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{'item': 'G315 2287579-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 11§ 60§ 24§ 9§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 2§ 31

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2026 GeschäftszahlG315 2287579-1 Spruch, G315 2287579-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Tirol, vom 24.01.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen ihn

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt III.), ihm

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Tirol, vom 24.01.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen ihn

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), ihm

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF etwa im Jahr 2001 erstmalig in das Bundesgebiet eingereist sei und Asylanträge gestellt habe, die ab- bzw. zurückgewiesen worden seien. Bereits im Oktober 2003 sei er festgenommen und im Februar 2004 wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, davon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt worden. Diese Verurteilung sei jedoch bereits getilgt. Trotz weiterer Hauptwohnsitzmeldungen bis März 2018 habe sich der BF tatsächlich im Zeitraum von Oktober 2017 bis November 2019 in Deutschland in Haft und stationärem Maßnahmenvollzug befunden. Bis 23.04.2020 habe er aufgrund einer Verfügung des deutschen Strafgerichtes an einer näher angeführten Adresse „probewohnen“ müssen und habe sich bis 17.08.2020 in Deutschland aufgehalten. Der Haftstrafe in Deutschland sei zugrunde gelegen, dass der BF unerlaubt Betäubungsmitteln eingeführt und gehandelt habe. Er sei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren verurteilt worden. Seit August 2020 sei der BF wieder durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Im Jänner 2023 sei er im Bundesgebiet wieder festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt worden. Im Mai 2023 sei der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels und des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt worden, die er seit November 2023 im elektronisch überwachten Hausarrest verbüße. Er sei während der gesamten Aufenthaltsdauer in Österreich rund 11 ½ Jahre legal sozialversichert erwerbstätig gewesen und sei zusätzlich auch geringfügigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen, darüber hinaus aber auch rund 8 ½ Jahre weder legal erwerbstätig noch sozialversichert gewesen. Der BF verfüge über einen von Juli 2022 bis April 2024 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“. Er sei mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen, mit der er eine gemeinsame Tochter im Alter von 16 Jahren habe, zu welcher aber seit 2018 kein Kontakt bestehe. Mit seiner Lebensgefährtin wohne der BF im gemeinsamen Haushalt und habe er mit dieser eine gemeinsame, im Jahr 2022 geborene Tochter. Im Bundesgebiet würden weiters ein Onkel, eine Tante sowie Cousinen und Cousins leben. Die Schwester und zwei Brüder würden in Nordmazedonien leben, ebenso wie weitere Verwandte.

§ 11

NAG dürften Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstrebe, was insbesondere der Fall sei, wenn der Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd. § 11 Abs. 4 Z 1 NAG gefährde. Diesen Sachverhalt habe der BF durch seine Delinquenz nach dem Suchtmittelgesetz verwirklicht. Er sei nicht nur in Österreich, sondern auch in Deutschland deswegen rechtskräftig zu Haftstrafen verurteilt worden. Aus dem deutschen Strafurteil gehe hervor, dass der BF schon ab 2002 gelegentlich Cannabinoide, Amphetamine und Ecstasy konsumiert habe und sich von 2013 bis 2017 beinahe täglich zehn Stunden in Spielhallen aufgehalten habe, um seiner Spielsucht nachzugehen. Weiters sei der BF kokainabhängig. Der BF habe jedenfalls einen unter § 53 Abs. 3 Z 1 FPG fallenden Tatbestand verwirklicht, sodass auch die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG vorliegen. Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG durchzuführenden Abwägung sei zu berücksichtigten, dass der BF ein Familienleben in Österreich führe, er sich aber erst kurze Zeit im elektronisch überwachten Hausarrest befinde und die Lebensgefährtin bisher ihren Alltag mit der kleinen Tochter alleine habe bestreiten müssen. Es sei daher davon auszugehen, dass diese auch ohne die Unterstützung des BF in Österreich leben könnten. Aufgrund der massiven Straftaten des BF und der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, habe das Privat- und Familienleben zurückzutreten, zumal ihn dieses auch nicht von der neuerlichen Begehung von Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz habe abhalten können. Der BF sei in Nordmazedonien sozialisiert worden, habe dort die Schule besucht und bis zu seinem 20. Lebensjahr dort gelebt. Er habe dort weiters familiäre Bindungen. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung in Verbindung mit dem gegenständlichen Einreiseverbot würden die persönlichen Interessen des BF und seiner Familie überwiegen.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF etwa im Jahr 2001 erstmalig in das Bundesgebiet eingereist sei und Asylanträge gestellt habe, die ab- bzw. zurückgewiesen worden seien. Bereits im Oktober 2003 sei er festgenommen und im Februar 2004 wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, davon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt worden. Diese Verurteilung sei jedoch bereits getilgt. Trotz weiterer Hauptwohnsitzmeldungen bis März 2018 habe sich der BF tatsächlich im Zeitraum von Oktober 2017 bis November 2019 in Deutschland in Haft und stationärem Maßnahmenvollzug befunden. Bis 23.04.2020 habe er aufgrund einer Verfügung des deutschen Strafgerichtes an einer näher angeführten Adresse „probewohnen“ müssen und habe sich bis 17.08.2020 in Deutschland aufgehalten. Der Haftstrafe in Deutschland sei zugrunde gelegen, dass der BF unerlaubt Betäubungsmitteln eingeführt und gehandelt habe. Er sei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren verurteilt worden. Seit August 2020 sei der BF wieder durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Im Jänner 2023 sei er im Bundesgebiet wieder festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt worden. Im Mai 2023 sei der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels und des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt worden, die er seit November 2023 im elektronisch überwachten Hausarrest verbüße. Er sei während der gesamten Aufenthaltsdauer in Österreich rund 11 ½ Jahre legal sozialversichert erwerbstätig gewesen und sei zusätzlich auch geringfügigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen, darüber hinaus aber auch rund 8 ½ Jahre weder legal erwerbstätig noch sozialversichert gewesen. Der BF verfüge über einen von Juli 2022 bis April 2024 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“. Er sei mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen, mit der er eine gemeinsame Tochter im Alter von 16 Jahren habe, zu welcher aber seit 2018 kein Kontakt bestehe. Mit seiner Lebensgefährtin wohne der BF im gemeinsamen Haushalt und habe er mit dieser eine gemeinsame, im Jahr 2022 geborene Tochter. Im Bundesgebiet würden weiters ein Onkel, eine Tante sowie Cousinen und Cousins leben. Die Schwester und zwei Brüder würden in Nordmazedonien leben, ebenso wie weitere Verwandte.

Paragraph 11, NAG dürften Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstrebe, was insbesondere der Fall sei, wenn der Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd. Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG gefährde. Diesen Sachverhalt habe der BF durch seine Delinquenz nach dem Suchtmittelgesetz verwirklicht. Er sei nicht nur in Österreich, sondern auch in Deutschland deswegen rechtskräftig zu Haftstrafen verurteilt worden. Aus dem deutschen Strafurteil gehe hervor, dass der BF schon ab 2002 gelegentlich Cannabinoide, Amphetamine und Ecstasy konsumiert habe und sich von 2013 bis 2017 beinahe täglich zehn Stunden in Spielhallen aufgehalten habe, um seiner Spielsucht nachzugehen. Weiters sei der BF kokainabhängig. Der BF habe jedenfalls einen unter Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG fallenden Tatbestand verwirklicht, sodass auch die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG vorliegen. Im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG durchzuführenden Abwägung sei zu berücksichtigten, dass der BF ein Familienleben in Österreich führe, er sich aber erst kurze Zeit im elektronisch überwachten Hausarrest befinde und die Lebensgefährtin bisher ihren Alltag mit der kleinen Tochter alleine habe bestreiten müssen. Es sei daher davon auszugehen, dass diese auch ohne die Unterstützung des BF in Österreich leben könnten. Aufgrund der massiven Straftaten des BF und der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, habe das Privat- und Familienleben zurückzutreten, zumal ihn dieses auch nicht von der neuerlichen Begehung von Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz habe abhalten können. Der BF sei in Nordmazedonien sozialisiert worden, habe dort die Schule besucht und bis zu seinem 20. Lebensjahr dort gelebt. Er habe dort weiters familiäre Bindungen. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung in Verbindung mit dem gegenständlichen Einreiseverbot würden die persönlichen Interessen des BF und seiner Familie überwiegen. Mit Verfahrensanordnung vom 24.01.2024 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom 24.01.2024 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung vom 24.01.2024 wurden dem BF über seine bevollmächtigte Rechtsvertretung nachweislich am 26.01.2024 zugestellt.

  1. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 20.02.2024 – bei der belangten Behörde am 21.02.2024 einlangend – erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Bundesamt den Schutz des Privat- und Familienlebens des BF falsch gewürdigt und zu seinen Ungunsten gewichtet habe. Zwar bestehe zur 16-jährigen Tochter aktuell kein Kontakt, derartige Kontaktabbrüche wären bei Kindern in der Regel jedoch temporär. Deshalb wäre es umso wichtiger, dass eine Kontaktmöglichkeit zum BF vor Ort bestehe. Zum Zeitpunkt der Festnahme des BF in Österreich sei die jüngere Tochter erst 4 Monate alt gewesen. Umso wichtiger wäre es, eine Bindung zu diesem Kind aufzubauen, zumal dies während der Inhaftierung nur beschränkt möglich gewesen sei. Der BF habe sich zudem bereits vor seiner Inhaftierung lange Zeit in Österreich aufgehalten und auch wohlverhalten. Zudem sei die mangelnde Bindung zum Heimatland nicht hinreichend gewichtet worden. Das gegenständlich verhängte Einreiseverbot stelle eine unzulässige zusätzliche Strafe dar und sei zu Unrecht für das gesamte Schengen-Gebiet erlassen worden. Deutschland habe etwa keinen Grund erkannt, wegen der Verurteilung des BF gegen ihn ein Einreiseverbot – national oder international – zu verhängen. Es lägen daher keine Gründe vor, dem BF auch die Einreise in andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zur verunmöglichen. Es sei gerade zur Wahrung des Kontaktes zu seiner Familie erforderlich, sich zumindest im grenznahen Raum zu Österreich im Ausland aufzuhalten. Das Einreiseverbot sei auch verfrüht erlassen worden. Der BF befinde sich noch im Strafvollzug in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes. Die öffentliche Sicherheit, die durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen gesichert werden solle, werde derzeit vollinhaltlich von der Justizverwaltung gewährleistet und verfehle das Einreiseverbot seinen Zweck. Es könne erst nach Ende des Strafvollzuges vollzogen werden, dies ändere jedoch nichts, weil es den derzeit rechtmäßigen Aufenthaltsstatus des BF zunichtemache und ihm die inländische Arbeitsberechtigung nehme. Damit werde in die Kompetenzen des Strafvollzuges unzulässig eingegriffen, sodass jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 01.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2024, G315 2287579-1/4Z, wurde der gegenständlichen Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2024, G315 2287579-1/4Z, wurde der gegenständlichen Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

