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{'item': 'W600 2332276-1'}

Obsah (20)Art 133§ 46§ 57§ 15§ 83§ 105§ 125§ 50§ 46a§§ 55§ 60§ 31§ 8§ 9§ 24§ 53Art 8§ 59§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2026 GeschäftszahlW600 2332276-1 Spruch, W600 2332276-1/12EW600 2332276-1/12E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 27.11.2025 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

§ 46Abs.

2 und Abs. 2b FPG aufgetragen bei der konkret angeführten ausländischen Behörde ein Reisedokument einzuholen und dieses dem BFA vorzulegen. Die Erfüllung des Auftrages habe er innerhalb einer Frist von vier Wochen dem BFA nachzuweisen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 27.11.2025 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

Paragraph 46, Absatz 2 und Absatz 2 b, FPG aufgetragen bei der konkret angeführten ausländischen Behörde ein Reisedokument einzuholen und dieses dem BFA vorzulegen. Die Erfüllung des Auftrages habe er innerhalb einer Frist von vier Wochen dem BFA nachzuweisen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.

  1. Mit am 29.12.2025 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) gegen den oben im Spruchkopf genannten Bescheid des BFA.
  2. Mit am 29.12.2025 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) gegen den oben im Spruchkopf genannten Bescheid des BFA.
  3. Das BFA legte am 16.01.2026 die gegenständliche Beschwerde des BF samt zugehöriger Akten dem BVwG vor und beantragte unter einem die Abweisung der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zum Verfahrensgang: Dem vom BF am 17.01.2006 in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz wurde letztlich mit Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes (im Folgenden: AGH), Zahl E6 300.179-3/2008-12E, vom 25.08.2009 stattgegeben und dem BF der Flüchtlingsstatus zuerkannt. (E6 300.179-3/2008, Erkenntnis des AGH vom 25.08.2009, OZ 12) Mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: W237 1300179-5/55E, vom 12.07.2022, wurde dem BF der Status des Asylberechtigten wieder aberkannt, dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem siebenjährigen Einreiseverbotes erlassen, sowie festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht besteht. (1300179-5, Erkenntnis des BVwG vom 12.07.2022, OZ 55) Mit Bescheid des BFA vom 28.08.2023 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Abs. 1 Z 2 Asyl

G erteilt. (Auszug aus dem Fremdenregister, OZ 2)Mit Bescheid des BFA vom 28.08.2023 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erteilt. (Auszug aus dem Fremdenregister, OZ 2) Dem BF wurde im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs am 06.05.2024 zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und wurde dieser unter einem zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. (EAM-Akt, Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 06.05.2025, AS 135; Übernahmebestätigung der genannten Verständigung vom 07.05.2024, AS 151) Mit am 21.05.2024 beim BFA eingelangten Schriftsatz gab der BF eine Stellungnahme ab. (EAM-Akt, Stellungnahme des BF, AS 181f) Dem BF wurde im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs am 15.05.2025 durch das BFA neuerlich zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und wurde dieser erneut zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. (EAM-Akt, Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 12.05.2025, AS 249f; Übernahmebestätigung der genannten Verständigung vom 15.05.2025, AS 257) Mit Bescheid des BFA vom 17.09.2025, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 10-Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht bestehe, sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. (EAM-Akt, Bescheid des BFA vom 17.09.2025, AS 279ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am 18.09.2025 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. (EAM-Akt, Übernahmebestätigung vom 18.09.2025, AS 391) Am XXXX 2025 fand im Auftrag des BFA von Polizisten eine Vorort Nachschau an der Wohnadresse der Mutter des BF in XXXX , zum Zwecke der Erhebung des Verbleibs des Reisepasses des BF statt. Dabei wurde seitens der Mutter des BF angegeben, dass sie keine Kenntnis über den Verbleib des Reisepasses des BF hätte und der BF ihr gegenüber beim letzten Besuch im Rahmen eines Freiganges während seiner Haft angegeben hätte, auch nicht zu wissen, wo sein Reisepass verblieben sei. (DEF-Akt, Bericht der LPD XXXX vom XXXX 2025, AS 15ff)Am römisch 40 2025 fand im Auftrag des BFA von Polizisten eine Vorort Nachschau an der Wohnadresse der Mutter des BF in römisch 40 , zum Zwecke der Erhebung des Verbleibs des Reisepasses des BF statt. Dabei wurde seitens der Mutter des BF angegeben, dass sie keine Kenntnis über den Verbleib des Reisepasses des BF hätte und der BF ihr gegenüber beim letzten Besuch im Rahmen eines Freiganges während seiner Haft angegeben hätte, auch nicht zu wissen, wo sein Reisepass verblieben sei. (DEF-Akt, Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 2025, AS 15ff) Mit Bescheid des BFA vom 27.11.2025, wurde dem BF

§ 46Abs.

