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{'item': 'G303 2327876-1'}

Obsah (21)§ 22aArt. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 76§ 29Art. 130§ 13§ 67§§ 52a§ 51§ 40§ 114§ 35§ 8a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2026 GeschäftszahlG303 2327876-1 Spruch, G303 2327876-1/12E Schriftliche Ausfertigung des am 04.12.2025 mündlich verkündeten Erkenn

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei. Es wird

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch drei. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2. beschlossen: A) Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr wird stattgegeben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 21.11.2024 aufgrund des dringenden Tatverdachtes der Begehung der Schlepperei festgenommen und in die Justizanstalt XXXX verbracht. In der Folge wurde über den BF mit Beschluss des Landesgerichtes (LG) XXXX vom 24.11.2024, Zahl: XXXX , die Untersuchungshaft verhängt.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 21.11.2024 aufgrund des dringenden Tatverdachtes der Begehung der Schlepperei festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 verbracht. In der Folge wurde über den BF mit Beschluss des Landesgerichtes (LG) römisch 40 vom 24.11.2024, Zahl: römisch 40 , die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des LG XXXX vom 02.10.2025, Zahl: XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG und des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 zweiter Fall, Abs. 4 Z 2 StGB idF BGBl I Nr. 117/2017 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs am 02.10.2025 in Rechtskraft.Mit Urteil des LG römisch 40 vom 02.10.2025, Zahl: römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG und des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 2, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2017, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs am 02.10.2025 in Rechtskraft. Der BF befand sich von 23.11.2024 bis 19.11.2025 in Haft (zunächst Untersuchungshaft, danach Strafhaft), die zuletzt in der Justizanstalt XXXX vollzogen wurde.Der BF befand sich von 23.11.2024 bis 19.11.2025 in Haft (zunächst Untersuchungshaft, danach Strafhaft), die zuletzt in der Justizanstalt römisch 40 vollzogen wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX , vom 14.11.2025, Zl. XXXX , wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Absatz 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Ziffer 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG nach Pakistan festgestellt (Spruchpunkt III.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion römisch 40 , vom 14.11.2025, Zl. römisch 40 , wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Pakistan festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit gegenständlich angefochtenem Schubhaftbescheid des BFA vom 18.11.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , wurde über den BF

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung aus der Strafhaft eintreten. Mit gegenständlich angefochtenem Schubhaftbescheid des BFA vom 18.11.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung aus der Strafhaft eintreten. Der BF wurde unmittelbar nach Entlassung aus der Strafhaft am 19.11.2025, in Schubhaft genommen, die im Entscheidungszeitpunkt im Anhaltezentrum (AHZ) XXXX vollzogen wurde.Der BF wurde unmittelbar nach Entlassung aus der Strafhaft am 19.11.2025, in Schubhaft genommen, die im Entscheidungszeitpunkt im Anhaltezentrum (AHZ) römisch 40 vollzogen wurde. Mit Schriftsatz vom 27.11.2025 brachte die bevollmächtigte Rechtsvertreterin des BF eine Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, sowie die Behebung des angefochtenen Bescheides und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei und dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen würden. Zudem wurde Verfahrenshilfe im Umfang einer Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr beantragt. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Falle des BF keine Fluchtgefahr bestehe, weshalb die Verhängung der Schubhaft rechtswidrig sei. Der BF sei im Besitz eines bis 16.09.2024 gültigen italienischen Aufenthaltstitels gewesen; er habe diesen nicht mehr verlängern können, habe aber in Italien eine Freundin und ein Kind. Überdies sei er in Italien berufstätig gewesen und habe dort über eine Meldeadresse verfügt. Der BF möchte legal und freiwillig nach Italien ausreisen, weshalb auch die Anwendung gelinderer Mittel möglich gewesen wäre. Der BF hätte auch zur Ausreise

§ 52Abs.

