RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2026 GeschäftszahlW208 2318200-1 Spruch, W208 2318200-1/13E W208 2319981-1/13EW208 2319979-1/13EW208 2319978-1/9EW208 2319977-1/8EW208 2319980-1/7EW208 2318200-1/13E , W208 2319981-1/13E, W208 2319979-1/13E, W208 2319978-1/9E, W208 2319977-1/8E, W208 2319980-1/7E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von
- XXXX , geb. XXXX ,
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- mj. XXXX , geb. XXXX ,
- mj. XXXX , geb. XXXX , und
- mj. XXXX , geb. XXXX , (4.-
- vertreten durch 1.), alle StA. SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Bescheide des BFA, Regionaldirektion Salzburg (BFA-S) je vom 24.07.2025, Zlen. 1344777308-240312799, 1344764800-240312785, 1344778708-240312815, 1344785201-240312829, 1382617907-240312845, 1344785909-240312853, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 FPG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von
- römisch 40 , geb. römisch 40 ,
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- mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , (4.-
- vertreten durch 1.), alle StA. SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Bescheide des BFA, Regionaldirektion Salzburg (BFA-S) je vom 24.07.2025, Zlen. 1344777308-240312799, 1344764800-240312785, 1344778708-240312815, 1344785201-240312829, 1382617907-240312845, 1344785909-240312853, wegen Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 stattgegeben und
- XXXX ,
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- XXXX der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat SYRIEN zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wird
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- XXXX , und
- XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 stattgegeben und
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- römisch 40 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat SYRIEN zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird
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- römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführenden Parteien (bP), eine Familie bestehend aus der Mutter XXXX , geb. XXXX (in Folge: bP1), dem Vater XXXX , geb. XXXX , (in Folge: bP2), der ältesten und mitterweile volljährigen Tochter XXXX , geb. XXXX (in Folge: bP3), sowie den drei minderjährigen Söhnen XXXX , geb. XXXX (in Folge: bP4), XXXX , geb. XXXX (in Folge: bP 5), und XXXX , geb. XXXX (in Folge: bP 6), alle syrische Staatsbürger, Araber und Sunniten, reisten aufgrund des in ÖSTERREICH asylberechtigten und volljährigen Sohnes der bP1 und des bP2 ( XXXX , geb. XXXX ) mittels Visum am 23.01.2024 legal in ÖSTERREICH ein und erhielten eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, gültig vom 12.02.2024 bis zum 12.02.2025 (Aktenseite [AS] 9,11 – AS beziehen sich alle auf den Akt 23180200-1 [bP1], wenn nichts anderes angeführt ist).
- Die beschwerdeführenden Parteien (bP), eine Familie bestehend aus der Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 (in Folge: bP1), dem Vater römisch 40 , geb. römisch 40 , (in Folge: bP2), der ältesten und mitterweile volljährigen Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 (in Folge: bP3), sowie den drei minderjährigen Söhnen römisch 40 , geb. römisch 40 (in Folge: bP4), römisch 40 , geb. römisch 40 (in Folge: bP 5), und römisch 40 , geb. römisch 40 (in Folge: bP 6), alle syrische Staatsbürger, Araber und Sunniten, reisten aufgrund des in ÖSTERREICH asylberechtigten und volljährigen Sohnes der bP1 und des bP2 ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) mittels Visum am 23.01.2024 legal in ÖSTERREICH ein und erhielten eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, gültig vom 12.02.2024 bis zum 12.02.2025 (Aktenseite [AS] 9,11 – AS beziehen sich alle auf den Akt 23180200-1 [bP1], wenn nichts anderes angeführt ist).
- Am 22.02.2024 stellten sie einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG). Im Zuge der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung in der Sprache ARABISCH gaben die bP1- 4 zu den Fluchtgründen im Wesentlichen übereinstimmend an, dass sie SYRIEN wegen des Bürgerkrieges verlassen hätten und wegen ihres hier asylberechtigten Sohnes bzw Bruders mittels Visum nach ÖSTERREICH gekommen wären. Sie würden nun den Asylantrag stellen, weil sie mit der Rot-Weiß-Rot Karte in ÖSTERREICH zu wenig Geld bekommen würden (AS 13; AS 11 zu W208 2319981 [bP2], AS 6 zu W208 2319979 [bP3], AS 13 zu W208 2319978 [bP 4]. Die bP5 (W208 2319977-1) und bP6 (W208 2319980-1) wurden wegen ihres Alters nicht einvernommen.
- Am 22.02.2024 stellten sie einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG). Im Zuge der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung in der Sprache ARABISCH gaben die bP1- 4 zu den Fluchtgründen im Wesentlichen übereinstimmend an, dass sie SYRIEN wegen des Bürgerkrieges verlassen hätten und wegen ihres hier asylberechtigten Sohnes bzw Bruders mittels Visum nach ÖSTERREICH gekommen wären. Sie würden nun den Asylantrag stellen, weil sie mit der Rot-Weiß-Rot Karte in ÖSTERREICH zu wenig Geld bekommen würden (AS 13; AS 11 zu W208 2319981 [bP2], AS 6 zu W208 2319979 [bP3], AS 13 zu W208 2319978 [bP 4]. Die bP5 (W208 2319977-1) und bP6 (W208 2319980-1) wurden wegen ihres Alters nicht einvernommen. Die korrekte Rückübersetzung und die Verständlichkeit wurden bestätigt (AS 15; AS 14 bP2; AS 7 bP3; AS 15 bP4). Gleichzeitig wurden für alle 6 Familienmitglieder syrische Reisepässe und österreichische Rot-Weiß-Rot-Karten vorgelegt.
- Am 25.11.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der bP1 – bP4 durch das BFA in arabischer Sprache (AS 43; AS 69 bP 2; AS 35 bP 3; AS 41 bP4). Die bP1 und bP2 gaben beide an, in SYRIEN in XXXX geboren zu sein und dort am 10.06.2003 geheiratet und 5 Kinder (darunter die bP3-6) bekommen zu haben. Die bP2 habe 15-20 Jahre in einem Immobilienbüro gearbeitet und dort Tee und Kaffee gekocht (AS 77 bP2). Die bP 1 sei daheim bei den Kindern geblieben. Sie hätten gemeinsam mit der Familie der bP2 in einem Haus in XXXX gelebt und seien zwischenzeitlich einmal ein paar Monate nach XXXX , der ursprünglichen Heimat der Familie der bP2, gegangen (AS 48-49; AS 74 bP 2). Sie hätten noch etwa 40 - 50 Verwandte in SYRIEN (darunter zwei Schwestern und die Mutter der bP1 (AS 50; AS 76 bP2). Zum Gesundheitszustand wurde angeführt, dass die bP1 einen Lebertumor gehabt habe, die bP 2 an Diabetes leide und bereits einen Herzinfarkt erlitten habe, die bP3 einen Tumor im Kopf entfernen habe lassen und die bP4 an einem Loch im Herzen operiert worden sei (AS 75, bP2). Ihr ältester Sohn sei im Jahr 2021 alleine nach EUROPA gereist und habe dann in ÖSTERREICH den Asylstatus kommen. Daraufhin seien die bP gemeinsam am 23.01.2024 legal aus SYRIEN mit dem Flugzeug von DAMASKUS nach BEIRUT und weiter über ISTANBUL nach ÖSTERREICH gereist (AS 52). Zu den Fluchtgründen gaben sie an, dass sie SYRIEN wegen der Kriegssituation (Probleme wegen des desertierten Cousins der bP2, Verhaftung des Schwagers der bP1, Hausdurchsuchungen der Polizei, Herkunft der bP2 aus XXXX ) und der allgemeinen Lage, insbesondere wegen der Kinder (Armut, bessere Schulbildung, Angst vor Entführungen und Vergewaltigungen) verlassen hätten (AS 52; AS 78 bP 2). Sie hätten den Asylantrag gestellt, weil es ihnen finanziell mit der Rot-Weiß-Rot-Karte nicht gut ginge (AS 81 bP 2). Bei einer Rückkehr hätten sie Angst vor der allgenmeinen Sicherheitslage, insbesondere um die Sicherheit ihrer Kinder (AS 55; AS 80 bP 2).Die bP1 und bP2 gaben beide an, in SYRIEN in römisch 40 geboren zu sein und dort am 10.06.2003 geheiratet und 5 Kinder (darunter die bP3-6) bekommen zu haben. Die bP2 habe 15-20 Jahre in einem Immobilienbüro gearbeitet und dort Tee und Kaffee gekocht (AS 77 bP2). Die bP 1 sei daheim bei den Kindern geblieben. Sie hätten gemeinsam mit der Familie der bP2 in einem Haus in römisch 40 gelebt und seien zwischenzeitlich einmal ein paar Monate nach römisch 40 , der ursprünglichen Heimat der Familie der bP2, gegangen (AS 48-49; AS 74 bP 2). Sie hätten noch etwa 40 - 50 Verwandte in SYRIEN (darunter zwei Schwestern und die Mutter der bP1 (AS 50; AS 76 bP2). Zum Gesundheitszustand wurde angeführt, dass die bP1 einen Lebertumor gehabt habe, die bP 2 an Diabetes leide und bereits einen Herzinfarkt erlitten habe, die bP3 einen Tumor im Kopf entfernen habe lassen und die bP4 an einem Loch im Herzen operiert worden sei (AS 75, bP2). Ihr ältester Sohn sei im Jahr 2021 alleine nach EUROPA gereist und habe dann in ÖSTERREICH den Asylstatus kommen. Daraufhin seien die bP gemeinsam am 23.01.2024 legal aus SYRIEN mit dem Flugzeug von DAMASKUS nach BEIRUT und weiter über ISTANBUL nach ÖSTERREICH gereist (AS 52). Zu den Fluchtgründen gaben sie an, dass sie SYRIEN wegen der Kriegssituation (Probleme wegen des desertierten Cousins der bP2, Verhaftung des Schwagers der bP1, Hausdurchsuchungen der Polizei, Herkunft der bP2 aus römisch 40 ) und der allgemeinen Lage, insbesondere wegen der Kinder (Armut, bessere Schulbildung, Angst vor Entführungen und Vergewaltigungen) verlassen hätten (AS 52; AS 78 bP 2). Sie hätten den Asylantrag gestellt, weil es ihnen finanziell mit der Rot-Weiß-Rot-Karte nicht gut ginge (AS 81 bP 2). Bei einer Rückkehr hätten sie Angst vor der allgenmeinen Sicherheitslage, insbesondere um die Sicherheit ihrer Kinder (AS 55; AS 80 bP 2). In der am selben Tag stattgefundenen Einvernahme der bP3, gab diese im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den Angaben ihrer Eltern an, in XXXX geboren zu sein und bis zur Ausreise nach ÖSTERREICH dort mit ihrer Familie gelebt zu haben. Sie habe dort 9 Jahre die Schule besucht und in der
- Klasse zuerst wegen Bombardierungen und dann aus Angst die Schule abgebrochen und nie gearbeitet (AS 40-41 bP3). Zu ihrem Gesundheitszustand gab sie an, dass ihr am 11.11.2024 ein Tumor im Kopf entfernt worden sei und man noch nicht wisse, ob dieser gut- oder bösartig gewesen sei, es ihr aktuell aber gut gehe (AS 36-37 bP3). Zu den Fluchtgründen verwies sie auf die allgemeine Lage und gab an, dass sie hier in ÖSTERREICH eine bessere Zukunft haben würde (AS 42 bP 3). Befragt nach den Fluchtgründen ihres Vaters gab sie an, dass dieser ebenfalls ein besseres Leben wolle, er immer wieder festgenommen worden sei und ihren Brüdern irgendwann der Militärdienst gedroht hätte (AS 43 bP3). Sie hätten den Asylantrag gestellt, weil ihre Eltern es sonst nicht schaffen würden für alle aufzukommen. Bei einer Rückkehr würde sie eine Entführung oder Ermordung befürchten (AS 44 bP 3). In der am selben Tag stattgefundenen Einvernahme der bP3, gab diese im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den Angaben ihrer Eltern an, in römisch 40 geboren zu sein und bis zur Ausreise nach ÖSTERREICH dort mit ihrer Familie gelebt zu haben. Sie habe dort 9 Jahre die Schule besucht und in der
- Klasse zuerst wegen Bombardierungen und dann aus Angst die Schule abgebrochen und nie gearbeitet (AS 40-41 bP3). Zu ihrem Gesundheitszustand gab sie an, dass ihr am 11.11.2024 ein Tumor im Kopf entfernt worden sei und man noch nicht wisse, ob dieser gut- oder bösartig gewesen sei, es ihr aktuell aber gut gehe (AS 36-37 bP3). Zu den Fluchtgründen verwies sie auf die allgemeine Lage und gab an, dass sie hier in ÖSTERREICH eine bessere Zukunft haben würde (AS 42 bP 3). Befragt nach den Fluchtgründen ihres Vaters gab sie an, dass dieser ebenfalls ein besseres Leben wolle, er immer wieder festgenommen worden sei und ihren Brüdern irgendwann der Militärdienst gedroht hätte (AS 43 bP3). Sie hätten den Asylantrag gestellt, weil ihre Eltern es sonst nicht schaffen würden für alle aufzukommen. Bei einer Rückkehr würde sie eine Entführung oder Ermordung befürchten (AS 44 bP 3). Die mj bP4 wurde ebenfalls am 25.11.2024 (unter Beisein der bP1 als gesetzliche Vertreterin) einvernommen und führte als Heimatort XXXX an, wo sie 6 Jahre lang die Schule besucht und nicht gearbeitet habe (AS 46 bP4). Sie habe im Jahr 2015 eine Operation am Herzen gehabt und gehe deshalb jährlich zur Kontrolle (AS 46 bP 4). Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie an, dass sie SYRIEN wegen des Krieges und der schlechten Sicherheitslage verlassen hätten. Ihr Vater sei mehrmals festgenommen worden, wegen seines Cousins, der desertiert wäre. Sie wolle hier eine bessere Zukunft haben (AS 47 bP4). Bei einer Rückkehr würde sie den Krieg und den Militärdienst fürchten (AS 49 bP4). Die mj bP4 wurde ebenfalls am 25.11.2024 (unter Beisein der bP1 als gesetzliche Vertreterin) einvernommen und führte als Heimatort römisch 40 an, wo sie 6 Jahre lang die Schule besucht und nicht gearbeitet habe (AS 46 bP4). Sie habe im Jahr 2015 eine Operation am Herzen gehabt und gehe deshalb jährlich zur Kontrolle (AS 46 bP 4). Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie an, dass sie SYRIEN wegen des Krieges und der schlechten Sicherheitslage verlassen hätten. Ihr Vater sei mehrmals festgenommen worden, wegen seines Cousins, der desertiert wäre. Sie wolle hier eine bessere Zukunft haben (AS 47 bP4). Bei einer Rückkehr würde sie den Krieg und den Militärdienst fürchten (AS 49 bP4). Vorgelegt wurden Strafregisterauszüge der bP 1-4 aus SYRIEN vom 11.08.2022 (inkl Übersetzung), Geburtsurkunden der bP 1-4 (inkl Übersetzung), eine Heiratsurkunde der bP1 und 2, Schulzeugnisse der bP3 und bP4, sowie medizinische Unterlagen der bP 1 (Überweisung zur Tumorambulanz vom 17.09.2024, syrischer Bericht zur Tumorsprechstunde vom 13.12.2023 inkl Übersetzung), der bP2 (Arztbrief Gesundheitszentrum XXXX vom 26.04.2024 und Laborbefund), der bP3 (ua Implantatepass und Entlassungsbrief vom 12.11.2024 aus dem KH SALZBURG) und der bP4 (Befund zur Herzuntersuchung, Echo-Herzbericht inkl Übersetzung (AS 61 ff; AS 87 ff bP2; AS 49 ff bP 3; AS 53 bP4).Vorgelegt wurden Strafregisterauszüge der bP 1-4 aus SYRIEN vom 11.08.2022 (inkl Übersetzung), Geburtsurkunden der bP 1-4 (inkl Übersetzung), eine Heiratsurkunde der bP1 und 2, Schulzeugnisse der bP3 und bP4, sowie medizinische Unterlagen der bP 1 (Überweisung zur Tumorambulanz vom 17.09.2024, syrischer Bericht zur Tumorsprechstunde vom 13.12.2023 inkl Übersetzung), der bP2 (Arztbrief Gesundheitszentrum römisch 40 vom 26.04.2024 und Laborbefund), der bP3 (ua Implantatepass und Entlassungsbrief vom 12.11.2024 aus dem KH SALZBURG) und der bP4 (Befund zur Herzuntersuchung, Echo-Herzbericht inkl Übersetzung (AS 61 ff; AS 87 ff bP2; AS 49 ff bP 3; AS 53 bP4). Die jeweilige Übersetzung wurde laut der Niederschrift einwandfrei verstanden und gab es keine Einwendungen gegen die Rückübersetzung (AS 58; AS 84 bP2; AS 46-47 bP3; AS 51 bP4).
