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{'item': 'W261 2304138-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2026 GeschäftszahlW261 2304138-1 Spruch, W261 2304138-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 15.11.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 15.11.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 18.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Am 18.05.2024 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus XXXX , Gouvernement Aleppo stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er verfüge über keine schulische Ausbildung und habe zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet.
  3. Am 18.05.2024 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus römisch 40 , Gouvernement Aleppo stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er verfüge über keine schulische Ausbildung und habe zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Herkunftsland aufgrund des Krieges verlassen habe, da er seine Familie in Sicherheit habe bringen müssen. Zudem sollte er bei der syrischen Armee als Reservist einrücken.
  4. Am 14.11.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er sei im Dorf XXXX im Gouvernement Aleppo geboren und habe dort bis 2011 gelebt. Er habe in Syrien weder eine Schule besucht noch einen Beruf gelernt. Er sei verheiratet und habe vier Kinder. Seine Ehefrau und seine Kinder würden in der Türkei leben. Der Beschwerdeführer pflege Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente vor.
  5. Am 14.11.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er sei im Dorf römisch 40 im Gouvernement Aleppo geboren und habe dort bis 2011 gelebt. Er habe in Syrien weder eine Schule besucht noch einen Beruf gelernt. Er sei verheiratet und habe vier Kinder. Seine Ehefrau und seine Kinder würden in der Türkei leben. Der Beschwerdeführer pflege Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente vor. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien aufgrund des Krieges verlassen habe und vom Regime aufgrund des Militärdienstes gesucht werde. Er sei vor seiner Ausreise vier Mal aufgefordert worden, den Reservedienst abzuleisten. Nachdem er ein Schreiben vom syrischen Regime erhalten habe, sei er mit seiner Familie ausgereist.
  6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 15.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
  7. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 15.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Syrien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder in Zukunft sein werde. Die Angst vor einer drohenden Einberufung zum Reservedienst der syrischen Armee habe sich als unglaubhaft dargestellt. Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
  8. Mit E-Mail vom 06.12.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zum Reservedienst einberufen worden sei und gesucht werde. Da er sich durch seine Ausreise dem syrischen Militärdienst entzogen habe, werde er als politischer Gegner des syrischen Regimes angesehen.
  9. Mit E-Mail vom 06.12.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zum Reservedienst einberufen worden sei und gesucht werde. Da er sich durch seine Ausreise dem syrischen Militärdienst entzogen habe, werde er als politischer Gegner des syrischen Regimes angesehen. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und die beigezogenen Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt habe. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen.
  10. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 06.12.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 11.12.2024 in der Gerichtsabteilung W139 einlangte.
  11. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2025 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W139 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W261 zugewiesen, wo dieses am 26.09.2025 einlangte.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.01.2026 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Bescheinigungsmittel vor und verwies auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX im Dorf XXXX im Gouvernement Aleppo in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 im Gouvernement Aleppo in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat vier Kinder. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX (geb. XXXX ), lebt mit den vier Kindern in der Türkei. Der BF hat zwei Söhne, XXXX (ca. XXXX Jahre alt) und XXXX (ca. XXXX Jahre alt), sowie zwei Töchter, XXXX (ca. XXXX Jahre alt) und XXXX (ca. XXXX Jahre alt).Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat vier Kinder. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, römisch 40 (geb. römisch 40 ), lebt mit den vier Kindern in der Türkei. Der BF hat zwei Söhne, römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre alt) und römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre alt), sowie zwei Töchter, römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre alt) und römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre alt). Sein Vater hieß XXXX (bereits verstorben), seine Mutter XXXX (ca. XXXX Jahre alt) lebt in der Türkei. Der Beschwerdeführer hat drei Brüder. Seine Brüder XXXX (ca. XXXX Jahre alt) und XXXX (ca. XXXX Jahre alt) leben in Syrien, sein Bruder XXXX lebt in Österreich. Der Beschwerdeführer hat eine Schwester, XXXX . Sie ist verheiratet und lebt ebenfalls in Syrien. Sein Vater hieß römisch 40 (bereits verstorben), seine Mutter römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre alt) lebt in der Türkei. Der Beschwerdeführer hat drei Brüder. Seine Brüder römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre alt) und römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre alt) leben in Syrien, sein Bruder römisch 40 lebt in Österreich. Der Beschwerdeführer hat eine Schwester, römisch 40 . Sie ist verheiratet und lebt ebenfalls in Syrien. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie. Der Beschwerdeführer lebte von seiner Geburt bis ins Jahr 2011 im Dorf XXXX im Gouvernement Aleppo. Aufgrund des Krieges zog er im Jahr 2011 für einen kurzen Zeitraum in die Stadt XXXX , ebenfalls im Gouvernement Aleppo, bevor er im Jahr 2012 Syrien in die Türkei verließ. Der Beschwerdeführer ist Analphabet. Er erhielt in Syrien keine Bildung und lernte weder zu lesen noch zu schreiben. Er arbeitete als Hilfsarbeiter auf Baustellen. Der Beschwerdeführer lebte von seiner Geburt bis ins Jahr 2011 im Dorf römisch 40 im Gouvernement Aleppo. Aufgrund des Krieges zog er im Jahr 2011 für einen kurzen Zeitraum in die Stadt römisch 40 , ebenfalls im Gouvernement Aleppo, bevor er im Jahr 2012 Syrien in die Türkei verließ. Der Beschwerdeführer ist Analphabet. Er erhielt in Syrien keine Bildung und lernte weder zu lesen noch zu schreiben. Er arbeitete als Hilfsarbeiter auf Baustellen. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf XXXX im Gouvernement Aleppo, befindet sich unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung.Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf römisch 40 im Gouvernement Aleppo, befindet sich unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung. Der Beschwerdeführer leistete vor dem syrischen Bürgerkrieg den verpflichteten Wehrdienst bei der nunmehr aufgelösten Syrischen Arabischen Armee ab. Er erreichte den Dienstgrad eines Rekruten. Der Beschwerdeführer verließ Syrien im Jahr 2012 in Richtung Türkei. Er verbrachte dort 12 Jahre und lebte zuletzt in der Stadt XXXX . Im Jahr 2024 reiste über Griechenland unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 18.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer verließ Syrien im Jahr 2012 in Richtung Türkei. Er verbrachte dort 12 Jahre und lebte zuletzt in der Stadt römisch 40 . Im Jahr 2024 reiste über Griechenland unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 18.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  15. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  16. Nach monatelanger Vorbereitung starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al-Nusra-Front bekannt war, die Operation „Abschreckung der Aggression“ und brachten am 08.12.2024 die syrische Hauptstadt Damaskus unter ihre Kontrolle und beendeten damit die Herrschaft des syrischen Assad-Regimes. Der ehemalige syrische Machthaber Baschar al-Assad verließ daraufhin das Land und flüchtete nach Russland. Der Beschwerdeführer läuft daher nicht Gefahr von physischer und/oder psychischer Gewalt vonseiten der ehemaligen syrischen Regierung unter dem ehemaligen Machthaber Baschar al-Assad bedroht oder zwangsrekrutiert zu werden. Der Beschwerdeführer leistete seinen Grundwehrdienst bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) – die mit Befehl al-Assads noch im Dezember 2024 offiziell aufgelöst wurde – bereits vor Ausbruch des und erreichte den Dienstgrad eines Rekruten. Er läuft daher ebenso nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung als Assad-Regimeanhänger angesehen zu werden, da sich der Beschwerdeführer niemals politisch positiv gegenüber dem Assad-Regime äußerte oder sonst in irgendeiner Art politisch agierte und die Ableistung seines Wehrdienstes über ein Jahrzehnt zurückliegt. Zudem nahm er niemals an Kampfhandlungen oder Menschenrechtsverletzungen in Syrien teil. Der Beschwerdeführer läuft auch nicht Gefahr aufgrund seiner Desertation vom Reservedienst des ehemaligen Assad-Regimes als Landesverräter angesehen zu werden und wird ihm deshalb auch keine regierungsfeindliche Gesinnung unterstellt. 1.2.
  17. Die neue syrische Regierung – angeführt von der ehemaligen islamistischen Gruppe HTS, wobei fast die Hälfte der Ernannten in keiner Verbindung zur HTS steht, besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten Ahmad ash-Shara’s – wendet keine institutionalisierten Rekrutierungsverfahren an. Der neue syrische Präsident Ahmad ash-Shara’ – früher als HTS-Anführer unter dem Namen Mohammed al-Joulani bekannt –versprach, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. Die Aufnahmebedingungen für Männer sind ein Alter zwischen 18 und 22 Jahre, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen. Dem XXXX jährigen-Beschwerdeführer droht daher auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten der neuen syrischen Regierung. Ebenso droht ihm auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten der ehemaligen HTS, da die Gruppierung am 29.01.2025 offiziell ihre Auflösung bekannt gab. Zudem hat sich der Beschwerdeführer weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch gegen die neue syrische Regierung und/oder HTS betätigt. Er geriet niemals in das Visier der nunmehr aufgelösten HTS oder der neuen syrischen Regierung. Dem römisch 40 jährigen-Beschwerdeführer droht daher auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten der neuen syrischen Regierung. Ebenso droht ihm auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten der ehemaligen HTS, da die Gruppierung am 29.01.2025 offiziell ihre Auflösung bekannt gab. Zudem hat sich der Beschwerdeführer weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch gegen die neue syrische Regierung und/oder HTS betätigt. Er geriet niemals in das Visier der nunmehr aufgelösten HTS oder der neuen syrischen Regierung. 1.2.
  18. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien wegen seiner illegalen Ausreise oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich keine Lebensgefahr und auch kein Eingriff in seine körperliche Integrität. 1.2.
  19. Auch sonst ist der Beschwerdeführer persönlich und konkret nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. 1.2.
  20. Eine Einreise in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist diesem beispielsweise über den Flughafen Damaskus möglich. 1.
  21. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 12, veröffentlicht am 08.05.2025 (LIB); - EUAA, Country Focus Syria, März 2025 (EUAA 1); - EUAA, Country Focus Syria, Juli 2025 (EUAA 2) - EUAA Country Guidance Syria, Dezember 2025 (EUAA 3) 1.3.
  22. Politische Lage – Regierungsführung unter der neuen syrischen Regierung Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen. Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt. Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten. Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt. Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich, etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS. Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein. Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (LIB). 1.3.1.