6 FPG seitens des BFA aufgefordert werden müssen.Mit Schriftsatz vom 27.11.2025 brachte die bevollmächtigte Rechtsvertreterin des BF eine Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, sowie die Behebung des angefochtenen Bescheides und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei und dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen würden. Zudem wurde Verfahrenshilfe im Umfang einer Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr beantragt. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Falle des BF keine Fluchtgefahr bestehe, weshalb die Verhängung der Schubhaft rechtswidrig sei. Der BF sei im Besitz eines bis 16.09.2024 gültigen italienischen Aufenthaltstitels gewesen; er habe diesen nicht mehr verlängern können, habe aber in Italien eine Freundin und ein Kind. Überdies sei er in Italien berufstätig gewesen und habe dort über eine Meldeadresse verfügt. Der BF möchte legal und freiwillig nach Italien ausreisen, weshalb auch die Anwendung gelinderer Mittel möglich gewesen wäre. Der BF hätte auch zur Ausreise

Paragraph 52, Absatz 6, FPG seitens des BFA aufgefordert werden müssen. Der Bezug habende Verwaltungsakt wurde vom BFA, Regionaldirektion XXXX , auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) am 27.11.2025 übermittelt. Im Zuge der Aktenvorlage wurde vom BFA eine begründete Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde erstattet und beantragt die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Vorrausetzungen vorliegen würden und dem BFA den Kostenersatz in der gesetzlichen Höhe zuzuerkennen. Der Bezug habende Verwaltungsakt wurde vom BFA, Regionaldirektion römisch 40 , auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) am 27.11.2025 übermittelt. Im Zuge der Aktenvorlage wurde vom BFA eine begründete Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde erstattet und beantragt die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Vorrausetzungen vorliegen würden und dem BFA den Kostenersatz in der gesetzlichen Höhe zuzuerkennen. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 04.12.2025 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und ein Behördenvertreter via Videokonferenz (ZOOM) teilnahmen, der bevollmächtigte Rechtsvertreter des BF und ein Dolmetscher für die Sprache Urdu nahmen persönlich teil. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Am 10.12.2025 langte beim BVwG der Antrag der bevollmächtigten Vertretung des BF auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses

§ 29Abs. 4 Vw

GVG ein.Am 10.12.2025 langte beim BVwG der Antrag der bevollmächtigten Vertretung des BF auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit). Er verfügt über einen am 21.10.2019 ausgestellten und bis 19.10.2024 gültigen pakistanischen Reisepass. Der BF verfügte zudem zuletzt über einen bis 16.09.2024 gültigen italienischen Aufenthaltstitel („permesso di soggiorno“), Nr. XXXX Mit Ablauf dieses Aufenthaltstitels ist der BF in Italien nicht mehr aufenthaltsberechtigt.Der BF verfügte zudem zuletzt über einen bis 16.09.2024 gültigen italienischen Aufenthaltstitel („permesso di soggiorno“), Nr. römisch 40 Mit Ablauf dieses Aufenthaltstitels ist der BF in Italien nicht mehr aufenthaltsberechtigt. Am 21.11.2024 wurde der BF von Beamten der österreichischen Bundespolizei aufgrund des dringenden Tatverdachtes der Begehung der Schlepperei vorläufig festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Am 21.11.2024 wurde der BF von Beamten der österreichischen Bundespolizei aufgrund des dringenden Tatverdachtes der Begehung der Schlepperei vorläufig festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. Mit Beschluss des LG XXXX vom 24.11.2024, Zl. XXXX , wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt.Mit Beschluss des LG römisch 40 vom 24.11.2024, Zl. römisch 40 , wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX vom 02.10.2025, GZ.: XXXX , wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG und des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 zweiter Fall, Abs. 4 Z 2 StGB idF BGBl I Nr. 117/2017 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde am 02.10.2025 rechtskräftig. Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom 02.10.2025, GZ.: römisch 40 , wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG und des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 2, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2017, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde am 02.10.2025 rechtskräftig. Der BF befand sich von 23.11.2024 bis 19.11.2025 in Haft (zunächst Untersuchungshaft, danach Strafhaft), die zuletzt in der Justizanstalt XXXX vollzogen wurde.Der BF befand sich von 23.11.2024 bis 19.11.2025 in Haft (zunächst Untersuchungshaft, danach Strafhaft), die zuletzt in der Justizanstalt römisch 40 vollzogen wurde. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX , vom 14.11.2025, Zl. XXXX , wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA- VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG nach Pakistan festgestellt (Spruchpunkt III.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI). Der Bescheid war zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht rechtskräftig.Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion römisch 40 , vom 14.11.2025, Zl. römisch 40 , wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Pakistan festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs). Der Bescheid war zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht rechtskräftig. Der BF wurde unmittelbar nach Entlassung aus der Strafhaft am 19.11.2025, um XXXX Uhr, zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen, die im Entscheidungszeitpunkt im AHZ XXXX vollzogen wurde.Der BF wurde unmittelbar nach Entlassung aus der Strafhaft am 19.11.2025, um römisch 40 Uhr, zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen, die im Entscheidungszeitpunkt im AHZ römisch 40 vollzogen wurde. Der gesunde und haftfähige BF ist nicht rückkehrwillig und hat sich insgesamt als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Das BFA hat am 17.11.2025 das HRZ-Verfahren eingeleitet und alle notwendigen Schritte zur HRZ-Erlangung gesetzt. Da die Identität des BF aufgrund der Reisepassdaten des vorliegenden abgelaufenen Reisepasses feststeht, rechnet die Behörde mit einer HRZ-Ausstellung innerhalb von acht Wochen. Im Jahr 2025 hat es bis zum Stichtag 01.11.2025 28 Zustimmungen der pakistanischen Botschaft zur HRZ-Ausstellung gegeben; es wurden 15 HRZ ausgestellt und 23 Abschiebungen nach Pakistan durchgeführt. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären oder sonstigen maßgeblichen sozialen Anknüpfungspunkte; ebenso wenig bestehen familiäre Beziehungen in Italien. Der BF hat in Österreich zudem keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach bzw. ist nicht in der Lage einer solchen nachzugehen und verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, der Beschwerde und dem Gerichtsakt des BVwG, sowie aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 04.12.
  2. Die Identität des BF steht aufgrund des im Akt in Kopie einliegenden abgelaufenen pakistanischen Reisepasses (AS 131), an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind, fest. Die Feststellung, wonach der BF zuletzt bis 16.09.2024 über ein Aufenthaltsrecht in Italien verfügte, stützt sich auf den vorgelegten und bis zum oben genannten Zeitpunkt gültigen italienischen Aufenthaltstitel („permesso di soggiorno“), Nr. XXXX . Die Feststellung, wonach der BF seit Ablauf des zuvor genannten italienischen Aufenthaltstitels über keine weitere Berechtigung zum Aufenthalt in Italien mehr verfügt, basiert auf die entsprechende Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Schubhaftbescheid, die sich wiederum auf Rücksprachen mit dem Polizeikooperationszentrum (PKZ) XXXX vom 19.12.2024 und 13.11.2025 stützen (AS 169, 215) aus denen sich ergibt, dass der BF keinen Verlängerungsantrag gestellt habe und zum Aufenthalt in Italien nicht mehr berechtigt sei. Die Feststellung, wonach der BF zuletzt bis 16.09.2024 über ein Aufenthaltsrecht in Italien verfügte, stützt sich auf den vorgelegten und bis zum oben genannten Zeitpunkt gültigen italienischen Aufenthaltstitel („permesso di soggiorno“), Nr. römisch 40 . Die Feststellung, wonach der BF seit Ablauf des zuvor genannten italienischen Aufenthaltstitels über keine weitere Berechtigung zum Aufenthalt in Italien mehr verfügt, basiert auf die entsprechende Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Schubhaftbescheid, die sich wiederum auf Rücksprachen mit dem Polizeikooperationszentrum (PKZ) römisch 40 vom 19.12.2024 und 13.11.2025 stützen (AS 169, 215) aus denen sich ergibt, dass der BF keinen Verlängerungsantrag gestellt habe und zum Aufenthalt in Italien nicht mehr berechtigt sei. Die Feststellungen zur Festnahme des BF durch Beamte der