- Am 12.06.2025 fand eine zweite Einvernahme vor dem BFA statt, in welcher die bP 1-4 – vor dem Hintergrund des Sturzes des syrischen ASSAD-Regimes – nach Änderungen ihrer Fluchtgründe oder persönlichen Umständen gefragt wurden. Sie gaben dabei im Wesentlichen an, dass der Krieg zwar vorbei sei, aber es noch religiöse Konflikte gebe und sie wegen der wirtschaftlichen Lage und der allgemeinen Sicherheit nicht nach SYRIEN zurückkehren wollen (AS 87 – 80; AS 111 bP 2; AS 96-97 bP 3; AS 73 bP4 ). Befragt nach der wirtschaftlichen Situation ihrer Familie gaben sie an, dass diese „normal“ bis „schlecht“ sei und sie in XXXX alle gemeinsam in einem kleinen Haus im Familienbesitz wohnen würden und gerade das Geld für Grundbedürfnisse aufbringen würden (AS 88-89). Sie hätten sich mittlerweile in ÖSTERREICH integriert und Deutsch- und Alphabetisierungskurse absolviert und würden nicht nach SYRIEN zurückgehen wollen (AS 90; AS 112 bP 2; AS 97 bP 3, AS 74 bP4).
- Am 12.06.2025 fand eine zweite Einvernahme vor dem BFA statt, in welcher die bP 1-4 – vor dem Hintergrund des Sturzes des syrischen ASSAD-Regimes – nach Änderungen ihrer Fluchtgründe oder persönlichen Umständen gefragt wurden. Sie gaben dabei im Wesentlichen an, dass der Krieg zwar vorbei sei, aber es noch religiöse Konflikte gebe und sie wegen der wirtschaftlichen Lage und der allgemeinen Sicherheit nicht nach SYRIEN zurückkehren wollen (AS 87 – 80; AS 111 bP 2; AS 96-97 bP 3; AS 73 bP4 ). Befragt nach der wirtschaftlichen Situation ihrer Familie gaben sie an, dass diese „normal“ bis „schlecht“ sei und sie in römisch 40 alle gemeinsam in einem kleinen Haus im Familienbesitz wohnen würden und gerade das Geld für Grundbedürfnisse aufbringen würden (AS 88-89). Sie hätten sich mittlerweile in ÖSTERREICH integriert und Deutsch- und Alphabetisierungskurse absolviert und würden nicht nach SYRIEN zurückgehen wollen (AS 90; AS 112 bP 2; AS 97 bP 3, AS 74 bP4). Vorgelegt wurden Bestätigungen über die Teilnahme an den Kursen Deutsch für Asylwerbende „Alphabetisierung 2“ vom 05.06.2025 der bP 1 und 2 und an dem Kurs „A1/3“ der bP 3, sowie die Schulnachricht der bP4 (AS 93; AS 115 bP 2; AS 101 bP 3; AS 77 bP4). Die jeweilige Übersetzung wurde laut der Niederschrift einwandfrei verstanden und gab es keine Einwendungen gegen die Rückübersetzung (AS 91; AS 113 bP 2; AS 99 bP 3; AS 76 bP4).
- Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA jeweils vom 24.07.2025 wurde die Anträge der bP auf internationalen Schutz vom 22.02.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 1 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 wurde den bP nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), es wurde zudem kein Aufenthaltstitel „Besonderer Schutz“ gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III.) erteilt, gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass gemäß § 52 Abs 9 FPG die Abschiebungen der bP zulässig sind (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG ein 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
- Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA jeweils vom 24.07.2025 wurde die Anträge der bP auf internationalen Schutz vom 22.02.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde den bP nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), es wurde zudem kein Aufenthaltstitel „Besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch drei.) erteilt, gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebungen der bP zulässig sind (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG ein 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde darin im Wesentlichen zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die bP in SYRIEN nach dem Machtwechsel keiner Gefahr einer individuellen, konkret gegen sie gerichteten Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt seien, zumal im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass es sich bei der bP2 oder den anderen Familienmitgliedern, um exponierte Personen handeln würde, an denen seitens der neuen Regierung ein nachhaltiges Interesse bestehen würde (AS 234 ff). Zu Spruchpunkt II. wurde in Bezug auf die allgemeine Sicherheitslage in ihrem Herkunftsort XXXX angeführt, dass sich diese dort nicht als derart gravierend darstelle, dass sie dort als Zivilpersonen bloß aufgrund ihrer Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer willkürlicher Gewalt werden würden oder einer sonst ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wären. Betreffend die Versorgungslage wurde angeführt, dass die sozioökonomische Lage in XXXX zweifellos angespannt sei, aber aufgrund ihrer persönlichen Umstände davon auszugehen sei, dass sie im Falle einer Rückkehr in der Lage sein würden ihre Grundbedürfnisse zu decken, zumal die bP1 jung und gesund sei, die bP2 arbeitsfähig sei und bereits reichlich Arbeitserfahrung aufweise, und sie keiner vulnerablen Gruppe angehören würden, sondern noch über Familienangehörige in der Herkunftsregion hätten, und sie demnach über ein tragfähiges Netzwerk verfügen würden, welches sie in der Anfangsphase noch mit Unterkunft oder finanziellen Mitteln unterstützen könnten (AS 239 ff). Begründend wurde darin im Wesentlichen zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass die bP in SYRIEN nach dem Machtwechsel keiner Gefahr einer individuellen, konkret gegen sie gerichteten Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt seien, zumal im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass es sich bei der bP2 oder den anderen Familienmitgliedern, um exponierte Personen handeln würde, an denen seitens der neuen Regierung ein nachhaltiges Interesse bestehen würde (AS 234 ff). Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde in Bezug auf die allgemeine Sicherheitslage in ihrem Herkunftsort römisch 40 angeführt, dass sich diese dort nicht als derart gravierend darstelle, dass sie dort als Zivilpersonen bloß aufgrund ihrer Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer willkürlicher Gewalt werden würden oder einer sonst ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wären. Betreffend die Versorgungslage wurde angeführt, dass die sozioökonomische Lage in römisch 40 zweifellos angespannt sei, aber aufgrund ihrer persönlichen Umstände davon auszugehen sei, dass sie im Falle einer Rückkehr in der Lage sein würden ihre Grundbedürfnisse zu decken, zumal die bP1 jung und gesund sei, die bP2 arbeitsfähig sei und bereits reichlich Arbeitserfahrung aufweise, und sie keiner vulnerablen Gruppe angehören würden, sondern noch über Familienangehörige in der Herkunftsregion hätten, und sie demnach über ein tragfähiges Netzwerk verfügen würden, welches sie in der Anfangsphase noch mit Unterkunft oder finanziellen Mitteln unterstützen könnten (AS 239 ff).
- Gegen diese Bescheide erhoben die bP durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerden. Darin wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP aus XXXX stammen würden, in XXXX gelebt hätten und eine vulnerable Familie seien. Die bP2 sei in SYRIEN willkürlich verhaftet worden und habe sich die von der Familie geltend gemachte entsprechende Bedrohungslage Vorort seit dem Sturz des Assad Regimes auch nicht verbessert. Sie hätten Angst vor Entführungen und Gewalt gegenüber ihren Kindern, zumal eine Schulkollegin der bP3 in SYRIEN entführt worden sei. Die bP3 habe als volljährige, unverheiratete Frau auch eigene Asylgründe. Die mj bP4 leide an einer Herzerkrankung. Die Familie habe unter prekären Bedingungen gelebt, besitze keinerlei Eigentum und hätten große Schwierigkeiten, die grundlegenden Lebenserhaltungskosten wie Wohnen und medizinische Versorgung zu decken. Im Falle einer Rückkehr könnten sie weder finanziell noch durch eine Unterkunft von ihren Verwandten in SYRIEN unterstützt werden, weil diese alle selbst am Existenzminium leben würdem. Zudem sei die Sicherheits- und Versorgungslage in SYRIEN katastrophal und würden die bP bei einer Rückkehr in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten und in ihren nach Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt werden. In der Gesamtschau hätten die bP glaubhaft ihre Fluchtgründe dargelegt und sei ihnen deshalb der Asylstatus zuzuerkennen.
- Gegen diese Bescheide erhoben die bP durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerden. Darin wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP aus römisch 40 stammen würden, in römisch 40 gelebt hätten und eine vulnerable Familie seien. Die bP2 sei in SYRIEN willkürlich verhaftet worden und habe sich die von der Familie geltend gemachte entsprechende Bedrohungslage Vorort seit dem Sturz des Assad Regimes auch nicht verbessert. Sie hätten Angst vor Entführungen und Gewalt gegenüber ihren Kindern, zumal eine Schulkollegin der bP3 in SYRIEN entführt worden sei. Die bP3 habe als volljährige, unverheiratete Frau auch eigene Asylgründe. Die mj bP4 leide an einer Herzerkrankung. Die Familie habe unter prekären Bedingungen gelebt, besitze keinerlei Eigentum und hätten große Schwierigkeiten, die grundlegenden Lebenserhaltungskosten wie Wohnen und medizinische Versorgung zu decken. Im Falle einer Rückkehr könnten sie weder finanziell noch durch eine Unterkunft von ihren Verwandten in SYRIEN unterstützt werden, weil diese alle selbst am Existenzminium leben würdem. Zudem sei die Sicherheits- und Versorgungslage in SYRIEN katastrophal und würden die bP bei einer Rückkehr in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten und in ihren nach Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt werden. In der Gesamtschau hätten die bP glaubhaft ihre Fluchtgründe dargelegt und sei ihnen deshalb der Asylstatus zuzuerkennen.
- Die Beschwerden samt den dazugehörigen Verwaltungsakten langte am 26.08.2025 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.
- Am 28.11.2025 führte das BVwG in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache, dem Behördenvertreter sowie dem Rechtsvertreter der bP eine mündliche Verhandlung durch, zu denen alle bP geladen waren und befragt wurden (OZ 9). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den bP und ihrem Leben in ÖSTERREICH: Die bP sind alle syrische Staatsbürger arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslemisch-sunnitischer Religion. Sie sprechen ARABISCH und etwas DEUTSCH. Der bP1 wurde in SYRIEN im Jahr 2022 ein Nebennierenrindenkarzinom entfernt (AS 45, VHS 9). Die bP2 leidet seit 2004 an Diabetes, hat Blutdruckprobleme und hatte in SYRIEN bereits einen Herzinfarkt. Sie nimmt regelmäßig Medikamente und raucht trotz ihrer Krankengeschichte (AS 49; AS 70-71 bP 2; VHS 5, 14). Der bP3 wurde in ÖSTERREICH ein Hirntumor entfernt, seitdem hat sie nurmehr einmal im Jahr deswegen einen Kontrolltermin. Sie hat drei unterstützende Sitzungen bei einer Psychotherapeutin in Anspruch genommen (AS 36-37, OZ 7 bP3, VHS 21). Derzeit hat sie keine Beschwerden. Die bP4 hatte ein Loch im Herzen und wurde deshalb in SYRIEN im Jahr 2015 operiert. Sie hat deshalb jährliche Kontrollen (AS 43 bP4, VHS 24). Derzeit hat sie keine Beschwerden. Die bP 5 und 6 (Zwillinge) sind gesund (VHS 4-5). Am 23.01.2024 reisten die bP aufgrund des in ÖSTERREICH asylberechtigten und volljährigen Sohnes der bP1 und des bP2 ( XXXX , geb. XXXX ) mittels Visum legal aus SYRIEN mit dem Flugzeug von DAMASKUS über BEIRUT und ISTANBUL nach ÖSTERREICH ein und erhielten eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, gültig vom 12.02.2024 bis zum 12.02.2025 (AS 9,11, 52). Am 22.02.2024 stellten sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Am 23.01.2024 reisten die bP aufgrund des in ÖSTERREICH asylberechtigten und volljährigen Sohnes der bP1 und des bP2 ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) mittels Visum legal aus SYRIEN mit dem Flugzeug von DAMASKUS über BEIRUT und ISTANBUL nach ÖSTERREICH ein und erhielten eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, gültig vom 12.02.2024 bis zum 12.02.2025 (AS 9,11, 52). Am 22.02.2024 stellten sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die bP stammen aus XXXX , die Hauptstadt SYRIENS im Südwesten des Landes, wo sie bis zu ihrer Ausreise lebten (VHS 6). Sie haben sich aufgrund von Luftangriffen Bombardierungen lediglich zwischenzeitlich vor allem zwischen 2015 und 2018 teilweise ein paar Monate in XXXX , der Hauptstadt der gleichnamigen Provinz, südlich von XXXX , aufgehalten, da die die Familie der bP2 ursprünglich von dort stammt und sie als Kind einige Zeit dort gelebt hat. Die bP2 hat jedoch den Großteil ihres Lebens mit ihrer eigenen Kernfamilie in XXXX verbracht (AS 76 bP; VHS 14). Die bP stammen aus römisch 40 , die Hauptstadt SYRIENS im Südwesten des Landes, wo sie bis zu ihrer Ausreise lebten (VHS 6). Sie haben sich aufgrund von Luftangriffen Bombardierungen lediglich zwischenzeitlich vor allem zwischen 2015 und 2018 teilweise ein paar Monate in römisch 40 , der Hauptstadt der gleichnamigen Provinz, südlich von römisch 40 , aufgehalten, da die die Familie der bP2 ursprünglich von dort stammt und sie als Kind einige Zeit dort gelebt hat. Die bP2 hat jedoch den Großteil ihres Lebens mit ihrer eigenen Kernfamilie in römisch 40 verbracht (AS 76 bP; VHS 14). Die Stadt XXXX wurde die letzten Jahre durchgehend von der Assad-Regierung kontrolliert und steht seit dem Sturz des Regimes unter Kontrolle der Übergangsregierung (vormals HTS).Die Stadt römisch 40 wurde die letzten Jahre durchgehend von der Assad-Regierung kontrolliert und steht seit dem Sturz des Regimes unter Kontrolle der Übergangsregierung (vormals HTS). Die bP lebten in XXXX in einem Haus im Stadtteil XXXX . Das Haus gehörte dem Vater und dem Onkel der bP2 und die bP haben dort auf etwa 55m² gemeinsam mit zahlreichen anderen Familienmitgliedern