4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Tirol, vom 24.01.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
Vm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen ihn
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt III.), ihm
4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Tirol, vom 24.01.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen ihn
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), ihm
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF etwa im Jahr 2001 erstmalig in das Bundesgebiet eingereist sei und Asylanträge gestellt habe, die ab- bzw. zurückgewiesen worden seien. Bereits im Oktober 2003 sei er festgenommen und im Februar 2004 wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, davon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt worden. Diese Verurteilung sei jedoch bereits getilgt. Trotz weiterer Hauptwohnsitzmeldungen bis März 2018 habe sich der BF tatsächlich im Zeitraum von Oktober 2017 bis November 2019 in Deutschland in Haft und stationärem Maßnahmenvollzug befunden. Bis 23.04.2020 habe er aufgrund einer Verfügung des deutschen Strafgerichtes an einer näher angeführten Adresse „probewohnen“ müssen und habe sich bis 17.08.2020 in Deutschland aufgehalten. Der Haftstrafe in Deutschland sei zugrunde gelegen, dass der BF unerlaubt Betäubungsmitteln eingeführt und gehandelt habe. Er sei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren verurteilt worden. Seit August 2020 sei der BF wieder durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Im Jänner 2023 sei er im Bundesgebiet wieder festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt worden. Im Mai 2023 sei der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels und des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt worden, die er seit November 2023 im elektronisch überwachten Hausarrest verbüße. Er sei während der gesamten Aufenthaltsdauer in Österreich rund 11 ½ Jahre legal sozialversichert erwerbstätig gewesen und sei zusätzlich auch geringfügigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen, darüber hinaus aber auch rund 8 ½ Jahre weder legal erwerbstätig noch sozialversichert gewesen. Der BF verfüge über einen von Juli 2022 bis April 2024 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“. Er sei mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen, mit der er eine gemeinsame Tochter im Alter von 16 Jahren habe, zu welcher aber seit 2018 kein Kontakt bestehe. Mit seiner Lebensgefährtin wohne der BF im gemeinsamen Haushalt und habe er mit dieser eine gemeinsame, im Jahr 2022 geborene Tochter. Im Bundesgebiet würden weiters ein Onkel, eine Tante sowie Cousinen und Cousins leben. Die Schwester und zwei Brüder würden in Nordmazedonien leben, ebenso wie weitere Verwandte.
NAG dürften Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstrebe, was insbesondere der Fall sei, wenn der Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd. § 11 Abs. 4 Z 1 NAG gefährde. Diesen Sachverhalt habe der BF durch seine Delinquenz nach dem Suchtmittelgesetz verwirklicht. Er sei nicht nur in Österreich, sondern auch in Deutschland deswegen rechtskräftig zu Haftstrafen verurteilt worden. Aus dem deutschen Strafurteil gehe hervor, dass der BF schon ab 2002 gelegentlich Cannabinoide, Amphetamine und Ecstasy konsumiert habe und sich von 2013 bis 2017 beinahe täglich zehn Stunden in Spielhallen aufgehalten habe, um seiner Spielsucht nachzugehen. Weiters sei der BF kokainabhängig. Der BF habe jedenfalls einen unter § 53 Abs. 3 Z 1 FPG fallenden Tatbestand verwirklicht, sodass auch die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
4 FPG vorliegen. Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG durchzuführenden Abwägung sei zu berücksichtigten, dass der BF ein Familienleben in Österreich führe, er sich aber erst kurze Zeit im elektronisch überwachten Hausarrest befinde und die Lebensgefährtin bisher ihren Alltag mit der kleinen Tochter alleine habe bestreiten müssen. Es sei daher davon auszugehen, dass diese auch ohne die Unterstützung des BF in Österreich leben könnten. Aufgrund der massiven Straftaten des BF und der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, habe das Privat- und Familienleben zurückzutreten, zumal ihn dieses auch nicht von der neuerlichen Begehung von Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz habe abhalten können. Der BF sei in Nordmazedonien sozialisiert worden, habe dort die Schule besucht und bis zu seinem 20. Lebensjahr dort gelebt. Er habe dort weiters familiäre Bindungen. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung in Verbindung mit dem gegenständlichen Einreiseverbot würden die persönlichen Interessen des BF und seiner Familie überwiegen.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF etwa im Jahr 2001 erstmalig in das Bundesgebiet eingereist sei und Asylanträge gestellt habe, die ab- bzw. zurückgewiesen worden seien. Bereits im Oktober 2003 sei er festgenommen und im Februar 2004 wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, davon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt worden. Diese Verurteilung sei jedoch bereits getilgt. Trotz weiterer Hauptwohnsitzmeldungen bis März 2018 habe sich der BF tatsächlich im Zeitraum von Oktober 2017 bis November 2019 in Deutschland in Haft und stationärem Maßnahmenvollzug befunden. Bis 23.04.2020 habe er aufgrund einer Verfügung des deutschen Strafgerichtes an einer näher angeführten Adresse „probewohnen“ müssen und habe sich bis 17.08.2020 in Deutschland aufgehalten. Der Haftstrafe in Deutschland sei zugrunde gelegen, dass der BF unerlaubt Betäubungsmitteln eingeführt und gehandelt habe. Er sei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren verurteilt worden. Seit August 2020 sei der BF wieder durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Im Jänner 2023 sei er im Bundesgebiet wieder festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt worden. Im Mai 2023 sei der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels und des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt worden, die er seit November 2023 im elektronisch überwachten Hausarrest verbüße. Er sei während der gesamten Aufenthaltsdauer in Österreich rund 11 ½ Jahre legal sozialversichert erwerbstätig gewesen und sei zusätzlich auch geringfügigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen, darüber hinaus aber auch rund 8 ½ Jahre weder legal erwerbstätig noch sozialversichert gewesen. Der BF verfüge über einen von Juli 2022 bis April 2024 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“. Er sei mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen, mit der er eine gemeinsame Tochter im Alter von 16 Jahren habe, zu welcher aber seit 2018 kein Kontakt bestehe. Mit seiner Lebensgefährtin wohne der BF im gemeinsamen Haushalt und habe er mit dieser eine gemeinsame, im Jahr 2022 geborene Tochter. Im Bundesgebiet würden weiters ein Onkel, eine Tante sowie Cousinen und Cousins leben. Die Schwester und zwei Brüder würden in Nordmazedonien leben, ebenso wie weitere Verwandte.
