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{'item': 'W207 2317863-1'}

Obsah (8)§§ 1bArt. 133§§ 21§ 24§ 27§ 30§§ 32§ 45

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2026 GeschäftszahlW207 2317863-1 Spruch, W207 2317863-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§§ 1b

und 3 Impfschadengesetz als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin brachte am 16.04.2024 einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ein und machte als Folge der am 25.02.2024 verabreichten Auffrischungsimpfung mit dem Impfstoff Merieux (gegen Tetanus) anhaltende Schmerzen mit Verstärkung bei Bewegungen des linken Armes, eine eingeschränkte Beweglichkeit im linken Schultergelenk sowie berufliche Einschränkungen und Ausfälle geltend. Diese Tetanus-Auffrischungsimpfung sei ihr deshalb verabreicht worden, weil die Beschwerdeführerin in einer näher gennannten Ambulanz, die sie aufgesucht habe, medizinisch versorgt worden sei, nachdem sie in der Badewanne ausgerutscht sei und beim Aufschlagen auf den Wasserhahn eine Hautwunde am Kopf erlitten habe. Als Datum des erstmaligen Auftretens der Symptome gab die Beschwerdeführerin den Tag der Impfung an und führte aus, dass sie bei Verabreichung der Impfung einen starken tiefen lokalen Schmerz verspürt habe, den sie in so einer Qualität und Intensität nach einer Impfung bisher nicht erlebt habe. Die Einstichstelle habe sie sofort ihrem Freund, der gleichzeitig auch ihr Hausarzt sei, gezeigt. Bei genauerer Betrachtung habe sie – sie sei selbst Ärztin, nämlich Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie – die Einstichstelle ca. 2 cm subacromial und laterodorsal und nicht als deltoidal selbst eingeschätzt. Ein Trauma in der linken Schulter habe sie beim Ausrutschen in der Badewanne nicht erlitten, denn sie sei in die Badewanne hineingerutscht, aber nicht hineingefallen oder hineingeprallt. Auch vor der Impfung habe sie zu keinem Zeitpunkt über Beschwerden in der linken Schulter oder im Halswirbelsäulen-Bereich geklagt und sie sei auch sonst nicht ernsthaft krank gewesen. Ab 26.02.2024 sei sie krankgemeldet gewesen und ab 28.02.2024 sei es dann zu zunehmenden – auch tiefen – Schmerzen und Bewegungseinschränkungen in der linken Schulter gekommen. Bei jeglichen Bewegungen sei ein unerwartet stechender und ausstrahlender massiver Schmerz aufgetreten und sie habe den linken Arm nicht nützen können. Sie habe Schwierigkeiten beim Autofahren gehabt, das Anziehen der Kleidung sei erheblich erschwert gewesen und sie sei in der Nacht wiederholt wegen starker Schmerzen aufgewacht bzw. habe sie einen unruhigen Schlaf gehabt. Auch sei sie in der Folge zweimal gestürzt, was auf die Einschränkungen des linken Armes zurückzuführen sei. Am 02.03.2024 und am 06.03.2024 sei sie wegen zunehmenden Beschwerden jeweils in der Unfallambulanz vorstellig geworden, woraufhin sie Infiltrationen und Sirdalud erhalten habe. Durch die Therapie habe sich die Symptomatik gebessert, die Schmerzen seien leichter geworden und mithilfe von Trittico habe sie auch durchschlafen können. Sie habe dann ihre berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen können, sei bei dieser aber weiterhin eingeschränkt und könne keine körperlichen Einsätze tätigen. Die Beschwerden seien anhaltend und der weitere Krankheitsverlauf sei noch offen, sie habe aber nicht das Gefühl, dass sich ihre Beschwerden in absehbarer Zeit vollständig zurückbilden würden. Dem Antrag legte sie einen Auszug aus ihrem elektronischen Impfpass, eine Ausweiskarte betreffend die Tetanus-Schutzimpfung sowie medizinische Unterlagen bei. Am 23.10.2024 langte bei der belangten Behörde ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin ein, worin die Beschwerdeführerin ihre Einschränkungen im Alltag schilderte. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sie bis März 2023 körperlich ganz gesund und nicht eingeschränkt gewesen sei. Aufgrund ihrer Tätigkeit mit wenig körperlichem Einsatz habe sie sich nach der Impfung nicht über längere Zeit krank gemeldet. Nach der Impfung sei sie aber bei der Versorgung schwerer psychiatrischer Notfälle nicht mehr voll einsatzfähig gewesen und sie habe z.B. bei Fixierungen nicht helfen können, woraufhin ihre Aufgaben angepasst worden seien. Auch habe sie ihre Wahlarztordination aufgrund der Beschwerden nicht wie geplant aufbauen können und geplante Hausbesuche absagen müssen, was mit deutlichen finanziellen Verlusten verbunden sei. Zudem habe sie eine weitere, näher genannte Tätigkeit gänzlich beenden müssen. Außerdem sei sie bei sportlichen Aktivitäten und bei der Versorgung ihrer Enkelkinder derzeit sehr eingeschränkt und sie könne ihren Garten nicht mehr pflegen. Auch psychisch leide sie sehr unter der Situation, da sie ihr aktives Leben in der vorherigen Form seit der Impfung völlig unerwartet verloren habe. Seit Frühjahr 2024 zeige sich eine depressive Entwicklung mit einer deutlichen Störung des Nachtschlafes wegen der Schulterschmerzen. Nach Einholung sämtlicher medizinischer Unterlagen, wie Unterlagen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, wurde seitens des Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 28.11.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.10.2024, eingeholt. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten führte der Gutachter – hier auszugsweise in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „[…] mitgebrachte Befunde/Berichte: MRT rechte Schulter XXX 18.10.2024: Akromiontyp II, Subacromialraum misst 5mm. Tendinopathie der SSP-Sehne, rim rent Läsion im mittleren Sehnendrittel, Bursitis subacromialis und subdeltoidea. Unvollständige Regression des KMÖ am Oberarmkopf, neu am Tuberkulum majus.MRT rechte Schulter römisch 30 18.10.2024: Akromiontyp römisch zwei, Subacromialraum misst 5mm. Tendinopathie der SSP-Sehne, rim rent Läsion im mittleren Sehnendrittel, Bursitis subacromialis und subdeltoidea. Unvollständige Regression des KMÖ am Oberarmkopf, neu am Tuberkulum majus. Letztbefund Unfallambulanz Prim. Dr. E. 21.10.2024: MRT-Bilder werden mit der Patientin durchgegangen, es wird ihr der subacromiale Osteophyt gezeigt und die Zeichen einer Bursitis subacromialis. Procedere: subacromiale Infiltration. Anschließend sofort Physiotherapie, bei Nicht- Besserung AS empfohlen. Relevante Befunde chronologisch in Beilage, durch mitgebrachte Befunde ergänzt. Beantragte Gesundheitsschädigung: Schmerzen linker Arm/linke Schulter Relevante Anamnese: Auffrischungsimpfung Tetanus — Dt Reduct „Meriux" am 25.2.

