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Art. 133§ 3§ 78§ 59§ 17Art. 130§ 51§ 143§ 45§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2026 GeschäftszahlW128 2311939-1 Spruch, W128 2311939-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer ist an der Johannes Kepler Universität Linz (JKU) zum Diplomstudium Rechtswissenschaften zugelassen und stellte für dieses Studium am 14.09.2024 den Antrag auf Anerkennung folgender Prüfung: Lehrveranstaltungsprüfung „Völkerrecht“ (abgelegt an der Universität Graz (KFU Graz) im Diplomstudium Rechtswissenschaften) für die Fachprüfung „Public International Law“ im Diplomstudium Rechtswissenschaften an der JKU. Seinem Antrag schloss der Beschwerdeführer die Bestätigung seines Studienerfolges vom 24.09.2024 im Fach „Völkerrecht“ sowie die Ablaufprogramme für „Völkerrecht“ im Wintersemester 2022/23 sowie im Sommersemester
- In einem Schreiben gab er einen Link zur Lehrveranstaltungsbeschreibung des Faches „Völkerrecht“ an der KFU Graz im Wintersemester 2022/2023 an und wies auf die empfohlene englischsprachige Fachliteratur hin.Seinem Antrag schloss der Beschwerdeführer die Bestätigung seines Studienerfolges vom 24.09.2024 im Fach „Völkerrecht“ sowie die Ablaufprogramme für „Völkerrecht“ im Wintersemester 2022/23 sowie im Sommersemester
- In einem Schreiben gab er einen Link zur Lehrveranstaltungsbeschreibung des Faches „Völkerrecht“ an der KFU Graz im Wintersemester 2022 aus 2023, an und wies auf die empfohlene englischsprachige Fachliteratur hin.
- Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der Johannes Kepler Universität Linz (in der Folge: belangte Behörde) vom 27.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer die an der Universität Graz positiv absolvierte Lehrveranstaltungsprüfung „Völkerrecht” im Diplomstudium Rechtswissenschaften für die „Public International Law“ als gleichwertige Prüfung anerkannt und gleichzeitig eine Auflage erteilt, die Lehrveranstaltung „KV Precourse Legal English“ zu besuchen.
- Mit Schreiben vom 14.07.2023 sowie vom 24.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass für die Anerkennung des Faches „Public International Law“ die Lehrveranstaltung „KV Precourse Legal English“ zu absolvieren ist.
- Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 19.12.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt: Der Beschwerdeführer habe am 14.9.2024 die Anerkennung der an der KFU Graz abgelegten Prüfung „Völkerrecht” (6 ECTS) für die Prüfung „Public International Law” (6 ECTS) an der JKU beantragt. Er habe weder erklärt, mit Auflagen einverstanden zu sein, noch spezifiziert, welche Auflagen er akzeptieren würde. Im Zusammenhang mit der Prüfung „Public International Law” werde an der JKU eine gewisse Englisch-Sprachkompetenz gefordert, welche im „Precourse Legal English” überprüft werde. Als Nachweis seiner Englisch-Sprachkompetenz habe der Beschwerdeführer zahlreiche englischsprachige, prüfungsrelevante Texte vorgelegt. Am 27.11.2024 habe die belangte Behörde per E-Mail die „Positive Entscheidung der Anerkennung“ mitgeteilt und ausgeführt, dass bei ausbleibender Rückmeldung aus Kostengründen auf eine Bescheidausfertigung verzichtet werde. Einen Tag später sei dennoch der nunmehr angefochtene Bescheid zugestellt worden. Dieser sei widersprüchlich, da unter „Begründung“ ausgeführt werde, dem Antrag sei vollinhaltlich stattgegeben worden, gleichzeitig aber unter „Auflagen“ der Eintrag „KV Precourse Legal English (3 ECTS)“ enthalten sei. Der angefochtene Bescheid erweise sich als aktenwidrig, da der Beschwerdeführer keiner Auflage zugestimmt oder diese beantragt habe. Damit sei seinem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben worden, der Bescheid aber begründungslos und daher rechtswidrig sei. Zudem gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass es sich um ein technisches Versehen handle, da im Anerkennungstool das Auflagenfeld zunächst nicht angeführt gewesen sei und erst nachträglich aufscheine. Darüber hinaus sei der Bescheid inhaltlich rechtswidrig. Nach § 78 Abs 1 UG seien Prüfungen anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestünden. Wesentliche Unterschiede könnten im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden, insbesondere nicht im Bereich der Sprachkompetenz, da die an der KFU Graz absolvierte Lehrveranstaltung auf umfangreicher englischsprachiger Literatur beruhe. Damit sei der Nachweis erbracht worden, dass keine wesentlichen Unterschiede in den Lernergebnissen bestünden.Darüber hinaus sei der Bescheid inhaltlich rechtswidrig. Nach Paragraph 78, Absatz eins, UG seien Prüfungen anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestünden. Wesentliche Unterschiede könnten im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden, insbesondere nicht im Bereich der Sprachkompetenz, da die an der KFU Graz absolvierte Lehrveranstaltung auf umfangreicher englischsprachiger Literatur beruhe. Damit sei der Nachweis erbracht worden, dass keine wesentlichen Unterschiede in den Lernergebnissen bestünden. Der Beschwerdeführer beantragte, von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen und den Bescheid dahingehend zu berichtigen, dass dem Antrag auf Anerkennung ohne Auflage stattgegeben werde. Darüber hinaus beantragte er, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
- Am 16.01.2025 ersuchte die belangte Behörde die Anerkennungspräses der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der JKU, um Abfassung einer gutachterlichen Stellungnahme. Mit Schreiben vom 29.01.2025 führte diese zusammenfasst aus, dass das Fach „Public International Law“ an der Johannes Kepler Universität Linz die Lehrveranstaltungen „VL Public International Law“ und „KV Precourse Legal English“ umfasse. Während die Lehrinhalte der „VL Public International Law“ die Methoden und Quellen des Völkerrechts, die Schnittstelle zum nationalen Recht, Völkerrechtssubjekte, Staatlichkeit, völkerrechtliche Territorialregime einschließlich See-, Luft- und Weltraum, Organe des völkerrechtlichen Verkehrs sowie völkerrechtliche Verantwortlichkeit, Haftung und Gerichtsbarkeit umfassen und durch die an der KFU Graz absolvierte Lehrveranstaltungsprüfung weitgehend abgedeckt seien, gelte dies nicht für die Inhalte der Lehrveranstaltung „KV Precourse Legal English“. Die Lehrveranstaltung „KV Precourse Legal English“ umfasse insbesondere die Erstellung von Motivationsschreiben, die Zusammenfassung juristischer Texte („executive summaries“), die kritische Bewertung von Medienbeiträgen über juristische Inhalte, das Argumentieren in kontradiktorischer Diskussion, Kurzpräsentationen vor Publikum sowie Fachvokabular. Im Rahmen dieser Lehrveranstaltung stehe nicht nur die Vermittlung von Grundbegriffen des Völkerrechts, sondern die fremdsprachliche Ausbildung der Studierenden im Fokus, während sich die an der KFU Graz absolvierte Lehrveranstaltung auf das allgemeine Völkerrecht beschränke.
§ 3
des Curriculums für das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz sei die Fachsprachenausbildung und damit die Lehrveranstaltung „KV Precourse Legal English“ in ihrer Gesamtheit als Teil des Faches „Public International Law” ein Bestandteil des Fertigkeitentrainings, das der Entwicklung der Fähigkeit zur Analyse juristischer Texte, zum juristischen Argumentieren in Wort und Schrift, zur Aufbereitung und Systematisierung einschlägiger juristischer Literatur und Judikatur sowie der Fähigkeit diene, Schriftsätze unter Anwendung der englischen Fachsprache zu verfassen.
Paragraph 3, des Curriculums für das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz sei die Fachsprachenausbildung und damit die Lehrveranstaltung „KV Precourse Legal English“ in ihrer Gesamtheit als Teil des Faches „Public International Law” ein Bestandteil des Fertigkeitentrainings, das der Entwicklung der Fähigkeit zur Analyse juristischer Texte, zum juristischen Argumentieren in Wort und Schrift, zur Aufbereitung und Systematisierung einschlägiger juristischer Literatur und Judikatur sowie der Fähigkeit diene, Schriftsätze unter Anwendung der englischen Fachsprache zu verfassen. Diese Zielsetzung spiegle sich in den Lernergebnissen der Lehrveranstaltung „KV Precourse Legal English“ wider, die in der Kenntnis des in den Rechtswissenschaften allgemein einschlägigen Fachvokabulars sowie der Fähigkeit bestünden, sich schriftlich und mündlich in englischer Fachsprache auszudrücken. Das Fach „Public International Law” sei demnach zentraler Ankerpunkt für den Erwerb der Kompetenz zur Falllösung in englischer Sprache und könne durch eine Lehrveranstaltungsprüfung auf Deutsch nicht ersetzt werden. Die demnach zentralen Fertigkeiten, sich schriftlich und mündlich in englischer Sprache auszudrücken und insbesondere auch Fallgutachten zu erstellen, könnten durch reines Lesen englischer Texte im Selbststudium nicht gleichwertig erworben werden. Der Umstand, dass im Fach „Völkerrecht” auch auf englischsprachige Originaldokumente zurückgegriffen werde, sei nicht gleichwertig mit einer fachsprachlichen Ausbildung zur Schulung der Fähigkeit, sich schriftlich und mündlich in dieser Fremdsprache auszudrücken und englischsprachige Fallgutachten zu erstellen. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass die Vorschreibung der Auflage dem Beschwerdeführer durchaus bekannt sein musste. Per E-Mail vom 24.06.2024 sei ihm mitgeteilt worden, dass bei Vorliegen eines Scheins in „Völkerrecht” noch ein juristischer Leistungsnachweis in einer Fremdsprache zu erfüllen sei und, sofern kein „Legal English Kurs” an der KFU Graz absolviert worden sei, der „Precourse Legal English” als Auflage vorgeschrieben werde.
- Mit Schreiben vom 30.01.2025 beschloss der Senat der JKU, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von einem Gutachten von Seiten der Gutachtenskommission abgesehen werde.
- Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.02.2024 (gemeint wohl 06.02.2025) die Möglichkeit eingeräumt zum Schreiben des Anerkennungspräses der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der JKU vom 29.01.2025 in Ausübung seines Rechtes auf Parteiengehör gem. § 45 Abs. 3 AVG dazu schriftlich Stellung zu nehmen.
- Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.02.2024 (gemeint wohl 06.02.2025) die Möglichkeit eingeräumt zum Schreiben des Anerkennungspräses der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der JKU vom 29.01.2025 in Ausübung seines Rechtes auf Parteiengehör gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG dazu schriftlich Stellung zu nehmen.
- Dazu brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.02.2025 im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die von der belangten Behörde eingeholte Stellungnahme den vorliegenden Verfahrensfehler, namentlich die Aktenwidrigkeit des Bescheides, nicht entkräfte. Entgegen der in der Stellungnahme getroffenen Behauptung, die Vorschreibung der Auflagen habe dem Beschwerdeführer „durchaus bekannt sein müssen“, sei ihm die Notwendigkeit der Erfüllung einer Auflage gerade nicht bekannt gewesen. Die Mitteilung per E-Mail vom 24.06.2024 stelle eine allgemeine Auskunft dar, sei drei Monate vor der verfahrenseinleitenden Antragstellung erfolgt und habe keinen Bezug zur konkreten Situation des Beschwerdeführers sowie keine rechtliche Würdigung enthalten. Auch wenn man davon ausgehe, dass die belangte Behörde im Zuge des Verfahrens oder im Vorfeld des Antrages die Notwendigkeit einer Auflage erörtert haben sollte, ändere dies nichts an der rechtlichen Beurteilung des begründungslosen Bescheides. Der Bescheid habe dem Antrag auf Anerkennung nicht vollinhaltlich stattgegeben, obwohl der Antrag das Fach „Public International Law“ umfasse und somit beide Lehrveranstaltungen betreffe. Die belangte Behörde habe dem Antrag überraschend Auflagen erteilt, ohne dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu gewähren, weshalb der Bescheid mit einem Verfahrensfehler belastet sei und die Beurteilung der Lernergebnisse mangels Begründung nicht nachvollziehbar sei. Zudem verbleibe es dabei, dass nach § 78 UG die Beweislast der Universität obliege, wesentliche Unterschiede in den Lernergebnissen darzutun.Auch wenn man davon ausgehe, dass die belangte Behörde im Zuge des Verfahrens oder im Vorfeld des Antrages die Notwendigkeit einer Auflage erörtert haben sollte, ändere dies nichts an der rechtlichen Beurteilung des begründungslosen Bescheides. Der Bescheid habe dem Antrag auf Anerkennung nicht vollinhaltlich stattgegeben, obwohl der Antrag das Fach „Public International Law“ umfasse und somit beide Lehrveranstaltungen betreffe. Die belangte Behörde habe dem Antrag überraschend Auflagen erteilt, ohne dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu gewähren, weshalb der Bescheid mit einem Verfahrensfehler belastet sei und die Beurteilung der Lernergebnisse mangels Begründung nicht nachvollziehbar sei. Zudem verbleibe es dabei, dass nach Paragraph 78, UG die Beweislast der Universität obliege, wesentliche Unterschiede in den Lernergebnissen darzutun. Inhaltlich bestünden keine wesentlichen Unterschiede in den Lernergebnissen zwischen der vom Beschwerdeführer im Zuge der „Völkerrechtsprüfung Graz“ erreichten Ausbildung und dem Fach „Public International Law“. Im Verfahren sei dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt worden, dass eine Anerkennung ohne Auflagen nicht möglich wäre. Vielmehr sei er eine Woche nach Antragstellung aufgefordert worden, eine offizielle Lehrveranstaltungsbeschreibung beizubringen, aus der hervorgehe, dass die hochgeladenen Unterlagen tatsächlich im Fach Völkerrecht an der Universität Graz bearbeitet worden seien. Nach dem objektiven Erklärungswert dieser Nachricht sei für den Beschwerdeführer unzweifelhaft gewesen, dass die hochgeladenen Unterlagen einen ausreichenden Nachweis für beide zum Fach „Public International Law“ gehörenden Lehrveranstaltungen, nämlich „VL Public International Law“ und „KV Precourse Legal English“, darstellten. Aus den Beschreibungen im Studienhandbuch ergebe sich kein Hinweis darauf, dass eine englischsprachige Kompetenz zwingend erforderlich wäre. Das Lernziel der Lehrveranstaltung „KV Precourse Legal English“ bestehe in der Kenntnis des einschlägigen Fachvokabulars sowie der Fähigkeit, sich schriftlich und mündlich in englischer Fachsprache auszudrücken. Diese fremdsprachliche Ausbildung habe der Beschwerdeführer durch das Studium einschlägiger englischsprachiger Texte im Zuge seiner Ausbildung an der KFU Graz jedenfalls nachgewiesen. Die Bearbeitung prüfungsrelevanter englischsprachiger Literatur im Rahmen einer vierstündigen Prüfung unterscheide sich diametral von „reinem Lesen englischer Texte“. Auch hinsichtlich der „executive summaries“ sowie der „kritischen Bewertung von Medienbeiträgen über juristische Inhalte“ bestünden technisch keine Unterschiede zu medizinisch-wissenschaftlichen Texten, da die entsprechenden Techniken ident seien. Der Beschwerdeführer verfüge aufgrund zahlreicher englischsprachiger medizinisch-wissenschaftlicher Publikationen über umfassende Praxis in diesem Bereich. Seine Ausdrucksfähigkeit in der englischen Sprache verdanke der Beschwerdeführer zudem zahlreichen Aufenthalten im englischsprachigen Ausland. Die belangte Behörde würdige solche Expertise auch aus beruflicher Tätigkeit bereits, was unter anderem durch einen Vortrag der Leiterin der zuständigen Anerkennungsstelle im September 2023 bestätigt worden sei. Seinen Äußerungen legte der Beschwerdeführer einen Auszug seiner englischsprachigen Publikationen inklusive eingeladener Vorträge seit 2007 im Umfang von über acht DIN-A4-Seiten sowie einen Auszug über Aufenthalte im englischsprachigen Ausland im Umfang von vier DIN-A4-Seiten bei.
- Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise abgewiesen und der Spruch des verfahrensgegenständlichen Bescheides wie folgt geändert: „Dem Antrag vom 14.09.2024 auf Anerkennung der an der Universität Graz absolvierten Lehrveranstaltung „Völkerrecht“ (6 ECTS, befriedigend) für die Fachprüfung „Public International Law“ (6 ECTS) wird
§ 78Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idg
F, unter der Bedingung stattgegeben, dass die Lehrveranstaltungsprüfung, „KV Precourse Legal English“ positiv abgelegt wird.“„Dem Antrag vom 14.09.2024 auf Anerkennung der an der Universität Graz absolvierten Lehrveranstaltung „Völkerrecht“ (6 ECTS, befriedigend) für die Fachprüfung „Public International Law“ (6 ECTS) wird
Paragraph 78, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, idgF, unter der Bedingung stattgegeben, dass die Lehrveranstaltungsprüfung, „KV Precourse Legal English“ positiv abgelegt wird.“ Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Studienfach „Public International Law“ im Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz mit einer schriftlichen Fachprüfung in Form einer englischsprachigen Klausurprüfung abgeschlossen werde, wobei Voraussetzung für die Anmeldung die erfolgreiche Absolvierung der dem Fach zugeordneten Lehrveranstaltung „KV Precourse Legal English“ sei. Laut Studienhandbuch verfolge diese Lehrveranstaltung das Ziel, den Studierenden die Kenntnis des in den Rechtswissenschaften allgemein einschlägigen Fachvokabulars sowie die Fähigkeit zu vermitteln, sich schriftlich und mündlich in englischer Fachsprache auszudrücken, wobei die Lernergebnisse durch Inhalte wie Erstellung von Motivationsschreiben, Zusammenfassung juristischer Texte („executive summaries“), kritische Bewertung von Medienbeiträgen über juristische Inhalte, Argumentieren in kontradiktorischer Diskussion, Kurzpräsentationen vor Publikum sowie Fachvokabular erreicht würden.
§ 3Abs.
1 des Curriculums für das Diplomstudium Rechtswissenschaften hätten Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 14 ECTS-Punkten vorrangig der Vermittlung juristischer Fertigkeiten zu dienen. Zu diesen Fertigkeiten zählten insbesondere die Fähigkeit zur Analyse juristischer Texte, zum juristischen Argumentieren in Wort und Schrift, zur Aufbereitung und Systematisierung einschlägiger juristischer Literatur und Judikatur sowie die Fähigkeit, Schriftsätze zu verfassen.
