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§ 3Art. 133§§ 4§ 2§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2026 GeschäftszahlW271 2268752-1 Spruch, W271 2268752-1/38E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Am selben Tag fand eine Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Der Beschwerdeführer gab dabei an, er sei syrischer Staatsangehöriger, habe im Gouvernement XXXX , bis zu seiner Ausreise gelebt, habe eine Grundschule besucht und bislang als LKW-Fahrer gearbeitet. Der Beschwerdeführer gab weiters an, über eine Familie im Herkunftsland zu verfügen: Diese bestehe aus seiner Mutter, zwei Brüdern und fünf Schwestern. Im XXXX habe der Beschwerdeführer den Entschluss gefasst, Syrien zu verlassen; schlussendlich sei er auch im XXXX ausgereist. Sein Reiseziel sei Deutschland gewesen.Der Beschwerdeführer gab dabei an, er sei syrischer Staatsangehöriger, habe im Gouvernement römisch 40 , bis zu seiner Ausreise gelebt, habe eine Grundschule besucht und bislang als LKW-Fahrer gearbeitet. Der Beschwerdeführer gab weiters an, über eine Familie im Herkunftsland zu verfügen: Diese bestehe aus seiner Mutter, zwei Brüdern und fünf Schwestern. Im römisch 40 habe der Beschwerdeführer den Entschluss gefasst, Syrien zu verlassen; schlussendlich sei er auch im römisch 40 ausgereist. Sein Reiseziel sei Deutschland gewesen. Zum Fluchtgrund befragt, führte er aus, dass er in einem Kriegsgebiet wohne. Militär und Kriegsparteien würden ihn rekrutieren wollen. Bei einer Rückkehr befürchte er eine schwere Bestrafung.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vernahm den Beschwerdeführer am XXXX in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch. Auf die Frage, ob es Probleme mit dem Dolmetscher oder dem Protokoll in der Erstbefragung gegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm die Erstbefragung rückübersetzt worden sei und es keine Verständigungsprobleme gegeben habe.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vernahm den Beschwerdeführer am römisch 40 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch. Auf die Frage, ob es Probleme mit dem Dolmetscher oder dem Protokoll in der Erstbefragung gegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm die Erstbefragung rückübersetzt worden sei und es keine Verständigungsprobleme gegeben habe. Der Beschwerdeführer führte an, er wäre im Gouvernement XXXX geboren. Dort habe er acht Jahre die Grundschule besucht. In der Folge habe der Beschwerdeführer in Syrien als Geschäftsinhaber im Gemüsehandel sowie in der Landwirtschaft und anschließend in der Türkei als Eisenbieger und Müllsammler gearbeitet.Der Beschwerdeführer führte an, er wäre im Gouvernement römisch 40 geboren. Dort habe er acht Jahre die Grundschule besucht. In der Folge habe der Beschwerdeführer in Syrien als Geschäftsinhaber im Gemüsehandel sowie in der Landwirtschaft und anschließend in der Türkei als Eisenbieger und Müllsammler gearbeitet. Er sei verheiratet und seine Ehefrau sowie seine zwei Kinder würden in XXXX leben. Seine restliche Kernfamilie lebe in Syrien, es bestehe seit der Ausreise des Beschwerdeführers regelmäßiger Kontakt. Der Beschwerdeführer führte weiters an, er habe Syrien am XXXX verlassen. Er sei verheiratet und seine Ehefrau sowie seine zwei Kinder würden in römisch 40 leben. Seine restliche Kernfamilie lebe in Syrien, es bestehe seit der Ausreise des Beschwerdeführers regelmäßiger Kontakt. Der Beschwerdeführer führte weiters an, er habe Syrien am römisch 40 verlassen. Zu seinen Fluchtgründen befragt schilderte der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass er Syrien wegen der Befürchtung einer Zwangsrekrutierung seitens des syrischen Regimes und der Kurden verlassen habe.
- Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung aufgrund des befürchteten Einzugs zum Militärdienst vorliege.
- Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung aufgrund des befürchteten Einzugs zum Militärdienst vorliege.
- Am XXXX erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidung Beschwerde. Das Rechtsmittel und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am römisch 40 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Entscheidung Beschwerde. Das Rechtsmittel und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und im Beisein eines Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und im Beisein eines Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
- Mit Parteiengehör vom XXXX wurde den Verfahrensparteien mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidungsgrundlage – neben den bisherigen eingeführten Berichten – die Länderinformationen zu Syrien (Version 9) vom 17.07.2023 heranzuziehen gedenke und innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dazu Stellung genommen werden könne.
- Mit Parteiengehör vom römisch 40 wurde den Verfahrensparteien mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidungsgrundlage – neben den bisherigen eingeführten Berichten – die Länderinformationen zu Syrien (Version 9) vom 17.07.2023 heranzuziehen gedenke und innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dazu Stellung genommen werden könne.
- Mit Schreiben vom XXXX nahm der vertretende Beschwerdeführer zu der neuen Version der Länderinformationen zu Syrien Stellung. Darin wurde zu dem bisherigen Vorbringen im Wesentlichen hervorgehoben, dass sich der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Länderberichtslage bei einer Bezahlung einer Befreiungsgebühr auf diesen Befreiungstatbestand nicht verlassen könne. Der Beschwerdeführer sei XXXX alt und nach dem aktuellen LIB würden primär Männer bis zu diesem Alter rekrutiert. Daher drohe dem Beschwerdeführer die Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers stehe zwar unter kurdischer Kontrolle, allerdings ergebe sich aus dem aktuellen LIB, dass das syrische Regime in Gebieten, wo es über Enklaven und Sicherheitsdistrikte verfüge, auch rekrutieren könne. Bezüglich der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die syrische Regierung in den Autonomiegebieten nicht in der Lage bzw. nicht willens sei, Personen für den Wehrdienst zu rekrutieren, habe auch der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.06.2023, E 3450/2022, nicht nachvollziehen können.
- Mit Schreiben vom römisch 40 nahm der vertretende Beschwerdeführer zu der neuen Version der Länderinformationen zu Syrien Stellung. Darin wurde zu dem bisherigen Vorbringen im Wesentlichen hervorgehoben, dass sich der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Länderberichtslage bei einer Bezahlung einer Befreiungsgebühr auf diesen Befreiungstatbestand nicht verlassen könne. Der Beschwerdeführer sei römisch 40 alt und nach dem aktuellen LIB würden primär Männer bis zu diesem Alter rekrutiert. Daher drohe dem Beschwerdeführer die Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers stehe zwar unter kurdischer Kontrolle, allerdings ergebe sich aus dem aktuellen LIB, dass das syrische Regime in Gebieten, wo es über Enklaven und Sicherheitsdistrikte verfüge, auch rekrutieren könne. Bezüglich der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die syrische Regierung in den Autonomiegebieten nicht in der Lage bzw. nicht willens sei, Personen für den Wehrdienst zu rekrutieren, habe auch der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.06.2023, E 3450 aus 2022,, nicht nachvollziehen können.
