RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2026 GeschäftszahlW603 2316535-1 Spruch, W603 2316535-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang XXXX (in der Folge: „beschwerdeführende Partei“) beantragte durch ihren Geschäftsführer XXXX am 12.06.2024 bei der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH (in der Folge: „belangte Behörde“) verschiedene Änderungen der Betriebsspezifikationen für ein im Antrag angegebenes Luftfahrzeug. römisch 40 (in der Folge: „beschwerdeführende Partei“) beantragte durch ihren Geschäftsführer römisch 40 am 12.06.2024 bei der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH (in der Folge: „belangte Behörde“) verschiedene Änderungen der Betriebsspezifikationen für ein im Antrag angegebenes Luftfahrzeug. Der beschwerdeführenden Partei wurde mit Schreiben vom 30.05.2025 ein Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs. 3 AVG erteilt. Der beschwerdeführenden Partei wurde mit Schreiben vom 30.05.2025 ein Verbesserungsauftrag iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Partei zurück und schrieb dieser für die Amtshandlung näher angeführte Gebühren nach der Austro Control-Gebührenverordnung – ACGV vor. Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 02.07.2025 zugestellt und mit Beschwerde vom 13.07.2025 seinem gesamten Inhalt nach wie folgt angefochten: Die beschwerdeführende Partei stellt den „Antrag auf Beschwerdevorentscheidung“, die Genehmigung der Änderungen der Betriebsspezifikationen gemeinsam mit einem anderen, bei der belangten Behörde anhängigen Verfahren zu behandeln und zu genehmigen sowie „eine Fristerstreckung der notwendigen Vorlagen auf unbestimmte Zeit bis die notwendigen Luftfahrzeug spezifischen Genehmigungen vorliegen“. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt samt der Beschwerde mit einem Begleitschreiben vom 24.07.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte dabei aus, von einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen. Weitere Schriftsätze der Parteien langten am 10.09.2025, 17.09.2025 und 12.12.2025 (Behörde; OZ 5, OZ 10 und OZ 16) sowie 10.09.2025 (beschwerdeführende Partei; OZ 8) ein. Am 03.12.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei sowie von bevollmächtigten Vertreterinnen der belangten Behörde durch (OZ 13). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Zur beschwerdeführenden Partei Die beschwerdeführende Partei war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides unter anderem Inhaberin eines Luftfahrtbetreiberzeugnisses (Air Operator Certificate; AOC Nr. XXXX ). Die beschwerdeführende Partei war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides unter anderem Inhaberin eines Luftfahrtbetreiberzeugnisses (Air Operator Certificate; AOC Nr. römisch 40 ). Im Unternehmen beschwerdeführenden Partei findet seit dem Jahr 2020 kein gewerblicher Flugbetrieb mehr statt, es werden aber Leistungen der Instandhaltung sowie Vermittlungen von gewerblichen Flügen („Subcharter“) angeboten (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2025 = VP S. 5). Die beschwerdeführende Partei betrieb im Rahmen ihres AOC das Luftfahrzeug des Musters Cessna XXXX mit dem Kennzeichen OE- XXXX . Für dieses Luftfahrzeug besteht seit 21.08.2021 kein gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis mehr. Die Luftfahrzeugurkunden wurden gemäß § 10 Abs. 1a ZLLV 2010 am 27.02.2025 bei der belangten Behörde hinterlegt (ON 13, Bescheid S. 2; VP S. 4 ff).Die beschwerdeführende Partei betrieb im Rahmen ihres AOC das Luftfahrzeug des Musters Cessna römisch 40 mit dem Kennzeichen OE- römisch 40 . Für dieses Luftfahrzeug besteht seit 21.08.2021 kein gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis mehr. Die Luftfahrzeugurkunden wurden gemäß Paragraph 10, Absatz eins a, ZLLV 2010 am 27.02.2025 bei der belangten Behörde hinterlegt (ON 13, Bescheid S. 2; VP S. 4 ff). Die für das Luftfahrzeug OE- XXXX ausgestellten Betriebsspezifikationen (Operations Specifications; „OpSpecs“) beinhalten in der aktuellen Fassung keine der verfahrensgegenständlich beantragten Sondergenehmigungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (Behördenakt ON 14; Bescheid S. 2).Die für das Luftfahrzeug OE- römisch 40 ausgestellten Betriebsspezifikationen (Operations Specifications; „OpSpecs“) beinhalten in der aktuellen Fassung keine der verfahrensgegenständlich beantragten Sondergenehmigungen der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, (Behördenakt ON 14; Bescheid S. 2). Ein weiteres Luftfahrzeug desselben Musters Cessna XXXX der beschwerdeführenden Partei war zeitweilig im österreichischen Luftfahrzeugregister unter dem Kennzeichen OE- XXXX eingetragen. Dieses Flugzeug ist inzwischen im US-amerikanischen Register eingetragen, nicht mehr im österreichischen. Für dieses Luftfahrzeug wurde kein Antrag auf Änderung oder Ausstellung von OpSpecs gestellt (VP S. 6, 7).Ein weiteres Luftfahrzeug desselben Musters Cessna römisch 40 der beschwerdeführenden Partei war zeitweilig im österreichischen Luftfahrzeugregister unter dem Kennzeichen OE- römisch 40 eingetragen. Dieses Flugzeug ist inzwischen im US-amerikanischen Register eingetragen, nicht mehr im österreichischen. Für dieses Luftfahrzeug wurde kein Antrag auf Änderung oder Ausstellung von OpSpecs gestellt (VP S. 6, 7). Die beschwerdeführende Partei ist auf der Liste des Bundesministeriums für Finanzen gemäß § 9 Abs. 2 UstG in der ab 01.01.2026 geltenden Fassung angeführt (VP S. 18; https://findok.bmf.gv.at/; OZ 16).Die beschwerdeführende Partei ist auf der Liste des Bundesministeriums für Finanzen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, UstG in der ab 01.01.2026 geltenden Fassung angeführt (VP S. 18; https://findok.bmf.gv.at/; OZ 16). 1.
- Anträge und Informationen der beschwerdeführenden Partei vom 12.06.2024 Die beschwerdeführende Partei stellte am 12.06.2024 unter Verwendung des dafür von der belangten Behörde aufgelegten Formblatts folgende Anträge auf Änderungen der OpSpecs für das Luftfahrzeug OE- XXXX gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb (ON 1):Die beschwerdeführende Partei stellte am 12.06.2024 unter Verwendung des dafür von der belangten Behörde aufgelegten Formblatts folgende Anträge auf Änderungen der OpSpecs für das Luftfahrzeug OE- römisch 40 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb (ON 1): ● Erweiterung des Betriebsbereiches auf die Regionen AFI, MID/ASIA, NAM und NAT gemäß ORO.GEN.130 lit. a Z 1 iVm lit. b zweiter Absatz leg. cit, Erweiterung des Betriebsbereiches auf die Regionen AFI, MID/ASIA, NAM und NAT gemäß ORO.GEN.130 Litera a, Ziffer eins, in Verbindung mit Litera b, zweiter Absatz leg. cit, ● Sondergenehmigung (SPA) für Flugbetrieb bei geringer Sicht auf SA CAT I (special authorisation category I) gemäß SPA.LVO.100 lit. b iVm SPA.LVO.105ff leg. cit., Sondergenehmigung (SPA) für Flugbetrieb bei geringer Sicht auf SA CAT römisch eins (special authorisation category römisch eins) gemäß SPA.LVO.100 Litera b, in Verbindung mit SPA.LVO.105ff leg. cit., ● Sondergenehmigung für Flugbetrieb in Lufträumen mit verringerter Höhenstaffelung (reduced vertical separation minima, RVSM) gemäß SPA.RVSM.100 iVm SPA.RVSM.105ff leg. cit., Sondergenehmigung für Flugbetrieb in Lufträumen mit verringerter Höhenstaffelung (reduced vertical separation minima, RVSM) gemäß SPA.RVSM.100 in Verbindung mit SPA.RVSM.105ff leg. cit., ● Sondergenehmigung für Flugbetrieb in Lufträumen mit vorgegebenen Navigationsanforderungen (performance-based navigation, PBN) RNP AR APCH gemäß SPA.PBN.100 lit. b iVm SPA.PBN.105 leg. cit., Sondergenehmigung für Flugbetrieb in Lufträumen mit vorgegebenen Navigationsanforderungen (performance-based navigation, PBN) RNP AR APCH gemäß SPA.PBN.100 Litera b, in Verbindung mit SPA.PBN.105 leg. cit., ● Sondergenehmigung für Flugbetrieb in Lufträumen mit vorgeschriebener Navigationsausrüstung (specified minimum navigation performance, MNPS) gemäß SPA.MNPS.100 i.V.m. SPA.MNPS.105 leg. cit. sowie Sondergenehmigung für Flugbetrieb in Lufträumen mit vorgeschriebener Navigationsausrüstung (specified minimum navigation performance, MNPS) gemäß SPA.MNPS.100 in Verbindung mit SPA.MNPS.105 leg. cit. sowie ● Sondergenehmigung für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß SPA.DG.100 leg. cit. ● Genehmigung des Anflugverfahrens in LOAN für die Betriebspiste 09 als nichtstabilisierten Anflug gemäß CAT.OP.MPA.115 lit. a leg. cit. Genehmigung des Anflugverfahrens in LOAN für die Betriebspiste 09 als nichtstabilisierten Anflug gemäß CAT.OP.MPA.115 Litera a, leg. cit. Zusätzlich enthielt das Antragsformular vom 12.06.2024 noch folgende Informationen: Die beschwerdeführende Partei übermittelte mit dem Antrag keine Beilagen an die belangte Behörde (ON 1; VP S. 11). 1.