der bP2 (Mutter, Geschwister) gelebt. Die Eigentumsverhältnisse sind aufgrund von Ansprüchen des Cousins und der Geschwister der bP2 auf das Haus, welche dieses aktuell mit ihren Familien bewohnen, nicht gesichert (VHS 7, 15, 19, 21). Die bP1 oder ihre Familie hat in SYRIEN keine Besitztümer mehr (VHS 11). Die bP lebten in römisch 40 in einem Haus im Stadtteil römisch 40 . Das Haus gehörte dem Vater und dem Onkel der bP2 und die bP haben dort auf etwa 55m² gemeinsam mit zahlreichen anderen Familienmitgliedern der bP2 (Mutter, Geschwister) gelebt. Die Eigentumsverhältnisse sind aufgrund von Ansprüchen des Cousins und der Geschwister der bP2 auf das Haus, welche dieses aktuell mit ihren Familien bewohnen, nicht gesichert (VHS 7, 15, 19, 21). Die bP1 oder ihre Familie hat in SYRIEN keine Besitztümer mehr (VHS 11). Die bP2 hat in SYRIEN etwa 15 Jahre in einem Immobiliengeschäft gearbeitet und dabei Kaffee und Tee gemacht sowie die Kundschaft betreut (VHS 11, 14, 23). Sie hat dort bis kurz vor der Ausreise gearbeitet (AS 77 bP2, VHS 14). Die bP1 hat keinen Beruf gelernt oder ausgeübt, sondern den Haushalt geführt, die Kinder und die kranke Schwiegermutter betreut (VHS 7). Die bP3 besuchte vor ihrer Ausreise in SYRIEN 10 Jahre lang die Schule, die bP4 6 Jahre lang. Beide haben in SYRIEN noch nicht gearbeitet (AS 40-41 bP3; AS 46 bP4). Die bP haben noch folgende Familienangehörige in SYRIEN: Zwei ältere Schwestern der bP1, welche verheiratet sind, wovon eine in XXXX und eine in SAMALKA zur Miete wohnt und bei einem Zahnarzt arbeitet. Der Ehemann der Schwester in XXXX hat eine Behinderung und arbeitet als Schneider, der andere ist Kurde und nach QAMISHLI gegangen. Die bP1 hat Kontakt zu ihren Schwestern. Sie hat keinen Kontakt zu ihrer Mutter, welche sie als Kind verlassen hat (VHS 6, 11, 21).Zwei ältere Schwestern der bP1, welche verheiratet sind, wovon eine in römisch 40 und eine in SAMALKA zur Miete wohnt und bei einem Zahnarzt arbeitet. Der Ehemann der Schwester in römisch 40 hat eine Behinderung und arbeitet als Schneider, der andere ist Kurde und nach QAMISHLI gegangen. Die bP1 hat Kontakt zu ihren Schwestern. Sie hat keinen Kontakt zu ihrer Mutter, welche sie als Kind verlassen hat (VHS 6, 11, 21). Die bP1 hat einen Bruder in DEUTSCHLAND, der als Busfahrer arbeitet und einen Onkel vs in SAUDI-ARABIEN, zu dem sie keinen Kontakt hat (VHS 11). Ein Cousin und der Bruder sowie die Schwester der bP2 leben noch in XXXX in dem Haus der Familie (VHS 15, 21). Ein Cousin und der Bruder sowie die Schwester der bP2 leben noch in römisch 40 in dem Haus der Familie (VHS 15, 21). Die bP2 hat überdies noch einen Bruder und eine Schwester in SAUDI-ARABIEN und eine Schwester im IRAK. Die Eltern der bP2 sind mittlerweile verstorben. Zu ihren Geschwistern in SAUDI-ARABIEN hat sie wenig Kontakt (VHS 16). Die bP haben folgende Familienangehörige in ÖSTERREICH: Der Vater, die Stiefmutter und zwei Halbschwestern der bP1 wohnen in XXXX , zu diesen hat sie regelmäßigen Kontakt (VHS 11). Der Vater, die Stiefmutter und zwei Halbschwestern der bP1 wohnen in römisch 40 , zu diesen hat sie regelmäßigen Kontakt (VHS 11). Die in ÖSTERREICH lebende Familie der bP1 haben den bP das Geld für die Ausreise als Kredit gegeben, den sie noch nicht zurückgezahlt haben (VHS 12). Die bP leben derzeit in einer Flüchtlingsunterkunft in SALZBURG. Die bP verfügen über teilweise Deutschkenntnisse. Die bP 1-3 nehmen aktuell an Deutschkursen teil. Die bP3 hat den Deutschkurs A1 bestanden (VHS 6, 12, 17). Die bP 4 - 6 gehen in die Schule und spielen mit gleichaltrigen Kindern (VHS 24). Eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer anderen zivilgesellschaftlichen Organisation besteht bei keiner der bP. Die bP 1 und bP 2 gehen keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern beziehen Leistungen aus dem Grundversorgungssystem. Sie haben sich seit Beginn ihres Aufenthaltes in ÖSTERREICH nicht aktiv um eine Arbeitsstelle bemüht. Die bP2 verrichtet manchmal kleine Tätigkeiten für ihre Nachbarin (VHS 12, 17). Die bP weisen insgesamt keine intensive Integrationsverfestigung in ÖSTERREICH auf. Die bP sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen der bP: Der asylrechtliche Heimatort der bP ist die Stadt XXXX .Der asylrechtliche Heimatort der bP ist die Stadt römisch 40 . Bei Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com ergibt sich, dass ihr Heimatort derzeit unter Kontrolle der Übergangsregierung (vormals HTS) steht. Nach Einsicht in der Karte https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/ ergibt sich, dass der Herkunftsort der bP und deren unmittelbare Umgebung bis zum Sturz des Regimes durchgehend unter Kontrolle der Assad-Regierung stand. Die Heimatregion der bP stand zum Zeitpunkt der Ausreise unter Kontrolle des syrischen Regimes. Der bP droht in ihrer Herkunftsregion, der Stadt XXXX , im Südwesten SYRIENS nun auch infolge der – allgemein bekannten und in Folge unter 1.
- zitierten – Lageänderung in SYRIEN ab Ende November/Anfang Dezember 2024 keine asylrelevante Verfolgung seitens der ehemaligen syrischen Regierung.Die Heimatregion der bP stand zum Zeitpunkt der Ausreise unter Kontrolle des syrischen Regimes. Der bP droht in ihrer Herkunftsregion, der Stadt römisch 40 , im Südwesten SYRIENS nun auch infolge der – allgemein bekannten und in Folge unter 1.
- zitierten – Lageänderung in SYRIEN ab Ende November/Anfang Dezember 2024 keine asylrelevante Verfolgung seitens der ehemaligen syrischen Regierung. Die bP 2 hat den Militärdienst für das ehemals machthabende syrische Regime vom 2000 -2002 abgeleistet und sich vom Reservedienst freigekauft (AS 80-81 bP2). Seit dem Machtwechsel wird das Gebiet von den Kräften der neuen syrischen Übergangsregierung unter der Führung von Ahmed al-Sharaa als Übergangspräsident kontrolliert. Gegen diese Übergangsregierung besteht seitens keiner der bP eine derart ablehnende Haltung, dass sie dadurch in deren Blickfeld gelangt sind oder bei einer hypothetischen Rückkehr gelangen würden. Die bP werden von diesen nicht gesucht. Die bP1-3 haben SYRIEN wegen der schlechten Wirtschats- und Versorgungslage aufgrund des Bürgerkrieges verlassen hätten, und weil sich wegen ihres hier asylberechtigten Sohnes bzw Bruders die Chance dazu geboten hat, mittels Visum nach ÖSTERREICH zu kommen. Den Antrag auf internationalen Schutz haben sie deshalb gestellt, weil sie mit der Rot-Weiß-Rot Karte in ÖSTERREICH zu wenig Geld bekommen würden (AS 13; AS 11 zu W208 2319981 [bP2], AS 6 zu W208 2319979 [bP3], AS 13 zu W208 2319978 [bP 4]). Die bP wären in ihrer Herkunftsregion weder einer asylrelevanten Verfolgung durch das ehemalige ASSAD-Regime (dessen Polizei oder Geheimdient) noch der neuen Übergangsregierung ausgesetzt. Eine Zwangsrekrutierung der männlichen (und außer der bP2 noch minderjährigen) bP 2, 4, 5 und 6 durch die aktuellen Machthaber ist bei einer hypothetischen Rückkehr vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte nicht maßgeblich wahrscheinlich. Es besteht auch keine konkrete Verfolgung der bP aufgrund der Tatsache, dass die Familie der bP2 ursprünglich aus XXXX kommt. Ebensowenig konnte eine gezielte Verfolgung von Sunniten aus XXXX durch Alawiten in XXXX festgestellt werden und führte die diesbezügliche pauschale Behauptung der bP2 und der bP1 (AS 88) insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Alawiten nach dem Sturz des Assad-Regimes 2024 ihre politischen und militärischen Privilegien verloren haben, ins Leere.Es besteht auch keine konkrete Verfolgung der bP aufgrund der Tatsache, dass die Familie der bP2 ursprünglich aus römisch 40 kommt. Ebensowenig konnte eine gezielte Verfolgung von Sunniten aus römisch 40 durch Alawiten in römisch 40 festgestellt werden und führte die diesbezügliche pauschale Behauptung der bP2 und der bP1 (AS 88) insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Alawiten nach dem Sturz des Assad-Regimes 2024 ihre politischen und militärischen Privilegien verloren haben, ins Leere. Die bP haben sich in SYRIEN nicht politisch betätigt und sind nicht Mitglied einer politischen Gruppierung. Sie haben weder vor ihrer Ausreise aus SYRIEN noch während ihres Aufenthalts in ÖSTERREICH eine politische Einstellung in einer Art und Weise zum Ausdruck gebracht, dass sie dadurch in das Visier der neuen syrische Übergangsregierung, HTS, oder anderer Kriegsparteien geraten sein könnten (AS 54, VHS 21). Die Einreise in das oben genannte Gebiet ist über einen von der Übergangsregierung kontrollierten Grenzübergang auf dem ebenso von der Übergangsregierung kontrollierten Landweg oder direkt über den internationalen Flughafen XXXX möglich.Die Einreise in das oben genannte Gebiet ist über einen von der Übergangsregierung kontrollierten Grenzübergang auf dem ebenso von der Übergangsregierung kontrollierten Landweg oder direkt über den internationalen Flughafen römisch 40 möglich. Es konnten keine konkret auf ihre Familienmitglieder abgezielten Verfolgungshandlungen bzw kein Bekanntheitsgrad ihrer Familie festgestellt werden, der sie zum Ziel einer individuellen Verfolgung durch die aktuellen Machthaber in SYRIEN machen würde. Die von den bP1-4 ins Treffen geführte angebliche Desertation eines Cousins der bP2 vermag daran nichts zu ändern, zumal das ASSAD-Regime und dessen Geheimdienst und Polizei nicht mehr an der Macht ist. Der Cousin und die übrigen Familienmitglieder in SYRIEN der bP2 befinden sich vor dem Hintergrund der allgemeinen Versorgungslage und deren individuellen Umständen zwar in einer äußerst prekären wirtschaftlichen Situation, eine individuell gegen sie gerichtete konkrete Bedrohung durch die aktuellen Machthaber konnte aber nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der in ÖSTERREICH lebenden Verwandten der bP1 (Vater und Schwestern) sowie des gemeinsamen volljährigen Sohnes der bP1 und bP2, sind ebenso wenig Hinweise ersichtlich, welche auf eine konkrete Bedrohungssituation, die sich auf die bP auswirken würde, schließen lassen und haben die bP Entsprechendes auch nicht behauptet. Die minderjährigen bP4 bis 6 haben keine eigenen Asylgründe geltend gemacht, sondern sich auf die schlechte Sicherheitslage berufen. Die bP werden weder zusammengefasst weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung noch aus anderen Gründen in asylrelevanter Intensität verfolgt. Zu den weiblichen bP1 und bP3: Nach den Länderberichten haben Frauen in SYRIEN in Gebieten unter ehemaliger Regimekontrolle und nunmehrigem HTS-Gebiet nur dann etwas zu befürchten, wenn sie ein spezielles Risikoprofil aufweisen (vgl. insb. I.1.3.1.) Das ist bei der bP1 und bP3 nicht der Fall.Nach den Länderberichten haben Frauen in SYRIEN in Gebieten unter ehemaliger Regimekontrolle und nunmehrigem HTS-Gebiet nur dann etwas zu befürchten, wenn sie ein spezielles Risikoprofil aufweisen vergleiche insb. römisch eins.1.3.1.) Das ist bei der bP1 und bP3 nicht der Fall. Die bP1 und bP3 wären bei ihrer – hypothetischen – Rückkehr nicht alleinstehendend, sondern hätten im Falle einer gemeinsamen Rückkehr ihre eigene Kernfamilie vor Ort bzw bei alleiniger Rückkehr einen erweiterten Familienverband (zwei Schwestern der bP1, Geschwister und Cousin der bP2) in ihrem Heimatgebiet, von denen sie Unterstützung erfahren würden und die sie wirtschaftlich und in den Angelegenheiten des täglichen Lebens unterstützen würden. Die bP1 ist verheiratet und die bP3 wäre durch ihre in SYRIEN aufhältigen Verwandten nicht schutzlos ausgeliefert Opfer von Zwangsverheiratung oder sexueller Ausbeutung zu werden. Ihnen kommt daher keine besondere Vulnerabilität als alleinstehende Frauen zu. Sie machten keine konkreten vergangenen Vorfälle geltend und konnten auch keine aktuellen Risikofaktoren aufzeigen, welche eine reale Wahrscheinlichkeit einer individuellen Verfolgung in ihrer Heimatstadt XXXX bei einer hypothetischen Rückkehr begründen würde. Das Vorbringen der bP1 hinsichtlich eines angeblichen Vergewaltigungsversuches seitens des syrischen Geheimdienstes stellt eine erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Steigerung des Fluchtvorbringens dar und erwies sich als nicht glaubhaft (vgl 2.3.).Sie machten keine konkreten vergangenen Vorfälle geltend und konnten auch keine aktuellen Risikofaktoren aufzeigen, welche eine reale Wahrscheinlichkeit einer individuellen Verfolgung in ihrer Heimatstadt römisch 40 bei einer hypothetischen Rückkehr begründen würde. Das Vorbringen der bP1 hinsichtlich eines angeblichen Vergewaltigungsversuches seitens des syrischen Geheimdienstes stellt eine erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Steigerung des Fluchtvorbringens dar und erwies sich als nicht glaubhaft vergleiche 2.3.). Die bP3 wurde in SYRIEN nicht entführt bzw ist nicht konkret bedroht Opfer einer Entführung zu werden. Ihre rein oberflächlichen Behauptungen über Entführungen vermögen daran nichts zu ändern. Ebensowenig ist von der Schilderung über die angebliche Entführung ihrer Schulfreundin eine konkrete Bedrohung der bP3 abzuleiten (mehr dazu unter 2.2.). Die bP1 und bP3 würde in ihrem Herkunftsgebiet alleine aufgrund ihres Geschlechts zwar der bloßen Möglichkeit aber keiner realen Gefahr einer Verfolgung bzw. einer Verfolgung gleichzusetzenden Handlung ausgesetzt sein, die von den Machthabern ausgeht oder toleriert wird. Für die bP besteht auch keine Gefahr im Falle der hypothetischen Rückkehr nach SYRIEN aufgrund der Ausreise oder der gegenständlichen Asylantragstellung in ÖSTERREICH mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Insgesamt droht den bP in SYRIEN daher aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung keine Verfolgung. 1.
- Zur Situation der bP im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat: 1.3.
