← Österreich

{'item': 'W114 2327103-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 2§ 17Art. 131§ 1§ 31§ 14§ 15Art. 130§ 29§ 7§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2026 GeschäftszahlW114 2327103-1 Spruch, W114 2327103-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF), vertreten durch XXXX , XXXX , und unterstützt durch die örtlich zuständige Bezirksbauernkammer (BBK) stellte am 17.04.2023 einen Mehrfachantrag (MFA) für das Antragsjahr
  2. Dabei wurde für das Antragsjahr 2023 auch die Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung beantragt. Im INVEKOS-GIS wurde dazu eine landwirtschaftliche Nutzfläche mit einem Gesamtausmaß von 57,5109 ha beantragt.
  3. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF), vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , und unterstützt durch die örtlich zuständige Bezirksbauernkammer (BBK) stellte am 17.04.2023 einen Mehrfachantrag (MFA) für das Antragsjahr
  4. Dabei wurde für das Antragsjahr 2023 auch die Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung beantragt. Im INVEKOS-GIS wurde dazu eine landwirtschaftliche Nutzfläche mit einem Gesamtausmaß von 57,5109 ha beantragt.
  5. Am 26.09.2023 korrigierte der Beschwerdeführer mit Unterstützung der örtlich zuständigen BBK seinen MFA 2023 und beantragte zusätzlich eine Almauftriebsprämie für Kühe und Rinder, ausgenommen Kühe.
  6. Mit Bescheid der AMA vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, wurden dem BF auf der Grundlage einer ermittelten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 57,3977 ha für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen (DIZA) in der Höhe von EUR XXXX gewährt. Eine Almauftriebsprämie für vom Beschwerdeführer als gealpt gemeldete zwölf Kühe und 17 Rinder, ausgenommen Kühe, wurde hingegen nicht gewährt.
  7. Mit Bescheid der AMA vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, wurden dem BF auf der Grundlage einer ermittelten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 57,3977 ha für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen (DIZA) in der Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Eine Almauftriebsprämie für vom Beschwerdeführer als gealpt gemeldete zwölf Kühe und 17 Rinder, ausgenommen Kühe, wurde hingegen nicht gewährt. Die AMA entschied sich dafür ihren Bescheid vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, gemeinsam mit drei weiteren Schriftstücken mit Rückschein (Rsb) im Wege der Post

§ 2Z 6 Zust

G an den BF an die Adresse XXXX in XXXX zuzustellen.Die AMA entschied sich dafür ihren Bescheid vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, gemeinsam mit drei weiteren Schriftstücken mit Rückschein (Rsb) im Wege der Post

Paragraph 2, Ziffer 6, ZustG an den BF an die Adresse römisch 40 in römisch 40 zuzustellen.