  1. ‚Ich hatte einen Sturz am 24.
  2. und eine Wunde am Hinterkopf.‘ Ich brauchte eine Tetanusauffrischung. Es kam eine Schwester ziemlich plötzlich von links, die hat mir die Spritze in den linken Arm verabreicht. Ich dachte mir, dass die Einstichstelle wohl sehr hoch war (zeigt Foto mit eingeringelter Stelle- Bild im Akt). Nach 2 Tagen hatte ich eine Wundkontrolle im Krankenhaus. Ich hatte Schmerzen im Arm, keine Rötung, keine Schwellung. Ich konnte schlecht auf die Schulter greifen, es hat eigentlich sehr weh getan. In der nächsten Woche wurde es immer schlimmer. Eine Kollegin hat mich links infiltriert, das hat kurz geholfen. Das hat 2-3x stattgefunden. Ich habe dann Physiotherapie gemacht, aber ich hatte immer Schmerzen. Ich hatte Schmerzen bei schnellen Bewegungen, auch beim Gartenarbeiten. Vor 4-5 Wochen hat sich das ziemlich verschlechtert. Seit etwa 2 Wochen bin ich bei Dr. E. in Behandlung, das ist der Unfallprimar. Sozialanamnese: Oberärztin im Kh XXX, Akutpsychiatrie.Sozialanamnese: Oberärztin im Kh römisch 30 , Akutpsychiatrie. Medikation: Cipralex, Trittico; Novalgin bei Bedarf; Schulterinfiltrationen. Allgemeiner Status: 170 cm große und 61 kg schwere Frau in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Relevanter Status: Wirbelsäule im Lot. HWS in R 50-0-50, F 10-0-10, KJA 1 cm, Reklination 14 cm. Normale Brustkyphose, BWS-drehung 30-0-30, FKBA 10 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Obere Extremitäten: Schulterbeweglichkeit: in S 50-0-180 zu links 30-0-90-dann schmerzhaft, passiv bis 145 in F 180-0-50 zu links 80-0-40-dann schmerzhaft, passiv bis 140, R 80-0-80 zu links 60-0-60, Ellbögen 0-0-135, Handgelenke 55-0-50, Faustschluss beidseits möglich. Nacken- und Kreuzgriff durchführbar, links endlagig eingeschränkt. Impingementtest links positiv. Beide Arme können in Gebrauchsstellung gebracht werden. Untere Extremitäten: nicht geprüft. Anmerkung nach Gutachtenserstellung: Es wurde eine Sachverhaltsdarstellung vom 24.10.2024 im Rahmen der Untersuchung übergeben, auch nochmals ans SMS Burgenland geschickt, die im Gutachten berücksichtigt wurde. Trotzdem zusätzliche Stellungnahme: Einerseits wird der Ablauf nochmals geschildert, besonders was das Schulterleiden betrifft. Es wird auch ihre psychische Situation geschildert, mit einer depressiven Entwicklung
  3. 1996 wird eine schwer depressive Episode genannt, dann eine anhaltende Stabilisierung, jetzt mit drohender Zunahme der Symptome. Das unten angeführte Kalkül bleibt unverändert, ein GA aus einem anderen Fachgebiet ist nicht nötig. Folgende Fragestellungen sind im Rahmen dieses Gutachtens zu beantworten:
  4. Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung? Die vorliegende Gesundheitsschädigung ist eine chronische Degeneration der Rotatorenmanschette des linken Schultergelenkes im Sinne eines Schulterengesyndromes.
  5. Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen? Ja. Belastungsabhängige bzw. wechselnde Schulter/Armschmerzen links mit Belastungseinschränkung im Sinne eines „painful arc"- schmerzhafter Bogen.
  6. Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? Keine. Nach Impfung mit einem DT-reduct Impfstoff gibt es lokale Impfreaktionen an der Einstichstelle, mit Muskel/Gliederschmerzen, Fieber, Abgeschlagenheit, auch Kopfschmerz, unmittelbar nach der jeweiligen Impfung. Es kann zu Gliederschmerzen kommen, die nach wenigen Tagen abklingen. Bei einer Tetanusimpfung sind Nebenwirkungen sehr selten. Abgesehen von allergischen Reaktionen kann es extrem selten zu neurologischen Ausfällen kommen; die liegen hier nicht vor. Selbst eine zu hohe Einstichstelle erreicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht das Schultergelenk oder den Subacromialraum, das erfordert schon eine gewisse Übung, weil man als wenig geübter meist in den Weichteilen verbleibt. Sollte doch der unwahrscheinliche Fall eingetreten sein, dass wirklich „subacromial" geimpft wurde, wäre der Impfstoff nach kurzer Zeit resorbiert worden. Bei unsauberer Impfung wäre ein Schulterempyem eine mögliche Folge. In den vorliegenden MRT-Befunden sind keine postentzündlichen Veränderungen beschrieben.
  7. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerung? x
  8. Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? Alle. Es besteht eine chronische Überlastung der linken Schulter. Eine Beschwerdesymptomatik tritt im Regelfall nach vielen Jahren auf, oft getriggert durch irgendein Bagatelltrauma im Sinne einer Gelegenheitsursache. Das ist ein mechanisches Problem, kein entzündliches. Die im MRT beschriebene Schleimbeutelentzündungen subdeltoidal und subacromial sind Folgen eines chronischen Schulterengesyndroms, nicht Auslöser die Problematik des allmählich Zusammenhangstrennens der Sehne des Obergrätenmuskels.
  9. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerung? Diese haben eine sehr hohe Gewichtung.
  10. Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen: a. Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang? Subjektiv ja, objektiv nein. b. Sind die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt? Nein. c. Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie? Ja, chronische Überlastung/Aufbraucherscheinungen
  11. Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang? Es entspricht erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang.
  12. Ist daher aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen? Aus ärztlicher Sicht ist kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen.
  13. Hat die Impfung eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht? Nein a. Wenn ja, hat sich die Gesundheitsschädigung im Verlauf in ihrer Schwere maßgeblich geändert? x b. Können daher für bestimmte Zeiträume unterschiedliche Schweregrade angegeben werden? x
  14. Hat die Impfung eine zwar kürzer als 3 Monate, aber länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit verursacht? Nein. Die Impfung hat keine schwere Körperverletzung verursacht. Es ist auch kein besonders wichtiges Organ betroffen. Heftige Krankheitserscheinungen traten nicht auf. Ein lebensgefährlicher oder lebensbedrohlicher Zustand ist nicht eingetreten. Eine Literatur zu Impingementsyndrom/Schulterengesyndrom und Tetanus-Impfreaktion findet sich nicht.“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.01.2025 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 28.11.2024 übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen dem bei ihr vorliegenden Leidenszustand (Schmerzen im linken Schultergelenk bzw. im linken Arm) und der vorgenommenen Tetanus-Schutzimpfung gegeben sei. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. In Folge einer gewährten Fristerstreckung brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.03.2025, eingelangt am 11.03.2025, unter Vorlage eines Konvoluts an medizinischen Unterlagen und Fachartikeln eine Stellungnahme ein. Darin führte sie – hier den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „[…] In meiner beruflichen Tätigkeit habe ich Hunderte von i.m. Spritzen deltoidal verabreicht. Ich kenne die Technik der Verabreichung der i.m. Medikation und auch die Tücken und Probleme bei einer nicht ordnungsgemäß verabreichten i.m. Medikation. Bereits im ersten Satz des Bescheides vom 29.01.2025 wurde kein kausaler Zusammenhang zwischen [dem] von mir geltend gemachten Leidenszustand "Schmerzen im li Schultergelenk bzw. im li Arm" und der Tetanus Impfung gesehen. Hiermit möchte ich darauf hinweisen, dass es sich bei mir nicht nur um die "Schmerzen" handelte, sondern auch um eine damit verbundene Einschränkung der Beweglichkeit des li Armes und Verschlechterung der allgemeinen somatischen Situation. Das damit verbundene Leiden führte völlig unerwartet und erheblich zu Einschränkungen in meinem Privatleben und auch in meinem Beruf als Fachärztin, Oberärztin der Akutpsychiatrie im Krankenhaus XXX in XXX.Hiermit möchte ich darauf hinweisen, dass es sich bei mir nicht nur um die "Schmerzen" handelte, sondern auch um eine damit verbundene Einschränkung der Beweglichkeit des li Armes und Verschlechterung der allgemeinen somatischen Situation. Das damit verbundene Leiden führte völlig unerwartet und erheblich zu Einschränkungen in meinem Privatleben und auch in meinem Beruf als Fachärztin, Oberärztin der Akutpsychiatrie im Krankenhaus römisch 30 in römisch 30 . Stellungnahme zu den Punkten des Sachverständigengutachtens: Meine Angaben bei der Untersuchung vom 28.10.2024 sind vom Gutachter sachlich dokumentiert. Es wurde ein guter AZ beschrieben. Nicht dokumentiert sind meine Angaben über keinerlei somatische Erkrankungen und Einschränkungen vor der Impfung. Des Weiteren habe ich ganz deutlich gesagt, dass ich keine Beschwerden oder Ähnliches bis zu der Impfung mit meinem Arm hatte und auch normale sportliche Aktivitäten durchführen konnte (z.B. Skifahren noch in 02/2024 vor der Impfung ohne Einschränkungen). Ich habe nicht in meinem Leben das li Schultergelenk belastet oder überbelastet, als Psychiaterin arbeite ich nicht über Kopf und auch nicht schwer körperlich. Die Abnützungen an meinen Gelenken sind altersgemäß.Nicht dokumentiert sind meine Angaben über keinerlei somatische Erkrankungen und Einschränkungen vor der Impfung. Des Weiteren habe ich ganz deutlich gesagt, dass ich keine Beschwerden oder Ähnliches bis zu der Impfung mit meinem Arm hatte und auch normale sportliche Aktivitäten durchführen konnte (z.B. Skifahren noch in 02 aus 2024, vor der Impfung ohne Einschränkungen). Ich habe nicht in meinem Leben das li Schultergelenk belastet oder überbelastet, als Psychiaterin arbeite ich nicht über Kopf und auch nicht schwer körperlich. Die Abnützungen an meinen Gelenken sind altersgemäß. (Immerhin bin ich im Alter von XXX Jahren somatisch ganz gesund und ohne irgendwelche Auffälligkeiten bis zur Impfung gewesen- siehe ärztliche Befunde).(Immerhin bin ich im Alter von römisch 30 Jahren somatisch ganz gesund und ohne irgendwelche Auffälligkeiten bis zur Impfung gewesen- siehe ärztliche Befunde). Nach der Impfung bin ich allerdings nicht mehr in der Lage, körperliche Einsätze - z.B. bei Fixierung eines fremdaggressiven Pat. - in der Form wie vor der Impfung zu tätigen. Diese Tatsache, dass ich vor der Impfung völlig gesund war, gesund lebte und auch lebe wurde meiner Meinung nach nicht entsprechend dokumentiert! Es wird mir ein "chronisches Problem mit dem li Schultergelenk" im Gutachten unterstellt, es wird ein "Vorschaden" behauptet, was ich keinesfalls, ohne genauere Begründung als derzeit vorliegt, nicht akzeptieren kann. Die fachärztliche körperliche Untersuchung kann ich nicht kommentieren, da ich kein Fachmann bin. Meine Stellungnahme zu den gutachterlich beantworteten Fragestellungen: Punkt 1: ich bin damit nicht einverstanden, dass eine chronische Degeneration der Rotatorenmanschette behauptet wird. Es liegt keine angemessene fachärztliche Begründung vor. Ich bin der Meinung, dass eine altersentsprechende Abnützung vorliegt (ich bin XXX Jahre alt und gesund und hatte bis zur Impfung keine Probleme mit dem li Schultergelenk).Ich bin der Meinung, dass eine altersentsprechende Abnützung vorliegt (ich bin römisch 30 Jahre alt und gesund und hatte bis zur Impfung keine Probleme mit dem li Schultergelenk). Punkt 2: kein Kommentar Punkt 3: - es wurde behauptet, dass bei einer Tetanus Impfung Nebenwirkungen sehr selten sind. Es wurde behauptet, dass es extrem selten zu neurologischen Ausfällen kommen kann, es wurde behauptet, dass die neurologischen Ausfälle bei mir nicht vorliegen. Meine Stellungnahme: Wenn Nebenwirkungen bei Tetanus Impfung sehr selten sind, können [diese] trotzdem vorkommen, auch bei mir! Ich wurde vom Gutachter nicht neurologisch untersucht, es wurde kein neurol. Status beschrieben bzw. dokumentiert. Einfach zu behaupten, dass keine neurol. Problematik [vorliegt,] ohne eine entsprechende Basisuntersuchung durchzuführen, ist meiner Meinung nach nicht angemessen und falsch. Bei einer falschen Impfstelle sind häufige neurologische Komplikationen beschrieben, egal bei welchen Impfstoffen. Hierbei möchte ich gesondert auf die neurologischen Befunde hinweisen und damit betonen, dass ich nach der Impfung unter neurologischer Begleitsymptomatik litt. - es wurde weiter behauptet, dass sogar eine zu hohe Einstichstelle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht das Schultergelenk oder den Subakromialraum erreicht, das erfordert schon eine gewisse Übung, weil man als wenig geübter meist in den Weichteilen verbleibt. Meine Stellungnahme: Die Verabreichung der Tetanus Impfung erfolgte bei mir nicht deltoidal, sondern viel zu hoch subakromial. Diese Stelle ist eindeutig falsch, ist bildlich dokumentiert, es gibt auch mehrere Zeugen (Ärzte und Pfleger der Akutpsychiatrie) die meinen Arm gesehen haben. Es liegt auch ein Befund meines Hausarztes, der eine eindeutige Stellungnahme zur falschen Tetanus Impfung Applikation geschrieben hat, vor. Der Gutachter kann nicht beurteilen, ob die Krankenschwester, die die Spritze verabreichte, eine Übung hat oder nicht, ob sie die Weichteile oder den Subakromialraum getroffen hat oder nicht. - es wurde weiter geschildert, dass wenn ein unwahrscheinlicher Fall eingetreten war, dass wirklich subakromial geimpft wurde, wäre der Impfstoff nach kurzer Zeit resorbiert worden. Meine Stellungnahme: Das bei mir eine subakromiale Impfung erfolgte, kann der Gutachter bei dieser Schilderung doch nicht gänzlich ausschließen. Bei einer subakromialen Impfung spielen auch mechanische Faktoren (Verletzungsrisiko!) eine Rolle und es kann nicht einfach behauptet werden, dass der Impfstoff nach kurzer Zeit resorbiert ist und somit keinerlei Probleme verursacht. - es wurde auch die Möglichkeit einer unsauberen Impfung mit Komplikationen erwähnt, diese wurde in den MRT-Befunden (Schulterempyem...) nicht gesehen. Meine Stellungnahme: Es war nicht davon auszugehen, dass eine "unsaubere Impfung" erfolgte. Eine Gelenkentzündung im Sinn eines Empyemes ist nicht das Thema gewesen. Diese Komplikation ist nach der Impfung nicht die einzige Komplikation mit Folgeschäden. Ich behauptete und behaupte nicht, dass ich eine Schultergelenkentzündung im Sinn eines Empyemes hatte. […] Punkt 5: - es wurde behauptet, dass eine chronische Überlastung der li Schulter besteht. Meine Stellungnahme: Es liegt keine Erklärung zu einer chronischen Überlastung der li Schulter vor! Wieso eine chronische Überlastung? Diese Behauptung kann nicht einfach ohne genauere Erklärung stehen bleiben. Es wurden keine Tätigkeiten mit erhöhtem Belastungsrisiko der li Schulter durchgeführt, beruflich auch keine körperliche Arbeit und auch keine li Schulter belastenden Sportarten. Kein Übergewicht, keine somatischen Erkrankungen, keine Überbelastung der li Schulter. - weiterhin wurde behauptet, dass [die] Beschwerdesymptomatik nach vielen Jahren auftreten kann, oft getriggert durch irgendein Bagatelltrauma. Meine Stellungnahme: Ich habe bis zu der Impfung keine Triggersituationen durch irgendwelche "Bagatelltrauma" erlebt. Wenn eine nicht ordnungsgemäße Tetanusimpfung statt deletoidal subakromial verabreicht wird, sehe ich diese " Triggersituation" nicht gerade als ein " Bagatelltrauma" sondern als ein Trauma. Ich gehe davon aus, dass dieses Trauma als Trauma durch die Tetanusimpfung zu verstehen ist und nicht als "Trigger" gesehen werden kann! - weiter wird vom Gutachter behauptet, dass ein Bagatelltrauma ein mechanisches Trauma ist und nicht ein entzündliches. Meine Stellungnahme: Es liegt kein Bagatelltrauma vor. Ich bin der Meinung, dass nicht jedes mechanische Problem (in meinem Fall eine subakromiale Tetanus Impfung) zu keinen entzündlichen Reaktionen führen kann. Punkt 6: Jede Contra Schlussfolgerung hat nach Meinung des Gutachters eine sehr hohe Gewichtung. Meine Stellungnahme: Jede Pro Schlussfolgerung, die ich darstellte, hat eine sehr hohe Gewichtung! Punkt 7: - es wird behauptet, dass subjektiv ein klarer zeitlicher Zusammenhang besteht, objektiv aber nicht. Meine Stellungnahme: Es besteht ein ganz klarer zeitlicher Zusammenhang. Der zeitliche Zusammenhang ist eindeutig und ganz klar dokumentiert. Die Behauptung, dass es sich hier nur um einen subjektiven Zusammenhang handelt ist zu oberflächlich und ohne jegliche fachlich begründete objektive Erklärung. - es wird gutachterlich behauptet, dass die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur nicht bekannt sind. Meine Stellungnahme: Diese Behauptung ist nicht richtig. Als Anlage übersende ich einige Befunde in der Literatur. - es wird behauptet, dass es andere wahrscheinlichere Erklärungsmöglichkeiten der Ätiologie gibt, chronische Überlastung / Aufbraucherscheinungen. Meine Stellungnahme: Es liegt bei mir keine chronische Überlastung vor. Punkt 8: - es wurde behauptet, dass im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Meine Stellungnahme: Im Sinne der gesamtheitlichen Sicht entspricht erheblich mehr FÜR EINEN URSÄCHLICHEN ZUSAMMENHANG! […] Punkt 10: - es wurde behauptet, dass die Impfung keine zumindest 3 Monate andauernde Schädigung verursachte Meine Stellungnahme Aus dem Verlauf ist zu entnehmen, und nicht nur subjektiv gesehen, es liegen objektive Befunde vor, dass eine länger als 3 Monate anhaltende Schädigung vorlag. Wie aus den Befunden und meiner Beschreibung hervorgeht, kam es im Verlauf zu massiven Einschränkungen der Bewegung des li Armes mit einhergehenden Schmerzen. Die Symptomatik machte ärztliche Kriseninterventionen mit pharmakologischer Behandlung erforderlich. Nach der Impfung konnte die bisherige Tätigkeit nicht im vollen Umfang wie vor der Impfung ausgeübt werden. Es kam zu massiven körperlichen Einschränkungen. Aktuell bin ich insofern beruflich eingeschränkt, dass ich nicht wie vor der Impfung in der Akutpsychiatrie an körperlichen Einsätzen teilnehmen kann. Punkt 11: Meine Stellungnahme. - die Impfung hat eine längere als 3 Monate dauernde Gesundheitsschädigung verursacht - betroffen ist die Funktion des li Schultergelenkes, es treten immer wieder fluktuierend Schmerzen auf, fluktuierend zeigt sich auch die durch die Schmerzen eingeschränkte Beweglichkeit des li Armes, auch in den Alltagssituationen (z. B. Kleidung über Kopf ausziehen, BH zumachen und Ähnliches) - es traten heftige Krankheitserscheinungen auf, die Symptomatik ging mit neurologischen Ausfallserscheinungen einher Zusammenfassend zu meiner Stellungnahme: - die Tetanus Impfung ist mir statt deltoidal subakromial verabreicht worden, es wurde an einer völlig falschen Stelle geimpft, dadurch kam es zu gesundheitlichen Komplikationen - im zeitlichen Zusammenhang traten zunehmende Beschwerden auf, diese wurden durch zeitweise schwere Schmerzsymptomatik und eine erhebliche Bewegungseinschränkung im li Schultergelenk gekennzeichnet. Die Gesundheitsschädigung hielt länger als 3 Monate an, aktuell kommt es weiterhin fluktuierend zu Beschwerden, von der Intensität her sind diese weniger ausgeprägt - durch die Gesundheitsschädigung konnte ich nicht im vollen Umfang (wie bis zu der Impfung) meine berufliche Tätigkeit ausüben, zeitweise war ich im Rahmen meiner Arbeit in der Akutpsychiatrie körperlich eingeschränkt und nicht voll belastbar. Längere Arbeitsunfähigkeit lag nicht vor, da ich primär als Psychiaterin verbal arbeite und auch sitzend arbeiten kann, es lag allerdings eine Gesundheitsschädigung vor. - Die Tetanus Impfung kann nicht als Trigger, bzw. Bagatelltrauma bei einem vorbeschädigten Schultergelenk gesehen werden Ich bitte hiermit um eine Überprüfung. Meiner Meinung nach liegen massive Fehleinschätzungen in der gutachterlichen Stellungnahme vor. Ich bitte hiermit um eine
