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{'item': 'W141 2330374-1'}

Obsah (11)§ 49Artikel 133§ 25Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2026 GeschäftszahlW141 2330374-1 Spruch, W141 2330374-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 49des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al

VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 49, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 28.08.2025 wurde

§ 49Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Bezug von Notstandshilfe für den Zeitraum 25.08.2025 bis 26.08.2025 verloren hat.1. Mit Bescheid vom 28.08.2025 wurde

Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Bezug von Notstandshilfe für den Zeitraum 25.08.2025 bis 26.08.2025 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 25.08.2025 nicht eingehalten habe und sich erst wieder am 27.08.2025 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29.08.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er keinerlei schriftliche Einladung oder offizielle Benachrichtigung im Hinblick auf einen Kontrollmeldetermin am 25.08.2025 erhalten habe. Ein solcher Termin sei ihm nicht mitgeteilt worden, weder per Post, noch über sein „eAMS“-Konto. Da er bisher alle Verpflichtungen gegenüber dem AMS stets erfüllt habe und seiner Mitwirkungspflicht immer nachgekommen sei, betrachte er die Entscheidung als nicht gerechtfertigt. Er ersuche um Aufhebung des Bescheides und Nachzahlung der für den strittigen Zeitraum einbehaltenen Notstandshilfe.
  2. Am 18.12.2025 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Am 19.01.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Sascha ERNSZT (LR2), sowie die Schriftführerin OAAss Barbara WOSTRY anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF) und eine Vertreterin der belangten Behörde, XXXX (BehV), sowie die Zeugen XXXX (Z1) und XXXX (Z2) an der Verhandlung teil.
  4. Am 19.01.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Sascha ERNSZT (LR2), sowie die Schriftführerin OAAss Barbara WOSTRY anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF) und eine Vertreterin der belangten Behörde, römisch 40 (BehV), sowie die Zeugen römisch 40 (Z1) und römisch 40 (Z2) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen zum Akt hinzugefügt. VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor: Zum Vorwurf der belangten Behörde gebe er an, dass er vom Z1 keinen Zettel erhalten habe. Er habe auch nichts per Post bekommen. An die Niederschrift könne er sich nicht erinnern. Nachgefragt, weshalb er sich aktuell in Haft befinde, gibt er als GrundUrkundenfälschung an. Eine Verbindungstür zum Nebenzimmer sei zu gewesen. Auf Nachfrage, ob er sich jetzt doch erinnern könne, könne er dies jetzt schon. Den Zettel habe er nicht bekommen und er wisse nicht, dass er etwas unterschreiben habe müssen. Auf Nachfrage, warum er derzeit nicht beim AMS gemeldet sei, liege dies nicht daran, dass er nicht möchte, sondern weil er abgemeldet worden sei. Auf Vorhalt der BehV, dass die Abmeldung am 03.

