Obsah (12)
§ 38Artikel 133§ 14§ 25Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2026 GeschäftszahlW141 2319996-1 Spruch, W141 2319996-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 38in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al
VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von sechs Wochen ab 29.04.2025 verloren. B) Die Revision ist
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. In der am 08.05.2025 beim Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Favoritenstraße (in weiterer Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung als Call-Center-Mitarbeiterin in Überlassung durch XXXX bei der Firma XXXX mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung von €1006,63 brutto im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche habe die Beschwerdeführerin
der Niederschrift ausgeführt, hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, ihrer körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit sowie Betreuungspflichten keine Angaben tätigen zu wollen.1. In der am 08.05.2025 beim Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Favoritenstraße (in weiterer Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung als Call-Center-Mitarbeiterin in Überlassung durch römisch 40 bei der Firma römisch 40 mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung von €1006,63 brutto im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche habe die Beschwerdeführerin
der Niederschrift ausgeführt, hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, ihrer körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit sowie Betreuungspflichten keine Angaben tätigen zu wollen. Sie habe am 29.04.2025 das Vorstellungsgespräch bei der Firma XXXX wahrgenommen, welches gut verlaufen sei. Sie habe dem Job zugesagt. Auf ihre Frage nach dem anwendbaren Kollektivvertrag habe sie jedoch keine Auskunft erhalten. Frau XXXX habe ihr deshalb eine Frist bis 02.05.2025 zur Erkundigung eingeräumt. Bevor sie habe zusagen können, habe sie am 02.05.2025 eine Absage per E-Mail von ihrem XXXX -Berater Herrn XXXX erhalten. Sie habe am 29.04.2025 das Vorstellungsgespräch bei der Firma römisch 40 wahrgenommen, welches gut verlaufen sei. Sie habe dem Job zugesagt. Auf ihre Frage nach dem anwendbaren Kollektivvertrag habe sie jedoch keine Auskunft erhalten. Frau römisch 40 habe ihr deshalb eine Frist bis 02.05.2025 zur Erkundigung eingeräumt. Bevor sie habe zusagen können, habe sie am 02.05.2025 eine Absage per E-Mail von ihrem römisch 40 -Berater Herrn römisch 40 erhalten. Zu den Angaben der Dienstgeberin, wonach die Beschwerdeführerin angegeben habe, die Verträge von XXXX seien illegal und es sei ihrer Meinung nach nicht korrekt, wenn sie über XXXX dort arbeiten müsse, sei sie zu Beginn über die Anwendung des BABE-KV informiert worden, der Berater von XXXX habe aber nicht gewusst, wie sie bei dem konkreten Dienstgeber entlohnt werde. Sie habe nach Recherche eine Gehaltstabelle heruntergeladen und bei der Gewerkschaft den arbeitsrechtlichen Rahmen erfragt.Zu den Angaben der Dienstgeberin, wonach die Beschwerdeführerin angegeben habe, die Verträge von römisch 40 seien illegal und es sei ihrer Meinung nach nicht korrekt, wenn sie über römisch 40 dort arbeiten müsse, sei sie zu Beginn über die Anwendung des BABE-KV informiert worden, der Berater von römisch 40 habe aber nicht gewusst, wie sie bei dem konkreten Dienstgeber entlohnt werde. Sie habe nach Recherche eine Gehaltstabelle heruntergeladen und bei der Gewerkschaft den arbeitsrechtlichen Rahmen erfragt. Die Niederschrift wurde von der Beschwerdeführerin nicht unterschrieben. 2. Mit einer weiteren Niederschrift vom 12.06.2025 wurde festgehalten und von der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen, dass in der Niederschrift vom 08.05.2025 der mögliche Arbeitsantritt der 29.04.2025 (nicht 29.05.2025) gewesen sei und das AMS am 29.04.2025 (nicht 29.05.2025) Kenntnis vom Nichtzustandekommen erlangt habe. Eine Unterschrift wurde von der Beschwerdeführerin verweigert. 3. Mit Bescheid vom 13.06.2025 sprach die belangte Behörde
§ 38in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG) aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 42 Bezugstagen ab dem 29.04.2025 verloren habe. 3. Mit Bescheid vom 13.06.2025 sprach die belangte Behörde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 42 Bezugstagen ab dem 29.04.2025 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, sie habe durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt. Gründe für eine Nachsicht von den Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, sie habe durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma römisch 40 vereitelt. Gründe für eine Nachsicht von den Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 08.07.2025 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde der Beschwerdeführerin. Sie führte darin begründend aus, dass sie am Bewerbungstag teilgenommen habe und dem Projekt „ XXXX “ bei XXXX zugeteilt worden sei. Ihr sei telefonisch ein Vorstellungsgespräch bei XXXX zugewiesen worden, welches sie am 29.04.2025 wahrgenommen habe. Im Gespräch habe sie sich nach dem Gehalt sowie nach dem anwendbaren Kollektivvertrag erkundigt, worauf Frau XXXX keine Auskunft habe geben können und sie an XXXX verwiesen habe. Sie sei bereit gewesen, die Stelle anzunehmen, habe aber ihr Recht auf Information über Kenntnis der Entlohnung und des anwendbaren Kollektivvertrags wahrnehmen wollen. Frau XXXX habe ihr dafür eine Frist bis 02.05.2025 eingeräumt. Sie habe jedoch bereits am 02.05.2025 vormittags eine Absage per E-Mail erhalten, weshalb es ihr nicht mehr möglich gewesen sei, sich wie geplant zu informieren. Um als zumutbar zu gelten, müsse eine Beschäftigung hinsichtlich der wesentlichen Vertragspunkte ausreichend bestimmt sein und müssten die für die Beurteilung der Zumutbarkeit maßgeblichen Informationen eindeutig bekannt sein. Da ihr weder bei der Zuweisung noch im Gespräch Entlohnung oder Kollektivvertrag genannt worden seien, sei die Stelle mangels Konkretisierung nicht zumutbar gewesen. Es sei ihr nicht möglich gewesen, sich innerhalb der Frist zu informieren, da sie vorher die Absage erhalten habe. Die Absage liege daher nicht in ihrer Sphäre, der Bescheid sei rechtswidrig. Sie beantragte die Aufhebung des Bescheides, Zuerkennung der Notstandshilfe und Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Sie führte darin begründend aus, dass sie am Bewerbungstag teilgenommen habe und dem Projekt „ römisch 40 “ bei römisch 40 zugeteilt worden sei. Ihr sei telefonisch ein Vorstellungsgespräch bei römisch 40 zugewiesen worden, welches sie am 29.04.2025 wahrgenommen habe. Im Gespräch habe sie sich nach dem Gehalt sowie nach dem anwendbaren Kollektivvertrag erkundigt, worauf Frau römisch 40 keine Auskunft habe geben können und sie an römisch 40 verwiesen habe. Sie sei bereit gewesen, die Stelle anzunehmen, habe aber ihr Recht auf Information über Kenntnis der Entlohnung und des anwendbaren Kollektivvertrags wahrnehmen wollen. Frau römisch 40 habe ihr dafür eine Frist bis 02.05.2025 eingeräumt. Sie habe jedoch bereits am 02.05.2025 vormittags eine Absage per E-Mail erhalten, weshalb es ihr nicht mehr möglich gewesen sei, sich wie geplant zu informieren. Um als zumutbar zu gelten, müsse eine Beschäftigung hinsichtlich der wesentlichen Vertragspunkte ausreichend bestimmt sein und müssten die für die Beurteilung der Zumutbarkeit maßgeblichen Informationen eindeutig bekannt sein. Da ihr weder bei der Zuweisung noch im Gespräch Entlohnung oder Kollektivvertrag genannt worden seien, sei die Stelle mangels Konkretisierung nicht zumutbar gewesen. Es sei ihr nicht möglich gewesen, sich innerhalb der Frist zu informieren, da sie vorher die Absage erhalten habe. Die Absage liege daher nicht in ihrer Sphäre, der Bescheid sei rechtswidrig. Sie beantragte die Aufhebung des Bescheides, Zuerkennung der Notstandshilfe und Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.09.2025 wurde die Beschwerde vom 09.07.2025
§ 14Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.09.2025 wurde die Beschwerde vom 09.07.2025
Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei am 27.02.2025 die Teilnahme an einer Veranstaltung für den SÖB XXXX übermittelt worden, mit dem Ziel eines Transitdienstverhältnisses. Die Beschwerdeführerin habe am 06.03.2025 teilgenommen und sei in das Projekt „ XXXX “ aufgenommen worden. Am 29.04.2025 sei die Mail von XXXX betreffend Vereitelung eingelangt. Ihr sei bei XXXX eine Beschäftigung als Callcenter-Mitarbeiterin in Überlassung an XXXX angeboten worden. Die Stelle habe ihren Kenntnissen entsprochen, zumal die Teilnehmer zu Beginn über die kollektivvertragliche Entlohnung informiert worden seien. Die belangte Behörde gehe daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Beschwerdeführerin ausreichend über die Entlohnung informiert gewesen sei und ihr Bestehen auf rechtliche Prüfung nur dazu gedient habe, das Dienstverhältnis nicht zustande kommen zu lassen. Die Beschwerdeführerin habe daher das Zustandekommen des Transitdienstverhältnisses durch ihr Bestehen auf rechtliche Prüfung der Entlohnung vereitelt, da ihre Angaben beim Bewerbungsgespräch dazu geführt hätten, dass der Dienstgeber das Interesse verloren und ihr eine Absage erteilt habe.Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei am 27.02.2025 die Teilnahme an einer Veranstaltung für den SÖB römisch 40 übermittelt worden, mit dem Ziel eines Transitdienstverhältnisses. Die Beschwerdeführerin habe am 06.03.2025 teilgenommen und sei in das Projekt „ römisch 40 “ aufgenommen worden. Am 29.04.2025 sei die Mail von römisch 40 betreffend Vereitelung eingelangt. Ihr sei bei römisch 40 eine Beschäftigung als Callcenter-Mitarbeiterin in Überlassung an römisch 40 angeboten worden. Die Stelle habe ihren Kenntnissen entsprochen, zumal die Teilnehmer zu Beginn über die kollektivvertragliche Entlohnung informiert worden seien. Die belangte Behörde gehe daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Beschwerdeführerin ausreichend über die Entlohnung informiert gewesen sei und ihr Bestehen auf rechtliche Prüfung nur dazu gedient habe, das Dienstverhältnis nicht zustande kommen zu lassen. Die Beschwerdeführerin habe daher das Zustandekommen des Transitdienstverhältnisses durch ihr Bestehen auf rechtliche Prüfung der Entlohnung vereitelt, da ihre Angaben beim Bewerbungsgespräch dazu geführt hätten, dass der Dienstgeber das Interesse verloren und ihr eine Absage erteilt habe. 6. Hiergegen richtete sich der am 15.09.2025 bei der belangten Behörde eingelangte Vorlageantrag. Darin beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, hielt ihr Beschwerdevorbringen vollinhaltlich aufrecht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 7. Am 18.09.2025 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit weiterem Schreiben vom 06.10.2025 legte die belangte Behörde eine Ergänzung zum Vorlageantrag vom 29.09.2025 vor. 8. Mit Schriftsatz vom 24.09.2025 ergänzte die Beschwerdeführerin ihren Vorlageantrag und brachte vor, dass es richtig sei, dass ihr die Stelle von XXXX bei XXXX vermittelt worden sei und sie das Bewerbungsgespräch am 29.04.2025 absolviert habe. Dabei habe man ihr keine Auskunft zu Gehalt und Kollektivvertrag geben können. Der Hinweis, dass der BABE-KV Anwendung finde, gelte nur für das Dienstverhältnis bei XXXX , nicht für die Überlassung. Es könne nicht argumentiert werden, dass ihr der Kollektivvertrag von XXXX genannt worden sei. Die Behörde meine zusammengefasst, sie hätte keine Fragen stellen und die Stelle ohne Entgeltangaben annehmen müssen, was rechtswidrig sei. XXXX sei Arbeitskräfteüberlasser (Transitarbeitsverhältnis).