- Verbesserungsauftrag Nach telefonischem Kontakt und E-Mail Korrespondenz (ON 3, 4, 5, 6) zwischen dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei und der Flugbetriebsinspektorin der belangten Behörde wurde der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.05.2025, GZ XXXX , zugestellt am selben Tag, ein „Verbesserungsauftrag“ mit folgendem Inhalt erteilt (ON 7, 8): Nach telefonischem Kontakt und E-Mail Korrespondenz (ON 3, 4, 5, 6) zwischen dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei und der Flugbetriebsinspektorin der belangten Behörde wurde der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.05.2025, GZ römisch 40 , zugestellt am selben Tag, ein „Verbesserungsauftrag“ mit folgendem Inhalt erteilt (ON 7, 8): „mit dem Ihrerseits am
- Juni 2024 unterzeichneten Antragsformular zur Änderung der Betriebsspezifikationen (OpSpecs) zum Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) XXXX für das Luftfahrzeug mit dem Kennzeichen OE- XXXX haben Sie für die XXXX „mit dem Ihrerseits am
- Juni 2024 unterzeichneten Antragsformular zur Änderung der Betriebsspezifikationen (OpSpecs) zum Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) römisch 40 für das Luftfahrzeug mit dem Kennzeichen OE- römisch 40 haben Sie für die römisch 40 • die Erweiterung des Betriebsbereiches auf die Regionen AFI, MID/ASIA, NAM und NAT gemäß ORO.GEN.130 lit. a Z 1 i.V.m lit. b zweiter Absatz der Verordnung (EU) Nr. 965/2012,• die Erweiterung des Betriebsbereiches auf die Regionen AFI, MID/ASIA, NAM und NAT gemäß ORO.GEN.130 Litera a, Ziffer eins, in Verbindung mit Litera b, zweiter Absatz der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012,, • die Sondergenehmigung (SPA) für Flugbetrieb bei geringer Sicht auf SA CAT I (special authorisation category I) gemäß SPA.LVO.100 lit. b i.V.m. SPA.LVO.105ff leg. cit.,• die Sondergenehmigung (SPA) für Flugbetrieb bei geringer Sicht auf SA CAT römisch eins (special authorisation category römisch eins) gemäß SPA.LVO.100 Litera b, in Verbindung mit SPA.LVO.105ff leg. cit., • die Sondergenehmigung für Flugbetrieb in Lufträumen mit verringerter Höhenstaffelung (reduced vertical separation minima, RVSM) gemäß SPA.RVSM.100 i.V.m. SPA.RVSM.105ff leg. cit.,• die Sondergenehmigung für Flugbetrieb in Lufträumen mit verringerter Höhenstaffelung (reduced vertical separation minima, RVSM) gemäß SPA.RVSM.100 in Verbindung mit SPA.RVSM.105ff leg. cit., • die Sondergenehmigung für Flugbetrieb in Lufträumen mit vorgegebenen Navigationsanforderungen (performance-based navigation, PBN) RNP AR APCH gemäß SPA.PBN.100 lit. b iVm SPA.PBN.105 leg. cit.,• die Sondergenehmigung für Flugbetrieb in Lufträumen mit vorgegebenen Navigationsanforderungen (performance-based navigation, PBN) RNP AR APCH gemäß SPA.PBN.100 Litera b, in Verbindung mit SPA.PBN.105 leg. cit., • die Genehmigung für Flugbetrieb in Lufträumen mit vorgeschriebener Navigationsausrüstung (specified minimum navigation performance, MNPS) gemäß SPA.MNPS.100 iVm SPA.MNPS.105 leg. cit. sowie• die Genehmigung für Flugbetrieb in Lufträumen mit vorgeschriebener Navigationsausrüstung (specified minimum navigation performance, MNPS) gemäß SPA.MNPS.100 in Verbindung mit SPA.MNPS.105 leg. cit. sowie • die Genehmigung des Anflugverfahrens in LOAN für die Betriebspiste 09 als nichtstabilisierten Anflug gemäß CAT.OP.MPA.115 lit. a leg. cit.• die Genehmigung des Anflugverfahrens in LOAN für die Betriebspiste 09 als nichtstabilisierten Anflug gemäß CAT.OP.MPA.115 Litera a, leg. cit. beantragt. Unbeschadet des Umstandes, dass das Luftfahrzeug OE- XXXX zumindest seit 21.08.2021 luftuntüchtig ist, haben Sie zwar eine Antragsbearbeitung urgiert, jedoch für die gegenständliche Antragstellung bislang keinerlei erforderliche Unterlagen – auf deren Vorlage in dem von Ihnen verwendeten Formblatt auch ausdrücklich hingewiesen wird – bzw. vorgeschriebene Evidenzen oder die jeweils relevanten Teile (A, B, C, D) des Betriebshandbuches, welche die Inhalte der beantragten Genehmigungen beschreiben, vorgelegt. Die für die Antragsbearbeitung durch die Behörde seitens der Antragstellerin vorzulegenden erforderlichen Nachweise und Unterlagen sind in den jeweils anwendbaren und oben genannten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 angeführt.Unbeschadet des Umstandes, dass das Luftfahrzeug OE- römisch 40 zumindest seit 21.08.2021 luftuntüchtig ist, haben Sie zwar eine Antragsbearbeitung urgiert, jedoch für die gegenständliche Antragstellung bislang keinerlei erforderliche Unterlagen – auf deren Vorlage in dem von Ihnen verwendeten Formblatt auch ausdrücklich hingewiesen wird – bzw. vorgeschriebene Evidenzen oder die jeweils relevanten Teile (A, B, C, D) des Betriebshandbuches, welche die Inhalte der beantragten Genehmigungen beschreiben, vorgelegt. Die für die Antragsbearbeitung durch die Behörde seitens der Antragstellerin vorzulegenden erforderlichen Nachweise und Unterlagen sind in den jeweils anwendbaren und oben genannten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, angeführt. Ihr Anbringen ist damit derzeit mangelhaft; die Anforderungen, welche Unterlagen beizubringen sind, ergeben sich klar aus der genannten unionsrechtlichen Verordnung und sind eindeutig erkennbar. Gemäß § 13 Abs 3 AVG werden Sie daher aufgefordert binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Schreibens die zur Bearbeitung des Antrages vom
- Juni 2024 hinsichtlich der oben dargestellten Änderungen der Betriebsspezifikationen für das Luftfahrzeug mit dem Kennzeichen OE- XXXX erforderlichen Unterlagen und Evidenzen, insbesondere die relevanten und entsprechend angepassten Inhalte im Betriebshandbuch (Teil A, B, C und D) an die Behörde zu übermitteln, andernfalls Ihr Antrag zurückgewiesen werden wird.“Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG werden Sie daher aufgefordert binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Schreibens die zur Bearbeitung des Antrages vom
- Juni 2024 hinsichtlich der oben dargestellten Änderungen der Betriebsspezifikationen für das Luftfahrzeug mit dem Kennzeichen OE- römisch 40 erforderlichen Unterlagen und Evidenzen, insbesondere die relevanten und entsprechend angepassten Inhalte im Betriebshandbuch (Teil A, B, C und D) an die Behörde zu übermitteln, andernfalls Ihr Antrag zurückgewiesen werden wird.“ 1.
- Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei zum Verbesserungsauftrag Die beschwerdeführende Partei übermittelte am 03.06.2025 ein E-Mail mit folgendem Inhalt als Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt: „Parteiengehör/Stellungnahme zu Schreiben XXXX „Parteiengehör/Stellungnahme zu Schreiben römisch 40 Ein Antragsformular zu SPA.RVSM.105 konnte auf der Austro Control Seite nicht gefunden werden. Gemäß AMC1 SPA.RVSM.105 RVSM ist für die Genehmigung eine MEL inkl. RVSM- Items vorzulegen. Ihre Argumentation ist somit nicht schlüssig, da ja unser Antrag auf OPS-Specs. Änderung XXXX vom 12.Juni.2024 mit dem Antrag XXXX in unmittelbarer Verbindung steht.Ihre Argumentation ist somit nicht schlüssig, da ja unser Antrag auf OPS-Specs. Änderung römisch 40 vom 12.Juni.2024 mit dem Antrag römisch 40 in unmittelbarer Verbindung steht. Daher sollte die Frist zur Beantwortung der beiden Anträge zumindest ident sein. Zu SPA.RVSM.105: Die CAMO Punkte SPA.RVSM.105-AMC3 (a),(b)
(1), (b)
(2), (b)
(3)sowie SPA.RVSM.105 (c) wurden in das AMP- XXXX eingearbeitet.Die CAMO Punkte SPA.RVSM.105-AMC3 (a),(b)
(1), (b)
(2), (b)
(3)sowie SPA.RVSM.105 (
- c)wurden in das AMP- römisch 40 eingearbeitet. Die OPS-Punkte werden fristgerecht in die OM s eingearbeitet. Die OE- XXXX wird zeitnah in Österreich registriert.Die OE- römisch 40 wird zeitnah in Österreich registriert. Ich würde Sie ersuchen die offenen Anträge kombiniert zu bearbeiten.“ Der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei war in Kenntnis, dass die Auswirkungen der beantragten Änderungen der OpSpecs in einer aktualisierten Fassung des OM der beschwerdeführenden Partei abzubilden gewesen wären. Unterlagen mit Bezug auf den hier verfahrensgegenständlichen Antrag vom 12.06.2024 legte die beschwerdeführende Partei nicht vor, insbesondere auch keine im Hinblick auf diese Anträge aktualisierten Fassungen der Teile A, B, C oder D ihres Operations Manual (OM). Die belangte Behörde war nicht in der Lage, mit gegebenenfalls bei ihr vorhandenen Vorfassungen des OM der beschwerdeführenden Partei zu prüfen, ob die beantragten Änderungen der OpSpecs zu bewilligen gewesen wären, da die dafür zu prüfende Fassung des OM aktuell und auf die beantragten Änderungen hin abgestimmt hätte sein müssen. 1.5. Bescheid vom 02.07.2025 Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Anträge der beschwerdeführenden Partei zurück (Spruchpunkt I.) und schrieb dieser für die Amtshandlung „gemäß der Austro Control-Gebührenverordnung – ACGV, BGBl. Nr. 2/1994 idF BGBl. II Nr. 236/2022, I. Abschnitt §§ 1 und 3 Abs 1, II. Abschnitt; VIII. TP 102 iVm III., TP 22c iVm TP 21 lit. b Z 1 sublit. i (ein Drittel von EUR 2.173,25) sowie VII., TP 92 lit. a (EUR 76,00 x 12 halbe Stunden) Gebühren in der Höhe von EUR 1.636,42“ (Spruchpunkt II.) vor. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Anträge der beschwerdeführenden Partei zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und schrieb dieser für die Amtshandlung „gemäß der Austro Control-Gebührenverordnung – ACGV, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2022,, römisch eins. Abschnitt Paragraphen eins und 3 Absatz eins,, römisch zwei. Abschnitt; römisch acht. TP 102 in Verbindung mit römisch drei., TP 22c in Verbindung mit TP 21 Litera b, Ziffer eins, sublit. i (ein Drittel von EUR 2.173,25) sowie römisch sieben., TP 92 Litera a, (EUR 76,00 x 12 halbe Stunden) Gebühren in der Höhe von EUR 1.636,42“ (Spruchpunkt römisch zwei.) vor. Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 02.07.2025 zugestellt und mit Beschwerde vom 13.07.2025 rechtzeitig seinem gesamten Inhalt nach angefochten. 1.6. Verfahrensaufwand der Behörde Die belangte Behörde hat wenigstens zwölf begonnene halbe Stunden iSd ACGV für die Bearbeitung der verfahrensgegenständlichen Anträge der beschwerdeführenden Partei, einschließlich der Vorbereitung des angefochtenen Bescheides, aufgewendet. 2. Beweiswürdigung Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich, soweit nicht in der Folge Zusätzliches ausgeführt wird, aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, bei den jeweiligen Feststellungen angegebenen unbedenklichen Aktenbestandteilen des vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes, die das Bundesverwaltungsgericht als unbedenklich erachtet. Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über ein aufrechtes Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) verfügte, beruht auf den Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung sowie auf dem Inhalt der Verhandlungsniederschrift im Verfahren W603 2303621-1 (Ausnahme von FCL.065), die auch zum gegenständlichen Verfahrensakt genommen wurde (VP S. 4). In der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2025 gaben die Parteien an, dass sowohl ein Verfahren über den Widerruf der Betriebsgenehmigung der beschwerdeführenden Partei durch den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, als auch ein Verfahren der belangten Behörde über die Gültigkeit des AOC anhängig sind (VP S. 5). Dazu ist gerichtsbekannt, dass die belangten Behörde nach der Verhandlung im gegenständlichen Verfahren einen (hier nicht verfahrensgegenständlichen) Bescheid vom 16.12.2025, XXXX , erließ, mit dem die Ungültigkeit des AOC der beschwerdeführenden Partei festgestellt wurde. Dieses Verfahren bzw. die aktuelle Gültigkeit des AOC oder der Betriebsgenehmigung der beschwerdeführenden Partei sind aber hier nicht relevant, da die maßgebliche Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt heranzuziehen ist (Verfahrensgegenstand bei Zurückweisung durch die Behörde; vgl. unten Punkt II.3.1.3.).Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über ein aufrechtes Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) verfügte, beruht auf den Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung sowie auf dem Inhalt der Verhandlungsniederschrift im Verfahren W603 2303621-1 (Ausnahme von FCL.065), die auch zum gegenständlichen Verfahrensakt genommen wurde (VP S. 4). In der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2025 gaben die Parteien an, dass sowohl ein Verfahren über den Widerruf der Betriebsgenehmigung der beschwerdeführenden Partei durch den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, als auch ein Verfahren der belangten Behörde über die Gültigkeit des AOC anhängig sind (VP S. 5). Dazu ist gerichtsbekannt, dass die belangten Behörde nach der Verhandlung im gegenständlichen Verfahren einen (hier nicht verfahrensgegenständlichen) Bescheid vom 16.12.2025, römisch 40 , erließ, mit dem die Ungültigkeit des AOC der beschwerdeführenden Partei festgestellt wurde. Dieses Verfahren bzw. die aktuelle Gültigkeit des AOC oder der Betriebsgenehmigung der beschwerdeführenden Partei sind aber hier nicht relevant, da die maßgebliche Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt heranzuziehen ist (Verfahrensgegenstand bei Zurückweisung durch die Behörde; vergleiche unten Punkt römisch zwei.3.1.3.). Die Feststellung, dass dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei bekannt war, dass die beantragten Änderungen der OpSpecs in einer aktualisierten Fassung des OM der beschwerdeführenden Partei abzubilden gewesen wären, beruht auf seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung (VP S. 10: „bP: Mir war bewusst, dass ich revidierte Handbücher vorlegen muss, aber im Detail ist jede Revision, die genehmigungspflichtig ist, ein offenes Verfahren, weil der zuständige OPS-Sachbearbeiter auslegen kann.“) und ist auch insofern plausibel, als einem langjährigen Geschäftsführer eines in der Luftfahrt tätigen Unternehmens bekannt sein muss, welche Bedeutung das OM hat und wie bzw. von wem es zu erstellen oder zu adaptieren ist. Ebenso ergibt sich aus seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung, dass die beschwerdeführende Partei der Behörde keine in diesem Sinn aktualisierte Fassung des OM vorlegte (VP S. 11: „R: Wurden der Behörde diese Teile des OM in einer aktualisierten Fassung in Bezug auf die gestellten Anträge irgendwann vorgelegt? – BehV2: Nein.“). Die Behörde hat in der Verhandlung diesbezüglich auch nachvollziehbar klargestellt, dass die zu prüfende Fassung des OM aktuell und auf die beantragten Änderungen hin abgestimmt sein muss und daher nicht mit gegebenenfalls vorhandenen Vorfassungen des OM das Auslangen zu finden war („R: Hätte die Behörde über die beantragten OPSpecs auch auf der Grundlage der Informationen, die ihr über das beantragende Unternehmen sowieso zur Verfügung stehen – z.B. Inhalte des AOC, bekannte frühere Fassung des OM, der MEL; o.ä. – entscheiden können, d.h. ohne zusätzlich vorgelegte Unterlagen? – BehV2: Nein, man muss davon ausgehen, dass die nicht dem aktuellen Stand entsprechen. Es wurden z.B. neue Dinge beantragt, die Trainings erfordern würden. Erstens müsste man die Piloten trainieren und man müsste auch Verfahren einrichten, also normale bzw. abnormale Abläufe einrichten, die im Betriebshandbuch abzubilden sind. Diese Verfahren müssen jeweils konkret auf die beantragten Bewilligungen ausgerichtet sein und die sind nur im Betriebshandbuch zu finden. … R: Hatte die Behörde OMs in Fassungen, die für die beantragten Bewilligungen erforderlich gewesen wären? – BehV2: Nein.“; VP S. 12, 13), was daher festzustellen war. Die Feststellung, dass die belangte Behörde zwölf begonnene halbe Stunden für die Bearbeitung des Antrags der beschwerdeführenden Partei, einschließlich der Vorbereitung des Bescheides, aufgewendet hat, beruht auf den glaubhaften Aussagen der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung (VP S. 17, 18) und dem vorgelegten Verwaltungsakt. Aus letzterem ergibt sich, dass folgende Zeiten der zuständigen Flugbetriebsinspektorin für die Erledigung der Anträge der beschwerdeführenden Partei verzeichnet und verrechnet wurde (AS 87 des Behördenakts; VP S. 18): Die verzeichneten Zeiten erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht für die Bearbeitung und Erledigung des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere die Erstellung des detaillierten, 15-seitigen Bescheides, auch nicht als überhöht angesetzt. Auch die beschwerdeführende Partei bestritt in der Verhandlung nicht konkret die verzeichneten Tätigkeiten oder deren Dauer per se, sondern vielmehr lediglich die Vorgabe der ACGV, wonach die Halbstundensätze auch verrechnet würden, „wenn nur fünf Minuten gearbeitet werden“ (VP S. 18). 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt A) 3.1.1. ZUSTÄNDIGKEIT Nach Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für Beschwerden gegen Bescheide der belangten Behörde zuständig. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern – wie im vorliegenden Fall – die Entscheidung durch Senate nicht gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist.Nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für Beschwerden gegen Bescheide der belangten Behörde zuständig. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern – wie im vorliegenden Fall – die Entscheidung durch Senate nicht gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. 3.1.2. Rechtzeitigkeit und Inhalt der Beschwerde Die Beschwerde ist rechtzeitig und vollständig gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG.Die Beschwerde ist rechtzeitig und vollständig gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG. 3.1.3. Sache des Verfahrens Wird ein Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145; VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102). Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus eine Entscheidung über die „Hauptsache“ zu treffen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrags und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121). Im vorliegenden Fall ist für das Bundesverwaltungsgericht daher lediglich Prüfgegenstand, ob die Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Anträge der beschwerdeführenden Partei durch die belangte Behörde mit der Begründung, Unterlagen seien trotz Aufforderung nicht nachgereicht worden, zu Recht erfolgte, was anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Zurückweisung zu beurteilen ist. Die Behebung eines Mangels, der zur Zurückweisung des Anbringens im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG geführt hat, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden (VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102).Im vorliegenden Fall ist für das Bundesverwaltungsgericht daher lediglich Prüfgegenstand, ob die Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Anträge der beschwerdeführenden Partei durch die belangte Behörde mit der Begründung, Unterlagen seien trotz Aufforderung nicht nachgereicht worden, zu Recht erfolgte, was anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Zurückweisung zu beurteilen ist. Die Behebung eines Mangels, der zur Zurückweisung des Anbringens im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG geführt hat, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden (VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102). 3.1.4. Unionsrechtliche Rechtsgrundlagen Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates lautet idgF auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates lautet idgF auszugsweise: „ORO.GEN.130 Änderungen bezüglich des Inhabers eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)
- a)Bei Änderungen, die sich auf Folgendes auswirken: 1. den Geltungsbereich des Zeugnisses oder die Betriebsvoraussetzungen eines Betreibers oder 2. … ist die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen.
