RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2026 GeschäftszahlW204 2324124-2 Spruch, W204 2324124-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
-Verordnung entstehe. Die BF erbringe keine zulassungspflichtige Dienstleistung nach der VO (EU) 2023/
- römisch eins.
- Mit ergänzenden Stellungnahmen vom 26.06.2025 und vom 29.06.2025 führte die BF zusammenfassend aus, dass Kunden immer selbst entscheiden könnten, ob vom Unternehmen generierte Handelssignale auf ihrem Konto bei einem Handelsplatz für „Krypto-Assets“ automatisch ausgeführt oder erst manuell von ihnen freigegeben werden müssten. Diese Einstellung werde innerhalb der Benutzeroberfläche des Handelsplatzes für „Krypto-Assets“ konfiguriert und stehe außerhalb der Kontrolle der BF. Übermittelt wurden der FMA angepasste Allgemeine Geschäftsbedingungen und „Anhang 9 – Technische Ausführung der Handelsaufträge bei der [BF]“ zur Erläuterung, wie und unter welchen Voraussetzungen Handelssignale ausgelöst würden und warum dadurch keine lizenzpflichtige Tätigkeit im Sinne der
-Verordnung entstehe. Die BF erbringe keine zulassungspflichtige Dienstleistung nach der VO (EU) 2023/
- I.
- Da eine Nachschau auf der Website vom 27.06.2025 trotz der durch die BF an verschiedenen Stellen vorgenommenen Änderungen noch immer einen verpflichtend abzuführenden Betrag vom erwirtschafteten Nettogewinn als Leistung der Kunden für die Inanspruchnahme des Produkts der BF ergab, wurde die BF mit Verfahrensanordnung der FMA vom 21.07.2025 unter Setzung einer Frist bis zum 11.08.2025 aufgefordert, gemäß § 11 Z. 3 MiCA-VVG iVm Art. 59 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Z. 16 lit. i VO (EU) 2023/1114 den rechtmäßigen Zustand durch Unterlassung des Anbietens der Portfolioverwaltung von Kryptowerten herzustellen und dies der FMA durch die Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen. römisch eins.
- Da eine Nachschau auf der Website vom 27.06.2025 trotz der durch die BF an verschiedenen Stellen vorgenommenen Änderungen noch immer einen verpflichtend abzuführenden Betrag vom erwirtschafteten Nettogewinn als Leistung der Kunden für die Inanspruchnahme des Produkts der BF ergab, wurde die BF mit Verfahrensanordnung der FMA vom 21.07.2025 unter Setzung einer Frist bis zum 11.08.2025 aufgefordert, gemäß Paragraph 11, Ziffer 3, MiCA-VVG in Verbindung mit Artikel 59, Absatz eins und Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Litera i, VO (EU) 2023/1114 den rechtmäßigen Zustand durch Unterlassung des Anbietens der Portfolioverwaltung von Kryptowerten herzustellen und dies der FMA durch die Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen. I.
- Mit E-Mails vom 24.07.2025 und 08.08.2025 teilte die BF mit, dass sie die rechtliche Einschätzung der FMA nicht teile. Die Geschäftstätigkeit sei „Software/Analytics (SaaS)“ und stelle keine derartige „kryptowertebezogene Dienstleistung“ dar, weshalb sie nicht der Zulassungspflicht unterliege. Bis zur bescheidmäßigen Klärung bestehe daher keine Vollstreckbarkeit; die Fortführung der Tätigkeit in der bisher beschriebenen, rein technischen Ausgestaltung bleibe daher zulässig. Neben einem Antrag auf Akteneinsicht wurde auch die Ausstellung eines rechtsmittelfähigen Bescheids beantragt.römisch eins.
- Mit E-Mails vom 24.07.2025 und 08.08.2025 teilte die BF mit, dass sie die rechtliche Einschätzung der FMA nicht teile. Die Geschäftstätigkeit sei „Software/Analytics (SaaS)“ und stelle keine derartige „kryptowertebezogene Dienstleistung“ dar, weshalb sie nicht der Zulassungspflicht unterliege. Bis zur bescheidmäßigen Klärung bestehe daher keine Vollstreckbarkeit; die Fortführung der Tätigkeit in der bisher beschriebenen, rein technischen Ausgestaltung bleibe daher zulässig. Neben einem Antrag auf Akteneinsicht wurde auch die Ausstellung eines rechtsmittelfähigen Bescheids beantragt. I.
- Mit 25.08.2025 gewährte die FMA der BF Akteneinsicht in ihre Akten FMA-UB0001.300/0120-BUG/2025 und FMA-UB0001.200/0043-BUG/2025 durch deren Versand via FTAPI. Der Download durch die BF erfolgte per 26.08.2025 (FMA-UB0001.300/0120-BUG/2025, ON22) bzw. 28.08.2025 (FMA-UB0001.200/0043-BUG/2025, ON 09).römisch eins.
- Mit 25.08.2025 gewährte die FMA der BF Akteneinsicht in ihre Akten FMA-UB0001.300/0120-BUG/2025 und FMA-UB0001.200/0043-BUG/2025 durch deren Versand via FTAPI. Der Download durch die BF erfolgte per 26.08.2025 (FMA-UB0001.300/0120-BUG/2025, ON22) bzw. 28.08.2025 (FMA-UB0001.200/0043-BUG/2025, ON 09). I.
- Mit Stellungnahme vom 28.08.2025 stellte die BF den Werdegang des Inhabers dar und wiederholte die Rechtsansicht, dass die BF keine Kundengelder verwalte. Die Dienstleistung bestehe in der Entwicklung algorithmischer Handelssignale, die die Kund:innen optional nutzen könnten, wobei die technische Umsetzung stets vollständig auf den Plattformen der Kund:innen (z.B. Binance) erfolge. Das Interesse an den Systemen der BF wachse stetig – entsprechend erhöhe sich auch das über ihre Signale induzierte Handelsvolumen. Dieses Volumen sei jedoch nicht der BF zuzurechnen, sondern dem dezentralen Handel der jeweiligen Kund:innen.römisch eins.
- Mit Stellungnahme vom 28.08.2025 stellte die BF den Werdegang des Inhabers dar und wiederholte die Rechtsansicht, dass die BF keine Kundengelder verwalte. Die Dienstleistung bestehe in der Entwicklung algorithmischer Handelssignale, die die Kund:innen optional nutzen könnten, wobei die technische Umsetzung stets vollständig auf den Plattformen der Kund:innen (z.B. Binance) erfolge. Das Interesse an den Systemen der BF wachse stetig – entsprechend erhöhe sich auch das über ihre Signale induzierte Handelsvolumen. Dieses Volumen sei jedoch nicht der BF zuzurechnen, sondern dem dezentralen Handel der jeweiligen Kund:innen. I.
- Da die BF dem Auftrag der FMA, Unterlagen vorzulegen, die die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes belegen könnten, nicht fristgemäß entsprach und ihr Produkt laut Nachschau der FMA vom 22.08.2025 weiterhin mit Verweis auf einen verpflichtend abzuführenden Betrag des erwirtschafteten Nettogewinns des Kunden auf ihrer Website anbot, sprach die FMA mit Bescheid vom 18.09.2025, GZ. FMA-UB0001.200/0043-BUG/2025, zugestellt am 23.09.2025, aus wie folgt (Unterstreichungen im Original):römisch eins.
- Da die BF dem Auftrag der FMA, Unterlagen vorzulegen, die die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes belegen könnten, nicht fristgemäß entsprach und ihr Produkt laut Nachschau der FMA vom 22.08.2025 weiterhin mit Verweis auf einen verpflichtend abzuführenden Betrag des erwirtschafteten Nettogewinns des Kunden auf ihrer Website anbot, sprach die FMA mit Bescheid vom 18.09.2025, GZ. FMA-UB0001.200/0043-BUG/2025, zugestellt am 23.09.2025, aus wie folgt (Unterstreichungen im Original): „
- Q XXXX e.U., Firmenbuchnummer XXXX , mit Sitz in XXXX , hat binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides das unerlaubte Angebot der gewerblichen Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden, sofern das Kundenportfolio einen oder mehrere Kryptowerte enthält, nach § 11 Z 3 MiCA-VVG iVm Art. 59 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Z 16 lit. i VO (EU) 2023/1114 (VO über Märkte für Kryptowerte) zu unterlassen.„
- Q römisch 40 e.U., Firmenbuchnummer römisch 40 , mit Sitz in römisch 40 , hat binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides das unerlaubte Angebot der gewerblichen Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden, sofern das Kundenportfolio einen oder mehrere Kryptowerte enthält, nach Paragraph 11, Ziffer 3, MiCA-VVG in Verbindung mit Artikel 59, Absatz eins und Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Litera i, VO (EU) 2023/1114 (VO über Märkte für Kryptowerte) zu unterlassen. Die folgende Tätigkeit ist zu unterlassen: Q XXXX e.U. betreibt seit mindestens 13.05.2025 das zulassungspflichtige Angebot der Krypto-Dienstleistung in Zusammenhang mit Kryptowerten (Kryptowerte-Dienstleistung) der gewerblichen Portfolioverwaltung von Kryptowerten gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 lit. i VO (EU) 2023/1114, indem Kunden nach erfolgter Registrierung auf der Website der Q XXXX e.U. www.q XXXX .com ihre Kundenkonten bei Anbietern von Handelsplätzen für Kryptowerte mittels Inanspruchnahme des angebotenen Produkts „ XXXX P XXXX “ durch eine API-Schnittstelle mit Handelsrobotern von Q XXXX e.U. verbinden können und von diesen generierte Handelssignale zum Kauf und/oder Verkauf von Kryptowerten automatisch in ihren Kundenkonten beim jeweiligen Handelsplatz für Kryptowerte übernehmen können.Die folgende Tätigkeit ist zu unterlassen: Q römisch 40 e.U. betreibt seit mindestens 13.05.2025 das zulassungspflichtige Angebot der Krypto-Dienstleistung in Zusammenhang mit Kryptowerten (Kryptowerte-Dienstleistung) der gewerblichen Portfolioverwaltung von Kryptowerten gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Litera i, VO (EU) 2023/1114, indem Kunden nach erfolgter Registrierung auf der Website der Q römisch 40 e.U. www.q römisch 40 .com ihre Kundenkonten bei Anbietern von Handelsplätzen für Kryptowerte mittels Inanspruchnahme des angebotenen Produkts „ römisch 40 P römisch 40 “ durch eine API-Schnittstelle mit Handelsrobotern von Q römisch 40 e.U. verbinden können und von diesen generierte Handelssignale zum Kauf und/oder Verkauf von Kryptowerten automatisch in ihren Kundenkonten beim jeweiligen Handelsplatz für Kryptowerte übernehmen können. Q XXXX e.U. verfügt über keine Zulassung der FMA zum Anbieten von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 lit. i VO (EU) 2023/1114 in Österreich.Q römisch 40 e.U. verfügt über keine Zulassung der FMA zum Anbieten von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Litera i, VO (EU) 2023/1114 in Österreich. Die Unterlassung der eben beschriebenen Tätigkeiten ist der FMA binnen gleicher Frist durch die Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen.
- Bei Nichtbefolgung der Unterlassung gemäß Spruchpunkt
- wird die FMA mit Bescheid über Q XXXX e.U. eine Zwangsstrafe in Höhe von € 10.000,-- verhängen.
- Bei Nichtbefolgung der Unterlassung gemäß Spruchpunkt
- wird die FMA mit Bescheid über Q römisch 40 e.U. eine Zwangsstrafe in Höhe von € 10.000,-- verhängen.
- Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.“
- Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.“ Begründend führte die FMA zusammengefasst aus, dass die gewerbliche Portfolioverwaltung von Kryptowerten nach den Bestimmungen der VO über Märkte für Kryptowerte eine regulierte Kryptowerte-Dienstleistung darstelle und daher eine Zulassung erfordere. Da die BF über keine Zulassung der FMA zum Angebot der Portfolioverwaltung von Kryptowerten verfüge, habe der Verdacht einer Verwaltungsübertretung bestanden, der die FMA verpflichte, das betroffene Unternehmen mittels Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands aufzufordern. Zum Nachweis seien der FMA aussagekräftige Unterlagen vorzulegen. Da ein solcher Nachweis durch die BF nicht erfolgt sei, sei gegenständlicher Bescheid zu erlassen. Zur Höhe der angedrohten Zwangsstrafe führte die FMA im Wesentlichen aus, dass diese angemessen sei, weil im Hinblick auf das erhebliche Schädigungspotential für Anleger eine geringere Strafe nicht geeignet gewesen wäre, die BF zu einem rechtmäßigen Verhalten anzuhalten. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde mit einer Interessensabwägung zu Lasten der BF begründet. I.
- Mit E-Mail vom 29.09.2025 teilte die BF der FMA unter Verweis auf den Bescheid vom 18.09.2025 zusammengefasst mit, dass mit Wirkung vom 23.09.2025 die Signalbereitstellung für alle „Q XXXX -Konten“ vollständig deaktiviert worden sei. Eine automatische oder ausgelöste Orderausführung finde nicht statt bzw. habe auch nicht stattgefunden. Zudem sei der „Onboarding-Prozess“ für „Q XXXX “ (im Folgenden: Produkt P) ebenfalls am 23.09.2025 gestoppt worden und werde kein „Neuabschluss/Onboarding“ im „
-Geltungsbereich“ durchgeführt. Auch sei der interne Vertriebsprozess bis auf Weiteres pausiert. Diesbezüglich sei am 23.09.2025 ein Hinweis auf der Website veröffentlicht worden, dass dieses Produkt derzeit nicht erhältlich sei. Missverständliche Formulierungen seien entfernt, ein „Safe-Mode-Disclaimer“ angebracht („Research/Analytics only; keine Ausführung, kein Mandat, kein Zugriff auf Konten/API-Schlüssel“) sowie relevante Links für die Bedienung des Produkts entfernt worden. Bestandskunden seien von dieser Änderung informiert worden. Die BF verfüge über keinen „Order-Endpoint“ sowie keine Konto- und Kontrollvollmachten und speichere keine „Börsen-API-Secrets“. API-Berechtigungen würden ausschließlich im Kundenkonto verwaltet und könnten von der BF weder gesetzt noch geändert werden. Auch Entscheidungen und Ausführungen seien ausschließlich durch die Kunden erfolgt. Abschließend teilte die BF mit, dass die Antragstellung einer „MiCA-CASP-Zulassung“ für dieses Produkt vorbereitet werde. römisch eins.10. Mit E-Mail vom 29.09.2025 teilte die BF der FMA unter Verweis auf den Bescheid vom 18.09.2025 zusammengefasst mit, dass mit Wirkung vom 23.09.2025 die Signalbereitstellung für alle „Q römisch 40 -Konten“ vollständig deaktiviert worden sei. Eine automatische oder ausgelöste Orderausführung finde nicht statt bzw. habe auch nicht stattgefunden. Zudem sei der „Onboarding-Prozess“ für „Q römisch 40 “ (im Folgenden: Produkt P) ebenfalls am 23.09.2025 gestoppt worden und werde kein „Neuabschluss/Onboarding“ im „
-Geltungsbereich“ durchgeführt. Auch sei der interne Vertriebsprozess bis auf Weiteres pausiert. Diesbezüglich sei am 23.09.2025 ein Hinweis auf der Website veröffentlicht worden, dass dieses Produkt derzeit nicht erhältlich sei. Missverständliche Formulierungen seien entfernt, ein „Safe-Mode-Disclaimer“ angebracht („Research/Analytics only; keine Ausführung, kein Mandat, kein Zugriff auf Konten/API-Schlüssel“) sowie relevante Links für die Bedienung des Produkts entfernt worden. Bestandskunden seien von dieser Änderung informiert worden. Die BF verfüge über keinen „Order-Endpoint“ sowie keine Konto- und Kontrollvollmachten und speichere keine „Börsen-API-Secrets“. API-Berechtigungen würden ausschließlich im Kundenkonto verwaltet und könnten von der BF weder gesetzt noch geändert werden. Auch Entscheidungen und Ausführungen seien ausschließlich durch die Kunden erfolgt. Abschließend teilte die BF mit, dass die Antragstellung einer „MiCA-CASP-Zulassung“ für dieses Produkt vorbereitet werde. I.
