Obsah (11)
Art. 133Art. 32§ 11aArt. 130§ 9§ 6§ 28Artikel 8Artikel 15Artikel 34§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2026 GeschäftszahlW240 2315375-1 SpruchW240 2315375-1/4E , W240 2315375-1/4E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht er
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge auch BF), eine iranische Staatsangehörige, stellte am 21.01.2025 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (in der Folge auch ÖB Teheran) einen Antrag auf Erteilung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C. Im Antragsformular wurde insbesondere angegeben, die BF sei verwitwet und Pensionistin. Als Reisezweck gab die BF „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ an, konkret wolle sie ihren in Österreich lebenden Cousin XXXX und dessen Familie besuchen. Von diesem wurde gemeinsam mit seiner Ehefrau für die BF eine elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben.Im Antragsformular wurde insbesondere angegeben, die BF sei verwitwet und Pensionistin. Als Reisezweck gab die BF „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ an, konkret wolle sie ihren in Österreich lebenden Cousin römisch 40 und dessen Familie besuchen. Von diesem wurde gemeinsam mit seiner Ehefrau für die BF eine elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben. Mit dem Antrag wurden insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt: Reispasskopie Kopie eines Vorvisums (USA), gültig von 07.07.2023 bis 01.09.2023 Elektronische Verpflichtungserklärung Kontoauszug und Übersicht des Kontostandes Flugreservierung (Hinflug am 21.04.2025, Rückflug am 19.07.2025) Reisekrankenversicherung, gültig ab 21.01.2025 für 92 Tage Besitzurkunden Geburtsurkunde
- Mit Mandatsbescheid („Mitteilung der Gründe für die Verweigerung eines Visums“) vom 29.01.2025 wurde der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft Teheran das beantragte Visum verweigert, da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft seien und begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin bestehen würden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Zu diesen beiden Verweigerungsgründen wurde festgehalten, dass die Verwandtschaft zu den einladenden Personen nicht nachgewiesen worden sei. Es seien keine Unterlagen der einladenden Person sowie kein Reiseplan vorgelegt worden. Ein Nachweis über eine von den Einladern bereitgestellt Unterkunft oder Hotelbuchung oder sonstiger geeigneter Nachweis einer angemessenen Unterkunft sei nicht vorgelegt worden sowie keine Pensionsbescheinigung. Weiters sei keine Geburtsurkunde vorgelegt worden. Die Botschaft habe eine sogenannte Rückkehrprognose zu erstellen, bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht seien sowohl die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers als auch seine persönlichen Umstände zu berücksichtigten. Die von der BF vorgelegten Unterlagen würden nicht ausreichen, um bei dieser Prognose zu einem positiven Ergebnis zu gelangen. Bei Prognoseerstellung würde die ordnungsgemäße Nutzung von Schengenvisa in der Vergangenheit berücksichtigt werden und es handle sich gegenständlich um den ersten Schengenvisumsantrag. Weiters sei die BF pensioniert sowie verwitwet und sei der Aufenthaltsort der Kinder nicht bekannt.
- Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die Beschwerdeführerin am 06.02.2025 eine mit 05.02.2025 datierte Vorstellung und führte dabei zusammengefasst aus, alle notwendigen Unterlagen seien bereits für die Ausstellung der elektronischen Verpflichtungserklärung eingereicht worden. Zur familiären Bindung werde ausgeführt, dass die BF zwei im Iran lebende Söhne und eine in den USA lebende Tochter habe, wobei sie mit einem der Söhne im gemeinsamen Haushalt im Iran wohne. Des Weiteren würden drei Schwestern der BF im Iran leben. Ihre Tochter habe die BF in den Vereinigten Staaten besucht und sei wieder in den Iran zurückgekehrt. Zudem sei sie eine wohlhabende pensionierte Bankdirektorin, die in ihrem Ruhestand viele Reisen unternehme. Die einzige Absicht der BF sei ein Wiedersehen mit einem Teil der Familie, den die BF schon lange nicht mehr gesehen habe und sie wolle im Frühling Wien besuchen. Der Cousin der BF, welcher neben seiner Ehefrau als einladende Person angegeben werde, garantiere für die Kosten der BF während des Aufenthalts aufzukommen. Der Cousin habe eine leitende Stelle in einem führenden IT-Unternehmen und unterrichte seit mehreren Jahren an verschiedenen Fachhochschulen in Österreich. Seine Frau sei eine pragmatisierte Lehrerin an einer österreichischen Mittelschule. Es wurde daher um nachmalige Überprüfung ersucht.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 18.02.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C
Art. 32Abs.