- b)Bei Änderungen, die einer vorherigen Genehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen bedürfen, hat der Betreiber eine Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen, die er bei dieser beantragt. Der Antrag ist vor der Umsetzung solcher Änderungen zu stellen, um es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, die fortgesetzte Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu überprüfen und, falls erforderlich, das Betreiberzeugnis und damit zusammenhängende Zulassungsbedingungen zu ändern.
- b)Bei Änderungen, die einer vorherigen Genehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, und ihren Durchführungsbestimmungen bedürfen, hat der Betreiber eine Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen, die er bei dieser beantragt. Der Antrag ist vor der Umsetzung solcher Änderungen zu stellen, um es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, die fortgesetzte Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, und ihrer Durchführungsbestimmungen zu überprüfen und, falls erforderlich, das Betreiberzeugnis und damit zusammenhängende Zulassungsbedingungen zu ändern. Der Betreiber hat der zuständigen Behörde alle einschlägigen Unterlagen vorzulegen. Die Änderung darf erst nach der formellen Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß ARO.GEN.330 umgesetzt werden. Der Betreiber hat ggf. während solcher Änderungen gemäß den von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zu arbeiten.
- c)Alle Änderungen, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen, sind gemäß dem von der zuständigen Behörde nach ARO.GEN.310 Buchstabe c festgelegten Verfahren zu behandeln und dieser mitzuteilen. … ORO.MLR.100 Betriebshandbuch — Allgemeines
- a)Der Betreiber hat ein Betriebshandbuch (Operations Manual, OM) wie in Absatz 8.b von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegt zu erstellen.
- a)Der Betreiber hat ein Betriebshandbuch (Operations Manual, OM) wie in Absatz 8.b von Anhang römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, festgelegt zu erstellen.
- b)Der Inhalt des Betriebshandbuchs muss die Anforderungen dieses Anhangs sowie von Anhang IV (Teil-CAT), Anhang V (Teil-SPA), Anhang VI (Teil- NCC) und Anhang VIII (Teil-SPO), falls anwendbar, widerspiegeln, und darf nicht den Bedingungen zuwiderlaufen, die in den Betriebsvoraussetzungen des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC), der SPO-Genehmigung oder der Erklärung und der Liste von Sondergenehmigungen, falls anwendbar, enthalten sind.
- b)Der Inhalt des Betriebshandbuchs muss die Anforderungen dieses Anhangs sowie von Anhang römisch vier (Teil-CAT), Anhang römisch fünf (Teil-SPA), Anhang römisch sechs (Teil- NCC) und Anhang römisch acht (Teil-SPO), falls anwendbar, widerspiegeln, und darf nicht den Bedingungen zuwiderlaufen, die in den Betriebsvoraussetzungen des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC), der SPO-Genehmigung oder der Erklärung und der Liste von Sondergenehmigungen, falls anwendbar, enthalten sind.
- c)Das Betriebshandbuch darf in mehreren Teilen herausgegeben werden. ….. ORO.MLR.101 Betriebshandbuch — Aufbau für gewerblichen Luftverkehr Außer im Fall des Betriebs von einmotorigen propellergetriebenen Flugzeugen mit einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl (MOPSC) von 5 Sitzen oder weniger oder von nicht technisch komplizierten einmotorigen Hubschraubern mit einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl (MOPSC) von 5 Sitzen oder weniger, mit Start und Landung auf demselben Flugplatz oder Einsatzort nach Sichtflugregeln am Tag, ist das Betriebshandbuch wie folgt zu gliedern:
- a)Teil A: Allgemeines/Grundsätzliches. Dieser Teil enthält alle musterunabhängigen betrieblichen Grundsätze, Anweisungen und Verfahren.
- b)Teil B: Angelegenheiten, die den Betrieb des Luftfahrzeugs betreffen. Dies umfasst alle musterspezifischen Anweisungen und Verfahren, wobei die Unterschiede zwischen Mustern/Klassen, Baureihen oder einzelnen vom Betreiber eingesetzten Luftfahrzeugen zu berücksichtigen sind.
- c)Teil C: Gewerblicher Luftverkehrsbetrieb, mit Anweisungen und Informationen zu Strecke/Zweck/Gebiet und Flugplatz/Einsatzort.
- d)Teil D: Schulung. Dieser Teil enthält alle Anweisungen für die Schulung von Personal, die für den sicheren Betrieb benötigt wird. … CAT.OP.MPA.115 Beim Endanflug zu verwendende Flugtechnik — Flugzeuge
- a)Alle Anflüge sind als stabilisierte Anflüge durchzuführen, es sei denn, die zuständige Behörde hat für einen bestimmten Anflug auf eine bestimmte Landebahn anderes genehmigt.
- b)… … SPA.LVO.100 Flugbetrieb bei geringer Sicht (Low Visibility Operations, LVO) und Flugbetrieb mit operationellen Anrechnungen (Operations with operational Credits) Ein Betreiber von Flugzeugen oder Hubschraubern darf den folgenden Flugbetrieb nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde durchführen:
- a)Startbetrieb bei einer Pistensichtweite (RVR) von weniger als 400 m;
- b)Instrumentenanflugbetrieb bei geringer Sicht und
- c)Flugbetrieb mit operationellen Anrechnungen, mit Ausnahme von EFVS-200-Flugbetrieb, der keine Sondergenehmigung erfordert. … SPA.RVSM.100 RVSM-Flugbetrieb Flugzeuge und Hubschrauber dürfen nur in festgelegten Lufträumen betrieben werden, für die eine verringerte Höhenstaffelung von 300 m (1 000
- ft)ab Flugfläche (Flight Level, FL) 290 bis einschließlich Flugfläche 410 festgelegt ist, wenn der Betreiber von der zuständigen Behörde eine Genehmigung für diesen Flugbetrieb erhalten hat. … SPA.PBN.100 PBN-Flugbetrieb
- a)Für jede der folgenden PBN-Spezifikationen ist eine Genehmigung erforderlich: 1. RNP AR APCH; und 2. ...
- b)Eine Genehmigung für den Betrieb gemäß RNP AR APCH umfasst den Flugbetrieb nach öffentlichen Instrumentenanflugverfahren, die den anwendbaren ICAO-Kriterien für die Verfahrensauslegung entsprechen.