2 und Abs. 2b FPG aufgetragen bei der konkret angeführten ausländischen Behörde ein Reisedokument einzuholen und im Falle der Ausstellung eines solchen, dieses dem BFA vorzulegen. Die Erfüllung des Auftrages habe er innerhalb einer Frist von vier Wochen dem BFA nachzuweisen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. (DEF-Akt, Bescheid des BFA vom 27.11.2025, AS 37ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am 01.12.2025 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. (DEF-Akt, Übernahmebestätigung vom 01.12.2025, AS 73)Mit Bescheid des BFA vom 27.11.2025, wurde dem BF

Paragraph 46, Absatz 2 und Absatz 2 b, FPG aufgetragen bei der konkret angeführten ausländischen Behörde ein Reisedokument einzuholen und im Falle der Ausstellung eines solchen, dieses dem BFA vorzulegen. Die Erfüllung des Auftrages habe er innerhalb einer Frist von vier Wochen dem BFA nachzuweisen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. (DEF-Akt, Bescheid des BFA vom 27.11.2025, AS 37ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am 01.12.2025 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. (DEF-Akt, Übernahmebestätigung vom 01.12.2025, AS 73) Mit am 29.12.2025 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.11.

  1. Unter einem beantragte der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Feststellung, dass es dem BF aufgrund der zu befürchtenden Weitergabe seines Aufenthaltsortes an den russischen Staat durch die russische Botschaft nicht möglich sei sich an seine Auslandsvertretungsbehörde zu wenden, sowie in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. (DEF-Akt, Beschwerdeschriftsatz des RV des BF samt E-Mail-Sendedaten vom 29.12.2025, AS 79ff) Mit am 29.12.2025 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen Regierungsvorlage Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.11.
  2. Unter einem beantragte der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Feststellung, dass es dem BF aufgrund der zu befürchtenden Weitergabe seines Aufenthaltsortes an den russischen Staat durch die russische Botschaft nicht möglich sei sich an seine Auslandsvertretungsbehörde zu wenden, sowie in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. (DEF-Akt, Beschwerdeschriftsatz des Regierungsvorlage des BF samt E-Mail-Sendedaten vom 29.12.2025, AS 79ff) Das BFA legte dem BVwG am 16.01.2026 die gegenständliche Beschwerde des BF samt den zugehörigen Akten vor. (Beschwerde- und Aktenvorlage des BFA vom 16.01.2026, OZ 1) 1.
  3. Weitere Feststellungen: Der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, verfügt über kein Reisedokument. Der BF wurde zuletzt von XXXX 2022 bis XXXX 2025 in Justizanstalten angehalten und weist aktuell seit 13.11.2025 eine aufrechte Wohnsitzmeldung in Österreich auf. Der BF wurde zuletzt von römisch 40 2022 bis römisch 40 2025 in Justizanstalten angehalten und weist aktuell seit 13.11.2025 eine aufrechte Wohnsitzmeldung in Österreich auf. Er kam seiner Ausreisepflicht bisher nicht nach. Aktuell ist kein vom BFA eingeleitetes Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (im Folgenden: HRZ) für den BF bei der Vertretungsbehörde Russlands anhängig. Der BF weist folgende Verurteilungen in Österreich auf:
  4. LG XXXX , Zahl XXXX vom XXXX 2012, RK XXXX 2012,

§ 15StGB § 107 (1 u 2) StGB, § 91

(1)
  1. Fall StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten;
  2. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 2012, RK römisch 40 2012,

Paragraph 15, StGB Paragraph 107, (1 u 2) StGB, Paragraph 91,

(1)
  1. Fall StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten;
  2. BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2014, RK XXXX 2014,

§ 83(1) St

GB, zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je € 10,--;2. BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2014, RK römisch 40 2014,

Paragraph 83,

(1)StGB, zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je € 10,--; 3. BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2019, RK XXXX 2019

§ 83(1) St

GB § 15 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten;3. BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2019, RK römisch 40 2019

Paragraph 83,

(1)StGB Paragraph 15, StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten; 4. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2020, RK XXXX 2020,

§ 105(1) St

GB § 15 StGB, § 218

(1a)StGB, § 107
(1)StGB, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten; 4. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2020, RK römisch 40 2020,