  23. Politischer Übergang Nach dem Sturz der Regierung von Baschar al-Assad am
  24. Dezember 2024 wurde eine Übergangsregierung eingesetzt. Der ehemalige Premierminister Mohammed al-Jalali übergab die Macht formell an Mohammed al-Bashir, den neu ernannten Übergangspremierminister, um die Fortführung der staatlichen Funktionen, wie Al-Jalali erklärte, einschließlich der Zahlung der Gehälter im öffentlichen Dienst, sicherzustellen. Al-Sharaa erklärte, die Organisation nationaler Wahlen könne aufgrund des notwendigen Wiederaufbaus der Wahlinfrastruktur bis zu fünf Jahre dauern. Er bekräftigte ferner, dass Syrien als „Republik mit einem Parlament und einer Exekutive“ strukturiert sein werde (EUAA 1). (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version) 1.3.1.
  25. Regierungsbildung Nach der Machtübernahme in Damaskus setzte die HTS eine Übergangsregierung ein, die sich hauptsächlich aus Beamten der ehemaligen syrischen Heilsregierung (SSG) in Idlib zusammensetzte. Al-Sharaa bezeichnete dies als vorübergehende Maßnahme zur Wahrung der Stabilität und Wiederherstellung der Grundversorgung. Zunächst übernahmen Minister der SSG nationale Ministerposten, während einige Beamte und Staatsbedienstete der ehemaligen Regierung in ihren Positionen blieben, um die Kontinuität zu gewährleisten (EUAA 1). (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version) Am 29.1.2025 wurde die Auflösung bewaffneter Gruppierungen in Syrien bekannt gegeben, darunter auch die HTS (LIB). 1.3.1.
  26. Militärreformen Vor ihrem Einmarsch in Damaskus am
  27. Dezember versprach die HTS, den institutionellen Rahmen Syriens aufrechtzuerhalten, und verkündete später eine Generalamnestie für syrische Armeesoldaten. Die Übergangsregierung leitete daraufhin einen Prozess ein, der die Wiedereingliederung zahlreicher ehemaliger Regierungs- und Militärangehöriger, darunter hochrangiger Beamter, erleichterte (EUAA 1). (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version) Von Anfang an verkündeten die neuen Behörden, dass Soldaten, die im Rahmen der Wehrpflicht rekrutiert worden waren, sicher seien und es verboten sei, sie anzugreifen. Am
  28. Dezember verkündete das Verteidigungsministerium eine allgemeine Amnestie für alle im Rahmen der Wehrpflicht eingezogenen Soldaten. Die neue Regierung richtete sogenannte „Versöhnungszentren“ ein, um ehemaligen Angehörigen der Polizei, des Militärs, der Geheimdienste und der Assad-treuen Milizen, die ihre Waffen abgeben, vorläufige Personalausweise auszustellen. Diese Versöhnungszentren überwachen den Prozess, in dessen Rahmen ehemalige Anhänger des Regimes ihre Waffen abgeben und ihre persönlichen Daten registrieren lassen, um im Gegenzug einen vorläufigen Personalausweis zu erhalten. Diese Ausweise gewähren begrenzten Rechtsschutz und sicheren Durchgang, aber der Prozess ist intransparent, folgt uneinheitlichen Kriterien und wird von Sicherheitsbehörden beeinflusst, sodass viele Antragsteller mit komplexen bürokratischen Hürden konfrontiert sind. Ende Dezember berichtete die BBC über eine rege Beteiligung, wobei Hunderte von Menschen vor einem Versöhnungszentrum in Damaskus Schlange standen (EUAA 1). (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version) Die Übergangsregierung schaffte außerdem die Wehrpflicht ab, außer in Situationen wie nationalen Notständen. Laut Samir Saleh, Mitglied des Militärkommandos im Umland von Damaskus, wird die syrische Armee eine Armee von Freiwilligen sein, an der sich die Bevölkerung beteiligen soll, um die Landesgrenzen zu sichern. Ehemalige Überläufer, wie Offiziere der Freien Syrischen Armee (FSA), erhalten je nach ihrer Expertise einen Sonderstatus innerhalb der Struktur des Verteidigungsministeriums. Am
  29. Dezember wurde eine Liste mit 49 neuen Militärkommandeuren veröffentlicht, darunter HTS-Mitglieder, desertierte Offiziere der syrischen Armee und mindestens sechs Nicht-Syrer; die sieben höchsten Positionen sollen mit HTS-Mitgliedern besetzt sein. Schließlich verpflichtete sich die Übergangsregierung, alle Rebellenfraktionen in das Verteidigungsministerium zu integrieren. Zwischen Januar und Februar 2025 bemühten sich die Übergangsministerien für Verteidigung und Inneres, alle bewaffneten Fraktionen zu einer einzigen Militär- und Polizeitruppe zu vereinen. Das Verteidigungsministerium berichtete, über 70 Fraktionen in sechs Regionen hätten sich zur Integration bereit erklärt, und es wurde ein Oberster Ausschuss eingerichtet, der die militärischen Mittel wie Personal, Stützpunkte und Waffen regeln soll. Am
  30. Januar verkündete die Übergangsregierung offiziell die Auflösung aller Oppositionsparteien und Militärgruppen, wobei unklar blieb, inwieweit dies auch für die SDF galt. Die SDF widersetzten sich zunächst der Integration, insbesondere nachdem ihr Vorschlag, als halbautonome Einheit beizutreten, vom Verteidigungsministerium abgelehnt worden war, das ihnen Verzögerungstaktiken vorwarf. Anfang März wurde jedoch bekannt gegeben, dass die SDF eine Vereinbarung zur Integration ihrer Streitkräfte und zivilen Institutionen in die neue syrische Regierung unterzeichnet hatten. Bis Mitte Februar hatte die Übergangsregierung rund 100 bewaffnete Fraktionen, darunter die von den USA unterstützte Syrische Freie Armee, erfolgreich in ein neues syrisches Militär und Verteidigungsministerium integriert. Einige Fraktionen, wie die von Ahmad al-Awda in Südsyrien und verschiedene drusische Militärgruppen, leisteten jedoch weiterhin Widerstand. Die bewaffneten Fraktionen des Gouvernements Sweida blieben vollständig intakt; im Januar entstanden zwei neue Militärverbände (EUAA 1). (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version) 1.3.1.
  31. Reformen im öffentlichen Sektor In der Anfangsphase des Übergangs beabsichtigte die neue Regierung, wichtige staatliche Institutionen zu erhalten und zu reaktivieren, um die Grundversorgung aufrechtzuerhalten. Infolgedessen blieben viele wichtige staatliche Institutionen funktionsfähig. Im Berichtszeitraum leitete die neue Regierung einige institutionelle Reformen ein. Nach der Machtübernahme stellte die Übergangsregierung zuvor wegen ihrer Beteiligung an der syrischen Revolution entlassene öffentliche Angestellte wieder ein und entließ gleichzeitig im Rahmen einer Umstrukturierungsmaßnahme Hunderte von Angestellten einer einzigen Direktion mit dem erklärten Ziel, Institutionen zu verkleinern und ineffizientes Personal abzubauen. Während die Übergangsregierung wirtschaftliche Gründe für die Entlassungen angibt, werfen einige ehemalige Angestellte der neuen Regierung konfessionelle und politische Gründe vor. Katar kündigte an, die von der Übergangsregierung zugesagte 400-prozentige Lohnerhöhung im öffentlichen Sektor mitzufinanzieren. Die ausländische Finanzierung war zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts noch nicht bestätigt. Um die von der Baath-Partei ernannten Mitglieder der Anwaltskammer zu entfernen, ersetzte die Übergangsregierung den Rat der Zentralen Anwaltskammer Syriens durch Mitglieder der Freien Anwaltskammer aus Idlib. Khitam Haddad, seit 2023 stellvertretende Justizministerin, behielt ihr Amt und kündigte Anfang Januar an, dass Straf- und Zivilverfahren unter der Übergangsregierung wiederaufgenommen würden, während des vorherigen Regimes begangene Verbrechen jedoch noch nicht behandelt würden. Einige Anwälte kritisierten den nicht gewählten Anwaltsrat der Übergangsregierung als autoritär, während die Rechtsstrukturen aus der Assad-Ära, einschließlich des Terrorismusgesetzes, intakt blieben. Weitere Schritte der neuen Regierung umfassten die Übertragung der Kontrolle über Grenzübergänge zur Türkei – wie Bab Al-Salama, Al-Rai und Jarablus – an die Übergangsregierung sowie die Integration von Bildungseinrichtungen wie der Universität Aleppo in das Ministerium für Hochschulbildung und wissenschaftliche Forschung in Damaskus. Schließlich wurden die NGOs vom Ministerium für Soziales und Arbeit dazu verpflichtet, sich erneut registrieren zu lassen. Dem Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNPF) zufolge hat dies die Wiederherstellung zahlreicher Gesundheits- und Schutzeinrichtungen behindert und ihre Fähigkeit, weiterhin medizinische und soziale Dienste bereitzustellen, eingeschränkt (EUAA 1). (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version) 1.3.1.
  32. Wirtschaftliche Reformen und Sanktionen Die Übergangsverwaltung begann mit der Einleitung wirtschaftlicher Reformen, wobei HTS seine Absicht ankündigte, ein System der freien Marktwirtschaft umzusetzen. Institutionelle Reformen umfassten die Entlassungen von Staatsangestellten zur Verkleinerung staatlicher Institutionen, mit Plänen, ein Drittel aller Mitarbeiter im öffentlichen Sektor - einschließlich sogenannter "Gespenstermitarbeiter" - zu entlassen und zu einer Marktwirtschaft überzugehen. Maysaa Sabrine wurde zur Gouverneurin der Zentralbank ernannt, und der Übergangsfinanzminister Mohammed Abazeed stellte Pläne zur Umstrukturierung der Regierungsministerien für verbesserte Effizienz und Verantwortlichkeit vor, obwohl spezifische Modernisierungsmaßnahmen unklar blieben. Abazeed schlug auch eine Überarbeitung des Steuersystems vor. Um potenziellen Engpässen bei Gütern entgegenzuwirken, öffnete die Regierung den Grenzübergang Nasib zu Jordanien, eine wichtige Handelsroute, und wies die staatliche Syrische Petroleumgesellschaft an, den Betrieb wiederaufzunehmen. In der Zwischenzeit signalisierte die Türkei ihre Bereitschaft, in Syriens Wirtschaft zu investieren. Anfang Januar erließ die Vereinigten Staaten eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, die bis zum
  33. Juli wirksam ist, um humanitäre Hilfe nach dem Abgang Assads zu erleichtern. Die Ausnahme erlaubte spezifische Transaktionen mit Regierungsinstitutionen auf allen Ebenen, einschließlich Krankenhäusern, Schulen und Versorgungsunternehmen sowie Einrichtungen, die mit HTS in ganz Syrien verbunden sind. Während die Sanktionen selbst in Kraft blieben, erlaubte die Ausnahme Aktivitäten in Bezug auf den Verkauf, die Lieferung und die Lagerung von Energie, einschließlich Erdöl und Elektrizität, und ermöglichte persönliche Überweisungen sowie bestimmte energienahe Transaktionen zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung. Am
  34. Februar beschloss der Rat der EU, verschiedene restriktive Maßnahmen, einschließlich solcher, die die Energie- und Transportsektoren betreffen, aufzuheben. Außerdem wurden vier Banken und die Syrische Arabische Fluggesellschaft von der Liste der vom Vermögenseinfrieren betroffenen Unternehmen ausgeschlossen und der Syrischen Zentralbank der Zugang zu finanziellen Ressourcen erlaubt. Darüber hinaus wurden Ausnahmen gemacht, um Bankbeziehungen zwischen syrischen Banken und Finanzinstitutionen innerhalb der Mitgliedstaaten zuzulassen. Die bestehende humanitäre Ausnahme wurde unbegrenzt verlängert, und eine neue Ausnahme wurde für den persönlichen Gebrauch hinsichtlich des Exportverbots für Luxusgüter nach Syrien eingeführt (EUAA 1). (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version) 1.3.1.