- c)Eine verfahrensspezifische Genehmigung für RNP AR APCH oder RNP 0.3 ist erforderlich für private Instrumentenanflugverfahren und alle öffentlichen Instrumentenanflugverfahren, die den anwendbaren ICAO-Kriterien für die Verfahrensauslegung nicht entsprechen, und soweit dies nach dem Luftfahrthandbuch (AIP) oder den Vorgaben der zuständigen Behörde erforderlich ist. … SPA.MNPS.100 MNPS-Flugbetrieb Flugzeuge und Hubschrauber dürfen nur in festgelegten MNPS-Lufträumen gemäß ergänzenden regionalen Verfahren (Regional Supplementary Procedures) betrieben werden, in denen MNPS festgelegt sind, wenn der Betreiber von der zuständigen Behörde eine Genehmigung für diesen Flugbetrieb erhalten hat. … SPA.DG.100 Beförderung gefährlicher Güter Soweit nicht in Anhang IV (Teil-CAT), Anhang VI (Teil-NCC), Anhang VII (Teil-NCO), Anhang VIII (Teil-SPO) und Anhang IX (Teil-IAM) dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist, darf der Betreiber gefährliche Güter auf dem Luftweg nur befördern, wenn er von der zuständigen Behörde hierzu die Genehmigung erhalten hat.Soweit nicht in Anhang römisch vier (Teil-CAT), Anhang römisch sechs (Teil-NCC), Anhang römisch sieben (Teil-NCO), Anhang römisch acht (Teil-SPO) und Anhang römisch neun (Teil-IAM) dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist, darf der Betreiber gefährliche Güter auf dem Luftweg nur befördern, wenn er von der zuständigen Behörde hierzu die Genehmigung erhalten hat. …“ 3.1.5. ZURÜCKWEISUNG NACH § 13 ABS. 3 AVG 3.1.5. ZURÜCKWEISUNG NACH Paragraph 13, ABS. 3 AVG Die belangte Behörde hat die Anträge der beschwerdeführenden Partei mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen, da diese einer aufgetragenen Verbesserung nicht fristgerecht nachgekommen sei. Die Zurückweisung eines Antrags gemäß § 13 Abs. 3 AVG setzt voraus, dass dem Antragsteller von der Behörde die Behebung konkreter verbesserungsfähiger Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufgetragen wird und dass auf die Rechtsfolge der Zurückweisung nach fruchtlosem Ablauf der Frist explizit hingewiesen wird. Die belangte Behörde hat die Anträge der beschwerdeführenden Partei mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen, da diese einer aufgetragenen Verbesserung nicht fristgerecht nachgekommen sei. Die Zurückweisung eines Antrags gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG setzt voraus, dass dem Antragsteller von der Behörde die Behebung konkreter verbesserungsfähiger Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufgetragen wird und dass auf die Rechtsfolge der Zurückweisung nach fruchtlosem Ablauf der Frist explizit hingewiesen wird. Eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG ist zudem nur bei verbesserungsfähigen Mängeln überhaupt zulässig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind von solchen verbesserungsfähigen Mängeln eines Anbringens iSd § 13 Abs. 3 AVG Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die daher gegebenenfalls zur Abweisung eines Antrags führen können. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen der Materiengesetze zu ermitteln (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mwN). Ein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016). Der in Betracht kommenden materiellen Verwaltungsvorschrift muss dabei entnommen werden, was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd § 13 AVG zu verstehen ist. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0071). Eine Zurückweisung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist zudem nur bei verbesserungsfähigen Mängeln überhaupt zulässig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind von solchen verbesserungsfähigen Mängeln eines Anbringens iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die daher gegebenenfalls zur Abweisung eines Antrags führen können. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen der Materiengesetze zu ermitteln vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mwN). Ein „Mangel“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016). Der in Betracht kommenden materiellen Verwaltungsvorschrift muss dabei entnommen werden, was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd Paragraph 13, AVG zu verstehen ist. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0071). Im vorliegenden Fall beantragte die beschwerdeführende Partei die im Spruch ersichtlichen Änderungen der Betriebsspezifikationen (OpSpecs) nach der VO 965/2012. Die fallgegenständliche Rechtsfrage, ob das Nichtvorlegen von (jeglichen) Unterlagen im Zusammenhang mit den gestellten Anträgen durch die beschwerdeführende Partei einen Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG darstellt, ist daher auf Basis dieser Verordnung zu beurteilen: Im vorliegenden Fall beantragte die beschwerdeführende Partei die im Spruch ersichtlichen Änderungen der Betriebsspezifikationen (OpSpecs) nach der VO 965 aus 2012,. Die fallgegenständliche Rechtsfrage, ob das Nichtvorlegen von (jeglichen) Unterlagen im Zusammenhang mit den gestellten Anträgen durch die beschwerdeführende Partei einen Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstellt, ist daher auf Basis dieser Verordnung zu beurteilen: Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach ORO.MLR.100 dieser VO jeder Inhaber eines AOC ein Betriebshandbuch (Operations Manual, OM) zu erstellen hat, dessen Inhalt (auch) die Anforderungen des Anhangs III (Teil-ORO), des Anhangs IV (Teil-CAT) und des Anhangs V (Teil-SPA) abzubilden hat. Die Regelungen im OM dürfen zudem auch nicht den Bedingungen zuwiderlaufen, die in den Betriebsvoraussetzungen (OpSpecs) des AOC enthalten sind. Das Betriebshandbuch ist in mehrere Teile zu gliedern (Teil A für alle musterunabhängigen betrieblichen Grundsätze, Anweisungen und Verfahren; Teil B für alle musterspezifischen Anweisungen und Verfahren; Teil C für Gewerblichen Luftverkehrsbetrieb, mit Anweisungen und Informationen zu Strecke/Zweck/Gebiet und Flugplatz/Einsatzort und Teil D für Anweisungen für die Schulung von Personal, die für den sicheren Betrieb benötigt wird).Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach ORO.MLR.100 dieser VO jeder Inhaber eines AOC ein Betriebshandbuch (Operations Manual, OM) zu erstellen hat, dessen Inhalt (auch) die Anforderungen des Anhangs römisch drei (Teil-ORO), des Anhangs römisch vier (Teil-CAT) und des Anhangs römisch fünf (Teil-SPA) abzubilden hat. Die Regelungen im OM dürfen zudem auch nicht den Bedingungen zuwiderlaufen, die in den Betriebsvoraussetzungen (OpSpecs) des AOC enthalten sind. Das Betriebshandbuch ist in mehrere Teile zu gliedern (Teil A für alle musterunabhängigen betrieblichen Grundsätze, Anweisungen und Verfahren; Teil B für alle musterspezifischen Anweisungen und Verfahren; Teil C für Gewerblichen Luftverkehrsbetrieb, mit Anweisungen und Informationen zu Strecke/Zweck/Gebiet und Flugplatz/Einsatzort und Teil D für Anweisungen für die Schulung von Personal, die für den sicheren Betrieb benötigt wird). Fallgegenständlich beantragte die beschwerdeführende Partei Änderungen ihrer OpSpecs hinsichtlich einer Erweiterung des Betriebsbereiches auf die mehrere Regionen gemäß ORO.GEN.130, der Genehmigung eines Anflugverfahrens als nichtstabilisierten Anflug gemäß CAT.OP.MPA.115, sowie hinsichtlich von Sondergenehmigungen (SPA.LVO.100, SPA.RVSM.100, SPA.PBN.100 und SPA.MNPS.100) gemäß Teil-SPA der VO 965/2012. Wie ausgeführt, sind nach ORO.MLR.100 einerseits die Anforderungen gerade (auch) dieser Anhänge III (Teil-ORO), IV (Teil-CAT) und V (Teil-SPA) im OM aktuell abzubilden, andererseits ist auch sicherzustellen, dass die Regelungen im OM nicht den Bedingungen zuwiderlaufen, die in den OpSpecs enthalten sind. Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass im vorliegenden Fall der beantragten Änderungen gerade dieser OpSpecs diesbezüglich aktualisierte Teile des OM zu erstellen und der Behörde zur Prüfung auf Übereinstimmung mit den Vorgaben der VO 965/2012 vorzulegen waren (vgl. zur Bedeutung des OM auch die Angabe der Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2025: „BehV2: Ohne aktuelles OM kann man gar nichts machen, da gibt es nichts zu prüfen.