  1. Am 23.04.2024 wurde durch die Justizanstalt die bereits erfolgte Entlassung des BF mitgeteilt und eine Haftauskunft übermittelt.
  2. Am 13.05.2024 langte eine Kopie des Strafurteils vom 19.02.2004 sowie des Berufungsurteils vom 03.06.2004 ein.
  3. Mit Urkundenvorlage vom 12.08.2024 wurden über den Rechtsvertreter des BF folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:  27 Lichtbilder aus dem Alltagsleben des BF  Bertätigung einer Schwangerschaft der Lebensgefährtin vom 06.06.2024  Einstellungszusage vom 04.08.2024
  4. Am 14.08.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung sowie der Lebensgefährtin des BF als Zeugin statt. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Dem BF wurde aufgetragen binnen 2 Wochen eine gerichtliche Bestätigung über die Einhaltung der Auflagen des elektronisch überwachten Hausarrestes und über die Leistung von Unterhaltszahlungen vorzulegen.
  5. Mit Urkundenvorlage vom 27.08.2024 wurden über den Rechtsvertreter des BF folgenden Unterlagen in Vorlage gebracht:  Buchungsbestätigungen betreffend Unterhalt vom 12.12.2023, 08.01.2024, 07.02.2024, 23.07.2024 und 27.08.2024  Gehaltszettel für Juni 2024  Vollzugsinformation vom 20.08.2024  E-Mail des Vereins NEUSTART vom 21.08.2024
  6. Mit E-Mail vom
  7. und 11.06.2025 wurde die zuständige Niederlassungsbehörde um Auskunft zu einer etwaigen Kenntnis von der Straffälligkeit des BF im Zeitpunkt der Erteilung des letzten Aufenthaltstitels ersucht. Die Antworten langten jeweils noch am selben Tag ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  9. Zur Person des BF: Der BF ist nordmazedonischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX (Nordmazedonien) geboren.Der BF ist nordmazedonischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in römisch 40 (Nordmazedonien) geboren. Die Muttersprache des BF ist Albanisch, er spricht auch Kroatisch, Serbisch, Mazedonisch, Bulgarisch und Deutsch. Er hat in Nordmazedonien 8 Jahre die Grundschule besucht, dort keine Berufsausbildung absolviert, aber den Beruf des Bodenlegers angelernt (vgl. Feststellungen deutsches Strafurteil, AS 79 ff/Teil I; schriftliche Stellungnahme vom 19.04.2023, AS 22 ff/Teil IV; handschriftliche Stellungnahme, AS 29/Teil IV).Die Muttersprache des BF ist Albanisch, er spricht auch Kroatisch, Serbisch, Mazedonisch, Bulgarisch und Deutsch. Er hat in Nordmazedonien 8 Jahre die Grundschule besucht, dort keine Berufsausbildung absolviert, aber den Beruf des Bodenlegers angelernt vergleiche Feststellungen deutsches Strafurteil, AS 79 ff/Teil römisch eins; schriftliche Stellungnahme vom 19.04.2023, AS 22 ff/Teil römisch vier; handschriftliche Stellungnahme, AS 29/Teil römisch vier). Der BF heiratete erstmals im Jahr 2004 Frau XXXX . Diese Ehe wurde im Jahr 2008 wieder geschieden. Im Jahr 2009 heiratete er Frau XXXX in Nordmazedonien. Aus dieser Ehe stammt seine erste Tochter XXXX , geb. XXXX (vgl. Feststellungen deutsches Strafurteil, AS 79 ff/Teil I; schriftliche Stellungnahme vom 19.04.2023, AS 22 ff/Teil IV; handschriftliche Stellungnahme, AS 29/Teil IV). Der BF heiratete erstmals im Jahr 2004 Frau römisch 40 . Diese Ehe wurde im Jahr 2008 wieder geschieden. Im Jahr 2009 heiratete er Frau römisch 40 in Nordmazedonien. Aus dieser Ehe stammt seine erste Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 vergleiche Feststellungen deutsches Strafurteil, AS 79 ff/Teil römisch eins; schriftliche Stellungnahme vom 19.04.2023, AS 22 ff/Teil römisch vier; handschriftliche Stellungnahme, AS 29/Teil römisch vier). Zur älteren Tochter besteht seit etwa 2018 kein Kontakt (vgl. Niederschrift vom 12.07.2023, AS 189 ff/Teil IV; Beschwerde, AS 142/Teil IV; Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF, PS 8). Der BF leistet Rückzahlungen für erfolgten Unterhaltsvorschuss (vgl. Buchungsbestätigungen vom 12.12.2023, 08.01.2024, 07.02.2024, 23.07.2024 und 27.08.2024, OZ 12; Niederschrift Bundesamt vom 12.07.2023, AS 193/Teil IV).Zur älteren Tochter besteht seit etwa 2018 kein Kontakt vergleiche Niederschrift vom 12.07.2023, AS 189 ff/Teil römisch vier; Beschwerde, AS 142/Teil römisch vier; Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF, PS 8). Der BF leistet Rückzahlungen für erfolgten Unterhaltsvorschuss vergleiche Buchungsbestätigungen vom 12.12.2023, 08.01.2024, 07.02.2024, 23.07.2024 und 27.08.2024, OZ 12; Niederschrift Bundesamt vom 12.07.2023, AS 193/Teil römisch vier). Der BF führt seit etwa vier Jahren eine Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX , geb. XXXX , StA. Österreich. (vgl. Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF und Lebensgefährtin, PS 8/13; eingesehene Reisepassdaten Lebensgefährtin; handschriftliche Stellungnahme, AS 29/Teil IV). Die Lebensgefährtin des BF spricht weder Albanisch noch Mazedonisch. (vgl. Beschwerdeverhandlung, Vorbringen Lebensgefährtin, PS 13ff). Sie arbeitete bis Anfang des Jahres 2022 als Arbeiterin in der Textilbranche und bezog von November 2022 bis September 2024 und dann von Februar 2025 bis Dezember 2025 pauschales Kinderbetreuungsgeld. Nunmehr ist ein Arbeitslosengeldbezug bis 26.01.2026 eingetragen (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug der Lebensgefährtin vom 10.01.2026).Der BF führt seit etwa vier Jahren eine Lebensgemeinschaft mit Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Österreich. vergleiche Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF und Lebensgefährtin, PS 8/13; eingesehene Reisepassdaten Lebensgefährtin; handschriftliche Stellungnahme, AS 29/Teil römisch vier). Die Lebensgefährtin des BF spricht weder Albanisch noch Mazedonisch. vergleiche Beschwerdeverhandlung, Vorbringen Lebensgefährtin, PS 13ff). Sie arbeitete bis Anfang des Jahres 2022 als Arbeiterin in der Textilbranche und bezog von November 2022 bis September 2024 und dann von Februar 2025 bis Dezember 2025 pauschales Kinderbetreuungsgeld. Nunmehr ist ein Arbeitslosengeldbezug bis 26.01.2026 eingetragen vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug der Lebensgefährtin vom 10.01.2026). Mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen minderjährigen Kindern XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , beide StA. Österreich, besteht ein Familienleben samt gemeinsamen Haushalt in XXXX (vgl. ZMR-Auszug vom 23.06.2025 zur Meldeadresse des BF und darin angeführte Personalien, zuletzt eingesehen am 16.1.2026; Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF und Lebensgefährtin, PS 8, 11f/13f; Lichtbilder, OZ 10; Kopie Vaterschaftsanerkenntnis, AS 25/Teil IV; Kopie Geburtsurkunde, AS 27/Teil IV; Schwangerschaftsbestätigung vom 06.06.2024, OZ 10; Haushaltsabfrage im ZMR vom 16.01.2025).Mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen minderjährigen Kindern römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Österreich, besteht ein Familienleben samt gemeinsamen Haushalt in römisch 40 vergleiche ZMR-Auszug vom 23.06.2025 zur Meldeadresse des BF und darin angeführte Personalien, zuletzt eingesehen am 16.1.2026; Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF und Lebensgefährtin, PS 8, 11f/13f; Lichtbilder, OZ 10; Kopie Vaterschaftsanerkenntnis, AS 25/Teil römisch vier; Kopie Geburtsurkunde, AS 27/Teil römisch vier; Schwangerschaftsbestätigung vom 06.06.2024, OZ 10; Haushaltsabfrage im ZMR vom 16.01.2025). Darüber hinaus leben in Österreich Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen, mit welchen der BF in regelmäßigen Kontakt steht. In Nordmazedonien leben zwei Brüder und eine Schwester mit deren Familien sowie weitere entferntere Verwandte des BF, jedoch besteht zu diesen kein regelmäßiger Kontakt (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 19.04.2023, AS 22 ff/Teil IV; Niederschrift Bundesamt vom 12.07.2023, AS 177 ff/Teil IV; Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF, PS 9).Darüber hinaus leben in Österreich Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen, mit welchen der BF in regelmäßigen Kontakt steht. In Nordmazedonien leben zwei Brüder und eine Schwester mit deren Familien sowie weitere entferntere Verwandte des BF, jedoch besteht zu diesen kein regelmäßiger Kontakt vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 19.04.2023, AS 22 ff/Teil römisch vier; Niederschrift Bundesamt vom 12.07.2023, AS 177 ff/Teil römisch vier; Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF, PS 9). Im Jahr 2016 reiste der BF – nicht dauerhaft – nach Nordmazedonien (vgl. Sichtvermerke Reisepass, AS 7/Teil III; Niederschrift Bundesamt vom 12.07.2023, AS 191/ Teil IV). Im März 2024 war der BF gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin für 10 Tage in Nordmazedonien (vgl. Beschwerdeverhandlung, Vorbringen Lebensgefährtin, PS 13).Im Jahr 2016 reiste der BF – nicht dauerhaft – nach Nordmazedonien vergleiche Sichtvermerke Reisepass, AS 7/Teil römisch drei; Niederschrift Bundesamt vom 12.07.2023, AS 191/ Teil römisch vier). Im März 2024 war der BF gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin für 10 Tage in Nordmazedonien vergleiche Beschwerdeverhandlung, Vorbringen Lebensgefährtin, PS 13). 1.
  10. Zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet: Der BF reiste Ende des Jahres 2001 nach Österreich ein und beantragte internationalen Schutz (vgl. Stellungnahme vom 19.04.2023, AS 22/Teil IV; IZR-Auszug vom 22.05.2025). Von 21.01.2002 – 28.06.2002 und 01.09.2004 – 01.01.2005 war der BF als Asylwerber bei der Sozialversicherung gemeldet (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 22.05.2025). Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde im Jahr 2008 rechtskräftig negativ beschieden (vgl. Konstatierungen angefochtener Bescheid, AS 31/Teil IV; IZR-Auszug vom 22.05.2025).Der BF reiste Ende des Jahres 2001 nach Österreich ein und beantragte internationalen Schutz vergleiche Stellungnahme vom 19.04.2023, AS 22/Teil römisch vier; IZR-Auszug vom 22.05.2025). Von 21.01.2002 – 28.06.2002 und 01.09.2004 – 01.01.2005 war der BF als Asylwerber bei der Sozialversicherung gemeldet vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 22.05.2025). Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde im Jahr 2008 rechtskräftig negativ beschieden vergleiche Konstatierungen angefochtener Bescheid, AS 31/Teil römisch vier; IZR-Auszug vom 22.05.2025). Der BF verfügte für das Bundesgebiet über folgende Aufenthaltstitel (vgl. IZR-Auszug vom 22.05.2025):Der BF verfügte für das Bundesgebiet über folgende Aufenthaltstitel vergleiche IZR-Auszug vom 22.05.2025): Aufenthaltstitel Gültig ab: Gültig bis: „Familienangehöriger“ 10.08.2011 09.08.2013 „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ 10.08.2013 09.08.2016 „Familienangehöriger“ 10.08.2016 09.08.2019 „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Antragstellung: 09.08.2019) 20.06.2022 21.04.2024 „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ 22.04.2024 22.04.2027 Die zuständige Niederlassungsbehörde hatte bei der Erteilung des aktuellen Aufenthaltstitels keine Kenntnis von der Verurteilung des BF aus dem Jahr 2023, da die Verurteilung im Strafregister nur unter dem Vornamen „ XXXX “ ersichtlich ist und nur der Vorname „ XXXX “ abgefragt wurde (vgl. E-Mail der BH vom
  11. und 11.06.2025, OZ 14; Aktenvermerk vom 23.04.2024, OZ 5).Die zuständige Niederlassungsbehörde hatte bei der Erteilung des aktuellen Aufenthaltstitels keine Kenntnis von der Verurteilung des BF aus dem Jahr 2023, da die Verurteilung im Strafregister nur unter dem Vornamen „ römisch 40 “ ersichtlich ist und nur der Vorname „ römisch 40 “ abgefragt wurde vergleiche E-Mail der BH vom
