07.03.2019, Ra 2019/2170044 bis 0046). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings auch bereits mehrfach erkannt, dass das Wissen um einen unsicheren Aufenthaltsstatus vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz hat, dass der während eines unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann (vgl. VwGH 20.08.2019, Ra 2019/18/0046; 20.10.2026, Ra 2016/21/0271, mwN; 22.08.2019, Ra 2019/21/0114).Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings auch bereits mehrfach erkannt, dass das Wissen um einen unsicheren Aufenthaltsstatus vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz hat, dass der während eines unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann vergleiche VwGH 20.08.2019, Ra 2019/18/0046; 20.10.2026, Ra 2016/21/0271, mwN; 22.08.2019, Ra 2019/21/0114). Im Verfahren ist überdies nicht hervorgekommen, dass gegen den BF in der Vergangenheit aufenthaltsbeendende Maßnahmen wie z.B. Verhängung der Schubhaft, gesetzt wurden. Es ist nicht hervorgekommen, dass in den vergangenen Jahren behördliche Versuche unternommen worden wären, dass der BF der ihm auferlegten Ausreiseverpflichtung nachgekommen wäre. In der Interessensabwägung war zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner mehrjährigen Ortsabwesenheit weiterhin Kontakt zu seiner in Somalia lebenden Mutter unterhält. Der Beschwerdeführer hat den weit überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in Somalia verbracht, wo er aufgewachsen ist, eine Schule besucht, erwerbstätig war. 3.3.2.3. Im Ergebnis ist jedoch den dargestellten Aspekten – dem Kriterium des „unsicheren“ Aufenthaltsstatus in Österreich sowie dem Umstand, dass er noch Bindungen in seinem Herkunftsstaat hat – unter Berücksichtigung der während des Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet erfolgten beruflichen, sprachlichen und gesellschaftlichen Integration des Beschwerdeführers (erfolgreiche Abschluss der Qualifikation eines Mangelberufes und entsprechender arbeitsrechtlicher Vorvertrag) und seiner im Entscheidungszeitpunkt sechsjährigen Aufenthaltsdauer, kein wesentliches Gewicht mehr beizumessen. Wenn auch dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, überwiegen im vorliegenden Fall in einer Gesamtbetrachtung die privaten Interessen des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen. Wenn auch dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, überwiegen im vorliegenden Fall in einer Gesamtbetrachtung die privaten Interessen des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher

§ 9Abs.

3 BFA-VG festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war somit stattzugeben und die Rückkehrentscheidung für auf Dauer als unzulässig zu erklären.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war somit stattzugeben und die Rückkehrentscheidung für auf Dauer als unzulässig zu erklären. 3.3.3. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 20053.3.3. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 3.3.3.1. Wird eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt, ist

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 ist von Amts wegen zu prüfen (vgl. VwGH 29.05.2019, Ra 2019/20/0035).3.3.3.1. Wird eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt, ist

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 ist von Amts wegen zu prüfen vergleiche VwGH 29.05.2019, Ra 2019/20/0035). Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz, BGBl.

I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus"

§ 54Abs. 1 Asyl

G 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus"

Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG. Der BF hat am XXXX nach § 8 PAPG (Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes) die Abschlussprüfung aus „Deutsch, Kommunikation und Gesellschaft“ erfolgreich bestanden und somit nach § 10 Abs. 2 Z 5 IntG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach § 10 IntG erfüllt. Nach § 9 Abs. 4 letzter Satz IntG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 das Modul 1.Der BF hat am römisch 40 nach Paragraph 8, PAPG (Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes) die Abschlussprüfung aus „Deutsch, Kommunikation und Gesellschaft“ erfolgreich bestanden und somit nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach Paragraph 10, IntG erfüllt. Nach Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 das Modul 1. Dem BF steht demnach der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu.

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 sind solche Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Dem BF steht demnach der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu.

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind solche Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Das Bundesamt hat dem BF daher den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 55 Abs. 1 AsylG iVm § 58 Abs. 7 AsylG auszufolgen. Der BF hat hieran

§ 58Abs. 11 Asyl

G 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt hat dem BF daher den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen. Der BF hat hieran

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 ist dieser Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstelldatum auszustellen.

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 ist dieser Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstelldatum auszustellen. 3.

  1. Zu den Spruchpunkten V. und VI. des angefochtenen Bescheides (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und Ausreisefrist):3.
  2. Zu den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und Ausreisefrist): Bei den Aussprüchen, mit denen eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt wird und festgestellt wird, dass die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist, handelt es sich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruchs ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0146, mwN). Bei den Aussprüchen, mit denen eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt wird und festgestellt wird, dass die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist, handelt es sich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruchs ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0146, mwN). Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides sind ersatzlos zu beheben, da sie auf einer – aktuell nicht bestehenden – Rückkehrentscheidung basierten und in dieser Konstellation nicht trennbar sind.Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides sind ersatzlos zu beheben, da sie auf einer – aktuell nicht bestehenden – Rückkehrentscheidung basierten und in dieser Konstellation nicht trennbar sind. 3.
  3. Zu den Spruchpunkten I. und II des angefochtenen Bescheides bleibt auszuführen, dass sich die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV stattzugeben ist,3.
  4. Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei des angefochtenen Bescheides bleibt auszuführen, dass sich die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV stattzugeben ist, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, unterscheidet. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0007, mwN). Insofern waren auch die Spruchpunkte I. und II. zu beheben.von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, unterscheidet. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Ziffer 2, der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0007, mwN). Insofern waren auch die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W124.2305137.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.