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{'item': 'W257 2253132-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2026 GeschäftszahlW257 2253132-2 Spruch, W257 2253132-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist Exekutivbeamter und sei von der LPD zum BMF dienstzugeteilt worden. Er habe vor dieser Zuteilung - aufgrund dessen, dass er sich im “rechtskundigen Dienst” befunden habe - verschiedene Nebengebühren und Zulagen erhalten. Diese habe die Dienstbehörde mit der Zuteilung eingestellt, der Beschwerdeführer beantrage/begehre jedoch deren Weiterzahlung/Weitergewährung. Der Antrag sei abgewiesen worden und sei daher dagegen Beschwerde erhoben worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion Tirol zur Dienstleistung zugewiesen. Er war ursprünglich auf einem Arbeitsplatz eines Exekutivbeamten ernannt und versah in diesem Rahmen auch den bei der LPD eingerichteten “rechtskundigen Dienst”. Mit Weisung vom 16.01.2024 wurde er vom 01.02.2024 bis einschließlich 30.04.2024 dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) dienstzugeteilt. Mit 01.04.2024 wurde der Beschwerdeführer zur XXXX des BMF dienstzugeteilt. Die LPD Tirol (belangte Behörde) stellte - beginnend mit der Dienstzuteilung - folgende Auszahlungen ein: (

  1. i)Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan, (
  2. ii)pauschalierte Aufwandsentschädigung (iii) Gefahrenzulage und (
  3. iv)die Exekutivdienstzulage.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion Tirol zur Dienstleistung zugewiesen. Er war ursprünglich auf einem Arbeitsplatz eines Exekutivbeamten ernannt und versah in diesem Rahmen auch den bei der LPD eingerichteten “rechtskundigen Dienst”. Mit Weisung vom 16.01.2024 wurde er vom 01.02.2024 bis einschließlich 30.04.2024 dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) dienstzugeteilt. Mit 01.04.2024 wurde der Beschwerdeführer zur römisch 40 des BMF dienstzugeteilt. Die LPD Tirol (belangte Behörde) stellte - beginnend mit der Dienstzuteilung - folgende Auszahlungen ein: (
  4. i)Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan, (
  5. ii)pauschalierte Aufwandsentschädigung (iii) Gefahrenzulage und (
  6. iv)die Exekutivdienstzulage. Mit Antrag vom 27.03.2024 begehrte der Beschwerdeführer die Auszahlung dieser Zulagen, welchen die belangte Behörde mittels dem bekämpften Bescheid abwies. Der Spruch lautete wie folgt: „Dem Antrag auf Auszahlung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan gemäß § 16a GehG 1956 iVm der VO des BM.f.I. vom 11.12.1974, BGBl. Nr. 46/1975 i.d.F. BGBl. II Nr. 392/2001, der pauschalierten Aufwandsentschädigung gemäß §§ 20 iVm 15 Abs. 2 GehG 1956 und der VO des BM.f.I vom 11.12.1974, BGBl. Nr. 46/1975 i.d.F. BGBl. II. Nr. 392/2001, der Gefahrenzulage (Vergütung für besondere Gefährdung) gemäß § 40a Abs. 3 GehG 1956 und der Exekutivdienstzulage gemäß § 40a Abs. 1 GehG 1956 wird nicht stattgegeben.“„Dem Antrag auf Auszahlung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan gemäß Paragraph 16 a, GehG 1956 in Verbindung mit der VO des BM.f.I. vom 11.12.1974, Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2001,, der pauschalierten Aufwandsentschädigung gemäß Paragraphen 20, in Verbindung mit 15 Absatz 2, GehG 1956 und der VO des BM.f.I vom 11.12.1974, Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 392 aus 2001,, der Gefahrenzulage (Vergütung für besondere Gefährdung) gemäß Paragraph 40 a, Absatz 3, GehG 1956 und der Exekutivdienstzulage gemäß Paragraph 40 a, Absatz eins, GehG 1956 wird nicht stattgegeben.“ Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. 