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{'item': 'W177 2310226-1'}

Obsah (15)§ 35Art. 133Art. 130§ 18Art. 129Art. 132§ 6§ 28§ 31§ 5§ 3§ 25§ 43§ 1§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2026 GeschäftszahlW177 2310226-1 Spruch, W177 2310226-1/18E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Vol

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III. Der Beschwerdeführer hat

§ 35Abs. 1 und 6 Vw

GVG iVm § 1 VwG-AufwErsV dem Bund (Bundesministerin für Justiz) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 35, Absatz eins und 6 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV dem Bund (Bundesministerin für Justiz) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 20.03.2025, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 03.04.2025, wurde seitens Herrn XXXX (in der Folge Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Pochieser (in der Folge: Rechtsvertreter), eine Maßnahmenbeschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG gegen das Bundesverwaltungsgericht (belangte Behörde I) und die „Bundespolizeidirektion” wegen einer „Personenkontrolle/Observierung vom

  1. Feber 2025” erhoben. In dem Zusammenhang ist vorweg klarzustellen, dass sich die bekämpften Maßnahmen denkmöglich nur auf die Anwesenheit von Beamten des Landesamtes für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung Wien [LSE Wien] beziehen können, weshalb – mangels Anwesenheit von Beamten der Bundespolizeidirektion – die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde II anzusehen ist.)
  2. Mit Schriftsatz vom 20.03.2025, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 03.04.2025, wurde seitens Herrn römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Pochieser (in der Folge: Rechtsvertreter), eine Maßnahmenbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132, Absatz 2, B-VG gegen das Bundesverwaltungsgericht (belangte Behörde römisch eins) und die „Bundespolizeidirektion” wegen einer „Personenkontrolle/Observierung vom

  1. Feber 2025” erhoben. In dem Zusammenhang ist vorweg klarzustellen, dass sich die bekämpften Maßnahmen denkmöglich nur auf die Anwesenheit von Beamten des Landesamtes für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung Wien [LSE Wien] beziehen können, weshalb – mangels Anwesenheit von Beamten der Bundespolizeidirektion – die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde römisch zwei anzusehen ist.) Konkret wird Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt „[…] gegen das vor, während und nach der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2025, die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG, Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien, Saal 11) in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers betreffend Einstellung der Notstandshilfe nach dem §§ 9 und 10 AlVG, GZ XXXX von 15:00 Uhr bis 17:30 Uhr […] stattfand, durchgeführte„[…] gegen das vor, während und nach der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2025, die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG, Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien, Saal 11) in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers betreffend Einstellung der Notstandshilfe nach dem Paragraphen 9 und 10 AlVG, GZ römisch 40 von 15:00 Uhr bis 17:30 Uhr […] stattfand, durchgeführte - Observieren/Überwachen/Bewachen des Beschwerdeführers (und seiner Vertrauenspersonen und […] von Personen, die im Rahmen der Volksöffentlichkeit der Verhandlung insbesondere auch seiner mentalen Unterstützung gekommen sind) durch - Organe des Verfassungsschutzes der Bundespolizeidirektion Wien (in Zivilkleidung) sowie - durch Sicherheitsorgane der Bundespolizeidirektion Wien (eine uniformierte Polizeibeamtin und einen ebenfalls uniformierter Polizeibeamten) sowie - die durch das BVwG vorgenommene Personenkontrolle/Ausweiskontrolle (Aufnahme der Personalien) von 2 am Verfahren nicht beteiligten mit dem Beschwerdeführer bekannten Personen vor Beginn der mündlichen Verhandlung […]” erhoben. Darüber hinaus wird im Schriftsatz in Bezug auf die mündliche Verhandlung festgehalten, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor der Verhandlung zwei Personen aufgefallen seien, die ihm mitgeteilt hätten, dass sie vom Verfassungsschutz seien und vom Richter beigezogen worden seien, sie aber selbst nicht wüssten, weshalb. Die beiden Verfassungsschützer seien auch in der Niederschrift vermerkt. In einem Aktenvermerk wurde vom Rechtsvertreter weiters festgehalten, dass „über Veranlassen des Richters” auch Polizeibeamte in den Verhandlungsaal beordert worden seien. Der Richter habe den Beschwerdeführer offenbar in die Reichsbürgerszene eingeordnet und damit vorurteilsbehaftet den Verfassungsschutz beigezogen. Während der gesamten Verhandlung seien die beiden Verfassungsschützer in der
  2. Reihe von mehreren Sesselreihen gesessen, die im Verhandlungssaal für die Öffentlichkeit vorgesehen seien bzw. vorhanden gewesen seien. In der letzten Reihe seien Sicherheitsorgane der Bundespolizeidirektion Wien (eine uniformierte Polizeibeamtin und ein ebenfalls uniformierter Polizeibeamter) gesessen und hätten offenbar vom Bundesverwaltungsgericht und/oder der Bundespolizeidirektion Wien den Auftrag zur Observierung und Bewachung gehabt. Außerdem seien seitens der (obligatorisch) zur mündlichen Verhandlung beigezogenen Schriftführerin die Ausweise der Vertrauenspersonen des Beschwerdeführers kontrolliert worden und würden sich diese auch im Verhandlungsprotokoll finden. Von der Ausweiskontrolle gegenüber den weiteren erschienenen Personen, habe die Schriftführerin wohl aufgrund der Intervention des Rechtsvertreters abgesehen.
  3. Vor dem Hintergrund, dass sich zwei Gerichtsabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts, welchen die Rechtssache zunächst jeweils zugewiesen wurde, für deren Erledigung

der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts für unzuständig erachteten, hat der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts

§ 18Abs.

4 Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts endgültig über die Zuständigkeit für die betreffende Rechtssache entschieden und wurde diese daher der Gerichtsabteilung W177 zur Entscheidung zugewiesen. 2. Vor dem Hintergrund, dass sich zwei Gerichtsabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts, welchen die Rechtssache zunächst jeweils zugewiesen wurde, für deren Erledigung

der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts für unzuständig erachteten, hat der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts

Paragraph 18, Absatz 4, Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts endgültig über die Zuständigkeit für die betreffende Rechtssache entschieden und wurde diese daher der Gerichtsabteilung W177 zur Entscheidung zugewiesen.

  1. Mit Schreiben vom 25.04.2025, GZ. W177 2310226-1/5Z, wurde der belangten Behörde I die Maßnahmenbeschwerde samt Beilage zur Stellungnahme binnen 4 Wochen übermittelt und diese ersucht allfällige weitere Unteralgen (z.B. Beauftragungen) in diesem Zusammenhang vorzulegen.
  2. Mit Schreiben vom 25.04.2025, GZ. W177 2310226-1/5Z, wurde der belangten Behörde römisch eins die Maßnahmenbeschwerde samt Beilage zur Stellungnahme binnen 4 Wochen übermittelt und diese ersucht allfällige weitere Unteralgen (z.B. Beauftragungen) in diesem Zusammenhang vorzulegen.
  3. Die belangte Behörde I brachte am 19.05.2025 eine Stellungnahme samt Beilagen ein, in welcher diese im Wesentlichen zunächst auf eine interne Information vom 13.07.2024 zum Thema Sicherheit und Verhandlung verwies.

der genannten Information werden die Richter:innen des Bundesverwaltungsgerichts im Fall von sicherheitsrelevanten Verfahren – gerade auch in Zweifelsfällen – gebeten, zeitnah eine Information an ein unter anderem hierfür eingerichtetes Postfach zu übermitteln. Die Sicherheitsbeauftragte setze sodann notwendige Sicherheitsmaßnahmen um und nehme gegebenenfalls zusätzliche Kontakte zu den Sicherheitsbehörden (bspw. DSN) auf. Im Hinblick auf diese Information sei seitens des für das Verfahren zur GZ. XXXX zuständigen Richters (in der Folge: Leiter der Gerichtsabteilung XXXX ) die Sicherheitsbeauftragte bzw. deren Mitarbeiter:innen über die anstehende mündliche Verhandlung sowie über den Umstand in Kenntnis gesetzt worden, dass es sich beim Beschwerdeführer „vermutlich um einen Staatsverweigerer/Reichsbürger“ handle. Gleichzeitig habe er um Vorgehensweise im Sinne des Punktes II.