  1. erfolgt sei, auch aufgrund eines Terminversäumnisses, habe er auch diesen Termin nicht bekommen. „eAMS“ habe er seit 31.07.
  2. Nach Auskunft der BehV, dass es einen Kalender gebe, wo man alle Termine sehe, habe er sein „eAMS“-Konto nicht aufgemacht. Vielleicht habe er das Passwort vergessen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Er kenne den BF und wisse, dass es um die Ladung für den Kontrollmeldetermin am 25.
  3. gehe. Er habe dem BF die Ladung ausgehändigt. Nachgefragt, woher er dies wisse, sei dies sein üblicher Modus bei Beratungsgesprächen, die Ladung auszuhändigen. Das habe er so getan und dies auch aktenmäßig vermerkt. Nachgefragt, ob er es nicht vergessen haben könnte, mache er dies regelmäßig so und müsse dies auch im Druckprotokoll aufscheinen. Wäre es im Drucker liegen geblieben, so hätte er es dem BF per Post nachgeschickt. Nachgefragt, was das eigentliche Thema des Termins gewesen sei, sei es ein Beratungsgespräch gewesen, bei dem er den BF über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt habe. Auch, dass er mehr Eigeninitiative setzen solle, sei Thema gewesen. Zwei Eigenbewerbungen pro Woche seien verpflichtend. Auf Vorhalt des BF, dass er darüber nicht informiert worden sei, habe er eine Niederschrift aufnehmen wollen. Der BF habe jedoch die Unterschrift verweigert und gemeint, er kenne seine Pflichten und er müsse dies nicht unterschreiben. Auf Vorhalt des BF, dass das so nicht stimme, er es nicht mitbekommen habe, es nicht einmal gehört habe, er sich nicht erinnern könne und manches Mal unterschrieben habe und nicht wisse, warum er nicht unterschreiben solle, sei dies aktenkundig vermerkt. Der BF habe nach dem Termin den Raum verlassen und habe die beiden angefertigten Niederschriften liegen gelassen. Die eine wäre für ihn gedacht gewesen und die zweite hätte er unterschreiben müssen. Auf Nachfrage, ob er eine Kollegin beigezogen habe, sei diese im Nebenzimmer gewesen und die Verbindungstür offen gewesen. Die Kollegin habe dies gehört, weil die Verbindungstüre immer offen sei. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z2) folgendes hervor: Sie kenne den BF vor allem deshalb, da ihr Kollege neben ihr sitze und sie daher die Kunden teilweise mitbekomme. Auf Vorhalt des BF, dass es nicht daneben sei, sondern ein anderer Raum, stimme dies. Es sei ein getrennter Raum und die Durchgangstüre sei immer offen. Den Kunden selbst sehe sie natürlich nicht, aber sie höre die Gespräche. Wenn sie den Terminplan des Kollegen anschaue, wisse sie schon, welche Termine anstehen würden. Es sei üblich, dass bei Beratungsgesprächen alles dokumentiert werde. Sie könne sich auch noch daran erinnern, dass dem BF die Niederschrift vorgelegt worden sei und ihm der Kontrollmeldetermin für den 25.
