RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2026 GeschäftszahlG310 2325841-1 Spruch, G310 2325841-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des polnischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2025, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des polnischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2025, Zl. römisch 40 : A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Am XXXX .2025 wurde der BF von Beamten der Landespolizeidirektion XXXX bei einem Ladendiebstahl betreten. Am römisch 40 .2025 wurde der BF von Beamten der Landespolizeidirektion römisch 40 bei einem Ladendiebstahl betreten. Mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom selben Tag wurde der BF aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung zu äußern und dazu einen Fragekatalog zu beantworten. Dieses Schreiben wurde dem BF persönlich von einem Polizeibeamten ausgehändigt. Die Dienstnummer des Beamten wie auch der vollständige Name des BF sind auf dem Parteiengehör vermerkt. Der BF erstattete keine Stellungnahme. Mit dem oben angeführtem Bescheid wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Darin wird unter anderem angeführt, dass der BF über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfüge und keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Mit dem oben angeführtem Bescheid wurde der BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Darin wird unter anderem angeführt, dass der BF über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfüge und keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Der Bescheid wurde am XXXX .2025 durch öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG kundgemacht und am XXXX .2025 abgenommen. Der Bescheid wurde am römisch 40 .2025 durch öffentliche Bekanntmachung gem. Paragraph 25, ZustG kundgemacht und am römisch 40 .2025 abgenommen. Zu diesem Zeitpunkt war der BF seit XXXX .2016 an einer Adresse in XXXX mit Nebenwohnsitz gemeldet und war bei seinem jetzigen Arbeitgeber als Arbeiter beschäftigt, und zwar von XXXX .2023 bis XXXX .2025 und aktuell seit XXXX .2026.Zu diesem Zeitpunkt war der BF seit römisch 40 .2016 an einer Adresse in römisch 40 mit Nebenwohnsitz gemeldet und war bei seinem jetzigen Arbeitgeber als Arbeiter beschäftigt, und zwar von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2025 und aktuell seit römisch 40 .
- Der BF erfuhr von dem Bescheid erst im Rahmen einer am XXXX .2025 durchgeführten Personskontrolle. Der BF erfuhr von dem Bescheid erst im Rahmen einer am römisch 40 .2025 durchgeführten Personskontrolle. Mit Schreiben vom XXXX 2025 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.04.2025.Mit Schreiben vom römisch 40 2025 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.04.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. Die Wohnsitzmeldung des BF ist im Zentralen Melderegister (ZMR) dokumentiert. Die Beschäftigungszeiten im Bundesgebiet können dem Sozialversicherungsdatenauszug entnommen werden. Rechtliche Beurteilung: Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 426f., mit Hinweis auf VwGH 20.06.2001, 2000/04/0190).Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 426f., mit Hinweis auf VwGH 20.06.2001, 2000/04/0190). Die vom BFA hier vorgenommene Zustellung des Bescheids erfolgte durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG. Die vom BFA hier vorgenommene Zustellung des Bescheids erfolgte durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustG. Nach § 25 Abs 1 ZustG können Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 ZustG vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24 ZustG) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.Nach Paragraph 25, Absatz eins, ZustG können Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß Paragraph 8, ZustG vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (Paragraph 24, ZustG) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind. Zu dieser Zustellungsart hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, dass an diese als ultima ratio ein strenger Maßstab anzulegen ist, weil mit der Zustellung für die Partei in der Regel weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere der Beginn von Fristen, verbunden ist. Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist daher als Ausnahmefall zu betrachten. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung voraussetzt, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung einer Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat. Für die Erfüllung ihrer Verpflichtung, die Abgabestelle einer Person festzustellen, kommen für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen (vgl. VwGH 12.03.2024, Zl. Ra 2023/22/0099, mwN).Zu dieser Zustellungsart hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, dass an diese als ultima ratio ein strenger Maßstab anzulegen ist, weil mit der Zustellung für die Partei in der Regel weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere der Beginn von Fristen, verbunden ist. Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist daher als Ausnahmefall zu betrachten. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung voraussetzt, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung einer Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat. Für die Erfüllung ihrer Verpflichtung, die Abgabestelle einer Person festzustellen, kommen für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen vergleiche VwGH 12.03.2024, Zl. Ra 2023/22/0099, mwN). Diesen Anforderungen wurde im vorliegenden Fall nicht entsprochen. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde alle ihr im Sinn der oben genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle des BF ausgeschöpft hat, obwohl der BF seit 2016 durchgehend an der im Melderegister aufscheinenden Wohnsitzadresse gemeldet ist und zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung einer Beschäftigung nachging, was sich anhand des Sozialversicherungsauszuges feststellen lässt. Da verfahrensgegenständlich keine rechtswirksame Zustellung erfolgte, ist der Bescheid als nicht erlassen anzusehen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfällt eine mündliche Verhandlung aufgrund der Zurückweisung.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfällt eine mündliche Verhandlung aufgrund der Zurückweisung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G310.2325841.1.00