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{'item': 'I406 2240108-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2026 GeschäftszahlI406 2240108-4 Spruch, I406 2240108-4 /9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West vom 03.12.2025, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Tunesien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West vom 03.12.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger, reiste Anfang des Jahres 2005 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein. Sein Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet war rechtmäßig und fußte zuletzt auf dem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“, der bis zum 23.09.2019 gültig war.
  2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 25.01.2018 wurde er wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt. Nach zweiseitiger Berufung wurde die Dauer der ausgesprochenen Strafe mit Urteil eines Oberlandesgerichtes vom 24.07.2018 auf zwei Jahre und zehn Monate angehoben.
  3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 25.01.2018 wurde er wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt. Nach zweiseitiger Berufung wurde die Dauer der ausgesprochenen Strafe mit Urteil eines Oberlandesgerichtes vom 24.07.2018 auf zwei Jahre und zehn Monate angehoben.
  4. Aufgrund dieser Verurteilung erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA; belangte Behörde) mit Bescheid vom 18.10.2018 gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbot. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 08.03.2021, Zl. I403 2240108-1/3E, aufgrund des Vorliegens eines Zustellungsmangels und mangels daraus resultierender rechtswirksamer Erlassung des Bescheides als unzulässig zurück.
  5. Mit Bescheid vom 26.05.2021 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung und erklärte seine Abschiebung nach Tunesien für zulässig. Die belangte Behörde räumte ihm keine Frist für seine freiwillige Ausreise ein und erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab.
  6. Mit Bescheid vom 26.05.2021 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung und erklärte seine Abschiebung nach Tunesien für zulässig. Die belangte Behörde räumte ihm keine Frist für seine freiwillige Ausreise ein und erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab. Mit Erkenntnis vom 14.07.2021, Zl. I422 2240108-2/5E, wies das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
  7. Der Beschwerdeführer verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte am 28.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.10.2021 folgendermaßen begründete: „Ich habe ursprünglich meine Heimat verlassen wegen meiner österreichischen Frau. Ich wollte mit ihr hier in Österreich leben. Mittlerweile sind wir geschieden. Ich habe jedoch vier Kinder von einer deutschen Staatsbürgerin und möchte deshalb nicht zurück in meine Heimat, um den Kontakt zu diesen aufrecht zu erhalten.“ Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, seine Kinder nicht mehr zu sehen.
  8. Am 09.11.2021 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Er erklärte, vier in XXXX in Deutschland lebende minderjährige Kinder zu haben. Er habe seine Kinder zuletzt im Jahr 2016 gesehen, das alleinige Sorgerecht habe die Mutter der Kinder. Die ihm zur Last gelegten Straftaten habe er nicht begangen. Er müsse in Österreich bleiben, um seine Unschuld zu beweisen. Gegen seine Person bestehe ein internationaler Haftbefehl. Im Falle einer Rückkehr nach Tunesien würde den tunesischen Behörden unweigerlich seine Straftat zur Kenntnis gelangen und ihm drohe eine neuerliche Festnahme und Bestrafung. Er glaube, er könne geschlagen und in ein Gefängnis gebracht werden. Außerdem könne er nicht mehr in Tunesien leben. Es sei sehr gefährlich dort und er würde in Tunesien keinen Job bekommen. Außerdem habe er seine Kinder hier und wolle bei ihnen bleiben.
  9. Am 09.11.2021 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Er erklärte, vier in römisch 40 in Deutschland lebende minderjährige Kinder zu haben. Er habe seine Kinder zuletzt im Jahr 2016 gesehen, das alleinige Sorgerecht habe die Mutter der Kinder. Die ihm zur Last gelegten Straftaten habe er nicht begangen. Er müsse in Österreich bleiben, um seine Unschuld zu beweisen. Gegen seine Person bestehe ein internationaler Haftbefehl. Im Falle einer Rückkehr nach Tunesien würde den tunesischen Behörden unweigerlich seine Straftat zur Kenntnis gelangen und ihm drohe eine neuerliche Festnahme und Bestrafung. Er glaube, er könne geschlagen und in ein Gefängnis gebracht werden. Außerdem könne er nicht mehr in Tunesien leben. Es sei sehr gefährlich dort und er würde in Tunesien keinen Job bekommen. Außerdem habe er seine Kinder hier und wolle bei ihnen bleiben. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, bis zu seiner nächsten niederschriftlichen Einvernahme zu den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Tunesien Stellung zu nehmen, worauf er jedoch verzichtete.
  10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2021, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt I.) sowie subsidiären Schutz abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde weiters festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gleichzeitig wurde ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VIII.).
  11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt römisch eins.) sowie subsidiären Schutz abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde weiters festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gleichzeitig wurde ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch acht.).
  12. Mit Erkenntnis vom 25.02.2022, Zl. I406 2240108-3/5E, wies das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
  13. Mit Beschluss vom
  14. April 2022 wies der Verwaltungsgerichtshof die dagegen erhobene Revision zurück.
  15. Am 12.11.2025 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
  16. Bei der Erstbefragung Folgeantrag durch Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.11.2025 gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hinderten oder beeinträchtigten. Er stelle neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, da sein Gesundheitszustand nicht mehr so gut sei, er “brauche eine bessere Gesundheitsvorsorge” und viele Medikamente, welche er in Tunesien nicht bekomme, er habe keine Familienangehörigen in der Heimat. Wenn er in Tunesien sei, sei er auf der Straße, das sei alles. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte, gab er an, er habe Angst um seinen Gesundheitszustand und dass es in Tunesien für ihn nicht sicher sei. Die Frage nach konkreten Hinweise, dass ihm im Fall seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würden oder ob er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätten, verneinte er. Die Änderungen der Situation beziehungsweise der Fluchtgründe sei ihm seit 2017 bekannt. Er sei über ein Jahr in psychologsicher Behandlung wegen Depressionen und müsse einmal in der Woche zur Therapie. Auch während seiner Haft in der JA XXXX habe er psychologische Behandlungen gehabt, Befunde habe er bei sich. Die Änderungen der Situation beziehungsweise der Fluchtgründe sei ihm seit 2017 bekannt. Er sei über ein Jahr in psychologsicher Behandlung wegen Depressionen und müsse einmal in der Woche zur Therapie. Auch während seiner Haft in der JA römisch 40 habe er psychologische Behandlungen gehabt, Befunde habe er bei sich.
  17. Bei der niederschriftlichen Befragung durch das BFA am 26.11.2025 gab der Beschwerdeführer im wesentlichen an: Er habe eine chronische Krankheit, wisse aber bis jetzt wisse nicht ganz genau, was er habe, er habe es seit 2017, er habe Schmerzen in den Gelenken, die im Erstasylverfahren angeführte Borreliose habe er nicht mehr, er sei auch seit zwei Jahren in Psychotherapie. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, selbstständig und unverzüglich medizinische Unterlagen, Befunde, Gutachten, usw. unaufgefordert dem BFA vorzulegen und sagte dies zu. Von seiner ersten Frau sei er geschieden, mit seiner zweiten, der jetzigen, die in Deutschland lebe, sei er nicht standesamtlich verheiratet, er habe mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt von 2010 bis 2017 in XXXX gelebt, sie hätten vier Kinder, die bei der Mutter lebten, alle seien in XXXX geboren und sowohl deutsche als auch tunesische, Staatsbürger. Die Mutter habe das alleinige Sorgerecht. Er habe keinen Kontakt mit seinen Kindern, die Exfrau habe das verboten. Er müsse keine Alimente bezahlen, da er krank sei, daher habe er nichts bezahlt.Von seiner ersten Frau sei er geschieden, mit seiner zweiten, der jetzigen, die in Deutschland lebe, sei er nicht standesamtlich verheiratet, er habe mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt von 2010 bis 2017 in römisch 40 gelebt, sie hätten vier Kinder, die bei der Mutter lebten, alle seien in römisch 40 geboren und sowohl deutsche als auch tunesische, Staatsbürger. Die Mutter habe das alleinige Sorgerecht. Er habe keinen Kontakt mit seinen Kindern, die Exfrau habe das verboten. Er müsse keine Alimente bezahlen, da er krank sei, daher habe er nichts bezahlt. Er habe drei Schwestern in Frankreich, die vierte lebe Schwester in Tunesien, weiters jeweils einen Bruder in Deutschland, Frankreich und Tunesien. Den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle er, da er alleine sei, er wolle hier durch leichte Arbeit sein Geld verdienen. Im Herkunftsstaat habe er den Lebensunterhalt finanziert, indem er in Hotels gearbeitet habe, er habe als Animateur sowie als Sanitäter gearbeitet und habe Schweißer gelernt, in Österreich habe er zuletzt als Staplerfahrer sowie als Tischler gearbeitet. Die Fluchtgründe für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz seien dieselben Gründe, welche er bereits im Erstasylverfahren angegeben habe, neue Fluchtgründe gebe es keine.
  18. Mit Bescheid vom 03.12.2025 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz vom 12.11.2025 hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
  19. Mit Bescheid vom 03.12.2025 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz vom 12.11.2025 hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.
  20. Dagegen richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 17.12.
  21. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
  22. Feststellungen: 1.
  23. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Tunesien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20 b AsylG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger, es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Tunesien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20, b AsylG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger, es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.01.2018, zu XXXX wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.01.2018, zu römisch 40 wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt. 1.
  24. Zu den Verfahren des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer reiste Anfang des Jahres 2005 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein. Er war vom 14.01.2005 bis zum 21.07.2007 und vom 14.01.2008 bis zum 14.11.2018 mit Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet gemeldet und hat im Zeitraum vom 02.11.2005 bis zum 28.08.2018 mit Unterbrechungen in Österreich gearbeitet. Sein Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet war während dieses Zeitraums rechtmäßig und fußte zuletzt auf dem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“, der bis zum 23.09.2019 gültig war. Im Herbst 2018 hielt sich der Beschwerdeführer in Frankreich auf. Er wurde in weiterer Folge in Deutschland angehalten und von dort aus zur Vollziehung einer Haftstrafe nach Österreich ausgeliefert. Ab 22.11.2019 war der Beschwerdeführer aufgrund der Verbüßung einer Haftstrafe erneut im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Er befand sich von 22.11.2019 bis 23.07.2021 in Strafhaft. Mit Bescheid vom 26.05.2021 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, erklärte seine Abschiebung nach Tunesien für zulässig und räumte ihm keine Frist für seine freiwillige Ausreise ein. Dieser Bescheid erwuchs mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2021, Zl. I422 2240108-2/5E, in Rechtskraft. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft tauchte der Beschwerdeführer unter und verblieb unrechtmäßig im Bundegebiet. Seit dem 25.11.2021 verfügt er neuerlich über eine Hauptwohnsitz-Meldeadresse in Österreich. Am 28.10.2021 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2021, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde weiters festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei. Gleichzeitig wurde ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde weiters festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei. Gleichzeitig wurde ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Mit Erkenntnis vom 25.02.2022, Zl. I406 2240108-3/5E, wies das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Mit Beschluss vom
  25. April 2022 wies der Verwaltungsgerichtshof die dagegen erhobene Revision zurück. Am 12.11.2025 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 03.12.2025 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz vom 12.11.2025 hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.Mit Bescheid vom 03.12.2025 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz vom 12.11.2025 hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. 1.
  26. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wird in seinem Herkunftsland Tunesien weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt und ist in seinem Herkunftsstaat nicht gefährdet, aus solchen Gründen verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Tunesien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner realen Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung, der Todesstrafe ausgesetzt sein. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits während seines anhängigen ersten Asylverfahrens die im nunmehrigen Verfahren geltend gemachten Ausreisegründe vorgebracht hat und dieses Vorbringen nicht geeignet ist, neue, nach rechtskräftiger Entscheidung des ersten Asylverfahrens entstandene, entscheidungsrelevante Sachverhaltselemente darzutun. Somit ist seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2022, Zl. I406 2240108-3/5E, betreffend die asylrelevanten Fluchtgründe des Beschwerdeführers keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes eingetreten. 1.