1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) abgewiesen.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 18.02.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C
Artikel 32, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.
810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) abgewiesen. Ausgeführt wurde im Wesentlichen, eine neuerliche Prüfung der Angaben unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente oder Beweismittel habe ergeben, dass der Antrag auf Erteilung eines Visums abgewiesen werde, weil die BF
Art 32
Abs 1 lit a sublit ii Visakodex den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht begründet habe. Es bestünden
Art 32
Abs 1 lit b Visakodex begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen oder der von der BF bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.Ausgeführt wurde im Wesentlichen, eine neuerliche Prüfung der Angaben unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente oder Beweismittel habe ergeben, dass der Antrag auf Erteilung eines Visums abgewiesen werde, weil die BF
, Artikel 32, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i, Visakodex den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht begründet habe. Es bestünden
Artikel 32
, Absatz eins, Litera b, Visakodex begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen oder der von der BF bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Verwandtschaft zu der einladenden Person sei nicht nachgewiesen worden. Es seien keine Unterlagen der einladenden Personen (Reisepasskopie, Kopie des Aufenthaltstitels, Geburtsurkunde, etc.) vorgelegt worden. Es seien auch kein Reiseplan sowie kein Nachweis über eine vom Einlader bereitgestellte Unterkunft oder Hotelbuchung oder sonstige geeigneten Nachwelse einer angemessenen Unterkunft vorgelegt worden. Weiters seien keine Pensionsbescheinigung sowie keine Geburtsurkunde (DE/ENG) vorgelegt worden. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht seien sowohl die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers als auch seine persönlichen Umstände zu berücksichtigen. Die von der BF vorgelegten Unterlagen würden nicht ausreichen, um bei gegenständlicher Prognose zu einem positiven Ergebnis zu gelangen. Bei Erstellung der Prognose würden z.B. die ordnungsgemäße Nutzung von Schengen Visa in der Vergangenheit berücksichtigt werden und es handelt sich um den ersten Schengen-Visaantrag der BF. Weiters sei die BF pensioniert sowie verwitwet und sei der Aufenthaltsort der Kinder nicht bekannt. Ein Immobilienbesitz alleine stelle zudem keine ausreichende Verwurzelung dar, da dieser jederzeit an Verwandte übertragen werden bzw. veräußert werden könne. Nach sorgfältiger Abwägung des der ÖB Teheran eröffneten Ermessens zwischen dem öffentlichen Interesse einer kontrollierten und gesteuerten Einreise nach Österreich auf der einen Seite und dem persönlichen Interesse der BF zwecks eines Besuchs des Schwiegersohnes (Anmerkung BVwG: korrekt Cousins) nach Österreich reisen zu wollen auf der anderen Seite, könne dem Antrag auf Erteilung eines Visums nicht zugestimmt werden. Von der Botschaft sei das Rechtsmittel der Vorstellung vom 06.02.2025 berücksichtigt worden, es seien jedoch keine Tatsachen hervorgekommen oder Dokumente übermittelt worden, die geeignet gewesen wären, die oben genannten Bedenken zu zerstreuen. Es sei daher aufgrund der Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Erteilung eines Visums abzuweisen.
- Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die einladende Person der BF die relevanten Unterlagen zur Verfügung gestellt habe. Die BF führte aus, dass sie Kopien des Reisepasses, des Aufenthaltstitels und der Geburtsurkunde der einladenden Person beifüge. Ihr Cousin habe die BF eingeladen, da sie den Cousin, seine Familie und die Nichte der BF, die in Wien wohne, besuchen wolle, deshalb wolle die BF nach Österreich reisen, außerdem wolle die BF die Stadt Wien und Österreich besichtigen. Während ihres Aufenthalts in Wien werde sie bei ihrer Nichte, XXXX , geb. XXXX , wohnen. Der Meldezettel der Nichte sowie eine Bestätigung, dass die BF in dieser Zeit bei ihr wohnen könne, würden beigefügt. Weiters wurden die Pensionsbescheinigung sowie eine Geburtsurkunde (in englischer Sprache) beigefügt. Die BF wies darauf hin, dass sie enge familiäre Bindungen im Iran habe, insbesondere zu den Kindern. Sie beabsichtige, nach Ablauf des Visums in den Iran zurückzukehren. Darüber hinaus sei die BF pensioniert, was ihre Rückkehrabsicht weiter untermauere. Auch die Arbeitsbestätigungen der beiden Söhne sowie die genaue Adresse, wo diese wohnen, würden übermittelt werden. Der jüngere Sohn der BF, XXXX , lebe an der gleichen Adresse wie die BF. Es werde um neuerliche Prüfung ersucht und um eine positive Entscheidung.
- Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die einladende Person der BF die relevanten Unterlagen zur Verfügung gestellt habe. Die BF führte aus, dass sie Kopien des Reisepasses, des Aufenthaltstitels und der Geburtsurkunde der einladenden Person beifüge. Ihr Cousin habe die BF eingeladen, da sie den Cousin, seine Familie und die Nichte der BF, die in Wien wohne, besuchen wolle, deshalb wolle die BF nach Österreich reisen, außerdem wolle die BF die Stadt Wien und Österreich besichtigen. Während ihres Aufenthalts in Wien werde sie bei ihrer Nichte, römisch 40 , geb. römisch 40 , wohnen. Der Meldezettel der Nichte sowie eine Bestätigung, dass die BF in dieser Zeit bei ihr wohnen könne, würden beigefügt. Weiters wurden die Pensionsbescheinigung sowie eine Geburtsurkunde (in englischer Sprache) beigefügt. Die BF wies darauf hin, dass sie enge familiäre Bindungen im Iran habe, insbesondere zu den Kindern. Sie beabsichtige, nach Ablauf des Visums in den Iran zurückzukehren. Darüber hinaus sei die BF pensioniert, was ihre Rückkehrabsicht weiter untermauere. Auch die Arbeitsbestätigungen der beiden Söhne sowie die genaue Adresse, wo diese wohnen, würden übermittelt werden. Der jüngere Sohn der BF, römisch 40 , lebe an der gleichen Adresse wie die BF. Es werde um neuerliche Prüfung ersucht und um eine positive Entscheidung.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 02.07.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 11.07.2025, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, stellte am 21.01.2025 bei der Österreichischen Botschaft Teheran einen Antrag auf Erteilung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von 21.04.2025 bis 19.07.2025 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“. Als einladende Person wurde XXXX , StA. Österreich, genannt. Die einladende Person und deren Ehefrau haben für die BF eine elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben. Die EVE wurde seitens der Behörde als tragfähig angesehen.Als einladende Person wurde römisch 40 , StA. Österreich, genannt. Die einladende Person und deren Ehefrau haben für die BF eine elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben. Die EVE wurde seitens der Behörde als tragfähig angesehen. Die Beschwerdeführerin ist verwitwet und Pensionistin. Sie verfügt im Herkunftsstaat über Grundbesitz und Ersparnisse. Der Beschwerdeführerin wurde in der Vergangenheit bisher kein Schengenvisum ausgestellt. Die Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts seien nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin konnte keine familiären oder sozialen und keine ausreichenden wirtschaftlichen Bindungen in ihrem Herkunftsstaat belegen. Es bestehen begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.