2. Beweiswürdigung: Beweise wurden erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich der einzelnen Nebengebühren und Zulagen wiederholt vor, dass er zwar mit 01.02.2024 von der LPD zum BMF dienstzugeteilt worden, dadurch allerdings nicht förmlich von seiner dienstrechtlichen Stellung als “rechtskundiger Beamter” enthoben worden sei. Er habe auch noch weiterhin sicherheitspolizeiliche Informationen erhalten und hätte seine Dienstzuteilung zum BMF auch jederzeit aufgehoben werden können. Zumal er daher nur vorübergehend dienstzugeteilt worden sei und sohin weiterhin dem “rechtskundigen Dienst” angehöre, stünden ihm die Nebengebühren und Zulagen zu. Die Behörde vertrete dagegen die Ansicht, dass die Nebengebühren und Zulagen nicht von seiner dienstrechtlichen Stellung als “rechtskundiger Beamter”, sondern von der konkreten Diensteinteilung abhängig seien. Er habe ab dem 01.02.2024 keinen Dienst mehr für die LPD versehen, wodurch ihm diese Zulagen auch nicht zustanden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zum “rechtskundigen Dienst”: Gem § 5 Abs. 2 Z 3 SPG gehören Angehörige des rechtskundigen Dienstes den Organen des Sicherheitsdienstes an, welche den Exekutivdienst für die Sicherheitsbehörden versehen. Der BF war vor der Dienstzuteilung Angehöriger dieses Dienstes. Mit der Dienstzuteilung verlor er diese Stellung, weil er keinen Dienst mehr für die Sicherheitsbehörden, sondern für das BMF verrichtet hat. Er ist nur dann Angehöriger des rechtskundigen Dienstes, wenn er konkret den Dienst für die Sicherheitsbehörden vornehmen kann. Versieht er seinen Dienst – durch die vorgenommene Dienstzuteilung – nicht mehr im Exekutivdienst, kann er dem rechtskundigen Dienst auch nicht mehr angehören. Erst ein Widerruf der Zuteilung macht die Zuweisung zur Exekutive (und damit dem rechtskundigen Dienst) wieder wirksam. Gem Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, SPG gehören Angehörige des rechtskundigen Dienstes den Organen des Sicherheitsdienstes an, welche den Exekutivdienst für die Sicherheitsbehörden versehen. Der BF war vor der Dienstzuteilung Angehöriger dieses Dienstes. Mit der Dienstzuteilung verlor er diese Stellung, weil er keinen Dienst mehr für die Sicherheitsbehörden, sondern für das BMF verrichtet hat. Er ist nur dann Angehöriger des rechtskundigen Dienstes, wenn er konkret den Dienst für die Sicherheitsbehörden vornehmen kann. Versieht er seinen Dienst – durch die vorgenommene Dienstzuteilung – nicht mehr im Exekutivdienst, kann er dem rechtskundigen Dienst auch nicht mehr angehören. Erst ein Widerruf der Zuteilung macht die Zuweisung zur Exekutive (und damit dem rechtskundigen Dienst) wieder wirksam. Zur der Pauschalvergütung gem § 16a GehG 1956:Zur der Pauschalvergütung gem Paragraph 16 a, GehG 1956: § 16a GehG lautet zum Entscheidungszeitpunkt:Paragraph 16 a, GehG lautet zum Entscheidungszeitpunkt: “Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan § 16a.

(1)Beamten, für die ein Dienstplan gemäß § 48 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 gilt, gebührt für die über die im § 48 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit, eine monatliche Pauschalvergütung. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt oder eine Zulage als abgegolten gelten.Paragraph 16 a,
(1)Beamten, für die ein Dienstplan gemäß Paragraph 48, Absatz 6, des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 gilt, gebührt für die über die im Paragraph 48, Absatz 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit, eine monatliche Pauschalvergütung. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt oder eine Zulage als abgegolten gelten.
(2)Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Beamte gleicher Verwendungsgruppen ist zulässig.
(3)Die Festsetzung der Pauschalvergütung bedarf der Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers.
(4)Auf die Pauschalvergütung ist § 15 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.
(4)Auf die Pauschalvergütung ist Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3 bis 6 anzuwenden.
(5)Erfüllt ein Beamter im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung innerhalb desselben Monats die Voraussetzung für die Pauschalvergütung einer bestimmten Höhe nicht für den gesamten Kalendermonat, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Pauschalvergütung. In diesem Fall gilt § 15 Abs. 6 zweiter Satz nicht.”