  27. Zur Lage in Tunesien: Zur Lage in Tunesien hielt bereits das BFA in der angefochtenen Entscheidung fest, das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesen Feststellungen an: Die relevanten Punkte und von Amtswegen berücksichtigte Ländersituation beruht auf folgenden Quellen und lauten wie folgt: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung 2025-02-27 17:09 Tunesien wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Herkunftsstaat geführt. Aufgrund von Entwicklungen in Tunesien ist derzeit eine Überprüfung der Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat anhängig. Politische Lage Letzte Änderung 2025-02-26 13:47 Die politische Lage ist angespannt. Tunesien, einst als einzige Demokratie aus dem Arabischen Frühling 2011 hervorgegangen, erlebt seit 2019 unter Präsident Saïed einen politischen Wandel. Er hat seine Machtbefugnisse kontinuierlich ausgebaut. 2021 löste Saïed das Parlament auf - ein Schritt, den die Opposition als Staatsstreich bezeichnet hat. Anschließend ließ er die Verfassung zu seinen Gunsten ändern. Saïed weist Kritik an seinem Kurs zurück, nach eigenen Angaben kämpft er gegen eine korrupte Elite im Land (Tagesschau 7.10.2024). Bei der Präsidentschaftswahl am
  28. Oktober 2024 wurde Amtsinhabers Kaïs Saïed mit 90,69 % der Stimmen wiedergewählt (HRW 16.1.2025; vgl. Tagesschau 7.10.2024, JoD 10.2024), er gewann so eine zweite fünfjährige Amtszeit (JoD 10.2024). Die Wahlbeteiligung lag nach Angaben der Wahlkommission bei 28,8 % (HRW 16.1.2025; vgl. Tagesschau 7.10.2024) und damit nur halb so hoch wie bei der Stichwahl um das Präsidentenamt 2019 (Tagesschau 7.10.2024). Die Opposition hat die Ergebnisse angezweifelt. Allerdings hatte der seit Jahren zunehmend autoritär herrschende Saïed im Grunde keine echte Konkurrenz. Seine Wiederwahl galt als sicher (Tagesschau 7.10.2024). Bei der Präsidentschaftswahl am
  29. Oktober 2024 wurde Amtsinhabers Kaïs Saïed mit 90,69 % der Stimmen wiedergewählt (HRW 16.1.2025; vergleiche Tagesschau 7.10.2024, JoD 10.2024), er gewann so eine zweite fünfjährige Amtszeit (JoD 10.2024). Die Wahlbeteiligung lag nach Angaben der Wahlkommission bei 28,8 % (HRW 16.1.2025; vergleiche Tagesschau 7.10.2024) und damit nur halb so hoch wie bei der Stichwahl um das Präsidentenamt 2019 (Tagesschau 7.10.2024). Die Opposition hat die Ergebnisse angezweifelt. Allerdings hatte der seit Jahren zunehmend autoritär herrschende Saïed im Grunde keine echte Konkurrenz. Seine Wiederwahl galt als sicher (Tagesschau 7.10.2024). Die Behörden haben die Integrität der Präsidentschaftswahlen untergraben, indem sie das Wahlgesetz nur wenige Tage vor der Wahl änderten (HRW 3.10.2024); und auch der Wahlkampf war von mehreren juristischen Auseinandersetzungen überschattet. Folglich kamen bereits vor der Abstimmung Zweifel an deren Legitimität auf (DW 7.10.2024). Mehrere von der Wahlbehörde abgelehnte Kandidaten hatten Widerspruch gegen ihre Ablehnung eingereicht, dreien von ihnen gab das zuständige Verwaltungsgericht recht. Die Wahlbehörde ISIE, deren Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden, weigerte sich jedoch, die drei Kandidaten ins Rennen aufzunehmen (DW 7.10.2024; vgl. HRW 16.1.2025, DW 9.9.2024). Infolgedessen verabschiedete das Parlament zudem zehn Tage vor der Wahl eine Gesetzesänderung (DW 7.10.2024; vgl. HRW 3.10.2024) und entzog dem Verwaltungsgericht die Zuständigkeit für Wahlanliegen - offenbar mit dem Ziel, zu verhindern, dass es die Abstimmung im Nachhinein für ungültig erklären würde (DW 7.10.2024).Die Behörden haben die Integrität der Präsidentschaftswahlen untergraben, indem sie das Wahlgesetz nur wenige Tage vor der Wahl änderten (HRW 3.10.2024); und auch der Wahlkampf war von mehreren juristischen Auseinandersetzungen überschattet. Folglich kamen bereits vor der Abstimmung Zweifel an deren Legitimität auf (DW 7.10.2024). Mehrere von der Wahlbehörde abgelehnte Kandidaten hatten Widerspruch gegen ihre Ablehnung eingereicht, dreien von ihnen gab das zuständige Verwaltungsgericht recht. Die Wahlbehörde ISIE, deren Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden, weigerte sich jedoch, die drei Kandidaten ins Rennen aufzunehmen (DW 7.10.2024; vergleiche HRW 16.1.2025, DW 9.9.2024). Infolgedessen verabschiedete das Parlament zudem zehn Tage vor der Wahl eine Gesetzesänderung (DW 7.10.2024; vergleiche HRW 3.10.2024) und entzog dem Verwaltungsgericht die Zuständigkeit für Wahlanliegen - offenbar mit dem Ziel, zu verhindern, dass es die Abstimmung im Nachhinein für ungültig erklären würde (DW 7.10.2024). Im Vorfeld der Wahlen wurden die Repressionen gegen mehrere Gegner Saïed verschärft. Es wurden mindestens zehn Kandidaten und deren Mitglieder im Wahlkampfteam verurteilt oder verhaftet, während andere schikaniert und eingeschüchtert wurden (HRW 16.1.2025). Es kam auch zu willkürlichen Maßnahmen gegen unabhängige Medien und die Zivilgesellschaft (HRW 3.10.2024). Im August 2024 ließ der Wahlausschuss nur drei Kandidaten für die Präsidentschaftswahlen zu und lehnte 14 andere ab (HRW 16.1.2025; vgl. DW 9.9.2024). Saïeds einzige Gegenkandidaten (Tagesschau 7.10.2024), seinen ehemaligen Verbündeten und heutigen Kritiker, der Chef der Chaab-Partei, Zouhair Maghzaoui, sowie Ayachi Zammel (DW 7.10.2024), erzielten bei der Wahl nur einstellige Ergebnisse (Tagesschau 7.10.2024). Letzterer galt als aussichtsreicher Herausforderer, bis er im Vormonat verhaftet und zu zwölf Jahren Gefängnis verurteilt worden ist (DW 7.10.2024). Der liberale Industrielle Ayachi Zammel kam demnach auf 6,9 % der Stimmen, der frühere Abgeordnete Zouhair Maghzaoui holte 3,9 % (Tagesschau 7.10.2024).Im August 2024 ließ der Wahlausschuss nur drei Kandidaten für die Präsidentschaftswahlen zu und lehnte 14 andere ab (HRW 16.1.2025; vergleiche DW 9.9.2024). Saïeds einzige Gegenkandidaten (Tagesschau 7.10.2024), seinen ehemaligen Verbündeten und heutigen Kritiker, der Chef der Chaab-Partei, Zouhair Maghzaoui, sowie Ayachi Zammel (DW 7.10.2024), erzielten bei der Wahl nur einstellige Ergebnisse (Tagesschau 7.10.2024). Letzterer galt als aussichtsreicher Herausforderer, bis er im Vormonat verhaftet und zu zwölf Jahren Gefängnis verurteilt worden ist (DW 7.10.2024). Der liberale Industrielle Ayachi Zammel kam demnach auf 6,9 % der Stimmen, der frühere Abgeordnete Zouhair Maghzaoui holte 3,9 % (Tagesschau 7.10.2024). Bürgerliche Wahlbeobachtungsgruppen, die während des demokratischen Übergangs in Tunesien Erfahrungen mit der Überwachung von Wahlen gesammelt hatten, bewarben sich um die Beobachtung der Wahlen
  30. Die Wahlkommission lehnte jedoch die meisten ihrer Anträge mit der Begründung ab, dass sie verdächtige ausländische Gelder erhalten hätten (JoD 10.2024). Die tunesische Wahlkommission, die Saïed 2022 umstrukturiert hat, um sie seiner Kontrolle zu unterstellen, verweigerte zwei führenden Wahlbeobachtungsgruppen, I Watch und Mourakiboun, willkürlich die Akkreditierung unter dem Vorwand einer „verdächtigen ausländischen Finanzierung“. Gegen beide Gruppen wird nun ermittelt (HRW 16.1.2025).Bürgerliche Wahlbeobachtungsgruppen, die während des demokratischen Übergangs in Tunesien Erfahrungen mit der Überwachung von Wahlen gesammelt hatten, bewarben sich um die Beobachtung der Wahlen
  31. Die Wahlkommission lehnte jedoch die meisten ihrer Anträge mit der Begründung ab, dass sie verdächtige ausländische Gelder erhalten hätten (JoD 10.2024). Die tunesische Wahlkommission, die Saïed 2022 umstrukturiert hat, um sie seiner Kontrolle zu unterstellen, verweigerte zwei führenden Wahlbeobachtungsgruppen, römisch eins Watch und Mourakiboun, willkürlich die Akkreditierung unter dem Vorwand einer „verdächtigen ausländischen Finanzierung“. Gegen beide Gruppen wird nun ermittelt (HRW 16.1.2025). Quellen DW - Deutsche Welle (7.10.2024): Präsidentenwahl in Tunesien: Große Mehrheit fuür Saied, https://www.dw.com/de/präsidentenwahl-in-tunesien-große-mehrheit-für-saied/a-70422833, Zugriff 21.1.2025 DW - Deutsche Welle (9.9.2024): Tunesien: Präsidentschaftswahlen ohne Opposition, https://www.dw.com/de/tunesien-wie-präsident-saied-vor-den-wahlen-die-opposition-zerschlägt/a-70169867, Zugriff 21.1.2025 HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120124.html, Zugriff 21.1.2025 HRW - Human Rights Watch (3.10.2024): Tunisia: Authorities Undermine Election Integrity, https://www.ecoi.net/de/dokument/2117488.html, Zugriff 28.11.2024 JoD - Journal of Democracy (10.2024): Tunisia’s Insecure Strongman, https://www.journalofdemocracy.org/online-exclusive/tunisias-insecure-strongman, Zugriff 21.1.2025 Tagesschau - Tagesschau (7.10.2024): Tunesiens Präsident Saied wiedergewählt, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/tunesien-wahl-118.html, Zugriff 21.1.2025 Sicherheitslage Letzte Änderung 2025-02-26 14:47 Die Sicherheitslage in Tunesien ist vor allem in den südlichen Wüstengebieten (Grenze zu Libyen und Algerien) angespannt, sowie entlang der Grenze zu Algerien im Westen des Landes, dort vor allem im Gebiet um den Jebel Chaambi westlich von Kasserine. Das Risiko von terroristischen Anschlägen ist weiterhin gegeben, es ist aber eine spürbare Verringerung in den letzten Jahren feststellbar. Das Jahr 2015 bildete mit drei großen Anschlägen einen Höhepunkt, seitdem kam es zu einer deutlichen Reduktion terroristischer Aktivitäten. Die Terrorismusbekämpfung und die Sicherheit an den Grenzen gehören somit weiterhin zu den wichtigsten Prioritäten der tunesischen Regierung. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen, insbesondere wurde die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht. Die Zahl der Terroranschläge in Tunesien ist in der Folge in den letzten Jahren zurückgegangen, da sich die Sicherheitsstrukturen des Landes erheblich verbessert haben, was zu einer Stabilisierung der Lage geführt hat. Gemäß GTI wird Tunesien in den Jahren 2019, 2022 und 2023 als Land mit einem Terrorismusrisiko von „niedrig“ bewertet, nur das Jahr 2021 bildet mit einer Bewertung von „mittel“ eine Ausnahme (STDOK 27.6.2024). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 10.12.2024; vgl. BMEIA 10.12.2024).Die Sicherheitslage in Tunesien ist vor allem in den südlichen Wüstengebieten (Grenze zu Libyen und Algerien) angespannt, sowie entlang der Grenze zu Algerien im Westen des Landes, dort vor allem im Gebiet um den Jebel Chaambi westlich von Kasserine. Das Risiko von terroristischen Anschlägen ist weiterhin gegeben, es ist aber eine spürbare Verringerung in den letzten Jahren feststellbar. Das Jahr 2015 bildete mit drei großen Anschlägen einen Höhepunkt, seitdem kam es zu einer deutlichen Reduktion terroristischer Aktivitäten. Die Terrorismusbekämpfung und die Sicherheit an den Grenzen gehören somit weiterhin zu den wichtigsten Prioritäten der tunesischen Regierung. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen, insbesondere wurde die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht. Die Zahl der Terroranschläge in Tunesien ist in der Folge in den letzten Jahren zurückgegangen, da sich die Sicherheitsstrukturen des Landes erheblich verbessert haben, was zu einer Stabilisierung der Lage geführt hat. Gemäß GTI wird Tunesien in den Jahren 2019, 2022 und 2023 als Land mit einem Terrorismusrisiko von „niedrig“ bewertet, nur das Jahr 2021 bildet mit einer Bewertung von „mittel“ eine Ausnahme (STDOK 27.6.2024). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 10.12.2024; vergleiche BMEIA 10.12.2024). Nach anderen Angaben bleiben die von den bisherigen Regierungen angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Kampf gegen den Terrorismus trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Nach mehreren Anschlägen 2015 und einem schweren Angriff von IS-Milizen auf die Grenzstadt Ben Guerdane im März 2016 hat sich die Sicherheitslage zwar verbessert (AA 22.6.2023), bleibt jedoch besonders angespannt (AA 10.12.2024) und es kommt immer wieder zu Anschlägen (AA 22.6.2023). Mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz in in Ben Guerdane und der umliegenden Region zu rechnen (AA 10.12.2024). Im Mai 2023, verübte ein Angehöriger der maritimen Nationalgarde einen Anschlag während einer jüdischen Wallfahrt an der La Ghriba-Synagoge und tötet 5 Menschen (AA 22.6.2023). Im Juni 2022 wurden zwei Sicherheitskräfte bei einem Messerangriff im Zentrum von Tunis verletzt (EDA 10.12.2024). Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte Ausnahmezustand ist nach wie vor in Kraft, wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land (BMEIA 10.12.2024). Er gewährt den Sicherheitsbehörden einen erweiterten Handlungsspielraum, der von der Zivilgesellschaft kritisch beobachtet wird (ÖB Tunis 10.2022). Mit vermehrten Polizeikontrollen ist landesweit zu rechnen (AA 10.12.2024). Laut österreichischem Außenministerium gilt für eigene Staatsbürger eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Vereinzelte Aktionen von terroristisch motivierten Einzeltätern können nicht ausgeschlossen werden. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Grenzbereich zu Algerien ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen. Darüber hinaus kommt es zu bewaffneten Auseinandersetzungen in der Region Kasserin/Gebirgsmassiv Chaambi, dem Rückzugsgebiet der verbliebenen Terroristengruppen (BMEIA 10.12.2024). Ferner besteht südlich, bzw. südöstlich in den Sperrzonen der Grenzgebiete zu Algerien und Libyen sowie abseits der Touristenzentren am Rande der Sahara ein erhöhtes Entführungsrisiko (BMEIA 10.12.2024; vgl. AA 10.12.2024).Laut österreichischem Außenministerium gilt für eigene Staatsbürger eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Vereinzelte Aktionen von terroristisch motivierten Einzeltätern können nicht ausgeschlossen werden. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Grenzbereich zu Algerien ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen. Darüber hinaus kommt es zu bewaffneten Auseinandersetzungen in der Region Kasserin/Gebirgsmassiv Chaambi, dem Rückzugsgebiet der verbliebenen Terroristengruppen (BMEIA 10.12.2024). Ferner besteht südlich, bzw. südöstlich in den Sperrzonen der Grenzgebiete zu Algerien und Libyen sowie abseits der Touristenzentren am Rande der Sahara ein erhöhtes Entführungsrisiko (BMEIA 10.12.2024; vergleiche AA 10.12.2024). Landesweit kommt es regelmäßig zu v. a. wirtschaftlich und sozial motivierten, oftmals spontanen Protesten, die nicht selten auch in Gewalt umschlagen. Gegen den Staatsumbau von Staatspräsident Saïed kam es im Laufe des Jahres 2022 und rund um die Parlamentswahlen zu Jahresbeginn 2023 zu regelmäßigen Protesten der Ennahdha und anderen Oppositionsparteien/-bündnissen, die jedoch friedlich blieben und merklich abgeflaut sind (AA 22.6.2023). Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften können aber weiter nicht ausgeschlossen werden (AA 10.12.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.12.2024): Auswärtiges Amt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/tunesiensicherheit/219024#content_5, Zugriff 10.12.2024 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf, Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich] BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (10.12.2024): Tunesien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/tunesien, Zugriff 10.12.2024 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (10.12.2024): Reisehinweise für Tunesien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tunesien/reisehinweise-fuertunesien.html#eda931a7d, Zugriff 10.12.2024 ÖB Tunis - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien [Login erforderlich] STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (27.6.2024): Themenbericht der Staatendokumentation: Terrorismus Nordafrika Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2025-02-26 14:57 Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nicht (USDOS 23.4.2024). Seit der Machtergreifung durch Präsident Saïed im Juli 2021 wurde die Unabhängigkeit der Justiz immer weiter untergraben, bis hin zur völligen Aufhebung (BS 19.3.2024). Im Jahr 2022 löste Saïed den Hohen Justizrat (HJC), Tunesiens höchstes Justizorgan, auf (FH 29.2.2024; BS 19.3.2024). Der Oberste Justizrat hatte den Auftrag, das ordnungsgemäße Funktionieren des Justizsystems und die Wahrung seiner Unabhängigkeit durch seine Aufsichts- und Beratungsfunktion zu gewährleisten (BS 19.3.2024). Während die Verfassung von 2022 sowohl den Obersten Justizrat als auch das Verfassungsgericht dem Namen nach beibehielt, räumte sie dem Präsidenten die endgültige Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Richtern nach der Ernennung durch den Obersten Justizrat ein (FH 29.2.2024; vgl. BS 19.3.2024). Zudem wurde in der neuen Verfassung eine Klausel aus der Verfassung von 2014 gestrichen, die dem Verfassungsgericht die Befugnis einräumte, über den Umfang der Befugnisse des Präsidenten zu entscheiden (FH 29.2.2024). Ferner wurde das Gesetzesdekret 2022-35 erlassen, das den Präsidenten ermächtigt, Richter zu entlassen (FH 16.10.2024). Im Juni wurde vonseiten der Richter gestreikt, um gegen die Säuberung der Justiz durch den Präsidenten zu protestieren (FH 29.2.2024).Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nicht (USDOS 23.4.2024). Seit der Machtergreifung durch Präsident Saïed im Juli 2021 wurde die Unabhängigkeit der Justiz immer weiter untergraben, bis hin zur völligen Aufhebung (BS 19.3.2024). Im Jahr 2022 löste Saïed den Hohen Justizrat (HJC), Tunesiens höchstes Justizorgan, auf (FH 29.2.2024; BS 19.3.2024). Der Oberste Justizrat hatte den Auftrag, das ordnungsgemäße Funktionieren des Justizsystems und die Wahrung seiner Unabhängigkeit durch seine Aufsichts- und Beratungsfunktion zu gewährleisten (BS 19.3.2024). Während die Verfassung von 2022 sowohl den Obersten Justizrat als auch das Verfassungsgericht dem Namen nach beibehielt, räumte sie dem Präsidenten die endgültige Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Richtern nach der Ernennung durch den Obersten Justizrat ein (FH 29.2.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Zudem wurde in der neuen Verfassung eine Klausel aus der Verfassung von 2014 gestrichen, die dem Verfassungsgericht die Befugnis einräumte, über den Umfang der Befugnisse des Präsidenten zu entscheiden (FH 29.2.2024). Ferner wurde das Gesetzesdekret 2022-35 erlassen, das den Präsidenten ermächtigt, Richter zu entlassen (FH 16.10.2024). Im Juni wurde vonseiten der Richter gestreikt, um gegen die Säuberung der Justiz durch den Präsidenten zu protestieren (FH 29.2.2024). Weiters sieht die Verfassung keine Möglichkeit vor, den Präsidenten zur Rechenschaft zu ziehen, selbst bei schwerwiegenden Verstößen, wie dies zuvor durch Artikel 88 der Verfassung von 2014 gewährleistet war, der es dem Parlament ermöglichte, einen Antrag auf Amtsenthebung zu stellen. Im Gegenzug ist der Präsident berechtigt, das Parlament aufzulösen und sowohl den Regierungschef als auch die anderen Mitglieder der Exekutive zu entlassen, die dem Präsidenten und nicht dem Parlament rechenschaftspflichtig sind. Das Parlament ist bis zur Bedeutungslosigkeit geschwächt und fungiert als Kontrollinstanz, da es keine Gesetze erlassen kann, sondern der Regierung lediglich Gesetzesvorschläge unterbreitet (BS 19.3.2024). 2023 setzte Saïed seine Angriffe auf die Unabhängigkeit der Justiz mit unbegründeten Verhaftungen und gerichtlichen Anklagen aus vagen Gründen fort. Saïed hat auch öffentlich Druck auf Richter und Staatsanwälte ausgeübt, damit diese gegen seine Gegner entscheiden (FH 29.2.2024). Bis Ende 2023 hatte die Regierung 57 Richter, die 2022 vom Präsidenten entlassen wurden, weil er sie der Korruption und anderer Verfehlungen beschuldigte (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 16.10.2024), nicht wieder eingestellt, obwohl das Verwaltungsgericht 49 der Entlassungen für unzulässig erklärt hat. Die Vereinigung der tunesischen Richter (ATM) hat im Juni 2023 eine Sitzblockade organisiert, um gegen die Entlassungen zu protestieren. Im August 2023 wurde der Präsident der ATM, Anas Hamadi, vom Gericht erster Instanz in Kef wegen "Behinderung der Arbeitsfreiheit" angeklagt. Die Anklage scheint darauf abzuzielen, Hamadi dafür zu bestrafen, dass er gegen die gerichtlichen Entlassungen von 2022 Berufung eingelegt hatte (USDOS 23.4.2024).2023 setzte Saïed seine Angriffe auf die Unabhängigkeit der Justiz mit unbegründeten Verhaftungen und gerichtlichen Anklagen aus vagen Gründen fort. Saïed hat auch öffentlich Druck auf Richter und Staatsanwälte ausgeübt, damit diese gegen seine Gegner entscheiden (FH 29.2.2024). Bis Ende 2023 hatte die Regierung 57 Richter, die 2022 vom Präsidenten entlassen wurden, weil er sie der Korruption und anderer Verfehlungen beschuldigte (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 16.10.2024), nicht wieder eingestellt, obwohl das Verwaltungsgericht 49 der Entlassungen für unzulässig erklärt hat. Die Vereinigung der tunesischen Richter (ATM) hat im Juni 2023 eine Sitzblockade organisiert, um gegen die Entlassungen zu protestieren. Im August 2023 wurde der Präsident der ATM, Anas Hamadi, vom Gericht erster Instanz in Kef wegen "Behinderung der Arbeitsfreiheit" angeklagt. Die Anklage scheint darauf abzuzielen, Hamadi dafür zu bestrafen, dass er gegen die gerichtlichen Entlassungen von 2022 Berufung eingelegt hatte (USDOS 23.4.2024). Mit der neuen Verfassung wurde auch die Autonomie von Einrichtungen wie der Hohen Behörde für Wahlen und dem Justizrat aufgehoben (BS 19.3.2024). Und so wurde am 27.9.2024, einige Tage vor den anstehenden Präsidentschaftswahlen vom 6.10.2024, das Wahlgesetz durch die tunesische Versammlung der Volksvertreter - Tunisia’s Assembly of the Representatives of the People – verabschiedet. Dieses entzog dem Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit in Wahlangelegenheiten und hinderte es somit an der Kontrolle von Machtmissbrauch. Somit hat nach Änderungen des Wahlgesetzes von 2024 das Berufungsgericht in Tunis die einzige Zuständigkeit für die Beilegung von Wahlstreitigkeiten, wobei gegen die Entscheidungen Berufung beim Kassationsgerichtshof eingelegt werden kann (HRW 3.10.2024). Der von Präsident Saïed erstmals im Juli 2021 verhängte und jedenfalls bis Dezember 2024 verlängerte Ausnahmezustand, verleiht Regierungsbehörden übermäßige Befugnisse (FH 16.10.2024). Im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen sind die Behörden verstärkt gegen vermeintliche Kritiker oder Gegner Saïeds vorgegangen (HRW 3.10.2024). Die Justiz ist eigentlich dazu da, Rechte und Freiheiten zu schützen. Die einseitige Kontrolle der Exekutive über die Justiz könnte diese Garantien allerdings gefährden (FH 16.10.2024). Neben Wahlbeobachtern wurden auch Oppositionellen, Bloggern, Journalisten wie auch Aktivisten die Akkreditierung entzogen (FH 16.10.2024; vgl. HRW 3.10.2024). Blogger, Journalisten und Aktivisten wurden während der Berichterstattung wegen der Inhalte, die sie online veröffentlicht hatten, verhaftet. Mehrere Gesetze sehen strafrechtliche Sanktionen für Meinungsäußerungen im Internet vor. In den letzten Jahren wurden zahlreiche Blogger und Journalisten vor Militärgerichten und nicht vor Zivilgerichten angeklagt (FH 16.10.2024).Der von Präsident Saïed erstmals im Juli 2021 verhängte und jedenfalls bis Dezember 2024 verlängerte Ausnahmezustand, verleiht Regierungsbehörden übermäßige Befugnisse (FH 16.10.2024). Im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen sind die Behörden verstärkt gegen vermeintliche Kritiker oder Gegner Saïeds vorgegangen (HRW 3.10.2024). Die Justiz ist eigentlich dazu da, Rechte und Freiheiten zu schützen. Die einseitige Kontrolle der Exekutive über die Justiz könnte diese Garantien allerdings gefährden (FH 16.10.2024). Neben Wahlbeobachtern wurden auch Oppositionellen, Bloggern, Journalisten wie auch Aktivisten die Akkreditierung entzogen (FH 16.10.2024; vergleiche HRW 3.10.2024). Blogger, Journalisten und Aktivisten wurden während der Berichterstattung wegen der Inhalte, die sie online veröffentlicht hatten, verhaftet. Mehrere Gesetze sehen strafrechtliche Sanktionen für Meinungsäußerungen im Internet vor. In den letzten Jahren wurden zahlreiche Blogger und Journalisten vor Militärgerichten und nicht vor Zivilgerichten angeklagt (FH 16.10.2024). Militärgerichte werden von zivilen Richtern geleitet, die sich auf das Militärgesetzbuch stützen. Sie verhandeln einerseits Fälle, an denen Angehörige der Sicherheits- oder Streitkräfte beteiligt sind, andererseits solche, wo Zivilisten Verbrechen gegen die nationale Sicherheit oder Vergehen wie Beleidigung des Präsidenten (als Oberbefehlshaber der Streitkräfte) oder anderer Angehöriger der Streitkräfte vorgeworfen werden. Gegen Entscheidungen der Militärgerichte zu Zivilisten kann beim Kassationsgerichtshof, dem höchsten Berufungsgericht des Landes, das Teil des zivilen Justizsystems ist, berufen werden. Die Internationale Juristenkommission bewertet es als mit internationalen Standards unvereinbar, dass Verhandlungen gegen Zivilisten vor Militärgerichten stattfinden (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, doch die Justiz setzt dieses Recht nicht immer durch. Auch laut lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen befolgen Behörden nicht immer. Angeklagten, die nach dem Antiterrorismusgesetz angeklagt worden sind, wurden nicht unverzüglich über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen informiert. Zudem wurde ihnen das Recht auf ein öffentliches Verfahren, in bestimmten Fällen auch das Recht, mit einem Anwalt zu sprechen, verweigert. Das Gesetz zur Terrorismusbekämpfung besagt, dass die Richter in Fällen, in denen es um Terrorismus geht, die Öffentlichkeit von Anhörungen ausschließen, Aussagen von anonymen Zeugen zulassen und Informationen über Zeugen, Opfer und andere relevante Personen vertraulich behandeln können, auch gegenüber den Angeklagten und ihren Rechtsbeiständen. Im August 2023 wies der Afrikanische Gerichtshof für Menschenrechte und Rechte der Völker die Regierung an, "alle Hindernisse zu beseitigen" und vier inhaftierten politischen Gefangenen Zugang zu ihren Rechtsvertretern und Ärzten zu gewähren sowie die Familien und Anwälte der Gefangenen über die Gründe für ihre Inhaftierung zu informieren, nachdem die Familienangehörigen der Inhaftierten beim Gericht der Afrikanischen Union in Tansania Klage eingereicht hatten (USDOS 23.4.2024). Quellen BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Tunisia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105847/country_report_2024_TUN.pdf, Zugriff 12.11.2024 FH - Freedom House (16.10.2024): Freedom on the Net 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2116595.html, Zugriff 28.11.2024 FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105041.html, Zugriff 15.3.2024 HRW - Human Rights Watch (3.10.2024): Tunisia: Authorities Undermine Election Integrity, https://www.ecoi.net/de/dokument/2117488.html, Zugriff 28.11.