  12. und 11.06.2025, OZ 14; Aktenvermerk vom 23.04.2024, OZ 5). Der BF weist im Bundesgebiet nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl. ZMR-Auszug vom 23.06.2025):Der BF weist im Bundesgebiet nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf vergleiche ZMR-Auszug vom 23.06.2025): 22.01.2002 - 08.07.2002 Hauptwohnsitz 30.07.2002 - 04.06.2004 Hauptwohnsitze 25.10.2003 - 26.02.2004 Justizanstalt 02.07.2004 - 15.07.2008 Hauptwohnsitze 07.08.2008 - 18.02.2009 Hauptwohnsitz 28.08.2009 - 10.02.2014 Hauptwohnsitze 07.03.2014 - 16.07.2015 Hauptwohnsitz 28.08.2015 - 21.03.2018 Hauptwohnsitze 17.08.2020 – 18.01.2023 Hauptwohnsitze 18.01.2023 - 10.11.2023 Justizanstalt 10.11.2023 - 24.04.2025 Hauptwohnsitz 24.04.2025 bis dato Hauptwohnsitz Der BF war von Oktober 2017 bis August 2020 nicht in Österreich aufhältig. Bevor der BF über eine Arbeitserlaubnis verfügte arbeitete er illegal als Bodenleger (vgl. deutsches Strafurteil, AS 79/Teil I). Im Zeitraum vom 03.12.2004 – 30.09.2017 ging er für insgesamt rund 10 Jahre und 4 Monate einer Erwerbstätigkeit nach, bezog für insgesamt rund 9 Monate Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe und für rund 4 Monate Krankengeld. Im Zeitraum vom 01.09.2020 – 31.03.2025 ging er für insgesamt rund 1 Jahr und 7 Monate einer Erwerbstätigkeit nach, bezog für insgesamt rund 1 Jahr und 1 Monat Arbeitslosengeld und für rund 2 Monate Krankengeld. Dazwischen bezog er Arbeitslosengeld. Zuletzt war er von 01.04.2025 bis 01.08.2025 und dann vom 18.08.2025 bis 26.12.2025 bei ein und demselben Arbeitgeber angestellt. Dazwischen bezog er Arbeitslosengeld bzw. Notstands- und. Überbrückungshilfe. Seit 02.01.2026 bezieht er wieder Arbeitslosengeld, wobei davon auszugehen ist, dass es sich um eine saison- und brachnchenbedingte Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses handelt (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug, zuletzt eingesehen am 23.06.2025).Bevor der BF über eine Arbeitserlaubnis verfügte arbeitete er illegal als Bodenleger vergleiche deutsches Strafurteil, AS 79/Teil römisch eins). Im Zeitraum vom 03.12.2004 – 30.09.2017 ging er für insgesamt rund 10 Jahre und 4 Monate einer Erwerbstätigkeit nach, bezog für insgesamt rund 9 Monate Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe und für rund 4 Monate Krankengeld. Im Zeitraum vom 01.09.2020 – 31.03.2025 ging er für insgesamt rund 1 Jahr und 7 Monate einer Erwerbstätigkeit nach, bezog für insgesamt rund 1 Jahr und 1 Monat Arbeitslosengeld und für rund 2 Monate Krankengeld. Dazwischen bezog er Arbeitslosengeld. Zuletzt war er von 01.04.2025 bis 01.08.2025 und dann vom 18.08.2025 bis 26.12.2025 bei ein und demselben Arbeitgeber angestellt. Dazwischen bezog er Arbeitslosengeld bzw. Notstands- und. Überbrückungshilfe. Seit 02.01.2026 bezieht er wieder Arbeitslosengeld, wobei davon auszugehen ist, dass es sich um eine saison- und brachnchenbedingte Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses handelt vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug, zuletzt eingesehen am 23.06.2025). In Österreich ist der BF bisher keinen ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten nachgegangen. Er hat auch keine Ausbildung absolviert. Der BF spricht ausreichend Deutsch um Einvernahmen ohne Dolmetscher durchzuführen (vgl. Feststellungen deutsches Strafurteil, AS 79 ff/Teil I; schriftliche Stellungnahme vom 19.04.2023, AS 22 ff/Teil IV; Niederschrift Bundesamt vom 12.07.2023, AS 177 ff/Teil IV; Eindruck Beschwerdeverhandlung). Er verfügt in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis (vgl. Stellungnahme vom 19.04.2023, AS 23/Teil IV).In Österreich ist der BF bisher keinen ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten nachgegangen. Er hat auch keine Ausbildung absolviert. Der BF spricht ausreichend Deutsch um Einvernahmen ohne Dolmetscher durchzuführen vergleiche Feststellungen deutsches Strafurteil, AS 79 ff/Teil römisch eins; schriftliche Stellungnahme vom 19.04.2023, AS 22 ff/Teil römisch vier; Niederschrift Bundesamt vom 12.07.2023, AS 177 ff/Teil römisch vier; Eindruck Beschwerdeverhandlung). Er verfügt in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis vergleiche Stellungnahme vom 19.04.2023, AS 23/Teil römisch vier). 1.
  13. Zum Verhalten des BF: 1.3.
  14. Am 24.10.2003 wurde der BF in Österreich festgenommen und im Anschluss über ihn die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Strafurteil, OZ 7).1.3.
  15. Am 24.10.2003 wurde der BF in Österreich festgenommen und im Anschluss über ihn die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Strafurteil, OZ 7). Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.02.2004, XXXX , hinsichtlich des BF rechtskräftig am 24.02.2004, wurde er wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch, teilweise in der Begehungsform der Beitragstäterschaft nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 erster Satz zweiter Fall, zweiter Satz zweiter Fall, 15, 12 dritte Alternative StGB, unter Anrechnung der Vorhaft vom 24.10.2003 - 19.02.2004 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, davon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.02.2004, römisch 40 , hinsichtlich des BF rechtskräftig am 24.02.2004, wurde er wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch, teilweise in der Begehungsform der Beitragstäterschaft nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 erster Satz zweiter Fall, zweiter Satz zweiter Fall, 15, 12 dritte Alternative StGB, unter Anrechnung der Vorhaft vom 24.10.2003 - 19.02.2004 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, davon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Der Verurteilung lag (bezogen auf den BF) zugrunde, dass er mit insgesamt fünf weiteren Mittätern anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegnahm bzw. wegzunehmen versuchte, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Diebstähle und schweren Diebstähle durch Einbruch in der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Diebstähle und schwerer Diebstähle durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar - der BF am 03./04.09.2003 gemeinsam mit zwei Mittätern dem Eigentümer einer Trafik zu erbeutende Wertgegenstände unerhobenen Wertes durch Einbruch in ein Gebäude (Versuch), Zigaretten und Bargeld im Gesamtwert von EUR 816,65; - der BF am 13.09.2003 gemeinsam mit zwei Mittätern der Eigentümerin einer Trafik 226 Stangen Zigaretten, mehrere Wertkarten für Mobiltelefone, mehrere Rubbellose sowie Feuerzeuge und Zigarren im Gesamtwert von ca. EUR 11.500,00, wobei der BF als Aufpasser fungierte; - der BF am 20./21.10.2003 gemeinsam mit zwei Mittätern der Eigentümerin eines Gasthofes durch Einbruch in ein Gebäude Zigaretten im Wert von EUR 120,00 und Kleingeld in Höhe von ca. EUR 5,00 sowie zu erbeutende Wertgegenstände unerhobenen Wertes durch Aufbrechen eines Behältnisses (Videoautomat, Pokerautomat, Versuch), wobei der BF als Aufpasser fungierte. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Strafgericht hinsichtlich des BF erschwerend die Begehung der Taten in Gesellschaft von Mittätern, als mildernd hingegen die Unbescholtenheit, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben waren, das Geständnis sowie die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung. Beim BF sei es gerade noch vertretbar gewesen, einen Teil der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen, da bei ihm Grund zur Annahme bestehe, dass er auch ohne sofortigen Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe nicht neuerlich straffällig werde. Diese Verurteilung ist bereits getilgt (vgl. Strafregisterauszug vom 23.06.2025). Diese Verurteilung ist bereits getilgt vergleiche Strafregisterauszug vom 23.06.2025). 1.3.
  16. Seit dem Jahr 2002 konsumierte der BF zudem gelegentlich Cannabinoide. Im Jahr 2013 kam er das erste Mal mit Kokain in Kontakt und nahm der Konsum ab diesem Zeitpunkt stetig zu. Zunächst beschränkte sich der Konsum auf das Wochenende, ab dem Jahr 2015 konsumierte er nahezu täglich. Nachdem der BF bereits ab dem Jahr 2007 für eine gewisse Zeit ein problematisches Spielverhalten aufwies, von welchem er sich zunächst wieder lösen konnte, verfiel er in den Jahren 2013 – 2017 erneut der Spielsucht. Aufenthalte in Spielhallen nutzte er auch zur Befriedigung seiner Kokainabhängigkeit (vgl. deutsches Strafurteil, AS 77ff/Teil I).1.3.
  17. Seit dem Jahr 2002 konsumierte der BF zudem gelegentlich Cannabinoide. Im Jahr 2013 kam er das erste Mal mit Kokain in Kontakt und nahm der Konsum ab diesem Zeitpunkt stetig zu. Zunächst beschränkte sich der Konsum auf das Wochenende, ab dem Jahr 2015 konsumierte er nahezu täglich. Nachdem der BF bereits ab dem Jahr 2007 für eine gewisse Zeit ein problematisches Spielverhalten aufwies, von welchem er sich zunächst wieder lösen konnte, verfiel er in den Jahren 2013 – 2017 erneut der Spielsucht. Aufenthalte in Spielhallen nutzte er auch zur Befriedigung seiner Kokainabhängigkeit vergleiche deutsches Strafurteil, AS 77ff/Teil römisch eins). 1.3.
  18. Am 07.10.2017 wurde der BF in Deutschland im Zuge einer Fahrzeugkontrolle in fahruntüchtigem Zustand wegen seines Kokainkonsums angehalten und im Zuge der durchgeführten Kontrolle im Fahrzeug Kokain vorgefunden. Der BF wurde am 07.10.2017 in Deutschland festgenommen und über ihn in weiterer Folge am 08.10.2017 die Untersuchungshaft verhängt (vgl. aktenkundiges deutsches Strafurteil, AS 80 f/Teil I). 1.3.
  19. Am 07.10.2017 wurde der BF in Deutschland im Zuge einer Fahrzeugkontrolle in fahruntüchtigem Zustand wegen seines Kokainkonsums angehalten und im Zuge der durchgeführten Kontrolle im Fahrzeug Kokain vorgefunden. Der BF wurde am 07.10.2017 in Deutschland festgenommen und über ihn in weiterer Folge am 08.10.2017 die Untersuchungshaft verhängt vergleiche aktenkundiges deutsches Strafurteil, AS 80 f/Teil römisch eins). Mit rechtskräftigem Urteil des deutschen Landgerichtes XXXX vom 17.04.2018, XXXX , wurde der BF wegen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt, die Unterbringung des BF in einer Entziehungsanstalt angeordnet und ihm die Fahrerlaubnis für 12 Monate entzogen (vgl. aktenkundiges deutsches Strafurteil, AS 77ff/Teil I; aktenkundiger ECRIS-Auszug vom 25.04.2024).Mit rechtskräftigem Urteil des deutschen Landgerichtes römisch 40 vom 17.04.2018, römisch 40 , wurde der BF wegen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt, die Unterbringung des BF in einer Entziehungsanstalt angeordnet und ihm die Fahrerlaubnis für 12 Monate entzogen vergleiche aktenkundiges deutsches Strafurteil, AS 77ff/Teil römisch eins; aktenkundiger ECRIS-Auszug vom 25.04.2024). Der Verurteilung lag zugrunde, dass sich der BF zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am 07.10.2017 bereiterkläre, für eine nicht näher bekannte Person mit türkischer Abstammung, die dem BF bereits aus Österreich bekannt gewesen ist, Kokain, welches in einem Kissen versteckt war, von Rotterdam nach Österreich zu transportieren. Dem BF wurden hierfür EUR 500,00 „für Transportkosten“ und 30 bis 40 Gramm Kokain als Gegenleistung versprochen. Da der BF selbst betäubungsmittelabhängig war und ihm noch vor Ort in Rotterdam ein paar Gramm Kokain „für die Fahrt“ und „damit er fit bleibe“ übergeben wurden, erklärte er sich bereit, dieses nach Kufstein zu transportieren. Dabei nahm er zumindest billigend in Kauf, dass sich in dem Kissen insgesamt 995,15 Gramm (netto) Kokain befanden. Er nahm weiter zumindest billigend in Kauf, dass er mit dem Transport des im Kissen versteckten Kokains den gewinnbringenden Weiterverkauf der unbekannten Person förderte, ohne dass er dabei nähere Kenntnisse zu (potentiellen) Abnehmern, Verkaufspreisen und sonstigen Verkaufsmodalitäten hatte. Weisungsgemäß transportierte er das Kokain am 07.10.2017 über die deutsch-niederländische Grenze und führte bewusst und gewollt das Kokain in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Er befuhr weiter einen näher genannten Autobahnabschnitt, obwohl