- Am 30.09.2025 veröffentlichte die FMA folgende Bekanntmachung auf ihrer Website:römisch eins.
- Am 30.09.2025 veröffentlichte die FMA folgende Bekanntmachung auf ihrer Website: „Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 22c Abs. 1 Z 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) im Falle der Verhängung einer Sanktion, die wegen Verstößen gegen u.a. § 11 Z 3 MiCA-VVG gesetzt wurde, den Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen.„Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß Paragraph 22 c, Absatz eins, Ziffer 2, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) im Falle der Verhängung einer Sanktion, die wegen Verstößen gegen u.a. Paragraph 11, Ziffer 3, MiCA-VVG gesetzt wurde, den Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen. Mit Bekanntmachung im digitalen Amtsblatt der Republik Österreich vom 30.09.2025 teilt die FMA daher mit, dass der Q XXXX e.U., Firmenbuchnummer XXXX , Web: www.q XXXX .com, E-Mail: info@q XXXX .com, mit Bescheid vom 18.09.2025 aufgetragen wurde, das unerlaubte Angebot der Portfolioverwaltung von Kryptowerten gemäß § 11 Z 3 MiCA-VVG iVm Art. 59 Abs. 1 VO (EU) 2023/1114 iVm Art. 3 Abs. 1 Z 16 lit. i VO (EU) 2023/1114 zu unterlassen.“Mit Bekanntmachung im digitalen Amtsblatt der Republik Österreich vom 30.09.2025 teilt die FMA daher mit, dass der Q römisch 40 e.U., Firmenbuchnummer römisch 40 , Web: www.q römisch 40 .com, E-Mail: info@q römisch 40 .com, mit Bescheid vom 18.09.2025 aufgetragen wurde, das unerlaubte Angebot der Portfolioverwaltung von Kryptowerten gemäß Paragraph 11, Ziffer 3, MiCA-VVG in Verbindung mit Artikel 59, Absatz eins, VO (EU) 2023/1114 in Verbindung mit Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Litera i, VO (EU) 2023/1114 zu unterlassen.“ I.
- In weiterer Folge erhob die BF gegen den Bescheid der FMA vom 18.09.2025 mit Eingabe vom 15.10.2025 fristgerecht Beschwerde und stellte zugleich den Beschwerdeantrag nach § 13 Abs. 4 VwGVG, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie die FMA zum Kostenersatz zu verpflichten.römisch eins.
- In weiterer Folge erhob die BF gegen den Bescheid der FMA vom 18.09.2025 mit Eingabe vom 15.10.2025 fristgerecht Beschwerde und stellte zugleich den Beschwerdeantrag nach Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie die FMA zum Kostenersatz zu verpflichten. Der Bescheid der FMA vom 18.09.2025 werde zur Gänze angefochten. Als Beschwerdegründe machte die BF in ihrer Beschwerde eine Fehlsubsumtion, Sphärenzuordnung und Unverhältnismäßigkeit des Sofortvollzugs geltend. Eine Fehlsubsumtion durch die FMA liege vor, weil die BF keine „Dispositions-/Kontrollmacht“, keinen „Order-Endpoint“ sowie keine Kontovollmachten habe; ihr Research-/Signalservice entspreche nicht einer Portfolioverwaltung. Unter dem Punkt „Sphärenzuordnung“ führte sie aus: „API-Berechtigungen (z.B. „Spot/Margin Trading“) werden ausschließlich im Kund:innen-Konto verwaltet; Q XXXX kann sie nicht toggeln.“ Zur Unverhältnismäßigkeit des Sofortvollzuges wurde vorgebracht, dass Sofortmaßnahmen gesetzt worden seien, obwohl kein Risiko für die Anleger bestanden habe, hingegen erhebliche wirtschaftliche Nachteile für die BF. Seit 23.09.2025 finde keine Ausspielung/Auto-Ausführung statt und sei der Website-Hinweis „derzeit nicht erhältlich“ veröffentlicht.Der Bescheid der FMA vom 18.09.2025 werde zur Gänze angefochten. Als Beschwerdegründe machte die BF in ihrer Beschwerde eine Fehlsubsumtion, Sphärenzuordnung und Unverhältnismäßigkeit des Sofortvollzugs geltend. Eine Fehlsubsumtion durch die FMA liege vor, weil die BF keine „Dispositions-/Kontrollmacht“, keinen „Order-Endpoint“ sowie keine Kontovollmachten habe; ihr Research-/Signalservice entspreche nicht einer Portfolioverwaltung. Unter dem Punkt „Sphärenzuordnung“ führte sie aus: „API-Berechtigungen (z.B. „Spot/Margin Trading“) werden ausschließlich im Kund:innen-Konto verwaltet; Q römisch 40 kann sie nicht toggeln.“ Zur Unverhältnismäßigkeit des Sofortvollzuges wurde vorgebracht, dass Sofortmaßnahmen gesetzt worden seien, obwohl kein Risiko für die Anleger bestanden habe, hingegen erhebliche wirtschaftliche Nachteile für die BF. Seit 23.09.2025 finde keine Ausspielung/Auto-Ausführung statt und sei der Website-Hinweis „derzeit nicht erhältlich“ veröffentlicht. Die BF beantragte neben Kostenersatz, den Bescheid aufzuheben, in eventu abzuändern und festzustellen, dass die BF keinen Tatbestand der Portfolioverwaltung bzw. Orderausführung erfülle. I.
- Mit 21.10.2025 ergänzte die FMA die Bekanntmachung auf ihrer Website vom 30.09.2025 durch den Eintrag:römisch eins.
- Mit 21.10.2025 ergänzte die FMA die Bekanntmachung auf ihrer Website vom 30.09.2025 durch den Eintrag: „Gegen den Bescheid der FMA wurde von Q XXXX e.U. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.“„Gegen den Bescheid der FMA wurde von Q römisch 40 e.U. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.“ I.
- Mit Schreiben vom 29.10.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, legte die FMA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der BF und den Beschwerdeantrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde samt Verfahrensakt vor. Dabei wies die FMA darauf hin, dass aus Bescheinigungsmitteln, die von der BF nach Erlassung des Bescheids vorgelegt worden seien, hervorgehe, dass das per angefochtenem Bescheid untersagte unerlaubte gewerbliche Angebot der Portfolioverwaltung von Kryptowerten nach Art. 3 Abs. 1 Z. 16 lit. i VO (EU) 2023/1114 durch die BF beendet worden sei. Weiters werde keine Notwendigkeit gesehen, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass – wie in der Beschwerde angeregt – Research/Analytics (ohne Ausführung/Orderanstoß und Ähnliches) als zulässig erachtet werde, weil die Untersagung dieser Tätigkeit durch den angefochtenen Bescheid nicht erfolgt sei. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 29.10.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, legte die FMA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der BF und den Beschwerdeantrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde samt Verfahrensakt vor. Dabei wies die FMA darauf hin, dass aus Bescheinigungsmitteln, die von der BF nach Erlassung des Bescheids vorgelegt worden seien, hervorgehe, dass das per angefochtenem Bescheid untersagte unerlaubte gewerbliche Angebot der Portfolioverwaltung von Kryptowerten nach Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Litera i, VO (EU) 2023/1114 durch die BF beendet worden sei. Weiters werde keine Notwendigkeit gesehen, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass – wie in der Beschwerde angeregt – Research/Analytics (ohne Ausführung/Orderanstoß und Ähnliches) als zulässig erachtet werde, weil die Untersagung dieser Tätigkeit durch den angefochtenen Bescheid nicht erfolgt sei. Es werde daher auch von einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen. Weiters wurde von der FMA angemerkt, dass die Beschwerde kein konkretes Vorbringen enthalte, welches nicht über die bereits im Bescheid berücksichtigten Argumente hinausgehe. Vielmehr enthalte die Beschwerde die bloße Wiedergabe von Stichwörtern. Auf eine gesonderte Stellungnahme könne daher verzichtet werden. Zum gestellten Beschwerdeantrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde merkte die FMA an, dass dieser aus ihrer Sicht nicht gesetzmäßig ausgeführt worden sei, weil die BF jegliche Darlegung und jeglichen Nachweis eines (unverhältnismäßigen) Nachteils unterlassen habe. I.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2025, GZ. W204 2324124-1/4E, wurde die Beschwerde nach § 13 Abs. 4 VwGVG mit dem Beschwerdeantrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hinsichtlich Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheids abgewiesen (Spruchpunkt A.I.) und hinsichtlich Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheids (Androhung einer Zwangsstrafe) als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt A.II.). Mit diesem Beschluss wurde der BF auch der Wortlaut der Beschwerdevorlage der FMA zur Kenntnis gebracht.römisch eins.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2025, GZ. W204 2324124-1/4E, wurde die Beschwerde nach Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG mit dem Beschwerdeantrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hinsichtlich Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheids abgewiesen (Spruchpunkt A.I.) und hinsichtlich Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheids (Androhung einer Zwangsstrafe) als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt A.II.). Mit diesem Beschluss wurde der BF auch der Wortlaut der Beschwerdevorlage der FMA zur Kenntnis gebracht. I.
- Mit Schriftsatz vom 20.12.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 29.12.2025 (OZ 4), ergänzte die BF ihr Beschwerdevorbringen „insbesondere zurömisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 20.12.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 29.12.2025 (OZ 4), ergänzte die BF ihr Beschwerdevorbringen „insbesondere zu • der technischen Architektur (API-Datenfluss, Hashing, Sofortlöschung; fehlende ldentitäts-/Kontoinhaberfeststellbarkeit; eingeschränkte Berechtigungen), • der rechtlichen Abgrenzung zur „Portfolioverwaltung” iSd
und zur „Annahme/Übermittlung" bzw. „Ausführung" von Aufträgen, • der fehlenden Einzelkundenbasis (Gesamtsignal „one-to-many”), • der Verhältnismäßigkeit und dem Umstand, dass Auto-Exec/Copy seit 23.09.2025 fix deaktiviert ist.” Die BF stellte den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheidungswesentlichen technischen Tatsachen, begehrte die Aktenvorlage/Beischaffung des vollständigen Verwaltungsaktes inkl. aller Beweismittel (Screenshots, interne Sachverhaltsdarstellungen, Protokolle, Zustellnachweise) sowie das Parteiengehör zu sämtlichen von der belangten Behörde herangezogenen Beweismitteln und Schlussfolgerungen wie auch eine Beweisaufnahme/technische Erörterung anhand der von ihr der Stellungnahme beigelegten Anlagen (div. Screenshots vom 22.12.2025 und ein Flussdiagramm vom 20.12.2025). I.
- In einem Telefonat vom 14.01.2026 mit der BF wollte das Bundesverwaltungsgericht anlässlich ihrer Anträge in der Stellungnahme vom 20.12.2025 einen Akteneinsichtstermin vereinbaren. Die BF erkundigte sich dabei, ob die FMA die Akten mitsamt ihren Stellungnahmen vorgelegt habe und teilte nach Darlegung und Erläuterung der Bestandteile der FMA-Akten (s. hierzu auch Auflistung im angefochtenen Bescheid wie den Akten beigelegte Aktenspiegel) sowie des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes mit, nun doch keine Akteneinsicht nehmen zu wollen. Die BF habe zuvor insbesondere die Sorge gehabt, dass die FMA dem Bundesverwaltungsgericht den Akt nicht vollständig übermittelt habe und somit die bei der FMA eingebrachten Stellungnahmen fehlten. Die BF wolle auch keine Schriftstücke aus den Akten übermittelt erhalten.römisch eins.
- In einem Telefonat vom 14.01.2026 mit der BF wollte das Bundesverwaltungsgericht anlässlich ihrer Anträge in der Stellungnahme vom 20.12.2025 einen Akteneinsichtstermin vereinbaren. Die BF erkundigte sich dabei, ob die FMA die Akten mitsamt ihren Stellungnahmen vorgelegt habe und teilte nach Darlegung und Erläuterung der Bestandteile der FMA-Akten (s. hierzu auch Auflistung im angefochtenen Bescheid wie den Akten beigelegte Aktenspiegel) sowie des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes mit, nun doch keine Akteneinsicht nehmen zu wollen. Die BF habe zuvor insbesondere die Sorge gehabt, dass die FMA dem Bundesverwaltungsgericht den Akt nicht vollständig übermittelt habe und somit die bei der FMA eingebrachten Stellungnahmen fehlten. Die BF wolle auch keine Schriftstücke aus den Akten übermittelt erhalten. I.