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2107636.html, Zugriff 11.11.2024 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2025-02-26 15:16 Dem Innenministerium unterstehen die Nationalpolizei und die Nationalgarde. Die Nationalpolizei ist für die Strafverfolgung in Großstädten verantwortlich, während die Nationalgarde (Gendarmerie) die Grenzsicherheit überwacht und in kleineren Städten und ländlichen Gebieten patrouilliert. Die Anti-Terrorismus-Brigade der Nationalpolizei und die Spezialeinheit der Nationalgarde leiten Anti-Terror-Operationen des Innenministeriums (CIA 23.10.2024). Der Sicherheitsapparat war unter dem Ben-Ali-Regime allgegenwärtig und sicherte dessen Machterhalt. Die Rolle der Sicherheitskräfte während des Umsturzes aber teilweise auch bei gewaltsam aufgelösten Demonstrationen gegen die ersten beiden Interimsregierungen im Frühjahr 2011 vertieften den Vertrauensverlust der Bevölkerung gegenüber den Sicherheitsorganen, insbesondere der Polizei und den Sondereinheiten des Innenministeriums. Zwar wurde die Geheimpolizei („police politique“) aufgelöst, allerdings steht eine umfassende Reform des Innenministeriums und der nachgeordneten Behörden bis heute aus. Die Sicherheitskräfte stehen immer wieder in der Kritik; es mangelt an Transparenz, zudem hält die Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte an (AA 22.6.2023). Das Innenministerium verfügt über drei Generalinspektorate, eines für die Nationalpolizei, eines für die Nationalgarde und ein zentrales Generalinspektorat, das direkt dem Minister unterstellt ist. Diese Inspektorate können im Ministerium Ermittlungen durchführen. Die Generalinspektionen können Sicherheitsbeamte für Missbrauch zur Rechenschaft ziehen und Verwaltungsstrafen aussprechen, noch bevor die Gerichte ein endgültiges Urteil in Missbrauchsfällen verkünden (USDOS 23.4.2024). Allerdings haben es die Behörden weitgehend verabsäumt, Angehörige der Sicherheitskräfte und politische Vertreter, denen Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden, zur Rechenschaft zu ziehen (AI 24.4.2024). Menschenrechtsgruppen behaupten, dass Untersuchungen zu Missbrauch durch Polizei, Sicherheitskräfte und Beamte in Haftzentren die Transparenz fehlt und es zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen kommt (USDOS 23.4.2024). Die Polizeigewerkschaften haben sich jenen Reformbemühungen widersetzt, die darauf abzielen, das Problem anzugehen (FH 29.2.2024). Im April 2023 hat das Innenministerium eine Rechenschaftspflicht und einen Verhaltenskodex für die Polizei verabschiedet. Laut NGOs hat die Regierung es verabsäumt Missbrauchsvorwürfe zu untersuchen und die Täter bleiben zumeist straffrei. Wogegen das Innenministerium berichtet, dass gegen Sicherheitskräfte, welche sich Verstöße, insbesondere gegen Migranten, zuschulden kommen haben lassen, Disziplinarmaßnahmen wie Entlassung oder Versetzung verhängt wurden (USDOS 23.4.2024). Das Militär genießt aufgrund seiner zurückhaltenden Rolle während der Revolution 2011 ein sehr hohes Ansehen in der Bevölkerung, welches bis dato anhält (AA 22.6.2023). Die tunesischen Streitkräfte (FAT) sind für die territoriale Verteidigung und die innere Sicherheit zuständig, sie sind für die Bekämpfung islamistischer Terrorgruppen und für die Unterstützung der Grenzsicherung verantwortlich. Das Militär absolviert Sicherheitsoperationen in den Bergregionen entlang der algerischen Grenze, wo es zu Schmuggel und kriminellen Aktivitäten gekommen ist und Kämpfer mit Verbindungen zu den Terrorgruppen al-Qaida und Islamischer Staat aktiv waren. Ferner hat das Militär auch gemeinsame Operationen mit algerischen Sicherheitskräften durchgeführt (CIA 23.10.2024). Die FAT hat in den letzten Jahren auch ihre Rolle bei der Sicherung der südlichen Grenze zu Libyen gegen terroristische Aktivitäten und Infiltratoren, kriminelle Banden, Schmuggel und Menschenhandel verstärkt, und in den abgelegenen Gebieten an der Grenze zu Libyen wurden auch Puffer-/Sperrzonen eingerichtet, in denen das Militär die Führung bei Sicherheits- und Antiterroroperationen innehat (CIA 23.10.2024; vgl. AA 22.6.2023).Das Militär genießt aufgrund seiner zurückhaltenden Rolle während der Revolution 2011 ein sehr hohes Ansehen in der Bevölkerung, welches bis dato anhält (AA 22.6.2023). Die tunesischen Streitkräfte (FAT) sind für die territoriale Verteidigung und die innere Sicherheit zuständig, sie sind für die Bekämpfung islamistischer Terrorgruppen und für die Unterstützung der Grenzsicherung verantwortlich. Das Militär absolviert Sicherheitsoperationen in den Bergregionen entlang der algerischen Grenze, wo es zu Schmuggel und kriminellen Aktivitäten gekommen ist und Kämpfer mit Verbindungen zu den Terrorgruppen al-Qaida und Islamischer Staat aktiv waren. Ferner hat das Militär auch gemeinsame Operationen mit algerischen Sicherheitskräften durchgeführt (CIA 23.10.2024). Die FAT hat in den letzten Jahren auch ihre Rolle bei der Sicherung der südlichen Grenze zu Libyen gegen terroristische Aktivitäten und Infiltratoren, kriminelle Banden, Schmuggel und Menschenhandel verstärkt, und in den abgelegenen Gebieten an der Grenze zu Libyen wurden auch Puffer-/Sperrzonen eingerichtet, in denen das Militär die Führung bei Sicherheits- und Antiterroroperationen innehat (CIA 23.10.2024; vergleiche AA 22.6.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf, Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich] AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights - Tunisia 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2107931.html, Zugriff 14.11.2024 CIA - Central Intelligence Agency [USA] (23.10.2024): Tunisia - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/tunisia/#military-and-security, Zugriff 14.11.2024 FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105041.html, Zugriff 15.3.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2107636.html, Zugriff 11.11.2024 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2025-02-26 15:32 Artikel 25 der tunesischen Verfassung garantiert den Schutz der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit, verbietet seelische oder körperliche Folter und schließt eine Verjährung des Verbrechens der Folter aus (AA 22.6.2023). Mit der Ratifizierung des Zusatzprotokolls zur Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe am 29.6.2011 hat sich Tunesien zur Einrichtung eines nationalen Präventionsmechanismus verpflichtet. Eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage wurde 2013 geschaffen. 2016 wurde zur Umsetzung des Zusatzprotokolls die Nationale Instanz zur Verhütung von Folter und unmenschlicher Behandlung (Instance Nationale de Prévention de la Torture/INPT) eingerichtet (AA 22.6.2023; vgl. ÖB Tunis 10.2022). 2016 schließlich wählte das Parlament die Mitglieder der INPT (AA 22.6.2023). Der INPT gehören 16 Mitglieder an, die eine gestaffelte Amtszeit von sechs Jahren haben und befugt sind, alle Gefängnisse und Haftanstalten ohne Vorankündigung zu besuchen und Folter und Misshandlungen zu dokumentieren, strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Ermittlungen zu beantragen und Empfehlungen für Maßnahmen zur Beseitigung von Missbrauch und Misshandlungen zu erteilen (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 22.6.2023). Die INPT hat bestätigt, dass für Folter keine Verjährung gilt. Im Oktober 2020 hat die INPT den unter Artikel 230 immer noch legalisierten Analtest bei Verdacht auf Homosexualität als Akt der Folter deklariert (ÖB Tunis 10.2022). Die INPT berichtet über die fortlaufende Zusammenarbeit mit Regierungsbehörden. Allerdings berichtete die Institution, dass die Behörden ihr den Zugang zu Gefangenen im Gefängnis Borj Alamri im Dezember 2023 verwehrt hat (USDOS 23.4.2024). Die INPT nimmt auch Beschwerden entgegen und leitet diese an die Justizbehörden weiter. Insgesamt kommt es in der Praxis allerdings immer wieder zu Defiziten bei der Umsetzung (AA 22.6.2023). Artikel 25 der tunesischen Verfassung garantiert den Schutz der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit, verbietet seelische oder körperliche Folter und schließt eine Verjährung des Verbrechens der Folter aus (AA 22.6.2023). Mit der Ratifizierung des Zusatzprotokolls zur Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe am 29.6.2011 hat sich Tunesien zur Einrichtung eines nationalen Präventionsmechanismus verpflichtet. Eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage wurde 2013 geschaffen. 2016 wurde zur Umsetzung des Zusatzprotokolls die Nationale Instanz zur Verhütung von Folter und unmenschlicher Behandlung (Instance Nationale de Prévention de la Torture/INPT) eingerichtet (AA 22.6.2023; vergleiche ÖB Tunis 10.2022). 2016 schließlich wählte das Parlament die Mitglieder der INPT (AA 22.6.2023). Der INPT gehören 16 Mitglieder an, die eine gestaffelte Amtszeit von sechs Jahren haben und befugt sind, alle Gefängnisse und Haftanstalten ohne Vorankündigung zu besuchen und Folter und Misshandlungen zu dokumentieren, strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Ermittlungen zu beantragen und Empfehlungen für Maßnahmen zur Beseitigung von Missbrauch und Misshandlungen zu erteilen (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 22.6.2023). Die INPT hat bestätigt, dass für Folter keine Verjährung gilt. Im Oktober 2020 hat die INPT den unter Artikel 230 immer noch legalisierten Analtest bei Verdacht auf Homosexualität als Akt der Folter deklariert (ÖB Tunis 10.2022). Die INPT berichtet über die fortlaufende Zusammenarbeit mit Regierungsbehörden. Allerdings berichtete die Institution, dass die Behörden ihr den Zugang zu Gefangenen im Gefängnis Borj Alamri im Dezember 2023 verwehrt hat (USDOS 23.4.2024). Die INPT nimmt auch Beschwerden entgegen und leitet diese an die Justizbehörden weiter. Insgesamt kommt es in der Praxis allerdings immer wieder zu Defiziten bei der Umsetzung (AA 22.6.2023). Vorwürfe wegen willkürlicher Inhaftierung, Folter und unmenschlicher Behandlung, v. a. gegenüber den Innenbehörden (seltener gegenüber der Justizvollzugsbehörde) werden in Einzelfällen immer wieder erhoben (AA 22.6.2023). Regelmäßig erhobene Foltervorwürfe insbesondere in Polizeigewahrsam lassen auf das Überleben alter Gewohnheit in den Rängen der Sicherheitskräfte schließen und bleiben häufig straflos. Immer noch führen Fälle von Missbrauch und Folter in Polizei- und Militärgewahrsam zum Tode (ÖB Tunis 10.2022). Den Behörden werden zahlreiche Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, die sie aktiv oder durch die Nichtgewährung von Schutz für die Opfer begangen haben. Im Juli 2023 dokumentierte HRW Schläge, übermäßige Gewaltanwendung, Folter, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen durch tunesische Sicherheitskräfte (SFH 30.1.2024). Die Polizei ist seit langem Gegenstand von Beschwerden hinsichtlich der Brutalität von Beamten, denen vorgeworfen wird, Zivilisten und Häftlinge ungestraft zu misshandeln. Die Polizeigewerkschaften haben sich gegen Reformbemühungen widersetzt, mit denen das Problem angegangen werden soll (FH 29.2.2024). Das Gesetz Nr. 05/2016 sieht strengere Regelungen für den Polizeigewahrsam vor. Die Umsetzung bleibt defizitär. Insbesondere erfolgt regelmäßig keine Rechtsaufklärung (inkl. Rechtsbeistand) (AA 22.6.2023).Vorwürfe wegen willkürlicher Inhaftierung, Folter und unmenschlicher Behandlung, v. a. gegenüber den Innenbehörden (seltener gegenüber der Justizvollzugsbehörde) werden in Einzelfällen immer wieder erhoben (AA 22.6.2023). Regelmäßig erhobene Foltervorwürfe insbesondere in Polizeigewahrsam lassen auf das Überleben alter Gewohnheit in den Rängen der Sicherheitskräfte schließen und bleiben häufig straflos. Immer noch führen Fälle von Missbrauch und Folter in Polizei- und Militärgewahrsam zum Tode (ÖB Tunis 10.2022). Den Behörden werden zahlreiche Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, die sie aktiv oder durch die Nichtgewährung von Schutz für die Opfer begangen haben. Im Juli 2023 dokumentierte HRW Schläge, übermäßige Gewaltanwendung, Folter, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen durch tunesische Sicherheitskräfte (SFH 30.1.2024). Die Polizei ist seit langem Gegenstand von Beschwerden hinsichtlich der Brutalität von Beamten, denen vorgeworfen wird, Zivilisten und Häftlinge ungestraft zu misshandeln. Die Polizeigewerkschaften haben sich gegen Reformbemühungen widersetzt, mit denen das Problem angegangen werden soll (FH 29.2.2024). Das Gesetz Nr. 05 aus 2016, sieht strengere Regelungen für den Polizeigewahrsam vor. Die Umsetzung bleibt defizitär. Insbesondere erfolgt regelmäßig keine Rechtsaufklärung (inkl. Rechtsbeistand) (AA 22.6.2023). Berichten zufolge, die nationalen und internationalen Organisationen aus erster Hand zugetragen worden sind, setzt die Nationale Polizei Inhaftierte harter körperlicher Behandlung aus, wie z. B. Schlägen, Verbrennung mit Zigaretten und längerer Einzelhaft. Mehrere prominente örtliche Menschenrechtsaktivisten prangern die Praxis an, die sie als Folter bezeichnen, einschließlich Elektroschocks, Scheinhinrichtungen und Aufhängen an den Knöcheln in Polizeistationen und Haftanstalten. Die Weltorganisation gegen Folter (OMCT) meldete zwischen Jänner und Juni 2023 53 mutmaßliche Fälle von Folter und Misshandlung in Haftanstalten und Gefängnissen (USDOS 23.4.2024). Gemäß OHCHR kam es im Mai 2023 zur gewaltsamen Festnahme von zwei Anwälten am Sitz der tunesischen Anwaltskammer. Einer der Anwälte wies Spuren von Schlägen, Prellungen und Kratzern am gesamten Körper auf. Das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte forderte eine unabhängige Untersuchung bezüglich des Verdachts von Folter (OHCHR 31.5.2024). Gegner Saïeds veranstalteten im Jahr 2023 mehrmals große Proteste, u. a. als Reaktion auf die Welle politischer Verhaftungen im Feber - trotz des offiziellen Demonstrationsverbots. Die Polizei setzt regelmäßig Gewalt ein, um Demonstrationen aufzulösen. Journalisten haben fotografiert, wie Beamte bei unterschiedlichen Anlässen Schlagstöcke, Tränengas und gepanzerte Fahrzeuge gegen Demonstranten eingesetzt haben (FH 29.2.2024). Im Juli 2023 führten tunesische Sicherheitskräfte massenhafte und willkürliche Verhaftungen von schwarzafrikanischen Ausländern mit regulärem oder