Paragraph 3, Absatz eins, des Curriculums für das Diplomstudium Rechtswissenschaften hätten Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 14 ECTS-Punkten vorrangig der Vermittlung juristischer Fertigkeiten zu dienen. Zu diesen Fertigkeiten zählten insbesondere die Fähigkeit zur Analyse juristischer Texte, zum juristischen Argumentieren in Wort und Schrift, zur Aufbereitung und Systematisierung einschlägiger juristischer Literatur und Judikatur sowie die Fähigkeit, Schriftsätze zu verfassen. Den Ausführungen in der Bescheidbeschwerde sowie in der Äußerung vom 20.02.2025 zur fehlenden Bescheidbegründung schließe sich die Behörde vollinhaltlich an. Eine solche Begründung wäre im Hinblick auf die im Spruch enthaltene Nebenbestimmung erforderlich gewesen und werde dieser Mangel im Zuge der Beschwerdevorentscheidung behoben. Die Wirksamkeit des Hauptinhaltes des Bescheides vom 27.11.2024 hänge vom Eintritt eines zukünftigen Ereignisses ab, nämlich der positiven Absolvierung der Lehrveranstaltungsprüfung „KV Precourse Legal English“, weshalb es sich bei der als „Auflage“ bezeichneten Nebenbestimmung tatsächlich um eine aufschiebende Bedingung handle und der Spruch dahingehend zu korrigieren gewesen sei. Den in der Beschwerde vorgebrachten Argumenten zum Nichtvorliegen wesentlicher Unterschiede in den Lernergebnissen sei nicht zu folgen. Die Lehrveranstaltung „KV Precourse Legal English“ diene
Curriculum vorrangig der Vermittlung juristischer Fertigkeiten, insbesondere dem Erwerb des einschlägigen Fachvokabulars sowie der Fähigkeit, sich schriftlich und mündlich in englischer Fachsprache auszudrücken. Um diese Kompetenzen nachhaltig zu erwerben, erfolge nicht nur das Lesen juristischer Texte, sondern eine aktive Auseinandersetzung in schriftlicher und mündlicher Form, wodurch nicht nur die schriftliche Ausdrucksweise, sondern auch mündliches juristisches Argumentieren auf Englisch geschult werde. Diese Form der Fachsprachenausbildung finde sich im Rahmen der deutschsprachigen Vorlesungsprüfung „Völkerrecht“ an der Universität Graz nicht. Die Verwendung englischsprachiger völkerrechtlicher Rechtsquellen zur Prüfungsvorbereitung beschränke sich auf Lesen und Verstehen und leiste keinen Beitrag zur Ausbildung der Fähigkeit, sich schriftlich und mündlich in dieser Fremdsprache auszudrücken oder englischsprachige Fachgutachten zu erstellen. Auch werde die Fähigkeit zum juristischen Argumentieren in englischer Sprache im Rahmen der Vorlesungsprüfung „Völkerrecht“ an der Universität Graz in keiner Weise überprüft, sodass deren Beurteilung keinen Aufschluss über einen tatsächlich erfolgten Kompetenzerwerb liefern könne. Die beruflich erworbenen Englischkenntnisse des Beschwerdeführers könnten daran nichts ändern, da es sich um Kompetenzen handle, die nicht im Rahmen der absolvierten Prüfung erworben worden seien und einer rechtswissenschaftlichen Schwerpunktsetzung entbehrten. Die Anerkennung der an der Universität Graz absolvierten Lehrveranstaltungsprüfung für die Fachprüfung „Public International Law“ an der JKU sei daher an die Bedingung zu knüpfen gewesen, dass die Lehrveranstaltungsprüfung „KV Precourse Legal English“ absolviert werde. Dieser Entscheidung liege die Annahme der Zulässigkeit von Nebenbestimmungen im Spruch eines Anerkennungsbescheides zugrunde, wenngleich § 78 UG diese Möglichkeit nicht explizit vorsehe. Andernfalls wäre der Antrag auf Anerkennung wegen Vorliegens wesentlicher Unterschiede in den Lernergebnissen zur Gänze abzuweisen gewesen.Die Anerkennung der an der Universität Graz absolvierten Lehrveranstaltungsprüfung für die Fachprüfung „Public International Law“ an der JKU sei daher an die Bedingung zu knüpfen gewesen, dass die Lehrveranstaltungsprüfung „KV Precourse Legal English“ absolviert werde. Dieser Entscheidung liege die Annahme der Zulässigkeit von Nebenbestimmungen im Spruch eines Anerkennungsbescheides zugrunde, wenngleich Paragraph 78, UG diese Möglichkeit nicht explizit vorsehe. Andernfalls wäre der Antrag auf Anerkennung wegen Vorliegens wesentlicher Unterschiede in den Lernergebnissen zur Gänze abzuweisen gewesen.
- Am 22.04.2025 brachte der Beschwerdeführer den Antrag ein, seine Beschwerde vom 19.12.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen und brachte darin vor, seine verfahrensgegenständliche Beschwerde vollumfänglich aufrecht zu halten.
- Einlangend mit 02.05.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist an der Johannes-Kepler-Universität Linz (JKU) zum Diplomstudium Rechtswissenschaften zugelassen. 1.
- Am 14.09.2024 stellte er für das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der JKU den Antrag auf Anerkennung folgender Prüfung: „Public International Law“ im Diplomstudium Rechtswissenschaften an der JKU (6 ECTS) Das Anerkennungsbegehren stützte der Beschwerdeführer auf die im Zuge seines Diplomstudiums Rechtswissenschaften an der Universität Graz absolvierte Lehrveranstaltungsprüfung „Völkerrecht“ (6 ECTS). 1.3.
- Das Studienfach „Public International Law“ an der JKU besteht aus folgenden Lehrveranstaltungen und erfordert zur erfolgreichen Absolvierung die „KV Precourse Legal English“:
- „VL Public International Law“
- „KV Precourse Legal English“ Die Fachprüfung ist schriftlich in Form einer englischsprachigen Klausurarbeit mit einer Höchstdauer von 90 Minuten abzulegen. 1.3.2.
- Die „VL Public International Law” zielt darauf ab, Studierende auf die Funktion des Völkerrechts als internationalem Regulativ für das Verhalten von Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten als Hoheitsträger die Funktion der Schnittstelle zwischen Völkerrecht und nationalem Recht, die wichtigsten Regelungsbereiche des Völkerrechts im Überblick und die völkerrechtlichen Mechanismen zur Konfliktlösung zu auszubilden. 1.3.2.
- Die Lerninhalte der Lehrveranstaltung „Public International Law“ lauten: „Methoden und Quellen des Völkerrechts, Schnittstelle zum nationalen Recht, Völkerrechtssubjekte, Staatlichkeit, völkerrechtliche Territorialregime inklusive See-, Luft- und Weltraum, Organe des völkerrechtlichen Verkehrs, völkerrechtliche Verantwortlichkeit, Haftung und Gerichtsbarkeit“. 1.3.2.
- Die Lernmethoden bestehen aus: „Vortrag, eigene Recherchen der Studierenden (historische bzw. aktuelle Fälle, Vertragstexte), Entscheidungsanalyse mit Diskussion“. 1.3.2.
- Die Lehrveranstaltung wird in englischer Sprache abgehalten. 1.3.2.
- Folgende Literaturempfehlungen werden auf der Internetseite des JKU unter Studienhandbuch für die Lehrveranstaltung „VL Public International Law“ genannt: „Haslinger/Stadlmeier, Public International Law. Text, Cases and Materials Digitale Fallsammlung (Institutshomepage) Nachschlagwerke in der jeweiligen Auflage: Stadlmeier, ORAC Rechtsskriptum Völkerrecht I und II Reinisch, österreichisches Handbuch des Völkerrechts, Band I und II“.„Haslinger/Stadlmeier, Public International Law. Text, Cases and Materials Digitale Fallsammlung (Institutshomepage) Nachschlagwerke in der jeweiligen Auflage: Stadlmeier, ORAC Rechtsskriptum Völkerrecht römisch eins und römisch zwei Reinisch, österreichisches Handbuch des Völkerrechts, Band römisch eins und II“. 1.3.3.
- Die Lernziele der Lehrveranstaltung „KV Precourse Legal English“ lauten wie folgt: „Die Studierenden erlangen Kenntnis des in den Rechtswissenschaften allgemein einschlägigen Fachvokabulars sowie die Fähigkeit, sich schriftlich und mündlich in englischer Fachsprache auszudrücken“. 1.3.3.
- Die Lerninhalte der Lehrveranstaltung „KV Precourse Legal English“ lauten wie folgt: „Erstellung von Motivationsschreiben, Zusammenfassung juristischer Texte („executive summaries“), kritische Bewertung von Medienbeträgen über juristische Inhalte, Argumentieren in kontradiktorischer Diskussion, Kurzpräsentation vor Publikum, Fachvokabular Die Beurteilung erfolgt im Präsenzstudium aufgrund der Anwesenheit und Mitarbeit.“ 1.3.3.
- Die Lernmethoden bestehen aus: „Vortrag, Diskussion, Gruppenarbeiten, Präsentationen.“ 1.3.3.
- Die Lehrveranstaltung wird in englischer Sprache abgehalten. 1.3.3.
- Folgende Kursmaterialien werden in der Lehrveranstaltung zur Verfügung gestellt: „
- Wiebalck/Normen von Zedtwitz/ Walsh, The Legal English Manuel: Handbook of Legal Terms and Practical Scenarios for Written and Spoken Legal Language.
- Ergänzendes Nachschlagwerk: Ingels, Legal English communication skills: introduction to writing skills and vocabulary acquisition for the legal profession“. 1.3.3.
- Unter sonstiger Information wird im Studienhandbuch des JKU für die Lehrveranstaltung „Precourse Legal English“ ausgeführt, dass die Lehrveranstaltung in ihrer Gesamtheit einen Bestandteil des Fertigkeitstrainings im Sinne von § 3 des Curriculums bilde.1.3.3.
- Unter sonstiger Information wird im Studienhandbuch des JKU für die Lehrveranstaltung „Precourse Legal English“ ausgeführt, dass die Lehrveranstaltung in ihrer Gesamtheit einen Bestandteil des Fertigkeitstrainings im Sinne von Paragraph 3, des Curriculums bilde. 1.4.
- Der Beschwerdeführer hat die Diplomprüfung „Völkerrecht“ (6 ECTS) an der Universität Graz am 23.06.2023 (Sommersemester 2023) positiv absolviert. 1.4.
