RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2026 GeschäftszahlW271 2266625-1 Spruch, W271 2266625-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH, Schreyvogelgasse 2, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom XXXX , (mitbeteiligte Parteien:
- Bundesarbeiterkammer, Prinz-Eugen-Straße 20-22, 1040 Wien;
- Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien) betreffend die Feststellung der Zielvorgabe für die vierte Regulierungsperiode Gas für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2027 sowie der Kosten und des Mengengerüstes für das Jahr 2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH, Schreyvogelgasse 2, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom römisch 40 , (mitbeteiligte Parteien:
- Bundesarbeiterkammer, Prinz-Eugen-Straße 20-22, 1040 Wien;
- Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien) betreffend die Feststellung der Zielvorgabe für die vierte Regulierungsperiode Gas für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2027 sowie der Kosten und des Mengengerüstes für das Jahr 2023 zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert: römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert: „Die den Systemnutzungsentgelten zu Grunde liegenden Kosten werden gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 79 f GWG 2011 für das Jahr 2023 je Netzebene wie folgt festgestellt:„Die den Systemnutzungsentgelten zu Grunde liegenden Kosten werden gemäß Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, f GWG 2011 für das Jahr 2023 je Netzebene wie folgt festgestellt: i. Kosten der Netzebene 1: EUR XXXX i. Kosten der Netzebene 1: EUR römisch 40 ii. Kosten der Netzebene 2: EUR XXXX ii. Kosten der Netzebene 2: EUR römisch 40 iii. Kosten der Netzebene 3: EUR XXXX “iii. Kosten der Netzebene 3: EUR römisch 40 “ II. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. III. Der Antrag, dass die „Änderungen gemäß § 71 GWG 2011 im Rahmen des Regulierungskontos berücksichtigt werden“, wird zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag, dass die „Änderungen gemäß Paragraph 71, GWG 2011 im Rahmen des Regulierungskontos berücksichtigt werden“, wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin ist Verteilernetzbetreiberin nach dem GWG
- Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde für die vierte Regulierungsperiode Gas das Einsparungspotential als Zielvorgabe (Spruchpunkt 1.), die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten (Spruchpunkt 2.) und das dem Netznutzungsentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst (Spruchpunkt 3.) fest.
- Seit dem Jahr 2012, in welchem der Vorstand der E-Control Austria (belangte Behörde) die Kosten für das Verteilernetz der Beschwerdeführerin für 2013 bestimmt hat, ist strittig, ob und inwieweit die Kosten des von der Beschwerdeführerin errichteten Teilstücks der XXXX anzuerkennen sind. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 18.09.2019, Ro 2018/04/0002, der Revision der Beschwerdeführerin betreffend die Kostenbestimmung für die Jahre 2013 bis 2015 stattgegeben und ausgesprochen, dass hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin errichteten Teilstücks der XXXX die fiktiven Errichtungskosten einer regionalen Verteilerleitung anzuerkennen wären, vorausgesetzt, dass diese bezogen auf den Herstellungszeitpunkt dem Grunde und der Höhe nach angemessen gewesen wären.
- Seit dem Jahr 2012, in welchem der Vorstand der E-Control Austria (belangte Behörde) die Kosten für das Verteilernetz der Beschwerdeführerin für 2013 bestimmt hat, ist strittig, ob und inwieweit die Kosten des von der Beschwerdeführerin errichteten Teilstücks der römisch 40 anzuerkennen sind. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 18.09.2019, Ro 2018/04/0002, der Revision der Beschwerdeführerin betreffend die Kostenbestimmung für die Jahre 2013 bis 2015 stattgegeben und ausgesprochen, dass hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin errichteten Teilstücks der römisch 40 die fiktiven Errichtungskosten einer regionalen Verteilerleitung anzuerkennen wären, vorausgesetzt, dass diese bezogen auf den Herstellungszeitpunkt dem Grunde und der Höhe nach angemessen gewesen wären.
- In der Folge hat das Bundesverwaltungsgericht in den anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend die Kostenbescheide des Vorstandes der E-Control Austria als belangte Behörde die betreffenden Bescheide zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. Nachfolgend erließ die belangte Behörde Kostenbescheide mit den Feststellungen zu den Kosten, dem Mengengerüst und den Zielvorgaben für die zweite und dritte Regulierungsperiode (Jahre 2013 bis 2017 bzw. 2018 bis 2021) sowie den Kosten und dem Mengengerüst für das Jahr
- In diesen Bescheiden hat die belangte Behörde die Kosten für die XXXX (weiterhin) nur im Umfang der tatsächlich genutzten Kapazität der Leitung in Höhe von XXXX anerkannt. Begründend führte sie dazu aus, dass ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen das XXXX zur Versorgung mit Erdgas mittels Verteilerleitung nicht erschlossen hätte, weshalb das fragliche Leitungsstück auch nicht in geringerer Dimensionierung als (reine) Verteilerleitung errichtet worden wäre. Deshalb seien auch keine Kosten bis zur Höhe fiktiver Errichtungskosten für eine derartige (fiktive) Verteilerleitung anzuerkennen.
- In der Folge hat das Bundesverwaltungsgericht in den anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend die Kostenbescheide des Vorstandes der E-Control Austria als belangte Behörde die betreffenden Bescheide zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. Nachfolgend erließ die belangte Behörde Kostenbescheide mit den Feststellungen zu den Kosten, dem Mengengerüst und den Zielvorgaben für die zweite und dritte Regulierungsperiode (Jahre 2013 bis 2017 bzw. 2018 bis 2021) sowie den Kosten und dem Mengengerüst für das Jahr
- In diesen Bescheiden hat die belangte Behörde die Kosten für die römisch 40 (weiterhin) nur im Umfang der tatsächlich genutzten Kapazität der Leitung in Höhe von römisch 40 anerkannt. Begründend führte sie dazu aus, dass ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen das römisch 40 zur Versorgung mit Erdgas mittels Verteilerleitung nicht erschlossen hätte, weshalb das fragliche Leitungsstück auch nicht in geringerer Dimensionierung als (reine) Verteilerleitung errichtet worden wäre. Deshalb seien auch keine Kosten bis zur Höhe fiktiver Errichtungskosten für eine derartige (fiktive) Verteilerleitung anzuerkennen. Zum Zwecke der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Erschließung des XXXX führte die belangte Behörde eine Investitionsvergleichsrechnung durch. Die angewendete Kapitalwertmethode habe einen negativen Barwert ergeben, weshalb die Investition von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen nicht realisiert worden wäre. Die belangte Behörde legte dabei der Investitionsvergleichsrechnung umfassend eigene Schätzungen hinsichtlich wesentlicher Inputgrößen (wie zB zu versorgende Haushalte im XXXX , durchschnittlicher jährlicher Gasverbrauch eines Haushaltes im XXXX , etc.) zugrunde, wobei die Schätzungen maßgeblich von jenen der Beschwerdeführerin abgewichen sind.Zum Zwecke der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Erschließung des römisch 40 führte die belangte Behörde eine Investitionsvergleichsrechnung durch. Die angewendete Kapitalwertmethode habe einen negativen Barwert ergeben, weshalb die Investition von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen nicht realisiert worden wäre. Die belangte Behörde legte dabei der Investitionsvergleichsrechnung umfassend eigene Schätzungen hinsichtlich wesentlicher Inputgrößen (wie zB zu versorgende Haushalte im römisch 40 , durchschnittlicher jährlicher Gasverbrauch eines Haushaltes im römisch 40 , etc.) zugrunde, wobei die Schätzungen maßgeblich von jenen der Beschwerdeführerin abgewichen sind.
- Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin wiederum Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin bringt die Beschwerdeführerin zunächst auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass die von der belangten Behörde durchgeführte Investitionsvergleichsrechnung ungeeignet sei, um ein der (Kosten-)Regulierung unterworfenes Investitionsvorhaben zu beurteilen. In jedem Fall würde aber bei Zugrundlegung korrekter Schätzwerte die Investitionsvergleichsrechnung der belangten Behörde einen positiven Barwert ergeben, weshalb ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen ein solches Vorhaben auch umgesetzt hätte. Deshalb seien die fiktiven Errichtungskosten einer (fiktiven) Verteilerleitung anzuerkennen. Alternativ seien Kosten bis zu einem Barwert von Null anzuerkennen. Um ihr diesbezügliches Vorbringen zu untermauern, legte die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der belangten Behörde ein Privatgutachten von XXXX , vor.Um ihr diesbezügliches Vorbringen zu untermauern, legte die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der belangten Behörde ein Privatgutachten von römisch 40 , vor.
- Während diese Beschwerdeverfahren – betreffend die zweite und dritte Regulierungsperiode (Jahre 2013 bis 2017 bzw. 2018 bis 2021) sowie die Kosten und das Mengengerüst für das Jahr 2022 – noch anhängig waren, erließ die belangte Behörde am XXXX den verfahrensgegenständlichen Bescheid betreffend die Feststellung der Kostenbasis und des Mengengerüstes für das Jahr 2023 und der Zielvorgaben für die vierte Regulierungsperiode Gas für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.
- Danach sollten – wie in den Bescheiden betreffend die vorangehenden Regulierungsperioden – die Kosten für die XXXX (weiterhin) nur im Umfang der tatsächlich genutzten Kapazität der Leitung in Höhe von XXXX anerkannt werden.
- Während diese Beschwerdeverfahren – betreffend die zweite und dritte Regulierungsperiode (Jahre 2013 bis 2017 bzw. 2018 bis 2021) sowie die Kosten und das Mengengerüst für das Jahr 2022 – noch anhängig waren, erließ die belangte Behörde am römisch 40 den verfahrensgegenständlichen Bescheid betreffend die Feststellung der Kostenbasis und des Mengengerüstes für das Jahr 2023 und der Zielvorgaben für die vierte Regulierungsperiode Gas für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.
- Danach sollten – wie in den Bescheiden betreffend die vorangehenden Regulierungsperioden – die Kosten für die römisch 40 (weiterhin) nur im Umfang der tatsächlich genutzten Kapazität der Leitung in Höhe von römisch 40 anerkannt werden.
- Gegen diesen hier verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin ebenfalls Beschwerde und führte darin – im Wesentlichen gleichlautend zu den Beschwerdeschriftsätzen betreffend die zweite und dritte Regulierungsperiode – aus, dass die von der belangten Behörde durchgeführte Investitionsvergleichsrechnung ungeeignet sei und sich bei Zugrundlegung korrekter Schätzwerte ein positiver Barwert ergebe; sie verwies gleichfalls auf das Privatgutachten von XXXX .
- Gegen diesen hier verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin ebenfalls Beschwerde und führte darin – im Wesentlichen gleichlautend zu den Beschwerdeschriftsätzen betreffend die zweite und dritte Regulierungsperiode – aus, dass die von der belangten Behörde durchgeführte Investitionsvergleichsrechnung ungeeignet sei und sich bei Zugrundlegung korrekter Schätzwerte ein positiver Barwert ergebe; sie verwies gleichfalls auf das Privatgutachten von römisch 40 .
- Am 22.08.2024 erstattete die belangte Behörde eine Äußerung im Hinblick auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2024, GZ W606 2238979-1/60E, betreffend Feststellung der Kosten und des Mengengerüstes für die zweite Regulierungsperiode Gas (Jahre 2013 bis 2017), und brachte zusammengefasst vor, dass dieses Erkenntnis eine grundlegende Entscheidung zur auch gegenständlichen Frage der Anerkennung von Kosten für das fiktive Vorhaben „Erschließung des XXXX mittels Verteilerleitung“ getroffen habe.
- Am 22.08.2024 erstattete die belangte Behörde eine Äußerung im Hinblick auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2024, GZ W606 2238979-1/60E, betreffend Feststellung der Kosten und des Mengengerüstes für die zweite Regulierungsperiode Gas (Jahre 2013 bis 2017), und brachte zusammengefasst vor, dass dieses Erkenntnis eine grundlegende Entscheidung zur auch gegenständlichen Frage der Anerkennung von Kosten für das fiktive Vorhaben „Erschließung des römisch 40 mittels Verteilerleitung“ getroffen habe. In diesem Erkenntnis seien vom Bundesverwaltungsgericht maßgebliche Inputfaktoren, wie beispielsweise die Topografie bzw. die Gebäudestruktur im XXXX anders beurteilt worden als durch die belangte Behörde. Deshalb sei der (ex ante) zu erwartenden durchschnittliche jährlichen Gasverbrauch eines Haushaltes im XXXX auch signifikant höher anzusetzen gewesen als von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid. Zudem sei die Investitionsvergleichsrechnung der belangten Behörde um die periodische Anpassung der Erlöse in Höhe der Inflation anzupassen gewesen. Nach Berücksichtigung dieser für die Investitionsvergleichsrechnung wesentlichen Parameter sei im Ergebnis ein positiver Barwert anzunehmen. Deshalb sei die Investition dem Grunde nach anzuerkennen. In diesem Erkenntnis seien vom Bundesverwaltungsgericht maßgebliche Inputfaktoren, wie beispielsweise die Topografie bzw. die Gebäudestruktur im römisch 40 anders beurteilt worden als durch die belangte Behörde. Deshalb sei der (ex ante) zu erwartenden durchschnittliche jährlichen Gasverbrauch eines Haushaltes im römisch 40 auch signifikant höher anzusetzen gewesen als von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid. Zudem sei die Investitionsvergleichsrechnung der belangten Behörde um die periodische Anpassung der Erlöse in Höhe der Inflation anzupassen gewesen. Nach Berücksichtigung dieser für die Investitionsvergleichsrechnung wesentlichen Parameter sei im Ergebnis ein positiver Barwert anzunehmen. Deshalb sei die Investition dem Grunde nach anzuerkennen. In Bezug auf die Höhe der fiktiven Errichtungskosten einer regionalen Verteilerleitung sei vom Bundesverwaltungsgericht erwogen worden, dass nur jenes XXXX km-lange Leitungsstück zu berücksichtigen gewesen sei, das von den von der belangten Behörde vorgenommen Kürzungen betroffen gewesen sei, nicht aber sonstige Leitungsbauten zur Erschließung des XXXX . Die Kosten dafür würden XXXX betragen und seien auf Netzebene 2 zu berücksichtigen, weil das Anknüpfungsobjekt weiterhin die tatsächlich errichtete XXXX sei, die auf Netzebene 2 liege und für die Kosten nunmehr in Höhe einer fiktiven Ausführung als Verteilerleitung anerkannt werden würde. Dieses Erkenntnis ist rechtskräftig (ebenso das Erkenntnis des BVwG vom XXXX betreffend die dritte Regulierungsperiode Gas). In Bezug auf die Höhe der fiktiven Errichtungskosten einer regionalen Verteilerleitung sei vom Bundesverwaltungsgericht erwogen worden, dass nur jenes römisch 40 km-lange Leitungsstück zu berücksichtigen gewesen sei, das von den von der belangten Behörde vorgenommen Kürzungen betroffen gewesen sei, nicht aber sonstige Leitungsbauten zur Erschließung des römisch 40 . Die Kosten dafür würden römisch 40 betragen und seien auf Netzebene 2 zu berücksichtigen, weil das Anknüpfungsobjekt weiterhin die tatsächlich errichtete römisch 40 sei, die auf Netzebene 2 liege und für die Kosten nunmehr in Höhe einer fiktiven Ausführung als Verteilerleitung anerkannt werden würde. Dieses Erkenntnis ist rechtskräftig (ebenso das Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 betreffend die dritte Regulierungsperiode Gas). Die vom Bundesverwaltungsgericht angestellten Erwägungen zur Behandlung der Kosten einer fiktiven Errichtung einer Verteilerleitung seien nach Ansicht der belangten Behörde auch im gegenständlichen Verfahren betreffend den bekämpften ersten Kostenbescheid der vierten Regulierungsperiode anzuwenden. Insoweit sei der bisherige Antrag der belangten Behörde auf (vollständige) Abweisung der Beschwerde nicht aufrechtzuerhalten und sei der bekämpfte Bescheid insofern abzuändern, dass die das Jahr 2023 betreffenden Abschreibungs- bzw. Finanzierungskosten für die fiktive Errichtung einer Verteilerleitung anzuerkennen seien. Durch die nunmehr höhere Kostenbasis ändere sich auch die effizienzabhängige Rendite, bei welcher seit der vierten Regulierungsperiode keine Mindesteffizienz berücksichtigt werde. Im Zuge einer nochmaligen Überprüfung bestimmter Erlöspositionen im Rahmen des Kostenfeststellungsverfahrens zur GZ V KOS G 013/24 , sei festgestellt worden, dass im gegenständlich bekämpften Bescheid die vom Unternehmen gemeldeten Mehrerlöse aus der Verrechnung von Leistungsüberschreitungen und/oder Mindestleistung seitens der belangten Behörde unter Anwendung eines falschen Vorzeichens im Regulierungskonto fälschlich hinzugerechnet, statt abgezogen worden seien. Daraus ergebe sich eine in Summe iHv TEUR XXXX erhöhte Feststellung von Kosten, wobei TEUR XXXX auf die Netzebene 2 und TEUR XXXX auf die Netzebene 3 entfallen würden.Im Zuge einer nochmaligen Überprüfung bestimmter Erlöspositionen im Rahmen des Kostenfeststellungsverfahrens zur GZ römisch fünf KOS G 013/24 , sei festgestellt worden, dass im gegenständlich bekämpften Bescheid die vom Unternehmen gemeldeten Mehrerlöse aus der Verrechnung von Leistungsüberschreitungen und/oder Mindestleistung seitens der belangten Behörde unter Anwendung eines falschen Vorzeichens im Regulierungskonto fälschlich hinzugerechnet, statt abgezogen worden seien. Daraus ergebe sich eine in Summe iHv TEUR römisch 40 erhöhte Feststellung von Kosten, wobei TEUR römisch 40 auf die Netzebene 2 und TEUR römisch 40 auf die Netzebene 3 entfallen würden. Aufgrund der Veränderung der Kostenbasis unter Berücksichtigung der Abschreibungs- bzw. Finanzierungskosten für die fiktive Errichtung der Verteilerleitung, der darauf aufbauend veränderten effizienzabhängigen Rendite sowie nach Korrektur der falsch berücksichtigten Mehrerlöse aus der Verrechnung von Leistungsüberschreitungen, habe aus Sicht der belangten Behörde Spruchpunkt
- wie folgt zu lauten: „
- Die den Systemnutzungsentgelten zu Grunde liegenden Kosten werden gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 79 f GWG 2011 für das Jahr 2023 je Netzebene wie folgt festgestellt:„
- Die den Systemnutzungsentgelten zu Grunde liegenden Kosten werden gemäß Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, f GWG 2011 für das Jahr 2023 je Netzebene wie folgt festgestellt: i. Kosten der Netzebene 1: EUR XXXX i. Kosten der Netzebene 1: EUR römisch 40 ii. Kosten der Netzebene 2: EUR XXXX ii. Kosten der Netzebene 2: EUR römisch 40 iii. Kosten der Netzebene 3: EUR XXXX “iii. Kosten der Netzebene 3: EUR römisch 40 “ Die belangte Behörde stellte deshalb den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge Spruchpunkt
- des bekämpften Bescheides dahingehend abändern.
