RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2026 GeschäftszahlL511 2299882-1 Spruch, L511 2299882–1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Elixa Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Landesstelle Oberösterreich vom 15.07.2024, Zl. XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2024, Zahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Elixa Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Landesstelle Oberösterreich vom 15.07.2024, Zl. römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2024, Zahl: römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Mit Schreiben vom 20.04.2024 informierte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen [SVS] die Beschwerdeführerin, dass auf Grund der erhaltenen Einkommensdaten für 2022 die endgültigen Beiträge festgesetzt werden, wodurch es zu einer Nachbelastung von insgesamt EUR 18.608,28 komme (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 6-13). 1.
- Die Beschwerdeführerin beantragte mit E-Mail vom 01.06.2024 die bescheidmäßige Feststellung der monatlichen endgültigen Beitragsgrundlage im Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2022 und teilte mit Schreiben vom 19.06.2024 mit, die Gewinnausschüttung resultiere ausschließlich aus der Tätigkeit als Gesellschafterin-Geschäftsführerin der XXXX Steuerberatung und Wirtschaftstreuhand GmbH [im Folgenden auch abgekürzt GmbH] und dieser Gewinnausschüttung lägen keine gewerblichen Einkünfte oder Einkünfte aus der Unternehmensberatung zugrunde (AZ 14-18).1.
- Die Beschwerdeführerin beantragte mit E-Mail vom 01.06.2024 die bescheidmäßige Feststellung der monatlichen endgültigen Beitragsgrundlage im Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2022 und teilte mit Schreiben vom 19.06.2024 mit, die Gewinnausschüttung resultiere ausschließlich aus der Tätigkeit als Gesellschafterin-Geschäftsführerin der römisch 40 Steuerberatung und Wirtschaftstreuhand GmbH [im Folgenden auch abgekürzt GmbH] und dieser Gewinnausschüttung lägen keine gewerblichen Einkünfte oder Einkünfte aus der Unternehmensberatung zugrunde (AZ 14-18). 1.
- Mit Bescheid vom 15.07.2024, GZ: XXXX , setzte die SVS die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung gemäß § 25 und § 27 GSVG im Zeitraum von 01.01.2022 bis 31.12.2022 mit EUR 6.615,00 für die Beschwerdeführerin fest (AZ 20-25).1.
- Mit Bescheid vom 15.07.2024, GZ: römisch 40 , setzte die SVS die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 25 und Paragraph 27, GSVG im Zeitraum von 01.01.2022 bis 31.12.2022 mit EUR 6.615,00 für die Beschwerdeführerin fest (AZ 20-25). Begründend wurde ausgeführt, im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2022 vom 29.01.2024 seien Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 65.850,28 und eine Gewinnausschüttung (Kapitalertragsteueranmeldung) in Höhe von EUR 65.000,00 ausgewiesen und durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei seit 01.06.2020 als Wirtschaftstreuhänderin tätig und daher grundsätzlich von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 5 GSVG ausgenommen. Sie unterliege im Zeitraum von 13.07.2020 bis 30.11.2023 jedoch aufgrund der bestehenden Funktion als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der DC Steuerberatung und Wirtschaftstreuhand GmbH, welche vom 06.05.2015 bis 20.11.2023 Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft gewesen sei, der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG. Die SVS sei bei der Bildung der Beitragsgrundlage an die mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 gebunden (vgl. VwGH 02.05.2012, 2009/08/0202). Gemäß § 25 Abs. 3 GSVG sei die Summe der Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen. Im Einkommensteuerbescheid der Beschwerdeführerin seien Einkünfte aus selbständiger Arbeit und eine Gewinnausschüttung ausgewiesen. Zur Thematik der Einbeziehung der Gewinnausschüttung in die Beitragsgrundlagenbemessung wurde auf die stetige Judikatur des VwGH vom 04.09.2013, 2011/08/0077 verwiesen und festgehalten, dass im Zusammenhang mit den Kapitaleinkünften/Gewinnausschüttung aus der Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin einer kammerzugehörigen GmbH keine fiktive Zerlegung dieser Einkünfte erfolge. Ausgehend von den im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid des Jahres 2022 ausgewiesenen versicherungspflichtigen Einkünften zuzüglich der in diesem Kalenderjahr vorgeschriebenen GSVG-Sozialversicherungsbeiträge sei die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung für das Jahr 2022 unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Jahr 2022 insgesamt zwölf Beitragsmonate der Pflichtversicherung vorliegen würden, mit