Paragraph 105,

(1)StGB Paragraph 15, StGB, Paragraph 218,
(1a)StGB, Paragraph 107,
(1)StGB, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten; 5. BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2021, RK XXXX 2021,

§ 125St

GB, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten; 5. BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2021, RK römisch 40 2021,

Paragraph 125, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten; 6. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2021, RK XXXX 2022,

§ 15StGB §§ 106

(1)Z 1, 106
(1)Z 3 StGB, § 15 StGB § 105
(1)StGB, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 20 Monaten unter Bedachtnahme auf BG XXXX XXXX RK XXXX 2021;6. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2021, RK römisch 40 2022,

Paragraph 15, StGB Paragraphen 106,

(1)Ziffer eins, 106,
(1)Ziffer 3, StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 105,
(1)StGB, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 20 Monaten unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 2021; 7. BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2022, RK XXXX 2022,

§ 50(1) Z 3 Waff

G, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten;7. BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2022, RK römisch 40 2022,

Paragraph 50,

(1)Ziffer 3, WaffG, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten; 8. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2024, RK XXXX 2025,

§ 83(1) St

GB, § 107

(1)StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und 3 Wochen. 8. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2024, RK römisch 40 2025,

Paragraph 83,

(1)StGB, Paragraph 107,
(1)StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und 3 Wochen. Der BF hat gegen den Bescheid des BFA vom 17.09.2025, mit welchem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 10 Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF nach Russland zulässig ist und keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht, kein Rechtsmittel erhoben.
  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA betreffend das gegenständliche Ausreiseeffektuierungs- und Ausreisedurchsetzungsverfahren (im Folgenden: DEF-Akt) und das vorangegangene Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (im Folgenden: EAM-Akt) sowie in den Gerichtsakt des damaligen AGH (im Folgenden: E6 300.179-3/2008), des BVwG, betreffend das seinerzeitige Beschwerdeverfahren über die erfolgte Aberkennung des internationalen Schutzes (im Folgenden: 1300179-5) und den gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG. Ferner wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in das GVS-Informationssystem. 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unbedenklichen Verfahrensakten des BFA (EAM-Akt und DEF-Akt), den Gerichtsakten (E6 300.179-3/2008 und 1300179-5) und dem gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG, sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei). Der oben festgestellte bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungsakten und den Gerichtsakten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, und stützt sich auf die oben in Klammer zitierten Beweismittel. Der Verfahrensverlauf wurde auch im gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA dargelegt und vom BF in seiner Beschwerde (vgl. OZ 1) nicht bestritten. Ferner wurde vom BF kein davon abweichender Sachverhalt – substantiiert – behauptet, sodass der oben dargelegte Verfahrensgang den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.Der oben festgestellte bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungsakten und den Gerichtsakten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, und stützt sich auf die oben in Klammer zitierten Beweismittel. Der Verfahrensverlauf wurde auch im gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA dargelegt und vom BF in seiner Beschwerde vergleiche OZ 1) nicht bestritten. Ferner wurde vom BF kein davon abweichender Sachverhalt – substantiiert – behauptet, sodass der oben dargelegte Verfahrensgang den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
  3. Zu den weiteren Feststellungen: Die Feststellungen zur Person des BF beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welchen seitens des BF bis dato nicht entgegengetreten wurden. Zudem stimmen diese mit den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister, den Eintragungen in der im Akt einliegenden Kopie des Reisepasses des BF (vgl. EAM-Akt, AS 217) sowie den Feststellungen im Erkenntnis des BVwG, GZ.: 1300179-5/55E, vom 12.07.2022 (vgl. 1300179-5) überein. Die Feststellungen zur Person des BF beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welchen seitens des BF bis dato nicht entgegengetreten wurden. Zudem stimmen diese mit den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister, den Eintragungen in der im Akt einliegenden Kopie des Reisepasses des BF vergleiche EAM-Akt, AS 217) sowie den Feststellungen im Erkenntnis des BVwG, GZ.: 1300179-5/55E, vom 12.07.2022 vergleiche 1300179-5) überein. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Weder den vorliegenden Akten noch der Abfrage des Zentralen Melderegisters können Anhaltspunkte entnommen werden, welche darauf schließen ließen, dass der BF bisher seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen wäre. Vielmehr wurde der BF von XXXX 2022 bis XXXX 2025 durchgehend in Justizanstalten in Österreich angehalten, gab er in seiner Stellungnahme vom 21.05.2024 an, sich seit 2006 durchgehend in Österreich aufzuhalten (vgl. EAM-Akt, AS 181f) und weist er seit 13.11.2025 eine aufrechte Meldeadresse in Österreich auf. Dass der BF aus Österreich ausgereist sei, wurde von diesem bisher, selbst in seiner Beschwerde nicht vorgebracht.Weder den vorliegenden Akten noch der Abfrage des Zentralen Melderegisters können Anhaltspunkte entnommen werden, welche darauf schließen ließen, dass der BF bisher seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen wäre. Vielmehr wurde der BF von römisch 40 2022 bis römisch 40 2025 durchgehend in Justizanstalten in Österreich angehalten, gab er in seiner Stellungnahme vom 21.05.2024 an, sich seit 2006 durchgehend in Österreich aufzuhalten vergleiche EAM-Akt, AS 181f) und weist er seit 13.11.2025 eine aufrechte Meldeadresse in Österreich auf. Dass der BF aus Österreich ausgereist sei, wurde von diesem bisher, selbst in seiner Beschwerde nicht vorgebracht. Zwar lässt sich dem Zentralen Melderegister entnehmen, dass der BF seine Anmeldung unter Vorlage eines russischen Reisepasses, welcher am 24.03.2021 ausgestellt wurde und bis 24.03.2031 gültig ist, vorgenommen hat und liegt auch im Akt eine Kopie desselben ein (vgl. EAM-Akt, AS 217). Jedoch unterließ es der BF bis dato seinen Reisepass dem BFA vorzulegen. Selbst im Rahmen einer auf Anordnung des BFA erfolgten Nachschau an der Meldeadresse der Mutter des BF konnte der Verbleib des Reisepasses des BF nicht ermittelt werden. (vgl. DEF-Akt, AS 15f) Da auch in der gegenständlichen Beschwerde keinerlei Ausführungen zum Verbleib des Reisepasses durch den BF gemacht wurden, und auch nicht vorgebracht wurde, dass der BF (noch) im Besitz eines Reisepasses sei, ist – der belangten Behörde folgend – davon auszugehen, dass der BF nicht mehr im Besitz des bzw. eines Reisepasses ist. Insbesondere, da der BF durch die Vorlage desselben der gegenständlich angefochtenen Entscheidung des BFA die Rechtsgrundlage entziehen und seiner Beschwerde allein damit zum Erfolg verschaffen hätte können. (vgl. dazu VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0224) Demzufolge trat der BF den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegen. Zwar lässt sich dem Zentralen Melderegister entnehmen, dass der BF seine Anmeldung unter Vorlage eines russischen Reisepasses, welcher am 24.03.2021 ausgestellt wurde und bis 24.03.2031 gültig ist, vorgenommen hat und liegt auch im Akt eine Kopie desselben ein vergleiche EAM-Akt, AS 217). Jedoch unterließ es der BF bis dato seinen Reisepass dem BFA vorzulegen. Selbst im Rahmen einer auf Anordnung des BFA erfolgten Nachschau an der Meldeadresse der Mutter des BF konnte der Verbleib des Reisepasses des BF nicht ermittelt werden. vergleiche DEF-Akt, AS 15f) Da auch in der gegenständlichen Beschwerde keinerlei Ausführungen zum Verbleib des Reisepasses durch den BF gemacht wurden, und auch nicht vorgebracht wurde, dass der BF (noch) im Besitz eines Reisepasses sei, ist – der belangten Behörde folgend – davon auszugehen, dass der BF nicht mehr im Besitz des bzw. eines Reisepasses ist. Insbesondere, da der BF durch die Vorlage desselben der gegenständlich angefochtenen Entscheidung des BFA die Rechtsgrundlage entziehen und seiner Beschwerde allein damit zum Erfolg verschaffen hätte können. vergleiche dazu VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0224) Demzufolge trat der BF den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegen. Weder aus dem Verwaltungsakt noch aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass aktuell ein vom BFA initiiertes Verfahren zur Erlassung eines Ersatzreisedokumentes für den BF bei den für den BF zuständigen ausländischen Behörden anhängig wäre. Vielmehr wurde seitens des BFA ein solches im Jahr 2023 eingestellt und bisher nicht wieder aufgenommen. (vgl. Fremdenregister)Weder aus dem Verwaltungsakt noch aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass aktuell ein vom BFA initiiertes Verfahren zur Erlassung eines Ersatzreisedokumentes für den BF bei den für den BF zuständigen ausländischen Behörden anhängig wäre. Vielmehr wurde seitens des BFA ein solches im Jahr 2023 eingestellt und bisher nicht wieder aufgenommen. vergleiche Fremdenregister) Weder kann den vorgelegten Verwaltungsakten entnommen werden, dass der BF gegen den oben genannten Bescheid des BFA vom 17.09.2025 ein Rechtsmittel erhoben hat, noch ist die Erhebung eines solchen beim BVwG aktenkundig. Ferner wurde im angefochtenen Bescheid die Rechtskraft des besagten Bescheides im Stande der erstinstanzlichen Entscheidung festgestellt, und wurde vom BF in der gegenständlichen Beschwerde dem nicht entgegengetreten. Die Anhaltung in Justizanstalten sowie die aktuelle, aufrechte Wohnsitzmeldung des BF beruhen auf einer Einsichtnahme in das Melderegister.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  5. Abweisung der Beschwerde: 3.1.
  6. Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 FPG lautet auszugsweise:Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, FPG lautet auszugsweise: „[…]
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