  4. mitgeteilt worden sei. Auf Vorhalt des BF, dass dies jeder sagen könne, er dies nicht glaube und es ihm nicht gesagt worden sei sowie, dass es nicht sein könne, dass sie dies gehört habe, da er es selber auch nicht gehört habe, sei dies nicht so. Bevor ein Kunde verabschiedet werde, werde ihm der nächste Termin ausgehändigt. Auf Nachfrage des BF, ob sie die Chefin des Z1 sei, sei sie dies nicht. Auf Nachfrage, wie sie dies sagen könne, wenn sie nicht einmal sein Chef sei und ob sie einen Beweis habe, dass ihm das alles vorgelegt worden sei, sei alles dokumentiert und im Datensatz ersichtlich. Grundsätzlich sei es üblich, wenn jemand die Unterschrift verweigere, dass sie dann mitunterschreibe. Weshalb dies im vorliegenden Fall nicht geschehen sei, könne sie aber nicht mehr sagen. Auf Nachfrage, ob Termine auch mündlich ausgesprochen werden könnten, sei dies ihres Wissens nach an und für sich nicht der Fall. Der Kunde bekomme den Termin zumindest schriftlich ausgehändigt. Sollte er ein „eAMS“-Konto haben, werde der Termin an dieses geschickt. Auf Nachfrage des BF gegen Ende der Verhandlung, weswegen er hier sei, erteilt VR die Auskunft, dass es heute um den Termin am
  5. gehe und die anderen Termine nicht verfahrensgegenständlich seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer bezieht zuletzt seit 01.08.2024 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 23.06.2025 Notstandshilfe. Sein letztes vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis war im Zeitraum vom 01.10.2025 bis 09.10.2025 beim Dienstgeber XXXX .Der Beschwerdeführer bezieht zuletzt seit 01.08.2024 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 23.06.2025 Notstandshilfe. Sein letztes vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis war im Zeitraum vom 01.10.2025 bis 09.10.2025 beim Dienstgeber römisch 40 . Am 12.06.2025 wurde der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde persönlich vorstellig, um mit seinem Berater XXXX (Z1) ein so genanntes „Chancengespräch“ zu führen, bei dem seine Vermittlungschancen am Arbeitsmarkt erhöht werden sollten. Dabei wurde insbesondere die aus Sicht seines Beraters bisher zu geringe Eigeninitiative des Beschwerdeführers besprochen und dieser über seine gesetzlichen Pflichten informiert, darunter insbesondere, dass er mindestens zwei Bewerbungen pro Woche eigeninitiativ durchzuführen hat. Da der Beschwerdeführer jedoch der Ansicht war, bislang ausreichend Eigeninitiative gezeigt zu haben, signalisierte er eine geringe Kooperationsbereitschaft.Am 12.06.2025 wurde der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde persönlich vorstellig, um mit seinem Berater römisch 40 (Z1) ein so genanntes „Chancengespräch“ zu führen, bei dem seine Vermittlungschancen am Arbeitsmarkt erhöht werden sollten. Dabei wurde insbesondere die aus Sicht seines Beraters bisher zu geringe Eigeninitiative des Beschwerdeführers besprochen und dieser über seine gesetzlichen Pflichten informiert, darunter insbesondere, dass er mindestens zwei Bewerbungen pro Woche eigeninitiativ durchzuführen hat. Da der Beschwerdeführer jedoch der Ansicht war, bislang ausreichend Eigeninitiative gezeigt zu haben, signalisierte er eine geringe Kooperationsbereitschaft. Als XXXX (Z1) ihn sodann bat, eine Niederschrift inklusive eines Duplikats, das bei ihm verbleiben sollte, über das geführte Gespräch zu