3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei. Es wird
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch drei. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
2. beschlossen: A) Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr wird stattgegeben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 21.11.2024 aufgrund des dringenden Tatverdachtes der Begehung der Schlepperei festgenommen und in die Justizanstalt XXXX verbracht. In der Folge wurde über den BF mit Beschluss des Landesgerichtes (LG) XXXX vom 24.11.2024, Zahl: XXXX , die Untersuchungshaft verhängt.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 21.11.2024 aufgrund des dringenden Tatverdachtes der Begehung der Schlepperei festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 verbracht. In der Folge wurde über den BF mit Beschluss des Landesgerichtes (LG) römisch 40 vom 24.11.2024, Zahl: römisch 40 , die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des LG XXXX vom 02.10.2025, Zahl: XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG und des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 zweiter Fall, Abs. 4 Z 2 StGB idF BGBl I Nr. 117/2017 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs am 02.10.2025 in Rechtskraft.Mit Urteil des LG römisch 40 vom 02.10.2025, Zahl: römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG und des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 2, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2017, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs am 02.10.2025 in Rechtskraft. Der BF befand sich von 23.11.2024 bis 19.11.2025 in Haft (zunächst Untersuchungshaft, danach Strafhaft), die zuletzt in der Justizanstalt XXXX vollzogen wurde.Der BF befand sich von 23.11.2024 bis 19.11.2025 in Haft (zunächst Untersuchungshaft, danach Strafhaft), die zuletzt in der Justizanstalt römisch 40 vollzogen wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX , vom 14.11.2025, Zl. XXXX , wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Ziffer 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
FPG nach Pakistan festgestellt (Spruchpunkt III.),
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion römisch 40 , vom 14.11.2025, Zl. römisch 40 , wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Pakistan festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit gegenständlich angefochtenem Schubhaftbescheid des BFA vom 18.11.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , wurde über den BF
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung aus der Strafhaft eintreten. Mit gegenständlich angefochtenem Schubhaftbescheid des BFA vom 18.11.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung aus der Strafhaft eintreten. Der BF wurde unmittelbar nach Entlassung aus der Strafhaft am 19.11.2025, in Schubhaft genommen, die im Entscheidungszeitpunkt im Anhaltezentrum (AHZ) XXXX vollzogen wurde.Der BF wurde unmittelbar nach Entlassung aus der Strafhaft am 19.11.2025, in Schubhaft genommen, die im Entscheidungszeitpunkt im Anhaltezentrum (AHZ) römisch 40 vollzogen wurde. Mit Schriftsatz vom 27.11.2025 brachte die bevollmächtigte Rechtsvertreterin des BF eine Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, sowie die Behebung des angefochtenen Bescheides und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei und dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen würden. Zudem wurde Verfahrenshilfe im Umfang einer Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr beantragt. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Falle des BF keine Fluchtgefahr bestehe, weshalb die Verhängung der Schubhaft rechtswidrig sei. Der BF sei im Besitz eines bis 16.09.2024 gültigen italienischen Aufenthaltstitels gewesen; er habe diesen nicht mehr verlängern können, habe aber in Italien eine Freundin und ein Kind. Überdies sei er in Italien berufstätig gewesen und habe dort über eine Meldeadresse verfügt. Der BF möchte legal und freiwillig nach Italien ausreisen, weshalb auch die Anwendung gelinderer Mittel möglich gewesen wäre. Der BF hätte auch zur Ausreise
6 FPG seitens des BFA aufgefordert werden müssen.Mit Schriftsatz vom 27.11.2025 brachte die bevollmächtigte Rechtsvertreterin des BF eine Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, sowie die Behebung des angefochtenen Bescheides und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei und dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen würden. Zudem wurde Verfahrenshilfe im Umfang einer Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr beantragt. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Falle des BF keine Fluchtgefahr bestehe, weshalb die Verhängung der Schubhaft rechtswidrig sei. Der BF sei im Besitz eines bis 16.09.2024 gültigen italienischen Aufenthaltstitels gewesen; er habe diesen nicht mehr verlängern können, habe aber in Italien eine Freundin und ein Kind. Überdies sei er in Italien berufstätig gewesen und habe dort über eine Meldeadresse verfügt. Der BF möchte legal und freiwillig nach Italien ausreisen, weshalb auch die Anwendung gelinderer Mittel möglich gewesen wäre. Der BF hätte auch zur Ausreise