§ 46ageduldet ist.

(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2b)Die Verpflichtung

Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

(2b)Die Verpflichtung

Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. […]“ Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet: Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet: „§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „besondere Verfahrensbestimmungen“ betitelte § 59 FPG lautet auszugsweise:Der mit „besondere Verfahrensbestimmungen“ betitelte Paragraph 59, FPG lautet auszugsweise: „ […]

(4)Der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. […]“ 3.1.2. Judikatur: Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat

§ 46Abs.

2 FPG bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen. Der Fremde hat gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden

§ 46Abs.

2b FPG mit Bescheid aufgetragen werden.Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat

Paragraph 46, Absatz 2, FPG bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen. Der Fremde hat gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG mit Bescheid aufgetragen werden. Die Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FPG ist gegenüber jener nach § 46 Abs. 2a FPG nachrangig. Macht das Bundesamt von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch, so hat der Fremde in diesem Verfahren mitzuwirken, aber es besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (vgl. VwGH vom 29.06.2023, Ra 2021/21/0154).Die Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG ist gegenüber jener nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG nachrangig. Macht das Bundesamt von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch, so hat der Fremde in diesem Verfahren mitzuwirken, aber es besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen vergleiche VwGH vom 29.06.2023, Ra 2021/21/0154). Dem Fremden wird zwar zumeist schon im Hinblick auf die Notwendigkeit, ein entsprechendes Formular mit den Identitätsangaben auszufüllen, die (beabsichtigte) Führung eines behördlichen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bekannt sein, aber er wird regelmäßig keine Kenntnis von dessen Stand und von seiner (erfolglosen) Beendigung haben. Ebenso wird der Fremde nicht wissen, ob das BFA beabsichtigt, von seiner Ermächtigung nach § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 gar nicht Gebrauch zu machen und ihn daher die gesetzliche Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FrPolG 2005 zur eigeninitiativen Besorgung eines Reisepasses trifft. Demzufolge wird es in der Regel eines diesbezüglichen konkreten Auftrags (samt Hinweis auf die Nachweispflicht) – entweder in Form eines Bescheides nach § 46 Abs. 2b FrPolG 2005 oder im Rahmen einer Niederschrift oder sonst in Form einer entsprechenden Belehrung – durch das BFA bedürfen, um dem Fremden bei dessen Nichtbefolgung einen Vorwurf iSd. § 46a Abs. 3 FrPolG 2005 machen zu können, die tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung beruhe auf von ihm zu vertretenden Gründen. Eine solche Aufforderung darf nach der geltenden Gesetzeslage aber nur dann ergehen, wenn kein behördliches Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates iSd. § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 anhängig ist. (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543)Dem Fremden wird zwar zumeist schon im Hinblick auf die Notwendigkeit, ein entsprechendes Formular mit den Identitätsangaben auszufüllen, die (beabsichtigte) Führung eines behördlichen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bekannt sein, aber er wird regelmäßig keine Kenntnis von dessen Stand und von seiner (erfolglosen) Beendigung haben. Ebenso wird der Fremde nicht wissen, ob das BFA beabsichtigt, von seiner Ermächtigung nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 gar nicht Gebrauch zu machen und ihn daher die gesetzliche Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2, FrPolG 2005 zur eigeninitiativen Besorgung eines Reisepasses trifft. Demzufolge wird es in der Regel eines diesbezüglichen konkreten Auftrags (samt Hinweis auf die Nachweispflicht) – entweder in Form eines Bescheides nach Paragraph 46, Absatz 2 b, FrPolG 2005 oder im Rahmen einer Niederschrift oder sonst in Form einer entsprechenden Belehrung – durch das BFA bedürfen, um dem Fremden bei dessen Nichtbefolgung einen Vorwurf iSd. Paragraph 46 a, Absatz 3, FrPolG 2005 machen zu können, die tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung beruhe auf von ihm zu vertretenden Gründen. Eine solche Aufforderung darf nach der geltenden Gesetzeslage aber nur dann ergehen, wenn kein behördliches Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates iSd. Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 anhängig ist. vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543) 3.1.3. Der BF ist auf Grund der ihm am 18.09.2025 durch persönliche Übergabe