- Mit Schreiben vom 16.01.2026 legte die FMA dem Bundesverwaltungsgericht mit Verweis auf das laufende Beschwerdeverfahren ein an die FMA gerichtetes Schreiben der BF vom 30.12.2025 vor, mit dem diese der FMA einen Antragskatalog übermittelt hatte. Die BF führte darin aus, ihre 106 an die FMA gerichteten Anträge dienten „insbesondere der Klärung des allgemeinen aufsichtsrechtlichen Auslegungsmaßstabs zur Portfolioverwaltung sowie der von der FMA verwendeten technischen Prüfmethodik, um technologiegestützte Systeme korrekt einzuordnen.“ Die FMA werde um schriftliche Beantwortung der Fragen binnen vier Wochen ab Einlangen des Anbringens ersucht, wobei eine konsolidierte Erledigung nur zulässig sei, wenn die Beantwortung nummerngetreu (Antrag für Antrag) nachvollziehbar zugeordnet werde. Soweit eine Beantwortung ganz oder teilweise verweigert werde, werde ausdrücklich beantragt, stattdessen eine rechtsmittelfähige Entscheidung (Bescheid) über die Verweigerung zu erlassen – inkl. Begründung sowie Prüfung der teilweisen Herausgabe (z.B. Schwärzung statt Totalverweigerung).römisch eins.
- Mit Schreiben vom 16.01.2026 legte die FMA dem Bundesverwaltungsgericht mit Verweis auf das laufende Beschwerdeverfahren ein an die FMA gerichtetes Schreiben der BF vom 30.12.2025 vor, mit dem diese der FMA einen Antragskatalog übermittelt hatte. Die BF führte darin aus, ihre 106 an die FMA gerichteten Anträge dienten „insbesondere der Klärung des allgemeinen aufsichtsrechtlichen Auslegungsmaßstabs zur Portfolioverwaltung sowie der von der FMA verwendeten technischen Prüfmethodik, um technologiegestützte Systeme korrekt einzuordnen.“ Die FMA werde um schriftliche Beantwortung der Fragen binnen vier Wochen ab Einlangen des Anbringens ersucht, wobei eine konsolidierte Erledigung nur zulässig sei, wenn die Beantwortung nummerngetreu (Antrag für Antrag) nachvollziehbar zugeordnet werde. Soweit eine Beantwortung ganz oder teilweise verweigert werde, werde ausdrücklich beantragt, stattdessen eine rechtsmittelfähige Entscheidung (Bescheid) über die Verweigerung zu erlassen – inkl. Begründung sowie Prüfung der teilweisen Herausgabe (z.B. Schwärzung statt Totalverweigerung). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die unten in Klammer angeführten mit ON-bezeichneten Quellen beziehen sich auf die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten der belangten Behörde (FMA-UB0001.300/0120-BUG/2025, im Folgenden: FMA-Akt I; und FMA-UB0001.200/0043-BUG/2025, im Folgenden: FMA-Akt II); jene Quellen, die mit OZ bezeichnet sind, beziehen sich auf den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.Die unten in Klammer angeführten mit ON-bezeichneten Quellen beziehen sich auf die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten der belangten Behörde (FMA-UB0001.300/0120-BUG/2025, im Folgenden: FMA-Akt römisch eins; und FMA-UB0001.200/0043-BUG/2025, im Folgenden: FMA-Akt römisch zwei); jene Quellen, die mit OZ bezeichnet sind, beziehen sich auf den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. II.
- Feststellungenrömisch zwei.
- Feststellungen Zur BF Die BF ist ein im Firmenbuch des Landesgerichts XXXX , FN XXXX , eingetragenes Einzelunternehmen mit der Geschäftsanschrift XXXX . Einzelunternehmer und Inhaber der BF ist XXXX W XXXX . Als Geschäftszweig wird im Firmenbuch „Handel“ angegeben (FMA-Akt I ON3; OZ2). Die BF ist ein im Firmenbuch des Landesgerichts römisch 40 , FN römisch 40 , eingetragenes Einzelunternehmen mit der Geschäftsanschrift römisch 40 . Einzelunternehmer und Inhaber der BF ist römisch 40 W römisch 40 . Als Geschäftszweig wird im Firmenbuch „Handel“ angegeben (FMA-Akt römisch eins ON3; OZ2). Zum Entscheidungszeitpunkt der FMA verfügte der Inhaber der BF über folgende Gewerbeberechtigungen: „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ (GISA-Zahl XXXX ) und „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ (GISA-Zahl XXXX ).Zum Entscheidungszeitpunkt der FMA verfügte der Inhaber der BF über folgende Gewerbeberechtigungen: „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ (GISA-Zahl römisch 40 ) und „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ (GISA-Zahl römisch 40 ). Die BF bzw. ihr Inhaber verfügte zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 18.09.2025 bzw. dessen Zustellung am 23.09.2025 über keine Zulassung der FMA zum Anbieten der Portfolioverwaltung von Kryptowerten. Sie verfügt nach wie vor über keine solche Zulassung. Die BF betrieb und betreibt nach wie vor ihre Website www.q XXXX .com (im Folgenden: Website der BF).Die BF betrieb und betreibt nach wie vor ihre Website www.q römisch 40 .com (im Folgenden: Website der BF). Zur Ausgestaltung der Website und den dort beworbenen Produkten der BF Per 13.05.2025 gestaltete sich die von der BF betriebene Website wie folgt (FMA-Akt I, ON4 und ON5 mit den Screenshots der Website): Per 13.05.2025 gestaltete sich die von der BF betriebene Website wie folgt (FMA-Akt römisch eins, ON4 und ON5 mit den Screenshots der Website): Die Inhalte der Website der BF waren grundsätzlich in mehreren Sprachen, darunter auch auf Deutsch, aufrufbar. Als „Gründer“ der BF (diese unter Entfall der Bezeichnung „e.U.“ im Namen der BF) wurde „E XXXX (sic!) XXXX “ angeführt. Er sei „Founder & CEO“ des Unternehmens. Die Inhalte der Website der BF waren grundsätzlich in mehreren Sprachen, darunter auch auf Deutsch, aufrufbar. Als „Gründer“ der BF (diese unter Entfall der Bezeichnung „e.U.“ im Namen der BF) wurde „E römisch 40 (sic!) römisch 40 “ angeführt. Er sei „Founder & CEO“ des Unternehmens. Konkret beworben wurden auf der Website die beiden Produkte „ XXXX E XXXX “ (im Folgenden: Produkt E) als „Rundum-Sorglos-Paket für Einsteiger“ und „ XXXX P XXXX “ (auch „Q XXXX “ genannt, im Folgenden: Produkt P), das den Handelsvorteil direkt auf das Kundenkonto bringe. Konkret beworben wurden auf der Website die beiden Produkte „ römisch 40 E römisch 40 “ (im Folgenden: Produkt E) als „Rundum-Sorglos-Paket für Einsteiger“ und „ römisch 40 P römisch 40 “ (auch „Q römisch 40 “ genannt, im Folgenden: Produkt P), das den Handelsvorteil direkt auf das Kundenkonto bringe. In Zusammenhang mit dem Produkt P wurde der Einsatz von diversen Verfahren zur umfassenden, dynamischen „Analyse“ von Märkten und Zugang zu verschiedenen „Handelsrobotern“ („hochmoderne Tradingbots“) beworben. Dargestellt wurde, dass Kunden die volle Kontrolle und den uneingeschränkten Zugriff auf ihr Börsenkonto behielten. Handelsroboter übernahmen den Handel für Kunden mit diversen „Krypto-Assets“ wie bspw. Bitcoin, um dadurch Profite für diese zu generieren. Hervorgehoben wurde, dass die Handelsroboter der BF ein komplexes Computerprogramm waren, das automatisch Handelsaktivitäten auf einem Finanzmarkt ausführte. Als hochspezialisierte, algorithmische Systeme, die automatisiert digitale Vermögenswerte innerhalb der Börsenkonten der Kunden handelten, operierten sie basierend auf präzis definierten Regeln und komplexen Algorithmen, die die BF sorgfältig in die Systeme einpflegte. Die entsprechenden Daten, die als Entscheidungsgrundlage für den Kauf und/oder Verkauf von „Krypto-Assets“ der Handelsroboter dienten, stammten aus den Analysen des Unternehmens. Die BF steuerte die Roboter, die für die Kundinnen und Kunden handelten. Kunden mussten hierfür über ein Konto bei einem Handelsplatz für „Krypto-Assets“ (angeführt wurden hierbei „Binance oder Coinbase“) verfügen, das mittels API-Schnittstelle mit einem der Handelsroboter der BF verbunden wurde, der dann Transaktionen (Kauf bzw. Verkauf von „Krypto-Assets“) auf dem Konto des Kunden beim Handelsplatz für „Krypto-Assets“ durchführen konnte. Die Tradingbots boten mehr als nur Handelsunterstützung. Hierfür mussten die Kunden sich lediglich erfolgreich verifizieren und das Börsenkonto mit den erforderlichen API-Berechtigungen ausstatten sowie insbesondere den Handelsrobotern der BF in ihrem Konto beim Handelsplatz für „Krypto-Assets“ die Berechtigung des Lesezugriffs ihrer Handelsdaten und die Befugnis erteilen, den Handel in ihrem Namen durchzuführen (von der BF „Berechtigung zum ‚Cross- und Margin-Trading‘“ genannt). Gewisse Einstellungen des Handelsroboters konnten Kunden dabei selbst festlegen. Die BF empfahl ihren Kunden aber „auf Basis der umfangreichen Erfahrung“, eigene Eingriffe auf ein Mindestmaß zu beschränken, um die Effizienz des automatisierten Handelsprozesses nicht zu beeinträchtigen. Die umfassenden Marktanalysen der BF bildeten die Grundlage für maßgeschneiderte Strategien im automatisierten Börsenhandel, die laut BF optimale Renditen erzielten. Diese Strategien implementierten die hochmodernen Handelsroboter und steuerten direkt in den Handelskonten der Klienten der BF. Die Anpassung der Indikatoren der den Handelsrobotern zugrunde liegenden Algorithmen wurde durch die BF selbst festgelegt und die Handelsroboter liefen ausschließlich auf den Servern der BF. Zum Produkt E wurde auf der Website der BF ausgeführt, dass dieses den Kunden ermögliche, Einzahlungen in der Form des „Krypto-Assets“ Tether (USDT) an die BF durchzuführen. Diese sollte das in „Krypto-Assets“ investierte Kapital dann an diverse Broker verteilen, um die Investition zu diversifizieren. Einnahmen der BF wurden durch die Abführung von 10 % des innerhalb eines Abrechnungszeitraums von einem Monat erwirtschafteten Nettogewinns von Kunden im vollautomatisierten Abrechnungsprozess generiert. Die Dienstleistungen wurden erst in Rechnung gestellt, sobald das Portfolio einen Gewinn erzielte. Der Kunde zahlte nur bei Gewinn, sonstige Gebühren wurden nicht erhoben. Zu Beginn jeden Monats erhielt der Kunde eine detaillierte Aufstellung der Handelsergebnisse, dies nach Abzug aller anfallenden Handelsgebühren. Kunden hatten diese Gebühr im Erfolgsfall per Banküberweisung direkt an die BF oder per Zahlung aus dem Börsenkonto bei ihrem Handelsplatz für „Krypto-Assets“ an das entsprechende Konto der BF bei diesem Handelsplatz zu leisten. Zudem suchte die BF Vertriebspartner (Privatvermittler, professionelle Vermittler und Contententwickler) unter Angabe der jeweiligen Provisionen. Als Betreiber der genannten Website wie auch Partnerin der Geschäftsbeziehung zum Kunden wurde in den auf der Website abrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die BF (ohne die Bezeichnung „e.U.“) angegeben. Als Kontaktmöglichkeiten wurde die E-Mailadresse info@q XXXX .com und die Telefonnummer +43 XXXX angeführt. Als Betreiber der genannten Website wie auch Partnerin der Geschäftsbeziehung zum Kunden wurde in den auf der Website abrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die BF (ohne die Bezeichnung „e.U.“) angegeben. Als Kontaktmöglichkeiten wurde die E-Mailadresse info@q römisch 40 .com und die Telefonnummer +43 römisch 40 angeführt. Website der BF per 27.06.2025: Nach dem Einschreiten der FMA unter Vorhalt des Verdachts, dass im Hinblick auf das Produkt P zulassungspflichtige Kryptowerte-Dienstleistungen nach Art.