  35. Politischer Übergang gemäß UN-Resolution 2254 Ahmad Al-Sharaa kritisierte internationale Organisationen, insbesondere die Vereinten Nationen, für ihre vermeintliche Ineffektivität bei der Bewältigung der humanitären Krisen in Syrien. Er betonte das Versagen der UN, in den letzten 14 Jahren die Freilassung von Gefangenen zu erreichen und die Rückkehr von Flüchtlingen zu erleichtern. Al-Sharaa betonte die Notwendigkeit nationaler Lösungen und forderte eine Aktualisierung der UN-Resolution 2254, die ursprünglich im Dezember 2015 verabschiedet wurde, um den politischen Übergang in Syrien zu lenken. Ihr Rahmen sei seit dem Sturz Bashar Al-Assads nicht mehr vollständig auf die Situation anwendbar. In einem Interview mit Al Arabiya bekräftigte Al-Sharaa seine Kritik an den UN und plädierte für einen alternativen Übergangsprozess. Er schlug vor, die Wahlen um bis zu vier Jahre zu verschieben, um die Entwicklung eines überarbeiteten politischen Rahmens zu ermöglichen. Bei einem Treffen mit UN-Sondergesandtem Geir Pedersen lehnte er das starre Festhalten an seiner Ansicht nach überholten Resolutionen ab und skizzierte seine Vision eines Übergangsprozesses, der die aktuellen Realitäten Syriens widerspiegelt. Trotz seiner Kritik bekräftigte Al-Sharaa, dass Syrien bereit sei, die Stationierung von UN-Truppen innerhalb der von den Vereinten Nationen eingerichteten Pufferzone entlang der israelischen Grenze zu akzeptieren. Am
  36. Februar verlängerte die Übergangsregierung die UN-Ermächtigung, humanitäre Hilfe über den Grenzübergang Bab al-Hawa zu liefern, um weitere sechs Monate bis zum
  37. August (EUAA 1). (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version) 1.3.
  38. Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes seit 08.12.2024 Trotz des Sturzes der 54-jährigen Diktatur der Familie al-Assad ist der Bürgerkrieg noch lange nicht vorbei. Trotz der Bemühungen der neuen syrischen Regierung bleibt die Sicherheitslage fragil, und die Zukunft Syriens ist von zahlreichen Unsicherheiten geprägt. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, beschreibt die Lage vor Ort als "fluid". Sie könne sich nach derzeitigem Stand in alle Richtungen entwickeln. Die neue syrische Übergangsregierung ist nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren. Seit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz von Bashar al-Assad weiterhin als instabil erwiesen. Die neuen Machthaber, dominiert von islamistischen Gruppierungen, bemühen sich um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen. Außenminister ash-Shaybani gibt Sicherheitsprobleme in Teilen Syriens zu, bezeichnete sie aber als Einzelvorfälle: Offenbar hat die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die offiziell aufgelöst wurde, Schwierigkeiten, ihre teils sehr radikalen islamistischen Untergruppen in den Griff zu bekommen. Zwischen Verfolgung von Regimestraftätern und Racheakten vor allem gegen die Volksgruppe der Alawiten, aus der die al-Assads stammen, ist nicht immer leicht zu unterscheiden. Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen. Im Nordosten sind die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gezielten Angriffen von Zellen des Islamischen Staates (IS) und anhaltenden Feindseligkeiten mit der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) ausgesetzt. Die fragile Sicherheitslage bedroht weiterhin den politischen Fortschritt, warnte der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Syrien, Geir Pedersen, und verwies auf die anhaltenden Feindseligkeiten im Nordosten, einschließlich täglicher Zusammenstöße, Artilleriebeschuss und Luftangriffe, die Zivilisten und die Infrastruktur treffen (LIB). In den Gouvernements Syriens kam es weiterhin zu einer Zunahme von Entführungen. Die Civil Peace Group dokumentierte seit dem Sturz des Regimes 64 Entführungsfälle – 19 Opfer wurden später hingerichtet aufgefunden, nur drei führten zu Lösegeldforderungen. Auch Vorfälle sektiererischer Gewalt, die sich hauptsächlich gegen schiitische und alawitische Gemeinschaften richten, sind weit verbreitet. Eines der drängendsten Probleme sind nicht sektiererisch motivierte Angriffe, sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben (von denen die meisten aufgrund der Natur des Regimes Alawiten sind) Die Kriminalität ist dramatisch gestiegen, nicht zuletzt auch aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen. Kriminelle Banden und Einzelpersonen suchen weiterhin nach Sicherheits- und Autoritätslücken, die sie in dieser neuen Ära ausnutzen können. Die schwereren Verbrechen ereignen sich in der Regel auf dem Land, wo die Sicherheitspräsenz geringer ist und sich eine höhere Konzentration von Ex-Shabiha (Shabiha sind die irregulären, bewaffneten pro-Assad-Gruppierungen) befindet (LIB). Die Internationale Koalition hat zwölf Sicherheitsoperationen gegen Zellen des Islamischen Staates (IS) durchgeführt, einige mit Beteiligung der SDF in verschiedenen Gebieten Syriens, wo diese Operationen zur Tötung von 14 Mitgliedern des IS führten, darunter zwei Anführer, sowie die Verhaftung von neun Personen, die beschuldigt werden, dem IS anzugehören und mit ihm zu kooperieren, darunter ein Ölinvestor. Die von den USA geführten internationalen Koalitionstruppen haben in Zusammenarbeit mit den SDF ein intensives militärisches Training mit schweren Waffen auf der Basis des Ölfeldes al-'Omar im Osten der Provinz Deir ez-Zour im Osten Syriens durchgeführt. Die Übungen sind Teil einer Reihe von Militärmanövern, die die Koalitionstruppen auf ihren Militärstützpunkten in den Provinzen Deir ez-Zour und al-Hasaka im Nordosten des Landes durchführen, um die Kampfbereitschaft und die operative Koordination mit den lokalen Partnern zu verbessern (LIB). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit. Die Lebensbedingungen, wie Kochen, Heizen, Transport usw. sind an Strom gekoppelt. Auch der Betrieb von Krankenhäusern und Schulen bedingt eine funktionierende Energieversorgung. Dauere der Zustand an, in dem nachts ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sei ein "collapse of law and order" praktisch unvermeidlich. Die radikalen militanten Gruppierungen würden nur darauf warten, das Vakuum zu füllen (LIB). 1.3.2.