  1. einer Handlungsanleitung des Bundesministeriums für Justiz (im Folgenden: „BMJ“) vom 23.11.2019, insbesondere im Hinblick auf Ausweis- und Personenkontrollen ersucht. Da diese Kontrollen nicht (mehr) im Rahmen der Sicherheitskontrolle erfolgen würden, sondern durch das Gerichtspersonal, sei eine Rücksprache mit dem BMJ erfolgt, die ergeben habe, dass der Leitfaden in diesem Punkt nicht mehr aktuell sei. Zudem sei vom Ministerium empfohlen worden – insbesondere aufgrund des Hinweises auf einen „mutmaßlichen Staatsverweigerer/Reichsbürger“ – die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (im Folgenden: „DSN“) zu verständigen.
  2. Die belangte Behörde römisch eins brachte am 19.05.2025 eine Stellungnahme samt Beilagen ein, in welcher diese im Wesentlichen zunächst auf eine interne Information vom 13.07.2024 zum Thema Sicherheit und Verhandlung verwies.

der genannten Information werden die Richter:innen des Bundesverwaltungsgerichts im Fall von sicherheitsrelevanten Verfahren – gerade auch in Zweifelsfällen – gebeten, zeitnah eine Information an ein unter anderem hierfür eingerichtetes Postfach zu übermitteln. Die Sicherheitsbeauftragte setze sodann notwendige Sicherheitsmaßnahmen um und nehme gegebenenfalls zusätzliche Kontakte zu den Sicherheitsbehörden (bspw. DSN) auf. Im Hinblick auf diese Information sei seitens des für das Verfahren zur GZ. römisch 40 zuständigen Richters (in der Folge: Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 ) die Sicherheitsbeauftragte bzw. deren Mitarbeiter:innen über die anstehende mündliche Verhandlung sowie über den Umstand in Kenntnis gesetzt worden, dass es sich beim Beschwerdeführer „vermutlich um einen Staatsverweigerer/Reichsbürger“ handle. Gleichzeitig habe er um Vorgehensweise im Sinne des Punktes römisch zwei.