Paragraph 52, Absatz 6, FPG seitens des BFA aufgefordert werden müssen. Der Bezug habende Verwaltungsakt wurde vom BFA, Regionaldirektion XXXX , auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) am 27.11.2025 übermittelt. Im Zuge der Aktenvorlage wurde vom BFA eine begründete Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde erstattet und beantragt die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Vorrausetzungen vorliegen würden und dem BFA den Kostenersatz in der gesetzlichen Höhe zuzuerkennen. Der Bezug habende Verwaltungsakt wurde vom BFA, Regionaldirektion römisch 40 , auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) am 27.11.2025 übermittelt. Im Zuge der Aktenvorlage wurde vom BFA eine begründete Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde erstattet und beantragt die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Vorrausetzungen vorliegen würden und dem BFA den Kostenersatz in der gesetzlichen Höhe zuzuerkennen. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 04.12.2025 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und ein Behördenvertreter via Videokonferenz (ZOOM) teilnahmen, der bevollmächtigte Rechtsvertreter des BF und ein Dolmetscher für die Sprache Urdu nahmen persönlich teil. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Am 10.12.2025 langte beim BVwG der Antrag der bevollmächtigten Vertretung des BF auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses
GVG ein.Am 10.12.2025 langte beim BVwG der Antrag der bevollmächtigten Vertretung des BF auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit). Er verfügt über einen am 21.10.2019 ausgestellten und bis 19.10.2024 gültigen pakistanischen Reisepass. Der BF verfügte zudem zuletzt über einen bis 16.09.2024 gültigen italienischen Aufenthaltstitel („permesso di soggiorno“), Nr. XXXX Mit Ablauf dieses Aufenthaltstitels ist der BF in Italien nicht mehr aufenthaltsberechtigt.Der BF verfügte zudem zuletzt über einen bis 16.09.2024 gültigen italienischen Aufenthaltstitel („permesso di soggiorno“), Nr. römisch 40 Mit Ablauf dieses Aufenthaltstitels ist der BF in Italien nicht mehr aufenthaltsberechtigt. Am 21.11.2024 wurde der BF von Beamten der österreichischen Bundespolizei aufgrund des dringenden Tatverdachtes der Begehung der Schlepperei vorläufig festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Am 21.11.2024 wurde der BF von Beamten der österreichischen Bundespolizei aufgrund des dringenden Tatverdachtes der Begehung der Schlepperei vorläufig festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. Mit Beschluss des LG XXXX vom 24.11.2024, Zl. XXXX , wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt.Mit Beschluss des LG römisch 40 vom 24.11.2024, Zl. römisch 40 , wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX vom 02.10.2025, GZ.: XXXX , wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG und des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 zweiter Fall, Abs. 4 Z 2 StGB idF BGBl I Nr. 117/2017 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde am 02.10.2025 rechtskräftig. Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom 02.10.2025, GZ.: römisch 40 , wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG und des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 2, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2017, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde am 02.10.2025 rechtskräftig. Der BF befand sich von 23.11.2024 bis 19.11.2025 in Haft (zunächst Untersuchungshaft, danach Strafhaft), die zuletzt in der Justizanstalt XXXX vollzogen wurde.Der BF befand sich von 23.11.2024 bis 19.11.2025 in Haft (zunächst Untersuchungshaft, danach Strafhaft), die zuletzt in der Justizanstalt römisch 40 vollzogen wurde. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX , vom 14.11.2025, Zl. XXXX , wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm § 9 BFA- VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
FPG nach Pakistan festgestellt (Spruchpunkt III.),