- Mit Parteiengehör vom XXXX wurde der belangten Behörde die Stellungnahme des vertretenen Beschwerdeführers übermittelt, mit der Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
- Mit Parteiengehör vom römisch 40 wurde der belangten Behörde die Stellungnahme des vertretenen Beschwerdeführers übermittelt, mit der Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
- Mit Erkenntnis vom XXXX gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Beschwerdeführers statt, erkannte ihm den Status des Asylberechtigten zu und stellte
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht sprach zudem aus, dass die Revision unzulässig sei. 10. Mit Erkenntnis vom römisch 40 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Beschwerdeführers statt, erkannte ihm den Status des Asylberechtigten zu und stellte
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht sprach zudem aus, dass die Revision unzulässig sei.
- Gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erhob die belangte Behörde am XXXX eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
- Gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erhob die belangte Behörde am römisch 40 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
- Mit Erkenntnis vom XXXX , hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung zusammengefasst damit, dass die Amtsrevision berechtigt aufgezeigt habe, dass entgegen der Begründung des Bundesverwaltungsgerichts, sich aus den herangezogenen Länderberichten keine Rekrutierungsmöglichkeit der syrischen Regierung im Heimatort des Beschwerdeführers XXXX , ergebe. Ebenso habe das Bundesverwaltungsgericht seine Begründungspflicht im Hinblick auf die Frage einer Möglichkeit des Beschwerdeführers, ohne in Kontakt mit dem syrischen Regime bei einem Grenzübertritt zu treten, verletzt.
- Mit Erkenntnis vom römisch 40 , hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung zusammengefasst damit, dass die Amtsrevision berechtigt aufgezeigt habe, dass entgegen der Begründung des Bundesverwaltungsgerichts, sich aus den herangezogenen Länderberichten keine Rekrutierungsmöglichkeit der syrischen Regierung im Heimatort des Beschwerdeführers römisch 40 , ergebe. Ebenso habe das Bundesverwaltungsgericht seine Begründungspflicht im Hinblick auf die Frage einer Möglichkeit des Beschwerdeführers, ohne in Kontakt mit dem syrischen Regime bei einem Grenzübertritt zu treten, verletzt.
- Mit Parteiengehör vom XXXX brachte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien weitere länderkundliche Informationen zur Kenntnis.
- Mit Parteiengehör vom römisch 40 brachte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien weitere länderkundliche Informationen zur Kenntnis.
- In einem mit XXXX datierenden Schriftsatz wies der Beschwerdeführer auf die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs hin (u.a. etwa VwGH vom 04.07.2023, Ra 2023/18/0108), wonach nicht nur die in der Heimatregion drohende Verfolgung maßgeblich sei, sondern auch jene am Weg der Rückkehr in die Heimatregion. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort würde der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Kontakt mit den syrischen Behörden kommen und würden diese ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgen.
- In einem mit römisch 40 datierenden Schriftsatz wies der Beschwerdeführer auf die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs hin (u.a. etwa VwGH vom 04.07.2023, Ra 2023/18/0108), wonach nicht nur die in der Heimatregion drohende Verfolgung maßgeblich sei, sondern auch jene am Weg der Rückkehr in die Heimatregion. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort würde der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Kontakt mit den syrischen Behörden kommen und würden diese ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgen.
- Mit Parteiengehör vom XXXX brachte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien die COI-CMS Länderinformation der Staatendokumentation, Version 12 vom XXXX sowie länderkundliche Informationen der EUAA zur Kenntnis.
- Mit Parteiengehör vom römisch 40 brachte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien die COI-CMS Länderinformation der Staatendokumentation, Version 12 vom römisch 40 sowie länderkundliche Informationen der EUAA zur Kenntnis.
- Mit Schreiben vom XXXX legte die BBU-GmbH die vom 03.03.2023 erteilte Vollmacht zurück.
- Mit Schreiben vom römisch 40 legte die BBU-GmbH die vom 03.03.2023 erteilte Vollmacht zurück.
- Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht – vor dem Hintergrund der geänderten Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde rechtzeitig durch persönliche Verständigung geladen, erschien, nach Aufruf der Sache, aber nicht.
- Am römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht – vor dem Hintergrund der geänderten Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde rechtzeitig durch persönliche Verständigung geladen, erschien, nach Aufruf der Sache, aber nicht.
- Mit Schreiben vom XXXX gab die BBU-GmbH bekannt, dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich wieder an die BBU-GmbH gewandt und dieser eine Vertretungsvollmacht erteilt habe. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Mit Schreiben vom römisch 40 gab die BBU-GmbH bekannt, dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich wieder an die BBU-GmbH gewandt und dieser eine Vertretungsvollmacht erteilt habe. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Mit Parteienngehör vom XXXX übermittelte das Bundesverwaltungsgericht weitere Länderinformationen zur Kenntnis- und Stellungnahme an die Verfahrensparteien.
- Mit Parteienngehör vom römisch 40 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht weitere Länderinformationen zur Kenntnis- und Stellungnahme an die Verfahrensparteien.
- Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Befragt zu seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer an, weiterhin eine zwangsweise Rekrutierung durch Kräfte der SDF zu befürchten.
- Am römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Befragt zu seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer an, weiterhin eine zwangsweise Rekrutierung durch Kräfte der SDF zu befürchten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Person des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX als Verfahrensidentität. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, Volksgruppenangehöriger der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch und er beherrscht diese in Wort und Schrift.1.1.
- Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und führt das Geburtsdatum römisch 40 als Verfahrensidentität. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, Volksgruppenangehöriger der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch und er beherrscht diese in Wort und Schrift. 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist volljährig, verheiratet und hat zwei Kinder. Er wurde im Gouvernement XXXX , geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise nach Europa. 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist volljährig, verheiratet und hat zwei Kinder. Er wurde im Gouvernement römisch 40 , geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise nach Europa. 1.1.
- Die Mutter des Beschwerdeführers, die Ehefrau, seine Kinder sowie zwei Brüder und fünf Schwestern leben in der Heimatregion des Beschwerdeführers. Der Vater ist verstorben. Es besteht regelmäßiger Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Angehörigen. 1.1.
- Der Beschwerdeführer besuchte acht Jahre lang eine Schule. Danach war er als Eisenbieger und in der Landwirtschaft tätig. 1.1.
- Die Ausreise des Beschwerdeführers erfolgte am XXXX von Syrien illegal in die Türkei, wobei er dort ein Jahr aufhältig war. Anschließend reiste er über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn nach Österreich ein und stellte am XXXX im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Flucht des Beschwerdeführers wurde von ihm alleine organisiert und er hatte Unterstützung eines Schleppers. Die Ausreise finanzierte er selbständig und durch den Verkauf des Schmuckes seiner Ehefrau.1.1.