  1. einer Handlungsanleitung des Bundesministeriums für Justiz (im Folgenden: „BMJ“) vom 23.11.2019, insbesondere im Hinblick auf Ausweis- und Personenkontrollen ersucht. Da diese Kontrollen nicht (mehr) im Rahmen der Sicherheitskontrolle erfolgen würden, sondern durch das Gerichtspersonal, sei eine Rücksprache mit dem BMJ erfolgt, die ergeben habe, dass der Leitfaden in diesem Punkt nicht mehr aktuell sei. Zudem sei vom Ministerium empfohlen worden – insbesondere aufgrund des Hinweises auf einen „mutmaßlichen Staatsverweigerer/Reichsbürger“ – die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (im Folgenden: „DSN“) zu verständigen. Schließlich sei im Auftrag der Sicherheitsbeauftragen durch einen unmittelbaren Mitarbeiter der Abteilung für Infrastruktur der belangten Behörde I am 18.02.2025 die DSN per E-Mail über die für den 19.02.2025 anberaumte Verhandlung sowie über den in dieser Verhandlung auftretenden Beschwerdeführer informiert worden. Dabei sei mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer aus Sicht der zuständigen Gerichtsabteilung als „mutmaßlicher Staatsverweigerer/Reichsbürger“ angesehen werde. Zugleich sei um eine Beurteilung der Gefährdungslage sowie um die Festlegung weiterer, gegebenenfalls daraus abgeleiteter Schutzmaßnahmen gebeten worden.Schließlich sei im Auftrag der Sicherheitsbeauftragen durch einen unmittelbaren Mitarbeiter der Abteilung für Infrastruktur der belangten Behörde römisch eins am 18.02.2025 die DSN per E-Mail über die für den 19.02.2025 anberaumte Verhandlung sowie über den in dieser Verhandlung auftretenden Beschwerdeführer informiert worden. Dabei sei mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer aus Sicht der zuständigen Gerichtsabteilung als „mutmaßlicher Staatsverweigerer/Reichsbürger“ angesehen werde. Zugleich sei um eine Beurteilung der Gefährdungslage sowie um die Festlegung weiterer, gegebenenfalls daraus abgeleiteter Schutzmaßnahmen gebeten worden. Nach Bestätigung der Rückfrage am Tag der Verhandlung, ob diese wie geplant stattfinden werde, seien zwei „uniformierte” Beamte angekündigt worden, welche zur Durchführung von Saalschutzmaßnahmen bereitgestellt würden. Gerichtsintern sei der Sicherheitsdienst entsprechend über die vorgesehenen Maßnahmen informiert worden. Auch die Referentin des verfahrensführenden Richters sei darüber in Kenntnis gesetzt worden, die die Informationen an den Richter weitergegeben habe. Abschließend wird beantragt, die Beschwerde zurück- bzw. abzuweisen und der belangten Behörde I einen Kostenersatz zuzusprechen.Abschließend wird beantragt, die Beschwerde zurück- bzw. abzuweisen und der belangten Behörde römisch eins einen Kostenersatz zuzusprechen.
  2. In der Folge wurde mit Schreiben vom 22.05.2025, GZ. W177 2310226-1/5Z, der DSN die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde samt Beilage sowie die Äußerung inklusive Unterlagen der belangten Behörde I zur Kenntnis gebracht und binnen einer Frist von vier Wochen um eine Stellungnahme bzw. allfälliger weiterer Unterlagen ersucht.
  3. In der Folge wurde mit Schreiben vom 22.05.2025, GZ. W177 2310226-1/5Z, der DSN die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde samt Beilage sowie die Äußerung inklusive Unterlagen der belangten Behörde römisch eins zur Kenntnis gebracht und binnen einer Frist von vier Wochen um eine Stellungnahme bzw. allfälliger weiterer Unterlagen ersucht.
  4. In Beantwortung des Parteiengehörs vom 22.05.2025 wurde am 01.07.2025 seitens der belangen Behörde II, welcher die E-Mail vom 18.02.2025 (zuständigkeitshalber) von der DSN weitergeleitet wurde, mitgeteilt, dass für die Anordnung von Saalschutzmaßnahmen das Landesamt Staatsschutz und Extremismus (LSE Wien) zuständig sei. Es seien zwei Beamte des LSE Wien in Zivilkleidung entsandt worden, um den ordnungsgemäßen Verlauf der Verhandlung zu gewährleisten; während der Verhandlung sei es zu keinen Vorfällen gekommen. Es liege daher keine Maßnahmenbeschwerde vor, da ein Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nicht erfolgt sei.
  5. In Beantwortung des Parteiengehörs vom 22.05.2025 wurde am 01.07.2025 seitens der belangen Behörde römisch zwei, welcher die E-Mail vom 18.02.2025 (zuständigkeitshalber) von der DSN weitergeleitet wurde, mitgeteilt, dass für die Anordnung von Saalschutzmaßnahmen das Landesamt Staatsschutz und Extremismus (LSE Wien) zuständig sei. Es seien zwei Beamte des LSE Wien in Zivilkleidung entsandt worden, um den ordnungsgemäßen Verlauf der Verhandlung zu gewährleisten; während der Verhandlung sei es zu keinen Vorfällen gekommen. Es liege daher keine Maßnahmenbeschwerde vor, da ein Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nicht erfolgt sei.
  6. Mit Schriftsatz vom 07.10.2025 brachte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein, der dem Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH) mit Schreiben vom 10.10.2025 vorgelegt wurde.
  7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2025, GZ. W177 2310226-1/10Z, wurde dem Leiter der Gerichtsabteilung XXXX die Maßnahmenbeschwerde samt Beilage zur Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen übermittelt. Insbesondere wurde um Mitteilung der Gründe ersucht, die zur Einstufung bzw. Beurteilung des zur GZ. XXXX geführten Beschwerdeverfahrens als ein sicherheitsrelevantes Verfahren geführt haben.
  8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2025, GZ. W177 2310226-1/10Z, wurde dem Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 die Maßnahmenbeschwerde samt Beilage zur Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen übermittelt. Insbesondere wurde um Mitteilung der Gründe ersucht, die zur Einstufung bzw. Beurteilung des zur GZ. römisch 40 geführten Beschwerdeverfahrens als ein sicherheitsrelevantes Verfahren geführt haben.
  9. In der Folge langte seitens des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX am 20.10.2025 eine Stellungnahme ein. Zunächst wurde angeregt, die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers zu prüfen, da das Vorliegen eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht erkennbar sei. Unabhängig davon wird hinsichtlich der Frage betreffend ein sicherheitsrelevantes Verfahren auf das Verhandlungsprotokoll vom 19.02.2025 sowie eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft im Verfahrensakt verwiesen. Ein erster Verdacht eines Konnexes zur Staatsverweigerer-Szene sei aufgrund eines mit 05.02.2025 datierten Schriftsatzes und damit einhergehender neuerlicher Durchsicht früherer Dokumente gekommen. Daher sei die Sicherheitsbeauftragte über den Verdacht sowie Verhandlungstag, - zeit und -ort informiert wurden, sowie das Ersuchen um sorgfältige Beachtung der Handlungsanleitung des BMJ bei Einlasskontrolle. Soweit erinnerlich sei am Tag vor der Verhandlung der Hinweis an ihn ergangen, dass „zwei Verfassungsschützer und zwei uniformierte Beamte” am Tag der Verhandlung anwesend sein würden. Der Richter habe in der Verhandlung den Beschwerdeführer auch mit diesem Verdacht konfrontiert (vgl. S. 6 des Protokolls).
  10. In der Folge langte seitens des Leiters der Gerichtsabteilung römisch 40 am 20.10.2025 eine Stellungnahme ein. Zunächst wurde angeregt, die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers zu prüfen, da das Vorliegen eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht erkennbar sei. Unabhängig davon wird hinsichtlich der Frage betreffend ein sicherheitsrelevantes Verfahren auf das Verhandlungsprotokoll vom 19.02.2025 sowie eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft im Verfahrensakt verwiesen. Ein erster Verdacht eines Konnexes zur Staatsverweigerer-Szene sei aufgrund eines mit 05.02.2025 datierten Schriftsatzes und damit einhergehender neuerlicher Durchsicht früherer Dokumente gekommen. Daher sei die Sicherheitsbeauftragte über den Verdacht sowie Verhandlungstag, - zeit und -ort informiert wurden, sowie das Ersuchen um sorgfältige Beachtung der Handlungsanleitung des BMJ bei Einlasskontrolle. Soweit erinnerlich sei am Tag vor der Verhandlung der Hinweis an ihn ergangen, dass „zwei Verfassungsschützer und zwei uniformierte Beamte” am Tag der Verhandlung anwesend sein würden. Der Richter habe in der Verhandlung den Beschwerdeführer auch mit diesem Verdacht konfrontiert vergleiche S. 6 des Protokolls). Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, inwieweit die Schreibkraft den gerichtlichen Auftrag der Vollziehung des § 43 Abs. 1 AVG „sich von der Identität der Erschienenen zu überzeugen” überschritten haben soll. Seitens der uniformierten Beamten sei er gefragt worden, ob diese auch als Zuhörer an der Verhandlung teilnehmen dürften. Dagegen habe seitens des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX kein Einwand bestanden. Weder die uniformierten Beamten noch die Verfassungsschützer hätten aus Sicht des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX eine Rolle bei Vollziehung des § 43 Abs. 1 AVG gespielt, da die Handlungen durch die Schreibkraft im Richterauftrag erfolgt seien. Daher erscheine auch der Zusammenhang mit der Entscheidung des VfGH vom
  11. November 2011, B 1549/10, (VfSlg. 19.563) konstruiert. Die Schreibkraft habe, nach Eintreffen des Senates, bei den zu diesem Zeitpunkt am Gang befindlichen Personen nach den Ausweisen gefragt. Die Daten seien von dieser sodann ins Protokoll übernommen worden. Nach Eintreten aller Erschienenen, habe die Schreibkraft auch versucht nach den restlichen Ausweisen zu fragen. Der Rechtsvertreter habe sich eingeschalten und darauf verwiesen, dass diese sich aus seiner Sicht nicht ausweisen müssen. Dass die Ausweisleistung freiwillig erfolgt sei, ergebe sich aus dem Verhandlungsprotokoll, da es Personen gegeben habe, die dies nicht gewünscht haben und dies auch so dokumentiert worden sei. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, inwieweit die Schreibkraft den gerichtlichen Auftrag der Vollziehung des Paragraph 43, Absatz eins, AVG „sich von der Identität der Erschienenen zu überzeugen” überschritten haben soll. Seitens der uniformierten Beamten sei er gefragt worden, ob diese auch als Zuhörer an der Verhandlung teilnehmen dürften. Dagegen habe seitens des Leiters der Gerichtsabteilung römisch 40 kein Einwand bestanden. Weder die uniformierten Beamten noch die Verfassungsschützer hätten aus Sicht des Leiters der Gerichtsabteilung römisch 40 eine Rolle bei Vollziehung des Paragraph 43, Absatz eins, AVG gespielt, da die Handlungen durch die Schreibkraft im Richterauftrag erfolgt seien. Daher erscheine auch der Zusammenhang mit der Entscheidung des VfGH vom
  12. November 2011, B 1549/10, (VfSlg. 19.563) konstruiert. Die Schreibkraft habe, nach Eintreffen des Senates, bei den zu diesem Zeitpunkt am Gang befindlichen Personen nach den Ausweisen gefragt. Die Daten seien von dieser sodann ins Protokoll übernommen worden. Nach Eintreten aller Erschienenen, habe die Schreibkraft auch versucht nach den restlichen Ausweisen zu fragen. Der Rechtsvertreter habe sich eingeschalten und darauf verwiesen, dass diese sich aus seiner Sicht nicht ausweisen müssen. Dass die Ausweisleistung freiwillig erfolgt sei, ergebe sich aus dem Verhandlungsprotokoll, da es Personen gegeben habe, die dies nicht gewünscht haben und dies auch so dokumentiert worden sei. Einige Ausführungen der Maßnahmenbeschwerde seien unklar bzw. nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich möchte der Leiter der Gerichtsabteilung XXXX es bei einem Verweis auf die Hausordnung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. darauf bewenden lassen, dass dem Vernehmen nach auch bei einer später stattgefundenen Verhandlung beim Leiter der Gerichtsabteilung XXXX einige Zuhörer anwesend gewesen seien.Einige Ausführungen der Maßnahmenbeschwerde seien unklar bzw. nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich möchte der Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 es bei einem Verweis auf die Hausordnung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. darauf bewenden lassen, dass dem Vernehmen nach auch bei einer später stattgefundenen Verhandlung beim Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 einige Zuhörer anwesend gewesen seien. Soweit eine Vorurteilsbehaftung des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX vorgebracht werde, sei nicht nachvollziehbar, wie eine solche bei Vorliegen lediglich eines Verdachts in Konnex mit dem transparenten Vorgehen in der Verhandlung entstanden sein soll. Diesbezüglich werde wiederum aufs Verhandlungsprotokoll verwiesen.Soweit eine Vorurteilsbehaftung des Leiters der Gerichtsabteilung römisch 40 vorgebracht werde, sei nicht nachvollziehbar, wie eine solche bei Vorliegen lediglich eines Verdachts in Konnex mit dem transparenten Vorgehen in der Verhandlung entstanden sein soll. Diesbezüglich werde wiederum aufs Verhandlungsprotokoll verwiesen.
  13. Aufgrund eines weiteren Parteiengehörs am 23.10.2025, GZ. W177 2310226-1/13Z, reichte der Leiter der Gerichtsabteilung XXXX am 24.10.2025 seine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Wien samt Beilagen im Verfahren zur GZ. XXXX 2301123-1 nach.
  14. Aufgrund eines weiteren Parteiengehörs am 23.10.2025, GZ. W177 2310226-1/13Z, reichte der Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 am 24.10.2025 seine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Wien samt Beilagen im Verfahren zur GZ. römisch 40 2301123-1 nach.
  15. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 27.10.2025, Fr 2025/08/0005-7, wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter anderem aufgetragen binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen. Mit Beschluss vom selben Tag, Fr 2025/08/0005-6, wurde dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Kommissionsgebühren und der Eingabengebühr nach § 24a VwGG bewilligt.
  16. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 27.10.2025, Fr 2025/08/0005-7, wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter anderem aufgetragen binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen. Mit Beschluss vom selben Tag, Fr 2025/08/0005-6, wurde dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Kommissionsgebühren und der Eingabengebühr nach Paragraph 24 a, VwGG bewilligt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Der unter Punkt I. wiedergebebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden: Der unter Punkt römisch eins. wiedergebebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden: 1.
  18. Am 19.02.2025 fand im Verfahren zur GZ. XXXX in der Zeit von 15:00 Uhr bis 17:40 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung im Verhandlungssaal 11 des Bundesverwaltungsgerichts statt. Gegenstand der Verhandlung war eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien betreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe. 1.