Bundesrichtlinie Qualitätsstandards SÖB, GBP Pkt. 6.4.6 habe der Überlasser Informationspflichten, insbesondere über den im Beschäftigerbetrieb anzuwendenden Kollektivvertrag, die Einstufung und das gebührende Entgelt (Grundgehalt, Zulagen, etc.) getrennt auszuweisen. Dies sei ihr nicht mitgeteilt worden. Da der anzuwendende Kollektivvertrag ein wesentlicher Vertragsbestandteil sei und ihr nur der BABE-KV (für XXXX ) genannt worden sei, könne in ihrer Nachfrage und Erkundigung keine Vereitelung gesehen werden, da sie das Dienstverhältnis annehmen habe wollen und nur die wesentlichen Umstände selbst abklären habe müssen. Die Vereitelung könne nicht in der Überprüfung der Entlohnung liegen, zumal sie nicht eine ihr bekanntgegebene Entlohnung überprüft, sondern überhaupt erst eruieren habe müssen, welcher Kollektivvertrag gelte. Der Hinweis, sie hätte währenddessen eine andere Stelle suchen können, sei keine Begründung für fehlende Angaben. Die Angaben hätten von XXXX oder XXXX kommen müssen. Mangels entsprechender Angaben sei die Zuweisung nicht zumutbar gewesen.8. Mit Schriftsatz vom 24.09.2025 ergänzte die Beschwerdeführerin ihren Vorlageantrag und brachte vor, dass es richtig sei, dass ihr die Stelle von römisch 40 bei römisch 40 vermittelt worden sei und sie das Bewerbungsgespräch am 29.04.2025 absolviert habe. Dabei habe man ihr keine Auskunft zu Gehalt und Kollektivvertrag geben können. Der Hinweis, dass der BABE-KV Anwendung finde, gelte nur für das Dienstverhältnis bei römisch 40 , nicht für die Überlassung. Es könne nicht argumentiert werden, dass ihr der Kollektivvertrag von römisch 40 genannt worden sei. Die Behörde meine zusammengefasst, sie hätte keine Fragen stellen und die Stelle ohne Entgeltangaben annehmen müssen, was rechtswidrig sei. römisch 40 sei Arbeitskräfteüberlasser (Transitarbeitsverhältnis).
Bundesrichtlinie Qualitätsstandards SÖB, GBP Pkt. 6.4.6 habe der Überlasser Informationspflichten, insbesondere über den im Beschäftigerbetrieb anzuwendenden Kollektivvertrag, die Einstufung und das gebührende Entgelt (Grundgehalt, Zulagen, etc.) getrennt auszuweisen. Dies sei ihr nicht mitgeteilt worden. Da der anzuwendende Kollektivvertrag ein wesentlicher Vertragsbestandteil sei und ihr nur der BABE-KV (für römisch 40 ) genannt worden sei, könne in ihrer Nachfrage und Erkundigung keine Vereitelung gesehen werden, da sie das Dienstverhältnis annehmen habe wollen und nur die wesentlichen Umstände selbst abklären habe müssen. Die Vereitelung könne nicht in der Überprüfung der Entlohnung liegen, zumal sie nicht eine ihr bekanntgegebene Entlohnung überprüft, sondern überhaupt erst eruieren habe müssen, welcher Kollektivvertrag gelte. Der Hinweis, sie hätte währenddessen eine andere Stelle suchen können, sei keine Begründung für fehlende Angaben. Die Angaben hätten von römisch 40 oder römisch 40 kommen müssen. Mangels entsprechender Angaben sei die Zuweisung nicht zumutbar gewesen.
- Mit Eingabe vom 16.10.2025 gab der genannte Rechtsanwalt die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin bekannt.
- Am 11.11.2025 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN und die fachkundige Laienrichterin Mag. Christa KOCHER, sowie die Schriftführerin OAAss Barbara WOSTRY anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin XXXX (BF), ihr bevollmächtigter Vertreter Mag. Andreas KRAUTSCHNEIDER (BFV), eine Vertreterin der belangten Behörde, XXXX (BHV), sowie die Zeugen XXXX (Z1), XXXX (Z2) und XXXX (Z3) an der Verhandlung teil.
- Am 11.11.2025 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN und die fachkundige Laienrichterin Mag. Christa KOCHER, sowie die Schriftführerin OAAss Barbara WOSTRY anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin römisch 40 (BF), ihr bevollmächtigter Vertreter Mag. Andreas KRAUTSCHNEIDER (BFV), eine Vertreterin der belangten Behörde, römisch 40 (BHV), sowie die Zeugen römisch 40 (Z1), römisch 40 (Z2) und römisch 40 (Z3) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
§ 25Vw
GVG. Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Es wurde keine Stellungnahme abgegeben. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. BFV behält sich vor, noch weitere Unterlagen zu einem späteren Zeitpunkt vorzulegen. VR befragte BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) folgendes hervor: Sie wisse, worum es gehe. Als sie sich beim Dienstgeber XXXX vorgestellt habe, sei ihr nicht mitgeteilt worden, wie viel sie verdienen werde. Auch der bzw. die anwendbaren Kollektivverträge seien ihr nicht mitgeteilt worden. Die Z2 habe ihr im Vorstellungsgespräch dann gesagt, sie solle sich an XXXX wenden. Da sei ihr am Beginn mitgeteilt worden, dass XXXX den KV BABE anwende.Sie wisse, worum es gehe. Als sie sich beim Dienstgeber römisch 40 vorgestellt habe, sei ihr nicht mitgeteilt worden, wie viel sie verdienen werde. Auch der bzw. die anwendbaren Kollektivverträge seien ihr nicht mitgeteilt worden. Die Z2 habe ihr im Vorstellungsgespräch dann gesagt, sie solle sich an römisch 40 wenden. Da sei ihr am Beginn mitgeteilt worden, dass römisch 40 den KV BABE anwende. Auf Nachfrage, ob sie bei XXXX beschäftigt worden wäre, halte sie dies für nicht korrekt. Die Gewerkschaft habe ihr anderes mitgeteilt.Auf Nachfrage, ob sie bei römisch 40 beschäftigt worden wäre, halte sie dies für nicht korrekt. Die Gewerkschaft habe ihr anderes mitgeteilt. Sie habe von der Z2 nicht erfahren, was sie verdiene und welcher Kollektivvertrag angewandt werde. Und es sei für sie nicht wichtig, was sie verdiene, nur unter welchem Kollektivvertrag und wenn schon Kollektivvertrag, dann solle der richtige angewandt werden. Von Seiten der Gewerkschaft sei ihr mitgeteilt worden, dass die Firma XXXX den Kollektivvertrag anwenden müsse, der für sie zuständig sei und nicht den von BABE, sondern Kollektivvertrag für Angestellte im Handel und Handwerk und in der Dienstleistung.Sie habe von der Z2 nicht erfahren, was sie verdiene und welcher Kollektivvertrag angewandt werde. Und es sei für sie nicht wichtig, was sie verdiene, nur unter welchem Kollektivvertrag und wenn schon Kollektivvertrag, dann solle der richtige angewandt werden. Von Seiten der Gewerkschaft sei ihr mitgeteilt worden, dass die Firma römisch 40 den Kollektivvertrag anwenden müsse, der für sie zuständig sei und nicht den von BABE, sondern Kollektivvertrag für Angestellte im Handel und Handwerk und in der Dienstleistung. Das Gespräch sei sehr gut verlaufen. Sie habe sofort zugesagt. Auf ihre Frage nach Kollektivvertrag und Bezahlung hätte sie keine Antwort erhalten. Die Z2 habe gemeint, sie solle sich an XXXX wenden. Davor habe sie recherchiert über die Firma und habe nichts herausgefunden, welchen Kollektivvertrag sie anwenden würden. Sie habe zugesagt und hätte am Montag, den 05.05., beginnen können. Aber am Freitagvormittag habe sie eine Absage erhalten.Das Gespräch sei sehr gut verlaufen. Sie habe sofort zugesagt. Auf ihre Frage nach Kollektivvertrag und Bezahlung hätte sie keine Antwort erhalten. Die Z2 habe gemeint, sie solle sich an römisch 40 wenden. Davor habe sie recherchiert über die Firma und habe nichts herausgefunden, welchen Kollektivvertrag sie anwenden würden. Sie habe zugesagt und hätte am Montag, den 05.05., beginnen können. Aber am Freitagvormittag habe sie eine Absage erhalten. Auf Vorhalt, dass sie am 29.
- um 14:13 Uhr geschrieben habe, das Vorstellungsgespräch sei angenehm verlaufen, aber leider habe eine Einigung bezüglich der Bezahlung nicht erzielt werden können, wäre es aus heutiger Sicht richtig gewesen, sie hätte gesagt, ihr habe keine Auskunft gegeben werden können über die Bezahlung. Ihr sei es darum gegangen, den Kollektivvertrag in Erfahrung zu bringen. Nach dem Vorstellungsgespräch habe sie die Absage von XXXX und XXXX erhalten und wäre nicht weiter von XXXX betreut worden. Auch im Nachhinein sei ihr nicht mitgeteilt worden, welcher Kollektivvertrag zur Anwendung gelange.Nach dem Vorstellungsgespräch habe sie die Absage von römisch 40 und römisch 40 erhalten und wäre nicht weiter von römisch 40 betreut worden. Auch im Nachhinein sei ihr nicht mitgeteilt worden, welcher Kollektivvertrag zur Anwendung gelange. Auf Vorhalt, dass sie im Vorhinein schon gewusst habe, dass der BABE-KV zur Anwendung gelange, habe sie am 30.
- die AK angerufen, um zu hinterfragen, was sie zu tun habe und was sie der Z2 mitteilen solle. Nachdem sie keine vollständige Auskunft erhalten habe, sei am 02.
- geplant gewesen, zur Gewerkschaft zu gehen, um das genau zu hinterfragen. Da aber zwischenzeitlich die Absage gekommen sei, sei sie erst am 06.
- zur Gewerkschaft gegangen. Auf Nachfrage, dass sie ausgesagt habe, die Arbeit unbedingt zu wollen und weshalb sie sich so sehr auf die Frage des anwendbaren Kollektivvertrags versteife, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass nach BABE bezahlt werde, sei sie verwirrt gewesen und habe sich nicht ausgekannt, darum AK und Gewerkschaft und wenn die Gewerkschaft so etwas behaupte, dann nehme sie es auch an. Ihr seien bei der Beratung 5 Jobs angeboten worden in verschiedenen Bereichen. Bei den Auflistungen sei jedoch nicht besprochen worden, welcher Kollektivvertrag anwendbar sei. Sie habe gewusst BABE, aber ihr sei nicht gesagt worden, welcher Kollektivvertrag anzuwenden sei oder wie dieser angepasst werde. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) folgendes hervor: Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Er kenne die BF von der Beratung. Er habe über das Bewerbungsgespräch gewusst und habe nachgefragt, wie es verlaufen sei. Dann sei die Mail gekommen, dass keine Einigung zustande gekommen sei. Auf Nachfrage, ob er der BF mitgeteilt habe, nach welchem Kollektivvertrag sie bei ihnen beschäftigt werde, sei dies immer derselbe. Das werde den Kunden mündlich mitgeteilt. Auf Nachfrage, was passiere, wenn der Kollektivvertrag der Firma höher sei als bei BABE, dann werde der höhere Kollektivvertrag ausbezahlt. Es dürfe nur nicht geringer ausbezahlt werden, wenn der andere geringer sei. Die Kunden würden bei XXXX angestellt werden und dann gebe es eine Überlassungsvereinbarung mit dem Überlassungsbetrieb.Auf Nachfrage, ob er der BF mitgeteilt habe, nach welchem Kollektivvertrag sie bei ihnen beschäftigt werde, sei dies immer derselbe. Das werde den Kunden mündlich mitgeteilt. Auf Nachfrage, was passiere, wenn der Kollektivvertrag der Firma höher sei als bei BABE, dann werde der höhere Kollektivvertrag ausbezahlt. Es dürfe nur nicht geringer ausbezahlt werden, wenn der andere geringer sei. Die Kunden würden bei römisch 40 angestellt werden und dann gebe es eine Überlassungsvereinbarung mit dem Überlassungsbetrieb. Die Beschäftigungsdauer sei immer unterschiedlich. Es komme auf die vereinbarte Förderungsdauer mit der Überlassungsfirma an. Es gebe Förderungen vom AMS für 3, 6 oder 9 Monate, die man den Firmen anbieten könne. Nachgefragt, ob die BF bei einer Bewerbung vorab wisse, ob die Bezahlung nach BABE oder einem anderen Kollektivvertrag erfolge, wisse sie dies normalerweise. Nachgefragt, ob dies die BF gewusst habe, sei dies so gewesen, weil die Stelle ja auch mit der Bezahlung in der Datenbank ausgeschrieben worden sei. Diese sei auch öffentlich einsehbar. Soweit er sich erinnern könne, habe die BF davon gewusst. Er habe ihr die Stelle vorgelesen. Auf Vorhalt, dass die BF behauptet habe, diese Informationen nicht erhalten zu haben, würde er niemanden bewerben, ohne vorher das Stellenangebot besprochen zu haben. Sie habe die Stelle mit ihr besprochen und Herr XXXX (Z4) habe sie als Firmenberater nochmals kontaktiert.Auf Vorhalt, dass die BF behauptet habe, diese Informationen nicht erhalten zu haben, würde er niemanden bewerben, ohne vorher das Stellenangebot besprochen zu haben. Sie habe die Stelle mit ihr besprochen und Herr römisch 40 (Z4) habe sie als Firmenberater nochmals kontaktiert. Im Wesentlichen ginge aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) Folgendes hervor:Im Wesentlichen ginge aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z2) Folgendes hervor: Sie habe die BF nur einmal gesehen. An das Vorstellungsgespräch könne sie sich aber natürlich erinnern, wenn auch nur sehr dunkel, da es schon länger her sei. Die BF sei ihr positiv aufgefallen. Es sei vereinbart gewesen, dass sie am 05.