(5)Erfüllt ein Beamter im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung innerhalb desselben Monats die Voraussetzung für die Pauschalvergütung einer bestimmten Höhe nicht für den gesamten Kalendermonat, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Pauschalvergütung. In diesem Fall gilt Paragraph 15, Absatz 6, zweiter Satz nicht.” Gem § 48 Abs. 2 BDG 1979 beträgt die regelmäßige Wochendienstzeit eines Beamten 40 Stunden und darf auch im Falle eines Schicht- oder Wechseldienstes im Durchschnitt eines Kalenderjahres nicht über- oder unterschritten werden (§ 48 Abs. 4 BDG 1979). § 48 Abs. 6 BDG 1979 bestimmt, dass für “Beamte, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft beziehungsweise Wartezeiten fallen …” eine längere Wochendienstzeit als 40 Stunden (auch im Schicht- oder Wechseldienstes) vorgesehen werden können (bekannt als “verlängerter Dienstplan”). Gem Paragraph 48, Absatz 2, BDG 1979 beträgt die regelmäßige Wochendienstzeit eines Beamten 40 Stunden und darf auch im Falle eines Schicht- oder Wechseldienstes im Durchschnitt eines Kalenderjahres nicht über- oder unterschritten werden (Paragraph 48, Absatz 4, BDG 1979). Paragraph 48, Absatz 6, BDG 1979 bestimmt, dass für “Beamte, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft beziehungsweise Wartezeiten fallen …” eine längere Wochendienstzeit als 40 Stunden (auch im Schicht- oder Wechseldienstes) vorgesehen werden können (bekannt als “verlängerter Dienstplan”). Für Fälle dieses “verlängerten Dienstplanes” sieht § 16a GehG eine Pauschalvergütung vor. § 16a ist gemäß § 15 Abs. 1 GehG eine Nebengebühr. § 16a GehG bestimmt, dass dies eine Pauschalvergütung ist. Für Fälle dieses “verlängerten Dienstplanes” sieht Paragraph 16 a, GehG eine Pauschalvergütung vor. Paragraph 16 a, ist gemäß Paragraph 15, Absatz eins, GehG eine Nebengebühr. Paragraph 16 a, GehG bestimmt, dass dies eine Pauschalvergütung ist. Nach Ansicht des BVwG ist diese Gebühr für Beamte vorgesehen, “für die ein Dienstplan gemäß § 48 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 gilt” (sh § 16a GehG) . Sie hängt somit nicht vom konkreten Arbeitsplatz oder davon, ob er dem “rechtskundigen Dienst” der LPD angehörte, sondern vom (jeweiligen) Dienstplan, oder dem der Beamte zugeteilt ist, ab. Unbestritten ist, dass mit der Zuteilung zum 01.02.2024 kein “verlängerter Dienstplan” auf den Beschwerdeführer anwendbar war. Dies ergibt sich durch die Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 799/1974, welche eine Wochendienstzeit der Beamten des rechtskundigen Dienstes mit 41 Stunden vorsieht. Diese Verordnung gründet sich auf die Vorgängerbestimmung des heutigen § 48 Abs. 6 BDG
  1. Wesentlich ist somit, dass der Beschwerdeführer ab dem 01.02.2024 keinem verlängerten Dienstplan unterlag. Ob er nun dem “rechtskundigen Dienst” (weiterhin) angehörte oder nicht ist daher irrelevant.Nach Ansicht des BVwG ist diese Gebühr für Beamte vorgesehen, “für die ein Dienstplan gemäß Paragraph 48, Absatz 6, des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 gilt” (sh Paragraph 16 a, GehG) . Sie hängt somit nicht vom konkreten Arbeitsplatz oder davon, ob er dem “rechtskundigen Dienst” der LPD angehörte, sondern vom (jeweiligen) Dienstplan, oder dem der Beamte zugeteilt ist, ab. Unbestritten ist, dass mit der Zuteilung zum 01.02.2024 kein “verlängerter Dienstplan” auf den Beschwerdeführer anwendbar war. Dies ergibt sich durch die Verordnung der Bundesregierung Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1974,, welche eine Wochendienstzeit der Beamten des rechtskundigen Dienstes mit 41 Stunden vorsieht. Diese Verordnung gründet sich auf die Vorgängerbestimmung des heutigen Paragraph 48, Absatz 6, BDG
  2. Wesentlich ist somit, dass der Beschwerdeführer ab dem 01.02.2024 keinem verlängerten Dienstplan unterlag. Ob er nun dem “rechtskundigen Dienst” (weiterhin) angehörte oder nicht ist daher irrelevant. Der VwGH erkannte auch am 23.04.2012, 2011/12/0131: “Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Nebengebühren (gleich, ob in Form der Einzelbemessung oder pauschaliert festgelegt) an sich verwendungsbezogen gebühren. Fällt daher die Verwendung weg, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendungen verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühr. Obwohl der Gesetzgeber mit § 15 Abs. 5 GehG 1956 bei der pauschalierten Nebengebühr die Beziehung zwischen tatsächlicher Verwendung und Anspruch in bestimmten Fällen gelockert hat, hat er dennoch - wie die dritte Regel in dieser Bestimmung zweifellos zeigt - im Grunde daran festgehalten (Hinweis E vom
