5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorangegangene Verfahren:
AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung samt befristetem Einreiseverbot für die Dauer von 9 Jahren erlassen.8. Mit Bescheid vom 20.10.2025 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.09.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung samt befristetem Einreiseverbot für die Dauer von 9 Jahren erlassen.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen.
G 2005 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und wurde einer Beschwerde
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Es wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise
1a FPG bestehe (Spruchpunkt VI.). Außerdem wurde gegen den Beschwerdeführer
Vm Abs. 3 Z1 FPG ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.) und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer
G 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 24.11.2025 verloren habe (Spruchpunkt IX.).11. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.09.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und wurde einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Es wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Außerdem wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Z1 FPG ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.) und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 24.11.2025 verloren habe (Spruchpunkt römisch neun.). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht hätten zugrunde gelegt werden können. Der Beschwerdeführer habe seine Anträge auf internationalen Schutz offensichtlich unbegründet und missbräuchlich gestellt und stelle aufgrund seiner Verstöße gegen das österreichische Rechtssystem eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es sei von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen. Betreffend sein Vorbringen, dass er aufgrund seiner sexuellen Orientierung nicht nach Somalia zurückkönne, führte das Bundesamt aus, dass auch diesen Angaben kein Glauben geschenkt werde, sondern vom Beschwerdeführer lediglich ein Sachverhalt in den Raum gestellt worden sei, ohne diesen auf konkrete Befragung hin, plausibel darlegen zu können.
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.09.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen sowie gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Somalia für zulässig erklärt und ein 9-jähriges Einreiseverbot verhängt. Mit Spruchpunkt römisch sechs. kannte das Bundesamt einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides begründete das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass „um eine Wiederholung zu vermeiden, auf den Ausführungen zu Spruchpunkt VIII. – Einreiseverbot – verwiesen wird und für die Behörde feststeht, dass für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist und er nicht des Schutzes Österreichs bedürfe. Es sei im Fall des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Da seinem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei, sei es ihm zumutbar, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.“Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides begründete das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass „um eine Wiederholung zu vermeiden, auf den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch acht. – Einreiseverbot – verwiesen wird und für die Behörde feststeht, dass für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist und er nicht des Schutzes Österreichs bedürfe. Es sei im Fall des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Da seinem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei, sei es ihm zumutbar, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.“ 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und dem Verfahrensgang ergeben sich aus dem unstrittigen Inhalt des Verwaltungs- und der Gerichtsakten des Beschwerdeführers, insbesondere auch der rechtskräftigen Entscheidungen im Vorverfahren (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2025, W189 2277877-1 und mündlich verkündetes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 24.11.2025, W602 2277877-2) und stehen mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt in Einklang. Das Beschwerdevorbringen steht den getroffenen Feststellungen nicht konkret entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Gegenstand des vorliegenden Teilerkenntnisses ist nur die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG bzw. die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
5 BFA-VG.Gegenstand des vorliegenden Teilerkenntnisses ist nur die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG bzw. die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. Die Entscheidung hinsichtlich aller übrigen angefochtenen Spruchpunkte ergeht gesondert zu einem späteren Zeitpunkt.
1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (Z 1), schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Z 2), der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat (Z 3), der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Z 4), das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z 5), gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z 6), oder der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen (Z 7).
Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (Ziffer eins,), schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Ziffer 2,), der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat (Ziffer 3,), der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Ziffer 4,), das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Ziffer 5,), gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Ziffer 6,), oder der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen (Ziffer 7,). Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Ablauf der Frist steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Abs. 6 leg. cit.).Ein Ablauf der Frist steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Absatz 6, leg. cit.). Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)
GH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-) Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich bei dieser um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Entscheidung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen scheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Im vorliegenden Fall stützt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides auf § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG, wonach die aufschiebende Wirkung aberkannt werden kann, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.Im vorliegenden Fall stützt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG, wonach die aufschiebende Wirkung aberkannt werden kann, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne nicht nach Somalia zurückkehren, denn er sei Christ und homosexuell, wurde vom Bundesamt als nicht glaubhaft qualifiziert und angenommen, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung bzw. einer Verletzung insbesondere von Art. 2, 3 und 8 EMRK nicht gegeben sei und dem Beschwerdeführer zumutbar sei, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne nicht nach Somalia zurückkehren, denn er sei Christ und homosexuell, wurde vom Bundesamt als nicht glaubhaft qualifiziert und angenommen, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung bzw. einer Verletzung insbesondere von Artikel 2, 3 und 8 EMRK nicht gegeben sei und dem Beschwerdeführer zumutbar sei, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. In der Beschwerde wird dieser Beurteilung entgegengetreten sowie eine mangelhafte Auswertung der Länderfeststellungen und fehlerhafte Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers moniert, sodass es erforderlich scheint, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, um sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen. Es kann daher aus dem Sachverhalt sowie den getroffenen Länderfeststellungen alleine nicht ausgeschlossen werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen bedeuten würde. Dies gilt umso mehr, als die Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung stützte, aber lediglich auf die Ausführungen zu Spruchpunkt VIII. (Einreiseverbot) verwies und sich auch unter Spruchpunkt VIII. nur auf die strafgerichtliche Verurteilung stützte, ohne nähere Feststellungen sowie Erwägungen zu den Umständen der Verurteilung zu treffen. Der Beschwerdeführer wurde zwar nach der Behebung des Zurückweisungsbescheides im zugelassenen Verfahren in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 11.12.2025 allgemein zu seiner sexuellen Orientierung befragt, aber wurde erneut wie auch in der vorangegangenen Einvernahme am 07.10.2025 mit keiner Frage auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers eingegangen, obwohl der Beschwerdeführer eine Vergewaltigung an einem männlichen Opfer beging.Es kann daher aus dem Sachverhalt sowie den getroffenen Länderfeststellungen alleine nicht ausgeschlossen werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen bedeuten würde. Dies gilt umso mehr, als die Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung stützte, aber lediglich auf die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch acht. (Einreiseverbot) verwies und sich auch unter Spruchpunkt römisch acht. nur auf die strafgerichtliche Verurteilung stützte, ohne nähere Feststellungen sowie Erwägungen zu den Umständen der Verurteilung zu treffen. Der Beschwerdeführer wurde zwar nach der Behebung des Zurückweisungsbescheides im zugelassenen Verfahren in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 11.12.2025 allgemein zu seiner sexuellen Orientierung befragt, aber wurde erneut wie auch in der vorangegangenen Einvernahme am 07.10.2025 mit keiner Frage auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers eingegangen, obwohl der Beschwerdeführer eine Vergewaltigung an einem männlichen Opfer beging. Der Beschwerde war vor diesem Hintergrund sohin die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W612.2277877.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.