- Den bP droht im Falle einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit bzw liefen sie Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw existenzbedrohende Situation zu geraten. Zur Sicherheitslage in und um den Heimatort der bP XXXX :Zur Sicherheitslage in und um den Heimatort der bP römisch 40 : Die Stadt XXXX , im Südwesten SYRIENS steht vollständig unter Kontrolle der Übergangsregierung. Die Stadt römisch 40 , im Südwesten SYRIENS steht vollständig unter Kontrolle der Übergangsregierung. Ausgehend vom Bericht der EUAA aus Juli 2025 verzeichnete ACLED im Zeitraum zwischen dem Sturz von Assad am 9.12.2024 und dem 31.05.2025 4.271 sicherheitsrelevante Vorfälle in SYRIEN: 846 davon wurden als Kämpfe, 1.907 als Explosionen/entfernte Gewalt und 1.518 als Gewalt gegen Zivilisten kodiert. Die meisten Vorfälle ereigneten sich in den Monaten Januar (in erster Linie Konfrontationen zwischen den SDF und den von der Türkei und der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen sowie Vorfälle im Zusammenhang mit Landminen und Blindgängern) und März 2025 (in erster Linie Konfrontationen zwischen den Regierungstruppen und mit ihnen verbundenen bewaffneten Gruppen und regierungsfeindlichen Milizen sowie Gewalttaten gegen Zivilisten, die den Regierungstruppen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben werden), wobei die Zahl der Vorfälle im April und Mai 2025 deutlich geringer war (EUAA, S 92). Zwischen dem
- Dezember 2024 und dem
- Mai 2025 verzeichnete ACLED 58 sicherheitsrelevante Vorfälle im Gouvernement Damaskus (siehe Abbildung 26). Für den Zeitraum zwischen dem
- März und dem
- Mai 2025 verzeichnete ACLED 27 sicherheitsrelevante Vorfälle (definiert als Kämpfe, Explosionen/entfernte Gewalt, Gewalt gegen Zivilisten) im Gouvernorat DAMASKUS . Von diesen 27 Vorfällen wurden 4 als Kämpfe, 5 als Explosionen/entfernte Gewalt und 18 als Vorfälle von Gewalt gegen Zivilisten kodiert. Nach ACLED-Daten waren nicht identifizierte bewaffnete Gruppen als Hauptakteure (codiert als entweder „Akteur 1“ oder „Akteur 2“) an rund 67 % aller Sicherheitsvorfälle beteiligt, die während des Berichtszeitraums aufgezeichnet wurden (an 18 der 27 aufgezeichneten Vorfälle), insbesondere an Vorfällen, die als Gewalt gegen Zivilisten codiert wurden. Polizeikräfte waren an etwas mehr als 22 % aller sicherheitsrelevanten Vorfälle beteiligt, vor allem an Vorfällen, die als Kämpfe kodiert wurden, bei denen nicht identifizierte bewaffnete Gruppen oder Antimilitärische Operationen befehlende Milizen ebenfalls ein Akteur waren. Israelische Streitkräfte waren an rund 15 % aller erfassten sicherheitsrelevanten Vorfälle beteiligt, die alle als Explosionen/entfernte Gewalt kodiert und als Drohnenangriffe aus der Luft angegeben wurden. Es wird nicht verkannt, dass sich die Sicherheitslage in SYRIEN zwar allein aufgrund des Wegfalls der Auseinandersetzungen mit dem ehemaligen Assad-Regime verbessert hat, jedoch haben andere Sicherheitsrisiken zugenommen, so etwa die nach den Länderberichten dramatisch gestiegene Kriminalität, nicht zuletzt aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen. So herrschen nach dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes in verschiedenen Regionen SYRIENs Chaos und Gesetzlosigkeit, was zu Verbrechen geführt hat, die möglicherweise durch persönliche Ziele motiviert sind. Besonders im Norden mehren sich die Anzeichen für eine Eskalation von Gesetzlosigkeit und Gewalt in einem geografischen Gebiet, das sich zwischen Homs, Latakia an der Küste und Aleppo weiter östlich erstreckt. In den Küstengebieten kam es zu Überfällen, gezielten Angriffen und Tötungen von Zivilist:innen, Angriffen auf Kontrollpunkte, Raubüberfällen, Plünderungen und Entführungen und es wurde auch im ländlichen XXXX von Tötungen durch Unbekannte/bewaffnete Gruppierungen, Entführungen und Plünderungen berichtet. Ebenso wurden tödliche Angriffe auf Zivilist:innen in Idlib, Hama und im Camp Yarmouk in XXXX verzeichnet. Zwischen dem 09.12.2024 und Mitte Februar 2025 wurden in der Stadt Homs 64 Entführungen gemeldet, darunter mindestens 13 Zivilist:innen (EUAA, S. 96 ff).Es wird nicht verkannt, dass sich die Sicherheitslage in SYRIEN zwar allein aufgrund des Wegfalls der Auseinandersetzungen mit dem ehemaligen Assad-Regime verbessert hat, jedoch haben andere Sicherheitsrisiken zugenommen, so etwa die nach den Länderberichten dramatisch gestiegene Kriminalität, nicht zuletzt aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen. So herrschen nach dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes in verschiedenen Regionen SYRIENs Chaos und Gesetzlosigkeit, was zu Verbrechen geführt hat, die möglicherweise durch persönliche Ziele motiviert sind. Besonders im Norden mehren sich die Anzeichen für eine Eskalation von Gesetzlosigkeit und Gewalt in einem geografischen Gebiet, das sich zwischen Homs, Latakia an der Küste und Aleppo weiter östlich erstreckt. In den Küstengebieten kam es zu Überfällen, gezielten Angriffen und Tötungen von Zivilist:innen, Angriffen auf Kontrollpunkte, Raubüberfällen, Plünderungen und Entführungen und es wurde auch im ländlichen römisch 40 von Tötungen durch Unbekannte/bewaffnete Gruppierungen, Entführungen und Plünderungen berichtet. Ebenso wurden tödliche Angriffe auf Zivilist:innen in Idlib, Hama und im Camp Yarmouk in römisch 40 verzeichnet. Zwischen dem 09.12.2024 und Mitte Februar 2025 wurden in der Stadt Homs 64 Entführungen gemeldet, darunter mindestens 13 Zivilist:innen (EUAA, S. 96 ff). Den Länderberichten zufolge ereignen sich die schwereren Verbrechen in der Regel auf dem Land, wo die Sicherheitspräsenz geringer ist und sich eine höhere Konzentration von Ex-Shabiha – das sind die irregulären, bewaffneten pro-Assad-Gruppierungen – befindet, während die Lage in den Städten, insbesondere in den ursprünglichen Gebieten der HTS als stabiler anzusehen ist. Das SNHR verzeichnete im März und Mai 2025 keine zivilen Todesopfer im Gouvernement XXXX . Im April 2025 verzeichnete das SNHR zwei zivile Todesopfer, wobei die Täter in beiden Fällen unbekannt waren. Das SNHR macht keine weiteren Angaben zu diesen Todesopfern. Für den Zeitraum zwischen März und Mai 2025 verzeichnete UCDP 15 zivile Todesopfer im Gouvernement XXXX .Das SNHR verzeichnete im März und Mai 2025 keine zivilen Todesopfer im Gouvernement römisch 40 . Im April 2025 verzeichnete das SNHR zwei zivile Todesopfer, wobei die Täter in beiden Fällen unbekannt waren. Das SNHR macht keine weiteren Angaben zu diesen Todesopfern. Für den Zeitraum zwischen März und Mai 2025 verzeichnete UCDP 15 zivile Todesopfer im Gouvernement römisch 40 . Die Sicherheitslage in XXXX ist daher relativ stabil. Die Sicherheitslage in römisch 40 ist daher relativ stabil. Wenn die belangte Behörde anführt, dass den bP eine Rückkehr nach XXXX und ein dortiger Existenzaufbau möglich wäre, wird diese Ansicht jedoch aus folgenden Gründen nicht geteilt: Wenn die belangte Behörde anführt, dass den bP eine Rückkehr nach römisch 40 und ein dortiger Existenzaufbau möglich wäre, wird diese Ansicht jedoch aus folgenden Gründen nicht geteilt: In den EUAA-Länderrichtlinien aus Juni 2025 ist zur Angemessenheit der Niederlassung festgehalten, dass der interne Schutz in XXXX nur in Ausnahmefällen eine angemessene Alternative darstellt und zu diesen Ausnahmefällen insbesondere erwachsene Antragsteller zählen würden, die über beträchtliche finanzielle Mittel oder über ein Unterstützungsnetzwerk verfügen.In den EUAA-Länderrichtlinien aus Juni 2025 ist zur Angemessenheit der Niederlassung festgehalten, dass der interne Schutz in römisch 40 nur in Ausnahmefällen eine angemessene Alternative darstellt und zu diesen Ausnahmefällen insbesondere erwachsene Antragsteller zählen würden, die über beträchtliche finanzielle Mittel oder über ein Unterstützungsnetzwerk verfügen. Da die Versorgungslage und langfristige Perspektive für Rückkehrer ohne lokale Unterstützung herausfordernd ist, ist eine Neuansiedlung in XXXX nur in Ausnahmefällen zumutbar. Sie muss anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Maßgebliches Kriterium ist die persönliche Situation des Antragstellers, einschließlich Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, etwaige Behinderungen, familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, Bildungsstand und beruflicher Hintergrund sowie gegebenenfalls erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen, das Vorliegen erheblicher Vermögenswerte und das Bestehen eines lokalen Unterstützungsnetzwerkes (UNHCR S 207 f).Da die Versorgungslage und langfristige Perspektive für Rückkehrer ohne lokale Unterstützung herausfordernd ist, ist eine Neuansiedlung in römisch 40 nur in Ausnahmefällen zumutbar. Sie muss anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Maßgebliches Kriterium ist die persönliche Situation des Antragstellers, einschließlich Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, etwaige Behinderungen, familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, Bildungsstand und beruflicher Hintergrund sowie gegebenenfalls erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen, das Vorliegen erheblicher Vermögenswerte und das Bestehen eines lokalen Unterstützungsnetzwerkes (UNHCR S 207 f). Auch nach den Kriterien des UNHCR ist eine Neuansiedlung in der Stadt XXXX in der Regel zumutbar für 1.) gesunde Erwachsene, die 2.) keine Verantwortung für andere Familienangehörige, 3.) einen garantierten Zugang zu Wohnraum und 4.) einen garantierten Zugang zu praktikablen Verdienstmöglichkeiten haben (UNHCR März 2021, S 207 ff, 221).Auch nach den Kriterien des UNHCR ist eine Neuansiedlung in der Stadt römisch 40 in der Regel zumutbar für 1.) gesunde Erwachsene, die 2.) keine Verantwortung für andere Familienangehörige, 3.) einen garantierten Zugang zu Wohnraum und 4.) einen garantierten Zugang zu praktikablen Verdienstmöglichkeiten haben (UNHCR März 2021, S 207 ff, 221). Die bP haben den Großteil ihres Lebens in XXXX gelebt, sprechen die Landessprache und sind mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Heimatlandes vertraut. Die bP2 hat dort 15 Jahre lang gearbeitet und die bP3 und 4 sind dort in Schule gegangen. Die bP haben den Großteil ihres Lebens in römisch 40 gelebt, sprechen die Landessprache und sind mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Heimatlandes vertraut. Die bP2 hat dort 15 Jahre lang gearbeitet und die bP3 und 4 sind dort in Schule gegangen. Die bP können aber in ihrem Heimatort nicht mehr in dem Haus leben, in dem sie zuvor gelebt haben. Das Haus gehörte dem Vater und dem Onkel der bP2 und die Eigentumsverhältnisse sind aufgrund von Ansprüchen des Cousins und der Geschwister der bP2 auf das Haus, welche dieses aktuell mit ihren Familien bewohnen, nicht gesichert. Diese Familienmitglieder kommen finanziell selbst nur schwer über die Runden. Die Arbeitslosigkeit und Armut ist auch in XXXX hoch. Davon, dass diese sie im Hinblick auf die prekäre Versorgungs- und Sicherheitslage in der Heimatregion gesichert unterstützen würden, ist auch nicht auszugehen. Die bP1 oder ihre Familie hat in SYRIEN keine Besitztümer mehr.Die bP können aber in ihrem Heimatort nicht mehr in dem Haus leben, in dem sie zuvor gelebt haben. Das Haus gehörte dem Vater und dem Onkel der bP2 und die Eigentumsverhältnisse sind aufgrund von Ansprüchen des Cousins und der Geschwister der bP2 auf das Haus, welche dieses aktuell mit ihren Familien bewohnen, nicht gesichert. Diese Familienmitglieder kommen finanziell selbst nur schwer über die Runden. Die Arbeitslosigkeit und Armut ist auch in römisch 40 hoch. Davon, dass diese sie im Hinblick auf die prekäre Versorgungs- und Sicherheitslage in der Heimatregion gesichert unterstützen würden, ist auch nicht auszugehen. Die bP1 oder ihre Familie hat in SYRIEN keine Besitztümer mehr. Die Verwandten in XXXX können den bP daher kein tragfähiges soziales Netz für 6 Personen bieten, zumal diese selbst auf engstem Raum in dem genannten kleinen, desolaten Haus leben und gerade das Existenzminimum für ihre Familien ins Verdienen bringen, weshalb auch von diesen keine finanzielle Unterstützung zu erwarten ist. Die Verwandten in römisch 40 können den bP daher kein tragfähiges soziales Netz für 6 Personen bieten, zumal diese selbst auf engstem Raum in dem genannten kleinen, desolaten Haus leben und gerade das Existenzminimum für ihre Familien ins Verdienen bringen, weshalb auch von diesen keine finanzielle Unterstützung zu erwarten ist. Die bP2 verfügt zwar über Berufserfahrung und hat in SYRIEN 15 Jahre in einem Immobilienbüro als Servicekraft gearbeitet, hat sich sonst aber keine Fähigkeiten angeeignet, mit denen sie ihren eigenen und zusätzlich noch den Lebensunterhalt von 5 weiteren Personen sichern könnte. Die bP 2 wird aufgrund ihrer Diabeteserkrankung und ihres Herzinfarktes in SYRIEN auch vor dem Hintergrund der dort mangelhaften medizinischen Versorgung keiner belastenden körperlichen Tätigkeit nachgehen können. Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit in SYRIEN ist daher nicht zu erwarten, dass die gesundheitlich stark eingeschränkte und unqualifizierte bP2 in absehbarer Zeit eine Arbeit finden wird, um ihr und ihren weiteren 5 Familienmitgliedern ein menschenwürdiges Überleben zu sichern. Die bP 1 hat außer als Hausfrau keinerlei Arbeitserfahrung. Die bP erwarten in SYRIEN weder finanzielle Unterstützungsleistungen, noch eine Unterkunft. Daran vermag auch der Hinweis der belangten Behörde auf die potentielle Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe etwas zu ändern. Rückkehrhilfe allein vermag nämlich keine nachhaltige Existenzgrundlage darzustellen. Die körperlichen Erkrankungen der bP (vgl. 1.1.) stehen per se einer Rückführung zwar nicht entgegen, jedoch ist in der Heimatregion der Zugang zu Wasser, Elektrizität, Bildung und gesundheitlicher Versorgung nur erschwert möglich und für die bP, welche Vorort keine Unterstützung erfahren würden, daher ihre menschenwürdige Existenz nicht gesichert. Die körperlichen Erkrankungen der bP vergleiche 1.1.) stehen per se einer Rückführung zwar nicht entgegen, jedoch ist in der Heimatregion der Zugang zu Wasser, Elektrizität, Bildung und gesundheitlicher Versorgung nur erschwert möglich und für die bP, welche Vorort keine Unterstützung erfahren würden, daher ihre menschenwürdige Existenz nicht gesichert. Insgesamt treffen die oa. Voraussetzungen im Falle der bP nicht zu: Sie sind zwar aktuell gesund, die bP1-4 brauchen jedoch regelmäßige medizinische Grundversorgung und Kontrollen, es besteht Verantwortung für insgesamt 6 Familienmitglieder, es mangelt es am garantierten Zugang zu Wohnraum und am garantieren Zugang zu Verdienstmöglichkeiten. Es kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass eine allfällige Rückführung der bP nach XXXX mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden ist.Es kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass eine allfällige Rückführung der bP nach römisch 40 mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden ist. Eine Rückkehr in ihren Heimatort XXXX ist den bP daher weder möglich noch zumutbar.Eine Rückkehr in ihren Heimatort römisch 40 ist den bP daher weder möglich noch zumutbar. 1.3.