irregulärem Rechtsstatus in und um die Stadt Sfax durch, in mehreren Fällen wandten sie übermäßige Gewalt an oder misshandelten sie körperlich oder sexuell, auch Frauen und Kinder (HRW 11.1.2024). Insgesamt wurde 2023 ein extremes Ausmaß an Gewalt gegen schwarze und afrikanische Migranten in Tunesien verzeichnet. Es kam zu Gewalttaten und Enteignungen in mehreren tunesischen Städten (FH 29.2.2024). Gemäß HRW verübten die tunesische Polizei, das Militär und die Nationalgarde, einschließlich der Küstenwache, schwere Übergriffe gegen schwarzafrikanische Migranten, Flüchtlinge und Asylsuchende (HRW 11.1.2024). Ferner haben die Sicherheitskräfte laut Angaben des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte rund 2.000 Menschen, darunter Asylbewerber, schwangere Frauen und Kinder, in abgelegene Gebiete entlang der tunesischen Grenzen zu Libyen und Algerien gebracht, wo diese Menschen tage- bis wochenlang bei hohen Temperaturen festgesessen sind - ohne Zugang zu Wasser, Lebensmitteln oder medizinischer Versorgung (HRW 11.1.2024; vgl. FH 29.2.2024). Viele sind nach wie vor unauffindbar. Während die tunesischen Behörden und der tunesische Rote Halbmond über 700 Menschen in Unterkünfte der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und staatliche Einrichtungen in Tunesien evakuierten, starben nach Angaben der libyschen Behörden und des UN-Hochkommissars für Menschenrechte mindestens 27 Menschen an der Grenze (HRW 11.1.2024). Ferner haben die Sicherheitskräfte laut Angaben des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte rund 2.000 Menschen, darunter Asylbewerber, schwangere Frauen und Kinder, in abgelegene Gebiete entlang der tunesischen Grenzen zu Libyen und Algerien gebracht, wo diese Menschen tage- bis wochenlang bei hohen Temperaturen festgesessen sind - ohne Zugang zu Wasser, Lebensmitteln oder medizinischer Versorgung (HRW 11.1.2024; vergleiche FH 29.2.2024). Viele sind nach wie vor unauffindbar. Während die tunesischen Behörden und der tunesische Rote Halbmond über 700 Menschen in Unterkünfte der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und staatliche Einrichtungen in Tunesien evakuierten, starben nach Angaben der libyschen Behörden und des UN-Hochkommissars für Menschenrechte mindestens 27 Menschen an der Grenze (HRW 11.1.2024). Menschenrechtsbehörden behaupten, dass das Justizministerium, welche die primäre Behörde der Regierung zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und zur Bekämpfung von Menschenrechtsbedrohungen ist, es verabsäumt, diese zu verfolgen oder angemessen zu untersuchen. Das Hohe Komitee für Menschenrechte und Grundfreiheiten wurde mit der Überwachung der Menschenrechte und der Beratung des Präsidenten zu verwandten Themen beauftragt. Der Ausschuss gab im Laufe des Jahres keine öffentlichen Berichte heraus, und es war nicht möglich, seine Wirksamkeit zu ermitteln. Die unabhängige INPT reagiert auf Vorwürfe von Folter und Misshandlung (USDOS 23.4.2024). Nationale und internationale Medien sowie spezialisierte NGOs wie die Organisation Mondiale contre la Torture (OMCT) oder die Organisation contre la Torture en Tunisie (OCTT) berichten bislang ungehindert über entsprechende Einzelfälle sowie Bestrebungen, rechtliche Schritte gegen die Verantwortlichen einzuleiten. Bislang ist es Berichten zufolge jedoch nur sehr selten gelungen, eine Verurteilung von Amtspersonen oder ehemaligen Amtspersonen wegen Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung zu bewirken (AA 22.6.2023). Die Behörden sind dabei säumig, Angehörige der Sicherheitskräfte und politische Vertreter, denen Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden, zur Rechenschaft zu ziehen (AI 24.4.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf, Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich] AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights - Tunisia 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2107931.html, Zugriff 14.11.2024 FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105041.html, Zugriff 15.3.2024 HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103188.html, Zugriff 15.3.2024 ÖB Tunis - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien [Login erforderlich] OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (31.5.2024): Tunisia: Interference with the judiciary and harassment of lawyers must end, say UN experts, https://www.ecoi.net/de/dokument/2110403.html, Zugriff 9.12.2024 SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (30.1.2024): Tunisia: flussi migratori e tratta di esseri umani, https://www.ecoi.net/en/file/local/2106100/231130_TUN_IT_flussi_migratori___tratta_esseri_umani.pdf, Zugriff 6.12.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2107636.html, Zugriff 11.11.2024 Korruption Letzte Änderung 2025-02-26 21:08 Laut Freedom House herrscht in Tunesien endemische Korruption (FH 29.2.2024). Auch die Rechtsstaatlichkeit hat sich erheblich verschlechtert (BS 19.3.2024). Tunesien weist seit letztem Jahr keine Veränderung im globalen Korruptionsranking des öffentlichen Sektors auf und kommt im Jahr 2024 wieder auf 40 von 100 Punkten. Auf dem Corruption Perceptions Index von Transparency International

(2023)nimmt Tunesien Platz 87 von 180 ein (TI 2024). Die 2011 gegründete Nationale Kommission zur Korruptionsbekämpfung (INLUCC) setzt ihre Arbeit mit unzureichender Finanzierung und wenig Befugnissen zur Durchsetzung rechtlicher Schritte fort (FH 29.2.2024). Im August 2021 schloss die Polizei die INLUCC-Zentrale (FH 29.2.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Im März 2022 organisierten die Mitarbeiter der INLUCC einen Sitzstreik, um gegen die Nichtzahlung ihrer Gehälter und das Einfrieren ihrer Arbeit zu protestieren. Im Oktober 2022 setzte Präsident Saïed per Dekret Nadia Saadi als kommissarische Leiterin von INLUCC ein, doch die Zukunft der Organisation bleibt ungewiss (FH 29.2.2024).Die 2011 gegründete Nationale Kommission zur Korruptionsbekämpfung (INLUCC) setzt ihre Arbeit mit unzureichender Finanzierung und wenig Befugnissen zur Durchsetzung rechtlicher Schritte fort (FH 29.2.2024). Im August 2021 schloss die Polizei die INLUCC-Zentrale (FH 29.2.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Im März 2022 organisierten die Mitarbeiter der INLUCC einen Sitzstreik, um gegen die Nichtzahlung ihrer Gehälter und das Einfrieren ihrer Arbeit zu protestieren. Im Oktober 2022 setzte Präsident Saïed per Dekret Nadia Saadi als kommissarische Leiterin von INLUCC ein, doch die Zukunft der Organisation bleibt ungewiss (FH 29.2.2024). Präsident Saïed rechtfertigte seine Machtergreifung im Jahr 2021 zum Teil damit, dass sie notwendig sei, um die Korruption im politischen Establishment auszurotten. Die anschließenden Maßnahmen seiner Regierung veranlassten Kritiker aber dazu, den Präsidenten zu beschuldigen, die Korruptionsbekämpfung zu instrumentalisieren, um seine politischen Gegner auszuschalten (FH 29.2.2024). Die Antikorruptionskommission wurde erheblich geschwächt. Ihre Schließung bedeutet einen schweren Schlag für die Rechenschaftspflicht und Transparenz und gefährdet die Sicherheit von Whistleblowern und Antikorruptionsaktivisten (TI 30.1.2024). So wurde bereits im Juli 2021 der ehemaliger Leiter des von Präsident Saïed aufgelösten Parlaments und Führer der islamistisch inspirierten Ennahda-Partei, Rached Ghannouchi, aufgrund des Verdachts auf Korruption und Geldwäsche in Zusammenhang mit Überweisungen aus dem Ausland an eine mit Ennahda verbundene Wohltätigkeitsorganisation befragt (ÖB Tunis 10.2022). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzt im Allgemeinen das Gesetz nicht effektiv um (USDOS 23.4.2024). Die Antikorruptionsgesetzgebung gilt seit jeher als schwach (FH 29.2.2024). Trotz eines bestehenden Rechtsrahmens mit einem Strafgesetzbuch und einem Gesetz gegen Korruption und Interessenkonflikte von 2018 bleiben korrupte Amtsträger weitgehend unangetastet, was v. a. an ihrem Einfluss auf die Medien und die Verwaltung (v. a. die Polizei) sowie an ihren politischen Verbindungen und an einer dysfunktionalen Justiz liegt. Die zahlreichen Strafverfolgungen, die nach der Machtergreifung von Saïed stattfanden, wurden übereilt und aus politischen Gründen vollzogen - häufig von Militärgerichten, was die Glaubwürdigkeit der Prozesse beeinträchtigte. Die Bekämpfung der Korruption war das Leitmotiv für Saïeds Machtübernahme. Durch die gewaltsame Auflösung des Obersten Justizrates und die Entlassung von 57 Richtern ohne ordnungsgemäßes Verfahren schwächte er die Justiz weiter und hat ihre Fähigkeit untergraben, gegen korrupte Beamte vorzugehen (BS 19.3.2024). Im Laufe des Jahres 2023 berichteten lokale und internationale Menschenrechtsgruppen, dass die Durchsetzung der Anti-Korruptionsgesetze häufig politisiert und eher zur Bekämpfung von Dissens als von Korruption eingesetzt wurde. Die Regierung verfügt über keine Strategie zur Korruptionsbekämpfung. Im Laufe des Jahres wurden einige Parlamentsabgeordnete aufgrund von Korruptionsvorwürfen angeklagt und inhaftiert. Präsident Saïed hat öffentlich erklärt, dass die Beseitigung der Korruption in den Behörden eine der Hauptprioritäten der Regierung sei, doch die Medien berichteten über zahlreiche Fälle von Korruption in der Regierung. Trotz der häufigen Versprechen des Präsidenten, gegen korrupte Beamte vorzugehen, berichten Oppositionsparteien und zivilgesellschaftliche Gruppen, dass der Präsident seine Antikorruptionsagenda dazu benutze, um politische Gegner willkürlich zu verhaften. Der Präsident erklärte in einer öffentlichen Ansprache im April 2023, dass die Regierung gegen korrupte Beamte vorgehen wird (USDOS 23.4.2024). 2022 erließ Präsident Saïed ein Dekret, welches das Konzept der "strafrechtlichen Versöhnung" ausgeweitet hat. Es ermöglicht Geschäftsleuten, die wegen Korruption angeklagt sind, einer Bestrafung zu entgehen, indem sie angeblich gestohlene Gelder zurückzahlen oder sie in ausgewiesene regionale Entwicklungsprojekte investieren. Das Verfahren sollte demnach von einer vom Präsidenten ernannten Kommission geleitet werden (FH 29.2.2024). Quellen BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Tunisia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105847/country_report_2024_TUN.pdf, Zugriff 12.11.2024 FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105041.html, Zugriff 15.3.2024 ÖB Tunis - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien [Login erforderlich] TI - Transparency International (30.1.2024): CPI 2023 for Middle East & North Africa: Dysfunctional approach to fighting corruption undermines progress, https://www.transparency.org/en/news/cpi-2023-middle-east-north-africa-dysfunctional-approach-fighting-corruption, Zugriff 11.11.2024 TI - Transparency International
(2024): 2023 Corruption Perceptions Index - Explore Tunisia’s results, https://www.transparency.org/en/cpi/2023/index/tun, Zugriff 11.11.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2107636.html, Zugriff 11.11.2024 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Letzte Änderung 2025-02-26 21:10 Eine Vielzahl nationaler und internationaler NGOs untersucht Menschenrechtsfälle und publiziert Ergebnisse ohne staatliche Restriktionen. Diese Organisationen berichten, dass Regierungsbeamte selten kooperativ sind und auf ihre Ansichten eingehen (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 22.6.2023). Internationale Organisationen wie Amnesty International, Organisation Mondiale contre la Torture oder Human Rights Watch können weitgehend ohne Einschränkungen in Tunesien arbeiten. Aufgrund der Sondermaßnahmen seit dem 25.7.2021 beklagen Menschenrechtsorganisationen allerdings erschwerte Arbeitsbedingungen (AA 22.6.2023). Aufgrund der Verschwörungsrhetorik von Präsident Saïed werden viele Organisationen in ihrer täglichen Arbeit behindert. Seine feindselige Haltung gegenüber zivilgesellschaftlichen Organisationen und ausländischer Hilfe im Allgemeinen sowie die Aushöhlung des Gesetzesdekrets 2011-88 und des neueren Gesetzesdekrets zur Cyberkriminalität 2022-54 hindern diese Gruppen daran, frei zu arbeiten, und schränken ihren potenziellen Einfluss auf politische Aktionen weitgehend ein (BS 19.3.2024).Eine Vielzahl nationaler und internationaler NGOs untersucht Menschenrechtsfälle und publiziert Ergebnisse ohne staatliche Restriktionen. Diese Organisationen berichten, dass Regierungsbeamte selten kooperativ sind und auf ihre Ansichten eingehen (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 22.6.2023). Internationale Organisationen wie Amnesty International, Organisation Mondiale contre la Torture oder Human Rights Watch können weitgehend ohne Einschränkungen in Tunesien arbeiten. Aufgrund der Sondermaßnahmen seit dem 25.7.2021 beklagen Menschenrechtsorganisationen allerdings erschwerte Arbeitsbedingungen (AA 22.6.2023). Aufgrund der Verschwörungsrhetorik von Präsident Saïed werden viele Organisationen in ihrer täglichen Arbeit behindert. Seine feindselige Haltung gegenüber zivilgesellschaftlichen Organisationen und ausländischer Hilfe im Allgemeinen sowie die Aushöhlung des Gesetzesdekrets 2011-88 und des neueren Gesetzesdekrets zur Cyberkriminalität 2022-54 hindern diese Gruppen daran, frei zu arbeiten, und schränken ihren potenziellen Einfluss auf politische Aktionen weitgehend ein (BS 19.3.2024). Ein Gesetz aus dem Jahr 2018 setzt NGO faktisch mit Unternehmen gleich und sieht strenge Berichtspflichten vor. Nach dem Gesetz müssen sich alle NGOs (und Unternehmen) in ein nationales Einrichtungsregister eintragen lassen und Angaben zu Mitarbeitern, Vermögenswerten, Fusions- oder Auflösungsentscheidungen und Tätigkeiten machen. Die Nichtregistrierung kann zu einem Jahr Haft und einer Geldstrafe führen. Im