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{'item': 'W217 2316644-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 2§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 4§ 14§ 19§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2026 GeschäftszahlW217 2316644-1 Spruch, W217 2316644-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX (in der Folge: BF) begehrte mit Antrag eingelangt am 07.01.2025 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
  2. Herr römisch 40 (in der Folge: BF) begehrte mit Antrag eingelangt am 07.01.2025 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
  3. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Orthopädie, ein. Diese stellt in ihrem Sachverständigengutachten vom 30.04.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als 6 Monate andauern werden, fest:
  4. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie, ein. Diese stellt in ihrem Sachverständigengutachten vom 30.04.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als 6 Monate andauern werden, fest: Lfd. Nr. Pos.Nr. Gdb % 1 Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenkes und Fußes posttraumatisch, PIP Arthrodesen 2-5 rechts, Großzehengrundgelenksarthrose rechts oberer Rahmensatz, anhaltende Schmerzen, reduzierte Belastbarkeit, eingeschränkte Beweglichkeit 02.05.35 40 2 Beinverkürzung - Untere Extremitäten, Beinverkürzung unter 3 cm fixer Rahmensatz 02.05.01 10 3 Bewegungseinschränkung Handgelenk rechts fixer Rahmensatz 02.06.20 10 4 Zustand nach Melanomentfernung Fuss rechts unterer Rahmensatz, kein Rezidiv 13.01.01 10 Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 40 v. H. festgesetzt, da Leiden 1 durch Leiden 2, 3 und 4 nicht verändert werde, da keine wesentliche negative wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege.
  5. Im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs langte keine Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Mit Bescheid vom 04.06.2025 wies die belangte Behörde den Antrag mit der Begründung, das Ermittlungsverfahren habe einen Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben, ab.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass bei ihm ein Zehenglied der großen Zehe versteift sei, was eine dauerhafte und erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge habe und sich negativ auf den allgemeinen Gesundheitszustand sowie den Gesamtgrad der Behinderung auswirke. Weiters wurde geltend gemacht, dass das Gutachten unvollständig sei, da nicht alle relevanten Untersuchungsumstände dokumentiert worden seien, wodurch der tatsächliche Gesundheitszustand nicht zutreffend abgebildet und der Grad der Behinderung unrichtig festgestellt worden sei. Aufgrund der unzureichenden Begutachtung könnten auch die wechselseitigen Auswirkungen der einzelnen Erkrankungen nicht abschließend beurteilt werden. Der angefochtene Bescheid beruhe daher auf einer unvollständigen und fehlerhaften Entscheidungsgrundlage und sei inhaltlich rechtswidrig.
  7. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 29.07.2025 ein.
  8. Das BVwG holte sodann ein weiteres Sachverständigengutachten ein: 6.
  9. Frau DDr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, hält in ihrem Gutachten vom 14.12.2025 basierend auf einer persönlichen Begutachtung des BF am 20.11.2025 fest:6.
  10. Frau DDr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, hält in ihrem Gutachten vom 14.12.2025 basierend auf einer persönlichen Begutachtung des BF am 20.11.2025 fest: „(…) Vorgeschichte: AE, Tbc OP Lunge als Kind Kleinfinger links Sehnenriss, OP Z. n Mopedunfall vor vielen Jahren mit konservativ behandelter Unterschenkelfraktur/BimalIeolarfraktur rechts bei offenen Wachstumsfugen und sekundärer Dislokation. 2x Achskorrekturen, sekundär Krallenzehen, operativ mittels Arthrodesen versorgt PIP Arthrodese 2-4 rechts, Arthrodese IP Großzehe rechts MTP I Arthrose rechtsMTP römisch eins Arthrose rechts Zustand nach Stabilisierungsoperation Handgelenk rechts mit eingeschränkter Beweglichkeit Zustand nach Tuberkulose Infektion mit operativer Herausräumung rechts Zustand nach Melanomentfernung OSG rechts 12/2024, Nachresektion, Lykn. unauffälligZustand nach Melanomentfernung OSG rechts 12 aus 2024,, Nachresektion, Lykn. unauffällig Zwischenanamnese: Kur XXXX 7/2025Kur römisch 40 7/2025 Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt. Befunde: Abl 20 Dr. XXXX FA für Orthopädie 27.12.2024Abl 20 Dr. römisch 40 FA für Orthopädie 27.12.2024 Diagnose: Z.n. IP Arthrodese rechts, Z.n. PIP Arthrodese 2-5 rechts, MTP 1 Arthrose rechts Sozialanamnese: Verheiratet, keine Kinder, lebt in Wohnung im 2.Stwk mit Lift XXXX : Straßenmeister, Beamter, XXXX , berufstätig, VollzeitSozialanamnese: Verheiratet, keine Kinder, lebt in Wohnung im 2.Stwk mit Lift römisch 40 : Straßenmeister, Beamter, römisch 40 , berufstätig, Vollzeit Medikamente: keine Allergien: Nüsse Nikotin: 0 Hilfsmittel: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX .Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 . Derzeitige Beschwerden: ‚Ich habe seit längerer Zeit immer wieder Schwindel, der vom Kopf ausgeht. Zusätzlich habe ich Schmerzen im rechten Fuß aufgrund einer Arthrose im GZGG, besonders bei Kälte. Bereits bei 20° C Raumtemperatur treten Schmerzen auf, und ab 23° C versteift das GZGG. Das rechte Sprunggelenk wurde nicht operativ versteift. Mit 19 Jahren hatte ich einen Mopedunfall mit einem Unterschenkelbruch. Der Bruch hat sich verschoben, weshalb er erneut gebrochen werden musste. Seitdem bestehen Einschränkungen im Sprunggelenk, Probleme im Vorfußbereich sowie eine Fehlstellung der Zehen. Es erfolgte eine Sehnenverlängerung sowie eine Versteifung der mittleren Zehen. Die Schmerzen treten vor allem bei Kälte auf, sonst nicht. Ich nehme keine Schmerzmittel. Abgesehen davon habe ich keine weiteren gesundheitlichen Probleme. Mein Hauptproblem ist der rechte Fuß. Ich trage keine orthopädischen Schuhe, jedoch Einlagen. Ich bin regelmäßig (einmal jährlich) bei einem Facharzt für Orthopädie zur Kontrolle und Anpassung der Einlagen. Dieses Jahr habe ich eine Kur gemacht, eine Rehabilitation hatte ich bisher noch nicht. Derzeit befinde ich mich nicht in physiotherapeutischer Behandlung. Ich bin mit öffentlichen Verkehrsmitteln hergekommen.‘ STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 186 cm, Gewicht 98 kg, 54 a Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig. Thorax: symmetrisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. Handgelenk rechts Beweglichkeit geringgradig eingeschränkt, Narben, keine relevante Umfangsvermehrung, Faust komplett Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung frei, Handgelenk rechts ggr eingeschränkt links frei, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand links möglich, Zehen und Vorfußheben rechts eingeschränkt, Fersenstand rechts nicht möglich Die Beinachse ist im Lot. Annähernd seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge nicht ident, rechts — 0,5 bis 1 cm Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen. Sprunggelenk rechts medial Narbe 20 cm retromalleolar, sonst unauffällig Gefühlsstörungen Fußsohle rechts Geringgradig Spreizfuß bds MTP I rechts 20° beweglich, geringgradig Umfangsvermehrung und Konturvergröberung MTP römisch eins rechts 20° beweglich, geringgradig Umfangsvermehrung und Konturvergröberung IP Gelenk der Großzehe rechts steif PIP Gelenke der Zehen 2-4 versteift, in den Grundgelenken beweglich Kleinzehe rechts beweglich Beschwielung annähernd seitengleich Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie frei, Sprunggelenke: OSG rechts 0/0/30, GZG rechts passiv 15/0/10, links frei, sonst Zehen siehe oben Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Deutlich Hartspann im Nackenbereich. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 15 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ. Gesamtmobilität — Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig, gute Bodenfreiheit. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig. STELLUNGNAHME: 1.1 Ausführliche Stellungnahme, ob sich auf Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinem orthopädischen Leiden in der Beschwerde (ABL 36-39) ein anderer einschätzungswürdiger Leidenszustand nach den Bestimmungen des BEinstG als im letzten Gutachten vom 30.04.2025 (ABL 21-27) ergibt. Keine Änderung Bewertung und Begründung des GdB für die orthopädischen Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers nach der Einschätzungsverordnung (EVO): 1 Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenkes und Fußes, posttraumatisch, PIP Arthrodesen 2-4 rechts, Großzehengrundgelenksarthrose rechts 02.05.35 40% Oberer Rahmensatz, anhaltende Schmerzen, reduzierte Belastbarkeit, eingeschränkte Beweglichkeit 2 Beinverkürzung rechts unter 3 cm 02.05.011 10% fixer Rahmensatz 3 Bewegungseinschränkung Handgelenk rechts geringen Grades 02.06.20 10% fixer Rahmensatz 4 Zustand nach Melanomentfernung Fuß rechts 13.01.01 10% unterer Rahmensatz, da kein Rezidiv Gesamtgrad der Behinderung 40% Leiden 1 wird durch Leiden 2, 3 und 4 nicht angehoben, da keine wesentliche negative wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Wenn nein: Bitte um ausführliche Begründung Auf Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinem orthopädischen Leiden in der Beschwerde (ABL 36—39) und der vorliegenden Dokumente und der durchgeführten Untersuchung ergibt sich kein anderer einschätzungswürdiger Leidenszustand nach den Bestimmungen des BEinstG als jener, der bereits im Gutachten vom 30.04.2025 (ABL 21— 27) berücksichtigt wurde. Die in der Beschwerde geschilderten Beschwerden betreffen ausschließlich bereits bekannte und begutachtete orthopädische Gesundheitsschädigungen. Es liegen weder neue Diagnosen noch eine objektivierbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor, die eine Abweichung von der bisherigen Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung (EVO) rechtfertigen würden. Auch der vorgelegte Befund (und die nachgereichten Befunde) bringen keine neuen einschätzungsrelevanten Erkenntnisse. 1.
