4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 27.11.2025 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
2 und Abs. 2b FPG aufgetragen bei der konkret angeführten ausländischen Behörde ein Reisedokument einzuholen und dieses dem BFA vorzulegen. Die Erfüllung des Auftrages habe er innerhalb einer Frist von vier Wochen dem BFA nachzuweisen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 27.11.2025 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
Paragraph 46, Absatz 2 und Absatz 2 b, FPG aufgetragen bei der konkret angeführten ausländischen Behörde ein Reisedokument einzuholen und dieses dem BFA vorzulegen. Die Erfüllung des Auftrages habe er innerhalb einer Frist von vier Wochen dem BFA nachzuweisen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.
G erteilt. (Auszug aus dem Fremdenregister, OZ 2)Mit Bescheid des BFA vom 28.08.2023 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erteilt. (Auszug aus dem Fremdenregister, OZ 2) Dem BF wurde im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs am 06.05.2024 zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und wurde dieser unter einem zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. (EAM-Akt, Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 06.05.2025, AS 135; Übernahmebestätigung der genannten Verständigung vom 07.05.2024, AS 151) Mit am 21.05.2024 beim BFA eingelangten Schriftsatz gab der BF eine Stellungnahme ab. (EAM-Akt, Stellungnahme des BF, AS 181f) Dem BF wurde im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs am 15.05.2025 durch das BFA neuerlich zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und wurde dieser erneut zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. (EAM-Akt, Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 12.05.2025, AS 249f; Übernahmebestätigung der genannten Verständigung vom 15.05.2025, AS 257) Mit Bescheid des BFA vom 17.09.2025, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 10-Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht bestehe, sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. (EAM-Akt, Bescheid des BFA vom 17.09.2025, AS 279ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am 18.09.2025 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. (EAM-Akt, Übernahmebestätigung vom 18.09.2025, AS 391) Am XXXX 2025 fand im Auftrag des BFA von Polizisten eine Vorort Nachschau an der Wohnadresse der Mutter des BF in XXXX , zum Zwecke der Erhebung des Verbleibs des Reisepasses des BF statt. Dabei wurde seitens der Mutter des BF angegeben, dass sie keine Kenntnis über den Verbleib des Reisepasses des BF hätte und der BF ihr gegenüber beim letzten Besuch im Rahmen eines Freiganges während seiner Haft angegeben hätte, auch nicht zu wissen, wo sein Reisepass verblieben sei. (DEF-Akt, Bericht der LPD XXXX vom XXXX 2025, AS 15ff)Am römisch 40 2025 fand im Auftrag des BFA von Polizisten eine Vorort Nachschau an der Wohnadresse der Mutter des BF in römisch 40 , zum Zwecke der Erhebung des Verbleibs des Reisepasses des BF statt. Dabei wurde seitens der Mutter des BF angegeben, dass sie keine Kenntnis über den Verbleib des Reisepasses des BF hätte und der BF ihr gegenüber beim letzten Besuch im Rahmen eines Freiganges während seiner Haft angegeben hätte, auch nicht zu wissen, wo sein Reisepass verblieben sei. (DEF-Akt, Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 2025, AS 15ff) Mit Bescheid des BFA vom 27.11.2025, wurde dem BF
2 und Abs. 2b FPG aufgetragen bei der konkret angeführten ausländischen Behörde ein Reisedokument einzuholen und im Falle der Ausstellung eines solchen, dieses dem BFA vorzulegen. Die Erfüllung des Auftrages habe er innerhalb einer Frist von vier Wochen dem BFA nachzuweisen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. (DEF-Akt, Bescheid des BFA vom 27.11.2025, AS 37ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am 01.12.2025 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. (DEF-Akt, Übernahmebestätigung vom 01.12.2025, AS 73)Mit Bescheid des BFA vom 27.11.2025, wurde dem BF
Paragraph 46, Absatz 2 und Absatz 2 b, FPG aufgetragen bei der konkret angeführten ausländischen Behörde ein Reisedokument einzuholen und im Falle der Ausstellung eines solchen, dieses dem BFA vorzulegen. Die Erfüllung des Auftrages habe er innerhalb einer Frist von vier Wochen dem BFA nachzuweisen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. (DEF-Akt, Bescheid des BFA vom 27.11.2025, AS 37ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am 01.12.2025 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. (DEF-Akt, Übernahmebestätigung vom 01.12.2025, AS 73) Mit am 29.12.2025 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.11.