- Mit Schreiben vom 10.09.2024 nahm die Beschwerdeführerin zur Äußerung der belangten Behörde vom 22.08.2024 inhaltlich Stellung und begrüßte die Absicht der belangten Behörde, den Antrag auf (vollständige) Abweisung der hier gegenständlichen Beschwerde aufgrund der jüngsten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr aufrecht erhalten zu wollen. Auch die Beschwerdeführerin sei der Ansicht, dass die XXXX im Ausmaß der Kosten einer fiktiven Verteilerleitung im Rahmen der Kosten für 2023 anzuerkennen ist.
- Mit Schreiben vom 10.09.2024 nahm die Beschwerdeführerin zur Äußerung der belangten Behörde vom 22.08.2024 inhaltlich Stellung und begrüßte die Absicht der belangten Behörde, den Antrag auf (vollständige) Abweisung der hier gegenständlichen Beschwerde aufgrund der jüngsten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr aufrecht erhalten zu wollen. Auch die Beschwerdeführerin sei der Ansicht, dass die römisch 40 im Ausmaß der Kosten einer fiktiven Verteilerleitung im Rahmen der Kosten für 2023 anzuerkennen ist. Gegen den Punkt „Unrichtige Berücksichtigung von Mehrerlösen aus Leistungsüberschreitungen“ der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin keine Einwendungen und erklärt weiters, dass die Neuberechnung der Kosten durch die belangte Behörde korrekt sei. Weiterhin kritisierte die Beschwerdeführerin jedoch die Reduktion der regulatorischen Nutzungsdauer.
- In einer Replik vom 25.09.2024 zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin legte die belangte Behörde nochmals ihre Erwägungen zur Reduktion der regulatorischen Abschreibungsdauern dar und führte aus, das ihr in diesen Zusammenhang zukommende Ermessen rechtskonform ausgeübt zu haben. Zudem habe dies nach Ansicht der belangten Behörde ohnehin keine Auswirkungen auf die für das Jahr 2023 planmäßig festzustellenden Kosten im bekämpften Bescheid.
- Mit Schriftsatz vom 20.10.2025 schränkte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde auf die Thematik „ XXXX “ ein und sah von allen übrigen Beschwerdegründen ab. Sie verwies auf ihren Schriftsatz vom 10.09.2024 sowie auf die Äußerung der belangten Behörde vom 22.08.2024, wonach sich die neuberechnete Kostenbasis als korrekt erweise. Sie verzichtete auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Mit Schriftsatz vom 20.10.2025 schränkte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde auf die Thematik „ römisch 40 “ ein und sah von allen übrigen Beschwerdegründen ab. Sie verwies auf ihren Schriftsatz vom 10.09.2024 sowie auf die Äußerung der belangten Behörde vom 22.08.2024, wonach sich die neuberechnete Kostenbasis als korrekt erweise. Sie verzichtete auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Die belangte Behörde bestätigte in ihrer Replik vom 23.10.2025 die Ansicht der Beschwerdeführerin und gab ebenfalls an, eine Verhandlung für nicht erforderlich zu halten. Die weiteren Parteien äußerten sich nicht mehr. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.1 Allgemeines zur XXXX 1.1 Allgemeines zur römisch 40 1.1.
- Die Beschwerdeführerin erschloss im XXXX zunächst das XXXX , indem sie eine Erdgasleitung ausgehend von XXXX in XXXX bis nach XXXX verlegte. Die Dimensionierung dieser Leitung erfolgte bereits in einem Umfang, der eine spätere Versorgung des XXXX mit Erdgas, ausgehend von XXXX , erlaubte.1.1.
- Die Beschwerdeführerin erschloss im römisch 40 zunächst das römisch 40 , indem sie eine Erdgasleitung ausgehend von römisch 40 in römisch 40 bis nach römisch 40 verlegte. Die Dimensionierung dieser Leitung erfolgte bereits in einem Umfang, der eine spätere Versorgung des römisch 40 mit Erdgas, ausgehend von römisch 40 , erlaubte. 1.1.
- In der Generalversammlung der Beschwerdeführerin am XXXX war das Vorhaben „ XXXX “ Gegenstand. Es wurden zwei Varianten näher thematisiert:1.1.
- In der Generalversammlung der Beschwerdeführerin am römisch 40 war das Vorhaben „ römisch 40 “ Gegenstand. Es wurden zwei Varianten näher thematisiert: Erstens die Variante „ XXXX “ zur Versorgung von Gemeinden im XXXX mit Erdgas: Dazu war geplant, eine Leitung ausgehend von XXXX bis in den Bereich nördlich von XXXX mit einer Länge von insgesamt ca. XXXX bei einem Investitionsvolumen von ca. XXXX zu errichten (ausweislich der Aufstellung eines Ingenieursbüros betrug die genaue Kostenschätzung für die Leitung in der Dimension XXXX ). Die für die Erschließung der Gemeinden im XXXX erforderlichen Investitionen wurden auf ca. XXXX geschätzt.Erstens die Variante „ römisch 40 “ zur Versorgung von Gemeinden im römisch 40 mit Erdgas: Dazu war geplant, eine Leitung ausgehend von römisch 40 bis in den Bereich nördlich von römisch 40 mit einer Länge von insgesamt ca. römisch 40 bei einem Investitionsvolumen von ca. römisch 40 zu errichten (ausweislich der Aufstellung eines Ingenieursbüros betrug die genaue Kostenschätzung für die Leitung in der Dimension römisch 40 ). Die für die Erschließung der Gemeinden im römisch 40 erforderlichen Investitionen wurden auf ca. römisch 40 geschätzt. Zweitens die Variante „ XXXX “ zur Errichtung einer Leitung zum Transport von Erdgas zwischen XXXX einschließlich einer Versorgung von Gemeinden im XXXX mit Erdgas: Dazu war zunächst geplant, eine Transportleitung ausgehend von XXXX bis XXXX bei einem Investitionsvolumen von ca. XXXX zu errichten. Zusätzlich sei eine „ XXXX zur Aufspeisung dieser überregionalen Transportleitung bei einem Investitionsvolumen von ca. XXXX erforderlich.Zweitens die Variante „ römisch 40 “ zur Errichtung einer Leitung zum Transport von Erdgas zwischen römisch 40 einschließlich einer Versorgung von Gemeinden im römisch 40 mit Erdgas: Dazu war zunächst geplant, eine Transportleitung ausgehend von römisch 40 bis römisch 40 bei einem Investitionsvolumen von ca. römisch 40 zu errichten. Zusätzlich sei eine „ römisch 40 zur Aufspeisung dieser überregionalen Transportleitung bei einem Investitionsvolumen von ca. römisch 40 erforderlich. In beiden Varianten beabsichtigte die Beschwerdeführerin, folgende Gemeinden im XXXX mit Erdgas zu versorgen: XXXX .In beiden Varianten beabsichtigte die Beschwerdeführerin, folgende Gemeinden im römisch 40 mit Erdgas zu versorgen: römisch 40 . 1.1.
- Die Beschwerdeführerin entschied sich am XXXX für die Erschließung des XXXX , wobei die Ausführung der Stichleitung von XXXX als Teilstück einer späteren „ XXXX dimensioniert und ausgelegt werden sollte. Auch Wegerechte sollten bereits für eine Hochdruckleitung erworben werden.1.1.
- Die Beschwerdeführerin entschied sich am römisch 40 für die Erschließung des römisch 40 , wobei die Ausführung der Stichleitung von römisch 40 als Teilstück einer späteren „ römisch 40 dimensioniert und ausgelegt werden sollte. Auch Wegerechte sollten bereits für eine Hochdruckleitung erworben werden. Nach Einholung der Genehmigungen wurde ein XXXX langes Leitungsstück in der Dimension XXXX beginnend von XXXX bis nach XXXX (westlich von XXXX ), errichtet.Nach Einholung der Genehmigungen wurde ein römisch 40 langes Leitungsstück in der Dimension römisch 40 beginnend von römisch 40 bis nach römisch 40 (westlich von römisch 40 ), errichtet. Das Vorhaben „ XXXX “ wurde jedoch von der Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens im XXXX , nicht mehr weiterverfolgt bzw. fertiggestellt, zumal das Projekt von der XXXX Vertragspartnerin nicht wie geplant umgesetzt wurde.Das Vorhaben „ römisch 40 “ wurde jedoch von der Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens im römisch 40 , nicht mehr weiterverfolgt bzw. fertiggestellt, zumal das Projekt von der römisch 40 Vertragspartnerin nicht wie geplant umgesetzt wurde. 1.1.
- Das gebaute Teilstück der XXXX in der Ausführung XXXX dient seit seiner Inbetriebnahme als Verteilerleitung für Gemeinden im XXXX mit Erdgas. Das Leitungsstück ist für diese Funktion überdimensioniert.1.1.
- Das gebaute Teilstück der römisch 40 in der Ausführung römisch 40 dient seit seiner Inbetriebnahme als Verteilerleitung für Gemeinden im römisch 40 mit Erdgas. Das Leitungsstück ist für diese Funktion überdimensioniert. 1.2 Zum fiktiven Vorhaben „Erschließung des XXXX mittels Verteilerleitung“1.2 Zum fiktiven Vorhaben „Erschließung des römisch 40 mittels Verteilerleitung“ 1.2.
- Die Beschwerdeführerin ging im Jahr XXXX auf Basis einer Wirtschaftlichkeitsrechnung mit einer Verzinsung von XXXX % von einem positiven Betriebsergebnis einer Erschließung des XXXX mittels einer Verteilerleitung in der Dimension XXXX ab dem XXXX . Betriebsjahr aus. Zum Zwecke der Wirtschaftlichkeitsberechnung traf die Beschwerdeführerin einige Annahmen betreffend das Absatzpotenzial der mit Erdgas zu versorgenden Gemeinden im XXXX . Diese Annahmen traf die Beschwerdeführerin basierend auf statistischen Daten (Anzahl an Haushalten, Gebäuden, etc.) einerseits und basierend auf Erfahrungswerten aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit (Anschlussquoten, jährlicher Gasverbrauch eines Haushaltes, etc.) andererseits.1.2.
- Die Beschwerdeführerin ging im Jahr römisch 40 auf Basis einer Wirtschaftlichkeitsrechnung mit einer Verzinsung von römisch 40 % von einem positiven Betriebsergebnis einer Erschließung des römisch 40 mittels einer Verteilerleitung in der Dimension römisch 40 ab dem römisch 40 . Betriebsjahr aus. Zum Zwecke der Wirtschaftlichkeitsberechnung traf die Beschwerdeführerin einige Annahmen betreffend das Absatzpotenzial der mit Erdgas zu versorgenden Gemeinden im römisch 40 . Diese Annahmen traf die Beschwerdeführerin basierend auf statistischen Daten (Anzahl an Haushalten, Gebäuden, etc.) einerseits und basierend auf Erfahrungswerten aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit (Anschlussquoten, jährlicher Gasverbrauch eines Haushaltes, etc.) andererseits. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung der Beschwerdeführerin inkludierte neben dem Netzbereich auch den Energiebereich (Vertrieb). 1.2.
- Fiktiver Herstellungszeitpunkt des Vorhabens „Erschließung des XXXX mittels Verteilerleitung“ ist der XXXX .1.2.
- Fiktiver Herstellungszeitpunkt des Vorhabens „Erschließung des römisch 40 mittels Verteilerleitung“ ist der römisch 40 . 1.2.
- Das Investitionsvolumen zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt XXXX . Dieser Betrag umfasst die (Gesamt-)Kosten, die für die Erschließung des XXXX einschließlich der Aufschließungsleitung von XXXX in der Dimension XXXX erforderlich sind.1.2.
- Das Investitionsvolumen zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt römisch 40 . Dieser Betrag umfasst die (Gesamt-)Kosten, die für die Erschließung des römisch 40 einschließlich der Aufschließungsleitung von römisch 40 in der Dimension römisch 40 erforderlich sind. 1.2.
- Die zu berücksichtigenden Betriebskosten zum fiktiven Herstellungszeitpunkt betragen XXXX % p.a. des Investitionsvolumens.1.2.
- Die zu berücksichtigenden Betriebskosten zum fiktiven Herstellungszeitpunkt betragen römisch 40 % p.a. des Investitionsvolumens. 1.2.
- Der zu berücksichtigende Zinssatz zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt XXXX %.1.2.
- Der zu berücksichtigende Zinssatz zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt römisch 40 %. 1.2.
- Der Netzbetreiberpreisindex – NPI wurde erstmals mit
- November 2005 mit XXXX % festgesetzt.1.2.
- Der Netzbetreiberpreisindex – NPI wurde erstmals mit
- November 2005 mit römisch 40 % festgesetzt. 1.2.
- Der generelle Produktivitätsfaktor Xgen wurde erstmals mit XXXX % festgesetzt.1.2.
- Der generelle Produktivitätsfaktor Xgen wurde erstmals mit römisch 40 % festgesetzt. 1.2.
- Die zu berücksichtigende Inflation zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt XXXX %.1.2.
- Die zu berücksichtigende Inflation zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt römisch 40 %. 1.2.
- Die Zahl der verfügbaren Wohneinheiten (Haushalte) in den betroffenen Gemeinden zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt XXXX . Sie untergliedert sich wie folgt: XXXX .1.2.
- Die Zahl der verfügbaren Wohneinheiten (Haushalte) in den betroffenen Gemeinden zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt römisch 40 . Sie untergliedert sich wie folgt: römisch 40 . Zum fiktiven Herstellungszeitpunkt ist von einer Anschlussquote von XXXX % der Haushalte nach XXXX Jahren bei konstantem jährlichen Wachstum auszugehen, somit von XXXX Haushalten, die im Endausbau mit Erdgas versorgt werden.Zum fiktiven Herstellungszeitpunkt ist von einer Anschlussquote von römisch 40 % der Haushalte nach römisch 40 Jahren bei konstantem jährlichen Wachstum auszugehen, somit von römisch 40 Haushalten, die im Endausbau mit Erdgas versorgt werden. 1.2.
- Der zu berücksichtigende durchschnittliche Gasverbrauch eines Haushalts im XXXX zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt XXXX kWh p.a.1.2.
- Der zu berücksichtigende durchschnittliche Gasverbrauch eines Haushalts im römisch 40 zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt römisch 40 kWh p.a. 1.2.
