RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2026 GeschäftszahlL515 2315190-2 Spruch, L515 2315193-2/19E L515 2315190-2/19E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER über den Antrag von 1.) XXXX , am XXXX geb., und 2.) XXXX , am XXXX geb., der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.08.2025, Zlen. 1.) L515 2315193-2/6E, 2.) L515 2315190-2/6E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER über den Antrag von 1.) römisch 40 , am römisch 40 geb., und 2.) römisch 40 , am römisch 40 geb., der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.08.2025, Zlen. 1.) L515 2315193-2/6E, 2.) L515 2315190-2/6E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 21.01.2026 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien folgendes an: „Durch den Vollzug des gegenständlich bekämpften Erkenntnisses sind die Revisionswerber unmittelbar mit der zwangsweisen Überstellung nach Georgien bedroht. Die Abschiebung nach Georgien steht für die Familie unmittelbar bevor, sie wurden bereits heute Vormittag vom Flüchtlingsheim auf die Polizeistation geholt und der Familie angekündigt, dass die Abschiebung in den nächsten Tagen erfolgen wird. Dies wäre für die RW ein unverhältnismäßiger Nachteil, da diese befürchten, aufgrund ihrer Weigerung, sich der Partei Georgischer Traum anzuschließen, von dieser Partei verfolgt zu werden. Es gab in diesem Zusammenhang bereits einen Angriff auf das Haus der Revisionswerber und wurde dieses mit Steinen beworfen. Die Revisionswerber fühlen sich daher in ihrer körperlichen Unversehrtheit bedroht. Die Revisionswerber haben sich seit Beginn ihres Aufenthaltes in ihrer näheren örtlichen Umgebung gut integriert und bereits erste Freundschaften und Bekanntschaften aufgebaut. Weiters haben sie versucht, sich Grundzüge der deutschen Sprache anzueignen. Sie haben sich in Österreich immer wohl verhalten und stellen daher keine wie immer geartete Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Es wird daher der Antrag gestellt, der gegenständlichen Beschwerde dringend die aufschiebende Wirkung zu-zuerkennen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrenshergang und den nachfolgenden Ausführungen. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage fest. Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden." Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird; vgl. etwa VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113 (aA Gruber § 30 VwGG Rz 4, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
(2017)).Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird; vergleiche etwa VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113 (aA Gruber Paragraph 30, VwGG Rz 4, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
(2017)). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 30 VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern – wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst, im Provisorialverfahren, von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist (vgl. mwN VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493). Selbst die bloße Möglichkeit der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung stellt keinen Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dar (VwGH 2.12.2021, Ro 202109/0028).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach Paragraph 30, VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern – wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst, im Provisorialverfahren, von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist vergleiche mwN VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493). Selbst die bloße Möglichkeit der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung stellt keinen Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dar (VwGH 2.12.2021, Ro 202109/0028). In dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof ferner zum wiederholten Male ausgesprochen, dass der Revisionswerber – um die vom Gesetz geforderte Interessen-abwägung vornehmen zu können – schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen hat, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenswägung vornehmen zu können, haben die Revisionswerber im Aufschiebungsantrag –unter anderem- somit zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (hier: im Vergleich zwischen dem Abwarten der Entscheidung im Bundesgebiet oder im Herkunftsstaat). Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unver-hältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebeantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab. Bloße abstrakte und vom konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste (hypothetische) Möglichkeiten sind nicht als ausreichend anzusehen. von Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheiten sind streng (VwGH 29.1.2001, Ra 2021/17/004; VwGH 10.10.2021, Ra 2021/17/0107-7; VwGH 2.12.2021, Ro 202109/0028 mwN). Im gegenständlichen Fall entsprechen die Ausführungen der revisionsführenden Parteien zur begründeten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht, zumal sie zu allgemein gehalten wurden und sich im Wesentlichen in der Wiedergabe des Gesetzestextes bzw. der Wieder-holung der Revisionsgründe erschöpften. Die konkrete und nachvollziehbare Schilderung eines unverhältnismäßigen Nachteils, welchen die revisionswerbende Partei erleiden würde, wenn sie den Ausgang des Revisionsverfahrens nicht im Bundesgebiet, sondern in ihrem Herkunfts-staat abwarten würde, ist dem Antrag nicht zu entnehmen. Da sich aus der Begründung des Antrages die geforderte Unverhältnismäßigkeit nicht herleiten lässt, war schon aus diesem Grunde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Es sei im gegenständlichen Fall auch