Paragraph 15, StGB Paragraph 107, (1 u 2) StGB, Paragraph 91,
GB, zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je € 10,--;2. BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2014, RK römisch 40 2014,
Paragraph 83,
GB § 15 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten;3. BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2019, RK römisch 40 2019
Paragraph 83,
GB § 15 StGB, § 218
Paragraph 105,
GB, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten; 5. BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2021, RK römisch 40 2021,
Paragraph 125, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten; 6. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2021, RK XXXX 2022,
Paragraph 15, StGB Paragraphen 106,
G, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten;7. BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2022, RK römisch 40 2022,
Paragraph 50,
GB, § 107
Paragraph 83,
Paragraph 46 a, geduldet ist.
Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. […]“ Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet: Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet: „§ 52.
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen.
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „besondere Verfahrensbestimmungen“ betitelte § 59 FPG lautet auszugsweise:Der mit „besondere Verfahrensbestimmungen“ betitelte Paragraph 59, FPG lautet auszugsweise: „ […]
2 FPG bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen. Der Fremde hat gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden
2b FPG mit Bescheid aufgetragen werden.Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat
Paragraph 46, Absatz 2, FPG bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen. Der Fremde hat gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG mit Bescheid aufgetragen werden. Die Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FPG ist gegenüber jener nach § 46 Abs. 2a FPG nachrangig. Macht das Bundesamt von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch, so hat der Fremde in diesem Verfahren mitzuwirken, aber es besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (vgl. VwGH vom 29.06.2023, Ra 2021/21/0154).Die Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG ist gegenüber jener nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG nachrangig. Macht das Bundesamt von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch, so hat der Fremde in diesem Verfahren mitzuwirken, aber es besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen vergleiche VwGH vom 29.06.2023, Ra 2021/21/0154). Dem Fremden wird zwar zumeist schon im Hinblick auf die Notwendigkeit, ein entsprechendes Formular mit den Identitätsangaben auszufüllen, die (beabsichtigte) Führung eines behördlichen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bekannt sein, aber er wird regelmäßig keine Kenntnis von dessen Stand und von seiner (erfolglosen) Beendigung haben. Ebenso wird der Fremde nicht wissen, ob das BFA beabsichtigt, von seiner Ermächtigung nach § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 gar nicht Gebrauch zu machen und ihn daher die gesetzliche Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FrPolG 2005 zur eigeninitiativen Besorgung eines Reisepasses trifft. Demzufolge wird es in der Regel eines diesbezüglichen konkreten Auftrags (samt Hinweis auf die Nachweispflicht) – entweder in Form eines Bescheides nach § 46 Abs. 2b FrPolG 2005 oder im Rahmen einer Niederschrift oder sonst in Form einer entsprechenden Belehrung – durch das BFA bedürfen, um dem Fremden bei dessen Nichtbefolgung einen Vorwurf iSd. § 46a Abs. 3 FrPolG 2005 machen zu können, die tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung beruhe auf von ihm zu vertretenden Gründen. Eine solche Aufforderung darf nach der geltenden Gesetzeslage aber nur dann ergehen, wenn kein behördliches Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates iSd. § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 anhängig ist. (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543)Dem Fremden wird zwar zumeist schon im Hinblick auf die Notwendigkeit, ein entsprechendes Formular mit den Identitätsangaben auszufüllen, die (beabsichtigte) Führung eines behördlichen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bekannt sein, aber er wird regelmäßig keine Kenntnis von dessen Stand und von seiner (erfolglosen) Beendigung haben. Ebenso wird der Fremde nicht wissen, ob das BFA beabsichtigt, von seiner Ermächtigung nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 gar nicht Gebrauch zu machen und ihn daher die gesetzliche Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2, FrPolG 2005 zur eigeninitiativen Besorgung eines Reisepasses trifft. Demzufolge wird es in der Regel eines diesbezüglichen konkreten Auftrags (samt Hinweis auf die Nachweispflicht) – entweder in Form eines Bescheides nach Paragraph 46, Absatz 2 b, FrPolG 2005 oder im Rahmen einer Niederschrift oder sonst in Form einer entsprechenden Belehrung – durch das BFA bedürfen, um dem Fremden bei dessen Nichtbefolgung einen Vorwurf iSd. Paragraph 46 a, Absatz 3, FrPolG 2005 machen zu können, die tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung beruhe auf von ihm zu vertretenden Gründen. Eine solche Aufforderung darf nach der geltenden Gesetzeslage aber nur dann ergehen, wenn kein behördliches Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates iSd. Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 anhängig ist. vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543) 3.1.3. Der BF ist auf Grund der ihm am 18.09.2025 durch persönliche Übergabe