  1. Am 19.04.2024 erfolgte ein Zustellversuch, wobei eine Zustellung jedoch nicht durchgeführt werden konnte.
  2. Da eine Zustellung am 19.04.2024 an den BF erfolglos blieb, wurde vom Zusteller in der Abgabeeinrichtung des BF eine Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes zurückgelassen. Das Schriftstück wurde bei der Post-Abgabestelle XXXX hinterlegt.
  3. Da eine Zustellung am 19.04.2024 an den BF erfolglos blieb, wurde vom Zusteller in der Abgabeeinrichtung des BF eine Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes zurückgelassen. Das Schriftstück wurde bei der Post-Abgabestelle römisch 40 hinterlegt.
  4. In einer E-Mail vom 20.02.2025 erhob der Beschwerdeführer gegen den am 24.01.2025 zugestellten Bescheid der AMA betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2024, AZ II/4-DZ/24-26329745010, Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer in dieser Beschwerde aus, dass er aufgrund des gegen ihn verhängten Tierhalteverbots nicht der Tierhalter seiner Rinder und Schafe sein könne. Daher habe er einen Dritten beauftragt, als Halter für seine Tiere zuständig und verantwortlich zu sein. Er sei weiterhin Eigentümer seiner Tiere und refundiere seinem Tierhalter alle von diesem für die Tiere getätigten Ausgaben. Dies stehe nicht in Widerspruch zu seinem Tierhalteverbot, weshalb ihm entgegen der Ansicht der AMA eine Almauftriebsprämie als auch eine anteilige Zuteilung von Almweideflächen zustehe. Am Ende führte der Beschwerdeführer aus, dass sich die gegenständliche Beschwerde auch gegen den Bescheid für das Antragsjahr 2023 richte.
  5. Mit Schreiben vom 07.03.2025, Zahl I/1/1/Ho-14853893027, teilte die AMA dem Beschwerdeführer mit, dass ihm der Bescheid vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 am 16.04.2024 postalisch übermittelt worden sei. Die AMA wies in diesem Schreiben auch darauf hin, dass die Beschwerde des BF vom 20.02.2025 gegen den Bescheid der AMA vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, als verspätet zurückzuweisen sei. Es werde ihm aber die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens dazu ein Vorbringen zu erstatten.
  6. Mit E-Mail vom 20.03.2025 teilte der Beschwerdeführer der AMA mit, dass sämtliche Beschwerden, die er im Februar 2025 erhoben habe, sich gegen Bescheide richten würden, die mit 15.01.2025 datiert wären, bzw. die er Ende Jänner 2025 erhalten habe. Andere Bescheide seien ihm nicht bekannt. Er habe im Jahr 2014 keinen Bescheid erhalten. Sämtliche Eingaben seien somit rechtzeitig.
  7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.03.2025, AZ II/4/21-15026268027, hat die AMA die Beschwerde des BF vom 20.02.2025 gegen ihren Bescheid vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seiner E-Mail vom 20.02.2025 auch Beschwerde gegen den an ihn gerichteten Direktzahlungsbescheid betreffend das Antragsjahr 2023 erhoben habe. Dabei handle es sich um den Bescheid der AMA vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-
  8. Zum Erhalt dieses Bescheides habe der BF keine Angaben gemacht. Dieser Bescheid sei ihm gemeinsam mit drei weiteren Mitteilungen der AMA am 16.04.2025 im Wege der Post mit Zustellnachweis (Rsb) übermittelt worden. Am 19.04.2024 sei ein Zustellversuch erfolglos geblieben. Daher sei der nunmehr angefochtene Bescheid bei der Postabgabestelle 8463 hinterlegt worden. Der Beschwerdeführer sei vom Zusteller über die Hinterlegung des Dokumentes verständigt worden. Die Abholfrist habe - wie am Rückschein vermerkt - mit 22.04.2024 begonnen. Da der angefochtene Bescheid nicht an die AMA mit dem Vermerk „Nicht behoben“ retourniert worden sei, gelte die Zustellung als mit 22.04.2024 bewirkt. Eine rechtzeitige Beschwerde hätte spätestens vier Wochen nach Erhalt des Bescheides und somit spätestens am 21.05.2024 nachweislich an die AMA übermittelt werden müssen. Diese Entscheidung wurde vom Beschwerdeführer nachweislich erst am 18.04.2025 übernommen.
  9. Mit E-Mail vom 18.04.2025 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorgelegt werde, da die „rechtliche Auffassung in der Entscheidung der AMA“ unrichtig sei. Warum die Entscheidung der AMA falsch sei, wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht ausgeführt.
  10. Mit Schreiben vom 05.05.2025, Zahl I/1/1/Ho-15180047027, teilte die AMA dem Beschwerdeführer mit, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung am 31.03.2025 postalisch mit Zustellnachweis übermittelt worden sei. Da die Entscheidung nicht zugestellt habe werden können, sei sie hinterlegt worden und als Beginn der Abholfrist der 03.04.2025 vermerkt worden. Hinterlegte Dokumente würden mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt gelten, es sei denn, der Beschwerdeführer habe wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen können. Dann werde die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben hätte werden können. Ein rechtzeitiger Vorlageantrag hätte binnen zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung und somit am 17.04.2025 bei der AMA einlangen müssen. Die Beschwerdevorentscheidung sei aber erst am 18.04.2025 behoben worden. Daher werde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dazu Stellung zu nehmen und entsprechende Nachweise vorzulegen.