- Abs. 1 Z. 16 VO (EU) 2023/1114 durch die BF angeboten wurden, hat die BF ihre Website teilweise dahingehend abgeändert (FMA-Akt I ON 17 und ON18), dass die Erzielung von Einnahmen durch die BF nicht mehr durch automatische Abführung von 10% des erwirtschafteten Nettogewinns von Kunden generiert werde, sondern durch Einhebung eines freiwilligen (aber empfohlenen) Erfolgshonorars in der Höhe von 10% eines potentiell erwirtschafteten Nettogewinns. Diese Anpassungen wurden jedoch nicht an sämtlichen Stellen der Website vorgenommen. An zentralen Stellen der Website (z.B. den FAQs) fanden sich nach wie vor Ausführungen, wonach ein verpflichtend abzuführender Betrag vom erwirtschafteten Nettogewinn als Leistung der Kunden für die Inanspruchnahme des Produkts P von der BF festgeschrieben wurde. Nach dem Einschreiten der FMA unter Vorhalt des Verdachts, dass im Hinblick auf das Produkt P zulassungspflichtige Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, VO (EU) 2023/1114 durch die BF angeboten wurden, hat die BF ihre Website teilweise dahingehend abgeändert (FMA-Akt römisch eins ON 17 und ON18), dass die Erzielung von Einnahmen durch die BF nicht mehr durch automatische Abführung von 10% des erwirtschafteten Nettogewinns von Kunden generiert werde, sondern durch Einhebung eines freiwilligen (aber empfohlenen) Erfolgshonorars in der Höhe von 10% eines potentiell erwirtschafteten Nettogewinns. Diese Anpassungen wurden jedoch nicht an sämtlichen Stellen der Website vorgenommen. An zentralen Stellen der Website (z.B. den FAQs) fanden sich nach wie vor Ausführungen, wonach ein verpflichtend abzuführender Betrag vom erwirtschafteten Nettogewinn als Leistung der Kunden für die Inanspruchnahme des Produkts P von der BF festgeschrieben wurde. Auch in Bezug auf die Inhalte zum Produkt P wurden auf der Website im Vergleich zur Version vom 13.05.2025 keine wesentlichen Änderungen vorgenommen. So war es Kunden nach wie vor möglich, sich zu registrieren und ihre Konten bei Handelsplätzen für „Krypto-Assets“ mittels API-Schnittstelle mit Handelsrobotern der BF zu verbinden, wobei diese nach den Angaben auf der Website wiederum Handelssignale (Kauf- und Verkaufssignale) betreffend diverser Kryptowerte, wie bspw. Bitcoin, generierten und Kunden durch Einstellung in der Benutzeroberfläche des jeweiligen Handelsplatzes für „Krypto-Assets“ definieren konnten, dass diese generierten Handelssignale automatisch zum Kauf und/oder Verkauf von Kryptowerten in ihrem Namen durch die BF übernommen wurden. Website der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung Für Anleger bestand nach wie vor unverändert die Möglichkeit, das von der BF angebotene Produkt P in unveränderter Art und Weise in Anspruch zu nehmen. Zentrale Stellen der Website der BF enthielten nach wie vor, dass ein verpflichtend abzuführender Betrag vom erwirtschafteten Nettogewinn als Gesamtumsatz abzüglich aller mit dem Handel verbundenen Kosten als Leistung des jeweiligen Kunden für die Inanspruchnahme des Produkts P erforderlich war (s. FMA-Akt II ON 6 S 21f). Das Produkt P wurde als maßgeschneiderte Lösung beschrieben. Wenn die Automatisierung durch den Kunden aktiviert worden war, erfolgte im Börsenkonto mittels API-Verbindung eine technisch gesteuerte Umsetzung über die eigene Schnittstelle der Kunden (FMA-Akt II ON 6 S 13ff). Um den automatisierten Handelsprozess sicher und effizient nutzen zu können, musste der Kunde zwei Berechtigungen aktiviert haben: erstens den Lesezugriff auf sein Börsenkonto, damit die Systeme der BF auf aktuelle Kursdaten und offene Positionen des Kunden zugreifen konnten; zweitens die Freigabe der Handelsfunktion innerhalb des eigenen Kontos zur selbstständigen Definition, ob und wann automatisierte Handelssignale verarbeitet wurden (FMA-Akt II ON 6 S 18). Durch die BF wurde empfohlen, manuelle Eingriffe nur vorzunehmen, wenn dies zwingend erforderlich sei, damit das System unter optimalen Bedingungen arbeiten könne - das parallele Handeln identischer Währungspaare durch den Kunden und das System der BF könnte nämlich zu Verzerrungen in der Performancebewertung führen; dies in Bezug auf die Qualität der Handelsergebnisse als auch die Genauigkeit der Abrechnung (FMA-Akt II ON 5 S 16). Die hoch spezialisierten Tradingbots ermöglichten, die strategischen Ziele der BF präzise umzusetzen und dabei die individuellen Anforderungen jedes einzelnen Kunden zu berücksichtigen (FMA-Akt II ON 5 S 60). Für Anleger bestand nach wie vor unverändert die Möglichkeit, das von der BF angebotene Produkt P in unveränderter Art und Weise in Anspruch zu nehmen. Zentrale Stellen der Website der BF enthielten nach wie vor, dass ein verpflichtend abzuführender Betrag vom erwirtschafteten Nettogewinn als Gesamtumsatz abzüglich aller mit dem Handel verbundenen Kosten als Leistung des jeweiligen Kunden für die Inanspruchnahme des Produkts P erforderlich war (s. FMA-Akt römisch zwei ON 6 S 21f). Das Produkt P wurde als maßgeschneiderte Lösung beschrieben. Wenn die Automatisierung durch den Kunden aktiviert worden war, erfolgte im Börsenkonto mittels API-Verbindung eine technisch gesteuerte Umsetzung über die eigene Schnittstelle der Kunden (FMA-Akt römisch zwei ON 6 S 13ff). Um den automatisierten Handelsprozess sicher und effizient nutzen zu können, musste der Kunde zwei Berechtigungen aktiviert haben: erstens den Lesezugriff auf sein Börsenkonto, damit die Systeme der BF auf aktuelle Kursdaten und offene Positionen des Kunden zugreifen konnten; zweitens die Freigabe der Handelsfunktion innerhalb des eigenen Kontos zur selbstständigen Definition, ob und wann automatisierte Handelssignale verarbeitet wurden (FMA-Akt römisch zwei ON 6 S 18). Durch die BF wurde empfohlen, manuelle Eingriffe nur vorzunehmen, wenn dies zwingend erforderlich sei, damit das System unter optimalen Bedingungen arbeiten könne - das parallele Handeln identischer Währungspaare durch den Kunden und das System der BF könnte nämlich zu Verzerrungen in der Performancebewertung führen; dies in Bezug auf die Qualität der Handelsergebnisse als auch die Genauigkeit der Abrechnung (FMA-Akt römisch zwei ON 5 S 16). Die hoch spezialisierten Tradingbots ermöglichten, die strategischen Ziele der BF präzise umzusetzen und dabei die individuellen Anforderungen jedes einzelnen Kunden zu berücksichtigen (FMA-Akt römisch zwei ON 5 S 60). Auf der Website wurde zudem „zur aktuellen Auseinandersetzung mit der österreichischen Finanzmarktaufsicht“ vermerkt, dass die Innovationsstruktur der BF rechtlich und technisch von der FMA missverstanden werde. Das bestehende Gesetz verstehe das vom „Gründer“ Geschaffene in seiner derzeitigen Form nicht. Aber die BF habe das Schutzsystem „V XXXX “, ein KI-basiertes Verteidigungsinstrument, das regulatorische Bedrohungen analysiere und Druck auf die FMA aufbaue (FMA-Akt II ON 6 S 9f).Auf der Website wurde zudem „zur aktuellen Auseinandersetzung mit der österreichischen Finanzmarktaufsicht“ vermerkt, dass die Innovationsstruktur der BF rechtlich und technisch von der FMA missverstanden werde. Das bestehende Gesetz verstehe das vom „Gründer“ Geschaffene in seiner derzeitigen Form nicht. Aber die BF habe das Schutzsystem „V römisch 40 “, ein KI-basiertes Verteidigungsinstrument, das regulatorische Bedrohungen analysiere und Druck auf die FMA aufbaue (FMA-Akt römisch zwei ON 6 S 9f). Herstellung des rechtmäßigen Zustands Der angefochtene Bescheid wurde am 18.09.2025 durch die FMA erlassen und der BF am 23.09.2025 zugestellt. Am Tag der Zustellung – zeitlich jedoch nach der Zustellung und aufgrund der Anordnungen der FMA im angefochtenen Bescheid samt Androhung einer Zwangsstrafe – stoppte die BF die Signalgebung zum Produkt P, deaktivierte das Onboarding und setzte den Vertrieb aus. Es fand keine Ausspielung/Auto-Ausführung mehr statt. Die BF veröffentlichte auf ihrer Website zudem den Hinweis „derzeit nicht erhältlich” (s. Beschwerde wie auch Stellungnahme vom 20.12.2025, S 1, und Screenshots vom 21.10.2025, FMA-Akt II ON 17). Der angefochtene Bescheid wurde am 18.09.2025 durch die FMA erlassen und der BF am 23.09.2025 zugestellt. Am Tag der Zustellung – zeitlich jedoch nach der Zustellung und aufgrund der Anordnungen der FMA im angefochtenen Bescheid samt Androhung einer Zwangsstrafe – stoppte die BF die Signalgebung zum Produkt P, deaktivierte das Onboarding und setzte den Vertrieb aus. Es fand keine Ausspielung/Auto-Ausführung mehr statt. Die BF veröffentlichte auf ihrer Website zudem den Hinweis „derzeit nicht erhältlich” (s. Beschwerde wie auch Stellungnahme vom 20.12.2025, S 1, und Screenshots vom 21.10.2025, FMA-Akt römisch zwei ON 17). II.
- Beweiswürdigungrömisch zwei.
- Beweiswürdigung Der Verfahrensgang ergibt sich aus den unbedenklichen Akten der FMA mit den Eingaben der BF und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Dieser ist unstrittig. Die obigen Feststellungen hat im Wesentlichen bereits die FMA aufgrund des unbedenklichen Akteninhalts getroffen. Diese sind ebenfalls unstrittig und beruhen einerseits auf unbedenklichen Dokumenten (ua Abfragen im Firmenbuch, Compass und GISA) oder entsprechen andererseits den Stellungnahmen der BF sowie den zu verschiedenen Zeitpunkten durch die FMA von der Website der BF angefertigten, in den beiden Akten der FMA einliegenden Screenshots. Die BF nahm Akteneinsicht in diese Akten. Die BF hat zu keinem Zeitpunkt ausgeführt, dass die verfahrenswesentlichen Screenshots der Website nicht korrekt dargestellt wären. Damit erweisen sich diese als unstrittig. Zudem betonte die BF in ihrer Stellungnahme vom 08.08.2025, die Rechtsansicht der FMA sei verfehlt und sie ändere die Website in Hinblick auf das Produkt P und die beworbenen Leistungen nicht aufgrund der bloßen Verfahrensanordnung. Es ergab sich für den erkennenden Senat folglich kein Grund, an den Feststellungen der FMA und den unstrittigen Beweismitteln zu zweifeln. Die in den Akten der FMA einliegenden Screenshots der Website der BF erweisen sich vielmehr als gänzlich unstrittig und belegen ohne Zweifel und hier wesentlich, wie sich die Website im erstinstanzlichen Verfahren zu den einzelnen Stichtagen gestaltete und die BF das Produkt P bewarb und damit (potentiellen) Kunden darbot. Folglich konnte – wie bereits durch die FMA erfolgt – auch durch das Bundesverwaltungsgericht aus diesen unstrittigen Beweismitteln zitiert werden. Zu betonen ist dabei, dass die BF sich auch nicht in ihrer Beschwerde wie auch im ergänzenden Schriftsatz vom 20.12.2025 gegen die von der FMA herangezogenen Beweismittel (im Wesentlichen Screenshots der Website der BF zu verschiedenen Daten, Aufforderungen und Verfahrensanordnung der FMA wie auch die diversen Stellungnahmen der BF) ausgesprochen hat und damit zusammengefasst der verfahrenswesentliche Sachverhalt nicht bestritten ist. Unstrittig hat die FMA mit der BF auch das Gespräch gesucht und ihr mit Verfahrensanordnung die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufgetragen, dem die BF jedoch aufgrund ihrer divergierenden Rechtsansicht nicht folgte, wie sie selbst in ihren Schriftsätzen wiederholt darlegte. Erst nach Zustellung des angefochtenen Bescheides hat die BF den Anordnungen der FMA Folge geleistet, wie die BF ebenfalls in ihren Schriftsätzen glaubhaft selbst (auch chronologisch) aufzeigte. Ebenfalls unstrittig ist dabei – und darauf wies die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht bei Vorlage der Beschwerde mitsamt den behördlichen Akten explizit hin (wie die BF aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes über ihren Beschwerdeantrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde auch weiß) – dass die FMA anerkennt, dass die BF das per angefochtenem Bescheid untersagte unerlaubte gewerbliche Angebot der Portfolioverwaltung von Kryptowerten nach Erlassung des angefochtenen Bescheids beendet hat. Dies ist im Wesentlichen auch den im Akt der FMA einliegenden Screenshots der Website der BF vom 21.10.2025 zu entnehmen, wonach die BF das genannte Produkt nicht mehr anbietet (s. FMA-Akt II ON17). Da diese Prüfung vorliegend nicht verfahrensgegenständlich ist (zu prüfen ist nur der Zeitraum bis zur Bescheiderlassung), konnte das Bundesverwaltungsgericht dies zugunsten der BF festhalten, auch wenn es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts durchaus Hinweise gibt, dass die BF das Produkt implizit durchaus weiterhin anbietet, wobei der direkte Einstieg nicht mehr über die Website möglich ist und es zur Registrierung nun einer Kontaktaufnahme mit der BF bedarf.Unstrittig hat die FMA mit der BF auch das Gespräch gesucht und ihr mit Verfahrensanordnung die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufgetragen, dem die BF jedoch aufgrund ihrer divergierenden Rechtsansicht nicht folgte, wie sie selbst in ihren Schriftsätzen wiederholt darlegte. Erst nach Zustellung des angefochtenen Bescheides hat die BF den Anordnungen der FMA Folge geleistet, wie die BF ebenfalls in ihren Schriftsätzen glaubhaft selbst (auch chronologisch) aufzeigte. Ebenfalls unstrittig ist dabei – und darauf wies die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht bei Vorlage der Beschwerde mitsamt den behördlichen Akten explizit hin (wie die BF aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes über ihren Beschwerdeantrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde auch weiß) – dass die FMA anerkennt, dass die BF das per angefochtenem Bescheid untersagte unerlaubte gewerbliche Angebot der Portfolioverwaltung von Kryptowerten nach Erlassung des angefochtenen Bescheids beendet hat. Dies ist im Wesentlichen auch den im Akt der FMA einliegenden Screenshots der Website der BF vom 21.10.2025 zu entnehmen, wonach die BF das genannte Produkt nicht mehr anbietet (s. FMA-Akt römisch zwei ON17). Da diese Prüfung vorliegend nicht verfahrensgegenständlich ist (zu prüfen ist nur der Zeitraum bis zur Bescheiderlassung), konnte das Bundesverwaltungsgericht dies zugunsten der BF festhalten, auch wenn es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts durchaus Hinweise gibt, dass die BF das Produkt implizit durchaus weiterhin anbietet, wobei der direkte Einstieg nicht mehr über die Website möglich ist und es zur Registrierung nun einer Kontaktaufnahme mit der BF bedarf. Mit Blick auf die Einhaltung der Verfahrensrechte der BF ist zu betonen, dass die BF unstrittig bei der FMA am
- bzw. am 28.08.2025 bereits Akteneinsicht genommen hat. Sie erstattete diverse Stellungnahmen, mit der die FMA sich auch inhaltlich auseinandersetzte. Insbesondere weiß die BF und ist dies auch der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen, dass die FMA die Screenshots ihrer Website zu verschiedenen Daten beigezogen hat. Auch ist der angefochtenen Entscheidung ohne Zweifel zu entnehmen, welche Beweismittel die FMA beigezogen hat und welche Schriftsätze wie berücksichtigt worden sind. Inhaltlich trat die BF dem nicht entgegen und machte keine Verfahrensmängel geltend. Dies gilt auch für ihre Ausführungen in der Stellungnahme vom 20.12.2025: „
- Verfahrensrechtliche Aspekte: Aktenlage, Ermittlung, Parteiengehör Die Beschwerdeführerin beantragt, dass die Entscheidungsgrundlagen vollständig offen gelegt werden und dass die technischen Tatsachen präzise festgestellt werden. Dazu ist insbesondere erforderlich: • vollständige Aktenvorlage/Beischaffung sämtlicher Beweismittel (insb. Screenshots, interne Sachverhaltsdarstellungen, Protokolle, Zustellnachweise), • Parteiengehör zu allen herangezogenen Beweismitteln, • mündliche Verhandlung bzw. zumindest technische Erörterung (ohne Sachverständigen) zur Systemarchitektur. Ein Antrag auf Akteneinsicht nach§ 17 AVG wurde bereits im behördlichen Kontext gestellt.“ Hierzu erklärte die BF (der Inhaber) dem Bundesverwaltungsgericht bei dessen Versuch, einen Akteneinsichtstermin zu vereinbaren, und nach Mitteilung des Inhaltes der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten der FMA, dass sie doch keine Akteneinsicht und auch keine Übermittlung von Aktenteilen wünsche. Sie habe sich mit diesem Antrag lediglich versichern wollen, dass die FMA dem Bundesverwaltungsgericht den vollständigen Akt mit den diversen Stellungnahmen vorgelegt habe, was nunmehr nicht mehr in Frage gestellt werde. Mit Verweis auf die obigen Feststellungen und insbesondere den Verfahrensgang wie auch die vorgelegten Akten (und Aktenspiegel) der FMA sowie die Auflistung der Aktenbestandteile im angefochtenen Bescheid ergaben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel daran, dass die Aktenvorlage durch die FMA vollständig erfolgt ist. Für das vorliegende Verfahren zur Rechtsfrage, ob die FMA der BF zu Recht das Angebot des Produktes P untersagt hat, nicht relevant und über den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinausgehend, ist das weitere Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde wie auch der Stellungnahme vom 20.12.2025 zur Zeit nach Bescheidzustellung, wonach kein Mandat und keine Vollmacht vorliege sowie keine Gefährdungslage gegeben sei, weil die Auto-Exec/Copy seit (und aufgrund der) Bescheidzustellung ohnehin deaktiviert sei. Wie bereits aufgezeigt, ist unstrittig, dass die BF den Anordnungen der FMA erst mit Bescheidzustellung unter Androhung einer Zwangsstrafe und Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde Folge geleistet hat, wie sie selbst in ihrer Stellungnahme vom 08.08.2025 (FMA-Akt II ON 3) ankündigte und was sie in ihrer Stellungnahme vom 20.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht selbst chronologisch darlegte. Für das vorliegende Verfahren zur Rechtsfrage, ob die FMA der BF zu Recht das Angebot des Produktes P untersagt hat, nicht relevant und über den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinausgehend, ist das weitere Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde wie auch der Stellungnahme vom 20.12.2025 zur Zeit nach Bescheidzustellung, wonach kein Mandat und keine Vollmacht vorliege sowie keine Gefährdungslage gegeben sei, weil die Auto-Exec/Copy seit (und aufgrund der) Bescheidzustellung ohnehin deaktiviert sei. Wie bereits aufgezeigt, ist unstrittig, dass die BF den Anordnungen der FMA erst mit Bescheidzustellung unter Androhung einer Zwangsstrafe und Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde Folge geleistet hat, wie sie selbst in ihrer Stellungnahme vom 08.08.2025 (FMA-Akt römisch zwei ON 3) ankündigte und was sie in ihrer Stellungnahme vom 20.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht selbst chronologisch darlegte. Die ihrer Stellungnahme vom 20.12.2025 beigelegten Beweismittel beziehen sich ebenfalls auf die Zeit nach Bescheiderlassung bzw. Zustellung des angefochtenen Bescheides und datieren im Wesentlichen mit
- bzw. 22.12.