  19. Am 19.02.2025 fand im Verfahren zur GZ. römisch 40 in der Zeit von 15:00 Uhr bis 17:40 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung im Verhandlungssaal 11 des Bundesverwaltungsgerichts statt. Gegenstand der Verhandlung war eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien betreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe. 1.
  20. Im Hinblick auf das Ersuchen des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2024 betreffend die Unterstützung der Sicherheit seitens der Justizverwaltung insbesondere in und um Verhandlungen, im Fall eines sicherheitsrelevanten Verfahrens – gerade auch in Zweifelsfällen – zeitnah eine entsprechende Information zum Verfahren bzw. zur Verhandlung zu übermitteln, damit seitens der Sicherheitsbeauftragten des Bundesverwaltungsgerichts notwendige hausinterne Maßnahmen umgesetzt und gegebenenfalls zusätzlich Kontakte zu Sicherheitsbehörden aufgenommen werden können, informierte der Leiter der Gerichtsabteilung XXXX im Vorfeld der mündlichen Verhandlung, dass es sich bei dem Beschwerdeführer im Verfahren zu GZ. XXXX mutmaßlich um einen Staatsverweigerer/Reichsbürger handelt. 1.
  21. Im Hinblick auf das Ersuchen des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2024 betreffend die Unterstützung der Sicherheit seitens der Justizverwaltung insbesondere in und um Verhandlungen, im Fall eines sicherheitsrelevanten Verfahrens – gerade auch in Zweifelsfällen – zeitnah eine entsprechende Information zum Verfahren bzw. zur Verhandlung zu übermitteln, damit seitens der Sicherheitsbeauftragten des Bundesverwaltungsgerichts notwendige hausinterne Maßnahmen umgesetzt und gegebenenfalls zusätzlich Kontakte zu Sicherheitsbehörden aufgenommen werden können, informierte der Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 im Vorfeld der mündlichen Verhandlung, dass es sich bei dem Beschwerdeführer im Verfahren zu GZ. römisch 40 mutmaßlich um einen Staatsverweigerer/Reichsbürger handelt. 1.
  22. Durch die vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Eingaben ergaben sich für den Leiter der Gerichtsabteilung XXXX konkrete Indizien auf einen Konnex des Beschwerdeführers mit der Staatsleugner-Szene. So beispielsweise, dass er sich in einem mit 05.02.2025 datierten Schriftsatz als „Person [Name des Beschwerdeführers]“ bezeichnete oder dem Anbringen von Briefmarken auf den Inhalt eines Briefes, obwohl das Einschreiben gesondert bezahlt wurde.1.
  23. Durch die vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Eingaben ergaben sich für den Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 konkrete Indizien auf einen Konnex des Beschwerdeführers mit der Staatsleugner-Szene. So beispielsweise, dass er sich in einem mit 05.02.2025 datierten Schriftsatz als „Person [Name des Beschwerdeführers]“ bezeichnete oder dem Anbringen von Briefmarken auf den Inhalt eines Briefes, obwohl das Einschreiben gesondert bezahlt wurde. 1.
  24. Mit E-Mail vom 18.02.2025 wurde seitens der Sicherheitsbeauftragten bzw. deren Mitarbeiter die DSN über die Verhandlung am 19.02.2025 informiert und mitgeteilt, dass es sich laut der Gerichtsabteilung um einen mutmaßlichen Staatsverweigerer/Reichsbürger handelt. Unter einem wurde um Beurteilung der Gefährdungslage und weiteren gegebenenfalls daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen gebeten. 1.
  25. Am Tag der Verhandlung wurde telefonisch beim Bundesverwaltungsgericht nachgefragt, ob die Verhandlung stattfindet und – nach Bestätigung – Beamte angekündigt, die zur Durchführung von Saalschutzmaßnahmen bereitgestellt werden. Auch der Leiter der Gerichtsabteilung XXXX wurde darüber informiert. Das E-Mail vom 18.02.2025 wurde seitens der DSN an die Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) bzw. das für die Anordnung von Saalschutzmaßnahmen zuständige Landesamt für Staatsschutz und Extremismus (LSE Wien) weitergeleitet und wurden zwei Beamte in Zivilkleidung (telefonisch angekündigt wurden uniformierte Beamte) entsandt, um den ordnungsgemäßen Ablauf der Verhandlung zu gewährleisten. Das LSE Wien ist eine Organisationseinheit der LPD Wien und wird für diese tätig.1.
  26. Am Tag der Verhandlung wurde telefonisch beim Bundesverwaltungsgericht nachgefragt, ob die Verhandlung stattfindet und – nach Bestätigung – Beamte angekündigt, die zur Durchführung von Saalschutzmaßnahmen bereitgestellt werden. Auch der Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 wurde darüber informiert. Das E-Mail vom 18.02.2025 wurde seitens der DSN an die Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) bzw. das für die Anordnung von Saalschutzmaßnahmen zuständige Landesamt für Staatsschutz und Extremismus (LSE Wien) weitergeleitet und wurden zwei Beamte in Zivilkleidung (telefonisch angekündigt wurden uniformierte Beamte) entsandt, um den ordnungsgemäßen Ablauf der Verhandlung zu gewährleisten. Das LSE Wien ist eine Organisationseinheit der LPD Wien und wird für diese tätig. 1.
  27. Im Auftrag des verfahrensführenden Richters bzw. des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX wurden die zur mündlichen Verhandlung erschienenen Personen von der zur Verhandlung beigezogenen Schreibkraft ersucht, sich auszuweisen. Bis auf sechs Personen haben sich alle Personen auf gerichtliche Anordnung, durchgeführt durch die der Verhandlung beigezogene Schreibkraft, freiwillig mit unterschiedlichen Ausweisdokumenten ausgewiesen; so insbesondere auch die beiden Vertrauenspersonen des Beschwerdeführers und die Beamten des LSE. 1.
  28. Im Auftrag des verfahrensführenden Richters bzw. des Leiters der Gerichtsabteilung römisch 40 wurden die zur mündlichen Verhandlung erschienenen Personen von der zur Verhandlung beigezogenen Schreibkraft ersucht, sich auszuweisen. Bis auf sechs Personen haben sich alle Personen auf gerichtliche Anordnung, durchgeführt durch die der Verhandlung beigezogene Schreibkraft, freiwillig mit unterschiedlichen Ausweisdokumenten ausgewiesen; so insbesondere auch die beiden Vertrauenspersonen des Beschwerdeführers und die Beamten des LSE. 1.
  29. Während der Verhandlung anwesend waren daher der Leiter der Gerichtsabteilung XXXX als vorsitzender Richter mit zwei Laienrichtern (Richtersenat), die Schriftführerin für die Verhandlung, der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung, zwei Zeug:innen, zwei Vertrauenspersonen des Beschwerdeführers, zwei Beamte vom LSE in Zivilkleidung, zwei Behördenvertreter des AMS Wien und 6 weitere Personen, worunter sich auch die zwei uniformierten Polizisten befanden, die als Zuhörer im Verhandlungssaal waren.1.
  30. Während der Verhandlung anwesend waren daher der Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 als vorsitzender Richter mit zwei Laienrichtern (Richtersenat), die Schriftführerin für die Verhandlung, der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung, zwei Zeug:innen, zwei Vertrauenspersonen des Beschwerdeführers, zwei Beamte vom LSE in Zivilkleidung, zwei Behördenvertreter des AMS Wien und 6 weitere Personen, worunter sich auch die zwei uniformierten Polizisten befanden, die als Zuhörer im Verhandlungssaal waren. 1.
  31. Die Verhandlung fand ohne Zwischenfälle bzw. Vorfälle statt und kam es zu keinem Einschreiten nach den Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes oder der Strafprozessordnung der während der Verhandlung anwesenden Beamten. 1.
  32. Auch unmittelbar vor und nach der Verhandlung kam es zu keinem Einschreiten der Beamten nach den Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes oder der Strafprozessordnung.
  33. Beweiswürdigung: 2.
  34. Der festgestellte und (insoweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere der Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers vom 20.03.2025, der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2025, der Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2025 samt Beilagen (beinhaltend die Aussendung zur Vorgehensweise in sicherheitsrelevanten Verfahren vom 13.07.2024, die Benachrichtigung des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX vom 12.02.2025 und die Benachrichtigung der DSN vom 18.02.2025), der Auskunft der LPD Wien hinsichtlich der Anordnung von Saalschutzmaßnahmen des LSE Wien vom 01.07.2025, der Stellungnahme und Unterlagenvorlage des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX vom 09.10.2025.2.
  35. Der festgestellte und (insoweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere der Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers vom 20.03.2025, der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2025, der Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2025 samt Beilagen (beinhaltend die Aussendung zur Vorgehensweise in sicherheitsrelevanten Verfahren vom 13.07.2024, die Benachrichtigung des Leiters der Gerichtsabteilung römisch 40 vom 12.02.2025 und die Benachrichtigung der DSN vom 18.02.2025), der Auskunft der LPD Wien hinsichtlich der Anordnung von Saalschutzmaßnahmen des LSE Wien vom 01.07.2025, der Stellungnahme und Unterlagenvorlage des Leiters der Gerichtsabteilung römisch 40 vom 09.10.
  36. 2.
  37. Der Sachverhalt ist in den hier entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig und sind keine Zweifel an der Richtigkeit und Relevanz der getroffenen Feststellungen hervorgekommen, weshalb von weiteren Erhebungen (insbesondere im Rahmen einer mündlichen Verhandlung) abgesehen werden konnte und diese als erwiesen anzunehmen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde zu legen sind. 2.2.
  38. Die Feststellung, dass als belangte Behörde II die LPD Wien anzusehen ist, ergibt sich zweifelsfrei aus den von Amts wegen getätigten Ermittlungen, insbesondere der Auskunft der LPD Wien im E-Mail vom 18.02.2025, aus welcher geschlossen werden kann, dass die DSN das Parteiengehör an diese zuständigkeitshalber weiterleitete. Sofern die Angaben der belangten Behörden dahingehend auseinandergehen, als zwei uniformierte Beamte (von der DSN) angekündigt und schlussendlich jedoch zwei Beamte in Zivilkleidung, auf Anordnung von der LPD Wien, geschickt wurden, wird Letzteres als gegeben angenommen. Dies deshalb, da seitens der LPD Wien konkrete schriftliche Aufzeichnungen dazu vorliegen und seitens des Bundesverwaltungsgerichts lediglich in der Stellungnahme, der Erinnerung nach, ein Telefongespräch (das drei Monate zuvor kurz stattgefunden hat) wiedergegeben wurde und kein entsprechender Aktenvermerk oder Ähnliches in Vorlage gebracht werden konnte. 2.2.
  39. Die Feststellung, dass als belangte Behörde römisch zwei die LPD Wien anzusehen ist, ergibt sich zweifelsfrei aus den von Amts wegen getätigten Ermittlungen, insbesondere der Auskunft der LPD Wien im E-Mail vom 18.02.2025, aus welcher geschlossen werden kann, dass die DSN das Parteiengehör an diese zuständigkeitshalber weiterleitete. Sofern die Angaben der belangten Behörden dahingehend auseinandergehen, als zwei uniformierte Beamte (von der DSN) angekündigt und schlussendlich jedoch zwei Beamte in Zivilkleidung, auf Anordnung von der LPD Wien, geschickt wurden, wird Letzteres als gegeben angenommen. Dies deshalb, da seitens der LPD Wien konkrete schriftliche Aufzeichnungen dazu vorliegen und seitens des Bundesverwaltungsgerichts lediglich in der Stellungnahme, der Erinnerung nach, ein Telefongespräch (das drei Monate zuvor kurz stattgefunden hat) wiedergegeben wurde und kein entsprechender Aktenvermerk oder Ähnliches in Vorlage gebracht werden konnte. 2.2.
  40. Dass gegenüber dem Leiter der Gerichtsabteilung XXXX sodann zwei Beamte der LSE und zwei Beamte in Uniform seitens der Sicherheitsbeauftragten angekündigt wurden, steht im Widerspruch der Ausführungen der belangten Behörde I, wonach er lediglich über zwei uniformierte Beamte (die jedoch dann Beamte in Zivilkleidung waren) für den Saalschutz informiert wurde. Letzteres ist auch schlüssig, da die uniformierten Beamten, wären diese zum Saalschutz vor Ort gewesen, nicht als Zuhörer an der Verhandlung teilgenommen hätten. 2.2.
  41. Dass gegenüber dem Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 sodann zwei Beamte der LSE und zwei Beamte in Uniform seitens der Sicherheitsbeauftragten angekündigt wurden, steht im Widerspruch der Ausführungen der belangten Behörde römisch eins, wonach er lediglich über zwei uniformierte Beamte (die jedoch dann Beamte in Zivilkleidung waren) für den Saalschutz informiert wurde. Letzteres ist auch schlüssig, da die uniformierten Beamten, wären diese zum Saalschutz vor Ort gewesen, nicht als Zuhörer an der Verhandlung teilgenommen hätten. 2.2.
  42. Auch die Feststellung, dass die beiden uniformierten Polizeibeamten während der Verhandlung lediglich als Zuhörer im Verhandlungsaal anwesend waren, ist mit dem Vorbringen in der Maßnahmenbeschwerde in Einklang zu bringen ist, da im entsprechenden Aktenvermerk festgehalten wurde, dass „offenbar über Veranlassen des Richters […] Polizeibeamten in den Verhandlungsaal beordert“ worden seien und seitens des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX diesbezüglich in der Stellungnahme vom 20.10.2025 erläutert wurde, dass seitens „der Uniformierten […] vor Beginn der Verhandlung an den Leiter der Gerichtsabteilung XXXX die Frage gestellt [wurde], ob diese auch als Zuhörer an der Verhandlung teilnehmen dürften. Dagegen bestand seitens des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX kein Einwand“. Das wird auch dadurch unterstrichen, dass sich die uniformierten Polizeibeamten auch nicht im Protokoll der mündlichen Verhandlung wiederfinden.2.2.
  43. Auch die Feststellung, dass die beiden uniformierten Polizeibeamten während der Verhandlung lediglich als Zuhörer im Verhandlungsaal anwesend waren, ist mit dem Vorbringen in der Maßnahmenbeschwerde in Einklang zu bringen ist, da im entsprechenden Aktenvermerk festgehalten wurde, dass „offenbar über Veranlassen des Richters […] Polizeibeamten in den Verhandlungsaal beordert“ worden seien und seitens des Leiters der Gerichtsabteilung römisch 40 diesbezüglich in der Stellungnahme vom 20.10.2025 erläutert wurde, dass seitens „der Uniformierten […] vor Beginn der Verhandlung an den Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 die Frage gestellt [wurde], ob diese auch als Zuhörer an der Verhandlung teilnehmen dürften. Dagegen bestand seitens des Leiters der Gerichtsabteilung römisch 40 kein Einwand“. Das wird auch dadurch unterstrichen, dass sich die uniformierten Polizeibeamten auch nicht im Protokoll der mündlichen Verhandlung wiederfinden. 2.2.
  44. Wenn Beamte der DSN (und damit des Bundes) an diesem Tag anwesend gewesen wären, wäre seitens der DSN eine entsprechende Beantwortung des Parteiengehörs erfolgt; dieses wurde jedoch – wie erwähnt – an die LPD Wien weitergeleitet.
  45. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  46. Allgemeines und Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 129