  11. Mit E-Mail vom 07.05.2025 teilte der Beschwerdeführer der AMA mit, dass er sich von Ende März bis zum 17.04.2025 nicht an der Abgabestelle in der Steiermark, sondern auf seinem Anwesen in Wien aufgehalten habe. Unmittelbar nach seiner Rückkehr habe er die Sendung bei der Post behoben und seine Ortsabwesenheit berücksichtigend damit auch rechtzeitig den Vorlageantrag gestellt.
  12. Auf Nachfrage der AMA gab der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 19.05.2025 unter anderem XXXX und seinen Bruder als Zeugen für seinen Aufenthalt in Wien vom 29.
  13. bis zum 17.04.2025 bekannt.
  14. Auf Nachfrage der AMA gab der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 19.05.2025 unter anderem römisch 40 und seinen Bruder als Zeugen für seinen Aufenthalt in Wien vom 29.
  15. bis zum 17.04.2025 bekannt.
  16. Mit Schreiben vom 19.05.2025, AZ GBI/Abt1/Ref1/2025-3283712, ersuchte die AMA die beiden namhaft gemachten Zeugen XXXX und XXXX um Bekanntgabe, wo und bis wann der Beschwerdeführer sich im April 2025 aufgehalten habe.
  17. Mit Schreiben vom 19.05.2025, AZ GBI/Abt1/Ref1/2025-3283712, ersuchte die AMA die beiden namhaft gemachten Zeugen römisch 40 und römisch 40 um Bekanntgabe, wo und bis wann der Beschwerdeführer sich im April 2025 aufgehalten habe.
  18. Mit Schreiben vom 05.06.2025 bestätigte XXXX , dass sie den Beschwerdeführer im April 2025 auf dessen landwirtschaftlichen Betrieb in Aspern mehrmals angetroffen habe.
  19. Mit Schreiben vom 05.06.2025 bestätigte römisch 40 , dass sie den Beschwerdeführer im April 2025 auf dessen landwirtschaftlichen Betrieb in Aspern mehrmals angetroffen habe.
  20. Die AMA übermittelte dem BVwG am 20.11.2025 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung. In einer mitübermittelten „Aufbereitung für das BVwG“ teilte die AMA mit, dass XXXX den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Aspern im April 2025 bestätigt habe, weshalb der Vorlageantrag von der AMA als rechtzeitig beurteilt werde. Die Beschwerde des BF gegen ihren Bescheid vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, sei aber nach Rechtsansicht der AMA weiterhin verspätet. In einer mitübermittelten „Aufbereitung für das BVwG“ teilte die AMA mit, dass römisch 40 den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Aspern im April 2025 bestätigt habe, weshalb der Vorlageantrag von der AMA als rechtzeitig beurteilt werde. Die Beschwerde des BF gegen ihren Bescheid vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, sei aber nach Rechtsansicht der AMA weiterhin verspätet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  22. Die Beschwerdeführerin beantragte am 17.04.2023 im MFA für das Antragsjahr 2023 auch die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr
  23. 1.
  24. Mit Bescheid der AMA vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, wurden dem BF für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in der Höhe von EUR XXXX gewährt. Die Übermittlung dieses Bescheides erfolgte gemeinsam mit drei weiteren Schriftstücken der AMA im Wege der Post, wobei die Zustellung mit Rückschein (Rsb) vorgenommen wurde.1.
  25. Mit Bescheid der AMA vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, wurden dem BF für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in der Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Die Übermittlung dieses Bescheides erfolgte gemeinsam mit drei weiteren Schriftstücken der AMA im Wege der Post, wobei die Zustellung mit Rückschein (Rsb) vorgenommen wurde. 1.
  26. Am Freitag, den 19.04.2024 wurde vom Zustellorgan der Post versucht, diesen Bescheid dem Beschwerdeführer an seinem Wohnsitz XXXX , XXXX zuzustellen. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend war, wurde der Bescheid zur Abholung bei der Post-Abgabestelle XXXX hinterlegt. Beginn der 14-tägigen Frist zur Behebung des Schriftstückes war der 22.04.
  27. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde in der Abgabeeinrichtung am Wohnsitz des Beschwerdeführers vom Zusteller zurückgelassen.1.
  28. Am Freitag, den 19.04.2024 wurde vom Zustellorgan der Post versucht, diesen Bescheid dem Beschwerdeführer an seinem Wohnsitz römisch 40 , römisch 40 zuzustellen. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend war, wurde der Bescheid zur Abholung bei der Post-Abgabestelle römisch 40 hinterlegt. Beginn der 14-tägigen Frist zur Behebung des Schriftstückes war der 22.04.
  29. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde in der Abgabeeinrichtung am Wohnsitz des Beschwerdeführers vom Zusteller zurückgelassen. 1.
  30. Vom Zusteller wurde auf dem Rückschein der Zustellversuch am 19.04.2024 vermerkt sowie hingewiesen, dass auch der Bescheid der AMA vom 11.04.2024 zum AZ II/4-DZ/23-24286942010, ab 22.04.2024 an der Post-Abgabestelle 8463 abgeholt werden könnte. Der Rückschein wurde in der Post-Abgabestelle 8463 abgestempelt und an die AMA übermittelt, wo dieser am 23.04.2024 einlangte. 1.