- Sie waren zur Beantwortung der vorliegenden Rechtsfrage damit ebenfalls nicht geeignet (s. hierzu unten zum maßgeblichen Bewertungszeitpunkt und Verfahrensgegenstand), weshalb dazu auch entgegen dem Antrag in der Stellungnahme vom 20.12.2025 keine weiteren Ermittlungen vorzunehmen oder Feststellungen zu treffen waren. Ebenso nicht von Relevanz für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind die durch die FMA dem Bundesverwaltungsgericht anlässlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens übermittelten und ausschließlich an die FMA gerichteten „106 Anträge” der BF vom 30.12.2025 mit dem Ersuchen der BF um nähere Ausführungen und Fragenbeantwortungen durch die FMA. Auf diese war deshalb vorliegend ebenfalls nicht einzugehen. Dies korrespondiert mit den über den Verfahrensgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinausgehenden Eventualbegehren in der Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht vom 20.12.2025, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Beschränkung der Automatisierung nach Bescheidzustellung am 23.09.2025 den Untersagungsumfang des Bescheids beschränken und eine angemessene Übergangs-/Umsetzungsfrist vorsehen möge, um eine allfällige regulatorische Einordnung geordnet abwickeln zu können. Auch auf die weiteren, über das vorliegende Unterlassungsverfahren hinausgehenden Eventualanträge der BF in der Stellungnahme vom 20.12.2025, die offensichtlich auf ein Zulassungsverfahren vor der FMA abzielen, war nicht weiter einzugehen: so auf den Antrag, für den Fall einer fristgerechten Einbringung eines allfällig erforderlichen Zulassungs-/Registrierungsantrags den Vollzug nicht überschießend auszugestalten und eine pragmatische Vollzugsregelung zu treffen, die den Weiterbetrieb der ausgenommenen Tätigkeiten (Research/Analytics ohne Ausführung) bis zur behördlichen Entscheidung ermögliche, wie auch im Erkenntnis festzuhalten, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zeitnah einen konkreten Anforderungskatalog (Checkliste) sowie einen Verfahrensplan für eine allfällige Zulassungserlangung zu übermitteln habe. Zusammengefasst konnte die BF mit ihrem Vorbringen in der Beschwerde wie auch im ergänzenden Schriftsatz vom 20.12.2025 insgesamt keine Zweifel an den Feststellungen der FMA wecken und erweist sich der zugrundeliegende Sachverhalt als unstrittig. Insbesondere ist unstrittig, dass die BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung über keine Zulassung der FMA zum Anbieten der Portfolioverwaltung von Kryptowerten verfügt hat und welches Produkt die BF wie auf ihrer Website anbot, was sie laut angefochtenem Bescheid zu unterlassen hat. Dies geht auch aus den vorliegenden Stellungnahmen der BF in Zusammenschau mit dem vorliegenden Akteninhalt für das Bundesverwaltungsgericht unzweifelhaft hervor. Nicht Verfahrensgegenstand und von der BF in ihren Schriftsätzen auch gar nicht vorgebracht, sind die diesbezüglich erfolgten Veröffentlichungen durch die FMA. Vorliegend erweist sich damit lediglich die rechtliche Einordnung des unstrittigen Sachverhaltes durch die FMA im angefochtenen Bescheid als strittig, wenn die BF – im Wesentlichen wie in ihrer bereits der FMA im erstinstanzlichen Verfahren dargelegten Rechtsansicht – in ihrer (damit gerade noch zulässigen) Beschwerde zuerst lediglich stichwortartig und in ihrer Stellungnahme vom 20.12.2025 ausformuliert wiederholt, dass die FMA eine fehlerhafte Subsumtion in Verkennung der Systemlogik vorgenommen habe. Dieses Vorbringen war daher auch im Bereich der rechtlichen Ausführungen zu behandeln. Die BF verkennt überdies den Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts mit ihren Anträgen zu einem künftigen Zulassungsverfahren wie auch durch ihren Antrag auf Bescheidbehebung, weil derzeit das Produkt P ohnedies nicht mehr angeboten werde. II.
- Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zur Senatszuständigkeit: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was gegenständlich in § 22 Abs. 2a Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001, vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was gegenständlich in Paragraph 22, Absatz 2 a, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, vorgesehen ist. 3.
- Zur Zulässigkeit der Beschwerde: Der Inhaber der BF ist ein Einzelunternehmer. Vorliegend hat die FMA den angefochtenen Bescheid in zulässiger Weise an die BF als Firma und nicht namentlich an den Einzelunternehmer adressiert. Der Bescheid wurde dem Inhaber am 23.09.2025 rechtswirksam zugestellt. Gemäß § 17 Abs. 2 UGB (dRGBl. S 219/1897 idF BGBl. I Nr. 120/2005) kann „ein Unternehmer [...] in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine Firma als Parteibezeichnung führen und mit seiner Firma als Partei bezeichnet werden.“Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, UGB (dRGBl. S 219 aus 1897, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,) kann „ein Unternehmer [...] in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine Firma als Parteibezeichnung führen und mit seiner Firma als Partei bezeichnet werden.“ Durch die Verwendung dieser Firma iSd § 17 UGB zur Bezeichnung des Bescheidadressaten hat die belangte Behörde den Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen; denn die Firma des Einzelunternehmers ist keine juristische Person und nicht die Firma als bloßer Name (Parteibezeichnung) ist der Träger von Rechten und Pflichten, sondern die damit angesprochene Rechtspersönlichkeit, nämlich der Einzelunternehmer (s. VwGH 29.06.2016, 2013/15/0245; vgl. auch VwGH 17.02.1997, 93/10/0034). Durch die Verwendung dieser Firma iSd Paragraph 17, UGB zur Bezeichnung des Bescheidadressaten hat die belangte Behörde den Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen; denn die Firma des Einzelunternehmers ist keine juristische Person und nicht die Firma als bloßer Name (Parteibezeichnung) ist der Träger von Rechten und Pflichten, sondern die damit angesprochene Rechtspersönlichkeit, nämlich der Einzelunternehmer (s. VwGH 29.06.2016, 2013/15/0245; vergleiche auch VwGH 17.02.1997, 93/10/0034). Die Beschwerde wurde ebenfalls unter Bezeichnung der Firma durch den Inhaber rechtzeitig erhoben und erweist sich als zulässig. 3.
- Zu Spruchpunkt A) hinsichtlich Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheids: 3.3.
- Entscheidungsrelevante gesetzliche Grundlagen Das Bundesgesetz über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001, lautet auszugsweise wie folgt:Das Bundesgesetz über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, lautet auszugsweise wie folgt: § 22d Abs. 1 FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001 idF BGBl. I Nr. 111/2024: Paragraph 22 d, Absatz eins, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 111/2024: „Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß […] § 11 Z 2 und 3 MiCA-VVG […], so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die den verdächtigen Geschäftsbetrieb ausübenden Unternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der FMA zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt ein aufgefordertes Unternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.”„Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß […] Paragraph 11, Ziffer 2 und 3 MiCA-VVG […], so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die den verdächtigen Geschäftsbetrieb ausübenden Unternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der FMA zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt ein aufgefordertes Unternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.” Das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz – MiCA-VVG), BGBl. I Nr. 111/2024, lautet auszugsweise wie folgt:Das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz – MiCA-VVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2024,, lautet auszugsweise wie folgt: „Verwaltungsrechtliche Maßnahmen Verwaltungsstrafbestimmungen §
- WerParagraph 11, Wer […]
- entgegen Art. 59 der Verordnung (EU) 2023/1114 Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet,
- entgegen Artikel 59, der Verordnung (EU) 2023/1114 Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.“ Die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Kryptowerte (VO über Märkte für Kryptowerte, VO (EU) 2023/1114) lautet auszugsweise wie folgt: „Artikel 2 Anwendungsbereich
(1)Diese Verordnung gilt für natürliche und juristische Personen und bestimmte andere Unternehmen, die in der Union mit der Ausgabe, dem öffentlichen Angebot und der Zulassung zum Handel von Kryptowerten befasst sind oder die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten erbringen. […]
(3)Diese Verordnung gilt nicht für Kryptowerte, die einmalig und nicht mit anderen Kryptowerten fungibel sind.
(4)Diese Verordnung gilt nicht für Kryptowerte, die einer oder mehreren der folgenden Kategorien angehören:
- a)Finanzinstrumente;
- b)Einlagen einschließlich strukturierter Einlagen;
- c)Geldbeträge, sofern diese nicht als E-Geld-Token einzustufen sind;
- d)Verbriefungspositionen im Zusammenhang mit einer Verbriefung im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/2402;
- e)Nichtlebensversicherungs- oder Lebensversicherungsprodukte, die unter die in den Anhängen I und II der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Versicherungszweige fallen, oder Rückversicherungs- und Retrozessionsverträge im Sinne ebendieser Richtlinie;
- e)Nichtlebensversicherungs- oder Lebensversicherungsprodukte, die unter die in den Anhängen römisch eins und römisch zwei der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Versicherungszweige fallen, oder Rückversicherungs- und Retrozessionsverträge im Sinne ebendieser Richtlinie;
- f)Altersvorsorgeprodukte, die nach nationalem Recht als Produkte anerkannt sind, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, und mit denen dem Anleger ein Anspruch auf bestimmte Leistungen eingeräumt wird;
- g)amtlich anerkannte betriebliche Altersversorgungssysteme, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Richtlinie 2009/138/EG fallen;
- h)individuelle Altersvorsorgeprodukte, für die nach nationalem Recht ein finanzieller Beitrag des Arbeitgebers vorgeschrieben ist und die bzw. deren Anbieter weder der Arbeitgeber noch der Beschäftigte selbst wählen kann;
- i)ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates;
- j)Systeme der sozialen Sicherheit, die in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen.
- j)Systeme der sozialen Sicherheit, die in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883 aus 2004, und (EG) Nr. 987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates fallen. […] Artikel 3 Begriffsbestimmungen
(1)Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck […]
- „Kryptowert“ eine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann; […]
- „Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen“ jede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen;
- „Krypto-Dienstleistung“ eine der folgenden Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten: […] i) Portfolioverwaltung von Kryptowerten; […]
- „Portfolioverwaltung von Kryptowerten“ die Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden, sofern diese Portfolios einen oder mehrere Kryptowerte enthalten; […] Artikel 59 Zulassung
(1)Eine Person, darf in der Union Kryptowerte-Dienstleistungen nicht anbieten, sofern diese Person nicht
- a)eine juristische Person oder ein anderes Unternehmen ist, die bzw. das gemäß Artikel 63 als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zugelassen wurde, oder
- b)ein Kreditinstitut, ein Zentralverwahrer, eine Wertpapierfirma, ein Marktteilnehmer, ein E-Geld-Institut, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder ein Verwalter alternativer Investmentfonds ist, dem bzw. der es gemäß Artikel 60 gestattet ist, Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen. […]“ Vorbildgebend hierfür war Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente (RL über Märkte für Finanzinstrumente):Vorbildgebend hierfür war Artikel 4, Absatz eins, Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente (RL über Märkte für Finanzinstrumente): „Artikel 4 Begriffsbestimmungen
(1)Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
- „Wertpapierfirma“ jede juristische Person, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmäßig eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringt und/oder eine oder mehrere Anlagetätigkeiten ausübt. […]
- „Portfolioverwaltung“ die Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden, sofern diese Portfolios ein oder mehrere Finanzinstrumente enthalten; […]“ 3.3.