- Die Zahl der Nichtwohngebäude in den betroffenen Gebäuden zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt XXXX . Zum fiktiven Herstellungszeitpunkt ist davon auszugehen, dass nach XXXX Jahren bei konstantem jährlichen Wachstum XXXX Nicht-Haushaltskunden im Endausbau mit Erdgas versorgt werden. Der zu berücksichtigende durchschnittliche Gasverbrauch eines Nicht-Haushaltskunden im XXXX zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt XXXX kWh p.a.1.2.
- Die Zahl der Nichtwohngebäude in den betroffenen Gebäuden zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt römisch 40 . Zum fiktiven Herstellungszeitpunkt ist davon auszugehen, dass nach römisch 40 Jahren bei konstantem jährlichen Wachstum römisch 40 Nicht-Haushaltskunden im Endausbau mit Erdgas versorgt werden. Der zu berücksichtigende durchschnittliche Gasverbrauch eines Nicht-Haushaltskunden im römisch 40 zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt römisch 40 kWh p.a. 1.2.
- Das Netznutzungsentgelt (Netzebene 3) in Tirol zum fiktiven Herstellungszeitpunkt setzt sich wie folgt zusammen: Der Arbeitspreis beträgt für die ersten XXXX kWh p.a. (Zonen 1 und 2) XXXX /kWh und für die nächsten XXXX kWh p.a. (Zonen 3 und 4) XXXX /kWh. Das Pauschale beträgt XXXX p.m.Der Arbeitspreis beträgt für die ersten römisch 40 kWh p.a. (Zonen 1 und 2) römisch 40 /kWh und für die nächsten römisch 40 kWh p.a. (Zonen 3 und 4) römisch 40 /kWh. Das Pauschale beträgt römisch 40 p.m. 1.2.
- Die Abschreibungsdauer zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt 35 Jahre. 1.2.
- Unter Berücksichtigung der in den Punkten 1.2.2 bis 1.2.13 angeführten Inputgrößen ergibt eine Investitionsvergleichsrechnung für das fiktive Vorhaben „ XXXX “ abhängig von der konkreten Methodik jeweils folgendes Ergebnis:1.2.
- Unter Berücksichtigung der in den Punkten 1.2.2 bis 1.2.13 angeführten Inputgrößen ergibt eine Investitionsvergleichsrechnung für das fiktive Vorhaben „ römisch 40 “ abhängig von der konkreten Methodik jeweils folgendes Ergebnis: 1.2.14.
- Eine Investitionsvergleichsrechnung mit einer kosten- und erlösseitigen Berücksichtigung der Inflation gemäß Punkt 1.2.8 – und somit ohne kostenseitige Berücksichtigung des NPI sowie des generellen Produktivitätsfaktors Xgen – ergibt einen positiven Barwert in Höhe von TEUR XXXX .1.2.14.
- Eine Investitionsvergleichsrechnung mit einer kosten- und erlösseitigen Berücksichtigung der Inflation gemäß Punkt 1.2.8 – und somit ohne kostenseitige Berücksichtigung des NPI sowie des generellen Produktivitätsfaktors Xgen – ergibt einen positiven Barwert in Höhe von TEUR römisch 40 . 1.2.14.
- Eine Investitionsvergleichsrechnung mit einer kostenseitigen Berücksichtigung der Inflation gemäß Punkt 1.2.8 und des generellen Produktivitätsfaktors Xgen – und somit ohne kostenseitige Berücksichtigung des NPI – sowie einer erlösseitigen Berücksichtigung der Inflation gemäß Punkt 1.2.8 ergibt einen positiven Barwert in Höhe von TEUR XXXX .1.2.14.
- Eine Investitionsvergleichsrechnung mit einer kostenseitigen Berücksichtigung der Inflation gemäß Punkt 1.2.8 und des generellen Produktivitätsfaktors Xgen – und somit ohne kostenseitige Berücksichtigung des NPI – sowie einer erlösseitigen Berücksichtigung der Inflation gemäß Punkt 1.2.8 ergibt einen positiven Barwert in Höhe von TEUR römisch 40 . 1.2.14.
- Eine Investitionsvergleichsrechnung mit einer kostenseitigen Berücksichtigung des NPI sowie des generellen Produktivitätsfaktors Xgen – und somit ohne kostenseitige Berücksichtigung der Inflation gemäß Punkt 1.2.8 – sowie einer erlösseitigen Berücksichtigung der Inflation gemäß Punkt 1.2.8 ergibt einen positiven Barwert in Höhe von XXXX .1.2.14.
- Eine Investitionsvergleichsrechnung mit einer kostenseitigen Berücksichtigung des NPI sowie des generellen Produktivitätsfaktors Xgen – und somit ohne kostenseitige Berücksichtigung der Inflation gemäß Punkt 1.2.8 – sowie einer erlösseitigen Berücksichtigung der Inflation gemäß Punkt 1.2.8 ergibt einen positiven Barwert in Höhe von römisch 40 . 1.
- Zu den fiktiven Errichtungskosten der Ausführung der XXXX als Verteilerleitung1.
- Zu den fiktiven Errichtungskosten der Ausführung der römisch 40 als Verteilerleitung Die fiktiven Errichtungskosten jenes Leitungsstücks, das in der Dimension XXXX errichtet wurde, betragen in der Ausführung als Verteilerleitung in der Dimension XXXX zum fiktiven Herstellungszeitpunkt XXXX Die fiktiven Errichtungskosten jenes Leitungsstücks, das in der Dimension römisch 40 errichtet wurde, betragen in der Ausführung als Verteilerleitung in der Dimension römisch 40 zum fiktiven Herstellungszeitpunkt römisch 40 1.
- Zum Kostenanpassungsfaktor und den Kosten: 1.4.1 Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Jahre XXXX , differenziert nach Netzebenen, werden in der Höhe gemäß Spruchpunkt A) I. festgestellt.1.4.1 Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Jahre römisch 40 , differenziert nach Netzebenen, werden in der Höhe gemäß Spruchpunkt A) römisch eins. festgestellt. 1.4.2 Der Kostenanpassungsfaktor von
- Jänner 2023 bis
- Dezember 2027 beträgt (unverändert) XXXX % p.a. 1.4.2 Der Kostenanpassungsfaktor von
- Jänner 2023 bis
- Dezember 2027 beträgt (unverändert) römisch 40 % p.a.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten – im Besonderen den Verwaltungsakt der belangten Behörde, die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde, alle eingebrachten Schriftsätze und vorgelegten Beweismittel sowie alle Schriftsätze und Beweismittel aus dem Verfahren W606 2238979-1 sowie W606 2239005-1 (betreffend die zweite und dritte Regulierungsperiode Gas), auf die im gegenständlichen Verfahren und in den zitierten Entscheidungen ausdrücklich verwiesen wurde. Sowohl die belangte Behörde als auch die Beschwerdeführerin verwiesen in ihrem Vorbringen jeweils ausdrücklich auf die Ausführungen und Berechnungen insbesondere im Verfahren W606 2238979-1, weil dieses im unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren steht und sich auf dieses wesentlich auswirkt. Von der belangten Behörde wurden auf Grundlage der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu W606 2238979-1/60E und W606 2239005-1/36E die Investitionen für die XXXX teilweise anerkannt und die Kosten neu berechnet. Die Beschwerdeführerin schloss sich der Neuberechnung der belangten Behörde auch im vorliegenden Verfahren an und modifizierte ihr Beschwerdebegehren auf Festsetzung mit den von der belangten Behörde neu berechneten Werten. Die Beschwerdeführerin sah die Berechnungen als zutreffend an.Sowohl die belangte Behörde als auch die Beschwerdeführerin verwiesen in ihrem Vorbringen jeweils ausdrücklich auf die Ausführungen und Berechnungen insbesondere im Verfahren W606 2238979-1, weil dieses im unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren steht und sich auf dieses wesentlich auswirkt. Von der belangten Behörde wurden auf Grundlage der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu W606 2238979-1/60E und W606 2239005-1/36E die Investitionen für die römisch 40 teilweise anerkannt und die Kosten neu berechnet. Die Beschwerdeführerin schloss sich der Neuberechnung der belangten Behörde auch im vorliegenden Verfahren an und modifizierte ihr Beschwerdebegehren auf Festsetzung mit den von der belangten Behörde neu berechneten Werten. Die Beschwerdeführerin sah die Berechnungen als zutreffend an. 2.1 Zu den Feststellungen zu Punkt 1.1 – Allgemeines zur XXXX 2.1 Zu den Feststellungen zu Punkt 1.1 – Allgemeines zur römisch 40 2.1.
- Die Feststellungen zu Punkt 1.1.1 ergeben sich aus Beilage 7 zu Punkt 5c der Tagesordnung der Generalversammlung vom XXXX (im Folgenden: GV-Beilage), S. 1, deren Inhalt unstrittig ist. Dies bestätigte in der Verhandlung am XXXX des Verfahrens zur Zahl W606 2238979-1 auch Zeuge XXXX . Dieser war zwischen XXXX Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und als solcher in der Lage, unmittelbar über die Geschäftsgebarung der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt zu berichten.2.1.
- Die Feststellungen zu Punkt 1.1.1 ergeben sich aus Beilage 7 zu Punkt 5c der Tagesordnung der Generalversammlung vom römisch 40 (im Folgenden: GV-Beilage), S. 1, deren Inhalt unstrittig ist. Dies bestätigte in der Verhandlung am römisch 40 des Verfahrens zur Zahl W606 2238979-1 auch Zeuge römisch 40 . Dieser war zwischen römisch 40 Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und als solcher in der Lage, unmittelbar über die Geschäftsgebarung der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt zu berichten. 2.1.
- Die Feststellungen zu Punkt 1.1.2 ergeben sich aus der GV-Beilage. XXXX bestätigte diese Angaben in der Verhandlung am XXXX des Verfahrens zur Zahl W606 2238979-1.2.1.
- Die Feststellungen zu Punkt 1.1.2 ergeben sich aus der GV-Beilage. römisch 40 bestätigte diese Angaben in der Verhandlung am römisch 40 des Verfahrens zur Zahl W606 2238979-
- Die genaue Kostenschätzung für die Leitung in der Dimension XXXX “ ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten und nachvollziehbaren Kostenschätzung des Ingenieurbüros XXXX . Wie der Zeuge XXXX in der Verhandlung am XXXX des Verfahrens zur Zahl W606 2238979-1 ausführte, plante dieses Ingenieurbüro damals auch alle anderen Leitungsvorhaben der Beschwerdeführerin. Außerdem wurde das Projekt vom damaligen technischen Geschäftsführer begleitet. Da sich keine Besonderheiten gegenüber bereits realisierten Vorhaben ergeben hätten, durfte die Beschwerdeführerin auf das Ergebnis der Schätzung vertrauen.Die genaue Kostenschätzung für die Leitung in der Dimension römisch 40 “ ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten und nachvollziehbaren Kostenschätzung des Ingenieurbüros römisch 40 . Wie der Zeuge römisch 40 in der Verhandlung am römisch 40 des Verfahrens zur Zahl W606 2238979-1 ausführte, plante dieses Ingenieurbüro damals auch alle anderen Leitungsvorhaben der Beschwerdeführerin. Außerdem wurde das Projekt vom damaligen technischen Geschäftsführer begleitet. Da sich keine Besonderheiten gegenüber bereits realisierten Vorhaben ergeben hätten, durfte die Beschwerdeführerin auf das Ergebnis der Schätzung vertrauen. 2.1.
- Die Feststellungen zu Punkt 1.1.3 ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen. XXXX bestätigte diese Angaben in der Verhandlung am XXXX im Verfahren zur Zahl W606 2238979-
- Zudem stimmt das Vorbringen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde überein.2.1.
- Die Feststellungen zu Punkt 1.1.3 ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen. römisch 40 bestätigte diese Angaben in der Verhandlung am römisch 40 im Verfahren zur Zahl W606 2238979-
- Zudem stimmt das Vorbringen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde überein. Dass das Vorhaben „ XXXX “ von der Beschwerdeführerin nicht weiterverfolgt wurde, ergibt sich bereits aus dem im behördlichen Akt einliegenden Dokument „ XXXX “ aus XXXX . In diesem Bericht ist ausgeführt, dass zwischenzeitlich die XXXX Partnerin das Vorhaben „derzeit nicht verwirklicht“, womit nach Wegfall des italienischen Teils das Projekt „energiewirtschaftlich nicht mehr zu rechtfertigen“ sei und „derzeit nicht im ursprünglich vorgesehenen Gesamtkonzept realisiert werden“ könne. Des Weiteren führte XXXX im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zahl XXXX ua in der Verhandlung am XXXX aus, dass in den Jahren „ XXXX “ durchgesickert sei, dass in XXXX nicht gebaut werde. Dies blieb von der Beschwerdeführerin im Verfahren zur Zahl W606 2238979-1 auch unbestritten.Dass das Vorhaben „ römisch 40 “ von der Beschwerdeführerin nicht weiterverfolgt wurde, ergibt sich bereits aus dem im behördlichen Akt einliegenden Dokument „ römisch 40 “ aus römisch 40 . In diesem Bericht ist ausgeführt, dass zwischenzeitlich die römisch 40 Partnerin das Vorhaben „derzeit nicht verwirklicht“, womit nach Wegfall des italienischen Teils das Projekt „energiewirtschaftlich nicht mehr zu rechtfertigen“ sei und „derzeit nicht im ursprünglich vorgesehenen Gesamtkonzept realisiert werden“ könne. Des Weiteren führte römisch 40 im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zahl römisch 40 ua in der Verhandlung am römisch 40 aus, dass in den Jahren „ römisch 40 “ durchgesickert sei, dass in römisch 40 nicht gebaut werde. Dies blieb von der Beschwerdeführerin im Verfahren zur Zahl W606 2238979-1 auch unbestritten. 2.1.
- Die Feststellungen zu Punkt 1.1.4 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde. 2.
- Zu den Feststellungen zu Punkt 1.2 – zum fiktiven Vorhaben „Erschließung des XXXX mittels Verteilerleitung“2.
- Zu den Feststellungen zu Punkt 1.2 – zum fiktiven Vorhaben „Erschließung des römisch 40 mittels Verteilerleitung“ 2.2.
- Die Feststellungen zu Punkt 1.2.1 ergeben sich aus der GV-Beilage, S. 3, und der dortigen Beilage
- Aus Beilage 1 zur GV-Beilage ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Wirtschaftlichkeit auf Basis von zu versorgenden Haushalten sowie auf Basis von zu versorgenden gewerblichen und industriellen Objekten, jeweils unter Annahme eines jährlichen Gasverbrauches, berechnete. Die Zahl der geschätzten Gebäude beruhte auf den Daten der Volkszählung vom XXXX . Die der Schätzung zugrunde gelegte Anschlussquote sowie der jährliche Gasverbrauch beruhten auf Annahmen der Beschwerdeführerin. Diese Annahmen hat sie, wie der Zeuge XXXX in der Verhandlung am XXXX des Verfahrens zur Zahl W606 2238979-1 ausführte, aufgrund ihrer Erfahrung getroffen.Aus Beilage 1 zur GV-Beilage ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Wirtschaftlichkeit auf Basis von zu versorgenden Haushalten sowie auf Basis von zu versorgenden gewerblichen und industriellen Objekten, jeweils unter Annahme eines jährlichen Gasverbrauches, berechnete. Die Zahl der geschätzten Gebäude beruhte auf den Daten der Volkszählung vom römisch 40 . Die der Schätzung zugrunde gelegte Anschlussquote sowie der jährliche Gasverbrauch beruhten auf Annahmen der Beschwerdeführerin. Diese Annahmen hat sie, wie der Zeuge römisch 40 in der Verhandlung am römisch 40 des Verfahrens zur Zahl W606 2238979-1 ausführte, aufgrund ihrer Erfahrung getroffen. Dass die Wirtschaftlichkeitsberechnung sowohl den Netz- als auch den Energiebereich umfasst, legte die belangte Behörde bereits im Bescheid zur zweiten Regulierungsperiode (fortan: „
- RP“), S. 39, dar. Dies wurde vom Zeugen XXXX in der Verhandlung am XXXX bestätigt. Der Zeuge gab an, dass die Wirtschaftlichkeitsberechnung allein internen Zwecke diente und eine zu anderen Projekten vergleichbare Darstellung gewährleisten sollte.Dass die Wirtschaftlichkeitsberechnung sowohl den Netz- als auch den Energiebereich umfasst, legte die belangte Behörde bereits im Bescheid zur zweiten Regulierungsperiode (fortan: „
- RP“), S. 39, dar. Dies wurde vom Zeugen römisch 40 in der Verhandlung am römisch 40 bestätigt. Der Zeuge gab an, dass die Wirtschaftlichkeitsberechnung allein internen Zwecke diente und eine zu anderen Projekten vergleichbare Darstellung gewährleisten sollte. 2.2.