  3. September 2009, 2008/12/0178, oder E vom
  4. Mai 2009, Zl. 2008/12/0149, mwN).”Der VwGH erkannte auch am 23.04.2012, 2011/12/0131: “Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Nebengebühren (gleich, ob in Form der Einzelbemessung oder pauschaliert festgelegt) an sich verwendungsbezogen gebühren. Fällt daher die Verwendung weg, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendungen verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühr. Obwohl der Gesetzgeber mit Paragraph 15, Absatz 5, GehG 1956 bei der pauschalierten Nebengebühr die Beziehung zwischen tatsächlicher Verwendung und Anspruch in bestimmten Fällen gelockert hat, hat er dennoch - wie die dritte Regel in dieser Bestimmung zweifellos zeigt - im Grunde daran festgehalten (Hinweis E vom
  5. September 2009, 2008/12/0178, oder E vom
  6. Mai 2009, Zl. 2008/12/0149, mwN).” Der VwGH erkannte auch am 13.09.2006, 2005/12/0272: “Nebengebühren (gleichgültig, ob in Form einer Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt) stehen an sich verwendungsbezogen zu. Diese Verwendung stellt die Erledigung der mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (§ 36 Abs. 1 BDG 1979) dar; die Nebengebühren beziehen sich daher regelmäßig auf die mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben und nicht auf die organisatorische Eingliederung eines Arbeitsplatzes. Wenn die Verwendung wegfällt, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren. Diese Beziehung zwischen tatsächlicher Verwendung und Anspruch auf Nebengebühren besteht auch bei pauschalierten Nebengebühren (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  7. Februar 2004, Zl. 2003/12/0065).”Der VwGH erkannte auch am 13.09.2006, 2005/12/0272: “Nebengebühren (gleichgültig, ob in Form einer Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt) stehen an sich verwendungsbezogen zu. Diese Verwendung stellt die Erledigung der mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (Paragraph 36, Absatz eins, BDG 1979) dar; die Nebengebühren beziehen sich daher regelmäßig auf die mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben und nicht auf die organisatorische Eingliederung eines Arbeitsplatzes. Wenn die Verwendung wegfällt, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren. Diese Beziehung zwischen tatsächlicher Verwendung und Anspruch auf Nebengebühren besteht auch bei pauschalierten Nebengebühren vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  8. Februar 2004, Zl. 2003/12/0065).” Soweit der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des VwGH vom 11.12.2002, 2002/12/0112 verweist, ist auszuführen: Rs 2 lautet: “ Voraussetzung für die Neubemessung der pauschalierten Nebengebühren aus dem Grunde des § 15 Abs. 6 GehG ist, dass sich der der Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Bemessung der Nebengebührenpauschale hat sich nach mehrmonatigen Gegebenheiten, im Regelfall nach einem ganzen Jahr, zu richten. Dies folgt zum einen aus § 15 Abs. 2 erster Satz GehG, wonach Voraussetzung für die Pauschalierung ist, dass die Dienstleistungen dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Zum anderen zeigt sich aus den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung (aus den Materialien zu § 15 GehG in der Fassung der
  9. Gehaltsgesetz-Novelle, RV 323 BlgNR
  10. GP, 8), dass der Festsetzung des Pauschales in aller Regel eine Jahresbetrachtung zu Grunde zu legen sein wird. Für die Frage der Wesentlichkeit der Änderung des Sachverhaltes spielt, wie das Abstellen auf Durchschnittswerte bei der Pauschalierung der Nebengebühren für regelmäßig (also nicht dauernd, sondern mit Unterbrechungen) geleistete nebengebührenbegründende Dienste zeigt, auch die Dauer jener Zeiträume eine Rolle, in denen solche Dienstleistungen nicht erbracht werden. Voraussetzung für die Neubemessung der pauschalierten Nebengebühren aus dem Grunde des § 15 Abs. 6 GehG ist, dass sich der der Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Bemessung der Nebengebührenpauschale hat sich nach mehrmonatigen Gegebenheiten, im Regelfall nach einem ganzen Jahr, zu richten. Dies folgt zum einen aus § 15 Abs. 2 erster Satz GehG, wonach Voraussetzung für die Pauschalierung ist, dass die Dienstleistungen dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Zum anderen zeigt sich aus den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung (aus den Materialien zu § 15 GehG in der Fassung der
  11. Gehaltsgesetz-Novelle, RV 323 BlgNR