auf den Beschluss des VfGH vom 27.11.2025, E 3100-3101/2025-13 verwiesen wo dieser die Behandlung der Beschwerden gegen das ho. Erkenntnis ablehnte und sichtlich davon ausging, dass im Falle einer Rückkehr -ggf. auch zwangsweisen- der revisionswerbenden Parteien in den Herkunftsstaat keine Grundrechts-verletzung insbesondere iSd Art. 3 EMRK (und sichtlich auch keine im Sinne des Art. 8 leg. cit) zu erwarten ist.Es sei im gegenständlichen Fall auch auf den Beschluss des VfGH vom 27.11.2025, E 3100-3101/2025-13 verwiesen wo dieser die Behandlung der Beschwerden gegen das ho. Erkenntnis ablehnte und sichtlich davon ausging, dass im Falle einer Rückkehr -ggf. auch zwangsweisen- der revisionswerbenden Parteien in den Herkunftsstaat keine Grundrechts-verletzung insbesondere iSd Artikel 3, EMRK (und sichtlich auch keine im Sinne des Artikel 8, leg. cit) zu erwarten ist. Es wird weitergehend darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall die revisions-werbenden Parteien aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG stammen, für den der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt, woraus folgt, dass der Herkunftsstaat gewillt und befähigt ist, Menschen, die sich auf dem von ihm kontrollierten Territorium befinden vor Übergriffen wirksam und nachhaltig zu schützen-, welcher im gegenständlichen Fall nicht erschüttert wurde und in dem sie über eine Existenzgrundlage verfügen. Es wurde in einer verwaltungsbehördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen festgestellt, dass die revisionsführenden Parteien in ihrem Herkunftsstaat keiner Gefahr iSd Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären und aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht- auf ein Privat- und Familienleben darstellen. Es wird weitergehend darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall die revisions-werbenden Parteien aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG stammen, für den der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt, woraus folgt, dass der Herkunftsstaat gewillt und befähigt ist, Menschen, die sich auf dem von ihm kontrollierten Territorium befinden vor Übergriffen wirksam und nachhaltig zu schützen-, welcher im gegenständlichen Fall nicht erschüttert wurde und in dem sie über eine Existenzgrundlage verfügen. Es wurde in einer verwaltungsbehördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen festgestellt, dass die revisionsführenden Parteien in ihrem Herkunftsstaat keiner Gefahr iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären und aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht- auf ein Privat- und Familienleben darstellen. Im gegenständlichen Fall sei auch auf den unionsrechtlich (insbes. RL 2013/32/EU vom 26.06.2013, Erwägungsgrund 20, 36 und 40, sowie Art. 36f, 40f und 46 Abs. 6) sich ergebenden, von den Mitgliedstaaten zwingend zu beachtenden Rechtsgrundsatz des effet utile hingewiesen und ergibt sich aus einer Zusammenschau unionsrechtlicher und nationaler Rechtsvorschriften ein herabgesetztes Rechtsschutzbedürfnis in Bezug auf Staatsangehörige sicherer Herkunftsstaaten.Im gegenständlichen Fall sei auch auf den unionsrechtlich (insbes. RL 2013/32/EU vom 26.06.2013, Erwägungsgrund 20, 36 und 40, sowie Artikel 36 f, 40 f und 46 Absatz 6,) sich ergebenden, von den Mitgliedstaaten zwingend zu beachtenden Rechtsgrundsatz des effet utile hingewiesen und ergibt sich aus einer Zusammenschau unionsrechtlicher und nationaler Rechtsvorschriften ein herabgesetztes Rechtsschutzbedürfnis in Bezug auf Staatsangehörige sicherer Herkunftsstaaten. Aus den oa. Ausführungen ergibt sich ein zwingendes öffentliches Interesse, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegensteht. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag darauf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben und ist des den Revisionswerbern zumutbar, die Entscheidung über die Revision im Herkunftsstaat abzuwarten (vgl. hierzu auch VwGH 10.2.2020, RA 2019/21/0366-5).Aus diesen Erwägungen war dem Antrag darauf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben und ist des den Revisionswerbern zumutbar, die Entscheidung über die Revision im Herkunftsstaat abzuwarten vergleiche hierzu auch VwGH 10.2.2020, RA 2019/21/0366-5). Letztlich wird weitergehend darauf hingewiesen, dass dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens für die nach § 30 Abs 2 VwGG vorzunehmende Interessenabwägung wesentliche Bedeutung zukommt; vgl. abermals VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493). In diesem Sinne sprach der Verwaltungsgerichtshof am 30.05.2019, Ra 2019/22/0104, bei der Interessenabwägung nach § 30 Abs 2 VwGG aus, die dortige Revisionwerberin beinträchtige durch ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, und gab dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht statt (vgl auch VwGH 2.12.2020, Ra 2020/220251; VwGH 10.10.2021, Ra 2021/17/0107-7).Letztlich wird weitergehend darauf hingewiesen, dass dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens für die nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorzunehmende Interessenabwägung wesentliche Bedeutung zukommt; vergleiche abermals VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493). In diesem Sinne sprach der Verwaltungsgerichtshof am 30.05.2019, Ra 2019/22/0104, bei der Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aus, die dortige Revisionwerberin beinträchtige durch ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, und gab dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht statt vergleiche auch VwGH 2.12.2020, Ra 2020/220251; VwGH 10.10.2021, Ra 2021/17/0107-7). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L515.2315190.2.00