4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
PflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.
Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.
PflG haben die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
Paragraph 9, Absatz eins, SchPflG haben die in eine im Paragraph 5, genannte Schule aufgenommenen Schüler den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
PflG ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
Paragraph 9, Absatz 2, SchPflG ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig. Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten
PflG insbesondere:Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten
Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG insbesondere:
PflG kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde zuständig.
Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde zuständig. 3.1.2. Der Gesetzgeber hat es unterlassen, näher auszuführen, was unter einem begründeten Anlass im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG zu verstehen wäre. Als Anhaltspunkt kann aber die demonstrative Aufzählung der Gründe, die
PflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung
Abs. 2 leg. cit., am Unterricht teilzunehmen, sowie die Aufzählung von Gründen, die
Abs. 4 leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen. Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Abs. 3 genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Abs. 6 auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 20 [S. 504] zu § 9 SchPflG). Es müssen demnach für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht
PflG Gründe vorliegen, die in ihrer Art und Schwere mit den in Abs. 3 leg. cit. aufgezählten Gründen vergleichbar sind.3.1.2. Der Gesetzgeber hat es unterlassen, näher auszuführen, was unter einem begründeten Anlass im Sinne des Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG zu verstehen wäre. Als Anhaltspunkt kann aber die demonstrative Aufzählung der Gründe, die
Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung
Absatz 2, leg. cit., am Unterricht teilzunehmen, sowie die Aufzählung von Gründen, die
Absatz 4, leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen. Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Absatz 3, genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Absatz 6, auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 20 [S. 504] zu Paragraph 9, SchPflG). Es müssen demnach für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht
Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG Gründe vorliegen, die in ihrer Art und Schwere mit den in Absatz 3, leg. cit. aufgezählten Gründen vergleichbar sind. Aus der in § 9 Abs. 3 SchPflG enthaltenen Aufzählung geht hervor, dass ein Fernbleiben nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn es auf Gründen beruht, die sich aus Rücksicht auf die Gesundheit oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen und auf alle für und gegen die Erteilung zur Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0044; 10.09.2013, 2013/18/0068), als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (vgl. VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; 25.06.2013, 2012/09/0157).Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG räumt der belangten Behörde Ermessen (arg. „kann“) bei der Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht ein.
, Absatz 3, B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist vergleiche VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen und auf alle für und gegen die Erteilung zur Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 26.04.2005, 2005/21/0044; 10.09.2013, 2013/18/0068), als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist vergleiche VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; 25.06.2013, 2012/09/0157). 3.1.3. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall: Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Zeitraum des Fernbleibens – auch wenn dieser durch die in diesen Zeitraum eingebetteten Semesterferien unterbrochen wird - auf insgesamt 16 aufeinanderfolgende Unterrichtstage erstreckt, sodass die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben für diesen länger als 5 Tage dauernden Zeitraum
PflG in den Zuständigkeitsbereich der zuständigen Schulbehörde fällt.Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Zeitraum des Fernbleibens – auch wenn dieser durch die in diesen Zeitraum eingebetteten Semesterferien unterbrochen wird - auf insgesamt 16 aufeinanderfolgende Unterrichtstage erstreckt, sodass die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben für diesen länger als 5 Tage dauernden Zeitraum
Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG in den Zuständigkeitsbereich der zuständigen Schulbehörde fällt. Verfahrensgegenständlich wird zunächst der bevorstehende Geburtstag des Großvaters der Zweitbeschwerdeführerin und die Teilnahme an den damit einhergehenden Feierlichkeiten als Grund für das Fernbleiben vom Unterricht geltend gemacht. Der Geburtstag eines Familienmitglieds ist als jährlich wiederkehrendes Ereignis aber nicht als „außergewöhnliches Ereignis“ im Leben des Schülers oder dessen Familie zu qualifizieren, da darunter beispielsweise etwa Taufen, Hochzeiten oder Todesfälle in der Familie oder die Firmung des Schülers zu verstehen sind (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 11 zu § 9 SchPflG). Es liegen somit verfahrensgegenständlich schon dem Grunde nach die Voraussetzungen für ein gerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht nicht vor. Dies wird umso mehr deutlich, als der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerde selbst einräumt, dass der Zweck der Reise nicht unbedingt eine „runde Geburtstagsfeier“, sondern vielmehr das gemeinsame Beisammensein der Familie sowie die Vermittlung der im Herkunftsland der Familie der