“; VP S. 15). Die Behörde hat in der Verhandlung auch nachvollziehbar klargestellt, dass die zu prüfende Fassung des OM aktuell und auf die beantragten Änderungen hin abgestimmt sein muss, weshalb festzustellen war, dass die Behörde nicht mit gegebenenfalls vorhandenen Vorfassungen des OM operieren konnte. Fallgegenständlich beantragte die beschwerdeführende Partei Änderungen ihrer OpSpecs hinsichtlich einer Erweiterung des Betriebsbereiches auf die mehrere Regionen gemäß ORO.GEN.130, der Genehmigung eines Anflugverfahrens als nichtstabilisierten Anflug gemäß CAT.OP.MPA.115, sowie hinsichtlich von Sondergenehmigungen (SPA.LVO.100, SPA.RVSM.100, SPA.PBN.100 und SPA.MNPS.100) gemäß Teil-SPA der VO 965 aus 2012,. Wie ausgeführt, sind nach ORO.MLR.100 einerseits die Anforderungen gerade (auch) dieser Anhänge römisch drei (Teil-ORO), römisch vier (Teil-CAT) und römisch fünf (Teil-SPA) im OM aktuell abzubilden, andererseits ist auch sicherzustellen, dass die Regelungen im OM nicht den Bedingungen zuwiderlaufen, die in den OpSpecs enthalten sind. Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass im vorliegenden Fall der beantragten Änderungen gerade dieser OpSpecs diesbezüglich aktualisierte Teile des OM zu erstellen und der Behörde zur Prüfung auf Übereinstimmung mit den Vorgaben der VO 965 aus 2012, vorzulegen waren vergleiche zur Bedeutung des OM auch die Angabe der Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2025: „BehV2: Ohne aktuelles OM kann man gar nichts machen, da gibt es nichts zu prüfen.“; VP S. 15). Die Behörde hat in der Verhandlung auch nachvollziehbar klargestellt, dass die zu prüfende Fassung des OM aktuell und auf die beantragten Änderungen hin abgestimmt sein muss, weshalb festzustellen war, dass die Behörde nicht mit gegebenenfalls vorhandenen Vorfassungen des OM operieren konnte. Wenn die beschwerdeführende Partei diesbezüglich vorbringt, die Behörde hätte ihr „bescheidmäßig die Auflagen vorschreiben [können], die im Betriebshandbuch drinnen sein müssen“ (VP S. 15), ist darauf zu verweisen, dass die Abbildung der konkreten Inhalte des OM nach der Systematik der VO 965/2012 vom Luftfahrtunternehmen für den eigenen Betrieb selbst zu erstellen und von der Behörde lediglich auf Einhaltung der verbindlichen Vorgaben zu prüfen sind. Eine Verpflichtung der Behörde, im Detail die auf den eigenen Betrieb der beschwerdeführenden Partei abstellenden Regelungen als Auflagen vorzuschreiben, kann der Verordnung nicht entnommen werden. Gleichzeitig ergibt sich daraus auch, dass der für die Behörde entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt – ein aktualisierter Inhalt des OM – nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden konnte, und die Behörde daher diesbezüglich auf die Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei angewiesen war (vgl. z.B. VwGH 28.01.2025, Ra 2023/11/0095). Dieser Umstand, dass von der beschwerdeführenden Partei aktualisierte Fassungen des OM vorzulegen gewesen wären, war der beschwerdeführenden Partei (ihrem Geschäftsführer), wie festgestellt, auch bekannt. Die belangte Behörde hat daher auch zutreffend eine Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung der beschwerdeführenden Partei durch die – entgegen der ausdrücklichen Aufforderung – Nichtvorlage einer hinsichtlich der gestellten Anträge aktualisierten Fassung des OM angenommen (Bescheid S. 11, 12).Wenn die beschwerdeführende Partei diesbezüglich vorbringt, die Behörde hätte ihr „bescheidmäßig die Auflagen vorschreiben [können], die im Betriebshandbuch drinnen sein müssen“ (VP S. 15), ist darauf zu verweisen, dass die Abbildung der konkreten Inhalte des OM nach der Systematik der VO 965 aus 2012, vom Luftfahrtunternehmen für den eigenen Betrieb selbst zu erstellen und von der Behörde lediglich auf Einhaltung der verbindlichen Vorgaben zu prüfen sind. Eine Verpflichtung der Behörde, im Detail die auf den eigenen Betrieb der beschwerdeführenden Partei abstellenden Regelungen als Auflagen vorzuschreiben, kann der Verordnung nicht entnommen werden. Gleichzeitig ergibt sich daraus auch, dass der für die Behörde entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt – ein aktualisierter Inhalt des OM – nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden konnte, und die Behörde daher diesbezüglich auf die Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei angewiesen war vergleiche z.B. VwGH 28.01.2025, Ra 2023/11/0095). Dieser Umstand, dass von der beschwerdeführenden Partei aktualisierte Fassungen des OM vorzulegen gewesen wären, war der beschwerdeführenden Partei (ihrem Geschäftsführer), wie festgestellt, auch bekannt. Die belangte Behörde hat daher auch zutreffend eine Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung der beschwerdeführenden Partei durch die – entgegen der ausdrücklichen Aufforderung – Nichtvorlage einer hinsichtlich der gestellten Anträge aktualisierten Fassung des OM angenommen (Bescheid S. 11, 12). Angesichts der dargestellten zentralen Bedeutung eines aktualisierten OM für die Bearbeitung der gestellten Anträge und der ausdrücklichen Vorgaben der VO 965/2012, das OM hinsichtlich sämtlicher betroffener Anhänge (III, IV und V) aktuell zu halten, ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht daher klar, dass die Vorlage eines aktualisierten OM eine Antragsvoraussetzung iSd § 13 Abs. 3 AVG ist und nicht (erst) eine Frage der Erfolgsaussichten der gestellten Anträge. Dieses Erfordernis, jedenfalls eine aktualisierte Fassung des OM vorzulegen, ergibt sich – wie dargestellt – auch unmittelbar aus ORO.MLR.100 iVm ORO.GEN.130 („Der Betreiber hat der zuständigen Behörde alle einschlägigen Unterlagen vorzulegen“) und war für die beschwerdeführende Partei daher auch eine erkennbare Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen iSd der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH. Die belangte Behörde hat die beschwerdeführende Partei im Schreiben vom 30.05.2025 ebenfalls ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „die jeweils relevanten Teile (A, B, C, D) des Betriebshandbuches, welche die Inhalte der beantragten Genehmigungen beschreiben“, vorzulegen seien, widrigenfalls die Anträge zurückgewiesen werden würden.Angesichts der dargestellten zentralen Bedeutung eines aktualisierten OM für die Bearbeitung der gestellten Anträge und der ausdrücklichen Vorgaben der VO 965 aus 2012,, das OM hinsichtlich sämtlicher betroffener Anhänge (römisch drei, römisch vier und römisch fünf) aktuell zu halten, ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht daher klar, dass die Vorlage eines aktualisierten OM eine Antragsvoraussetzung iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist und nicht (erst) eine Frage der Erfolgsaussichten der gestellten Anträge. Dieses Erfordernis, jedenfalls eine aktualisierte Fassung des OM vorzulegen, ergibt sich – wie dargestellt – auch unmittelbar aus ORO.MLR.100 in Verbindung mit ORO.GEN.130 („Der Betreiber hat der zuständigen Behörde alle einschlägigen Unterlagen vorzulegen“) und war für die beschwerdeführende Partei daher auch eine erkennbare Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen iSd der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH. Die belangte Behörde hat die beschwerdeführende Partei im Schreiben vom 30.05.2025 ebenfalls ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „die jeweils relevanten Teile (A, B, C, D) des Betriebshandbuches, welche die Inhalte der beantragten Genehmigungen beschreiben“, vorzulegen seien, widrigenfalls die Anträge zurückgewiesen werden würden. Die Angemessenheit der Mängelbehebungsfrist von „3 Wochen ab Zugang dieses Schreibens“ wird von der beschwerdeführenden Partei nicht in Zweifel gezogen und bestehen auch keine diesbezüglichen Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Verbesserungsfrist nicht so zu bemessen war, dass die beschwerdeführende Partei das erforderliche OM zur Gänze adaptieren hätte können, sondern lediglich so, dass eine bereits vorhandene Fassung nachgereicht werden hätte können (vgl. z.B. VwGH 26.07.2012, 2008/07/0101).Die Angemessenheit der Mängelbehebungsfrist von „3 Wochen ab Zugang dieses Schreibens“ wird von der beschwerdeführenden Partei nicht in Zweifel gezogen und bestehen auch keine diesbezüglichen Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Verbesserungsfrist nicht so zu bemessen war, dass die beschwerdeführende Partei das erforderliche OM zur Gänze adaptieren hätte können, sondern lediglich so, dass eine bereits vorhandene Fassung nachgereicht werden hätte können vergleiche z.B. VwGH 26.07.2012, 2008/07/0101). Der Behörde kann daher im Ergebnis nicht entgegen getreten werden, wenn Sie die Anträge der beschwerdeführenden Partei (schon) mangels Vorlage eines aktualisierten Betriebshandbuchs (OM) nach erfolglosem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat. Bei diesem Ergebnis erübrigt es, darauf einzugehen, ob und inwieweit die Acceptable Means of Compliance – AMC (vgl. VwGH 22.11.2022, Ra 2022/03/0104) gegebenenfalls zusätzlich auch andere Unterlagen erfordert hätten. Der Behörde kann daher im Ergebnis nicht entgegen getreten werden, wenn Sie die Anträge der beschwerdeführenden Partei (schon) mangels Vorlage eines aktualisierten Betriebshandbuchs (OM) nach erfolglosem Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen hat. Bei diesem Ergebnis erübrigt es, darauf einzugehen, ob und inwieweit die Acceptable Means of Compliance – AMC vergleiche VwGH 22.11.2022, Ra 2022/03/0104) gegebenenfalls zusätzlich auch andere Unterlagen erfordert hätten. 