- Beweiswürdigung: Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde die im Bescheid angeführten Verweigerungsgründe und ihre diesbezügliche nähere Begründung bereits im Mandatsbescheid ins Treffen geführt hat. Die Beschwerdeführerin wurde somit auf diese Umstände explizit hingewiesen und ihr die Möglichkeit eingeräumt, im Zuge der Vorstellung ein entsprechendes sowie zweckmäßiges Vorbringen zu erstatten und diesbezügliche Unterlagen vorzulegen. Weiteren Unterlagen und Angaben, die erst in der Beschwerde vorgelegt bzw. erstattet wurden, ist daher das Neuerungsverbot
§ 11aAbs.
2 FPG 2005 entgegenzuhalten. Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde die im Bescheid angeführten Verweigerungsgründe und ihre diesbezügliche nähere Begründung bereits im Mandatsbescheid ins Treffen geführt hat. Die Beschwerdeführerin wurde somit auf diese Umstände explizit hingewiesen und ihr die Möglichkeit eingeräumt, im Zuge der Vorstellung ein entsprechendes sowie zweckmäßiges Vorbringen zu erstatten und diesbezügliche Unterlagen vorzulegen. Weiteren Unterlagen und Angaben, die erst in der Beschwerde vorgelegt bzw. erstattet wurden, ist daher das Neuerungsverbot
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 entgegenzuhalten. Die Feststellungen zur Antragstellung und zur einladenden Person gründen auf dem Inhalt des Aktes der Österreichischen Botschaft Teheran. Dass die Beschwerdeführerin verwitwet und pensioniert ist, ergibt sich aus ihren Angaben im Rahmen der Antragstellung. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat über Grundbesitz verfügt, ergibt sich aus den vorgelegten Besitzurkunden („title deed“). Die Feststellung betreffend die Ersparnisse der Beschwerdeführerin gründen auf den diesbezüglichen vorgelegten Unterlagen – dem Kontoauszug und der Kontoübersicht. Aus der Kontoübersicht vom 12.01.2025 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt über ein Gesamtsaldo von EUR 10.292,62 verfügt habe.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat über Grundbesitz verfügt, ergibt sich aus den vorgelegten Besitzurkunden („title deed“). Die Feststellung betreffend die Ersparnisse der Beschwerdeführerin gründen auf den diesbezüglichen vorgelegten Unterlagen – dem Kontoauszug und der Kontoübersicht. Aus der Kontoübersicht vom 12.01.2025 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt über ein Gesamtsaldo von , EUR 10.292,62 verfügt habe. Dass der Beschwerdeführerin bislang kein Schenkenvisum ausgestellt wurde, ergibt sich auf den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde. Die Beschwerdeführerin ist diesen Ausführungen auch nicht entgegengetreten. Soweit die Behörde die Ansicht vertritt, dass der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft wären, ist aus folgenden Überlegungen zuzustimmen: Im Mandatsbescheid wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin, die behauptete Verwandtschaft zur einladenden Person nicht nachgewiesen habe, keine Unterlagen zur einladenden Person und keinen Reiseplan vorgelegt habe und keinen Nachweis über eine angemessene Unterkunft erbracht habe. Dass es sich bei der einladenden Person um den Cousin der Beschwerdeführerin handeln soll, wurde lediglich behauptet. Nachweise wurden keine vorgelegt. Ebenso wurden keine näheren Ausführungen zu einem allfälligen Reiseplan getätigt. Erst mit der Beschwerde wurde eine schriftliche Bestätigung der Nichte der Beschwerdeführerin vorgelegt, wonach sie während eines Aufenthalts in Österreich bei dieser unterkommen könnte. Auch hier ist wiederum darauf zu verweisen, dass erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegte Beweismittel und Dokumente dem Neuerungsverbot unterliegen. Der Schlussfolgerung der ÖB Teheran, wonach der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft wären, kann folglich nicht entgegengetreten werden. Soweit die belangte Behörde davon ausgeht, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass die Absicht der Beschwerdeführerin besteht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, so ist dem aus den folgenden Gründen zuzustimmen: Eingangs wird darauf verwiesen, es werde grundsätzlich nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der vorgebrachten – wenn auch nicht belegten – familiären und der wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Heimatstaat nicht gänzlich frei von jeglichen Bindungen im Heimatstaat ist. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Pensionszahlungen, die sie bezieht, binden sie nicht an ihren Heimatstaat, da diese auch unabhängig von einem Aufenthalt im Iran bezogen werden könnten. Folglich ist die in der Beschwerde enthaltene Argumentation, wonach die Pensionierung der Beschwerdeführerin ihre Rückkehrabsicht untermauere, nicht nachvollziehbar. Ebenso kann bei den vorgelegten Besitzurkunden nicht angenommen werden, dass diese die Beschwerdeführerin derart an ihren Heimatstaat binden, dass von einer gesicherten Wiederausreiseabsicht ausgegangen werden kann. Eine im Eigentum stehende Immobilie kann veräußert bzw. auch an Angehörige übertragen werden. Schließlich vermag auch die Kontoübersicht mit dem zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen Sparguthaben der Beschwerdeführerin keinen überzeugenden Anknüpfungspunkt an den Herkunftsstaat zu liefern, zumal ein Sparguthaben keine Konstante darstellt und Sparkonten aufgelöst bzw. Guthaben mittels Auslandsüberweisung transferiert werden können. Eine ausreichende wirtschaftliche Bindung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat kann somit nicht bejaht werden. Ein wesentlicher Aspekt in der Beurteilung der Wiederausreiseabsicht ist die familiäre oder soziale Verwurzelung. Die Beschwerdeführerin bracht im Zuge des Verfahrens vor, im Heimatstaat über zwei Söhne und drei Schwestern zu verfügen. Trotz diesbezüglicher Aufforderung legte die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der ÖB Teheran keine Belege für den Aufenthalt der Verwandten im Iran vor, erst mit dem Beschwerdeschriftsatz brachte sie Dokumente zu ihren Söhnen in Vorlage. Diese Dokumente unterliegen wie oben bereits ausgeführt dem Neuerungsverbot. Soziale Bindungen außerhalb des Familienverbandes – wie etwa Freundschaften oder Vereinsmitgliedschaften – wurden von der Beschwerdeführerin nicht ins Treffen geführt. Zwar ist der Wunsch der Beschwerdeführerin, die einladende Person in Österreich besuchen und Wien bereise zu wollen, nachvollziehbar, in Anbetracht des Umstandes der im Verfahren vor der ÖB Teheran nicht unter Beweis gestellten familiären und sozialen und der nicht ausreichenden wirtschaftlichen Bindung, kann die Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin jedoch nicht als belegt angesehen werden. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen jene Argumente, auf die die Behörde ihre begründeten Zweifel an der Ausreisewilligkeit der Beschwerdeführerin durch Vorlage von Dokumenten und durch ihr Vorbringen entkräften und einen Nachweis darüber zu erbringen, dass sie die Absicht hat vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. 3. Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs.
3 FPG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: §§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten§ 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten, Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen. ,
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt: „Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS
Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien
Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
- e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4)Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten
Artikel 34
Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes:
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
- c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert, Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
- a)wenn der Antragsteller:
- i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
- v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
- b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. (…)“ Art. 32 Abs. 1 Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).Artikel 32, Absatz eins, Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor). Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u.a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen.Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich , u.a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen. Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u.a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visakodex vorsieht.Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u.a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Artikel 21, Absatz 7, des Visakodex vorsieht.
