RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2026 GeschäftszahlG310 2312636-1 Spruch, G310 2312639-1/11EG310 2312636-1/8EG310 2312637-1/8EG310 2312639-1/11E, G310 2312636-1/8E, G310 2312637-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde der kolumbianischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX , alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2025, Zl. XXXX , beschlossen und zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde der kolumbianischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2025, Zl. römisch 40 , beschlossen und zu Recht erkannt: A) Das Verfahren wird im Umfang der Anfechtung der Spruchpunkte I. bis III. der angefochtenen Bescheide eingestellt.A) Das Verfahren wird im Umfang der Anfechtung der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. der angefochtenen Bescheide eingestellt. B) Der Beschwerde wird Folge gegeben und werden die Spruchpunkte IV. bis VI der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.B) Der Beschwerde wird Folge gegeben und werden die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben. C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer (BF) stellten am 20.06.2024 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA wurden die Anträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG in Bezug auf Kolumbien abgewiesen (Spruchpunkt II.), den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kolumbien festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs 1 bis Abs 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA wurden die Anträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf Kolumbien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Kolumbien festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Vorgelegt wurde unter anderem eine Heiratsurkunde, wonach die BF1 am XXXX .2025 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet hat. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Vorgelegt wurde unter anderem eine Heiratsurkunde, wonach die BF1 am römisch 40 .2025 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet hat. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 12.12.2025 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Mit Schreiben vom 13.01.2026 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheids zurückgezogen, da den Beschwerdeführern am XXXX .2025 von der Magistratsabteilung 35 des Magistrat der Stadt Wien der Aufenthaltstitel „EU-Familienangehöriger“, gültig bis XXXX .2030 ausgestellt wurde. Mit Schreiben vom 13.01.2026 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheids zurückgezogen, da den Beschwerdeführern am römisch 40 .2025 von der Magistratsabteilung 35 des Magistrat der Stadt Wien der Aufenthaltstitel „EU-Familienangehöriger“, gültig bis römisch 40 .2030 ausgestellt wurde. Feststellungen: Die BF1 heiratete am XXXX .2025 einen österreichischen Staatsbürger, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und wurde ihr und ihren Kindern am XXXX 2025 eine Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers ausgestellt.Die BF1 heiratete am römisch 40 .2025 einen österreichischen Staatsbürger, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und wurde ihr und ihren Kindern am römisch 40 2025 eine Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers ausgestellt. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungserhebliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus den von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen. Die Ausstellung der Aufenthaltskarten geht aus dem Fremdenregister hervor. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Da die BF die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheids zurückzog, nachdem die Beschwerde dem BVwG vorgelegt worden war, ist das Verfahren insoweit gemäß § 28 Abs 1 VwGVG einzustellen. Da die BF die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheids zurückzog, nachdem die Beschwerde dem BVwG vorgelegt worden war, ist das Verfahren insoweit gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG einzustellen. Zu Spruchteil B): Da die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und ihnen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wurde, wäre gegen sie grundsätzlich gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Da die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und ihnen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wurde, wäre gegen sie grundsätzlich gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Den Beschwerdeführern kommt jedoch aufgrund der Heirat der BF1 mit einem österreichischen Staatsbürger, der sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, die Rechtsposition als begünstigte Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu (siehe VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293). Die Legaldefinition eines begünstigten Drittstaatsangehörigen in § 2 Abs 4 Z 11 FPG stellt darauf ab, ob der betreffende EWR-Bürger das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, was gegenständlich der Fall ist und sind die Beschwerdeführer gemäß § 54 Abs 1 NAG in Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) zu einem drei Monate übersteigenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.Den Beschwerdeführern kommt jedoch aufgrund der Heirat der BF1 mit einem österreichischen Staatsbürger, der sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, die Rechtsposition als begünstigte Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu (siehe VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293). Die Legaldefinition eines begünstigten Drittstaatsangehörigen in Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG stellt darauf ab, ob der betreffende EWR-Bürger das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, was gegenständlich der Fall ist und sind die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG in Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) zu einem drei Monate übersteigenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Gegen begünstigte Drittstaatsangehörige darf keine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nach dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FPG erlassen werden, sondern gegebenenfalls eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts des genannten Hauptstücks (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0115). Gegen begünstigte Drittstaatsangehörige darf keine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nach dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FPG erlassen werden, sondern gegebenenfalls eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts des genannten Hauptstücks vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0115). Der Umstand, dass gegen begünstigte Drittstaatsangehörige generell keine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG erlassen werden kann, ergibt sich schon daraus, dass die mit § 52 FPG umgesetzte Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach ihrem Art 2 Abs 3 nicht anzuwenden ist (siehe VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014).Der Umstand, dass gegen begünstigte Drittstaatsangehörige generell keine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG erlassen werden kann, ergibt sich schon daraus, dass die mit Paragraph 52, FPG umgesetzte Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach ihrem Artikel 2, Absatz 3, nicht anzuwenden ist (siehe VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014). Haben die Beschwerdeführer dagegen durch die Eheschließung kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erlangt (was z.B. dann der Fall wäre, wenn ihr persönliches Verhalten weiterhin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt), können sie gemäß § 41a Abs 1 Z 5 FPG zurückgewiesen oder, wenn sie sich wieder im Bundesgebiet befinden, mit einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder einem Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG belegt werden. Haben die Beschwerdeführer dagegen durch die Eheschließung kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erlangt (was z.B. dann der Fall wäre, wenn ihr persönliches Verhalten weiterhin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt), können sie gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, Ziffer 5, FPG zurückgewiesen oder, wenn sie sich wieder im Bundesgebiet befinden, mit einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder einem Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FPG belegt werden. Bei Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot einerseits und bei einer Ausweisung bzw. einem Aufenthaltsverbot andererseits handelt es sich aber um unterschiedliche Maßnahmen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und unterschiedlichem normativen Gehalt, die nicht einfach austauschbar sind (siehe VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Es ist dem BVwG verwehrt, gegen die Beschwerdeführer anstelle der vom BFA erlassenen Rückkehrentscheidung eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot auszusprechen, weil es damit die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde. Sache des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde gebildet hat (vgl. VwGH 27.03.2018, Ra 2015/06/0011). Dies ist hier lediglich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Eine Befugnis des BVwG, stattdessen eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, besteht nicht, sodass nur die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids möglich ist.Bei Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot einerseits und bei einer Ausweisung bzw. einem Aufenthaltsverbot andererseits handelt es sich aber um unterschiedliche Maßnahmen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und unterschiedlichem normativen Gehalt, die nicht einfach austauschbar sind (siehe VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Es ist dem BVwG verwehrt, gegen die Beschwerdeführer anstelle der vom BFA erlassenen Rückkehrentscheidung eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot auszusprechen, weil es damit die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde. Sache des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde gebildet hat vergleiche VwGH 27.03.2018, Ra 2015/06/0011). Dies ist hier lediglich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Eine Befugnis des BVwG, stattdessen eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, besteht nicht, sodass nur die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids möglich ist. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG. Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G310.2312636.1.00
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