- Maßgeblicher Bewertungszeitpunkt, Prüfumfang des Bundesverwaltungsgerichtes Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, weshalb allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 06.11.2020, Ro 2020/03/0014). Eine andere Betrachtungsweise ist nur dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist. Welche Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt heranzuziehen ist, muss daher durch Auslegung der betreffenden Verwaltungsvorschriften ermittelt werden (vgl. VwGH 23.06.2021, Ra 2019/13/0111).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, weshalb allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 06.11.2020, Ro 2020/03/0014). Eine andere Betrachtungsweise ist nur dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist. Welche Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt heranzuziehen ist, muss daher durch Auslegung der betreffenden Verwaltungsvorschriften ermittelt werden vergleiche VwGH 23.06.2021, Ra 2019/13/0111). Zur Frage der Erfüllung verwaltungspolizeilicher Aufträge judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass eine Erfüllung nach dem Zeitpunkt der Erlassung eines in Beschwerde gezogenen Auftrags keine im Beschwerdeverfahren zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes darstellt. Die Umsetzung eines Bescheids, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit kann weder eine noch anhängige Beschwerde gegenstandslos machen noch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem bestimmten Sinn festlegen. In einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheids, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (vgl. VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0118). Diese Judikatur wird mit Rechtsschutzerwägungen begründet. Wäre nämlich die Erfüllung des Auftrags beachtlich, wäre (im Regelfall) die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem gewissen Sinn bereits festgelegt. Dem Verpflichteten wäre damit jeder Rechtsschutz entzogen.Zur Frage der Erfüllung verwaltungspolizeilicher Aufträge judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass eine Erfüllung nach dem Zeitpunkt der Erlassung eines in Beschwerde gezogenen Auftrags keine im Beschwerdeverfahren zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes darstellt. Die Umsetzung eines Bescheids, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit kann weder eine noch anhängige Beschwerde gegenstandslos machen noch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem bestimmten Sinn festlegen. In einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheids, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre vergleiche VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0118). Diese Judikatur wird mit Rechtsschutzerwägungen begründet. Wäre nämlich die Erfüllung des Auftrags beachtlich, wäre (im Regelfall) die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem gewissen Sinn bereits festgelegt. Dem Verpflichteten wäre damit jeder Rechtsschutz entzogen. Diese Überlegungen sind auch auf die vorliegende Rechtssache anzuwenden. Wären nämlich die Änderungen im Sachverhalt nach Erlassung des Bescheids, die die beschwerdeführende Partei unstrittig in Erfüllung des Unterlassungsbescheids aufgrund des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung unter Androhung einer Zwangsstrafe vorgenommen hat, beachtlich, wäre ihr Rechtsschutzinteresse weggefallen und könnte das Verwaltungsgericht seiner verfassungsrechtlichen Aufgabe, nämlich der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des ergangenen Unterlassungsbescheids, nicht nachkommen (vgl. dazu auch VfGH 15.03.2023, E 2880/2022-16). Maßgeblich kann daher, wie bei Leistungsaufträgen, auch bei verwaltungsbehördlichen Unterlassungsaufträgen – insbesondere, wenn wie vorliegend die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen und eine Zwangsstrafe angedroht wurde – nur die Sachlage zum Entscheidungszeitpunkt der ersten Instanz sein; vorliegend also zeitlich jene bei Erlassung des angefochtenen Bescheids am 18.09.
- Unstrittig hat die BF, wie sie dies selbst auch noch in der Stellungnahme vom 20.12.2025 darlegt, zeitlich erst nach Zustellung dieses Bescheids die Anordnungen der FMA befolgt und ihre Website abgeändert.Diese Überlegungen sind auch auf die vorliegende Rechtssache anzuwenden. Wären nämlich die Änderungen im Sachverhalt nach Erlassung des Bescheids, die die beschwerdeführende Partei unstrittig in Erfüllung des Unterlassungsbescheids aufgrund des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung unter Androhung einer Zwangsstrafe vorgenommen hat, beachtlich, wäre ihr Rechtsschutzinteresse weggefallen und könnte das Verwaltungsgericht seiner verfassungsrechtlichen Aufgabe, nämlich der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des ergangenen Unterlassungsbescheids, nicht nachkommen vergleiche dazu auch VfGH 15.03.2023, E 2880/2022-16). Maßgeblich kann daher, wie bei Leistungsaufträgen, auch bei verwaltungsbehördlichen Unterlassungsaufträgen – insbesondere, wenn wie vorliegend die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen und eine Zwangsstrafe angedroht wurde – nur die Sachlage zum Entscheidungszeitpunkt der ersten Instanz sein; vorliegend also zeitlich jene bei Erlassung des angefochtenen Bescheids am 18.09.
- Unstrittig hat die BF, wie sie dies selbst auch noch in der Stellungnahme vom 20.12.2025 darlegt, zeitlich erst nach Zustellung dieses Bescheids die Anordnungen der FMA befolgt und ihre Website abgeändert. Damit erweisen sich die Beweisvorlagen und angebotenen weiteren Beweise der BF, die dem Bundesverwaltungsgericht die seither geänderte Situation und die mittlerweile seit Kenntnis des Bescheides vorgenommenen Beschränkungen der technischen Abläufe darlegen will, wie auch ihre überhaupt über den Verfahrensgegenstand hinausgehenden Anträge zum Zulassungs- und Registrierungsantrag (mit dem diesbezüglichen Anforderungskatalog) als nicht verfahrensgegenständlich. Ihr Antrag auf eine deshalb vorzunehmende Einschränkung oder überhaupt Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen nunmehr geänderter Rahmenbedingungen ist somit rechtlich verfehlt. 3.3.
- Zum Verfahrensgegenstand der vorgeschriebenen Unterlassung: Eingangs ist hervorzuheben, dass die FMA unstrittig das in § 22d Abs. 1 FMABG festgelegte Verfahren eingehalten hat, indem sie vor Erlass des angefochtenen Bescheides die BF mit Verfahrensanordnung vom 21.07.2025 unter Setzung einer Frist bis zum 11.08.2025 aufgefordert hat, den rechtmäßigen Zustand durch Unterlassung des Anbietens der Portfolioverwaltung von Kryptowerten herzustellen und dies der FMA durch die Vorlage entsprechender Unterlagen auch nachzuweisen (vgl. VwGH 24.02.2014, 2010/17/0185). Unstrittig hat die BF dem keine Folge geleistet und ihre Website in Bezug auf ihr Produkt P nur teilweise, in wesentlichen Bereichen aber gerade eben nicht abgeändert. Dies deshalb, weil die BF bereits damals ihre auch aktuelle Rechtsansicht vertrat, dass es sich dabei nicht um eine Portfolioverwaltung handle, wozu sie deutlich machte, dass sie der Verfahrensanordnung deshalb keine Folge leisten werde. Die FMA war deshalb im Sinne der Rechtsfolgen der Bestimmung des § 22d Abs. 1 FMAG gehalten, den angefochtenen Bescheid zu erlassen. Eingangs ist hervorzuheben, dass die FMA unstrittig das in Paragraph 22 d, Absatz eins, FMABG festgelegte Verfahren eingehalten hat, indem sie vor Erlass des angefochtenen Bescheides die BF mit Verfahrensanordnung vom 21.07.2025 unter Setzung einer Frist bis zum 11.08.2025 aufgefordert hat, den rechtmäßigen Zustand durch Unterlassung des Anbietens der Portfolioverwaltung von Kryptowerten herzustellen und dies der FMA durch die Vorlage entsprechender Unterlagen auch nachzuweisen vergleiche VwGH 24.02.2014, 2010/17/0185). Unstrittig hat die BF dem keine Folge geleistet und ihre Website in Bezug auf ihr Produkt P nur teilweise, in wesentlichen Bereichen aber gerade eben nicht abgeändert. Dies deshalb, weil die BF bereits damals ihre auch aktuelle Rechtsansicht vertrat, dass es sich dabei nicht um eine Portfolioverwaltung handle, wozu sie deutlich machte, dass sie der Verfahrensanordnung deshalb keine Folge leisten werde. Die FMA war deshalb im Sinne der Rechtsfolgen der Bestimmung des Paragraph 22 d, Absatz eins, FMAG gehalten, den angefochtenen Bescheid zu erlassen. Mit ihrer Beschwerde und der Stellungnahme vom 20.12.2025 machte die BF im Wesentlichen geltend, dass eine Fehlsubsumtion durch die FMA vorliege, weil die BF keinen Tatbestand der Portfolioverwaltung bzw. Orderausführung erfülle. So verfüge sie über keine „Dispositions-/Kontrollmacht“, keinen „Order-Endpoint“ sowie keine Konto- und Kontrollvollmachten und speichere keine „Börsen-API-Secrets“. API-Berechtigungen würden ausschließlich im Kundenkonto verwaltet und könnten von der BF weder gesetzt noch geändert werden. Auch Entscheidungen und Ausführungen seien ausschließlich durch die Kunden erfolgt. Ihr Research-/Signalservice entspreche nicht einer Portfolioverwaltung. Dem ist wie folgt zu erwidern: Die Portfolioverwaltung von Kryptowerten nach Art. 3 Abs. 1 Z. 16 lit. i VO (EU) 2023/1114 stellt eine regulierte Kryptowerte-Dienstleistung dar, weshalb sie gemäß Art. 59 Abs. 1 VO (EU) 2023/1114 einer Zulassung bedarf. Wer entgegen dieser Bestimmung Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Z. 3 MiCA-VVG. Dem ist wie folgt zu erwidern: , Die Portfolioverwaltung von Kryptowerten nach Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Litera i, VO (EU) 2023/1114 stellt eine regulierte Kryptowerte-Dienstleistung dar, weshalb sie gemäß Artikel 59, Absatz eins, VO (EU) 2023/1114 einer Zulassung bedarf. Wer entgegen dieser Bestimmung Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, begeht eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 11, Ziffer 3, MiCA-VVG. Jede Mitteilung ist dabei bereits ein öffentliches Angebot, also zum Beispiel auch der Inhalt einer Website, wenn sie – wie jene der BF – ausreichend Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Kryptowerte enthält, um eine Entscheidung des Kunden zu ermöglichen (vgl. Völkel in Piska/Völkel, Blockchain rules2 Rz 13.1, Stand 01.09.2023, rdb.at). Ein solches Anbieten lag damit bereits mit dem Internetauftritt der BF in Form ihrer Website vor. Die Frage des Anbietens wurde von der BF auch nie releviert oder in Frage gestellt.Jede Mitteilung ist dabei bereits ein öffentliches Angebot, also zum Beispiel auch der Inhalt einer Website, wenn sie – wie jene der BF – ausreichend Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Kryptowerte enthält, um eine Entscheidung des Kunden zu ermöglichen vergleiche Völkel in Piska/Völkel, Blockchain rules2 Rz 13.1, Stand 01.09.2023, rdb.at). Ein solches Anbieten lag damit bereits mit dem Internetauftritt der BF in Form ihrer Website vor. Die Frage des Anbietens wurde von der BF auch nie releviert oder in Frage gestellt. Nach der Legaldefinition des Art. 3 Abs. 1 Z 25 VO (EU) 2023/1114 ist unter der Portfolioverwaltung von Kryptowerten „die Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden, sofern diese Portfolios einen oder mehrere Kryptowerte enthalten“, zu verstehen. Nach der Legaldefinition des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 25, VO (EU) 2023/1114 ist unter der Portfolioverwaltung von Kryptowerten „die Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden, sofern diese Portfolios einen oder mehrere Kryptowerte enthalten“, zu verstehen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der in der Begründung des angefochtenen Bescheids ausführlich und nachvollziehbar dargelegten Rechtsansicht der FMA an, wonach das Vorliegen der Portfolioverwaltung von Kryptowerten gemäß Art. 3 Abs. 1 Z. 16 lit. i VO (EU) 2023/1114 nach den folgenden Kriterien zu prüfen ist:Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der in der Begründung des angefochtenen Bescheids ausführlich und nachvollziehbar dargelegten Rechtsansicht der FMA an, wonach das Vorliegen der Portfolioverwaltung von Kryptowerten gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Litera i, VO (EU) 2023/1114 nach den folgenden Kriterien zu prüfen ist: a) Kundenauftrag zur Portfolioverwaltung auf Einzelkundenbasis; b) Ermessensspielraum; c) Kundenportfolio enthält einen oder mehrere Kryptowerte; d) Gewerblichkeit. Auch gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Portfolioverwaltung vor allem durch das von den Anlegern mit Ermessensspielraum erteilte Mandat gekennzeichnet (s. VwGH 15.06.2023, Ra 2021/02/0176). Zum Kundenauftrag zur Portfolioverwaltung: Zur Portfolioverwaltung zählen die Auswahl, Bewertung, Anpassung und Überwachung von im Portfolio enthaltenen Kryptowerten. Nach der FATF ist der Begriff der Verwaltung von Kryptowerten weit auszulegen. Demnach kann jeder Anbieter, der in der Lage ist, „Kontrolle“ über solche Kryptowerte auszuüben, als Verwalter angesehen werden. „Kontrolle“ ist dabei die Fähigkeit, den Kryptowert zu handeln, zu übertragen oder auszugeben. Parteien, die über die Verwendung eines Kryptowerts bestimmen können, haben die Kontrolle über ihn und können folglich als „Verwalter“ angesehen werden. Die Kontrolle muss nicht exklusiv sein, denn der Einsatz von Multisignaturverfahren schließt die Ausübung der Kontrolle nicht aus. Die Kontrolle hängt in diesem Zusammenhang davon ab, wie groß der Einfluss des Anbieters auf die Kryptowerte sein kann. Für die Verwaltung reicht es damit schon aus, wenn über Kryptowerte disponiert werden kann (s. FATF, Updated Guidance for a Risk-Based Approach to Virtual Assets and Virtual Asset Service Providers, 2021, Rz 72 f.; vgl. Ficulovic in Raschauer et al,
Art. 75Rz 3, Stand 01.05.2024, rdb.at).