  12. GP, 8), dass der Festsetzung des Pauschales in aller Regel eine Jahresbetrachtung zu Grunde zu legen sein wird. Für die Frage der Wesentlichkeit der Änderung des Sachverhaltes spielt, wie das Abstellen auf Durchschnittswerte bei der Pauschalierung der Nebengebühren für regelmäßig (also nicht dauernd, sondern mit Unterbrechungen) geleistete nebengebührenbegründende Dienste zeigt, auch die Dauer jener Zeiträume eine Rolle, in denen solche Dienstleistungen nicht erbracht werden.”Rs 2 lautet: “ Voraussetzung für die Neubemessung der pauschalierten Nebengebühren aus dem Grunde des Paragraph 15, Absatz 6, GehG ist, dass sich der der Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Bemessung der Nebengebührenpauschale hat sich nach mehrmonatigen Gegebenheiten, im Regelfall nach einem ganzen Jahr, zu richten. Dies folgt zum einen aus Paragraph 15, Absatz 2, erster Satz GehG, wonach Voraussetzung für die Pauschalierung ist, dass die Dienstleistungen dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Zum anderen zeigt sich aus den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung (aus den Materialien zu Paragraph 15, GehG in der Fassung der
  13. Gehaltsgesetz-Novelle, Regierungsvorlage 323 BlgNR
  14. GP, 8), dass der Festsetzung des Pauschales in aller Regel eine Jahresbetrachtung zu Grunde zu legen sein wird. Für die Frage der Wesentlichkeit der Änderung des Sachverhaltes spielt, wie das Abstellen auf Durchschnittswerte bei der Pauschalierung der Nebengebühren für regelmäßig (also nicht dauernd, sondern mit Unterbrechungen) geleistete nebengebührenbegründende Dienste zeigt, auch die Dauer jener Zeiträume eine Rolle, in denen solche Dienstleistungen nicht erbracht werden. Voraussetzung für die Neubemessung der pauschalierten Nebengebühren aus dem Grunde des Paragraph 15, Absatz 6, GehG ist, dass sich der der Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Bemessung der Nebengebührenpauschale hat sich nach mehrmonatigen Gegebenheiten, im Regelfall nach einem ganzen Jahr, zu richten. Dies folgt zum einen aus Paragraph 15, Absatz 2, erster Satz GehG, wonach Voraussetzung für die Pauschalierung ist, dass die Dienstleistungen dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Zum anderen zeigt sich aus den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung (aus den Materialien zu Paragraph 15, GehG in der Fassung der
  15. Gehaltsgesetz-Novelle, Regierungsvorlage 323 BlgNR
  16. GP, 8), dass der Festsetzung des Pauschales in aller Regel eine Jahresbetrachtung zu Grunde zu legen sein wird. Für die Frage der Wesentlichkeit der Änderung des Sachverhaltes spielt, wie das Abstellen auf Durchschnittswerte bei der Pauschalierung der Nebengebühren für regelmäßig (also nicht dauernd, sondern mit Unterbrechungen) geleistete nebengebührenbegründende Dienste zeigt, auch die Dauer jener Zeiträume eine Rolle, in denen solche Dienstleistungen nicht erbracht werden.” § 15 Abs. 5 GehG bestimmt: Paragraph 15, Absatz 5, GehG bestimmt: “Ist die Beamtin oder der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume
  17. eines Urlaubs, während dessen die Beamtin oder der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder
  18. einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls oder
  19. einer Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1, 2 oder 3 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.”einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Ziffer eins, 2, oder 3 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.” Der Begriff "Abwesenheit vom Dienst" in § 15 Abs. 5 zweiter Satz GehG ist in jenem Sinne zu verstehen, wie er auch in § 51 Abs. 1 BDG 1979 verwendet wird. Daraus folgt aber, dass ein einer anderen Dienststelle dienstzugeteilter Beamter nicht im Verständnis des § 15 Abs. 5 zweiter Satz GehG vom Dienst abwesend ist (VwGH 11.12.2002; 2002/12/0112). Der Begriff "Abwesenheit vom Dienst" in Paragraph 15, Absatz 5, zweiter Satz GehG ist in jenem Sinne zu verstehen, wie er auch in Paragraph 51, Absatz eins, BDG 1979 verwendet wird. Daraus folgt aber, dass ein einer anderen Dienststelle dienstzugeteilter Beamter nicht im Verständnis des Paragraph 15, Absatz 5, zweiter Satz GehG vom Dienst abwesend ist (VwGH 11.12.2002; 2002/12/0112). Unbestritten war der Beschwerdeführer vom Dienst nicht “abwesend”, sondern einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt. Die Behörde war daher im Recht, diese Nebengebühr nicht zur Auszahlung zu bringen und eine Beschwerde dagegen abzuweisen Zur pauschalierten Aufwandsentschädigung gemäß §§ 20 iVm 15 Abs. 2 GehG 1956Zur pauschalierten Aufwandsentschädigung gemäß Paragraphen 20, in Verbindung mit 15 Absatz 2, GehG 1956 § 20 GehG lautet heute: Paragraph 20, GehG lautet heute: “Aufwandsentschädigung § 20.
