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{'item': 'I406 2015943-4'}

Obsah (7)§ 19Art. 133§ 17Art. 130§ 5§ 59§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2026 GeschäftszahlI406 2015943-4 Spruch, I406 2015943-4/45Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Ger

§ 19Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) i

Vm. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 5 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 300,- verhängt, weil sie der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.01.2026 um 13:45 Uhr trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne triftigen Grund fernblieb.Über römisch 40 , geb. römisch 40 , wird

Paragraph 19, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 300,- verhängt, weil sie der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.01.2026 um 13:45 Uhr trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne triftigen Grund fernblieb. Die Zwangsstrafe ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses unter Anführung der Verfahrenszahl I406 2015943-4 auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts (BIC: BUNDATWW, IBAN: AT84 0100 0000 0501 0167) bei sonstiger Exekution zu überweisen oder einzuzahlen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2025, I406 2015943-4/31Z, wurde XXXX in der Beschwerdesache XXXX gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2020 als Zeugin zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.01.2026 um 13:45 Uhr geladen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2025, I406 2015943-4/31Z, wurde römisch 40 in der Beschwerdesache römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2020 als Zeugin zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.01.2026 um 13:45 Uhr geladen. Für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens wurde die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 726,-- und ersatzweise eine Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen angedroht. Dieser per RSb-Brief verschickte Ladungsbeschluss wurde in einer Post-Geschäftsstelle hinterlegt, in der Abgabeeinrichtung von XXXX wurde eine Verständigung über die Hinterlegung eingelegt. Ab 11.12.2025 begann die Frist zur Abholung des Ladungsbeschlusses. Dieser per RSb-Brief verschickte Ladungsbeschluss wurde in einer Post-Geschäftsstelle hinterlegt, in der Abgabeeinrichtung von römisch 40 wurde eine Verständigung über die Hinterlegung eingelegt. Ab 11.12.2025 begann die Frist zur Abholung des Ladungsbeschlusses. Der Ladungsbeschluss wurde von XXXX innerhalb der Abholfrist behoben.Der Ladungsbeschluss wurde von römisch 40 innerhalb der Abholfrist behoben. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.01.2026 in der Beschwerdesache von XXXX eine mündliche Verhandlung durch. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.01.2026 in der Beschwerdesache von römisch 40 eine mündliche Verhandlung durch. XXXX blieb der Verhandlung fern und gab nicht näher bezeichnete “berufliche Gründe” als Grund für ihr Nichterscheinen an. römisch 40 blieb der Verhandlung fern und gab nicht näher bezeichnete “berufliche Gründe” als Grund für ihr Nichterscheinen an. Beweismittel wurden keine übermittelt.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zum Sachverhalt: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2025, dem Rückschein des RSb-Briefs der österreichischen Post AG, der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 05.01.2026 und der E-Mail von XXXX vom 04.01.2026.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2025, dem Rückschein des RSb-Briefs der österreichischen Post AG, der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 05.01.2026 und der E-Mail von römisch 40 vom 04.01.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  5. Zur Verhängung einer Zwangsstrafe:

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 19Abs.

1 AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

Paragraph 19, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

§ 19Abs.

2 AVG ist in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

Paragraph 19, Absatz 2, AVG ist in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

§ 19Abs.

3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

Paragraph 19, Absatz 3, AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann eine berufliche Verhinderung jedenfalls nur unter den Rechtfertigungsgrund der „sonstigen begründeten Hindernisse“ des § 19 Abs 3 AVG fallen, wobei auch eine solche Verhinderung allgemein nur dann als triftig angesehen wird, wenn sie „so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann“ (vgl VwGH 10. 3. 2003, 2001/03/0025).Nach der Rechtsprechung des VwGH kann eine berufliche Verhinderung jedenfalls nur unter den Rechtfertigungsgrund der „sonstigen begründeten Hindernisse“ des Paragraph 19, Absatz 3, AVG fallen, wobei auch eine solche Verhinderung allgemein nur dann als triftig angesehen wird, wenn sie „so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann“ vergleiche VwGH 10. 3. 2003, 2001/03/0025).

§ 5Abs.

1 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

Paragraph 5, Absatz eins, VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird. Die Vollstreckung hat

§ 5Abs.

2 VVG mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.Die Vollstreckung hat

Paragraph 5, Absatz 2, VVG mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist. Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dürfen

§ 5Abs.

3 VVG die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 2 000 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Das Zwangsmittel der Haft darf überdies nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht.Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dürfen

Paragraph 5, Absatz 3, VVG die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 2 000 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Das Zwangsmittel der Haft darf überdies nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht. Gegenständlich ist XXXX der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.01.2026, zu der sie als Zeugin geladen war, ferngeblieben. Für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens wurde ihr in dem zu eigenen Handen durch Hinterlegung zugestellten Ladungsbeschluss die Verhängung von Zwangsstrafen ausdrücklich angedroht.Gegenständlich ist römisch 40 der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.01.2026, zu der sie als Zeugin geladen war, ferngeblieben. Für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens wurde ihr in dem zu eigenen Handen durch Hinterlegung zugestellten Ladungsbeschluss die Verhängung von Zwangsstrafen ausdrücklich angedroht. XXXX teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 04.01.2026, somit einen Tag vor der mündlichen Verhandlung, per E-Mail mit, dass sie aus nicht näher bezeichneten “beruflichen Gründen” nicht zur Verhandlung erscheinen könne. Beweismittel wurden keine übermittelt. römisch 40 teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 04.01.2026, somit einen Tag vor der mündlichen Verhandlung, per E-Mail mit, dass sie aus nicht näher bezeichneten “beruflichen Gründen” nicht zur Verhandlung erscheinen könne. Beweismittel wurden keine übermittelt. Es wurde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, dass ihre berufliche Verhinderung als triftig iSd oben zitierten Rechtsprechung angesehen werden kann, zumal XXXX seit dem Erhalt des Ladungsbeschlusses genügend Zeit hatte, entsprechende Dispositionen zu treffen.Es wurde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, dass ihre berufliche Verhinderung als triftig iSd oben zitierten Rechtsprechung angesehen werden kann, zumal römisch 40 seit dem Erhalt des Ladungsbeschlusses genügend Zeit hatte, entsprechende Dispositionen zu treffen. Das Bundesverwaltungsgericht hält die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 300,-- für angemessen und erforderlich, zumal trotz Androhung einer Zwangsstrafe dem Ladungsbeschluss ohne triftigen Grund keine Folge geleistet wurde. Die Zwangsstrafe ist auch geeignet, XXXX zur Befolgung künftiger Ladungen zu veranlassen.Das Bundesverwaltungsgericht hält die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 300,-- für angemessen und erforderlich, zumal trotz Androhung einer Zwangsstrafe dem Ladungsbeschluss ohne triftigen Grund keine Folge geleistet wurde. Die Zwangsstrafe ist auch geeignet, römisch 40 zur Befolgung künftiger Ladungen zu veranlassen. Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist

§ 59Abs.

2 AVG im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Als angemessene Frist für die Bezahlung der Zwangsstrafe werden zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses festgesetzt. Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist

Paragraph 59, Absatz 2, AVG im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Als angemessene Frist für die Bezahlung der Zwangsstrafe werden zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses festgesetzt. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I406.2015943.4.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.