§§ 24Zust

G iVm. 11 Abs. 3 BFA-VG zugestellten und damit erlassenen sowie mangels Anfechtung am 17.10.2025 in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zur Ausreise aus dem Schengen-Raum verpflichtet. Gegen den BF liegt sohin seit 17.10.2025 eine rechtskräftige und zudem seit seiner Entlassung aus der Haft auch durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Der BF kam seiner Pflicht zur Ausreise jedoch bis dato nicht nach. Da das BFA von der Ermächtigung, bei der ausländischen Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen aktuell keinen Gebrauch gemacht hat bzw. ein solches Verfahren bereits im Jahr 2022 eingestellt hat, ist der BF

§ 46Abs.

2 FPG verpflichtet, aus Eigenem ein Reisedokument zu erlangen. Das Bundesamt konnte ihm diese Verpflichtung auch mit Bescheid auferlegen.3.1.3. Der BF ist auf Grund der ihm am 18.09.2025 durch persönliche Übergabe

Paragraphen 24, ZustG in Verbindung mit 11 Absatz 3, BFA-VG zugestellten und damit erlassenen sowie mangels Anfechtung am 17.10.2025 in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zur Ausreise aus dem Schengen-Raum verpflichtet. Gegen den BF liegt sohin seit 17.10.2025 eine rechtskräftige und zudem seit seiner Entlassung aus der Haft auch durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Der BF kam seiner Pflicht zur Ausreise jedoch bis dato nicht nach. Da das BFA von der Ermächtigung, bei der ausländischen Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen aktuell keinen Gebrauch gemacht hat bzw. ein solches Verfahren bereits im Jahr 2022 eingestellt hat, ist der BF

Paragraph 46, Absatz 2, FPG verpflichtet, aus Eigenem ein Reisedokument zu erlangen. Das Bundesamt konnte ihm diese Verpflichtung auch mit Bescheid auferlegen. 3.1.4. Der BF bringt in seiner Beschwerde zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass ihm die Kontaktaufnahme mit Behörden seines Herkunftsstaates nicht angeordnet werde könne, zumal dies für ihn, aufgrund seiner – vom BF nicht näher dargelegten – Verfolgung durch selbige bzw. seinen Herkunftsstaat, negative Auswirkungen haben könnte. Zudem sprechen bei Berücksichtigung des langen Aufenthaltszeitraumes des BF in Österreich sowie des Bestehens enger familiärer Bezugspunkte im Bundesgebiet seine ihm

Art 8EMRK zustehenden Rechte gegen eine Rückführung des BF nach Russland.

Letztlich weise das Ermittlungsverfahren des BFA wesentliche Mängel auf. 3.1.4. Der BF bringt in seiner Beschwerde zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass ihm die Kontaktaufnahme mit Behörden seines Herkunftsstaates nicht angeordnet werde könne, zumal dies für ihn, aufgrund seiner – vom BF nicht näher dargelegten – Verfolgung durch selbige bzw. seinen Herkunftsstaat, negative Auswirkungen haben könnte. Zudem sprechen bei Berücksichtigung des langen Aufenthaltszeitraumes des BF in Österreich sowie des Bestehens enger familiärer Bezugspunkte im Bundesgebiet seine ihm

Artikel 8, EMRK zustehenden Rechte gegen eine Rückführung des BF nach Russland.