österreichischen Bundespolizei am 21.11.2024, zur Verhängung der Untersuchungshaft und strafgerichtlichen Verurteilung sowie zur Haft des BF beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere auf dem Beschluss des LG XXXX über die Verhängung der Untersuchungshaft vom 24.11.2024, Zl. XXXX (AS 123) und dem Urteil des LG XXXX vom 02.10.2025, GZ.: XXXX , mit dem der BF wegen der Begehung des Verbrechens der Schlepperei und des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (AS 195). Die Feststellungen zur Festnahme des BF durch Beamte der österreichischen Bundespolizei am 21.11.2024, zur Verhängung der Untersuchungshaft und strafgerichtlichen Verurteilung sowie zur Haft des BF beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere auf dem Beschluss des LG römisch 40 über die Verhängung der Untersuchungshaft vom 24.11.2024, Zl. römisch 40 (AS 123) und dem Urteil des LG römisch 40 vom 02.10.2025, GZ.: römisch 40 , mit dem der BF wegen der Begehung des Verbrechens der Schlepperei und des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (AS 195). Die Feststellung zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt befristetem Einreiseverbot gegen den BF beruht auf dem im Akt einliegenden Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX , vom 14.11.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX . Die Feststellung zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt befristetem Einreiseverbot gegen den BF beruht auf dem im Akt einliegenden Bescheid des BFA, Regionaldirektion römisch 40 , vom 14.11.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 . Die Feststellung zur gegenständlichen Schubhaft des BF beruht auf dem im Akt einliegenden Bescheid des BFA vom 18.11.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , und auf der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.Die Feststellung zur gegenständlichen Schubhaft des BF beruht auf dem im Akt einliegenden Bescheid des BFA vom 18.11.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , und auf der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Erkrankungen und Einschränkungen der Haftfähigkeit des BF sind nicht aktenkundig. Die Feststellung, dass der BF nicht rückkehrwillig ist, beruht auf seinen eindeutigen Aussagen in der mündlichen Verhandlung, wonach er aufgrund seiner dortigen Probleme nicht nach Pakistan zurückkehren könne. Eine ernsthafte und freiwillige Rückkehrabsicht kann daraus jedenfalls nicht geschlossen werden. Seine mangelnde Vertrauenswürdigkeit hat der BF in der Vergangenheit wiederholt unter Beweis gestellt, insbesondere durch sein gesetztes strafrechtliches Verhalten. Die Feststellungen zum HRZ-Verfahren ergeben sich aus den nachvollziehbaren Angaben des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung, insbesondere wurde angegeben, dass aufgrund der Reisepassdaten vom abgelaufenen Reisepass des BF innerhalb von acht Wochen mit einer HRZ-Ausstellung gerechnet werde. Auch wurde seitens des Behördenvertreters genau dargelegt, wie viele Zustimmungen zur HRZ-Ausstellung seitens der pakistanischen Botschaft im Jahr 2025 bislang erteilt wurden; ebenso wurde dargelegt, wie viele HRZ konkret ausgestellt und Abschiebungen nach Pakistan durchgeführt wurden. Dass der BF in Österreich über keine familiären oder sonstigen maßgeblichen sozialen Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus seinen bisherigen Angaben, zuletzt in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, wonach der BF in Italien ebenso über keine familiären Beziehungen verfügt, stützt sich auf seine zuletzt in der mündlichen Verhandlung erstatteten Angaben. Der BF gab dort ausdrücklich – entgegen dem Beschwerdevorbringen – an, in Italien über keine Angehörigen zu verfügen. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich – außer der Meldung im AHZ XXXX – keine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung, daher wurde festgestellt, dass der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt.Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich – außer der Meldung im AHZ römisch 40 – keine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung, daher wurde festgestellt, dass der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt. Durch Einsichtnahme in das Register des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger konnte festgestellt werden, dass der BF in Österreich bislang keiner gemeldeten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist und aufgrund seines illegalen Aufenthaltes auch nicht in der Lage ist, einer solchen nachzugehen. Die Feststellung, wonach der BF über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung verfügt, stützt sich auf seine eigenen Angaben und ergibt sich dies auch aus den aufgelisteten Effekten in der Haftauskunft.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, lautet: Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, lautet: „§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte § 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet:Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte Paragraph 80, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, lautet: „§ 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ 3.
  1. Zu Spruchteil 1.A.): 3.2.
  2. Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 18.11.2025 und zur andauernden Anhaltung in Schubhaft seit 19.11.2025 (Spruchpunkt 1.A.I.): Die belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt und die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befindet sich seit 19.11.2025, XXXX Uhr, durchgehend in Schubhaft, die im Entscheidungszeitpunkt im AHZ XXXX vollzogen wurde.Die belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt und die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befindet sich seit 19.11.2025, römisch 40 Uhr, durchgehend in Schubhaft, die im Entscheidungszeitpunkt im AHZ römisch 40 vollzogen wurde. Der BF wurde am 21.11.2024 von Beamten der österreichischen Bundespolizei aufgrund des dringenden Tatverdachtes der Begehung der Schlepperei vorläufig festgenommen und die JA XXXX eingeliefert. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX , Zl. XXXX , vom 24.11.2024, wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. In weiterer Folge wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zl. XXXX , vom 02.10.2025, der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei

§ 114Abs.

1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 erster Fall FPG und des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 zweiter Fall, Abs. 4 Z 2 StGB idF BGBl. I Nr. 117/2017, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt.Der BF wurde am 21.11.2024 von Beamten der österreichischen Bundespolizei aufgrund des dringenden Tatverdachtes der Begehung der Schlepperei vorläufig festgenommen und die JA römisch 40 eingeliefert. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom 24.11.2024, wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. In weiterer Folge wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom 02.10.2025, der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei

Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, erster Fall FPG und des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 2, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2017,, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid des BFA vom 14.11.2025 wurde gegen den BF unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid war zum Entscheidungszeitpunkt nicht rechtskräftig, jedoch aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG durchsetzbar, jedoch nicht durchführbar.Mit Bescheid des BFA vom 14.11.2025 wurde gegen den BF unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid war zum Entscheidungszeitpunkt nicht rechtskräftig, jedoch aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG durchsetzbar, jedoch nicht durchführbar. Der BF verfügt laut dem durchgeführten Ermittlungsverfahren keinen gültigen Aufenthaltstitel oder sonstiges Aufenthaltsrecht für Italien. Daher gelangt § 52 Abs. 6 FPG nicht zur Anwendung.Der BF verfügt laut dem durchgeführten Ermittlungsverfahren keinen gültigen Aufenthaltstitel oder sonstiges Aufenthaltsrecht für Italien. Daher gelangt Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht zur Anwendung. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Familiäre oder sonstige maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte konnten nicht festgestellt werden. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes erfüllt der BF auch § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Familiäre oder sonstige maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte konnten nicht festgestellt werden. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes erfüllt der BF auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Der BF ist keinesfalls bereit freiwillig nach Pakistan zurückzukehren und beabsichtigt nach Italien zu reisen. Die Anhaltung war bislang verhältnismäßig, da der BF haftfähig ist und das Verfahren vom BFA effizient geführt wurde. Die Behörde ist im Besitz eines abgelaufenen Reisepasses des BF, daher ist davon auszugehen, dass in den nächsten Wochen (ca. 8 Wochen) seitens der pakistanischen Behörden ein HRZ ausgestellt werden wird. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer eine Abschiebung durchgeführt werden wird können. Die Verhängung der Schubhaft dient zwar nicht der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten oder deren Sanktionierung, sondern der Erfüllung eines administrativen Sicherungszwecks. Es ist jedoch aufgrund des strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF in der Vergangenheit das öffentliche Interesse an der Überwachung der Ausreise bzw. der baldigen Durchsetzung der Abschiebung massiv erhöht und im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des § 76 Abs. 2a FPG zu berücksichtigen (vgl. ua. VwGH 07.04.2022, Ra 2021/21/0187).Die Verhängung der Schubhaft dient zwar nicht der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten oder deren Sanktionierung, sondern der Erfüllung eines administrativen Sicherungszwecks. Es ist jedoch aufgrund des strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF in der Vergangenheit das öffentliche Interesse an der Überwachung der Ausreise bzw. der baldigen Durchsetzung der Abschiebung massiv erhöht und im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG zu berücksichtigen vergleiche ua. VwGH 07.04.2022, Ra 2021/21/0187). Ein gelinderes Mittel ist im Hinblick auf sämtliche Umstände des vorliegenden Falles nicht geeignet, insbesondere da der BF nicht rückkehrwillig und nicht vertrauenswürdig ist. Überdies ist der Verfahrensstand sehr weit fortgeschritten und verfügt der BF weder über einen Wohnsitz im Bundesgebiet noch über ausreichende finanzielle Mittel zur Existenzsicherung. Die gegenständliche Beschwerde war daher