- um 09:00 Uhr bei ihnen beginnen könne und sie die Formalitäten bei XXXX erledigen möge. Sie habe dann noch über den Kollektivvertrag sprechen wollen und Fragen gestellt, die sie nicht habe beantworten können. Sie wäre über den Kollektivvertrag von XXXX angestellt und überlassen worden.Sie habe die BF nur einmal gesehen. An das Vorstellungsgespräch könne sie sich aber natürlich erinnern, wenn auch nur sehr dunkel, da es schon länger her sei. Die BF sei ihr positiv aufgefallen. Es sei vereinbart gewesen, dass sie am 05.
- um 09:00 Uhr bei ihnen beginnen könne und sie die Formalitäten bei römisch 40 erledigen möge. Sie habe dann noch über den Kollektivvertrag sprechen wollen und Fragen gestellt, die sie nicht habe beantworten können. Sie wäre über den Kollektivvertrag von römisch 40 angestellt und überlassen worden. Am 30.
- habe sie von der BF ein nettes E-Mail erhalten. Die Atmosphäre habe sie als gut empfunden. Danach habe es von der BF auch keine Rückmeldung mehr gegeben. Das E-Mail habe sie an Herrn XXXX (Z4) weitergeleitet.Am 30.
- habe sie von der BF ein nettes E-Mail erhalten. Die Atmosphäre habe sie als gut empfunden. Danach habe es von der BF auch keine Rückmeldung mehr gegeben. Das E-Mail habe sie an Herrn römisch 40 (Z4) weitergeleitet. Eine Absage an XXXX habe sie nicht erteilt, aber sie habe schon gesagt, wenn die BF nicht komme, dann werde die Stelle von jemand anderem besetzt werden. Am 05.
- sei sie nicht gekommen, somit sei die Stelle mit jemand anderem besetzt worden.Eine Absage an römisch 40 habe sie nicht erteilt, aber sie habe schon gesagt, wenn die BF nicht komme, dann werde die Stelle von jemand anderem besetzt werden. Am 05.
- sei sie nicht gekommen, somit sei die Stelle mit jemand anderem besetzt worden. Von XXXX sei diesbezüglich nichts gekommen, dass die BF zu ihr komme. Und sie brauche auch einige Tage vorher den Überlassungsvertrag. Aus dem Grund habe sie gesagt, wenn sie nicht komme, dann müsse sie jemand anderen bestellen. Sie habe mit der BF nichts mehr zu tun gehabt. Sie habe das Mail weitergeleitet und das sei für sie somit erledigt gewesen. Sie habe das noch nie gehabt, dass die Person nicht gekommen sei. Sie sei seit 20 Jahren in der Firma sowie mit XXXX und mit dem AMS in Verbindung und arbeite mit diesen erfolgreich zusammen.Von römisch 40 sei diesbezüglich nichts gekommen, dass die BF zu ihr komme. Und sie brauche auch einige Tage vorher den Überlassungsvertrag. Aus dem Grund habe sie gesagt, wenn sie nicht komme, dann müsse sie jemand anderen bestellen. Sie habe mit der BF nichts mehr zu tun gehabt. Sie habe das Mail weitergeleitet und das sei für sie somit erledigt gewesen. Sie habe das noch nie gehabt, dass die Person nicht gekommen sei. Sie sei seit 20 Jahren in der Firma sowie mit römisch 40 und mit dem AMS in Verbindung und arbeite mit diesen erfolgreich zusammen. Im Wesentlichen ginge aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z3) Folgendes hervor:Im Wesentlichen ginge aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z3) Folgendes hervor: Sie sei die Betreuerin der BF. Die Niederschrift habe diese glaublich nicht unterschrieben. Es habe auch Diskussionen zur Entlohnung gegeben. Angefangen habe alles eigentlich so, dass sie der BF eine Einladung für XXXX mitgegeben habe. Sie erkläre allen, worum es gehe. Dann stehe drinnen in diesem Schreiben, dass XXXX einen DV oder Überlassungsvertrag anbiete. Von der Entlohnung stehe nichts drinnen. Sie habe am 29.
- eine E-Mail erhalten von XXXX , dass das Dienstverhältnis von XXXX abgelehnt worden sei, weil XXXX angeblich illegale Verträge ausstelle. Die E-Mail habe sie von XXXX erhalten, dass die BF mit XXXX ein Bewerbungsgespräch geführt habe und dass sie nur über XXXX angestellt werden wolle und nicht über XXXX . Sie habe dann eine §10-Sperre eingeleitet.Sie sei die Betreuerin der BF. Die Niederschrift habe diese glaublich nicht unterschrieben. Es habe auch Diskussionen zur Entlohnung gegeben. Angefangen habe alles eigentlich so, dass sie der BF eine Einladung für römisch 40 mitgegeben habe. Sie erkläre allen, worum es gehe. Dann stehe drinnen in diesem Schreiben, dass römisch 40 einen DV oder Überlassungsvertrag anbiete. Von der Entlohnung stehe nichts drinnen. Sie habe am 29.
- eine E-Mail erhalten von römisch 40 , dass das Dienstverhältnis von römisch 40 abgelehnt worden sei, weil römisch 40 angeblich illegale Verträge ausstelle. Die E-Mail habe sie von römisch 40 erhalten, dass die BF mit römisch 40 ein Bewerbungsgespräch geführt habe und dass sie nur über römisch 40 angestellt werden wolle und nicht über römisch 40 . Sie habe dann eine §10-Sperre eingeleitet. BFV beantragt die Einvernahme zweier namentlich genannter Zeugen zum Nachweis dafür, dass die Meldung über die angebliche Vereitelungshandlung der BF an das AMS Wien Favoritenstraße voreilig und falsch erstattet worden sei. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt.
- Am 03.12.2025 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung fortgesetzt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN und die fachkundige Laienrichterin Mag. Christa KOCHER, sowie die Schriftführerin OAAss Barbara WOSTRY anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin XXXX (BF), ihr bevollmächtigter Vertreter Mag. Andreas KRAUTSCHNEIDER (BFV), eine Vertreterin der belangten Behörde, XXXX (BHV), sowie die Zeugen XXXX (Z4) und XXXX (Z5) an der Verhandlung teil.
- Am 03.12.2025 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung fortgesetzt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN und die fachkundige Laienrichterin Mag. Christa KOCHER, sowie die Schriftführerin OAAss Barbara WOSTRY anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin römisch 40 (BF), ihr bevollmächtigter Vertreter Mag. Andreas KRAUTSCHNEIDER (BFV), eine Vertreterin der belangten Behörde, römisch 40 (BHV), sowie die Zeugen römisch 40 (Z4) und römisch 40 (Z5) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
§ 25Vw
GVG. Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Es wurde keine Stellungnahme abgegeben. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Dies wird verneint. VR befragte BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z4) folgendes hervor: Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z4) folgendes hervor: Er kenne die BF. An ein Telefongespräch im April 2025 könne er sich aber nicht mehr erinnern. Um welchen Job es gehe, wisse er aber noch. Er wisse noch, dass er der BF die offenen Stellen vorgelesen und erklärt habe, worum es gehe. Da habe er sie gefragt, ob er sie dorthin bewerben solle und da sie zugestimmt habe, habe er den Lebenslauf an die Firma XXXX übermittelt.Er wisse noch, dass er der BF die offenen Stellen vorgelesen und erklärt habe, worum es gehe. Da habe er sie gefragt, ob er sie dorthin bewerben solle und da sie zugestimmt habe, habe er den Lebenslauf an die Firma römisch 40 übermittelt. Über die Entlohnung sei gesprochen worden. Es sei um eine 20-Stunden-Anstellung gegangen und er habe auch gesagt, was die Bruttoentlohnung sei. Das seien 1006 Euro und ein paar Cent gewesen. Erst dann, wenn er alles erklärt habe und auch die Arbeitszeiten, die Anforderungen und Bruttogehalt und wenn auch der Bewerber sage, dass es für ihn passe, dann übermittle er den Lebenslauf der Firma. Um den Kollektivvertrag sei es aber nie gegangen. Für diese Mitarbeiter gehe es ohnedies um den Kollektivvertrag BABE, weil der des Call-Centers gering unter dem von BABE liege. Wenn die Firma einen niedrigeren Kollektivvertrag habe als der von BABE, dann sei BABE anzuwenden. Auf Nachfrage, ob es vorkomme, dass es kein persönliches Gespräch vorher gebe, sei dies nicht so. In seltenen Fällen telefonisch, ansonsten müsse er sich einen persönlichen Eindruck von dem Kandidaten machen. Da er mit wahnsinnig vielen BewerberInnen über Jobs spreche, könne er sich natürlich nicht mehr erinnern, ob er mit der BF telefonisch oder persönlich gesprochen habe. Wenn die Bewerberin sage, sie bewerbe sich, sei der nächste Schritt, dass er dem Personalberater bei ihnen und XXXX Bescheid sage und die Person bewerbe. Das habe er auch so gemacht. Er habe dann den Lebenslauf an die Z2 geschickt und wie das Vorstellungsgespräch laufe, erfahre er später.Wenn die Bewerberin sage, sie bewerbe sich, sei der nächste Schritt, dass er dem Personalberater bei ihnen und römisch 40 Bescheid sage und die Person bewerbe. Das habe er auch so gemacht. Er habe dann den Lebenslauf an die Z2 geschickt und wie das Vorstellungsgespräch laufe, erfahre er später. Die Z2 habe ihm dann rückgemeldet, dass es ein angenehmes Gespräch gewesen sei und habe ihr mitgeteilt, dass die BF mit 05.
- beginnen könne. Ein paar Tage darauf habe sie mitgeteilt, dass die BF noch etwas bei der Gewerkschaft abklären wolle. So sei es dann zu keiner Anstellung gekommen bei XXXX . Der Berater habe dann mitgeteilt, dass die Dame nicht angestellt werden wolle und so habe er es auch in den Endbericht geschrieben.Die Z2 habe ihm dann rückgemeldet, dass es ein angenehmes Gespräch gewesen sei und habe ihr mitgeteilt, dass die BF mit 05.
- beginnen könne. Ein paar Tage darauf habe sie mitgeteilt, dass die BF noch etwas bei der Gewerkschaft abklären wolle. So sei es dann zu keiner Anstellung gekommen bei römisch 40 . Der Berater habe dann mitgeteilt, dass die Dame nicht angestellt werden wolle und so habe er es auch in den Endbericht geschrieben. Auf Vorhalt des BFV, dass die BF gesagt habe, es stimme nicht, dass über das Entgelt und den Kollektivvertrag gesprochen worden sei und die BF für sich persönlich die Telefonate zur Absicherung aufgezeichnet und die Transkripte zusammengefasst habe, müsse immer gesagt werden, was die BF brutto verdiene. Auf Nachfrage, ob er die Zustimmung erteile, dass die Aufnahmen vorgespielt werden, teile er immer das Gehalt mit, so wie vorhin ausgeführt. Er wolle nicht, dass die Aufnahmen vorgespielt werden. Ob er nachher der Z2 eine E-Mail geschrieben habe, wisse er nicht mehr. Sie habe ihm dann aber Bescheid gegeben, dass diese eine Antwort bekommen habe, dass sie irgendwelche arbeitsrechtlichen Fragen bei der Gewerkschaft fragen wolle. Die Z2 hätte jemanden bis 05.
- benötigt. Wenn die BF noch etwas abklären wolle, dann könne er sie nicht anstellen. Angeblich habe sie auch im Endbericht des Z1 angegeben, sie wolle nicht bei XXXX beschäftigt werden. Mehr könne er dazu aber nicht sagen.Ob er nachher der Z2 eine E-Mail geschrieben habe, wisse er nicht mehr. Sie habe ihm dann aber Bescheid gegeben, dass diese eine Antwort bekommen habe, dass sie irgendwelche arbeitsrechtlichen Fragen bei der Gewerkschaft fragen wolle. Die Z2 hätte jemanden bis 05.