- Der Internetseite des Instituts für Völkerreicht der Universität Graz ist Folgendes an Inhaltsbeschreibung zur Lehrveranstaltung ua. Folgendes zu entnehmen: „[…] In Teil I der Vorlesung Völkerrecht und Recht internationaler Organisationen (Allgemeines Völkerrecht) werden Kenntnisse in den Grundlagen des Völkerrechts vermittelt: Völkerrecht als Rechtsordnung, das Verhältnis von Völkerrecht zu EU-Recht und Landesrecht, Völkerrechtsquellen, Völkerrechtssubjekte (einschließlich ihre Vorrechte und Privilegien), Verantwortlichkeit der Staaten und der internationalen Organisationen, sowohl Rechtsdurchsetzung.In Teil römisch eins der Vorlesung Völkerrecht und Recht internationaler Organisationen (Allgemeines Völkerrecht) werden Kenntnisse in den Grundlagen des Völkerrechts vermittelt: Völkerrecht als Rechtsordnung, das Verhältnis von Völkerrecht zu EU-Recht und Landesrecht, Völkerrechtsquellen, Völkerrechtssubjekte (einschließlich ihre Vorrechte und Privilegien), Verantwortlichkeit der Staaten und der internationalen Organisationen, sowohl Rechtsdurchsetzung. In Teil II der Vorlesung Völkerrecht und Recht internationaler Organisationen (Besonderes Völkerrecht) werden ausgewählte materielle Bereiche des Völkerrechts auf Basis der in Teil I der Vorlesung erworbenen Grundkenntnisse vertieft. Themenbereiche beinhalten die internationale Sicherheitsordnung (kollektive Sicherheit, regional-europäische Sicherheitsordnung), Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht, Flüchtlings- und Asylrecht, Völkerstrafrecht, Diplomatisches Schutzrecht, Völkerrecht der internationalen Wirtschaftsordnung, Seerecht und Umweltvölkerrecht.In Teil römisch zwei der Vorlesung Völkerrecht und Recht internationaler Organisationen (Besonderes Völkerrecht) werden ausgewählte materielle Bereiche des Völkerrechts auf Basis der in Teil römisch eins der Vorlesung erworbenen Grundkenntnisse vertieft. Themenbereiche beinhalten die internationale Sicherheitsordnung (kollektive Sicherheit, regional-europäische Sicherheitsordnung), Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht, Flüchtlings- und Asylrecht, Völkerstrafrecht, Diplomatisches Schutzrecht, Völkerrecht der internationalen Wirtschaftsordnung, Seerecht und Umweltvölkerrecht. […] Ziel Studierende erwerben Grundkenntnisse im allgemeinen Teil des Völkerrechts (Völkerrecht als Rechtsordnung, das Verhältnis von Völkerrecht zu EU-Recht und Landesrecht, Völkerrechtsquellen, Völkerrechtssubjekte (einschließlich ihre Vorrechte und Privilegien), völkerrechtliche Verantwortlichkeit und Rechtsdurchsetzung). Auf Basis der in Teil I der Vorlesung erworbenen Grundkenntnisse werden Studierenden in die Teilbereiche eingeführt: internationale Sicherheitsordnung (kollektive Sicherheit, regional-europäische Sicherheitsordnung), Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht, Flüchtlings- und Asylrecht, Diplomatisches Schutzrecht, Völkerrecht der internationalen Wirtschaftsordnung, Seerecht und Umweltvölkerrecht. Studierende erwerben die Fähigkeit zur Analyse völkerrechtlicher Rechtsquellen, Problemlösungskompetenz in völkerrechtlichen Sachverhalten und Verständnis für die völkerrechtliche Einordnung aktueller Probleme und Kompetenz im Umgang mit völkerrechtlichen Materialien (Verträge, Resolutionen, Gerichtsentscheidungen).Studierende erwerben Grundkenntnisse im allgemeinen Teil des Völkerrechts (Völkerrecht als Rechtsordnung, das Verhältnis von Völkerrecht zu EU-Recht und Landesrecht, Völkerrechtsquellen, Völkerrechtssubjekte (einschließlich ihre Vorrechte und Privilegien), völkerrechtliche Verantwortlichkeit und Rechtsdurchsetzung). Auf Basis der in Teil römisch eins der Vorlesung erworbenen Grundkenntnisse werden Studierenden in die Teilbereiche eingeführt: internationale Sicherheitsordnung (kollektive Sicherheit, regional-europäische Sicherheitsordnung), Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht, Flüchtlings- und Asylrecht, Diplomatisches Schutzrecht, Völkerrecht der internationalen Wirtschaftsordnung, Seerecht und Umweltvölkerrecht. Studierende erwerben die Fähigkeit zur Analyse völkerrechtlicher Rechtsquellen, Problemlösungskompetenz in völkerrechtlichen Sachverhalten und Verständnis für die völkerrechtliche Einordnung aktueller Probleme und Kompetenz im Umgang mit völkerrechtlichen Materialien (Verträge, Resolutionen, Gerichtsentscheidungen). Lehr- und Lernmethode lehrendenorientiert (z.B. Vorlesungen: Wissensvermittlung v.a. durch Vortrag des/der Lehrenden) […] Empfohlene Fachliteratur Lehrgrundlage: Andreas von Arnauld, Völkerrecht,
- neu bearbeitete Auflage 2023; sowie im Rahmen der Vorlesung zusätzlich zur Verfügung gestellte Unterlagen (auch in englischer Sprache) […] […] Die Vorlesungseinheiten finden grundsätzlich in Präsenz statt. Die betreffenden Prüfungstermine finden als schriftliche Prüfung elektronisch und in Präsenz ('Bring your own Device') statt.“ 1.
- Das Studienfach „Völkerrecht“ an der Universität Graz und „Public International Law“ an der JKU weisen Unterschiede in der Fachsprache, im Workload sowie unterschiedliche Qualifikationsprofile auf. Aus der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme der Anerkennungspräses der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Johannes Kepler Universität Linz vom 29.01.2025 ergibt sich, dass zwischen der an der Universität Graz absolvierten Lehrveranstaltungsprüfung „Völkerrecht“ und dem Studienfach „Public International Law“ an der Johannes Kepler Universität Linz ein Unterschied darin besteht, dass das Studienfach „Public International Law“ zwingend eine englischsprachige Lehrveranstaltung („KV Precourse Legal English“) umfasst, die als Teil des Faches zu absolvieren ist. Zwischen der Lehrveranstaltung „Völkerrecht“ an der Universität Graz und dem Studienfach „Public International Law“ an der Johannes Kepler Universität Linz besteht der Unterschied, dass die Lehrveranstaltung „Völkerrecht“ an der Universität Graz als deutschsprachige Vorlesung mit schriftlicher Prüfung abgehalten wird, während das Studienfach „Public International Law“ an der Johannes Kepler Universität Linz aus einer zwei englischsprachigen Lehrveranstaltungen („VL Public International Law, KV Precourse Legal English“) besteht. Die Lehrveranstaltung „Völkerrecht“ an der Universität Graz wird in deutscher Sprache abgehalten und geprüft. Die Lehrveranstaltungen „VL Public International Law“ sowie „KV Precourse Legal English“ an der Johannes Kepler Universität Linz werden in englischer Sprache abgehalten; die Fachprüfung „Public International Law“ ist in englischer Sprache abzulegen. Die Lehrveranstaltung „KV Precourse Legal English“ ist
Studienhandbuch Bestandteil des Fertigkeitstrainings im Sinne des § 3 des Curriculums für das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz. Die Lehrveranstaltung umfasst Lernziele und Lerninhalte, die auf die Kenntnis des in den Rechtswissenschaften allgemein einschlägigen Fachvokabulars sowie auf die schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit in englischer Fachsprache gerichtet sind.Die Lehrveranstaltung „KV Precourse Legal English“ ist
Studienhandbuch Bestandteil des Fertigkeitstrainings im Sinne des Paragraph 3, des Curriculums für das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz. Die Lehrveranstaltung umfasst Lernziele und Lerninhalte, die auf die Kenntnis des in den Rechtswissenschaften allgemein einschlägigen Fachvokabulars sowie auf die schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit in englischer Fachsprache gerichtet sind. Die Lehrveranstaltung „Völkerrecht“ an der Universität Graz ist als lehrendenorientierte Vorlesung konzipiert. Die Lehr- und Lernmethode besteht aus Vorträgen des Lehrenden; die Prüfung erfolgt als schriftliche Vorlesungsprüfung. Eine eigenständige Lehrveranstaltung zur fachsprachlichen Ausbildung in englischer Sprache ist dem Studienfach „Völkerrecht“ an der Universität Graz nicht zugeordnet.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Weiters wurde Einschau in die entsprechenden Curricula der beiden betroffenen Universitäten genommen. Maßgeblich für die Tatsachenermittlung waren dabei insbesondere jene objektiven Vergleichsmerkmale, die im Zusammenhang mit § 78 UG für die Beurteilung wesentlicher Unterschiede in den erworbenen Kompetenzen (Lernergebnissen) heranzuziehen sind, insbesondere Profil/Zweck, Workload (Lernpensum) sowie Lernergebnisse. Insbesondere ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, der gutachterlichen Stellungnahme der Anerkennungspräses vom 29.01.2025 inhaltlich substantiiert und auf vergleichbarer fachlicher Ebene entgegenzutreten (beispielsweise durch Vorlage eines entsprechenden Gutachtens).Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Weiters wurde Einschau in die entsprechenden Curricula der beiden betroffenen Universitäten genommen. Maßgeblich für die Tatsachenermittlung waren dabei insbesondere jene objektiven Vergleichsmerkmale, die im Zusammenhang mit Paragraph 78, UG für die Beurteilung wesentlicher Unterschiede in den erworbenen Kompetenzen (Lernergebnissen) heranzuziehen sind, insbesondere Profil/Zweck, Workload (Lernpensum) sowie Lernergebnisse. Insbesondere ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, der gutachterlichen Stellungnahme der Anerkennungspräses vom 29.01.2025 inhaltlich substantiiert und auf vergleichbarer fachlicher Ebene entgegenzutreten (beispielsweise durch Vorlage eines entsprechenden Gutachtens). Die fachliche Zuständigkeit und Sachkunde der Anerkennungspräses der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Johannes Kepler Universität Linz stehen außer Zweifel. Sie ist kraft ihrer Funktion zur fachlichen Beurteilung von Anerkennungsfragen berufen und befugt. Der Beschwerdeführer hat weder die Zuständigkeit noch die fachliche Qualifikation der Anerkennungspräses in Zweifel gezogen. Sein Vorbringen richtet sich ausschließlich gegen die inhaltliche Beurteilung der Lernergebnisse, nicht jedoch gegen die Person oder die fachliche Kompetenz der Gutachterin. Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keine Gründe, an der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der fachlichen Stellungnahme vom 29.01.2025 Zweifel zu hegen. 2.