EUR 11.027,11 festzustellen. Diese überschreite die in § 25 Abs. 5 GSVG vorgesehene monatliche Höchstbeitragsgrundlage und sei die monatliche GSVG-Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2022 daher mit der Höchstbeitragsgrundlage iHv EUR 6.615,00 festzustellen. Die endgültigen Beiträge zur Krankenversicherung im Beitragszeitraum von 01.01.2022 bis 31.12.2022 würden EUR 5.397,84 (EUR 6.615,00 x 6,80 % x 12 Monate) betragen. Abzüglich der bereits geleisteten Beiträge iHv EUR 396,45 betrage die Nachbelastung im relevanten Beitragszeitraum zur Krankenversicherung daher EUR 5.001,39.Begründend wurde ausgeführt, im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2022 vom 29.01.2024 seien Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 65.850,28 und eine Gewinnausschüttung (Kapitalertragsteueranmeldung) in Höhe von EUR 65.000,00 ausgewiesen und durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei seit 01.06.2020 als Wirtschaftstreuhänderin tätig und daher grundsätzlich von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 5, GSVG ausgenommen. Sie unterliege im Zeitraum von 13.07.2020 bis 30.11.2023 jedoch aufgrund der bestehenden Funktion als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der DC Steuerberatung und Wirtschaftstreuhand GmbH, welche vom 06.05.2015 bis 20.11.2023 Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft gewesen sei, der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG. Die SVS sei bei der Bildung der Beitragsgrundlage an die mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 gebunden vergleiche VwGH 02.05.2012, 2009/08/0202). Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, GSVG sei die Summe der Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen. Im Einkommensteuerbescheid der Beschwerdeführerin seien Einkünfte aus selbständiger Arbeit und eine Gewinnausschüttung ausgewiesen. Zur Thematik der Einbeziehung der Gewinnausschüttung in die Beitragsgrundlagenbemessung wurde auf die stetige Judikatur des VwGH vom 04.09.2013, 2011/08/0077 verwiesen und festgehalten, dass im Zusammenhang mit den Kapitaleinkünften/Gewinnausschüttung aus der Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin einer kammerzugehörigen GmbH keine fiktive Zerlegung dieser Einkünfte erfolge. Ausgehend von den im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid des Jahres 2022 ausgewiesenen versicherungspflichtigen Einkünften zuzüglich der in diesem Kalenderjahr vorgeschriebenen GSVG-Sozialversicherungsbeiträge sei die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung für das Jahr 2022 unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Jahr 2022 insgesamt zwölf Beitragsmonate der Pflichtversicherung vorliegen würden, mit EUR 11.027,11 festzustellen. Diese überschreite die in Paragraph 25, Absatz 5, GSVG vorgesehene monatliche Höchstbeitragsgrundlage und sei die monatliche GSVG-Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2022 daher mit der Höchstbeitragsgrundlage iHv EUR 6.615,00 festzustellen. Die endgültigen Beiträge zur Krankenversicherung im Beitragszeitraum von 01.01.2022 bis 31.12.2022 würden EUR 5.397,84 (EUR 6.615,00 x 6,80 % x 12 Monate) betragen. Abzüglich der bereits geleisteten Beiträge iHv EUR 396,45 betrage die Nachbelastung im relevanten Beitragszeitraum zur Krankenversicherung daher EUR 5.001,
- 1.
- Mit Schreiben vom 09.08.2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den am 22.07.2024 zugestellten Bescheid (AZ 28-37). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die DC GmbH, deren geschäftsführende Gesellschafterin die Beschwerdeführerin sei, sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sowohl Mitglied der Wirtschaftskammer, als auch Mitglied der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen gewesen. Dies bedeute, dass § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG für die Beschwerdeführerin nur für die Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer und nicht für jene in der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen anzuwenden sei. Somit sei für die Beschwerdeführerin sowohl der Pflichtversicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG (Gesellschafter-Geschäftsführerin einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH), als auch jener des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH, die Mitglied der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen ist) anzuwenden. Dies wäre insofern systemrichtig, da § 5 GSVG (Opting-out) vorsehe, dass die Ausnahme in der Krankenversicherung nach dem GSVG nur dann vorliege, wenn die Person aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer beruflich gesetzlichen Vertretung (Kammer) selbständig tätig sei und eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausübe. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die DC GmbH, deren geschäftsführende Gesellschafterin die Beschwerdeführerin sei, sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sowohl Mitglied der Wirtschaftskammer, als auch Mitglied der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen gewesen. Dies bedeute, dass Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG für die Beschwerdeführerin nur für die Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer und nicht für jene in der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen anzuwenden sei. Somit sei für die Beschwerdeführerin sowohl der Pflichtversicherungstatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG (Gesellschafter-Geschäftsführerin einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH), als auch jener des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG (Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH, die Mitglied der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen ist) anzuwenden. Dies wäre insofern systemrichtig, da Paragraph 5, GSVG (Opting-out) vorsehe, dass die Ausnahme in der Krankenversicherung nach dem GSVG nur dann vorliege, wenn die Person aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer beruflich gesetzlichen Vertretung (Kammer) selbständig tätig sei und eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ausübe. Die Beschwerde richte sich ausschließlich gegen die Höhe der Vorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge; die Vorschreibung der Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung werde nicht bekämpft. Die SVS wäre verpflichtet gewesen, die Höhe der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung in einen Teil „Unternehmensberatung“ (Wirtschaftskammer - § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG) und in einen Teil „Steuerberatung“ (Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen - § 2 Abs. 1 Z 4 inkl. Opting out) in der Krankenversicherung aufzuteilen. Die SVS sei jedoch der Ansicht, dass für die gesamte Ausschüttung und die gesamten selbständigen Einkünfte das Opting-out nicht anwendbar sei und auch die KV-Beiträge vorzuschreiben seien, obwohl die Beschwerdeführerin der SVS nachweislich erklärt habe, dass die GmbH schon seit Jahren keine Umsätze aus der Unternehmensberatung lukriert habe, sodass 100% der Einkünfte der Steuerberatung zuzuordnen seien. Sowohl die selbständigen Einkünfte als auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen (Ausschüttungen der GmbH) seien für Zwecke der Krankenversicherung in einen Teil „Steuerberatung“ (keine Krankenversicherung „Opting-out“ nach § 5 GSVG) und in einen Teil „Unternehmensberatung“ (Krankenversicherungspflicht) aufzuteilen. Wenn die SVS für das Jahr 2022 die Krankenversicherung in der Höhe der Höchstbeitragsgrundlage vorschreibe (obwohl nachweislich keine Umsätze aus der Unternehmensberatung in der GmbH getätigt worden seien), so sei dies einerseits aufgrund der Regelung des § 5 GSVG (Opting-out) und andererseits aufgrund der Aufteilungsverpflichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG (Kranken- und Pensionsversicherung) bzw. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (nur Pensionsversicherung) rechtswidrig. Für das Jahr 2022 sei daher die endgültige Bemessungsgrundlage in der Krankenversicherung in der Höhe der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlage von EUR 485,85 monatlich festzusetzen. Dies würde Beiträge in der Höhe von EUR 396,45 für das Jahr 2022 ergeben.Die Beschwerde richte sich ausschließlich gegen die Höhe der Vorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge; die Vorschreibung der Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung werde nicht bekämpft. Die SVS wäre verpflichtet gewesen, die Höhe der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung in einen Teil „Unternehmensberatung“ (Wirtschaftskammer - Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG) und in einen Teil „Steuerberatung“ (Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen - Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, inkl. Opting out) in der Krankenversicherung aufzuteilen. Die SVS sei jedoch der Ansicht, dass für die gesamte Ausschüttung und die gesamten selbständigen Einkünfte das Opting-out nicht anwendbar sei und auch die KV-Beiträge vorzuschreiben seien, obwohl die Beschwerdeführerin der SVS nachweislich erklärt habe, dass die GmbH schon seit Jahren keine Umsätze aus der Unternehmensberatung lukriert habe, sodass 100% der Einkünfte der Steuerberatung zuzuordnen seien. Sowohl die selbständigen Einkünfte als auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen (Ausschüttungen der GmbH) seien für Zwecke der Krankenversicherung in einen Teil „Steuerberatung“ (keine Krankenversicherung „Opting-out“ nach Paragraph 5, GSVG) und in einen Teil „Unternehmensberatung“ (Krankenversicherungspflicht) aufzuteilen. Wenn die SVS für das Jahr 2022 die Krankenversicherung in der Höhe der Höchstbeitragsgrundlage vorschreibe (obwohl nachweislich keine Umsätze aus der Unternehmensberatung in der GmbH getätigt worden seien), so sei dies einerseits aufgrund der Regelung des Paragraph 5, GSVG (Opting-out) und andererseits aufgrund der Aufteilungsverpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG (Kranken- und Pensionsversicherung) bzw. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG (nur Pensionsversicherung) rechtswidrig. Für das Jahr 2022 sei daher die endgültige Bemessungsgrundlage in der Krankenversicherung in der Höhe der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlage von EUR 485,85 monatlich festzusetzen. Dies würde Beiträge in der Höhe von EUR 396,45 für das Jahr 2022 ergeben. 1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2024, Zahl: XXXX , änderte die SVS den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung im Zeitraum von 01.01.2022 bis 31.12.2022 endgültig mit EUR 5.539,59 (anstelle von EUR 6.615,00) festgesetzt wurde (AZ 51-57).1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2024, Zahl: römisch 40 , änderte die SVS den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung im Zeitraum von 01.01.2022 bis 31.12.2022 endgültig mit EUR 5.539,59 (anstelle von EUR 6.615,00) festgesetzt wurde (AZ 51-57). Begründend verwies die SVS auf den angefochtenen Bescheid sowie im Hinblick auf die Thematik des Opting-Out nach § 5 GSVG auf das Erkenntnis des BVwG vom 12.08.2024, L503 2284058-1/7E. Demgemäß seien die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von EUR 65.850,28 bei Vorliegen einer freiberuflichen Steuerberatungstätigkeit (daneben bestehende Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, wobei aufgrund des Opting-Out nach § 5 GSVG diesbezüglich keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG bestehe) nicht der Bemessung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG zugrunde zu legen. Eine Aufteilung der Gewinnausschüttungen finde jedoch jedenfalls keine Deckung im Gesetz. Ausgehend davon seien nur die Gewinnausschüttung zuzüglich der in diesem Kalenderjahr vorgeschriebenen GSVG-Sozialversicherungsbeiträge für die monatliche Beitragsgrundlage heranzuziehen und mit EUR 5.539,59 (anstelle von EUR 6.615,00) festzustellen. Die endgültigen Beiträge zur Krankenversicherung im Beitragszeitraum von 01.01.2022 bis 31.12.2022 würden daher EUR 4.123,85 (EUR 5.539,59 x 6,80 % x 12 abzüglich bereits geleisteten Beiträge iHv. EUR 396,45) betragen.Begründend verwies die SVS auf den angefochtenen Bescheid sowie im Hinblick auf die Thematik des Opting-Out nach Paragraph 5, GSVG auf das Erkenntnis des BVwG vom 12.08.2024, L503 2284058-1/7E. Demgemäß seien die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von EUR 65.850,28 bei Vorliegen einer freiberuflichen Steuerberatungstätigkeit (daneben bestehende Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, wobei aufgrund des Opting-Out nach Paragraph 5, GSVG diesbezüglich keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG bestehe) nicht der Bemessung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG zugrunde zu legen. Eine Aufteilung der Gewinnausschüttungen finde jedoch jedenfalls keine Deckung im Gesetz. Ausgehend davon seien nur die Gewinnausschüttung zuzüglich der in diesem Kalenderjahr vorgeschriebenen GSVG-Sozialversicherungsbeiträge für die monatliche Beitragsgrundlage heranzuziehen und mit EUR 5.539,59 (anstelle von EUR 6.615,00) festzustellen. Die endgültigen Beiträge zur Krankenversicherung im Beitragszeitraum von 01.01.2022 bis 31.12.2022 würden daher EUR 4.123,85 (EUR 5.539,59 x 6,80 % x 12 abzüglich bereits geleisteten Beiträge iHv. EUR 396,45) betragen. 1.