  11. Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. 1.
  12. Der Beschwerdeführer ist in Folge des Ausmaßes seines Gebrechens zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
  13. Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen, welche die Höhe des Grades der Behinderung betreffen.  Einwendungen im Rahmen des Beschwerdevorbringens, siehe ABL. 36-39 Im Beschwerdevorbringen (…...) Zu den im Beschwerdevorbringen vom 4.7.2025 (ABL. 36—39) erhobenen Einwendungen ist festzuhalten, dass diese keine neuen oder bislang unberücksichtigten medizinischen Tatsachen enthalten, die eine Änderung der Einschätzung des Grades der Behinderung rechtfertigen würden. Die beim Beschwerdeführer bestehenden Beschwerden ‚Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenkes und Fußes, posttraumatisch, PIP-Arthrodesen 2-4 rechts, Großzehengrundgelenksarthrose rechts‘ sind in Leiden 1 vollständig erfasst. Dieses Leiden wurde unter Anwendung des oberen Rahmensatzes mit 40 % bewertet, womit den anhaltenden Schmerzen, der reduzierten Belastbarkeit sowie der eingeschränkten Beweglichkeit bereits in besonderem Maße Rechnung getragen wurde. Eine weitergehende funktionelle Einschränkung, die eine höhere Bewertung rechtfertigen würde, ergibt sich aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht. Auch der Vorwurf der Unvollständigkeit des Gutachtens ist nicht zutreffend. Die relevanten Diagnosen, funktionellen Einschränkungen wurden umfassend erhoben, dokumentiert und bei der Bewertung berücksichtigt. Hinsichtlich der geltend gemachten wechselseitigen Leidensbeeinflussung ist festzuhalten, dass eine solche geprüft wurde. Es zeigte sich jedoch keine wesentliche negative wechselseitige Beeinflussung der Leiden 2 (Beinverkürzung), 3 (Bewegungseinschränkung des Handgelenks) und 4 (Zustand nach Melanomentfernung) auf das führende Leiden 1, die eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung rechtfertigen würde. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 % korrekt festgestellt wurde.
  14. Falls Befunde nachgereicht bzw. im Rahmen der nunmehrigen Begutachtung vorgelegt werden, sind diese bei der Beurteilung nicht zu berücksichtigen, es wird aber um Stellungnahme ersucht, ob daraus eine andere medizinische Beurteilung abzuleiten wäre.
  15. Wenn ja, welche: Nachgereichte Befunde: Röntgen Vorfüße beidseits 11.06.2024 Bild einer Spreizfußdeformität mit Vergrößerung des Intertarsalwinkels 1,2 beidseits. Beginnende secundäre arthrotische Veränderungen der Großzehengrundgelenke vor allem rechts. Entlassungsbrief XXXX Entlassungsbrief römisch 40 02.07.2025 bis 23.07.2025 Cervicobrachialgie Im Speziellen konnten die Beschwerden im Bereich der HWS + Schulter/Nackenbereich gelindert werden. Die Myogelosen sind rückläufig Zwischenuntersuchung am 09.07.2025 Pat mit dem Aufenthalt und Therapien sehr zufrieden. Dzt deutl. Myogelosen Trapezius Stellungnahme: Das nachgereichte Röntgen untermauert die Richtigkeit der Einstufung, es liegen keine höhergradigen radiologischen Veränderungen vor. Cervikobrachialgie nach Rehabilitation erreicht kein behinderungsrelevantes Ausmaß mehr.“
  16. Das BVwG übermittelte dem BF und der belangten Behörde sodann diese Gutachten zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme. In der Folge langte keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: 1.