  39. Sicherheitslage im Gouvernement Aleppo Verwaltungsgliederung und Bevölkerungsschätzungen Die Provinz Aleppo ist in acht Verwaltungsbezirke unterteilt, nämlich Afrin (oder Efrin), Ain Al-Arab (oder Kobane), Al-Bab, As-Safira, A’zaz (oder Azaz), Jarabulus, Jebel Saman (Bezirk Mount Simeon) und Menbij (oder Manbij), die wiederum in insgesamt 40 Unterbezirke unterteilt sind. Die Hauptstadt ist die Stadt Aleppo. Im März 2025 schätzte die IOM die Bevölkerung der Provinz auf 5.184.674, einschließlich Einwohner, Binnenvertriebene und Rückkehrer aus dem Ausland und die WHO schätzt sie auf 4.754.560 (EUAA 2). Territoriale Kontrolle und wichtigste bewaffnete Akteure Ende Mai 2025 wurde der südwestliche Teil der Provinz Aleppo, der an die Provinz Idlib grenzt, vom ISW und CTP als unter der Kontrolle der Übergangsverwaltung stehend kartiert. Allerdings gab es westlich der Stadt Aleppo einen kleinen Flecken, in dem pro-Assad-Kräfte weiterhin präsent waren. In den Städten Afrin, A’zaz, Al-Bab und Menbij sowie rund um den Tishreen-Damm war die Übergangsverwaltung Berichten zufolge präsent. Der nordwestliche und nördliche Teil der Provinz an der Grenze zur Türkei wurde als unter der Kontrolle der von der Türkei unterstützten SNA, kartiert die zusammen mit anderen bewaffneten Gruppierungen formell unter die Kontrolle des Verteidigungsministeriums gestellt wurde. Im März 2025 erklärte die Übergangsregierung, dass die bewaffneten Gruppen des Landes, einschließlich der SNA, in die syrische Armee integriert worden seien. In der Praxis schien die SNA jedoch nicht vollständig unter dem Kommando und der Kontrolle des neuen syrischen Verteidigungsministeriums zu stehen oder aufgelöst worden zu sein (EUAA 2). Nach der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der SDF und der Übergangsregierung am
  40. März 2025 berichteten ISW und CTP, dass kurdische Kräfte ihre militärische Präsenz in Aleppo-Stadt verringert haben. Anfang April wurde eine vorläufige Vereinbarung zwischen der Übergangsregierung und den SDF getroffen, die es den Streitkräften der Übergangsregierung ermöglichte, in die SDF-Gebiete der Stadt Aleppo vorzurücken und gemeinsam mit den kurdischen Streitkräften zu operieren. In einem Artikel von Rudaw von Anfang 2025 wurde berichtet, dass beide Seiten vereinbart hatten, dass die Asayish, die mit der SDF verbundenen internen Sicherheitskräfte, in den überwiegend kurdischen Stadtvierteln Ashrafiyeh und Sheikh Maqsood in Aleppo präsent bleiben sollten. The New Arab berichtete Mitte April, dass die SDF-Kräfte sich aus beiden Stadtvierteln zurückziehen und in den Nordosten Syriens vorrücken sollten, und einzelnen Berichten zufolge wurden ehemalige Asayish-Mitglieder in die lokalen Polizeikräfte integriert (EUAA 2). Anfang April berichtete die Agence France Presse (AFP), dass laut einem Vertreter des syrischen Verteidigungsministeriums pro-türkische syrische Gruppen nach dem Abkommen vom März 2025 ihre Präsenz im Bezirk Afrin reduziert hätten. Es wurde auch berichtet, dass bis Anfang April 2025 allgemeine Sicherheitskräfte in der Stadt Afrin stationiert worden seien (EUAA 2). Darüber hinaus wurde im Berichtszeitraum über Luftaktivitäten türkischer Streitkräfte berichtet, unter anderem im Gebiet des Tishreen-Staudamms im Bezirk Menbij und in der Nähe der Qara-Qozak-Brücke in der Nähe der Stadt Ain Al-Arab (EUAA 2). Zu den nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen in der Provinz, deren Aktivitäten oder Präsenz im Berichtszeitraum gemeldet wurden, gehören der ISIL und Saraya Ansar Al-Sunnah, eine sunnitische Sekte, die Anschläge auf Alawiten verübt hat und sich ideologisch dem ISIL verbunden gezeigt hat. Darüber hinaus wurde im Berichszeitraum die Bildung einer neuen „Sonderkommission zur Rechenschaftspflicht“ in der Provinz Aleppo gemeldet, die sich aus bewaffneten Männern ehemaliger Oppositionsgruppen zusammensetzt, die die Überreste der Assad-Regierung verfolgen wollen (EUAA 2). Sicherheitstrends Die International Crisis Group berichtete im März 2025, dass die Kräfte der Übergangsregierung ihre Präsenz in mehreren Teilen Syriens rasch ausbauen konnten, insbesondere in zentralen Städten wie Aleppo, wo es ihnen gelang, das Vertrauen wiederherzustellen und die Ruhe zu wahren (EUAA 2). Unbekannte bewaffnete Männer erschossen im Berichtszeitraum Zivilisten in der Provinz. Im März und April 2025 berichtete das Harmoon Center for Contemporary Studies von einer Zunahme gezielter Morde mit einem starken Anstieg Mitte April. Es wurde auch über Entführungen, Razzien, Verhaftungen und Sicherheitsoperationen gegen illegale Drogenhändler in Azaz und Bab berichtet, ebenso wie über bewaffnete Zusammenstöße. Das Harmoon Center berichtete außerdem über eine Zunahme der Kriminalität und die Verfolgung von Resten der Assad-Regierung in der Provinz im April (EUAA 2). Anfang März gingen die Zahl der türkischen Luftangriffe rund um den Tishreen-Damm und die Qara-Qozak- Brücke sowie die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den SDF und den von der Türkei unterstützten Kräften nach der Ankündigung der Waffenruhe durch die PKK am
  41. März zurück. In der zweiten Märzwoche wurde jedoch eine Eskalation der türkischen Luftangriffe auf SDF-Stellungen im Osten Aleppos gemeldet, die zu „einigen der höchsten täglichen Todesopferzahlen seit Wochen“ führten. Bis Mitte März 2025 hatte die Türkei seit Dezember 2024 fast täglich Luftangriffe auf SDF-Stellungen in mehreren syrischen Provinzen, darunter Aleppo, durchgeführt. Darüber hinaus wurde über Zusammenstöße zwischen den SDF und den von der Türkei unterstützten SNA-Kräften in der Nähe des Tishreen-Staudamms im Bezirk Menbij und in der Nähe der Qara Qozaq-Brücke südlich der Stadt Ain Al-Arab berichtet, zwei Orte, über die die SNA die Kontrolle erlangen wollte. Die Zusammenstöße zwischen der SDF und der SNA um den Tishreen-Damm dauerten Anfang April 2025 bereits seit Monaten an (EUAA 2). Nach der Unterzeichnung des Abkommens vom
  42. März durch die Übergangsregierung und die SDF sind Konfrontationen zwischen der SNA und SDF stark zurückgegangen, zusammenfallend mit weniger türkischen Luftangriffen auf SDF-Gebiete, was mit weniger türkischen Luftangriffen auf SDF-Gebiete zusammenfiel (EUAA 2). Nach der oben genannten Vereinbarung im März 2025 setzten die türkischen Luftangriffe fort, darunter ein Angriff auf Ain Al-Arab im März, bei dem eine elfköpfige Familie getötet wurde. Kurz darauf stellten die Türkei und die mit ihr verbündeten Kräfte jedoch die Angriffe auf Stellungen der SDF weitgehend ein. Ende März berichtete Etana Syria, dass es zwar „Anzeichen für eine vorsichtige Unterstützung“ des Abkommens durch die Türkei gebe, die Beschießung von SDF-Stellungen im Osten Aleppos durch türkisch unterstützte Kräfte jedoch fortgesetzt werde, darunter auch im Gebiet des Tishreen-Staudamms. Die türkischen Luftangriffe auf SDF-Ziele und die Vergeltungsschläge der SDF auf SNA-Stellungen in der Nähe des Staudamms und der Qara-Qozaq-Brücke wurden ebenfalls fortgesetzt. Die zwischen der SDF und der Übergangsregierung unterzeichneten Vereinbarungen, darunter ein am
  43. April unterzeichnetes Waffenstillstandsabkommen, zielen auf die Schaffung einer entmilitarisierten Zone oder Pufferzone im Gebiet des Tishreen-Staudamms ab. Nach Angaben des UNOCHA führten die Vereinbarungen zu einer Verbesserung der Sicherheitslage in Teilen der Provinz, wobei die Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur zurückgingen. Allerdings hatten sich die Beziehungen zwischen den beiden Parteien bis Ende April „rapide verschlechtert“, da die SDF ihre Versprechen zum Abzug ihrer Truppen zurückgenommen und neue Bedingungen gestellt hatte. 910 Unter Berufung auf Social-Media-Quellen gaben ISW und CTP an, dass weder die Türkei noch die SNA oder die Streitkräfte der Übergangsregierung seit Anfang April Angriffe auf die SDF in der Nähe des Tishreen-Staudamms verübt hätten (EUAA 2). SNHR berichtete über Fälle von Entführungen Minderjähriger durch die SDF-nahe Revolutionäre Jugend (Al-Shabiba Al-Thawriya) in der Provinz Aleppo im Berichtszeitraum (EUAA 2). Quellen berichteten von sporadischen Angriffen der Gruppe Saraya Ansar al-Sunnah zwischen März und April 2025 in der Provinz Aleppo (EUAA 2). Sicherheitsvorfälle Zwischen dem
  44. Dezember 2024 und dem
  45. Mai 2025 verzeichnete ACLED 1 048 Sicherheitsvorfälle in der Provinz Aleppo, die höchste Zahl aller Provinzen (siehe Abbildung 9). Für den Zeitraum zwischen dem
  46. März 2025 und dem
  47. Mai 2025 verzeichnete ACLED 261 Sicherheitsvorfälle (definiert als Kämpfe, Explosionen/Ferngewalt und Gewalt gegen Zivilisten) in der Provinz Aleppo. Davon wurden 129 als Explosionen/Fernangriffe, 80 als Gewalttaten gegen Zivilisten und 52 als Kämpfe kodiert. Die meisten Vorfälle ereigneten sich im März (145 Vorfälle) (EUAA 2). Während des Berichtszeitraums wurden von ACLED in allen acht Bezirken der Provinz Sicherheitsvorfälle registriert, wobei die höchste Zahl im Bezirk Ain Al-Arab (101 Vorfälle) verzeichnet wurde, gefolgt von Jebel Saman (54 Vorfälle) und Menbij (35 Vorfälle). Im Vergleich dazu wurden die wenigsten Vorfälle im Bezirk As- Safira (7 Vorfälle) registriert. Nach ACLED-Daten waren unbekannte bewaffnete Gruppen an rund 40 % aller registrierten Sicherheitsvorfälle (codiert als „Akteur 1“ oder „Akteur 2“) im Berichtszeitraum beteiligt, insbesondere an Vorfällen, die als Gewalt gegen Zivilisten, bei denen Zivilisten erschossen wurden, und als Explosionen/Ferngewalt durch Landminen und IEDs codiert wurden. Die türkischen Streitkräfte waren an rund 28 % aller Sicherheitsvorfälle beteiligt, insbesondere an Vorfällen, die als Explosionen/Ferngewalt kodiert wurden. Die SDF waren an rund 24 % aller Sicherheitsvorfälle beteiligt, hauptsächlich an Vorfällen, die als Kämpfe (an denen häufig auch syrische Streitkräfte beteiligt waren) und als Explosionen/Ferngewalt kodiert wurden, während syrische Streitkräfte an 20 % aller Sicherheitsvorfälle beteiligt waren, hauptsächlich an Vorfällen, die als Kämpfe kodiert wurden, und syrische Polizeikräfte an 5 % aller Sicherheitsvorfälle. Die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) war verantwortlich für 3 % aller Sicherheitsvorfälle (8 Vorfälle), die alle als Gewalt gegen Zivilisten kodiert wurden und Fälle von Entführungen Minderjähriger waren (EUAA 2). Zivile Todesopfer Im März 2025 verzeichnete die SNHR 29 zivile Todesopfer in der Provinz Aleppo, was etwa 2 % der Gesamtzahl (1 562) in allen Provinzen entspricht. Im April 2025 verzeichnete die SNHR 21 zivile Todesfälle, und im Mai 2025 wurden in der Provinz 25 zivile Todesfälle registriert. Für den Zeitraum zwischen März und Mai 2025 verzeichnete das UCDP 94 zivile Todesfälle in der Provinz Aleppo (EUAA 2). Konfliktbedingte Infrastrukturschäden und explosive Kriegsmunitionsrückstände Laut GPC und UNICEF war der Tishreen-Damm aufgrund der Kämpfe um ihn herum seit Dezember 2024 nicht mehr funktionsfähig. Diese beeinträchtigte die Versorgung von über 400 000 Menschen in den Bezirken Menbij und Ain Al-Arab mit gepumptem Wasser und Strom. Mitte März 2025 berichtete UNOCHA, dass die meisten Zivil- und Katasterämter in der Provinz aufgrund der weiterhin instabilen Lage in Aleppo, unter anderem aufgrund der Gefahr durch explosive Kampfmittelrückstände, nicht funktionsfähig waren. Ende März 2025 wurde Berichten zufolge eine Tankstelle in der Stadt Sarrin von türkisch unterstützten Kräften beschossen (EUAA 2). Die syrische Zivilschutzorganisation wurde von Enab Baladi mit den Worten zitiert, dass Aleppo nach Idlib eine der Provinzen mit den meisten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Kriegsresten zwischen dem
  48. November 2024 und dem
  49. März 2025 war. Durch die Detonation von Blindgängern wurden Zivilisten getötet und verletzt, unter anderem in ländlichen Gebieten im Norden Aleppos im Bezirk Menbij und in ländlichen Gebieten im Osten Aleppos. Im März 2025 berichtete die GPC, dass die meisten Unfälle mit nicht explodierten Kampfmitteln seit Dezember 2024 in mehreren Provinzen, darunter Aleppo, „in landwirtschaftlichen Gebieten passiert sind, als Menschen versuchten, Land zu bewirtschaften oder Tiere zu weiden“. UNOCHA berichtete im Mai 2025, dass UXOs, ERWs, Minen und IEDs „angeblich weit verbreitet sind und Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur und wichtige Zugangswege betreffen“, insbesondere in einer Handvoll syrischer Provinzen, darunter Aleppo.930 Im selben Monat berichtete die MAG, dass der umfangreiche Einsatz von Streumunition und Luftbomben in der Provinz Aleppo während des Syrienkriegs häufig zu einer „massiven Kontamination mit Blindgängern“ geführt habe. In einem Artikel vom April 2025 berichtete die NPA, dass laut Angaben des Verteidigungsministeriums die westlichen ländlichen Gebiete von Aleppo, darunter Andan, Hreitan und Kafr Hamra, stark mit Landminen und Blindgängern verseucht seien und dass auch „die nordwestlichen Stadtteile von Aleppo sowie ehemalige Frontgebiete und Straßen in landwirtschaftlichen Gebieten“ betroffen seien (EUAA 2). Konfliktbedingte Vertreibung und Rückkehr Nach Schätzungen des UNHCR lebten am