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Artikel 129

, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).

Art. 132Abs.

2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde ist dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (vgl. VwGH vom 26.04.2010, 2009/10/0240; VwGH vom 21.10.2010, 2008/01/0028; VwGH vom 31.05.2012, 2010/06/0203). Eine Maßnahmenbeschwerde kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienste richten (vgl. VwGH vom 14.12.1990, 90/18/0234).

Artikel 132

, Absatz 2, B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde ist dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist vergleiche VwGH vom 26.04.2010, 2009/10/0240; VwGH vom 21.10.2010, 2008/01/0028; VwGH vom 31.05.2012, 2010/06/0203). Eine Maßnahmenbeschwerde kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienste richten vergleiche VwGH vom 14.12.1990, 90/18/0234). An dieser Stelle ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht – soweit sich aus Art. 131 Abs. 3 B-VG nichts anderes ergibt –

Abs. 2 B-VG nur über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG (worunter auch die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde fällt) erkennt, sofern es sich dabei um Rechtssachen handelt, in denen die Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird.An dieser Stelle ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht – soweit sich aus Artikel 131, Absatz 3, B-VG nichts anderes ergibt –

Absatz 2, B-VG nur über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (worunter auch die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde fällt) erkennt, sofern es sich dabei um Rechtssachen handelt, in denen die Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung

§ 31Abs. 1 Vw

GVG mit Beschluss zu ergehen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zu ergehen. 3.2. Weitere Rechtsgrundlagen: § 1 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz (SNG), BGBl. I Nr. 5/2016, idF BGBl. I Nr. 54/2025 normiert, dass der Verfassungsschutz in Ausübung der Sicherheitspolizei erfolgt und für die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Verfassungsschutzes „für die Wahrnehmung der in Abs. 2 der Bestimmung genannten Angelegenheiten als Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (Direktion) und in jedem Bundesland eine für Staatsschutz zuständige Organisationseinheit der Landespolizeidirektion” bestehen (vgl. Abs. 3 leg. cit.). In Abs. 4 wird normiert, dass der Staatsschutz den vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen umfasst und daneben diesem die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheitspolizeigesetz und der Strafprozessordnung 1975 im Zusammenhang mit verfassungsgefährdenden Angriffen zukommt. Abs. 6 der Bestimmung stellt klar, dass die Direktion bei Vollziehung dieses Bundesgesetzes für den Bundesminister für Inneres, die für Staatsschutz zuständige Organisationseinheit für die jeweilige Landespolizeidirektion tätig wird. Paragraph eins, Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz (SNG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025, normiert, dass der Verfassungsschutz in Ausübung der Sicherheitspolizei erfolgt und für die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Verfassungsschutzes „für die Wahrnehmung der in Absatz 2, der Bestimmung genannten Angelegenheiten als Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (Direktion) und in jedem Bundesland eine für Staatsschutz zuständige Organisationseinheit der Landespolizeidirektion” bestehen vergleiche Absatz 3, leg. cit.). In Absatz 4, wird normiert, dass der Staatsschutz den vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen umfasst und daneben diesem die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheitspolizeigesetz und der Strafprozessordnung 1975 im Zusammenhang mit verfassungsgefährdenden Angriffen zukommt. Absatz 6, der Bestimmung stellt klar, dass die Direktion bei Vollziehung dieses Bundesgesetzes für den Bundesminister für Inneres, die für Staatsschutz zuständige Organisationseinheit für die jeweilige Landespolizeidirektion tätig wird.