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI). Der Bescheid war zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht rechtskräftig.Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion römisch 40 , vom 14.11.2025, Zl. römisch 40 , wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Pakistan festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs). Der Bescheid war zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht rechtskräftig. Der BF wurde unmittelbar nach Entlassung aus der Strafhaft am 19.11.2025, um XXXX Uhr, zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen, die im Entscheidungszeitpunkt im AHZ XXXX vollzogen wurde.Der BF wurde unmittelbar nach Entlassung aus der Strafhaft am 19.11.2025, um römisch 40 Uhr, zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen, die im Entscheidungszeitpunkt im AHZ römisch 40 vollzogen wurde. Der gesunde und haftfähige BF ist nicht rückkehrwillig und hat sich insgesamt als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Das BFA hat am 17.11.2025 das HRZ-Verfahren eingeleitet und alle notwendigen Schritte zur HRZ-Erlangung gesetzt. Da die Identität des BF aufgrund der Reisepassdaten des vorliegenden abgelaufenen Reisepasses feststeht, rechnet die Behörde mit einer HRZ-Ausstellung innerhalb von acht Wochen. Im Jahr 2025 hat es bis zum Stichtag 01.11.2025 28 Zustimmungen der pakistanischen Botschaft zur HRZ-Ausstellung gegeben; es wurden 15 HRZ ausgestellt und 23 Abschiebungen nach Pakistan durchgeführt. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären oder sonstigen maßgeblichen sozialen Anknüpfungspunkte; ebenso wenig bestehen familiäre Beziehungen in Italien. Der BF hat in Österreich zudem keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach bzw. ist nicht in der Lage einer solchen nachzugehen und verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte § 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet:Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte Paragraph 80, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, lautet: „§ 80.
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 erster Fall FPG und des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 zweiter Fall, Abs. 4 Z 2 StGB idF BGBl. I Nr. 117/2017, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt.Der BF wurde am 21.11.2024 von Beamten der österreichischen Bundespolizei aufgrund des dringenden Tatverdachtes der Begehung der Schlepperei vorläufig festgenommen und die JA römisch 40 eingeliefert. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom 24.11.2024, wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. In weiterer Folge wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom 02.10.2025, der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei
Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, erster Fall FPG und des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 2, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2017,, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid des BFA vom 14.11.2025 wurde gegen den BF unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid war zum Entscheidungszeitpunkt nicht rechtskräftig, jedoch aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG durchsetzbar, jedoch nicht durchführbar.Mit Bescheid des BFA vom 14.11.2025 wurde gegen den BF unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid war zum Entscheidungszeitpunkt nicht rechtskräftig, jedoch aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG durchsetzbar, jedoch nicht durchführbar. Der BF verfügt laut dem durchgeführten Ermittlungsverfahren keinen gültigen Aufenthaltstitel oder sonstiges Aufenthaltsrecht für Italien. Daher gelangt § 52 Abs. 6 FPG nicht zur Anwendung.Der BF verfügt laut dem durchgeführten Ermittlungsverfahren keinen gültigen Aufenthaltstitel oder sonstiges Aufenthaltsrecht für Italien. Daher gelangt Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht zur Anwendung. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Familiäre oder sonstige maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte konnten nicht festgestellt werden. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes erfüllt der BF auch § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Familiäre oder sonstige maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte konnten nicht festgestellt werden. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes erfüllt der BF auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Der BF ist keinesfalls bereit freiwillig nach Pakistan zurückzukehren und beabsichtigt nach Italien zu reisen. Die Anhaltung war bislang verhältnismäßig, da der BF haftfähig ist und das Verfahren vom BFA effizient geführt wurde. Die Behörde ist im Besitz eines abgelaufenen Reisepasses des BF, daher ist davon auszugehen, dass in den nächsten Wochen (ca. 8 Wochen) seitens der pakistanischen Behörden ein HRZ ausgestellt werden wird. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer eine Abschiebung durchgeführt werden wird können. Die Verhängung der Schubhaft dient zwar nicht der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten oder deren Sanktionierung, sondern der Erfüllung eines administrativen Sicherungszwecks. Es ist jedoch aufgrund des strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF in der Vergangenheit das öffentliche Interesse an der Überwachung der Ausreise bzw. der baldigen Durchsetzung der Abschiebung massiv erhöht und im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des § 76 Abs. 2a FPG zu berücksichtigen (vgl. ua. VwGH 07.04.2022, Ra 2021/21/0187).Die Verhängung der Schubhaft dient zwar nicht der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten oder deren Sanktionierung, sondern der Erfüllung eines administrativen Sicherungszwecks. Es ist jedoch aufgrund des strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF in der Vergangenheit das öffentliche Interesse an der Überwachung der Ausreise bzw. der baldigen Durchsetzung der Abschiebung massiv erhöht und im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG zu berücksichtigen vergleiche ua. VwGH 07.04.2022, Ra 2021/21/0187). Ein gelinderes Mittel ist im Hinblick auf sämtliche Umstände des vorliegenden Falles nicht geeignet, insbesondere da der BF nicht rückkehrwillig und nicht vertrauenswürdig ist. Überdies ist der Verfahrensstand sehr weit fortgeschritten und verfügt der BF weder über einen Wohnsitz im Bundesgebiet noch über ausreichende finanzielle Mittel zur Existenzsicherung. Die gegenständliche Beschwerde war daher
Vm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG sowohl hinsichtlich des Schubhaftbescheides als auch hinsichtlich der darauf gestützten und bislang vollzogenen Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.Die gegenständliche Beschwerde war daher
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sowohl hinsichtlich des Schubhaftbescheides als auch hinsichtlich der darauf gestützten und bislang vollzogenen Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen. 3.2.2. Zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft (Spruchpunkt 1.A.II.): Den Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu. Aus den eben dargelegten Umständen und insbesondere auch unter Berücksichtigung der fehlenden sozialen und familiären Bindungen in Österreich ist aktuell von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen, zumal besondere Umstände vorliegen, die ein Untertauchen des nicht rückkehrwilligen BF – um sich so einer Abschiebung nach Pakistan zu entziehen – befürchten lassen. Es ist auch wie oben näher ausgeführt wurde – entgegen dem Beschwerdevorbringen – der Beurteilung der belangten Behörde beizutreten, dass die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG anstelle der Anhaltung in Schubhaft unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet ist.Es ist auch wie oben näher ausgeführt wurde – entgegen dem Beschwerdevorbringen – der Beurteilung der belangten Behörde beizutreten, dass die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG anstelle der Anhaltung in Schubhaft unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet ist. Es war daher
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.2.3. Zum Antrag auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkt 1.A.III.):
1a BFA-VG gelten für Beschwerden
1 BFA-VG die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regelt Paragraph 35, VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).
GVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die belangte Behörde hat fristgerecht beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen. Der BF stellte keinen Kostenantrag. Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde
GVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die oben genannten rechtlichen Bestimmungen. Die belangte Behörde hat fristgerecht beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen. Der BF stellte keinen Kostenantrag. Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die oben genannten rechtlichen Bestimmungen. Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 887,20 Euro aufzuerlegen. 3.3. Bewilligung der Verfahrenshilfe (Spruchpunkt 2.A.)
GVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art 6 Abs. 1 EMRK oder des Art 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind
GVG nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen.
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind
Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage. Der BF verfügt nicht über ausreichende finanzielle Mittel und ist daher außerstande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Es war daher
GVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zu bewilligen.Es war daher
Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zu bewilligen. 3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt 1.B. und 2.B.):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständlichen Entscheidungen (Spruchpunkt 1.A.I, 1.A.II., 1.A.III und Spruchpunkt 2.A.) ist
4 B-VG nicht zulässig, weil diese Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständlichen Entscheidungen (Spruchpunkt 1.A.I, 1.A.II., 1.A.III und Spruchpunkt 2.A.) ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil diese Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G303.2327876.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.