- benötigt. Wenn die BF noch etwas abklären wolle, dann könne er sie nicht anstellen. Angeblich habe sie auch im Endbericht des Z1 angegeben, sie wolle nicht bei römisch 40 beschäftigt werden. Mehr könne er dazu aber nicht sagen. Das E-Mail vom 29.04.2025 an den Z1 kenne er nicht. Im Wesentlichen ginge aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z5) Folgendes hervor:Im Wesentlichen ginge aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z5) Folgendes hervor: Der Name der BF sei ihr bekannt. Persönlich kenne sie sie aber nicht. Es stimme, dass von XXXX eine Meldung an das AMS erfolgt sei. Ihr Mitarbeiter, der Z1, habe sie darüber informiert, dass er eine E-Mail von der BF erhalten habe und gefragt, was er damit machen solle. Es gehe um die Mail vom 29.04.2025, wo die BF mitgeteilt habe, dass es keine finanzielle Einigung gegeben habe.Es stimme, dass von römisch 40 eine Meldung an das AMS erfolgt sei. Ihr Mitarbeiter, der Z1, habe sie darüber informiert, dass er eine E-Mail von der BF erhalten habe und gefragt, was er damit machen solle. Es gehe um die Mail vom 29.04.2025, wo die BF mitgeteilt habe, dass es keine finanzielle Einigung gegeben habe. Auf die Mail sei so reagiert worden, dass sie dies dem AMS mitgeteilt und nachgefragt hätten, wie der weitere Betreuungsverlauf erfolgen solle. Auf Nachfrage des BFV, warum sie der BF nicht zurückgeschrieben habe, dass eine Einigung bezüglich der Bezahlung nicht notwendig sei, weil sie das Entgelt von XXXX bekomme, habe sie geglaubt, dass dieses Thema schon besprochen worden sei. Dass die BF mitgeteilt habe, dass sie nur über XXXX angestellt werden wolle und nicht über XXXX , weil angeblich illegale Verträge ausgestellt werden würden, sei die Rückmeldung des Z1 an sie gewesen.Auf Nachfrage des BFV, warum sie der BF nicht zurückgeschrieben habe, dass eine Einigung bezüglich der Bezahlung nicht notwendig sei, weil sie das Entgelt von römisch 40 bekomme, habe sie geglaubt, dass dieses Thema schon besprochen worden sei. Dass die BF mitgeteilt habe, dass sie nur über römisch 40 angestellt werden wolle und nicht über römisch 40 , weil angeblich illegale Verträge ausgestellt werden würden, sei die Rückmeldung des Z1 an sie gewesen. Auf Nachfrage des BFV, ob dies heiße, dass die Meldung aufgrund der mündlichen Aussage des Z1 erfolgt sei, stimme dies nicht, sondern aufgrund der E-Mail der BF. Dass die BF gemeint habe, die Verträge seien illegal, sei mündlich gewesen, aber sie habe auch die E-Mail von der BF an das AMS weitergeleitet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 29.07.2022 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 05.05.2023 Notstandshilfe. Davor war sie zuletzt von 29.12.2022 bis 07.01.2023 beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt.Die Beschwerdeführerin bezieht seit 29.07.2022 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 05.05.2023 Notstandshilfe. Davor war sie zuletzt von 29.12.2022 bis 07.01.2023 beim Dienstgeber römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. In ihren Anträgen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum zuletzt vom 06.05.2024, bestätigte die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift unter anderem, dass Geld und Versicherung gesperrt werden, wenn sie eine zumutbare Beschäftigung nicht annimmt. Sie erklärte sich zudem ausdrücklich zur Annahme einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren und versicherungspflichtigen Arbeit bereit und ersuchte das AMS um Unterstützung bei der Arbeitssuche. Am 07.03.2025 wurde zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 07.09.2025, abgeschlossen. Darin wurde vereinbart, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Bekleidungsverkäuferin bzw. E-Commerce-Kauffrau im Ausmaß von 20-25 Wochenstunden unterstützt. Dabei wurde ebenso festgehalten, dass bereits mehrere Angebote der belangten Behörde, namentlich die Wiedereingliederungs- bzw. qualifizierungsmaßnahmen „ XXXX “ von 31.10.2022 – 25.11.2022, „ XXXX “ vom 25.08.2022 bis 19.09.2022 sowie „ XXXX “ von 15.05.2023 bis 23.06.2023, von der Beschwerdeführerin wahrgenommen wurden, ihre Arbeitssuche jedoch bislang nicht erfolgreich war. Die Beschwerdeführerin wusste daher, dass in ihrem Fall Defizite und Hindernisse bei der Arbeitsvermittlung, die insbesondere in der langen Arbeitslosigkeit trotz Qualifikationsmaßnahmen und einer eingeschränkten Verfügbarkeit aufgrund der Kinderbetreuungssituation bestanden, vorlagen.Am 07.03.2025 wurde zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 07.09.2025, abgeschlossen. Darin wurde vereinbart, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Bekleidungsverkäuferin bzw. E-Commerce-Kauffrau im Ausmaß von 20-25 Wochenstunden unterstützt. Dabei wurde ebenso festgehalten, dass bereits mehrere Angebote der belangten Behörde, namentlich die Wiedereingliederungs- bzw. qualifizierungsmaßnahmen „ römisch 40 “ von 31.10.2022 – 25.11.2022, „ römisch 40 “ vom 25.08.2022 bis 19.09.2022 sowie „ römisch 40 “ von 15.05.2023 bis 23.06.2023, von der Beschwerdeführerin wahrgenommen wurden, ihre Arbeitssuche jedoch bislang nicht erfolgreich war. Die Beschwerdeführerin wusste daher, dass in ihrem Fall Defizite und Hindernisse bei der Arbeitsvermittlung, die insbesondere in der langen Arbeitslosigkeit trotz Qualifikationsmaßnahmen und einer eingeschränkten Verfügbarkeit aufgrund der Kinderbetreuungssituation bestanden, vorlagen. Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich unter anderem, sich sofort auf zugeschickte Stellenangebote zu bewerben und das Arbeitsmarktservice innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand ihrer Bewerbung zu informieren. Als nächster Schritt wurde die Einhaltung eines bereits vereinbarten Termins zur Beratung und Betreuung bei „ XXXX “ am 06.05.2025 festgehalten.Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich unter anderem, sich sofort auf zugeschickte Stellenangebote zu bewerben und das Arbeitsmarktservice innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand ihrer Bewerbung zu informieren. Als nächster Schritt wurde die Einhaltung eines bereits vereinbarten Termins zur Beratung und Betreuung bei „ römisch 40 “ am 06.05.2025 festgehalten. Bereits mit Schreiben vom 27.02.2025 war die Beschwerdeführerin zur Teilnahme an der Veranstaltung „BEWERBUNGSTAG – XXXX “ am 06.03.2025 des Veranstalters XXXX (in der Folge: „ XXXX “) eingeladen worden.Bereits mit Schreiben vom 27.02.2025 war die Beschwerdeführerin zur Teilnahme an der Veranstaltung „BEWERBUNGSTAG – römisch 40 “ am 06.03.2025 des Veranstalters römisch 40 (in der Folge: „ römisch 40 “) eingeladen worden. Der Inhalt wurde wie folgt angegeben: „Inhalt Die Vorbereitungsphase ermöglicht den späteren Einstieg in ein von XXXX hergestelltes, max. 9 Monate andauerndes Dienstverhältnis in einem gewinnorientierten Unternehmen des regulären Arbeitsmarktes. Ihr geht ein Aufnahmegespräch voraus. Die Dauer der Vorbereitung beträgt 4-8 Wochen zu 20 Stunden/Woche.Die Vorbereitungsphase ermöglicht den späteren Einstieg in ein von römisch 40 hergestelltes, max. 9 Monate andauerndes Dienstverhältnis in einem gewinnorientierten Unternehmen des regulären Arbeitsmarktes. Ihr geht ein Aufnahmegespräch voraus. Die Dauer der Vorbereitung beträgt 4-8 Wochen zu 20 Stunden/Woche. Die Entlohnung erfolgt nach dem Kollektivvertrag der Berufsvereinigung der Arbeitgeberinnen privater Bildungseinrichtungen. Die Vorbereitungsphase unterteilt sich in 4 Abschnitte: *) Einführungswoche für alle *) Einzel-Gruppencoaching/ Case Management (Beseitigung von Vermittlungshemnissen) *) XXXX college (begleitende Qualifizierung:Fit für die Arbeit-suche/den Arbeitsmarkt, XXXX professional, Fachqualifzierungen)*) römisch 40 college (begleitende Qualifizierung:Fit für die Arbeit-suche/den Arbeitsmarkt, römisch 40 professional, Fachqualifzierungen) *) Aktive Bewerbung mit Unterstützung Laufend aktuelle Jobangebote sowie Praktika, Überlassungen und Fixvermittlungen bei Partnerunternehmen und das Angebot eines Dienstvertrages bei XXXX Personalservice (Voll- oder Teilzeit)“*) Aktive Bewerbung mit Unterstützung Laufend aktuelle Jobangebote sowie Praktika, Überlassungen und Fixvermittlungen bei Partnerunternehmen und das Angebot eines Dienstvertrages bei römisch 40 Personalservice (Voll- oder Teilzeit)“ Weiters wurden nachstehende Ziele genannt: „Ziel Die Vorbereitungsmaßnahme dient dazu, Vermittlungshindernisse zu bearbeiten und Lösungen zu finden. Teilnehmerinnen finden hier Unterstützung bei der beruflichen Orientierung und Qualifizierung sowie Hilfe z.B. bei einer Schulden-, Haft-, oder Wohnungsproblematik, bei Sucht-und Drogenproblemen nur dann, wenn diese nicht akut sind. Ziel ist, neben der Aufnahme in einem Transitdienstverhältnis, letztlich die Integration in den regulären Arbeitsmarkt.“ Das Projekt „ XXXX “ war geeignet, den bei der Beschwerdeführerin bestehenden Defiziten und Hindernissen bei der Arbeitsvermittlung, die insbesondere in der langen Arbeitslosigkeit trotz Wiedereingliederungs- und Qualifikationsmaßnahmen und einer eingeschränkten Verfügbarkeit aufgrund der Kinderbetreuungssituation bestanden, entgegenzuwirken.Das Projekt „ römisch 40 “ war geeignet, den bei der Beschwerdeführerin bestehenden Defiziten und Hindernissen bei der Arbeitsvermittlung, die insbesondere in der langen Arbeitslosigkeit trotz Wiedereingliederungs- und Qualifikationsmaßnahmen und einer eingeschränkten Verfügbarkeit aufgrund der Kinderbetreuungssituation bestanden, entgegenzuwirken. Die Beschwerdeführerin nahm am 06.03.2025 am „Bewerbungstag“ teil und wurde mit 12.03.2025 in das Projekt „ XXXX “ bei XXXX aufgenommen. Dabei wurde sämtlichen Teilnehmern, so auch der Beschwerdeführerin, mitgeteilt, dass die Entlohnung nach dem Kollektivvertrag der Berufsvereinigung der ArbeitgeberInnen privater Bildungseinrichtungen (in der Folge: BABE-KV) erfolgt. XXXX ist ein die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführender Dienstleister sowie Mitglied der Berufsvereinigung der Arbeitgeber/-innen privater Bildungseinrichtungen (BABE).Die Beschwerdeführerin nahm am 06.03.2025 am „Bewerbungstag“ teil und wurde mit 12.03.2025 in das Projekt „ römisch 40 “ bei römisch 40 aufgenommen. Dabei wurde sämtlichen Teilnehmern, so auch der Beschwerdeführerin, mitgeteilt, dass die Entlohnung nach dem Kollektivvertrag der Berufsvereinigung der ArbeitgeberInnen privater Bildungseinrichtungen (in der Folge: BABE-KV) erfolgt. römisch 40 ist ein die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführender Dienstleister sowie Mitglied der Berufsvereinigung der Arbeitgeber/-innen privater Bildungseinrichtungen (BABE). Im Rahmen ihrer Teilnahme am Projekt „ XXXX “ wurden der Beschwerdeführerin in