- Die Feststellung zu Punkt 1.2.2 (Herstellungszeitpunkt) beruht auf folgenden Erwägungen: 2.2.2.
- Ausweislich der Feststellungen zu Punkt 1.1.
- zog die Beschwerdeführerin die Erschließung des XXXX bereits im XXXX in Zusammenhang mit anderen Netzausbauvorhaben in Betracht bzw. dachte die allfällige Erschließung des XXXX bei diesen mit. Die grundsätzliche Entscheidung zur Erschließung des XXXX (samt überregionaler Transportleitung) wurde schließlich in der Generalversammlung der Beschwerdeführerin am XXXX getroffen (vgl. bereits die Feststellung zu Punkt 1.1.3.).2.2.2.
- Ausweislich der Feststellungen zu Punkt 1.1.
- zog die Beschwerdeführerin die Erschließung des römisch 40 bereits im römisch 40 in Zusammenhang mit anderen Netzausbauvorhaben in Betracht bzw. dachte die allfällige Erschließung des römisch 40 bei diesen mit. Die grundsätzliche Entscheidung zur Erschließung des römisch 40 (samt überregionaler Transportleitung) wurde schließlich in der Generalversammlung der Beschwerdeführerin am römisch 40 getroffen vergleiche bereits die Feststellung zu Punkt 1.1.3.). Einen ersten wesentlichen Schritt der tatsächlichen Umsetzung der Erschließung des XXXX bildet die Aufschlussleitung XXXX im Raum der XXXX . Dass diese einen wesentlichen und notwendigen Teil der Erschließung des XXXX bildet, ergibt sich bereits aus der GV-Beilage. Im Rohrbuch der Beschwerdeführerin ist die Aufschlussleitung XXXX mit dem Zeitpunkt XXXX festgehalten.Einen ersten wesentlichen Schritt der tatsächlichen Umsetzung der Erschließung des römisch 40 bildet die Aufschlussleitung römisch 40 im Raum der römisch 40 . Dass diese einen wesentlichen und notwendigen Teil der Erschließung des römisch 40 bildet, ergibt sich bereits aus der GV-Beilage. Im Rohrbuch der Beschwerdeführerin ist die Aufschlussleitung römisch 40 mit dem Zeitpunkt römisch 40 festgehalten. Die belangte Behörde ging wiederholt davon aus, erst mit vorliegen aller notwendigen Genehmigungen habe eine finale Entscheidung über die Umsetzung des Investitionsvorhabens getroffen werden sollen und geht vom XXXX als relevantem Bewertungszeitpunkt aus (vgl. etwa Bescheid der belangten Behörde vom 21.10.2020, V KOS G 013/12/E,
- RP, S. 43).Die belangte Behörde ging wiederholt davon aus, erst mit vorliegen aller notwendigen Genehmigungen habe eine finale Entscheidung über die Umsetzung des Investitionsvorhabens getroffen werden sollen und geht vom römisch 40 als relevantem Bewertungszeitpunkt aus vergleiche etwa Bescheid der belangten Behörde vom 21.10.2020, römisch fünf KOS G 013/12/E,
- RP, S. 43). Die belangte Behörde führt im Bescheid
- RP aus, dass es sich bei dieser Leitung um eine „bloße Verbindungsleitung von der ursprünglichen Verteilernetzleitung XXXX “ handle. Die von ihr angenommene mangelnde Signifikanz der XXXX im Kontext der (tatsächlich erfolgten) Umsetzung der überregionalen Transportleitung ist zwar nachvollziehbar. Dieses Argument lässt sich jedoch nicht auf die Beurteilung des fiktiven Vorhabens der Erschließung des XXXX mittels Verteilerleitung samt Verbindungsleitung von XXXX umlegen, weil gerade nicht (allein) die XXXX zu beurteilen ist.Die belangte Behörde führt im Bescheid
- RP aus, dass es sich bei dieser Leitung um eine „bloße Verbindungsleitung von der ursprünglichen Verteilernetzleitung römisch 40 “ handle. Die von ihr angenommene mangelnde Signifikanz der römisch 40 im Kontext der (tatsächlich erfolgten) Umsetzung der überregionalen Transportleitung ist zwar nachvollziehbar. Dieses Argument lässt sich jedoch nicht auf die Beurteilung des fiktiven Vorhabens der Erschließung des römisch 40 mittels Verteilerleitung samt Verbindungsleitung von römisch 40 umlegen, weil gerade nicht (allein) die römisch 40 zu beurteilen ist. Die Beschwerdeführerin wies außerdem darauf hin, dass die Umsetzung einer Verteilerleitung mit einem Druck bis einschließlich XXXX bar (was bei einer fiktiven Ausführung der XXXX als Verteilerleitung der Fall wäre), wenn der Leitungsinhaber bestimmte Vorgaben erfüllt und für diese Leitung keine Zwangsrechte in Anspruch genommen werden, zum maßgeblichen Zeitpunkt keiner Genehmigungspflicht unterlag (vgl. § 44 Abs. 2 GWG idF BGBl. I 148/2002). Auch deshalb sind das Genehmigungsverfahren für die und der Genehmigungszeitpunkt der überregionalen Transportleitung (anders als im Bescheid
- RP, S. 43, angenommen) für das fiktive Vorhaben „ XXXX “ nicht maßgeblich.Die Beschwerdeführerin wies außerdem darauf hin, dass die Umsetzung einer Verteilerleitung mit einem Druck bis einschließlich römisch 40 bar (was bei einer fiktiven Ausführung der römisch 40 als Verteilerleitung der Fall wäre), wenn der Leitungsinhaber bestimmte Vorgaben erfüllt und für diese Leitung keine Zwangsrechte in Anspruch genommen werden, zum maßgeblichen Zeitpunkt keiner Genehmigungspflicht unterlag vergleiche Paragraph 44, Absatz 2, GWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 148 aus 2002,). Auch deshalb sind das Genehmigungsverfahren für die und der Genehmigungszeitpunkt der überregionalen Transportleitung (anders als im Bescheid
- RP, S. 43, angenommen) für das fiktive Vorhaben „ römisch 40 “ nicht maßgeblich. 2.2.2.
- Angesichts dessen ist vom XXXX auszugehen, weil die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt mit der Erschließung des XXXX begonnen hat. Die Leitung XXXX dient der Versorgung des XXXX mit Erdgas, weshalb ihre Errichtung für das Verteilernetz im XXXX als maßgeblich anzusehen ist.2.2.2.
- Angesichts dessen ist vom römisch 40 auszugehen, weil die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt mit der Erschließung des römisch 40 begonnen hat. Die Leitung römisch 40 dient der Versorgung des römisch 40 mit Erdgas, weshalb ihre Errichtung für das Verteilernetz im römisch 40 als maßgeblich anzusehen ist. 2.2.
- Die Feststellungen zu Punkt 1.2.3 (Investitionsvolumen) ergeben sich aus der GV-Beilage, S.
- 2.2.
- Die Feststellung zu Punkt 1.2.4 (Betriebskosten) ergibt sich aus Beilage 3 zur GV-Beilage. Die Betriebskosten wurden auch von der belangten Behörde in ihrer Investitionsvergleichsrechnung in dieser Höhe angesetzt und blieben im Verfahren unbestritten. 2.2.
- Die Feststellung zu Punkt 1.2.5 (Zinssatz) ergibt sich aus der Höhe der regulatorischen Verzinsung (WACC) zum maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. Bescheid
- RP, S. 56). Die Höhe des Zinssatzes blieb unbestritten.2.2.
- Die Feststellung zu Punkt 1.2.5 (Zinssatz) ergibt sich aus der Höhe der regulatorischen Verzinsung (WACC) zum maßgeblichen Zeitpunkt vergleiche Bescheid
- RP, S. 56). Die Höhe des Zinssatzes blieb unbestritten. 2.2.
- Die Feststellung zu Punkt 1.2.6 (Netzbetreiberpreisindex – NPI) ergibt sich aus dem von der belangten Behörde geführten Verfahren K SNT G 013/04 (vgl. Bescheid
- RP, S. 60 f). Die Höhe des NPI blieb unbestritten. Der Beschluss dazu wurde im og. Verfahren am XXXX getroffen.2.2.
- Die Feststellung zu Punkt 1.2.6 (Netzbetreiberpreisindex – NPI) ergibt sich aus dem von der belangten Behörde geführten Verfahren K SNT G 013/04 vergleiche Bescheid
- RP, S. 60 f). Die Höhe des NPI blieb unbestritten. Der Beschluss dazu wurde im og. Verfahren am römisch 40 getroffen. Maßgeblich ist, dass die Verwendung eines NPI erstmals mit der am
- November 2005 in Kraft getretenen Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung-Novelle 2005, GSNT-VO-Novelle 2005, K SNT G 001-043/04, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr 212 vom
- Oktober 2005, eingeführt wurde (vgl § 7 Abs 4 GSNT-VO-Novelle 2005; vgl auch die Erläuterungen zur GSNT-VO-Novelle 2005, S. 21 ff).Maßgeblich ist, dass die Verwendung eines NPI erstmals mit der am
- November 2005 in Kraft getretenen Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung-Novelle 2005, GSNT-VO-Novelle 2005, K SNT G 001-043/04, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr 212 vom
- Oktober 2005, eingeführt wurde vergleiche Paragraph 7, Absatz 4, GSNT-VO-Novelle 2005; vergleiche auch die Erläuterungen zur GSNT-VO-Novelle 2005, S. 21 ff). 2.2.
- Die Feststellung zu Punkt 1.2.7 (genereller Produktivitätsfaktor Xgen) ergibt sich aus dem von der belangten Behörde geführten Verfahren (vgl Bescheid
- RP, S. 61). Die Höhe blieb unbestritten.2.2.
- Die Feststellung zu Punkt 1.2.7 (genereller Produktivitätsfaktor Xgen) ergibt sich aus dem von der belangten Behörde geführten Verfahren vergleiche Bescheid
- RP, S. 61). Die Höhe blieb unbestritten. Maßgeblich ist, dass die Verwendung eines generellen Produktivitätsfaktors Xgen erstmals mit der am
- November 2005 in Kraft getretenen GSNT-VO-Novelle 2005, K SNT G 001-043/04, eingeführt wurde (vgl § 7 Abs 4 GSNT-VO-Novelle 2005; vgl auch die Erläuterungen zur GSNT-VO-Novelle 2005, S. 15 ff).Maßgeblich ist, dass die Verwendung eines generellen Produktivitätsfaktors Xgen erstmals mit der am
- November 2005 in Kraft getretenen GSNT-VO-Novelle 2005, K SNT G 001-043/04, eingeführt wurde vergleiche Paragraph 7, Absatz 4, GSNT-VO-Novelle 2005; vergleiche auch die Erläuterungen zur GSNT-VO-Novelle 2005, S. 15 ff). 2.2.
- Die Feststellung zu Punkt 1.2.8 (Inflation) ergibt sich aus dem von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex, der im Jahr 2000 2,3 %, 2001 2,7 %, 2002 1,8 %, 2003 1,3 % und 2004 2,1 % betrug – im Durchschnitt der letzten fünf Jahre bezogen auf den fiktiven Herstellungszeitpunkt somit XXXX %.2.2.
- Die Feststellung zu Punkt 1.2.8 (Inflation) ergibt sich aus dem von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex, der im Jahr 2000 2,3 %, 2001 2,7 %, 2002 1,8 %, 2003 1,3 % und 2004 2,1 % betrug – im Durchschnitt der letzten fünf Jahre bezogen auf den fiktiven Herstellungszeitpunkt somit römisch 40 %. Das Inflationsziel der Europäischen Zentralbank beträgt 2 %. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme einer Inflation im Herstellungszeitpunkt in Höhe von XXXX % angemessen.Vor diesem Hintergrund ist die Annahme einer Inflation im Herstellungszeitpunkt in Höhe von römisch 40 % angemessen. 2.2.
- Die Feststellungen zu Punkt 1.2.9 (Haushalte und Anschlussquote) ergeben sich aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen: 2.2.9.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass im Ergebnis die Zahl der Haushalte, die schließlich mit Erdgas versorgt werden, entscheidend für die Wirtschaftlichkeitsberechnung des Vorhabens „ XXXX “ ist. Diese Zahl ergibt sich durch Anwendung der Anschlussquote, verstanden als jener Anteil der Haushalte in Gemeinden, die letztlich mit Erdgas versorgt werden, gemessen an der Gesamtzahl an Haushalten in denselben Gemeinden.2.2.9.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass im Ergebnis die Zahl der Haushalte, die schließlich mit Erdgas versorgt werden, entscheidend für die Wirtschaftlichkeitsberechnung des Vorhabens „ römisch 40 “ ist. Diese Zahl ergibt sich durch Anwendung der Anschlussquote, verstanden als jener Anteil der Haushalte in Gemeinden, die letztlich mit Erdgas versorgt werden, gemessen an der Gesamtzahl an Haushalten in denselben Gemeinden. Die Beschwerdeführerin ging in der GV-Beilage von XXXX Haushalten in den betroffenen Gemeinden aus ( XXXX ). Bei einer von ihr angenommenen Anschlussquote von XXXX % sollten im End-ausbau somit XXXX Haushalte mit Erdgas versorgt werden. Demgegenüber ging die belangte Behörde im Bescheid
- RP bei XXXX Haushalten von einer Anschlussquote von ca. XXXX % bzw XXXX mit Erdgas zu versorgenden Haushalten aus. Die Beschwerdeführerin ging in der GV-Beilage von römisch 40 Haushalten in den betroffenen Gemeinden aus ( römisch 40 ). Bei einer von ihr angenommenen Anschlussquote von römisch 40 % sollten im End-ausbau somit römisch 40 Haushalte mit Erdgas versorgt werden. Demgegenüber ging die belangte Behörde im Bescheid
- RP bei römisch 40 Haushalten von einer Anschlussquote von ca. römisch 40 % bzw römisch 40 mit Erdgas zu versorgenden Haushalten aus. Die Differenz in der Gesamtzahl der Haushalte erklärt sich zunächst dadurch, dass die belangte Behörde im Bescheid
- RP, S. 52, alle Gemeinden des XXXX berücksichtigte und somit auch Gemeinden erfasste, deren Anschluss an das Verteilernetz zum maßgeblichen Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin nicht geplant war. Für die Zwecke einer Investitionsvergleichsrechnung führt der von der belangten Behörde im Bescheid
- RP somit verwendete Wert zu keinen aussagekräftigen Ergebnissen.Die Differenz in der Gesamtzahl der Haushalte erklärt sich zunächst dadurch, dass die belangte Behörde im Bescheid
- RP, S. 52, alle Gemeinden des römisch 40 berücksichtigte und somit auch Gemeinden erfasste, deren Anschluss an das Verteilernetz zum maßgeblichen Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin nicht geplant war. Für die Zwecke einer Investitionsvergleichsrechnung führt der von der belangten Behörde im Bescheid
- RP somit verwendete Wert zu keinen aussagekräftigen Ergebnissen. 2.2.9.
- Die Zahl der Wohnungen nach Art des (Wohn-)Gebäudes in den anzuschließenden Gemeinden beträgt ausweislich der Gebäude- und Wohnungszählung – Hauptergebnisse Tirol, XXXX , herausgegeben von der Statistik Austria im Jahr XXXX (vgl Beilage 1 zur GV-Beilage):2.2.9.