§ 5

SNG gilt, soweit im SNG nicht Besonderes bestimmt ist, das Sicherheitspolizeigesetz.

Paragraph 5, SNG gilt, soweit im SNG nicht Besonderes bestimmt ist, das Sicherheitspolizeigesetz.

§ 3BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013, idF BGBl. I Nr. 54/2025, gilt ua. § 16 Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) sinngemäß mit der Maßgabe, dass die darin vorgesehenen Befugnisse der Gerichtspräsidenten bzw. der Dienststellenleitung dem Präsidenten zukommen, und dass die Hausordnung durch Auflage zur öffentlichen Einsicht im Amtsgebäude und Bereitstellung im Internet kundzumachen ist.

Paragraph 3, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025,, gilt ua. Paragraph 16, Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) sinngemäß mit der Maßgabe, dass die darin vorgesehenen Befugnisse der Gerichtspräsidenten bzw. der Dienststellenleitung dem Präsidenten zukommen, und dass die Hausordnung durch Auflage zur öffentlichen Einsicht im Amtsgebäude und Bereitstellung im Internet kundzumachen ist. 16 Abs. 3 Z 1 GOG, RGBl. Nr. 217/1896, idF BGBl. I Nr. 50/2025, normiert:16 Absatz 3, Ziffer eins, GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, normiert: „

(3)Aus besonderem Anlass kann die Dienststellenleitung weitergehende Sicherheitsmaßnahmen anordnen, wie insbesondere
  1. Personen- und Sachenkontrollen durch Organe der Sicherheitsbehörden oder durch andere Kontrollorgane (§ 3 Abs. 1) im gesamten Gebäude des Gerichts […], soweit dadurch nicht die der bzw. dem Vorsitzenden einer Verhandlung während und am Ort der Verhandlung zukommende Sitzungspolizei beschränkt wird, […].”
  2. Personen- und Sachenkontrollen durch Organe der Sicherheitsbehörden oder durch andere Kontrollorgane (Paragraph 3, Absatz eins,) im gesamten Gebäude des Gerichts […], soweit dadurch nicht die der bzw. dem Vorsitzenden einer Verhandlung während und am Ort der Verhandlung zukommende Sitzungspolizei beschränkt wird, […].” In der Hausordnung des Bundesverwaltungsgerichts ist daher auch festgehalten, dass seitens des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts aus besonderem Anlass weitergehende Sicherheitsvorkehrungen angeordnet werden können, wie insbesondere die Durchführung von Personen- und Sachkontrollen durch Organe der Sicherheitsbehörden oder durch andere Kontrollorgane im gesamten Gerichtsgebäude, soweit dadurch nicht die dem:der Vorsitzenden einer Verhandlung während und am Ort der Verhandlung zukommende Sitzungspolizei beschränkt wird.

§ 25Vw

GVG handhabt der verfahrensführende Richter die Sitzungspolizei (vgl. hierzu auch die Bestimmungen §§ 34, 35 AVG).

§ 43AVG i

Vm § 17 VwGVG hat der Verhandlungsleiter sich von der Identität der Erschienen zu überzeugen und ihre Stellung als Parteien oder sonstige Beteiligte und die etwaige Vertretungsbefugnis zu prüfen.

Paragraph 25, VwGVG handhabt der verfahrensführende Richter die Sitzungspolizei vergleiche hierzu auch die Bestimmungen Paragraphen 34, 35, AVG).

Paragraph 43, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat der Verhandlungsleiter sich von der Identität der Erschienen zu überzeugen und ihre Stellung als Parteien oder sonstige Beteiligte und die etwaige Vertretungsbefugnis zu prüfen. 3.

  1. Zur Qualifikation bzw. Beurteilung des Vorliegens eines AuvBZ betreffend ein „Observieren/Überwachen/Bewachen” des Beschwerdeführers vor, während und nach der mündlichen Verhandlung zur GZ. XXXX :3.
  2. Zur Qualifikation bzw. Beurteilung des Vorliegens eines AuvBZ betreffend ein „Observieren/Überwachen/Bewachen” des Beschwerdeführers vor, während und nach der mündlichen Verhandlung zur GZ. römisch 40 : Vorweg ist festzuhalten, dass der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dem Zweck dient, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt. Wird ein Bescheid erlassen, können die - bereits vorgenommenen - damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden (vgl. VwGH vom 04.06.2025, Ra 2024/12/0027; 20.10.2020, Ra 2019/16/0107, mwN).Vorweg ist festzuhalten, dass der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dem Zweck dient, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt. Wird ein Bescheid erlassen, können die - bereits vorgenommenen - damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden vergleiche VwGH vom 04.06.2025, Ra 2024/12/0027; 20.10.2020, Ra 2019/16/0107, mwN). Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vorliegt, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – das heißt ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen (vgl. etwa VwGH 06.08.2018, Ra 2018/17/0100). Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann (vgl. VwGH 13.12.2023, Ro 2021/21/0011, mwN). Eine Maßnahmenbeschwerde an ein Verwaltungsgericht kann sich jedoch nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienst richten (vgl. VwGH 04.05.2022, Ra 2022/09/0029). Akte anderer Staatsfunktionen (Gesetzgebung oder Gerichtsbarkeit) sind grundsätzlich keine tauglichen Beschwerdegegenstände (VwGH vom 04.07.2024, Ra 2023/01/0342). Für die Zuständigkeit zur Behandlung einer Maßnahmenbeschwerde ist in einem solchen Fall alleine maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung der gerichtlichen Anordnung im Sinne eines Exzesses gekommen ist. Von einem Exzess kann (in diesem Sinn) nur bei Maßnahmen gesprochen werden, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen (bzw. staatsanwaltschaftlichen) Anordnung keine Deckung mehr finden (VwGH vom 21.08.2025, Ra 2025/01/0228). Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vorliegt, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – das heißt ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen vergleiche etwa VwGH 06.08.2018, Ra 2018/17/0100). Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann vergleiche VwGH 13.12.2023, Ro 2021/21/0011, mwN). Eine Maßnahmenbeschwerde an ein Verwaltungsgericht kann sich jedoch nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienst richten vergleiche VwGH 04.05.2022, Ra 2022/09/0029). Akte anderer Staatsfunktionen (Gesetzgebung oder Gerichtsbarkeit) sind grundsätzlich keine tauglichen Beschwerdegegenstände (VwGH vom 04.07.2024, Ra 2023/01/0342). Für die Zuständigkeit zur Behandlung einer Maßnahmenbeschwerde ist in einem solchen Fall alleine maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung der gerichtlichen Anordnung im Sinne eines Exzesses gekommen ist. Von einem Exzess kann (in diesem Sinn) nur bei Maßnahmen gesprochen werden, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen (bzw. staatsanwaltschaftlichen) Anordnung keine Deckung mehr finden (VwGH vom 21.08.2025, Ra 2025/01/0228). Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt können auch dann vorliegen, wenn die Maßnahmen für den Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind. Vielmehr kommt es darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt. Dies kann auch ohne sein Wissen der Fall sein. Wesentlich ist, ob das Verhalten der Organe in objektiver Hinsicht darauf abzielt, eine Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken (vgl. VwGH vom 10.03.2025, Ra 2023/12/0108; 5.12.2023, Ra 2021/12/0080, mwN). Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt können auch dann vorliegen, wenn die Maßnahmen für den Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind. Vielmehr kommt es darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt. Dies kann auch ohne sein Wissen der Fall sein. Wesentlich ist, ob das Verhalten der Organe in objektiver Hinsicht darauf abzielt, eine Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken vergleiche VwGH vom 10.03.2025, Ra 2023/12/0108; 5.12.2023, Ra 2021/12/0080, mwN). Unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtsprechung ergibt sich bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt folgende rechtliche Beurteilung: Soweit sich die Maßnahmenbeschwerde in diesem Punkt auf von vom Beschwerdeführer verschiedene Personen bezieht (seine „Vertrauenspersonen und […] Personen, die im Rahmen der Volksöffentlichkeit der Verhandlung insbesondere auch seiner mentalen Unterstützung gekommen sind”) ist festzuhalten, dass allfällige Maßnahmen gegenüber diesen Personen nicht die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers verletzen bzw. berühren und allfällige behördliche Handlungen nicht unmittelbar gegen den Beschwerdeführer gerichtet wären, sondern gegen diese Personen selbst, weshalb in dem Zusammenhang schon eine Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nicht gegeben ist. Darüber hinaus fällt die gesamte Verfahrensführung – und sohin auch die Durchführung von mündlichen Verhandlungen – in die Zuständigkeit der Organe der Gerichtsbarkeit. Seitens des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX bestand weder gegen die Anwesenheit der Beamten des LSE, noch gegen die uniformierten Beamten in ihrer Eigenschaft als Zuhörer ein Einwand bzw. bestanden für den Richter keine Gründe, diese Personen von der mündlichen Verhandlung auszuschließen und wurde ein solcher Ausschluss auch nicht seitens des Beschwerdeführers beantragt (