  50. Juni 2025 1 545 049 Binnenvertriebene in der Provinz und 467 198 Personen waren seit dem
  51. November 2024 aus der Provinz in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrt. Bis März 2025 hatten verstärkte Feindseligkeiten in der Umgebung des Tishreen-Staudamms zur Vertreibung von 20 000 Menschen geführt. Nach Angaben der GPC waren die wichtigsten Rückkehrgebiete in der Provinz Aleppo durch häufige Sicherheitsvorfälle, Schäden an der Infrastruktur und Kontamination durch Sprengkörper gekennzeichnet (EUAA 2). Das UNHCR schätzte weiter, dass bis zum
  52. Mai 2025 insgesamt 197 265 Rückkehrer, die seit Anfang 2024 aus dem Ausland zurückgekehrt waren, in der Provinz lebten, wobei die überwiegende Mehrheit (25 137) in den Bezirk Jebel Saman zurückkehrte, gefolgt von Al-Bab (5 683) und Menbij (5 121). Seit dem
  53. Dezember 2024 waren 103 629 Personen aus dem Ausland in die Provinz Aleppo zurückgekehrt (EUAA 2). Am
  54. September 2025 meldete das UNHCR 1 596 832 Binnenvertriebene und 740 365 kürzlich zurückgekehrte Personen. Darüber hinaus kehrten seit dem
  55. Dezember 2024 159 450 Personen aus dem Ausland zurück. Damit ist Aleppo die Provinz mit den meisten zurückgekehrten Binnenvertriebenen in Syrien (EUAA 3). Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version) Zusammenfassung Nach der Vereinbarung zwischen der Übergangsregierung und den SDF hat sich die Sicherheitslage in der Provinz Aleppo verbessert, und die Zahl der Sicherheitsvorfälle ist stetig zurückgegangen. Zwar ist die Gesamtzahl der Sicherheitsvorfälle die höchste aller Provinzen, doch ist die durchschnittliche Zahl der zivilen Todesopfer pro 100 000 Einwohner aufgrund der hohen Bevölkerungszahl der Provinz vergleichsweise niedrig, und die Zahl der Todesopfer ist seit März 2025 stark rückläufig. Unter Berücksichtigung der hohen Zahl von Rückkehrern aus dem Inland und aus dem Ausland kann geschlossen werden, dass es in der Provinz Aleppo zwar zu willkürlicher Gewalt kommt, diese jedoch kein hohes Ausmaß erreicht (EUAA 3). Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version) 1.3.
  56. Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc. – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes seit 08.12.2024 (Letzte Änderung: 08.05.2025) Vor dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 berichteten die UN über Folter und Hinrichtungen von Gefangenen, die von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) im Nordwesten festgehalten werden. Sie und einige Fraktionen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) im Norden wenden in ihren Haftanstalten dieselben brutalen Foltermethoden an wie die Regierung (LIB). Im Jänner 2025 führte die Übergangsregierung Sicherheitskampagnen durch, wie Razzien und Festnahmen. Im Fokus standen dabei die Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus. Gerichtet waren diese Kampagnen gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen werden, insbesondere gegen ehemalige Militärangehörige und Regierungsangestellte. Ob diese Kampagnen auf gerichtlichen Anordnungen basierten, ist unklar. Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte im Jänner 2025 229 Fälle von willkürlichen Verhaftungen, darunter drei Kinder und acht Frauen. Die Übergangsregierung war für 129 Verhaftungen verantwortlich, wobei 36 wieder entlassen wurden. Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen Alawiten, denen Soldaten begegnen. Die HTS weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen, bei dem diese Opfer eindeutig identifiziert und vor Gericht gestellt werden. Hawar News, einer kurdischen Zeitung zufolge, haben vier Personen in einer Haftanstalt in Damaskus durch Folter ihr Leben verloren, nachdem sie bei Razzien in Homs festgenommen worden waren. Ende Jänner verstarb ein Mann, der wegen Unterstützung des Assad-Regimes verhaftet worden war, in Haft. Die syrischen Behörden kündigten an, eine Untersuchung wegen Misshandlung durch Sicherheitskräfte einzuleiten. Die Verantwortlichen wurden verhaftet und der Militärjustiz übergeben (LIB). 1.3.3.
  57. Sunnitische Araber Sunnitische Araber bilden die größte ethnisch-religiöse Gruppe in Syrien und leben im ganzen Land. Die Übergangsregierung wird von Ministern sunnitisch-arabischer Herkunft dominiert, und die Führungspositionen bei der Polizei, den Allgemeinen Sicherheitsdiensten (GSS) und der Armee sind größtenteils mit sunnitischen Arabern besetzt. Der neue Fatwa-Rat besteht ausschließlich aus sunnitischen Mitgliedern, und die islamische Rechtswissenschaft ist die wichtigste Quelle der Gesetzgebung. Sunnitische Araber können nicht als homogene Gruppe betrachtet werden, da sie sich hinsichtlich ihrer politischen Zugehörigkeit, ihrer Praktiken und ihrer Identität sowie ihrer regionalen und stammesbezogenen Loyalitäten unterscheiden (EUAA 3). (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version) Es gibt keine Informationen über Handlungen, die einer Verfolgung gleichkommen und gegen Personen allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sunnitisch-arabischen Bevölkerungsgruppe gerichtet sind. Berichte beschreiben Angriffe von Assad-nahen Milizen gegen sunnitische Gemeinschaften im März 2025 und Zusammenstöße zwischen sunnitischen und alawitischen Gemeinschaften im Mai 2025, ohne jedoch die Gründe für diese Ereignisse zu nennen. Sollte ein sunnitischer Araber angegriffen werden, würde dies mit anderen Umständen zusammenhängen als allein mit seiner Zugehörigkeit zur sunnitisch-arabischen Bevölkerungsgruppe (EUAA 3). (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version) 1.3.
  58. Wehr- und Reservedienst – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2025) (Letzte Änderung: 08.05.2025) Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen. Aktivisten des Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) in Damaskus haben berichtet, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, da das Assad-Regime gestürzt war. Ca. 2.000 syrische Soldaten sind in den Irak geflohen. Einem Beamten aus dem Irak zufolge sollen 2.150 syrische Militärangehörige, darunter auch hochrangige Offiziere, wie Brigadegeneräle und Zollangestellte, in einem Lager in der Provinz al-Anbar untergebracht sein. Die Mehrheit soll nach Syrien zurückkehren wollen. Syrischen Medien zufolge verhandelte die syrische Übergangsregierung mit der irakischen Regierung über die Rückführung dieser Soldaten. Am 19.12.2024 begannen die irakischen Behörden damit, die syrischen Soldaten nach Syrien auszuliefern. Die Mehrheit der führenden Soldaten und Sicherheitskräften des Assad-Regimes sollen sich noch auf syrischem Territorium befinden, jedoch außerhalb von Damaskus (Stand 13.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Zehntausende wurden auch aus staatlichen und zivilen Einrichtungen entlassen, ohne alternative Einkommens- oder Arbeitsmöglichkeiten. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (LIB). Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit. HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll. Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll. Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an . In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen. Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt. Ahmed ash-Shara' hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar. Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte "Versöhnungszentren" eingerichtet, sagte Abu Qasra, neuer syrischer Verteidigungsminister. Diese wurden bereits gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Nutzer erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl habe auch ihre Waffen abgegeben. Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus ist jetzt ein "Versöhnungszentrum", wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben, während ehemalige Aufständische in neuen Uniformen im Militärstil die abgegebenen Pistolen, Gewehre und Munition untersuchen. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren. In diesen "Versöhnungszentren" erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk "desertiert". Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde. Die Rolle der übergelaufenen syrischen Armeeoffiziere in der neuen Militärstruktur ist unklar. Während ihr Fachwissen beim Aufbau einer Berufsarmee von unschätzbarem Wert sein könnte, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich ihrer Marginalisierung innerhalb der neuen Machtstruktur. Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den "Versöhnungszentren" in verschiedenen Städten aufgetaucht sind. Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen "Versöhnungsprozessen" entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (LIB). Der Übergangspräsident Ahmed ash-Shara' hat die Vision einer neuen „Nationalen Armee“ geäußert, die alle ehemaligen Oppositionsgruppen einbezieht. Diese Vision beinhaltet einen Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung, bei dem Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeblich die Führung übernehmen soll. Der syrische Verteidigungsminister Abu Qasra kündigte am 6.1.2025 den Beginn von Sitzungen mit militärischen Gruppierungen an, um Schritte zu deren Integration in das Verteidigungsministerium zu entwickeln. Hochrangige Beamte des neuen Regimes führten Gespräche über die Eingliederung von Milizen in das Verteidigungsministerium und die Umstrukturierung der syrischen Armee mit Vertretern unterschiedlicher bewaffneter Gruppierungen, wie Fraktionen der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA). Die Behörden gaben Vereinbarungen mit bewaffneten Rebellengruppen bekannt, diese aufzulösen und in die vereinte syrische Nationalarmee zu integrieren. Die einzige Möglichkeit, eine kohärente militärische Institution aufzubauen, besteht laut Abu Qasra darin, die Gruppierungen vollständig in das Verteidigungsministerium unter einer einheitlichen Struktur zu integrieren. Die Grundlage für diese Institution muss die Rechtsstaatlichkeit sein. Es bleibt abzuwarten, wie die neue Armee Syriens aussehen wird und ob sie auf einer anderen Struktur als die Armee des Assad-Regimes basieren wird. Dazu gehören Fragen in Bezug auf Brigaden, Divisionen und kleine Formationen sowie Fragen in Bezug auf die Art der Bewaffnung, ihre Form und die Art der Mission (LIB). Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. Medienberichten zufolge wurden mehrere ausländische islamistische Kämpfer in hohe militärische Positionen berufen. Ash-Shara' hatte Berichten zufolge außerdem vorgeschlagen, ausländischen Kämpfern und ihren Familien aufgrund ihrer Rolle im Kampf gegen al-Assad die Staatsbürgerschaft zu verleihen (LIB). Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Damit soll der dringende Bedarf an Kräften gedeckt werden. Neue Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere werden Berichten zufolge durch intensive Programme rekrutiert, die von den traditionellen akademischen und Ausbildungsstandards abweichen. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden. Am 10.2.2025 gab Übergangspräsident ash-Shara' an, dass sich Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen haben. Viele junge Männer ließen sich einem Bericht des syrischen Fernsehsenders Syria TV zufolge für die neue Armee rekrutieren. Insbesondere seien junge Männer in Idlib in dieser Hinsicht engagiert. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung in der Provinz Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über die Provinz durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei. Die Rekrutierungsabteilung von Aleppo teilte am 12.2.2025 mit, dass bis zum 15.2.2025 eine Rekrutierung in die Reihen des Verteidigungsministeriums läuft. Dort ist die Aufnahmebedingung für junge Männer, dass sie zwischen 18 und 22 Jahre alt, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen sein müssen. Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dara'a in Südsyrien eröffnet. Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet. Berichten zufolge verlangt die neue Regierung von neuen Rekruten eine 21-tägige Scharia-Ausbildung (LIB). Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Siedlungskarte besitzt. Die Seiten behaupten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Provinzen Latakia und Tartus. Die Rekrutierung basiere weiterhin auf Freiwilligkeit (LIB). 1.3.4.