- Die Zahl der Wohnungen nach Art des (Wohn-)Gebäudes in den anzuschließenden Gemeinden beträgt ausweislich der Gebäude- und Wohnungszählung – Hauptergebnisse Tirol, römisch 40 , herausgegeben von der Statistik Austria im Jahr römisch 40 vergleiche Beilage 1 zur GV-Beilage): Gemeinde Gesamt mit 1 oder 2 Wohnungen mit 3 bis 10 Wohnungen mit 11+ Wohnungen für Gemeinschaften Nichtwohngebäude G W G W G W G W G W G W XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 G = Gebäude; W = Wohnung Der Begriff „Wohnung“ wird von der Statistik Austria gemäß der einschlägigen Europäischen Klassifikation der Bauwerke (CC – Classification of Types of Construction) verwendet (siehe Gebäude- und Wohnungszählung – Hauptergebnisse Tirol, S. 24). Ein „Gebäude mit einer Wohnung“ (Klasse 1110) umfasst „Einzelhäuser wie Bungalows, Villen, Chalets, Forsthäuser, Bauernhäuser, Landhäuser, Sommerhäuser, Wochenendhäuser usw.“ sowie auch „Doppel- und Reihenhäuser, wobei jede Wohnung ein eigenes Dach und einen eigenen ebenerdigen Eingang hat“. Ein „Gebäude mit zwei oder mehr Wohnungen“ (Klasse 1121) umfasst „Einzel-, Doppel- oder Reihenhäuser mit zwei Wohnungen“. „Gebäude mit drei oder mehr Wohnungen“ (Klasse 1122) umfassen „sonstige Wohngebäude, z.B. Wohnblocks, Mietwohnhäuser, mit drei oder mehr Wohnungen“ (vgl. die Erläuterungen zur CC der Statistik Austria, Stand vom
- August 1997, erstellt am
- November 2018).Der Begriff „Wohnung“ wird von der Statistik Austria gemäß der einschlägigen Europäischen Klassifikation der Bauwerke (CC – Classification of Types of Construction) verwendet (siehe Gebäude- und Wohnungszählung – Hauptergebnisse Tirol, S. 24). Ein „Gebäude mit einer Wohnung“ (Klasse 1110) umfasst „Einzelhäuser wie Bungalows, Villen, Chalets, Forsthäuser, Bauernhäuser, Landhäuser, Sommerhäuser, Wochenendhäuser usw.“ sowie auch „Doppel- und Reihenhäuser, wobei jede Wohnung ein eigenes Dach und einen eigenen ebenerdigen Eingang hat“. Ein „Gebäude mit zwei oder mehr Wohnungen“ (Klasse 1121) umfasst „Einzel-, Doppel- oder Reihenhäuser mit zwei Wohnungen“. „Gebäude mit drei oder mehr Wohnungen“ (Klasse 1122) umfassen „sonstige Wohngebäude, z.B. Wohnblocks, Mietwohnhäuser, mit drei oder mehr Wohnungen“ vergleiche die Erläuterungen zur CC der Statistik Austria, Stand vom
- August 1997, erstellt am
- November 2018). In den anzuschließenden Gemeinden befinden sich somit (lässt man die Wohnungen in Nichtwohngebäuden, wozu gemäß Abteilung 12 Hotels, Bürogebäude, etc. zählen, außer Betracht) insgesamt XXXX Wohnungen ( XXXX ).In den anzuschließenden Gemeinden befinden sich somit (lässt man die Wohnungen in Nichtwohngebäuden, wozu gemäß Abteilung 12 Hotels, Bürogebäude, etc. zählen, außer Betracht) insgesamt römisch 40 Wohnungen ( römisch 40 ). Der Begriff Wohnung im Sinne der Gebäude- und Wohnungszählung – Hauptergebnisse XXXX kann auch für die hier nötigen Zwecke zum Begriff Haushalt insoweit gleichgesetzt werden (siehe auch die Wohnungsdefinition, die der Gebäude- und Wohnungszählung – Hauptergebnisse Tirol, S. 23 f, zugrunde liegt). Auch wenn bei der Gebäude- und Wohnungszählung – Hauptergebnisse Tirol ebenso Wohnungen erfasst werden, in denen keine Person gemeldet ist, ist ein allfälliger Leerstand nicht von der Zahl verfügbarer Wohnungen abzuziehen, ist doch in allen Gemeinden (und somit auch in den in der Folge heranzuziehenden Vergleichsdaten) immer auch von einem Leerstand auszugehen.Der Begriff Wohnung im Sinne der Gebäude- und Wohnungszählung – Hauptergebnisse römisch 40 kann auch für die hier nötigen Zwecke zum Begriff Haushalt insoweit gleichgesetzt werden (siehe auch die Wohnungsdefinition, die der Gebäude- und Wohnungszählung – Hauptergebnisse Tirol, S. 23 f, zugrunde liegt). Auch wenn bei der Gebäude- und Wohnungszählung – Hauptergebnisse Tirol ebenso Wohnungen erfasst werden, in denen keine Person gemeldet ist, ist ein allfälliger Leerstand nicht von der Zahl verfügbarer Wohnungen abzuziehen, ist doch in allen Gemeinden (und somit auch in den in der Folge heranzuziehenden Vergleichsdaten) immer auch von einem Leerstand auszugehen. Der Wert von XXXX Wohnungen deckt sich somit im Wesentlichen mit dem Wert der Beschwerdeführerin, die – lässt man die aufgrund bereits von ihr getroffener Annahmen erfolgte Reduktion der Haushalte in XXXX , die systematisch in der anzunehmenden Anschlussquote zu berücksichtigen wäre, unberücksichtigt (was auch im Hinblick auf die in der Folge heranzuziehenden Vergleichsdaten geboten ist) – von XXXX Haushalten ausging.Der Wert von römisch 40 Wohnungen deckt sich somit im Wesentlichen mit dem Wert der Beschwerdeführerin, die – lässt man die aufgrund bereits von ihr getroffener Annahmen erfolgte Reduktion der Haushalte in römisch 40 , die systematisch in der anzunehmenden Anschlussquote zu berücksichtigen wäre, unberücksichtigt (was auch im Hinblick auf die in der Folge heranzuziehenden Vergleichsdaten geboten ist) – von römisch 40 Haushalten ausging. 2.2.9.
- Die Beschwerdeführerin ging in der GV-Beilage von einer Anschlussquote von XXXX % bei XXXX Haushalten aus. Somit sollten im Endausbau XXXX Haushalte mit Gas versorgt werden. Demgegenüber ging die belangte Behörde bei XXXX von einer Anschlussquote von XXXX % bzw. XXXX mit Gas zu versorgenden Haushalten aus, wobei die belangte Behörde überdies sich maßgeblich auf Daten aus dem Jahr XXXX stützte (vgl. Bescheid
- RP, S. 52) und somit keine Beurteilung zum maßgeblichen Zeitpunkt vorgenommen hatte.2.2.9.
- Die Beschwerdeführerin ging in der GV-Beilage von einer Anschlussquote von römisch 40 % bei römisch 40 Haushalten aus. Somit sollten im Endausbau römisch 40 Haushalte mit Gas versorgt werden. Demgegenüber ging die belangte Behörde bei römisch 40 von einer Anschlussquote von römisch 40 % bzw. römisch 40 mit Gas zu versorgenden Haushalten aus, wobei die belangte Behörde überdies sich maßgeblich auf Daten aus dem Jahr römisch 40 stützte vergleiche Bescheid
- RP, S. 52) und somit keine Beurteilung zum maßgeblichen Zeitpunkt vorgenommen hatte. 2.2.9.3.
- Im Jahr XXXX betrug die Anschlussquote bei allen von der Beschwerdeführerin mit Gas versorgten Gemeinden im Durchschnitt rund XXXX %. Diese Daten setzen jedoch Hausanschlüsse (hinter einem Hausanschluss können mehrere Wohnungen verortet sein) mit der Gebäudeanzahl (in einem Gebäude können ebenfalls mehrere Wohnungen verortet sein) in Bezug. Bei einer haushaltsbezogenen Betrachtung würde folglich die Anschlussquote höher ausfallen, weil bei einem Hausanschluss bei einem Gebäude mit mehreren Wohnungen typischerweise auch mehrere Wohnungen mit Gas versorgt werden.2.2.9.3.
- Im Jahr römisch 40 betrug die Anschlussquote bei allen von der Beschwerdeführerin mit Gas versorgten Gemeinden im Durchschnitt rund römisch 40 %. Diese Daten setzen jedoch Hausanschlüsse (hinter einem Hausanschluss können mehrere Wohnungen verortet sein) mit der Gebäudeanzahl (in einem Gebäude können ebenfalls mehrere Wohnungen verortet sein) in Bezug. Bei einer haushaltsbezogenen Betrachtung würde folglich die Anschlussquote höher ausfallen, weil bei einem Hausanschluss bei einem Gebäude mit mehreren Wohnungen typischerweise auch mehrere Wohnungen mit Gas versorgt werden. 2.2.9.3.
- Die höchste Anschlussquote wies im Jahr XXXX ausweislich der Beilage ./J des Verfahrens zur Zahl W606 2238979-1, die Gemeinde XXXX die zweithöchste die Gemeinde XXXX % auf. Von insgesamt XXXX Gemeinden mit Hausanschlüssen wiesen XXXX eine Anschlussquote von zumindest XXXX % auf.2.2.9.3.
- Die höchste Anschlussquote wies im Jahr römisch 40 ausweislich der Beilage ./J des Verfahrens zur Zahl W606 2238979-1, die Gemeinde römisch 40 die zweithöchste die Gemeinde römisch 40 % auf. Von insgesamt römisch 40 Gemeinden mit Hausanschlüssen wiesen römisch 40 eine Anschlussquote von zumindest römisch 40 % auf. Neben dem Umstand, dass es sich dabei um keine (rein) haushaltsbezogene Betrachtung handelt und Beilage ./J somit insoweit niedrigere Anschlussquoten ausweist, war zu diesem Zeitpunkt das Gasnetz der Beschwerdeführerin noch nicht vollständig ausgebaut. Angesichts der langjährigen Lebensdauer von Heizsystemen kann ein Hausanschluss bei grundsätzlicher Verfügbarkeit von Erdgas in einer Gemeinde zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht hergestellt gewesen sein. Vor diesem Hintergrund ist mit der belangten Behörde von einer zwölfjährigen Dauer bis zum tatsächlichen Erreichen der Anschlussquote auszugehen. 2.2.9.3.
- In ihrer Stellungnahme vom XXXX zum vorangegangenen Verfahren W606 2238979-1 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie in mehreren Gemeinden auch rasch – und somit bereits vor der zu erwartenden Ausbaudauer von grundsätzlich XXXX Jahren – eine Anschlussquote von XXXX erreichen konnte, weshalb sie im Endausbau von einer Anschlussquote von XXXX ausgehen habe können und dürfen. Dass die Beschwerdeführerin ihre Erfahrung als Verteilernetzbetreiberin und die folglich ihr als Netzbetreiberin bekannten, eigenen Anschlussquoten in ihre Prognose einfließen lässt, ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden.2.2.9.3.
- In ihrer Stellungnahme vom römisch 40 zum vorangegangenen Verfahren W606 2238979-1 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie in mehreren Gemeinden auch rasch – und somit bereits vor der zu erwartenden Ausbaudauer von grundsätzlich römisch 40 Jahren – eine Anschlussquote von römisch 40 erreichen konnte, weshalb sie im Endausbau von einer Anschlussquote von römisch 40 ausgehen habe können und dürfen. Dass die Beschwerdeführerin ihre Erfahrung als Verteilernetzbetreiberin und die folglich ihr als Netzbetreiberin bekannten, eigenen Anschlussquoten in ihre Prognose einfließen lässt, ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Die belangte Behörde hat jedenfalls auch im Bescheid
- RP, der Beschwerdeführerin zugestanden, dass diese aufgrund der gesetzten Ziele realitätsnahe und dem Vorsichtsprinzip entsprechende Erwartungswerte unter Berücksichtigung einer positiven Marktpenetration ansetzen dürfe. Unter Berücksichtigung von Zielwerten ist auch die belangte Behörde von einer höheren Anschlussdichte ausgegangen, als sich aus der reinen Betrachtung von statistischen Werten zum maßgeblichen Zeitpunkt ergeben hätte (vgl. den Bescheid
- RP, S. 52).Die belangte Behörde hat jedenfalls auch im Bescheid
- RP, der Beschwerdeführerin zugestanden, dass diese aufgrund der gesetzten Ziele realitätsnahe und dem Vorsichtsprinzip entsprechende Erwartungswerte unter Berücksichtigung einer positiven Marktpenetration ansetzen dürfe. Unter Berücksichtigung von Zielwerten ist auch die belangte Behörde von einer höheren Anschlussdichte ausgegangen, als sich aus der reinen Betrachtung von statistischen Werten zum maßgeblichen Zeitpunkt ergeben hätte vergleiche den Bescheid
- RP, S. 52). 2.2.9.
- Vor diesem Hintergrund durfte die Beschwerdeführerin bei der gebotenen Vorsicht einer Schätzung unter Berücksichtigung der ihr selbst vorliegenden Daten im Jahr XXXX nicht von einer Anschlussquote von XXXX % ausgehen, weil dies (selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihr Netz zu diesem Zeitpunkt noch nicht endausgebaut war) zu optimistisch ist. Auf Basis der vorliegenden Daten, des Stands des Netzausaus und der Erfahrung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit, sowie unter Berücksichtigung des ihr auch von der belangten Behörde im Bescheid
- RP zugestandenen Ansatzes von Erwartungswerten unter Berücksichtigung einer positiven Marktpenetration dufte sie aber von einer Anschlussquote von XXXX % ausgehen.2.2.9.
- Vor diesem Hintergrund durfte die Beschwerdeführerin bei der gebotenen Vorsicht einer Schätzung unter Berücksichtigung der ihr selbst vorliegenden Daten im Jahr römisch 40 nicht von einer Anschlussquote von römisch 40 % ausgehen, weil dies (selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihr Netz zu diesem Zeitpunkt noch nicht endausgebaut war) zu optimistisch ist. Auf Basis der vorliegenden Daten, des Stands des Netzausaus und der Erfahrung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit, sowie unter Berücksichtigung des ihr auch von der belangten Behörde im Bescheid
- RP zugestandenen Ansatzes von Erwartungswerten unter Berücksichtigung einer positiven Marktpenetration dufte sie aber von einer Anschlussquote von römisch 40 % ausgehen. 2.2.9.
- Folglich ist von XXXX zu versorgenden Haushalten in den anzuschließenden Gemeinden auszugehen. Der absolute Wert liegt im Ergebnis unter der Annahme der Beschwerdeführerin in der GV-Beilage, aber auch unter der Annahme der belangten Behörde im Bescheid
- RP, weil sich auch diese Annahme als erhöht erwies.2.2.9.
- Folglich ist von römisch 40 zu versorgenden Haushalten in den anzuschließenden Gemeinden auszugehen. Der absolute Wert liegt im Ergebnis unter der Annahme der Beschwerdeführerin in der GV-Beilage, aber auch unter der Annahme der belangten Behörde im Bescheid
- RP, weil sich auch diese Annahme als erhöht erwies. 2.2.9.
- Ergänzend ist noch festzuhalten, dass die tatsächliche Entwicklung der Anschlussquote bei der gebotenen ex ante-Betrachtung zu unterbleiben hat und der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt jener der fiktiven Herstellung ist; eine ex post-Betrachtung ist hier unzulässig. Diesem Grundsatz entgegenstehendes Vorbringen der Verfahrensparteien war nicht zu berücksichtigen. 2.2.
- Die Feststellung zu Punkt 1.2.10 (durchschnittlicher Gasverbrauch je Haushalt p.a.) ergibt sich aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen: 2.2.10.
- Die Beschwerdeführerin ging in Beilage 1 zur GV-Beilage von einem durchschnittlichen Gasverbrauch von XXXX pro Haushalt p.a. aus. Für die Zwecke der Investitionsvergleichsrechnung ist dieser Wert, um entsprechend die Netznutzungsentgelte zur Anwendung zu bringen, in kWh umzurechnen.2.2.10.
- Die Beschwerdeführerin ging in Beilage 1 zur GV-Beilage von einem durchschnittlichen Gasverbrauch von römisch 40 pro Haushalt p.a. aus. Für die Zwecke der Investitionsvergleichsrechnung ist dieser Wert, um entsprechend die Netznutzungsentgelte zur Anwendung zu bringen, in kWh umzurechnen. 2.2.10.1.
- Die belangte Behörde legte im Bescheid
- RP, S. 53, ihren Umrechnungen einen Brennwert XXXX zugrunde, was einem Wert von XXXX (im Bescheid mit „rund“ XXXX angeführt) entspricht. In der Unterlage der belangten Behörde „ XXXX ?“ (Stand: XXXX ) wurde ein Wert von XXXX angenommen.2.2.10.1.
