RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2026 GeschäftszahlW142 2304877-1 Spruch, W142 2304877-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2024, Zl. 1362848505/231464492, nach Durchführung einer Verhandlung am 21.11.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2024, Zl. 1362848505/231464492, nach Durchführung einer Verhandlung am 21.11.2025 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger aus Somalia, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 29.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Am 30.07.2023 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, in XXXX geboren worden zu sein. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und sei der Volksgruppe der Garre zugehörig. An Schulausbildung verfüge er über 6 Jahre Grundschule. Er habe keine Berufsausbildung. Beruflich sei er zuletzt Koranlehrer gewesen. Zu seinen Familienangehörigen in Somalia führte er neben seinem Vater und Mutter zwei Schwestern sowie vier Brüder an, welche alle in Somalia leben würden. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in XXXX gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im Ende 2022 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Der BF sei im März 2023 mit dem Flugzeug in die Türkei gereist. Er sei legal ausgereist. Er habe einen Reisepass, ausgestellt vom Passamt in Mogadischu gehabt. Er bejahte befragt, mit einem Reisedokument ausgereist zu sein. Seinen Reisepass habe er auf der Reise weggeworfen. Zur Reiseroute führte er befragt an, sich ca. 1 Monat in der Türkei, ca. 1,5 Monate in Griechenland, ca. 3 Tage in Albanien, ca. 4 Tage in Kosovo sowie ca. 1 Woche in Serbien aufgehalten zu haben. Durch Ungarn sei er nach Österreich gereist. In Griechenland sei er nur in der Hauptstadt gewesen. Die Polizei habe ihn festgenommen und ihm Fingerabdrücke abgenommen. Ihm sei gesagt worden, dass er weiterreisen und das Land verlassen könne. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, dass er diese selbst mit Hilfe von Schleppern organisiert habe. Die Kosten der Reise hätten 900 € betragen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, in römisch 40 geboren worden zu sein. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und sei der Volksgruppe der Garre zugehörig. An Schulausbildung verfüge er über 6 Jahre Grundschule. Er habe keine Berufsausbildung. Beruflich sei er zuletzt Koranlehrer gewesen. Zu seinen Familienangehörigen in Somalia führte er neben seinem Vater und Mutter zwei Schwestern sowie vier Brüder an, welche alle in Somalia leben würden. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in römisch 40 gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im Ende 2022 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Der BF sei im März 2023 mit dem Flugzeug in die Türkei gereist. Er sei legal ausgereist. Er habe einen Reisepass, ausgestellt vom Passamt in Mogadischu gehabt. Er bejahte befragt, mit einem Reisedokument ausgereist zu sein. Seinen Reisepass habe er auf der Reise weggeworfen. Zur Reiseroute führte er befragt an, sich ca. 1 Monat in der Türkei, ca. 1,5 Monate in Griechenland, ca. 3 Tage in Albanien, ca. 4 Tage in Kosovo sowie ca. 1 Woche in Serbien aufgehalten zu haben. Durch Ungarn sei er nach Österreich gereist. In Griechenland sei er nur in der Hauptstadt gewesen. Die Polizei habe ihn festgenommen und ihm Fingerabdrücke abgenommen. Ihm sei gesagt worden, dass er weiterreisen und das Land verlassen könne. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, dass er diese selbst mit Hilfe von Schleppern organisiert habe. Die Kosten der Reise hätten 900 € betragen. Befragt zum Fluchtgrund gab der BF zu Protokoll: „Aus Angst vor der Al-Shabaab habe ich Somalia verlassen. Sie wollten mich zwangsrekrutieren, damit ich mich ihnen anschließe. Ich war Koran Lehrer und sie sagten, dass ich den Kindern Predige, dass sie sich Al-Shabaab anschließen. Ich lehnte das ab, weshalb sie mich festnahmen. Ich wurde geschlagen mit dem Lauf einer Waffe. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe.“ Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an: „Ich habe Angst um mein Leben.“ Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab der BF an: „Nein.“ 3. Am 06.08.2024 wurde der BF durch das BFA in der Sprache Somali niederschriftlich einvernommen. Der BF gab wie folgt an (LA: Leitendes Oran der Amtshandlung; VP: BF): „[ … ] LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen heute wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja. LA: leiden Sie an irgendwelchen ernsthaften oder lebensbedrohenden Krankheiten? VP: Nein. LA: Nehmen Sie derzeit Medikamente ein? VP: Ich hatte nur einmal Schmerztabletten wegen eines Rippenbruchs eingenommen. Aktuell auch. Nachgefragt, weiß ich nicht wie diese Tabletten heißen, aber Sie sollen für Rippenschmerzen gut sein. LA: Verstehen Sie die anwesenden Dolmetscher sehr gut? VP: Ja. LA: Bei Verständigungsschwierigkeit können Sie jederzeit rückfragen? VP: Ja, ok. LA: Werden Sie in Ihrem Asylverfahren rechtlich vertreten? Gibt es einen Zustellbevollmächtigten? VP: Nein. [ … ] LA: Haben Sie bei Ihrer Erstbefragung am 30.07.2023 der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt, wurden Ihnen Ihre Angaben rückübersetzt und korrekt protokolliert? VP: Ja LA: Verfügen Sie über allfällige Dokumente, vor allem aus Ihrer Heimat, die Sie in Ihrem Verfahren vorlegen können? VP: Nein Anmerkung: Es wird ein Konvolut an Integrationsunterlagen u. Empfehlungsschreiben vorgelegt (6 A4-Seiten) Die vorgelegten Schriftstücke werden als Kopie zum Akt genommen. LA: Haben Sie jemals einen Reisepass, einen Führerschein, einen Personalausweis, oder ein sonstiges identitätsbezeugendes Dokument besessen? VP: Nein. LA: Im Zuge Ihrer Erstbefragung gaben Sie jedoch an, einen Reisepass ausgestellt in Mogadischu besessen zu haben? Was sagen Sie dazu? VP: Sie haben mich ja nicht gefragt ob ich auch einen Reisepass je besessen habe, sondern Sie fragten mich nur um eine Identität oder Ausweis? LA: Ich frage Sie erneut, haben Sie jemals einen Reisepass, einen Führerschein, einen Personalausweis, oder ein sonstiges identitätsbezeugendes Dokument besessen? VP: Einen somalischen Reisepass für die Ausreise. Nachgefragt gebe ich an, dass der Schlepp in mir genommen hat. LA: Bei der Erstbefragung gaben Sie jedoch an, dass Sie den Reisepass „weggeschmissen“ haben. Nun sagen Sie, dass Ihnen der Schlepper den Reisepass weggenommen hat. Was stimmt nun? VP: In der Türkei hat uns der Schlepper gesagt, dass wir die Reisepässe alle wegschmeißen sollen. Das machten wir und der Schlepper hat Sie an sich genommen. LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? VP: Somalia. LA: Wie heißen Sie, wann und wo sind Sie geboren? VP: XXXX , ich bin am XXXX geboren.VP: römisch 40 , ich bin am römisch 40 geboren. LA: XXXX kann ich auf der Karte nicht finden, wo liegt das?LA: römisch 40 kann ich auf der Karte nicht finden, wo liegt das? VP: Es ist ein Dorf in der Nähe von XXXX . Nachgefragt ist es ca. 20km entfernt.VP: Es ist ein Dorf in der Nähe von römisch 40 . Nachgefragt ist es ca. 20km entfernt. LA: Wo sind Sie aufgewachsen, bzw. wo haben Sie zuletzt vor Ihrer Ausreise in Somalia mit wem gelebt? VP: In XXXX . Ich wohnte dort mit 4 Brüdern und 2 Schwestern und mit meinen Eltern.VP: In römisch 40 . Ich wohnte dort mit 4 Brüdern und 2 Schwestern und mit meinen Eltern. LA: Wie weit entfernt ist Mogadischu? VP: Ich schätze ca. 150km. Mit dem Auto 5-6 Stunden. LA: Können Sie mir auf einem Kartenausschnitt (Ausdruck Google-Maps) Ihren Wohnort einzeichnen? Anm.: Der VP wird ein Kartenauszug von SOMALIA (Lagekarte 1, Maßstab 200km) vorgelegt und die VP kann den Wohnort nicht einzeichnen/sehen. Der AW findet Somalie, die Stadt Mogadischu, kann aber sein Dorf nicht finden, auch nicht ungefähr. Der VP wird ein Kartenauszug von SOMALIA (Lagekarte 2, Maßstab 20km) vorgelegt. Die VP findet den Ort nicht. AW: Ich kenne mich mit Karten nicht aus. Ich sehe es hier nicht. Anm.: Nach ca. 2 Minuten findet die VP den Ort XXXX und gibt an, dass sein Dorf 20 km entfernt liegt.Anmerkung, Nach ca. 2 Minuten findet die VP den Ort römisch 40 und gibt an, dass sein Dorf 20 km entfernt liegt. LA: Wie weit entfernt liegt das Meer? VP: Es gibt dort kein Meer. Anm.: Der VP wird auf GOOGLE-Maps gezeigt, dass das Meer ca. 25km von XXXX entfernt liegt.Anmerkung, Der VP wird auf GOOGLE-Maps gezeigt, dass das Meer ca. 25km von römisch 40 entfernt liegt. LA: Was sagen Sie dazu? VP: Ich war noch nie am meer, dass mehr ist weiter weg von uns. LA: Können Sie mir XXXX etwas beschreiben? Gibt es eventuelle große Wasserstellen (Teich, See, Fluss)?LA: Können Sie mir römisch 40 etwas beschreiben? Gibt es eventuelle große Wasserstellen (Teich, See, Fluss)? VP: Einen Fluss gibt es dort. LA: Keine Seen oder Teiche? VP: In meinem Dorf gibt es das nicht. LA: Wie ist Ihr Familienstand? VP: Ich bin ledig und kinderlos. LA: Welche Religionszugehörigkeit haben Sie? VP: Ich bin sunnitischer Moslem. LA: Gehören Sie einer bestimmten Volksgruppe, bzw. Clan an, wenn ja, welcher/welchem? VP: Ich gehöre zum Clan Garre, das ist ein somalischer Clan. Nachgefragt gehöre ich zum Sub-Clan Dool. LA: Sind Sie müde brauchen Sie eine Pause? VP: Nein. LA: Für wie lange haben Sie in Somalia die Schule besucht? VP: Ich habe für insgesamt 7 Klassen Grundschule in Somalia gemacht. LA: Welche Sprachen sprechen Sie? VP: Somalisch in Wort und Schrift. LA: Wann und wie haben Sie Somalia verlassen? VP: Mit dem Flugzeug im März 2023. Nachgefragt war das legal in die Türkei. LA: Haben Sie vor Ihrer Ausreise im März 2023 bereits einmal Somalia verlassen? VP: Nein. LA: Wie setzt sich Ihre Kernfamilie zusammen? VP: Mein Vater ist, als ich in der Türkei war verstorben. Er ist getötet worden. Meine Mutter und meine Geschwister leben in einem Flüchtlingslager in Weydoow. Nachgefragt ist das in der Nähe von Mogadischu. LA: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit Ihrer Mutter? VP: Im letzten Monat. LA: Haben Sie Familienangehörige in Österreich oder jemanden der Sie finanziell unterstützt oder jemandem zu dem ein Abhängigkeitsverhältnis besteht? VP: Nein. LA: Sonst irgendwo in Europa? VP: Nein. LA: Haben Sie in Ihrer Heimat eine berufliche Qualifikation erworben, wenn ja, welche bzw. wie sind Sie für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen? VP: Ich habe keinen Beruf erlernt, aber ich war Koranlehrer und lebt von der Koranschule. LA: In welchem Zeitraum und wo sind Sie dieser Beschäftigung nachgegangen? VP: In unserem Dorf von 2020 bis Dez 2022. LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse in der Heimat beschreiben? VP: Meine Familie lebte von der Landwirtschaft. LA: Wer hat Ihre Ausreise organisiert und finanziert? VP: Die Familie und meine Verwandten haben Geld gesammelt und mir geholfen. Und ein Schlepper hat mir geholfen. LA: Sind Sie gesund und arbeitsfähig? VP: Ja. LA: Haben Sie im Herkunftsland Strafrechtsdelikte begangen? VP: Nein. LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen? VP: Nein. LA: Ist gegen Sie in Ihrer Heimat ein Gerichtsverfahren anhängig? Wenn ja, vor welchem Gericht und weswegen, und woher haben Sie die diesbezüglichen Informationen? VP: Nein, aber von Al-Shabaab wird ich gesucht. LA: Sind Sie Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation? VP: Nein. LA: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit, wenn ja welche? VP: Nein. LA: Bei Ihrer Erstbefragung haben Sie befragt zu Ihrem Fluchtgrund folgendes angegeben: „Aus Angst vor der Al-Shabab habe ich Somalia verlassen. Sie wollten mich zwangsrekrutieren, damit ich mich ihnen anschließe. Ich war Koran Lehrer und sie sagten, dass ich den Kindern predige, dass sie sich Al-Shabab anschließen. Ich lehnte das ab, weshalb sie mich festnahmen. Ich wurde geschlagen mit dem Lauf einer Waffe. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe.“ Nennen Sie nun bitte möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe) Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen. VP: In Somalia war ich ein Koranlehrer. Al-Shabaab-Mitglieder kamen zu mir und haben mir gesagt, dass was ich den Kindern lehre ist nicht richtig. Sie haben mir gesagt, dass ich ein Sufi bin und ich selbst noch etwas gelehrt werden muss. Sie sagten, dass ein richtiger Koranlehrer zu uns in die Schule kommen wird, der mir und den Kindern etwas beibringen wird. Sie würden jeden Mittwoch vorbeikommen und uns etwas beibringen. Am ersten Mittwoch, wo sie kommen wollten, habe ich den Kindern freigeben und sie blieben zuhause. Mitglieder der Al-Shabaab kamen und wollten wissen, warum ich den Kinder Kindern freigab. Ich antwortete, dass es mir gesundheitlich nicht gut gehe. Sie wollten am nächsten Mittwoch wiederkommen. Ich sagte ok, holte die Eltern der Kinder zusammen und sagte zu den Eltern, dass die Al-Shabaab deren Kinder mitnehmen wollen, weil sie ihnen etwas beibringen wollen. Da habe ich den Kindern freigegeben. Dann kamen sie am nächsten Donnerstag zu mir nachhause, ich war aber nicht daheim. Nachdem sie bei meinen Eltern nach mir gefragt haben, gingen sie wieder weg. An einem anderen Tag haben sie mich am Markt gesehen, und nahmen mich mit. In ihrer Station fragten sie mich, warum ich den Kindern freigegeben habe. Ich antwortete das es mir gesundheitlich nicht gut gehen und ich den Kindern frei gegeben habe. Sie forderten mich auf, mich in Bauchlage auf den Boden hinzulegen. Sie fesselten mich und traten mich mit den Stiefeln. Der Eine stand auf meinem Körper auf meinem Rücken. Dadurch erlitt ich einen Rippenbruch. Sie forderten mich auf, dass ich die Kinder bis Mittwoch in die Koranschule bringen soll. Wenn das nicht geschieht, werden Sie mich töten und den Hals abschneiden. Anm: VP stoppt seine Erzählung.Anmerkung, VP stoppt seine Erzählung. LA: Gibt es sonst noch weitere Fluchtgründe? VP: Nein. LA: Wie ging es dann weiter? VP: Sie ließen mich nachhause gehen und sagten, dass sie zu mir in die Koranschule kommen werden. Aufgrund der vielen Schläge bzw. Fußtritte habe ich zuhause das Bewusstsein verloren. Meine Familie hatte dann einen Heilmediziner nachhause geholt. Dieser behandelte mich mit Brandnadeln. Am nächsten Tag versteckte ich mich in einem Gemüsewagen und reiste nach XXXX . Von dort reiste ich mit einem Auto nach Mogadischu zu einem entfernten Verwandten. In Mogadischu war ich dann 2 Monate im Spital in Behandlung. Während ich dort war, kamen die Al-Shabaab zu meiner Familie und fragten nach meinem Aufenthaltsort. Sie sagten, dass sie es selbst nicht wüssten. Sie kamen ein zweites Mal und sagten, dass sie, wenn ich innerhalb von 3 Tage nicht zurückkomme, meinen Vater töten werden. Meine Eltern sind dann von dort geflohen und gingen in das Flüchtlingslager nach Weydoow.Meine Familie hatte dann einen Heilmediziner nachhause geholt. Dieser behandelte mich mit Brandnadeln. Am nächsten Tag versteckte ich mich in einem Gemüsewagen und reiste nach römisch 40 . Von dort reiste ich mit einem Auto nach Mogadischu zu einem entfernten Verwandten. In Mogadischu war ich dann 2 Monate im Spital in Behandlung. Während ich dort war, kamen die Al-Shabaab zu meiner Familie und fragten nach meinem Aufenthaltsort. Sie sagten, dass sie es selbst nicht wüssten. Sie kamen ein zweites Mal und sagten, dass sie, wenn ich innerhalb von 3 Tage nicht zurückkomme, meinen Vater töten werden. Meine Eltern sind dann von dort geflohen und gingen in das Flüchtlingslager nach Weydoow. LA: Wann war das genau? VP: 2023 im ersten Monat. LA: Wann genau ist die Al-Shabaab erstmalig auf sie zugegangen und hat mit Ihnen Kontakt aufgenommen? VP: Das war Ende Dezember 2022. LA: Wann war der Vorfall wo Sie geschlagen wurden? VP: Ende Dezember 2022 LA: Vorhin gaben Sie an, dass die Al-Shabaab mehrmals kamen (mehrere Mittwoche). Wie kann es sein, dass Sie nun den Erstkontakt und das Ereignis, wo Sie geschlagen wurden mit „Ende Dezember 2022“ angeben, was sagen Sie dazu? VP: Das alles war im Dezember 2022. Sie kamen früher schon im November, haben aber nicht mit mir gesprochen. LA: Wie lange waren Sie in Mogadischu aufhältig? VP: Ersten und zweiten Monat 2023. LA: Wie lange waren Sie im Spital? VP: Bis zum 18. des 2 Monats 2023. LA: Wie oft hatten Sie Besuch von Ihrer Familie im Spital? VP: Meine Familie ist nicht gekommen. Nur ein entfernter Verwandter besuchte mich. LA: Was geschah nach Ihrer Entlassung? VP: Entfernte Verwandte haben Geld gesammelt. Ein somalischer Reisepass wurde organisiert und ich konnte das Land verlassen. LA: Wann genau sind Sie geflogen? VP: Im März 2023. LA: Wann genau? VP: Am 20.März 2023. LA: Wo haben Sie in dieser Zeit (Spital bis Ausreise) gelebt? VP: Im Haus des Verwandten. Nachgefragt ist er gut mit meinem Vater befreundet und lebte in Mogadischu. Nachgefragt ist er kein richtiger Verwandter, sondern ein guter Freund meines Vaters. LA: Wo genau befand sich die Koranschule? VP: In Jeeroow. LA: Bei Ihrer Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie „mit dem Lauf einer Waffe“ geschlagen wurden. Davon erwähnten Sie heute nichts, möchten Sie dazu etwas sagen? VP: Vielleicht wurde ich nicht richtig verstanden. Ich sagte, dass ich mit Stiefeln getreten wurde, und mit dem hinteren Teil der Waffe geschlagen wurde. [ … ] LA: Warum sind Sie nicht in Mogadischu geblieben? VP: Weil die Al-Shabaab nach mir gesucht hatte, und mir gedroht hatten, dass sie mich töten werden. LA: Und Sie sind absolut davon überzeugt, dass die Al-Shabaab derart viel Energie aufbringen würde um ausgerechnet Sie, einen einfachen „Koranlehrer“ (dem seitens der Al-Shabaab „noch selbst etwas gelehrt werden muss“) in Mogadischu ausfindig zu machen? VP: Ja. LA: Sagt ihnen das Dorf „Gaaywarow“ etwas, wissen Sie wo das liegt? VP: Ja, das ist in der Nähe von XXXX .VP: Ja, das ist in der Nähe von römisch 40 . LA: Sie sagten, dass Sie damals mitgenommen wurden und dann zusammen geschlagen wurden. Wohin nahm man Sie mit? VP: Im Dorf XXXX , bei der Station der Al-Shabaab.VP: Im Dorf römisch 40 , bei der Station der Al-Shabaab. LA: Wie kamen Sie dann nachhause? VP: Ich ging zu fuß. Nachgefragt, brauchte ich ca. 15 Minuten. LA: Sind Sie in Mogadischu auch einmal zur Polizei gegangen? VP: Ich habe einmal die Telefonnummer, von der ich eine SMS bekommen habe, aber sie sagten mir, dass ich das Problem selbst lösen muss. LA: Wer hat Ihnen wann berichtet, dass Ihr Vater verstorben ist? VP: Zuerst sagte mir mein Bruder, dass die Al-Shabaab meinen Vater mitgenommen haben. Dann hat die Al-Shabaab gemeldet, dass sie ihn getötet haben. LA: Wann war dieser Vorfall? VP: Das weiß ich nicht genau, Anfang April oder Ende März. Ich war in der Türkei. LA: Sie sagten zuvor, dass Sie mit Ihrer Mutter regelmäßig Kontakt haben (zuletzt im vergangenen Monat). Wollten Sie nie das genaue Datum wissen, wann Ihr Vater verstorben ist? VP: Die Al-Shabaab haben ihn erst mitgenommen, deshalb kann man nicht genau sagen, wann sie ihn getötet haben. LA: Sie sagten aber auch, „Zuerst sagte mir mein Bruder, dass die Al-Shabaab meinen Vater mitgenommen haben. Dann hat die Al-Shabaab gemeldet, dass sie ihn getötet haben.“ Wann war diese „Meldung“ und wie erhielten Sie diese? VP: Am 24.03.2023 haben sie gesagt, dass sie ihn haben und am 29.03.2023 sagten sie, dass er tot sei. Nachgefragt, sagte es mir meine Schwester. LA: Sie sprechen Somali, sind mit den somalischen Gepflogenheiten vertraut, sind jung und arbeitsfähig. Sie haben durch Ihre Reise durch halb Europa bewiesen, dass Sie sich auch ohne finanzielle Mittel, Sprachkenntnisse und Familienangehörige in fremden Ländern zurechtfinden können. Sie können auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Sie können selbst für Ihr Auskommen und Fortkommen sorgen. Sie können in Mogadischu grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Insbesondere kann angesichts der von Ihnen aufgewendeten finanziellen Mittel für Ihre Reise nach Österreich nicht davon ausgegangen werden, dass Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. jene Ihrer Familienangehörigen/Verwandten schlecht sind. Darüber hinaus handelt es sich bei Ihrer Person auch um keine exponierte Persönlichkeit, welche durch eine derartige Stellung in Mogadischu Probleme zu erwarten hätte. Was sagen Sie dazu, bzw. welche konkreten Rückkehrbefürchtungen haben Sie, wenn Sie an eine Rückkehr in Ihre Heimat denken? VP: Ich habe Angst von der Al-Shabaab getötet zu werden, und möchte deshalb nicht zurück. LA: Unter der Annahme, dass Sie die geschilderten Probleme nicht hätten, könnten Sie dann in Somalia/Mogadischu leben? VP: Ja. LA: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. VP: Ich weiß, wie die Lage in Somalia ist, ich bin selbst von Somalia geflüchtet. LA: Können Sie irgendwelche Gründe namhaft machen, die für Ihren Integrationswillen in Österreich sprechen? VP: Was heißt das? Anm: Der VP wird die Frage näher erklärt.Anmerkung, Der VP wird die Frage näher erklärt. VP: Ich besuche Sprachkurse Deutsch, habe viele Freunde und ich habe auch ehrenamtlich hier gearbeitet. Außerdem habe ich Integrationsveranstaltungen teilgenommen und habe diesbezüglich Unterlagen vorgelegt. Nachgefragt betreffend die ehrenamtlichen Tätigkeiten, habe ich bei der Caritas Wäsche gewaschen und Regale geschlichtet. LA: Entsprechen Ihre Angaben heute der Wahrheit? VP: Ja. LA: Möchten Sie abschließend noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen bzw. gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? VP: Nein. LA: Wie haben Sie rückwirkend betrachtet den anwesenden Dolmetscher verstanden? VP: Sehr gut. Anm.: Die gesamte Niederschrift wird rückübersetzt.Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird rückübersetzt. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Nein, ich habe keine Einwände. LA: Haben Sie betreffend Ihrer „Rippenverletzung“ ärztliche Befunde, welche Sie vorlegen bzw. nachreichen können? VP: Ich kann es zeigen, aber der Arzt hat mir keine gegeben? LA: Können Sie diese Befunde beim Arzt erwirken? Hierzu wird Ihnen eine 14-tägige Frist zur Nachreichung gewährt (persönlich Abgabe oder per E-Mail an BFA-ASt-Graz-Einlaufstelle@bmi.gv.at. VP: Ok. [ … ]“ 4. Am 12.08.2024 legte der BF einen Ambulanzbefund vom selben Tag vor. 5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.11.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia ab (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.11.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können. Im Hinblick auf die Refoulement-Prüfung sei es dem BF möglich und zumutbar, nach Somalia zurückzukehren, weshalb auch die Erteilung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht käme. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei spruchgemäß festzusetzen gewesen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können. Im Hinblick auf die Refoulement-Prüfung sei es dem BF möglich und zumutbar, nach Somalia zurückzukehren, weshalb auch die Erteilung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht käme. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei spruchgemäß festzusetzen gewesen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien. 6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, der BF habe – entgegen der Ansicht des BFA – Somalia sehr wohl aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen müssen. Bei einer Rückkehr sei er asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. In eventu, sei dem BF subsidiärer Schutz zu erteilen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem BF nicht offen. 7. Am 23.12.2024 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein. Mit Beschwerdevorlage ersuchte das BFA darum, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 8. Am 21.11.2025 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung und ein Dolmetscher für die Sprache Somalisch teilnahmen. In der Verhandlung wurde wie folgt vorgebracht (R: Richterin, D: Dolmetscher, BF: Beschwerdeführer, BFV: Rechtsvertretung des BF): „[ … ] R: Kommt zur heutigen Verhandlung ein Rechtsvertreter? BF: Ja. Ich habe einen Vertreter, der sich leider verspätet. R: Sind Sie gesund? Geht es Ihnen gut? BF: Ja. BFV erscheint um 10:10 Uhr. Die BFV gibt an, dass der Akt bekannt ist. R: Müssen Sie Medikamente einnehmen? BF: Ich habe alte Verletzungen. Wenn ich Schmerzen habe, nehme ich Schmerzmittel. R: Wann haben Sie Somalia verlassen? BF: Am 20. März 2023. R: Von wo aus haben Sie Somalia verlassen? BF: Von Mogadischu. R: Wie lange waren Sie in Mogadischu aufhältig? BF: Über 2 Monate habe ich mich in Mogadischu aufgehalten. R: Bei wem haben Sie sich in Mogadischu aufgehalten? BF: Anfangs hatte ich einen Krankenhausaufenthalt. Dann am 18. Februar wurde ich vom Krankenhaus entlassen. Ich bin dann beim Freund meines Vaters bis zur Ausreise in einem Haus geblieben. R: Hat dieses Haus dem Freund Ihres Vaters gehört? BF: Ja. R: Wie hat dieser Freund Ihres Vaters geheißen? BF: XXXX BF: römisch 40 R: Der Nachname lautet wie? BF: Den weiß ich nicht. R: Wie lange haben Sie eine Schule in Somalia besucht? BF: Das war keine normale Schule. Das war ein islamisches Institut. Bis zur 7. Klasse habe ich dieses Institut besucht. R: War dieses islamische Institut eine Koranschule? BF: Nein. Dort wurde die somalische und arabische Sprache nur unterrichtet. R: Was verstehen Sie unter “Islamisches Institut”? Was soll das sein? BF: Es ist keine Stadt. Es ist ein Dorf. R: Was ist ein Dorf? Was meinen Sie jetzt. Ich habe Sie gefragt, was Sie unter “Islamischem Institut” verstehen. BF: Das ist eine Sonderinstitution, diese unterrichtet nur die somalische und die arabische Sprache, keine anderen Fächer. R: Wer hat dieses Sonderinstitut geleitet? BF: Da war ein Direktor namens XXXX .BF: Da war ein Direktor namens römisch 40 . BF notiert diesen Namen auf die Beilage ./A BF: XXXX (Beilage ./A).BF: römisch 40 (Beilage ./A). R: Wie lautet der vollständige Name des Direktors? BF: XXXX ist der Nachname.BF: römisch 40 ist der Nachname. R: Dieser Direktor, war dieser jemandem zugehörig, war das eine Privatschule? Wenn Sie dort bis zur 7. Klasse anwesend waren, müssen Sie Näheres dazu wissen. BF: Wir wohnen in einem kleinen Dorf, das ist das einzige islamische Institut. XXXX ist der Begründer. Er hat dieses selbst geleitet und auch unterrichtet. In diesem Dorf ist es das Einzige. Es gibt kein anderes.BF: Wir wohnen in einem kleinen Dorf, das ist das einzige islamische Institut. römisch 40 ist der Begründer. Er hat dieses selbst geleitet und auch unterrichtet. In diesem Dorf ist es das Einzige. Es gibt kein anderes. R: D.h. das war die einzige Schule in Ihrem Dorf? BF: Ja. R: Wann haben Sie begonnen, dieses Institut zu besuchen? BF: Ich weiß nicht, wie alt ich war. Ich war noch ein Kind. R: Wie alt waren Sie, als Sie aufgehört haben, dieses Institut zu besuchen? BF: Dieses habe ich 2015 verlassen. R: Was haben Sie danach gemacht? BF: Dann bin ich in eine Koranschule gegangen. Ich habe auch dem Koranlehrer geholfen. R: Wie lange haben Sie diese Koranschule besucht? BF: Bis 2018 habe ich diese Schule besucht. R: Wie haben Sie dem Koranlehrer geholfen? Was haben Sie genau gemacht? BF: Ich habe geholfen und zwar habe ich der unteren Stufe der Koranschule, den kleinen Kindern, geholfen. R: Wie haben Sie den Kindern geholfen? Was haben Sie genau gemacht? BF: Es gibt ein Holzstück. Dort schreibt man den Koran. Ich kann die arabische Sprache. Ich habe den Kindern gezeigt, wie man schreibt. R: Wie viele Jahre haben Sie, inkludiert mit der Koranschule, eine Schule besucht? BF: Ich habe den Koran auswendig gelernt. R: Wie viele Jahre haben Sie, inkludiert mit der Koranschule, eine Schule besucht? BF: Bis 2018. R: Wenn Sie als Lehrer geholfen haben, werden Sie dies mitteilen können. Wie viele Jahre haben Sie, inkludiert mit der Koranschule, eine Schule besucht? BF: Genau kann ich es nicht angeben. R: In welchem Dorf haben Sie in Somalia gelebt? BF: In XXXX (BF buchstabiert).BF: In römisch 40 (BF buchstabiert). R: Wo liegt XXXX ?R: Wo liegt römisch 40 ? BF: In der Bezirksverwaltung namens XXXX . Das Dorf ist 20km von XXXX .BF: In der Bezirksverwaltung namens römisch 40 . Das Dorf ist 20km von römisch 40 . R: Dort sind Sie XXXX ?R: Dort sind Sie römisch 40 ? BF: Ja. R: Wann haben Sie Ihr Heimatdorf verlassen? BF: Ich habe mein Heimatdorf Ende Dezember 2022 verlassen. R: Wer lebt derzeit in Ihrem Heimatdorf in Bezug auf Ihre Verwandten? BF: Ich habe dort jetzt momentan niemanden. Meine Mutter ist bereits verstorben. Meine Geschwister befinden sich in einem Flüchtlingslager nahe von Mogadischu. R: Wo ist Ihr Vater? BF: Mein Vater wurde umgebracht. Ich denke, das war zwischen März/April 2023. Zu diesem Zeitpunkt war ich schon in der Türkei. R: Von wem haben Sie erfahren, dass Ihr Vater umgebracht wurde? BF: Meine Schwester hat mir das erzählt. R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF: Ich habe 3 Brüder und 2 Schwestern. R: Können Sie mir die Namen Ihrer Geschwister und das derzeitige Alter auf die Beilage ./B aufschreiben? BF: XXXX , ist derzeit 18 Jahre alt, XXXX ist derzeit 16 Jahre alt. XXXX ist derzeit 8 Jahre alt. XXXX ist derzeit 5 Jahre alt. XXXX ist derzeit 3 Jahre alt.BF: römisch 40 , ist derzeit 18 Jahre alt, römisch 40 ist derzeit 16 Jahre alt. römisch 40 ist derzeit 8 Jahre alt. römisch 40 ist derzeit 5 Jahre alt. römisch 40 ist derzeit 3 Jahre alt. R: Wer der aufgeschriebenen Namen sind nun Ihre Schwestern? BF: 2 Mädchen namens XXXX .BF: 2 Mädchen namens römisch 40 . R: Haben Sie Verwandte, die in Österreich leben? BF: Nein. R: Können Sie sagen, wann Sie begonnen haben, die Koranschule zu besuchen? BF: 2015. R: Wann haben Sie begonnen, als Koranlehrer zu helfen? BF: Ende 2019. R: Wann ist Ihre Mutter gestorben? BF: Meine Mutter ist Ende Okt. 2025 gestorben. R: Woran ist Ihre Mutter gestorben? BF: Sie war Diabetikerin. R: Von wem haben Sie das erfahren? BF: Meine Schwester hat mir das erzählt. R: Sind Sie ständig in Kontakt mit Ihrer Schwester? BF: Nein. Nicht regelmäßig. Wenn sie jemanden findet, der ein Handy hat, bittet sie diesen und ruft an. R: Mit welcher Schwester kommunizieren Sie? BF: Mit XXXX .BF: Mit römisch 40 . R: Können Sie sich an das genaue Todesdatum Ihres Vaters erinnern? BF: Das genaue Datum konnte ich nicht erfahren. Sie hat mitgeteilt, Ende März/Anfang April. R: Was hat Ihr Vater gearbeitet? BF: Bauer. R: Hat Ihre Familie in einem Haus gelebt? BF: Wir haben ein Haus gemietet. Mein Vater hat dort gearbeitet auf der Landwirtschaft. Er hatte keine eigene. R: Als Ihr Vater verstorben ist, wie hat Ihre Mutter den Lebensunterhalt für die Familie verdient? BF: Mein Vater wurde umgebracht. Er ist nicht eines natürlichen Todes gestorben. Nachher hat meine Mutter die gesamte Familie in ein Flüchtlingslager nahe von Mogadischu gebracht. R: Haben Sie auch in diesem Flüchtlingslager gelebt? BF: Nein. Ich war schon bereits geflüchtet. R: Hatten Sie einen eigenen Reisepass? BF: Ja. Ich hatte einen eigenen Reisepass, den habe ich nicht mehr. R: Was ist mit dem Reisepass passiert? BF: Als ich die Türkei verlassen wollte, hat der Schlepper diesen entzogen. R: Sind Sie mit dem Flugzeug von Mogadischu nach Istanbul geflogen? BF: Ja. R: Wann genau sind Sie abgeflogen? BF: Am 20. März 2023. R: Wo haben Sie sich in der Türkei aufgehalten? BF: In Istanbul. R: Wie lange haben Sie sich in Istanbul aufgehalten? BF: Ich war dort zwischen einem und zwei Monaten dort. R: Wie viele Tage oder Wochen haben Sie sich in Istanbul aufgehalten? BF: Das weiß ich nicht. R: Wieso wissen Sie das nicht? BF: Ich habe es vergessen. R: Bei wem haben Sie sich in Istanbul aufgehalten? BF: Ich bin bei anderen somalischen Jugendlichen in einer Wohnung gewesen. R: Wie haben Sie diese somalischen Jugendlichen kennengelernt? BF: Ich habe Somali gesucht und gefunden. Dann haben sie mir geholfen. R: Von der Türkei sind Sie dann wohin gereist? BF: Ich habe die Türkei mit einem Schlepper verlassen. R: Wohin sind Sie gereist? BF: Nach Griechenland. R: Wo in Griechenland haben Sie sich aufgehalten? BF: In Athen. R: Wie lange haben Sie sich in Athen aufgehalten? BF: Eineinhalb bzw. zwei Monate war ich dort. R: Haben Sie in Athen/Griechenland einen Asylantrag gestellt? BF: Nein. Ich habe keinen Asylantrag gestellt. R: Wieso nicht? BF: Der Schlepper hat mich in einer Wohnung versteckt und hat gesagt, ich darf nicht hinaus gehen. R: Hatten Sie in Griechenland keinen Kontakt zu einer Behörde oder zur Polizei? BF: Eines Tages wollte ich einkaufen. Die Polizei hat mich festgenommen und sie haben mir Fingerabdrücke abgenommen. Sie haben mir einen Zettel ausgehändigt und mich entlassen. R: Was haben sie zu Ihnen gesagt? BF: Sie sagten, dass ich Griechenland verlassen muss. R: Wann hat die Polizei von Ihnen Fingerabdrücke abgenommen? BF: Im Mai 2023. R: Wie lange sind Sie, nachdem die Polizei Ihnen Fingerabdrücke abgenommen hat, noch in Griechenland geblieben? BF: Etwa 4 Wochen. R: Wie viel hat Ihre Reise von Somalia bis nach Österreich gekostet? BF: Ich erinnere mich nur an 900 US-Dollar. Die Clanangehörigen haben mich mit dem anderen Geld unterstützt und mir geholfen. R: Welchem Clan gehören Sie an? BF: Garre. R: Welche Clanangehörigen haben Sie mit dem Geld unterstützt? BF: Meine Clanangehörigen. R: Ist Garre ein Hauptclan? Welcher Clan ist Garre? BF: Ich gehöre dem Hauptclan Garre an und dem Subclan Dool an. R: Sie wissen nicht, mit wie viel Geld Sie Ihre Clanangehörigen unterstützt haben? BF: Nein. Ich kann das nicht sagen. Das wurde von meiner Mutter direkt an die Schlepper gerichtet. R: Wer hat den Reisepass organisiert? BF: Der Freund meines Vaters, ich war in seinem Haus aufhältig. R: Was hat der Freund Ihres Vaters gearbeitet? BF: Ich weiß es nicht. R: Wann haben Sie den Freund Ihres Vaters kennengelernt? BF: Während ich im Krankenhaus war, hat mein Vater mit ihm Kontakt aufgenommen und er hat mich im Krankenhaus