einem persönlichen Gespräch mit XXXX (Z1) mehrere Stellen von Dienstgebern vorgestellt, die in der Datenbank von XXXX gespeichert waren. Die Beschwerdeführerin wusste, dass sie als Dienstnehmerin von XXXX angestellt werden und im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung in einem Beschäftigerbetrieb eingesetzt werden sollte. Dabei wurde der Beschwerdeführerin unter anderem eine Beschäftigungsmöglichkeit als Call-Center-Mitarbeiterin im Ausmaß von 20 Wochenstunden bei der Firma XXXX (in der Folge: XXXX ) angeboten. Von XXXX (Z1) wurde ihr mündlich eine Entlohnung von € 1.006,63 brutto im Falle einer Beschäftigung im genannten Beschäftigerbetrieb genannt. Der Beschwerdeführerin wurde jedoch nicht mitgeteilt, welcher Kollektivvertrag auf Dienstnehmer des Beschäftigerbetriebes zur Anwendung gelangt. Die Firma XXXX gehört einem der vertragsschließenden Arbeitgeberverbände des Kollektivvertrags für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung an.Im Rahmen ihrer Teilnahme am Projekt „ römisch 40 “ wurden der Beschwerdeführerin in einem persönlichen Gespräch mit römisch 40 (Z1) mehrere Stellen von Dienstgebern vorgestellt, die in der Datenbank von römisch 40 gespeichert waren. Die Beschwerdeführerin wusste, dass sie als Dienstnehmerin von römisch 40 angestellt werden und im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung in einem Beschäftigerbetrieb eingesetzt werden sollte. Dabei wurde der Beschwerdeführerin unter anderem eine Beschäftigungsmöglichkeit als Call-Center-Mitarbeiterin im Ausmaß von 20 Wochenstunden bei der Firma römisch 40 (in der Folge: römisch 40 ) angeboten. Von römisch 40 (Z1) wurde ihr mündlich eine Entlohnung von € 1.006,63 brutto im Falle einer Beschäftigung im genannten Beschäftigerbetrieb genannt. Der Beschwerdeführerin wurde jedoch nicht mitgeteilt, welcher Kollektivvertrag auf Dienstnehmer des Beschäftigerbetriebes zur Anwendung gelangt. Die Firma römisch 40 gehört einem der vertragsschließenden Arbeitgeberverbände des Kollektivvertrags für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung an. Da die Beschwerdeführerin ihr Interesse an der Tätigkeit bekundete, wurde sie für ein Vorstellungsgespräch vorgemerkt. Am 16.04.2025 wurde die Beschwerdeführerin von XXXX (Z4), einem weiteren Angestellten von XXXX , angerufen. Da diese nicht unmittelbar abgehoben hatte, erstattete sie ihm daraufhin einen Rückruf. Das eine Minute und 23 Sekunden dauernde Gespräch wurde von der Beschwerdeführerin heimlich aufgezeichnet und verlief wie folgt:Am 16.04.2025 wurde die Beschwerdeführerin von römisch 40 (Z4), einem weiteren Angestellten von römisch 40 , angerufen. Da diese nicht unmittelbar abgehoben hatte, erstattete sie ihm daraufhin einen Rückruf. Das eine Minute und 23 Sekunden dauernde Gespräch wurde von der Beschwerdeführerin heimlich aufgezeichnet und verlief wie folgt: „Z4: XXXX , Grüß Gott.„Z4: römisch 40 , Grüß Gott. BF: Grüß Gott, XXXX spricht.BF: Grüß Gott, römisch 40 spricht. Z4: Wer spricht? BF: XXXX , Sie haben mich vor Kurzem angerufen.BF: römisch 40 , Sie haben mich vor Kurzem angerufen. Z4: Ah ja, genau. Der Kollege, ihr Berater bei XXXX , hat mir Ihren Lebenslauf geschickt und hat gemeint, Sie hätten Interesse für 20 Stunden Call-Center?Z4: Ah ja, genau. Der Kollege, ihr Berater bei römisch 40 , hat mir Ihren Lebenslauf geschickt und hat gemeint, Sie hätten Interesse für 20 Stunden Call-Center? BF: Genau. Z4: Genau, ja. Da geht’s darum, da muss man jeden Tag Firmen anrufen, da kriegt man die Namen und die Telefonnummern. Ja, also „outbound“ ist das und da müssen Sie sich dann vermitteln lassen zu den „Chefitäten“ bezüglich Terminvereinbarungen. Um das geht es. BF: Alles klar, okay. Sie können mich bewerben. Z4: Okay, das ist 20 Stunden von Montag bis Freitag, ich glaube von 8 bis 12 oder 9 bis
- BF: Okay. Z4: Im XXXX . Bezirk direkt an einer XXXX -Station.Z4: Im römisch 40 . Bezirk direkt an einer römisch 40 -Station. BF: Okay, perfekt. Z4: Gut, schicke ich weiter, ja. Wenn Sie einen Anruf kriegen von einem Call-Center namens XXXX , dann wissen Sie Bescheid, okay?Z4: Gut, schicke ich weiter, ja. Wenn Sie einen Anruf kriegen von einem Call-Center namens römisch 40 , dann wissen Sie Bescheid, okay? BF: Alles klar, okay. Z4: Gut, danke, Wiederhören. BF: Wiederhören.“ Am 24.04.2025 fand wiederum ein 5 Minuten und 31 Sekunden dauerndes Gespräch statt, das von der Beschwerdeführerin neuerlich heimlich aufgezeichnet wurde. Dieses verlief wie folgt: „Z4: XXXX , Grüß Gott.„Z4: römisch 40 , Grüß Gott. BF: Grüß Gott, XXXX spricht, XXXX .BF: Grüß Gott, römisch 40 spricht, römisch 40 . Z4: Ah, ja hallo. Ich habe einen Vorstellungstermin für Sie. BF: Okay? Z4: Haben Sie was zum Schreiben, dann gebe ich Ihnen das durch. BF: Okay, geht. Z4: Wir haben ja besprochen über die Firma XXXX , Call-Center, 20 Stunden?Z4: Wir haben ja besprochen über die Firma römisch 40 , Call-Center, 20 Stunden? BF: Okay. Z4: Wissen Sie noch? BF: Ja. Z4: Ja. Und die Chefin hat nur einen einzigen Termin und hoffe, da können Sie, weil sonst wird’s schwierig, Vorstellungsgespräch. Das wäre nächste Woche… wann ist das… nächste Woche, Dienstag, um 13 Uhr. BF:
- meinen Sie? Z4: 29., genau. BF: Um 13 Uhr? Z4: Um 13 Uhr, ja. BF: Passt. Z4: XXXX , die Adresse finden Sie?Z4: römisch 40 , die Adresse finden Sie? BF: Hm. Sie meinten XXXX . Bezirk, oder?BF: Hm. Sie meinten römisch 40 . Bezirk, oder? Z4: Na, warten Sie, ich sage Ihnen das nochmal. Im XXXX . Bezirk ist das. Das ist… die Adresse heißt XXXX .Z4: Na, warten Sie, ich sage Ihnen das nochmal. Im römisch 40 . Bezirk ist das. Das ist… die Adresse heißt römisch 40 . BF: Nummer XXXX , XXXX , alles klar. Also?BF: Nummer römisch 40 , römisch 40 , alles klar. Also? Z4: Ja, das ist direkt die U-Bahn-Station, ja. XXXX oder ich weiß nicht… wie heißt die XXXX da? Da gehen Sie runter und dann nur so schräg rechts über dem Platz und da ist der XXXX . Z4: Ja, das ist direkt die U-Bahn-Station, ja. römisch 40 oder ich weiß nicht… wie heißt die römisch 40 da? Da gehen Sie runter und dann nur so schräg rechts über dem Platz und da ist der römisch 40 . BF: XXXX , okay.BF: römisch 40 , okay. Z4: Ja, XXXX , und da gehen Sie rein und da sind Sie schon. XXXX . Da geht es eben um diese Call-Center-Geschichte Montag bis Freitag von 9 bis 13 Uhr oder von 8 bis 12, weiß ich nicht, aber Sie können es eh absprechen und wo man eben Termine ausmacht bei den Firmen.Z4: Ja, römisch 40 , und da gehen Sie rein und da sind Sie schon. römisch 40 . Da geht es eben um diese Call-Center-Geschichte Montag bis Freitag von 9 bis 13 Uhr oder von 8 bis 12, weiß ich nicht, aber Sie können es eh absprechen und wo man eben Termine ausmacht bei den Firmen. BF: Okay. Z4: Aber da werden Sie eh eingeschult usw. BF: Alles klar. Also Dienstag, 29., 13 Uhr? Z4: Ja genau. BF: Okay, perfekt. Z4: Und die Chefin, da gehen Sie rein und sagen - Sie brauchen den Lebenslauf nicht mitnehmen, den habe ich der Chefin schon geschickt – und Sie gehen rein und sagen: „Grüß Gott, mein Name ist XXXX und ich habe ein Vorstellungsgespräch bei der Frau XXXX .“Z4: Und die Chefin, da gehen Sie rein und sagen - Sie brauchen den Lebenslauf nicht mitnehmen, den habe ich der Chefin schon geschickt – und Sie gehen rein und sagen: „Grüß Gott, mein Name ist römisch 40 und ich habe ein Vorstellungsgespräch bei der Frau römisch 40 .“ BF: XXXX , okay… soll ich erwähnen, dass ich von XXXX komme oder sie weiß schon?BF: römisch 40 , okay… soll ich erwähnen, dass ich von römisch 40 komme oder sie weiß schon? Z4: Ne, ne, sie weiß schon. Sie weiß schon, dass Sie von mir kommen, vom Herrn Gschaider von XXXX , alles gut.Z4: Ne, ne, sie weiß schon. Sie weiß schon, dass Sie von mir kommen, vom Herrn Gschaider von römisch 40 , alles gut. BF: Alles klar, die Frau XXXX , perfekt.BF: Alles klar, die Frau römisch 40 , perfekt. Z4: XXXX ist die Chefin. Und wenn die sagt, wenn ihr zusammen kommt’s, dann sagt sie dann: „Können Sie sich das vorstellen, Terminvereinbarung machen?“ Das heißt, man kriegt eine Firmenliste, wo man nachher überall anruft, man tut sich verbinden lassen zu den Personalbüros, „Chefitäten“ oder was auch immer, dann kriegt man das vorgezeigt und was man sagen soll, ob die Terminvereinbarung möchten und das war es dann auch schon. Ja, hier geht es nicht um Versicherungen verkaufen, sondern nur Terminvereinbarungen zu machen. Eh ein leichter Job. Dann, und wenn die sagt: „Können Sie sich das vorstellen?“, dann Sagen Sie halt, wenn Sie sich das vorstellen können und sagen Sie: „Ja sicher, kein Problem.“ Und wenn die Frau XXXX dann meint: „Ja, wann können Sie anfangen?“, dann heißt es auch nur „sofort“.Z4: römisch 40 ist die Chefin. Und wenn die sagt, wenn ihr zusammen kommt’s, dann sagt sie dann: „Können Sie sich das vorstellen, Terminvereinbarung machen?“ Das heißt, man kriegt eine Firmenliste, wo man nachher überall anruft, man tut sich verbinden lassen zu den Personalbüros, „Chefitäten“ oder was auch immer, dann kriegt man das vorgezeigt und was man sagen soll, ob die Terminvereinbarung möchten und das war es dann auch schon. Ja, hier geht es nicht um Versicherungen verkaufen, sondern nur Terminvereinbarungen zu machen. Eh ein leichter Job. Dann, und wenn die sagt: „Können Sie sich das vorstellen?“, dann Sagen Sie halt, wenn Sie sich das vorstellen können und sagen Sie: „Ja sicher, kein Problem.“ Und wenn die Frau römisch 40 dann meint: „Ja, wann können Sie anfangen?“, dann heißt es auch nur „sofort“. BF: Alles klar. Schön, hm hm. Z4: Na ich sage immer alles von A bis Z durch, weil ich weiß, wie das ist. Da ist man dann dort und sagt was Anderes und das könnte vielleicht negativ sein. BF: Verstehe. Z4: Ja. Und ja und bitte nicht irgendwas sagen von „Kann ich mir mal anschauen“ oder ein Schnuppertag, ein Probetag, ein Praktikum. Also dieses auch nicht erwähnen, sondern es heißt nur: „Yes, I will, I can.“Z4: Ja. Und ja und bitte nicht irgendwas sagen von „Kann ich mir mal anschauen“ oder ein Schnuppertag, ein Probetag, ein Praktikum. Also dieses auch nicht erwähnen, sondern es heißt nur: „Yes, römisch eins will, römisch eins can.“ BF: Okay. Z4: So, was Anderes gibt es nicht, ja. Gut, dann habe ich alles gesagt. Ich sage der Chefin Bescheid, dass Sie am