  15. fachärztliche Begutachtung. Mit freundlichen Grüßen Name der Beschwerdeführerin“ Darüber hinaus langte am 15.04.2025 eine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11.04.2025 bei der belangten Behörde ein, worin die Beschwerdeführerin – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausführte: „[…] Ich habe mich entschieden eine Beschwerde zu schreiben, weil ich selbst in der Begutachtungssituationen in meinem Bereich als Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin tätig bin und über 39 Jahre Erfahrungen aus der allgemeinen Medizin habe. Zu den im Fachgutachten beantworteten Fragestellungen: Es wurde von H. Dr. S. eine chronische Degeneration der Rotatorenmanschette beschrieben. Ich bin XXX Jahre alt, Mutter von 2 Kindern, gesund, leide unter keinen! Erkrankungen (siehe alle Unterlagen der letzten 10 Jahren), lebe gesund, arbeite immer noch als FÄ für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin der Akutpsychiatrie, Vollzeit.Ich bin römisch 30 Jahre alt, Mutter von 2 Kindern, gesund, leide unter keinen! Erkrankungen (siehe alle Unterlagen der letzten 10 Jahren), lebe gesund, arbeite immer noch als FÄ für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin der Akutpsychiatrie, Vollzeit. Ich habe keine Probleme mit der li Schulter bis zu der Tetanus Impfung gehabt! Es stellt sich für mich die Frage, wieweit eine Degeneration im Sinn einer altersgemäß angemessenen Degeneration in meinem Alter möglich ist. Die Beschwerden sind erst unmittelbar nach der Tetanus Spritze aufgetreten. Für mich ist es unverständlich, dass hierbei keine Erklärung näher erfolgte. Dass eine Schädigung durch äußere Noxen in meinem Alter und weiblichem Geschlecht schneller möglich ist als eine Schädigung im Alter von z.B. 18 Jahren (bzw. bei jungen Menschen)...ist eindeutig in der Literatur bewiesen. Hierzu fehlt jegliche gutachterliche Stellungnahme.
  16. Die Tetanus Spritze ist nicht fachlich nach medizinischen Richtlinien für eine i.m. Gabe deltoidal verabreicht worden. Es gibt auch klare Fotos dazu, auch ärztliche Bescheinigung schriftlich durch HA Dr. F. Es wurde meinerseits auch darauf hingewiesen, dass es diesbez. auch Zeugen (med. Personal- Pflege und Ärzte) gibt, die die eindeutig falsche Platzierung der i.m. vorgesehenen Spritze auch vorm Gericht bei einem Prozess beweisen könnten. Statt diese ganz klare falsche Verabreichung der Spritze angemessen zu argumentieren, mit der klaren Möglichkeit, dass auch ggf. der subakromiale Bereich getroffen wurde und auch eine mechanische Wirkung Folgeschäden verursachen konnte, wurde die Möglichkeit einer mechanischen Schädigung gar nicht diskutiert. Es wurden Schlussfolgerungen dargestellt, die ich als Medizinerin keinesfalls akzeptieren kann! Es wurde z.B. behauptet, dass eine ggf. ungeübte Schwester (???) nur den subkutanen Bereich oder das Fettgewebe erreichen würde..., es wurde in dem Zusammenhang auch eine mögliche intraartikuläre Spritze erwähnt, diese aber wegen fehlenden intraartikulären Komplikationen als nicht möglich beurteilt. Wie soll es verstanden werden? Einerseits wird eine ggf. ungeübte Schwester als jemand, der möglicherweise nur oberflächlich spritzt beschrieben, andererseits sollte diese Schwester eventuell zu tief (bzw. in das Gelenk spritzen???). Für diese widersprüchliche Behauptung muss man nicht orthopädische Erfahrungen haben, hier reicht auch die Auffassungsgabe einer FÄ für Psychiatrie und Psychotherapie. Ich kann lediglich nachvollziehen, dass keine intraartikuläre Verabreichung vorliegt, wegen dafür fehlenden typischen Komplikationen. Es liegt sicherlich auch keine subkutane Injektion vor. Es wurde die Möglichkeit einer Verabreichung in die Rotatorenmanschette zwar nicht ganz abgestritten, jedoch nur als unwahrscheinlich (hierbei wurde nur mit der Krankenschwester argumentiert) beschrieben. Es wurde weiter erklärt, im Fall doch einer Verabreichung in den subakromialen Bereich, dass sich der Wirkstoff schnell resorbieren wurde, wenn man auch in die Sehne spritzen würde. Somit wurde immerhin eine Applikation in die Sehne als eine Möglichkeit zugegeben. Es wurde dann aber sofort „nur eine chemische Reaktion", die ohne Bedeutung sein sollte, erklärt. Es wurde nicht an eine mögliche mechanische Schädigung gedacht! Es ist für mich unverständlich, dass entweder eine „zu oberflächliche" Spritze oder eine „zu tiefe" Spritze diskutiert wurde und mit keinem Wort die Möglichkeit einer genauer erklärten möglichen Schädigung, auch einer mechanischen, durch die Verabreichung der Tetanus Spritze in den Sehnenbereich dargestellt wurde. Damit wurde hier nicht ausreichend und insbesondere zu meinem massiven Nachteil argumentiert! Weiterhin wurde durch H. Dr. S. behauptet, es sind keine postentzündlichen Veränderungen in den MRT-Befunden beschrieben. Widersprüchlich wurden dann unter dem Punkt 4 im Gutachten Schleimbeutelentzündungen im MRT beschrieben. Wie kann man das verstehen?
  17. Durch H. Dr. S. wurde eine chronische Überlastung der li Schulter beschrieben. Ich bin gesund, bin eine Rechtshänderin, und belaste meine re Schulter mehr als die li. Ich habe keine Beschwerden in der re Schulter. Ich arbeite als Psychiaterin, nicht schwer körperlich, nicht "über Kopf" Arbeiten, habe keine das li Schultergelenk belastende Sportarten gemacht und hatte bis zur Impfung keine Beschwerden mit der li Schulter. Meine li Schulter ist nicht chronisch überlastet! Ich verstehe es nicht, wie H. Dr. S. auf diese Idee der chron. Überlastung der li Schulter kommt. H. Dr. S. nennt die falsch platzierte Tetanus Spritze als ein „Bagatelltrauma" und eine Gelegenheitsursache. Ich sehe die falsch platzierte Spritze NICHT als ein Trigger durch ein „Bagatelltrauma" und stehe mit dieser Meinung sicherlich nicht alleine da. H. Dr. S. beschreibt unter diesem Punkt entzündliche Veränderungen im MRT, die er unter dem Punkt 3 im Gutachten negiert. Wie soll das verstanden werden?
  18. Es besteht ein eindeutiger und klarer Zusammenhang zwischen der Tetanus Spritze Verabreichung und dem Auftreten von Beschwerden. Dieser Zusammenhang ist eindeutig beschrieben und dokumentiert! Die Impfreaktion-Symptome bei falscher Verabreichung der i.m. Spritze sind eindeutig in der Literatur dokumentiert (Kopien aus der Literatur liegen in meiner Stellungnahme vor- siehe Vorbefunde). Diese Fragestellung ist eindeutig falsch von H. Dr. S. beantwortet worden. Zusammenfassend: - Die i.m. Tetanus Spritze ist NICHT nach medizinischen Vorschriften intramuskulär verabreicht worden! Es kann durch H. Dr. S. eine subakromiale Applikation in die Sehnen, bzw. in den Bereich der Rotatorenmanschette nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden! Daher kommt diese auch in Frage. Eine mechanische Schädigung der Rotatorenmanschette kann durch H. Dr. S. somit auch nicht ausgeschlossen werden, diese Möglichkeit wurde gar nicht thematisiert oder problematisiert. Eine „mechanische" Schädigung des li Schultergelenkes ist durch eine chronische Überlastung durch H. Dr. S. begründet worden. Auf dieser Stelle gibt H. Dr. S. DOCH! eine mögliche mechanische Schädigung zu. Es liegt aber keine chronische Überlastung vor, womit er seine Behauptung begründet! Mechanische Schädigung konnte akut durch die Verabreichung der Tetanus Spritze verursacht worden [sein], was in dem Zusammenhang auch nicht durch H. Dr. S. thematisiert oder problematisiert wurde. - Es konnte keine fachlich begründete klare Vorschädigung des li Schultergelenks nachgewiesen werden. Die Begründungen zu der Vorschädigung sind nicht nachvollziehbar, sind widersprüchlich und meiner Meinung nach völlig falsch. -Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Tetanus Spritze und den damit verbundenen Beschwerden ist ganz klar und eindeutig dargestellt. Es ist für mich völlig unverständlich das Gegenteil durch H. Dr. S., ohne angemessene Argumente, zu behaupten. - der klinische Verlauf ist im Zusammenhang mit der Tetanus Spritze Verabreichung und der damit verbundenen Schädigung zu sehen! Das Gutachten ist extremst auffällig zu meinem NACHTEIL erstellt worden. Es ist für mich als Medizinerin völlig unverständlich. Es besteht bei mir der Eindruck, dass trotz der ausführlichen Befunde diese nicht angemessen berücksichtigt wurden, insbesondere der zeitliche Zusammenhang und das lange und unangemessene Diskutieren über die Stelle der Tetanus Spritze Verabreichung. Die behauptete „Vorschädigung" des Li Schultergelenkes ist nicht ausreichend fachlich begründet. Ich erwarte eine Antwort auf meine Beschwerde. Mit freundlichen Grüßen Name der Beschwerdeführerin“ Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Unfallchirurgie vom 05.06.2025 ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Zu den Fragestellungen:
  19. Sie habe bis zur Tetanus-Impfung keine Probleme mit der linken Schulter gehabt. Die BF stellt sich die Frage, wie eine Degeneration im Sinne einer altersgemäßen Degeneration in ihrem Alter möglich sei. Die Beschwerden seien erst nach der Impfung aufgetreten, und zwar nach der Tetanusspritze. Es wurde nicht erklärt warum das so war. Eine Schädigung von außen sei in ihrem Alter und Geschlecht eher möglich als mit 18 Jahren. Ad 1) Es liegen eindeutige Befunde für eine innere Schädigung der Rotatorenmanschette vor: MRT rechte Schulter XXX 18.10.2024: Akromiontyp II, Subacromialraum misst 5mm. Tendinopathie der SSP-Sehne, rim rent Läsion im mittleren Sehnendrittel, Bursitis subacromialis und subdeltoidea. Unvollständige Regression des KMÖ am Oberarmkopf, neu am Tuberkulum majus.MRT rechte Schulter römisch 30 18.10.2024: Akromiontyp römisch zwei, Subacromialraum misst 5mm. Tendinopathie der SSP-Sehne, rim rent Läsion im mittleren Sehnendrittel, Bursitis subacromialis und subdeltoidea. Unvollständige Regression des KMÖ am Oberarmkopf, neu am Tuberkulum majus. Der behandelnde Kollege hat dies mit Frau Dr. S. auch so besprochen: Letztbefund Unfallambulanz Dr. E. 21.10.2024: MRT-Bilder werden mit der Patientin durchgegangen, es wird ihr der subacromiale Osteophyt gezeigt und die Zeichen einer Bursitis subacromialis. Z.B. Literatur: Mehr als 92% aller Rotatorenmanschettenschäden sind degenerativ bedingt, also intrinsisch; der Rest wird überwiegend durch ein akutes Trauma verursacht, wie z.B akutes Hochreißen eines fixierten Armes, Sturz und Festhalten mit dem Arm, Verdrehen des Armes, der in eine laufende Maschine gezogen wird, etc. Rotatorenmanschettendegeneration und -rupturen sind am besten korreliert mit steigendem Alter. Je älter ein Mensch, umso höher die Wahrscheinlichkeit auf degenerative Prozesse in Rotatorenmanschettensehnen mit Verlust der biomechanischen Belastbarkeit. Grund: Im steigenden Alter kommt es vermehrt zu Vernetzungen zwischen den Kollagenfasern, was dazu führt, dass die Sehne weniger heilungsfähig und weniger flexibel wird. Andererseits wurden Sehnen von schultergesunden jungen Menschen (14-28-jährig) untersucht; wobei bei allen leichtgradig pathologische Veränderungen gefunden wurden. In einer anderen Studie wurden Schultern von 26-83-jährigen schultergesunden Menschen untersucht; auch hier zeigten alle Sehnen einen gewissen Grad an Degeneration. (Dissertation aus 2009 Uni Zürich: Histologische und histomorphometrische Betrachtung von humanen Rotatorenmanschettensehnen) Universitätsklinikum Jena Information zu Schultereingriffen: Große Studien zeigen, dass zwischen 15 und 20 % der Patientinnen und Patienten im Alter von 50 eine degenerative Ruptur haben. Bei 70-jährigen ist es schon fast jeder Zweite. Viele Läsionen sind zunächst asymptomatisch und machen initial keine oder wenig Beschwerden. 2.Die Spritze sei nicht fachlich verabreicht worden. Es gibt Fotos, die dies beweisen können. Ad 2) Es wurde in meinem Gutachten nicht bezweifelt, dass die Verabreichung der Spritze nicht an typischer Stelle vorgenommen wurde. Da habe ich keinen Grund, den Ausführungen der Kollegin nicht zu glauben. Das ist aber hier nicht die Fragestellung. Es gilt zu klären, ob eine eventuell unsachgemäße Verabreichung der Spritze den begehrten Schaden an der Schulter verursacht haben kann; das wurde aus mehreren Gründen im Gutachten verneint. Eine mechanische Schädigung der mehrere Zentimeter breiten Rotatorenmanschette durch einen Stich ist unmöglich. Es werden in vielen Ordinationen regelmäßig große Gelenke infiltriert, auch Schultergelenke, es können dabei natürlich Komplikationen entstehen wie z.B. Infektionen, die MRT/Labor verfiziert dann manchmal chirurgisch saniert werden müssen; das lag hier nicht vor. Schleimbeutelentzündungen im Schulterbereich sind sehr häufig im MRT beschriebene Veränderungen bei Schulterengesyndrom. Bursa subacromialis: Dieser Schleimbeutel befindet sich unter dem Schulterdach (Acromion) und ermöglicht das Gleiten der Sehne des Musculus supraspinatus unter dem Schulterdach. Bursa subdeltoidea: Dieser Schleimbeutel liegt unter dem Deltamuskel (Musculus deltoideus) und ermöglicht das Gleiten des Deltoideus über den Oberarmknochen. Bursa subcoracoidea: Dieser Schleimbeutel liegt unter dem Rabenschnabelfortsatz (Processus coracoideus) und ermöglicht das Gleiten der Sehne des M. subscapularis über den Rabenschnabelfortsatz. Bursa subtendinea musculi subscapularis: Dieser Schleimbeutel befindet sich unter der Sehnenansatz des M. subscapularis und ermöglicht das Gleiten der Sehne über den Schultergelenkknochen. Am häufigsten bei Schulterengesyndrom sind die beiden erstgenannten entzündlich verändert, das wurde ja auch im MRT 18.10.2024 so beschrieben. Eine atypische, entzündliche Synovitis mit Gelenkserguss, was bei einer Gelenkspunktion als Komplikation auftreten könnte; lag sicher nicht vor.
  20. Sie sei nicht chronisch überlastet, sie arbeite nicht körperlich. Wie schon vorher erklärt, passiert die Schulterdegeneration altersabhängig und sehr oft schleichend ohne irgendwelche Symptome. Eine schulterbelastende Tätigkeit oder Sport sind nicht zwingend für das Auftreten des Schulterengesyndroms nötig. Die entzündlichen Schleimbeutelveränderungen habe ich schon erklärt.
  21. Es bestehe ein deutlicher Zusammenhang zwischen der Spritze und dem Auftreten der Beschwerden, da sei dokumentiert. Es gibt da in der Literatur dokumentierte Impfreaktionen. Es wurde SIRVA angesprochen. 1) Eine zu hohe Einstichstelle kann SIRVA bewirken. Hiebei kann, und das ist sehr selten, ein Nervenschaden der Achselnerven oder Speichennerven entstehen, auch eine Beteiligung von Schleimbeuteln, unter dem Deltamuskel und dem Schulterdach, dann bis zu einem Absterben des Oberarmkopfes reichen. Es gibt einige Verlaufsbeschreibungen, ist aber nicht anhängig vom Impfstoff; evidence based ist das allerdings noch nicht. NB: Zur Anerkennung muss aber die umfassende Schleimbeutelentzündung deutlich sein und das Kardinalsymptom sein, was im gegenständlichen Fall keineswegs vorliegt. Es ist in einem jetzt neu vorgelegten Bericht ein MRT abgebildet, was gänzlich anders ausschaut, als das mit für ein Schulterengesyndrom typischen Veränderungen, auch was die Schleimbeutelentzündungen betrifft, welche bei Dr. S. gemacht wurden. Eine markante, atypische Schleimbeutelentzündung lag nicht vor. In den vorgelegten Artikeln ist von schweren Schulterentzündungen die Rede, auch von einer deutlichen Kapsulitis und einer frozen shoulder; die dafür aber miteinhergehenden MRT- Veränderungen lagen aber auch nicht vor und liegen bis dato auch nicht vor. Es wird auch nicht bezweifelt, dass Einzelfälle vorliegen können. Allerdings muss, wie schon vorher beschrieben, da eine typische Klinik und typische MRT-Veränderungen vorliegen. Die Schleimbeutelentzündung subdeltoidal und subacromial ist typisch für ein Schulterengesyndrom, nicht für SIRVA, das ist schlichtweg falsch. Zusammenfassung: Eine nicht sachgemäße Impfung kann stattgefunden haben. Somit kann diese auch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Was aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann: Selbst eine zu hohe Einstichstelle erreicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht das Schultergelenk oder den Subacromialraum, das erfordert schon eine gewisse Übung, weil man als wenig geübter meist in den Weichteilen verbleibt. Sollte doch der unwahrscheinliche Fall eingetreten sein, dass wirklich „subacromial" geimpft wurde, wäre der Impfstoff nach kurzer Zeit resorbiert worden. Bei unsauberer Impfung wäre ein Schulterempyem eine mögliche Folge. In den vorliegenden MRT-Befunden sind keine postentzündlichen Veränderungen beschrieben. Eine mechanische Sehnenschädigung kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die bestehende Sehnenschädigung ist intrinsisch, das ist natürlich mechanisch zu begründen, aber aus innerer, anatomischer Ursache. Eine chronische Überlastung im Sinne von körperlicher Beanspruchung ist für das Auftreten der Schulterbeschwerden nicht zwingend nötig; es ist vielmehr eine Frage des Lebensalters und von anatomischen Gegebenheiten, die die Sehne zum Ausdünnen bringen. Der Schaden an der SSP-Sehne ansatznahe ist an einer schlechter durchbluteten Stelle der Sehne und somit durchaus lebensaltertypisch degeneriert. Der Vorschaden an der Schulter ist MRT verifiziert und von Behandlern auch angesprochen worden — siehe auch Prim. E. 10/2024.Der Vorschaden an der Schulter ist MRT verifiziert und von Behandlern auch angesprochen worden — siehe auch Prim. E. 10 aus 2024,. Schulterbeschwerden beginnen irgendwann einmal, sehr oft besteht ein Kausalitätsbedürfnis der betroffenen Personen, meist wird ein Unfall genannt, was Thema in vielen Gutachten sowohl sozial- als auch privatrechtlich darstellt; manchmal werden auch Impfungen als Argument verwendet; allerdings müssen da schon objektivierbare Befunde vorliegen, die anders als bei der „herkömmlichen" Abnützung sein müssten, um Anerkennung zu finden. Das Gutachten ist nicht auffällig zum Nachteil der Kollegin verfasst worden, es wurden alle Beschwerden vermerkt und auch die Befunde gewürdigt. Allerdings kann, auch nach nochmaliger Durchsicht der Befunde, auch der nachgereichten, kein objektivierbarer Grund für einen durch eine Impfung entstandenen Schultergelenksschaden gefunden werden. Ich hoffe, mit meinen Ausführungen der Kollegin den Sachverhalt doch etwas nähergebracht zu haben.“ Mit Bescheid vom 27.06.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.04.2024 auf Entschädigung