- Die Ausreise des Beschwerdeführers erfolgte am römisch 40 von Syrien illegal in die Türkei, wobei er dort ein Jahr aufhältig war. Anschließend reiste er über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn nach Österreich ein und stellte am römisch 40 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Flucht des Beschwerdeführers wurde von ihm alleine organisiert und er hatte Unterstützung eines Schleppers. Die Ausreise finanzierte er selbständig und durch den Verkauf des Schmuckes seiner Ehefrau. 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig sowie selbsterhaltungsfähig. 1.1.
- In Österreich ist der Beschwerdeführer nicht vorbestraft. 1.
- Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates 1.2.
- Für den Beschwerdeführer besteht in seiner Herkunftsregion aktuell nicht die Gefahr, vom ehemaligen Assad-Regime zum Militärdienst eingezogen zu werden. 1.2.
- Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat politisch nicht aktiv und gehörte keiner politischen Organisation oder Partei an. 1.2.
- Der Beschwerdeführer hat in seiner Herkunftsregion keine lebensbedrohliche oder seine körperliche oder geistige Integrität beeinträchtigende Gefahr zu befürchten. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass die syrisch arabische Armee im Verlauf des Falls des Assad-Regimes aufgelöst wurde. Seitens der neuen Regierung Syriens, der von der Gruppierung HTS geführten Rebellenallianz, wurde für alle wehrpflichtigen Syrer eine Generalamnestie verkündet. Eine Gefahr für den Beschwerdeführer durch das gestürzte syrische Assad-Regime aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung und einer daher potentziell unterstellten oppositionellen Gesinnung ist somit ausgeschlossen. 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Syrien weder der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seines Fernbleibens vom Wehrdienst der kurdischen Kräfte einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, noch wird ihm eine oppositionelle Gesinnung seitens der kurdischen Behörden unterstellt. 1.2.
- Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass gegen den Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion persönlich eine integritätsbedrohende Handlung oder Maßnahme, insbesondere wegen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung, gesetzt wurde oder eine solche Handlung oder Maßnahme unmittelbar bevorstand oder er eine solche Bedrohung bei einer Rückkehr durch staatliche Kräfte in Syrien zu befürchten hätte. 1.
- Situation im Herkunftsstaat 1.3.
- Politische Lage – Entwicklung seit dem Sturz des Assad- Regimes Am 08.12.2024 wurde das Assad-Regime durch eine Offensive oppositioneller Kräfte gestürzt, wobei die HTS (vormals al-Nusra-Front) eine zentrale Rolle spielte und seither über weite Teile Syriens de facto die Kontrolle ausübt. Unter Führung von Ahmad ash-Shara’ wurde eine Übergangsregierung gebildet, die zunächst Sicherheit, Verwaltungsstrukturen und eine neue Verfassung etablierte, dabei jedoch zentrale Machtbefugnisse in einem kleinen Führungskreis bündelte. Trotz eines gewissen Pragmatismus in sozialen Fragen wird die Regierung weiterhin von Strukturen der HTS dominiert, was Zweifel an ihrer demokratischen Legitimität sowie am Schutz politischer und religiöser Minderheiten aufkommen lässt. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 08.05.2025, Version 12 [in Folge: „LIB“], Pkt.
- „Politische Lage“) 1.3.
- Sicherheitslage – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes Trotz des Sturzes des Assad-Regimes bleibt die Sicherheitslage in Syrien insgesamt fragil und ist durch regionale Spannungen, bewaffnete Auseinandersetzungen und sektiererische Gewalt geprägt. Die syrische Übergangsregierung kontrolliert nicht das gesamte Staatsgebiet und steht teils außerstaatlichen Akteuren, bewaffneten Regimeüberresten sowie der anhaltenden Präsenz extremistischer Gruppierungen gegenüber. In bestimmten Gebieten kam es zuletzt zu schweren Menschenrechtsverletzungen, wohingegen sich in anderen Teilen des Landes, insbesondere in städtischen Zentren, eine schrittweise Stabilisierung beobachten lässt. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 4 „Sicherheitslage“) 1.3.
- Sicherheitslage – Zentralsyrien In den zentralen und westlichen Regionen Syriens bleibt die Sicherheitslage nach dem Sturz des Assad-Regimes angespannt und fragmentiert. Islamistische Gruppierungen haben in vielen Gebieten die Kontrolle übernommen, sehen sich jedoch anhaltendem Widerstand durch Regimeüberreste, lokalen Milizen sowie ausländischen Akteuren ausgesetzt. Insbesondere in Damaskus, Tartus, Latakia und Homs kommt es zu Gewalt, Anschlägen, Entführungen sowie sicherheitsbehördlichen Operationen, wobei sich die Lage zwischen städtischen und ländlichen Regionen deutlich unterscheidet. Die instabile Lage wird zusätzlich durch Aktivitäten des IS, sektiererische Spannungen und rivalisierende Machtansprüche lokaler Gruppen verschärft. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 4 „Sicherheitslage“) 1.3.
- Sicherheitslage im Gouvernement XXXX 1.3.
- Sicherheitslage im Gouvernement römisch 40 XXXX ist in drei Verwaltungsbezirke mit insgesamt vierzehn Unterbezirken gegliedert und weist – je nach Schätzung – eine Bevölkerungszahl von rund 1,2 bis 1,4 Millionen Personen auf, einschließlich ansässiger Bevölkerung, Binnenvertriebener und Rückkehrer. Die nördlichen und nordöstlichen Landesteile stehen überwiegend unter Kontrolle der SDF, während das Gebiet entlang des Euphrat großteils von der Übergangsregierung gehalten wird. Einzelne östliche Bereiche bleiben zwischen beiden Akteuren umkämpft, und in Al-Mayadin und Abu Kamal sind weiterhin regimetreue Reststrukturen präsent. Die Wüstengebiete im Süden und Westen gelten als verlorenes Territorium des früheren Assad-Regimes. Trotz eines im März 2025 geschlossenen Integrationsabkommens zwischen SDF und Übergangsregierung blieb die tatsächliche Eingliederung der SDF in die neue syrische Armee bis Juni 2025 ungelöst; parallel dazu begann die US-geführte Koalition mit einem teilweisen Rückzug, was zu Verschiebungen militärischer Präsenz führte. Die Sicherheitslage ist weiterhin volatil, geprägt durch Zusammenstöße, Vertreibungen, gezielte Operationen der SDF gegen mutmaßliche Regierungssympathisanten, Deserteure und Kritiker sowie durch eine signifikant anhaltende Bedrohung durch IS-Zellen, auf die ein Großteil der Angriffe in SDF-kontrollierten Gebieten zurückzuführen ist. Zudem kam es im gesamten Gouvernement wiederholt zu Anschlägen bislang nicht identifizierter bewaffneter Akteure auf Sicherheitskräfte und Zivilpersonen, was die ohnehin fragile Lage weiter verschärft. römisch 40 ist in drei Verwaltungsbezirke mit insgesamt vierzehn Unterbezirken gegliedert und weist – je nach Schätzung – eine Bevölkerungszahl von rund 1,2 bis 1,4 Millionen Personen auf, einschließlich ansässiger Bevölkerung, Binnenvertriebener und Rückkehrer. Die nördlichen und nordöstlichen Landesteile stehen überwiegend unter Kontrolle der SDF, während das Gebiet entlang des Euphrat großteils von der Übergangsregierung gehalten wird. Einzelne östliche Bereiche bleiben zwischen beiden Akteuren umkämpft, und in Al-Mayadin und Abu Kamal sind weiterhin regimetreue Reststrukturen präsent. Die Wüstengebiete im Süden und Westen gelten als verlorenes Territorium des früheren Assad-Regimes. Trotz eines im März 2025 geschlossenen Integrationsabkommens zwischen SDF und Übergangsregierung blieb die tatsächliche Eingliederung der SDF in die neue syrische Armee bis Juni 2025 ungelöst; parallel dazu begann die US-geführte Koalition mit einem teilweisen Rückzug, was zu Verschiebungen militärischer Präsenz führte. Die Sicherheitslage ist weiterhin volatil, geprägt durch Zusammenstöße, Vertreibungen, gezielte Operationen der SDF gegen mutmaßliche Regierungssympathisanten, Deserteure und Kritiker sowie durch eine signifikant anhaltende Bedrohung durch IS-Zellen, auf die ein Großteil der Angriffe in SDF-kontrollierten Gebieten zurückzuführen ist. Zudem kam es im gesamten Gouvernement wiederholt zu Anschlägen bislang nicht identifizierter bewaffneter Akteure auf Sicherheitskräfte und Zivilpersonen, was die ohnehin fragile Lage weiter verschärft. (Zusammengefasst und übersetzt aus folgender Quelle: EUAA Syria: Country Focus, Juli 2025, Pkt. 5.8.