- Die Feststellungen zur Zulassung des Beschwerdeführers zum Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz sowie zur Stellung des Anerkennungsantrages vom 14.09.2024 ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus dem Anerkennungsantrag selbst sowie den im Verwaltungsakt aufliegenden studienrechtlichen Unterlagen. Diese Tatsachen wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten und stehen auch mit seinem eigenen Vorbringen im Einklang. 2.
- Die Feststellungen zum Aufbau des Studienfaches „Public International Law“ an der Johannes Kepler Universität Linz, zu den zugeordneten Lehrveranstaltungen („VL Public International Law“ und „KV Precourse Legal English“), zur englischsprachigen Durchführung der Lehrveranstaltungen, zu den Lernzielen, Lerninhalten, Lehrmethoden, zur Prüfungsform sowie zur Einordnung der Lehrveranstaltung „KV Precourse Legal English“ als Bestandteil des Fertigkeitstrainings ergeben sich aus dem Studienhandbuch der Johannes Kepler Universität Linz, insbesondere aus den dort veröffentlichten Lehrveranstaltungsbeschreibungen. Diese Informationen sind öffentlich zugänglich, aktuell und in sich schlüssig. Sie wurden im Verfahren weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer bestritten. Vielmehr hat sich auch der Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen ausdrücklich auf die im Studienhandbuch angeführten Lernziele und Inhalte bezogen. An der Richtigkeit dieser Feststellungen bestehen daher keine Zweifel. 2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Lehrveranstaltungsprüfung „Völkerrecht“ (6 ECTS) an der Universität Graz am 23.06.2023 positiv absolviert hat, ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Studienerfolgsbestätigung sowie aus dem Verwaltungsakt. Diese Tatsache ist unstrittig. 2.
- Die Feststellungen zu den Inhalten, Zielen, Lehr- und Lernmethoden sowie zur Prüfungsform der Lehrveranstaltung „Völkerrecht“ an der Universität Graz stützen sich auf die Inhaltsbeschreibung auf der Internetseite des Instituts für Völkerrecht der Universität Graz, die dem Gericht zugänglich ist und deren Authentizität nicht bestritten wurde. Aus dieser Beschreibung ergibt sich, dass es sich um eine lehrendenorientierte Vorlesung handelt, die auf die Vermittlung von Grundlagen und ausgewählten Teilbereichen des Völkerrechts ausgerichtet ist und als schriftliche Vorlesungsprüfung durchgeführt wird. 2.
- Die Feststellungen zu den Unterschieden in der Fachsprache und zu den unterschiedlichen Qualifikationsprofilen beruhen auf einem vergleichenden Studium der curricularen Ausgestaltung des Studienfaches „Völkerrecht“ an der Universität Graz und des Studienfaches „Public International Law“ an der Johannes-Kepler-Universität Linz. Dabei war nicht entscheidend, welche individuellen Sprachkompetenzen der Beschwerdeführer behauptet, sondern welche Kompetenzen und Lernergebnisse nach den objektiven Lehrveranstaltungsbeschreibungen typischerweise vermittelt und überprüft werden. 2.
- Unstrittig ist, dass die Lehrveranstaltung „Völkerrecht“ an der Universität Graz in deutscher Sprache abgehalten und geprüft wird. Dies ergibt sich aus der Lehrveranstaltungsbeschreibung sowie aus der Prüfungsform als deutschsprachige Vorlesungsprüfung. Ebenso unstrittig ist, dass das Studienfach „Public International Law“ an der Johannes-Kepler-Universität Linz durchgehend englischsprachig konzipiert ist, sowohl hinsichtlich der Abhaltung der Lehrveranstaltungen als auch hinsichtlich der Fachprüfung. 2.6.
- Der Umstand, dass im Rahmen der Lehrveranstaltung „Völkerrecht“ an der Universität Graz auch englischsprachige Literatur oder Unterlagen verwendet werden, steht dieser Feststellung nicht entgegen. Die Zurverfügungstellung oder Verwendung englischsprachiger Fachliteratur belegt, dass Studierende im Rahmen der Lehrveranstaltung mit englischsprachigen Texten konfrontiert sind, ändert jedoch nichts daran, dass die Lehrveranstaltung selbst nicht in englischer Sprache abgehalten wird und dass weder die Lehr- und Lernmethoden noch die Prüfungsform auf eine systematische Schulung oder Überprüfung der aktiven schriftlichen und mündlichen Ausdrucksfähigkeit in englischer Fachsprache ausgerichtet sind, die im Studienhandbuch der JKU für „KV Precourse Legal English“ ausdrücklich genannt werden (Kenntnis einschlägigen Fachvokabulars sowie Fähigkeit, sich schriftlich und mündlich in englischer Fachsprache auszudrücken; Erstellung von Motivationsschreiben, „executive summaries“, Diskussion, Präsentation). 2.6.
- Demgegenüber ist die Lehrveranstaltung „KV Precourse Legal English“ an der Johannes Kepler Universität Linz
Studienhandbuch ausdrücklich als Bestandteil des Fertigkeitstrainings
§ 3
des Curriculums ausgestaltet und weist eigenständige Lernziele, Lerninhalte und Lehrmethoden auf, die auf den Erwerb juristischer Fachsprache in englischer Sprache sowie auf die aktive schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit gerichtet sind. Eine vergleichbare eigenständige Lehrveranstaltung zur fachsprachlichen Ausbildung in englischer Sprache ist dem Studienfach „Völkerrecht“ an der Universität Graz nicht zugeordnet.2.6.2. Demgegenüber ist die Lehrveranstaltung „KV Precourse Legal English“ an der Johannes Kepler Universität Linz
Studienhandbuch ausdrücklich als Bestandteil des Fertigkeitstrainings
Paragraph 3, des Curriculums ausgestaltet und weist eigenständige Lernziele, Lerninhalte und Lehrmethoden auf, die auf den Erwerb juristischer Fachsprache in englischer Sprache sowie auf die aktive schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit gerichtet sind. Eine vergleichbare eigenständige Lehrveranstaltung zur fachsprachlichen Ausbildung in englischer Sprache ist dem Studienfach „Völkerrecht“ an der Universität Graz nicht zugeordnet. 2.6.
- Die Unterschiede in Fachsprache und Qualifikationsprofil ergeben sich daher nicht aus einer bloßen inhaltlichen Abweichung der völkerrechtlichen Themen, sondern aus der unterschiedlichen sprachlichen Ausrichtung, Lehrform, Prüfungsform und curricularen Schwerpunktsetzung der jeweiligen Studienfächer. 2.
- Der im Studienfach „Public International Law“ vorgesehene Workload (Lernpensum) verteilt sich auf unterschiedliche Lehrveranstaltungen mit unterschiedlicher Zielrichtung. Während die Lehrveranstaltung „VL Public International Law“ auf die inhaltliche Vermittlung völkerrechtlicher Grundlagen und Strukturen ausgerichtet ist, entfällt ein eigenständiger Teil des Workloads auf die Lehrveranstaltung „KV Precourse Legal English“, die auf die aktive Auseinandersetzung mit juristischen Inhalten in englischer Sprache, insbesondere auf schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit, Diskussion, Präsentation und Textproduktion, gerichtet ist. 2.7.
- Der Workload der Lehrveranstaltung „Völkerrecht“ an der Universität Graz ist demgegenüber als lehrendenorientierte Vorlesung mit schriftlicher Prüfung ausgestaltet und konzentriert sich auf die inhaltliche Vermittlung und Überprüfung völkerrechtlicher Kenntnisse. Eine vergleichbare, eigenständige Arbeitsleistung, die auf die systematische Schulung und Überprüfung juristischer Fertigkeiten in englischer Fachsprache gerichtet ist, ist diesem Workload nicht zugeordnet. 2.7.
- Die bloße Verwendung englischsprachiger Literatur im Rahmen der Lehrveranstaltung „Völkerrecht“ ändert daran nichts, da diese Form der Arbeitsleistung auf Lesen und Verstehen beschränkt bleibt und keinen mit der Lehrveranstaltung „KV Precourse Legal English“ vergleichbaren Arbeitsaufwand in Form aktiver sprachlicher Leistung erfordert.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.1.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.
- Im vorliegenden Verfahren hat die belangte Behörde von der ihr durch § 14 Abs. 1 VwGVG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, über die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid abzuändern. Nach § 14 Abs. 1 VwGVG ist die belangte Behörde als jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, zuständig, innerhalb von zwei Monaten den Bescheid durch Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Die Beschwerdevorentscheidung ist dabei in das verwaltungsgerichtliche Verfahren integriert und bildet einen Teil des Rechtsmittelverfahrens, wobei die Partei kein subjektives Recht auf Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat und die Behörde darüber nach Maßgabe des § 14 VwGVG disponieren kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG, Rz 1, 10 und 77 (Stand 1.3.2022, rdb.at)). 3.1.
- Im vorliegenden Verfahren hat die belangte Behörde von der ihr durch Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, über die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid abzuändern. Nach Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ist die belangte Behörde als jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, zuständig, innerhalb von zwei Monaten den Bescheid durch Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Die Beschwerdevorentscheidung ist dabei in das verwaltungsgerichtliche Verfahren integriert und bildet einen Teil des Rechtsmittelverfahrens, wobei die Partei kein subjektives Recht auf Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat und die Behörde darüber nach Maßgabe des Paragraph 14, VwGVG disponieren kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 14, VwGVG, Rz 1, 10 und 77 (Stand 1.3.2022, rdb.at)). Da die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und damit den Ausgangsbescheid abgeändert hat, hat das Bundesverwaltungsgericht von diesem geänderten Entscheidungsstand auszugehen. Die Beschwerdevorentscheidung tritt an die Stelle des mit Beschwerde bekämpften Bescheides und ersetzt diesen zur Gänze (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG, Rz 73 (Stand 1.3.2022, rdb.at)). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr über den Ausgangsbescheid in seiner ursprünglichen Fassung, sondern über die Beschwerde unter Zugrundelegung des durch die Beschwerdevorentscheidung abgeänderten Spruchinhalts zu entscheiden.Da die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und damit den Ausgangsbescheid abgeändert hat, hat das Bundesverwaltungsgericht von diesem geänderten Entscheidungsstand auszugehen. Die Beschwerdevorentscheidung tritt an die Stelle des mit Beschwerde bekämpften Bescheides und ersetzt diesen zur Gänze vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 14, VwGVG, Rz 73 (Stand 1.3.2022, rdb.at)). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr über den Ausgangsbescheid in seiner ursprünglichen Fassung, sondern über die Beschwerde unter Zugrundelegung des durch die Beschwerdevorentscheidung abgeänderten Spruchinhalts zu entscheiden. 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.