er wegen des vorangegangenen Kokainkonsums fahruntüchtig war. Im Zuge der polizeilichen Kontrolle wurde das im Kissen versteckte Kokain auf der Rücksitzbank des Fahrzeuges sowie in der Hosentasche des BF gefunden. Die Gesamtmenge überstieg bei der Einfuhr die „nicht geringe Menge“ um das 152-fache. Beim BF liegt eine Abhängigkeit von multiplen Substanzen, insbesondere von Kokain vor. Zudem litt er im Tatzeitpunkt an einer episodenhaften Spielsucht. Die Fähigkeit, das Unrecht seiner Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, war jedoch nicht beeinträchtigt. Es besteht aufgrund der Abhängigkeit die Gefahr, dass er weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt ist die hinreichend konkrete Aussicht gegeben, ihn zu heilen oder zumindest für eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in die Sucht zu bewahren. Im Rahmen der Strafbemessung führte das Landgericht aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falles nicht vorlägen. Zugunsten des BF sei sein frühzeitiges Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit in Deutschland, die Sicherstellung der Betäubungsmittel und der Umstand zu werten gewesen, dass er die Tat begangen habe, um – zumindest auch – seinen eigenen Drogenkonsum zu fördern. Erschwerend sei jedoch die Betäubungsmittelmenge, wobei es sich um Kokain – einer Droge mit großem Gefährlichkeitspotenzial – von weit überdurchschnittlicher Qualität gehandelt habe und die Grenze zur nicht geringen Mengen um mehr als das 152-fache überschritten worden sei. Zu seinen Lasten sei weiters zu berücksichtigen gewesen, dass er weitere Gesetzesverletzungen tateinheitlich begangen habe. Wegen der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten sei eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren tat- und schuldangemessen. Während des offenen Strafvollzuges bzw. Maßnahmenvollzuges in Deutschland reiste der BF während eines Hafturlaubes am 09.10.2019 von Österreich nach Deutschland ein und wurde dort wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise festgenommen. Er verstieß mit der Reise nach Österreich gegen die Auflagen des offenen Vollzuges und wurde wegen unerlaubter Einreise zur Anzeige gebracht (vgl. AS 85 ff/Teil I).Während des offenen Strafvollzuges bzw. Maßnahmenvollzuges in Deutschland reiste der BF während eines Hafturlaubes am 09.10.2019 von Österreich nach Deutschland ein und wurde dort wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise festgenommen. Er verstieß mit der Reise nach Österreich gegen die Auflagen des offenen Vollzuges und wurde wegen unerlaubter Einreise zur Anzeige gebracht vergleiche AS 85 ff/Teil römisch eins). Der BF wurde schließlich mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom 12.08.2020, XXXX , rechtskräftig am 12.08.2020, wegen versuchter unerlaubter Einreise am 09.10.2019 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je EUR 25,00, daher gesamt EUR 2.250,00 verurteilt (vgl. aktenkundiger ECRIS-Auszug vom 25.04.2024).Der BF wurde schließlich mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 12.08.2020, römisch 40 , rechtskräftig am 12.08.2020, wegen versuchter unerlaubter Einreise am 09.10.2019 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je EUR 25,00, daher gesamt EUR 2.250,00 verurteilt vergleiche aktenkundiger ECRIS-Auszug vom 25.04.2024). Der BF befand sich bis 17.08.2020 in Deutschland in Haft bzw. im Maßnahmenvollzug in einer Entziehungsanstalt. Der Strafrest wurde bis 16.08.2025 zur Bewährung ausgesetzt (vgl. aktenkundiger ECRIS-Auszug vom 25.04.2024).Der BF befand sich bis 17.08.2020 in Deutschland in Haft bzw. im Maßnahmenvollzug in einer Entziehungsanstalt. Der Strafrest wurde bis 16.08.2025 zur Bewährung ausgesetzt vergleiche aktenkundiger ECRIS-Auszug vom 25.04.2024). 1.3.
  20. Am 17.01.2023 wurde der BF in Österreich festgenommen und befand sich bis 31.05.2023 in Untersuchungshaft (vgl. Vollzugsinformation vom 20.08.2024, OZ 12).1.3.
  21. Am 17.01.2023 wurde der BF in Österreich festgenommen und befand sich bis 31.05.2023 in Untersuchungshaft vergleiche Vollzugsinformation vom 20.08.2024, OZ 12). Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 31.05.2023, XXXX , rechtskräftig am 31.05.2023, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 zweiter Fall SMG sowie den Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG unter Anrechnung der Vorhaft von 17.01.2023 bis 31.05.2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten und zur Zahlung eines Verfallsbetrages in Höhe von EUR 50.400,00 verurteilt (vgl. Strafurteil, AS 149 ff/Teil IV; Strafregisterauszug vom 23.06.2025).Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 31.05.2023, römisch 40 , rechtskräftig am 31.05.2023, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, zweiter Fall SMG sowie den Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG unter Anrechnung der Vorhaft von 17.01.2023 bis 31.05.2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten und zur Zahlung eines Verfallsbetrages in Höhe von EUR 50.400,00 verurteilt vergleiche Strafurteil, AS 149 ff/Teil römisch vier; Strafregisterauszug vom 23.06.2025). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten im Zeitraum von zumindest Anfang des Jahres 2021 bis zu seiner Festnahme am 17.01.2023 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überließ, und zwar durch die gewinnbringende Weitergabe einer Menge von zumindest 630 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 57,2 % (360,36 Gramm reines Kokain entsprechend 24,02 Grenzmengen) in mehreren Teilhandlungen zu einem Grammpreis von durchschnittlich EUR 80,00 an Unbekannte, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Taten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Er hat weiters vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen, und zwar durch den Erwerb von zumindest 730 Gramm Kokain sowie 1,4 Gramm THC-haltigem Cannabiskraut in mehreren Teilhandlungen von Unbekannten sowie deren Besitz bis zum Konsum bzw. der Sicherstellung, wobei er diese Straftaten ausschließen zum persönlichen Gebrauch beging. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten im Zeitraum von zumindest Anfang des Jahres 2021 bis zu seiner Festnahme am 17.01.2023 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überließ, und zwar durch die gewinnbringende Weitergabe einer Menge von zumindest 630 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 57,2 % (360,36 Gramm reines Kokain entsprechend 24,02 Grenzmengen) in mehreren Teilhandlungen zu einem Grammpreis von durchschnittlich EUR 80,00 an Unbekannte, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Taten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Er hat weiters vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen, und zwar durch den Erwerb von zumindest 730 Gramm Kokain sowie 1,4 Gramm THC-haltigem Cannabiskraut in mehreren Teilhandlungen von Unbekannten sowie deren Besitz bis zum Konsum bzw. der Sicherstellung, wobei er diese Straftaten ausschließen zum persönlichen Gebrauch beging. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das Geständnis, das wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen habe sowie die verminderte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit aufgrund der Suchtmittelgewöhnung, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe sowie die Tatbegehung während offener Probezeit. Vom 31.05.2023 bis 10.11.2023 befand sich der BF in Strafhaft in einer Justizanstalt (vgl. Vollzugsinformation vom 20.08.2024, OZ 12; Übernahme in elektronisch überwachten Hausarrest, AS 169/Teil IV).Vom 31.05.2023 bis 10.11.2023 befand sich der BF in Strafhaft in einer Justizanstalt vergleiche Vollzugsinformation vom 20.08.2024, OZ 12; Übernahme in elektronisch überwachten Hausarrest, AS 169/Teil römisch vier). Mit Bescheid der Justizanstalt Innsbruck vom 24.10.2023 wurde der Antrag des BF auf den weiteren Vollzug seiner Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes mit 10.11.2023 mit unter anderem den Auflagen bewilligt, dass er keinen Alkohol oder sonstige berauschende Mittel, insbesondere Suchtmittel konsumieren darf, Harnanalysen durchführen muss, eine 14-tägige Therapie und diese durch schriftliche Bestätigungen nachzuweisen hat, einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss, ein Beratungsgespräch bei der Schuldnerberatung wahrzunehmen und schriftlich nachzuweisen hat und von der Bewährungshilfe betreut wird (vgl. AS 163 ff/Teil IV).Mit Bescheid der Justizanstalt Innsbruck vom 24.10.2023 wurde der Antrag des BF auf den weiteren Vollzug seiner Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes mit 10.11.2023 mit unter anderem den Auflagen bewilligt, dass er keinen Alkohol oder sonstige berauschende Mittel, insbesondere Suchtmittel konsumieren darf, Harnanalysen durchführen muss, eine 14-tägige Therapie und diese durch schriftliche Bestätigungen nachzuweisen hat, einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss, ein Beratungsgespräch bei der Schuldnerberatung wahrzunehmen und schriftlich nachzuweisen hat und von der Bewährungshilfe betreut wird vergleiche AS 163 ff/Teil römisch vier). Er wurde tatsächlich am 10.11.2023 in den elektronisch überwachten Hausarrest überstellt und am 27.02.2024 bedingt nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftstrafe entlassen (vgl. AS 169/Teil IV; Haftauskunft, OZ 6; Strafregisterauszug vom 23.06.2025).Er wurde tatsächlich am 10.11.2023 in den elektronisch überwachten Hausarrest überstellt und am 27.02.2024 bedingt nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftstrafe entlassen vergleiche AS 169/Teil römisch vier; Haftauskunft, OZ 6; Strafregisterauszug vom 23.06.2025). Während der letzten Inhaftierung des BF in Österreich bzw. während des Vollzuges der Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest hat er keine Suchtmittel konsumiert. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF zur Zeit Suchtmittel konsumiert; er wird in seiner Abstinenz von seiner Lebensgefährtin aktiv unterstützt. Während der Inhaftierung des BF hatte er zuletzt bei wöchentlichen Ausgängen Kontakt zur zweiten Tochter. Davor wurde er von dieser gemeinsam mit der Lebensgefährtin besucht. Während des elektronisch überwachten Hausarrestes lebten sie bereits wieder im gemeinsamen Haushalt (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 12.07.2023, AS 191 ff/Teil IV; Beschwerdeverhandlung, Vorbringen Lebensgefährtin, PS 13; Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 30.04.2024 bzw. hinsichtlich der Lebensgefährtin und Tochter vom 14.05.2024).Während der Inhaftierung des BF hatte er zuletzt bei wöchentlichen Ausgängen Kontakt zur zweiten Tochter. Davor wurde er von dieser gemeinsam mit der Lebensgefährtin besucht. Während des elektronisch überwachten Hausarrestes lebten sie bereits wieder im gemeinsamen Haushalt vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 12.07.2023, AS 191 ff/Teil römisch vier; Beschwerdeverhandlung, Vorbringen Lebensgefährtin, PS 13; Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 30.04.2024 bzw. hinsichtlich der Lebensgefährtin und Tochter vom 14.05.2024). 1.
  22. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Nordmazedonien und der Lage des BF im Rückkehrfall: Es wird festgestellt, dass die Republik Nordmazedonien als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung gilt. Dem BF droht im Fall seiner Rückkehr nach Nordmazedonien keine von staatlichen Organen oder von Privatpersonen ausgehende individuelle Gefährdung und/oder physische Gewalt im Hinblick auf seine Person oder seine Lebensumstände. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge in Nordmazedonien. Es kann daher insgesamt nicht festgestellt werden, dass die Rückkehr des BF bzw. auch eine Abschiebung nach Nordmazedonien