- Die belangte Behörde legte im Bescheid
- RP, S. 53, ihren Umrechnungen einen Brennwert römisch 40 zugrunde, was einem Wert von römisch 40 (im Bescheid mit „rund“ römisch 40 angeführt) entspricht. In der Unterlage der belangten Behörde „ römisch 40 ?“ (Stand: römisch 40 ) wurde ein Wert von römisch 40 angenommen. Mehrere Faktoren beeinflussen die Umrechnung des gemessenen Gasvolumens (m3 bzw. Nm3) auf einen Energiewert (kWh). Ausweislich § 2 Z 5 Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung – GSNT-VO 2004, Zl. K SNT G 1-43/03, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 101 vom 26.05.2004, galt zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Verrechnungsbrennwert von XXXX in allen österreichischen Netzbereichen. Erst ab XXXX wurde dieser Wert mit XXXX neu festgesetzt (vgl. die GSNT-VO-Novelle 2005, Zl. K SNT G 001-043/04). Mehrere Faktoren beeinflussen die Umrechnung des gemessenen Gasvolumens (m3 bzw. Nm3) auf einen Energiewert (kWh). Ausweislich Paragraph 2, Ziffer 5, Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung – GSNT-VO 2004, Zl. K SNT G 1-43/03, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 101 vom 26.05.2004, galt zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Verrechnungsbrennwert von römisch 40 in allen österreichischen Netzbereichen. Erst ab römisch 40 wurde dieser Wert mit römisch 40 neu festgesetzt vergleiche die GSNT-VO-Novelle 2005, Zl. K SNT G 001-043/04). Im Parallelverfahren ging die belangte Behörde daher auf eine entsprechende Frage des Bundesverwaltungsgerichts in ihrer Stellungnahme vom XXXX davon aus, dass am XXXX ein Wert von XXXX galt (vgl. § 2 Z 5 Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung – GSNT-VO 2004, Zl. K SNT G 1-43/03, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 101 vom 26.05.2004) und dieser heranzuziehen sei (zu einem allf. abweichenden Wert für XXXX waren seitens der belangten Behörde keine Informationen auffindbar und diese sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen). Dieser Wert wurde erst mit Wirksamkeit vom XXXX festgesetzt (vgl. die GSNT-VO-Novelle 2005, Zl. K SNT G 001-043/04). Das Dokument „ XXXX ?“ (Stand: XXXX ) stellt laut belangter Behörde eine Unterlage aus dem Beratungsbereich für Endkunden dar, wobei generell die Schwierigkeit bestehe, den – bei Normverhältnissen geltenden – Brennwert auf spezifische Haushaltskunden zu modifizieren. Generell stelle die Umrechnung des gemessenen Gasvolumens auf Energieverbrauch im Verhältnis der Netzbetreiber und Netzkundschaft eine Herausforderung hinsichtlich deren Nachvollziehbarkeit dar (vgl. die Stellungnahme der belangten Behörde vom XXXX , S. 3 f.).Im Parallelverfahren ging die belangte Behörde daher auf eine entsprechende Frage des Bundesverwaltungsgerichts in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 davon aus, dass am römisch 40 ein Wert von römisch 40 galt vergleiche Paragraph 2, Ziffer 5, Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung – GSNT-VO 2004, Zl. K SNT G 1-43/03, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 101 vom 26.05.2004) und dieser heranzuziehen sei (zu einem allf. abweichenden Wert für römisch 40 waren seitens der belangten Behörde keine Informationen auffindbar und diese sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen). Dieser Wert wurde erst mit Wirksamkeit vom römisch 40 festgesetzt vergleiche die GSNT-VO-Novelle 2005, Zl. K SNT G 001-043/04). Das Dokument „ römisch 40 ?“ (Stand: römisch 40 ) stellt laut belangter Behörde eine Unterlage aus dem Beratungsbereich für Endkunden dar, wobei generell die Schwierigkeit bestehe, den – bei Normverhältnissen geltenden – Brennwert auf spezifische Haushaltskunden zu modifizieren. Generell stelle die Umrechnung des gemessenen Gasvolumens auf Energieverbrauch im Verhältnis der Netzbetreiber und Netzkundschaft eine Herausforderung hinsichtlich deren Nachvollziehbarkeit dar vergleiche die Stellungnahme der belangten Behörde vom römisch 40 , S. 3 f.). Die Beschwerdeführerin führte im Parallelverfahren in ihrer Stellungnahme vom XXXX aus, dass ausweislich einer Mitteilung zur Gasbeschaffenheit der Abrechnungsbrennwert im Jahr XXXX mit Ausnahme von XXXX jeweils knapp über XXXX betragen habe. Dieser Umrechnungsfaktor könne aber ausweislich der Stellungnahme der belangten Behörde vom XXXX insoweit nicht herangezogen werden, weil die Höhenlage der betroffenen Gemeinden nicht berücksichtigt worden sei. Diese führe zu einem niedrigeren Brennwert zwischen rund XXXX .Die Beschwerdeführerin führte im Parallelverfahren in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 aus, dass ausweislich einer Mitteilung zur Gasbeschaffenheit der Abrechnungsbrennwert im Jahr römisch 40 mit Ausnahme von römisch 40 jeweils knapp über römisch 40 betragen habe. Dieser Umrechnungsfaktor könne aber ausweislich der Stellungnahme der belangten Behörde vom römisch 40 insoweit nicht herangezogen werden, weil die Höhenlage der betroffenen Gemeinden nicht berücksichtigt worden sei. Diese führe zu einem niedrigeren Brennwert zwischen rund römisch 40 . 2.2.10.1.
- Zieht man den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogenen Umrechnungsfaktor von XXXX heran, kommt man, wie bereits ausgeführt, auf einen Verbrauch von XXXX . Bei den von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom XXXX angebotenen Umrechnungsfaktoren von XXXX und XXXX ergeben sich XXXX bzw. XXXX .2.2.10.1.
- Zieht man den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogenen Umrechnungsfaktor von römisch 40 heran, kommt man, wie bereits ausgeführt, auf einen Verbrauch von römisch 40 . Bei den von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 angebotenen Umrechnungsfaktoren von römisch 40 und römisch 40 ergeben sich römisch 40 bzw. römisch 40 . Legt man der Umrechnung den – jedenfalls zum fiktiven Herstellungszeitpunkt geltenden – Wert der GSNT-VO 2004 iHv XXXX zugrunde, hätte die Beschwerdeführerin einen durchschnittlichen Gasverbrauch eines Haushaltes von XXXX angenommen.Legt man der Umrechnung den – jedenfalls zum fiktiven Herstellungszeitpunkt geltenden – Wert der GSNT-VO 2004 iHv römisch 40 zugrunde, hätte die Beschwerdeführerin einen durchschnittlichen Gasverbrauch eines Haushaltes von römisch 40 angenommen. 2.2.10.
- Eine genauere Schätzung erlaubt jedenfalls der von der Beschwerdeführerin vorgelegte tatsächliche durchschnittliche Gasverbrauch für das Jahr XXXX , aufgeschlüsselt je Gemeinde und Zählpunkt (vgl Mitteilung der Beschwerdeführerin vom XXXX zum vorangegangenen Verfahren zur Zahl W606 2238979-1 iVm Beilage ./K):2.2.10.
- Eine genauere Schätzung erlaubt jedenfalls der von der Beschwerdeführerin vorgelegte tatsächliche durchschnittliche Gasverbrauch für das Jahr römisch 40 , aufgeschlüsselt je Gemeinde und Zählpunkt vergleiche Mitteilung der Beschwerdeführerin vom römisch 40 zum vorangegangenen Verfahren zur Zahl W606 2238979-1 in Verbindung mit Beilage ./K): Im Jahr XXXX betrug bei der Beschwerdeführerin der durchschnittliche Gasverbrauch eines Zählpunktes XXXX bei insgesamt XXXX . Die Beschwerdeführerin weist in der Mitteilung vom XXXX zum vorangegangenen Verfahren zur Zahl W606 2238979-1 darauf hin, dass zum XXXX vergleichbare Gemeinden im XXXX höhere durchschnittliche jährliche Verbrauchswerte aufweisen (zB XXXX ).Im Jahr römisch 40 betrug bei der Beschwerdeführerin der durchschnittliche Gasverbrauch eines Zählpunktes römisch 40 bei insgesamt römisch 40 . Die Beschwerdeführerin weist in der Mitteilung vom römisch 40 zum vorangegangenen Verfahren zur Zahl W606 2238979-1 darauf hin, dass zum römisch 40 vergleichbare Gemeinden im römisch 40 höhere durchschnittliche jährliche Verbrauchswerte aufweisen (zB römisch 40 ). Bei den von der Beschwerdeführerin übermittelten Werten ist zu berücksichtigen, dass die mit Abstand meisten Zählpunkte die Gemeinde XXXX aufweist (die XXXX Zählpunkte entsprechen ca. XXXX % aller Zählpunkte). Der durchschnittliche Gasverbrauch in XXXX betrug im Jahr XXXX . Während in Tirol im Jahr XXXX aller Gebäude Ein- und Zweifamilienhäuser waren, lag dieser Wert in XXXX bei XXXX Hingegen waren in XXXX der Gebäude Wohngebäude mit drei oder mehr Wohnungen, während dies in ganz XXXX insgesamt XXXX waren (vgl. Gebäude und Wohnungszählung – Hauptergebnisse XXXX , S. 9). Lässt man daher allein schon XXXX in den von der Beschwerdeführerin übermittelten Verbrauchsdaten unberücksichtigt, betrug der durchschnittliche Gasverbrauch im Jahr XXXX bei XXXX Zählpunkten XXXX pro Zählpunkt.Bei den von der Beschwerdeführerin übermittelten Werten ist zu berücksichtigen, dass die mit Abstand meisten Zählpunkte die Gemeinde römisch 40 aufweist (die römisch 40 Zählpunkte entsprechen ca. römisch 40 % aller Zählpunkte). Der durchschnittliche Gasverbrauch in römisch 40 betrug im Jahr römisch 40 . Während in Tirol im Jahr römisch 40 aller Gebäude Ein- und Zweifamilienhäuser waren, lag dieser Wert in römisch 40 bei römisch 40 Hingegen waren in römisch 40 der Gebäude Wohngebäude mit drei oder mehr Wohnungen, während dies in ganz römisch 40 insgesamt römisch 40 waren vergleiche Gebäude und Wohnungszählung – Hauptergebnisse römisch 40 , S. 9). Lässt man daher allein schon römisch 40 in den von der Beschwerdeführerin übermittelten Verbrauchsdaten unberücksichtigt, betrug der durchschnittliche Gasverbrauch im Jahr römisch 40 bei römisch 40 Zählpunkten römisch 40 pro Zählpunkt. Dies legt bereits nahe, dass die Schätzung der Beschwerdeführerin von XXXX p.a., die sie auf Basis ihrer eigenen Erfahrungswerte getroffen hat, vergleichsweise vorsichtig war.Dies legt bereits nahe, dass die Schätzung der Beschwerdeführerin von römisch 40 p.a., die sie auf Basis ihrer eigenen Erfahrungswerte getroffen hat, vergleichsweise vorsichtig war. 2.2.10.
- Ausweislich einer Unterlage der belangten Behörde „ XXXX ?“ (Stand: XXXX ) betrug der durchschnittliche Gasverbrauch in Österreich pro Haushalt abhängig von verschiedenen Faktoren:2.2.10.
- Ausweislich einer Unterlage der belangten Behörde „ römisch 40 ?“ (Stand: römisch 40 ) betrug der durchschnittliche Gasverbrauch in Österreich pro Haushalt abhängig von verschiedenen Faktoren: Personen im Haushalt Wohnfläche in m² Verbrauch in kWh Verbrauch in m³ XXXX römisch 40 Wohnung XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Haus XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Wohnung XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Haus XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Basierend auf der durchschnittlichen Wohnfläche je Einwohner ( XXXX ) und den durch-schnittlichen Personen je Haushalt ( XXXX ), welche die belangte Behörde nachvollziehbar und in Einklang mit der Gebäude- und Wohnungszählung – Hauptergebnisse Tirol ermittelte, gelangte die belangte Behörde zu deutlich geringeren Verbrauchswerten als die Beschwerde-führerin. Die belangte Behörde ging von einem Durchschnittshaushalt mit XXXX und einem Verbrauch iHv XXXX p.a. aus, wobei sie sich bezüglich des Verbrauchs auf den Tarifkalkulator der E-Control stützte (vgl. Bescheid
- RP, S. 53 f.).Basierend auf der durchschnittlichen Wohnfläche je Einwohner ( römisch 40 ) und den durch-schnittlichen Personen je Haushalt ( römisch 40 ), welche die belangte Behörde nachvollziehbar und in Einklang mit der Gebäude- und Wohnungszählung – Hauptergebnisse Tirol ermittelte, gelangte die belangte Behörde zu deutlich geringeren Verbrauchswerten als die Beschwerde-führerin. Die belangte Behörde ging von einem Durchschnittshaushalt mit römisch 40 und einem Verbrauch iHv römisch 40 p.a. aus, wobei sie sich bezüglich des Verbrauchs auf den Tarifkalkulator der E-Control stützte vergleiche Bescheid
- RP, S. 53 f.). 2.2.10.
- Der Ansatz der belangten Behörde, die durchschnittliche Wohnfläche und Personenzahl je Haushalte heranzuziehen, ist zwar dem Grunde nach nachvollziehbar. Der von der belangten Behörde angenommene Durchschnittsverbrauch iHv XXXX p.a. ist hingegen nicht nachvollziehbar. Des Weiteren lässt dieser allein an der Wohnfläche anknüpfende Ansatz die Gebäudestruktur in den betroffenen Gemeinden und die im XXXX vorherrschen-den Besonderheiten (Höhenlage, Jahresheizbedarf, überwiegend Ein- und Zweifamilien-häuser, etc.) außer Acht.2.2.10.
- Der Ansatz der belangten Behörde, die durchschnittliche Wohnfläche und Personenzahl je Haushalte heranzuziehen, ist zwar dem Grunde nach nachvollziehbar. Der von der belangten Behörde angenommene Durchschnittsverbrauch iHv römisch 40 p.a. ist hingegen nicht nachvollziehbar. Des Weiteren lässt dieser allein an der Wohnfläche anknüpfende Ansatz die Gebäudestruktur in den betroffenen Gemeinden und die im römisch 40 vorherrschen-den Besonderheiten (Höhenlage, Jahresheizbedarf, überwiegend Ein- und Zweifamilien-häuser, etc.) außer Acht. 2.2.10.4.
- Zunächst stützt sich die Verbrauchsschätzung der belangten Behörde iHv XXXX p.a. auf ihren eigenen Tarifkalkulator. Dies, ohne dass die Methodik dieser Schätzung näher erläutert wird und ohne Erklärung, worauf dieser Schätzwert im Einzelnen abstellt bzw. für welchen Zeitpunkt bzw. Zeitraum diese Schätzung Gültigkeit beansprucht (vgl. Bescheid
- RP, S. 53).2.2.10.4.
- Zunächst stützt sich die Verbrauchsschätzung der belangten Behörde iHv römisch 40 p.a. auf ihren eigenen Tarifkalkulator. Dies, ohne dass die Methodik dieser Schätzung näher erläutert wird und ohne Erklärung, worauf dieser Schätzwert im Einzelnen abstellt bzw. für welchen Zeitpunkt bzw. Zeitraum diese Schätzung Gültigkeit beansprucht vergleiche Bescheid
- RP, S. 53). Vielmehr ergibt sich bereits aus der Unterlage der belangten Behörde „ XXXX mit dem Stand XXXX (und damit zeitlich kurz vor dem fiktiven Herstellungszeitpunkt; vgl. die Tabelle in Pkt. 2.2.10.3.), dass eine Wohnung mit XXXX und ein bis XXXX im Haushalt einen Gasverbrauch von XXXX p.a. aufweist. Bei XXXX steigt dieser Wert auf XXXX p.a.Vielmehr ergibt sich bereits aus der Unterlage der belangten Behörde „ römisch 40 mit dem Stand römisch 40 (und damit zeitlich kurz vor dem fiktiven Herstellungszeitpunkt; vergleiche die Tabelle in Pkt. 2.2.10.3.), dass eine Wohnung mit römisch 40 und ein bis römisch 40 im Haushalt einen Gasverbrauch von römisch 40 p.a. aufweist. Bei römisch 40 steigt dieser Wert auf römisch 40 p.a. Wie die belangte Behörde bei einer Annahme von durchschnittlich XXXX je Haushalt und einer Wohnfläche von XXXX je Einwohner – und somit von einer durchschnittlichen Wohnungsgröße von XXXX – demgegenüber einen Gasverbrauch von nur XXXX p.a. annimmt, ist im Bescheid
- RP, S. 52 ff., nicht nachvollziehbar begründet.Wie die belangte Behörde bei einer Annahme von durchschnittlich römisch 40 je Haushalt und einer Wohnfläche von römisch 40 je Einwohner – und somit von einer durchschnittlichen Wohnungsgröße von römisch 40 – demgegenüber einen Gasverbrauch von nur römisch 40 p.a. annimmt, ist im Bescheid
- RP, S. 52 ff., nicht nachvollziehbar begründet. 2.2.10.4.
- In den betroffenen Gemeinden sind weiters rund XXXX der Wohneinheiten in Ein- oder Zweifamilienhäusern gelegen. Weitere rund XXXX der Wohneinheiten befinden sich in Gebäuden mit drei bis zehn Wohnungen. Die restlichen Wohneinheiten befinden sich in Gebäuden mit 11 oder mehr Wohnungen bzw. Gemeinschaften (vgl. die Tabelle bei Pkt. 2.2.9.2.). 2.2.10.4.