- § 78 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 93/2021 lautet: 3.2.
- Paragraph 78, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, lautet: „Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen § 78.
(1)Positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind anzuerkennen, wenn Paragraph 78,
(1)Positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind anzuerkennen, wenn
- keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und
- sie an einer der folgenden Bildungseinrichtungen abgelegt wurden: a) einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung
§ 51Abs.
2 Z 1;a) einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins,;
- b)einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen berufsqualifizierenden Fächern;
- c)einer allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern.
(2)Folgende wissenschaftliche, künstlerische und berufliche Tätigkeiten sind anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen:
- wissenschaftliche Tätigkeiten oder wissenschafts- oder ausbildungsbezogene Praktika in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können;
- künstlerische Tätigkeiten und kunstbezogene Praktika in Organisationen und Unternehmen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können;
- einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen für Lehramtsstudien sowie instrumental(gesangs-)-, religions- und wirtschaftspädagogische Studien.
(3)Andere berufliche oder außerberufliche Qualifikationen können nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 4 Z 6 festgelegten Höchstausmaß anerkannt werden. In diesem Fall sind Regelungen zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse
den in der Satzung festgelegten Standards aufzunehmen.
(3)Andere berufliche oder außerberufliche Qualifikationen können nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Absatz 4, Ziffer 6, festgelegten Höchstausmaß anerkannt werden. In diesem Fall sind Regelungen zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse
den in der Satzung festgelegten Standards aufzunehmen.
(4)Für Anerkennungen von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gilt Folgendes:
- Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden für ein ordentliches oder außerordentliches Studium. (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 68, BGBl. I Nr. 50/2024)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 68,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,)
- Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller dem Antrag anzuschließen.
- Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs für ein ordentliches oder außerordentliches Studium. Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Für Beschwerden gegen den Bescheid gilt § 46 Abs.
- § 60 Abs. 3a ist sinngemäß anzuwenden.
- Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs für ein ordentliches oder außerordentliches Studium. Über Anerkennungsanträge ist abweichend von Paragraph 73, AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Für Beschwerden gegen den Bescheid gilt Paragraph 46, Absatz 2, Paragraph 60, Absatz 3 a, ist sinngemäß anzuwenden.
- Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmung des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
- Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
- Die Universität kann absolvierte Prüfungen
Abs. 1 Z 2 lit. b und c bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.6. Die Universität kann absolvierte Prüfungen
Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.
- Die Anerkennung als Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Anerkennung erfolgt.
- Anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen sind mit der Bezeichnung „anerkannt“ einschließlich der Anzahl jener ECTS-Anrechnungspunkte auszuweisen, die im Curriculum für die anerkannte Prüfung oder andere Studienleistung vorgesehen ist.
- Die Anerkennung von Prüfungen kann auch durch Verordnung des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs erfolgen.
(5)Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist im Voraus mit Bescheid festzustellen, welche der geplanten Prüfungen und anderen Studienleistungen anerkannt werden. (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 70, BGBl. I Nr. 50/2024)‘‘Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 70,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,)‘‘ 3.2.2.
§ 143Abs.
76 UG sind die studienrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021, mit Ausnahme der §§ 76, 76a, 79 Abs. 2, 4 und 5, ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden. Bis dahin sind die studienrechtlichen Bestimmungen in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 anzuwenden.3.2.2.
Paragraph 143, Absatz 76, UG sind die studienrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,, mit Ausnahme der Paragraphen 76, 76 a, 79, Absatz 2, 4 und 5, ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden. Bis dahin sind die studienrechtlichen Bestimmungen in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, anzuwenden. 3.2.3. §3 und § 7 des Studienplans für das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der JKU (Version 2025, geltende Fassung) lauten auszugsweise wie folgt:3.2.3. §3 und Paragraph 7, des Studienplans für das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der JKU (Version 2025, geltende Fassung) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 3 Juristische Fertigkeiten
(1)Im Rahmen der beiden Studienabschnitte des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften haben Lehrveranstaltungen bzw. Lehrveranstaltungsteile im Ausmaß von mindestens 14 ECTS-Punkten vorrangig der Vermittlung juristischer Fertigkeiten zu dienen. Dieses Fertigkeitentraining umfasst jedenfalls Teile der Arbeitsgemeinschaften aus den Fächern Privatrecht I und Öffentliches Recht I (im Ausmaß von je 1 ECTS-Punkt), Teile der VU Strafrecht I (im Ausmaß von 1 ECTS-Punkt), die Fachsprachenausbildung als Teil des Faches Public International Law (im Ausmaß von 3 ECTS-Punkten), Teile der Studienschwerpunkte (im Ausmaß von 6 ECTS-Punkten) sowie das Seminar zur Vorbereitung auf die Diplomarbeit (im Ausmaß von 3 ECTS-Punkten).
(1)Im Rahmen der beiden Studienabschnitte des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften haben Lehrveranstaltungen bzw. Lehrveranstaltungsteile im Ausmaß von mindestens 14 ECTS-Punkten vorrangig der Vermittlung juristischer Fertigkeiten zu dienen. Dieses Fertigkeitentraining umfasst jedenfalls Teile der Arbeitsgemeinschaften aus den Fächern Privatrecht römisch eins und Öffentliches Recht römisch eins (im Ausmaß von je 1 ECTS-Punkt), Teile der VU Strafrecht römisch eins (im Ausmaß von 1 ECTS-Punkt), die Fachsprachenausbildung als Teil des Faches Public International Law (im Ausmaß von 3 ECTS-Punkten), Teile der Studienschwerpunkte (im Ausmaß von 6 ECTS-Punkten) sowie das Seminar zur Vorbereitung auf die Diplomarbeit (im Ausmaß von 3 ECTS-Punkten).
(2)Fertigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere die Fähigkeit zur Analyse juristischer Texte (Literatur und Judikatur), zum juristischen Argumentieren in Wort und Schrift, zur Aufbereitung und Systematisierung einschlägiger juristischer Literatur und Judikatur sowie die Fähigkeit, Schriftsätze zu verfassen.
(2)Fertigkeiten im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere die Fähigkeit zur Analyse juristischer Texte (Literatur und Judikatur), zum juristischen Argumentieren in Wort und Schrift, zur Aufbereitung und Systematisierung einschlägiger juristischer Literatur und Judikatur sowie die Fähigkeit, Schriftsätze zu verfassen. […]“ § 7 Pflichtfächer des zweiten Studienabschnitts Paragraph 7, Pflichtfächer des zweiten Studienabschnitts
(1)Pflichtfächer des zweiten Studienabschnitts sind:
(2)§ 5 Abs. 2 ist auf die in Abs. 1 genannten Fächer sinngemäß anzuwenden. Als Teil des Faches Public International Law ist im Studienhandbuch – als Bestandteil des Fertigkeitentrainings (§ 3) – eine Lehrveranstaltung im Ausmaß von 3 ECTS-Punkten vorzusehen, die der Fachsprachenausbildung dient.“
(2)Paragraph 5, Absatz 2, ist auf die in Absatz eins, genannten Fächer sinngemäß anzuwenden. Als Teil des Faches Public International Law ist im Studienhandbuch – als Bestandteil des Fertigkeitentrainings (Paragraph 3,) – eine Lehrveranstaltung im Ausmaß von 3 ECTS-Punkten vorzusehen, die der Fachsprachenausbildung dient.“ 3.3.
- Aus den parlamentarischen Materialien zu BGBl. I Nr. 93/2021 (RV 662 dBNR, XXVII. GP S 27) ist zu entnehmen, dass die Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen im Sinne des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens völlig neugestaltet und erweitert wurde. § 78 UG geht in der neuen Ausgestaltung vom Konzept der „Gleichwertigkeit“ ab und stellt die Anerkennung von Lernergebnissen in den Mittelpunkt. Daher ist die bisher ergangene Rechtsprechung zum Begriff der „Gleichwertigkeit“ als überholt anzusehen. In Zukunft ist nicht mehr das Vorliegen einer „Gleichwertigkeit“ zu prüfen, sondern grundsätzlich zu prüfen, ob wesentliche Unterschiede in Hinblick auf die Lernergebnisse bestehen.3.3.
- Aus den parlamentarischen Materialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, Regierungsvorlage 662 dBNR, römisch 27 . Gesetzgebungsperiode S 27) ist zu entnehmen, dass die Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen im Sinne des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens völlig neugestaltet und erweitert wurde. Paragraph 78, UG geht in der neuen Ausgestaltung vom Konzept der „Gleichwertigkeit“ ab und stellt die Anerkennung von Lernergebnissen in den Mittelpunkt. Daher ist die bisher ergangene Rechtsprechung zum Begriff der „Gleichwertigkeit“ als überholt anzusehen. In Zukunft ist nicht mehr das Vorliegen einer „Gleichwertigkeit“ zu prüfen, sondern grundsätzlich zu prüfen, ob wesentliche Unterschiede in Hinblick auf die Lernergebnisse bestehen. 3.3.2.
Abs. 1 Z 1 leg.cit. sind daher positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen.3.3.2.
Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. sind daher positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen. Die Kriterien bei der Beurteilung des Vorliegens von (nicht) wesentlichen Unterschieden bei der Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen sind demnach insbesondere:
- Qualität (Qualitätssicherung des Studienprogramms)
- Niveau (Bildungsniveau des Studienprogramms)
- Workload (Lernpensum)
- Profil (Zweck oder Inhalt)
- Lernergebnisse (erworbene Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen) 3.