- Mit Vorlageantrag vom 13.09.2024 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 59-64). Darin wurde ergänzend zur Beschwerde ausgeführt, die SVS gehe davon aus, dass eine Aufteilung bzw. Ausnahme der Gewinnausschüttung der GmbH aus der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung jedenfalls keine Deckung im Gesetz finde, führe jedoch nicht an, wieso die Ausschüttung nicht das Schicksal der selbständigen Einkünfte teile und somit nicht in die Beitragsgrundlage einfließen würden. Vielmehr führe die SVS im Bescheid an, dass eine „fiktive Zerlegung der Einkünfte in Arbeitseinkommen und Unternehmensgewinn einerseits und Nicht Erwerbseinkommen anderseits nicht im Sinne des VwGH 2011/08/0077, 04.09.2013 erscheine.” Die Einbeziehung der Ausschüttung in die Beitragsgrundlage in die Krankenversicherung sei (neben den ausführlichen Darstellungen in der Beschwerde) aufgrund der Entscheidung BVwG 30.01.2022, G305 2249780-1, rechtswidrig. Das BVwG habe sich in dieser Entscheidung, mit der Frage auseinandergesetzt, ob bei einem selbständig tätigen Rechtsanwalt, der auch geschäftsführender Gesellschafter einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH, die nicht im Bereich der rechtsanwaltlichen Beratung tätig sei, die Regelungen des „Opting-out“ gemäß § 5 GSVG zur Anwendung kommen. Selbständig tätige Rechtsanwälte, seien neben der Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auch von der Krankenversicherung gemäß § 5 GSVG ausgenommen. Das BVwG habe in dieser Entscheidung betreffend „Opting-out“ darauf abgestellt, ob er als Geschäftsführer die Tätigkeit ausschließlich im einschlägigen Bereich als Rechtsanwalt ausübe bzw. die GmbH ausschließlich in diesem Fachbereich tätig sei. Das BVwG habe dies verneint, da die GmbH nicht im Bereich „rechtsanwaltlicher Beratung“ tätig gewesen sei. Darin wurde ergänzend zur Beschwerde ausgeführt, die SVS gehe davon aus, dass eine Aufteilung bzw. Ausnahme der Gewinnausschüttung der GmbH aus der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung jedenfalls keine Deckung im Gesetz finde, führe jedoch nicht an, wieso die Ausschüttung nicht das Schicksal der selbständigen Einkünfte teile und somit nicht in die Beitragsgrundlage einfließen würden. Vielmehr führe die SVS im Bescheid an, dass eine „fiktive Zerlegung der Einkünfte in Arbeitseinkommen und Unternehmensgewinn einerseits und Nicht Erwerbseinkommen anderseits nicht im Sinne des VwGH 2011/08/0077, 04.09.2013 erscheine.” Die Einbeziehung der Ausschüttung in die Beitragsgrundlage in die Krankenversicherung sei (neben den ausführlichen Darstellungen in der Beschwerde) aufgrund der Entscheidung BVwG 30.01.2022, G305 2249780-1, rechtswidrig. Das BVwG habe sich in dieser Entscheidung, mit der Frage auseinandergesetzt, ob bei einem selbständig tätigen Rechtsanwalt, der auch geschäftsführender Gesellschafter einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH, die nicht im Bereich der rechtsanwaltlichen Beratung tätig sei, die Regelungen des „Opting-out“ gemäß Paragraph 5, GSVG zur Anwendung kommen. Selbständig tätige Rechtsanwälte, seien neben der Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auch von der Krankenversicherung gemäß Paragraph 5, GSVG ausgenommen. Das BVwG habe in dieser Entscheidung betreffend „Opting-out“ darauf abgestellt, ob er als Geschäftsführer die Tätigkeit ausschließlich im einschlägigen Bereich als Rechtsanwalt ausübe bzw. die GmbH ausschließlich in diesem Fachbereich tätig sei. Das BVwG habe dies verneint, da die GmbH nicht im Bereich „rechtsanwaltlicher Beratung“ tätig gewesen sei. Die Steuer- und Unternehmensberatungs-GmbH habe keinerlei Umsätze im Bereich der Unternehmensberatung, sondern ausschließlich im Bereich „Steuerberatung“ lukriert und sei daher ausschließlich im Bereich der Steuerberatung tätig gewesen. Da das „Opting-out“ nicht nur für die Tätigkeit als Steuerberaterin, sondern auch für die Gewinnausschüttungen einer Steuerberatungs-GmbH sinngemäß zur Anwendung komme (im § 5 GSVG werde „von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen“ gesprochen und nicht von „selbständigen Einkünften gemäß § 22 EStG“), seien die oben genannten Regelungen sinngemäß auch für die Gewinnausschüttungen anzuwenden (siehe dazu VwGH 2011/08/0077, 04.09.2013, wo keine „Zerlegung“ in Erwerbseinkommen und Kapitalverzinsung erfolgt sei). Wie der VwGH in herrschender Rechtsprechung, z.B. VwGH 2011/08/0077, 04.09.2013, darstelle, würden zu den Einkünften eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH auch die Gewinnausschüttungen gehören. Wenn daher die SVS die selbständigen Einkünfte aus der Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatung- und Unternehmensberatungs-GmbH in das „Opting-out“ einbeziehe und damit nicht krankenversicherungspflichtig stelle, würden daher sinngemäß die Gewinnausschüttungen, die ausschließlich aus der Steuerberatertätigkeit der GmbH stammen, das „Schicksal“ der selbständigen Einkünfte teilen und seien ebenfalls in das „Opting-out" einzubeziehen und aus der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung auszuscheiden. Wenn daher die SVS aufgrund der Entscheidung L503 2284058-1/7E vom 12.08.2024 der Ansicht sei, dass für weitere Differenzierungen dahingehend, auf welche konkrete Tätigkeiten der GmbH die Gewinne zurückzuführen seien, nach dem klaren Gesetzeswortlaut kein Raum bestehe, widerspreche es