  31. Eine schriftliche Bestätigung, auf der vermerkt ist, dass und wann der Bescheid der AMA vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, vom BF übernommen wurde, liegt nicht vor. 1.
  32. Das bei der Post-Abgabestelle 8463 hinterlegte Kuvert, in dem sich auch der Bescheid der AMA vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, befand, wurde von der Post nicht an die AMA retourniert. 1.
  33. Ob der Beschwerdeführer das hinterlegte Exemplar des Bescheides der AMA vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, bei der Post-Abgabestelle 8463 innerhalb der 14-tägigen Hinterlegungsfrist tatsächlich behoben hat, oder ob dieses nach Ende der Hinterlegungsfrist in der Post-Abgabestelle 8463 in Verstoß geriet, kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden. 1.
  34. Es kann auch nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob bzw. dass die vom Zusteller in der Abgabeeinrichtung am Wohnsitz des Beschwerdeführers zurückgelassene Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides der AMA vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, beschädigt wurde, oder ohne Verschulden des BF aus der Abgabeeinrichtung am Wohnsitz des Beschwerdeführers entfernt wurde, ohne dass der Beschwerdeführer von dieser Verständigung Kenntnis erlangt hat. 1.
  35. Dem BF wurden für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt und auch ausbezahlt. Der Beschwerdeführer hatte aufgrund dieser Auszahlung auch Kenntnis, dass ihm für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen gewährt und auch ausbezahlt wurden. Der Beschwerdeführer, der in der Vergangenheit bereits in Beschwerdeverfahren betreffend die Anfechtung von Direktzahlungsbescheiden der AMA für die Antragsjahre 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 involviert war, musste wissen, dass Direktzahlungen beantragt werden müssen, und bevor diese ausbezahlt werden, auch mit Bescheid der AMA gewährt werden müssen, bzw. dass solche Bescheide auch dem jeweiligen Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebes von der AMA zugestellt werden. Spätestens zum Zeitpunkt, als er über die von der AMA an ihn ausbezahlten Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 verfügte, musste er wissen, dass ein entsprechender Direktzahlungsbescheid besteht. Spätesten zu diesem Zeitpunkt, der spätestens in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2024 lag, hätte er den entsprechenden Direktzahlungsbescheid für das Antragsjahr 2023 der AMA vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, von der AMA anfordern können, wenn er tatsächlich keinerlei Kenntnis von dessen Existenz gehabt hätte bzw. mit der an ihn ausbezahlten Direktzahlungen für das Antragsjahr nicht einverstanden gewesen wäre.1.
  36. Dem BF wurden für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und auch ausbezahlt. Der Beschwerdeführer hatte aufgrund dieser Auszahlung auch Kenntnis, dass ihm für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen gewährt und auch ausbezahlt wurden. Der Beschwerdeführer, der in der Vergangenheit bereits in Beschwerdeverfahren betreffend die Anfechtung von Direktzahlungsbescheiden der AMA für die Antragsjahre 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 involviert war, musste wissen, dass Direktzahlungen beantragt werden müssen, und bevor diese ausbezahlt werden, auch mit Bescheid der AMA gewährt werden müssen, bzw. dass solche Bescheide auch dem jeweiligen Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebes von der AMA zugestellt werden. Spätestens zum Zeitpunkt, als er über die von der AMA an ihn ausbezahlten Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 verfügte, musste er wissen, dass ein entsprechender Direktzahlungsbescheid besteht. Spätesten zu diesem Zeitpunkt, der spätestens in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2024 lag, hätte er den entsprechenden Direktzahlungsbescheid für das Antragsjahr 2023 der AMA vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, von der AMA anfordern können, wenn er tatsächlich keinerlei Kenntnis von dessen Existenz gehabt hätte bzw. mit der an ihn ausbezahlten Direktzahlungen für das Antragsjahr nicht einverstanden gewesen wäre. 1.
  37. Mit dem Hinweis in seinem E-Mail vom 20.02.2025, „Diese Beschwerde richtet sich gegen die Bescheide für die Jahre 2023 und 2024.“, hat der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, Beschwerde erhoben. Damit hat er auch nicht bestreitbar selbst eingestanden, dass er von der Existenz dieses Bescheides gewusst hat. Indem er eine Beschwerde auch gegen den Direktzahlungsbescheid der AMA für das Jahr 2023 richtet, gibt er auch zu erkennen, dass er den Bescheid der AMA vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, spätestens am 20.02.2025 gekannt hat, zumal ein Beschwerdeführer gegen einen Bescheid, dessen Existenz und Inhalt ihm nicht bekannt ist, auch aus denklogischen Gründen keine Beschwerde erheben kann. 1.
  38. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des § 17 ZustG gelangt das BVwG jedenfalls zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid der AMA vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010,