G iVm. 11 Abs. 3 BFA-VG zugestellten und damit erlassenen sowie mangels Anfechtung am 17.10.2025 in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zur Ausreise aus dem Schengen-Raum verpflichtet. Gegen den BF liegt sohin seit 17.10.2025 eine rechtskräftige und zudem seit seiner Entlassung aus der Haft auch durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Der BF kam seiner Pflicht zur Ausreise jedoch bis dato nicht nach. Da das BFA von der Ermächtigung, bei der ausländischen Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen aktuell keinen Gebrauch gemacht hat bzw. ein solches Verfahren bereits im Jahr 2022 eingestellt hat, ist der BF
2 FPG verpflichtet, aus Eigenem ein Reisedokument zu erlangen. Das Bundesamt konnte ihm diese Verpflichtung auch mit Bescheid auferlegen.3.1.3. Der BF ist auf Grund der ihm am 18.09.2025 durch persönliche Übergabe
Paragraphen 24, ZustG in Verbindung mit 11 Absatz 3, BFA-VG zugestellten und damit erlassenen sowie mangels Anfechtung am 17.10.2025 in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zur Ausreise aus dem Schengen-Raum verpflichtet. Gegen den BF liegt sohin seit 17.10.2025 eine rechtskräftige und zudem seit seiner Entlassung aus der Haft auch durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Der BF kam seiner Pflicht zur Ausreise jedoch bis dato nicht nach. Da das BFA von der Ermächtigung, bei der ausländischen Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen aktuell keinen Gebrauch gemacht hat bzw. ein solches Verfahren bereits im Jahr 2022 eingestellt hat, ist der BF
Paragraph 46, Absatz 2, FPG verpflichtet, aus Eigenem ein Reisedokument zu erlangen. Das Bundesamt konnte ihm diese Verpflichtung auch mit Bescheid auferlegen. 3.1.4. Der BF bringt in seiner Beschwerde zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass ihm die Kontaktaufnahme mit Behörden seines Herkunftsstaates nicht angeordnet werde könne, zumal dies für ihn, aufgrund seiner – vom BF nicht näher dargelegten – Verfolgung durch selbige bzw. seinen Herkunftsstaat, negative Auswirkungen haben könnte. Zudem sprechen bei Berücksichtigung des langen Aufenthaltszeitraumes des BF in Österreich sowie des Bestehens enger familiärer Bezugspunkte im Bundesgebiet seine ihm
Letztlich weise das Ermittlungsverfahren des BFA wesentliche Mängel auf. 3.1.4. Der BF bringt in seiner Beschwerde zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass ihm die Kontaktaufnahme mit Behörden seines Herkunftsstaates nicht angeordnet werde könne, zumal dies für ihn, aufgrund seiner – vom BF nicht näher dargelegten – Verfolgung durch selbige bzw. seinen Herkunftsstaat, negative Auswirkungen haben könnte. Zudem sprechen bei Berücksichtigung des langen Aufenthaltszeitraumes des BF in Österreich sowie des Bestehens enger familiärer Bezugspunkte im Bundesgebiet seine ihm
Letztlich weise das Ermittlungsverfahren des BFA wesentliche Mängel auf. Dazu ist festzuhalten, dass mit Erkenntnis des BVwG vom 12.07.2022 dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt und gleichzeitig der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde. Unter einem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für zulässig erklärt. Seither wurde vom BF bis dato kein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wovon jedoch bei tatsächlichem Vorliegen von Fluchtgründen auszugehen gewesen wäre. In weiterer Folge wurde zuletzt mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des BFA vom 12.09.2025 neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Russland zulässig sei. Dabei – wie dem Bescheid entnommen werden kann – wurden vom BFA sowohl die familiären-, sozialen- und wirtschaftlichen Bezugspunkte und die vom BF gesetzten Integrationsschritte berücksichtigt sowie Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF getroffen. Insofern der BF in seiner gegenständlichen Beschwerde bloß pauschal das verfahrensgegenständliche Ermittlungsverfahren des BFA moniert und sich bei der Behauptung von Rückkehrhindernissen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat und das Vorliegen von iSd. Art 8 EMRK relevanten Sachverhalten, welche einer Rückführung des BF nach Russland im Wege stünden, auf bloße pauschale Angaben ohne Angabe von Details und konkreter Sachverhalte beschränkt, gelingt es dem BF nicht, einen seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung des BFA am 18.09.2025 eingetretenen maßgeblich veränderten Sachverhalt darzulegen, der die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung und/oder die zumutbare Kontaktaufnahme mit Behörden seines Herkunftsstaates, hier die russische Botschaft in Wien, in Frage stellen könnte.Insofern der BF in seiner gegenständlichen Beschwerde bloß pauschal das verfahrensgegenständliche Ermittlungsverfahren des BFA moniert und sich bei der Behauptung von Rückkehrhindernissen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat und das Vorliegen von iSd. Artikel 8, EMRK relevanten Sachverhalten, welche einer Rückführung des BF nach Russland im Wege stünden, auf bloße pauschale Angaben ohne Angabe von Details und konkreter Sachverhalte beschränkt, gelingt es dem BF nicht, einen seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung des BFA am 18.09.2025 eingetretenen maßgeblich veränderten Sachverhalt darzulegen, der die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung und/oder die zumutbare Kontaktaufnahme mit Behörden seines Herkunftsstaates, hier die russische Botschaft in Wien, in Frage stellen könnte. Aus dem vom BF erstatteten Vorbringen ergeben sich daher insgesamt keine Änderungen, die die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung und/oder die Zumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit der russischen Botschaft in Wien, ausschließen. 3.1.