- sich vorstellen gehen, ja? BF: Ja. Z4: Und Sie machen das schon, ja. Also das ist… Haben Sie oder haben Sie schon andere Jobs auch in Aussicht? BF: Im Moment nicht. Also der Job kommt wirklich zum perfekten Zeitpunkt. Z4: Perfekt. BF: Alles klar. Z4: Na gut, dann drücke ich Ihnen die Daumen toi toi toi. Sie machen das schon. Schauen Sie Ihnen die Homepage an, XXXX , ja? Dass Sie auch ein bisschen vorbereitet sind.Z4: Na gut, dann drücke ich Ihnen die Daumen toi toi toi. Sie machen das schon. Schauen Sie Ihnen die Homepage an, römisch 40 , ja? Dass Sie auch ein bisschen vorbereitet sind. BF: Ja, ja, das mache ich sowieso. Z4: Ja, alles klar. BF: Danke Ihnen. Z4: Gut, dann bitte gerne, einen schönen Tag. BF: Gleichfalls, Wiederhören. Z4: Danke.“ Die Beschwerdeführerin nahm am 29.04.2025 um 13:00 Uhr vereinbarungsgemäß das Vorstellungsgespräch bei der Firma XXXX wahr. Während des Gesprächs mit XXXX (Z2) erkundigte sich die Beschwerdeführerin unter anderem auch darüber, wie sie konkret entlohnt werden würde. Da XXXX (Z2) nur der Kollektivvertrag ihres Unternehmens, nicht jedoch jener von XXXX bekannt war und diese ebenso wenig wusste, aufgrund welcher Modalitäten sich das Entgelt berechnen würde, verwies sie die Beschwerdeführerin darauf, sich bei der Firma XXXX , die als Arbeitskräfteüberlasser ihr Dienstgeber wäre, zu erkundigen. Da XXXX (Z2) somit aufgrund der Anstellung über XXXX keine detaillierte Auskunft geben konnte, räumte sie der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 02.05.2025 ein, um sich bei XXXX oder anderen Stellen, hierunter etwa Arbeiterkammer oder Gewerkschaften, bezüglich der Details zur Entlohnung zu erkundigen. XXXX (Z2) wäre bereit gewesen, die Beschwerdeführerin in ihrem Betrieb ab 05.05.2025 einzusetzen.Die Beschwerdeführerin nahm am 29.04.2025 um 13:00 Uhr vereinbarungsgemäß das Vorstellungsgespräch bei der Firma römisch 40 wahr. Während des Gesprächs mit römisch 40 (Z2) erkundigte sich die Beschwerdeführerin unter anderem auch darüber, wie sie konkret entlohnt werden würde. Da römisch 40 (Z2) nur der Kollektivvertrag ihres Unternehmens, nicht jedoch jener von römisch 40 bekannt war und diese ebenso wenig wusste, aufgrund welcher Modalitäten sich das Entgelt berechnen würde, verwies sie die Beschwerdeführerin darauf, sich bei der Firma römisch 40 , die als Arbeitskräfteüberlasser ihr Dienstgeber wäre, zu erkundigen. Da römisch 40 (Z2) somit aufgrund der Anstellung über römisch 40 keine detaillierte Auskunft geben konnte, räumte sie der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 02.05.2025 ein, um sich bei römisch 40 oder anderen Stellen, hierunter etwa Arbeiterkammer oder Gewerkschaften, bezüglich der Details zur Entlohnung zu erkundigen. römisch 40 (Z2) wäre bereit gewesen, die Beschwerdeführerin in ihrem Betrieb ab 05.05.2025 einzusetzen. Am 29.04.2025 um 14:14 Uhr sandte die Beschwerdeführerin eine E-Mail an ihren Berater XXXX (Z1) mit folgendem Inhalt: Am 29.04.2025 um 14:14 Uhr sandte die Beschwerdeführerin eine E-Mail an ihren Berater römisch 40 (Z1) mit folgendem Inhalt: „Sehr geehrter Herr XXXX ,„Sehr geehrter Herr römisch 40 , das Vorstellungsgespräch verlief angenehm.Leider konnte die Einigung bezüglich Bezahlung nicht erzielt werden. Die Frau XXXX war damit einverstanden die rechtlichen Ungereimtheiten von der Arbeiter Kammer prüfen lassen. Diesbezüglich bitte ich Sie alle meine unterschriebenen Unterlagen beim XXXX an mich per E-Mail zu retournieren. Die Frau römisch 40 war damit einverstanden die rechtlichen Ungereimtheiten von der Arbeiter Kammer prüfen lassen. Diesbezüglich bitte ich Sie alle meine unterschriebenen Unterlagen beim römisch 40 an mich per E-Mail zu retournieren. Aus Beweislastgründen bitte ich ab jetzt nur um eine schriftliche Kontaktaufnahme und widerrufe somit meine Einwilligung zur telefonischen Erreichbarkeit.“ Indem die Beschwerdeführerin beim Vorstellungsgespräch am 29.04.2025 gegenüber der Vertreterin des Beschäftigerbetriebes äußerte, dass sie die Verträge des Überlassers XXXX rechtlich prüfen lassen will sowie am selben Tag eine E-Mail an XXXX sendete, die erkennen ließ, dass sie die Beschäftigung jedenfalls nicht annehmen möchte und ihre Zustimmung zur telefonischen Erreichbarkeit widerrief, hielt sie es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, das Zustandekommen eines ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses zu vereiteln.Indem die Beschwerdeführerin beim Vorstellungsgespräch am 29.04.2025 gegenüber der Vertreterin des Beschäftigerbetriebes äußerte, dass sie die Verträge des Überlassers römisch 40 rechtlich prüfen lassen will sowie am selben Tag eine E-Mail an römisch 40 sendete, die erkennen ließ, dass sie die Beschäftigung jedenfalls nicht annehmen möchte und ihre Zustimmung zur telefonischen Erreichbarkeit widerrief, hielt sie es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, das Zustandekommen eines ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses zu vereiteln. Das Beschäftigungsverhältnis kam aufgrund dieses Verhaltens der Beschwerdeführerin auch tatsächlich nicht zustande. Aufgrund der mündlichen Rückmeldung von XXXX (Z1) übermittelte XXXX (Z5) die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 29.04.2025 sowie eine von ihr verfasste E-Mail mit nachstehendem Inhalt an die belangte Behörde:Aufgrund der mündlichen Rückmeldung von römisch 40 (Z1) übermittelte römisch 40 (Z5) die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 29.04.2025 sowie eine von ihr verfasste E-Mail mit nachstehendem Inhalt an die belangte Behörde: „Sehr geehrte Frau XXXX ,„Sehr geehrte Frau römisch 40 , Frau XXXX hat uns folgende Mail zugesendet. Gerne werden wir ihr alle Unterlagen zukommen lassen.Frau römisch 40 hat uns folgende Mail zugesendet. Gerne werden wir ihr alle Unterlagen zukommen lassen. Wir haben die Rückmeldung von der Personalchefin Frau XXXX der Firma XXXX erhalten, dass Frau XXXX dort angegeben hat, dass es laut ihrer Meinung nicht korrekt wäre, wenn sie über XXXX dort arbeiten würde, da unsere Verträge illegal sind. Wir arbeiten mit Frau XXXX der Firma XXXX schon jahrelang, erfolgreich zusammen.Wir haben die Rückmeldung von der Personalchefin Frau römisch 40 der Firma römisch 40 erhalten, dass Frau römisch 40 dort angegeben hat, dass es laut ihrer Meinung nicht korrekt wäre, wenn sie über römisch 40 dort arbeiten würde, da unsere Verträge illegal sind. Wir arbeiten mit Frau römisch 40 der Firma römisch 40 schon jahrelang, erfolgreich zusammen. […]“ Daraufhin wurde die Teilnahme der Beschwerdeführerin an der Maßnahme „ XXXX “ durch XXXX aufgrund ihres Verhaltens beendet, weshalb der Erfolg der Maßnahme nicht mehr eintreten konnte.Daraufhin wurde die Teilnahme der Beschwerdeführerin an der Maßnahme „ römisch 40 “ durch römisch 40 aufgrund ihres Verhaltens beendet, weshalb der Erfolg der Maßnahme nicht mehr eintreten konnte. Die Beschwerdeführerin hat seither keine neue vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Auszug des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger, jeweils mit Stichtag 25.09.2025, sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2025 und am 03.12.
- Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Auszug des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger, jeweils mit Stichtag 25.09.2025, sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2025 und am 03.12.
- Hinsichtlich des bisherigen Leistungsbezuges der Beschwerdeführerin sowie ihres letzten vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses gründen sich die Feststellungen auf den im Akt einliegenden Bezugsverlauf und den Auszug des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger. Dass die Beschwerdeführerin über ihre Rechte und Pflichten, insbesondere über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung nach § 10 AlVG, informiert war, ergibt sich aus den von ihr unterfertigten Anträgen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum zuletzt vom 06.05.
- Darin bestätigte sie mit ihrer Unterschrift, die Informationen gelesen und verstanden zu haben und verpflichtete sich zu deren Einhaltung. Sie nahm zur Kenntnis, dass Geld und Versicherung gesperrt werden, wenn sie eine zumutbare Beschäftigung nicht annimmt, und erklärte sich zur Annahme einer solchen bereit.Dass die Beschwerdeführerin über ihre Rechte und Pflichten, insbesondere über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung nach Paragraph 10, AlVG, informiert war, ergibt sich aus den von ihr unterfertigten Anträgen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum zuletzt vom 06.05.
- Darin bestätigte sie mit ihrer Unterschrift, die Informationen gelesen und verstanden zu haben und verpflichtete sich zu deren Einhaltung. Sie nahm zur Kenntnis, dass Geld und Versicherung gesperrt werden, wenn sie eine zumutbare Beschäftigung nicht annimmt, und erklärte sich zur Annahme einer solchen bereit. Die Betreuungsvereinbarung vom 07.03.2025 mit dem festgestellten Inhalt – insbesondere hinsichtlich der vereinbarten Unterstützung bei der Stellensuche, der Verpflichtungen der Beschwerdeführerin und der geplanten Teilnahme an der Maßnahme bei XXXX – liegt im Verfahrensakt auf.Die Betreuungsvereinbarung vom 07.03.2025 mit dem festgestellten Inhalt – insbesondere hinsichtlich der vereinbarten Unterstützung bei der Stellensuche, der Verpflichtungen der Beschwerdeführerin und der geplanten Teilnahme an der Maßnahme bei römisch 40 – liegt im Verfahrensakt auf. Dass bei der Beschwerdeführerin vermittlungsrelevante Defizite und Hindernisse vorlagen, ergibt sich für den erkennenden Senat evident aus der Erwerbshistorie der Beschwerdeführerin. So steht die Beschwerdeführerin bereits seit Jahren, konkret seit Juli 2022, mit nur äußerst kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Umstand, dass sie trotz der Absolvierung zahlreicher arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt integriert werden konnte, belegt anschaulich, dass bei ihr schwerwiegende Vermittlungshindernisse bestanden, die über bloße Schwierigkeiten bei der Arbeitsuche hinausgingen. Hinzu kommt die im Verfahren dokumentierte eingeschränkte Verfügbarkeit aufgrund von Betreuungspflichten, welche eine Vermittlung zusätzlich erschwerte und eine besondere Unterstützung erforderlich machte. Insoweit ist also ohnedies von notorischen Defiziten und Hemmnissen bei der Arbeitsvermittlung auszugehen. Der Beschwerdeführerin war dieser Umstand aber auch hinreichend bewusst und wurde dieser mit ihr erörtert. Dies ergibt sich insbesondere aus der Betreuungsvereinbarung vom 07.03.
- Darin wurden die vorangegangenen, letztlich erfolglosen Maßnahmen explizit aufgelistet und als nächster Schritt die Teilnahme am Projekt bei XXXX festgelegt. Hierdurch musste der Beschwerdeführerin klar sein, dass die bisherigen Bemühungen nicht zum Erfolg geführt hatten und aufgrund ihrer langen Abwesenheit vom regulären Arbeitsmarkt nunmehr intensivere Schritte, wie eben die Zuweisung zu einem sozialökonomischen Betrieb, erforderlich waren, um ihre Arbeitslosigkeit zu beenden.Der Beschwerdeführerin war dieser Umstand aber auch hinreichend bewusst und wurde dieser mit ihr erörtert. Dies ergibt sich insbesondere aus der Betreuungsvereinbarung vom 07.03.