Verhandlungsprotokoll wurde in diesem Kontext eine Befangenheit des Richters vorgebracht sowie aufgeworfen, ob aufgrund des „sehr ruhigen und gedeihlichen” Verhandlungsverlaufes der Richter die Anwesenheit der zuvor genannten Beamten als notwendig erachtet, vgl. S. 3 und 13 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung, GZ. XXXX ). Die allfällige Verletzung der (subjektiven) Rechte im Rahmen eines Gerichtsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichts (in diesem Fall durch die Anwesenheit von Beamten des LSE und uniformierten Polizeibeamten), ist durch ein übergeordnetes Höchstgericht festzustellen bzw. zu beurteilen und kann im Rahmen einer Beschwerde an den VfGH und/oder Revision an den VwGH gegen die verfahrensbeendende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geltend gemacht werden. Da sohin keine Lücke im Rechtsschutzsystem vorliegt, die durch eine Maßnahmenbeschwerde geschlossen werden müsste, ist eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Anwesenheit von Beamten der LSE und uniformierten Beamten in der mündlichen Verhandlung zur GZ. XXXX nicht zulässig.Darüber hinaus fällt die gesamte Verfahrensführung – und sohin auch die Durchführung von mündlichen Verhandlungen – in die Zuständigkeit der Organe der Gerichtsbarkeit. Seitens des Leiters der Gerichtsabteilung römisch 40 bestand weder gegen die Anwesenheit der Beamten des LSE, noch gegen die uniformierten Beamten in ihrer Eigenschaft als Zuhörer ein Einwand bzw. bestanden für den Richter keine Gründe, diese Personen von der mündlichen Verhandlung auszuschließen und wurde ein solcher Ausschluss auch nicht seitens des Beschwerdeführers beantragt (

Verhandlungsprotokoll wurde in diesem Kontext eine Befangenheit des Richters vorgebracht sowie aufgeworfen, ob aufgrund des „sehr ruhigen und gedeihlichen” Verhandlungsverlaufes der Richter die Anwesenheit der zuvor genannten Beamten als notwendig erachtet, vergleiche S. 3 und 13 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung, GZ. römisch 40 ). Die allfällige Verletzung der (subjektiven) Rechte im Rahmen eines Gerichtsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichts (in diesem Fall durch die Anwesenheit von Beamten des LSE und uniformierten Polizeibeamten), ist durch ein übergeordnetes Höchstgericht festzustellen bzw. zu beurteilen und kann im Rahmen einer Beschwerde an den VfGH und/oder Revision an den VwGH gegen die verfahrensbeendende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geltend gemacht werden. Da sohin keine Lücke im Rechtsschutzsystem vorliegt, die durch eine Maßnahmenbeschwerde geschlossen werden müsste, ist eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Anwesenheit von Beamten der LSE und uniformierten Beamten in der mündlichen Verhandlung zur GZ. römisch 40 nicht zulässig. Außerdem erübrigt sich eine weitere Prüfung betreffend des Vorliegens einer bekämpfbaren Maßnahme aufgrund eines Exzesses einer gerichtlichen Anordnung durch die Beamten der LSE bzw. durch die uniformierten Beamten deswegen, da diesen seitens des Richters keine gerichtlichen Anordnungen aufgetragen wurden und es sich auf ihre schlichte Anwesenheit beschränkte. Die Information des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX an die Sicherheitsbeauftragte des Bundesverwaltungsgerichts erging hinsichtlich allfälliger notwendiger hausinterner Sicherheitsmaßnahmen zur Unterstützung der Sicherheit in und um das Verfahren zur GZ. XXXX , wobei sich das gleichzeitige Ersuchen um sorgfältige Einlasskontrolle durch das Sicherheitspersonal, insbesondere im Hinblick auf eine Ausweis- und Personenkontrolle, dahingehend abänderte, als Ausweis- bzw. Personenkontrollen nicht im Rahmen der Sicherheitskontrolle, sondern zu Beginn der Verhandlungen durch das Gerichtspersonal durchgeführt werden (vgl. hierzu insbesondere Punkt 3.4.). Seitens der Sicherheitsbeauftragten wurde im Hinblick auf die Information des Richters weiters die DSN benachrichtigt, die augenscheinlich das Ersuchen „um eine Beurteilung der Gefährdungslage und weiteren gegebenenfalls daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen” an die LPD Wien bzw. LSE Wien weiterleitete und Beamte zur Durchführung von Saalschutzmaßnahmen bereitgestellt wurden bzw. um den ordnungsgemäßen Verlauf der Verhandlung zu gewährleisten. Es wurden hingegen keine weitergehenden Sicherheitsmaßnahmen im Sinne der Hausordnung – weder an die Beamten der LSE Wien noch gegenüber anwesenden uniformierten Beamten – wie beispielsweise Personen- und Sachkontrollen durch die Sicherheitsbehörde angeordnet oder sonstige Aufträge wie beispielsweise eine Überwachung des Beschwerdeführers vor und nach der Verhandlung erteilt, weshalb auch durch keine (weiteren) Maßnahmen in Ausübung des Hausrechts, Eingriffe in die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers ergeben haben könnten. Unabhängig davon haben sich im Rahmen dieses Verfahrens auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Verdacht des Richters, wonach er Beschwerdeführer der Staatsverweigerer/Reichsbürger zugeordnet werden könnte, gänzlich unbegründet gewesen war, weshalb auch weitere Maßnahmen der Dienststellenleitung gerechtfertigt gewesen wären. Die Information des Leiters der Gerichtsabteilung römisch 40 an die Sicherheitsbeauftragte des Bundesverwaltungsgerichts erging hinsichtlich allfälliger notwendiger hausinterner Sicherheitsmaßnahmen zur Unterstützung der Sicherheit in und um das Verfahren zur GZ. römisch 40 , wobei sich das gleichzeitige Ersuchen um sorgfältige Einlasskontrolle durch das Sicherheitspersonal, insbesondere im Hinblick auf eine Ausweis- und Personenkontrolle, dahingehend abänderte, als Ausweis- bzw. Personenkontrollen nicht im Rahmen der Sicherheitskontrolle, sondern zu Beginn der Verhandlungen durch das Gerichtspersonal durchgeführt werden vergleiche hierzu insbesondere Punkt 3.4.). Seitens der Sicherheitsbeauftragten wurde im Hinblick auf die Information des Richters weiters die DSN benachrichtigt, die augenscheinlich das Ersuchen „um eine Beurteilung der Gefährdungslage und weiteren gegebenenfalls daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen” an die LPD Wien bzw. LSE Wien weiterleitete und Beamte zur Durchführung von Saalschutzmaßnahmen bereitgestellt wurden bzw. um den ordnungsgemäßen Verlauf der Verhandlung zu gewährleisten. Es wurden hingegen keine weitergehenden Sicherheitsmaßnahmen im Sinne der Hausordnung – weder an die Beamten der LSE Wien noch gegenüber anwesenden uniformierten Beamten – wie beispielsweise Personen- und Sachkontrollen durch die Sicherheitsbehörde angeordnet oder sonstige Aufträge wie beispielsweise eine Überwachung des Beschwerdeführers vor und nach der Verhandlung erteilt, weshalb auch durch keine (weiteren) Maßnahmen in Ausübung des Hausrechts, Eingriffe in die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers ergeben haben könnten. Unabhängig davon haben sich im Rahmen dieses Verfahrens auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Verdacht des Richters, wonach er Beschwerdeführer der Staatsverweigerer/Reichsbürger zugeordnet werden könnte, gänzlich unbegründet gewesen war, weshalb auch weitere Maßnahmen der Dienststellenleitung gerechtfertigt gewesen wären. Die auf Anordnung der LPD Wien für Saalschutzmaßnahmen bereitgestellten Beamten der LSE Wien waren naturgemäß auch vor und nach der Verhandlung anwesend, es kam jedoch zu keinem Einschreiten nach den Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes oder der Strafprozessordnung bzw. sonstigen Amtshandlungen. Mit der (schlichten) Anwesenheit der Beamten der LSE Wien wurde weder physischer Zwang ausgeübt, noch (auch bei objektiver Betrachtungsweise) ein solcher gegen den Beschwerdeführer angedroht. Das Verhalten der Organe zielte in objektiver Hinsicht auch nicht darauf ab, eine (implizite) Duldungspflicht des Beschwerdeführers zu bewirken. Aus dem Beschwerdeschriftsatz geht vielmehr hervor, dass der Rechtsvertreter die Beamten des LSE über den Beschwerdegegenstand informierte und gleichzeitig auch noch spaßhalber bemerkte, dass der Verfassungsschutz vielleicht zu einer rechtmäßigen Entscheidung verhelfe. Ausgehend vom eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers sind zur bloßen Anwesenheit von Beamten keine Sachverhaltselemente hinzugetreten, die die Annahme des Vorliegens eines Akts unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begründen könnten. Insbesondere wurde nicht dargetan, dass über die bloße Anwesenheit von Beamten aufgrund des Verdachts einer Nähe zur Staatsverweigerer/Reichsbürger-Szene hinaus, ihm gegenüber eine Verpflichtung zur Duldung von (behördlichen) Handlungen zum Ausdruck gebracht worden wäre. Inwieweit die in der Maßnahmenbeschwerde zitierte Entscheidung des VfGH vom 30. November 2011, B 1549/10, gegenständlich einschlägig sein sollte, erschließt sich somit auch dem Gericht nicht. In dieser wurde die Amtshandlung des Filmens eines Prozessbeobachters vor einer Verhandlung durch ein Polizeiorgan als AuvBZ qualifiziert, da dieser unter den gegebenen Umständen den Eindruck habe gewinnen müssen, ihm werde im Fall der Ablehnung seiner Mitwirkung an dieser Amtshandlung der Zutritt zur (volksöffentlichen) Verhandlung als Zuhörer verweigert. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die schlichte Anwesenheit der Beamten der LSE Wien der LPD Wien, einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt darstellt, ist zu berücksichtigten, dass die Aufgabe im Rahmen der Sicherheitsverwaltung