der vorliegenden oben angeführten Judikatur, den Regelungen des § 5 GSVG und den eigenen Aussagen im Bescheid, dass keine „Zerlegung“ in Arbeitseinkommen und Kapitaleinkommen zu erfolgen habe. Die Steuer- und Unternehmensberatungs-GmbH habe keinerlei Umsätze im Bereich der Unternehmensberatung, sondern ausschließlich im Bereich „Steuerberatung“ lukriert und sei daher ausschließlich im Bereich der Steuerberatung tätig gewesen. Da das „Opting-out“ nicht nur für die Tätigkeit als Steuerberaterin, sondern auch für die Gewinnausschüttungen einer Steuerberatungs-GmbH sinngemäß zur Anwendung komme (im Paragraph 5, GSVG werde „von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen“ gesprochen und nicht von „selbständigen Einkünften gemäß Paragraph 22, EStG“), seien die oben genannten Regelungen sinngemäß auch für die Gewinnausschüttungen anzuwenden (siehe dazu VwGH 2011/08/0077, 04.09.2013, wo keine „Zerlegung“ in Erwerbseinkommen und Kapitalverzinsung erfolgt sei). Wie der VwGH in herrschender Rechtsprechung, z.B. VwGH 2011/08/0077, 04.09.2013, darstelle, würden zu den Einkünften eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH auch die Gewinnausschüttungen gehören. Wenn daher die SVS die selbständigen Einkünfte aus der Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatung- und Unternehmensberatungs-GmbH in das „Opting-out“ einbeziehe und damit nicht krankenversicherungspflichtig stelle, würden daher sinngemäß die Gewinnausschüttungen, die ausschließlich aus der Steuerberatertätigkeit der GmbH stammen, das „Schicksal“ der selbständigen Einkünfte teilen und seien ebenfalls in das „Opting-out" einzubeziehen und aus der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung auszuscheiden. Wenn daher die SVS aufgrund der Entscheidung L503 2284058-1/7E vom 12.08.2024 der Ansicht sei, dass für weitere Differenzierungen dahingehend, auf welche konkrete Tätigkeiten der GmbH die Gewinne zurückzuführen seien, nach dem klaren Gesetzeswortlaut kein Raum bestehe, widerspreche es der vorliegenden oben angeführten Judikatur, den Regelungen des Paragraph 5, GSVG und den eigenen Aussagen im Bescheid, dass keine „Zerlegung“ in Arbeitseinkommen und Kapitaleinkommen zu erfolgen habe. Beantragt wurde die vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde, die ersatzlose Aufhebung des Bescheides vom 15.07.2024 inkl. Abänderung vom 05.09.2024 sowie die Gutschrift der Beiträge in Höhe von EUR 4.123,85 und darauf hingewiesen, dass gegen die Entscheidung des BVwG L503 2284058-1/7E vom 12.08.2024 eine außerordentliche Revision beim VwGH anhängig sei.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 30.09.2024 die Beschwerde samt durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-96]). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin ist seit 13.07.2020 Gesellschafter-Geschäftsführerin (mit einer Beteiligung von 26%) der DC Steuerberatung und Wirtschaftstreuhand GmbH. Diese war neben der Mitgliedschaft in der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen auf Grund einer Gewerbeberechtigung Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation im verfahrensgegenständlich Jahr 2022 auch Mitglied der Wirtschaftskammer. Die Beschwerdeführerin unterlag mit ihrer Geschäftsführertätigkeit nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG (AZ 29-37). Die DC Steuerberatung und Wirtschaftstreuhand GmbH bietet neben der Steuerberatung auch Leistungen in den Bereichen Unternehmensgründung, Rechtsformgestaltung, Buchhaltung, Lohnverrechnung sowie Unternehmensberatung an, welche durch mehrere Personen erbracht werden XXXX .Die DC Steuerberatung und Wirtschaftstreuhand GmbH bietet neben der Steuerberatung auch Leistungen in den Bereichen Unternehmensgründung, Rechtsformgestaltung, Buchhaltung, Lohnverrechnung sowie Unternehmensberatung an, welche durch mehrere Personen erbracht werden römisch 40 . 1.
- Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2022 darüber hinaus auch als Steuerberaterin in der GmbH tätig und ist als solche – im Sinne des § 5 GSVG (Opting-out) – dem Gruppenkrankenversicherungsvertrag der Steuerberater der XXXX beigetreten.1.
- Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2022 darüber hinaus auch als Steuerberaterin in der GmbH tätig und ist als solche – im Sinne des Paragraph 5, GSVG (Opting-out) – dem Gruppenkrankenversicherungsvertrag der Steuerberater der römisch 40 beigetreten. 1.
- Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2022 vom 29.01.2024 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit iHv EUR 65.850,28 sowie Gewinnausschüttungen (für das Jahr 2022) der Steuerberatung und Wirtschaftstreuhand GmbH an die Beschwerdeführerin iHv EUR 65.000,00 aus (AZ 1).