- (a) „Administrative Teilung und Populationsschätzung“, (b) „Territoriale Kontrolle und Hauptakteure“, (c) „Sicherheitstrends“) 1.3.
- Sicherheitslage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) Der Nordosten Syriens bleibt nach dem Sturz des Assad-Regimes eine hochgradig instabile Konfliktregion. Die von den USA unterstützten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), die von kurdischen YPG-Einheiten dominiert werden, stehen dort in anhaltenden Kämpfen mit der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalarmee (SNA) sowie mit islamistischen Gruppierungen und dem sogenannten Islamischen Staat (IS). Trotz wiederholter Vermittlungsversuche, insbesondere durch die USA, dauern gegenseitige Angriffe, Luftschläge und Artilleriebeschuss entlang der Grenze und um strategische Standorte wie den Tishrin-Staudamm fort, wobei die Zivilbevölkerung massiv betroffen ist. Die anhaltenden Kampfhandlungen, türkische Offensiven und gezielte Angriffe auf zivile Infrastruktur haben eine erhebliche humanitäre Krise ausgelöst, die sich in der Zerstörung der Wasserversorgung, Nahrungsmittelknappheit und dem eingeschränkten Zugang humanitärer Organisationen äußert. Darüber hinaus kommt es in den Gouvernements ar-Raqqa, Deir ez-Zor und al-Hasaka vermehrt zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen lokalen Stämmen infolge alter Fehden und Racheakte, bei denen regelmäßig Tote und Verletzte zu verzeichnen sind. Diese stammesinternen Konflikte, verstärkt durch willkürliche Festnahmen und den Zusammenbruch staatlicher Strukturen, tragen wesentlich zur weiteren Fragmentierung und Instabilität der Region bei. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 4 „Sicherheitslage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)“) 1.3.
- Sicherheitsbehörden Nach dem Sturz des Assad-Regimes befindet sich die Sicherheitsstruktur Syriens im tiefgreifenden Umbruch. Die Übergangsregierung unter Führung der HTS steht vor enormen Herausforderungen, da viele frühere Sicherheitsorgane aufgelöst wurden und eigene Ordnungskräfte personell überlastet sind. Trotz Bemühungen zur Schaffung einer einheitlichen Armee und Polizei unter staatlicher Kontrolle bleiben viele bewaffnete Gruppen unabhängig oder nur teilweise integriert. Die Kontrolle der neuen Regierung ist regional unterschiedlich stark ausgeprägt, während Reorganisationsmaßnahmen, die Einrichtung neuer Sicherheitsbehörden und Ausbildungsprogramme zwar fortschreiten, bislang jedoch nur begrenzt Wirkung zeigen. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 6 „Sicherheitsbehörden“) 1.3.
- Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und andere Gruppierungen Die mit Abstand stärkste Gruppierung in Syrien ist die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), entstanden aus einem Zusammenschluss mehrerer Fraktionen und inzwischen etwa 43.000 Mann stark, mit eigenen Spezialtruppen wie den „Roten Brigaden“ und einer ausgedehnten regionalen Kontrolle. Parallel hierzu operiert die Syrische Nationale Armee (SNA) – eine von der Türkei unterstützte Koalition mit rund 80.000 Kämpfern –, die sich vornehmlich gegen die kurdische SDF richtet und zahlreiche Teilgruppen unter ihrem Dach versammelt. Darüber hinaus existieren eine Vielzahl weiterer bewaffneter Fraktionen, darunter die Nationale Befreiungsfront (NLF) mit lokalen Einheiten in Idlib, die US-geförderte Syrian Free Army (SFA) in Südsyrien, dschihadistische Zellen wie Ansar at‑Tawhid oder die Turkistan Islamic Party (TIP), sowie lokale Gruppen in Dara’a und Suweida mit wachsendem Einfluss. Trotz der nominellen Unterordnung unter die Übergangsregierung bleiben viele dieser Gruppierungen faktisch autonom, teilweise mit eigenen Militärräumen oder durch den Widerstand gegen zentrale Kontrolle gekennzeichnet. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 6 „Sicherheitsbehörden“) 1.3.
- Wehr- und Reservedienst – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes Nach dem Sturz des Assad-Regimes wurde die Syrische Arabische Armee aufgelöst, viele Soldaten flohen, andere wurden in sogenannten „Versöhnungszentren“ zur Wiedereingliederung registriert. Die neue Übergangsregierung unter HTS-Führung kündigte eine freiwillige Berufsarmee an, schaffte die Wehrpflicht ab und begann mit der aktiven Rekrutierung von Freiwilligen. Parallel dazu laufen Pläne zur Integration ehemaliger bewaffneter Gruppen in eine neue „Nationale Armee“, wobei eine einheitliche militärische Struktur unter dem Verteidigungsministerium angestrebt wird. Trotz Amnestien und Entwaffnung bleibt unklar, wie übergelaufene Offiziere eingebunden werden und wie sich die neue Armee von der alten SAA strukturell unterscheiden wird. Rekrutierungen erfolgen mit verkürzter Ausbildung und Scharia-Unterricht, während in einigen Regionen Gerüchte über Zwangsrekrutierung kursieren, was die Spannungen erhöht. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 9 „Wehr- und Reservedienst – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes“) 1.3.
- Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung Die Übergangsregierung erklärte Anfang 2025 die Wehrdienstpflicht für abgeschafft und setzt offiziell auf ein System freiwilliger Rekrutierung, wobei sich Berichten zufolge zahlreiche Männer den neuen Streit- und Sicherheitskräften anschlossen. Parallel dazu betreibt die HTS in verschiedenen Landesteilen intensive Rekrutierungsbemühungen für Polizei-, Militär- und Sicherheitsstrukturen, teils gestützt auf beschleunigte Ausbildungsprogramme, die von traditionellen Standards abweichen und den dringenden Personalbedarf des neuen Staatsapparats decken sollen. Die Rekrutierung erfolgt landesweit über formalisierte Anmeldeverfahren, insbesondere in Aleppo, Idlib, Deir ez-Zor und weiteren Gouvernements, wobei klare Aufnahmekriterien – Alter, Gesundheitszustand, Bildungsnachweise – festgelegt wurden; daneben bestehen spezifische Auswahlverfahren für Polizei und Geheimdienste, die auch religiös geprägte Ausbildungsinhalte umfassen. Trotz offizieller Beteuerungen einer reinen Freiwilligenstruktur wird aus einzelnen Regionen – insbesondere aus den Küstengebieten Tartus und Latakia – über mutmaßliche Festnahmen und erzwungene Einziehungen berichtet, wenngleich diese von den lokalen Behörden bestritten wurden. Insgesamt zeigt sich ein regional unterschiedlich ausgeprägtes Rekrutierungssystem der Übergangsregierung, das maßgeblich durch den von der HTS dominierten Staats- und Sicherheitsapparat, den erheblichen Personalbedarf sowie durch religiös geprägte Ausbildungselemente geprägt ist und in einzelnen Regionen durch Berichte über mutmaßliche Zwangsrekrutierungen überlagert wird. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: ACCORD, März 2025 „Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen“) Seiten 2-6) 1.3.
- Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF 1.3.10.
- Wehrdienst Die Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) sieht in ihrem Gesellschaftsvertrag von 2023 die Selbstverteidigung als Pflicht und Recht jedes Bürgers vor, wobei sowohl die Community Protection Forces als auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) für die Umsetzung verantwortlich sind. Männer ab 18 Jahren unterliegen laut Gesetz Nr. 1 der Wehrpflicht, während Frauen freiwillig dienen können; in der Praxis wird das Gesetz regional unterschiedlich streng durchgesetzt – insbesondere Araber und Christen erfahren Ausnahmen. Die Rekrutierung erfolgt teils durch Zwang, etwa im Zuge von Kampagnen, bei denen hunderte junge Männer, insbesondere in Deir ez-Zor und al-Hasaka, zum Dienst eingezogen wurden. Die Wehrpflichtigen durchlaufen eine militärische Grundausbildung, wobei Personen mit höherer Bildung für Verwaltungsaufgaben und solche mit niedriger Bildung für Wachaufgaben eingesetzt werden. Obwohl der Einsatz in Kampfsituationen offiziell nicht vorgesehen ist, kam es in der Vergangenheit wiederholt zu Einsätzen von Wehrpflichtigen in Kampfhandlungen, etwa in Afrin oder bei Angriffen des IS. 1.3.10.
- Aufschub und Befreiung Die Gesetzgebung der DAANES erlaubt unter bestimmten Bedingungen Aufschübe und Befreiungen vom Selbstverteidigungsdienst, etwa für Studierende, medizinisch beeinträchtigte Personen oder Brüder von Märtyrern. Studierende können ihre Einberufung je nach Ausbildungsstufe bis zu einem bestimmten Alter aufschieben, auch wenn sie außerhalb der DAANES studieren. Wer in einer anerkannten Einrichtung wie der Verkehrspolizei oder den Sicherheitskräften mehrere Jahre dient, kann sich durch diesen Ersatzdienst von der Pflicht befreien lassen. Auch medizinische Befreiungen sind möglich, sofern ein entsprechender Bericht vorliegt; Personen mit nicht-syrischer Staatsbürgerschaft oder langfristigem Auslandsaufenthalt können unter bestimmten Bedingungen ebenfalls befreit oder durch Zahlung einer Aufschubgebühr vom Dienst zurückgestellt werden. In der Praxis werden die Regelungen – laut befragten Experten – von den Behörden weiterhin umgesetzt, teils flexibel gehandhabt und regional unterschiedlich vollzogen. 1.3.10.
- Wehrpflichtverweigerer und Deserteure
dem Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigungspflicht der DAANES wird Wehrdienstverweigerern ein zusätzlicher Monat Dienstzeit angerechnet, wenn sie eingezogen werden, und ihre Namen werden an Checkpoints weitergegeben. Wer beim illegalen Grenzübertritt ertappt wird, wird direkt zum Dienst eingezogen, wobei laut DIS keine Fälle von Misshandlung bekannt sind. Die Behörden gehen vor allem an Checkpoints gegen Verweigerer vor, in Wohnhäusern wird nicht systematisch gesucht – in arabischen Regionen oft mit größerer Zurückhaltung. Deserteure, also Kämpfer, die 15 Tage unentschuldigt fehlen, werden nicht zusätzlich bestraft, aber zu ihren Motiven befragt. Regelmäßig gibt es Amnestien, wenn sie sich freiwillig melden. Viele versuchen dennoch, sich dauerhaft zu entziehen – je nach regionaler Kontrolle und Sicherheitslage – während sich junge Männer bei stabiler Lage eher zum Dienst melden. Familienangehörige von Verweigerern oder Deserteuren sind laut vorliegenden Informationen keiner Sanktionierung oder Repression ausgesetzt. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 9 „Wehr- und Reservedienst – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes“) 1.3.10.
- Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen; Zwangsrekrutierungen, SDF und SDF-nahe Kräfte Mitte März 2025 berichteten mehrere Quellen eine Einigung zwischen der SDF und der syrischen Übergangsregierung, wonach zivile und militärische Einrichtungen in Nordostsyrien bis Ende 2025 in staatliche Strukturen integriert werden sollen, wobei die konkrete Ausgestaltung und die künftige Rolle der SDF weiterhin unklar blieb. Mehrere Quellen berichten, dass die SDF aufgrund personeller Engpässe weiterhin Zwangsrekrutierungen durchführen, insbesondere unter der arabischen Bevölkerung, und dass Demobilisierungen wegen zunehmender Desertionen ausgesetzt wurden. In von der SDF kontrollierten Gebieten kommt es demnach zu Verhaftungen junger Männer mit anschließender Zwangsrekrutierung, teils unter dem Vorwurf einer Nähe zum IS. Darüber hinaus liegen Berichte über Entführungen Minderjähriger durch SDF-nahe Kräfte zum Zweck der Rekrutierung vor, wobei diese Praxis im Verlauf des Jahres 2025 zugenommen hat. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: ACCORD, März 2025 „Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen“) Seiten 6 und 7) 1.3.