(1)Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.Paragraph 20,
(1)Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
(2)Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.” Bei §20 GehG handelt es sich wie bei § 15 Abs. 1 GehG um eine (pauschalierte) Nebengebühr. Das BVwG ist der Ansicht, dass diese Gebühr mit dem konkreten Dienst und nicht von der Stellung, ob der Beamte nun formal nach wie vor dem “rechtskundigen Dienst” angehört, verbunden ist. Wie auch der Beschwerdeführer ausführt, soll damit der Mehraufwand abgedeckt werden, welcher sich durch die Ausübung des rechtskundigen Dienstes ergibt. Fällt dieser Mehraufwand weg (wie gegenständlich durch eine Dienstzuteilung), steht dem Beschwerdeführer auch keine diesbezügliche Nebengebühr zu. Bei §20 GehG handelt es sich wie bei Paragraph 15, Absatz eins, GehG um eine (pauschalierte) Nebengebühr. Das BVwG ist der Ansicht, dass diese Gebühr mit dem konkreten Dienst und nicht von der Stellung, ob der Beamte nun formal nach wie vor dem “rechtskundigen Dienst” angehört, verbunden ist. Wie auch der Beschwerdeführer ausführt, soll damit der Mehraufwand abgedeckt werden, welcher sich durch die Ausübung des rechtskundigen Dienstes ergibt. Fällt dieser Mehraufwand weg (wie gegenständlich durch eine Dienstzuteilung), steht dem Beschwerdeführer auch keine diesbezügliche Nebengebühr zu. Hinsichtlich der rezenten Jud kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Die Behörde war daher im Recht, diese Nebengebühr nicht (mehr) zur Auszahlung zu bringen und eine Beschwerde dagegen abzuweisen. Zur Exekutivdienstzulage (§ 40 Abs. 1 Z 1 GehG) Gefahrenzulage (§ 40 Abs. 3 Z 3 GehG): Zur Exekutivdienstzulage (Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, GehG) Gefahrenzulage (Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer 3, GehG): § 40 GehG lautet heute auszugsweise: Paragraph 40, GehG lautet heute auszugsweise: “Exekutivdienstliche Tätigkeiten § 40a.