§ 17Abs. 3 Zust

G am 22.04.2024 zugestellt wurde.1.11. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 17, ZustG gelangt das BVwG jedenfalls zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid der AMA vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010,

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG am 22.04.2024 zugestellt wurde. 1.

  1. Für den BF begann die Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid der AMA vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, mit dessen Zustellung an den BF am 22.04.
  2. 1.
  3. Der Beschwerdeführer hat gegen den Bescheid der AMA vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, innerhalb der in diesem Bescheid richtig angegebenen vierwöchigen Rechtsmittelfrist keine Beschwerde erhoben. 1.
  4. Mit Schreiben der AMA vom 07.03.2025, AZ I/1/1/HO-14853893027, wurde der Beschwerdeführer auf die Verspätung seiner Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, hingewiesen. Dem Beschwerdeführer gelang es nicht das BVwG von der Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde zu überzeugen. 1.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.03.2025, AZ II/4/21-15026268027, wies die AMA die Beschwerde als verspätet zurück. 1.
  6. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Zustelladresse XXXX durch ein Zustellorgan der Post bei der zuständigen Postabgabestelle in XXXX am 03.04.2025 hinterlegt. 1.
  7. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Zustelladresse römisch 40 durch ein Zustellorgan der Post bei der zuständigen Postabgabestelle in römisch 40 am 03.04.2025 hinterlegt. 1.
  8. Der Beschwerdeführer war von 29.03.2025 bis 17.04.2025 nicht an seinem Wohnsitz in XXXX aufhältig, sondern in XXXX , und wusste daher nicht, dass ihm die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung an seiner Adresse in XXXX zugestellt wurde. Unmittelbar nach seiner Rückkehr zu seinem Wohnsitz in XXXX am 18.04.2025 behob er beim zuständigen Postamt die Beschwerdevorentscheidung und stellte einen Vorlageantrag. Damit hat der BF den gegenständlichen Vorlageantrag unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 3 ZuStG rechtzeitig gestellt.1.
  9. Der Beschwerdeführer war von 29.03.2025 bis 17.04.2025 nicht an seinem Wohnsitz in römisch 40 aufhältig, sondern in römisch 40 , und wusste daher nicht, dass ihm die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung an seiner Adresse in römisch 40 zugestellt wurde. Unmittelbar nach seiner Rückkehr zu seinem Wohnsitz in römisch 40 am 18.04.2025 behob er beim zuständigen Postamt die Beschwerdevorentscheidung und stellte einen Vorlageantrag. Damit hat der BF den gegenständlichen Vorlageantrag unter Berücksichtigung von Paragraph 17, Absatz 3, ZuStG rechtzeitig gestellt.
  10. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Strittig war lediglich, ob der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid der AMA erhalten hat. Im Rahmen des Parteiengehörs durch die AMA gab der Beschwerdeführer nur an, im Jahr 2014 keinen Bescheid erhalten zu haben. Damit meinte der Beschwerdeführer – wie auch von der AMA angenommen – jedoch offensichtlich das Jahr
  11. Selbst wenn – entgegen der Überzeugung des BVwG im Rahmen der freien Beweiswürdigung – der Beschwerdeführer faktisch den angefochtenen Bescheid im Zuge seiner Hinterlegung bei der Postabgabestelle in XXXX nicht abgeholt hat, so ist unter Berücksichtigung von § 17 ZustG davon auszugehen, dass dieser Bescheid an den BF am 22.04.2024 mit dem Beginn der 14-tägigen Abholfrist

§ 17Abs. 3 2. Satz Zu

StG an den Beschwerdeführer zugestellt wurde, zumal das Prozedere, das zur Hinterlegung des Bescheides bei der Postabgabestelle XXXX geführt hat in Einklang mit § 17 Abs. 1 bis 3 ZustG auch eingehalten wurde.Selbst wenn – entgegen der Überzeugung des BVwG im Rahmen der freien Beweiswürdigung – der Beschwerdeführer faktisch den angefochtenen Bescheid im Zuge seiner Hinterlegung bei der Postabgabestelle in römisch 40 nicht abgeholt hat, so ist unter Berücksichtigung von Paragraph 17, ZustG davon auszugehen, dass dieser Bescheid an den BF am 22.04.2024 mit dem Beginn der 14-tägigen Abholfrist