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG sowohl hinsichtlich des Schubhaftbescheides als auch hinsichtlich der darauf gestützten und bislang vollzogenen Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.Die gegenständliche Beschwerde war daher

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sowohl hinsichtlich des Schubhaftbescheides als auch hinsichtlich der darauf gestützten und bislang vollzogenen Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen. 3.2.2. Zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft (Spruchpunkt 1.A.II.): Den Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu. Aus den eben dargelegten Umständen und insbesondere auch unter Berücksichtigung der fehlenden sozialen und familiären Bindungen in Österreich ist aktuell von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen, zumal besondere Umstände vorliegen, die ein Untertauchen des nicht rückkehrwilligen BF – um sich so einer Abschiebung nach Pakistan zu entziehen – befürchten lassen. Es ist auch wie oben näher ausgeführt wurde – entgegen dem Beschwerdevorbringen – der Beurteilung der belangten Behörde beizutreten, dass die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG anstelle der Anhaltung in Schubhaft unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet ist.Es ist auch wie oben näher ausgeführt wurde – entgegen dem Beschwerdevorbringen – der Beurteilung der belangten Behörde beizutreten, dass die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG anstelle der Anhaltung in Schubhaft unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet ist. Es war daher

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.2.3. Zum Antrag auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkt 1.A.III.):

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden

§ 22aAbs.

1 BFA-VG die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regelt Paragraph 35, VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).

§ 35Abs. 7 Vw

GVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die belangte Behörde hat fristgerecht beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen. Der BF stellte keinen Kostenantrag. Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde

§ 35Abs. 3 Vw

GVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die oben genannten rechtlichen Bestimmungen. Die belangte Behörde hat fristgerecht beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen. Der BF stellte keinen Kostenantrag. Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die oben genannten rechtlichen Bestimmungen. Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 887,20 Euro aufzuerlegen. 3.3. Bewilligung der Verfahrenshilfe (Spruchpunkt 2.A.)

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art 6 Abs. 1 EMRK oder des Art 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind

§ 8aAbs. 2 Vw

GVG nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen.

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind

Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage. Der BF verfügt nicht über ausreichende finanzielle Mittel und ist daher außerstande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Es war daher

§ 8aVw

GVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zu bewilligen.Es war daher

Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zu bewilligen. 3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt 1.B. und 2.B.):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständlichen Entscheidungen (Spruchpunkt 1.A.I, 1.A.II., 1.A.III und Spruchpunkt 2.A.) ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil diese Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständlichen Entscheidungen (Spruchpunkt 1.A.I, 1.A.II., 1.A.III und Spruchpunkt 2.A.) ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil diese Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G303.2327876.1.00

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