besucht. R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater? BF: Mein Vater hatte einen Bruder, welcher bereits verstorben ist. R: Wann ist er gestorben? BF: Ich war sehr klein, ich erinnere mich nicht. R: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter? BF: Meine Mutter hat 1 Schwester. R: Wo lebt Ihre Tante? BF: Meine Tante ist psychisch krank. Sie befindet sich in XXXX , meinem Heimatdorf. BF: Meine Tante ist psychisch krank. Sie befindet sich in römisch 40 , meinem Heimatdorf. R: Wie viele Cousinen und Cousins haben Sie? BF: Ich kenne keine von der Vaterseite. Meine Tante hat eine Tochter. Ich habe keinen Kontakt. R: Wie alt ist Ihre Cousine, ist sie älter oder jünger als Sie? BF: Das weiß ich nicht. Ich habe überhaupt keinen Kontakt. R: Warum wissen Sie das nicht, wenn Ihre Tante im selben Heimatdorf wie Sie gelebt hat? BF: Meine Cousine ist nicht bei ihrer Mutter, sondern sie wohnt bei ihrem Vater in einem Dorf namens Doonboraale, weil die Mutter psychisch krank ist. R: Was ist mit Ihren Großeltern ms und vs? BF: Niemand lebt mehr. R: Wann haben Sie die Koranschule verlassen, und als Lehrer unterstützend mitzuwirken aufgehört? BF: Im Dez. 2022. R: In welchem Spital waren Sie aufhältig? BF: Shaafi-Krankenhaus. R: Wann waren Sie in diesem Spital? BF: Dort war ich von Ende Dez. 2022 bis 18.02.2023 aufhältig. R: Wie sind Sie in das Krankenhaus gelangt? BF: Der Freund meines Vaters hat mich in dieses Krankenhaus gebracht. R: Wieso wurden Sie in das Krankenhaus gebracht? BF: Ich bin misshandelt worden, und auch gefoltert. Ich habe eine Narbe. Sie haben mich in ein Feuer geschmissen. R: Wer hat Sie misshandelt? BF: Al-Shabaab. R: Wann sind Sie misshandelt worden? BF: Mitte Dez. R: Welches Jahr? BF: 2022. R: Wo haben Sie sich befunden, als Sie misshandelt wurden? BF: In XXXX , meinem Heimatdorf.BF: In römisch 40 , meinem Heimatdorf. R: Ich buchstabiere den Namen Ihres Heimatdorfes XXXX : Ist das ein A oder ein R?R: Ich buchstabiere den Namen Ihres Heimatdorfes römisch 40 : Ist das ein A oder ein R? BF schreibt auf die Beilage ./C. BF: Jeerow. R: Wieso hat Sie die Al-Shabaab misshandelt? BF: Die Al-Shabaab kam in die Koranschule, wo ich unterrichtete. Daraufhin haben sie gesagt, ich unterrichte keinen Koran. Die Kinder würden keinen Koran lernen. Du als Lehrer und auch die Kinder brauchen eine richtige Koranschule. R: Wann kam die Al-Shabaab in die Koranschule? BF: Anfang Dez. R: Wie viele Al-Shabaab-Leute kamen? BF: 4 Personen. R: Was haben Sie daraufhin gesagt, als die Al-Shabaab-Mitglieder sagten, Sie würden den Kindern keinen Koran lehren? BF: Sie noch weitergeredet. R: Was haben Sie gesagt? BF: Nichts konnte ich sagen. R: Was ist dann weiterhin passiert? BF: Ich wollte noch weitererzählen, was sie mir alles gesagt haben. R: Ihnen wurde vorgeworfen, dass die Kinder keinen Koran lernen. Was war die Konsequenz? Was war dann? BF: Nächsten Mittwoch kommt einer, der dir und den Kindern den Koran richtig beibringt. R: Wer soll nächsten Mittwoch kommen? BF: Ein Al-Shabaab-Mitglied. R: Sie haben nur unterstützt und den Kindern nur Arabisch schreiben beigebracht. Wo war der Hauptlehrer? BF: Der Koranschullehrer ist 2019 gestorben und ich habe diese Koranschule übernommen. R: Was haben Sie jetzt vom Koran gelernt? BF: Ich habe den Koran beigebracht. R: Was haben Sie jetzt vom Koran gelernt? BF: Ich habe den Koran auswendig gelernt. R: Was haben Sie jetzt vom Koran gelernt? BF: Ich habe den Kindern den Koran beigebracht. Die Al-Shabaab sagten, ich habe Sufi zu viel beigebracht. Vor den Augen der Al-Shabaab ist das falsch. R: Was haben Sie konkret den Kindern beigebracht? BF: Ich verstehe die Frage nicht. R: Was haben Sie konkret den Kindern beigebracht? BF: Der Koran besteht aus 114 Versen. Je nach Alter habe ich den Kindern am Anfang beigebracht, wie man schreibt und die Verse/Sura auswendig lernt. R: Was haben Sie den Kindern auswendig gelernt? Referieren Sie uns. BF: Ich habe den Koran unterrichtet, wie gesagt. Wie man das arabische Alphabet schreibt. Danach brachte ich den Kindern die Sura/Koran, bei. Das sind 114 Verse der Sura. R: Referieren Sie uns einen Vers. BF zitiert einen Vers. BF schreibt auf die Beilage ./D diesen Vers auf. R: Welche Versnummer ist das? BF: Der 3. Vers des Korans. Ikhqlaas ist der Name des Verses. Im Islam folgen die Al-Shabaab den Salafi. Meistens folgen wir normalen Menschen den Sufi. Das ist das Problem. R: Ist am nächsten Mittwoch ein Al-Shabaab-Mitglied in die Koranschule gekommen? BF: Daraufhin habe ich sofort die Eltern der Kinder verständigt. Wir haben besprochen, dass die Eltern ihre Kinder zurücknehmen müssen, weil die Al-Shabaab bei mir angekommen sind und diese wollen die Koranschule übernehmen. R: Wann haben Sie jetzt die Eltern verständigt? BF: Dann am gleichen Tag habe ich die Eltern verständigt. R: Was ist dann weiterhin passiert? BF: Dann am Mittwoch sind sie in die Koranschule gekommen. Sie haben niemanden gefunden. R: Wo waren Sie? BF: Auf dem Markt zum Einkaufen ging ich. R: Woher wissen Sie, dass diese in die Koranschule gekommen sind? BF: Es haben mir das die Nachbarn erzählt. R: Welche Nachbarn? BF: Die Nachbarn neben der Koranschule. R: Sind Sie nach dem Einkaufen in die Koranschule zurückgegangen? BF: Nein. Ich bin nie zurückgekehrt in die Koranschule. R: Wie konnten Sie das von den Nachbarn erfahren, wenn Sie nicht mehr in die Koranschule zurückkehrten? BF: Die Eltern der Kinder, welche ich unterrichtet habe, haben mir das erzählt. R: Wurde dann die Koranschule geschlossen, weil Sie nicht mehr unterrichteten? BF: Ja. R: Wann wurde diese genau geschlossen? BF: Am folgenden Tag nach dem Vorfall. R: Welchen Vorfall meinen Sie? BF: Die Al-Shabaab sind zu mir in die Koranschule gekommen. R: Dann sind Sie weiterhin zu Hause geblieben und haben nichts gearbeitet? BF: Dann 1 Tag später, nachdem sie niemanden in der Schule gefunden haben, das war am Mittwoch. Am Donnerstag haben sie nach mir gesucht. Sie sind zu unserem Haus gekommen. Zu diesem Zeitpunkt war ich nicht zu Hause. R: Wo waren Sie? Waren Sie wieder einkaufen? BF: Zu diesem Zeitpunkt war ich in einem Teehaus und habe Tee getrunken. Nachdem sie mich nicht zu Hause gefunden haben, sind sie zum Markt gekommen. Sie haben mich in diesem Teehaus erwischt. Sie haben mich sofort aufgefordert aufzustehen und sie haben zu schlagen angefangen mit dem Kolben einer Waffe. R: Wer war zu Hause, als die Al-Shabaab zu Ihnen kam? BF: Meine Mutter. R: Hat die Mutter gesagt, wo Sie sich befinden? BF: Nein. Ich glaube nicht. R: Sie wurden von den Al-Shabaab-Mitgliedern geschlagen, was ist weiterhin passiert? BF: Sie haben mich sofort mitgenommen und zu einem Al-Shabaab-Stützpunkt gebracht. R: Wo war dieser Stützpunkt? BF: In Jeerow, meinem Heimatdorf, welches in der Hand der Al-Shabaab-Mitglieder ist, diese regieren dort. R: Wie lange waren Sie auf diesem Stützpunkt aufhältig? BF: Sie haben mich zu diesem Stützpunkt gebracht, mich dort gefoltert und misshandelt. Es war ein Platz, wo Feuer war, dieses war langsam aus. Dort war es aber noch sehr heiß. Sie haben mich dorthin geschmissen. Ich habe einen verbrannten Brustkorb und gebrochene Rippen erlitten. R: Was meinen Sie mit: „Sie wurden dorthin geschmissen“? BF: Da war gerade kein Feuer, es war noch Asche und es war noch heiß. R: D.h. man hat Sie in die Asche geschmissen? BF: Ja. Und meine Hände waren hinten gefesselt. Meinen Rücken haben sie mit den Stiefeln getreten und mit dem Kolben wurde ich geschlagen. R: Wer hat Sie dann aus dieser heißen Asche wieder herausgeholt? BF: Sie haben mich dann an den Händen befreit. Sie haben mich bedroht und sagten, du hast Zeit bis nächste Woche am Mittwoch. Du musst wieder die Kinder in die Koranschule zurückbringen, sonst töten wir dich. R: D.h. Sie sind dann selbst aus dieser heißen Asche aufgestanden? BF: Ja. Ich bin schwer aufgestanden, aber ich bin selbst aufgestanden. Ich hatte starke Schmerzen und Verbrennungen. R: Wo haben Sie diese Verbrennungen? BF: Am Brustkörper, auf der linken Seite. R: Wenn Sie in die heiße Asche fallen, müsste Ihre ganze Seite verbrannt sein. Sie haben nur ein paar Flecken. BF: Weil die Asche nicht gleichzeitig auskühlt. Es waren unterschiedliche heiße Stellen. R: Haben Sie dann diesen Stützpunkt wieder verlassen? BF: Nachdem ich nach Hause gekommen bin, hatte ich so starke Schmerzen. Bei uns gibt es keine richtigen Mediziner in unserem Dorf. Es gibt Menschen, die sich Heiler nennen. Es sind Naturheiler. R: Diese Naturheiler haben Sie medizinisch versorgt? BF: Er hat mir eine Spritze gegeben. R: Welche Spritze? BF: Das weiß ich nicht. R: Was wurde weiter gemacht? BF: Eine Pflanze hat er auf die verbrannte Haut gegeben. R: Was war dann? BF: Am folgenden Tag nachts bin ich mit einem Auto mit Gemüse beladen versteckt mitgefahren und nach XXXX mitgefahren. BF: Am folgenden Tag nachts bin ich mit einem Auto mit Gemüse beladen versteckt mitgefahren und nach römisch 40 mitgefahren. R: In XXXX angekommen, sind Sie wie lange geblieben?R: In römisch 40 angekommen, sind Sie wie lange geblieben? BF: Dann bin ich mit einem anderen Auto weitergefahren. R: Wohin sind Sie gefahren? BF: Nach Mogadischu. R: Wie lange haben Sie von XXXX nach Mogadischu gebraucht, können Sie sich erinnern?R: Wie lange haben Sie von römisch 40 nach Mogadischu gebraucht, können Sie sich erinnern? BF: Ich habe etwa 5,5 bis 6 Stunden nach Mogadischu gebraucht. R: Wo sind Sie dann in Mogadischu ausgestiegen? BF: Am Gemüsemarkt. R: Was ist dann am Gemüsemarkt passiert? BF: Ein Freund meines Vaters ist gekommen, er hat mich in das Krankenhaus gebracht. R: Wie lange waren Sie im Krankenhaus aufhältig? BF: Etwa 2 Monate. Am 18.02.2023 bin ich entlassen worden. R: Wieso waren Sie fast 2 Monate im Krankenhaus? BF: Die gebrochenen Knochen haben sie behandelt und die Brandwunde. R: Welche Knochen waren gebrochen? BF: Die Rippe. R: Hatten Sie sonst noch gebrochene Knochen außer der Rippe? BF: Nein. R: Aus dem Krankenhaus sind Sie entlassen worden und sind wohin gegangen? BF: Der Freund meines Vaters hat mich in sein Haus gebracht. R: Wie lange waren Sie im Haus des Freundes Ihres Vaters aufhältig? BF: Bis zum 20. März 2023, bis zu meiner Ausreise. R: Wieso sind Sie nicht beim Freund Ihres Vaters in Mogadischu geblieben? BF: Auf Grund der Al-Shabaab. Sie haben nach mir gesucht. Ich habe mich in dem Haus versteckt. Ich durfte nicht hinausgehen. R: Woher sollte die Al-Shabaab wissen, dass Sie in Mogadischu waren? BF: Die Al-Shabaab wissen es schon, dass ich mich in Mogadischu befinde. Ich durfte nicht hinausgehen, während die Dokumente angefertigt wurden. R: Mit Dokumenten meinen Sie Reisepass? BF: Ja. R: Wieso soll die Al-Shabaab gewusst haben, dass Sie in der großen Stadt Mogadischu sind? BF: Al-Shabaab sind wieder zu unserem Haus gekommen. Sie haben nach mir gefragt, in Anwesenheit meiner Mutter und meines Vaters. Meine Eltern haben gesagt, sie wissen nicht, wo ich bin. Danach wurde mein Vater bedroht. Sie sagten, er müsse mich innerhalb von 3 Tagen zurückbringen, sonst wird er umgebracht. R: Wieso soll die Al-Shabaab gewusst haben, dass Sie in der großen Stadt Mogadischu sind? BF: Sie haben mir immer wieder SMS geschickt. Sie sagten, sie wissen, wo ich mich befinde. Innerhalb von 3 Tagen soll ich zurückkehren. R: Woher sollen diese Ihre Telefonnummer