- In den betroffenen Gemeinden sind weiters rund römisch 40 der Wohneinheiten in Ein- oder Zweifamilienhäusern gelegen. Weitere rund römisch 40 der Wohneinheiten befinden sich in Gebäuden mit drei bis zehn Wohnungen. Die restlichen Wohneinheiten befinden sich in Gebäuden mit 11 oder mehr Wohnungen bzw. Gemeinschaften vergleiche die Tabelle bei Pkt. 2.2.9.2.). Setzt man die Gebäudestruktur – die ausweislich der von der belangten Behörde selbst aus dem Jahr XXXX stammenden Unterlage (vgl. wiederum die Tabelle in Pkt. 2.2.10.3.) erhebliche Auswirkungen auf den jährlichen Gasverbrauch hat – mit den dort angeführten Verbrauchsdaten in Bezug, bestätigt sich, dass die von der belangten Behörde zunächst veranschlagten XXXX p.a. deutlich zu niedrig sind. Ein Haus mit XXXX im Haushalt weist einen Gasverbrauch von XXXX p.a. auf. Bei XXXX steigt dieser Wert auf XXXX p.a. Setzt man die Gebäudestruktur – die ausweislich der von der belangten Behörde selbst aus dem Jahr römisch 40 stammenden Unterlage vergleiche wiederum die Tabelle in Pkt. 2.2.10.3.) erhebliche Auswirkungen auf den jährlichen Gasverbrauch hat – mit den dort angeführten Verbrauchsdaten in Bezug, bestätigt sich, dass die von der belangten Behörde zunächst veranschlagten römisch 40 p.a. deutlich zu niedrig sind. Ein Haus mit römisch 40 im Haushalt weist einen Gasverbrauch von römisch 40 p.a. auf. Bei römisch 40 steigt dieser Wert auf römisch 40 p.a. Dabei lässt diese Unterlage, wie erwähnt, regionale Besonderheiten gänzlich außer Acht. Es handelt sich allein um Durchschnittswerte für Gesamtösterreich. Ein allfälliger Mehrverbrauch kann auch ausweislich der Unterlage der belangten Behörde durch unterschiedliche Faktoren begründet sein. Dass im XXXX im Vergleich zu anderen Regionen in Österreich Umstände vorherrschen (Höhenlage, Topographie), die zu einem über dem Durchschnitt für Gesamtösterreich liegenden Gasverbrauch führen, ist unstrittig. Dabei lässt diese Unterlage, wie erwähnt, regionale Besonderheiten gänzlich außer Acht. Es handelt sich allein um Durchschnittswerte für Gesamtösterreich. Ein allfälliger Mehrverbrauch kann auch ausweislich der Unterlage der belangten Behörde durch unterschiedliche Faktoren begründet sein. Dass im römisch 40 im Vergleich zu anderen Regionen in Österreich Umstände vorherrschen (Höhenlage, Topographie), die zu einem über dem Durchschnitt für Gesamtösterreich liegenden Gasverbrauch führen, ist unstrittig. 2.2.10.
- Allein vor diesem Hintergrund sind die von der Beschwerdeführerin übermittelten Verbrauchsdaten (vgl. Pkt. 2.2.10.2.) schlüssig und nachvollziehbar; diese wurden von der belangten Behörde auch nicht beanstandet. Folglich legte die Beschwerdeführerin ihre Er-fahrungswerte als Verteilernetzbetreiberin ihrer Schätzung zu Recht zugrunde und setzte vor diesem Hintergrund in der GV-Beilage keinen unrealistischen Wert an. Niedrigere Schätzungen der belangten Behörde, welche schon im Bescheid
- RP als „tendenziell niedrig“ angesetzt beschrieben wurden, überzeugen nicht.2.2.10.
- Allein vor diesem Hintergrund sind die von der Beschwerdeführerin übermittelten Verbrauchsdaten vergleiche Pkt. 2.2.10.2.) schlüssig und nachvollziehbar; diese wurden von der belangten Behörde auch nicht beanstandet. Folglich legte die Beschwerdeführerin ihre Er-fahrungswerte als Verteilernetzbetreiberin ihrer Schätzung zu Recht zugrunde und setzte vor diesem Hintergrund in der GV-Beilage keinen unrealistischen Wert an. Niedrigere Schätzungen der belangten Behörde, welche schon im Bescheid
- RP als „tendenziell niedrig“ angesetzt beschrieben wurden, überzeugen nicht. Es war somit ein durchschnittlicher Gasverbrauch eines Haushaltes iHv XXXX p.a. fest-zustellen.Es war somit ein durchschnittlicher Gasverbrauch eines Haushaltes iHv römisch 40 p.a. fest-zustellen. 2.2.10.
- Da es für die Investitionsvergleichsrechnung nur auf eine ex ante-Betrachtung ankommt, muss auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum (tatsächlichen) durchschnittlichen Gasverbrauch in den Gemeinden des XXXX nicht näher eingegangen werden.2.2.10.
- Da es für die Investitionsvergleichsrechnung nur auf eine ex ante-Betrachtung ankommt, muss auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum (tatsächlichen) durchschnittlichen Gasverbrauch in den Gemeinden des römisch 40 nicht näher eingegangen werden. 2.2.
- Die Feststellungen zu Punkt 1.2.11 ergeben sich aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen: Die Beschwerdeführerin ging ausweislich der GV-Beilage davon aus, eine bestimmte Zahl an Hotel- und Gastgewerbebetrieben ( XXXX Gästebetten bei einem Verbrauch von XXXX Erdgas p.a. pro Gästebett), an Handels-, Gewerbe- und Industriebetrieben (geschätzter Gasbedarf von insgesamt XXXX p.a.) sowie an öffentlichen Gebäuden (geschätzter Gasbedarf von insgesamt XXXX p.a.) zu versorgen. Insgesamt rechnete die Beschwerdeführerin somit mit einem jährlichen Gasverbrauch von Nichtwohngebäuden (vgl. bereits Punkt 2.2.9.2) im XXXX von XXXX Eine nähere Darstellung, wie die Annahmen zustande gekommen sind, findet sich in der GV-Beilage nicht.Die Beschwerdeführerin ging ausweislich der GV-Beilage davon aus, eine bestimmte Zahl an Hotel- und Gastgewerbebetrieben ( römisch 40 Gästebetten bei einem Verbrauch von römisch 40 Erdgas p.a. pro Gästebett), an Handels-, Gewerbe- und Industriebetrieben (geschätzter Gasbedarf von insgesamt römisch 40 p.a.) sowie an öffentlichen Gebäuden (geschätzter Gasbedarf von insgesamt römisch 40 p.a.) zu versorgen. Insgesamt rechnete die Beschwerdeführerin somit mit einem jährlichen Gasverbrauch von Nichtwohngebäuden vergleiche bereits Punkt 2.2.9.2) im römisch 40 von römisch 40 Eine nähere Darstellung, wie die Annahmen zustande gekommen sind, findet sich in der GV-Beilage nicht. Die belangte Behörde ging im Bescheid 2.RP, S. 53 ff, demgegenüber von einem insgesamt deutlich niedrigeren Verbrauch von Erdgas für Nichtwohngebäude im XXXX aus. Sie legte ihrer Schätzung (in diesem Fall) die differenzierte Gebäude- und Betriebsstruktur von Industrie, Handel sowie Tourismusbetrieben und deren jährlichen Gasverbrauch zugrunde. Im Ergebnis ging die belangte Behörde von XXXX Nichtwohngebäuden mit einem durchschnittlichen Gasverbrauch von XXXX p.a. aus.Die belangte Behörde ging im Bescheid 2.RP, S. 53 ff, demgegenüber von einem insgesamt deutlich niedrigeren Verbrauch von Erdgas für Nichtwohngebäude im römisch 40 aus. Sie legte ihrer Schätzung (in diesem Fall) die differenzierte Gebäude- und Betriebsstruktur von Industrie, Handel sowie Tourismusbetrieben und deren jährlichen Gasverbrauch zugrunde. Im Ergebnis ging die belangte Behörde von römisch 40 Nichtwohngebäuden mit einem durchschnittlichen Gasverbrauch von römisch 40 p.a. aus. Die Beschwerdeführerin beanstandete die Vorgehensweise der belangten Behörde in diesem Punkt nicht. Während die Herleitung des durchschnittlichen Gasverbrauches iHv XXXX p.a. nachvollziehbar auf Basis verfügbarer Daten dargestellt ist, geht die belangte Behörde wiederum von einer Gesamtzahl an Nichtwohngebäuden aus, die auf das gesamte XXXX und nicht nur die zu versorgenden Gemeinden abstellt (die von der belangten Behörde angenommene Zahl von XXXX Gebäuden für das XXXX ergibt sich auch aus der Gebäude- und Wohnungszählung – Hauptergebnisse XXXX ). Ausweislich der Gebäude- und Wohnungszählung – Hauptergebnisse XXXX gab es zum maßgeblichen Zeitpunkt XXXX Nichtwohngebäude in den anzuschließenden Gemeinden (vgl Punkt 2.2.9.2.). Wendet man die von der belangten Behörde angenommene und von der Beschwerdeführerin nicht beanstandete Anschlussquote in Höhe von XXXX für Nichtwohngebäude (vgl Bescheid
- RP, S. 54) auf die Gesamtzahl von XXXX Nichtwohngebäuden im XXXX an, ergeben sich XXXX zu versorgende Nichtwohngebäude. Geringere Schätzungen durch die belangte Behörde vermochten nicht zu überzeugen.Während die Herleitung des durchschnittlichen Gasverbrauches iHv römisch 40 p.a. nachvollziehbar auf Basis verfügbarer Daten dargestellt ist, geht die belangte Behörde wiederum von einer Gesamtzahl an Nichtwohngebäuden aus, die auf das gesamte römisch 40 und nicht nur die zu versorgenden Gemeinden abstellt (die von der belangten Behörde angenommene Zahl von römisch 40 Gebäuden für das römisch 40 ergibt sich auch aus der Gebäude- und Wohnungszählung – Hauptergebnisse römisch 40 ). Ausweislich der Gebäude- und Wohnungszählung – Hauptergebnisse römisch 40 gab es zum maßgeblichen Zeitpunkt römisch 40 Nichtwohngebäude in den anzuschließenden Gemeinden vergleiche Punkt 2.2.9.2.). Wendet man die von der belangten Behörde angenommene und von der Beschwerdeführerin nicht beanstandete Anschlussquote in Höhe von römisch 40 für Nichtwohngebäude vergleiche Bescheid
- RP, S. 54) auf die Gesamtzahl von römisch 40 Nichtwohngebäuden im römisch 40 an, ergeben sich römisch 40 zu versorgende Nichtwohngebäude. Geringere Schätzungen durch die belangte Behörde vermochten nicht zu überzeugen. 2.2.
- Die Feststellungen zu Punkt 1.2.12 (Netznutzungsentgelt) ergeben sich aus der GSNT-VO
- Die Höhe des Netznutzungsentgelts blieb mit der Verordnung, mit der die GSNT-VO 2004 geändert wird, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 79 vom 23.04.2005, sowie mit der GSNT-VO-Novelle 2005, K SNT G 001 043/04, unverändert. 2.2.
- Die Feststellung zu Punkt 1.2.13 ergibt sich aus dem Erhebungsbogen der belangten Behörde aus dem Jahr XXXX betreffend die Beschwerdeführerin, in der – im Verfahren unbestritten geblieben – eine Abschreibungsdauer von XXXX Jahren genannt ist. Die Umstellung auf eine einheitliche Abschreibungsdauer von XXXX Jahren erfolgte Ende des Jahres XXXX (vgl Bescheid
- RP, S. 61). Aus diesem Grund ist zum fiktiven Herstellungszeitpunkt von einer Abschreibungsdauer von XXXX Jahren auszugehen.2.2.
- Die Feststellung zu Punkt 1.2.13 ergibt sich aus dem Erhebungsbogen der belangten Behörde aus dem Jahr römisch 40 betreffend die Beschwerdeführerin, in der – im Verfahren unbestritten geblieben – eine Abschreibungsdauer von römisch 40 Jahren genannt ist. Die Umstellung auf eine einheitliche Abschreibungsdauer von römisch 40 Jahren erfolgte Ende des Jahres römisch 40 vergleiche Bescheid
- RP, S. 61). Aus diesem Grund ist zum fiktiven Herstellungszeitpunkt von einer Abschreibungsdauer von römisch 40 Jahren auszugehen. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die gegenständlichen Leitungen mitunter eine längere Nutzungsdauer aufweisen können und die Beschwerdeführerin mitunter von einer solchen kalkulatorisch ausgegangen ist. 2.2.
- Die Feststellungen zu Punkt 1.2.14 ergeben sich auf Basis folgender beweiswürdigender Erwägungen: 2.2.14.
- Dem Bescheid
- RP war als Beilage 4 eine Investitionsvergleichsrechnung angeschlossen, die auf Basis der im Bescheid
- RP näher begründeten Schätzwerte einen Barwert des fiktiven Investitionsvorhabens iHv minus TEUR XXXX ergab. Mit den hier festgestellten Schätzwerten ergäbe sich ein Barwert iHv minus TEUR XXXX .2.2.14.
- Dem Bescheid
- RP war als Beilage 4 eine Investitionsvergleichsrechnung angeschlossen, die auf Basis der im Bescheid
- RP näher begründeten Schätzwerte einen Barwert des fiktiven Investitionsvorhabens iHv minus TEUR römisch 40 ergab. Mit den hier festgestellten Schätzwerten ergäbe sich ein Barwert iHv minus TEUR römisch 40 . In dieser dem Bescheid
- RP zugrunde gelegten Investitionsvergleichsrechnung erfolgte eine Anpassung der Kostenseite iSe Anreizregulierung mit dem NPI und dem generellen Produktivitätsfaktors Xgen; eine parallel dazu erfolgende, periodische Anpassung der Erlöse (etwa in Höhe des NPI oder der Inflation) erfolgte hingegen nicht. Die Annahme einer üblichen Erlössteigerung in Zusammenhang mit der Inflation sei, laut belangter Behörde, für Investitionsprojekte im wettbewerblichen Bereich korrekt und üblich, allerdings müsse in diesen Branchen auch das Absatzrisiko entsprechend mitmodelliert werden (vgl. Bescheid
- RP, S. 61 und die Verhandlungsschrift vom XXXX , S. 17).In dieser dem Bescheid
- RP zugrunde gelegten Investitionsvergleichsrechnung erfolgte eine Anpassung der Kostenseite iSe Anreizregulierung mit dem NPI und dem generellen Produktivitätsfaktors Xgen; eine parallel dazu erfolgende, periodische Anpassung der Erlöse (etwa in Höhe des NPI oder der Inflation) erfolgte hingegen nicht. Die Annahme einer üblichen Erlössteigerung in Zusammenhang mit der Inflation sei, laut belangter Behörde, für Investitionsprojekte im wettbewerblichen Bereich korrekt und üblich, allerdings müsse in diesen Branchen auch das Absatzrisiko entsprechend mitmodelliert werden vergleiche Bescheid
- RP, S. 61 und die Verhandlungsschrift vom römisch 40 , S. 17). Der Verweis der belangten Behörde auf das Absatz- bzw. Mengenrisiko verfängt jedoch schon deshalb nicht, weil in die Investitionsvergleichsrechnung auch der jährliche durchschnittliche Gasverbrauch eines Haushaltes bzw. eines Nichtwohngebäudes einfließt (zu dessen Festlegung vgl. umfassend Pkt. 2.2.
- f.) und auch der Zinssatz einen Risikozuschlag enthält. Vielmehr kritisierten sowohl die Beschwerdeführerin unter Verweis auf das Gutachten von XXXX als auch das von der belangten Behörde beauftragte und dem Bundes-verwaltungsgericht vorgelegte Gutachten der XXXX die Unterlassung einer periodischen Anpassung der Erlöse. Die Beschwerdeführerin führte in der mündlichen Verhandlung zudem nachvollziehbar aus, dass eine Berücksichtigung des Mengenrisikos auch auf diesem Wege zu dessen Mehrfachberücksichtigung in der Investitionsvergleichsrechnung führt und diese somit zum Nachteil der Beschwerdeführerin verzerrt (vgl. die Verhandlungsschrift vom XXXX , S. 17 f.).Der Verweis der belangten Behörde auf das Absatz- bzw. Mengenrisiko verfängt jedoch schon deshalb nicht, weil in die Investitionsvergleichsrechnung auch der jährliche durchschnittliche Gasverbrauch eines Haushaltes bzw. eines Nichtwohngebäudes einfließt (zu dessen Festlegung vergleiche umfassend Pkt. 2.2.