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: Bescheid und Beschwerdevorentscheidung (AZ 20-26; 51-57); Beschwerde und Vorlageantrag (AZ 29-37; 59-64); Einkommensteuerdaten 2022 (AZ 1).2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt aus dem sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: Bescheid und Beschwerdevorentscheidung (AZ 20-26; 51-57); Beschwerde und Vorlageantrag (AZ 29-37; 59-64); Einkommensteuerdaten 2022 (AZ 1). 2.
- Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den vorliegenden jeweils angeführten Aktenteilen und ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. Strittig ist im Verfahren ausschließlich die rechtliche Einordnung (siehe dazu die rechtliche Beurteilung).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz [GSVG] und § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die SVS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 194, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz [GSVG] und Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die SVS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9, 15 VwGVG).Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7, 9, 15, VwGVG). 3.
- Das Bestehen oder Nichtbestehen der Sozialversicherungspflicht ist nicht nur hinsichtlich der maßgeblichen Sachlage, sondern auch hinsichtlich der Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen (VwGH 20.12.2001, 98/08/0062 mwN). Verfahrensgegenständlich kommt daher das GSVG in der Fassung für das Jahr 2022 zur Anwendung (§ 2 GSVG idF BGBl. I Nr. 162/2015, § 25 idF BGBl. I Nr. 29/2017).3.
- Das Bestehen oder Nichtbestehen der Sozialversicherungspflicht ist nicht nur hinsichtlich der maßgeblichen Sachlage, sondern auch hinsichtlich der Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen (VwGH 20.12.2001, 98/08/0062 mwN). Verfahrensgegenständlich kommt daher das GSVG in der Fassung für das Jahr 2022 zur Anwendung (Paragraph 2, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, Paragraph 25, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017,). 3.
- Verfahrensgegenständlich ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin (auch) im Kalenderjahr 2022 Gesellschafter-Geschäftsführerin mit einer Beteiligung von 26% der DC Steuerberatung und Wirtschaftstreuhand GmbH gewesen ist und für diese Tätigkeit keine Pflichtversicherung nach dem ASVG vorlag. Ebenso ist unstrittig, dass diese Gesellschaft sowohl Mitglied der Wirtschaftskammer, als auch der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen war. Das sich daraus ergebende grundsätzliche Bestehen einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG wird von der Beschwerdeführerin auch ausdrücklich eingeräumt. Strittig blieb im Verfahren ausschließlich die die Höhe der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung aufgrund der Einbeziehung der Kapitaleinkünfte in diese.Das sich daraus ergebende grundsätzliche Bestehen einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG wird von der Beschwerdeführerin auch ausdrücklich eingeräumt. Strittig blieb im Verfahren ausschließlich die die Höhe der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung aufgrund der Einbeziehung der Kapitaleinkünfte in diese. 3.
- Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit Im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2022 sind sowohl Einkünfte der Beschwerdeführerin aus selbständiger Arbeit als auch Gewinnausschüttungen aus der GmbH (Kapitalertragsteueranmeldungen), deren Gesellschafter-Geschäftsführerin sie ist, ausgewiesen. Die SVS hat in der Beschwerdevorentscheidung eine Trennung dieser Erwerbstätigkeiten vorgenommen und die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Bemessungsgrundlage gemäß § 25 GSVG unberücksichtigt belassen.Im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2022 sind sowohl Einkünfte der Beschwerdeführerin aus selbständiger Arbeit als auch Gewinnausschüttungen aus der GmbH (Kapitalertragsteueranmeldungen), deren Gesellschafter-Geschäftsführerin sie ist, ausgewiesen. Die SVS hat in der Beschwerdevorentscheidung eine Trennung dieser Erwerbstätigkeiten vorgenommen und die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 25, GSVG unberücksichtigt belassen. Fallbezogen liegen – wenngleich die Beschwerdeführerin auch ihre Tätigkeit als Steuerberaterin ausschließlich im Rahmen der GmbH ausübt – unterschiedliche Erwerbstätigkeiten vor, da sich die Tätigkeit als Geschäftsführerin der GmbH, welche auch Tätigkeitsfelder über die Steuerberatungstätigkeit hinaus aufweist, von jener einer Steuerberaterin unterscheidet. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, dass die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit und die Kapitaleinkünfte aus der Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführerin der GmbH unterschiedliche Versicherungspflichten nach sich ziehen (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit für viele VfGH 30.06.2004, B869/03). Zumal die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Steuerberaterin vom Opting-Out iSd § 5 GSVG Gebrauch gemacht hat, ist der Nichteinbeziehung dieser Einkünfte in die Bemessung der Beitragsgrundlagen durch die SVS aus Sicht des BVwG daher auch nicht entgegenzutreten.Zumal die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Steuerberaterin vom Opting-Out iSd Paragraph 5, GSVG Gebrauch gemacht hat, ist der Nichteinbeziehung dieser Einkünfte in die Bemessung der Beitragsgrundlagen durch die SVS aus Sicht des BVwG daher auch nicht entgegenzutreten. 3.