Letztlich weise das Ermittlungsverfahren des BFA wesentliche Mängel auf. Dazu ist festzuhalten, dass mit Erkenntnis des BVwG vom 12.07.2022 dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt und gleichzeitig der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde. Unter einem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für zulässig erklärt. Seither wurde vom BF bis dato kein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wovon jedoch bei tatsächlichem Vorliegen von Fluchtgründen auszugehen gewesen wäre. In weiterer Folge wurde zuletzt mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des BFA vom 12.09.2025 neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Russland zulässig sei. Dabei – wie dem Bescheid entnommen werden kann – wurden vom BFA sowohl die familiären-, sozialen- und wirtschaftlichen Bezugspunkte und die vom BF gesetzten Integrationsschritte berücksichtigt sowie Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF getroffen. Insofern der BF in seiner gegenständlichen Beschwerde bloß pauschal das verfahrensgegenständliche Ermittlungsverfahren des BFA moniert und sich bei der Behauptung von Rückkehrhindernissen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat und das Vorliegen von iSd. Art 8 EMRK relevanten Sachverhalten, welche einer Rückführung des BF nach Russland im Wege stünden, auf bloße pauschale Angaben ohne Angabe von Details und konkreter Sachverhalte beschränkt, gelingt es dem BF nicht, einen seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung des BFA am 18.09.2025 eingetretenen maßgeblich veränderten Sachverhalt darzulegen, der die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung und/oder die zumutbare Kontaktaufnahme mit Behörden seines Herkunftsstaates, hier die russische Botschaft in Wien, in Frage stellen könnte.Insofern der BF in seiner gegenständlichen Beschwerde bloß pauschal das verfahrensgegenständliche Ermittlungsverfahren des BFA moniert und sich bei der Behauptung von Rückkehrhindernissen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat und das Vorliegen von iSd. Artikel 8, EMRK relevanten Sachverhalten, welche einer Rückführung des BF nach Russland im Wege stünden, auf bloße pauschale Angaben ohne Angabe von Details und konkreter Sachverhalte beschränkt, gelingt es dem BF nicht, einen seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung des BFA am 18.09.2025 eingetretenen maßgeblich veränderten Sachverhalt darzulegen, der die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung und/oder die zumutbare Kontaktaufnahme mit Behörden seines Herkunftsstaates, hier die russische Botschaft in Wien, in Frage stellen könnte. Aus dem vom BF erstatteten Vorbringen ergeben sich daher insgesamt keine Änderungen, die die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung und/oder die Zumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit der russischen Botschaft in Wien, ausschließen. 3.1.

  1. Der BF wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA verpflichtet, bei der Vertretungsbehörde Russlands ein Reisedokument zu beantragen. Dieser Auftrag zur – allenfalls – schriftlichen Antragstellung ist unter Berücksichtigung der bereits in § 46 Abs. 2 FPG normierten Verpflichtung des BF aus Eigenem ein Reisedokument zu beantragen auch verhältnismäßig.3.1.
  2. Der BF wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA verpflichtet, bei der Vertretungsbehörde Russlands ein Reisedokument zu beantragen. Dieser Auftrag zur – allenfalls – schriftlichen Antragstellung ist unter Berücksichtigung der bereits in Paragraph 46, Absatz 2, FPG normierten Verpflichtung des BF aus Eigenem ein Reisedokument zu beantragen auch verhältnismäßig. 3.1.
  3. Bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung, worunter auch die Erwirkung eines Heimreisezertifikates zu verstehen ist, sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht (vgl. VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0354). Die mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.09.2025 erlassene und 17.10.2025 in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung ist entgegen dem Beschwerdevorbringen durchsetzbar und bildet weiterhin einen tauglichen Titel für die Abschiebung des BF. Da der BF bisher seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, kann im Vorgehen des BFA auf eine baldige Erlangung eines Reisedokumentes hinzuwirken im vorliegenden Verfahrensstadium keine Unverhältnismäßigkeit erkannt werden.3.1.
  4. Bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung, worunter auch die Erwirkung eines Heimreisezertifikates zu verstehen ist, sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht vergleiche VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0354). Die mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.09.2025 erlassene und 17.10.2025 in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung ist entgegen dem Beschwerdevorbringen durchsetzbar und bildet weiterhin einen tauglichen Titel für die Abschiebung des BF. Da der BF bisher seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, kann im Vorgehen des BFA auf eine baldige Erlangung eines Reisedokumentes hinzuwirken im vorliegenden Verfahrensstadium keine Unverhältnismäßigkeit erkannt werden. Die vom BFA dem BF auferlegten Verpflichtungen sind im Sinne des § 59 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG auch als hinreichend bestimmt zu qualifizieren, da auf Grund des angefochtenen Bescheides ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann.Die vom BFA dem BF auferlegten Verpflichtungen sind im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG auch als hinreichend bestimmt zu qualifizieren, da auf Grund des angefochtenen Bescheides ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann. Die Beschwerde war daher

§ 46Abs.

2b FPG abzuweisen.Die Beschwerde war daher

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG abzuweisen. 3.1.