Oktober 2023 brachten mehrere Parlamentarier einen Gesetzentwurf ein, der dem Premierminister weitreichende Befugnisse einräumt, um die Gründung einer NGO auszusetzen, zu verweigern oder eine NGO aufzulösen. Der Gesetzentwurf enthält auch Bestimmungen zur Überwachung der Finanzierung von NGOs. Tunesische Vereinigungen, die ohne vorherige Genehmigung ausländische Gelder annehmen, müssen demnach mit Sanktionen und einer möglichen Auflösung rechnen. Menschenrechtsaktivisten haben ihre Besorgnis darüber geäußert, dass dieses Gesetz, so es verabschiedet wird, die tunesische Zivilgesellschaft erheblich unterdrücken würde (FH 29.2.2024). Die tunesische Zivilgesellschaft unterliegt inzwischen immer stärkeren Restriktionen. So stehen u. a. Treffen von Vertretern der Zivilgesellschaft und politischen Aktivisten mit ausländischen Diplomaten sowie die Finanzierung von Aktivitäten durch internationale Geber verstärkt im kritischen Fokus der Öffentlichkeit – und auch strafrechtlicher Ermittlungen. Viele Organisationen fühlen sich in ihren Betätigungsmöglichkeiten eingeschränkt und immer mehr Aktivisten sorgen sich um ihre persönliche Sicherheit (AA 22.6.2023). Es gibt zahlreiche Berichte über Drohungen und Gewalt gegen Menschenrechtsverteidiger. Laut dem Bericht "Global Analysis 2022" von Front Line Defenders missbraucht die Regierung Strafgesetze - zur Terrorismusbekämpfung, zur nationalen Sicherheit, zur Cyberkriminalität u. a. - um die Arbeit von Menschenrechtsverteidigern zu unterbinden oder zu bestrafen (USDOS 23.4.2024). Behörden sind gegen zivilgesellschaftliche Gruppen vorgegangen, insbesondere gegen solche, die sich vor dem Hintergrund des EU-Migrationspakts für die Rechte von Migranten und Flüchtlingen einsetzen, was zu einer noch nie da gewesenen Einschränkung des zivilen Raums seit der Revolution von 2011 geführt hat (AI 30.5.2024). Die Behörden haben mehrere zivilgesellschaftliche Gruppen und Aktivisten ins Visier genommen, indem sie sie verhaftetet und verhört sowie Ermittlungen über ihre Finanzierung eingeleitet haben. Sie sind rigoros gegen die Solidarität mit Migranten vorgegangen und haben Mitglieder von Organisationen verhaftet, die Asylbewerbern und Flüchtlingen helfen. Im Mai 2024 verhafteten Sicherheitskräfte mindestens sechs Mitglieder von drei legal registrierten NGOs, die sich für Migration, Asyl und Gerechtigkeit einsetzen: Mnemty, der Tunesische Flüchtlingsrat (TRC) und Terre d'Asile Tunisie. Im gleichen Zeitraum wurden auch Mitglieder anderer Organisationen untersucht und vorgeladen (HRW 16.1.2025). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf, Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich] AI - Amnesty International (30.5.2024): Tunisia: Authorities escalate clampdown on media, freedom of expression, https://www.ecoi.net/de/dokument/2110115.html, Zugriff 23.1.2025 BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Tunisia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105847/country_report_2024_TUN.pdf, Zugriff 12.11.2024 FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105041.html, Zugriff 15.3.2024 HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120124.html, Zugriff 21.1.2025 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2107636.html, Zugriff 11.11.2024 Wehrdienst und Rekrutierungen Letzte Änderung 2025-02-26 21:10 Die Wehrpflicht war in der Verfassung von 2014 noch explizit verankert, in der per Referendum im Juli 2022 in Kraft gesetzten neuen Verfassung findet sich jedoch nur noch der Satz: „Die Verteidigung der Heimat ist eine heilige Pflicht für jeden Bürger“ (Art. 14). In der Praxis hat schon zuvor nur ein verschwindender Anteil der Wehrpflichtigen tatsächlich Dienst geleistet (Schätzungen liegen bei 2 %) (AA 22.6.2023). Der verpflichtende Wehrdienst dauert ein Jahr und muss von männlichen Staatsbürgern im Alter von 20-23 Jahren abgeleistet werden. Freiwillig kann man sich bereits ab 18 Jahren zum Militärdienst melden (CIA 23.10.2024; vgl. USDOS 26.6.2024). Die tunesische Staatsbürgerschaft ist Voraussetzung (CIA 23.10.2024; vgl. ÖB Tunis 10.2022). Allerdings ist diese zwölfmonatige Wehrpflicht nur theoretisch gegeben. Ab dem
  1. Lebensjahr kann, mit dem
  2. Lebensjahr muss jeder Tunesier theoretisch den Dienst leisten. De facto werden nur noch sich freiwillig Stellende und diese nur nach einer genauen Sicherheitsüberprüfung eingezogen. Im Jahr 2017 meldeten sich von 31.000 Einberufenen nur 506 zur Absolvierung ihres Wehrdienstes (ÖB Tunis 10.2022). Im Jahr 2023 waren etwa 35.000 aktive Militärangehörige im aktiven Dienst (CIA 23.10.2024). Seit März 2003 gibt es auch für Frauen die Möglichkeit zur Ableistung des Wehrdienstes (ÖB Tunis 10.2022; vgl. CIA 23.10.2024).Die Wehrpflicht war in der Verfassung von 2014 noch explizit verankert, in der per Referendum im Juli 2022 in Kraft gesetzten neuen Verfassung findet sich jedoch nur noch der Satz: „Die Verteidigung der Heimat ist eine heilige Pflicht für jeden Bürger“ (Artikel 14,). In der Praxis hat schon zuvor nur ein verschwindender Anteil der Wehrpflichtigen tatsächlich Dienst geleistet (Schätzungen liegen bei 2 %) (AA 22.6.2023). Der verpflichtende Wehrdienst dauert ein Jahr und muss von männlichen Staatsbürgern im Alter von 20-23 Jahren abgeleistet werden. Freiwillig kann man sich bereits ab 18 Jahren zum Militärdienst melden (CIA 23.10.2024; vergleiche USDOS 26.6.2024). Die tunesische Staatsbürgerschaft ist Voraussetzung (CIA 23.10.2024; vergleiche ÖB Tunis 10.2022). Allerdings ist diese zwölfmonatige Wehrpflicht nur theoretisch gegeben. Ab dem
  3. Lebensjahr kann, mit dem
  4. Lebensjahr muss jeder Tunesier theoretisch den Dienst leisten. De facto werden nur noch sich freiwillig Stellende und diese nur nach einer genauen Sicherheitsüberprüfung eingezogen. Im Jahr 2017 meldeten sich von 31.000 Einberufenen nur 506 zur Absolvierung ihres Wehrdienstes (ÖB Tunis 10.2022). Im Jahr 2023 waren etwa 35.000 aktive Militärangehörige im aktiven Dienst (CIA 23.10.2024). Seit März 2003 gibt es auch für Frauen die Möglichkeit zur Ableistung des Wehrdienstes (ÖB Tunis 10.2022; vergleiche CIA 23.10.2024). Es gibt mehrere Regelungen zur Befreiung vom Wehrdienst. Für Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen gibt es keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes (USDOS 26.6.2024). Die einjährige Wehrpflicht kann auch in den Arbeitsverbänden des Service National abgeleistet werden. Einberufene können aufgrund von Freistellungsregelungen Teile der Wehrpflichtzeit durch Zahlung von entsprechenden Beiträgen verkürzen (AA 22.6.2023). Immer wieder angekündigte grundlegende Reformen des Militärdienstes in Richtung Frauen, Freiwilligkeit, Ausbildung und Verdienst scheiterten bislang u. a. an Regierungswechseln (ÖB Tunis 10.2022). Kriegsdienstverweigerung und Fahnenflucht sind strafbar, entsprechende Verurteilungen aber nicht bekannt (AA 22.6.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf, Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich] CIA - Central Intelligence Agency [USA] (23.10.2024): Tunisia - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/tunisia/#military-and-security, Zugriff 14.11.2024 ÖB Tunis - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien [Login erforderlich] USDOS - United States Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111975.html, Zugriff 28.11.2024 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2025-02-27 10:00 Tunesien hat die meisten Konventionen der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte einschließlich der entsprechenden Zusatzprotokolle ratifiziert und bestehende Vorbehalte größtenteils zurückgezogen. Die Umsetzung der Konventionen in nationales Recht dauern weiterhin an. Das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR) wurde bislang nicht unterzeichnet. Der zur Erleichterung der Terrorabwehr seit November 2015 immer wieder verlängerte Ausnahmezustand (auf Grundlage eines Dekrets von 1978) gestattet den Sicherheitsbehörden nicht nur weitreichende Eingriffe in die Bewegungsfreiheit, sondern dadurch auch mittelbar in weitere Grundrechte. Menschenrechtsorganisationen konstatieren in vielen Bereichen - etwa bei der Normsetzung, beim Respekt für und bei der Durchsetzung von Menschenrechten, bei der Offenheit der Regierung für Konsultationen mit der Zivilgesellschaft und den Opfern von Menschenrechtsverletzungen - einen negativen Trend, der schon vor der politischen Krise im Sommer 2021 spürbar war, sich seither aber merklich verstärkt hat (AA 22.6.2023). Seit Beginn des von Präsident Kaïs Saïed vorangetriebenen Staatsumbaus („Prozess des
  5. Juli“) ist beim Menschenrechtsschutz eine Trendumkehr zu verzeichnen. Insbesondere seit Jahresbeginn 2023 hat sich die Lage nochmals deutlich verschlechtert. Die neue Verfassung vom 25.7.2022 hat die seit 2011 hart errungene, aber seit Jahren krisengeplagte parlamentarische Demokratie Tunesiens in ein hyper-präsidentielles System umgebaut: nahezu vollständige Machtkonzentration beim Staatspräsidenten, Schwächung des Parlaments, Fehlen institutioneller „checks and balances“ zur Einhegung der Macht des Präsidenten, zudem zahlreiche mögliche Einfallstore für die Einschränkung von Grundrechten, obgleich diese weitgehend wortgleich aus der Verfassung von 2014 übernommen worden sind. Dies ist jedoch nur die Papierform, in der Praxis geraten die Menschenrechte und insbesondere die politischen und bürgerlichen Rechte und Freiheiten in Tunesien immer stärker unter Druck (AA 22.6.2023). Am 17.8.2022 trat also die neue Verfassung in Kraft, die nach dem Referendum am 25.7.2022 von den Wählern angenommen worden ist. Diese Verfassung spricht Präsident Saïed zunehmend autoritäre Entscheidungskraft zu, schränkt die Gewaltenteilung substanziell ein und wurde so gut wie im Alleingang vom Präsidenten erstellt. Der Vorgang zeichnete sich durch Intransparenz und Missachtung des Rechts der Öffentlichkeit, Informationen darüber einzuholen, aus. Die Einschränkungen bei der Durchsetzung von Menschenrechten seit dem Ausrufen des Ausnahmezustands als Antwort auf die Terroranschläge 2015 werden nun durch die neue Verfassung weiter vertieft. Die Verfassung beinhaltet zwar unterschiedlichste Menschenrechtsbestimmungen im Kapitel „Rechte und Freiheiten“, hat jedoch jegliche Referenz zu universellen Menschenrechten in der Präambel verloren und schränkt die institutionelle Garantie für Rechtsstaatlichkeit und Schutz der Menschenrechte im Vergleich zur Verfassung von 2014 erheblich ein. Die neue Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Notstandsbefugnisse ohne den erforderlichen Kontrollmechanismus ein, die zur Beschneidung der Menschenrechte und zur Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit genutzt werden können. Darüber hinaus untergräbt die neue Verfassung die Garantien für die Unabhängigkeit des Verfassungsgerichts, einer wichtigen Institution für den Schutz der Menschenrechte, und schränkt dessen Mandat ein, indem sie ihm die Kontrolle über die Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung des Ausnahmezustands entzieht. Die Rechte auf persönliche Freiheit, auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit sind aufgrund von Verlängerungen des Ausnahmezustands teilweise noch immer eingeschränkt. Der Tatbestand der "Gefährdung der öffentlichen Moral" gilt weiterhin, ebenso wie immer wieder Fälle von Folter angeprangert werden. Zudem fehlt ein verfassungsrechtliches Höchstgericht (ÖB Tunis 10.2022). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Regierungsbeamte; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene oder Häftlinge; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich ungerechtfertigter Verhaftungen oder strafrechtlicher Verfolgung von Journalisten, Zensur oder Durchsetzung oder Androhung der Durchsetzung von Verleumdungsgesetzen zur Einschränkung der Meinungsäußerung; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von NGOs und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen des Rechts, das Land zu verlassen; Zurückweisung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihnen Folter oder Verfolgung droht; schwerwiegende und unangemessene Einschränkungen der politischen Beteiligung; schwerwiegende Korruption in der Regierung, sowohl auf hoher Ebene als auch in großem Umfang; Verbrechen, die mit Gewalt oder Gewaltandrohung gegen Schwarztunesier und Afrikaner südlich der Sahara verbunden sind; Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen, und die Durchsetzung dieser Gesetze; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Angehörige sexueller Minderheiten; und erhebliche Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern (USDOS 23.4.2024). Die wichtigste Behörde der Regierung zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und zur Bekämpfung von Menschenrechtsbedrohungen ist das Justizministerium. Menschenrechtsorganisationen bemängeln allerdings, dass das Ministerium mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen nicht nachgeht oder sie nicht angemessen untersucht. Innerhalb des Präsidialamtes wurde das Hohe Komitee für Menschenrechte und Grundfreiheiten mit der Überwachung der Menschenrechte und der Beratung des Präsidenten in damit zusammenhängenden Fragen beauftragt. Darüber hinaus befasst sich das unabhängige INPT (The National Authority for the Prevention of Torture) mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen. Die Regierung unternimmt einige glaubwürdige Schritte, um gegen Straflosigkeit vorzugehen oder Missbräuche einzudämmen, aber Menschenrechtsgruppen machen häufig geltend, dass es den Ermittlungen zu Missbräuchen durch die Polizei, die Sicherheitskräfte und Beamte von Haftanstalten an Transparenz mangelt und dass es zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen kommt (USDOS 23.4.2024). 2014 richtete Tunesien eine Kommission für Wahrheit und Würde (IVD) ein, um die seit 1956 begangenen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verbrechen zu untersuchen. Anfang 2018 stimmte das Parlament gegen eine Verlängerung des Mandats der Kommission, eine Entscheidung, die von Rechtsaktivisten als Schwächung der Bemühungen um eine Übergangsjustiz kritisiert wurde. Die Kommission legte ihren Abschlussbericht 2019 vor und veröffentlichte ihn offiziell