- Innerstaatliche Fluchtalternative XXXX 1.3.
- Innerstaatliche Fluchtalternative römisch 40 Gleiches gilt für eine etwaige Fluchtalternative in XXXX , der Herkunftsort der Familie der bP2, weil die bP dort ebensowenig eine gesicherte Unterkunft haben oder finanzielle Unterstützung erwartet. Auch dort herrscht Armut und hohe Arbeitslosigkeit.Gleiches gilt für eine etwaige Fluchtalternative in römisch 40 , der Herkunftsort der Familie der bP2, weil die bP dort ebensowenig eine gesicherte Unterkunft haben oder finanzielle Unterstützung erwartet. Auch dort herrscht Armut und hohe Arbeitslosigkeit. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in SYRIEN und der Heimatregion der bP 1.4.
- Aus dem mittlerweile nach Sturz des Regimes aktualisierten und ins Verfahren eingeführten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation SYRIEN, (COI-CMS) https://staatendokumentation.at bzw. https://ecoi.net, ergibt sich wie folgt (Auszug Version 12, 08.05.2025 – abgefragt am 12.01.2026):
- Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Trotz des Sturzes der 54-jährigen Diktatur der Familie al-Assad ist der Bürgerkrieg noch lange nicht vorbei (Leb24 13.2.2025). Trotz der Bemühungen der neuen syrischen Regierung bleibt die Sicherheitslage fragil, und die Zukunft SYRIENs ist von zahlreichen Unsicherheiten geprägt (VB Amman 9.2.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, beschreibt die Lage vor Ort als "fluid". Sie könne sich nach derzeitigem Stand in alle Richtungen entwickeln (ÖB Amman 6.2.2025). Die neue syrische Übergangsregierung ist nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren (AlHurra 6.2.2025a). Seit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in SYRIEN nach dem Sturz von Bashar al-Assad weiterhin als instabil erwiesen. Die neuen Machthaber, dominiert von islamistischen Gruppierungen, bemühen sich um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen (VB Amman 9.2.2025). Außenminister ash-Shaybani gibt Sicherheitsprobleme in Teilen SYRIENs zu, bezeichnete sie aber als Einzelvorfälle: Offenbar hat die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die offiziell aufgelöst wurde, Schwierigkeiten, ihre teils sehr radikalen islamistischen Untergruppen in den Griff zu bekommen. Zwischen Verfolgung von Regimestraftätern und Racheakten vor allem gegen die Volksgruppe der Alawiten, aus der die al-Assads stammen, ist nicht immer leicht zu unterscheiden (Standard 23.1.2025). Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen. Im Nordosten sind die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gezielten Angriffen von Zellen des Islamischen Staates (IS) und anhaltenden Feindseligkeiten mit der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) ausgesetzt (Etana 22.2.2025). Die fragile Sicherheitslage bedroht weiterhin den politischen Fortschritt, warnte der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für SYRIEN, Geir Pedersen, und verwies auf die anhaltenden Feindseligkeiten im Nordosten, einschließlich täglicher Zusammenstöße, Artilleriebeschuss und Luftangriffe, die Zivilisten und die Infrastruktur treffen (UN News 12.2.2025). In den Gouvernements SYRIENs kam es weiterhin zu einer Zunahme von Entführungen. Die Civil Peace Group dokumentierte seit dem Sturz des Regimes 64 Entführungsfälle – 19 Opfer wurden später hingerichtet aufgefunden, nur drei führten zu Lösegeldforderungen. Auch Vorfälle sektiererischer Gewalt, die sich hauptsächlich gegen schiitische und alawitische Gemeinschaften richten, sind weit verbreitet (Etana 22.2.2025). Das Middle East Institute berichtet auch von eindeutig sektiererischen Verstößen, wie die Zerstörung eines Schreins im ländlichen Hama durch zwei sunnitische Zivilisten und Fälle von Schikanen an Kontrollpunkten, konstatiert aber, dass die meisten Verstöße, die von Sicherheitskräften in ganz SYRIEN begangen wurden, sich gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten scheinen. Eines der drängendsten Probleme sind nicht sektiererisch motivierte Angriffe, sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben (von denen die meisten aufgrund der Natur des Regimes Alawiten sind) (MEI 21.1.2025). [Weiterführende Informationen zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten finden sich in den Kapiteln Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024) und Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Die Kriminalität ist dramatisch gestiegen, nicht zuletzt auch aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen (SYRDiplQ1 5.2.2025). Kriminelle Banden und Einzelpersonen suchen weiterhin nach Sicherheits- und Autoritätslücken, die sie in dieser neuen Ära ausnutzen können. Die schwereren Verbrechen ereignen sich in der Regel auf dem Land, wo die Sicherheitspräsenz geringer ist und sich eine höhere Konzentration von Ex-Shabiha [Shabiha sind die irregulären, bewaffneten pro-Assad-Gruppierungen Anm.] befindet (MEI 21.1.2025). Seit islamistische Rebellen im Dezember den langjährigen repressiven Machthaber Bashar al-Assad stürzten, kam es in mehreren Gebieten zu Zusammenstößen und Schießereien, wobei Sicherheitsbeamte bewaffnete Anhänger der vorherigen Regierung beschuldigten (FR24 1.3.2025). In mehreren Gebieten in SYRIEN kommt es weiterhin zu Zwischenfällen mit verirrten Kugeln. Im Februar sind bei solchen Vorfällen 18 Menschen, darunter drei Frauen und vier Kinder, getötet und vier weitere, darunter zwei Kinder, verwundet worden. Die Opfer verteilen sich auf die von der Regierung in DAMASKUS , der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und der Syrischen Nationalen Armee (SNA) kontrollierten Gebiete. Diese Zwischenfälle werden durch die Verbreitung von Waffen unter der Zivilbevölkerung verschärft (SOHR 24.2.2025b). Sicherheitskräfte sind immer noch dabei, Überbleibsel des Regimes im ganzen Land auszuheben, die häufig Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit und Checkpoints ins Visier genommen haben. ETANA verzeichnete Angriffe von Pro-Regime-Gruppen auf Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit in Rif Dimashq, Ost-Dara'a und West-Homs. Auch in Hama und Jableh, in der Nähe der Hmeimim-Basis, kam es zu Zusammenstößen. Sicherheitskräfte haben in ehemaligen Regimegebieten von Deir ez-Zour mehrere Operationen durchgeführt (Etana 22.2.2025). Während Zehntausende auf die Initiative der Versöhnungsprozesse eingingen, lehnten bewaffnete Gruppierungen von Regimeüberbleibseln sie ab, vor allem an der syrischen Küste, wo hohe Offiziere des Assad-Regimes stationiert waren. Im Laufe der Zeit flohen diese Gruppierungen in die Bergregionen und begannen, Spannungen zu schüren, die Lage zu destabilisieren und sporadische Angriffe auf die Regierungstruppen zu verüben (AJ 10.3.2025c). Bis Anfang März 2025 beschränkten sich solche Übergriffe auf kleine Ausbrüche von willkürlicher Selbstjustiz und waren nicht Teil von groß angelegter, organisierter Gewalt. Am 6.3.2025 jedoch überfielen Aufständische des Assad-Regimes die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung in der westlichen Küstenstadt Jableh im Gouvernement Latakia und töteten 30 von ihnen (viele wurden später verbrannt oder in flachen Massengräbern aufgefunden) (TWI 10.3.2025). Die Anhänger des gestürzten Assad-Regimes riefen zu einem Aufstand auf. Ungefähr zur Zeit der ersten Angriffe gab eine Gruppierung, die sich selbst als "Militärrat für die Befreiung SYRIENs" bezeichnet, eine Erklärung ab, in der sie schwor, die Regierung zu stürzen (FT 10.3.2025). Unmittelbar nach dem Hinterhalt riefen die syrischen Sicherheitskräfte zu einer allgemeinen Mobilisierung über die bereits in der Küstenregion stationierten Einheiten hinaus auf und zur Ausrottung ehemaliger Regimegegner (TWI 10.3.2025). Sicherheitskräfte, die durch Verstärkung unterstützt wurden, begannen, gegen die Loyalisten des Assad-Regimes zu kämpfen und sie aus den Dörfern an der Küste SYRIENs zurückzudrängen. Die Loyalisten zogen sich aufs Land zurück, wobei sie Staatseigentum niederbrannten und mordeten. Als syrische Regierungstruppen und bewaffnete Zivilisten begannen, in alawitische Dörfer im Nordwesten SYRIENs einzudringen, tauchten Videos von Misshandlungen auf. Zivilisten berichteten von Massenmorden durch Sicherheitskräfte, was von Menschenrechtsgruppen bestätigt wurde (Guardian 10.3.2025). Laut dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) war es ein Fehler, dass die Regierung in DAMASKUS in den Moschen zur Mobilisierung aufgerufen hatte. Dies habe zu einem Zustrom von Kämpfern von außerhalb der Region geführt, um Alawiten zu massakrieren (Sky News 9.3.2025a). Laut einem Freiwilligen der Nichtregierungsorganisation Weißhelme kamen Menschen aus allen Städten SYRIENs, um Rache zu üben (C4 9.3.2025). Die überwiegende Mehrheit der rechtswidrigen Tötungen von Zivilisten und Gefangenen durch syrische Sicherheitskräfte wurde laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) von zwei bestimmten Fraktionen sowie von Personen begangen, die sich Militärkonvois angeschlossen hatten. Konkret waren die beiden Fraktionen, die für die meisten Tötungen von Zivilisten verantwortlich sind, die Suleiman Shah Division [auch: Abu Amsha-Division oder Amsha-Division] und die Hamza-Division. Beide Fraktionen und ihre Anführer stehen wegen mutmaßlicher schwerer Menschenrechtsverletzungen, darunter Vergewaltigung und Folter, unter US-Sanktionen (Guardian 10.3.2025). Laut Washington Institute for Near Eeast Policiy umfasste die Mobilisierung drei von den USA sanktionierte Milizen der von der Türkei unterstützten SNA: Jaysh ash-Sharqiya, Sultan Suleiman Shah Division und die Hamza-Division. Sie wurden zuvor wegen Menschenrechtsverletzungen an Kurden im Nordwesten SYRIENs angeklagt. An den Kämpfen waren auch ausländische Dschihad-Kämpfer der von den USA gelisteten Gruppierung Ansar at-Tawhid und lokale syrische Zivilisten beteiligt, die die Kriegsverbrechen des Regimes rächen wollten (TWI 10.3.2025). Die Gruppierungen stehen nominell unter der Schirmherrschaft des neuen Staates, wobei Abu Amsha zum Leiter der Militärbrigade der Provinz Hama ernannt wurde. In Wirklichkeit übt der Staat jedoch nur begrenzte Kontrolle über sie aus. [Weitere Informationen über Rebellengruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Anm.] Die Bewaffneten, die die Massaker verübten, seien keine Bewohner der syrischen Küste, sondern stammten aus anderen Gouvernements und seien teilweise ausländischer Herkunft wie Usbeken, Tschetschenen und zentralasiatische Kämpfer (Sky News 9.3.2025a). Am 9.3.2025 gab eine syrische Sicherheitsquelle an, dass sich die Kämpfe in der Umgebung der Städte Latakia, Jabla und Baniyas etwas beruhigt hätten, während die Streitkräfte die umliegenden Berggebiete durchsuchten, in denen sich schätzungsweise 5.000 pro-Assad-Aufständische versteckt hielten (Sky News 9.3.2025b). Der Sprecher des Verteidigungsministeriums gab am 10.3.2025 das Ende der Militäroperation gegen die Überreste des Regimes in den Küstengebieten bekannt. Er betonte, dass die öffentlichen Einrichtungen ihre Arbeit wieder aufnehmen können, um die Rückkehr zum normalen Leben vorzubereiten, und dass die Sicherheitskräfte weiter daran arbeiten werden, die Stabilität und die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten (SANA 10.3.2025a). Der Gouverneur von Tartus betonte am 9.3.2025, dass die Provinz nach dem Sieg über die Überreste des untergegangenen Regimes eine allmähliche Rückkehr ins öffentliche Leben erlebt (SANA 9.3.2025a). In den meisten Vierteln der Stadt Latakia hat am 10.3.2025 das normale Leben wieder begonnen, nachdem die Angriffe der Überreste des ehemaligen Regimes vereitelt und die Sicherheit in der Stadt wiederhergestellt wurde (SANA 10.3.2025b). Nach der Ankündigung der Regierung in DAMASKUS über den Abschluss der Sicherheitskampagne an der syrischen Küste stürmten Gruppen von bewaffneten Männern, die dem Verteidigungsministerium angehören, die Stadt Harison in der Umgebung von Baniyas, wo sie Häuser und Eigentum von Zivilisten plünderten und in Brand setzten (SOHR 10.3.2025c). Die Lage in den Städten mag stabiler sein, aber in ländlicheren Gegenden finden abseits der Medien eklatante Rechtsverletzungen statt. Die Zwangsumsiedlungen gehen weiter (Sky News 9.3.2025a). Die Zahl der Todesopfer der Kämpfe variierte stark (Guardian 9.3.2025). Laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR), das umfassende Dokumentationsstandards anwendet und als unabhängig gilt, haben Anhänger des Assad-Regimes 383 Menschen getötet, darunter 211 Zivilisten und 172 syrische Sicherheitskräfte, während syrische Sicherheitskräfte 396 Menschen getötet haben, darunter Zivilisten und entwaffnete Kämpfer (Guardian 10.3.2025). Syrische Sicherheitsquellen gaben an, dass mehr als 300 ihrer Mitglieder bei Zusammenstößen mit Angehörigen der ehemaligen Syrischen Arabischen Armee, bei koordinierten Angriffen und Hinterhalten auf ihre Streitkräfte getötet wurden (Sky News 9.3.2025b). Es wurden Massengräber mit Dutzenden von toten Mitgliedern gefunden (AJ 9.3.2025). Die syrischen Sicherheitskräfte töteten 700 ehemalige Soldaten und bewaffnete Männer, die dem ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad treu ergeben waren, oder sogenannte Regimeüberreste (Arabiya 9.3.2025). Dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge wurden 745 alawitische Zivilisten aus konfessionellen Gründen getötet, wobei er betonte, dass sie nicht an den Kämpfen beteiligt waren oder mit dem Regime in Verbindung standen (Sky News 9.3.2025a). Darüber hinaus wurden 125 Mitglieder der Sicherheitskräfte und 150 alawitische Kämpfer getötet (Sky News 9.3.2025a). Die meisten der von Regierungstruppen getöteten Zivilisten waren Alawiten, aber auch einige Christen wurden als tot bestätigt. Unter den getöteten Aufständischen des ehemaligen Regimes befanden sich Sunniten, Alawiten und Christen (TWI 10.3.2025). Laut der Vereinten Nationen kam es zu Tötungen ganzer Familien (UN News 9.3.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zog am 11.3.2025 Bilanz und verzeichnete eine Gesamtzahl von 1.093 Todesopfern vom Eintreffen bewaffneter Männer zur Unterstützung der Sicherheitskräfte bis zum 11.3.