(1)Eine ruhegenußfähige Exekutivdienstzulage von 144,3 € gebührt dem BeamtenParagraph 40 a,
(1)Eine ruhegenußfähige Exekutivdienstzulage von 144,3 € gebührt dem Beamten […]
  1. des rechtskundigen Dienstes beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der gemäß § 2 Abs. 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, von der Direktorin oder vom Direktor des Bundesamtes zur Ausübung von gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 bis 5 und Abs. 2, § 39 Abs. 1 und § 44 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist,
  2. des rechtskundigen Dienstes beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der gemäß Paragraph 2, Absatz 5, BFA-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, von der Direktorin oder vom Direktor des Bundesamtes zur Ausübung von gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 und Absatz 2,, Paragraph 39, Absatz eins und Paragraph 44, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist, solange er im Exekutivdienst oder im wissenschaftlichen oder amtsärztlichen Dienst verwendet wird oder mit Aufgaben der Wirtschaftspolizei betraut ist. Die Exekutivdienstzulage gebührt ebenso, wenn ein solcher Beamter infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann. […]
(3)Für die mit der dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung gebührt […] 3. dem Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen, […]” § 40a Abs. 1 GehG ist eine ruhegenussfähige Exekutivdienstzulage. Wie schon der Wortlaut des § 40a Abs. 1 unmissverständlich zum Ausdruck bringt, steht diese Zulage solange zu, als der Beschwerdeführer im Exekutivdienst verwendet wird. Dies ist seit dem 01.02.2024 nicht mehr zutreffend. Der Beschwerdeführer erfüllt sohin die Voraussetzungen für die Zuerkennung mangels einer entsprechenden Verwendung im Exekutivdienst nicht mehr. Paragraph 40 a, Absatz eins, GehG ist eine ruhegenussfähige Exekutivdienstzulage. Wie schon der Wortlaut des Paragraph 40 a, Absatz eins, unmissverständlich zum Ausdruck bringt, steht diese Zulage solange zu, als der Beschwerdeführer im Exekutivdienst verwendet wird. Dies ist seit dem 01.02.2024 nicht mehr zutreffend. Der Beschwerdeführer erfüllt sohin die Voraussetzungen für die Zuerkennung mangels einer entsprechenden Verwendung im Exekutivdienst nicht mehr. Selbiges ist für die Gefahrenzulage nach § 40 Abs. 3 Z 3 GehG auszuführen. Auch wird die “dienstplanmäßige Tätigkeit” als Anspruchsvoraussetzung genannt, zudem damit die mit dem Dienst verbundene “besondere Gefährdung” abgegolten werden soll. Wenn nun der Dienstplan keine solche gefahrengeneigten Tätigkeiten – wie der rechtskundige Dienst eben solche – vorsieht, kann daher auch keine entsprechende Zulage anfallen. Die Behörde war daher im Recht, diese Zulagen nicht zur Auszahlung zu bringen und eine Beschwerde dagegen abzuweisen.Selbiges ist für die Gefahrenzulage nach Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer 3, GehG auszuführen. Auch wird die “dienstplanmäßige Tätigkeit” als Anspruchsvoraussetzung genannt, zudem damit die mit dem Dienst verbundene “besondere Gefährdung” abgegolten werden soll. Wenn nun der Dienstplan keine solche gefahrengeneigten Tätigkeiten – wie der rechtskundige Dienst eben solche – vorsieht, kann daher auch keine entsprechende Zulage anfallen. Die Behörde war daher im Recht, diese Zulagen nicht zur Auszahlung zu bringen und eine Beschwerde dagegen abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass damit der Gleichheitsgrundsatz verletzt worden sei, kann dies vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer verrichtet seit dem 01.02.2024 konkrete dienstliche Aufgaben in der XXXX im BMF; er ist somit kein Exekutivbeamter mehr und auch nicht länger im rechtskundigen Dienst tätig. Der Gesetzgeber wollte die damit verbundenen Erschwernisse bzw. Gefahren abgelten und knüpft die Nebengebühren und die Zulagen an die Ausübung der konkreten Tätigkeiten. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung konnte in Bezug auf die Tätigkeit in der XXXX im BMF – mit der kein exekutivdienstlicher Außendienst verbunden ist - nicht erkannt werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken können – insbesondere auch wegen des dem Gesetzgebers zugestandenen weiten Gestaltungsspielraums (vgl. hiezu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17451/2005) – nicht geteilt werden. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass damit der Gleichheitsgrundsatz verletzt worden sei, kann dies vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer verrichtet seit dem 01.02.2024 konkrete dienstliche Aufgaben in der römisch 40 im BMF; er ist somit kein Exekutivbeamter mehr und auch nicht länger im rechtskundigen Dienst tätig. Der Gesetzgeber wollte die damit verbundenen Erschwernisse bzw. Gefahren abgelten und knüpft die Nebengebühren und die Zulagen an die Ausübung der konkreten Tätigkeiten. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung konnte in Bezug auf die Tätigkeit in der römisch 40 im BMF – mit der kein exekutivdienstlicher Außendienst verbunden ist - nicht erkannt werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken können – insbesondere auch wegen des dem Gesetzgebers zugestandenen weiten Gestaltungsspielraums vergleiche hiezu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17451 aus 2005,) – nicht geteilt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W257.2253132.2.00

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