§§ 1b

und 3 Impfschadengesetz ab und stützte sich in ihrer Begründung auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 28.11.2024, wonach kein wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen der angeschuldigten Tetanus-Impfung und dem geltend gemachten Leidenszustand bestehe. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien durch die beiliegende Stellungnahme des beigezogenen Sachverständigen vom 05.06.2025 entkräftet worden. Insbesondere werde darin festgehalten, dass die bestehende Sehnenschädigung intrinsisch und somit aus innerer, anatomischer Ursache entstanden sei. Dem Bescheid wurde die gutachterliche Stellungnahme vom 05.06.2025 angeschlossen. Mit Bescheid vom 27.06.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.04.2024 auf Entschädigung

Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz ab und stützte sich in ihrer Begründung auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 28.11.2024, wonach kein wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen der angeschuldigten Tetanus-Impfung und dem geltend gemachten Leidenszustand bestehe. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien durch die beiliegende Stellungnahme des beigezogenen Sachverständigen vom 05.06.2025 entkräftet worden. Insbesondere werde darin festgehalten, dass die bestehende Sehnenschädigung intrinsisch und somit aus innerer, anatomischer Ursache entstanden sei. Dem Bescheid wurde die gutachterliche Stellungnahme vom 05.06.2025 angeschlossen. Gegen diesen Bescheid vom 27.06.2025 erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 11.08.2025 ohne Vorlage weiterer Beweismittel fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausführte: „[…] Begründung des Beschwerdeantrages: Ich möchte zunächst auf die umfangreichen Stellungnahmen meinerseits hinweisen. Ich möchte an dieser Stelle betonen, dass ich selbstverständlich nicht in der Lage bin, die fachliche unfallchirurgische Beurteilung von Herrn Dr. S. zu beurteilen, zu kritisieren oder zu dem Fachlichen eine Stellungnahme abzugeben. Ich habe allerdings um eine zweite Begutachtung durch einen anderen Arzt gebeten, da im ersten Gutachten von Herrn Dr. S. schlichtweg Unwahrheiten behauptet wurden, auf die ich bereits hingewiesen habe, z. B. behauptete der Kollege, dass es zu meiner Problematik keine Literatur gäbe, in der aktuellen Stellungnahme gab er aber doch an, es gebe Studien u.s.w.- zu diesem Punkt siehe weiter). Ich habe in meiner Tätigkeit als Ärztin, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, selbst auch jahrelang bei Begutachtungen tätig, auch mit mehreren Gutachten aus anderen medizinischen Bereichen zu tun gehabt. Diese Beschwerde richtet sich konkret gegen die Stellungnahme von H. Dr. S., zugestimmt und vidiert durch Fr. Dr. L. am 05.06.2025: - Dem Thema "Kausalitätsbedürfnis der betroffenen Personen" (Seite 7 und 8) wird hier außergewöhnlich viel Raum geschenkt! Die Impfung sehe ich in meinem Fall als Kausalität für meine Beschwerden und nicht als ein Kausalitätsbedürfnis. Mir geht es primär nicht um finanzielle oder andere Vorteile, sondern um die Anerkennung meines massiven Leidens nach der Impfung. Es kann doch nicht sein, dass eine Verabreichung der Impfung nicht nach klaren Kriterien und Richtlinien für eine deltoidale Verabreichung stattfand, dass die Beschwerden unmittelbar nach der Impfung auftraten und über einen längeren Zeitraum anhielten, dass nach Vorerkrankungen der letzten 10 Jahre gefragt wurde ( keine bekannt, siehe Befunde der Ärzte) und dass es versucht wird, die Beschwerden durch "Vorschädigungen" zu erklären, was die einzige sichere Möglichkeit ist, die Anerkennung des Impfschadens "abzuschmettern". Es wird gesondert darauf hingewiesen, wenn auch etwas unterschwellig und versteckt, dass meine Aktivität bez. der Beschwerden ein Zusammenhang mit dem "Kausalitätsbedürfnis" haben könnte. Das finde ich persönlich schon sehr gewagt. - im