  6. Er stützt sich auf mehr als 62.000 Beschwerden tunesischer Bürger gegen den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen. Tunesische Gerichte begannen mit der Prüfung von 69 Anklagen und 131 Verweisen der IVD, aber die Notstandsmaßnahmen des Präsidenten im Jahr 2021 schufen Unsicherheit über die Zukunft des Prozesses der Übergangsjustiz (FH 29.2.2024). Die Empfehlungen der IVD zur Umsetzung wichtiger institutioneller Reformen bleiben unerfüllt. Nichtsdestotrotz war sie eine relevante Instanz bei der Sichtbarmachung der Rolle der ehemaligen Präsidenten sowie anderer hochrangiger Beamter bei Folter, willkürlicher Inhaftierung und vielen anderen Misshandlungen. Am 31.12.2021 endete das Mandat der Kommission (ÖB Tunis 10.2022). Am 1.8.2024 ordnete ein Richter die Inhaftierung der ehemaligen Vorsitzenden der Kommission für Wahrheit und Würde, Sihem Bensedrine, in Zusammenhang mit ihrer Rolle als Leiterin zwischen 2014 und 2018 an. Ihr werden „Ausnutzung ihrer Position zur Erlangung eines unlauteren Vorteils“, Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit dem Abschlussbericht der Kommission vorgeworfen (HRW 16.1.2025; vgl. HRW 17.1.2025). Am 8.8.2024 bezeichneten drei UN-Experten Bensedrines Verhaftung als eine gerichtliche Schikane für ihre Arbeit, die sie als Leiterin der Kommission geleistet hat (HRW 16.1.2025). Am 14.1.2025 trat Sihem Bensedrine im Gefängnis von Manouba in einem Hungerstreik. Bensedrine hat vier Jahrzehnte lang gegen den Missbrauch aufeinanderfolgende Regierungen gekämpft und wurde unter den ehemaligen Präsidenten Habib Bourguiba und Ben Ali inhaftiert. Laut ihren Anwälten basiert ihre Inhaftierung ausschließlich auf einer Klage aus dem Jahr 2020, die sie beschuldigt, den Bericht zu verfälscht zu haben. Sie wird in vier weiteren Fällen im Zusammenhang mit ihrer Arbeit als Kommissionspräsidentin strafrechtlich verfolgt (HRW 17.1.2025).2014 richtete Tunesien eine Kommission für Wahrheit und Würde (IVD) ein, um die seit 1956 begangenen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verbrechen zu untersuchen. Anfang 2018 stimmte das Parlament gegen eine Verlängerung des Mandats der Kommission, eine Entscheidung, die von Rechtsaktivisten als Schwächung der Bemühungen um eine Übergangsjustiz kritisiert wurde. Die Kommission legte ihren Abschlussbericht 2019 vor und veröffentlichte ihn offiziell
  7. Er stützt sich auf mehr als 62.000 Beschwerden tunesischer Bürger gegen den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen. Tunesische Gerichte begannen mit der Prüfung von 69 Anklagen und 131 Verweisen der IVD, aber die Notstandsmaßnahmen des Präsidenten im Jahr 2021 schufen Unsicherheit über die Zukunft des Prozesses der Übergangsjustiz (FH 29.2.2024). Die Empfehlungen der IVD zur Umsetzung wichtiger institutioneller Reformen bleiben unerfüllt. Nichtsdestotrotz war sie eine relevante Instanz bei der Sichtbarmachung der Rolle der ehemaligen Präsidenten sowie anderer hochrangiger Beamter bei Folter, willkürlicher Inhaftierung und vielen anderen Misshandlungen. Am 31.12.2021 endete das Mandat der Kommission (ÖB Tunis 10.2022). Am 1.8.2024 ordnete ein Richter die Inhaftierung der ehemaligen Vorsitzenden der Kommission für Wahrheit und Würde, Sihem Bensedrine, in Zusammenhang mit ihrer Rolle als Leiterin zwischen 2014 und 2018 an. Ihr werden „Ausnutzung ihrer Position zur Erlangung eines unlauteren Vorteils“, Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit dem Abschlussbericht der Kommission vorgeworfen (HRW 16.1.2025; vergleiche HRW 17.1.2025). Am 8.8.2024 bezeichneten drei UN-Experten Bensedrines Verhaftung als eine gerichtliche Schikane für ihre Arbeit, die sie als Leiterin der Kommission geleistet hat (HRW 16.1.2025). Am 14.1.2025 trat Sihem Bensedrine im Gefängnis von Manouba in einem Hungerstreik. Bensedrine hat vier Jahrzehnte lang gegen den Missbrauch aufeinanderfolgende Regierungen gekämpft und wurde unter den ehemaligen Präsidenten Habib Bourguiba und Ben Ali inhaftiert. Laut ihren Anwälten basiert ihre Inhaftierung ausschließlich auf einer Klage aus dem Jahr 2020, die sie beschuldigt, den Bericht zu verfälscht zu haben. Sie wird in vier weiteren Fällen im Zusammenhang mit ihrer Arbeit als Kommissionspräsidentin strafrechtlich verfolgt (HRW 17.1.2025). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf, Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich] FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105041.html, Zugriff 15.3.2024 HRW - Human Rights Watch (17.1.2025): Tunisian Human Rights Defender on Hunger Strike, https://www.hrw.org/news/2025/01/17/tunisian-human-rights-defender-hunger-strike, Zugriff 22.1.2025 HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120124.html, Zugriff 21.1.2025 ÖB Tunis - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien [Login erforderlich] USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2107636.html, Zugriff 11.11.2024 Meinungs- und Pressefreiheit Letzte Änderung 2025-02-27 11:04 In Tunesien bleiben Meinungs- und Pressefreiheit zunehmend eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). Am Index zur Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen (RSF) lag das Land 2024 auf Rang 118 von insgesamt 180 (2023: Rang 121) (RSF 2024). In der Verfassung und in den Gesetzen ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert - auch für die Presse und andere Medien - doch die Regierung respektiert diese Rechte nicht immer (USDOS 23.4.2024). Die Medienlandschaft ist seit der Revolution von 2011 vielfältiger geworden (RSF 2024), von 2011 bis 2021 nahmen die unabhängigen Medien zu, auch im Internet (FH 29.2.2024). Die Machtergreifung von Präsident Kaïs Saïed im Juli 2021 hat allerdings zu einem großen Rückschlag bzgl. Pressefreiheit geführt (RSF 2024). Ferner sind private Diskussionen in der Regel offen und frei, aber öffentliche Äußerungen zu bestimmten Themen, einschließlich Kritik am Militär, können Repressalien nach sich ziehen (FH 29.2.2024). Seit 2021 verfügt Präsident Saïed über Sondervollmachten. Seither sind Journalisten im Zusammenhang mit ihrer Arbeit zunehmend Druck und Einschüchterung durch Regierungsbeamte ausgesetzt, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen für Verleumdung und andere angebliche Vergehen (FH 29.2.2024). Die Verfassungsänderung vom Juli 2022, die dem Präsidenten weitreichende Gesetzgebungsbefugnisse zu Lasten der bis dahin bestehenden Kontrollmechanismen einräumt, gefährdet die Gewaltenteilung und stellt eine große Bedrohung für die Errungenschaften der tunesischen Revolution in Bezug auf die Pressefreiheit dar. Auch die Unabhängigkeit der Justiz wurde geschwächt, sodass zu befürchten ist, dass die Gerichte bei der Auslegung der neuen Beschränkungen unter dem Deckmantel vermeintlicher Sicherheitserfordernisse politischen Interessen dienen. Die Gerichte entscheiden nach wie vor auf der Grundlage von Gesetzen, die noch aus der Ära Ben Ali stammen, anstatt sich auf die für die Pressefreiheit günstigeren Gesetzesdekrete von 2011 zu stützen (RSF 2024). Nach der Verschlechterung des politischen Umfelds stellt das Gesetzesdekret 54 vom September 2022 (2022-54) zur Bekämpfung von "Fake News" eine neue große Gefahr für die Pressefreiheit dar (RSF 2024). Diese von Präsident Saïed im September 2022 erlassene Gesetzesverordnung 2022-54 über Cyberkriminalität verletzt das Recht auf Privatsphäre und führt harte Strafen für weit gefasste und vage definierte Sprachvergehen ein (AI 30.5.2024). Der Präsidialerlass aus dem Jahr 2022, der härtere Gefängnisstrafen und Geldstrafen für Personen vorsieht, die "falsche Informationen oder Gerüchte" über Online- oder Offline-Kommunikationsnetzwerke verbreiten, wirkt abschreckend auf kritische Äußerungen. Denjenigen, die verurteilt werden, drohen bis zu 10 Jahre Gefängnis, wenn sich der Inhalt gegen Amtsträger richtet. Das Gesetz räumt auch zivilen und militärischen Strafverfolgungsbehörden einen größeren Spielraum für den Zugriff und die Durchsuchung privater Geräte und Materialien ein (FH 29.2.2024). Die Behörden haben Artikel 24 des Dekrets 2022-54 häufig genutzt, um abweichende Meinungen zu unterdrücken. Artikel 24 sieht eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und eine Geldstrafe von bis zu 50.000 TND (etwa 16.000 US-Dollar) für die Nutzung von Telekommunikationsnetzen vor, um „Fake News“ oder „Gerüchte“ zu produzieren, zu versenden oder zu verbreiten, andere zu verletzen, zu verleumden oder zu Gewalt gegen andere aufzurufen oder die öffentliche Sicherheit oder die nationale Verteidigung zu untergraben, Angst zu verbreiten oder Hass zu schüren. Die Strafe wird verdoppelt, wenn sich die Straftat gegen einen „öffentlichen Beamten oder eine vergleichbare Person“ richtet. Artikel 86 des Telekommunikationsgesetzes, der von den Behörden seit Langem zur Unterdrückung der freien Meinungsäußerung eingesetzt wird, sieht eine Strafe von bis zu zwei Jahren Gefängnis vor (AI 30.5.2024). Seit 2021 haben die Behörden zunehmend Personen wegen sprachbezogener Vergehen verfolgt, darunter Beleidigung des Präsidenten und Diffamierung des Militärs. Bei den Angeklagten, die sowohl vor Militär- als auch vor Zivilgerichte gestellt wurden, handelte es sich in der Regel um Personen mit bedeutenden Online- oder Offline-Plattformen und nicht um normale Bürger oder Nutzer sozialer Medien (FH 29.2.2024). Nach Angaben der lokalen NGO Alliance for Security and Liberties leitete die Regierung bis Juli 2023 mindestens 20 strafrechtliche Ermittlungen auf der Grundlage des Dekrets 2022-54 wegen Handlungen ein, die mit der Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung zusammenhängen (USDOS 23.4.2024). Im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen haben die tunesischen Behörden die Unterdrückung der freien Meinungsäußerung durch das Dekret 2022-54 über Cyberkriminalität und andere, veraltete Gesetze verschärft. Mit Stand Mai 2024 befanden sich mindestens 40 Personen willkürlich in Haft, darunter politische Gegner, Journalisten, Aktivisten, Menschenrechtsaktivisten und Nutzer sog. sozialer Medien (AI 30.5.2024). Organisationen der Zivilgesellschaft äußern sich hinsichtlich der Anwendung des Verleumdungsstrafrechts zur Unterdrückung der freien Meinungsäußerung besorgt. Laut Freedom House hat die Selbstzensur im Internet seit Juli 2021 zugenommen, da sowohl Journalisten als auch Internetnutzer versuchen, Vergeltungsmaßnahmen für bestimmte Äußerungen zu vermeiden, insbesondere für Kritik am Präsidenten, an den Sicherheitskräften oder an Regierungsstellen (USDOS 23.4.2024). Eine von einer zivilgesellschaftlichen Organisation durchgeführte Umfrage zur Bewertung des Rechts auf freie Meinungsäußerung im Internet nach der Verabschiedung des Gesetzesdekrets 2022-54 ergab, dass sich nur 8 % der Befragten frei fühlten, ihre Meinung in den sozialen Medien zu äußern, und 78 % nannten die Überwachung durch die Regierung als Ursache für den Rückgang der Online-Freiheit (FH 16.10.2024). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen und unabhängigen Journalisten kommt es weiterhin zu Gewalt und Schikanen gegen Journalisten. In ihrem im Mai 2023 veröffentlichten Jahresbericht bezeichnete die Nationale Union der tunesischen Journalisten (SNJT) das Jahr als das gefährlichste für Journalisten, seit die SNJT im Jahr 2017 mit der Berichterstattung zu dieser Frage begonnen hat. Im Juli 2023 meldete Amnesty International mehr als 39 Ermittlungen oder strafrechtliche Verfolgung von Bloggern, Journalisten und anderen Personen wegen friedlicher Meinungsäußerung. In einem SNJT-Bericht vom September 2023 wurden 295 verbale und physische Angriffe gegen Journalisten von Mai 2022 bis August 2023 verzeichnet (USDOS 23.4.2024). Der Zugang zum Internet wird von der Regierung im Allgemeinen nicht eingeschränkt oder unterbrochen, obwohl es laut Freedom House einige Zugangshindernisse, inhaltliche Einschränkungen und Verstöße gegen die Nutzerrechte gibt. Die NGO berichtet, dass Regierungsbehörden und verschiedene andere Stellen manchmal versuchen, Online-Inhalte zu entfernen (USDOS 23.4.2024). Quellen AI - Amnesty International (30.5.2024): Tunisia: Authorities escalate clampdown on media, freedom of expression, https://www.ecoi.net/de/dokument/2110115.html, Zugriff 23.1.2025 FH - Freedom House (16.10.2024): Freedom on the Net 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2116595.html, Zugriff 28.11.2024 FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105041.html, Zugriff 15.3.2024 RSF - Reporter ohne Grenzen