  59. Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst (Stand 3.12.2024) In der syrischen Verfassung von 2012 wurde die Wehrpflicht im Artikel 46 festgehalten. Darin stand, dass die Wehrpflicht eine heilige Pflicht ist, die durch Gesetze geregelt wird. Im zweiten Absatz stand, dass die Verteidigung der territorialen Integrität des Heimatlandes und die Wahrung der Staatsgeheimnisse Pflicht eines jeden Bürgers sind. Männliche syrische Staatsbürger unterlagen grundsätzlich ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst für die Dauer von sieben Jahren. Unter 18-Jährige wurden von der syrischen Armee nicht eingezogen. Im Gesetzesdekret Nr. 30, das 2007 erlassen worden ist, wurde der Wehrdienst gesetzlich geregelt. Die Dauer des Wehrdienstes betrug 24 Monate. Die Wehrpflicht begann am ersten Tag des Monats Jänner des Jahres, in dem der Bürger das achtzehnte Lebensjahr vollendete und endete in dem Jahr, in dem der Wehrpflichtige das zweiundvierzigste Lebensjahr überschritt oder er wurde von der Wehrpflicht befreit (LIB). Der Reservedienst wurde im Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 geregelt. Reservekräfte waren zusätzliche Kräfte in den Streitkräften, die aus Offizieren, Unteroffizieren und Angehörigen der Reserve bestanden. Zum Reservedienst zugeteilt wurde, wer den Wehrdienst abgeleistet hatte und die Altersgrenze für die Zuweisung noch nicht überschritten hatte, Wehrdienst in der Streitkraft eines anderen Landes abgeleistet hatte, den aktiven Dienst beendete und die Altersgrenze für den Reservedienst noch nicht überschritten hatte (LIB). 1.3.4.
  60. Profile im Zusammenhang mit dem Militärdienst Unmittelbar nach dem Regimewechsel verkündete die Übergangsregierung eine allgemeine Amnestie für Personen, die sich während ihrer Dienstzeit unter der Assad-Regierung dem Militärdienst entzogen oder desertiert waren. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass diese Amnestie nicht wie angekündigt umgesetzt wird. Übergelaufene Offiziere der ehemaligen syrischen Armee wurden in das neue Verteidigungsministerium aufgenommen. Auf Überläufer unter Assad wird in der neuen Armee gesetzt (EUAA 3). Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version) Nach dem Sturz des Assad-Regimes kündigte die neu gegründete Übergangsregierung die Beendigung der Wehrpflicht an, außer in Fällen, die als nationale Notfälle eingestuft werden. Die syrische Armee soll Berichten zufolge zu einer freiwilligen Streitkraft umgewandelt werden, wobei Anstrengungen unternommen werden, die Öffentlichkeit zur Teilnahme an der Sicherung der Landesgrenzen zu ermutigen. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass in Notfällen wieder Wehrpflichtkampagnen eingeführt werden (EUAA 3). Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version) Es wurden keine Verfolgungsmaßnahmen gegen Personen gemeldet, die sich während ihrer Dienstzeit unter der Assad-Regierung der Wehrpflicht entzogen oder desertiert sind, oder gegen Überläufer aus der syrischen Armee des Assad-Regimes (EUAA 3). Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version) Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Wehrpflicht, obwohl sie von der Übergangsregierung abgeschafft wurde, ein legitimes Recht eines Staates darstellt und im Allgemeinen nicht die Anforderungen von Artikel 9 QD/QR erfüllen würde (EUAA 3). Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version) 1.3.
  61. Bewegungsfreiheit – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Die Interimsregierung installiert Checkpoints, an denen Autos durchsucht werden. Es wird überprüft, wer unterwegs ist, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Regimes verantwortlich sind. Die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel stellt nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilisten, die sich zwischen ehemaligen Kontrollgebieten bewegen, dar (LIB). Laut Aussage des syrischen Verkehrsministers bei einem Interview mit der kurdischen Zeitung Rudaw haben die neuen syrischen Machthaber vom ersten Tag der Befreiung an damit begonnen, die Bedürfnisse der Menschen zu erfüllen, insbesondere durch die Sicherstellung der Grundversorgung, z. B. mit Brot und Treibstoff, zusätzlich zur Sicherung des Transportsektors, damit sich die Menschen zwischen den Provinzen bewegen können. Sie haben damit begonnen, Treibstoff für Fahrzeuge zu sichern, damit sie in Abstimmung mit dem Ölministerium eingesetzt werden können, und Fahrten zwischen Damaskus und den restlichen Provinzen, zwischen Idlib und den restlichen Provinzen und zwischen Aleppo und restlichen Provinzen zu organisieren, zusätzlich zum internen Transport innerhalb jeder Provinz. Sie haben mit der Umsetzung eines Plans zur Festlegung spezifischer Preise, die für Fahrzeugbesitzer und für Menschen mit sehr begrenztem Einkommen angemessen sind, begonnen. Etwa 70 bis 80 % der Preis- bzw. Transporttarifstruktur wurden fertiggestellt und umgesetzt. Was die Versorgung der Öffentlichkeit betrifft, so wurden etwa 50 bis 60 % der Strecken, ob intern oder extern, gesichert (LIB). In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Die beiden Flughäfen funktionieren gut. Der Flughafen Hmeimim in Latakia könnte laut syrischem Verkehrsminister bald in Betrieb genommen werden. Der Flughafen funktioniert, aber aufgrund der Präsenz der russischen Basis wird erst ein Plan entwickelt, um dieses Problem bezüglich ihrer Anwesenheit zu lösen. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir ez-Zour, der jedoch stark beschädigt ist und Wartungskosten erfordert. Am 8.1.2025 landete der erste internationale kommerzielle Flug seit dem Sturz des ehemaligen syrischen Präsidenten Bashar al-Assad auf dem Flughafen von Damaskus. Der Internationale Flughafen von Damaskus wurde in der Nacht vom
  62. auf den 8.12.2024 geplündert, nachdem die Flughafenwachen geflohen waren, als Oppositionskräfte die Hauptstadt einnahmen. Der Großteil der technischen und ingenieurwissenschaftlichen Ausrüstung und des Zubehörs wurde gestohlen. Am 18.12.2024 wurde der Flughafen teilweise wiedereröffnet, als ein Inlandsflug in die nördliche Stadt Aleppo startete. Beamte des Flughafens gaben damals an, dass die Wiedereröffnung aufgrund von Vandalismus und Diebstählen nur teilweise erfolgte. Der Hauptflughafen Syriens in der Hauptstadt Damaskus nahm seinen vollen Betrieb am 8.1.2025 wieder auf. Es gibt nur sehr wenige syrische Flugzeuge. Der Staat besitzt nur zwei einsatzfähige Flugzeuge und es gibt einige Flugzeuge, die gewartet werden müssen, was vielleicht so teuer ist wie der Wert des Flugzeugs selbst. Zusätzlich gibt es ein unabhängiges syrisches Unternehmen, das vielleicht fünf oder sechs einsatzfähige Flugzeuge hat, und es gibt Verträge mit vielen Unternehmen. Das Problem liegt nicht in der Verfügbarkeit syrischer Flugzeuge, sondern in den Beschränkungen des Regimes für Verträge, in die der Luftfahrtsektor investieren könnte. In der nächsten Phase sollen die Flughäfen von Damaskus und Aleppo eine gute Anzahl von Flugzeugen erhalten. Nur wenige Fluggesellschaften fliegen Syrien wieder an oder haben angekündigt, ihre Flüge ins Land wieder aufzunehmen. Die Zahl der Flüge nach Damaskus nehme laut syrischem Verkehrsminister jeden Tag zu. Der Flughafen in Qamishli wurde drei Tage nach der Befreiung Syriens vom Assad-Regime von den SDF übernommen. Sie unterbrachen die Kommunikation mit Damaskus. Nach der Befreiung des Gebiets von den SDF, wird der Flughafen Qamishli aktiviert werden, so der Verkehrsminister (LIB). Dem syrischen Verkehrsminister zufolge sind 60 bis 70 % der Eisenbahnstrecken außer Betrieb und 30 bis 40 % der bestehenden Strecken müssen dringend gewartet werden. Züge und Lokomotiven und alle Bahnhöfe müssen gewartet werden, und es werden Ersatzteile gebraucht. Der Zugbetrieb wurde für den Transport von Grundstoffen wie Treibstoff und anderen Materialien von der Küste nach Aleppo und Damaskus wieder aufgenommen, und die Eisenbahn funktioniert, aber alle Gleise sind alt, und wenn der Transport zunimmt, müssen sie neu und kostspielig gewartet werden. Es gibt Gleise, die nicht mehr gewartet werden können, sondern komplett ausgetauscht werden müssen. Einige Strecken, die den Irak und Syrien verbinden und durch al-Hasaka führen, sind außer Betrieb, andere haben einige ihrer Bestandteile verloren und wieder andere funktionieren, aber aus Sicherheitsgründen wurden diese Strecken gesperrt. Es werden die Möglichkeiten für eine Hochbahn oder eine U-Bahn in Damaskus geprüft. Derzeit ist der Plan für ein U-Bahnnetz nur für Damaskus vorgesehen, da es in Damaskus zu viele Staus gibt. Wenn der Plan durch internationale Unternehmen erfolgreich ist, wird die Übergangsregierung vielleicht mit der Umsetzung beginnen (LIB). Grenzübergänge Am 16.12.2024 kündigte die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) an, alle Grenzübergänge zu den Nachbarländern auf syrischer Seite zu schließen, bis es ihnen gelungen sei, eine Art Organisation aufzubauen, um die Grenzen wieder zu besetzen und um wieder über Visastempel zu verfügen. Mit Stand 1.2.2025 gibt es elf aktive Grenzübergänge, die der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen gehören. Der Direktor für lokale und internationale Beziehungen bei der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen, erklärte gegenüber Al Jazeera, dass die Grenzübergänge seit der Befreiung Syriens vom gestürzten Regime nicht nur Syrer empfangen, die ihr Land besuchen wollen, ob als Einwohner oder Besucher, sondern auch arabische und ausländische „Brüder und Freunde“, die Syrien nach der Befreiung besuchen wollen. Die Grenzübergänge seien stark belastet worden, sagte er. Die meistbenützten Übergänge sind: Jdaydat Yabous/ Masna' zum Libanon, an dem in den letzten zwei Monaten mehr als 630.000 Bürger ein- und ausgereist sind, Nassib/ al-Jaber zu Jordanien, der mehr als 175.000 Bürger empfangen hat, davon 110.000 bei der Einreise und 65.000 bei der Ausreise, Bab al-Hawa/ Reyhanlı zur Türkei, wo mehr als 75.000 Bürger empfangen wurden, darunter 63.000 Ankünfte und 12.000 Ausreisen, al-Bu Kamal/ al-Qa'im zum Irak, der etwa 5.500 Bürger aufnahm. Daneben gab es Einreisen von Zehntausenden an den übrigen Grenzübergängen zur Türkei, wie Kassab/ Yayladağı, al-Hamam/ Hatay Hammami, Bab as-Salama/ Öncüpınar und Jarabulus/ Karkamış (LIB). 1.3.