  1. Auf den Antrag des BF der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war nicht mehr einzugehen, da mit der Abweisung der Beschwerde das Verfahren bereits in der Hauptsache beendet war (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).3.1.
  2. Auf den Antrag des BF der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war nicht mehr einzugehen, da mit der Abweisung der Beschwerde das Verfahren bereits in der Hauptsache beendet war vergleiche VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091). 3.1.
  3. Abschließend ist festzuhalten, dass der Umstand der Nichtnennung einer Zeiteinheit im Spruch, konkret in Spruchpunkt I., des angefochtenen Bescheides (arg: „

§ 59Abs. 2 AVG wird Ihnen hierfür eine Frist von 4 gesetzt“) gegenständlich als berichtigungsfähiger Fehler i

Sd. § 62 Abs. 4 AVG anzusehen ist. So wird in der rechtlichen Begründung des besagten Bescheides unmissverständlich ausgeführt, dass die Frist zur Erfüllung vier Wochen beträgt (Angefochtener Bescheid S. 6: „Zu diesem Zweck wird daher eine angemessene Leistungsfrist von 4 Wochen (§ 59 Abs. 2 AVG) festgesetzt.“), sodass in Zusammenschau mit Spruch (Spruchpunkt I.) und Begründung des Bescheides offenkundig der Wille des BFA, dem BF eine vierwöchige Frist aufzuerlegen, erkennbar ist. (vgl. 03.12.2020, Ra 2020/19/0275; 03.03.2020, Ra 2020/04/0023) Ferner wird auch in der im Bescheid angeführten Übersetzung des in Rede stehenden Teiles des Spruchpunktes I. eine Frist von vier Wochen genannt („Die Erfüllung dieser Voraussetzung müssen Sie gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nachweisen.

§ 59

Absatz 2 der Allgemeinen Verwaltungsgerichtsordnung (AVG) steht Ihnen hierfür eine Frist von 4 Wochen zur Verfügung.“ [Übersetzt mit DeepL]) und geht der BF in seiner Beschwerde ebenfalls von einer Leistungsfrist von vier Wochen aus (vgl. AS 85). 3.1.8. Abschließend ist festzuhalten, dass der Umstand der Nichtnennung einer Zeiteinheit im Spruch, konkret in Spruchpunkt römisch eins., des angefochtenen Bescheides (arg: „

Paragraph 59, Absatz 2, AVG wird Ihnen hierfür eine Frist von 4 gesetzt“) gegenständlich als berichtigungsfähiger Fehler iSd. Paragraph 62, Absatz 4, AVG anzusehen ist. So wird in der rechtlichen Begründung des besagten Bescheides unmissverständlich ausgeführt, dass die Frist zur Erfüllung vier Wochen beträgt (Angefochtener Bescheid S. 6: „Zu diesem Zweck wird daher eine angemessene Leistungsfrist von 4 Wochen (Paragraph 59, Absatz 2, AVG) festgesetzt.“), sodass in Zusammenschau mit Spruch (Spruchpunkt römisch eins.) und Begründung des Bescheides offenkundig der Wille des BFA, dem BF eine vierwöchige Frist aufzuerlegen, erkennbar ist. vergleiche 03.12.2020, Ra 2020/19/0275; 03.03.2020, Ra 2020/04/0023) Ferner wird auch in der im Bescheid angeführten Übersetzung des in Rede stehenden Teiles des Spruchpunktes römisch eins. eine Frist von vier Wochen genannt („Die Erfüllung dieser Voraussetzung müssen Sie gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nachweisen.

Paragraph 59, Absatz 2 der Allgemeinen Verwaltungsgerichtsordnung (AVG) steht Ihnen hierfür eine Frist von 4 Wochen zur Verfügung.“ [Übersetzt mit DeepL]) und geht der BF in seiner Beschwerde ebenfalls von einer Leistungsfrist von vier Wochen aus vergleiche AS 85). Eine Berichtigung kann/konnte unterlassen bleiben, zumal der betroffene Spruchteil auch schon vor einer Berichtigung in der richtigen Fassung zu lesen ist. (vgl. VwGH 04.08.2016, Ro 2016/21/0015) Eine Berichtigung kann/konnte unterlassen bleiben, zumal der betroffene Spruchteil auch schon vor einer Berichtigung in der richtigen Fassung zu lesen ist. vergleiche VwGH 04.08.2016, Ro 2016/21/0015) 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Der BF trat ferner den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Der BF trat ferner den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W600.2332276.1.00

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