(2024): Tunisia, https://rsf.org/en/country/tunisia, Zugriff 24.1.2025 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2107636.html, Zugriff 11.11.2024 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit Letzte Änderung 2025-02-27 11:17 Verfassung und Gesetze sehen Versammlungsfreiheit vor (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 22.6.2023), und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024). Ein Gesetz zur Terrorismusbekämpfung aus dem Jahr 2015 und aufeinanderfolgende Ausnahmezustände schränken Versammlungen jedoch erheblich ein (FH 29.2.2024).Verfassung und Gesetze sehen Versammlungsfreiheit vor (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 22.6.2023), und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024). Ein Gesetz zur Terrorismusbekämpfung aus dem Jahr 2015 und aufeinanderfolgende Ausnahmezustände schränken Versammlungen jedoch erheblich ein (FH 29.2.2024). In Zarzis kam es infolge eines Bootsunglücks im September 2022, bei dem 18 Menschen ertrunken sind, zu anhaltenden Protesten gegen die lokalen Behörden und die Migrationspolitik der Regierung. Gegen den Staatsumbau von Staatspräsident Saïed kam es im Laufe des Jahres 2022 und rund um die Parlamentswahlen zu Jahresbeginn 2023 zu regelmäßigen Protesten von Ennahdha und anderen Oppositionsparteien/-bündnissen, die friedlich verliefen und später abgeflaut sind. Gleichwohl kommt es immer wieder auch zu Einschränkungen der Demonstrationsfreiheit. Dabei ist das Verbot von Versammlungen ohne eine konkrete Bedrohungslage unter dem geltenden Ausnahmezustand grundsätzlich zulässig. Allerdings wirft die ständige - de facto unbegrenzte - Verlängerung des Ausnahmezustands seit 2015 ihrerseits rechtliche Fragen auf. Oftmals beklagt auch die Presse Einschränkungen ihrer Berichterstattung durch Sicherheitskräfte bei friedlichen Protesten (AA 22.6.2023). Die Polizei geht bei öffentliche Demonstrationen regelmäßig mit Gewalt vor. Journalisten haben fotografiert, wie Beamte zu unterschiedlichen Anlässen Schlagstöcke, Tränengas und gepanzerte Fahrzeuge gegen Demonstranten eingesetzt haben (FH 29.2.2024). Das Gesetz bzw. Artikel 42 der Verfassung sieht das Recht auf Vereinigungsfreiheit vor, die Regierung respektiert es jedoch nicht immer (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 22.6.2023). Das 2011 liberalisierte Vereinsrecht (Dekret 88) basiert auf dem Grundsatz der bloßen Erklärung der Vereinsgründung gegenüber dem Generalsekretariat der Regierung. Dabei müssen bestimmte notariell beglaubigte Unterlagen vorgelegt werden. Mit einer entsprechenden Eingangsbestätigung kann die Bekanntmachung im Amtsblatt erfolgen. Gleichwohl enthält das Vereinsrecht Möglichkeiten der Sanktionierung von nicht-rechtstreuen sowie verfassungswidrigen Vereinigungen (AA 22.6.2023). Das Gesetz bzw. Artikel 42 der Verfassung sieht das Recht auf Vereinigungsfreiheit vor, die Regierung respektiert es jedoch nicht immer (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 22.6.2023). Das 2011 liberalisierte Vereinsrecht (Dekret 88) basiert auf dem Grundsatz der bloßen Erklärung der Vereinsgründung gegenüber dem Generalsekretariat der Regierung. Dabei müssen bestimmte notariell beglaubigte Unterlagen vorgelegt werden. Mit einer entsprechenden Eingangsbestätigung kann die Bekanntmachung im Amtsblatt erfolgen. Gleichwohl enthält das Vereinsrecht Möglichkeiten der Sanktionierung von nicht-rechtstreuen sowie verfassungswidrigen Vereinigungen (AA 22.6.2023). Darüber hinaus unterliegt die Zivilgesellschaft inzwischen immer stärkeren Restriktionen. So stehen u. a. Treffen von Vertretern der Zivilgesellschaft und politischen Aktivisten mit ausländischen Diplomaten sowie die Finanzierung von Aktivitäten durch internationale Geber verstärkt im kritischen Fokus der Öffentlichkeit – und auch strafrechtlicher Ermittlungen. Viele Organisationen fühlen sich in ihren Betätigungsmöglichkeiten eingeschränkt und immer mehr Aktivisten sorgen sich um ihre persönliche Sicherheit (AA 22.6.2023). Im Oktober 2023 brachten mehrere Parlamentarier einen Gesetzentwurf ein, der dem Premierminister weitreichende Befugnisse zur Aussetzung, Auflösung oder Verweigerung der Gründung von NGOs einräumen würde. Der Gesetzesentwurf enthält auch Bestimmungen zur Überwachung der Finanzierung von NGOs. Tunesische Vereinigungen, die ohne vorherige Genehmigung ausländische Mittel annehmen, müssten mit Sanktionen und einer möglichen Auflösung rechnen. Menschenrechtsaktivisten haben die Sorge geäußert, dass dieses Gesetz im Falle seiner Verabschiedung die tunesische Zivilgesellschaft erheblich unterdrücken würde (FH 29.2.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf, Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich] FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105041.html, Zugriff 15.3.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2107636.html, Zugriff 11.11.2024 Opposition Letzte Änderung 2025-02-27 11:29 In Tunesien gibt es mehr als 200 überwiegend personenzentrierte Parteien. Es fehlt an programmatischer Tiefe und (mit Ausnahme der Ennahdha) einer breiten Basis. Nahezu alle maßgeblichen Oppositionsparteien haben die Parlamentswahlen im Dezember 2022 / Jänner 2023 boykottiert und den Staatsumbau von Präsident Saïed wiederholt scharf kritisiert (AA 22.6.2023). In den zehn Jahren nach der Revolution von 2011 vertraten die zahlreichen politischen Parteien in Tunesien ein breites Spektrum an Ideologien und Interessen. Seit Präsident Saïed jedoch im Juli 2021 Sondervollmachten erhalten hat, sind Oppositionspolitiker und politische Parteien in ihrer Handlungsfähigkeit stark eingeschränkt. Der neue Wahlrahmen, einschließlich des Wahlgesetzes von 2022, wurde weithin als ein Schlag gegen die Stärke der politischen Parteien im Gegensatz zu Einzelkandidaten mit Zugang zu privaten Ressourcen angesehen (FH 29.2.2024). Im Jahr 2023 verschärften die tunesischen Behörden die Repression gegen die Opposition und andere kritische Stimmen und inhaftierten mehrere Dutzend Personen aufgrund zweifelhafter und offenkundig politischer Anschuldigungen (HRW 17.1.2025). Eine Verhaftungswelle im Feber 2023 richtete sich gegen Oppositionelle verschiedener politischer Richtungen, Aktivisten, Rechtsanwälte, Richter und den Leiter eines beliebten Radiosenders. Die meisten dieser Personen wurden der „Verschwörung gegen die Staatssicherheit“ beschuldigt und befanden sich bis September 2023 in Untersuchungshaft (HRW 17.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Überhaupt sind Mitglieder der Opposition zur Zielscheibe politisch motivierter Verhaftungen und Verfolgungen geworden (FH 29.2.2024). Die Justizbehörden verschärften ihr Vorgehen gegen Andersdenkende, indem sie ein breiteres Spektrum von Oppositionellen, insbesondere Mitglieder von Ennahda, der größten Oppositionspartei ins Visier nahmen (AI 24.4.2024). Im Jahr 2023 verschärften die tunesischen Behörden die Repression gegen die Opposition und andere kritische Stimmen und inhaftierten mehrere Dutzend Personen aufgrund zweifelhafter und offenkundig politischer Anschuldigungen (HRW 17.1.2025). Eine Verhaftungswelle im Feber 2023 richtete sich gegen Oppositionelle verschiedener politischer Richtungen, Aktivisten, Rechtsanwälte, Richter und den Leiter eines beliebten Radiosenders. Die meisten dieser Personen wurden der „Verschwörung gegen die Staatssicherheit“ beschuldigt und befanden sich bis September 2023 in Untersuchungshaft (HRW 17.1.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024). Überhaupt sind Mitglieder der Opposition zur Zielscheibe politisch motivierter Verhaftungen und Verfolgungen geworden (FH 29.2.2024). Die Justizbehörden verschärften ihr Vorgehen gegen Andersdenkende, indem sie ein breiteres Spektrum von Oppositionellen, insbesondere Mitglieder von Ennahda, der größten Oppositionspartei ins Visier nahmen (AI 24.4.2024). Die Behörden haben auch die Ennahda faktisch aufgelöst, ohne sie formell zu verbieten. Etwa 20 Parteimitglieder, darunter die führenden Köpfe der Partei, Rached Ghannouchi, Ali Laarayedh und Nourredine Bhiri, wurden willkürlich festgenommen (HRW 17.1.2025). Am 15.5.2023 verurteilte ein Gericht in Tunis Ghannouchi im Zusammenhang mit öffentlichen Äußerungen zu einer einjährigen Haftstrafe und einer Geldstrafe wegen Terrorismus. Gegen Ghannouchi wird auch in mehreren anderen Strafverfahren ermittelt, u. a. wegen des Vorwurfs der „Verschwörung gegen den Staat“ (HRW 17.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Am 30.10.2023 verurteilte das Berufungsgericht in Tunis Ghannouchi aufgrund seiner öffentlichen Äußerungen nach dem Antiterrorismusgesetz von 2015 zu 15 Monaten Haft. Am 13.2.2024 verhafteten Sicherheitskräfte den ehemaligen Justizminister und Ennahda-Führer Noureddine Bhiri gewaltsam und fügten ihm dabei schwere Verletzungen zu (AI 24.4.2024; vgl. AI 1.11.2024). Die Verhaftungen wurden im Laufe des Jahres in den Reihen der Opposition und vermeintlicher Regierungskritiker fortgesetzt, sodass sich im September 2024 mindestens 40 Personen, die als kritisch gegenüber Saïed gelten, inhaftiert waren (HRW 17.1.2025). Am 18.10.2024 wurde Noureddine Bhiri zu zehn Jahren Haft verurteilt. Grundlage der Anschuldigungen gegen ihn ist ein Beitrag in sog. sozialen Medien, den er seinen Angaben zufolge nicht geschrieben hat. Er wurde auf Grundlage von Paragraf 72 des Strafgesetzbuchs beschuldigt, versucht zu haben, einen Wechsel der Staatsform herbeizuführen und Menschen gegeneinander aufzuhetzen (AI 1.11.2024). Die Behörden haben auch die Ennahda faktisch aufgelöst, ohne sie formell zu verbieten. Etwa 20 Parteimitglieder, darunter die führenden Köpfe der Partei, Rached Ghannouchi, Ali Laarayedh und Nourredine Bhiri, wurden willkürlich festgenommen (HRW 17.1.2025). Am 15.5.2023 verurteilte ein Gericht in Tunis Ghannouchi im Zusammenhang mit öffentlichen Äußerungen zu einer einjährigen Haftstrafe und einer Geldstrafe wegen Terrorismus. Gegen Ghannouchi wird auch in mehreren anderen Strafverfahren ermittelt, u. a. wegen des Vorwurfs der „Verschwörung gegen den Staat“ (HRW 17.1.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024). Am 30.10.2023 verurteilte das Berufungsgericht in Tunis Ghannouchi aufgrund seiner öffentlichen Äußerungen nach dem Antiterrorismusgesetz von 2015 zu 15 Monaten Haft. Am 13.2.2024 verhafteten Sicherheitskräfte den ehemaligen Justizminister und Ennahda-Führer Noureddine Bhiri gewaltsam und fügten ihm dabei schwere Verletzungen zu (AI 24.4.2024; vergleiche AI 1.11.2024). Die Verhaftungen wurden im Laufe des Jahres in den Reihen der Opposition und vermeintlicher Regierungskritiker fortgesetzt, sodass sich im September 2024 mindestens 40 Personen, die als kritisch gegenüber Saïed gelten, inhaftiert waren (HRW 17.1.2025). Am 18.10.2024 wurde Noureddine Bhiri zu zehn Jahren Haft verurteilt. Grundlage der Anschuldigungen gegen ihn ist ein Beitrag in sog. sozialen Medien, den er seinen Angaben zufolge nicht geschrieben hat. Er wurde auf Grundlage von Paragraf 72 des Strafgesetzbuchs beschuldigt, versucht zu haben, einen Wechsel der Staatsform herbeizuführen und Menschen gegeneinander aufzuhetzen (AI 1.11.2024). Am 18.4.2023 schloss die Polizei die Ennahda-Zentrale in Tunis und verhindert seitdem den Zugang zu den Büros der Partei im ganzen Land. Am selben Tag schlossen die Behörden den Hauptsitz der Partei Tunisia Will Movement in Tunis, welcher auch Aktivitäten der Nationalen Heilsfront (NSF), einer von Ennahda mitbegründeten Oppositionskoalition, beherbergt hatte (HRW 17.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Nach Berichten lokaler und internationaler NGO untersagten die Behörden die Abhaltung von Ennahda-Sitzungen in ihren Büros im ganzen Land. Die Behörden verhafteten und inhaftierten die meisten der derzeitigen und ehemaligen Führungsmitglieder der Ennahda, die sich noch im Land aufgehalten haben. Lokale und internationale Menschenrechtsgruppen behaupten, dass die Verhaftungen und Inhaftierungen von Oppositionsführern anderer politischer Parteien ebenfalls politisch motiviert gewesen sind (USDOS 23.4.2024). Am 3.10.2023 verhaftete die Polizei Abir Moussi, die Vorsitzende der oppositionellen Free Destourian Party, als sie versuchte, Einspruch gegen Präsidialdekrete im Zusammenhang mit der Organisation bevorstehender Wahlen einzulegen (AI 24.4.2024).Am 18.4.2023 schloss die Polizei die Ennahda-Zentrale in Tunis und verhindert seitdem den Zugang zu den Büros der Partei im ganzen Land. Am selben Tag schlossen die Behörden den Hauptsitz der Partei Tunisia Will Movement in Tunis, welcher auch Aktivitäten der Nationalen Heilsfront (NSF), einer von Ennahda mitbegründeten Oppositionskoalition, beherbergt hatte (HRW 17.1.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024). Nach Berichten lokaler und internationaler NGO untersagten die Behörden die Abhaltung von Ennahda-Sitzungen in ihren Büros im ganzen Land. Die Behörden verhafteten und inhaftierten die meisten der derzeitigen und ehemaligen Führungsmitglieder der Ennahda, die sich noch im Land aufgehalten haben. Lokale und internationale Menschenrechtsgruppen behaupten, dass die Verhaftungen und Inhaftierungen von Oppositionsführern anderer politischer Parteien ebenfalls politisch motiviert gewesen sind (USDOS 23.4.2024). Am 3.10.2023 verhaftete die Polizei Abir Moussi, die Vorsitzende der oppositionellen Free Destourian Party, als sie versuchte, Einspruch gegen Präsidialdekrete im Zusammenhang mit der Organisation bevorstehender Wahlen einzulegen (AI 24.4.2024). Die Behörden verhängten mindestens ein Dutzend Reiseverbote im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen gegen Oppositionelle und vermeintliche Kritiker, wie den Vorsitzenden der Kommission für Wahrheit und Würde Sihem Bensedrine und den ehemaligen Parlamentsabgeordneten Zied Ghanney, und schränkten damit deren Bewegungsfreiheit ein (HRW 17.1.2025). Obwohl einige politische Gefangene auch wieder freigelassen worden sind, blieben viele andere in Untersuchungshaft (FH 29.2.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf, Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich] AI - Amnesty International (1.11.2024): Tunesien: Ex-Minister zu 10 Jahre Haft verurteilt, https://www.amnesty.de/mitmachen/urgent-action/tunesien-ex-minister-zu-10-jahre-haft-verurteilt-2024-11-05, Zugriff 31.1.2025 AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human

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