  18. Der BF ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit und hat seinen Wohnsitz im Inland. Er erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G liegen nicht vor. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung und überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht. Er bezieht auch nicht nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.1.
  2. Der BF ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit und hat seinen Wohnsitz im Inland. Er erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung und überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht. Er bezieht auch nicht nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. 1.
  2. Am 07.01.2025 begehrte der BF die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Der BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Lfd. Nr. Pos.Nr. Gdb % 1 Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenkes und Fußes, posttraumatisch, PIP Arthrodesen 2-5 rechts, Großzehengrundgelenksarthrose rechts oberer Rahmensatz, anhaltende Schmerzen, reduzierte Belastbarkeit, eingeschränkte Beweglichkeit 02.05.35 40 2 Beinverkürzung rechts unter 3 cm fixer Rahmensatz 02.05.01 10 3 Bewegungseinschränkung Handgelenk rechts geringen Grades fixer Rahmensatz 02.06.20 10 4 Zustand nach Melanomentfernung Fuß rechts unterer Rahmensatz, kein Rezidiv 13.01.01 10 1.
  3. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v. H. Leiden 1 wird durch Leiden 2, 3 und 4 nicht angehoben, da keine wesentliche negative wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 % erfüllt der BF nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG.
  4. Beweiswürdigung: Zu 1.1) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister sowie dem mit Stichtag vom 29.07.2025 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Zu 1.2) Die Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes. Zu 1.3) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen auf dem vom BVwG eingeholten Gutachten von DDr.in n beiden oben in Teilen wiedergegebenen, schlüssigen Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, vom 14.12.2025 basierend auf einer persönlichen Begutachtung des BF am 20.11.2025, welches das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten von Dr.in XXXX , vom 30.04.2025 voll inhaltlich bestätigt.Zu 1.3) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen auf dem vom BVwG eingeholten Gutachten von DDr.in n beiden oben in Teilen wiedergegebenen, schlüssigen Sachverständigengutachten von DDr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, vom 14.12.2025 basierend auf einer persönlichen Begutachtung des BF am 20.11.2025, welches das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten von Dr.in römisch 40 , vom 30.04.2025 voll inhaltlich bestätigt. Frau DDr.in XXXX hat sich ausführlich mit dem Vorbringen des BF, dessen Leiden, den (dazu) vorliegenden medizinischen Befunden und der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen auseinandergesetzt. Sie geht in ihrem Gutachten ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Leiden des BF und das Ausmaß ein. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und entsprechen den festgestellten Leidensbeeinträchtigungen.Frau DDr.in römisch 40 hat sich ausführlich mit dem Vorbringen des BF, dessen Leiden, den (dazu) vorliegenden medizinischen Befunden und der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen auseinandergesetzt. Sie geht in ihrem Gutachten ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Leiden des BF und das Ausmaß ein. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und entsprechen den festgestellten Leidensbeeinträchtigungen. Pos.Nr. 02.05.35 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF lautet:Pos.Nr. 02.05.35 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF lautet: Fußdeformitäten nicht kompensiert Fußdeformitäten und Restzustand nach operativer Sanierung je nach Funktionsstörung. Kompensierbare Fehlstellungen, beispielsweise durch Schuheinlagen und nicht über das zivilisatorische Ausmaß hinausgehende Fehlstellungen, sind nicht im Sinne einer Behinderung einzuschätzen (Senk-Spreiz-Hohlfuß). 02.05.35 Je nach Funktionseinschränkung einseitig 10 – 40 % 02.05.36 Beidseitig mit Funktionseinschränkungen geringen bis mittleren Grades 30 – 40% 02.05.37 Beidseitig mit Funktionseinschränkungen schweren Grades 50 - 60% Schlüssig und nachvollziehbar stufte die Sachverständige in ihrem Gutachten Leiden 1 unter der Pos.Nr. 02.05.35 mit dem oberen Rahmensatz in Höhe von 40% ein und begründete die Einstufung mit anhaltenden Schmerzen, reduzierter Belastbarkeit und eingeschränkter Beweglichkeit. Diese Einstufung deckt sich auch mit den Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des BF am 20.11.2025 (vgl. „Sprunggelenk rechts medial Narbe 20 cm retromalleolar, sonst unauffällig. Gefühlsstörungen Fußsohle rechts. Geringgradig Spreizfuß bds. MTP I rechts 20° beweglich, geringgradig Umfangsvermehrung und Konturvergröberung. IP Gelenk der Großzehe rechts steif. PIP Gelenke der Zehen 2-4 versteift, in den Grundgelenken beweglich. Kleinzehe rechts beweglich. Beschwielung annähernd seitengleich. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie frei, Sprunggelenke: OSG rechts 0/0/30, GZG rechts passiv 15/0/10, links frei, sonst Zehen siehe oben. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.