unterschreiben, weigerte der Beschwerdeführer sich und gab an, hierzu nicht verpflichtet zu sein.Als römisch 40 (Z1) ihn sodann bat, eine Niederschrift inklusive eines Duplikats, das bei ihm verbleiben sollte, über das geführte Gespräch zu unterschreiben, weigerte der Beschwerdeführer sich und gab an, hierzu nicht verpflichtet zu sein. Ihm wurde sodann ein Schriftstück ausgehändigt, mit welchem ihm sein nächster Kontrollmeldetermin für den 25.08.2025 vorgeschrieben wurde. Auf dem Schriftstück fand sich insbesondere auch nachstehende Rechtsfolgenbelehrung: „Sie sind verpflichtet, zu einem Kontrollmeldetermin zu kommen (§ 49 AlVG). Wenn Sie einen Kontrollmeldetermin ohne triftigen Grund versäumen, erhalten Sie ab diesem Tag kein Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) - bis zu dem Tag, an dem Sie sich wieder persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice melden und den Fortbezug Ihres Anspruches geltend machen.“„Sie sind verpflichtet, zu einem Kontrollmeldetermin zu kommen (Paragraph 49, AlVG). Wenn Sie einen Kontrollmeldetermin ohne triftigen Grund versäumen, erhalten Sie ab diesem Tag kein Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) - bis zu dem Tag, an dem Sie sich wieder persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice melden und den Fortbezug Ihres Anspruches geltend machen.“ Dieses Schriftstück wurde dem Beschwerdeführer von XXXX (Z1) mit den Worten „Hier ist Ihr nächster Termin“ oder einer sinngleichen Formulierung ausgehändigt und vom Beschwerdeführer mitgenommen. Beim Verlassen ließ der Beschwerdeführer lediglich die nicht unterfertigte Niederschrift und das Duplikat im Zimmer zurück. Die sich im Nebenraum aufhaltende XXXX (Z2) nahm den Gesprächsverlauf dem wesentlichen Inhalt nach wahr, da die Verbindungstür zu ihrem Zimmer offen stand.Dieses Schriftstück wurde dem Beschwerdeführer von römisch 40 (Z1) mit den Worten „Hier ist Ihr nächster Termin“ oder einer sinngleichen Formulierung ausgehändigt und vom Beschwerdeführer mitgenommen. Beim Verlassen ließ der Beschwerdeführer lediglich die nicht unterfertigte Niederschrift und das Duplikat im Zimmer zurück. Die sich im Nebenraum aufhaltende römisch 40 (Z2) nahm den Gesprächsverlauf dem wesentlichen Inhalt nach wahr, da die Verbindungstür zu ihrem Zimmer offen stand. Da der Beschwerdeführer unzufrieden mit dem Verlauf des Gesprächs war, unterließ er es in weiterer Folge, sich vom Inhalt des ihm ausgehändigten Schreibens Kenntnis zu verschaffen. Dadurch hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, über maßgebliche Informationen, hierunter insbesondere anstehende Termine, nicht Bescheid zu wissen und diese in weiterer Folge nicht wahrnehmen zu können. Da der Beschwerdeführer am 25.08.2025 nicht zum Kontrollmeldetermin erschienen war, wurde er am 26.08.2025 über die erfolgte Einstellung seines Leistungsbezuges informiert. Der Beschwerdeführer wurde erst wieder am 27.08.2025 in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vorstellig. Mit 03.12.2025 wurde die Auszahlung der Leistung des Beschwerdeführers wieder