- Allgemeine Menschenrechtslage – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes Human Rights Watch bestätigt, dass nicht-staatliche bewaffnete Gruppen wie die HTS und Fraktionen der Syrischen Nationalarmee im Jahr 2024 Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen begingen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte warnt vor einer Rückkehr in eine „dunkle Ära“, da willkürliche Verhaftungen und Hinrichtungen angesichts der sich verschlechternden Sicherheitslage zunehmen. Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte allein im Januar und Februar 2025 über 150 Fälle solcher Verhaftungen durch die Übergangsregierung. Gleichzeitig kam es nach der Machtübernahme der Rebellen in Hama zu Angriffen, Zerstörungen sowie Ausschreitungen gegen ehemalige Regimesoldaten und –unterstützer, darunter auch Sondereinheiten wie Ansar at‑Tawhid, wobei besonders Minderheiten gefährdet waren. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 10 „Allgemeine Menschenrechtslage“) 1.3.
- Bewegungsfreiheit – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes Die neue syrische Übergangsregierung hat zahlreiche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur und Bewegungsfreiheit eingeleitet, darunter die Errichtung und teilweise Aufhebung von Checkpoints, die Sicherstellung von Treibstoff und günstigen Transportmöglichkeiten sowie die schrittweise Wiederinbetriebnahme ziviler Flughäfen und Eisenbahnverbindungen. Trotz Fortschritten beim Wiederaufbau des Verkehrsnetzes bleibt die Bewegungsfreiheit insbesondere für ehemalige Regimeangehörige und in Regionen unter Kontrolle der SDF eingeschränkt. Die Grenzübergänge zu den Nachbarländern wurden reorganisiert und stark frequentiert, wobei elf aktive Übergänge mittlerweile wieder für den Personenverkehr offen sind. Sicherheitsprobleme, beschädigte Infrastruktur sowie die prekäre Luft- und Bahnsituation behindern jedoch weiterhin einen flächendeckenden zivilen Reiseverkehr. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 14 „Bewegungsfreiheit“) 1.3.
- Rückkehr - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes Nach dem Sturz des Assad-Regimes kehrten Hunderttausende Syrer aus Nachbarländern zurück – viele sahen in der alten Regierung das Haupthemmnis für eine Rückkehr. UNHCR und andere Organisationen verzeichnen seither eine starke Zunahme an Rückkehrbewegungen, vor allem nach Aleppo und Hama, auch wenn viele Flüchtlinge weiterhin große Hürden wie zerstörte Häuser, fehlende Dokumente oder mangelnde Grundversorgung sehen. Während einige Flüchtlinge aus freien Stücken zurückkehren, bleiben viele aus wirtschaftlichen, sicherheitspolitischen oder sozialen Gründen im Ausland. Parallel versucht die neue Regierung, durch wirtschaftspolitische Anreize wie Steuervergünstigungen und Investitionsprogramme eine Grundlage für den Wiederaufbau und die Reintegration der Rückkehrer zu schaffen. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 17 „Rückkehr“)
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, in die aktuellen Strafregisterauszüge der Republik Österreich sowie in die Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.
- Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
- Die Feststellungen zur Identität, dem Alter und der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie seinen Lebensumständen bis zur Einreise nach Österreich, seiner Schulbildung und Berufslaufbahn ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung zu seinem Heimatdorf gründet sich unter anderem auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus diesen Schilderungen geht hervor, dass er bis XXXX gelebt hat Die Feststellung zu seinem Heimatdorf gründet sich unter anderem auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus diesen Schilderungen geht hervor, dass er bis römisch 40 gelebt hat Die Gebietskontrolle über die Heimatregion des Beschwerdeführers ergibt sich einerseits aus Einsicht in die Syria Live-Map (https://syria.liveuamap.com/) und andererseits aus den historischen Landkarten des Cartercenters mit Angaben zur Gebietskontrolle, die etwa auch den Beginn der derzeitigen Kontrolle durch kurdische SDF zeigt (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass im Lauf des Verfahrens kein anderslautendes Vorbringen erstattet und auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder Erkrankung des Beschwerdeführers nachweisen würden. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug. 2.
- Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates 2.2.
- Zur Zwangsrekrutierung durch das ehemalige syrische Regime Der Beschwerdeführer äußerte in der Erstbefragung im XXXX , Syrien aufgrund des herrschenden Bürgerkriegs verlassen zu haben, zudem würden ihn Kriegsparteien rekrutieren wollen und er befürchte eine schwere Bestrafung bei einer Rückkehr. Er hielt an diesem Vorbringen in der Einvernahme vor der belangten Behörde im XXXX und in der Beschwerde vom XXXX fest.Der Beschwerdeführer äußerte in der Erstbefragung im römisch 40 , Syrien aufgrund des herrschenden Bürgerkriegs verlassen zu haben, zudem würden ihn Kriegsparteien rekrutieren wollen und er befürchte eine schwere Bestrafung bei einer Rückkehr. Er hielt an diesem Vorbringen in der Einvernahme vor der belangten Behörde im römisch 40 und in der Beschwerde vom römisch 40 fest. Entsprechend den aktuellen Länderberichten wurde das Assad-Regime im Dezember 2024 gestürzt und ist zum Zeitpunkt der Entscheidung inaktiv (vgl. dazu Pkt. II.1.3.
- „Politische Lage“). Es besteht daher für den Beschwerdeführer keine Gefahr (mehr), zum Wehrdienst der Assad-Armee eingezogen zu werden, zumal sich auch keine zeitnahe und großflächige Rückeroberung durch das Assad Regime abzeichnet (vgl. dazu auch der neuste Country Guidance vom Juni 2025, abrufbar unter: https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2025-06/2025_Country_Guidance_Syria_interim_guidance.pdf).Entsprechend den aktuellen Länderberichten wurde das Assad-Regime im Dezember 2024 gestürzt und ist zum Zeitpunkt der Entscheidung inaktiv vergleiche dazu Pkt. römisch zwei.1.3.
- „Politische Lage“). Es besteht daher für den Beschwerdeführer keine Gefahr (mehr), zum Wehrdienst der Assad-Armee eingezogen zu werden, zumal sich auch keine zeitnahe und großflächige Rückeroberung durch das Assad Regime abzeichnet vergleiche dazu auch der neuste Country Guidance vom Juni 2025, abrufbar unter: https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2025-06/2025_Country_Guidance_Syria_interim_guidance.pdf). Auch die FSA existiert schon länger nicht mehr. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt von kurdischen SDF beherrscht und kann, ohne Gebiete anderer Protagonisten Syriens durchqueren zu müssen, erreicht werden. Das Länderberichtsmaterial zeigt, dass Bashar AL-ASSAD noch vor seiner Flucht nach Mitternacht am 08.12.2024 per Befehl die Syrische Arabische Armee auflöste. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass sich seit dem Sturz des Assad-Regimes keine neuen asylrelevanten Fluchtgründe ergeben hätten, sondern weiterhin dieselben Gründe bestünden, weil die kurdischen Kräfte nach wie vor die Kontrolle über seine Heimatregion ausübten und diese nicht befreit worden sei (VHS vom 10.12.2025, S. 6). 2.2.