Paragraph 17, Absatz 3,

  1. Satz ZuStG an den Beschwerdeführer zugestellt wurde, zumal das Prozedere, das zur Hinterlegung des Bescheides bei der Postabgabestelle römisch 40 geführt hat in Einklang mit Paragraph 17, Absatz eins bis 3 ZustG auch eingehalten wurde. Ob der Beschwerdeführer wie von ihm behauptet den angefochtenen Bescheid tatsächlich niemals erhalten hat, kann hingegen nicht festgestellt werden. Dafür, dass der BF diesen Bescheid auch faktisch während der Abholfrist bei der Postabgabestelle XXXX erhalten hat, spricht, dass der Bescheid an die AMA mit dem Vermerk „Nicht behoben“ hätte retourniert werden müssen, was aber wie von der AMA vorgebracht, nicht geschehen ist. Ob der Beschwerdeführer wie von ihm behauptet den angefochtenen Bescheid tatsächlich niemals erhalten hat, kann hingegen nicht festgestellt werden. Dafür, dass der BF diesen Bescheid auch faktisch während der Abholfrist bei der Postabgabestelle römisch 40 erhalten hat, spricht, dass der Bescheid an die AMA mit dem Vermerk „Nicht behoben“ hätte retourniert werden müssen, was aber wie von der AMA vorgebracht, nicht geschehen ist.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 in der Fassung des BGBl. I Nr. 209/2022, i

Vm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 in der Fassung des BGBl. I Nr. 77/2022, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 209 aus 2022,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zum Anfechtungsgegenstand: Die AMA hat offensichtlich unter Hinweis auf das MOG 2021, insbesondere auf § 19 Abs. 7 MOG 2021 die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20.02.2025 gegen den Bescheid der AMA vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen an den BF für das Antragsjahr 2023 als verspätet zurückgewiesen. Auch aus der Rechtsmittelbelehrung dieser Entscheidung ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.Die AMA hat offensichtlich unter Hinweis auf das MOG 2021, insbesondere auf Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2021 die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20.02.2025 gegen den Bescheid der AMA vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen an den BF für das Antragsjahr 2023 als verspätet zurückgewiesen. Auch aus der Rechtsmittelbelehrung dieser Entscheidung ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2021 steht es der AMA frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von sechs Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2021 steht es der AMA frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von sechs Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2

(2018)§ 15 Anm. 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11
(2019), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025) – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Bei einer zurückweisenden Beschwerdevorentscheidung wird der ursprüngliche Bescheid somit nicht ersetzt und bleibt weiterhin der Anfechtungsgegenstand. Nur dieser kann aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden.Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)Paragraph 15, Anmerkung 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11
(2019), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025) – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Bei einer zurückweisenden Beschwerdevorentscheidung wird der ursprüngliche Bescheid somit nicht ersetzt und bleibt weiterhin der Anfechtungsgegenstand. Nur dieser kann aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden. 3.
  1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen: Das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024, lautet auszugsweise: Das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2024,, lautet auszugsweise: „
  2. Hauptstück Verfahren
  3. Abschnitt Beschwerde Beschwerderecht und Beschwerdefrist § 7.
(1)[…]Paragraph 7,
(1)[…]
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. […] Sie beginnt

(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen.

[…] Sie beginnt

  1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
  2. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, […]“ „Beschwerdevorentscheidung § 14.

(1)Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,

(1)Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. […]“ „Vorlageantrag § 15.

