Vm. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 5 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 300,- verhängt, weil sie der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.01.2026 um 13:45 Uhr trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne triftigen Grund fernblieb.Über römisch 40 , geb. römisch 40 , wird
Paragraph 19, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 300,- verhängt, weil sie der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.01.2026 um 13:45 Uhr trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne triftigen Grund fernblieb. Die Zwangsstrafe ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses unter Anführung der Verfahrenszahl I406 2015943-4 auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts (BIC: BUNDATWW, IBAN: AT84 0100 0000 0501 0167) bei sonstiger Exekution zu überweisen oder einzuzahlen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1 AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
Paragraph 19, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
2 AVG ist in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
Paragraph 19, Absatz 2, AVG ist in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
Paragraph 19, Absatz 3, AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann eine berufliche Verhinderung jedenfalls nur unter den Rechtfertigungsgrund der „sonstigen begründeten Hindernisse“ des § 19 Abs 3 AVG fallen, wobei auch eine solche Verhinderung allgemein nur dann als triftig angesehen wird, wenn sie „so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann“ (vgl VwGH 10. 3. 2003, 2001/03/0025).Nach der Rechtsprechung des VwGH kann eine berufliche Verhinderung jedenfalls nur unter den Rechtfertigungsgrund der „sonstigen begründeten Hindernisse“ des Paragraph 19, Absatz 3, AVG fallen, wobei auch eine solche Verhinderung allgemein nur dann als triftig angesehen wird, wenn sie „so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann“ vergleiche VwGH 10. 3. 2003, 2001/03/0025).
1 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
Paragraph 5, Absatz eins, VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird. Die Vollstreckung hat
2 VVG mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.Die Vollstreckung hat
Paragraph 5, Absatz 2, VVG mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist. Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dürfen
3 VVG die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 2 000 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Das Zwangsmittel der Haft darf überdies nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht.Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dürfen
Paragraph 5, Absatz 3, VVG die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 2 000 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Das Zwangsmittel der Haft darf überdies nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht. Gegenständlich ist XXXX der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.01.2026, zu der sie als Zeugin geladen war, ferngeblieben. Für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens wurde ihr in dem zu eigenen Handen durch Hinterlegung zugestellten Ladungsbeschluss die Verhängung von Zwangsstrafen ausdrücklich angedroht.Gegenständlich ist römisch 40 der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.01.2026, zu der sie als Zeugin geladen war, ferngeblieben. Für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens wurde ihr in dem zu eigenen Handen durch Hinterlegung zugestellten Ladungsbeschluss die Verhängung von Zwangsstrafen ausdrücklich angedroht. XXXX teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 04.01.2026, somit einen Tag vor der mündlichen Verhandlung, per E-Mail mit, dass sie aus nicht näher bezeichneten “beruflichen Gründen” nicht zur Verhandlung erscheinen könne. Beweismittel wurden keine übermittelt. römisch 40 teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 04.01.2026, somit einen Tag vor der mündlichen Verhandlung, per E-Mail mit, dass sie aus nicht näher bezeichneten “beruflichen Gründen” nicht zur Verhandlung erscheinen könne. Beweismittel wurden keine übermittelt. Es wurde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, dass ihre berufliche Verhinderung als triftig iSd oben zitierten Rechtsprechung angesehen werden kann, zumal XXXX seit dem Erhalt des Ladungsbeschlusses genügend Zeit hatte, entsprechende Dispositionen zu treffen.Es wurde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, dass ihre berufliche Verhinderung als triftig iSd oben zitierten Rechtsprechung angesehen werden kann, zumal römisch 40 seit dem Erhalt des Ladungsbeschlusses genügend Zeit hatte, entsprechende Dispositionen zu treffen. Das Bundesverwaltungsgericht hält die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 300,-- für angemessen und erforderlich, zumal trotz Androhung einer Zwangsstrafe dem Ladungsbeschluss ohne triftigen Grund keine Folge geleistet wurde. Die Zwangsstrafe ist auch geeignet, XXXX zur Befolgung künftiger Ladungen zu veranlassen.Das Bundesverwaltungsgericht hält die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 300,-- für angemessen und erforderlich, zumal trotz Androhung einer Zwangsstrafe dem Ladungsbeschluss ohne triftigen Grund keine Folge geleistet wurde. Die Zwangsstrafe ist auch geeignet, römisch 40 zur Befolgung künftiger Ladungen zu veranlassen. Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist
2 AVG im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Als angemessene Frist für die Bezahlung der Zwangsstrafe werden zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses festgesetzt. Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist
Paragraph 59, Absatz 2, AVG im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Als angemessene Frist für die Bezahlung der Zwangsstrafe werden zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses festgesetzt. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I406.2015943.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.