Das Wesen der Portfolioverwaltung besteht dabei durchaus im Verzicht des Kunden auf Dispositionshoheit und Übertragung der Durchführung des Handels sowie der Abrechnung der Verwaltung auf den entsprechend bevollmächtigten Dienstleister (vgl. hierzu auch Assmann in Assmann/Schneider, WpHG5 § 2 Rz 102; Seggermann in Saria, WAG 20182 § 1 Rz 26; Stand 01.07.2025, rdb.at).Zur Portfolioverwaltung zählen die Auswahl, Bewertung, Anpassung und Überwachung von im Portfolio enthaltenen Kryptowerten. Nach der FATF ist der Begriff der Verwaltung von Kryptowerten weit auszulegen. Demnach kann jeder Anbieter, der in der Lage ist, „Kontrolle“ über solche Kryptowerte auszuüben, als Verwalter angesehen werden. „Kontrolle“ ist dabei die Fähigkeit, den Kryptowert zu handeln, zu übertragen oder auszugeben. Parteien, die über die Verwendung eines Kryptowerts bestimmen können, haben die Kontrolle über ihn und können folglich als „Verwalter“ angesehen werden. Die Kontrolle muss nicht exklusiv sein, denn der Einsatz von Multisignaturverfahren schließt die Ausübung der Kontrolle nicht aus. Die Kontrolle hängt in diesem Zusammenhang davon ab, wie groß der Einfluss des Anbieters auf die Kryptowerte sein kann. Für die Verwaltung reicht es damit schon aus, wenn über Kryptowerte disponiert werden kann (s. FATF, Updated Guidance for a Risk-Based Approach to Virtual Assets and Virtual Asset Service Providers, 2021, Rz 72 f.; vergleiche Ficulovic in Raschauer et al,
Artikel 75, Rz 3, Stand 01.05.2024, rdb.at).
Das Wesen der Portfolioverwaltung besteht dabei durchaus im Verzicht des Kunden auf Dispositionshoheit und Übertragung der Durchführung des Handels sowie der Abrechnung der Verwaltung auf den entsprechend bevollmächtigten Dienstleister vergleiche hierzu auch Assmann in Assmann/Schneider, WpHG5 Paragraph 2, Rz 102; Seggermann in Saria, WAG 20182 Paragraph eins, Rz 26; Stand 01.07.2025, rdb.at). Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestand für Kunden der BF die Möglichkeit, sich auf der Website der BF zu registrieren. Der Kundenauftrag erfolgte durch diese Registrierung und die Erteilung einerseits des Lesezugriffs auf das Börsenkonto des Kunden, damit die Systeme der BF auf aktuelle Kursdaten und offene Positionen zugreifen konnten, und andererseits der Freigabe der Handelsfunktion innerhalb des Kontos des Kunden zur Definition, ob und wann automatisierte Handelssignale verarbeitet werden. Damit wurde die Berechtigung, den Handel im Namen des Kunden durchzuführen, erteilt (FMA-Akt II ON 6 S 18) und konnten registrierte und verifizierte Kunden durch Inanspruchnahme des durch die BF auf ihrer Website angebotenen Produkts P ihr Konto bei einem Handelsplatz für Kryptowerte mittels API-Schnittstelle mit Handelsrobotern der BF verbinden. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestand für Kunden der BF die Möglichkeit, sich auf der Website der BF zu registrieren. Der Kundenauftrag erfolgte durch diese Registrierung und die Erteilung einerseits des Lesezugriffs auf das Börsenkonto des Kunden, damit die Systeme der BF auf aktuelle Kursdaten und offene Positionen zugreifen konnten, und andererseits der Freigabe der Handelsfunktion innerhalb des Kontos des Kunden zur Definition, ob und wann automatisierte Handelssignale verarbeitet werden. Damit wurde die Berechtigung, den Handel im Namen des Kunden durchzuführen, erteilt (FMA-Akt römisch zwei ON 6 S 18) und konnten registrierte und verifizierte Kunden durch Inanspruchnahme des durch die BF auf ihrer Website angebotenen Produkts P ihr Konto bei einem Handelsplatz für Kryptowerte mittels API-Schnittstelle mit Handelsrobotern der BF verbinden. Diese Handelsroboter generierten dann Handelssignale (Kauf- und Verkaufssignale) betreffend Kryptowerte der Kunden (wie bspw. Bitcoin). Hierbei konnten Kunden durch Einstellung der Berechtigung „Spot & Margin Trading“ in der Benutzeroberfläche des jeweiligen Handelsplatzes für Kryptowerte definieren, dass die von der BF generierten Handelssignale automatisch übernommen und dadurch Kryptowerte für sie gekauft und/oder verkauft wurden. Eine manuelle Freigabe der Handelssignale und somit der Einzelorder durch den einzelnen Kunden zum Kauf und/oder Verkauf von Kryptowerten erfolgte in diesem Fall nicht. Die BF ermunterte zudem ihre Kunden zu dieser automatischen Vorgangsweise, weil es ansonsten zu ungewünschten Interferenzen kommen könne, die Abrechnung Fehler aufweisen könnte und das Potential der Handelsroboter nicht ausgeschöpft würde. Gänzlich unstrittig handelte es sich dabei um die Handelsroboter der BF, die durchaus automatisiert zum Einsatz kommen konnten, ausschließlich auf den eigenen Servern der BF liefen, von ihr programmiert waren und die die BF mit ihren Strategien, Zielsetzungen und Analysen kontrollierte. Die BF stellte auf der Website wiederholt klar, dass es ihre eigenen Bots ohne externe Einflussnahme waren. Ihre umfassenden Marktanalysen bildeten die Grundlage für maßgeschneiderte Strategien im automatisierten Börsenhandel, wobei die Strategien der BF durch ihre hochmodernen Handelsroboter implementiert wurden, die direkt in den Handelskonten der Kunden der BF steuerten. Die Anpassung der Indikatoren der den Handelsrobotern zugrunde liegenden Algorithmen wurde durch die BF selbst festgelegt. Damit ist deren Handeln auch der BF zuzurechnen. Dass die Kunden der BF hierfür eine Freigabe für ihre Börsekonten erteilten und über das automatische Handeln entscheiden konnten, kann nichts daran ändern, dass die BF durch ihre Handelsroboter – bei gewünschter Freigabe – automatisch durch ihre Handelsroboter die Positionen am Kundenkonto handelte und damit deren Portfolio verwaltete. Die BF hatte somit über ihre Handelsroboter Verfügungsgewalt über das Kundenportfolio und konnte über Kryptowerte von Kunden disponieren, indem Käufe/Verkäufe von Kryptowerten automatisch im Namen von Kunden durchgeführt wurden. Für das Vorliegen des Kundenauftrags war auch nicht erforderlich, dass ein Kunde eigenständig jede einzelne Transaktion beauftragte, wie die BF in ihrer Stellungnahme vom 20.12.2025 vorbringt. Deshalb geht das Vorbringen der BF ins Leere, dass keine Portfolioverwaltung vorliege, da sie keine Verfügungsgewalt über die Kundenkonten gehabt habe, weil es die reine Disposition der jeweiligen Kunden gewesen sei, die Transaktionen in deren Börsenkonten und nicht in den Konten der BF stattgefunden hätten und die Kunden jederzeit die automatische Durchführung aktivieren und selbst hätten tätig werden sowie Umfang und Prozentsatz selbst hätten steuern können (vgl. hierzu auch BVwG 08.07.2015, W158 2011954-1, VwGH 23.09.2015, Ra. 2015/02/0164-5). Vielmehr ist der FMA zuzustimmen, dass die oben dargestellte Tätigkeit der Portfolioverwaltung neben dem Handeln durch Handelsroboter ihren rechtlichen Charakter auch nicht dadurch verliert, dass sie gegebenenfalls sehr kurzfristig begonnen und ebenso schnell wieder beendet werden kann – im vorliegenden Fall dadurch, dass Kunden die automatische Übernahme von Handelssignalen der BF zur Auslösung von Käufen und Verkäufen von Kryptowerten grundsätzlich jederzeit in ihrem Konto beim Handelsplatz für Kryptowerte wieder deaktivieren konnten. Erneut ist hervorzuheben, dass es dieses automatisierte Handeln mit den Handelsrobotern der BF unstrittig gab und die BF die Kunden auf ihrer Website geradezu dazu animierte, von den manuellen Möglichkeiten abzusehen, und die Kunden wie oben dargelegt vor dadurch möglichen unangenehmen Folgen warnte. Deshalb geht das Vorbringen der BF ins Leere, dass keine Portfolioverwaltung vorliege, da sie keine Verfügungsgewalt über die Kundenkonten gehabt habe, weil es die reine Disposition der jeweiligen Kunden gewesen sei, die Transaktionen in deren Börsenkonten und nicht in den Konten der BF stattgefunden hätten und die Kunden jederzeit die automatische Durchführung aktivieren und selbst hätten tätig werden sowie Umfang und Prozentsatz selbst hätten steuern können vergleiche hierzu auch BVwG 08.07.2015, W158 2011954-1, VwGH 23.09.2015, Ra. 2015/02/0164-5). Vielmehr ist der FMA zuzustimmen, dass die oben dargestellte Tätigkeit der Portfolioverwaltung neben dem Handeln durch Handelsroboter ihren rechtlichen Charakter auch nicht dadurch verliert, dass sie gegebenenfalls sehr kurzfristig begonnen und ebenso schnell wieder beendet werden kann – im vorliegenden Fall dadurch, dass Kunden die automatische Übernahme von Handelssignalen der BF zur Auslösung von Käufen und Verkäufen von Kryptowerten grundsätzlich jederzeit in ihrem Konto beim Handelsplatz für Kryptowerte wieder deaktivieren konnten. Erneut ist hervorzuheben, dass es dieses automatisierte Handeln mit den Handelsrobotern der BF unstrittig gab und die BF die Kunden auf ihrer Website geradezu dazu animierte, von den manuellen Möglichkeiten abzusehen, und die Kunden wie oben dargelegt vor dadurch möglichen unangenehmen Folgen warnte. Für das Bundesverwaltungsgericht steht damit wie bereits für die FMA zweifelsfrei fest, dass eine Verwaltungstätigkeit im Namen und für Rechnung der Kunden von der BF durchgeführt wurde. Die BF kann sich mit Hinweis auf das eindeutige Prüfergebnis nicht darauf berufen, dass sie keinerlei Einfluss genommen habe, lediglich der Kunde jeden Einfluss habe, in dessen Konto am Handelsplatz gehandelt werde, auf das sie keinerlei Zugriff habe und dass sie diesem lediglich technisch die Handelsroboter zur Verfügung stelle (vgl. Völkel in Piska/Völkel, Blockchain rules2 Rz 13.82, Stand 01.09.2023, rdb.at; Ficulovic in Raschauer et al,
Art. 75Rz 3, Stand 01.05.2024, rdb.at).
Vielmehr sind ihr ihre eigenen Ausführungen entgegenzuhalten, wonach ihre umfassenden Marktanalysen die Grundlage für maßgeschneiderte Strategien im automatisierten Börsenhandel bildeten, die BF die Anpassung der Indikatoren der den Handelsrobotern zugrunde liegenden Algorithmen selbst festlegte und die Roboter steuerte, die für den jeweiligen Kunden handelten. Die entsprechenden Daten, die als Entscheidungsgrundlage für den Kauf und/oder Verkauf von „Krypto-Assets“ der Handelsroboter dienten, stammten aus den Analysen der BF. Als hochspezialisierte, algorithmische Systeme, die automatisiert digitale Vermögenswerte innerhalb der Börsenkonten der Kunden handelten, operierten ihre Handelsroboter basierend auf präzis definierten Regeln und komplexen Algorithmen, die die BF sorgfältig in die Systeme einpflegte, wie sie selbst darlegte.Für das Bundesverwaltungsgericht steht damit wie bereits für die FMA zweifelsfrei fest, dass eine Verwaltungstätigkeit im Namen und für Rechnung der Kunden von der BF durchgeführt wurde. Die BF kann sich mit Hinweis auf das eindeutige Prüfergebnis nicht darauf berufen, dass sie keinerlei Einfluss genommen habe, lediglich der Kunde jeden Einfluss habe, in dessen Konto am Handelsplatz gehandelt werde, auf das sie keinerlei Zugriff habe und dass sie diesem lediglich technisch die Handelsroboter zur Verfügung stelle vergleiche Völkel in Piska/Völkel, Blockchain rules2 Rz 13.82, Stand 01.09.2023, rdb.at; Ficulovic in Raschauer et al,
Artikel 75, Rz 3, Stand 01.05.2024, rdb.at).