(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. […]
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. […]“ Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idFd BGBl. I Nr. 77/2022, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idFd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,, lautet auszugsweise: „Verfahrens- und Kontrollbestimmungen § 19
(1)[…]Paragraph 19,
(1)[…]
(7)Abweichend von § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung sechs Monate.
(7)Abweichend von Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung sechs Monate. […]“ Das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 idFd BGBl. I Nr. 205/2022, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, idFd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, lautet auszugsweise: „Begriffsbestimmungen §
  1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe: „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solche bezeichnete Person;„Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5,) namentlich als solche bezeichnete Person;
  2. „Dokument“: eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung;
  3. „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5);
  4. „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Ziffer 4,) oder elektronische Zustelladresse (Ziffer 5,);
  5. „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;
  6. „elektronische Zustelladresse“: eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse;
  7. „Post“: die Österreichische Post AG (§ 3 Z 1 des Postmarktgesetzes – PMG, BGBl. I Nr. 123/2009);
  8. „Post“: die Österreichische Post AG (Paragraph 3, Ziffer eins, des Postmarktgesetzes – PMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,);
  9. „Zustelldienst“: ein Universaldienstbetreiber (§ 3 Z 4 PMG) sowie ein Zustelldienst im Anwendungsbereich des
  10. Abschnitts;
  11. „Zustelldienst“: ein Universaldienstbetreiber (Paragraph 3, Ziffer 4, PMG) sowie ein Zustelldienst im Anwendungsbereich des
  12. Abschnitts;
  13. „Kunde“: Person, gegenüber der sich ein Zustelldienst, der die Leistungen

§ 29Abs.

1 zu erbringen hat, zur Zustellung behördlicher Dokumente verpflichtet hat.9. „Kunde“: Person, gegenüber der sich ein Zustelldienst, der die Leistungen

Paragraph 29, Absatz eins, zu erbringen hat, zur Zustellung behördlicher Dokumente verpflichtet hat. […]“ „Hinterlegung § 17.

(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. […]“ 3.4. Rechtliche Würdigung: In der gegenständlichen Angelegenheit war zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer eingebrachten Rechtsmittel der Beschwerde und des Vorlageantrags auch rechtzeitig waren.

§ 15Abs. 1 erster Satz Vw

GVG kann ein Vorlageantrag binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung gestellt werden. Die zweiwöchige Frist des Vorlageantrags ist eine nach Wochen bestimmte Frist, die

dem auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblichen § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz VwGVG kann ein Vorlageantrag binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung gestellt werden. Die zweiwöchige Frist des Vorlageantrags ist eine nach Wochen bestimmte Frist, die

dem auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblichen Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wie festgestellt wurde die Beschwerdevorentscheidung am 03.04.2025 durch Hinterlegung zugestellt. Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages endete somit am 17.04.2025. Der Vorlageantrag wurde aber erst am 18.04.2025 gestellt und wäre somit verspätet.

§ 17Abs. 3 Zust

G gelten hinterlegte Dokumente als nicht zugestellt, wenn der Empfänger wegen Ortsabwesenheit vom Zustellvorgang keine Kenntnis hatte. Der Beschwerdeführer war bis zum 17.04.2025 abwesend und wusste bis dahin nicht, dass ihm die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung zugestellt wurde, sodass die Zustellung erst mit dem der Rückkehr folgenden Tag wirksam wurde, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden konnte. Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer gleich am Tag nach seiner Rückkehr am 18.04.2025 die Beschwerdevorentscheidung behoben und auch den Vorlageantrag gestellt. Die Zustellung wurde somit erst am 18.04.2025 wirksam und der Vorlageantrag wurde wie von der AMA richtig erkannt auch rechtzeitig gestellt.

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gelten hinterlegte Dokumente als nicht zugestellt, wenn der Empfänger wegen Ortsabwesenheit vom Zustellvorgang keine Kenntnis hatte. Der Beschwerdeführer war bis zum 17.04.2025 abwesend und wusste bis dahin nicht, dass ihm die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung zugestellt wurde, sodass die Zustellung erst mit dem der Rückkehr folgenden Tag wirksam wurde, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden konnte. Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer gleich am Tag nach seiner Rückkehr am 18.04.2025 die Beschwerdevorentscheidung behoben und auch den Vorlageantrag gestellt. Die Zustellung wurde somit erst am 18.04.2025 wirksam und der Vorlageantrag wurde wie von der AMA richtig erkannt auch rechtzeitig gestellt. Damit stellt sich noch die Frage, ob auch die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der AMA vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 20.02.2025 rechtzeitig erhoben worden ist.