- Wie oben festgestellt wurde, ist das Studienfach „Public International Law“ im Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz curricular so ausgestaltet, dass es aus der englischsprachigen Vorlesung „VL Public International Law“ sowie der englischsprachigen Lehrveranstaltung „KV Precourse Legal English“ besteht und mit einer englischsprachigen Fachprüfung abgeschlossen wird. Bereits aus dem Studienhandbuch ergibt sich, dass für dieses Fach nicht bloß völkerrechtliche Inhalte zu beherrschen sind, sondern dass als Lernergebnis insbesondere die Fähigkeit verlangt wird, sich schriftlich und mündlich in englischer Fachsprache auszudrücken; diese fachsprachliche Ausbildung ist darüber hinaus ausdrücklich als Bestandteil des Fertigkeitstrainings
§ 3und § 7 des Studienplans der JKU verankert.3.4.
Wie oben festgestellt wurde, ist das Studienfach „Public International Law“ im Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz curricular so ausgestaltet, dass es aus der englischsprachigen Vorlesung „VL Public International Law“ sowie der englischsprachigen Lehrveranstaltung „KV Precourse Legal English“ besteht und mit einer englischsprachigen Fachprüfung abgeschlossen wird. Bereits aus dem Studienhandbuch ergibt sich, dass für dieses Fach nicht bloß völkerrechtliche Inhalte zu beherrschen sind, sondern dass als Lernergebnis insbesondere die Fähigkeit verlangt wird, sich schriftlich und mündlich in englischer Fachsprache auszudrücken; diese fachsprachliche Ausbildung ist darüber hinaus ausdrücklich als Bestandteil des Fertigkeitstrainings
Paragraph 3 und Paragraph 7, des Studienplans der JKU verankert. Demgegenüber wurde festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer an der Universität Graz absolvierte Lehrveranstaltungsprüfung „Völkerrecht“ als lehrendenorientierte Vorlesung in deutscher Sprache abgehalten und geprüft wird. Zwar wird im Rahmen der Vorlesung auch auf „Unterlagen (auch in englischer Sprache)“ verwiesen, dieser Umstand vermag jedoch die für das Fach „Public International Law“ an der JKU maßgebliche Kompetenzdimension nicht zu ersetzen, weil sich aus den objektiven Merkmalen der Lehrveranstaltung „Völkerrecht“ weder eine englischsprachige Durchführung noch eine auf die aktive schriftliche und mündliche Verwendung juristischer Fachsprache gerichtete Lehrveranstaltung ergibt. Für den Vergleich nach § 78 Abs. 1 UG kommt es – entsprechend dem gesetzgeberischen Konzept der Lernergebnisse und den heranzuziehenden Kriterien (insbesondere Profil/Zweck, Workload/Lernpensum und Lernergebnisse) – darauf an, ob die beantragte anzuerkennende Studienleistung jene Kompetenzen vermittelt, die das Curriculum der JKU im Rahmen des Studienfaches „Public International Law“ voraussetzt.Demgegenüber wurde festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer an der Universität Graz absolvierte Lehrveranstaltungsprüfung „Völkerrecht“ als lehrendenorientierte Vorlesung in deutscher Sprache abgehalten und geprüft wird. Zwar wird im Rahmen der Vorlesung auch auf „Unterlagen (auch in englischer Sprache)“ verwiesen, dieser Umstand vermag jedoch die für das Fach „Public International Law“ an der JKU maßgebliche Kompetenzdimension nicht zu ersetzen, weil sich aus den objektiven Merkmalen der Lehrveranstaltung „Völkerrecht“ weder eine englischsprachige Durchführung noch eine auf die aktive schriftliche und mündliche Verwendung juristischer Fachsprache gerichtete Lehrveranstaltung ergibt. Für den Vergleich nach Paragraph 78, Absatz eins, UG kommt es – entsprechend dem gesetzgeberischen Konzept der Lernergebnisse und den heranzuziehenden Kriterien (insbesondere Profil/Zweck, Workload/Lernpensum und Lernergebnisse) – darauf an, ob die beantragte anzuerkennende Studienleistung jene Kompetenzen vermittelt, die das Curriculum der JKU im Rahmen des Studienfaches „Public International Law“ voraussetzt. Gerade hinsichtlich dieser fachsprachlichen Kompetenzkomponente bestehen wesentliche Unterschiede: Die „KV Precourse Legal English“ weist eigenständige Lernziele und Lerninhalte auf (Kenntnis einschlägigen Fachvokabulars sowie Fähigkeit, sich schriftlich und mündlich in englischer Fachsprache auszudrücken; Erstellung von Motivationsschreiben, „executive summaries“, kritische Bewertung von Medienbeiträgen, Argumentieren in kontradiktorischer Diskussion, Kurzpräsentationen vor Publikum), die nicht als bloßes Annexwissen völkerrechtlicher Inhalte, sondern als eigenständiges Kompetenzprofil im Sinne juristischer Fertigkeiten curricular vorgesehen sind. Eine vergleichbare Lehrveranstaltung ist dem Studienfach „Völkerrecht“ an der Universität Graz nicht zugeordnet. Auch das Kriterium des Workload (Lernpensum) stützt diese Beurteilung. Der im Studienfach „Public International Law“ vorgesehene Workload verteilt sich auf unterschiedliche Lehrveranstaltungen mit unterschiedlicher Zielrichtung, wobei ein eigenständiger Teil des Workloads auf die aktive Auseinandersetzung mit juristischen Inhalten in englischer Sprache, insbesondere auf schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit, Diskussion, Präsentation und Textproduktion entfällt. Der Workload der Lehrveranstaltung „Völkerrecht“ an der Universität Graz ist demgegenüber als Vorlesung mit schriftlicher Prüfung ausgestaltet und auf die inhaltliche Vermittlung und Überprüfung völkerrechtlicher Kenntnisse ausgerichtet; eine vergleichbare, eigenständige Arbeitsleistung im Sinn aktiver fachsprachlicher Ausbildung in englischer Sprache ist diesem Workload nicht zugeordnet. Damit liegen – ausgehend von den objektiven curricularen Merkmalen und den festgestellten Lernergebnissen – wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen vor. Die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 UG für eine Anerkennung der beantragten Studienleistung als vollständige Erfüllung des Studienfaches „Public International Law“ sind daher nicht gegeben. Insofern ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie den Antrag vom 14.09.2024 unter der Bedingung der positiven Absolvierung der Lehrveranstaltungsprüfung „KV Precourse Legal English“ vorsieht.Damit liegen – ausgehend von den objektiven curricularen Merkmalen und den festgestellten Lernergebnissen – wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen vor. Die Voraussetzungen des Paragraph 78, Absatz eins, UG für eine Anerkennung der beantragten Studienleistung als vollständige Erfüllung des Studienfaches „Public International Law“ sind daher nicht gegeben. Insofern ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie den Antrag vom 14.09.2024 unter der Bedingung der positiven Absolvierung der Lehrveranstaltungsprüfung „KV Precourse Legal English“ vorsieht. 3.5. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren wiederholt vor, dass er über umfassende Englischkenntnisse verfüge, die sich insbesondere aus zahlreichen englischsprachigen Publikationen, eingeladenen Vorträgen sowie Aufenthalten im englischsprachigen Ausland ergäben. Dieses Vorbringen vermag jedoch im gegenständlichen Anerkennungsverfahren nicht durchzudringen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist
§ 78Abs.
1 UG die Anerkennung einer positiv beurteilten Prüfung bzw. einer anderen Studienleistung und damit die Beurteilung, ob zwischen der vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrveranstaltungsprüfung „Völkerrecht“ und dem Studienfach „Public International Law“ an der Johannes Kepler Universität Linz wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen. Maßgeblich ist somit ein abstrakter, objektiver Vergleich der curricular festgelegten Lernziele, Lerninhalte, Lehrformen und Lernergebnisse der jeweiligen Studienleistungen.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist
Paragraph 78, Absatz eins, UG die Anerkennung einer positiv beurteilten Prüfung bzw. einer anderen Studienleistung und damit die Beurteilung, ob zwischen der vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrveranstaltungsprüfung „Völkerrecht“ und dem Studienfach „Public International Law“ an der Johannes Kepler Universität Linz wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen. Maßgeblich ist somit ein abstrakter, objektiver Vergleich der curricular festgelegten Lernziele, Lerninhalte, Lehrformen und Lernergebnisse der jeweiligen Studienleistungen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Vorerkenntnis Ro 2017/06/0023 unter Hinweis auf das Erkenntnis vom
- Juni 2017, Ro 2017/06/0002, bereits ausgeführt hat, haben im Rahmen einer Gleichwertigkeitsprüfung – ausgenommen hinsichtlich der Anrechenbarkeit auf ein Praxissemester – die in der beruflichen Praxis erworbenen Qualifikationen grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Diese Rechtsprechung wurde im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2018, Ra 2018/06/0072, ausdrücklich bestätigt. Auch unter Zugrundelegung der aktuellen Rechtslage nach § 78 UG, der nicht mehr auf „Gleichwertigkeit“, sondern auf das Vorliegen wesentlicher Unterschiede in den Lernergebnissen abstellt, ist daher nicht auf individuell erworbene berufliche oder außerberufliche Kompetenzen abzustellen, sondern auf jene Kompetenzen, die im Rahmen einer konkret absolvierten Prüfung oder Studienleistung curricular vorgesehen und überprüft wurden. Die vom Beschwerdeführer angeführten englischsprachigen Publikationen, Vorträge und Auslandsaufenthalte stellen keine positiv beurteilten Prüfungen oder Studienleistungen dar und können daher im Rahmen des § 78 Abs. 1 UG nicht berücksichtigt werden.Auch unter Zugrundelegung der aktuellen Rechtslage nach Paragraph 78, UG, der nicht mehr auf „Gleichwertigkeit“, sondern auf das Vorliegen wesentlicher Unterschiede in den Lernergebnissen abstellt, ist daher nicht auf individuell erworbene berufliche oder außerberufliche Kompetenzen abzustellen, sondern auf jene Kompetenzen, die im Rahmen einer konkret absolvierten Prüfung oder Studienleistung curricular vorgesehen und überprüft wurden. Die vom Beschwerdeführer angeführten englischsprachigen Publikationen, Vorträge und Auslandsaufenthalte stellen keine positiv beurteilten Prüfungen oder Studienleistungen dar und können daher im Rahmen des Paragraph 78, Absatz eins, UG nicht berücksichtigt werden. Soweit der Beschwerdeführer damit andere, außerhalb des Hochschulcurriculums erworbene Englischkompetenzen geltend macht, ist dem entgegenzuhalten, dass ein solches Verfahren nicht verfahrensgegenständlich ist. Die genannten Tätigkeiten können daher den fehlenden Nachweis einer im Rahmen einer Lehrveranstaltung erworbenen und überprüften fachsprachlichen Kompetenz in englischer Sprache nicht ersetzen. 3.