- Insgesamt wurden 44 Massaker verübt (SOHR 11.3.2025). Eine nicht näher genannte Beobachtungsgruppe verzeichnete der BBC zufolge mehr als 1.500 Todesopfer, darunter 1.068 Zivilisten (BBC 10.3.2025). Laut Aussage des Leiters von SOHR wurden Zehntausende Häuser geplündert und niedergebrannt (Sky News 9.3.2025a). Ein Freiwilliger der syrischen NGO Weißhelme (White Helmets) berichtete, dass seine Organisation am 5.3.2025 auf mehr als 40 Brände im Küstengebiet reagieren musste, bevor in der darauffolgenden Nacht die Schießerei begonnen hatte. Es wurde auch einer der Krankenwagen der Weißhelme angegriffen, ebenso das Krankenhaus und Kontrollpunkte (C4 9.3.2025). [Weitere Informationen zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024). Informationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Diese Eskalation war nicht auf Latakia im Westen SYRIENs beschränkt, denn auch in anderen Gebieten am Rande der Hauptstadt DAMASKUS und in Dara'a kam es zu bewaffneten Zusammenstößen (AlHurra 8.3.2025). Unbekannte bewaffnete Männer in einem Auto warfen am 10.3.2025 Granaten und eröffneten das Feuer mit Maschinengewehren auf das Hauptquartier der allgemeinen Sicherheitskräfte im Stadtteil al-Mezzeh in DAMASKUS . Es kam zu Zusammenstößen zwischen den Angreifern und den Sicherheitskräften (SOHR 10.3.2025d). Übergangspräsident ash-Shara' richtete einen dreißigtägigen Untersuchungsausschuss, der die tatsächlichen Geschehnisse untersuchen soll, ein. Im Gegensatz zu den früheren Ernennungen der Übergangsregierung für Ausschüsse, Ministerien und Provinzämter sind die sieben Mitglieder dieses neuen Ausschusses nicht mit HTS oder ihrer Verbündeten in Verbindung gebracht worden (TWI 10.3.2025). Der Ausschuss soll seinen Bericht dem Chef der syrischen Übergangsregierung, Ahmad ash-Shara', spätestens 30 Tage nach der Entscheidung zur Bildung des Ausschusses vorlegen (BBC 9.3.2025a). Er hat zur Aufgabe, die Ursachen, Umstände und Bedingungen aufzudecken, die zu diesen Ereignissen geführt haben, die Verletzungen zu untersuchen, denen die Zivilbevölkerung ausgesetzt war, die Verantwortlichen zu identifizieren, die Angriffe auf öffentliche Einrichtungen und Mitarbeiter der Sicherheitskräfte und der Armee zu untersuchen, die Verantwortlichen zu identifizieren und diejenigen, die nachweislich an den Verbrechen und Verletzungen beteiligt waren, an die Justiz zu verweisen (SANA 9.3.2025b). Am 9.3.2025 begannen die Behörden, gegen diejenigen vorzugehen, die Gewalttaten gegen Zivilisten begangen hatten. Die syrische Übergangsregierung verhaftete sogenannte undisziplinierte Gruppen, die in den letzten Tagen während der Säuberungsaktionen Sabotageakte begangen hatten. Sie sollen strafrechtlich verfolgt werden, weil sie die Anweisungen des Kommandos missachteten (Arabiya 9.3.2025). Viele Beobachter sind sich einig, dass trotz der starken Präsenz interner Faktoren auch der externe regionale Faktor bei den Unruhen in der syrischen Küstenregion eine wichtige Rolle spielte. Syrische Sicherheitsquellen weisen darauf hin, dass Iran in die Ereignisse in der Region verwickelt war und dass er die Überreste des Regimes von Bashar al-Assad finanzierte und bewaffnete, die zwischen der Küste und der Provinz Homs unterwegs waren und aufgrund der instabilen Sicherheitslage in den Osten SYRIENs vordringen konnten (BBC 9.3.2025b). Israel drang nach dem Sturz des Assad-Regimes in Grenzdörfer in SYRIEN ein und bezeichnete dies als vorübergehende Maßnahme zum Schutz seiner eigenen Sicherheit. Während israelische Politiker seit Monaten deutlich machen, dass sie beabsichtigen, ihre Truppen in den Grenzregionen zu belassen, die eigentlich eine von internationalen Friedenstruppen überwachte Pufferzone sein sollte, stellen ihre Erklärungen über ein entmilitarisiertes SüdSYRIEN eine Eskalation dar, die die Spannungen innerhalb SYRIENs verschärft hat (NYT 25.2.2025). Israel hatte die Pufferzone auf dem syrischen Golan umgangen und das Rückzugsabkommen von 1974 verletzt, indem es in Quneitra und Dara'a eindrang und weiteres syrisches Gebiet besetzte, bis es den Berg Hermon erreichte (BBC 9.3.2025b). Israelische Streitkräfte führen weiterhin Angriffe in und jenseits des entmilitarisierten Grenzstreifens von 1974 zwischen den von Israel besetzten Golanhöhen und Quneitra durch. Versuche Israels, die Herzen und Köpfe der Menschen in Quneitra zu gewinnen, wurden wiederholt abgewiesen und fanden gleichzeitig mit Razzien, Schießereien und anderen Verstößen statt (Etana 22.2.2025). Israel führte seit dem Sturz von al-Assad Hunderte von Luftangriffen in ganz SYRIEN durch, bei denen Luftwaffenstützpunkte, Munitionsdepots, militärische Ausrüstung und Stellungen von Kräften, die der neuen Regierung treu ergeben sind, angegriffen wurden (SCR 30.1.2025). Am 1.3.2025 drohte der israelische Ministerpräsident Netanyahu und der Verteidigungsminister Katz der syrischen Übergangsregierung, in SYRIEN einzugreifen, um die Drusen zu beschützen (Enab 1.3.2025; vgl. TIS 1.3.2025). Berichten aus SYRIEN zufolge kam es zuvor im Rahmen einer Sicherheitskampagne in Jaramana, einem Vorort von DAMASKUS , zu Zusammenstößen zwischen den Behörden der neuen syrischen Regierung und örtlichen drusischen Kämpfern (TIS 1.3.2025). [Weitere Informationen zur politischen Intervention Israels finden sich im Kapitel Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Außenpolitische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und zur militärischen Intervention im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Kräfte von außen, die gemeinsam mit Assad die Macht verloren haben – Iran und seine Vasallen wie die libanesische Hisbollah –, haben Interesse daran, dass das neue SYRIEN scheitert (Standard 9.3.2025). Viele Beobachter sind sich einig, dass trotz der starken Präsenz interner Faktoren auch der externe regionale Faktor bei den Unruhen in der syrischen Küstenregion eine wichtige Rolle spielte. Syrische Sicherheitsquellen weisen darauf hin, dass Iran in die Ereignisse in der Region verwickelt war und dass er die Überreste des Regimes von Bashar al-Assad finanzierte und bewaffnete, die zwischen der Küste und der Provinz Homs unterwegs waren und aufgrund der instabilen Sicherheitslage in den Osten SYRIENs vordringen konnten (BBC 9.3.2025b). Israel drang nach dem Sturz des Assad-Regimes in Grenzdörfer in SYRIEN ein und bezeichnete dies als vorübergehende Maßnahme zum Schutz seiner eigenen Sicherheit. Während israelische Politiker seit Monaten deutlich machen, dass sie beabsichtigen, ihre Truppen in den Grenzregionen zu belassen, die eigentlich eine von internationalen Friedenstruppen überwachte Pufferzone sein sollte, stellen ihre Erklärungen über ein entmilitarisiertes SüdSYRIEN eine Eskalation dar, die die Spannungen innerhalb SYRIENs verschärft hat (NYT 25.2.2025). Israel hatte die Pufferzone auf dem syrischen Golan umgangen und das Rückzugsabkommen von 1974 verletzt, indem es in Quneitra und Dara'a eindrang und weiteres syrisches Gebiet besetzte, bis es den Berg Hermon erreichte (BBC 9.3.2025b). Israelische Streitkräfte führen weiterhin Angriffe in und jenseits des entmilitarisierten Grenzstreifens von 1974 zwischen den von Israel besetzten Golanhöhen und Quneitra durch. Versuche Israels, die Herzen und Köpfe der Menschen in Quneitra zu gewinnen, wurden wiederholt abgewiesen und fanden gleichzeitig mit Razzien, Schießereien und anderen Verstößen statt (Etana 22.2.2025). Israel führte seit dem Sturz von al-Assad Hunderte von Luftangriffen in ganz SYRIEN durch, bei denen Luftwaffenstützpunkte, Munitionsdepots, militärische Ausrüstung und Stellungen von Kräften, die der neuen Regierung treu ergeben sind, angegriffen wurden (SCR 30.1.2025). Am 1.3.2025 drohte der israelische Ministerpräsident Netanyahu und der Verteidigungsminister Katz der syrischen Übergangsregierung, in SYRIEN einzugreifen, um die Drusen zu beschützen (Enab 1.3.2025; vergleiche TIS 1.3.2025). Berichten aus SYRIEN zufolge kam es zuvor im Rahmen einer Sicherheitskampagne in Jaramana, einem Vorort von DAMASKUS , zu Zusammenstößen zwischen den Behörden der neuen syrischen Regierung und örtlichen drusischen Kämpfern (TIS 1.3.2025). [Weitere Informationen zur politischen Intervention Israels finden sich im Kapitel Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Außenpolitische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und zur militärischen Intervention im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Kräfte von außen, die gemeinsam mit Assad die Macht verloren haben – Iran und seine Vasallen wie die libanesische Hisbollah –, haben Interesse daran, dass das neue SYRIEN scheitert (Standard 9.3.2025). Nach dem Sturz des Assad-Regimes hat Russland begonnen, seine Streitkräfte aus der strategisch wichtigen Marinebasis Tartus abzuziehen. Dieser Rückzug könnte das Machtgleichgewicht in der Region beeinflussen und Auswirkungen auf die Sicherheitslage in SYRIEN haben (VB Amman 9.2.2025). [Weitere Informationen zu den politischen Beziehungen zwischen SYRIEN und Russland finden sich im Kapitel Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Außenpolitische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024). Informationen zur militärischen Präsenz Russlands sind dem Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen.] Ende Dezember wurde, einer syrischen Sicherheitsquelle von Al Jazeera zufolge, durch die Abteilung für militärische Operationen eine landesweite Sicherheitsoperation gestartet, um Überreste des untergegangenen Regimes zu jagen und militärische Kontrollpunkte an der Straße zum russischen Militärstützpunkt Hmeimim in Tartus einzurichten (AJ 28.12.2024b).[Weitere Informationen zu Sicherheitsoperationen finden sich in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024), Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024).] Die Internationale Koalition hat zwölf Sicherheitsoperationen gegen Zellen des Islamischen Staates (IS) durchgeführt, einige mit Beteiligung der SDF in verschiedenen Gebieten SYRIENs, wo diese Operationen zur Tötung von 14 Mitgliedern des IS führten, darunter zwei Anführer, sowie die Verhaftung von neun Personen, die beschuldigt werden, dem IS anzugehören und mit ihm zu kooperieren, darunter ein Ölinvestor (SOHR 23.2.2025). Die von den USA geführten internationalen Koalitionstruppen haben in Zusammenarbeit mit den SDF ein intensives militärisches Training mit schweren Waffen auf der Basis des Ölfeldes al-'Omar im Osten der Provinz Deir ez-Zour im Osten SYRIENs durchgeführt. Die Übungen sind Teil einer Reihe von Militärmanövern, die die Koalitionstruppen auf ihren Militärstützpunkten in den Provinzen Deir ez-Zour und al-Hasaka im Nordosten des Landes durchführen, um die Kampfbereitschaft und die operative Koordination mit den lokalen Partnern zu verbessern (TNA 27.2.2025). [Weitere Informationen zur Intervention der Internationalen Koalition bzw. der USA sind den Kapiteln Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Außenpolitische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen.] Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit. Die Lebensbedingungen, wie Kochen, Heizen, Transport usw. sind an Strom gekoppelt. Auch der Betrieb von Krankenhäusern und Schulen bedingt eine funktionierende Energieversorgung. Dauere der Zustand an, in dem nachts ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sei ein "collapse of law and order" praktisch unvermeidlich. Die radikalen militanten Gruppierungen würden nur darauf warten, das Vakuum zu füllen (ÖB Amman 6.2.2025). [Weitere Informationen zur humanitären Lage, Stromversorgung etc. finde sich im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft.] Kampfmittelreste und Blindgänger In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt (FR 20.1.2025b). Nicht explodierte Kampfmittelrückstände stellen eine große Gefahr für das Leben in SYRIEN dar. Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in SYRIEN vergraben – hauptsächlich auf Ackerland (BBC 23.1.2025). Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft, weil in Homs, aber auch in DAMASKUS , viele Waffen, darunter auch Sprengwaffen, zurückgelassen wurden (UN News 14.1.2025). Es ist ein starker Anstieg von Vorfällen mit Blindgängern und explosiven Kampfmittelrückständen zu verzeichnen, wobei fast täglich über zivile Opfer berichtet wird (UNOCHA 12.2.2025). Die Beseitigung von Landminen und anderen militärischen Trümmern ist dringender denn je. Während sich Millionen von Flüchtlingen auf ihre Rückkehr vorbereiten, sind viele ihrer Häuser oder das, was von ihnen übrig ist, mit nicht explodierten Mörser- und Artilleriegranaten, Raketen, Minen und Sprengfallen übersät (Leb24 13.2.2025). Für die Vertriebenen und diejenigen, die versuchen, nach Hause zurückzukehren, ist die Gefahr durch Blindgänger ständig und unvermeidlich (UN News 14.1.2025). SYRIEN ist seit Jahren unter den drei Ländern mit der höchsten Blindgänger-Dichte (FR 20.1.2025b). In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen. Trotz der dringenden Notwendigkeit, sie zu beseitigen, sind die Bemühungen nach wie vor unzureichend, weil die lokalen Behörden und humanitären Organisationen es verabsäumen, ernsthafte Schritte zum Schutz der Zivilbevölkerung zu unternehmen. Am stärksten betroffen sind die Gebiete unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung, gefolgt von der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) und den Gebieten der durch die Türkei unterstützten SNA (SOHR 13.2.2025). Die Vorfälle ereignen sich in verschiedenen Gebieten des Landes. Dabei kommt es zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, wo Zivilisten arbeiten, um Ernten zu sammeln oder nach Trüffeln zu suchen, zu Explosionen in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen (SOHR 21.2.2025). Nach Angaben des Halo Trust, einer internationalen Organisation, die auf die Räumung von Landminen und anderen Sprengkörpern spezialisiert ist, wurden allein seit dem Sturz al-Assads durch Landminen und andere explosive Hinterlassenschaften mindestens 400 Zivilisten getötet und verletzt, wobei die tatsächliche Zahl vermutlich viel höher liegt (Halo 3.2.2025). In den letzten neun Jahren wurden mindestens 422.000 Vorfälle mit Blindgängern in 14 Gouvernements in ganz SYRIEN gemeldet, wobei schätzungsweise die Hälfte davon tragische Opfer unter Kindern forderte. Die Gefahr betrifft etwa fünf Millionen Kinder, die in Gebieten leben, die mit den tödlichen Sprengkörpern verseucht sind. Für Kinder sind die Auswirkungen solcher Vorfälle verheerend. Wenn sie die Explosion überleben, sind lebensverändernde Verletzungen und Behinderungen die Folge, welche oft bedeuten, dass sie nicht mehr zur Schule gehen können oder dass es für sie schwieriger ist, Zugang zu angemessener Gesundheitsversorgung zu erhalten (UN News 14.1.2025). [Weiterführende Informationen zu den Auswirkungen von Blindgängern auf Kinder finden sich im Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen / Kinder - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Laut Syrischer Beobachtungsstelle für Menschenrechte sind von Anfang 2025 bis 13.2.2025 169 Menschen durch Kampfmittelüberreste getötet worden, darunter 31 Kinder und sechs Frauen. 