§ 7Abs. 4 erster Satz Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Die vierwöchige Beschwerdefrist ist ebenfalls eine nach Wochen bestimmte Frist, die

dem § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0071).Die vierwöchige Beschwerdefrist ist ebenfalls eine nach Wochen bestimmte Frist, die

dem Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0071). Dem Beschwerdeführer ist jedoch vor einer Zurückweisung die offensichtliche Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen (vgl. VwGH 06.12.2022, Ra 2021/12/0022). Dem Beschwerdeführer ist jedoch vor einer Zurückweisung die offensichtliche Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen vergleiche VwGH 06.12.2022, Ra 2021/12/0022). Die AMA hat mit Schreiben vom 07.03.2025 dem Beschwerdeführer die offensichtliche Verspätung seiner Beschwerde vorgehalten. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 20.03.2025 lediglich ohne entsprechendes inhaltliches Vorbringen behauptet, dass alle seine Eingaben rechtzeitig seien. Damit hat er aber nicht wie beweiswürdigend ausgeführt dargetan, warum in der gegenständlichen Angelegenheit entgegen der gesetzlichen Bestimmung des § 17 ZustG seine Beschwerde vom 20.02.2025 gegen den Bescheid der AMA vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, rechtzeitig sein sollte. Wie festgestellt wurde dem BF der Bescheid der AMA vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, am 22.04.2024 zugestellt. Die AMA hat mit Schreiben vom 07.03.2025 dem Beschwerdeführer die offensichtliche Verspätung seiner Beschwerde vorgehalten. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 20.03.2025 lediglich ohne entsprechendes inhaltliches Vorbringen behauptet, dass alle seine Eingaben rechtzeitig seien. Damit hat er aber nicht wie beweiswürdigend ausgeführt dargetan, warum in der gegenständlichen Angelegenheit entgegen der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 17, ZustG seine Beschwerde vom 20.02.2025 gegen den Bescheid der AMA vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, rechtzeitig sein sollte. Wie festgestellt wurde dem BF der Bescheid der AMA vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, am 22.04.2024 zugestellt. Die Ausnahmesituation, dass das Dokument als nicht zugestellt gilt, weil der Empfänger wegen Ortsabwesenheit vom Zustellvorgang keine Kenntnis hatte, wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und liegt damit auch nicht vor. Somit wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid am 22.04.2024 zugestellt. Dies hat zur Folge, dass die Frist zur Beschwerdeerhebung am Montag, den 20.05.2024 endete. Die Beschwerde, die erst am 20.02.2025 erhoben wurde, wurde vom Beschwerdeführer somit verspätet eingebracht. Eine verspätet eingebrachte Beschwerde ist

§ 28Abs. 1 Vw

GVG entweder im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung von der zuständigen Behörde oder, wenn keine Beschwerdevorentscheidung erlassen wird, vom zuständigen Verwaltungsgericht zurückzuweisen (VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117; siehe auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11

(2019), 722).Eine verspätet eingebrachte Beschwerde ist

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG entweder im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung von der zuständigen Behörde oder, wenn keine Beschwerdevorentscheidung erlassen wird, vom zuständigen Verwaltungsgericht zurückzuweisen (VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117; siehe auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11

(2019), 722). Die AMA hat mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.03.2025, AZ II/4/21-15026268027, die Beschwerde des Beschwerdeführers auch als verspätet zurückgewiesen. Selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische - den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde - Beschwerdevorentscheidung erlassen hätte, so gilt in diesen wie auch im gegenständlichen Fall, dass die wegen Verspätung nicht zulässige Beschwerde vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen ist, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)§ 15 Anm. 9).Die AMA hat mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.03.2025, AZ II/4/21-15026268027, die Beschwerde des Beschwerdeführers auch als verspätet zurückgewiesen. Selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische - den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde - Beschwerdevorentscheidung erlassen hätte, so gilt in diesen wie auch im gegenständlichen Fall, dass die wegen Verspätung nicht zulässige Beschwerde vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen ist, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)Paragraph 15, Anmerkung 9). Ob der Beschwerdeführer den Bescheid tatsächlich behoben hat oder ob dieser nach Ende der Abholfrist in der Postabgabestelle XXXX verlegt oder untergegangen ist, hat keine Auswirkung auf den Spruch dieser Entscheidung, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Ob der Beschwerdeführer den Bescheid tatsächlich behoben hat oder ob dieser nach Ende der Abholfrist in der Postabgabestelle römisch 40 verlegt oder untergegangen ist, hat keine Auswirkung auf den Spruch dieser Entscheidung, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah das erkennende Gericht daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war. Im Übrigen wurde auch von keiner Partei des Beschwerdeverfahrens ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Für eine Zurückweisung sieht Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah das erkennende Gericht daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war. Im Übrigen wurde auch von keiner Partei des Beschwerdeverfahrens ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. 3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W114.2327103.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.