§ 49Al

VG eingestellt.Mit 03.12.2025 wurde die Auszahlung der Leistung des Beschwerdeführers wieder

Paragraph 49, AlVG eingestellt. 2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der am 19.01.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der am 19.01.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu den Versicherungszeiten, dem Leistungsbezug sowie zum letzten vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis des Beschwerdeführers gründen sich auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 22.12.2025 sowie den Bezugsverlauf der belangten Behörde, welchen im Verfahren nicht entgegengetreten wurde. Dass am 12.06.2025 ein „Chancengespräch“ in den Räumlichkeiten der belangten Behörde stattfand, ist zwischen den Verfahrensparteien ebenso unstrittig. Dabei ergab sich jedoch in der mündlichen Verhandlung, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen XXXX (Z1) teilweise divergierende Ansichten zum genauen Gesprächsinhalt bestanden und diese auch unterschiedliche Ansichten darüber vertraten, inwieweit der Beschwerdeführer seinen Pflichten bislang ausreichend nachgekommen ist. Da dies jedoch nicht den Gegenstand dieses Verfahrens bildet, kann jedenfalls festgehalten werden, dass es durchaus nachvollziehbar ist, dass die Gesprächsatmosphäre aufgrund der divergierenden Standpunkte angespannt war. Ebenso erscheint es durchaus lebensnahe, dass der Beschwerdeführer aufgrund der seiner Ansicht nach unberechtigten Vorwürfe jedenfalls keine volle Kooperationsbereitschaft zeigte und unter anderem seine Unterschrift unter der angefertigten Niederschrift verweigerte.Dass am 12.06.2025 ein „Chancengespräch“ in den Räumlichkeiten der belangten Behörde stattfand, ist zwischen den Verfahrensparteien ebenso unstrittig. Dabei ergab sich jedoch in der mündlichen Verhandlung, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen römisch 40 (Z1) teilweise divergierende Ansichten zum genauen Gesprächsinhalt bestanden und diese auch unterschiedliche Ansichten darüber vertraten, inwieweit der Beschwerdeführer seinen Pflichten bislang ausreichend nachgekommen ist. Da dies jedoch nicht den Gegenstand dieses Verfahrens bildet, kann jedenfalls festgehalten werden, dass es durchaus nachvollziehbar ist, dass die Gesprächsatmosphäre aufgrund der divergierenden Standpunkte angespannt war. Ebenso erscheint es durchaus lebensnahe, dass der Beschwerdeführer aufgrund der seiner Ansicht nach unberechtigten Vorwürfe jedenfalls keine volle Kooperationsbereitschaft zeigte und unter anderem seine Unterschrift unter der angefertigten Niederschrift verweigerte. Strittig war im gegenständlichen Verfahren insbesondere die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Zuge dieses Gesprächs die schriftliche Terminvorschreibung für den Kontrollmeldetermin am 25.08.2025 tatsächlich ausgehändigt wurde. Der erkennende Senat folgt diesbezüglich den glaubwürdigen und übereinstimmenden Angaben der Zeugen XXXX (Z1) und XXXX (Z2).Strittig war im gegenständlichen Verfahren insbesondere die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Zuge dieses Gesprächs die schriftliche Terminvorschreibung für den Kontrollmeldetermin am 25.08.2025 tatsächlich ausgehändigt wurde. Der erkennende Senat folgt diesbezüglich den glaubwürdigen und übereinstimmenden Angaben der Zeugen römisch 40 (Z1) und römisch 40 (Z2). So schilderte der Zeuge XXXX (Z1) in der mündlichen Verhandlung lebensnah und widerspruchsfrei den weiteren Verlauf des Gesprächs. Er gab glaubwürdig an, dass er dem Beschwerdeführer das Terminschreiben persönlich übergeben hat. Diese Aussage korrespondiert auch mit dem von ihm verfassten Aktenvermerk vom 06.11.2025, der im Verwaltungsakt einliegt. Darin wurde bereits festgehalten, dass der Beschwerdeführer zwar die Unterschrift auf der Niederschrift verweigerte, den Ausdruck des Kontrollmeldetermins jedoch persönlich entgegennahm. Der Zeuge XXXX (Z1) konnte zudem schlüssig darlegen, dass er nach dem Verlassen des Raumes durch den Beschwerdeführer überprüft hat, welche Unterlagen zurückgeblieben sind. Dabei hat er – in Übereinstimmung mit dem Verfahrensakt – wahrgenommen, dass lediglich die nicht unterfertigte Niederschrift samt Duplikat zurückgelassen wurden, nicht jedoch der Terminausdruck. Es ist für den Senat nicht ersichtlich, weshalb der persönlich nicht involvierte Zeuge den Beschwerdeführer