- f.) und auch der Zinssatz einen Risikozuschlag enthält. Vielmehr kritisierten sowohl die Beschwerdeführerin unter Verweis auf das Gutachten von römisch 40 als auch das von der belangten Behörde beauftragte und dem Bundes-verwaltungsgericht vorgelegte Gutachten der römisch 40 die Unterlassung einer periodischen Anpassung der Erlöse. Die Beschwerdeführerin führte in der mündlichen Verhandlung zudem nachvollziehbar aus, dass eine Berücksichtigung des Mengenrisikos auch auf diesem Wege zu dessen Mehrfachberücksichtigung in der Investitionsvergleichsrechnung führt und diese somit zum Nachteil der Beschwerdeführerin verzerrt vergleiche die Verhandlungsschrift vom römisch 40 , S. 17 f.). Unabhängig vom allfälligen Mengenrisiko ist somit die grundlegende Frage der Methodik der Investitionsvergleichsrechnung zu beurteilen. Hinsichtlich derer kommen die dem Bundes-verwaltungsgericht vorliegenden Gutachten sowohl der Beschwerdeführerin als auch der belangten Behörde zu dem übereinstimmenden Ergebnis, dass die Berücksichtigung der Inflation auch bei den Erlösen erforderlich ist. Dies ist, vor den eben getätigten Ausführungen, nachvollziehbar und schlüssig, weshalb neben der Kostenseite auch die Erlösseite in der Investitionsvergleichsrechnung periodisch anzupassen ist. 2.2.14.
- Die belangte Behörde legte (folglich) ihrer Stellungnahme vom XXXX im Parallelverfahren eine neue Variante der Investitionsvergleichsrechnung bei, in der die Möglichkeit der Berücksichtigung der Inflation vorgesehen ist. Die belangte Behörde verwies auf die angepasste Investitionsvergleichsrechnung zudem mit Eingabe vom XXXX im gegenständlichen Verfahren. 2.2.14.
- Die belangte Behörde legte (folglich) ihrer Stellungnahme vom römisch 40 im Parallelverfahren eine neue Variante der Investitionsvergleichsrechnung bei, in der die Möglichkeit der Berücksichtigung der Inflation vorgesehen ist. Die belangte Behörde verwies auf die angepasste Investitionsvergleichsrechnung zudem mit Eingabe vom römisch 40 im gegenständlichen Verfahren. 2.2.14.
- Zum maßgeblichen Herstellungszeitpunkt bestand jedenfalls noch kein Modell der Anreizregulierung (siehe bereits die Pkt. 2.2.
- und 2.2.7.). Folglich wäre der Beschwerdeführerin bei einer Beurteilung des Investitionsvorhabens zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Berücksichtigung des NPI und des generellen Produktivitätsfaktors Xgen mangels Kenntnis dieser Parameter gar nicht möglich gewesen. Eine Berücksichtigung der Anreizregulierung im Rahmen der Bewertung von Investitionsvor-haben ist erst ab deren Einführung mit XXXX möglich, weshalb im vorliegenden Fall weder der NPI noch der generelle Produktivitätsfaktor Xgen zur Anwendung gelangen, sondern die Kosten- und Erlösseite periodisch jeweils in selber Höhe (der Inflation) anzupassen sind (vgl. dazu auch die Verhandlungsschrift im Parallelverfahren vom XXXX , S. 10).Eine Berücksichtigung der Anreizregulierung im Rahmen der Bewertung von Investitionsvor-haben ist erst ab deren Einführung mit römisch 40 möglich, weshalb im vorliegenden Fall weder der NPI noch der generelle Produktivitätsfaktor Xgen zur Anwendung gelangen, sondern die Kosten- und Erlösseite periodisch jeweils in selber Höhe (der Inflation) anzupassen sind vergleiche dazu auch die Verhandlungsschrift im Parallelverfahren vom römisch 40 , S. 10). 2.2.14.
- Die Berechnung gemäß Pkt. 1.2.14.
- setzt die festgestellten und eben dargelegten Vorgaben um und berücksichtigt kosten- und erlösseitig die festgestellte Inflation ohne erlösseitig den generellen Produktivitätsfaktor Xgen anzuwenden. Die konkrete Höhe des Barwerts folgt der Berechnungsvariante der belangten Behörde im Tabellenblatt „ XXXX “ auf Basis der entsprechend festgestellten Inputgrößen (und ohne Berücksichtigung des generellen Produktivitätsfaktors Xgen und unter Festsetzung des NPI in Höhe der Inflation). 2.2.14.
- Die Berechnung gemäß Pkt. 1.2.14.
- setzt die festgestellten und eben dargelegten Vorgaben um und berücksichtigt kosten- und erlösseitig die festgestellte Inflation ohne erlösseitig den generellen Produktivitätsfaktor Xgen anzuwenden. Die konkrete Höhe des Barwerts folgt der Berechnungsvariante der belangten Behörde im Tabellenblatt „ römisch 40 “ auf Basis der entsprechend festgestellten Inputgrößen (und ohne Berücksichtigung des generellen Produktivitätsfaktors Xgen und unter Festsetzung des NPI in Höhe der Inflation). Eine Sensitivitätsanalyse zeigt, wie weit einzelne Schätzwerte absinken könnten, sodass dennoch ein positiver Barwert erzielt würde. Dies wäre jeweils der Fall bei einer Anschlussquote von rund XXXX zu versorgenden Haushalten (anstelle von XXXX Haushalten), bei einem durchschnittlichen Gasverbrauch eines Haushaltes iHv XXXX p.a. (anstelle von XXXX p.a.), bei XXXX zu versorgenden Nichtwohngebäuden (anstelle von XXXX ) oder bei einer Inflation von XXXX (anstelle von XXXX ).Eine Sensitivitätsanalyse zeigt, wie weit einzelne Schätzwerte absinken könnten, sodass dennoch ein positiver Barwert erzielt würde. Dies wäre jeweils der Fall bei einer Anschlussquote von rund römisch 40 zu versorgenden Haushalten (anstelle von römisch 40 Haushalten), bei einem durchschnittlichen Gasverbrauch eines Haushaltes iHv römisch 40 p.a. (anstelle von römisch 40 p.a.), bei römisch 40 zu versorgenden Nichtwohngebäuden (anstelle von römisch 40 ) oder bei einer Inflation von römisch 40 (anstelle von römisch 40 ). 2.2.14.
- Die Berechnung gemäß Pkt. 1.2.14.
- entspricht der Variante der belangten Behörde im Tabellenblatt „ XXXX “ (mit „aktivierter“ Inflation) auf Basis der entsprechend festgestellten Inputgrößen. Der Barwert dieser Variante unter Einschluss des generellen Produktivitätsfaktors Xgen ist deshalb festgestellt, um zu zeigen, dass auch bei der von der belangten Behörde selbst vorgeschlagenen Berechnungsvariante der Barwert positiv wäre.2.2.14.
- Die Berechnung gemäß Pkt. 1.2.14.
- entspricht der Variante der belangten Behörde im Tabellenblatt „ römisch 40 “ (mit „aktivierter“ Inflation) auf Basis der entsprechend festgestellten Inputgrößen. Der Barwert dieser Variante unter Einschluss des generellen Produktivitätsfaktors Xgen ist deshalb festgestellt, um zu zeigen, dass auch bei der von der belangten Behörde selbst vorgeschlagenen Berechnungsvariante der Barwert positiv wäre. Die Berechnung gemäß Pkt. 1.2.14.
- folgt der Variante der belangten Behörde im Tabellen-blatt „ XXXX “ (mit „aktivierter“ Inflation) auf Basis der entsprechend festgestellten Inputgrößen, wobei der NPI in festgestellter Höhe in die Berechnung einfließt. Auch in dieser Berechnungsvariante wäre der Barwert des Vorhabens positiv.Die Berechnung gemäß Pkt. 1.2.14.
- folgt der Variante der belangten Behörde im Tabellen-blatt „ römisch 40 “ (mit „aktivierter“ Inflation) auf Basis der entsprechend festgestellten Inputgrößen, wobei der NPI in festgestellter Höhe in die Berechnung einfließt. Auch in dieser Berechnungsvariante wäre der Barwert des Vorhabens positiv. 2.3 Zu den Feststellungen zu Punkt 1.3 – zu den fiktiven Errichtungskosten der Ausführung der XXXX als Verteilerleitung2.3 Zu den Feststellungen zu Punkt 1.3 – zu den fiktiven Errichtungskosten der Ausführung der römisch 40 als Verteilerleitung 2.3.
- Die fiktiven Errichtungskosten ergeben sich aus der GV-Beilage. Aus dieser geht hervor, dass für eine Leitung XXXX bis in den Bereich XXXX veranschlagt waren. Diese Summe umfasst jedoch auch die Kosten für die Aufschließungsleitung von XXXX , die ebenfalls für die Aufspeisung der XXXX vorgesehen war. Folglich sind die dafür veranschlagten Kosten in Höhe von XXXX (vgl GV-Beilage, S. 4) in Abzug zu bringen. Somit ergeben sich fiktive Kosten für eine Verteilerleitung anstelle der Transportleitung in Höhe von XXXX .2.3.
- Die fiktiven Errichtungskosten ergeben sich aus der GV-Beilage. Aus dieser geht hervor, dass für eine Leitung römisch 40 bis in den Bereich römisch 40 veranschlagt waren. Diese Summe umfasst jedoch auch die Kosten für die Aufschließungsleitung von römisch 40 , die ebenfalls für die Aufspeisung der römisch 40 vorgesehen war. Folglich sind die dafür veranschlagten Kosten in Höhe von römisch 40 vergleiche GV-Beilage, S. 4) in Abzug zu bringen. Somit ergeben sich fiktive Kosten für eine Verteilerleitung anstelle der Transportleitung in Höhe von römisch 40 . Die Kostenschätzungen für die GV-Beilage des Verfahrens zur Zahl W606 2238979-1 wurden von einem Ingenieursbüro erstellt, das – so der Zeuge XXXX in der Verhandlung am XXXX des Verfahrens zur Zahl W606 2238979-1 – zu dieser Zeit alle Leitungsvorhaben der Beschwerdeführerin geplant und kalkuliert hat; angesichts der guten Erfahrungen mit diesem Ingenieursbüro seien die veranschlagten Werte damals von der Beschwerdeführerin keiner näheren Prüfung zu unterziehen gewesen.Die Kostenschätzungen für die GV-Beilage des Verfahrens zur Zahl W606 2238979-1 wurden von einem Ingenieursbüro erstellt, das – so der Zeuge römisch 40 in der Verhandlung am römisch 40 des Verfahrens zur Zahl W606 2238979-1 – zu dieser Zeit alle Leitungsvorhaben der Beschwerdeführerin geplant und kalkuliert hat; angesichts der guten Erfahrungen mit diesem Ingenieursbüro seien die veranschlagten Werte damals von der Beschwerdeführerin keiner näheren Prüfung zu unterziehen gewesen. Da es an diesen Angaben keinen Grund zu zweifeln gibt, können die (ex ante) durchgeführten Schätzungen herangezogen werden, um die fiktiven Errichtungskosten für die „ XXXX “ festzustellen.Da es an diesen Angaben keinen Grund zu zweifeln gibt, können die (ex ante) durchgeführten Schätzungen herangezogen werden, um die fiktiven Errichtungskosten für die „ römisch 40 “ festzustellen. 2.3.
- Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren zur Zahl V KOS G 013/12 am XXXX vorgelegte Stellungnahme, in der sie ausführt, dass die Kosten für eine Verteilerleitung anstelle der überregionalen Transportleitung XXXX betragen hätten, ist hier nicht maßgeblich. Zunächst handelt es sich dabei um eine Schätzung, die zum fiktiven Herstellungszeitpunkt nicht zur Verfügung gestanden ist. Des Weiteren basiert diese Schätzung auf den zu einem späteren Zeitpunkt angefallenen tatsächlichen Errichtungskosten der überregionalen Transportleitung und legt diese auf eine fiktive Verbindungsleitung um, wobei abseits der Errichtungskosten Wegerecht, Ingenieurshonorare und sonstige Kosten in selber Höhe übernommen worden sind, weil diese laut Beschwerdeführerin auch bei einer Leitung mit geringerer Dimension angefallen wären. Hier ist darauf hinzuweisen, dass aus der GV-Beilage ersichtlich ist, dass die „erforderlichen Wegerecht bereits für eine Hochdruckleitung“ erworben werden sollten und dass für eine reine Verbindungsleitung nicht dieselben Genehmigungsvoraussetzungen gelten (vgl bereits Punkt 2.2.2.1), weshalb auch nicht von Planer- und Beratungsleistungen im selben Umfang auszugehen ist.2.3.
- Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren zur Zahl römisch fünf KOS G 013/12 am römisch 40 vorgelegte Stellungnahme, in der sie ausführt, dass die Kosten für eine Verteilerleitung anstelle der überregionalen Transportleitung römisch 40 betragen hätten, ist hier nicht maßgeblich. Zunächst handelt es sich dabei um eine Schätzung, die zum fiktiven Herstellungszeitpunkt nicht zur Verfügung gestanden ist. Des Weiteren basiert diese Schätzung auf den zu einem späteren Zeitpunkt angefallenen tatsächlichen Errichtungskosten der überregionalen Transportleitung und legt diese auf eine fiktive Verbindungsleitung um, wobei abseits der Errichtungskosten Wegerecht, Ingenieurshonorare und sonstige Kosten in selber Höhe übernommen worden sind, weil diese laut Beschwerdeführerin auch bei einer Leitung mit geringerer Dimension angefallen wären. Hier ist darauf hinzuweisen, dass aus der GV-Beilage ersichtlich ist, dass die „erforderlichen Wegerecht bereits für eine Hochdruckleitung“ erworben werden sollten und dass für eine reine Verbindungsleitung nicht dieselben Genehmigungsvoraussetzungen gelten vergleiche bereits Punkt 2.2.2.1), weshalb auch nicht von Planer- und Beratungsleistungen im selben Umfang auszugehen ist. 2.3.
- In der Verhandlung am XXXX des Verfahrens zur Zahl W606 2238979-1 hatten des Weiteren die Parteien nochmals Gelegenheit zu den fiktiven Errichtungskosten Stellung zu nehmen, worauf die Beschwerdeführerin jedoch verzichtete und die belangte Behörde lediglich auf die Nachvollziehbarkeit der Herleitung verwies.2.3.
- In der Verhandlung am römisch 40 des Verfahrens zur Zahl W606 2238979-1 hatten des Weiteren die Parteien nochmals Gelegenheit zu den fiktiven Errichtungskosten Stellung zu nehmen, worauf die Beschwerdeführerin jedoch verzichtete und die belangte Behörde lediglich auf die Nachvollziehbarkeit der Herleitung verwies. Die belangte Behörde und die Beschwerdeführerin bestätigten auch im gegenständlichen Verfahren in mehreren Stellungnahmen die Ergebnisse der vorangegangenen Verfahren. Weitere Erhebungen konnten daher unterbleiben. Im Übrigen wurden dahingehende Beweisanträge weder von der Beschwerdeführerin noch der belangten Behörde gestellt. 2.
- Zu den Feststellungen zu Punkt 1.4 – zu den Kosten Auf Basis der Ergebnisse des Beschwerdeverfahrens zur Zahl W606 2238979-1 betreffend die zweite Regulierungsperiode Gas (Jahre 2013 bis 2017) führte die belangte Behörde aufgrund der Veränderung der Kostenbasis unter Berücksichtigung der Abschreibungs- bzw. Finanzierungskosten für die fiktive Errichtung der Verteilerleitung, der darauf aufbauend veränderten effizienzabhängigen Rendite sowie nach Korrektur der unrichtig berücksichtigten Mehrerlöse aus der Verrechnung von Leistungsüberschreitungen eine Neuberechnung der Kosten des Spruchpunktes
- des angefochtenen Bescheides betreffend die vierte Regulierungsperiode Gas durch (Äußerung vom XXXX , OZ 13). Die Feststellungen zu Pkt. 1.
- stützen sich auf diese aktualisierte Berechnung. Die Parteien hatten Gelegenheit zu den aktualisierten Berechnungen Stellung zu nehmen, diese waren unstrittig.Auf Basis der Ergebnisse des Beschwerdeverfahrens zur Zahl W606 2238979-1 betreffend die zweite Regulierungsperiode Gas (Jahre 2013 bis 2017) führte die belangte Behörde aufgrund der Veränderung der Kostenbasis unter Berücksichtigung der Abschreibungs- bzw. Finanzierungskosten für die fiktive Errichtung der Verteilerleitung, der darauf aufbauend veränderten effizienzabhängigen Rendite sowie nach Korrektur der unrichtig berücksichtigten Mehrerlöse aus der Verrechnung von Leistungsüberschreitungen eine Neuberechnung der Kosten d