  1. Gutachten hat der Kollege keine Literatur zu meinem Thema angegeben mit der Begründung, es gäbe keine. - jetzt wird nur auf eine "Dissertation aus 2009 Uni Zürich" hingewiesen und mit "großen Studien argumentiert", es liegen keine konkreten Studien vor, insbesondere wurden keine Studien aus den letzten Jahren (außer der Dissertation 2009, keine näheren Angaben zu den durchgeführten Studien) genannt. Das Thema "Literatur" bekommt in der aktuellen Stellungnahme vom Kollegen eine besondere Aufmerksamkeit! Bei Schilderung der Vorschäden in den Schultergelenken bei allen "14-83-jährigen schulter-gesunden Menschen" zeigten die Schulter einen gewissen Grad an Degeneration. In diesem Zusammenhang frage ich mich ganz ernsthaft, ob es überhaupt einen Sinn hat, einen Antrag für die Anerkennung eines Impfschadens bei einem älteren Menschen (ich war zu dem Zeitpunkt XXX Jahre alt), der immer pathologische Veränderungen der Schulter haben muss....zu stellen???In diesem Zusammenhang frage ich mich ganz ernsthaft, ob es überhaupt einen Sinn hat, einen Antrag für die Anerkennung eines Impfschadens bei einem älteren Menschen (ich war zu dem Zeitpunkt römisch 30 Jahre alt), der immer pathologische Veränderungen der Schulter haben muss....zu stellen??? - das Gutachten ist auffällig gegen meinen Nachteil verfasst worden! Ich finde es schon nahezu ironisch, wenn vom Kollegen gehofft wird, mir den Sachverhalt doch etwas näher gebracht zu haben. Im Gegenteil, die Ausführungen verkomplizieren die Situation weiter zunehmend. Erwähnen möchte ich noch hierzu, dass ich weiterhin erfolgreich mit meinen bereits XXX Jahren als Oberärztin an einer großen akut-psychiatrischen Abteilung tätig bin.Erwähnen möchte ich noch hierzu, dass ich weiterhin erfolgreich mit meinen bereits römisch 30 Jahren als Oberärztin an einer großen akut-psychiatrischen Abteilung tätig bin. Meine Beschwerden, die nach der Verabreichung der Tetanus Spritze auftraten und mich deutlich beschränkten, haben sich zurückgebildet. Das ist für mich das Wichtigste. Ich kann wieder ohne Schmerzen und ohne Medikation arbeiten und auch die Freizeit- Gestaltung mit körperlichen Aktivitäten beginnen Zusammenfassend: ich ersuche hiermit erneut um eine Anerkennung des Impfschadens.“ Die belangte Behörde legte am 20.08.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist am XXXX .1961 geboren.Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 .1961 geboren. Der Beschwerdeführerin wurde am 25.02.2024 – nachdem sie in der Badewanne ausgerutscht war und beim Aufschlagen auf den Wasserhahn eine Hautwunde am Kopf erlitten hatte – eine Auffrischungsimpfung mit dem Impfstoff Merieux gegen Tetanus verabreicht. Ab 28.02.2024 traten bei der Beschwerdeführerin zunehmende Schmerzen in der linken Schulter bzw. im linken Arm auf, welche zu einer deutlichen Bewegungseinschränkung der linken Schulter führten. Bei der Beschwerdeführerin besteht eine chronische Degeneration der Rotatorenmanschette des linken Schultergelenks im Sinne eines Schulterengesyndroms (Impingement-Syndrom) mit Schleimbeutelentzündungen subdeltoidal und subacromial. Die Beschwerdeführerin stellte am 16.04.2024 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. Es besteht kein kausaler Zusammenhang zwischen der angeschuldigten, der Beschwerdeführerin am 25.02.2024 verabreichten Auffrischungsimpfung gegen Tetanus und den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen der linken Schulter.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Geburtsdatum der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren eigenen Angaben im Rahmen der Antragstellung und ist unbestritten. Die Feststellung zu der verabreichten Tetanus-Impfung basiert auf dem vorgelegten Auszug aus dem elektronischen Impfpass (AS 14/14a des Verwaltungsaktes) sowie auf der in Kopie vorgelegten Ausweiskarte betreffend die Tetanus-Schutzimpfung (AS 14a f des Verwaltungsaktes). Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.10.2024 basierende Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 28.11.2024, unter besonderer Berücksichtigung der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme desselben Sachverständigen vom 05.06.2025, sowie auf die im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere auf die Einzelbefunde der Unfallambulanz eines näher genannten Krankenhauses vom 02.03.2024 (AS 60 des Verwaltungsaktes) und vom 06.03.2024 (AS 61 des Verwaltungsaktes), den Nachbehandlungsbefund eines näher genannten Krankenhauses vom 21.10.2024 (AS 69 des Verwaltungsaktes) sowie die MRT-Befunde der linken Schulter vom 02.04.2024 (AS 72 f des Verwaltungsaktes) und vom 21.10.2024 (AS 74 f des Verwaltungsaktes). Die Feststellung zur Antragstellung ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Feststellung, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und den bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen in der linken Schulter und im linken Arm vorliegt, gründet sich ebenfalls auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 28.11.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.10.2024 und den im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Unterlagen, in Zusammenschau mit der von der belangten Behörde ergänzend eingeholten gutachterlichen Stellungnahme desselben Facharztes vom 05.06.
  4. Unter Berücksichtigung sämtlicher von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin wurde von dem beigezogenen medizinischen Sachverständigen nachvollziehbar festgestellt, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gesundheitsschädigungen – konkret den Schmerzen und den daraus resultierenden Bewegungseinschränkungen der linken Schulter bzw. des linken Arms – gegeben ist. So hielt der beigezogene Sachverständige in seinem Gutachten vom 28.11.2024 zunächst fest, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gesundheitsschädigungen einer –befundbelegten (MRT rechte Schulter 18.10.2024, Letztbefund Unfallambulanz 21.10.2024) – chronischen Degeneration der Rotatorenmanschette des linken Schultergelenkes im Sinne eines Schulterengesyndromes entsprechen würden, woraus belastungsabhängige bzw. wechselnde Schulter- und Armschmerzen links mit Belastungseinschränkungen im Sinne eines „painful arc“-schmerzhaften Bogens resultieren würden. Diese Symptome seien in der Literatur aber nicht als Impfreaktion oder Impfkomplikation bekannt. So könnten bei Impfungen mit einem DT-reduct-Impfstoff zwar lokale Impfreaktionen an der Einstichstelle mit Muskel-/Gliederschmerzen, Fieber, Abgeschlagenheit und Kopfschmerzen unmittelbar nach der jeweiligen Impfung auftreten. Die Gliederschmerzen würden aber nach wenigen Tagen abklingen. Insgesamt seien bei Tetanus-Impfungen Nebenwirkungen sehr selten, wobei es – abgesehen von allergischen Reaktionen – extrem selten zu neurologischen Ausfällen kommen könne, was hier aber nicht vorliege. Eine Literatur zu einem Impingement-Syndrom/Schulterengesyndrom und einer Tetanus-Impfreaktion finde sich hingegen nicht. Vielmehr bestehe bei der Beschwerdeführerin eine chronische Überlastung der linken Schulter, wobei eine Beschwerdesymptomatik im Regelfall erst nach vielen Jahren auftrete, oft getriggert durch irgendein Bagatelltrauma im Sinne einer Gelegenheitsursache. Dabei handle es sich aber um ein mechanisches Problem und nicht um ein entzündliches. Darüber hinaus seien auch die im MRT-Befund beschriebenen Schleimbeutelentzündungen subdeltoidal und subacromial Folgen eines chronischen Schulterengesyndroms und nicht Auslöser der Problematik des allmählichen Trennens des Zusammenhanges der Sehne des Obergrätenmuskels. Die wahrscheinlichere Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie sei daher die chronische Überlastung bzw. die Aufbraucherscheinungen. Nun wendete die Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen vom 09.03.2025 und vom 11.04.2025 zwar ein, dass sie ihr linkes Schultergelenk nicht belastet oder überlastet habe, da sie Rechtshänderin sei, nicht über Kopf oder schwer körperlich arbeite und auch keine Sportarten ausgeführt habe, welche das linke Schultergelenk belasten würden. Die Abnützungen in ihren Gelenken seien altersgemäß und sie sei vor der Impfung somatisch ganz gesund gewesen. Die Beschwerden seien erst unmittelbar nach der Tetanus-Spritze aufgetreten, was – trotz des Umstandes, dass eine Schädigung durch äußere Noxen in ihrem Alter und bei Frauen schneller möglich sei, als bei jungen Menschen – nicht erklärt worden sei. Der Umstand, dass sie vor der Impfung völlig gesund gewesen sei, sei ihrer Meinung nach daher nicht entsprechend dokumentiert worden. Vielmehr werde ihr ein „chronisches Problem mit dem linken Schultergelenk“ bzw. ein „Vorschaden“ unterstellt, was sie nicht akzeptieren könne. Insbesondere habe keine klare Vorschädigung des linken Schultergelenkes nachgewiesen werden können, sodass die Begründung zu der Vorschädigung nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und völlig falsch sei. Dem hielt der beigezogene Sachverständige in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 05.06.2025 aber nachvollziehbar und plausibel entgegen, dass eindeutige Befunde für eine innere Schädigung der Rotatorenmanschette vorliegen würden. Hierzu verwies der Gutachter auf den vorliegenden MRT-Befund der linken Schulter vom 18.10.2024, in dem u.a. ein Akromion-Typ II mit einer Weite des Subacromialraumes von 5 mm, eine Tendinopathie der SSP-Sehne (Anm.: Supraspinatussehne), eine rim rent-Läsion (Anm.: Partialruptur der Rotatorenmanschette) im mittleren Sehnendrittel sowie eine Bursitis subacromialis und subdeltoidea beschrieben und objektiviert sind. Ebenso verwies der Sachverständige auf den Nachbehandlungsbefund eines näher genannten Krankenhauses vom 21.10.2024, worin ein subacromialer Osteophyt (Anm.: ein knöcherner Sporn [Knochenanwuchs] an der Unterseite des Schulterdachs [Akromion], der durch Verschleiß [Arthrose], meist im Schultereckgelenk [AC-Gelenk] entsteht und den Gleitraum für Sehnen und Schleimbeutel einengt, was zu Schmerzen, Entzündungen [Impingement-Syndrom] und Bewegungseinschränkungen führt), und Zeichen einer Bursitis subacromialis erwähnt werden. In diesem Zusammenhang führte der Gutachter aus, dass mehr als 92 % aller Rotatorenmanschettenschäden degenerativ, also intrinsisch, bedingt seien. Der Rest werde überwiegend durch ein akutes Trauma verursacht, wie z.B. akutes Hochreißen eines fixierten Armes, Sturz und Festhalten mit dem Arm, Verdrehen des Armes, der in eine laufende Maschine gezogen werde, etc. Rotatorenmanschettendegenerationen und -rupturen seien am besten korreliert mit steigendem Alter. Je älter ein Mensch sei, umso höher sei die Wahrscheinlichkeit auf degenerative Prozesse in den Rotatorenmanschettensehnen mit Verlust der biomechanischen Belastbarkeit. Der Grund dafür sei, dass es mit steigendem Alter vermehrt zu Vernetzungen zwischen den Kollagenfasern komme, was dazu führe, dass die Sehne weniger heilungsfähig und weniger flexibel werde. Große Studien würden zeigen, dass zwischen 15 und 20 % der Patientinnen und Patienten im Alter von 50 eine degenerative Ruptur hätten. Bei 70-Jährigen sei es schon fast jeder Zweite. Viele Läsionen seien zunächst asymptomatisch und würden initial keine oder wenig Beschwerden machen. Insbesondere seien auch bei schultergesunden jungen Menschen (14- bis 28-jährig) bei allen untersuchten Personen leichtgradig pathologische Veränderungen der Sehnen gefunden wurden. In einer anderen Studie seien Schultern von 26- bis 83-jährigen schultergesunden Menschen untersucht worden, wobei auch hier alle Sehnen einen gewissen Grad an Degeneration gezeigt hätten. Die Schulterdegenerationen würden daher altersabhängig und sehr oft schleichend ohne irgendwelche Symptome passieren. Eine schulterbelastende Tätigkeit oder Sport seien hingegen – anders als von der Beschwerdeführerin postuliert – nicht zwingend für das Auftreten eines Schulterengesyndromes nötig. Darüber hinaus seien auch die im MRT-Befund vom 18.10.2024 beschriebenen Schleimbeutelentzündungen (Bursa subacromialis und Bursa subdeltoidea) die bei Schulterengesyndrom am häufigsten beschriebenen entzündlichen Veränderungen. Ebenso liege der Schaden an der Supraspinatussehne ansatznahe an einer schlechter durchbluteten Stelle der Sehne und sei somit durchaus lebensaltertypisch degeneriert. Die bestehende Sehnenschädigung sei damit intrinsisch, also aus innerer anatomischer Ursache, begründet. Dem hielt der beigezogene Sachverständige in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 05.06.2025 aber nachvollziehbar und plausibel entgegen, dass eindeutige Befunde für eine innere Schädigung der Rotatorenmanschette vorliegen würden. Hierzu verwies der Gutachter auf den vorliegenden MRT-Befund der linken Schulter vom 18.10.2024, in dem u.a. ein Akromion-Typ römisch zwei mit einer Weite des Subacromialraumes von 5 mm, eine Tendinopathie der SSP-Sehne Anmerkung, Supraspinatussehne), eine rim rent-Läsion Anmerkung, Partialruptur der Rotatorenmanschette) im mittleren Sehnendrittel sowie eine Bursitis subacromialis und subdeltoidea beschrieben und objektiviert sind. Ebenso verwies der Sachverständige auf den Nachbehandlungsbefund eines näher genannten Krankenhauses vom 21.10.2024, worin ein subacromialer Osteophyt Anmerkung, ein knöcherner Sporn [Knochenanwuchs] an der Unterseite des Schulterdachs [Akromion], der durch Verschleiß [Arthrose], meist im Schultereckgelenk [AC-Gelenk] entsteht und den Gleitraum für Sehnen und Schleimbeutel einengt, was zu Schmerzen, Entzündungen [Impingement-Syndrom] und Bewegungseinschränkungen führt), und Zeichen einer Bursitis subacromialis erwähnt werden. In diesem Zusammenhang führte der Gutachter aus, dass mehr als 92 % aller Rotatorenmanschettenschäden degenerativ, also intrinsisch, bedingt seien. Der Rest werde überwiegend durch ein akutes Trauma verursacht, wie z.B. akutes Hochreißen eines fixierten Armes, Sturz und Festhalten mit dem Arm, Verdrehen des Armes, der in eine laufende Maschine gezogen werde, etc. Rotatorenmanschettendegenerationen und -rupturen seien am besten korreliert mit steigendem Alter. Je älter ein Mensch sei, umso höher sei die Wahrscheinlichkeit auf degenerative Prozesse in den Rotatorenmanschettensehnen mit Verlust der biomechanischen Belastbarkeit. Der Grund dafür sei, dass es mit steigendem Alter