Paragraph 11, NAG dürften Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstrebe, was insbesondere der Fall sei, wenn der Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd. Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG gefährde. Diesen Sachverhalt habe der BF durch seine Delinquenz nach dem Suchtmittelgesetz verwirklicht. Er sei nicht nur in Österreich, sondern auch in Deutschland deswegen rechtskräftig zu Haftstrafen verurteilt worden. Aus dem deutschen Strafurteil gehe hervor, dass der BF schon ab 2002 gelegentlich Cannabinoide, Amphetamine und Ecstasy konsumiert habe und sich von 2013 bis 2017 beinahe täglich zehn Stunden in Spielhallen aufgehalten habe, um seiner Spielsucht nachzugehen. Weiters sei der BF kokainabhängig. Der BF habe jedenfalls einen unter Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG fallenden Tatbestand verwirklicht, sodass auch die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG vorliegen. Im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG durchzuführenden Abwägung sei zu berücksichtigten, dass der BF ein Familienleben in Österreich führe, er sich aber erst kurze Zeit im elektronisch überwachten Hausarrest befinde und die Lebensgefährtin bisher ihren Alltag mit der kleinen Tochter alleine habe bestreiten müssen. Es sei daher davon auszugehen, dass diese auch ohne die Unterstützung des BF in Österreich leben könnten. Aufgrund der massiven Straftaten des BF und der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, habe das Privat- und Familienleben zurückzutreten, zumal ihn dieses auch nicht von der neuerlichen Begehung von Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz habe abhalten können. Der BF sei in Nordmazedonien sozialisiert worden, habe dort die Schule besucht und bis zu seinem 20. Lebensjahr dort gelebt. Er habe dort weiters familiäre Bindungen. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung in Verbindung mit dem gegenständlichen Einreiseverbot würden die persönlichen Interessen des BF und seiner Familie überwiegen. Mit Verfahrensanordnung vom 24.01.2024 wurde dem BF
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom 24.01.2024 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung vom 24.01.2024 wurden dem BF über seine bevollmächtigte Rechtsvertretung nachweislich am 26.01.2024 zugestellt.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2024, G315 2287579-1/4Z, wurde der gegenständlichen Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
FPG unzulässig wäre.Es kann daher insgesamt nicht festgestellt werden, dass die Rückkehr des BF bzw. auch eine Abschiebung nach Nordmazedonien
Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, (…)1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, (…)
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. (…)Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. (…)
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. (…)
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. (…)
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte § 11 NAG lautet auszugsweise: Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 11, NAG lautet auszugsweise: „
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.1.2. Zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung:
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Nordmazedonien und sohin Drittstaatsangehöriger
4 Z 10 FPG.Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Nordmazedonien und sohin Drittstaatsangehöriger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Dem BF wurde zuletzt am 22.04.2024 mit Gültigkeit bis zum 22.04.2027 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt, weshalb er sich
1 Z 2 FPG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Dem BF wurde zuletzt am 22.04.2024 mit Gültigkeit bis zum 22.04.2027 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt, weshalb er sich
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die belangte Behörde stützte die angefochtene Rückkehrentscheidung (zumindest in der Bescheidbegründung) unter anderem auf § 52 Abs. 4 Z 4 FPG. Sie ging damit offenkundig davon aus, dass eine Rückkehrentscheidung dem Grunde nach zulässig sei, da der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegenstehe. Hierbei ließ die belangte Behörde jedoch außer Betracht, dass eine auf § 52 Abs. 4 Z 4 FPG gestützte Rückkehrentscheidung nur dann in Betracht kommt, wenn die Gültigkeit des dem BF erteilten Aufenthaltstitels abgelaufen und ein Verlängerungsverfahren anhängig ist (vgl. VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0316, Rz 11) und sich der Aufenthalt somit aufgrund einer Perpetuierung des Aufenthaltsrechts nach § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG als rechtmäßig erweist (vgl. VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0002).Die belangte Behörde stützte die angefochtene Rückkehrentscheidung (zumindest in der Bescheidbegründung) unter anderem auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG. Sie ging damit offenkundig davon aus, dass eine Rückkehrentscheidung dem Grunde nach zulässig sei, da der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegenstehe. Hierbei ließ die belangte Behörde jedoch außer Betracht, dass eine auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG gestützte Rückkehrentscheidung nur dann in Betracht kommt, wenn die Gültigkeit des dem BF erteilten Aufenthaltstitels abgelaufen und ein Verlängerungsverfahren anhängig ist vergleiche VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0316, Rz 11) und sich der Aufenthalt somit aufgrund einer Perpetuierung des Aufenthaltsrechts nach Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG als rechtmäßig erweist vergleiche VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0002). Im gegenständlichen Fall verfügte der BF jedoch bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeit bis 21.04.2024. Aufgrund der angeführten Rechtsprechung, hätte die Rückkehrentscheidung somit nicht auf § 52 Abs. 4 Z 4 gestützt werden dürfen. Auch im aktuellen Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes verfügt der BF (wieder) über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeit bis 22.04.2027, weshalb sich eine auf § 52 Abs. 4 Z 4 gestützte Rückkehrentscheidung auch aktuell als unzulässig erweist.Im gegenständlichen Fall verfügte der BF jedoch bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeit bis 21.04.2024. Aufgrund der angeführten Rechtsprechung, hätte die Rückkehrentscheidung somit nicht auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, gestützt werden dürfen. Auch im aktuellen Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes verfügt der BF (wieder) über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeit bis 22.04.2027, weshalb sich eine auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, gestützte Rückkehrentscheidung auch aktuell als unzulässig erweist. Die belangte Behörde stützte die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung (zumindest in der Bescheidbegründung) auch auf § 52 Abs. 4 Z 1 FPG, was voraussetzt, dass „nachträglich ein Versagungsgrund
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre“. Ein solcher Versagungsgrund liegt nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG vor, wenn der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet. Dieses Kriterium ist
4 Z 1 NAG dann erfüllt, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Die belangte Behörde stützte die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung (zumindest in der Bescheidbegründung) auch auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG, was voraussetzt, dass „nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre“. Ein solcher Versagungsgrund liegt nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vor, wenn der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet. Dieses Kriterium ist
Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG dann erfüllt, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Da der BF aktuell über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügt, ist eine auf § 52 Abs. 4 Z 1 FPG gestützte Rückkehrentscheidung unter den beschriebenen Voraussetzungen denkbar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach dieser Bestimmung setzt jedoch voraus, dass der Versagungsgrund erst nach der Erteilung des Aufenthaltstitels eingetreten oder zwar zuvor eingetreten, der Niederlassungsbehörde aber erst nachträglich bekannt geworden ist (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2023/21/0147). Da der BF aktuell über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügt, ist eine auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gestützte Rückkehrentscheidung unter den beschriebenen Voraussetzungen denkbar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach dieser Bestimmung setzt jedoch voraus, dass der Versagungsgrund erst nach der Erteilung des Aufenthaltstitels eingetreten oder zwar zuvor eingetreten, der Niederlassungsbehörde aber erst nachträglich bekannt geworden ist vergleiche VwGH 24.10.2024, Ra 2023/21/0147). Die letzte Verurteilung des BF im Bundesgebiet datiert mit Mai 2023 und lag dieser ein Tatzeitraum von Anfang 2021 bis Jänner 2023 zu Grunde. Die Verurteilung des BF bzw. das dieser zu Grunde liegende Verhalten, aus dem allenfalls auf das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG (Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit) geschlossen werden könnte, trat somit bereits vor der Erteilung des aktuellen Aufenthaltstitels ein.Die letzte Verurteilung des BF im Bundesgebiet datiert mit Mai 2023 und lag dieser ein Tatzeitraum von Anfang 2021 bis Jänner 2023 zu Grunde. Die Verurteilung des BF bzw. das dieser zu Grunde liegende Verhalten, aus dem allenfalls auf das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG (Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit) geschlossen werden könnte, trat somit bereits vor der Erteilung des aktuellen Aufenthaltstitels ein. Fallbezogen ist daher entscheidungswesentlich, ob der Niederlassungsbehörde im Sinne der zweiten Alternative des § 52 Abs. 4 Z 1 FPG die Verurteilung des BF bzw. das dieser zu Grunde liegenden Verhalten, erst nach der Erteilung des Aufenthaltstitels für den Zeitraum vom 22.04.2024 bis 22.04.2027 bekannt geworden ist. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, war der zuständigen NAG-Behörde die Verurteilung des BF aus dem Jahr 2023 bei der Erteilung des letzten Aufenthaltstitels nicht bekannt, da diese im Strafregister lediglich unter einem (Alias-)Vornamen des BF aufscheint. Der allfällige Versagungsgrund im Sinne des § 11 NAG wurde der NAG-Behörde somit erst nachträglich bekannt.Fallbezogen ist daher entscheidungswesentlich, ob der Niederlassungsbehörde im Sinne der zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG die Verurteilung des BF bzw. das dieser zu Grunde liegenden Verhalten, erst nach der Erteilung des Aufenthaltstitels für den Zeitraum vom 22.04.2024 bis 22.04.2027 bekannt geworden ist. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, war der zuständigen NAG-Behörde die Verurteilung des BF aus dem Jahr 2023 bei der Erteilung des letzten Aufenthaltstitels nicht bekannt, da diese im Strafregister lediglich unter einem (Alias-)Vornamen des BF aufscheint. Der allfällige Versagungsgrund im Sinne des Paragraph 11, NAG wurde der NAG-Behörde somit erst nachträglich bekannt. Letztlich gilt es noch zu klären, ob im gegenständlichen Fall tatsächlich ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG (Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit) vorliegt:Letztlich gilt es noch zu klären, ob im gegenständlichen Fall tatsächlich ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG (Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit) vorliegt: Die Erlassung eines mit einer Rückkehrentscheidung verbundenen Einreiseverbotes setzt