205 Personen wurden verletzt. Darunter 88 Kinder und Frauen (SOHR 13.2.2025). UNOCHA zählte bei 198 Vorfällen von Dezember 2024 bis 12.2.2025 141 Getötete, darunter 24 Kinder und eine Frau, sowie 265 Verletzte, darunter 114 Kinder und 16 Frauen. Von den 136 Vorfällen im Jänner und Februar ereigneten sich 90 während Bauern ihr Land bestellten oder Tiere weideten, was zum Tod von 61 Bauern und Hirten und 93 weiteren Verletzten führte. Seit Dezember wurden in Idlib, Aleppo, Hama, Deir ez-Zour und Lattakia insgesamt 138 Minenfelder und Minenpräsenzpunkte identifiziert (UNOCHA 12.2.2025). Viele der Getöteten sind den syrischen "Weißhelmen" zufolge Bauern und Landbesitzer, die versuchten auf ihr Land zurückzukehren (BBC 23.1.2025). Großstädte wie Idlib, ar-Raqqa, Aleppo, Hama, Homs und Ost-Ghouta, ein Vorort von DAMASKUS , wurden durch Bombardierungen verwüstet und sind deswegen mit Blindgängern übersät. Genau das sind die am meisten bewohnten Gegenden. Dort lebten teils Hunderttausende. Die Minenfelder und nicht explodierte Sprengkörper wie Bombenreste sind übers ganze Land verteilt (FR 20.1.2025b). Al Jazeera zufolge sind Provinzen wie Aleppo, Idlib, Hama, Homs, ar-Raqqa, Deir ez-Zour und al-Hasaka und in geringerem Maße DAMASKUS , Dara'a und Suweida mit Streumunition und Minen verseucht (AJ 1.1.2025c). [...] Der Islamische Staat (IS) Die Instabilität wirkt sich auf Lager, Haftanstalten und andere Einrichtungen im Nordosten des Landes aus. 42.500 Personen, von denen einige mutmaßliche Verbindungen zu IS haben, sind weiterhin in Haft. Darunter sind 17.700 irakische Staatsangehörige und 16.200 syrische Staatsangehörige sowie 8.600 Staatsangehörige aus anderen Ländern (UN News 10.2.2025). [Weitere Informationen zu Flüchtlingslager in Nord- und Ostsyrien finden sich im Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024) / Allgemeine Menschenrechtslage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) / IDP's und Flüchtlinge.] Der IS ist in SYRIEN in zwei getrennten Gebieten verbreitet. Zum Ersten in der syrischen Jazira (NordOstsyrien), die von den von der Internationalen Koalition unterstützten SDF kontrolliert wird. Dort bewegt sich der IS in der südlichen Wüste der Provinz al-Hasaka, die auch mit der nordöstlichen Seite der Grenzstadt al-Bu Kamal verbunden ist, genauer gesagt mit der Stadt al-Baghouz, der letzten städtischen Hochburg des IS. Dieses Gebiet ist geografisch mit der Hatra-Wüste in der irakischen Provinz Ninive verbunden, trotz der Betonblöcke, die die beiden Länder trennen, bewegt sich der IS immer noch über die Grenze, wie ein Bewohner der ländlichen Provinz al-Hasaka gegenüber Al Jazeera bestätigt. Das zweite Gebiet, bekannt als al-Badiya ash-Shamiya (zu Deutsch: Syrische Wüste), befindet sich in der Nähe der Stadt Palmyra, östlich der Provinz Homs. Es zeichnet sich durch seine Weite aus und endet am Rande der meisten syrischen Provinzen und ist auch mit der irakischen Wüste al-Anbar verbunden, die eine wichtige Hochburg für den IS ist. Der IS profitierte früher von der Aufteilung des Einflusses entlang des Grenzstreifens zwischen den US-amerikanischen Streitkräften, die in der Militärbasis at-Tanf stationiert waren, und den iranischen Milizen, die al-Bu Kamal kontrollierten. Zusätzlich zu seiner relativ langen Erfahrung im Kampf und in der Anpassung an die Wüste konnte der IS seine Bewegung in diesem Gebiet zwischen den beiden Ländern aufrechterhalten (AJ 2.3.2025). Eine Reportage des Spiegels, bei der ein Journalist in die al-Badiya reiste und mit verschiedenen Personen vor Ort sprach, deutet an, dass der IS dort nicht mehr so stark präsent ist, sondern viele Überfälle und Angriffe von der gestürzten syrischen Regierung dem Islamischen Staat zugeschoben wurden (Spiegel 9.2.2025). Die Vielzahl der gegen den IS kämpfenden Parteien und der Zustand der Feindseligkeit oder Rivalität zwischen ihnen schuf einen Zustand der Verwirrung, der in der jüngsten Zeit (zwischen 2024 und 2023) offensichtlich wurde. Dies trug dazu bei, dass die Informationen über die Zahlen und Bewegungen der Organisation ungenau und sehr variabel sind, da es bis heute keine genaue Zahl für die Anzahl der IS-Kämpfer in SYRIEN gibt. Einige Quellen vor Ort deuten darauf hin, dass die Zahl der aktiven IS-Kämpfer in SYRIEN zwischen 900 und 1100 liegt, wobei sich der größte Teil von ihnen in der levantinischen al-Badiya befindet, während der kleinere Teil auf der syrischen Jazira (NordOstsyrien) verteilt ist (AJ 2.3.2025). Der IS hat die Sicherheitslücke ausgenutzt, die durch den Zusammenbruch des Regimes des ehemaligen syrischen Präsidenten Bashar al-Assad im vergangenen Dezember entstanden ist, so der SDF-Anführer 'Abdi. Seither wurde der IS sichtbarer und aktiver. Die Terrorgruppe nutzt Waffenlager, die sie beschlagnahmt hat, nachdem sie von Assad-treuen Kräften aufgegeben wurden. Der IS werde auch immer mutiger und schicke Terroristen aus ihren Verstecken in der Badiya in die umliegenden Städte (VOA 27.2.2025). Am 10.2.2025 stellte ein UN-Beamter fest, dass die unbeständige Lage in SYRIEN sehr besorgniserregend ist. Es besteht die Gefahr, dass Bestände moderner Waffen in die Hände von Terroristen fallen. Die syrische Badiya-Region wird weiterhin als Zentrum für die externe Operationsplanung des IS genutzt und ist ein wichtiges Gebiet für dessen Aktivitäten (UN News 10.2.2025). Der Abzug der USA würde eine Stärkung des IS bewirken, weil die Gruppierung die Schwäche der neuen syrischen Übergangsregierung ausnutzen wird, die nicht in der Lage ist, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren. Beamte warnen, dass der Abzug der US-Streitkräfte die SDF alleine lassen und die Sicherheit von mehr als 20 Gefängnissen und Flüchtlingslagern bedrohen wird, in denen mehr als 50.000 Menschen, darunter etwa 9.000 IS-Kämpfer, untergebracht sind. Ohne die US-amerikanischen Streitkräfte könnten die SDF die Gefängnisse und Lager aufgeben und Tausenden von IS-Kämpfern die Flucht ermöglichen. Der türkische Außenminister Fidan sagte Anfang Januar, dass die Türkei bereit sei, die Kontrolle über die Gefängnisse zu übernehmen, in denen IS-Gefangene untergebracht sind (AlHurra 6.2.2025a). In den letzten Jahren, nachdem der IS seine letzten städtischen Hochburgen verloren hatte, führten IS-Gruppierungen Hunderte von militärischen und sicherheitspolitischen Operationen in SYRIEN durch, meist in Form von Schnellangriffen auf Stellungen iranischer Milizen und Angehörige der ehemaligen syrischen Regime-Armee, zusätzlich zu aufeinanderfolgenden Angriffen auf Öltankwagen, die Öllieferungen von den syrischen Jazira-Feldern zu den Raffinerien in Homs und Baniyas transportierten. Seit der Ankündigung des Sturzes des Assad-Regimes sind die Angriffe des IS zurückgegangen, abgesehen von den üblichen Angriffen in der syrischen Region Jazira und zwei Angriffen in der levantinischen Badiya, von denen einer auf das Gasfeld von Sha'er abzielte und ein Todesopfer forderte. Dieses relative Verschwinden ist nicht unbedingt von Dauer, sondern wahrscheinlich eher vorübergehend und auf mehrere Gründe zurückzuführen, von denen die wichtigsten sind:
- fehlende militärische Ziele durch den Abzug der Iranischen Milizen und das Auflösen der Syrischen Arabischen Armee (SAA),
- der Einsatz militärischer Gruppierungen, die der Syrischen Freien Armee (SFA) angehörten und mittlerweile dem syrischen Verteidigungsministerium unterstellt sind, um das Machtvakuum in der Region zu schließen und wichtige strategische Positionen insbesondere an der einzigen Verbindungsstraße zwischen Deir ez-Zour und DAMASKUS zu übernehmen (AJ 2.3.2025). Die Sicherheitslage in den verschiedenen Regionen SYRIENs variiert (VB Amman 9.2.2025). Im Folgenden wir die Sicherheitslage je nach Region dargestellt: [...] Zentralsyrien Nach dem Sturz des Assad-Regimes und der Machtübernahme islamistischer Gruppen bleibt die Sicherheitslage auch in den Küsten- und Zentralregionen SYRIENs fragil und stark fragmentiert. Während einige Gebiete weitgehend unter der Kontrolle der neuen islamistischen Machthaber stehen, gibt es weiterhin Widerstand durch lokale Milizen, ehemalige Assad-treue Gruppen und ausländische Akteure (VB Amman 9.2.2025). Das syrische Innenministerium hat seine Sicherheitsoperationen in verschiedenen Provinzen intensiviert und dabei Elemente des gestürzten Assad-Regimes ins Visier genommen, die ihre Bewegungen in einigen Gebieten verstärkt haben. In mehreren Gebieten, insbesondere in den ländlichen Gebieten von DAMASKUS , Homs und Tartus, fanden groß angelegte Sicherheitsoperationen statt, bei denen eine Reihe von bewaffneten Kämpfern festgenommen und andere bei direkten Zusammenstößen neutralisiert wurden. Sicherheitsberichte bestätigen, dass diese Gruppierungen die syrische Armee und die Sicherheitskräfte ins Visier genommen hatten, um die Sicherheit zu schwächen und Chaos zu stiften. Dabei nutzen sie die schwierige geografische Lage einiger Gebiete, um sich zu verstecken und ihre Reihen neu zu formieren (AAA 1.3.2025). DAMASKUS ist unter der Kontrolle islamistischer Gruppierungen. Während in einigen Vierteln eine gewisse Stabilität herrscht, sind Anschläge, Attentate und gezielte Angriffe rivalisierender Gruppen weiterhin an der Tagesordnung. Israelische Luftangriffe auf mutmaßliche Waffenlager oder Stellungen von pro-iranischen Milizen haben zugenommen, während in den Außenbezirken einzelne Widerstandszellen gegen die neuen Machthaber operieren. IS-Zellen und lokale Widerstandsgruppen greifen regelmäßig Kontrollpunkte an, was zu einer angespannten Lage führt (VB Amman 9.2.2025). Bei Zusammenstößen zwischen den Streitkräften der neuen Machthaber SYRIENs und bewaffneten Männern der Minderheit der Drusen in der Nähe von DAMASKUS am 1.3.2025 wurde eine Person getötet und neun weitere verletzt, wie ein syrischer Menschenrechtsbeobachter berichtet (FR24 1.3.2025). Interne Sicherheitskräfte haben in Begleitung lokaler bewaffneter Gruppen eine Sicherheitskampagne gegen die Wohnhäuser von Offizieren in der Stadt Qatana im Hinterland von DAMASKUS durchgeführt, bei der Dutzende von Bewohnern der Gegend verhaftet und eine Ausgangssperre verhängt wurden. Es kam wiederholt zu Hausdurchsuchungen, begleitet von Vandalismus, Plünderungen und Verhaftungen einer Reihe von Bewohnern, darunter Männer und Frauen (SOHR 28.2.2025a). Im Umland von DAMASKUS am es am 27.2.2025 zu Zusammenstößen zwischen syrischen Sicherheitskräften und bewaffneten Männern, bei denen es Verletzte gab (Shafaq 27.2.2025). Die Zunahme von Gewalt und Kriminalität in den Minderheitengebieten SYRIENs bleibt die größte Herausforderung für die neuen Behörden seit dem Sturz des alten Regimes im Dezember
- Das Land hat einen Anstieg der Angriffe erlebt, sowohl von Überbleibseln des Regimes, deren Interessen nach dem Sturz al-Assads leiden und die versuchen, das Land zu destabilisieren, als auch von allgemeinen Straftätern (AAA 1.3.2025). Die ehemals von der Assad-Regierung gehaltenen Küstenregionen Latakia und Tartus, die als Hochburgen der alawitischen Gemeinschaft galten, sind mittlerweile unter der Kontrolle islamistischer Gruppen gefallen. Der Übergang verlief jedoch nicht ohne Widerstand, da lokale alawitische Milizen, Überreste regierungstreuer Einheiten und vereinzelt russische Kräfte um ihre Einflusszonen kämpften. Während die Küste früher als sicher galt, könnten neue Konflikte zwischen islamistischen Gruppen, Assad-treuen Einheiten und möglicherweise verbleibenden russischen Kräften in den kommenden Monaten entstehen (VB Amman 9.2.2025). In der Küstenregion ist die Sicherheitslage instabil und durch wiederholte Angriffe an Kontrollpunkten und kriminelle Aktivitäten wie Plünderungen, Raubüberfälle und Entführungen, insbesondere in ländlichen Gebieten, gekennzeichnet (UNOCHA 12.2.2025). Die Region Latakia ist strategisch wichtig und beherbergt wichtige militärische Einrichtungen, die von der Assad-Regierung genutzt wurden. Russland hat hier noch Interessen, insbesondere im Hinblick auf den ehemaligen Militärflughafen Hmeimim. Vereinzelt wurden Kämpfe zwischen islamistischen Gruppen und zurückgebliebenen pro-Assad-Milizen gemeldet (VB Amman 9.2.2025). In den vergangenen zwei Monaten haben ehemalige Regimegruppierungen vier Operationen im Nordwesten des Landes durchgeführt, bei denen Angehörige der Abteilung für Militäreinsätze getötet und verletzt wurden (AAA 1.3.2025). In Tartus wurde die frühere russische Marinebasis Berichten zufolge von russischen Truppen teilweise geräumt, wobei unklar ist, ob sie vollständig aufgegeben wurde. Islamistische Gruppen haben die Kontrolle über die Stadt übernommen, aber die Präsenz von Untergrundzellen ehemaliger Assad-Anhänger könnte zu weiteren Spannungen führen (VB Amman 9.2.2025). Aufrufe zur Gewalt unter ehemaligen Assad-Anhängern haben viele Alawiten dazu veranlasst, in den syrischen Küstengouvernements Tartus und Latakia sowie in Homs zu den Waffen gegen die von HTS geführten Truppen zu greifen (LWJ 29.1.2025). Bewaffnete Männer auf zwei Motorrädern haben eine Polizeistation in der Stadt Savita in der Provinz Tartus angegriffen und Handgranaten geworfen, was zu einem bewaffneten Zusammenstoß zwischen den Angreifern und dem Personal der Station führte, bei dem einer der Mitarbeiter der Station verletzt wurde. Unterdessen wurde ein junger