- Darin wurden die vorangegangenen, letztlich erfolglosen Maßnahmen explizit aufgelistet und als nächster Schritt die Teilnahme am Projekt bei römisch 40 festgelegt. Hierdurch musste der Beschwerdeführerin klar sein, dass die bisherigen Bemühungen nicht zum Erfolg geführt hatten und aufgrund ihrer langen Abwesenheit vom regulären Arbeitsmarkt nunmehr intensivere Schritte, wie eben die Zuweisung zu einem sozialökonomischen Betrieb, erforderlich waren, um ihre Arbeitslosigkeit zu beenden. Die Zuweisung zur gegenständlichen Maßnahme „ XXXX “ war schließlich auch zweckmäßig und geeignet, um diesen Defiziten entgegenzuwirken. Wie aus dem festgestellten Inhalt der Maßnahme hervorgeht, zielte diese durch die Kombination aus Coaching, Qualifizierung und insbesondere durch die Möglichkeit eines geförderten Transitdienstverhältnisses darauf ab, Personen mit Vermittlungshemmnissen schrittweise wieder an den regulären Arbeitsmarkt heranzuführen. Da die Beschwerdeführerin durch reine Qualifizierungsmaßnahmen in der Vergangenheit nicht integriert werden konnte, war die Heranführung an eine Beschäftigung im Rahmen eines geförderten Transitdienstverhältnisses, wie es bei XXXX angeboten wurde, ein geeignetes und zugleich erfolgversprechendes Mittel, um ihre Arbeitswilligkeit gegenüber Dienstgebern, die die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erwerbshistorie andernfalls möglicherweise nicht eingestellt hätten, unter Beweis zu stellen und ihre Chancen auf eine dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt wesentlich zu erhöhen. Die umfassende Betreuung, wie sie aktenmäßig dokumentiert ist, belegt, dass von XXXX diesbezüglich auch durchaus redliche Bemühungen und Schritte gesetzt wurden.Die Zuweisung zur gegenständlichen Maßnahme „ römisch 40 “ war schließlich auch zweckmäßig und geeignet, um diesen Defiziten entgegenzuwirken. Wie aus dem festgestellten Inhalt der Maßnahme hervorgeht, zielte diese durch die Kombination aus Coaching, Qualifizierung und insbesondere durch die Möglichkeit eines geförderten Transitdienstverhältnisses darauf ab, Personen mit Vermittlungshemmnissen schrittweise wieder an den regulären Arbeitsmarkt heranzuführen. Da die Beschwerdeführerin durch reine Qualifizierungsmaßnahmen in der Vergangenheit nicht integriert werden konnte, war die Heranführung an eine Beschäftigung im Rahmen eines geförderten Transitdienstverhältnisses, wie es bei römisch 40 angeboten wurde, ein geeignetes und zugleich erfolgversprechendes Mittel, um ihre Arbeitswilligkeit gegenüber Dienstgebern, die die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erwerbshistorie andernfalls möglicherweise nicht eingestellt hätten, unter Beweis zu stellen und ihre Chancen auf eine dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt wesentlich zu erhöhen. Die umfassende Betreuung, wie sie aktenmäßig dokumentiert ist, belegt, dass von römisch 40 diesbezüglich auch durchaus redliche Bemühungen und Schritte gesetzt wurden. Die Feststellungen zur Einladung zum „Bewerbungstag“ bei XXXX am 06.03.2025, der Inhalt der Einladung inklusive der Beschreibung der Maßnahme gehen aus dem Einladungsschreiben vom 27.02.2025 sowie dem beigefügten Informationsblatt hervor. Die Teilnahme der Beschwerdeführerin an diesem Tag und ihre Aufnahme in das Projekt „ XXXX “ mit 12.03.2025 ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Erstbericht von XXXX vom 12.03.2025 und wurden von ihr auch nicht bestritten. Dass dabei über die Entlohnung nach dem BABE-KV informiert wurde, ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen XXXX (Z1) in der mündlichen Verhandlung, wonach dies standardmäßig Teil der Einführung ist. Insoweit wurde dies von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.Die Feststellungen zur Einladung zum „Bewerbungstag“ bei römisch 40 am 06.03.2025, der Inhalt der Einladung inklusive der Beschreibung der Maßnahme gehen aus dem Einladungsschreiben vom 27.02.2025 sowie dem beigefügten Informationsblatt hervor. Die Teilnahme der Beschwerdeführerin an diesem Tag und ihre Aufnahme in das Projekt „ römisch 40 “ mit 12.03.2025 ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Erstbericht von römisch 40 vom 12.03.2025 und wurden von ihr auch nicht bestritten. Dass dabei über die Entlohnung nach dem BABE-KV informiert wurde, ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen römisch 40 (Z1) in der mündlichen Verhandlung, wonach dies standardmäßig Teil der Einführung ist. Insoweit wurde dies von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die Feststellungen zum Beratungsgespräch mit dem Zeugen XXXX (Z1) gründen auf seiner glaubwürdigen Aussage in der mündlichen Verhandlung. Der Zeuge konnte glaubhaft versichern, der Beschwerdeführerin die Entlohnung für die konkrete Stelle mitgeteilt zu haben. Da die Stelle – samt Entlohnung – in der internen Datenbank von XXXX gelistet war, ist kein Grund ersichtlich, weshalb er eine entsprechende Mitteilung an die Beschwerdeführerin unterlassen haben sollte, handelt es sich bei der Entlohnung doch um ein wesentliches Merkmal eines angebotenen Dienstverhältnisses, zumal davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin andernfalls bei ihm nachgefragt hätte, da ihr dies ja ein Anliegen zu sein schien, welches sie auch zu artikulieren wusste. Auch die in weiterer Folge geführten Telefonate mit dem Zeugen XXXX (Z4) zeigen, dass beide Gesprächsteilnehmer davon ausgingen, dass die wesentlichen Inhalte der Beschäftigung der Beschwerdeführerin bereits bekannt waren. Die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin beim Telefonat nicht nach dem Entgelt erkundigt hätte, wenn ihr dieses nicht bekannt gewesen wäre, erscheint angesichts des Nachdrucks, mit dem sie dieses Anliegen verfolgt hat, wenig lebensnah. Letztlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Behauptung, das Entgelt gar nicht gekannt zu haben, von der Beschwerdeführerin erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens aufgestellt wurde. Während des behördlichen Verfahrens hat sie lediglich angegeben, dass ihr die Frage nach dem anwendbaren Kollektivvertrag sowie nach den Entgeltberechnungsmodalitäten nicht bekanntgegeben wurde sowie, dass ihr dies auch nicht beim Telefonat mit dem Zeugen XXXX (Z4) mitgeteilt worden sei. Letztere Behauptung erscheint durchaus glaubwürdig, da es sich hierbei um Auskünfte handelt, die doch gewisse Rechtskenntnisse sowie Kenntnisse über die konkrete Beschäftigung im Betrieb erfordern, die den Beteiligten – anders als das in der Datenbank angegebene Entgelt – wohl nicht ohne Weiteres bekannt gewesen sein dürften. Die weitergehende Behauptung, das Entgelt gar nicht gekannt haben zu wollen, erscheint dem erkennenden Senat jedoch aus den dargelegten Gründen für unwahrscheinlich, zumal die Beschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung keinen vernünftigen Grund angeben konnte, weshalb sie nicht beim Zeugen XXXX (Z4) nachgefragt hat.Die Feststellungen zum Beratungsgespräch mit dem Zeugen römisch 40 (Z1) gründen auf seiner glaubwürdigen Aussage in der mündlichen Verhandlung. Der Zeuge konnte glaubhaft versichern, der Beschwerdeführerin die Entlohnung für die konkrete Stelle mitgeteilt zu haben. Da die Stelle – samt Entlohnung – in der internen Datenbank von römisch 40 gelistet war, ist kein Grund ersichtlich, weshalb er eine entsprechende Mitteilung an die Beschwerdeführerin unterlassen haben sollte, handelt es sich bei der Entlohnung doch um ein wesentliches Merkmal eines angebotenen Dienstverhältnisses, zumal davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin andernfalls bei ihm nachgefragt hätte, da ihr dies ja ein Anliegen zu sein schien, welches sie auch zu artikulieren wusste. Auch die in weiterer Folge geführten Telefonate mit dem Zeugen römisch 40 (Z4) zeigen, dass beide Gesprächsteilnehmer davon ausgingen, dass die wesentlichen Inhalte der Beschäftigung der Beschwerdeführerin bereits bekannt waren. Die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin beim Telefonat nicht nach dem Entgelt erkundigt hätte, wenn ihr dieses nicht bekannt gewesen wäre, erscheint angesichts des Nachdrucks, mit dem sie dieses Anliegen verfolgt hat, wenig lebensnah. Letztlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Behauptung, das Entgelt gar nicht gekannt zu haben, von der Beschwerdeführerin erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens aufgestellt wurde. Während des behördlichen Verfahrens hat sie lediglich angegeben, dass ihr die Frage nach dem anwendbaren Kollektivvertrag sowie nach den Entgeltberechnungsmodalitäten nicht bekanntgegeben wurde sowie, dass ihr dies auch nicht beim Telefonat mit dem Zeugen römisch 40 (Z4) mitgeteilt worden sei. Letztere Behauptung erscheint durchaus glaubwürdig, da es sich hierbei um Auskünfte handelt, die doch gewisse Rechtskenntnisse sowie Kenntnisse über die konkrete Beschäftigung im Betrieb erfordern, die den Beteiligten – anders als das in der Datenbank angegebene Entgelt – wohl nicht ohne Weiteres bekannt gewesen sein dürften. Die weitergehende Behauptung, das Entgelt gar nicht gekannt haben zu wollen, erscheint dem erkennenden Senat jedoch aus den dargelegten Gründen für unwahrscheinlich, zumal die Beschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung keinen vernünftigen Grund angeben konnte, weshalb sie nicht beim Zeugen römisch 40 (Z4) nachgefragt hat. Die Anwendbarkeit des Kollektivvertrags für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung auf den Beschäftigerbetrieb XXXX wurde durch die von XXXX eingeholten und mit E-Mail vom 15.05.2025 weitergeleiteten Informationen bestätigt. Jene festgestellten tatsächlichen Grundlagen, die zur Anwendung des genannten Kollektivvertrags auf Dienstnehmer des genannten Betriebes sowie zur Anwendbarkeit des BABE-KV auf Dienstnehmer von XXXX führen, wurden von der durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen Beschwerdeführerin nicht bestritten und konnten daher der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Ebenso wenig wurde bestritten, dass es sich bei XXXX um einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister handelt.Die Anwendbarkeit des Kollektivvertrags für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung auf den Beschäftigerbetrieb römisch 40 wurde durch die von römisch 40 eingeholten und mit E-Mail vom 15.05.2025 weitergeleiteten Informationen bestätigt. Jene festgestellten tatsächlichen Grundlagen, die zur Anwendung des genannten Kollektivvertrags auf Dienstnehmer des genannten Betriebes sowie zur Anwendbarkeit des BABE-KV auf Dienstnehmer von römisch 40 führen, wurden von der durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen Beschwerdeführerin nicht bestritten und konnten daher der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Ebenso wenig wurde bestritten, dass es sich bei römisch 40 um einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister handelt. Die Feststellungen zu den Telefonaten mit dem Zeugen XXXX (Z4) gründen auf die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Gesprächsprotokolle über die von der Beschwerdeführerin heimlich aufgezeichneten Telefonate. Der Zeuge XXXX (Z4) hat zwar – durchaus glaubwürdig – angegeben, der Ansicht zu sein, der Beschwerdeführerin das Entgelt mitgeteilt zu haben, doch räumte er unter Verweis auf die von ihm zahlreich geführten Gespräche selbst ein, sich nicht an sämtliche davon erinnern zu können. Dabei ist es dem Zeugen natürlich unbenommen, der Wiedergabe eines heimlich aufgezeichneten Gespräches zu widersprechen. Der erkennende Senat hält es jedoch für unwahrscheinlich, dass die durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretene Beschwerdeführerin ein Protokoll anfertigt, das den Gesprächsinhalt verfälscht darstellt, zumal ja seitens der beschwerdeführenden Partei auf die Wiedergabe der Aufnahmen gedrängt wurde und diese nicht wissen konnte, ob der Zeuge XXXX (Z4) dem zustimmen würde. Es erscheint daher sehr wahrscheinlich, dass die Protokolle den Gesprächsverlauf wahrheitsgetreu wiedergeben.Die Feststellungen zu den Telefonaten mit dem Zeugen römisch 40 (Z4) gründen auf die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Gesprächsprotokolle über die von der Beschwerdeführerin heimlich aufgezeichneten Telefonate. Der Zeuge römisch 40 (Z4) hat zwar – durchaus glaubwürdig – angegeben, der Ansicht zu sein, der Beschwerdeführerin das Entgelt mitgeteilt zu haben, doch räumte er unter Verweis auf die von ihm zahlreich geführten Gespräche selbst ein, sich nicht an sämtliche davon erinnern zu können. Dabei ist es dem Zeugen natürlich unbenommen, der Wiedergabe eines heimlich aufgezeichneten Gespräches zu widersprechen. Der erkennende Senat hält es jedoch für unwahrscheinlich, dass die durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretene Beschwerdeführerin ein Protokoll anfertigt, das den Gesprächsinhalt verfälscht darstellt, zumal ja seitens der beschwerdeführenden Partei auf die Wiedergabe der Aufnahmen gedrängt wurde und diese nicht wissen konnte, ob der Zeuge römisch 40 (Z4) dem zustimmen würde. Es erscheint daher sehr wahrscheinlich, dass die Protokolle den Gesprächsverlauf wahrheitsgetreu wiedergeben. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin am 29.04.2025 das Vorstellungsgespräch bei XXXX wahrgenommen hat. Der festgestellte Inhalt des Gesprächs – insbesondere die Frage der Beschwerdeführerin nach der konkreten Entlohnung und Entgeltberechnung, die Antwort der Zeugin XXXX (Z2), dass sie dazu keine Details wisse und die Beschwerdeführerin sich an den Dienstgeber XXXX wenden müsse, sowie die Einräumung einer Frist bis 02.05.2025 – gründet sich auf die in sich schlüssige und glaubwürdige Aussage der Zeugin XXXX (Z2) in der mündlichen Verhandlung. Sie gab weiters an, dass seitens der Beschwerdeführerin eben nicht gefragt wurde, welcher Kollektivvertrag bei der XXXX anwendbar ist, sondern lediglich ein Gespräch über die Entlohnungsmodalitäten im Falle der Arbeitskräfteüberlassung stattfinden würde. Dass eine Personalverantwortliche nicht weiß, welcher Kollektivvertrag in ihrem Betrieb zur Anwendung gelangt, wäre ohnedies lebensfremd und wurde auch von der Beschwerdeführerin in ihrer E-Mail vom 29.04.2025 ursprünglich lediglich angegeben, dass keine Einigung über die Entlohnung erzielt werden konnte. Es erscheint dem erkennenden Senat deshalb als sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführerin von der Zeugin XXXX (Z2) mitgeteilt wurde, sie wisse nicht, welcher Kollektivvertrag in ihrem Betrieb zur Anwendung gelangt. Dass die Zeugin XXXX (Z2) aber nicht wissen konnte, wie die Beschwerdeführerin konkret entlohnt werden würde, ist natürlich ebenso verständlich und erscheint es auch lebensnahe, dass sie die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf ihren Dienstgeber, diesfalls XXXX als Arbeitskräfteüberlasser, verwiesen hat.Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin am 29.04.2025 das Vorstellungsgespräch bei römisch 40 wahrgenommen hat. Der festgestellte Inhalt des Gesprächs – insbesondere die Frage der Beschwerdeführerin nach der konkreten Entlohnung und Entgeltberechnung, die Antwort der Zeugin römisch 40 (Z2), dass sie dazu keine Details wisse und die Beschwerdeführerin sich an den Dienstgeber römisch 40 wenden müsse, sowie die Einräumung einer Frist bis 02.05.2025 – gründet sich auf die in sich schlüssige und glaubwürdige Aussage der Zeugin römisch 40 (Z2) in der mündlichen Verhandlung. Sie gab weiters an, dass seitens der Beschwerdeführerin eben nicht gefragt wurde, welcher Kollektivvertrag bei der römisch 40 anwendbar ist, sondern lediglich ein Gespräch über die Entlohnungsmodalitäten im Falle der Arbeitskräfteüberlassung stattfinden würde. Dass eine Personalverantwortliche nicht weiß, welcher Kollektivvertrag in ihrem Betrieb zur Anwendung gelangt, wäre ohnedies lebensfremd und wurde auch von der Beschwerdeführerin in ihrer E-Mail vom 29.04.2025 ursprünglich lediglich angegeben, dass keine Einigung über die Entlohnung erzielt werden konnte. Es erscheint dem erkennenden Senat deshalb als sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführerin von der Zeugin römisch 40 (Z2) mitgeteilt wurde, sie wisse nicht, welcher Kollektivvertrag in ihrem Betrieb zur Anwendung gelangt. Dass die Zeugin römisch 40 (Z2) aber nicht wissen konnte, wie die Beschwerdeführerin konkret entlohnt werden würde, ist natürlich ebenso verständlich und erscheint es auch lebensnahe, dass sie die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf ihren Dienstgeber, diesfalls römisch 40 als Arbeitskräfteüberlasser, verwiesen hat. Der Inhalt der E-Mail der Beschwerdeführerin an den Zeugen XXXX (Z1) ergibt sich unstrittig aus der im Verfahrensakt einliegenden Kopie. Der Wortlaut sowie der Widerruf zur Zustimmung der telefonischen Kontaktaufnahme lässt dabei klar erkennen, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer Klärung und Annahme der Stelle interessiert war, sondern vielmehr Gründe zur Ablehnung suchte. Eine Person mit ernsthaftem Interesse an einer Stelle hätte schließlich nicht die Zustimmung an ihren potenziellen Dienstgeber, sie telefonisch kontaktieren zu dürfen, entzogen und diesem „rechtliche Ungereimtheiten“ vorgeworfen, sondern hätte ihre Bereitschaft, das Dienstverhältnis anzutreten, signalisiert und dabei allenfalls Antworten auf etwaige noch offene Fragen erbeten.Der Inhalt der E-Mail der Beschwerdeführerin an den Zeugen römisch 40 (Z1) ergibt sich unstrittig aus der im Verfahrensakt einliegenden Kopie. Der Wortlaut sowie der Widerruf zur Zustimmung der telefonischen Kontaktaufnahme lässt dabei klar erkennen, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer Klärung und Annahme der Stelle interessiert war, sondern vielmehr Gründe zur Ablehnung suchte. Eine Person mit ernsthaftem Interesse an einer Stelle hätte schließlich nicht die Zustimmung an ihren potenziellen Dienstgeber, sie telefonisch kontaktieren zu dürfen, entzogen und diesem „rechtliche Ungereimtheiten“ vorgeworfen, sondern hätte ihre Bereitschaft, das Dienstverhältnis anzutreten, signalisiert und dabei allenfalls Antworten auf etwaige noch offene Fragen erbeten. Der Beschwerdeführerin ist zwar sicherlich darin zuzustimmen, dass es ihr grundsätzlich zugebilligt werden muss, die in den Qualitätsstandards für Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP) festgelegten Inhalte, zu denen auch der im Beschäftigerbetrieb anwendbare Kollektivvertrag gehört, in Erfahrung zu bringen. Dies hat jedoch auf eine Weise zu erfolgen, die das Zustandekommen des Dienstverhältnisses nicht gefährdet und müssen ihr im Übrigen, wie unter II.
- ausgeführt werden wird, die diesbezüglichen Inhalte auch gar nicht zwingend vor Vertragsschluss bekanntgegeben werden. Ob unter diesem Gesichtspunkt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin beim Bewerbungsgespräch am 29.04.2025 angegeben hat, den Vertragsinhalt rechtlich prüfen lassen zu wollen, ohne konkrete Kenntnis einer Unzumutbarkeit des Beschäftigungsverhältnisses zu haben, für sich als vorsätzliche Vereitelung zu werten wäre, kann dahinstehen, wurde ihr schließlich ohnedies eine Frist zur Überprüfung eingeräumt.Der Beschwerdeführerin ist zwar sicherlich darin zuzustimmen, dass es ihr grundsätzlich zugebilligt werden muss, die in den Qualitätsstandards für Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP) festgelegten Inhalte, zu denen auch der im Beschäftigerbetrieb anwendbare Kollektivvertrag gehört, in Erfahrung zu bringen. Dies hat jedoch auf eine Weise zu erfolgen, die das Zustandekommen des Dienstverhältnisses nicht gefährdet und müssen ihr im Übrigen, wie unter römisch zwei.
- ausgeführt werden wird, die diesbezüglichen Inhalte auch gar nicht zwingend vor Vertragsschluss bekanntgegeben werden. Ob unter diesem Gesichtspunkt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin beim Bewerbungsgespräch am 29.04.2025 angegeben hat, den Vertragsinhalt rechtlich prüfen lassen zu wollen, ohne konkrete Kenntnis einer Unzumutbarkeit des Beschäftigungsverhältnisses zu haben, für sich als vorsätzliche Vereitelung zu werten wäre, kann dahinstehen, wurde ihr schließlich ohnedies eine Frist zur Überprüfung eingeräumt. Wenn die Beschwerdeführerin aber innerhalb dieser Frist unsubstantiiert ihrem potenziellen Dienstgeber XXXX „rechtliche Ungereimtheiten“ vorwirft, ihre Erlaubnis zur telefonischen Kontaktaufnahme entzieht und weiters angibt, eine Einigung mit der Dienstgeberin des Beschäftigerbetriebes sei nicht zustande gekommen, ist evident, dass XXXX kein Interesse mehr daran haben wird, sie zu beschäftigen, geht hieraus doch unzweifelhaft ihre ablehnende Haltung gegenüber dem Zustandekommen eines Dienstverhältnisses hervor. Dass es einer Einigung über das Entgelt mit der XXXX nicht bedurft hätte, ist unter diesem Gesichtspunkt unbeachtlich.Wenn die Beschwerdeführerin aber innerhalb dieser Frist unsubstantiiert ihrem potenziellen Dienstgeber römisch 40 „rechtliche Ungereimtheiten“ vorwirft, ihre Erlaubnis zur telefonischen Kontaktaufnahme entzieht und weiters angibt, eine Einigung mit der Dienstgeberin des Beschäftigerbetriebes sei nicht zustande gekommen, ist evident, dass römisch 40 kein Interesse mehr daran haben wird, sie zu beschäftigen, geht hieraus doch unzweifelhaft ihre ablehnende Haltung gegenüber dem Zustandekommen eines Dienstverhältnisses hervor. Dass es einer Einigung über das Entgelt mit der römisch 40 nicht bedurft hätte, ist unter diesem Gesichtspunkt unbeachtlich. Das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung durch einen SÖB beruht schließlich auf dem gegenseitigen Interesse und der Kooperationsbereitschaft aller Parteien, sohin des Arbeitsuchenden, des Überlassers wie auch des Beschäftigers. Der Arbeitsuchende muss daher aktiv seine Bereitschaft zu erkennen geben, die Stelle anzutreten. Mit ihrem Verhalten signalisierte die Beschwerdeführerin jedoch unmissverständlich ihr Desinteresse an einer weiteren konstruktiven Zusammenarbeit und am Zustandekommen des Dienstverhältnisses, ohne, dass es auf das im Nachhinein vorgebrachte Argument der fehlenden Information angekommen wäre. Dieses Vorgehen steht im klaren Widerspruch zum Verhalten einer Person, die ernsthaft an der angebotenen Stelle interessiert ist und lediglich noch offene Detailfragen klären möchte. Vor diesem Hintergrund lässt das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin keinen anderen Schluss zu, als dass sie kein wirkliches Interesse an der Aufnahme dieser konkreten Beschäftigung hatte und durch ihre Handlungen billigend in Kauf nahm, dass ein Dienstverhältnis nicht mehr zustande kommen wird. Laut Auszug des Dachverbands der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 10.11.2025 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seither keine neue vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 7BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
§ 56Abs. 2 Al
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
dem zweiten Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
dem zweiten Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
- Entscheidung in der Sache: Die Beschwerdeführerin bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 29.04.2025.
§ 7Abs. 1 Al
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (§ 9 Abs. 3 AlVG).In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (Paragraph 9, Absatz 3, AlVG). Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen. Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 7 AlVG ausdrücklich auch „ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)“ als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinn von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen Sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom Sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen (vgl. das Erkenntnis vom
- März 2014, 2012/08/0073). Ein angebotenes Dienstverhältnis als „Transitarbeitskraft“ wäre daher vom Arbeitslosen – bei Vorliegen der weiteren Zumutbarkeitsvoraussetzungen – grundsätzlich einzugehen (VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120).Der Gesetzgeber hat in Paragraph 9, Absatz 7, AlVG ausdrücklich auch „ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)“ als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinn von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf einen Sozialökonomischen Betrieb (Ver