§ 46

FPG unzulässig wäre.Es kann daher insgesamt nicht festgestellt werden, dass die Rückkehr des BF bzw. auch eine Abschiebung nach Nordmazedonien

Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  3. Zu den Feststellungen: Soweit im Folgenden nicht näher ausgeführt, basieren die Feststellungen auf den jeweils in Klammer angeführten, im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden, unbedenklichen Beweismitteln, welche zu keinem Zeitpunkt bestritten wurden. 2.2.
  4. Zur Person des BF: Die Identität des BF ergibt sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten und ist der nordmazedonische Reisepass des BF in Kopie aktenkundig (vgl. AS 73/Teil I; AS 5/Teil III). Aus genanntem Reisepass geht als Vorname „ XXXX “ und als Nachname „ XXXX “ hervor.Die Identität des BF ergibt sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten und ist der nordmazedonische Reisepass des BF in Kopie aktenkundig vergleiche AS 73/Teil römisch eins; AS 5/Teil römisch drei). Aus genanntem Reisepass geht als Vorname „ römisch 40 “ und als Nachname „ römisch 40 “ hervor. 2.2.
  5. Zum Aufenthalt des BF in Österreich: Die Feststellung zur Einreise des BF Ende des Jahres 2001 basiert darauf, dass er etwa in der Stellungnahme vom 19.04.2023 angab ca. im Jahr 2001 nach Österreich eingereist zu sein (vgl. AS 22/Teil IV). Zumal auch die Asylantragstellung aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) mit 20.12.2001 hervorgeht, war von einer Einreise Ende des Jahres 2001 auszugehen.Die Feststellung zur Einreise des BF Ende des Jahres 2001 basiert darauf, dass er etwa in der Stellungnahme vom 19.04.2023 angab ca. im Jahr 2001 nach Österreich eingereist zu sein vergleiche AS 22/Teil römisch vier). Zumal auch die Asylantragstellung aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) mit 20.12.2001 hervorgeht, war von einer Einreise Ende des Jahres 2001 auszugehen. Die Feststellung, dass der BF von Oktober 2017 bis August 2020 nicht in Österreich aufhältig war, basiert auf seinem Vorbringen in der niederschriftlichen Einvernahme vom 12.07.2023 (vgl. AS 185/ Teil IV), wonach er von 2017 bis 01.09.2020 in Deutschland gewesen sei. Des Weiteren kann den Feststellungen unter Punkt 1.
  6. entnommen werden, dass er bereits am 07.10.2017 in Deutschland festgenommen und über ihn am 08.10.2017 die Untersuchungshaft verhängt wurde (vgl. aktenkundiges deutsches Strafurteil, AS 80 f/Teil I). Da zu seiner Person mit 01.10.2017 keine Meldung bei der Sozialversicherung mehr vorlag und seine Festnahme am 07.10.2017 erfolgte, war von einem Aufenthalt in Deutschland ab Oktober 2017 auszugehen. Es ist dokumentiert, dass sich der BF bis 17.08.2020 in Deutschland in Haft bzw. im Maßnahmenvollzug in einer Entziehungsanstalt befand (vgl. aktenkundiger ECRIS-Auszug vom 25.04.2024), weshalb seinen Angaben entsprechend von einem erneuten Aufenthalt in Österreich ab September 2020 ausgegangen werden konnte.Die Feststellung, dass der BF von Oktober 2017 bis August 2020 nicht in Österreich aufhältig war, basiert auf seinem Vorbringen in der niederschriftlichen Einvernahme vom 12.07.2023 vergleiche AS 185/ Teil römisch vier), wonach er von 2017 bis 01.09.2020 in Deutschland gewesen sei. Des Weiteren kann den Feststellungen unter Punkt 1.
  7. entnommen werden, dass er bereits am 07.10.2017 in Deutschland festgenommen und über ihn am 08.10.2017 die Untersuchungshaft verhängt wurde vergleiche aktenkundiges deutsches Strafurteil, AS 80 f/Teil römisch eins). Da zu seiner Person mit 01.10.2017 keine Meldung bei der Sozialversicherung mehr vorlag und seine Festnahme am 07.10.2017 erfolgte, war von einem Aufenthalt in Deutschland ab Oktober 2017 auszugehen. Es ist dokumentiert, dass sich der BF bis 17.08.2020 in Deutschland in Haft bzw. im Maßnahmenvollzug in einer Entziehungsanstalt befand vergleiche aktenkundiger ECRIS-Auszug vom 25.04.2024), weshalb seinen Angaben entsprechend von einem erneuten Aufenthalt in Österreich ab September 2020 ausgegangen werden konnte. 2.2.
  8. Zum Verhalten des BF: Das deutsche Strafurteil vom 17.04.2018 und die österreichischen Strafurteile des BF sind aktenkundig. Die dort getroffenen und in der gegenständlichen Entscheidung zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt, zumal dieselben nicht bestritten wurden. Die deutsche Verurteilung vom 12.08.2020 konnte dem aktenkundigen ECRIS-Auszug vom 25.04.2024 entnommen werden. Die Feststellung, dass der BF während seiner letzten Inhaftierung und des elektronisch überwachten Hausarrestes keine Suchtmittel konsumierte basiert zunächst darauf, dass ihm der elektronisch überwachte Hausarrest mit Bescheid vom 24.10.2023 bewilligt wurde, was bei vorliegenden Risikofaktoren – z.B. Konsum im Rahmen der Strafhaft – wohl nicht angedacht worden wäre. Des Weiteren wurde er laut Bescheid der Justizanstalt vom 24.10.2023 (vgl. AS 163f/Teil IV) bei Übernahme in den elektronisch überwachten Hausarrest auf illegale Substanzen getestet und musste sich auch danach mehrfachen Harntests unterziehen. Mit E-Mail des Vereins NEUSTART vom 21.08.2024 (vgl. OZ 12) wurde des Weiteren bestätigt, dass der elektronisch überwachten Hausarrestes gut vollzogen und der BF stets verlässlich gewesen sei und alle Bestätigungen zeitgerecht gebracht habe. Somit konnte dem Vorbringen des BF in der Beschwerdeverhandlung gefolgt werden, wonach er während seiner Haft keine Suchtmittel konsumiert habe.Die Feststellung, dass der BF während seiner letzten Inhaftierung und des elektronisch überwachten Hausarrestes keine Suchtmittel konsumierte basiert zunächst darauf, dass ihm der elektronisch überwachte Hausarrest mit Bescheid vom 24.10.2023 bewilligt wurde, was bei vorliegenden Risikofaktoren – z.B. Konsum im Rahmen der Strafhaft – wohl nicht angedacht worden wäre. Des Weiteren wurde er laut Bescheid der Justizanstalt vom 24.10.2023 vergleiche AS 163f/Teil römisch vier) bei Übernahme in den elektronisch überwachten Hausarrest auf illegale Substanzen getestet und musste sich auch danach mehrfachen Harntests unterziehen. Mit E-Mail des Vereins NEUSTART vom 21.08.2024 vergleiche OZ 12) wurde des Weiteren bestätigt, dass der elektronisch überwachten Hausarrestes gut vollzogen und der BF stets verlässlich gewesen sei und alle Bestätigungen zeitgerecht gebracht habe. Somit konnte dem Vorbringen des BF in der Beschwerdeverhandlung gefolgt werden, wonach er während seiner Haft keine Suchtmittel konsumiert habe. Dass aktuell die Konsumierung von Suchtmitteln nicht festgestellt werden konnte, ist in dem Umstand begründet, dass dem Gericht keine Mitteilungen diesbezüglich vorliegen. In der mündlichen Verhandlung war jedenfalls festzustellen, dass der BF in der damals durch Drogentests nachgewiesenen Abstinenz von seiner Lebensgefährtin aktiv unterstützt wurde. Da er mit dieser Lebensgefährtin immer noch zusammenlebt, wie eine aktuelle Haushaltsabfrage zeigt, ist davon auszugehen, dass sie den BF immer noch eine Stütze ist. Insgesamt konnte aufgrund des festgestellten Vollzugsverhaltens in Kombination mit dem glaubhaften Vorbringen des BF sowie seiner Lebensgefährtin in der Beschwerdeverhandlung vom 14.08.2024 einerseits und aufgrund der fehlenden Berichte über ein Fehlverhalten andererseits kein Umstand festgestellt werden, der einen Hinweis auf ein neuerliches Abgleiten in die Drogensucht oder Kriminalität bieten würde. In der Verhandlung brachte der BF vor, dass er jetzt zu Hause zu sei, weil ein Kind erwartet werde (das mittlerweile geboren wurde) und ein Vorbild sein wolle. Sollte er erneut konsumieren, würde ihn seine Lebensgefährtin verlassen. Die Lebensgefährtin brachte vor, dass seine Entwicklung seit der Haftentlassung gut sei, er regelmäßig seiner Arbeit nachgekommen sowie regelmäßig nach Hause gekommen sei und sie gemeinsam als Familie Sachen unternehmen würden. Suchtmittel seien in der Familie Thema und suche sie regelmäßig das Gespräch. Auch in Stresssituationen, in denen es zu Rückfällen kommen könnte, würden sie darüber sprechen und versuche sie mit dem BF hinaus in die Natur zu gehen, etwas zu unternehmen und Glücksgefühle zu aktivieren abseits von Drogenkonsum. Der BF ziehe hierbei mit und zeige sich sehr einsichtig. Zum Entscheidungszeitpunkt ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, wie bereits erwähnt, nicht von einer negativen Änderung der beschriebenen Verhältnisse auszugehen. 2.2.
  9. Zur Lage in Nordmazedonien: Hinsichtlich der Lage in Nordmazedonien wird auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 23.01.2023 verwiesen, welches nach wie vor aktuell und im angefochtenen Bescheid abgedruckt ist. Der BF hat als Rückkehrbefürchtungen oder sonstige relevante Probleme im Fall der Rückkehr nach Nordmazedonien in der Beschwerdeverhandlung (vgl. PS 9) lediglich vorgebracht, dass er auf dem Bahnhof leben oder ein Zelt nehmen müsste. Derartige Befürchtungen für den Rückkehrfall werden durch das erkennende Gericht angesichts der Arbeitsfähigkeit des BF und familiärer Anknüpfungspunkte in Nordmazedonien jedoch nicht geteilt. Abgesehen von diesen (eine Existenzgrundlage betreffenden Rückkehrbefürchtungen) wurden keine weiteren Befürchtungen vorgebracht und haben sich solche in Bezug auf seine konkrete Situation auch nicht aus allgemein zugänglichen Berichten über die Situation im Land ergeben.Der BF hat als Rückkehrbefürchtungen oder sonstige relevante Probleme im Fall der Rückkehr nach Nordmazedonien in der Beschwerdeverhandlung vergleiche PS 9) lediglich vorgebracht, dass er auf dem Bahnhof leben oder ein Zelt nehmen müsste. Derartige Befürchtungen für den Rückkehrfall werden durch das erkennende Gericht angesichts der Arbeitsfähigkeit des BF und familiärer Anknüpfungspunkte in Nordmazedonien jedoch nicht geteilt. Abgesehen von diesen (eine Existenzgrundlage betreffenden Rückkehrbefürchtungen) wurden keine weiteren Befürchtungen vorgebracht und haben sich solche in Bezug auf seine konkrete Situation auch nicht aus allgemein zugänglichen Berichten über die Situation im Land ergeben. Glaubhafte Hinweise auf eine individuelle Gefährdung des BF im Fall einer Rückkehr nach Nordmazedonien kamen im Verfahren nicht hervor. Der BF erstattete kein Vorbringen, welches Grund zur Annahme gäbe, dass er im Fall einer Rückkehr nach Nordmazedonien einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden und von staatlichen Organe oder Dritten ausgehenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Die Todesstrafe wurde in Nordmazedonien abgeschafft, wie allgemein zugänglichen Quellen zu entnehmen ist. Ebenso kann aus seinem Vorbringen keine anderweitige individuelle Gefährdung durch drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe abgeleitet werden.
  10. Rechtliche Beurteilung: Vorab wird darauf hingewiesen, dass mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2024, G315 2287579-1/4Z, bereits über Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides entschieden wurde, weshalb nunmehr lediglich über die übrigen Spruchpunkte abzusprechen ist.Vorab wird darauf hingewiesen, dass mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2024, G315 2287579-1/4Z, bereits über Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides entschieden wurde, weshalb nunmehr lediglich über die übrigen Spruchpunkte abzusprechen ist. 3.
  11. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):3.
  12. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung): 3.1.
  13. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
  14. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, (…)1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, (…)