im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit fälschlicherweise belasten sollte, zumal er den Vorgang auch korrekt aktenkundig dokumentiert hat.So schilderte der Zeuge römisch 40 (Z1) in der mündlichen Verhandlung lebensnah und widerspruchsfrei den weiteren Verlauf des Gesprächs. Er gab glaubwürdig an, dass er dem Beschwerdeführer das Terminschreiben persönlich übergeben hat. Diese Aussage korrespondiert auch mit dem von ihm verfassten Aktenvermerk vom 06.11.2025, der im Verwaltungsakt einliegt. Darin wurde bereits festgehalten, dass der Beschwerdeführer zwar die Unterschrift auf der Niederschrift verweigerte, den Ausdruck des Kontrollmeldetermins jedoch persönlich entgegennahm. Der Zeuge römisch 40 (Z1) konnte zudem schlüssig darlegen, dass er nach dem Verlassen des Raumes durch den Beschwerdeführer überprüft hat, welche Unterlagen zurückgeblieben sind. Dabei hat er – in Übereinstimmung mit dem Verfahrensakt – wahrgenommen, dass lediglich die nicht unterfertigte Niederschrift samt Duplikat zurückgelassen wurden, nicht jedoch der Terminausdruck. Es ist für den Senat nicht ersichtlich, weshalb der persönlich nicht involvierte Zeuge den Beschwerdeführer im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit fälschlicherweise belasten sollte, zumal er den Vorgang auch korrekt aktenkundig dokumentiert hat. Diese Darstellung wird durch die Aussage der Zeugin XXXX (Z2) gestützt. Die Zeugin, die sich während des Vorfalls in Hörweite aufhielt, bestätigte in der Verhandlung, den Vorgang zumindest dem wesentlichen Gehalt nach wahrgenommen zu haben. Sie konnte glaubhaft bezeugen, dass der Zeuge XXXX (Z1) dem Beschwerdeführer das Schreiben ausgehändigt und dieser es an sich genommen hat. Widersprüche zwischen den Aussagen der beiden Zeugen traten nicht auf. Diese Darstellung wird durch die Aussage der Zeugin römisch 40 (Z2) gestützt. Die Zeugin, die sich während des Vorfalls in Hörweite aufhielt, bestätigte in der Verhandlung, den Vorgang zumindest dem wesentlichen Gehalt nach wahrgenommen zu haben. Sie konnte glaubhaft bezeugen, dass der Zeuge römisch 40 (Z1) dem Beschwerdeführer das Schreiben ausgehändigt und dieser es an sich genommen hat. Widersprüche zwischen den Aussagen der beiden Zeugen traten nicht auf. Für diesen Geschehensablauf spricht insbesondere auch der unstrittig emotionale Kontext des Gesprächs. Da der Beschwerdeführer verärgert über die Kritik an seiner Eigeninitiative war und sich mehrmals unkooperativ zeigte, erscheint es nach allgemeiner Lebenserfahrung durchaus plausibel, dass er dem ihm überreichten Zettel etwa aus Ärger unmittelbar keine Beachtung schenkte und dieser in weiterer Folge abhandengekommen oder unachtsam entsorgt worden sein könnte. Diesfalls hätte der Beschwerdeführer vom Inhalt keine Kenntnis erlangt, sodass selbst bei Wahrunterstellung seiner Aussage, nichts von einer Vorschreibung gewusst zu haben, nicht geschlossen werden kann, dass er das Schreiben nicht erhalten hat. Nichtsdestotrotz traten in der Darstellung des Beschwerdeführers doch gewisse innere Widersprüche, etwa hinsichtlich der Wahrnehmungsmöglichkeit der Zeugin XXXX (Z2), auf. Der Beschwerdeführer bestritt nämlich zunächst, dass die Zeugin etwas gehört haben könnte, da die Verbindungstür geschlossen gewesen sei. Im weiteren Verlauf der Befragung versuchte der Beschwerdeführer sodann, die Glaubwürdigkeit der Zeugin mit dem Argument in Frage zu stellen, dass sie einen Kunden gehabt und daher gar nicht aufpassen hätte können. Nichtsdestotrotz traten in der Darstellung des Beschwerdeführers doch gewisse innere Widersprüche, etwa hinsichtlich der Wahrnehmungsmöglichkeit der Zeugin römisch 40 (Z2), auf. Der Beschwerdeführer bestritt nämlich zunächst, dass die Zeugin etwas gehört haben könnte, da die Verbindungstür geschlossen gewesen sei. Im weiteren Verlauf der Befragung versuchte der Beschwerdeführer sodann, die Glaubwürdigkeit der Zeugin mit dem Argument in Frage zu stellen, dass sie einen Kunden gehabt und daher gar nicht aufpassen hätte können. Wäre die Tür aber, wie zuerst behauptet, geschlossen gewesen, so wäre eine etwaige Wahrnehmung jedenfalls des konkreten Gesprächsinhalts durch die Zeugin bereits hieran gescheitert und nicht aufgrund der Betreuung eines Kunden. Überdies hätte der Beschwerdeführer diesfalls wohl auch keine Kenntnis davon haben können, ob sich im Nebenraum ein Kunde befand oder nicht, wenn die Tür ja