2b FPG abzuweisen.Die Beschwerde war daher
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG abzuweisen. 3.1.
Sd. § 62 Abs. 4 AVG anzusehen ist. So wird in der rechtlichen Begründung des besagten Bescheides unmissverständlich ausgeführt, dass die Frist zur Erfüllung vier Wochen beträgt (Angefochtener Bescheid S. 6: „Zu diesem Zweck wird daher eine angemessene Leistungsfrist von 4 Wochen (§ 59 Abs. 2 AVG) festgesetzt.“), sodass in Zusammenschau mit Spruch (Spruchpunkt I.) und Begründung des Bescheides offenkundig der Wille des BFA, dem BF eine vierwöchige Frist aufzuerlegen, erkennbar ist. (vgl. 03.12.2020, Ra 2020/19/0275; 03.03.2020, Ra 2020/04/0023) Ferner wird auch in der im Bescheid angeführten Übersetzung des in Rede stehenden Teiles des Spruchpunktes I. eine Frist von vier Wochen genannt („Die Erfüllung dieser Voraussetzung müssen Sie gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nachweisen.
Absatz 2 der Allgemeinen Verwaltungsgerichtsordnung (AVG) steht Ihnen hierfür eine Frist von 4 Wochen zur Verfügung.“ [Übersetzt mit DeepL]) und geht der BF in seiner Beschwerde ebenfalls von einer Leistungsfrist von vier Wochen aus (vgl. AS 85). 3.1.8. Abschließend ist festzuhalten, dass der Umstand der Nichtnennung einer Zeiteinheit im Spruch, konkret in Spruchpunkt römisch eins., des angefochtenen Bescheides (arg: „
Paragraph 59, Absatz 2, AVG wird Ihnen hierfür eine Frist von 4 gesetzt“) gegenständlich als berichtigungsfähiger Fehler iSd. Paragraph 62, Absatz 4, AVG anzusehen ist. So wird in der rechtlichen Begründung des besagten Bescheides unmissverständlich ausgeführt, dass die Frist zur Erfüllung vier Wochen beträgt (Angefochtener Bescheid S. 6: „Zu diesem Zweck wird daher eine angemessene Leistungsfrist von 4 Wochen (Paragraph 59, Absatz 2, AVG) festgesetzt.“), sodass in Zusammenschau mit Spruch (Spruchpunkt römisch eins.) und Begründung des Bescheides offenkundig der Wille des BFA, dem BF eine vierwöchige Frist aufzuerlegen, erkennbar ist. vergleiche 03.12.2020, Ra 2020/19/0275; 03.03.2020, Ra 2020/04/0023) Ferner wird auch in der im Bescheid angeführten Übersetzung des in Rede stehenden Teiles des Spruchpunktes römisch eins. eine Frist von vier Wochen genannt („Die Erfüllung dieser Voraussetzung müssen Sie gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nachweisen.
Paragraph 59, Absatz 2 der Allgemeinen Verwaltungsgerichtsordnung (AVG) steht Ihnen hierfür eine Frist von 4 Wochen zur Verfügung.“ [Übersetzt mit DeepL]) und geht der BF in seiner Beschwerde ebenfalls von einer Leistungsfrist von vier Wochen aus vergleiche AS 85). Eine Berichtigung kann/konnte unterlassen bleiben, zumal der betroffene Spruchteil auch schon vor einer Berichtigung in der richtigen Fassung zu lesen ist. (vgl. VwGH 04.08.2016, Ro 2016/21/0015) Eine Berichtigung kann/konnte unterlassen bleiben, zumal der betroffene Spruchteil auch schon vor einer Berichtigung in der richtigen Fassung zu lesen ist. vergleiche VwGH 04.08.2016, Ro 2016/21/0015) 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Der BF trat ferner den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Der BF trat ferner den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W600.2332276.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.