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder (…)
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder (…) Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. (…)Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. (…)

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. (…)

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. (…)

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte § 11 NAG lautet auszugsweise: Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 11, NAG lautet auszugsweise: „

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn 1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet; (…)
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn 1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder (…) Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.1.2. Zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Nordmazedonien und sohin Drittstaatsangehöriger

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG.Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Nordmazedonien und sohin Drittstaatsangehöriger

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Dem BF wurde zuletzt am 22.04.2024 mit Gültigkeit bis zum 22.04.2027 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt, weshalb er sich

§ 31Abs.

1 Z 2 FPG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Dem BF wurde zuletzt am 22.04.2024 mit Gültigkeit bis zum 22.04.2027 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt, weshalb er sich

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die belangte Behörde stützte die angefochtene Rückkehrentscheidung (zumindest in der Bescheidbegründung) unter anderem auf § 52 Abs. 4 Z 4 FPG. Sie ging damit offenkundig davon aus, dass eine Rückkehrentscheidung dem Grunde nach zulässig sei, da der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegenstehe. Hierbei ließ die belangte Behörde jedoch außer Betracht, dass eine auf § 52 Abs. 4 Z 4 FPG gestützte Rückkehrentscheidung nur dann in Betracht kommt, wenn die Gültigkeit des dem BF erteilten Aufenthaltstitels abgelaufen und ein Verlängerungsverfahren anhängig ist (vgl. VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0316, Rz 11) und sich der Aufenthalt somit aufgrund einer Perpetuierung des Aufenthaltsrechts nach § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG als rechtmäßig erweist (vgl. VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0002).Die belangte Behörde stützte die angefochtene Rückkehrentscheidung (zumindest in der Bescheidbegründung) unter anderem auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG. Sie ging damit offenkundig davon aus, dass eine Rückkehrentscheidung dem Grunde nach zulässig sei, da der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegenstehe. Hierbei ließ die belangte Behörde jedoch außer Betracht, dass eine auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG gestützte Rückkehrentscheidung nur dann in Betracht kommt, wenn die Gültigkeit des dem BF erteilten Aufenthaltstitels abgelaufen und ein Verlängerungsverfahren anhängig ist vergleiche VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0316, Rz 11) und sich der Aufenthalt somit aufgrund einer Perpetuierung des Aufenthaltsrechts nach Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG als rechtmäßig erweist vergleiche VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0002). Im gegenständlichen Fall verfügte der BF jedoch bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeit bis 21.04.2024. Aufgrund der angeführten Rechtsprechung, hätte die Rückkehrentscheidung somit nicht auf § 52 Abs. 4 Z 4 gestützt werden dürfen. Auch im aktuellen Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes verfügt der BF (wieder) über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeit bis 22.04.2027, weshalb sich eine auf § 52 Abs. 4 Z 4 gestützte Rückkehrentscheidung auch aktuell als unzulässig erweist.Im gegenständlichen Fall verfügte der BF jedoch bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeit bis 21.04.2024. Aufgrund der angeführten Rechtsprechung, hätte die Rückkehrentscheidung somit nicht auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, gestützt werden dürfen. Auch im aktuellen Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes verfügt der BF (wieder) über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeit bis 22.04.2027, weshalb sich eine auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, gestützte Rückkehrentscheidung auch aktuell als unzulässig erweist. Die belangte Behörde stützte die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung (zumindest in der Bescheidbegründung) auch auf § 52 Abs. 4 Z 1 FPG, was voraussetzt, dass „nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre“. Ein solcher Versagungsgrund liegt nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG vor, wenn der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet. Dieses Kriterium ist

§ 11Abs.

4 Z 1 NAG dann erfüllt, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Die belangte Behörde stützte die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung (zumindest in der Bescheidbegründung) auch auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG, was voraussetzt, dass „nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre“. Ein solcher Versagungsgrund liegt nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vor, wenn der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet. Dieses Kriterium ist

Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG dann erfüllt, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Da der BF aktuell über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügt, ist eine auf § 52 Abs. 4 Z 1 FPG gestützte Rückkehrentscheidung unter den beschriebenen Voraussetzungen denkbar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach dieser Bestimmung setzt jedoch voraus, dass der Versagungsgrund erst nach der Erteilung des Aufenthaltstitels eingetreten oder zwar zuvor eingetreten, der Niederlassungsbehörde aber erst nachträglich bekannt geworden ist (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2023/21/0147). Da der BF aktuell über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügt, ist eine auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gestützte Rückkehrentscheidung unter den beschriebenen Voraussetzungen denkbar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach dieser Bestimmung setzt jedoch voraus, dass der Versagungsgrund erst nach der Erteilung des Aufenthaltstitels eingetreten oder zwar zuvor eingetreten, der Niederlassungsbehörde aber erst nachträglich bekannt geworden ist vergleiche VwGH 24.10.2024, Ra 2023/21/0147). Die letzte Verurteilung des BF im Bundesgebiet datiert mit Mai 2023 und lag dieser ein Tatzeitraum von Anfang 2021 bis Jänner 2023 zu Grunde. Die Verurteilung des BF bzw. das dieser zu Grunde liegende Verhalten, aus dem allenfalls auf das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG (Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit) geschlossen werden könnte, trat somit bereits vor der Erteilung des aktuellen Aufenthaltstitels ein.Die letzte Verurteilung des BF im Bundesgebiet datiert mit Mai 2023 und lag dieser ein Tatzeitraum von Anfang 2021 bis Jänner 2023 zu Grunde. Die Verurteilung des BF bzw. das dieser zu Grunde liegende Verhalten, aus dem allenfalls auf das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG (Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit) geschlossen werden könnte, trat somit bereits vor der Erteilung des aktuellen Aufenthaltstitels ein. Fallbezogen ist daher entscheidungswesentlich, ob der Niederlassungsbehörde im Sinne der zweiten Alternative des § 52 Abs. 4 Z 1 FPG die Verurteilung des BF bzw. das dieser zu Grunde liegenden Verhalten, erst nach der Erteilung des Aufenthaltstitels für den Zeitraum vom 22.04.2024 bis 22.04.2027 bekannt geworden ist. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, war der zuständigen NAG-Behörde die Verurteilung des BF aus dem Jahr 2023 bei der Erteilung des letzten Aufenthaltstitels nicht bekannt, da diese im Strafregister lediglich unter einem (Alias-)Vornamen des BF aufscheint. Der allfällige Versagungsgrund im Sinne des § 11 NAG wurde der NAG-Behörde somit erst nachträglich bekannt.Fallbezogen ist daher entscheidungswesentlich, ob der Niederlassungsbehörde im Sinne der zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG die Verurteilung des BF bzw. das dieser zu Grunde liegenden Verhalten, erst nach der Erteilung des Aufenthaltstitels für den Zeitraum vom 22.04.2024 bis 22.04.2027 bekannt geworden ist. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, war der zuständigen NAG-Behörde die Verurteilung des BF aus dem Jahr 2023 bei der Erteilung des letzten Aufenthaltstitels nicht bekannt, da diese im Strafregister lediglich unter einem (Alias-)Vornamen des BF aufscheint. Der allfällige Versagungsgrund im Sinne des Paragraph 11, NAG wurde der NAG-Behörde somit erst nachträglich bekannt. Letztlich gilt es noch zu klären, ob im gegenständlichen Fall tatsächlich ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG (Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit) vorliegt:Letztlich gilt es noch zu klären, ob im gegenständlichen Fall tatsächlich ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG (Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit) vorliegt: Die Erlassung eines mit einer Rückkehrentscheidung verbundenen Einreiseverbotes setzt

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 FPG voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Diese Bestimmung stellt daher im Verhältnis zu § 11 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 auf einen höheren Gefährdungsmaßstab ab, nämlich auf das Vorliegen einer "schwerwiegenden" Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Die Erlassung eines mit einer Rückkehrentscheidung verbundenen Einreiseverbotes setzt