Vm Abs. 3 FPG voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Diese Bestimmung stellt daher im Verhältnis zu § 11 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 auf einen höheren Gefährdungsmaßstab ab, nämlich auf das Vorliegen einer "schwerwiegenden" Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Die Erlassung eines mit einer Rückkehrentscheidung verbundenen Einreiseverbotes setzt
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Diese Bestimmung stellt daher im Verhältnis zu Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG 2005 auf einen höheren Gefährdungsmaßstab ab, nämlich auf das Vorliegen einer "schwerwiegenden" Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" in § 11 Abs. 4 Z 1 NAG 2005 ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten (vgl. VwGH 13.12.2011, 2009/22/0239). Die Behörde (das VwG) ist dabei berechtigt, alle den Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, und verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen (vgl. VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mit Verweis auf VwGH 14.12.2010, 2008/22/0911).Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" in Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005 ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten vergleiche VwGH 13.12.2011, 2009/22/0239). Die Behörde (das VwG) ist dabei berechtigt, alle den Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, und verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen vergleiche VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mit Verweis auf VwGH 14.12.2010, 2008/22/0911). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der – unter anderem bei der Erstellung der für ein Einreiseverbot zu treffenden – Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 17 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der – unter anderem bei der Erstellung der für ein Einreiseverbot zu treffenden – Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 17 mwN). In Bezug auf die aktuellste österreichische strafgerichtliche Verurteilung ist festzuhalten, dass der BF mit Urteil eines Landesgerichtes im Mai 2023, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie den Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten und zur Zahlung eines Verfallsbetrages in Höhe von EUR 50.400,00 verurteilt wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten im Zeitraum von zumindest Anfang des Jahres 2021 bis zu seiner Festnahme Anfang 2023 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überließ, und zwar durch die gewinnbringende Weitergabe einer Menge von zumindest 630 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 57,2 % (360,36 Gramm reines Kokain entsprechend 24,02 Grenzmengen) in mehreren Teilhandlungen zu einem Grammpreis von durchschnittlich EUR 80,00 an Unbekannte, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Taten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Er hat weiters vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen, und zwar durch den Erwerb von zumindest 730 Gramm Kokain sowie 1,4 Gramm THC-haltigem Cannabiskraut in mehreren Teilhandlungen von Unbekannten sowie deren Besitz bis zum Konsum bzw. der Sicherstellung, wobei er diese Straftaten ausschließen zum persönlichen Gebrauch beging. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das Geständnis, das wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug sowie die verminderte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit aufgrund der Suchtmittelgewöhnung, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe sowie die Tatbegehung während offener Probezeit.In Bezug auf die aktuellste österreichische strafgerichtliche Verurteilung ist festzuhalten, dass der BF mit Urteil eines Landesgerichtes im Mai 2023, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie den Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten und zur Zahlung eines Verfallsbetrages in Höhe von EUR 50.400,00 verurteilt wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten im Zeitraum von zumindest Anfang des Jahres 2021 bis zu seiner Festnahme Anfang 2023 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überließ, und zwar durch die gewinnbringende Weitergabe einer Menge von zumindest 630 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 57,2 % (360,36 Gramm reines Kokain entsprechend 24,02 Grenzmengen) in mehreren Teilhandlungen zu einem Grammpreis von durchschnittlich EUR 80,00 an Unbekannte, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Taten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Er hat weiters vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen, und zwar durch den Erwerb von zumindest 730 Gramm Kokain sowie 1,4 Gramm THC-haltigem Cannabiskraut in mehreren Teilhandlungen von Unbekannten sowie deren Besitz bis zum Konsum bzw. der Sicherstellung, wobei er diese Straftaten ausschließen zum persönlichen Gebrauch beging. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das Geständnis, das wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug sowie die verminderte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit aufgrund der Suchtmittelgewöhnung, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe sowie die Tatbegehung während offener Probezeit. Der BF erfüllt schon mit dieser Verurteilung und den dieser zugrundliegenden strafbaren Handlungen jedenfalls den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG und ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit daher jedenfalls schon deshalb indiziert (vgl. etwa VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246).Der BF erfüllt schon mit dieser Verurteilung und den dieser zugrundliegenden strafbaren Handlungen jedenfalls den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG und ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit daher jedenfalls schon deshalb indiziert vergleiche etwa VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246). Darüber hinaus wurde der BF in Deutschland zuvor mit Urteil eines Landgerichtes im April 2018 wegen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt, die Unterbringung des BF in einer Entziehungsanstalt angeordnet und ihm die Fahrerlaubnis für zwölf Monate entzogen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass sich der BF im Oktober 2017 bereiterkläre, für eine nicht näher bekannte Person, die dem BF bereits aus Österreich bekannt gewesen ist, Kokain, welches in einem Kissen versteckt war, aus den Niederlanden nach Österreich zu transportieren. Dem BF wurden hierfür EUR 500,00 „für Transportkosten“ und 30 bis 40 Gramm Kokain als Gegenleistung versprochen. Da der BF selbst betäubungsmittelabhängig war und ihm noch in den Niederlanden ein paar Gramm Kokain „für die Fahrt“ und „damit er fit bleibe“ übergeben wurden, erklärte er sich bereit, dieses nach Österreich zu transportieren. Dabei nahm er zumindest billigend in Kauf, dass sich in dem Kissen insgesamt 995,15 Gramm (netto) Kokain befanden. Er nahm weiter zumindest billigend in Kauf, dass er mit dem Transport des im Kissen versteckten Kokains den gewinnbringenden Weiterverkauf der unbekannten Person förderte, ohne dass er dabei nähere Kenntnisse zu (potentiellen) Abnehmern, Verkaufspreisen und sonstigen Verkaufsmodalitäten hatte. Weisungsgemäß transportierte er das Kokain im Oktober 2017 über die deutsch-niederländische Grenze und führte bewusst und gewollt das Kokain in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Er befuhr weiter einen näher genannten Autobahnabschnitt, obwohl er wegen des vorangegangenen Kokainkonsums fahruntüchtig war. Im Zuge der polizeilichen Kontrolle wurde das im Kissen versteckte Kokain auf der Rücksitzbank des Fahrzeuges sowie in der Hosentasche des BF gefunden. Die Gesamtmenge überstieg bei der Einfuhr die „nicht geringe Menge“ um das 152-fache. Beim BF lag im Tatzeitpunkt eine Abhängigkeit von multiplen Substanzen, insbesondere von Kokain vor und beging er die Tat – zumindest auch – um seinen Drogenkonsum zu fördern. Zudem litt er an einer episodenhaften Spielsucht. Die Fähigkeit das Unrecht seiner Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln war jedoch nicht beeinträchtigt, wenngleich eine verminderte Schuldfähigkeit vorlag. Der BF hat sich damit des grenzüberschreitenden Suchtgifthandels in Deutschland schuldig gemacht und beabsichtigte, das Suchtgift (Kokain), von den Niederlanden über Deutschland nach Österreich einzuführen. Der BF befand sich in Deutschland von Oktober 2017 bis August 2020 in Deutschland in Haft bzw. im Maßnahmenvollzug in einer Entziehungsanstalt. Der Strafrest wurde bis August 2025 zur Bewährung ausgesetzt. Der BF wurde somit sowohl in Österreich als auch Deutschland wegen Suchtgifthandels in erheblichen Mengen strafgerichtlich verurteilt, wobei der Verurteilung in Deutschland auch grenzüberschreitender Suchtgifthandel zugrunde lag. Lediglich der Vollständigkeit halber wird auf die weitere deutsche Verurteilung des BF aus August 2020 hingewiesen. Während des offenen Strafvollzuges bzw. Maßnahmenvollzuges in Deutschland reiste der BF nach Österreich und verstieß mit dieser Reise gegen die Auflagen des offenen Vollzuges, wofür er zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Im Rahmen der gegenständlich zu erstellenden Gefährdungsprognose sind auch die der ausländischen Verurteilung zugrundeliegenden Taten zu berücksichtigen, zumal diese Verurteilung eine einschlägige Vorstrafe in Bezug auf die in Österreich zuletzt vorliegende strafgerichtliche Verurteilung darstellt, der BF nach Entlassung aus der Haft in Deutschland im August 2020 nur wenige Monate später ab zumindest Jänner 2021 in Österreich wieder einschlägig delinquierte und aus diesem Verhalten jedenfalls Rückschlüsse auf die vorliegende Wiederholungsgefahr bzw. die generell vom BF ausgehende Gefahr getroffen werden können (vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung von ausländischen Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten bei der Gefährdungsprognose etwa VwGH vom 18.01.2024, Ra 2022/21/0168, Rn. 12, mit Verweis auf VwGH vom 09.06.2022, Ra 2021/21/0157, Rn. 12 mwN).Im Rahmen der gegenständlich zu erstellenden Gefährdungsprognose sind auch die der ausländischen Verurteilung zugrundeliegenden Taten zu berücksichtigen, zumal diese Verurteilung eine einschlägige Vorstrafe in Bezug auf die in Österreich zuletzt vorliegende strafgerichtliche Verurteilung darstellt, der BF nach Entlassung aus der Haft in Deutschland im August 2020 nur wenige Monate später ab zumindest Jänner 2021 in Österreich wieder einschlägig delinquierte und aus diesem Verhalten jedenfalls Rückschlüsse auf die vorliegende Wiederholungsgefahr bzw. die generell vom BF ausgehende Gefahr getroffen werden können vergleiche zur Zulässigkeit der Berücksichtigung von ausländischen Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten bei der Gefährdungsprognose etwa VwGH vom 18.01.2024, Ra 2022/21/0168, Rn. 12, mit Verweis auf VwGH vom 09.06.2022, Ra 2021/21/0157, Rn. 12 mwN). Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der BF in Österreich bereits im Jahr 2004 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch, teilweise in der Begehungsform der Beitragstäterschaft zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, davon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt wurde. Der Verurteilung lag (bezogen auf den BF) zugrunde, dass er mit insgesamt fünf weiteren Mittätern anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegnahm bzw. wegzunehmen versuchte, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Diebstähle und schweren Diebstähle durch Einbruch in der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Diebstähle und schwerer Diebstähle durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar in insgesamt drei Angriffen zwischen September und Oktober 2003 jeweils mit zwei unterschiedlichen Mittätern durch Einbruch in Trafiken und Gasthöfe insgesamt Wertegegenstände und Bargeld im Gesamtwert von rund EUR 12.440,00, wobei er jedoch zwei Mal nur als Aufpasser fungierte. Die bereits erfolgte Tilgung steht der Berücksichtigung im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht entgegen (vgl. VwGH 01.02.2022, Ra 2021/21/0032).Die bereits erfolgte Tilgung steht der Berücksichtigung im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht entgegen vergleiche VwGH 01.02.2022, Ra 2021/21/0032). Der BF befand sich seit Jänner 2023 in Haft und wurde die Strafhaft ab November 2023 in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes vollzogen. Aus dem Status eines Strafhäftlings als "Freigänger" lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0143). Das gilt sinngemäß auch für die Bewilligung der Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0035).Der BF befand sich seit Jänner 2023 in Haft und wurde die Strafhaft ab November 2023 in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes vollzogen. Aus dem Status eines Strafhäftlings als "Freigänger" lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0143). Das gilt sinngemäß auch für die Bewilligung der Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0035). Wenngleich sich der BF in der Beschwerdeverhandlung reuig zeigte, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrestes sind dem nicht gleichzuhalten (vgl. VwGH 01.06.2023, Ra 2023/17/0037).Wenngleich sich der BF in der Beschwerdeverhandlung reuig zeigte, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrestes sind dem nicht gleichzuhalten vergleiche VwGH 01.06.2023, Ra 2023/17/0037). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Suchtmitteldelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Insbesondere im Fall von grenzüberschreitendem Suchtgiftschmuggel bzw. Suchtgifthandel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung reicht auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung aus und stellt dieser eine besonders gravierende Straftat dar (vgl. VwGH vom 19.05.2022, Ra 2019/21/0396; vom 11.11.2021, Ra 2021/21/0267; vom 22.02.2021, Ra 2021/21/0013). Im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel bedarf es grundsätzlich neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (vgl. VwGH 22.02.2023, Ra 2022/14/0313).In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Suchtmitteldelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Insbesondere im Fall von grenzüberschreitendem Suchtgiftschmuggel bzw. Suchtgifthandel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung reicht auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung aus und stellt dieser eine besonders gravierende Straftat dar vergleiche VwGH vom 19.05.2022, Ra 2019/21/0396; vom 11.11.2021, Ra 2021/21/0267; vom 22.02.2021, Ra 2021/21/0013). Im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel bedarf es grundsätzlich neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können vergleiche VwGH 22.02.2023, Ra 2022/14/0313). Es wird nicht verkannt, dass der BF Ende Februar 2024 nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftstrafe bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde und sich nunmehr seit fast zwei Jahren in Freiheit befindet. Des Weiteren, dass er während der letzten Inhaftierung in Österreich bzw. während des Vollzuges der Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest keine Suchtmittel konsumiert hat, auch aktuell keine Suchtmittelkonsumierung festgestellt werden kann, in seiner Abstinenz von seiner Lebensgefährtin aktiv unterstützt wird und im Rahmen der Strafhaft eine 14-tägigen Therapie wahrnahm. Dazu tritt, dass der BF während seines elektronisch überwachten Hausarrestes und auch danach einer Arbeit nachging. Zwar bezieht der BF seit 02.01.2026 wieder Arbeitslosengeld und zuvor bezog er vom 12.08.2025 bis 17.08.2025 Arbeitslosengeld bzw. Notstands- und Überbrückungshilfe, jedoch war auch davon auszugehen, dass es sich dabei wohl um saison- und brachnchenbedingte Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses handelt. Diese Umstände wurden in der Gefährdungsprognose auch gebührend gewichtet. Dennoch muss berücksichtig werden, dass der BF bereits seit vielen Jahren an Suchtmittel gewöhnt ist, zumal sein Konsum bereits im Jahr 2002 begann – damals konsumierte er noch gelegentlich – und sich ab dem Jahr 2013 stetig steigerte. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiederholungsgefahr im Falle von Suchtmittelkriminalität und des in diesem Zusammenhang erforderlichen Wohlverhaltenszeitraumes, kann sohin aktuell noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit von einem Wegfall der vom BF ausgehenden Gefährdung ausgegangen werden. Besonders schwer wiegt im Rahmen der Gefährdungsprognose, dass der BF – nachdem er im Jahr 2018 in Deutschland wegen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (grenzüberschreitender Suchtgifthandel) zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, die er in einer Entziehungsanstalt verbüßte – kurz nach seiner Entlassung dennoch wieder einschlägig delinquent wurde. Schon am 17.01.2023 wurde der BF in Österreich festgenommen und befand sich bis 31.05.2023 in Untersuchungshaft und anschließend in Strafhaft. Der schnelle Rückfall trotz des verspürten Freiheitsentzuges zeugt doch von einer gewissen Unbelehrbarkeit des BF. Zu beachten ist auch, dass der BF zu dieser Zeit schon mit seiner jetzigen Lebensgefährtin liiert war. Wiewohl nun ein positiver Einfluss der Lebensgefährtin auf den BF und stabile Verhältnisse festgestellt werden konnten, so kann auch nicht gänzlich übersehen werden, dass die Beziehung den BF in der Vergangenheit nicht von seinen Straftaten abhalten konnte, weshalb auch nicht mit Gewissheit festgestellt werden kann, dass der BF in einer allfällig neuen Krisensituation trotz seines Familienlebens nicht erneut rückfällig werden könnte. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung der Straffälligkeit bzw. des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung bzw. Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG – somit auch eine Gefahr im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG – im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit, aber auch an der Nichtbegehung von Straftaten, aktuell – trotz der auch erkennbaren positiven Entwicklung – noch als gegeben erachtet werden. Angesichts der im Falle von Suchtmitteldelinquenz evidenten Wiederholungsgefahr und des beschriebenen Rückfalls in Zusammenschau mit der beschriebenen Beharrlichkeit des BF bei der Fortsetzung des delinquenten Verhaltens trotz des bereits verspürten Haftübels konnte im Falle des BF eine positive Zukunftsprognose nicht eindeutig erstellt werden. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung der Straffälligkeit bzw. des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung bzw. Sicherheit im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, FPG – somit auch eine Gefahr im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG – im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit, aber auch an der Nichtbegehung von Straftaten, aktuell – trotz der auch erkennbaren positiven Entwicklung – noch als gegeben erachtet werden. Angesichts der im Falle von Suchtmitteldelinquenz evidenten Wiederholungsgefahr und des beschriebenen Rückfalls in Zusammenschau mit der beschriebenen Beharrlichkeit des BF bei der Fortsetzung des delinquenten Verhaltens trotz des bereits verspürten Haftübels konnte im Falle des BF eine positive Zukunftsprognose nicht eindeutig erstellt werden. Im Ergebnis liegt aufgrund des vom BF zuletzt gesetzten Verhaltens ein Versagungsgrund
Vm Abs. 4 Z 1 NAG vor, welcher der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre und wurde dieser Versagungsgrund der NAG-Behörde erst nachträglich bekannt. Die Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 Z 1 FPG sind somit erfüllt und erweist sich die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung dem Grunde nach als zulässig.Im Ergebnis liegt aufgrund des vom BF zuletzt gesetzten Verhaltens ein Versagungsgrund
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG vor, welcher der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre und wurde dieser Versagungsgrund der NAG-Behörde erst nachträglich bekannt. Die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG sind somit erfüllt und erweist sich die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung dem Grunde nach als zulässig. 3.1.
EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:In Abwägung der
, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes: - Aufenthaltsdauer, Rechtmäßigkeit des Aufenthalts Der BF reiste erstmals Ende des Jahres 2001 in das Bundesgebiet ein und hielt sich hier jedenfalls bis 2004 als Asylwerber auf. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde im Jahr 2008 rechtskräftig negativ beschieden. Er hielt sich offenkundig weiterhin im Bundesgebiet auf, was sich aus seinen Wohnsitzmeldungen und Sozialversicherungsdaten ergibt. Jedenfalls von August 2011 bis zu seinem Aufenthalt in Deutschland ab Oktober 2017 verfügte er auch über Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Von Oktober 2017 bis August 2020 war der BF nicht in Österreich aufhältig. Nachdem bereits im August 2019 ein Verlängerungsantrag gestellt wurde, verfügte der BF nach seiner Rückkehr nach Österreich im August 2020 ab Juni 2022 wieder über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet und wurde dieser zuletzt bis April 2027 verlängert. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der BF daher rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF hielt sich von Ende 2001 bis Oktober 2017 – somit über 10 Jahre lang – und danach wieder ab August 2020 in Österreich auf. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einem mehr als 10 Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (vgl. VwGH 08.08.2023, Ra 2023/17/0116), jedoch muss im gegenständlichen Fall berücksichtigt werden, dass sein Aufenthalt durch den beinahe dreijährigen (Haft-)Aufenthalt in Deutschland eine maßgebliche Unterbrechung erfuhr und seit seiner Wiedereinreise noch keine 5 Jahre vergangen sind. Zwar findet die genannte Rechtsprechung zu mehr als 10 Jahre dauernden Aufenthalten im Inland auch auf Fälle eines einmaligen für wenige Monate unterbrochenen Inlandsaufenthaltes Anwendung; bei einer – wie hier – mehrjährigen Unterbrechung des Inlandsaufenthaltes ist aber nicht mehr von einer vergleichbaren Verdichtung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen wie bei einem durchgehenden Aufenthalt von mehr als 10 Jahren (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528, Rz 11).Der BF hielt sich von Ende 2001 bis Oktober 2017 – somit über 10 Jahre lang – und danach wieder ab August 2020 in Österreich auf. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einem mehr als 10 Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist vergleiche VwGH 08.08.2023, Ra 2023/17/0116), jedoch muss im gegenständlichen Fall berücksichtigt werden, dass sein Aufenthalt durch den beinahe dreijährigen (Haft-)Aufenthalt in Deutschland eine maßgebliche Unterbrechung erfuhr und seit seiner Wiedereinreise noch keine 5 Jahre vergangen sind. Zwar findet die genannte Rechtsprechung zu mehr als 10 Jahre dauernden Aufenthalten im Inland auch auf Fälle eines einmaligen für wenige Monate unterbrochenen Inlandsaufenthaltes Anwendung; bei einer – wie hier – mehrjährigen Unterbrechung des Inlandsaufenthaltes ist aber nicht mehr von einer vergleichbaren Verdichtung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen wie bei einem durchgehenden Aufenthalt von mehr als 10 Jahren vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528, Rz 11). Betont wird jedoch ausdrücklich, dass die lange Gesamtaufenthaltsdauer des BF nicht verkannt wird und entsprechende Berücksichtigung im Rahmen der gegenständlichen Interessenabwägung findet. - tatsächliches Bestehen eines Familienlebens Der BF hat ausweislich der Feststellungen eine im Jahr 2008 geborene Tochter aus zweiter Ehe, zu der er jedoch zumindest seit 2018 keinen Kontakt hat und dieser auch seitens der Tochter aktuell nicht gewünscht ist. Die Tochter bzw. die Kindesmutter erhielt einen Unterhaltsvorschuss aus öffentlichen Geldern, für welchen der BF nunmehr Rückzahlungen leistet. Was die im Jahr 2008 geborene Tochter des BF betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass ein von Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht und diese besonders geschützte Verbindung grundsätzlich nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden kann. Bei volljährigen Kindern führt das Auflösen der Hausgemeinschaft nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (vgl. VfGH 24.11.2014, E 1091/2014 mit Verweis auf die Rsp. des EGMR). Im gegenständlichen Fall kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Beziehung zur 17-jährigen Tochter, angesichts des etwa 2018 – Zeit der Inhaftierung in Deutschland – erfolgten Kontaktabbruchs, noch als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK qualifiziert werden kann. Aufgrund des langjährigen Kontaktabbruchs und der zeitnah eintreten Volljährigkeit, steht diese Verbindung – im Hinblick auf die Straffälligkeit des BF –einer Aufenthaltsbeendigung jedenfalls nicht im Wege. Sollte von Seiten der Tochter wieder Kontakt gewünscht werden, könnte dieser im Rückkehrfall zumutbar über moderne Kommunikationsmittel aufgenommen werden.Was die im Jahr 2008 geborene Tochter des BF betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass ein von Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht und diese besonders geschützte Verbindung grundsätzlich nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden kann. Bei volljährigen Kindern führt das Auflösen der Hausgemeinschaft nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vergleiche VfGH 24.11.2014, E 1091 aus 2014, mit Verweis auf die Rsp. des EGMR). Im gegenständlichen Fall kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Beziehung zur 17-jährigen Tochter, angesichts des etwa 2018 – Zeit der Inhaftierung in Deutschland – erfolgten Kontaktabbruchs, noch als Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK qualifiziert werden kann. Aufgrund des langjährigen Kontaktabbruchs und der zeitnah eintreten Volljährigkeit, steht diese Verbindung – im Hinblick auf die Straffälligkeit des BF –einer Aufenthaltsbeendigung jedenfalls nicht im Wege. Sollte von Seiten der Tochter wieder Kontakt gewünscht werden, könnte dieser im Rückkehrfall zumutbar über moderne Kommunikationsmittel aufgenommen werden. Der BF führt seit etwa vier Jahren eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen, mit welcher er zwei gemeinsame minderjährige Kinder hat, bei denen es sich ebenfalls um österreichische Staatsbürger handelt. Die Tochter wurde im September 2022 geboren und der Sohn im Dezember 2024. Während der Inhaftierung des BF hatte er bei wöchentlichen Ausgängen Kontakt zur Tochter. Davor wurde er von dieser gemeinsam mit der Lebensgefährtin besucht. Während des elektronisch überwachten Hausarrestes bestand bereits wieder ein gemeinsamer Haushalt. Auch aktuell lebt der BF mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern auch noch in einem gemeinsamen Haushalt, wie eine aktuelle Haushaltsabfrage ergab. Zur Lebensgefährtin und den gemeinsamen zwei Kindern besteht unstrittig ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK und kommt diesem im Rahmen der gegenständlichen Interessenabwägung eine entsprechend hohe Bedeutung zu.Zur Lebensgefährtin und den gemeinsamen zwei Kindern beste
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.