Zweitbeschwerdeführerin geltenden Werte ist. Familientreffen und Reisen zum Zwecke des näheren Kennenlernens des Herkunftslandes der Familie sind aber nicht als „außergewöhnliche Ereignisse“ iSd § 9 Abs. 3 Z 4 SchPflG einzustufen. Dass es sich dabei auch nicht um ein „einmaliges Ereignis“ während der Schullaufbahn des Kindes handelt geht auch schon daraus hervor, dass die letzte derartige Reise vor etwas mehr als 2 Jahren stattgefunden hat, also zu einem Zeitpunkt, als die Zweitbeschwerdeführerin bereits schulpflichtig war. Verfahrensgegenständlich wird zunächst der bevorstehende Geburtstag des Großvaters der Zweitbeschwerdeführerin und die Teilnahme an den damit einhergehenden Feierlichkeiten als Grund für das Fernbleiben vom Unterricht geltend gemacht. Der Geburtstag eines Familienmitglieds ist als jährlich wiederkehrendes Ereignis aber nicht als „außergewöhnliches Ereignis“ im Leben des Schülers oder dessen Familie zu qualifizieren, da darunter beispielsweise etwa Taufen, Hochzeiten oder Todesfälle in der Familie oder die Firmung des Schülers zu verstehen sind vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 11 zu Paragraph 9, SchPflG). Es liegen somit verfahrensgegenständlich schon dem Grunde nach die Voraussetzungen für ein gerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht nicht vor. Dies wird umso mehr deutlich, als der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerde selbst einräumt, dass der Zweck der Reise nicht unbedingt eine „runde Geburtstagsfeier“, sondern vielmehr das gemeinsame Beisammensein der Familie sowie die Vermittlung der im Herkunftsland der Familie der Zweitbeschwerdeführerin geltenden Werte ist. Familientreffen und Reisen zum Zwecke des näheren Kennenlernens des Herkunftslandes der Familie sind aber nicht als „außergewöhnliche Ereignisse“ iSd Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 4, SchPflG einzustufen. Dass es sich dabei auch nicht um ein „einmaliges Ereignis“ während der Schullaufbahn des Kindes handelt geht auch schon daraus hervor, dass die letzte derartige Reise vor etwas mehr als 2 Jahren stattgefunden hat, also zu einem Zeitpunkt, als die Zweitbeschwerdeführerin bereits schulpflichtig war. Aus der Systematik des Schulpflichtgesetzes (vgl. die Begriffe „gerechtfertigt“ in § 9 Abs. 2 SchPflG und „aus begründetem Anlass“ in § 9 Abs. 6 leg. cit.) sowie aus der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 09.03.1998, 98/10/0012; 19.10.1987, 87/10/0135; 14.04.1978, 0726/77) geht weiters klar hervor, dass das Fernbleiben stets nur in jenem Ausmaß zu genehmigen ist, das unbedingt erforderlich ist, um die mit dem Fernbleiben verfolgten Zwecke im Rahmen des Vorliegens eines außergewöhnlichen Ereignisses im Leben des Schülers bzw. dessen Familie erreichen zu können.Aus der Systematik des Schulpflichtgesetzes vergleiche die Begriffe „gerechtfertigt“ in Paragraph 9, Absatz 2, SchPflG und „aus begründetem Anlass“ in Paragraph 9, Absatz 6, leg. cit.) sowie aus der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 09.03.1998, 98/10/0012; 19.10.1987, 87/10/0135; 14.04.1978, 0726/77) geht weiters klar hervor, dass das Fernbleiben stets nur in jenem Ausmaß zu genehmigen ist, das unbedingt erforderlich ist, um die mit dem Fernbleiben verfolgten Zwecke im Rahmen des Vorliegens eines außergewöhnlichen Ereignisses im Leben des Schülers bzw. dessen Familie erreichen zu können. Wie sich aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der im Akt aufliegenden Einladung zur Geburtstagsfeier sowie der Kopie des Reisepasses des Großvaters der Zweitbeschwerdeführerin ergibt, feiert dieser am XXXX seinen 89. Geburtstag. Somit erscheint es nicht unbedingt erforderlich, dass die Zweitbeschwerdeführerin im (gesamten) beantragten Zeitraum von 28.01.2025 bis zum 25.02.2026 dem Unterricht fernbleibt, um an diesem Ereignis teilnehmen zu können. Wie sich aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der im Akt aufliegenden Einladung zur Geburtstagsfeier sowie der Kopie des Reisepasses des Großvaters der Zweitbeschwerdeführerin ergibt, feiert dieser am römisch 40 seinen 89. Geburtstag. Somit erscheint es nicht unbedingt erforderlich, dass die Zweitbeschwerdeführerin im (gesamten) beantragten Zeitraum von 28.01.2025 bis zum 25.02.2026 dem Unterricht fernbleibt, um an diesem Ereignis teilnehmen zu können. Soweit der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass der geplante Reisetermin aus beruflichen und finanziellen Gründen für die Familie ideal wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass diese beiden Aspekte für die Frage der Rechtfertigung des Fernbleibens vom Unterricht keine oder nur eine untergeordnete Rolle spielen, weil dafür die oben unter 3.1.2 genannten Kriterien ausschlaggebend sind. Die geschilderte familiäre Situation und der Wunsch der Zweitbeschwerdeführerin, Familienangehörige zu besuchen und die Heimat ihrer Vorfahren näher kennenzulernen, ist durchaus nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar ist aber, warum der dafür erforderliche, länger andauernde Auslandsaufenthalt nicht in den Zeitraum der Weihnachts- oder Hauptferien verlegt werden können soll. Im Ergebnis kann somit keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zum Ergebnis gelangt ist, dass die beantragte Abwesenheit von der Schule im Ausmaß von 16 Unterrichtstagen nicht gerechtfertigt ist und daher die Erlaubnis zum Fernbleiben nicht erteilt hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.1.4. Gegenständlich konnte
GVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).3.1.4. Gegenständlich konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). 3.1.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: 3.2.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.2.3. Es war daher
Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W203.2332122.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.