3.1.6. MASSGABEENTSCHEIDUNG HINSICHTLICH DES SPRUCHPUNKTES I. DES BESCHEIDES3.1.6. MASSGABEENTSCHEIDUNG HINSICHTLICH DES SPRUCHPUNKTES römisch eins. DES BESCHEIDES Die Maßgabe hinsichtlich des Spruchteils I. beruht darauf, dass die beschwerdeführende Partei aktenkundig im selben Antragsformular auch neuerlich einen Antrag auf Sondergenehmigung für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß SPA.DG der VO 965/2012 gestellt hat. Da diesbezüglich allerdings bereits auf Grund eines früher gestellten Antrags ein Verfahren (GZ AOT780-046/58-20) bei der Behörde anhängig ist, hat die Behörde, wie sich aus dem Bescheid ergibt – S. 2, FN 3; die Begründung des Bescheides enthält davon abgesehen keine Ausführungen betreffend die Sondergenehmigung für die Beförderung gefährlicher Güter – diesen neuerlichen Antrag nicht ebenfalls zurückgewiesen, sondern auf das (nach wie vor) anhängige frühere Verfahren verwiesen. Auch in der Verhandlung hat die Behörde bestätigt, über den Antrag hinsichtlich der gefährlichen Güter nicht im angefochtenen Bescheid abgesprochen zu haben („R: Warum hat die Behörde die beantragte Bewilligung zur Beförderung gefährlicher Güter gesondert behandelt und nicht in dem hier angefochtenen Bescheid darüber abgesprochen? - BehV: Das Verfahren ist noch anhängig. Das war schon vorher anhängig, das hat noch eine GZ aus 2020. In diesem Verfahren wurden auch schon Unterlagen geprüft, da hat man den Antrag inhaltlich geprüft.“; VP S. 9). Die Maßgabe hinsichtlich des Spruchteils römisch eins. beruht darauf, dass die beschwerdeführende Partei aktenkundig im selben Antragsformular auch neuerlich einen Antrag auf Sondergenehmigung für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß SPA.DG der VO 965 aus 2012, gestellt hat. Da diesbezüglich allerdings bereits auf Grund eines früher gestellten Antrags ein Verfahren (GZ AOT780-046/58-20) bei der Behörde anhängig ist, hat die Behörde, wie sich aus dem Bescheid ergibt – S. 2, FN 3; die Begründung des Bescheides enthält davon abgesehen keine Ausführungen betreffend die Sondergenehmigung für die Beförderung gefährlicher Güter – diesen neuerlichen Antrag nicht ebenfalls zurückgewiesen, sondern auf das (nach wie vor) anhängige frühere Verfahren verwiesen. Auch in der Verhandlung hat die Behörde bestätigt, über den Antrag hinsichtlich der gefährlichen Güter nicht im angefochtenen Bescheid abgesprochen zu haben („R: Warum hat die Behörde die beantragte Bewilligung zur Beförderung gefährlicher Güter gesondert behandelt und nicht in dem hier angefochtenen Bescheid darüber abgesprochen? - BehV: Das Verfahren ist noch anhängig. Das war schon vorher anhängig, das hat noch eine GZ aus 2020. In diesem Verfahren wurden auch schon Unterlagen geprüft, da hat man den Antrag inhaltlich geprüft.“; VP S. 9). Der Spruch des angefochtenen Bescheides umfasst dem Wortlaut nach jedoch insgesamt den „Antrag … vom 12. Juni 2024 auf Änderung der Betriebsspezifikationen für das Luftfahrzeug mit dem Kennzeichen OE- XXXX nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 965/2012“, worunter auch eine – von der Behörde offenbar nicht intendierte – Zurückweisung des (neuerlichen) Antrags auf Sondergenehmigung für die Beförderung gefährlicher Güter fallen würde. Der Spruch des Bescheides war daher entsprechend dahingehend klarzustellen, dass nur die in der Maßgabeentscheidung genannten Änderungen der OpSpecs betroffen sind. Die Frage, ob der beschwerdeführenden Partei eine Sondergenehmigung für die Beförderung gefährlicher Güter zu erteilen sein wird, wird die Behörde im nach wie vor anhängigen weiteren Verfahren zu klären haben.Der Spruch des angefochtenen Bescheides umfasst dem Wortlaut nach jedoch insgesamt den „Antrag … vom 12. Juni 2024 auf Änderung der Betriebsspezifikationen für das Luftfahrzeug mit dem Kennzeichen OE- römisch 40 nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 965/2012“, worunter auch eine – von der Behörde offenbar nicht intendierte – Zurückweisung des (neuerlichen) Antrags auf Sondergenehmigung für die Beförderung gefährlicher Güter fallen würde. Der Spruch des Bescheides war daher entsprechend dahingehend klarzustellen, dass nur die in der Maßgabeentscheidung genannten Änderungen der OpSpecs betroffen sind. Die Frage, ob der beschwerdeführenden Partei eine Sondergenehmigung für die Beförderung gefährlicher Güter zu erteilen sein wird, wird die Behörde im nach wie vor anhängigen weiteren Verfahren zu klären haben. 3.1.7. WEITERE ANGABEN IN PUNKT 6. DES ANTRAGSFORMULARS Wie festgestellt, enthielt das Antragsformular der beschwerdeführenden Partei unter Punkt 6. auch Angaben zu ETOPS, FANS 1 und ADS-B, die im zurückweisenden Bescheid der Behörde nicht enthalten sind. Diesbezüglich verwies die Behörde im Schriftsatz OZ 5 zutreffend darauf, dass Punkt 6 des von der beschwerdeführenden Partei verwendeten Antragsformulars auch die Möglichkeit der Mitteilung von Informationen an die Behörde beinhaltet. Die drei genannten Informationen unterliegen keiner Genehmigung der Behörde. Zu „maximale Entfernung von einem geeigneten Flugplatz für 2-motorige Flugzeuge ohne ETOPS-Genehmigung“ verweist die Behörde darauf, dass die angegebenen 120 Minuten Entfernung gemäß CAT.OP.MPA.140 lit a Z 3 sublit i der VO 965/2012 ohnehin für Luftfahrzeuge der Flugleistungsklasse B, in welches auch das gegenständliche Flugzeug OE- XXXX fällt, vorgesehen sind und daher eine Genehmigung gemäß SPA.ETOPS nicht vorgesehen ist. Diesbezüglich verwies die Behörde im Schriftsatz OZ 5 zutreffend darauf, dass Punkt 6 des von der beschwerdeführenden Partei verwendeten Antragsformulars auch die Möglichkeit der Mitteilung von Informationen an die Behörde beinhaltet. Die drei genannten Informationen unterliegen keiner Genehmigung der Behörde. Zu „maximale Entfernung von einem geeigneten Flugplatz für 2-motorige Flugzeuge ohne ETOPS-Genehmigung“ verweist die Behörde darauf, dass die angegebenen 120 Minuten Entfernung gemäß CAT.OP.MPA.140 Litera a, Ziffer 3, sublit i der VO 965 aus 2012, ohnehin für Luftfahrzeuge der Flugleistungsklasse B, in welches auch das gegenständliche Flugzeug OE- römisch 40 fällt, vorgesehen sind und daher eine Genehmigung gemäß SPA.ETOPS nicht vorgesehen ist. „FANS 1“ (Future Air Navigation System) bzw. „ADS-B“ (Automatic Dependent Surveillance) sind, je nach Ausstattung des Luftfahrzeuges, Flugzeugsysteme betreffend die technischen Kommunikationsmöglichkeiten bzw. den automatischen Datenversand über eine Funkverbindung, für die in der VO 965/2012 keine Genehmigungen vorgesehen sind, diese Systeme sind vielmehr lediglich in der Betriebsdokumentation des Betreibers abzubilden. „FANS 1“ (Future Air Navigation System) bzw. „ADS-B“ (Automatic Dependent Surveillance) sind, je nach Ausstattung des Luftfahrzeuges, Flugzeugsysteme betreffend die technischen Kommunikationsmöglichkeiten bzw. den automatischen Datenversand über eine Funkverbindung, für die in der VO 965 aus 2012, keine Genehmigungen vorgesehen sind, diese Systeme sind vielmehr lediglich in der Betriebsdokumentation des Betreibers abzubilden. Mit dem Hinweis auf eine vermutete „Unvollständigkeit“ (OZ 8) des Bescheides hinsichtlich der Erledigung der Anträge kann die beschwerdeführende Partei daher keine Rechtswidrigkeit des Bescheides darlegen. 