Art 32Abs.
1 lit.
- a)sublit.
- ii)Visakodex ist das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht begründet.
Artikel 32
, Absatz eins, Litera a,) Sub-Litera, i, i,) Visakodex ist das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht begründet. Wie beweiswürdigend ausgeführt, war die Einschätzung der Behörde, wonach keine ausreichenden Nachweise zum Zweck und zu den Bedingungen des geplanten Aufenthalts vorgelegt wurden, im Ergebnis zutreffend und ist der Behörde somit letztlich nicht entgegen zu treten, wenn diese davon ausgegangen ist, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts hinreichend nachvollziehbar zu begründen.
Art. 32Abs.
1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.
Artikel 32
, Absatz eins, Litera b, Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel" in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen. Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde jedoch nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände – insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigen. Es obliegt dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften. Hinsichtlich der vorgelegten Flugreservierung sowie der Bestätigungen über den Abschluss von Reiseversicherungen ist festzuhalten, dass diese Nachweise grundsätzlich Anhaltspunkte für eine Wiederausreiseabsicht darstellen. Für sich allein betrachtet sind sie jedoch nicht geeignet, die aufgezeigten – für einen beabsichtigen dauerhaften Verbleib sprechenden – Anhaltspunkte maßgeblich zu entkräften (vgl. dazu auch VwGH vom 17.11.2011, Zl. 2010/21/0213). Hinsichtlich der vorgelegten Flugreservierung sowie der Bestätigungen über den Abschluss von Reiseversicherungen ist festzuhalten, dass diese Nachweise grundsätzlich Anhaltspunkte für eine Wiederausreiseabsicht darstellen. Für sich allein betrachtet sind sie jedoch nicht geeignet, die aufgezeigten – für einen beabsichtigen dauerhaften Verbleib sprechenden – Anhaltspunkte maßgeblich zu entkräften vergleiche dazu auch VwGH vom 17.11.2011, , Zl. 2010/21/0213). Begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen, ergeben sich im gegenständlichen Fall – wie beweiswürdigend ausgeführt – insbesondere daraus, dass die pensionierte und verwitwete Beschwerdeführerin eine ausreichende wirtschaftliche, familiäre oder soziale Verwurzelung im Heimatstaat, wie beweiswürdigend wiedergegeben, nicht nachzuweisen vermochte. Sie brachte vor, ihre zwei Söhne würden im Heimatstaat leben. Nachweise erbrachte die Beschwerdeführerin diesbezüglich jedoch erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, steht der Berücksichtigung der erstmals mit Beschwerde vorgelegten Unterlagen das in § 11a Abs. 2 FPG normierte Neuerungsverbot entgegen. Weder aus den Erläuterungen zu § 11a FPG bzw. § 22b Abs. 2 BFA-VG noch aus der Judikatur der Höchstgerichte geht irgendein Hinweis hervor, dass das Neuerungsverbot in Visa-Angelegenheiten nur auf nova reperta eingeschränkt zu interpretieren sei.
§ 11a
FPG ist klargestellt, dass für die Rechtsmittelverfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden bestimmte Sonderregelungen wie etwa die Unzulässigkeit einer mündlichen Verhandlung oder ein umfassendes Neuerungsverbot vorgesehen ist. Da es in Visaverfahren jederzeit möglich ist, neue Visaanträge zu stellen, und dies gegenüber der Führung eines Beschwerdeverfahrens rascher und kostensparender ist, kann das Beschwerdeverfahren in sachgerechter Weise, auf die bereits bei der ursprünglichen Antragstellung vorgebrachten Tatsachen und Beweise beschränkt werden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 22b BFA-VG, Stand 01.01.2015).Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, steht der Berücksichtigung der erstmals mit Beschwerde vorgelegten Unterlagen das in Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG normierte Neuerungsverbot entgegen. Weder aus den Erläuterungen zu Paragraph 11 a, FPG bzw. Paragraph 22 b, Absatz 2, BFA-VG noch aus der Judikatur der Höchstgerichte geht irgendein Hinweis hervor, dass das Neuerungsverbot in Visa-Angelegenheiten nur auf nova reperta eingeschränkt zu interpretieren sei.