seiner ursprünglichen Darstellung ebensolche Wahrnehmungen hindern sollte. Diese jedenfalls wechselhafte Schilderung erweckte beim erkennenden Senat den Eindruck, dass der Beschwerdeführer sich bei seiner Darstellung primär von prozesstaktischen Erwägungen leiten ließ. Ergänzend ist auf das sonstige Verhalten des Beschwerdeführers in eigenen Angelegenheiten zu verweisen, das jedenfalls nicht auf allerhöchste Sorgfalt im Umgang mit behördlichen Vorgaben schließen lässt. So räumte er in der Verhandlung ein, sein „eAMS“-Konto nicht regelmäßig zu nutzen, da er das Passwort „vielleicht“ vergessen habe. Der so gewonnene Eindruck wurde in der mündlichen Verhandlung dadurch bestärkt, dass dem Beschwerdeführer nicht klar zu sein schien, welcher konkrete Termin überhaupt Gegenstand des Verfahrens war. Auch der von der Behördenvertreterin unwidersprochen vorgebrachte Umstand, dass es laut Aktenlage bereits am 03.12.2025 zu einer weiteren Leistungseinstellung gekommen ist, dessen Grund dem Beschwerdeführer nicht bewusst zu sein schien, fügt sich an das Gesamtbild. Schließlich deckt sich das vom Zeugen XXXX (Z1) dokumentierte Geschehen bzw. Verhalten des Beschwerdeführers mit dem persönlichen Eindruck, den der erkennende Senat gewinnen konnte und lässt seine Schilderung der Situation am 12.06.2025 überaus plausibel erscheinen.Schließlich deckt sich das vom Zeugen römisch 40 (Z1) dokumentierte Geschehen bzw. Verhalten des Beschwerdeführers mit dem persönlichen Eindruck, den der erkennende Senat gewinnen konnte und lässt seine Schilderung der Situation am 12.06.2025 überaus plausibel erscheinen. Ungeachtet des nicht mehr feststellbaren Verbleibs des Schreibens hält es der erkennende Senat daher jedenfalls für sehr wahrscheinlich, dass dieses dem Beschwerdeführer ausgehändigt und von diesem jedenfalls aus dem Zimmer mitgenommen wurde, er diesem jedoch in der Folge keine weitere Beachtung schenkte. Der Inhalt des Schreibens gründet sich auf die aktenmäßige Dokumentation der belangten Behörde. Da die festgestellte Rechtsfolgenbelehrung in der elektronischen Vorlage der EDV-Anwendung der belangten Behörde bei der Generierung automatisiert eingefügt wird, bestehen für den erkennenden Senat keine Zweifel daran, dass das dem Beschwerdeführer ausgehändigte Schriftstück eben jenen Inhalt aufwies, der auch aus der im Akt einliegenden Ausfertigung ersichtlich ist. Anhaltspunkte für eine technische Fehlfunktion oder eine manuelle Abänderung dieses standardisierten Textbausteins sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde dies im Übrigen auch nicht behauptet. Unstrittig war, dass der Beschwerdeführer zum Kontrollmeldetermin am 25.08.2025 nicht erschienen ist und sich erst am 27.08.2025 persönlich wiedergemeldet hat. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 25.08.2025 bis 26.08.
  4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2025 lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2025, lauten wie folgt:

§ 49Abs. 1 Al

VG hat sich der Arbeitslose zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

Paragraph 49, Absatz eins, AlVG hat sich der Arbeitslose zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

§ 49Abs. 2 Al

VG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.

Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören. Die Einhaltung vorgeschriebener Kontrollmeldungen dient der Sicherung und Erhaltung des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Nur das Vorliegen triftiger Gründe kann das Versäumnis einer Kontrollmeldung entschuldigen. Liegen keine solchen triftigen Gründe vor, so gebührt der Leistungsanspruch erst wieder ab der neuerlichen Geltendmachung des Anspruches. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass bei der Versäumung eines Kontrollmeldetermins ein Anspruchsverlust wirksam wird. Dies bedeutet, dass bei Versäumung eines Kontrollmeldetermins für einen Zeitraum bis höchstens 62 Tagen der Leistungsanspruch verloren geht. Bei einem Kontrollmeldeversäumnis, das den Zeitraum von 62 Tagen übersteigt, ist der Leistungsanspruch für den Zeitraum von 62 Tagen verloren und für den übersteigenden Zeitraum erhält der Arbeitslose keine Notstandshilfe.

§ 24Zustellgesetz (Zust

G) können dem EmpfängerGemäß Paragraph 24, Zustellgesetz (ZustG) können dem Empfänger

  1. versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde,
  2. Dokumente, die die Behörde an eine andere Dienststelle übermittelt hat, unmittelbar bei dieser ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist von der Behörde bzw. von der Dienststelle zu beurkunden; § 22 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist von der Behörde bzw. von der Dienststelle zu beurkunden; Paragraph 22, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

den getroffenen Feststellungen wurde dem Beschwerdeführer am 12.06.2025 aufgrund der persönlichen Ausfolgung des Dokuments ordnungsgemäß ein Kontrollmeldetermin für den 25.08.2025 vorgeschrieben. Er hat somit trotz der erfolgten Rechtsfolgenbelehrung durch sein Nichterscheinen am 25.08.2025 eine Kontrollmeldung unterlassen, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Inhalts kommt es nicht an, zumal es als vorsätzlich anzusehen ist, sich vom Inhalt eines ausgehändigten Schreibens keine Kenntnis zu verschaffen, nimmt man es hierdurch ja geradezu in Kauf, maßgebliche Inhalte, wie insbesondere wichtige Termine, nicht zu wissen und diesen nicht entsprechend nachkommen zu können. Aus diesem Grund liegt somit bereits kein triftiger Grund im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG vor.Er hat somit trotz der erfolgten Rechtsfolgenbelehrung durch sein Nichterscheinen am 25.08.2025 eine Kontrollmeldung unterlassen, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Inhalts kommt es nicht an, zumal es als vorsätzlich anzusehen ist, sich vom Inhalt eines ausgehändigten Schreibens keine Kenntnis zu verschaffen, nimmt man es hierdurch ja geradezu in Kauf, maßgebliche Inhalte, wie insbesondere wichtige Termine, nicht zu wissen und diesen nicht entsprechend nachkommen zu können. Aus diesem Grund liegt somit bereits kein triftiger Grund im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG vor. Aber selbst, wenn man entgegen den getroffenen Feststellungen davon ausginge, dass die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins nicht ordnungsgemäß oder überhaupt nicht erfolgt wäre, so wäre für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewonnen gewesen. Ohne Vorschreibung eines späteren Kontrollmeldetermins wäre er nämlich

§ 49Abs. 1 Al

VG verpflichtet gewesen, sich wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden, was er unstrittig nicht tat, sodass jedenfalls im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ohnedies von einem erfolgten Anspruchsverlust auszugehen wäre.Aber selbst, wenn man entgegen den getroffenen Feststellungen davon ausginge, dass die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins nicht ordnungsgemäß oder überhaupt nicht erfolgt wäre, so wäre für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewonnen gewesen. Ohne Vorschreibung eines späteren Kontrollmeldetermins wäre er nämlich

Paragraph 49, Absatz eins, AlVG verpflichtet gewesen, sich wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden, was er unstrittig nicht tat, sodass jedenfalls im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ohnedies von einem erfolgten Anspruchsverlust auszugehen wäre. Die nächste dokumentierte Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers fand erst am 27.08.2025 im Zuge einer persönlichen Vorsprache vor der belangten Behörde statt. Die Einhaltung von Terminen zur Wahrung des Anspruches auf Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungsrecht ist jedem Arbeitslosen zumutbar. Die Nichteinhaltung ist auch gesetzlich eindeutig sanktioniert: Unterlässt der Arbeitslose eine Kontrollmeldung ohne triftigen Grund, so verliert er ab diesem Tag bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Der ausgesprochene Anspruchsverlust im Zeitraum von 25.08.2025 bis 26.08.2025 war daher gerechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W141.2330374.1.00

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