- Der Vollständigkeitshalber wird Folgendes festgehalten: Der Beschwerdeführer stellte am 14.09.2024 einen Antrag auf Anerkennung der an der Universität Graz positiv absolvierten Lehrveranstaltungsprüfung „Völkerrecht“ für das Studienfach „Public International Law“ im Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz. Mit Einbringung dieses Antrags leitete er das studienrechtliche Anerkennungsverfahren ein, über welches die zuständige Behörde
§ 78Abs.
4 Z 4 UG durch Bescheid zu entscheiden hatte. Einer gesonderten Beantragung der Bescheiderlassung bedurfte es nicht, da der Anerkennungsantrag selbst die Verpflichtung der Behörde zur bescheidmäßigen Entscheidung auslöst.3.6. Der Vollständigkeitshalber wird Folgendes festgehalten: Der Beschwerdeführer stellte am 14.09.2024 einen Antrag auf Anerkennung der an der Universität Graz positiv absolvierten Lehrveranstaltungsprüfung „Völkerrecht“ für das Studienfach „Public International Law“ im Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz. Mit Einbringung dieses Antrags leitete er das studienrechtliche Anerkennungsverfahren ein, über welches die zuständige Behörde
Paragraph 78, Absatz 4, Ziffer 4, UG durch Bescheid zu entscheiden hatte. Einer gesonderten Beantragung der Bescheiderlassung bedurfte es nicht, da der Anerkennungsantrag selbst die Verpflichtung der Behörde zur bescheidmäßigen Entscheidung auslöst. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe weder erklärt, mit einer Auflage einverstanden zu sein, noch spezifiziert, welche Auflagen er akzeptieren würde, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Zustimmung rechtlich nicht vorgesehen ist. Die Entscheidung über einen Anerkennungsantrag – einschließlich der Frage, ob die Anerkennung uneingeschränkt oder unter einer Nebenbestimmung erfolgt – ist eine Entscheidung der zuständigen Behörde, die nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen und der curricularen Vorgaben zu treffen ist. Die Vorschreibung einer Auflage bzw. Bedingung setzt daher weder einen entsprechenden Antrag noch eine Zustimmung des Studierenden voraus. Maßgeblich ist allein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung ohne oder nur unter Nebenbestimmungen vorliegen. 3.7. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, ihm seien überraschend Auflagen erteilt worden, ohne Parteiengehör zu gewähren, ist diesem Vorbringen nicht zu folgen. Aus dem festgestellten Verfahrensgang ergibt sich vielmehr, dass dem Beschwerdeführer im laufenden Verfahren ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Mit Schreiben vom 06.02.2025 wurde ihm in Ausübung seines Rechtes auf Parteiengehör
§ 45Abs.
3 AVG die Möglichkeit eingeräumt, zur gutachterlichen Stellungnahme der Anerkennungspräses der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Johannes Kepler Universität Linz vom 29.01.2025 schriftlich Stellung zu nehmen.3.7. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, ihm seien überraschend Auflagen erteilt worden, ohne Parteiengehör zu gewähren, ist diesem Vorbringen nicht zu folgen. Aus dem festgestellten Verfahrensgang ergibt sich vielmehr, dass dem Beschwerdeführer im laufenden Verfahren ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Mit Schreiben vom 06.02.2025 wurde ihm in Ausübung seines Rechtes auf Parteiengehör
Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit eingeräumt, zur gutachterlichen Stellungnahme der Anerkennungspräses der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Johannes Kepler Universität Linz vom 29.01.2025 schriftlich Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer auch tatsächlich Gebrauch, indem er mit Schriftsatz vom 20.02.2025 umfangreich vorbrachte und sich sowohl mit den von der belangten Behörde herangezogenen Argumenten als auch mit der Frage der vorgeschriebenen Auflage, der behaupteten Aktenwidrigkeit des Bescheides sowie mit den aus seiner Sicht fehlenden wesentlichen Unterschiede in den Lernergebnissen auseinandersetzte. Der Beschwerdeführer hatte somit ausreichend Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen und alle für ihn maßgeblichen Argumente in das Verfahren einzubringen. Ein Verstoß gegen das Parteiengehör liegt bereits deshalb nicht vor, weil § 45 Abs. 3 AVG lediglich verlangt, dass der Partei Gelegenheit gegeben wird, sich zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern. Ein Anspruch darauf, dass die Behörde die rechtliche Beurteilung im Vorhinein ankündigt oder dass sie nur solche Entscheidungen trifft, mit denen die Partei rechnet oder einverstanden ist, besteht nicht. Das Parteiengehör gewährleistet kein Mitentscheidungsrecht über den Inhalt des Bescheides, sondern lediglich das Recht auf Stellungnahme.Ein Verstoß gegen das Parteiengehör liegt bereits deshalb nicht vor, weil Paragraph 45, Absatz 3, AVG lediglich verlangt, dass der Partei Gelegenheit gegeben wird, sich zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern. Ein Anspruch darauf, dass die Behörde die rechtliche Beurteilung im Vorhinein ankündigt oder dass sie nur solche Entscheidungen trifft, mit denen die Partei rechnet oder einverstanden ist, besteht nicht. Das Parteiengehör gewährleistet kein Mitentscheidungsrecht über den Inhalt des Bescheides, sondern lediglich das Recht auf Stellungnahme. Ergänzend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 14.07.2023 sowie erneut mit Schreiben vom 24.06.2024 mitgeteilt wurde, dass für die Anerkennung des Faches „Public International Law“ die Absolvierung der Lehrveranstaltung „KV Precourse Legal English“ erforderlich ist. Diese Mitteilungen stellen zwar keine verbindliche Vorentscheidung im konkreten Anerkennungsverfahren dar, verdeutlichen jedoch, dass dem Beschwerdeführer die curriculare Ausgestaltung des Studienfaches sowie die Bedeutung der fachsprachlichen Ausbildung bereits vor Einbringung des Anerkennungsantrags bekannt sein konnten. Der Vorwurf einer völlig überraschenden Vorgangsweise vermag daher auch aus diesem Grund nicht durchzudringen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer das Parteiengehör gewährt wurde und er dieses auch wahrgenommen hat. 3.8. Abschließend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den fachlichen Ausführungen der Anerkennungspräses hinsichtlich der erforderlichen englischsprachigen Fachsprachenausbildung nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgericht sind aufgrund der vollständigen, schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen keine Zweifel an deren Richtigkeit aufgekommen, die die Einholung eines weiteren bzw. ergänzenden Gutachtens erforderlich gemacht hätten (vgl. VwGH vom 17.08.2020, Ra 2019/12/0084).3.8. Abschließend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den fachlichen Ausführungen der Anerkennungspräses hinsichtlich der erforderlichen englischsprachigen Fachsprachenausbildung nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgericht sind aufgrund der vollständigen, schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen keine Zweifel an deren Richtigkeit aufgekommen, die die Einholung eines weiteren bzw. ergänzenden Gutachtens erforderlich gemacht hätten vergleiche VwGH vom 17.08.2020, Ra 2019/12/0084). 3.9. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Anerkennung einer Studienleistung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den vorgelegten Unterlagen hinreichend geklärt ist. Die entscheidungswesentlichen Tatsachen ergeben sich insbesondere aus den unstrittigen curricularen Vorgaben der Johannes Kepler Universität Linz und der Universität Graz sowie aus den öffentlich zugänglichen Lehrveranstaltungsbeschreibungen und Studienhandbüchern, deren Inhalt von den Parteien nicht bestritten wurde. Der Beschwerdeführer hatte zudem im Verwaltungsverfahren sowie im Beschwerdeverfahren mehrfach Gelegenheit, sein Vorbringen umfassend darzulegen und insbesondere zu den curricularen Unterschieden sowie zu seinen behaupteten Englischkenntnissen Stellung zu nehmen. Der Sachverhalt war daher weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch in entscheidenden Punkten als unrichtig festgestellt anzusehen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Anerkennung einer Studienleistung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den vorgelegten Unterlagen hinreichend geklärt ist. Die entscheidungswesentlichen Tatsachen ergeben sich insbesondere aus den unstrittigen curricularen Vorgaben der Johannes Kepler Universität Linz und der Universität Graz sowie aus den öffentlich zugänglichen Lehrveranstaltungsbeschreibungen und Studienhandbüchern, deren Inhalt von den Parteien nicht bestritten wurde. Der Beschwerdeführer hatte zudem im Verwaltungsverfahren sowie im Beschwerdeverfahren mehrfach Gelegenheit, sein Vorbringen umfassend darzulegen und insbesondere zu den curricularen Unterschieden sowie zu seinen behaupteten Englischkenntnissen Stellung zu nehmen. Der Sachverhalt war daher weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch in entscheidenden Punkten als unrichtig festgestellt anzusehen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Außerdem handelt es sich bei der Frage der Anerkennung einer Prüfungsleistung nicht um einen "zivilrechtlichen Anspruch" iSd Art. 6 EMRK.Außerdem handelt es sich bei der Frage der Anerkennung einer Prüfungsleistung nicht um einen "zivilrechtlichen Anspruch" iSd Artikel 6, EMRK. 3.10. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.5. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal durch den klaren Wortlaut der anzuwendenden Normen von einer eindeutigen Rechtslage auszugehen ist.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.5. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal durch den klaren Wortlaut der anzuwendenden Normen von einer eindeutigen Rechtslage auszugehen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W128.2311939.1.00