Vielmehr sind ihr ihre eigenen Ausführungen entgegenzuhalten, wonach ihre umfassenden Marktanalysen die Grundlage für maßgeschneiderte Strategien im automatisierten Börsenhandel bildeten, die BF die Anpassung der Indikatoren der den Handelsrobotern zugrunde liegenden Algorithmen selbst festlegte und die Roboter steuerte, die für den jeweiligen Kunden handelten. Die entsprechenden Daten, die als Entscheidungsgrundlage für den Kauf und/oder Verkauf von „Krypto-Assets“ der Handelsroboter dienten, stammten aus den Analysen der BF. Als hochspezialisierte, algorithmische Systeme, die automatisiert digitale Vermögenswerte innerhalb der Börsenkonten der Kunden handelten, operierten ihre Handelsroboter basierend auf präzis definierten Regeln und komplexen Algorithmen, die die BF sorgfältig in die Systeme einpflegte, wie sie selbst darlegte. Der BF ist auch nicht zu folgen, wenn sie betont, dass sie gar nicht auf Einzelkundenbasis tätig geworden sei, sondern lediglich ein Gesamtsignal geliefert habe. So bot sie nämlich das Produkt P als maßgeschneiderte Lösung an, die im Börsenkonto des jeweiligen einzelnen Kunden durch den Kunden aktiviert werden konnte und dort dann automatisiert handelte. Dazu musste ihr der Kunde den Lesezugriff auf sein Börsenkonto zum Zugriff auf seine offenen Positionen geben. Die hoch spezialisierten Tradingbots ermöglichten, die strategischen Ziele der BF präzise umzusetzen und dabei die individuellen Anforderungen jedes einzelnen Kunden zu berücksichtigen (FMA-Akt II ON 5 S 60).Der BF ist auch nicht zu folgen, wenn sie betont, dass sie gar nicht auf Einzelkundenbasis tätig geworden sei, sondern lediglich ein Gesamtsignal geliefert habe. So bot sie nämlich das Produkt P als maßgeschneiderte Lösung an, die im Börsenkonto des jeweiligen einzelnen Kunden durch den Kunden aktiviert werden konnte und dort dann automatisiert handelte. Dazu musste ihr der Kunde den Lesezugriff auf sein Börsenkonto zum Zugriff auf seine offenen Positionen geben. Die hoch spezialisierten Tradingbots ermöglichten, die strategischen Ziele der BF präzise umzusetzen und dabei die individuellen Anforderungen jedes einzelnen Kunden zu berücksichtigen (FMA-Akt römisch zwei ON 5 S 60). Wenn die BF hierzu überdies anführt, dass sie ihre Kunden und deren Portfolios gar nicht kenne, so ist ihr entgegenzuhalten, dass diese sich bei ihr registrieren und verifizieren sowie der BF bzw. deren Handelsroboter Zugang zu ihren Börsenkonten geben müssen. Gleichermaßen erfolgte dann auch die Abrechnung automatisch über ihren Zugriff auf dieses Konto, wurde ihr dann entweder ihr Anteil mit Banküberweisung überwiesen oder automatisch vom Börsenkonto des Kunden auf ihr Börsenkonto transferiert. Folglich kann die BF sich nicht darauf berufen, ihre einzelnen Kunden nicht zu kennen und nicht auf Einzelkundenbasis tätig zu werden. Zusammengefasst war mit der FMA das rechtliche Vorliegen eines Kundenauftrags zur Portfolioverwaltung auf Einzelkundenbasis festzuhalten. Zum Ermessensspielraum: Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung administrierte und konfigurierte die BF die Handelsroboter, welche zentral auf ihren Servern und somit außerhalb des Einflussbereichs der Kunden liefen. So speiste die BF diese laufend mit neuen Daten in Form von diversen „Analysen“, wobei Auswahl und Gewichtung der Quellen wesentlich durch die BF beeinflusst wurden und damit auch die Entscheidungsgrundlage für die Handelsroboter bestimmten. Dadurch hatte die BF zentralen Einfluss auf die daraus abgeleiteten Anlageentscheidungen ihrer Kunden bzw. überhaupt das automatisierte Auslösen von Käufen/Verkäufen von Kryptowerten. In weiterer Folge setzte die BF auf diesen Kundenkonten durch ihre Handelsroboter bei Handelsplätzen für Kryptowerte Kauf- und Verkaufspositionen. Mit der automatischen Übernahme der Signale für den Kauf/Verkauf entfiel ein ausdrücklicher Zustimmungsvorbehalt des Vermögensinhabers für einzelne Transaktionen, was die BF den Kunden auch klar empfahl. Somit hatte die BF die Möglichkeit, das Portfolio ohne vorangehende Rücksprache mit ihren Kunden umzuschichten, da diese keine konkreten Angaben hinsichtlich der Veranlagungsstrategie vorgeben mussten, sondern die der BF zuzurechnenden Handelsroboter damit betrauen konnten. Der Ermessensspielraum für die BF lag damit in der beschriebenen, weit über jede Anlageberatung hinausgehenden und mit Dispositionsfreiheit für die BF verbundenen Tätigkeit (Ficulovic in Raschauer et al,
Art. 81
Rz 4, Stand 01.05.2024, rdb.at).Dadurch hatte die BF zentralen Einfluss auf die daraus abgeleiteten Anlageentscheidungen ihrer Kunden bzw. überhaupt das automatisierte Auslösen von Käufen/Verkäufen von Kryptowerten. In weiterer Folge setzte die BF auf diesen Kundenkonten durch ihre Handelsroboter bei Handelsplätzen für Kryptowerte Kauf- und Verkaufspositionen. Mit der automatischen Übernahme der Signale für den Kauf/Verkauf entfiel ein ausdrücklicher Zustimmungsvorbehalt des Vermögensinhabers für einzelne Transaktionen, was die BF den Kunden auch klar empfahl. Somit hatte die BF die Möglichkeit, das Portfolio ohne vorangehende Rücksprache mit ihren Kunden umzuschichten, da diese keine konkreten Angaben hinsichtlich der Veranlagungsstrategie vorgeben mussten, sondern die der BF zuzurechnenden Handelsroboter damit betrauen konnten. Der Ermessensspielraum für die BF lag damit in der beschriebenen, weit über jede Anlageberatung hinausgehenden und mit Dispositionsfreiheit für die BF verbundenen Tätigkeit (Ficulovic in Raschauer et al,
Artikel 81, Rz 4, Stand 01.05.2024, rdb.at).
Wie das Ermessen dabei ausgeübt wird, ist ohne Bedeutung. Dies kann auch – wie vorliegend – durch Computeralgorithmen erfolgen. Entgegen den Ausführungen der BF lag bei ihr jedoch gerade keine rein servergestützte „Software as a Service“ (SaaS) vor, wie sie sich zu distanzieren versuchte, weil nicht die Kunden alle Parameter setzten, sondern die BF ihre Analysen und Strategien in die nach unterschiedlichen Aspekten programmierten Handelsroboter einfließen ließ. Gerade beim automatisierten Handel setzte der Kunde nicht einmal die Auftragsparameter (vgl. hierzu auch Seggermann in Saria, WAG 20182 § 1 Rz 27, Stand 01.07.2025, rdb.at).Wie das Ermessen dabei ausgeübt wird, ist ohne Bedeutung. Dies kann auch – wie vorliegend – durch Computeralgorithmen erfolgen. Entgegen den Ausführungen der BF lag bei ihr jedoch gerade keine rein servergestützte „Software as a Service“ (SaaS) vor, wie sie sich zu distanzieren versuchte, weil nicht die Kunden alle Parameter setzten, sondern die BF ihre Analysen und Strategien in die nach unterschiedlichen Aspekten programmierten Handelsroboter einfließen ließ. Gerade beim automatisierten Handel setzte der Kunde nicht einmal die Auftragsparameter vergleiche hierzu auch Seggermann in Saria, WAG 20182 Paragraph eins, Rz 27, Stand 01.07.2025, rdb.at). Wie auch die FMA bereits zutreffend ausführte, hatte die BF über die Handelsroboter laufenden Ermessensspielraum und somit (zumindest bis zur Einschränkung durch den Kunden) Verfügungsgewalt über die Konten von Kunden bei Handelsplätzen für Kryptowerte. Zum Kundenportfolio, das einen oder mehrere Kryptowerte enthält: Die BF bot auf ihrer Website www.q XXXX .com den Handel mit diversen Krypto-Assets, wie u.a. Bitcoin, auf Kundenkonten bei Handelsplätzen für Kryptowerte (wie bspw. „Binance“) an. Die BF bot auf ihrer Website www.q römisch 40 .com den Handel mit diversen Krypto-Assets, wie u.a. Bitcoin, auf Kundenkonten bei Handelsplätzen für Kryptowerte (wie bspw. „Binance“) an. „Kryptowert“ (Art 3 Abs 1 Z 5
) bezeichnet Werte, Rechte oder andere „virtuelle Währungen“, die „dezentral“ über spezifische Netzwerke abgebildet, getauscht, gehandelt oder dergleichen werden (s. Raschauer in Raschauer et al,
Art. 3Rz 9, Stand 01.05.2024, rdb.at).
Die VO (EU) 2023/1114 nimmt dabei eine besonders weite Definition des Begriffes Kryptowert vor (Völkel in Piska/Völkel, Blockchain rules2 Rz 14.3, Stand 01.09.2023, rdb.at). Bei Bitcoin handelt es sich unstrittig um einen Kryptowert iSd Art. 3 Abs. 1 Z 5 VO (EU) 2023/1114. Bitcoin existiert als digitaler Datenbankeintrag auf der Bitcoin-Blockchain und repräsentiert als Prototyp eines Krypto-Assets auch einen Wert (im Sinne eines Marktwerts mit Tauschmittelcharakter). Auch stellt die Bitcoin-Blockchain – sowie auch andere Blockchains – eine Unterform der „Distributed-Ledger-Technologie“ dar und kann Bitcoin daher auch faktisch an Dritte übertragen und gespeichert werden (vgl. Völkel in Kalss/Krönke/Völkel [Hg], Crypto-Assets, 2024, Art. 3
Rz 27).„Kryptowert“ (Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 5,
) bezeichnet Werte, Rechte oder andere „virtuelle Währungen“, die „dezentral“ über spezifische Netzwerke abgebildet, getauscht, gehandelt oder dergleichen werden (s. Raschauer in Raschauer et al,
Artikel 3, Rz 9, Stand 01.05.2024, rdb.at).
Die VO (EU) 2023/1114 nimmt dabei eine besonders weite Definition des Begriffes Kryptowert vor (Völkel in Piska/Völkel, Blockchain rules2 Rz 14.3, Stand 01.09.2023, rdb.at). Bei Bitcoin handelt es sich unstrittig um einen Kryptowert iSd Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 5, VO (EU) 2023/1114. Bitcoin existiert als digitaler Datenbankeintrag auf der Bitcoin-Blockchain und repräsentiert als Prototyp eines Krypto-Assets auch einen Wert (im Sinne eines Marktwerts mit Tauschmittelcharakter). Auch stellt die Bitcoin-Blockchain – sowie auch andere Blockchains – eine Unterform der „Distributed-Ledger-Technologie“ dar und kann Bitcoin daher auch faktisch an Dritte übertragen und gespeichert werden vergleiche Völkel in Kalss/Krönke/Völkel [Hg], Crypto-Assets, 2024, Artikel 3,
Rz 27). Die Kundenkonten bei Handelsplätzen für Kryptowerte enthielten solche Kryptowerte, die von der BF mittels ihrer Handelsroboter in den Börsenkonten ihrer Kunden gehandelt wurden. Es wurde im Verfahren zudem nie bestritten, dass es sich vorliegend um Kundenportfolios mit Kryptowerten handelte. Zur Gewerblichkeit: Weiters ergibt sich aus der Legaldefinition zu Art. 3 Abs. 1 Z. 15 VO (EU) 2023/1114, dass „Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen“ ihre beruflichen oder gewerblichen Tätigkeiten iSd Erbringens von Kryptowerte-Dienstleistungen „gewerblich“ für Kunden erbringen müssen, um zulassungskonform nach Art. 59 VO (EU) 2023/1114 tätig zu sein. Somit kann im Umkehrschluss auch nur bei der gewerblichen Erbringung einer Kryptowerte-Dienstleistung wie der Portfolioverwaltung von Kryptowerten gegen das Erfordernis der Zulassungspflicht des Art. 59 VO (EU) 2023/1114 verstoßen werden (vgl. hierzu auch Erwägungsgrund 21 VO [EU] 2023/1114).Weiters ergibt sich aus der Legaldefinition zu Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 15, VO (EU) 2023/1114, dass „Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen“ ihre beruflichen oder gewerblichen Tätigkeiten iSd Erbringens von Kryptowerte-Dienstleistungen „gewerblich“ für Kunden erbringen müssen, um zulassungskonform nach Artikel 59, VO (EU) 2023/1114 tätig zu sein. Somit kann im Umkehrschluss auch nur bei der gewerblichen Erbringung einer Kryptowerte-Dienstleistung wie der Portfolioverwaltung von Kryptowerten gegen das Erfordernis der Zulassungspflicht des Artikel 59, VO (EU) 2023/1114 verstoßen werden vergleiche hierzu auch Erwägungsgrund 21 VO [EU] 2023/1114). Die Wortfolge in Art. 3 Abs. 1 Z 15 VO (EU) 2023/1114 zur Legaldefinition von „Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen“, nämlich „berufliche oder gewerbliche Tätigkeit“ sowie das Abstellen auf die Gewerblichkeit bei der Erbringung der Tätigkeit für den Begriff des Dienstleisters finden sich in gleicher Weise in Art. 4 Abs. 1 Z. 1 RL (EU) 2014/65 (RL über Märkte für Finanzinstrumente), sodass auf die zu diesem Rechtsakt entwickelten Grundsätze zum Gewerblichkeitsbegriff auch für das Anbieten von Kryptowerte-Dienstleistungen abgestellt werden kann (vgl. Völkel in Kalss/Krönke/Völkel [Hg], Crypto-Assets, 2024, Art. 3
Rz 118 ff).Die Wortfolge in Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 15, VO (EU) 2023/1114 zur Legaldefinition von „Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen“, nämlich „berufliche oder gewerbliche Tätigkeit“ sowie das Abstellen auf die Gewerblichkeit bei der Erbringung der Tätigkeit für den Begriff des Dienstleisters finden sich in gleicher Weise in Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, RL (EU) 2014/65 (RL über Märkte für Finanzinstrumente), sodass auf die zu diesem Rechtsakt entwickelten Grundsätze zum Gewerblichkeitsbegriff auch für das Anbieten von Kryptowerte-Dienstleistungen abgestellt werden kann vergleiche Völkel in Kalss/Krönke/Völkel [Hg], Crypto-Assets, 2024, Artikel 3,
Rz 118 ff). Den Ausführungen der FMA im angefochtenen Bescheid ist vollinhaltlich zuzustimmen, dass bei der Gewerblichkeit im Ergebnis auf den umsatzsteuerrechtlichen Gewerblichkeitsbegriff abzustellen ist. Eine Tätigkeit ist demnach dann als gewerblich anzusehen, wenn sie nachhaltig auf die Erzielung von Einnahmen (Erträgen) gerichtet ist, und zwar auch dann, wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Eine bloß mittelbare Absicht, Einnahmen zu erzielen, reicht hierfür bereits. Nachhaltig sind dabei mehrmalige Tätigkeiten der gleichen Art, einmalige Tätigkeiten nur dann, wenn auf eine Wiederholungsabsicht geschlossen werden kann (vgl. Zahradnik in Brandl/Saria [Hg], WAG 20182, § 3 Rz 15 ff mwN, Stand 01.03.2018, rdb.at; sowie Völkel in Kalss/Krönke/Völkel [Hg], Crypto-Assets, 2024, Art. 3
Rz 120 f).Den Ausführungen der FMA im angefochtenen Bescheid ist vollinhaltlich zuzustimmen, dass bei der Gewerblichkeit im Ergebnis auf den umsatzsteuerrechtlichen Gewerblichkeitsbegriff abzustellen ist. Eine Tätigkeit ist demnach dann als gewerblich anzusehen, wenn sie nachhaltig auf die Erzielung von Einnahmen (Erträgen) gerichtet ist, und zwar auch dann, wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Eine bloß mittelbare Absicht, Einnahmen zu erzielen, reicht hierfür bereits. Nachhaltig sind dabei mehrmalige Tätigkeiten der gleichen Art, einmalige Tätigkeiten nur dann, wenn auf eine Wiederholungsabsicht geschlossen werden kann vergleiche Zahradnik in Brandl/Saria [Hg], WAG 20182, Paragraph 3, Rz 15 ff mwN, Stand 01.03.2018, rdb.at; sowie Völkel in Kalss/Krönke/Völkel [Hg], Crypto-Assets, 2024, Artikel 3,
Rz 120 f). Im gegenständlichen Fall hat die BF bis zum Entscheidungszeitpunkt der FMA und der Erlassung des angefochtenen Unterlassungsbescheids die Kryptowerte-Dienstleistung der Portfolioverwaltung von Kryptowerten angeboten (und mittels ihrer Handelsroboter auch erbracht), um fortlaufend Einnahmen zu erzielen. Sie nahm damit auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil. Die Dienstleistung der BF wurde unstrittig entgeltlich angeboten und eindeutig auf der Website beschrieben. Insbesonder