Zivilist aus dem Hinterland von Tartus durch verirrte Kugeln getötet, als er in einem Auto unterwegs war, berichtet die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR 28.2.2025b). In Homs, Hama und NordwestSYRIEN herrscht unterdessen relative Stabilität, abgesehen von einigen Unruhen im ländlichen Homs (UNOCHA 12.2.2025). Die zentrale Region SYRIENs, bestehend aus Homs und Hama, bleibt nach dem Sturz des Regimes eine Zone mit unklaren Machtverhältnissen. Die Stadt Homs, die einst ein zentrales Schlachtfeld im syrischen Bürgerkrieg war, ist nun ein Gebiet mit sporadischen Kämpfen zwischen islamistischen Gruppen und Widerstandsbewegungen, darunter ehemalige regierungstreue Milizen und lokale Stämme. Während die islamistischen Machthaber Kontrolle über die Stadt beanspruchen, gibt es Berichte über vereinzelte Scharmützel und Anschläge (VB Amman 9.2.2025). Kämpfer der Gruppierung Islamischer Staat (IS) haben am 10.12.2024 in der syrischen Region Homs mindestens 54 Menschen getötet, die alle ehemalige Mitglieder der Regierung von Bashar al-Assad gewesen sein sollen und nach deren Zusammenbruch versucht haben sollen zu fliehen (MEE 10.12.2024). Ähnlich wie Homs ist auch Hama von sozialen Spannungen und wirtschaftlicher Unsicherheit geprägt. Einige ländliche Gebiete außerhalb der Stadt stehen noch unter Einfluss lokaler Gruppierungen oder einzelner Widerstandszellen, die sich der neuen Ordnung widersetzen. Die humanitäre Lage in beiden Städten bleibt kritisch, da die Infrastruktur stark beschädigt ist und viele der ehemaligen staatlichen Versorgungsstrukturen nicht mehr funktionieren. Ar-Raqqa, die ehemalige Hauptstadt des IS, bleibt ein Brennpunkt der Unsicherheit. Teile der Region sind nach wie vor von lokalen kurdischen Einheiten der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) kontrolliert, was die Spannungen zusätzlich erhöht. Nach der Übernahme islamistischer Gruppierungen in anderen Teilen des Landes ist die Lage in ar-Raqqa weiterhin angespannt, da sich verschiedene Gruppen um die Kontrolle streiten. IS-Schläferzellen sind weiterhin aktiv und haben in den letzten Monaten gezielte Anschläge auf islamistische Sicherheitskräfte und Verwaltungsstrukturen verübt. Letztlich bleibt auch die Sicherheitslage in Deir ez-Zour hochgradig instabil. Die Region war bereits zuvor ein zentrales Schlachtfeld gegen den IS, und obwohl sich die Machtdynamik geändert hat, sind Guerilla-Taktiken, Anschläge und bewaffnete Konflikte weiterhin an der Tagesordnung. Die Kontrolle über Deir ez-Zour ist stark fragmentiert, da verschiedene islamistische Gruppierungen, die SDF sowie lokale Stammesmilizen um Einfluss kämpfen. Die neuen islamistischen Machthaber SYRIENs haben keine einheitliche Kontrolle über die Region, da verschiedene Gruppen um Territorium ringen. HTS und andere Fraktionen versuchen, ihre Positionen zu stärken, was zu Zusammenstößen mit lokalen Stämmen und ehemaligen regierungstreuen Milizen führt. Die SDF hält weiterhin einige Gebiete, insbesondere im nördlichen und östlichen Teil der Provinz, was die Spannungen mit islamistischen Gruppen und türkisch unterstützten Milizen weiter verschärft. Der IS ist weiterhin aktiv und nutzt das Machtvakuum, um Schläferzellen zu reaktivieren. In ländlichen Gebieten verübt der IS regelmäßig Anschläge auf Sicherheitskräfte, Checkpoints und lokale Stammesführer, die mit den neuen Machthabern kooperieren. Die sich verschlechternde Sicherheitslage ermöglicht es dem IS, erneut Rekruten anzuwerben, insbesondere unter den wirtschaftlich benachteiligten Stämmen. Deir ez-Zour war schon vor dem Sturz al-Assads ein Zentrum für Schmuggel und illegalen Ölhandel, eine Situation, die sich nun weiter verschärft hat. Kriminelle Netzwerke, bewaffnete Stämme und ehemalige regierungstreue Gruppen kontrollieren Teile der Ölfelder und Routen für Schmuggelware, was zu bewaffneten Auseinandersetzungen um wirtschaftliche Ressourcen führt. Die wirtschaftliche Lage ist katastrophal, da Versorgungslinien unterbrochen wurden und viele Menschen ohne Einkommen oder humanitäre Hilfe auskommen müssen (VB Amman 9.2.2025). Südsyrien Nach dem Sturz der Assad-Regierung und der Machtübernahme islamistischer Gruppierungen bleibt die Sicherheitslage im Süden Syriens fragil und unvorhersehbar. Die neuen Machthaber versuchen, die Kontrolle über das Land zu festigen, stehen aber vor internen Machtkämpfen, Widerstand lokaler Milizen und anhaltenden ausländischen Interventionen (VB Amman 9.2.2025). Israel griff Syrien bereits vor dem Sturz al-Assads an und gibt an, damit den Zustrom von Waffen und Geld aus Iran an die militante Hizbollah-Gruppe im Libanon eindämmen zu wollen. Seit 8.12.2024 hat Israel Gebiete nahe der gemeinsamen Grenze besetzt und militärische Einrichtungen angegriffen (NYT 25.2.2025). Seit dem 8.12.2024 hat Israel seine Militäroperationen in Syrien intensiviert, die Pufferzone besetzt und die Kontrolle über den Berg Hermon vervollständigt sowie seine Operationen in Quneitra und Rif Dimashq ausgeweitet (AJ 8.2.2025). Die israelische Armee gab bekannt, dass Bewaffnete am 31.1.2025 das Feuer auf ihre Streitkräfte in der Gegend von Quneitra auf der syrischen Seite des besetzten Golan eröffnet haben, zum ersten Mal seit ihrem Einmarsch in Syrien und ihrer Besetzung der Pufferzone nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad (AJ 1.2.2025). Seit 25.2.2025 fliegt Israel Luftangriffe im Süden Syriens, die Aussagen des israelischen Verteidigungsministers Katz zufolge Teil einer „neuen Politik“ seien, die darauf abziele, einen „entmilitarisierten Süden Syriens“ zu gewährleisten. Er fügte hinzu, dass jeder Versuch syrischer Streitkräfte oder militanter Gruppierungen, in dem von Israel als „Sicherheitszone“ bezeichneten Gebiet in der Region Fuß zu fassen, „mit Feuer beantwortet“ werde. Diese Politik wurde am 23.2.2025 vom israelischen Premierminister Netanjahu in einer Rede angekündigt, in der er die „vollständige Entmilitarisierung“ des südlichen Syrien forderte. Israel werde keine syrischen Streitkräfte in Quneitra, Dara'a und Suweida dulden (NYT 25.2.2025). [Weitere Informationen zum israelischen Vorgehen in Syrien finden sich in den Kapiteln Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Außenpolitische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Quneitra, das an den von Israel besetzten Golanhöhen grenzt, hat sich zu einem besonders sensiblen Sicherheitsgebiet entwickelt. Die islamistischen Machthaber versuchen, ihre Position entlang der Grenze zu Israel zu festigen, was wiederholt zu israelischen Luft- und Raketenangriffen auf ihre Stellungen geführt hat. Gleichzeitig sind pro-iranische Gruppen und schiitische Milizen aktiv, die gegen den neuen islamistischen Machtblock kämpfen. Die Präsenz internationaler Akteure macht Quneitra zu einem Brennpunkt mit anhaltenden Scharmützeln zwischen verschiedenen Fraktionen (VB Amman 9.2.2025). Am 2.2.2025 bestätigten die Behörden, dass sich die israelischen Verteidigungskräfte (Israel Defense Forces - IDF) aus den Gebäuden der Provinzverwaltung und des Gerichts in der Friedensstadt, Provinz Quneitra, zurückgezogen hatten und dabei massive Zerstörungen an der Infrastruktur und an zivilen Dokumenten hinterlassen hatten (UNOCHA 12.2.2025). Dara'a, die einstige Wiege des syrischen Aufstands, bleibt eine der instabilsten Regionen im Süden. Trotz der Machtübernahme islamistischer Gruppen gibt es anhaltenden Widerstand durch lokale Milizen und ehemalige regierungsnahe Kräfte, die mit der neuen Führung nicht kooperieren. Attentate, Entführungen und gezielte Angriffe auf Funktionäre der neuen Machthaber sind häufig. Zudem kommt es regelmäßig zu israelischen Luftangriffen auf mutmaßliche pro-iranische Milizen, die sich aus früheren Assad-treuen Gruppen rekrutieren (VB Amman 9.2.2025). Am 5.1.2025 kam es in der Stadt as-Sanamayn im ländlichen Dara'a zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen mehreren Parteien, die zu einem Ausnahmezustand führten. Es wurden die Streitkräfte der Übergangsregierung mobilisiert. Nach dem Eingreifen der Streitkräfte wurde vereinbart, die Zusammenstöße zwischen allen Parteien sofort zu beenden, alle Regierungsgebäude zu übernehmen und öffentliche Einrichtungen zu schützen sowie die schweren und mittleren Waffen der lokalen Gruppen abzuziehen (Sky News 5.1.2025). Die mehrheitlich von Drusen bewohnte Provinz Suweida nimmt weiterhin eine Sonderrolle ein. Während des Bürgerkriegs hatte die Region eine gewisse Autonomie bewahrt und sich weitgehend aus den Kämpfen herausgehalten. Nach der Machtübernahme islamistischer Gruppen bleibt die Region misstrauisch gegenüber der neuen Herrschaft und ist nur lose in die neue Ordnung integriert. In den letzten Monaten gab es Zusammenstöße zwischen drusischen Milizen und islamistischen Einheiten, die ihre Autorität durchsetzen wollen. Auch in Suweida sind Entführungen und lokale Machtkämpfe weiterhin ein Problem (VB Amman 9.2.2025). In den südsyrischen Provinzen Dara'a und Quneitra kam es am Anfang Februar zu israelischen Luftangriffen. Der israelische Armeesprecher gab bekannt, dass Kampfflugzeuge einen Angriff auf ein Waffendepot in der Gegend von Deir 'Ali im Süden Syriens durchgeführt haben und behauptete, das Depot gehöre der Islamischen Widerstandsbewegung (Hamas). Der Angriff erfolgt inmitten der eskalierenden Spannungen an der Grenze zwischen Syrien und Israel, da die israelischen Streitkräfte ihren Einmarsch in die Provinz Quneitra weiter ausweiten (AJ 8.2.2025). Die Waffenruhe zwischen Israel und der libanesischen Hizbollah-Miliz wurde bis zum 18.2.2025 verlängert. Diese Entwicklung beeinflusst besonders die Sicherheitslage im Süden Syriens, insbesondere in Grenzgebieten zum Libanon (VB Amman 9.2.2025). Die Lage an der libanesisch-syrischen Grenze ist seit dem Sturz des ehemaligen syrischen Präsidenten Bashar al-Assad am 8.12.2024 von sporadischen Zusammenstößen und bürokratischen Hürden geprägt. In den ersten Wochen nach al-Assads Sturz kämpften bewaffnete syrische Kämpfer an mehreren Stellen der durchlässigen Grenze zwischen den beiden Ländern mit der libanesischen Armee (MEE 10.2.2025). Am 21.2.2025 gab das israelische Militär bekannt, dass es Grenzübergänge zwischen Syrien und dem Libanon bombardiert hat, die angeblich von der Hizbollah genutzt werden. Der israelische Beschuss richtete sich gegen die illegalen Grenzübergänge zwischen Syrien und dem Libanon in Wadi Khaled und im westlichen Umland von Homs und führte zu einer Reihe von Verletzten. Zehn Tage zuvor hatte das israelische Militär nach eigenen Angaben einen Luftangriff auf einen Tunnel an der syrisch-libanesischen Grenze geflogen, der angeblich von der von Iran unterstützten Hizbollah für den Waffenschmuggel genutzt wurde (Sky News 21.2.2025). Ein libanesischer Militärexperte sagt, dass die Grenzgebiete praktisch in den Händen der Hizbollah sind. In der Vergangenheit gab es eine Art Synergie zwischen der Hizbollah und den Stämmen beim Aufbau einer Parallelwirtschaft, die auf dem Schmuggel von Captagon basierte. Diese Synergie besteht auch heute noch (AlHurra 7.2.2025). Die syrische Übergangsregierung startete Anfang Februar 2025 eine umfangreiche Kampagne an der syrisch-libanesischen Grenze, bei der sie nach eigenen Angaben gegen Waffen- und Drogenschmuggel vorgehen. Schiitische Clans lieferten sich dabei schwere Gefechte mit den syrischen Streitkräften und kündigten schließlich ihren Rückzug aus Syrien in den Libanon an (MEE 10.2.2025). Die libanesische Armee gab bekannt, dass der Einsatz von Militäreinheiten an der nördlichen und östlichen Grenze angeordnet wurde, um auf die von syrischem Gebiet ausgehenden Feuerquellen zu reagieren (MEE 10.2.2025). Erklärungen der neuen Regierung in Damaskus deuten darauf hin, dass sie die Sicherheitskampagnen entlang der Grenze fortsetzen wird, um gegen Schmugglerbanden vorzugehen (AlHurra 7.2.2025). [Weiterführende Informationen zum Grenzgebiet Libanon-Syrien sind dem Kapitel Bewegungsfreiheit - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen.
- Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Seitdem der friedliche Aufstand gegen das Assad-Regime Ende 2011 in den bewaffneten Konflikt überging, bildeten sich bewaffnete Gruppierungen auf fast der gesamten syrischen Landkarte, angefangen bei Offizieren und Soldaten, die vom Regime übergelaufen waren, bis hin zu Gruppierungen, die sich aus lokalen und religiösen Gruppierungen zusammensetzten. Sie standen im Konkurrenzkampf einerseits untereinander und andererseits kämpften sie gegen die Regimekräfte, die ihnen bis 2018 schwere Verluste zufügten. Danach wurden viele Gruppierungen aufgelöst. Andere übersiedelten unter russischer Schirmherrschaft im Rahmen von Abkommen nach NordSYRIEN oder blieben auf der Basis von "Versöhnungsabkommen" unter russischer Schirmherrschaft und Garantien bzw. direkten Abmachungen mit dem Assad-Regime weiter bestehen. Im Zuge der Kampfhandlungen im Spätherbst 2024 schienen die Oppositionskämpfer gut organisiert zu sein und arbeiteten in einem Bündnis unter dem Namen Abteilung für militärische Operationen (Department of Military Operations - DMO) zusammen (Asharq 9.12.2024). Für die Großoffensive "Abschreckung der Aggression", die am 17.11.2024 startete und zum Sturz des Präsidenten al-Assad führte, hatten sich die Rebellen monatelang vorbereitet (NYT 1.12.2024). Im Laufe des vergangenen Jahres entwickelten die Kämpfer eine neue Methode, die sich auf die Verwendung von Drohnen stützte (Guardian 8.12.2024). Von den ersten Tagen der Offensive an veröffentlichte die von den Rebellen geführte DMO mehrere Videos von Angriffen auf Militärfahrzeuge und Versammlungen von Soldaten des syrischen Regimes mit sogenannten Shaheen-Drohnen, die eine große Effektivität und Genauigkeit beim Treffen der Ziele zeigten. Für diese Drohnen wurden eigens die Shaheen-Bataillone geschaffen (AJ 10.12.2024). Diese Bataillone sind für ihr hohes Maß an Fachwissen und ihre Präzision bekannt. Sie sollen von Offizieren aus Osteuropa ausgebildet worden sein (IndepAr 5.12.2024). Für die Ausbildung soll die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sogar eine eigene Drohnenakademie betrieben haben (LF 13.12.2024). Zum ersten Mal in der Geschichte des SYRIENkonflikts war die bewaffne