- Zur Rekrutierung durch Einheiten der kurdischen SDF Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien nicht der Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund seines Fernbleibens vom Wehrdienst der kurdischen Kräfte verfolgt zu werden, gründet sich maßgeblich auf die Berichtslage, wonach jeder säumige Soldat in der Regel lediglich mit einer einmonatigen Verlängerung der Dienstzeit sanktioniert wird. Dies ergibt sich aus den in das Verfahren eingeführten Länderberichten: Dem Länderinformationsblatt ist dazu zu entnehmen, dass keine Fälle von Gewalt oder Misshandlung von Wehrdienstverweigerern, die an Kontrollpunkten gefasst wurden, dokumentiert sind (vgl. dazu Pkt. II 1.3.
- „Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF“). Auch einer Anfragebeantwortung von ACCORD vom März 2025 ist zu entnehmen, dass die Sanktionierung von Wehrdienstsäumigen in den von der SDF kontrollierten Gebieten grundsätzlich auf administrative Maßnahmen beschränkt bleibt und keine systematische Verfolgung oder Misshandlung allein wegen der Wehrdienstverweigerung dokumentiert ist. Zwar wird in einzelnen Berichten auf Zwangsrekrutierungen und personelle Engpässe innerhalb der SDF hingewiesen, diese lassen jedoch nicht darauf schließen, dass Rückkehrer allein aufgrund eines früheren Fernbleibens vom Wehrdienst einer gezielten Verfolgung ausgesetzt wären (vgl. dazu Pkt. II 1.3.10.
- „Rekrutierung durch andere bewaffnete Gruppen; Zwangsrekrutierungen, SDF und SDF-nahe Kräfte“). Konfrontiert mit dieser Länderberichtslage, brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, die dargestellte Praxis gelte lediglich auf formaler Ebene, während Personen vor Ort tatsächlich anders behandelt würden. Personen würden insbesondere an Kontrollpunkten, ungeachtet gegenteiliger Angaben, mitgenommen, selbst wenn offiziell erklärt werde, dass keine Fahndung wegen des Selbstverteidigungsdienstes bestehe. Auch den aktuellen Länderberichten sowie der Einschätzung der EUAA zur Sicherheitslage in Syrien trat der Beschwerdeführer nicht substanziell entgegen, indem er ausführte, diese entsprächen nicht der tatsächlichen Situation in seiner Herkunftsregion, weil dort weiterhin eine Gefährdung bestehe, weil die kurdischen Kräfte nach wie vor die Kontrolle ausübten (VHS vom 10.12.2025, S. 5). Diese Ausführungen geben die persönliche Einschätzung des Beschwerdeführers wieder, während das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen auf die herangezogenen, aktuelle und verfügbare Länderberichtslage stützt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien nicht der Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund seines Fernbleibens vom Wehrdienst der kurdischen Kräfte verfolgt zu werden, gründet sich maßgeblich auf die Berichtslage, wonach jeder säumige Soldat in der Regel lediglich mit einer einmonatigen Verlängerung der Dienstzeit sanktioniert wird. Dies ergibt sich aus den in das Verfahren eingeführten Länderberichten: Dem Länderinformationsblatt ist dazu zu entnehmen, dass keine Fälle von Gewalt oder Misshandlung von Wehrdienstverweigerern, die an Kontrollpunkten gefasst wurden, dokumentiert sind vergleiche dazu Pkt. römisch zwei 1.3.
- „Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF“). Auch einer Anfragebeantwortung von ACCORD vom März 2025 ist zu entnehmen, dass die Sanktionierung von Wehrdienstsäumigen in den von der SDF kontrollierten Gebieten grundsätzlich auf administrative Maßnahmen beschränkt bleibt und keine systematische Verfolgung oder Misshandlung allein wegen der Wehrdienstverweigerung dokumentiert ist. Zwar wird in einzelnen Berichten auf Zwangsrekrutierungen und personelle Engpässe innerhalb der SDF hingewiesen, diese lassen jedoch nicht darauf schließen, dass Rückkehrer allein aufgrund eines früheren Fernbleibens vom Wehrdienst einer gezielten Verfolgung ausgesetzt wären vergleiche dazu Pkt. römisch zwei 1.3.10.
- „Rekrutierung durch andere bewaffnete Gruppen; Zwangsrekrutierungen, SDF und SDF-nahe Kräfte“). Konfrontiert mit dieser Länderberichtslage, brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, die dargestellte Praxis gelte lediglich auf formaler Ebene, während Personen vor Ort tatsächlich anders behandelt würden. Personen würden insbesondere an Kontrollpunkten, ungeachtet gegenteiliger Angaben, mitgenommen, selbst wenn offiziell erklärt werde, dass keine Fahndung wegen des Selbstverteidigungsdienstes bestehe. Auch den aktuellen Länderberichten sowie der Einschätzung der EUAA zur Sicherheitslage in Syrien trat der Beschwerdeführer nicht substanziell entgegen, indem er ausführte, diese entsprächen nicht der tatsächlichen Situation in seiner Herkunftsregion, weil dort weiterhin eine Gefährdung bestehe, weil die kurdischen Kräfte nach wie vor die Kontrolle ausübten (VHS vom 10.12.2025, S. 5). Diese Ausführungen geben die persönliche Einschätzung des Beschwerdeführers wieder, während das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen auf die herangezogenen, aktuelle und verfügbare Länderberichtslage stützt. 2.2.
- Andere Fluchtgründe wurden im Kontext der Lage des Beschwerdeführers nicht dargelegt und können daher keine Feststellungen tragen. 2.
- Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zusammengefassten Länderberichte und die dort genannten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die Länderberichte bleiben als solche vom Beschwerdeführer im Verfahren unbestritten. Nachdem sich hinsichtlich der Situation in Syrien im Dezember 2024 die Ereignisse im Zuge des Sturzes des Assad-Regimes vorerst überschlugen, liegt mittlerweile erneut ausreichend detailliertes Länderberichtsmaterial vor, das ein klares Bild zur Lage in Syrien bietet.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl) 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Asyl) 3.1.
- Rechtliches zur Gewährung des Status des Asylberechtigten: Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag auf internationalen Schutz zunächst auf die ihm angeblich drohende Einziehung sowohl durch die Streitkräfte des syrischen Regimes als auch durch kurdische Kräfte. Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens brachte er vor, dass für ihn, nunmehr nach dem Sturz des Assad-Regimes und dem damit verbundenen Machtwechsel in Syrien, weiterhin eine asylrelevante Verfolgung durch die kurdische SDF zu befürchten sei.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.
cit. zurückzuweisen, ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen, ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftslandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftslandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Als Verfolgungshandlung kann
§ 2Abs. 1 Z 11 Asyl
G 2005 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. e der Statusrichtlinie die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschussklauseln des Art. 12 Abs. 2 der genannten Richtlinie fallen.Als Verfolgungshandlung kann
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins und Absatz 2, Litera e, der Statusrichtlinie die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschussklauseln des Artikel 12, Absatz 2, der genannten Richtlinie fallen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 29.01.2020, Ra 2019/18/0228).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 29.01.2020, Ra 2019/18/0228).