gehabt haben? BF: Das weiß ich nicht. Für die Al-Shabaab ist es nicht schwer, die Telefonnummer zu finden, wenn sie einem suchen. R: Wie alt waren Sie, als Sie begonnen haben, als Koranlehrer unterstützend zu arbeiten? BF: 15 Jahre schätze ich. R: Von wann bis wann waren Sie genau in Mogadischu aufhältig? BF: Nach Mogadischu bin ich Ende Dezember 2022. Ich habe Mogadischu am 20. März 2023 verlassen. R: Was ist dann Ihrem Vater passiert, nachdem er aufgefordert wurde, dass Sie nach 3 Tagen wieder zurückkehren sollten? BF: Erst nach dieser Aufforderung, wonach mich mein Vater innerhalb von 3 Tagen finden und zurückbringen müsse, ist die gesamte Familie in ein Flüchtlingslager nach Mogadischu geflüchtet. Später riefen sie meinen Vater an und forderten ihn auf zurückzugehen. Er ist zurückgegangen. Wir haben nur gehört, dass er umgebracht wurde. Sonst haben wir den Vater nicht mehr gesehen. R: Wann wurde Ihr Vater angerufen? BF: Ich war zu diesem Zeitpunkt schon in der Türkei. Dann haben sie mir das erzählt, dass der Vater wieder aufgefordert wurde, zurückzukehren. Dann hat man mir erzählt, dass der Vater umgebracht wurde. R: Weiß man mit Sicherheit, dass Ihr Vater von der Al-Shabaab umgebracht wurde? Woher sollen diese das wissen? BF: Er ist schon umgebracht worden. R: Haben Sie außer den Geschwistern, die Sie auf die Beilage ./B geschrieben haben, noch andere Geschwister? BF: Nein. R: Was würde Ihnen passieren, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssten? BF: In Somalia habe ich niemanden mehr, der mich dann unterstützt bei der Lebensunterhaltung. Mein Vater ist umgebracht worden. Meine Mutter ist gestorben. Die Al-Shabaab sind überall. Sie finden mich und bringen mich um. Ich fürchte um mein Leben. R: Sie sagten, Ihnen hat man durch Naturheiler geholfen. Wer hat Sie zu dem Naturheiler gebracht? BF: Der Vater hat den Naturheiler gerufen. Er wohnt auch im gleichen Dorf. Dann ist er zu uns nach Hause gekommen. R: Können Sie mir auf Deutsch erzählen, wie bei Ihnen ein typischer Tag aussieht? BF: Ich kann es versuchen. BF (auf Deutsch): Ich mache jeden Tag bisschen Deutschkurse. Ich machen spielen Fußball. Ich machen, helfen CARITAS. R: Haben Sie schon eine Deutschprüfung gemacht? Haben Sie ein Zertifikat? BF: Ja. Ich habe ein Zertifikat. BF zeigt dieses. Der BF legt ein Empfehlungsschreiben vom 13.11.2025 vor. Dieses wird in Kopie als Beilage ./E zum Akt genommen. R: Haben Sie schon eine Deutschprüfung gemacht? R: Ja. Ich habe die A1-Prüfung. R: Haben Sie die Prüfung gemacht, oder besuchten Sie den A1-Kurs? BF: Ich habe die Prüfung gemacht. Ich habe es bereits vorgelegt. R: Sie haben lediglich eine Bestätigung für den Deutschkurs vom 22. Juli 2024 vorgelegt und kein Prüfungsergebnis betreffend den Deutschkurs A1. BF: Ich besuche noch weiter den Deutschkurs. R: Sie haben keine Prüfung gemacht? BF: Ich besuche nur den Deutschkurs. Ich habe einen Deutschkurs gemacht und ich habe eine Prüfung gemacht, aber keine Bestätigung bekommen. R: Wieso sollten Sie keine Bestätigung haben, wenn Sie die Prüfung gemacht haben? BF: Ja. Ich habe eine Prüfung gemacht. R: Wann? BF: Im Juni 2025 habe ich die Prüfung absolviert. Ich gehe weiter in den Deutschkurs, ich habe keine bekommen. R: Haben Sie nach dem Ergebnis der Prüfung nicht nachgefragt? BF: Ich besuche noch weiter den Deutschkurs. R: Warum haben Sie nicht gefragt? BF: Nicht nur ich, alle, die den Deutschkurs besucht haben, haben keine Bestätigung bekommen. R: Sobald man eine Prüfung bestanden hat, bekommt man das Zertifikat. BF: 2 Schulen habe ich besucht, jetzt besuche ich die 3. Schule. Es wurde gesagt, dass ich am Ende eine Bestätigung bekomme. R: Welchen Deutschkurs besuchen Sie derzeit? BF: Vorher war ich in einem Alphabetisierungskurs. Jetzt besuche ich einen Deutschkurs, A1-Niveau. R: Seit wann besuchen Sie diesen Kurs, A1-Niveau? BF: Ich besuche 2 verschiedene Schulen. Seit März 2025 laufend. Eine ist das Abendgymnasium, und ISOP. R: Von ISOP habe ich die Bestätigung, dass Sie mit 22.05.2024 begonnen haben, den Kurs zu besuchen, diese Bestätigung wurde mit 22. Juli 2024 ausgestellt. Haben Sie eine aktuelle Bestätigung? BF: Nein, ich habe keine andere Bestätigung. R: Vom 03. Juli 2024 stammt die Bestätigung des Abendgymnasiums Graz. Wo ist eine aktuelle Bestätigung? BF: Ich frage meine Lehrerin, ob sie mir eine Bestätigung ausstellen kann. Dann bringe ich diese mit. Ich habe nicht gedacht, dass ich Bestätigungen brauche. R: Zum Nachweis Ihrer Kursteilnahme und zum Nachweis Ihres Besuches des Abendgymnasiums Graz sind aktuelle Bestätigungen notwendig. R: Bitte reichen Sie diese innerhalb einer Woche nach. BF: OK. Die BFV ersucht den BF, ihr diese Bestätigungen per WhatsApp zu schicken, woraufhin diese die Bestätigung dem Gericht übermittelt. R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? BF: Ich lese Buch (auf Deutsch). R: Wie heißt das Buch? BF: Das sind die Kursunterlagen. R: Was machen Sie in der Freizeit? BF (auf Deutsch): Ich spiele Fußball. Ich mache cleanen Haus. R: Haben Sie viele Freunde? BF (auf Deutsch): Ja. Meine Freunde spielen Fußball. R an BFV: Haben Sie eine Frage? BFV: Haben Sie aktuelle medizinische Unterlagen vorzulegen? BF: Aktuell habe ich nichts. Vom August 2024 diese Unterlagen habe ich bereits vorgelegt. BFV: Keine Fragen. BFV beantragt eine Frist zur Stellungnahme von 1 Woche. R: Was möchten Sie in Österreich machen/arbeiten? BF: Ich möchte die deutsche Sprache besser lernen. Dann möchte ich Automechaniker werden. R: Haben Sie sich schon erkundigt, wie man hier in Österreich Automechaniker wird? BF: Ja. Ich gefragt. Sie haben gesagt, es gibt einen Lehrgang. R: Wo gibt es einen Lehrgang? BF: Das hat mir nur die Lehrerin. Weiter habe ich nicht gefragt. R: Wie lange hat Ihre Reise von Somalia bis nach Österreich gedauert? BF: Ich war ungefähr 4 Monate unterwegs. R: Welches Zielland hatten Sie? BF: Ich wollte nur in ein sicheres Land, wo ich sicher bin. R: In welcher Region liegt Ihr Heimatdorf? BF: Das sind 20 km entfernt vom Verwaltungsbezirk XXXX . Die Provinz ist Lower Shabelle. BF: Das sind 20 km entfernt vom Verwaltungsbezirk römisch 40 . Die Provinz ist Lower Shabelle. R: Wie heißen die Nachbarsprovinzen Ihrer Provinz? BF: Südlich weiter ist Juba-Land. Auf der anderen Seite Süd-Nord ist Bay. R: Was sind die größeren Städte in der Nähe Ihres Heimatdorfes? BF: Die nächst gelegene größere Stadt ist Buulo Mareer. BF schreibt dies auf die Beilage ./F. R: Kennen Sie noch weitere größere Städte, die in der Nähe Ihres Heimatdorfes sind? BF: Der größere Bezirk ist XXXX , der Nächste ist Buulo Mareer.BF: Der größere Bezirk ist römisch 40 , der Nächste ist Buulo Mareer. R: Ist Buulo Mareer eine Stadt oder ein Bezirk? BF: Ein Bezirk. R: Ich habe nach den größeren Städten gefragt, die es gibt. BF: Das sind XXXX und Buulo Mareer, das sind Städte. Die anderen sind Dörfer.BF: Das sind römisch 40 und Buulo Mareer, das sind Städte. Die anderen sind Dörfer. R: Können Sie eine Landkarte von Somalia zeichnen und dabei Ihr Heimatdorf ungefähr einzeichnen? BF skizziert das auf der Beilage ./G. R: Ist das ganz Somalia? BF: Das ist die Landkarte von Somalia. R: Haben Sie die Städte eingetragen, wo diese in Somalia liegen? BF: Ja. R: Wo liegt Ihr Heimatdorf? BF zeigt sein Heimatdorf auf der Beilage ./G. R: Können Sie mir sagen, wie der Vers 66 des Korans lautet? BF: Sura Haj. R: Was ist der Vers 111? BF: Sura Maida. R unterbricht um 12:46 Uhr die Verhandlung. Fortsetzung: 13:00 Uhr Erörtert werden folgende Berichte:
- o)LIB der Staatendokumentation vom 07.08.2025, Somalia
- o)Landkarte
- o)Auszug aus WIKIPEDIA – Liste der Koransuren
- o)SOMALIA – Acute Food Insecurity Situation Overview, April bis Juni 2025, Jul-Sep 2025, October bis Dezember 2025
- o)IPC Population Estimates: Current, Juli bis Sep 2025 und Oct bis Dezember 2025
- o)Somalia Acute Food Insecurity Situation Overview, April bis Juni 2025, Juli bis September 2025, Oktober bis Dezember 2025
- o)Auszüge FEWS Net bis Dezember 2025 Dazu gibt der BF an: Nein. Ich habe momentan nichts Aktuelles zu sagen. BFV gibt an, innerhalb einer Woche eine Stellungnahme zu den Länderberichten abzugeben. [ … ]“ 9. Am 28.11.2025 erstattete der BF durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Zur Person des BF: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger Somalias. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Er ist weitgehend gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Er ist ledig und kinderlos. Er ist sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er gehört nach eigenen Angaben dem Clan der Garre, Subclan Dool an. Seine Muttersprache ist Somali, welche er in Wort und Schrift beherrscht. Der BF stammt nach eigenen Angaben aus dem Dorf Jeerow nahe der Stadt XXXX im Bezirk XXXX in der Region Lower Shabelle, wo er im Familienverband lebte. Er hat in Somalia Schulbildung erfahren und Arbeitserfahrungen gesammelt.Der BF stammt nach eigenen Angaben aus dem Dorf Jeerow nahe der Stadt römisch 40 im Bezirk römisch 40 in der Region Lower Shabelle, wo er im Familienverband lebte. Er hat in Somalia Schulbildung erfahren und Arbeitserfahrungen gesammelt. An Familienangehörigen verfügt der BF insbesondere über seinen Vater, Mutter, (zumindest) 3 jüngere Brüder und 2 jüngere Schwestern. Nicht festgestellt werden konnte, dass sein Vater und seine Mutter tatsächlich verstorben sind. Seine Familie hält sich nach wie vor in der Heimat im Bezirk XXXX auf.An Familienangehörigen verfügt der BF insbesondere über seinen Vater, Mutter, (zumindest) 3 jüngere Brüder und 2 jüngere Schwestern. Nicht festgestellt werden konnte, dass sein Vater und seine Mutter tatsächlich verstorben sind. Seine Familie hält sich nach wie vor in der Heimat im Bezirk römisch 40 auf. Vor seiner Ausreise lebte der BF nach eigenen Angaben zumindest 2 Monate in der Hauptstadt Mogadischu. Von dort aus hat er Somalia den eigenen Angaben zufolge im März 2023 mit dem Flugzeug in die Türkei verlassen. Von der Türkei aus reiste der BF weiter nach Griechenland, wo er keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF reiste weiter über Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 29.07.2023 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.2. Zum Fluchtvorbringen sowie einer möglichen Rückkehr des BF nach Somalia: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat Somalia verfolgt wird. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Dem BF ist unter Berücksichtigung der Sicherheits- und Versorgungslage eine Rückkehr nach Somalia möglich und zumutbar. Er kann sich insbesondere in den Städten XXXX in der Region Lower Shabelle und Mogadischu ansiedeln.Dem BF ist unter Berücksichtigung der Sicherheits- und Versorgungslage eine Rückkehr nach Somalia möglich und zumutbar. Er kann sich insbesondere in den Städten römisch 40 in der Region Lower Shabelle und Mogadischu ansiedeln. 1.3. Zum (Privat)Leben des BF in Österreich: Im Bundesgebiet verfügt der BF über keine Familienangehörige. Ein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich aufhältigen Person besteht nicht. Der BF ist im Bundesgebiet aufrecht gemeldet. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse auf niedrigem Niveau. Der BF besucht nach eigenen Angaben einen Deutschkurs auf dem Niveau A1. Er besucht nach eigenen Angaben eine Deutschförderklasse in einem Abendgymnasium. Er hat nach eigenen Angaben einen Alphabetisierungskurs besucht. Er hat ein Erzählcafé/Sprachcafé im Bundesgebiet besucht. In seiner Freizeit spielt er Fußball. Er gibt an, bei der Caritas mitzuhelfen. Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und wohnt in einem Quartier im Rahmen der Grundversorgung. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf. 1.4. Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird auf folgende Feststellungen verwiesen: Politische Lage Letzte Änderung 2024-12-12 12:03 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in:
- a)die somalischen Bundesstaaten; und
- b)Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 23.8.2024). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2024). Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-01-16 14:12 Staatlichkeit: Somalia ist nach allen internationalen Maßstäben eines der fragilsten Länder der Welt (Obsiye/AFRA 31.8.2023) und wird mitunter als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben. Das Land verfügt seit dem Zusammenbruch des Regimes von Mohamed Siyad Barre im Jahr 1991 über keine einheitliche Regierung (Rollins/HIR 27.3.2023). Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023) und gilt als Proto-Staat (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022) bzw. als de-facto-Regime (AA 23.8.2024). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vgl. Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b).Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vergleiche Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b). Die Bundesregierung bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Das Vertrauen in staatliche Institutionen ist gering (BS 2024). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt (Sahan/Awad 28.8.2023). Politiker verfolgen persönliche und Claninteressen, sie streben nach Macht und wirtschaftlichen Ressourcen - und nicht nach dem Erreichen gemeinsamer Ziele (BS 2024). Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023). Zudem ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat (Sahan/SWT 7.7.2023). Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024).Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vergleiche Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln. Die innenpolitische Lage ist durch systemische Konflikte zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten geprägt, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 23.8.2024). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2024b). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als "Wahl" bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vgl. BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vgl. ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vgl. FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vergleiche BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vergleiche Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vergleiche FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine allgemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vgl. FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bildung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden (BS 2024). Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine allgemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vergleiche FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bildung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden (BS 2024). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024).Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024). Die Toppositionen der Bundesregierung sind im Rahmen der Formel für die Clans der Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023), die Minderheiten sind hingegen unterrepräsentiert (BS 2024). Seit 20 Jahren stellen Hawiye und Darod folglich den Präsidenten und den Premierminister, die Rahanweyn den Parlamentssprecher. Die Dir halten hingegen die Toppositionen am Obersten Gericht (TANA/ACRC 9.3.2023). Staatsgliederung: Die Übergangsverfassung sieht drei Verwaltungsebenen vor: Die Bundesebene (Bundesregierung); Bundesstaaten (Federal Member States) und Bezirke (BS 2024; vgl. ICG 25.9.2023). Während Puntland, das 1998 als Bundesstaat gegründet wurde, bereits zuvor existierte, gründete die Bundesregierung die übrigen Bundesstaaten zwischen 2013 und 2016 - namentlich Galmudug, HirShabelle, den South West State (SWS) und Jubaland (ICG 25.9.2023). Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet, weist diese Zuordnung allerdings zurück (BS 2024). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration (BRA) unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017; vgl. MBZ 6.2023). Eine dritte Regierungsebene besteht aus Bezirksverwaltungen. Deren Bildung schreitet in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich schnell voran (ICG 25.9.2023). Mit eigenen Programmen soll der Aufbau von Lokalverwaltungen gefördert werden. 2024 hat das Dowlad-Kaab Local Governance Program ein Vorgängerprogramm abgelöst. Es umfasst: Abschluss laufender Projekte von Lokalregierungen; Überwachung und Umsetzung neuer Projekte in den nächsten fünf Jahren; Erweiterung und Verbesserung der Aktivitäten; Bereitstellung von Fördermitteln durch den Bund (Halqabsi 27.8.2024).Staatsgliederung: Die Übergangsverfassung sieht drei Verwaltungsebenen vor: Die Bundesebene (Bundesregierung); Bundesstaaten (Federal Member States) und Bezirke (BS 2024; vergleiche ICG 25.9.2023). Während Puntland, das 1998 als Bundesstaat gegründet wurde, bereits zuvor existierte, gründete die Bundesregierung die übrigen Bundesstaaten zwischen 2013 und 2016 - namentlich Galmudug, HirShabelle, den South West State (SWS) und Jubaland (ICG 25.9.2023). Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet, weist diese Zuordnung allerdings zurück (BS 2024). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration (BRA) unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017; vergleiche MBZ 6.2023). Eine dritte Regierungsebene besteht aus Bezirksverwaltungen. Deren Bildung schreitet in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich schnell voran (ICG 25.9.2023). Mit eigenen Programmen soll der Aufbau von Lokalverwaltungen gefördert werden. 2024 hat das Dowlad-Kaab Local Governance Program ein Vorgängerprogramm abgelöst. Es umfasst: Abschluss laufender Projekte von Lokalregierungen; Überwachung und Umsetzung neuer Projekte in den nächsten fünf Jahren; Erweiterung und Verbesserung der Aktivitäten; Bereitstellung von Fördermitteln durch den Bund (Halqabsi 27.8.2024). Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültige Abstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung (BMLV 7.8.2024). Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. V. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen (Horn 30.4.2024), hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seine Absicht bekräftigt, unabhängig zu handeln (EPC 24.5.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024; RANE/Stratfor 16.4.2024). Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihre Autonomie geltend zu machen (HO/Ainashe 9.6.2024). Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültige Abstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung (BMLV 7.8.2024). Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. römisch fünf. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen (Horn 30.4.2024), hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seine Absicht bekräftigt, unabhängig zu handeln (EPC 24.5.2024; vergleiche UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024; RANE/Stratfor 16.4.2024). Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihre Autonomie geltend zu machen (HO/Ainashe 9.6.2024). Initiierte Verfassungsänderungen betreffen die Verlängerung der Amtszeiten in den Bundesstaaten; die Einführung eines präsidentiellen Regierungssystems und die Abschaffung des Amtes des Premierministers; sowie die Begrenzung der Zahl der nationalen politischen Parteien auf zwei (HO/Wasuge 29.5.2024; vgl. UNSC 2.2.2024; AA 23.8.2024). Denn ein derartiges Zweiparteiensystem könnte dazu führen, dass faktisch nur noch die zwei stärksten Clans die Wahlen für sich entscheiden (AA 23.8.2024). Außerdem soll das vorherrschende Clan-Quotensystem durch ein allgemeines Wahlrecht abgelöst werden. Das Bundesparlament hat diesen Änderungen am 30.3.2024 zugestimmt (EPC 24.5.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024). Bei dieser Abstimmung gab es - wie erwähnt - teils kein ausreichendes Quorum, teils kam es zu Stimmenkauf (BMLV 4.7.2024; vgl. Horn 2.4.2024). Laut einer Quelle soll jeder Abgeordnete mit 20.000 US-Dollar bestochen worden sein (Horn 2.4.2024). Am 11.11.2024 stimmten beide Parlamentskammern letztendlich über ein Gesetzespaket zu allgemeinen Wahlen ab. Allerdings haben nur 170 der 310 Abgeordneten überhaupt an der Abstimmung teilgenommen. Laut Plan sollen im Juni 2025 Lokal- und Regionalwahlen stattfinden, im September 2025 Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Jubaland und Teile der Opposition haben die neue Gesetzeslage als verfassungswidrig kritisiert (ÖB Nairobi 19.11.2024), Jubaland hat nun ebenfalls mit der Bundesregierung gebrochen (SMN 28.11.2024). Gleichzeitig hat die Forderung der Bundesregierung, dass alle äthiopischen Soldaten mit Jahresende 2024 das Land verlassen müssen, zu Unstimmigkeiten mit dem SWS sowie mit Gedo und Hiiraan geführt. Überall dort wird die weitere Präsenz der äthiopischen Truppen unterstützt (Sahan/SWT 4.9.2024)Initiierte Verfassungsänderungen betreffen die Verlängerung der Amtszeiten in den Bundesstaaten; die Einführung eines präsidentiellen Regierungssystems und die Abschaffung des Amtes des Premierministers; sowie die Begrenzung der Zahl der nationalen politischen Parteien auf zwei (HO/Wasuge 29.5.2024; vergleiche UNSC 2.2.2024; AA 23.8.2024). Denn ein derartiges Zweiparteiensystem könnte dazu führen, dass faktisch nur noch die zwei stärksten Clans die Wahlen für sich entscheiden (AA 23.8.2024). Außerdem soll das vorherrschende Clan-Quotensystem durch ein allgemeines Wahlrecht abgelöst werden. Das Bundesparlament hat diesen Änderungen am 30.3.2024 zugestimmt (EPC 24.5.2024; vergleiche UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024). Bei dieser Abstimmung gab es - wie erwähnt - teils kein ausreichendes Quorum, teils kam es zu Stimmenkauf (BMLV 4.7.2024; vergleiche Horn 2.4.2024). Laut einer Quelle soll jeder Abgeordnete mit 20.000 US-Dollar bestochen worden sein (Horn 2.4.2024). Am 11.11.2024 stimmten beide Parlamentskammern letztendlich über ein Gesetzespaket zu allgemeinen Wahlen ab. Allerdings haben nur 170 der 310 Abgeordneten überhaupt an der Abstimmung teilgenommen. Laut Plan sollen im Juni 2025 Lokal- und Regionalwahlen stattfinden, im September 2025 Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Jubaland und Teile der Opposition haben die neue Gesetzeslage als verfassungswidrig kritisiert (ÖB Nairobi 19.11.2024), Jubaland hat nun ebenfalls mit der Bundesregierung gebrochen (SMN 28.11.2024). Gleichzeitig hat die Forderung der Bundesregierung, dass alle äthiopischen Soldaten mit Jahresende 2024 das Land verlassen müssen, zu Unstimmigkeiten mit dem SWS sowie mit Gedo und Hiiraan geführt. Überall dort wird die weitere Präsenz der äthiopischen Truppen unterstützt (Sahan/SWT 4.9.2024) Somalias föderale Architektur bricht also zunehmend auf, und die Bundesregierung läuft Gefahr, dass sie nur noch die Hawiye vertritt. Mit Ausnahme des Präsidenten des SWS, Abdiaziz Laftagareen, nahmen am National Consultative Council (NCC) [Anm.: eine gemeinsame Einrichtung von Bund und Bundesstaaten] im Oktober 2024 nur noch Vertreter der Hawiye teil. Die beiden von Darod dominierten Bundesstaaten Puntland und Jubaland haben ihre Zusammenarbeit mit Mogadischu eingestellt. Die Digil-Mirifle im SWS stehen in Opposition zur Forderung der Bundesregierung, dass mit Ende 2024 alle äthiopischen Truppen aus Somalia abgezogen sein müssen. Und mit den Hawadle in Hiiraan stehen sogar Hawiye in Opposition zur Bundesregierung. Letztere präsentiert sich nunmehr als nicht viel mehr als ein brüchiges Bündnis aus Abgaal und Habr Gedir (Galmudug) (Sahan/SWT 30.10.2024). Der Bruch Jubalands mit der Bundesregierung (November 2024) gibt Anlass zur Sorge, dass Somalia noch weiter fragmentiert (SMN 28.11.2024). Ohne Jubaland und Puntland können wichtige Verfassungsänderungen jedenfalls nicht umgesetzt werden (Sahan/SWT 25.11.2024). Islamismus: Die moderat-islamische politische Ausrichtung des Präsidenten (BMLV 1.12.2023; vgl. Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vgl. BMLV 1.12.2023; Sahan/Bryden 5.7.2024), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Generell spielen in der somalischen Politik islamistische Gruppen nun eine direktere Rolle, und religiöse Normen gewinnen an Einfluss und Bedeutung. Die Nominierung des [Anm.: desertierten] Mitgründers der al Shabaab zum Religionsminister unterstreicht diesen Trend (BS 2024).Islamismus: Die moderat-islamische politische Ausrichtung des Präsidenten (BMLV 1.12.2023; vergleiche Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023; Sahan/Bryden 5.7.2024), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Generell spielen in der somalischen Politik islamistische Gruppen nun eine direktere Rolle, und religiöse Normen gewinnen an Einfluss und Bedeutung. Die Nominierung des [Anm.: desertierten] Mitgründers der al Shabaab zum Religionsminister unterstreicht diesen Trend (BS 2024). Insgesamt sind die islamistischen Gruppen die am besten organisierten politischen Kräfte des Landes. Sie können zudem auf Ressourcen und Verbindungen in den Golfstaaten zurückgreifen. Seit 2009 rotiert die Macht im Staat zwischen unterschiedlichen Fraktionen der Muslimbrüder. Prominente Fraktionen sind Damul Jadiid, al Islah, Aala Sheikh und Daljir. Gleichzeitig war unter Präsident Farmaajo auch die salafistische al I'tisaam an der Macht beteiligt (Sahan/SWT 16.2.2024). Diese Gruppe erachtet die Demokratie als Verletzung der Scharia (Sahan/SWT 5.9.2022) und gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Al I'tisaam verfolgt de facto die gleichen Ziele wie al Shabaab – aber ohne Gewalt. Dafür versucht die Gruppe die Wirtschaft zu beeinflussen. Gleichzeitig gibt es zwischen beiden Gruppen einen Dialog (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Davon abgesehen gibt es Hinweise darauf, dass die Bundesregierung über Vermittlung durch Katar mit al Shabaab in Verhandlungen getreten ist. Einige Minister der Regierung stehen Arrangements mit der Terrororganisation positiv gegenüber (BMLV 4.7.2024). South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle) Letzte Änderung 2024-12-13 09:21 Der SWS wurde in den Jahren 2014/2015 etabliert (HIPS 2021). Abdulaziz Hassan Mohamed 'Laftagareen' wurde 2018 ins Amt gewählt. Seine Amtszeit war im April 2020 vom Parlament verlängert worden (TEA 25.12.2022) - und zwar bis 2024 (HIPS 24.3.2023). Die Opposition erklärt dazu, dass es dafür keine Rechtsbasis gegeben hat (TEA 25.12.2022). Bei Unruhen im Dezember 2022 waren mindestens zehn Menschen getötet und zwanzig weitere verletzt worden, als Kräfte der Opposition mit den Sicherheitskräften zusammenstießen (Halbeeg 2.1.2023; vgl. HIPS 24.3.2023). Der SWS wurde in den Jahren 2014 aus 2015, etabliert (HIPS 2021). Abdulaziz Hassan Mohamed 'Laftagareen' wurde 2018 ins Amt gewählt. Seine Amtszeit war im April 2020 vom Parlament verlängert worden (TEA 25.12.2022) - und zwar bis 2024 (HIPS 24.3.2023). Die Opposition erklärt dazu, dass es dafür keine Rechtsbasis gegeben hat (TEA 25.12.2022). Bei Unruhen im Dezember 2022 waren mindestens zehn Menschen getötet und zwanzig weitere verletzt worden, als Kräfte der Opposition mit den Sicherheitskräften zusammenstießen (Halbeeg 2.1.2023; vergleiche HIPS 24.3.2023). Im Februar 2023 half die Bundesregierung bei der Vermittlung einer politischen Einigung zwischen Laftagareen und der Opposition, die dem Regionalpräsidenten und dem Parlament eine Verlängerung um ein Jahr gewährte und sich gleichzeitig verpflichtete, gegen Ende des Jahres rechtzeitig Wahlen abzuhalten (Sahan/SWT 1.3.2024; vgl. UNSC 2.2.2024). Allerdings brachte ein Beschluss des National Consultative Councils (NCC) im Mai 2023 erneut Spannungen. Beim NCC wurde festgehalten, dass die Wahlen in den Bundesstaaten im November 2024 stattfinden sollten. Allem Anschein nach werden die Wahlen im Jahr 2024 also stattfinden. Allerdings wurde die Verfassung des SWS geändert und dadurch die Position von Präsident Laftagareen massiv gestärkt. Er verfügt nun über die weitreichendste Macht aller Präsidenten – bis hin zur Verhängung des Kriegsrechts. Und schon bisher hat Laftagareen zum eigenen Machterhalt wiederholt Gewalt und Krisen inszeniert (Sahan/SWT 1.3.2024; vgl. BMLV 7.8.2024).Im Februar 2023 half die Bundesregierung bei der Vermittlung einer politischen Einigung zwischen Laftagareen und der Opposition, die dem Regionalpräsidenten und dem Parlament eine Verlängerung um ein Jahr gewährte und sich gleichzeitig verpflichtete, gegen Ende des Jahres rechtzeitig Wahlen abzuhalten (Sahan/SWT 1.3.2024; vergleiche UNSC 2.2.2024). Allerdings brachte ein Beschluss des National Consultative Councils (NCC) im Mai 2023 erneut Spannungen. Beim NCC wurde festgehalten, dass die Wahlen in den Bundesstaaten im November 2024 stattfinden sollten. Allem Anschein nach werden die Wahlen im Jahr 2024 also stattfinden. Allerdings wurde die Verfassung des SWS geändert und dadurch die Position von Präsident Laftagareen massiv gestärkt. Er verfügt nun über die weitreichendste Macht aller Präsidenten – bis hin zur Verhängung des Kriegsrechts. Und schon bisher hat Laftagareen zum eigenen Machterhalt wiederholt Gewalt und Krisen inszeniert (Sahan/SWT 1.3.2024; vergleiche BMLV 7.8.2024). Aus anderen Gründen kam es im Juni 2023 zu Auseinandersetzungen zwischen clanbasierten Sicherheitskräften über die Steuererhebung, wobei Angehörige der somalischen Armee (v. a. Hawiye), mit Polizeikräften des SWS (v. a. Rahanweyn) in Lower Shabelle zusammengestoßen sind (ACLED 30.6.2023). Man wirft Laftagareen vor, als Taktik, seine Macht im Griff zu behalten, absichtlich alle bedeutenden Offensiven gegen al Shabaab zu verzögern. Prominente Politiker stoßen sich an der Machtkonzentration in den Familien- und Clannetzwerken von Laftagareen (Sahan/SWT 22.9.2023). Die Regierung des SWS hat bei der Dezentralisierung der Macht und der Stärkung lokaler Verwaltungen Fortschritte gemacht. In Waajid, Diinsoor, Xudur, Berdale und Baraawe wurden 2022 Bezirksräte gebildet, in Buur Hakaba im Jahr 2023 (HIPS 7.5.2024). In den Gebieten, die in Bay von der Regionalregierung kontrolliert werden, funktioniert die Verwaltung einigermaßen. Beim Aufbau der Verwaltung konnten seit 2021 keine weiteren Fortschritte erzielt werden. Zudem stellen die vom SWS kontrollierten Orte Inseln im Gebiet von al Shabaab dar (BMLV 7.8.2024). Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) Letzte Änderung 2025-01-16 14:10 De facto wird Mogadischu von der Bundesregierung verwaltet (SDP/SPA 14.9.2022). Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt (HIPS 8.2.2022). Gleichzeitig spielen al Shabaab, ATMIS, die internationale Gemeinde und der Privatsektor bedeutende Rollen in Mogadischu (HIPS 8.2024). Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir - und damit den Status von Mogadischu - entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar. Die Bundesregierung wehrt sich dagegen, dass Benadir ein eigener Bundesstaat wird. Dadurch würde sie stark an Einfluss verlieren (HIPS 8.2.2022). Die Entscheidung über den Status von Benadir ist eines der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP/SPA 14.9.2022). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vgl. SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022).Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vergleiche SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022). Die Benadir Regional Administration (BRA) verfügt über eine funktionierende Regionalregierung und wird vom Bürgermeister von Mogadischu geführt (BMLV 7.8.2024). Die BRA konnte ihre Autorität innerhalb der Mischung informeller Machtmakler in Mogadischu langsam stärken. So werden z. B. Mietverträge zwischen IDP-Siedlungen und Grundbesitzern – zuvor mündlich – nunmehr schriftlich niedergelegt und bei der BRA hinterlegt. Damit ist auch die Zahl der Zwangsräumungen zurückgegangen (NH 17.8.2023b). In Mogadischu spielen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominante Rolle (BMLV 7.8.2024; vgl. HIPS 8.2024). Der Bürgermeister, seine vier Stellvertreter und die meisten District Commissioners gehören diesen drei Clans an. Clanzugehörigkeit und Loyalität spielen eine entscheidende Rolle bei der Besetzung der wichtigsten Posten in der Stadt (HIPS 8.2024).In Mogadischu spielen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominante Rolle (BMLV 7.8.2024; vergleiche HIPS 8.2024). Der Bürgermeister, seine vier Stellvertreter und die meisten District Commissioners gehören diesen drei Clans an. Clanzugehörigkeit und Loyalität spielen eine entscheidende Rolle bei der Besetzung der wichtigsten Posten in der Stadt (HIPS 8.2024). Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2025-07-30 13:11 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 10.1.2025). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert: ● Somaliland kontrolliert die von ihm beanspruchten Kerngebiete, nicht aber alle offiziell beanspruchten Gebiete (in Sool und Sanaag), die teilweise von Clans, teilweise von Separatisten des SSC-Khatumo und in kleinen Teilen von Puntland kontrolliert werden; ● In Puntland wird die Kontrolle geringer Teilgebiete von al Shabaab und vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia beeinflusst, während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat; ● In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vgl. PGN 19.6.2025). In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vergleiche PGN 19.6.2025). Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Political Geography Now gibt die Lage mit Stand 19.6.2025 folgendermaßen wieder: Quelle: PGN 19.6.2025 Critical Threats bietet einen Überblick über die spezifisch auf al Shabaab bezogene Situation für Somalia und Kenia (Karte vom Juni 2025): Quelle: CT/Tyson/AEI 10.6.2025 EUAA hat Daten von ACLED ausgewertet und berichtet, dass im Zeitraum von zwei Jahren (April 2023-März 2025) in ganz Somalia 5.944 sicherheitsrelevante Zwischenfälle dokumentiert worden sind. Dabei handelte es sich bei 3.759 um Kampfhandlungen, bei 1.479 um Explosionen oder Angriffe aus der Ferne [remote Violence] und bei 706 um gezielte Gewalt gegen Zivilisten [Violence against Civilians]; insgesamt wird angemerkt, dass jeder einzelne Zwischenfall für Zivilisten ein potenzielles Risiko darstellt, auch wenn die Gewalt nicht direkt gegen Zivilisten gerichtet ist. Auf Basis dieser Daten beläuft sich im genannten Zeitraum die durchschnittliche Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Somalia auf ca. 8,1 pro Tag (EUAA 5.2025). Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-08-07 08:37 Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 25.4.2025). Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 2.7.2025). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 2.7.2025; vgl. AA 25.4.2025; BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024).Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 25.4.2025). Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 2.7.2025). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 2.7.2025; vergleiche AA 25.4.2025; BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024). Die Aktivitäten der islamistischen Terrororganisation al Shabaab prägen das Land. Die Gruppe hält primär ländliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia und stellt weiterhin die größte Bedrohung für die Sicherheit in Somalia dar. Von der Regierung kontrollierte Gebiete - inklusive Mogadischu - werden häufig Schauplatz terroristischer Anschläge seitens al Shabaab. Ziel sind primär Regierungsvertreter, Sicherheitskräfte, AUSSOM und ausländische Vertreter. Die innenpolitischen Zwistigkeiten drohen, der Gruppe weitere Räume zu öffnen (AA 25.4.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut Vereinten Nationen verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2023-2025 wie folgt:Die Aktivitäten der islamistischen Terrororganisation al Shabaab prägen das Land. Die Gruppe hält primär ländliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia und stellt weiterhin die größte Bedrohung für die Sicherheit in Somalia dar. Von der Regierung kontrollierte Gebiete - inklusive Mogadischu - werden häufig Schauplatz terroristischer Anschläge seitens al Shabaab. Ziel sind primär Regierungsvertreter, Sicherheitskräfte, AUSSOM und ausländische Vertreter. Die innenpolitischen Zwistigkeiten drohen, der Gruppe weitere Räume zu öffnen (AA 25.4.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut Vereinten Nationen verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2023-2025 wie folgt: Quelle: UNSC 28.3.2025; UNSC 27.9.2024; UNSC 3.6.2024; UNSC 2.2.2024; UNSC 13.10.2023 In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS/AUSSOM und al Shabaab (AA 23.6.2025). V. a. in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, SWS und Jubaland kommt es regelmäßig zu Kampfhandlungen (AA 25.4.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Gegenwärtig am meisten betroffen ist der Bundesstaat HirShabelle. Al Shabaab konzentriert ihre Kräfte mit Stand Juni 2025 auf die in Richtung Westen drückende Front in HirShabelle. Dementsprechend wenig tut sich in anderen Bereichen. So gibt es etwa in Mudug kaum noch Kampfhandlungen. Mitte Juni 2025 hat sich abgezeichnet, dass al Shabaab das hohe Tempo nicht unbegrenzt durchhalten konnte. Die Gruppe muss mit den eigenen Kräften haushalten - zumal bei al Shabaab kaum Truppenrotationen stattfinden und die Gruppe - punktuell auch schwere - Verluste erlitten hat. Diese gehen aber nicht an die Substanz, und al Shabaab kann den Druck aufrechterhalten. Allerdings geht die Bereitschaft für größere Gefechte zurück (BMLV/STDOK 6.6.2025).In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS/AUSSOM und al Shabaab (AA 23.6.2025). römisch fünf. a. in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, SWS und Jubaland kommt es regelmäßig zu Kampfhandlungen (AA 25.4.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025). Gegenwärtig am meisten betroffen ist der Bundesstaat HirShabelle. Al Shabaab konzentriert ihre Kräfte mit Stand Juni 2025 auf die in Richtung Westen drückende Front in HirShabelle. Dementsprechend wenig tut sich in anderen Bereichen. So gibt es etwa in Mudug kaum noch Kampfhandlungen. Mitte Juni 2025 hat sich abgezeichnet, dass al Shabaab das hohe Tempo nicht unbegrenzt durchhalten konnte. Die Gruppe muss mit den eigenen Kräften haushalten - zumal bei al Shabaab kaum Truppenrotationen stattfinden und die Gruppe - punktuell auch schwere - Verluste erlitten hat. Diese gehen aber nicht an die Substanz, und al Shabaab kann den Druck aufrechterhalten. Allerdings geht die Bereitschaft für größere Gefechte zurück (BMLV/STDOK 6.6.2025). Generell sind jene großen Städte (Bezirks- und Bundesstaatshauptstädte), die nicht im unmittelbaren Schwerpunkt der Kampfhandlungen liegen, nicht von einer Eroberung durch al Shabaab bedroht. Andererseits sind aufgrund der Unklarheit hinsichtlich der Finanzierung von AUSSOM und insbesondere hinsichtlich des Abzugs des burundischen Kontingents z. B. zur Sicherheit von wichtigen Städten wie Jowhar, Balcad und Cadale kaum klare Aussagen möglich (BMLV/STDOK 6.6.2025). Vereinzelt kommt es seitens al Shabaab zu Angriffen mit Artillerie. So etwa am 27.2.2025 bei einem Raketenangriff oder am 19.3.2025 beim Mörserbeschuss auf den Flughafen von Mogadischu (UNSC 28.3.2025). Schutztruppe der Afrikanischen Union (AUSSOM) als relevanter Faktor: AUSSOM (African Union Support and Stabilization Mission in Somalia) ist der Nachfolger der Mission ATMIS. Die neue Mission trat ihren Dienst offiziell zu Beginn des Jahres 2025 an. Allerdings fanden an diesem Tag keine größeren Truppen- oder Ausrüstungsbewegungen statt, denn die Vorgängermission ATMIS ging im Wesentlichen in AUSSOM über. Von 2023 bis Ende 2024 hat ATMIS insgesamt 21 Stützpunkte an somalische Kräfte übergeben und drei weitere geschlossen. Bei der Übergabe an AUSSOM verfügte ATMIS aber immer noch über etwa 50 Stützpunkte in Somalia (PGN 19.6.2025). [siehe auch Ausländische Kräfte] Als die Truppen von ATMIS reduziert wurden, begann ein Erstarken von al Shabaab. Von den 21 ATMIS-Stützpunkten, die an Regierungskräfte übergeben worden sind, befinden sich heute mindestens vier unter der Kontrolle von al Shabaab (PGN 19.6.2025). Im aktuellen Zustand ist AUSSOM zudem kein tragfähiger Ersatz für ATMIS. Die Truppen sind in Unordnung, die Truppenstärke reicht nicht aus. Zudem fehlt nach wie vor die Finanzierung (Sahan/SWT 12.3.2025). Die Bundesarmee hat zwar ab Jänner 2023 12.000 neue Soldaten in Dienst bestellt, davon ist aber nur noch die Hälfte einsatzbereit. Alleine im Zeitraum Jänner 2023 bis April 2024 musste die Bundesarmee 4.600 Gefallene verzeichnen. Die Armee ist ausgeblutet, die Spezialeinheit Gorgor ist nur noch ein Schatten ihrer selbst. Alleine beim Angriff der al Shabaab auf das Lager Osweyne hat sich eine ganze Brigade aufgelöst. Von 2.400 Mann sind dort 800 gefallen, viele weitere wurden verwundet oder sind desertiert. Auch die Darawish von Galmudug sind stark dezimiert worden. Insgesamt wird attestiert, dass die Bundesarmee nicht mehr handlungsfähig ist. Seit Ende 2023 sind auch keine Bemühungen bekannt, Lücken durch neue Rekrutierungen zu füllen. Lediglich für Gorgor werden neue Soldaten ausgebildet. Gleichzeitig ist die "Volksmobilisierung" über die Macawiisley zum Erliegen gekommen. Somalia ist nach Angaben einer Quelle Lichtjahre davon entfernt, Verantwortung für die eigene Sicherheit übernehmen zu können. Neben der fehlenden Truppenstärke stellt auch die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente etc.) ein Problem dar (BMLV 2.7.2025). Die Soldaten der Bundesarmee sind schwer demoralisiert und wenig kampfbereit; Hunderte sind desertiert (STDOK/BMLV 10.4.2025; vgl. Sahan/SWT 26.3.2025). Die Bundesregierung hat im März 2025 deshalb mitunter Polizisten und Gefängniswärter an die Front schicken müssen (Sahan/SWT 17.3.2025), von denen unmittelbar nach Eintreffen bereits Dutzende desertiert sind (BMLV 2.7.2025). [siehe auch Somalische Kräfte] Die Bundesarmee hat zwar ab Jänner 2023 12.000 neue Soldaten in Dienst bestellt, davon ist aber nur noch die Hälfte einsatzbereit. Alleine im Zeitraum Jänner 2023 bis April 2024 musste die Bundesarmee 4.600 Gefallene verzeichnen. Die Armee ist ausgeblutet, die Spezialeinheit Gorgor ist nur noch ein Schatten ihrer selbst. Alleine beim Angriff der al Shabaab auf das Lager Osweyne hat sich eine ganze Brigade aufgelöst. Von 2.400 Mann sind dort 800 gefallen, viele weitere wurden verwundet oder sind desertiert. Auch die Darawish von Galmudug sind stark dezimiert worden. Insgesamt wird attestiert, dass die Bundesarmee nicht mehr handlungsfähig ist. Seit Ende 2023 sind auch keine Bemühungen bekannt, Lücken durch neue Rekrutierungen zu füllen. Lediglich für Gorgor werden neue Soldaten ausgebildet. Gleichzeitig ist die "Volksmobilisierung" über die Macawiisley zum Erliegen gekommen. Somalia ist nach Angaben einer Quelle Lichtjahre davon entfernt, Verantwortung für die eigene Sicherheit übernehmen zu können. Neben der fehlenden Truppenstärke stellt auch die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente etc.) ein Problem dar (BMLV 2.7.2025). Die Soldaten der Bundesarmee sind schwer demoralisiert und wenig kampfbereit; Hunderte sind desertiert (STDOK/BMLV 10.4.2025; vergleiche Sahan/SWT 26.3.2025). Die Bundesregierung hat im März 2025 deshalb mitunter Polizisten und Gefängniswärter an die Front schicken müssen (Sahan/SWT 17.3.2025), von denen unmittelbar nach Eintreffen bereits Dutzende desertiert sind (BMLV 2.7.2025). [siehe auch Somalische Kräfte] Folglich ist AUSSOM maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. V. a. in städtischen Gebieten fungieren die Soldaten als Haltetruppe und sind für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich (BMLV 2.7.2025; vgl. ACAPS 17.8.2023). Folglich ist AUSSOM maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. römisch fünf. a. in städtischen Gebieten fungieren die Soldaten als Haltetruppe und sind für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich (BMLV 2.7.2025; vergleiche ACAPS 17.8.2023). Nach Angaben einer Quelle könnte der Fall, dass Mogadischu eingenommen und die Bundesregierung vertrieben wird, nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung eintreten. Mit Unterstützung durch AUSSOM sowie durch andere externe Partner (Türkei, UN, EU etc.) wird demnach das Halten von Mogadischu möglich sein bzw. ist al Shabaab der zu zahlende Blutzoll zu hoch (BMLV 2.7.2025). Trotzdem verdeutlicht die Einnahme von Adan Yabaal, Aboorey und anderen wichtigen Orten durch al Shabaab die weiterhin wachsende Bedrohung für die somalische Hauptstadt (Sahan/SWT 16.4.2025). Eine andere Quelle erklärt, dass auch andere größere Städte - z. B. Mogadischu, Kismayo, Baidoa - aufgrund der dort gegebenen Massierung an Mannschaften und Gerät nicht von al Shabaab eingenommen werden können (Sahan/SWT 6.3.2024). Für Baidoa ergänzt eine andere Quelle, dass die äthiopischen Truppen dort den Unterschied ausmachen. - Ohne ihre Präsenz würde die Stadt demnach verloren gehen. Kismayo hingegen wird von eigenen jubaländischen Kräften gesi