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Diese Bestimmung stellt daher im Verhältnis zu Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG 2005 auf einen höheren Gefährdungsmaßstab ab, nämlich auf das Vorliegen einer "schwerwiegenden" Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" in § 11 Abs. 4 Z 1 NAG 2005 ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten (vgl. VwGH 13.12.2011, 2009/22/0239). Die Behörde (das VwG) ist dabei berechtigt, alle den Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, und verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen (vgl. VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mit Verweis auf VwGH 14.12.2010, 2008/22/0911).Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" in Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005 ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten vergleiche VwGH 13.12.2011, 2009/22/0239). Die Behörde (das VwG) ist dabei berechtigt, alle den Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, und verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen vergleiche VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mit Verweis auf VwGH 14.12.2010, 2008/22/0911). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der – unter anderem bei der Erstellung der für ein Einreiseverbot zu treffenden – Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 17 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der – unter anderem bei der Erstellung der für ein Einreiseverbot zu treffenden – Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 17 mwN). In Bezug auf die aktuellste österreichische strafgerichtliche Verurteilung ist festzuhalten, dass der BF mit Urteil eines Landesgerichtes im Mai 2023, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie den Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten und zur Zahlung eines Verfallsbetrages in Höhe von EUR 50.400,00 verurteilt wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten im Zeitraum von zumindest Anfang des Jahres 2021 bis zu seiner Festnahme Anfang 2023 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überließ, und zwar durch die gewinnbringende Weitergabe einer Menge von zumindest 630 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 57,2 % (360,36 Gramm reines Kokain entsprechend 24,02 Grenzmengen) in mehreren Teilhandlungen zu einem Grammpreis von durchschnittlich EUR 80,00 an Unbekannte, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Taten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Er hat weiters vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen, und zwar durch den Erwerb von zumindest 730 Gramm Kokain sowie 1,4 Gramm THC-haltigem Cannabiskraut in mehreren Teilhandlungen von Unbekannten sowie deren Besitz bis zum Konsum bzw. der Sicherstellung, wobei er diese Straftaten ausschließen zum persönlichen Gebrauch beging. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das Geständnis, das wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug sowie die verminderte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit aufgrund der Suchtmittelgewöhnung, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe sowie die Tatbegehung während offener Probezeit.In Bezug auf die aktuellste österreichische strafgerichtliche Verurteilung ist festzuhalten, dass der BF mit Urteil eines Landesgerichtes im Mai 2023, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie den Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten und zur Zahlung eines Verfallsbetrages in Höhe von EUR 50.400,00 verurteilt wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten im Zeitraum von zumindest Anfang des Jahres 2021 bis zu seiner Festnahme Anfang 2023 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überließ, und zwar durch die gewinnbringende Weitergabe einer Menge von zumindest 630 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 57,2 % (360,36 Gramm reines Kokain entsprechend 24,02 Grenzmengen) in mehreren Teilhandlungen zu einem Grammpreis von durchschnittlich EUR 80,00 an Unbekannte, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Taten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Er hat weiters vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen, und zwar durch den Erwerb von zumindest 730 Gramm Kokain sowie 1,4 Gramm THC-haltigem Cannabiskraut in mehreren Teilhandlungen von Unbekannten sowie deren Besitz bis zum Konsum bzw. der Sicherstellung, wobei er diese Straftaten ausschließen zum persönlichen Gebrauch beging. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das Geständnis, das wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug sowie die verminderte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit aufgrund der Suchtmittelgewöhnung, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe sowie die Tatbegehung während offener Probezeit. Der BF erfüllt schon mit dieser Verurteilung und den dieser zugrundliegenden strafbaren Handlungen jedenfalls den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG und ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit daher jedenfalls schon deshalb indiziert (vgl. etwa VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246).Der BF erfüllt schon mit dieser Verurteilung und den dieser zugrundliegenden strafbaren Handlungen jedenfalls den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG und ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit daher jedenfalls schon deshalb indiziert vergleiche etwa VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246). Darüber hinaus wurde der BF in Deutschland zuvor mit Urteil eines Landgerichtes im April 2018 wegen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt, die Unterbringung des BF in einer Entziehungsanstalt angeordnet und ihm die Fahrerlaubnis für zwölf Monate entzogen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass sich der BF im Oktober 2017 bereiterkläre, für eine nicht näher bekannte Person, die dem BF bereits aus Österreich bekannt gewesen ist, Kokain, welches in einem Kissen versteckt war, aus den Niederlanden nach Österreich zu transportieren. Dem BF wurden hierfür EUR 500,00 „für Transportkosten“ und 30 bis 40 Gramm Kokain als Gegenleistung versprochen. Da der BF selbst betäubungsmittelabhängig war und ihm noch in den Niederlanden ein paar Gramm Kokain „für die Fahrt“ und „damit er fit bleibe“ übergeben wurden, erklärte er sich bereit, dieses nach Österreich zu transportieren. Dabei nahm er zumindest billigend in Kauf, dass sich in dem Kissen insgesamt 995,15 Gramm (netto) Kokain befanden. Er nahm weiter zumindest billigend in Kauf, dass er mit dem Transport des im Kissen versteckten Kokains den gewinnbringenden Weiterverkauf der unbekannten Person förderte, ohne dass er dabei nähere Kenntnisse zu (potentiellen) Abnehmern, Verkaufspreisen und sonstigen Verkaufsmodalitäten hatte. Weisungsgemäß transportierte er das Kokain im Oktober 2017 über die deutsch-niederländische Grenze und führte bewusst und gewollt das Kokain in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Er befuhr weiter einen näher genannten Autobahnabschnitt, obwohl er wegen des vorangegangenen Kokainkonsums fahruntüchtig war. Im Zuge der polizeilichen Kontrolle wurde das im Kissen versteckte Kokain auf der Rücksitzbank des Fahrzeuges sowie in der Hosentasche des BF gefunden. Die Gesamtmenge überstieg bei der Einfuhr die „nicht geringe Menge“ um das 152-fache. Beim BF lag im Tatzeitpunkt eine Abhängigkeit von multiplen Substanzen, insbesondere von Kokain vor und beging er die Tat – zumindest auch – um seinen Drogenkonsum zu fördern. Zudem litt er an einer episodenhaften Spielsucht. Die Fähigkeit das Unrecht seiner Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln war jedoch nicht beeinträchtigt, wenngleich eine verminderte Schuldfähigkeit vorlag. Der BF hat sich damit des grenzüberschreitenden Suchtgifthandels in Deutschland schuldig gemacht und beabsichtigte, das Suchtgift (Kokain), von den Niederlanden über Deutschland nach Österreich einzuführen. Der BF befand sich in Deutschland von Oktober 2017 bis August 2020 in Deutschland in Haft bzw. im Maßnahmenvollzug in einer Entziehungsanstalt. Der Strafrest wurde bis August 2025 zur Bewährung ausgesetzt. Der BF wurde somit sowohl in Österreich als auch Deutschland wegen Suchtgifthandels in erheblichen Mengen strafgerichtlich verurteilt, wobei der Verurteilung in Deutschland auch grenzüberschreitender Suchtgifthandel zugrunde lag. Lediglich der Vollständigkeit halber wird auf die weitere deutsche Verurteilung des BF aus August 2020 hingewiesen. Während des offenen Strafvollzuges bzw. Maßnahmenvollzuges in Deutschland reiste der BF nach Österreich und verstieß mit dieser Reise gegen die Auflagen des offenen Vollzuges, wofür er zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Im Rahmen der gegenständlich zu erstellenden Gefährdungsprognose sind auch die der ausländischen Verurteilung zugrundeliegenden Taten zu berücksichtigen, zumal diese Verurteilung eine einschlägige Vorstrafe in Bezug auf die in Österreich zuletzt vorliegende strafgerichtliche Verurteilung darstellt, der BF nach Entlassung aus der Haft in Deutschland im August 2020 nur wenige Monate später ab zumindest Jänner 2021 in Österreich wieder einschlägig delinquierte und aus diesem Verhalten jedenfalls Rückschlüsse auf die vorliegende Wiederholungsgefahr bzw. die generell vom BF ausgehende Gefahr getroffen werden können (vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung von ausländischen Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten bei der Gefährdungsprognose etwa VwGH vom 18.01.2024, Ra 2022/21/0168, Rn. 12, mit Verweis auf VwGH vom 09.06.2022, Ra 2021/21/0157, Rn. 12 mwN).Im Rahmen der gegenständlich zu erstellenden Gefährdungsprognose sind auch die der ausländischen Verurteilung zugrundeliegenden Taten zu berücksichtigen, zumal diese Verurteilung eine einschlägige Vorstrafe in Bezug auf die in Österreich zuletzt vorliegende strafgerichtliche Verurteilung darstellt, der BF nach Entlassung aus der Haft in Deutschland im August 2020 nur wenige Monate später ab zumindest Jänner 2021 in Österreich wieder einschlägig delinquierte und aus diesem Verhalten jedenfalls Rückschlüsse auf die vorliegende Wiederholungsgefahr bzw. die generell vom BF ausgehende Gefahr getroffen werden können vergleiche zur Zulässigkeit der Berücksichtigung von ausländischen Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten bei der Gefährdungsprognose etwa VwGH vom 18.01.2024, Ra 2022/21/0168, Rn. 12, mit Verweis auf VwGH vom 09.06.2022, Ra 2021/21/0157, Rn. 12 mwN). Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der BF in Österreich bereits im Jahr 2004 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch, teilweise in der Begehungsform der Beitragstäterschaft zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, davon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt wurde. Der Verurteilung lag (bezogen auf den BF) zugrunde, dass er mit insgesamt fünf weiteren Mittätern anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegnahm bzw. wegzunehmen versuchte, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Diebstähle und schweren Diebstähle durch Einbruch in der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Diebstähle und schwerer Diebstähle durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar in insgesamt drei Angriffen zwischen September und Oktober 2003 jeweils mit zwei unterschiedlichen Mittätern durch Einbruch in Trafiken und Gasthöfe insgesamt Wertegegenstände und Bargeld im Gesamtwert von rund EUR 12.440,00, wobei er jedoch zwei Mal nur als Aufpasser fungierte. Die bereits erfolgte Tilgung steht der Berücksichtigung im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht entgegen (vgl. VwGH 01.02.2022, Ra 2021/21/0032).Die bereits erfolgte Tilgung steht der Berücksichtigung im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht entgegen vergleiche VwGH 01.02.2022, Ra 2021/21/0032). Der BF befand sich seit Jänner 2023 in Haft und wurde die Strafhaft ab November 2023 in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes vollzogen. Aus dem Status eines Strafhäftlings als "Freigänger" lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0143). Das gilt sinngemäß auch für die Bewilligung der Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0035).Der BF befand sich seit Jänner 2023 in Haft und wurde die Strafhaft ab November 2023 in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes vollzogen. Aus dem Status eines Strafhäftlings als "Freigänger" lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0143). Das gilt sinngemäß auch für die Bewilligung der Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0035). Wenngleich sich der BF in der Beschwerdeverhandlung reuig zeigte, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrestes sind dem nicht gleichzuhalten (vgl. VwGH 01.06.2023, Ra 2023/17/0037).Wenngleich sich der BF in der Beschwerdeverhandlung reuig zeigte, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrestes sind dem nicht gleichzuhalten vergleiche VwGH 01.06.2023, Ra 2023/17/0037). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Suchtmitteldelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Insbesondere im Fall von grenzüberschreitendem Suchtgiftschmuggel bzw. Suchtgifthandel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung reicht auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung aus und stellt dieser eine besonders gravierende Straftat dar (vgl. VwGH vom 19.05.2022, Ra 2019/21/0396; vom 11.11.2021, Ra 2021/21/0267; vom 22.02.2021, Ra 2021/21/0013). Im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel bedarf es grundsätzlich neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (vgl. VwGH 22.02.2023, Ra 2022/14/0313).In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Suchtmitteldelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Insbesondere im Fall von grenzüberschreitendem Suchtgiftschmuggel bzw. Suchtgifthandel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung reicht auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung aus und stellt dieser eine besonders gravierende Straftat dar vergleiche VwGH vom 19.05.2022, Ra 2019/21/0396; vom 11.11.2021, Ra 2021/21/0267; vom 22.02.2021, Ra 2021/21/0013). Im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel bedarf es grundsätzlich neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können vergleiche VwGH 22.02.2023, Ra 2022/14/0313). Es wird nicht verkannt, dass der BF Ende Februar 2024 nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftstrafe bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde und sich nunmehr seit fast zwei Jahren in Freiheit befindet. Des Weiteren, dass er während der letzten Inhaftierung in Österreich bzw. während des Vollzuges der Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest keine Suchtmittel konsumiert hat, auch aktuell keine Suchtmittelkonsumierung festgestellt werden kann, in seiner Abstinenz von seiner Lebensgefährtin aktiv unterstützt wird und im Rahmen der Strafhaft eine 14-tägigen Therapie wahrnahm. Dazu tritt, dass der BF während seines elektronisch überwachten Hausarrestes und auch danach einer Arbeit nachging. Zwar bezieht der BF seit 02.01.2026 wieder Arbeitslosengeld und zuvor bezog er vom 12.08.2025 bis 17.08.2025 Arbeitslosengeld bzw. Notstands- und Überbrückungshilfe, jedoch war auch davon auszugehen, dass es sich dabei wohl um saison- und brachnchenbedingte Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses handelt. Diese Umstände wurden in der Gefährdungsprognose auch gebührend gewichtet. Dennoch muss berücksichtig werden, dass der BF bereits seit vielen Jahren an Suchtmittel gewöhnt ist, zumal sein Konsum bereits im Jahr 2002 begann – damals konsumierte er noch gelegentlich – und sich ab dem Jahr 2013 stetig steigerte. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiederholungsgefahr im Falle von Suchtmittelkriminalität und des in diesem Zusammenhang erforderlichen Wohlverhaltenszeitraumes, kann sohin aktuell noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit von einem Wegfall der vom BF ausgehenden Gefährdung ausgegangen werden. Besonders schwer wiegt im Rahmen der Gefährdungsprognose, dass der BF – nachdem er im Jahr 2018 in Deutschland wegen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (grenzüberschreitender Suchtgifthandel) zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, die er in einer Entziehungsanstalt verbüßte – kurz nach seiner Entlassung dennoch wieder einschlägig delinquent wurde. Schon am 17.01.2023 wurde der BF in Österreich festgenommen und befand sich bis 31.05.2023 in Untersuchungshaft und anschließend in Strafhaft. Der schnelle Rückfall trotz des verspürten Freiheitsentzuges zeugt doch von einer gewissen Unbelehrbarkeit des BF. Zu beachten ist auch, dass der BF zu dieser Zeit schon mit seiner jetzigen Lebensgefährtin liiert war. Wiewohl nun ein positiver Einfluss der Lebensgefährtin auf den BF und stabile Verhältnisse festgestellt werden konnten, so kann auch nicht gänzlich übersehen werden, dass die Beziehung den BF in der Vergangenheit nicht von seinen Straftaten abhalten konnte, weshalb auch nicht mit Gewissheit festgestellt werden kann, dass der BF in einer allfällig neuen Krisensituation trotz seines Familienlebens nicht erneut rückfällig werden könnte. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung der Straffälligkeit bzw. des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung bzw. Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG – somit auch eine Gefahr im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG – im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit, aber auch an der Nichtbegehung von Straftaten, aktuell – trotz der auch erkennbaren positiven Entwicklung – noch als gegeben erachtet werden. Angesichts der im Falle von Suchtmitteldelinquenz evidenten Wiederholungsgefahr und des beschriebenen Rückfalls in Zusammenschau mit der beschriebenen Beharrlichkeit des BF bei der Fortsetzung des delinquenten Verhaltens trotz des bereits verspürten Haftübels konnte im Falle des BF eine positive Zukunftsprognose nicht eindeutig erstellt werden. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung der Straffälligkeit bzw. des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung bzw. Sicherheit im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, FPG – somit auch eine Gefahr im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG – im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit, aber auch an der Nichtbegehung von Straftaten, aktuell – trotz der auch erkennbaren positiven Entwicklung – noch als gegeben erachtet werden. Angesichts der im Falle von Suchtmitteldelinquenz evidenten Wiederholungsgefahr und des beschriebenen Rückfalls in Zusammenschau mit der beschriebenen Beharrlichkeit des BF bei der Fortsetzung des delinquenten Verhaltens trotz des bereits verspürten Haftübels konnte im Falle des BF eine positive Zukunftsprognose nicht eindeutig erstellt werden. Im Ergebnis liegt aufgrund des vom BF zuletzt gesetzten Verhaltens ein Versagungsgrund