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203). 3.1.
- Anwendung auf den konkreten Fall: Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus GFK-relevanten Gründen nicht glaubhaft machen konnte. Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, sohin aus Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, droht.Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, sohin aus Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, droht. Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des VwGH, VfGH und des EuGH sowie der Leitlinien der UNHCR und der EUAA ist zunächst zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer mit zumindest maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei angenommener Rückkehr in seine Heimatregion (Heimatprovinz) eine Verfolgungsmaßnahme i.S.d. Art. 9 Abs. 2 lit. e Statusrichtlinie droht. Dies ist zu verneinen: Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des VwGH, VfGH und des EuGH sowie der Leitlinien der UNHCR und der EUAA ist zunächst zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer mit zumindest maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei angenommener Rückkehr in seine Heimatregion (Heimatprovinz) eine Verfolgungsmaßnahme i.S.d. Artikel 9, Absatz 2, Litera e, Statusrichtlinie droht. Dies ist zu verneinen: Grundlage für die Prüfung, ob mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht, ist die Bestimmung der Heimatregion (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Die Heimatregion des Beschwerdeführers ist XXXX welche unter Kontrolle der kurdischen SDF steht. Das Dorf stellt seine Geburtsheimat dar, eine enge Bindung zu einer anderen Region hat der Beschwerdeführer nicht aufgebaut. Grundlage für die Prüfung, ob mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht, ist die Bestimmung der Heimatregion (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Die Heimatregion des Beschwerdeführers ist römisch 40 welche unter Kontrolle der kurdischen SDF steht. Das Dorf stellt seine Geburtsheimat dar, eine enge Bindung zu einer anderen Region hat der Beschwerdeführer nicht aufgebaut. Angesichts des Sturzes des Assad-Regimes im Dezember 2024 und der damit einhergehenden Auflösung des Assad-Militärs ist der Beschwerdeführer keiner Gefahr ausgesetzt, zum Wehrdienst der Assad-Armee einberufen zu werden. Dies deckt sich mit der Position des UNHCR vom Dezember 2024, wonach sämtliche Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die frühere syrische Regierung endeten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer zwangsweisen Rekrutierung durch kurdische Kräfte erweist sich ebenfalls als nicht asylrelevant: Die „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ ist ein de facto autonomes Gebiet im Nordosten von Syrien, das jedoch nicht anerkannt ist. Ausgehend von der aktuellen Erkenntnislage ergibt sich, dass Personen, die sich der Erfüllung der Wehrpflicht im Einflussbereich der kurdischen Selbstverwaltungsstrukturen entziehen oder vom Dienst desertieren, keine Sanktionen drohen, die eine Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 12 Abs. 2 lit. c der Statusrichtlinie darstellen würden. Die verfügbaren Informationen deuten vielmehr darauf hin, dass als Sanktion üblicherweise lediglich eine Verlängerung der Dienstzeit um einen Monat verhängt wird. Weder von systematischer Gewaltanwendung noch von diskriminierenden oder unverhältnismäßigen Bestrafungen wurde in diesem Zusammenhang berichtet. Vielmehr werden regelmäßig Amnestien gewährt, sofern sich die betroffenen Personen zur Ableistung des Wehrdienstes melden. Die Möglichkeit, sich durch Amnestien zu rehabilitieren und regulär in das Wehrsystem eingegliedert zu werden, spricht zusätzlich gegen das Vorliegen einer strafrechtlichen Verfolgung von asylrechtlicher Relevanz.Ausgehend von der aktuellen Erkenntnislage ergibt sich, dass Personen, die sich der Erfüllung der Wehrpflicht im Einflussbereich der kurdischen Selbstverwaltungsstrukturen entziehen oder vom Dienst desertieren, keine Sanktionen drohen, die eine Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 12, Absatz 2, Litera c, der Statusrichtlinie darstellen würden. Die verfügbaren Informationen deuten vielmehr darauf hin, dass als Sanktion üblicherweise lediglich eine Verlängerung der Dienstzeit um einen Monat verhängt wird. Weder von systematischer Gewaltanwendung noch von diskriminierenden oder unverhältnismäßigen Bestrafungen wurde in diesem Zusammenhang berichtet. Vielmehr werden regelmäßig Amnestien gewährt, sofern sich die betroffenen Personen zur Ableistung des Wehrdienstes melden. Die Möglichkeit, sich durch Amnestien zu rehabilitieren und regulär in das Wehrsystem eingegliedert zu werden, spricht zusätzlich gegen das Vorliegen einer strafrechtlichen Verfolgung von asylrechtlicher Relevanz. Auch sind keine Hinweise auf Kollektivmaßnahmen gegen Angehörige von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren ersichtlich. Die staatlichen und de-facto-Behörden gehen nach derzeitiger Erkenntnislage nicht repressiv oder gewaltsam gegen die Familien betroffener Personen vor. Ebenso fehlen Anhaltspunkte für eine besonders harte oder willkürlich ausgestaltete Strafverfolgung, die aufgrund politischer, ethnischer oder ideologischer Motive gezielt gegen Wehrdienstverweigerer oder Deserteure ergriffen würde. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass einer Rückkehr in das Herkunftsgebiet aus Anlass einer Wehrdienstverweigerung keine konkreten, individuellen und unverhältnismäßigen Gefahren entgegenstehen, die den Schutzstandard des Art. 12 Abs. 2 lit. c der Statusrichtlinie erreichen.Auch sind keine Hinweise auf Kollektivmaßnahmen gegen Angehörige von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren ersichtlich. Die staatlichen und de-facto-Behörden gehen nach derzeitiger Erkenntnislage nicht repressiv oder gewaltsam gegen die Familien betroffener Personen vor. Ebenso fehlen Anhaltspunkte für eine besonders harte oder willkürlich ausgestaltete Strafverfolgung, die aufgrund politischer, ethnischer oder ideologischer Motive gezielt gegen Wehrdienstverweigerer oder Deserteure ergriffen würde. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass einer Rückkehr in das Herkunftsgebiet aus Anlass einer Wehrdienstverweigerung keine konkreten, individuellen und unverhältnismäßigen Gefahren entgegenstehen, die den Schutzstandard des Artikel 12, Absatz 2, Litera c, der Statusrichtlinie erreichen. Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen.Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) 3.
- Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere die unter „Zu Spruchpunkt A)“ zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist nicht zulässig, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu insbesondere die unter „Zu Spruchpunkt A)“ zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W271.2268752.1.00