, Paragraph 11 a, FPG ist klargestellt, dass für die Rechtsmittelverfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden bestimmte Sonderregelungen wie etwa die Unzulässigkeit einer mündlichen Verhandlung oder ein umfassendes Neuerungsverbot vorgesehen ist. Da es in Visaverfahren jederzeit möglich ist, neue Visaanträge zu stellen, und dies gegenüber der Führung eines Beschwerdeverfahrens rascher und kostensparender ist, kann das Beschwerdeverfahren in sachgerechter Weise, auf die bereits bei der ursprünglichen Antragstellung vorgebrachten Tatsachen und Beweise beschränkt werden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Paragraph 22 b, BFA-VG, Stand 01.01.2015). Dem Umstand, dass einem Fremden schon einmal ein Visum erteilt wurde und er rechtzeitig vor dessen Ablauf wieder ausreiste, kommt bei der Beurteilung des Risikos einer rechtswidrigen Einwanderung maßgebliche Bedeutung zu (Hinweis VwGH 14.11.2013, 2013/21/0137; 20.12.2007, 2007/21/0104, wonach es für die Beurteilung der Wiederausreiseabsicht entscheidend darauf ankommt, ob dem Fremden ein in der Vergangenheit liegendes fremdenrechtliches Fehlverhalten anzulasten ist). Der Beschwerdeführerin wurde in der Vergangenheit kein Schengenvisum erteilt. Im Ergebnis kann der ÖB Teheran nicht entgegengetreten werden, wenn diese aus den Indizien im Sinne des oben Gesagten erkennt, demgemäß Zweifel an der gesicherten Wiederausreise der Beschwerdeführerin vorgehalten hat und zum Ergebnis gelangt ist, dass diese Zweifel seitens der Beschwerdeführerin letztlich nicht ausgeräumt werden konnten. Aufgrund der vorliegenden Tatsachen bestehen wie beweiswürdigend ausgeführt somit berechtigte Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums wieder in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Vor obig Gesagten kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen „Generalverdacht", der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor und ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Die behauptete Bindung an den Heimatstaat durch Immobilieneigentum sowie nicht hinreichend belegte familiäre Anknüpfungspunkte hat im vorliegenden Einzelfall nicht genügend Gewicht, die zu Recht an der Wiederausreise bestehenden Zweifel ausreichend klar aus dem Weg zu räumen. In einer Gesamtschau ist sohin festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist den Zweck und die Bedingungen ihres Aufenthalts in Österreich glaubhaft zu machen und aufgrund ihrer nicht hinreichend dargelegten Verwurzelung im Heimatstaat konkrete Zweifel an ihrer Wiederausreiseabsicht bestehen und diese –
der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – im gegenständlichen Fall zu ihren Lasten gehen. Die belangte Behörde hat soweit ersichtlich ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und der Beschwerdeführerin hinreichend Parteiengehör eingeräumt. Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Abschließend wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit hat, einen erneuten Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums C bei der belangten Behörde – unter nachvollziehbarer Darlegung des Zwecks und der Bedingungen ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet – zu stellen. Im vorliegenden Fall war jedoch entscheidungsrelevant, dass die Beschwerdeführerin die ihr im behördlichen Verfahren vorgehaltenen Zweifel an den vorgelegten Informationen über die Glaubwürdigkeit des Zwecks und der Bedingungen ihres geplanten Aufenthaltes sowie an ihrer Wiederausreiseabsicht nicht durch ein konkretes einzelfallbezogenes Vorbringen ausgeräumt hat.
§ 11aAbs.
2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W240.2315375.1.00