- Zu den Einkünften als Gesellschafter-Geschäftsführerin der GmbH [Gewinnausschüttung] Die SVS hat im bekämpften Bescheid zunächst zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach bei Gesellschafter-Geschäftsführerinnen für die Bemessung der Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung auch eine Einbeziehung der aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte zu erfolgen hat (VwGH 30.06.2025, Ra2022/08/0133). Die Beschwerdeführerin verneint die Einbeziehung der Gewinnausschüttung mit dem Argument, die zugrundeliegenden Gewinne der GmbH seien nicht auf Unternehmensberatungstätigkeiten sondern ausschließlich auf Steuerberatungstätigkeiten der GmbH zurückzuführen. Die Gewinnausschüttungen der GmbH seien in einen aus der Unternehmensberatung und einen aus der Steuerberatungstätigkeit resultierenden Anteil zu zerlegen. Der Beitragsgrundlage im GSVG seien nur die Anteile aus der Unternehmensberatungstätigkeit – welche im konkreten Fall mit Null festzusetzen seien – zugrunde zu legen. Diese Sichtweise findet jedoch keine Deckung in § 25 GSVG. Der Gesetzgeber stellt ausschließlich auf die Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführerin einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH und auf allfällige Gewinnausschüttungen dieser GmbH ab. Für weitere Differenzierungen dahingehend, auf welche konkreten Tätigkeiten der GmbH die Gewinne der GmbH zurückzuführen sind (also, dass diese zu „zerlegen“ wären), besteht hier bereits nach dem klaren Gesetzeswortlaut kein Raum.Diese Sichtweise findet jedoch keine Deckung in Paragraph 25, GSVG. Der Gesetzgeber stellt ausschließlich auf die Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführerin einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH und auf allfällige Gewinnausschüttungen dieser GmbH ab. Für weitere Differenzierungen dahingehend, auf welche konkreten Tätigkeiten der GmbH die Gewinne der GmbH zurückzuführen sind (also, dass diese zu „zerlegen“ wären), besteht hier bereits nach dem klaren Gesetzeswortlaut kein Raum. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des BVwG G305 2249780 verweist, vermag sich daraus nichts Gegenteiliges ergeben. Darin wird explizit darauf verwiesen, dass nur eine „ausschließlich im einschlägigen Bereich als Rechtsanwalt“ tätige GmbH vom Opting out erfasst wäre (was weder im, dem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall, noch im gegenständlichen Fall, gegeben ist). Der in der Beschwerde aus diesem Erkenntnis gezogene Schluss, dass in einer sowohl im Bereich der Steuerberatung als auch im Bereich der Unternehmensberatung tätigen GmbH – entgegen dem Gesetzeswortlaut – eine Aufteilung der Kapitaleinkünfte nach Einkunftsarten zu erfolgen hätte, ergibt sich aus dem Erkenntnis hingegen nicht. 3.
- Die Gewinnausschüttungen der GmbH an die Beschwerdeführerin haben im Jahr 2022 EUR 65.000,00 betragen, die vorgeschriebenen SV-Beiträge EUR 1.475,
- Die monatliche Beitragsgrundlage ergibt sohin EUR 5.539,59 (EUR 66.475,04 / 12), welche unter der Höchstbeitragsgrundlage 2022 idHv EUR 6.615,00 liegt. 3.
- Zusammenfassend erfolgte die Bemessung der Beitragsgrundlagen durch die SVS sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht und die Beschwerde ist spruchgemäß abzuweisen.
- Entfall der mündlichen Verhandlung Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra2018/03/0132, jeweils mwN). Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 25 GSVG keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zur Berücksichtigung von Gewinnausschüttungen an geschäftsführende Gesellschafter einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH für viele VwGH 30.06.2025, Ra2022/08/
- Zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage (trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) etwa VwGH 28.05.2014, Ro2014/07/
- Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 25, GSVG keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zur Berücksichtigung von Gewinnausschüttungen an geschäftsführende Gesellschafter einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH für viele VwGH 30.06.2025, Ra2022/08/
- Zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage (trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) etwa VwGH 28.05.2014, Ro2014/07/
- Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L511.2299882.1.00