vermehrt zu Vernetzungen zwischen den Kollagenfasern komme, was dazu führe, dass die Sehne weniger heilungsfähig und weniger flexibel werde. Große Studien würden zeigen, dass zwischen 15 und 20 % der Patientinnen und Patienten im Alter von 50 eine degenerative Ruptur hätten. Bei 70-Jährigen sei es schon fast jeder Zweite. Viele Läsionen seien zunächst asymptomatisch und würden initial keine oder wenig Beschwerden machen. Insbesondere seien auch bei schultergesunden jungen Menschen (14- bis 28-jährig) bei allen untersuchten Personen leichtgradig pathologische Veränderungen der Sehnen gefunden wurden. In einer anderen Studie seien Schultern von 26- bis 83-jährigen schultergesunden Menschen untersucht worden, wobei auch hier alle Sehnen einen gewissen Grad an Degeneration gezeigt hätten. Die Schulterdegenerationen würden daher altersabhängig und sehr oft schleichend ohne irgendwelche Symptome passieren. Eine schulterbelastende Tätigkeit oder Sport seien hingegen – anders als von der Beschwerdeführerin postuliert – nicht zwingend für das Auftreten eines Schulterengesyndromes nötig. Darüber hinaus seien auch die im MRT-Befund vom 18.10.2024 beschriebenen Schleimbeutelentzündungen (Bursa subacromialis und Bursa subdeltoidea) die bei Schulterengesyndrom am häufigsten beschriebenen entzündlichen Veränderungen. Ebenso liege der Schaden an der Supraspinatussehne ansatznahe an einer schlechter durchbluteten Stelle der Sehne und sei somit durchaus lebensaltertypisch degeneriert. Die bestehende Sehnenschädigung sei damit intrinsisch, also aus innerer anatomischer Ursache, begründet. Diese gutachterlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden und trat auch die Beschwerdeführerin diesen nicht ausreichend substantiiert entgegen. So wendete die Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen vom 09.03.2025 und vom 11.04.2025 zwar ein, dass die Tetanus-Impfung nicht deltoidal, sondern subacromial und damit viel zu hoch verabreicht worden sei, was eindeutig falsch sei. Durch ihre berufliche Tätigkeit kenne sie die Tücken und Probleme einer nicht ordnungsgemäß verabreichten intramuskulären Medikation. Insbesondere würden bei einer subacromialen Impfung auch mechanische Faktoren (Verletzungsrisiko) eine Rolle spielen. Die Möglichkeiten, dass eine mechanische Wirkung Folgeschäden verursacht haben könnte bzw. dass gegebenenfalls der subacromiale Bereich getroffen worden sei, seien vom Gutachter aber nicht diskutiert worden. Auch sei die Behauptung des beigezogenen Gutachters, wonach die Symptome nicht als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt seien, unrichtig. Hierzu legte die Beschwerdeführerin mehrere medizinische Fachartikel vor, in denen die Impfkomplikation „SIRVA“ (Shoulder injury related to vaccine administration) bzw. schwere Schulterentzündungen nach Impfungen diskutiert werden. In diesem Zusammenhang hielt der beigezogene Gutachter aber bereits in seinem Gutachten vom 28.11.2024 fest, dass selbst eine zu hohe Einstichstelle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht das Schultergelenk oder den Subacromialraum erreiche, da dies eine gewisse Übung erfordere und man als wenig Geübter meist in den Weichteilen verbleibe. Doch selbst wenn der unwahrscheinliche Fall eingetreten wäre, dass „subacromial“ geimpft worden wäre, wäre der Impfstoff nach kurzer Zeit resorbiert worden. Schließlich wäre bei einer unsauberen Impfung ein Schulterempyem (Anm.: eine Eiteransammlung im Gelenk) eine mögliche Folge, doch seien in den vorliegenden MRT-Befunden keine postentzündlichen Veränderungen beschrieben. Ergänzend hierzu führte er in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 05.06.2025 weiters aus, dass er die Verabreichung der Spritze an untypischer Stelle nicht bezweifle. Es gelte aber zu klären, ob eine eventuell unsachgemäße Verabreichung der Spritze den begehrten Schaden an der Schulter verursacht habe, was aus mehreren Gründen zu verneinen sei. Insbesondere sei eine mechanische Schädigung der mehrere Zentimeter breiten Rotatorenmanschette durch einen Stich unmöglich. In vielen Ordinationen würden regelmäßig große Gelenke infiltriert werden, wobei es natürlich zu Komplikationen, wie z.B. Infektionen, kommen könne, die dann – MRT/Labor verifiziert – manchmal auch chirurgisch saniert werden müssten. Ein solcher Fall liege aber im Fall der Beschwerdeführerin nicht vor. Im Besonderen seien auch Schleimbeutelentzündungen im Schulterbereich Veränderungen, die bei einem Schulterengesyndrom sehr häufig in MRT-Befunden beschrieben seien. Eine atypische, entzündliche Synovitis mit Gelenkserguss, wie diese bei einer Gelenkspunktion als Komplikation auftreten könnte, liege hingegen sicher nicht vor. In diesem Zusammenhang hielt der beigezogene Gutachter aber bereits in seinem Gutachten vom 28.11.2024 fest, dass selbst eine zu hohe Einstichstelle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht das Schultergelenk oder den Subacromialraum erreiche, da dies eine gewisse Übung erfordere und man als wenig Geübter meist in den Weichteilen verbleibe. Doch selbst wenn der unwahrscheinliche Fall eingetreten wäre, dass „subacromial“ geimpft worden wäre, wäre der Impfstoff nach kurzer Zeit resorbiert worden. Schließlich wäre bei einer unsauberen Impfung ein Schulterempyem Anmerkung, eine Eiteransammlung im Gelenk) eine mögliche Folge, doch seien in den vorliegenden MRT-Befunden keine postentzündlichen Veränderungen beschrieben. Ergänzend hierzu führte er in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 05.06.2025 weiters aus, dass er die Verabreichung der Spritze an untypischer Stelle nicht bezweifle. Es gelte aber zu klären, ob eine eventuell unsachgemäße Verabreichung der Spritze den begehrten Schaden an der Schulter verursacht habe, was aus mehreren Gründen zu verneinen sei. Insbesondere sei eine mechanische Schädigung der mehrere Zentimeter breiten Rotatorenmanschette durch einen Stich unmöglich. In vielen Ordinationen würden regelmäßig große Gelenke infiltriert werden, wobei es natürlich zu Komplikationen, wie z.B. Infektionen, kommen könne, die dann – MRT/Labor verifiziert – manchmal auch chirurgisch saniert werden müssten. Ein solcher Fall liege aber im Fall der Beschwerdeführerin nicht vor. Im Besonderen seien auch Schleimbeutelentzündungen im Schulterbereich Veränderungen, die bei einem Schulterengesyndrom sehr häufig in MRT-Befunden beschrieben seien. Eine atypische, entzündliche Synovitis mit Gelenkserguss, wie diese bei einer Gelenkspunktion als Komplikation auftreten könnte, liege hingegen sicher nicht vor. Darüber hinaus setzte sich der beigezogene Gutachter auch mit den von der Beschwerdeführerin zum Thema „SIRVA“ vorgelegten medizinischen Fachartikeln auseinander und führte hierzu aus, dass es bei einer zu hohen Einstichstelle sehr selten zu Nervenschäden der Achselnerven oder der Speichennerven kommen könne, wobei auch eine Beteiligung von Schleimbeuteln unter dem Deltamuskel und dem Schulterdach möglich sei, bis hin zu einem Absterben des Oberarmkopfes. Diesbezüglich gebe es – unabhängig vom Impfstoff – einige Verlaufsbeschreibungen, evidenzbasiert sei dieser Umstand aber noch nicht. Abgesehen davon müsse zur Anerkennung einer derartigen Schädigung aber eine umfassende Schleimbeutelentzündung deutlich sein und das Kardinalsymptom darstellen, was im gegenständlichen Fall aber keineswegs vorliege. Im Besonderen sei in einem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bericht zum Thema „SIRVA“ ein MRT abgebildet, welches gänzlich anders ausschaue, als die MRT-Befunde der Beschwerdeführerin mit den für ein Schulterengesyndrom typischen Veränderungen, auch was die Schleimbeutelentzündungen betreffe. Eine markante, atypische Schleimbeutelentzündung sei bei der Beschwerdeführerin nicht vorgelegen. Des Weiteren sei in den vorgelegten Artikeln von schweren Schulterentzündungen die Rede, auch von einer deutlichen Kapsulitis und einer frozen shoulder; die dafür miteinhergehenden MRT-Veränderungen seien bei der Beschwerdeführerin aber ebenfalls nicht vorgelegen und würden auch bis dato nicht vorliegen. Der Gutachter führte weiters aus, dass er nicht bezweifle, dass Einzelfälle von „SIRVA“ vorliegen könnten. Allerdings müssten diesbezüglich eine typische Klinik und typische MRT-Veränderungen vorliegen, was aber im Fall der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei. Zusammengefasst hielt der Gutachter damit fest, dass die bestehenden Schleimbeutelentzündungen subdeltoidal und subacromial typisch für ein Schulterengesyndrom seien und nicht für „SIRVA“. Ebenso könne eine mechanische Sehnenschädigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Vielmehr sei die bestehende Sehnenschädigung intrinsisch bedingt, was mechanisch zu begründen sei, aber aus innerer, anatomischer Ursache. Damit kam der beigezogene Gutachter zutreffend zu dem Ergebnis, dass erheblich mehr gegen als für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Impfung und den aufgetretenen Gesundheitsschädigungen spricht, sodass aus ärztlicher Sicht kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen ist. Besonders hingewiesen sei diesbezüglich nochmals auf den Umstand, dass – ausgehend vom vorliegenden MRT-Befund der linken Schulter vom 21.10.2024 (AS 74 f des Verwaltungsaktes) – bei der Beschwerdeführerin eine intratendinöse rim rent-Läsion, also ein Einriss innerhalb der Rotatorenmanschettensehne, vorliegt, welche – dem beigezogenen Gutachter zufolge – nicht durch einen Stich verursacht werden konnte. Auch die Beschwerdeführerin brachte im Verfahren keine medizinischen Fachartikel in Vorlage, welche eine mechanische Schädigung der Rotatorenmanschettensehne als Folge einer Tetanus-Impfung diskutieren würden. Zudem ist in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fachartikeln auch kein Zusammenhang zwischen einem Impingement-Syndrom/Schulterengesyndrom und einer Impfung dokumentiert. Schließlich ergeben sich anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen auch keine Hinweise, dass die in den radiologischen Befunden beschriebenen degenerativen Veränderungen – diese wurden von der Beschwerdeführerin nicht substantiell bestritten – ursächlich auf die Impfung zurückgeführt werden könnten und behauptete die Beschwerdeführerin auch gar nicht ausdrücklich, dass die bestehenden degenerativen Veränderungen kausal auf die Impfung zurückzuführen wären. Vielmehr gestand die Beschwerdeführerin im Verfahren selbst eine „altersgemäße Abnützung“ zu. Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang nochmals auf die vom beigezogenen Gutachter in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 05.06.2025 angeführte Studie verwiesen, wonach selbst bei schultergesunden jungen Menschen (14- bis 28-jährig) leichtgradige pathologische Veränderungen der Sehnen im Bereich der Schulter gefunden worden seien und auch bei den 26- bis 83-jährigen schultergesunden Menschen jeweils ein gewisser Grad an Degenerationen der Sehnen festgestellt werden habe können. Wenn die Beschwerdeführerin hierzu in ihrer Beschwerde unter Verweis auf diese Studie aber die Ansicht vertritt, dass es bei älteren Menschen dann gar keinen Sinn habe, einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens zu stellen, da diese immer pathologische Veränderungen in der Schulter haben müssten, so verkennt die Beschwerdeführerin, dass sich der beigezogene Gutachter bei seiner Beurteilung nicht ausschließlich auf den Umstand, dass auch bereits bei jungen Menschen pathologische Veränderungen gefunden worden seien, stützt, sondern in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 05.06.2025 zudem nachvollziehbar festhielt, dass die bei der Beschwerdeführerin bestehenden pathologischen Veränderungen, einschließlich der Schleimbeutelentzündungen, typisch für ein – bei der Beschwerdeführerin vorliegendes - Schulterengesyndrom seien und sich gänzlich von dem in den vorgelegten Berichten zum Thema „SIRVA“ abgebildeten MRT unterscheiden würden. Eine markante, atypische Schleimbeutelentzündung sei – wie der Gutachter weiters ausführte – nicht vorgelegen und auch die in den Artikeln zu „SIRVA“ überdies angeführten Symptome (schwere Schulterentzündungen, deutliche Kapsulitis, frozen shoulder) seien nicht durch Veränderungen im MRT-Befund belegt. Vielmehr seien die Schleimbeutelentzündungen subdeltoidal und subacromial typisch für ein Schulterengesyndrom. Darüber hinaus hielt der beigezogene Gutachter in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 05.06.2025 in diesem Zusammenhang auch noch ausdrücklich fest, dass für die Anerkennung einer Impfung als kausaler Faktor für Schulterbeschwerden objektivierbare Befunde vorliegen müssten, die sich anders als bei der „herkömmlichen“ Abnützung darstellen müssten. In Gesamtbetrachtung der obigen Ausführungen ist damit festzuhalten, dass die vorliegende Degeneration der Rotatorenmanschette sowie die Schleimbeutelentzündungen subdeltoidal und subacromial mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das bestehende chronische Schulterengesyndrom zurückzuführen sind. Wie bereits ausgeführt wurde, gibt es hingegen keine Literatur zu einem Impingementsyndrom/Schulterengesyndrom und einer Impfreaktion. Auch die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich keine entsprechenden medizinischen Fachartikel in Vorlage und behauptete sie auch gar nicht ausdrücklich, dass das Schulterengesyndrom als Folge der Impfung aufgetreten wäre. Die als Folge der Impfung geltend gemachten Schulter- bzw. Armbeschwerden sind damit nicht als typische Folge der angeschuldigten Impfung anzusehen, auch wenn diese nicht „lege artis“ verabreicht worden sein mag. Hierbei wird nicht außer Acht gelassen, dass zwischen der Verabreichung der Impfung und dem Auftreten der Schulterbeschwerden eine zeitliche Nähe besteht. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen sind aber als wahrscheinlichere Ursache der aufgetretenen Symptomatik die bereits vorhanden gewesenen (akausalen) degenerativen Veränderungen anzusehen. Auch wenn bei der Tetanus-Impfung – wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 09.03.2025 zutreffend ausgeführt wurde – durchaus Nebenwirkungen vorkommen können, sind solche bei der Beschwerdeführerin nicht mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Des Weiteren wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin in Folge ihrer Schulter- bzw. Armbeschwerden im Alltag und Berufsleben nicht unerheblich beeinträchtigt war bzw. ist. Dies vermag aber gleichermaßen nichts an dem Umstand zu ändern, dass ein wahrscheinlicher kausaler Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und den aufgetretenen Beschwerden nicht festzustellen war. Insoweit die Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen vom 09.03.2025 und vom 11.04.2025 schließlich noch auf die Frage, ob die an falscher Stelle verabreichte Impfung als „Triggersituation“ bzw. als (Bagatell-)Trauma angesehen werden könnte, Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben haben, dass vorbestehende degenerative Veränderungen im Bereich der Schulter durch etwaige Impfungen getriggert und damit eine entsprechende Beschwerdesymptomatik – im Sinne eines mitverursachenden Faktors – ausgelöst bzw. verstärkt werden könnten. Auch der beigezogene Gutachter nennt in seinem Gutachten vom 28.11.2024 die verabreichte Impfung nicht als wahrscheinlichen Trigger oder als Bagatelltrauma. Vielmehr führte er – auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin vor Verabreichung der Tetanus-Auffrischungsimpfung in der Badewanne ausgerutscht war und beim Aufschlagen auf den Wasserhahn eine Hautwunde am Kopf erlitten hatte (auch wenn sie angab, ein Trauma in der linken Schulter habe sie beim Ausrutschen in der Badewanne nicht erlitten, denn sie sei in die Badewanne hineingerutscht, aber nicht hineingefallen oder hineingeprallt) – erläuternd aus, mehr als 92% aller Rotatorenmanschettenschäden seien degenerativ bedingt, also intrinsisch, der Rest werde überwiegend durch ein akutes Trauma verursacht, wie z.B akutes Hochreißen eines fixierten Armes, Sturz und Festhalten mit dem Arm, Verdrehen des Armes, etc., das sei ein mechanisches Problem, aber kein entzündliches. Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin keine diesbezüglichen medizinischen Fachartikel in Vorlage bzw. behauptete sie gar nicht, dass die vorbestehenden degenerativen Veränderungen durch die Impfung getriggert worden wären. Eine Triggersituation durch die Impfung ist damit nicht mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Insofern sich die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 09.03.2025 aber noch gegen die Ausführungen des Gutachters, wonach bei ihr keine neurologischen Ausfälle vorliegen würden, wendete, als sie ausführte, dass der Gutachter sie nicht neurologisch untersucht habe, sodass die Behauptung nicht angemessen und falsch sei, besonders da bei falschen Impfstellen häufig neurologische Komplikationen auftreten würden und sie nach der Impfung auch an einer neurologischen Begleitsymptomatik gelitten habe, so ist festzuhalten, dass eine maßgebliche neurologische Symptomatik in den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht ausreichend dokumentiert ist. So wird im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Einzelbefund eines näher genannten Krankenhauses vom 27.02.2024 (AS 59 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde) festgehalten, dass keine neurologische Symptomatik bestehe. Auch im weiters vorliegenden Einzelbefund vom 02.03.2024 (AS 60 des Verwaltungsaktes) werden keine neurologischen Auffälligkeiten beschrieben. Zwar werden in den Einzelbefunden vom 06.03.2024 (AS 61 des Verwaltungsaktes) und vom 20.03.2024 (AS 63 des Verwaltungsaktes) anamnestisch intermittierende Dysästhesien der Finger der linken Hand angeführt, im Zuge der jeweiligen Untersuchungen konnten allerdings ebenfalls keine neurologischen Defizite festgestellt werden. Auch im Einzelbefund vom 03.05.2024 (AS 65 des Verwaltungsaktes) werden die intermittierenden Paresen der linken Hand nur anamnestisch angegeben und festgehalten, dass diese nun seit einer Woche nicht mehr aufgetreten seien. Schließlich wird im Befund der neurologischen Ambulanz eines näher genannten Krankenhauses vom 28.06.2024 (AS 76 des Verwaltungsaktes) die Sensibilität als seitengleich angegeben und auch im Nachbehandlungsbefund vom 22.10.2024 (AS 77 des Verwaltungsaktes) sind keine neurologischen Auffälligkeiten beschrieben. Ebenso zeigte sich die ENG/EMG-Messung vom 22.10.2024 (AS 78 bis 81 des Verwaltungsaktes) – bis auf ein lediglich subklinisches CTS links – unauffällig. Insgesamt liegen damit keine objektiven Befunde vor, welche ein neurologisches Defizit ausreichend dokumentieren würden. Insbesondere behauptete die Beschwerdeführerin auch nicht, dass das festgestellte subklinische CTS links auf die Impfung zurückzuführen wäre. Im Übrigen sei hinsichtlich der anamnestisch angegebenen intermittierenden Dysästhesien und Paresen der Finger bzw. der Hand lediglich der Vollständigkeit halber noch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in Folge des Sturzes in der Badewanne, welcher sich am 24.02.2024 vor Verabreichung der Tetanus-Auffrischungsimpfung ereignet hatte, u.a. an einem Schleudertrauma litt (vgl. AS 59 des Verwaltungsaktes), welches ebenfalls zu Hypästhesien bzw. Parästhesien im Bereich der oberen Extremität führen kann (vgl. https://flexikon.doccheck.com/de/Schleudertrauma [abgerufen am 15.01.2026]). Die Dysästhesien werden im Erstbehandlungsbefund der Unfallambulanz im Eintrag vom 06.03.2024 (AS 58 des Verwaltungsaktes) auch dem Zervikalsyndrom bzw. dem Schleudertrauma zugeschrieben (vgl. die Diagnose: „Cervicalsyndrom mit intermittierenden Dysästhesien li. bei Dist. Columnae vertrebralis cervicalis“).Insofern sich die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 09.03.2025 aber noch gegen die Ausführungen des Gutachters, wonach bei ihr keine neurologischen Ausfälle vorliegen würden, wendete, als sie ausführte, dass der Gutachter sie nicht neurologisch untersucht habe, sodass die Behauptung nicht angemessen und falsch sei, besonders da bei falschen Impfstellen häufig neurologische Komplikationen auftreten würden und sie nach der Impfung auch an einer neurologischen Begleitsymptomatik gelitten habe, so ist festzuhalten, dass eine maßgebliche neurologische Symptomatik in den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht ausreichend dokumentiert ist. So wird im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Einzelbefund eines näher genannten Krankenhauses vom 27.02.2024 (AS 59 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde) festgehalten, dass keine neurologische Symptomatik bestehe. Auch im weiters vorliegenden Einzelbefund vom 02.03.2024 (AS 60 des Verwaltungsaktes) werden keine neurologischen Auffälligkeiten beschrieben. Zwar werden in den Einzelbefunden vom 06.03.2024 (AS 61 des Verwaltungsaktes) und vom 20.03.2024 (AS 63 des Verwaltungsaktes) anamnestisch intermittierende Dysästhesien der Finger der linken Hand angeführt, im Zuge der jeweiligen Untersuchungen konnten allerdings ebenfalls keine neurologischen Defizite festgestellt werden. Auch im Einzelbefund vom 03.05.2024 (AS 65 des Verwaltungsaktes) werden die intermittierenden Paresen der linken Hand nur anamnestisch angegeben und festgehalten, dass diese nun seit einer Woche nicht mehr aufgetreten seien. Schließlich wird im Befund der neurologischen Ambulanz eines näher genannten Krankenhauses vom 28.06.2024 (AS 76 des Verwaltungsaktes) die Sensibilität als seitengleich angegeben und auch im Nachbehandlungsbefund vom 22.10.2024 (AS 77 des Verwaltungsaktes) sind keine neurologischen Auffälligkeiten beschrieben. Ebenso zeigte sich die ENG/EMG-Messung vom 22.10.2024 (AS 78 bis 81 des Verwaltungsaktes) – bis auf ein lediglich subklinisches CTS links – unauffällig. Insgesamt liegen damit keine objektiven Befunde vor, welche ein neurologisches Defizit ausreichend dokumentieren würden. Insbesondere behauptete die Beschwerdeführerin auch nicht, dass das festgestellte subklinische CTS links auf die Impfung zurückzuführen wäre. Im Übrigen sei hinsichtlich der anamnestisch angegebenen intermittierenden Dysästhesien und Paresen der Finger bzw. der Hand lediglich der Vollständigkeit halber noch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in Folge des Sturzes in der Badewanne, welcher sich am 24.02.2024 vor Verabreichung der Tetanus-Auffrischungsimpfung ereignet hatte, u.a. an einem Schleudertrauma litt vergleiche AS 59 des Verwaltungsaktes), welches ebenfalls zu Hypästhesien bzw. Parästhesien im Bereich der oberen Extremität führen kann vergleiche https://flexikon.doccheck.com/de/Schleudertrauma [abgerufen am 15.01.2026]). Die Dysästhesien werden im Erstbehandlungsbefund der Unfallambulanz im Eintrag vom 06.03.2024 (AS 58 des Verwaltungsaktes) auch dem Zervikalsyndrom bzw. dem Schleudertrauma zugeschrieben vergleiche die Diagnose: „Cervicalsyndrom mit intermittierenden Dysästhesien li. bei Dist. Columnae vertrebralis cervicalis“). Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 11.04.2025 schließlich noch die Ansicht vertritt, dass im Gutachten vom 28.11.2024 ein Widerspruch bestehe, als der Gutachter ausgeführt habe, dass keine postentzündlichen Veränderungen in den MRT-Befunden beschrieben seien, davon abweichend unter Punkt
  5. des Gutachtens aber Schleimbeutelentzündungen im MRT beschrieben seien, so ist festzuhalten, dass für das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang kein Widerspruch erkennbar ist. So hielt der Gutachter unter Punkt
  6. im Gutachten lediglich fest, dass in den MRT-Befunden keine postentzündlichen Veränderungen beschrieben seien, womit Veränderungen gemeint sind, die in Folge einer stattgehabten Entzündung auftreten. Davon abzugrenzen sind die im MRT-Befund vom 18.10.2024 beschriebenen – zu diesem Zeitpunkt bestanden habenden – Entzündungen im Sinne von Schleimbeutelentzündungen, welche zum Untersuchungszeitpunkt nicht abgeheilt waren und damit auch nicht als postentzündlich anzusehen waren. Darüber hinaus wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde noch ein, dass der beigezogene Gutachter schlichtweg Unwahrheiten behauptet habe, etwa dass es zu ihrer Problematik keine Literatur gebe. Wie oben eingehend dargelegt wurde, waren die Ausführungen des Gutachters, wonach keine Literatur zu einem Impingement-Syndrom/Schulterengesyndrom und einer Tetanus-Impfreaktion zu finden gewesen sei, aber nicht zu beanstanden und brachte auch die Beschwerdeführerin keine entgegenstehenden medizinischen Fachartikel in Vorlage. Die von ihr vorgelegten Fachartikel zur „SIRVA“-Impfkomplikation waren – wie oben eingehend dargelegt wurde – im vorliegenden Fall nicht einschlägig, zumal – ausgehend von den nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters, welche von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten wurden – bei der Beschwerdeführerin keine typische Klinik bzw. typische MRT-Veränderungen für „SIRVA“ vorliegen. Auch wenn es – bisher nicht evidenzbasierte – Verlaufsbeschreibungen für „SIRVA“ geben mag, so vermag dies aber nichts an dem Umstand zu ändern, dass eine derartige Symptomatik bei der Beschwerdeführerin nicht objektiviert ist. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin geht damit ins Leere. Auch der weitere Beschwerdeeinwand, wonach es nicht sein könne, dass die Beschwerden auf Vorschädigungen zurückgeführt werden würden, obwohl die Impfung nicht nach den vorgegebenen Kriterien erfolgt sei, die Beschwerden unmittelbar nach der Impfung aufgetreten seien und keine Vorerkrankungen vorgelegen seien, vermag damit nicht zum Erfolg zu führen, zumal die bei der Beschwerdeführerin bestehenden degenerativen Veränderungen der Schulter nicht als Impfkomplikationen bekannt sind. Schließlich ist vor dem Hintergrund der bei der Beschwerdeführerin dokumentierten akausalen degenerativen Veränderungen im Bereich der linken Schulter auch aus dem weiteren Beschwerdeeinwand, wonach der Gutachter keine aktuellen Studien zur Häufigkeit von Sehnenschäden an der Schulter angeführt habe, keine Änderung der Beurteilung abzuleiten. Was nun aber noch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin betrifft, wonach sie auch psychisch sehr unter der Schmerzsituation und den damit einhergehenden Einschränkungen leide, wodurch es seit Frühjahr 2024 zu einer depressiven Entwicklung mit einer deutlichen Störung des Schlafes gekommen sei, so sei festgehalten, dass auch dieser Umstand mangels eines wahrscheinlichen kausalen Zusammenhanges zwischen der Impfung und dem Auftreten der Schulter- bzw. Armbeschwerden zu keiner geänderten Beurteilung zu führen vermag. Die Beschwerdeführerin erstattete damit im gesamten Verfahren kein Vorbringen, welches geeignet wäre, eine andere Schlussfolgerung zu begründen, und legte sie auch weder mit der Beschwerde noch im Zuge des Beschwerdeverfahrens neue medizinische Beweismittel vor, welche die Beurteilungen im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten (samt dessen Ergänzung) entkräften könnten. Darüber hinaus wäre es der Beschwerdeführerin auch freigestanden, so sie der Meinung ist, dass die Beurteilungen unrichtig wären, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten samt Ergänzung durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin erstattete damit im gesamten Verfahren kein Vorbringen, welches geeignet wäre, eine andere Schlussfolgerung zu begründen, und legte sie auch weder mit der Beschwerde noch im Zuge des Beschwerdeverfahrens neue medizinische Beweismittel vor, welche die Beurteilungen im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten (samt dessen Ergänzung) entkräften könnten. Darüber hinaus wäre es der Beschwerdeführerin auch freigestanden, so sie der Meinung ist, dass die Beurteilungen unrichtig wären, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten samt Ergänzung durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten samt Ergänzung erweist sich damit als nachvollziehbar und schlüssig. Dass das Gutachten auffällig zum Nachteil der Beschwerdeführerin verfasst worden wäre, ist vor diesem Hintergrund für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen somit in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden, von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 28.11.2024, unter besonderer Berücksichtigung der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme desselben Facharztes vom 05.06.
  7. Dieses ärztliche Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Entschädigung von Impfschäden (Impfschadengesetz) lauten (auszugsweise): „§ 1b.