“).Diese Einstufung deckt sich auch mit den Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des BF am 20.11.2025 vergleiche „Sprunggelenk rechts medial Narbe 20 cm retromalleolar, sonst unauffällig. Gefühlsstörungen Fußsohle rechts. Geringgradig Spreizfuß bds. MTP römisch eins rechts 20° beweglich, geringgradig Umfangsvermehrung und Konturvergröberung. IP Gelenk der Großzehe rechts steif. PIP Gelenke der Zehen 2-4 versteift, in den Grundgelenken beweglich. Kleinzehe rechts beweglich. Beschwielung annähernd seitengleich. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie frei, Sprunggelenke: OSG rechts 0/0/30, GZG rechts passiv 15/0/10, links frei, sonst Zehen siehe oben. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.“). Hinsichtlich der geltend gemachten wechselseitigen Leidensbeeinflussung bemerkte die Sachverständige zunächst, dass eine solche sehr wohl geprüft wurde. Sie stellte sodann fest, dass sich keine wesentliche negative wechselseitige Beeinflussung der Leiden 2 (Beinverkürzung), 3 (Bewegungseinschränkung des Handgelenks) und 4 (Zustand nach Melanomentfernung) auf das führende Leiden 1 gezeigt hätten, die eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung rechtfertigen würde. Zusammenfassend hielt die Sachverständige fest, dass der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 % korrekt festgestellt wurde. Auch das erkennende Gericht kann keine Unstimmigkeiten erkennen. Mag auch der BF bei der Untersuchung am 22.11.2025 weitere Befunde vorgelegt haben, so sind sämtliche vom BF bis zur Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Befunde in die Beurteilung eingeflossen. Alle nach der Beschwerdevorlage vorgelegten ärztlichen Unterlagen unterliegen jedoch dem Neuerungsverbot. Die vom Neuerungsverbot

BEinstG betroffenen Beweismittel betreffen das Röntgen vom 11.06.2024 sowie den Entlassungsbrief XXXX 02.07.2025 bis 23.07.2025. Dessen ungeachtet hat die Sachverständige auch diese beiden geprüft und in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass das nachgereichte Röntgen die Richtigkeit der Einstufung untermauere, da keine höhergradigen radiologischen Veränderungen vorliegen würden. Auch die Cervikobrachialgie nach Rehabilitation erreiche kein behinderungsrelevantes Ausmaß mehr.Die vom Neuerungsverbot

BEinstG betroffenen Beweismittel betreffen das Röntgen vom 11.06.2024 sowie den Entlassungsbrief römisch 40 02.07.2025 bis 23.07.

  1. Dessen ungeachtet hat die Sachverständige auch diese beiden geprüft und in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass das nachgereichte Röntgen die Richtigkeit der Einstufung untermauere, da keine höhergradigen radiologischen Veränderungen vorliegen würden. Auch die Cervikobrachialgie nach Rehabilitation erreiche kein behinderungsrelevantes Ausmaß mehr. Demnach sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40% nicht erfüllt. Der BF kann trotz der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat – wie oben ausgeführt - keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  6. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  7. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  8. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  9. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  10. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG)

§ 14Abs. 2 BEinst

G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

§ 19Abs. 1 dritter Satz BEinst

G dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Paragraph 19, Absatz eins, dritter Satz BEinstG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 40% vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Soweit der BF im Verfahren nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (29.07.2025) neue Beweismittel nachgereicht hat, so mussten diese aufgrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung unberücksichtigt bleiben (§ 19 Abs. 1 dritter Satz). Soweit der BF im Verfahren nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (29.07.2025) neue Beweismittel nachgereicht hat, so mussten diese aufgrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung unberücksichtigt bleiben (Paragraph 19, Absatz eins, dritter Satz). Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ‚civil rights‘ oder ‚strafrechtliche Anklagen‘ iSd Art. 6 MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049). Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ‚civil rights‘ oder ‚strafrechtliche Anklagen‘ iSd Artikel 6, MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049). Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim BF festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom BVwG ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.

  1. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der BF hat vom zugrunde gelegten Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen, bzw. einen höheren Gesamtgrad der Behinderung zu begründen. Der Sachverhalt ist geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (vgl. VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017).Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen, bzw. einen höheren Gesamtgrad der Behinderung zu begründen. Der Sachverhalt ist geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter vergleiche VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W217.2316644.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.