§ 1SNG i

Vm Bestimmungen des SPG wahrgenommen wurde und daher keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegt, da gegen die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Rahmen der Sicherheitsverwaltung

des diesbezüglich einschlägigen § 88 SPG eine Beschwerde an das (jeweils örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht erhoben werden kann. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die schlichte Anwesenheit der Beamten der LSE Wien der LPD Wien, einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt darstellt, ist zu berücksichtigten, dass die Aufgabe im Rahmen der Sicherheitsverwaltung

Paragraph eins, SNG in Verbindung mit Bestimmungen des SPG wahrgenommen wurde und daher keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegt, da gegen die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Rahmen der Sicherheitsverwaltung

des diesbezüglich einschlägigen Paragraph 88, SPG eine Beschwerde an das (jeweils örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht erhoben werden kann. Im vorliegenden Fall fehlt es daher an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand und damit einer unabdingbaren Prozessvoraussetzung. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH, 10.11.2011, 2010/07/0032).Im vorliegenden Fall fehlt es daher an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand und damit einer unabdingbaren Prozessvoraussetzung. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH, 10.11.2011, 2010/07/0032). 3.

  1. Zur Qualifikation bzw. Beurteilung des Vorliegens eines AuvBZ betreffend die Personenkontrolle/Ausweiskontrolle (Aufnahme der Personalien) von zwei am Verfahren nicht beteiligten, mit dem Beschwerdeführer bekannten Personen vor Beginn der mündlichen Verhandlung Auch in diesem Punkt bezieht sich die Maßnahmenbeschwerde auf von vom Beschwerdeführer verschiedene Personen, nämlich auf die Ausweiskontrolle/Aufnahme der Personalien seiner Vertrauenspersonen. Die Handlungen gegenüber diesen Personen berühren nicht die subjektiven Rechte des Beschwerdeführer, weshalb eine Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nicht gegeben ist und die Beschwerde in diesem Punkt schon deshalb zurückzuweisen ist. Unbeschadet dessen wird angemerkt, dass die Schreibkraft des Bundesverwaltungsgerichts im Auftrag bzw. auf Anordnung des Richters gehandelt hat. Die Maßnahme fand in ihrem Inhalt und Umfang Deckung in der gerichtlichen Anordnung und erfolgte kein Exzess, der sich zur Behandlung im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde eignen würde (vgl. VwGH vom 21.08.2025, Ra 2025/01/0228; 14.12.2018, Ro 2018/01/0017, mwN). Der Vollständigkeit halber wird abschließend festgehalten, dass das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen, abstellt und behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich sind, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken (vgl. dazu VfSlg. 14.887/1997).Unbeschadet dessen wird angemerkt, dass die Schreibkraft des Bundesverwaltungsgerichts im Auftrag bzw. auf Anordnung des Richters gehandelt hat. Die Maßnahme fand in ihrem Inhalt und Umfang Deckung in der gerichtlichen Anordnung und erfolgte kein Exzess, der sich zur Behandlung im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde eignen würde vergleiche VwGH vom 21.08.2025, Ra 2025/01/0228; 14.12.2018, Ro 2018/01/0017, mwN). Der Vollständigkeit halber wird abschließend festgehalten, dass das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen, abstellt und behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich sind, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken vergleiche dazu VfSlg. 14.887 aus 1997,). Die Beschwerde war daher auch in diesem Punkt mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen. 3.
  2. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde (im Gesamten) zurückzuweisen. 3.
  3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 und 2 Z 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann unter anderem dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz eins und 2 Ziffer eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann unter anderem dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG zudem abgesehen werden, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Der Sachverhalt schien zur Beurteilung des Vorliegens eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aus der Aktenlage geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH 09.06.2017, E 1162/2017-5).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG zudem abgesehen werden, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Der Sachverhalt schien zur Beurteilung des Vorliegens eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aus der Aktenlage geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH 09.06.2017, E 1162/2017-5). 3.7. Zu den Spruchpunkten A) II. und A) III. (Kostenersatz):3.7. Zu den Spruchpunkten A) römisch zwei. und A) römisch drei. (Kostenersatz):

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Abs. 7 ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten.Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Absatz 7, ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Da die Beschwerde im vorliegenden Fall zurückzuweisen war, ist der Beschwerdeführer als unterlegene Parteien anzusehen (vgl. VwGH vom 16.03.2016, Ra 2015/05/0090). Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Parteien kein Kostenersatz, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen war.Da die Beschwerde im vorliegenden Fall zurückzuweisen war, ist der Beschwerdeführer als unterlegene Parteien anzusehen vergleiche VwGH vom 16.03.2016, Ra 2015/05/0090). Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Parteien kein Kostenersatz, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen war. Die belangte Behörde II hätte als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz, hat diesen jedoch nicht beantragt.Die belangte Behörde römisch zwei hätte als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz, hat diesen jedoch nicht beantragt. Die belangte Behörde I hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Der belangten Behörde I gebührt daher

§ 35Abs. 1, 3 und 6 Vw

GVG iVm § 53 VwGG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 57,40 für den Vorlageaufwand und Kostenersatz in der Höhe von € 368,80 für den Schriftsatzaufwand, sohin insgesamt € 426,20.Die belangte Behörde römisch eins hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Der belangten Behörde römisch eins gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 6 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53, VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 57,40 für den Vorlageaufwand und Kostenersatz in der Höhe von € 368,80 für den Schriftsatzaufwand, sohin insgesamt € 426,20. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W177.2310226.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.