(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.„§ 1b.

(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
(3)Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Paß genannte Impfungen verursacht worden sind. § 2.
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:Paragraph 2,
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
  1. a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse; 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
  2. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
  3. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
  4. c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
  5. c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente

§§ 21und 23 bis 25 HVG.

Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung

§ 24Abs.

8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem

  1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
  2. Beschädigtenrente

Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung

Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem

  1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
  2. Pflegezulage

§ 27HVG;2.

Pflegezulage

Paragraph 27, HVG; d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz: 1. Sterbegeld

§ 30HVG;1.

Sterbegeld

Paragraph 30, HVG; 2. Witwenrente

§§ 32bis 34, 36 und 37 Abs.

1 HVG;2. Witwenrente

Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG; 3. Waisenrente

§§ 32, 38 bis 41 HVG.3.

Waisenrente

Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG.

(2)Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
(2)Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
  1. a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
  2. b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
  3. c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten. § 2a.
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.Paragraph 2 a,
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
(2)Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(2)Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3)Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(3)Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
(4)Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
(4)Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. § 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)Paragraph 3, Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69, 70 Abs. 1, 71, 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69, 70 Absatz eins, 71, 72, 73 a, 82, 83, Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. … § 8a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“Paragraph 8 a, Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“ Das Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015 (HEG), trat mit 01.07.2016 in Kraft und löste das Heeresversorgungsgesetz (HVG) ab. § 44 HEG lautet wie folgt:Das Heeresentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, (HEG), trat mit 01.07.2016 in Kraft und löste das Heeresversorgungsgesetz (HVG) ab. Paragraph 44, HEG lautet wie folgt: „§ 44
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.„§ 44
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 81 aus 2013,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(2)Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(3)Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das HVG verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz sowie auf die nach dem HVG beantragten und nach dem
  1. Juni 2016 weiter gebührenden Leistungen. Soweit es sich um erst ab dem
  2. Juli 2016 zuerkannte Leistungen nach diesem Bundesgesetz handelt, für die bereits die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, gelten dafür die in Bundesgesetzen enthaltenen Verweisungen auf Versehrten- und Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG.
(4)Verweisungen auf das HVG oder auf die Heeresversorgung in bundesfinanzgesetzlichen Vorschriften gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz.“ Die einschlägigen Bestimmungen des HVG, BGBl. Nr. 27/1964, idF BGBl. I Nr. 81/2013, lauten (auszugsweise):Die einschlägigen Bestimmungen des HVG, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, lauten (auszugsweise): „§ 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.„§ 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen.
(2)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen. …“ Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idF BGBl. II Nr. 577/2020, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 577 aus 2020,, lauten auszugsweise: „§
  1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen„§
  2. Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
  3. … …
  4. Tetanus (Wundstarrkrampf).“ Der Beschwerdeführerin wurde am 25.02.2024 eine Auffrischungsimpfung mit dem Impfstoff Merieux gegen Tetanus verabreicht. Nach § 1 Z 17 der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen Tetanus eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 ImpfSchG. Für Schäden aus dieser Impfung ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten.Nach Paragraph eins, Ziffer 17, der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen Tetanus eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, ImpfSchG. Für Schäden aus dieser Impfung ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten. Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur des VwGH; vgl. VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur des VwGH; vergleiche VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN). Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. etwa VwGH vom 19.03.2014, 2013/09/0181, mwN).Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche etwa VwGH vom 19.03.2014, 2013/09/0181, mwN). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt – auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen –, führte der im Verfahren beigezogene Facharzt für Unfallchirurgie in seinem schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten vom 28.11.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 05.06.2025) nachvollziehbar aus, dass ein Impingement-Syndrom/Schulterengesyndrom, das bei der Beschwerdeführerin besteht, in der Literatur nicht als Impfreaktion oder Impfkomplikation bekannt ist. Darüber hinaus hielt der Gutachter fest, dass es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie gibt, nämlich eine chronische Überlastung der linken Schulter sowie die vorliegenden Aufbrauchserscheinungen. Zum Bestehen eines zeitlichen Zusammenhanges führte der Gutachter weiters aus, dass dieser subjektiv, aber nicht objektiv gegeben sei. Der beigezogene Gutachter kam somit zu dem Ergebnis, dass die angegebenen Gesundheitsschädigungen nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die Impfung zurückzuführen seien bzw. erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und den geschilderten Symptomen spreche, als dafür. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens samt dessen Ergänzung davon aus, dass die wahrscheinlichere Ursache des vorliegenden Krankheitsbildes die bereits vor der Verabreichung der Tetanus-Auffrischungsimpfung vorhanden gewesenen (akausalen) degenerativen Veränderungen der linken Schulter sind. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf eine weitere Begutachtung und damit auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht Folge zu geben, zumal bereits ein Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird, in dem das wahrscheinliche Vorliegen eines Kausalzusammenhanges zwischen der verabreichten Impfung und den Gesundheitsschädigungen nachvollziehbar verneint wird. Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes somit nicht erforderlich. Was schließlich die – im Rahmen des Beschwerde nicht beanstandete – von der Behörde unterlassene Einräumung von Parteiengehör

§ 45

AVG zu der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vom 05.06.2025 betrifft, ist anzumerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein solcher Verfahrensfehler noch durch die Erhebung eines Rechtsmittels geheilt werden kann, sofern in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wiedergegeben wurden, also der Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre (vgl. etwa VwGH 25.03.2004, 2003/07/0062; s. insbesondere Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 [Stand 1.7.2005, rdb.at], Rz. 40, mwN). Da die in Rede stehende medizinische Stellungnahme dem Bescheid vom 27.06.2025 angeschlossen wurde und somit die Beschwerdeführerin von den dem Bescheid zugrundeliegenden Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt wurde und in der Beschwerde die Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (und diese nützte), ist der diesbezügliche Verfahrensmangel als geheilt anzusehen.Was schließlich die – im Rahmen des Beschwerde nicht beanstandete – von der Behörde unterlassene Einräumung von Parteiengehör

Paragraph 45, AVG zu der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vom 05.06.2025 betrifft, ist anzumerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein solcher Verfahrensfehler noch durch die Erhebung eines Rechtsmittels geheilt werden kann, sofern in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wiedergegeben wurden, also der Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre vergleiche etwa VwGH 25.03.2004, 2003/07/0062; s. insbesondere Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, [Stand 1.7.2005, rdb.at], Rz. 40, mwN). Da die in Rede stehende medizinische Stellungnahme dem Bescheid vom 27.06.2025 angeschlossen wurde und somit die Beschwerdeführerin von den dem Bescheid zugrundeliegenden Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt wurde und in der Beschwerde die Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (und diese nützte), ist der diesbezügliche Verfahrensmangel als geheilt anzusehen. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen und der beweiswürdigenden Ausführungen ist die Wahrscheinlichkeit einer Kausalität zwischen der angeschuldigten, der Beschwerdeführerin am 25.02.2024 verabreichten Impfung gegen Tetanus und den bei der Beschwerdeführerin bestehenden Gesundheitsschädigungen im Sinne der §§ 1b und 3 Abs. 3 des Impfschadengesetzes iVm § 2 Abs. 1 HVG somit nicht gegeben. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen und der beweiswürdigenden Ausführungen ist die Wahrscheinlichkeit einer Kausalität zwischen der angeschuldigten, der Beschwerdeführerin am 25.02.2024 verabreichten Impfung gegen Tetanus und den bei der Beschwerdeführerin bestehenden Gesundheitsschädigungen im Sinne der Paragraphen eins b und 3 Absatz 3, des Impfschadengesetzes in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, HVG somit nicht gegeben. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden. Die Beschwerdeführerin erstattete, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, welches mit der Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, und die Beweiswürdigung der belangten Behörde wurde auch nicht substantiiert bekämpft, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zwec

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