§ 11Abs. 2 Z 1 i

Vm Abs. 4 Z 1 NAG vor, welcher der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre und wurde dieser Versagungsgrund der NAG-Behörde erst nachträglich bekannt. Die Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 Z 1 FPG sind somit erfüllt und erweist sich die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung dem Grunde nach als zulässig.Im Ergebnis liegt aufgrund des vom BF zuletzt gesetzten Verhaltens ein Versagungsgrund

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG vor, welcher der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre und wurde dieser Versagungsgrund der NAG-Behörde erst nachträglich bekannt. Die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG sind somit erfüllt und erweist sich die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung dem Grunde nach als zulässig. 3.1.

  1. Zur Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG:3.1.
  2. Zur Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG: Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Da durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des BF in Österreich eingegriffen wird, muss im Sinne des § 9 BFA-VG im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft werden, ob ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens vorliegt oder die Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Da durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des BF in Österreich eingegriffen wird, muss im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft werden, ob ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens vorliegt oder die Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. In Abwägung der

Art. 8

EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:In Abwägung der

Artikel 8

, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes: - Aufenthaltsdauer, Rechtmäßigkeit des Aufenthalts Der BF reiste erstmals Ende des Jahres 2001 in das Bundesgebiet ein und hielt sich hier jedenfalls bis 2004 als Asylwerber auf. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde im Jahr 2008 rechtskräftig negativ beschieden. Er hielt sich offenkundig weiterhin im Bundesgebiet auf, was sich aus seinen Wohnsitzmeldungen und Sozialversicherungsdaten ergibt. Jedenfalls von August 2011 bis zu seinem Aufenthalt in Deutschland ab Oktober 2017 verfügte er auch über Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Von Oktober 2017 bis August 2020 war der BF nicht in Österreich aufhältig. Nachdem bereits im August 2019 ein Verlängerungsantrag gestellt wurde, verfügte der BF nach seiner Rückkehr nach Österreich im August 2020 ab Juni 2022 wieder über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet und wurde dieser zuletzt bis April 2027 verlängert. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der BF daher rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF hielt sich von Ende 2001 bis Oktober 2017 – somit über 10 Jahre lang – und danach wieder ab August 2020 in Österreich auf. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einem mehr als 10 Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (vgl. VwGH 08.08.2023, Ra 2023/17/0116), jedoch muss im gegenständlichen Fall berücksichtigt werden, dass sein Aufenthalt durch den beinahe dreijährigen (Haft-)Aufenthalt in Deutschland eine maßgebliche Unterbrechung erfuhr und seit seiner Wiedereinreise noch keine 5 Jahre vergangen sind. Zwar findet die genannte Rechtsprechung zu mehr als 10 Jahre dauernden Aufenthalten im Inland auch auf Fälle eines einmaligen für wenige Monate unterbrochenen Inlandsaufenthaltes Anwendung; bei einer – wie hier – mehrjährigen Unterbrechung des Inlandsaufenthaltes ist aber nicht mehr von einer vergleichbaren Verdichtung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen wie bei einem durchgehenden Aufenthalt von mehr als 10 Jahren (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528, Rz 11).Der BF hielt sich von Ende 2001 bis Oktober 2017 – somit über 10 Jahre lang – und danach wieder ab August 2020 in Österreich auf. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einem mehr als 10 Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist vergleiche VwGH 08.08.2023, Ra 2023/17/0116), jedoch muss im gegenständlichen Fall berücksichtigt werden, dass sein Aufenthalt durch den beinahe dreijährigen (Haft-)Aufenthalt in Deutschland eine maßgebliche Unterbrechung erfuhr und seit seiner Wiedereinreise noch keine 5 Jahre vergangen sind. Zwar findet die genannte Rechtsprechung zu mehr als 10 Jahre dauernden Aufenthalten im Inland auch auf Fälle eines einmaligen für wenige Monate unterbrochenen Inlandsaufenthaltes Anwendung; bei einer – wie hier – mehrjährigen Unterbrechung des Inlandsaufenthaltes ist aber nicht mehr von einer vergleichbaren Verdichtung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen wie bei einem durchgehenden Aufenthalt von mehr als 10 Jahren vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528, Rz 11). Betont wird jedoch ausdrücklich, dass die lange Gesamtaufenthaltsdauer des BF nicht verkannt wird und entsprechende Berücksichtigung im Rahmen der gegenständlichen Interessenabwägung findet. - tatsächliches Bestehen eines Familienlebens Der BF hat ausweislich der Feststellungen eine im Jahr 2008 geborene Tochter aus zweiter Ehe, zu der er jedoch zumindest seit 2018 keinen Kontakt hat und dieser auch seitens der Tochter aktuell nicht gewünscht ist. Die Tochter bzw. die Kindesmutter erhielt einen Unterhaltsvorschuss aus öffentlichen Geldern, für welchen der BF nunmehr Rückzahlungen leistet. Was die im Jahr 2008 geborene Tochter des BF betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass ein von Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht und diese besonders geschützte Verbindung grundsätzlich nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden kann. Bei volljährigen Kindern führt das Auflösen der Hausgemeinschaft nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (vgl. VfGH 24.11.2014, E 1091/2014 mit Verweis auf die Rsp. des EGMR). Im gegenständlichen Fall kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Beziehung zur 17-jährigen Tochter, angesichts des etwa 2018 – Zeit der Inhaftierung in Deutschland – erfolgten Kontaktabbruchs, noch als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK qualifiziert werden kann. Aufgrund des langjährigen Kontaktabbruchs und der zeitnah eintreten Volljährigkeit, steht diese Verbindung – im Hinblick auf die Straffälligkeit des BF –einer Aufenthaltsbeendigung jedenfalls nicht im Wege. Sollte von Seiten der Tochter wieder Kontakt gewünscht werden, könnte dieser im Rückkehrfall zumutbar über moderne Kommunikationsmittel aufgenommen werden.Was die im Jahr 2008 geborene Tochter des BF betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass ein von Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht und diese besonders geschützte Verbindung grundsätzlich nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden kann. Bei volljährigen Kindern führt das Auflösen der Hausgemeinschaft nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vergleiche VfGH 24.11.2014, E 1091 aus 2014, mit Verweis auf die Rsp. des EGMR). Im gegenständlichen Fall kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Beziehung zur 17-jährigen Tochter, angesichts des etwa 2018 – Zeit der Inhaftierung in Deutschland – erfolgten Kontaktabbruchs, noch als Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK qualifiziert werden kann. Aufgrund des langjährigen Kontaktabbruchs und der zeitnah eintreten Volljährigkeit, steht diese Verbindung – im Hinblick auf die Straffälligkeit des BF –einer Aufenthaltsbeendigung jedenfalls nicht im Wege. Sollte von Seiten der Tochter wieder Kontakt gewünscht werden, könnte dieser im Rückkehrfall zumutbar über moderne Kommunikationsmittel aufgenommen werden. Der BF führt seit etwa vier Jahren eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen, mit welcher er zwei gemeinsame minderjährige Kinder hat, bei denen es sich ebenfalls um österreichische Staatsbürger handelt. Die Tochter wurde im September 2022 geboren und der Sohn im Dezember 2024. Während der Inhaftierung des BF hatte er bei wöchentlichen Ausgängen Kontakt zur Tochter. Davor wurde er von dieser gemeinsam mit der Lebensgefährtin besucht. Während des elektronisch überwachten Hausarrestes bestand bereits wieder ein gemeinsamer Haushalt. Auch aktuell lebt der BF mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern auch noch in einem gemeinsamen Haushalt, wie eine aktuelle Haushaltsabfrage ergab. Zur Lebensgefährtin und den gemeinsamen zwei Kindern besteht unstrittig ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK und kommt diesem im Rahmen der gegenständlichen Interessenabwägung eine entsprechend hohe Bedeutung zu.Zur Lebensgefährtin und den gemeinsamen zwei Kindern beste

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