3.1.8. SONSTIGES VORBRINGEN DER BESCHWERDEFÜHRENDEN PARTEI Soweit die beschwerdeführende Partei eine Verlängerung der nach § 13 Abs. 3 AVG gesetzten Frist bzw. eine gemeinsame Entscheidung über die beantragten Änderungen mit einem weiteren Verfahren betreffend eine Minimum Equipment List (MEL) verlangt, ist darauf zu verweisen, dass ein diesbezüglicher Anspruch der beschwerdeführenden Partei auf Zuwarten mit der Entscheidung oder auf gemeinsame Entscheidung mehrerer Verfahren nicht besteht. Nach der Rechtsprechung zu § 59 AVG ist es der Behörde nicht verwehrt, mit gesondertem Bescheid zu entscheiden, sofern (bei gemeinsamem Antrag) eine Trennung nach mehreren Punkten möglich ist und ein solches Vorgehen zweckmäßig erscheint, die getrennte Behandlung ihrem Rechtsgrund nach verschiedener Ansprüche ist nicht gesetzwidrig (vgl. z.B. VwGH 17.09.2018, Ra 2017/03/0094). Soweit die beschwerdeführende Partei eine Verlängerung der nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG gesetzten Frist bzw. eine gemeinsame Entscheidung über die beantragten Änderungen mit einem weiteren Verfahren betreffend eine Minimum Equipment List (MEL) verlangt, ist darauf zu verweisen, dass ein diesbezüglicher Anspruch der beschwerdeführenden Partei auf Zuwarten mit der Entscheidung oder auf gemeinsame Entscheidung mehrerer Verfahren nicht besteht. Nach der Rechtsprechung zu Paragraph 59, AVG ist es der Behörde nicht verwehrt, mit gesondertem Bescheid zu entscheiden, sofern (bei gemeinsamem Antrag) eine Trennung nach mehreren Punkten möglich ist und ein solches Vorgehen zweckmäßig erscheint, die getrennte Behandlung ihrem Rechtsgrund nach verschiedener Ansprüche ist nicht gesetzwidrig vergleiche z.B. VwGH 17.09.2018, Ra 2017/03/0094). Die hier beantragten Änderungen sind rechtlich voneinander unabhängig, was der beschwerdeführenden Partei auch bekannt ist („R: Sind die sechs zurückgewiesenen OPSpecs nach Ansicht der Behörde rechtlich voneinander unabhängig oder bauen die irgendwie aufeinander auf? – BehV: Sie sind unabhängig voneinander. – bP: Aus meiner Sicht könnte man jedes einzelne davon unabhängig beantragen.“; VP S. 8, 9). Es ist daher weder zu beanstanden, dass die Behörde im angefochtenen Bescheid die im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Anträge gemeinsam entschieden hat, noch, dass sie den im selben Antragsformular neuerlich angekreuzten Antrag auf Sondergenehmigung für die Beförderung gefährlicher Güter (SPA.DG) deshalb, weil diesbezüglich bereits ein Verfahren seit April 2020 (GZ AOT780-046/58-20; vgl. Bescheid S. 2, FN 3; OZ 10) anhängig ist, nicht gleichzeitig entschieden hat.Die hier beantragten Änderungen sind rechtlich voneinander unabhängig, was der beschwerdeführenden Partei auch bekannt ist („R: Sind die sechs zurückgewiesenen OPSpecs nach Ansicht der Behörde rechtlich voneinander unabhängig oder bauen die irgendwie aufeinander auf? – BehV: Sie sind unabhängig voneinander. – bP: Aus meiner Sicht könnte man jedes einzelne davon unabhängig beantragen.“; VP S. 8, 9). Es ist daher weder zu beanstanden, dass die Behörde im angefochtenen Bescheid die im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Anträge gemeinsam entschieden hat, noch, dass sie den im selben Antragsformular neuerlich angekreuzten Antrag auf Sondergenehmigung für die Beförderung gefährlicher Güter (SPA.DG) deshalb, weil diesbezüglich bereits ein Verfahren seit April 2020 (GZ AOT780-046/58-20; vergleiche Bescheid S. 2, FN 3; OZ 10) anhängig ist, nicht gleichzeitig entschieden hat. Eine rechtliche Abhängigkeit, die die Behörde zu einer gemeinsamen Entscheidung verpflichtet hätte, kann auch hinsichtlich der hier verfahrensgegenständlichen Anträge und dem weiteren Antrag hinsichtlich der Bewilligung der MEL nicht gesehen werden. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass diese Bewilligung der MEL (nach Adaptierung des Antrags) inzwischen erfolgt ist (vgl. VP S. 7 mit Verweis auf BVwG W282 2316817-1, wo nur mehr die Gebührenentscheidung angefochten ist). Im Übrigen hätte auch eine rechtlich relevante Verbindung zwischen diesen Verfahren die beschwerdeführende Partei nicht von der Verpflichtung entbunden, Fassungen des OM, die (auch) die hier verfahrensgegenständlichen OpSpecs-Änderungen abbilden, vorzulegen. Eine rechtliche Abhängigkeit, die die Behörde zu einer gemeinsamen Entscheidung verpflichtet hätte, kann auch hinsichtlich der hier verfahrensgegenständlichen Anträge und dem weiteren Antrag hinsichtlich der Bewilligung der MEL nicht gesehen werden. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass diese Bewilligung der MEL (nach Adaptierung des Antrags) inzwischen erfolgt ist vergleiche VP S. 7 mit Verweis auf BVwG W282 2316817-1, wo nur mehr die Gebührenentscheidung angefochten ist). Im Übrigen hätte auch eine rechtlich relevante Verbindung zwischen diesen Verfahren die beschwerdeführende Partei nicht von der Verpflichtung entbunden, Fassungen des OM, die (auch) die hier verfahrensgegenständlichen OpSpecs-Änderungen abbilden, vorzulegen. Aus dem Vorbringen, die Behörde hätte eine gemeinsame Entscheidung über alle beantragten Änderungen vorzunehmen, bzw. deshalb mit ihrer Forderung nach Vorlage aktualisierter OM zuwarten müssen, kann daher für den Rechtsstandpunkt der beschwerdeführenden Partei nichts gewonnen werden. 3.1.9. GEBÜHRENENTSCHEIDUNG Die beschwerdeführende Partei hat den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten, somit auch in seinem Spruchpunkt II., betreffend die vorgeschriebenen Gebühren nach der Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV). Die beschwerdeführende Partei hat den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten, somit auch in seinem Spruchpunkt römisch zwei., betreffend die vorgeschriebenen Gebühren nach der Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV). Bei Erlassung des angefochtenen Bescheides war die ACGV, BGBl 2/1994 idF BGBl II 236/2022, anzuwenden. § 6 Abs. 19 ACGV idF BGBl II 8/2025 bestimmt, dass auf bei Inkrafttreten dieser Fassung (24.01.2025) bereits anhängige Verfahren die ACGV idF vor BGBl II 8/2025 anzuwenden ist, also weiterhin in der von der Behörde angewendete Fassung BGBl II 236/2022. Bei Erlassung des angefochtenen Bescheides war die ACGV, Bundesgesetzblatt 2 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 236 aus 2022,, anzuwenden. Paragraph 6, Absatz 19, ACGV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 8 aus 2025, bestimmt, dass auf bei Inkrafttreten dieser Fassung (24.01.2025) bereits anhängige Verfahren die ACGV in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil 2, 8 aus 2025, anzuwenden ist, also weiterhin in der von der Behörde angewendete Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 236 aus 2022,. Konkret schrieb die belangte Behörde für die Bearbeitung und bescheidmäßige Zurückweisung des Antrags zutreffend gemäß I. Abschnitt §§ 1 und 3 Abs. 1, II. Abschnitt; VIII. TP 102 iVm III., TP 22c iVm TP 21 lit. b Z 1 sublit. i (ein Drittel von € 2.173,25 = € 724,42) sowie VII., TP 92 lit. a (EUR 76,00 x 12 halbe Stunden = € 912,-), Gebühren in der Höhe von € 1.636,42 vor. Konkret schrieb die belangte Behörde für die Bearbeitung und bescheidmäßige Zurückweisung des Antrags zutreffend gemäß römisch eins. Abschnitt Paragraphen eins und 3 Absatz eins,, römisch zwei. Abschnitt; römisch acht. TP 102 in Verbindung mit römisch drei., TP 22c in Verbindung mit TP 21 Litera b, Ziffer eins, sublit. i (ein Drittel von € 2.173,25 = € 724,42) sowie römisch sieben., TP 92 Litera a, (EUR 76,00 x 12 halbe Stunden = € 912,-), Gebühren in der Höhe von € 1.636,42 vor. Da sich die vorgeschriebenen Gebühren (gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 iVm § 9 Abs. 2 Z 1 UstG ohne Umsatzsteuer; vgl. OZ 16) unmittelbar aus der Verordnung in der anwendbaren Fassung ergeben und auch der festgestellte Zeitaufwand (vgl. oben Punkte II.1.6. und II.2.) aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden ist, erfolgte die Vorschreibung der Gebühren im vorgeschriebenen Ausmaß im Ergebnis zu Recht. Das zur Gebührenentscheidung zentrale Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, die Behörde habe zu Unrecht nach angefangenen halben Stunden verrechnet, erweist sich schon nach TP 92 lit
- a)ACGV als nicht zielführend. Da sich die vorgeschriebenen Gebühren (gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, UstG ohne Umsatzsteuer; vergleiche OZ 16) unmittelbar aus der Verordnung in der anwendbaren Fassung ergeben und auch der festgestellte Zeitaufwand vergleiche oben Punkte römisch zwei.1.6. und römisch zwei.2.) aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden ist, erfolgte die Vorschreibung der Gebühren im vorgeschriebenen Ausmaß im Ergebnis zu Recht. Das zur Gebührenentscheidung zentrale Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, die Behörde habe zu Unrecht nach angefangenen halben Stunden verrechnet, erweist sich schon nach TP 92 Litera a,) ACGV als nicht zielführend. Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der im Erkenntnis zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der im Erkenntnis zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine klare Rechtslage stützen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W603.2316535.1.00