  63. Rückkehrtrends Ungefähr 8 Millionen Syrer standen zuvor auf den Fahndungslisten der Sicherheitsbehörden der ehemaligen Regierung. Laut Aussagen von Rückkehrern, die von der New York Times zitiert wurden, haben Personen, die nach dem Sturz der Assad-Regierung aus dem Ausland zurückgekehrt sind, im Allgemeinen keine Repressalien seitens der aktuellen Behörden erfahren. Einige konnten sogar ihren früheren „gesuchten” Status unter dem vorherigen Regime bestätigen. Die Übergangsregierung hat angekündigt, dass Personen, die wegen Militär oder Reservedienst gesucht werden, keine Probleme zu erwarten haben. Personen mit früheren zivilrechtlichen Urteilen oder zivilrechtlichen Anklagen werden jedoch weiterhin einer Überprüfung unterzogen. Die Einwanderungs- und Passbehörde in Damaskus gab an, über 50 % der von der Assad-Regierung gegen mehr als 8 Millionen Syrer verhängten Reiseverbote aufgehoben zu haben. Die Reiseverbote betrafen Personen, die als Gegner der Assad-Regierung galten und strafrechtlich oder gerichtlich gesucht wurden. Die von einer der vier Geheimdienste des ehemaligen Regimes oder von der Militärpolizei wegen Militärdienstes erlassenen Haftbefehle werden nicht vollstreckt (EUAA 2 - Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version). Laut SJAC wurden keine Fälle von Misshandlungen oder gezielter Verfolgung von Rückkehrern aus dem Ausland dokumentiert. Die Übergangsregierung hat alle von Assad erlassenen Haftbefehle aufgehoben (EUAA 2- Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version).
  64. Beweiswürdigung: 2.
  65. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend (abgesehen von transkriptionsbedingt unterschiedlichen Schreibweisen) übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinen Familienangehörigen, seinem Familienstand, seinem Aufwachsen in Syrien, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Der Beschwerdeführer wurde im Dorf XXXX im Gouvernement Aleppo geboren. Er arbeitete und lebte dort bis ins Jahr
  66. Diese Feststellungen ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren (vgl. AS 75, 78, 248; Niederschrift vom 15.01.2026 S. 5). Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2011 nach Beginn des Bürgerkrieges aus seinem Heimatdorf in die Stadt XXXX , ebenfalls Gouvernement Aleppo, gezogen. Dort sei er bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2012 geblieben (vgl. AS 75, Niederschrift vom 15.01.2026 S 5). Wie lange der Beschwerdeführer in XXXX lebte, konnte nicht festgestellt werden. Vor der belangten Behörde gab dieser an, im Jahr 2011 nach XXXX gezogen zu sein und dort bis zu seiner Ausreise gelebt zu haben (vgl. AS 75). In der Beschwerde wurde dieses Vorbringen dahingehend konkretisiert, dass der Beschwerdeführer ein Jahr in XXXX gelebt haben soll, bevor er in die Türkei ausreiste (vgl. AS 248) und durch die Aussage des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht in Zweifel gezogen, da dieser angab, dort lediglich ein bis zwei Monate verbracht zu haben (vgl. Niederschrift vom 15.01.2026 S 5). Aufgrund der widersprüchlichen Angaben war daher festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer für einen kurzen Zeitraum in der Stadt XXXX im Gouvernement Aleppo aufhielt.Der Beschwerdeführer wurde im Dorf römisch 40 im Gouvernement Aleppo geboren. Er arbeitete und lebte dort bis ins Jahr
  67. Diese Feststellungen ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren vergleiche AS 75, 78, 248; Niederschrift vom 15.01.2026 S. 5). Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2011 nach Beginn des Bürgerkrieges aus seinem Heimatdorf in die Stadt römisch 40 , ebenfalls Gouvernement Aleppo, gezogen. Dort sei er bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2012 geblieben vergleiche AS 75, Niederschrift vom 15.01.2026 S 5). Wie lange der Beschwerdeführer in römisch 40 lebte, konnte nicht festgestellt werden. Vor der belangten Behörde gab dieser an, im Jahr 2011 nach römisch 40 gezogen zu sein und dort bis zu seiner Ausreise gelebt zu haben vergleiche AS 75). In der Beschwerde wurde dieses Vorbringen dahingehend konkretisiert, dass der Beschwerdeführer ein Jahr in römisch 40 gelebt haben soll, bevor er in die Türkei ausreiste vergleiche AS 248) und durch die Aussage des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht in Zweifel gezogen, da dieser angab, dort lediglich ein bis zwei Monate verbracht zu haben vergleiche Niederschrift vom 15.01.2026 S 5). Aufgrund der widersprüchlichen Angaben war daher festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer für einen kurzen Zeitraum in der Stadt römisch 40 im Gouvernement Aleppo aufhielt. In einer Gesamtschau war das Dorf XXXX als Herkunftsregion festzustellen, da der Beschwerdeführer dort aufwuchs, arbeitete und den Großteil seines Lebens in Syrien – 21 Jahre – dort verbrachte. Zudem leben seine Geschwister seinen Angaben folgend weiterhin in seinem Heimatdorf (vgl. Niederschrift vom 15.01.2026, S 6).In einer Gesamtschau war das Dorf römisch 40 als Herkunftsregion festzustellen, da der Beschwerdeführer dort aufwuchs, arbeitete und den Großteil seines Lebens in Syrien – 21 Jahre – dort verbrachte. Zudem leben seine Geschwister seinen Angaben folgend weiterhin in seinem Heimatdorf vergleiche Niederschrift vom 15.01.2026, S 6). Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf XXXX im Gouvernement Aleppo von der neuen syrischen Regierung kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 15.01.2026, S 5).Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf römisch 40 im Gouvernement Aleppo von der neuen syrischen Regierung kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 15.01.2026, S 5). Der Beschwerdeführer hat seinen eigenen Angaben folgend den verpflichteten Wehrdienst bei der nunmehr aufgelösten Syrischen Arabischen Armee (vgl. II.2.2.2.) geleistet. Diese Feststellung ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren. Aufgrund unterschiedlicher und zueinander teilweise im Widerspruch stehender Angaben, konnte jedoch nicht festgestellt werden, wann und wie lange der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst ableistete. In der Einvernahme vor der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer sein Militärbuch im Original vor. Aus der Niederschrift der Einvernahme vor der belangten Behörde geht jedoch hervor, dass die Ableistung des Grundwehrdienstes in diesem nicht vermerkt wurde. Den eigenen Angaben des Beschwerdeführers folgend, habe dieser den Grundwehrdienst über einen Zeitraum von einem Jahr und neun Monaten geleistet und mit XXXX beendet (vgl. AS 76). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er diesbezüglich jedoch an, den Wehrdienst bereits vor Beginn des Krieges – somit vor März 2011 – für eine Dauer von ungefähr anderthalb Jahren abgeleistet zu haben (vgl. Niederschrift vom 15.01.2026 S 7). Zudem gab der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung an, dass er Syrien im Jahr 2012 unter anderem verlassen habe, da er zum Reservedienst hätte einrücken müssen (vgl. AS 13). Dieses Vorbringen blieb auch im Laufe des weiteren Verfahrens unverändert (vgl. AS 81, 249). Wenn er im Zeitpunkt seiner Ausreise somit bereits zum Reservedienst einberufen werden konnte, setzt dies voraus, dass er seinen verpflichtenden Wehrdienst davor schon abgeleistet haben muss, denn Länderberichten zufolge wurde zum Reservedienst einberufen, wer den Wehrdienst abgeleistet hatte (vgl. 1.3.4.1.). Dies deckt sich außerdem mit den von der belangten Behörde aus dem Militärbuch dokumentierten Angaben, wonach der Beschwerdeführer bereits mit XXXX dem Reservedienst beigetreten sein soll (vgl. AS 76). Der Beschwerdeführer hat seinen eigenen Angaben folgend den verpflichteten Wehrdienst bei der nunmehr aufgelösten Syrischen Arabischen Armee vergleiche römisch zwei.2.2.2.) geleistet. Diese Feststellung ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren. Aufgrund unterschiedlicher und zueinander teilweise im Widerspruch stehender Angaben, konnte jedoch nicht festgestellt werden, wann und wie lange der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst ableistete. In der Einvernahme vor der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer sein Militärbuch im Original vor. Aus der Niederschrift der Einvernahme vor der belangten Behörde geht jedoch hervor, dass die Ableistung des Grundwehrdienstes in diesem nicht vermerkt wurde. Den eigenen Angaben des Beschwerdeführers folgend, habe dieser den Grundwehrdienst über einen Zeitraum von einem Jahr und neun Monaten geleistet und mit römisch 40 beendet vergleiche AS 76). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er diesbezüglich jedoch an, den Wehrdienst bereits vor Beginn des Krieges – somit vor März 2011 – für eine Dauer von ungefähr anderthalb Jahren abgeleistet zu haben vergleiche Niederschrift vom 15.01.2026 S 7). Zudem gab der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung an, dass er Syrien im Jahr 2012 unter anderem verlassen habe, da er zum Reservedienst hätte einrücken müssen vergleiche AS 13). Dieses Vorbringen blieb auch im Laufe des weiteren Verfahrens unverändert vergleiche AS 81, 249). Wenn er im Zeitpunkt seiner Ausreise somit bereits zum Reservedienst einberufen werden konnte, setzt dies voraus, dass er seinen verpflichtenden Wehrdienst davor schon abgeleistet haben muss, denn Länderberichten zufolge wurde zum Reservedienst einberufen, wer den Wehrdienst abgeleistet hatte vergleiche 1.3.4.1.). Dies deckt sich außerdem mit den von der belangten Behörde aus dem Militärbuch dokumentierten Angaben, wonach der Beschwerdeführer bereits mit römisch 40 dem Reservedienst beigetreten sein soll vergleiche AS 76). Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinen verpflichtenden Wehrdienst bei der Syrischen Arabischen Armee ableistete. Mit ausreichender Sicherheit konnte jedoch weder der Zeitraum noch die Dauer des Wehrdienstes festgestellt werden. Dies kann jedoch vor dem Hintergrund des Sturzes des ehemaligen Assad-Regimes und der damit einhergehenden Auflösung der Syrischen Arabischen Armee (vgl. II.2.2.2) dahingestellt sein.Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinen verpflichtenden Wehrdienst bei der Syrischen Arabischen Armee ableistete. Mit ausreichender Sicherheit konnte jedoch weder der Zeitraum noch die Dauer des Wehrdienstes festgestellt werden. Dies kann jedoch vor dem Hintergrund des Sturzes des ehemaligen Assad-Regimes und der damit einhergehenden Auflösung der Syrischen Arabischen Armee vergleiche römisch zwei.2.2.2) dahingestellt sein. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Dienstgrad eines Rekruten erreichte, ergibt sich aus seinem Militärbuch (vgl. AS 76).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Dienstgrad eines Rekruten erreichte, ergibt sich aus seinem Militärbuch vergleiche AS 76). Die Feststellungen über die Dauer seines Aufenthalts, seine Berufserfahrung sowie seinen letzten Aufenthaltsort in der Türkei ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (vgl. AS 75).Die Feststellungen über die Dauer seines Aufenthalts, seine Berufserfahrung sowie seinen letzten Aufenthaltsort in der Türkei ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde vergleiche AS 75). Der Zeitpunkt der Ausreise und die Aufenthalte in durchreisten Staaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 15.01.2026 S 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 15.01.2026 S 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
  68. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
  69. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 2.2.
  70. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (vgl. VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt vergleiche VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 2.2.
  71. Zur behaupteten Zwangsrekrutierung und (zumindest) unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung vonseiten des ehemaligen Assad-Regimes und einer allfälligen Unterstellung als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes: Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers in der polizeilichen Erstbefragung (vgl. AS 11), in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (vgl. AS 81), als auch in seiner schriftlichen Beschwerde (vgl. AS 249), es bestehe die Gefahr, dass er vom syrischen Regime zwangsrekrutiert und zum Reservedienst eingezogen werde – welche von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom 15.11.2024 negiert wurde – ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass es die zum Zeitpunkt der Beschwerde noch bestandene syrische Regierung unter der Herrschaft Baschar al-Assads seit Anfang Dezember 2024 in dieser Form nicht mehr gibt (vgl. 1.3.1.3.). Die ehemalige Syrische Arabische Armee wurde mit Befehl al-Assads noch im Dezember 2024 aufgelöst. Dem Beschwerdeführer droht daher weder eine Zwangsrekrutierung noch die Unterstellung einer oppositionellen, regierungsfeindlichen politischen Gesinnung (vgl. AS 254) vonseiten des ehemaligen syrischen Assad-Regimes, mangels Gebiets- und Herrschaftsgewalt geht von diesem keine Bedrohung mehr aus. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers in der polizeilichen Erstbefragung vergleiche AS 11), in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vergleiche AS 81), als auch in seiner schriftlichen Beschwerde vergleiche AS 249), es bestehe die Gefahr, dass er vom syrischen Regime zwangsrekrutiert und zum Reservedienst eingezogen werde – welche von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom 15.11.2024 negiert wurde – ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass es die zum Zeitpunkt der Beschwerde noch bestandene syrische Regierung unter der Herrschaft Baschar al-Assads seit Anfang Dezember 2024 in dieser Form nicht mehr gibt vergleiche 1.3.1.3.). Die ehemalige Syrische Arabische Armee wurde mit Befehl al-Assads noch im Dezember 2024 aufgelöst. Dem Beschwerdeführer droht daher weder eine Zwangsrekrutierung noch die Unterstellung einer oppositionellen, regierungsfeindlichen politischen Gesinnung vergleiche AS 254) vonseiten des ehemaligen syrischen Assad-Regimes, mangels Gebiets- und Herrschaftsgewalt geht von diesem keine Bedrohung mehr aus. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr läuft von der neuen syrischen Regierung bzw. anderen bewaffneten Gruppierungen als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes eingestuft zu werden: Der Beschwerdeführer war laut eigenen Aussagen niemals Mitglied einer politischen Partei und hat sich auch niemals in Haft befunden (vgl. AS 82, Niederschrift vom 15.01.2026 S7). Weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte er eine politische verinnerlichte Einstellung vor. Der Beschwerdeführer war laut eigenen Aussagen niemals Mitglied einer politischen Partei und hat sich auch niemals in Haft befunden vergleiche AS 82, Niederschrift vom 15.01.2026 S7). Weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte er eine politische verinnerlichte Einstellung vor. Lediglich die Ableistung seines verpflichtenden Wehrdienstes bei der nunmehr aufgelösten Syrischen Arabischen Armee könnte als möglicher Konnex zwischen dem Beschwerdeführer und dem ehemaligen Assad-Regime gewertet werden (vgl. AS 76, 249, Niederschrift vom 15.01.2026 S 6-7). Selbst wenn in der Beschwerde diesbezüglich vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer während seines Grundwehrdienstes in einer Werkstatt für Militärflugzeuge arbeitete (vgl. AS 258), konnte aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Syrischen Arabischen Armee lediglich den Dienstgrad eines Rekruten erreichte (vgl. AS 76, Niederschrift vom 15.01.2026 S 7) eine außergewöhnlich hohe militärische Stellung nicht festgestellt werden. Gegen eine mögliche Unterstellung der Unterstützung des ehemaligen Assad-Regimes spricht auch, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst bereits vor Ausbruch des Krieges ableistete und sich dem Reservedienst entzog (s. dazu bereits II.2.
  72. sowie vgl. AS 81, 249, Niederschrift vom 15.01.2026 S 7). Lediglich die Ableistung seines verpflichtenden Wehrdienstes bei der nunmehr aufgelösten Syrischen Arabischen Armee könnte als möglicher Konnex zwischen dem Beschwerdeführer und dem ehemaligen Assad-Regime gewertet werden vergleiche AS 76, 249, Niederschrift vom 15.01.2026 S 6-7). Selbst wenn in der Beschwerde diesbezüglich vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer während seines Grundwehrdienstes in einer Werkstatt für Militärflugzeuge arbeitete vergleiche AS 258), konnte aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Syrischen Arabischen Armee lediglich den Dienstgrad eines Rekruten erreichte vergleiche AS 76, Niederschrift vom 15.01.2026 S 7) eine außergewöhnlich hohe militärische Stellung nicht festgestellt werden. Gegen eine mögliche Unterstellung der Unterstützung des ehemaligen Assad-Regimes spricht auch, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst bereits vor Ausbruch des Krieges ableistete und sich dem Reservedienst entzog (s. dazu bereits römisch zwei.2.
  73. sowie vergleiche AS 81, 249, Niederschrift vom 15.01.2026 S 7). Zudem verkündeten die neuen Behörden Länderberichten zufolge von Anfang an, dass Soldaten, die im Rahmen der Wehrpflicht rekrutiert worden waren, sicher seien und es verboten sei, diese anzugreifen. Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde außerdem eine Generalamnestie gewährt (vgl. 1.3.1.3.). Zudem verkündeten die neuen Behörden Länderberichten zufolge von Anfang an, dass Soldaten, die im Rahmen der Wehrpflicht rekrutiert worden waren, sicher seien und es verboten sei, diese anzugreifen. Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde außerdem eine Generalamnestie gewährt vergleiche 1.3.1.3.). Auch laut der aktuellen EUAA Country Guidance: Syria aus Dezember 2025, in der unterschiedliche Risikoprofile angeführt werden – darunter eines zu Personen, die im Zusammenhang mit dem Militärdienst standen – wurden keine Verfolgungsmaßnahmen gegen Personen gemeldet, die sich während ihrer Dienstzeit unter der Assad-Regierung der Wehrpflicht entzogen haben oder desertiert sind (vgl. 1.3.4.2.)Auch laut der aktuellen EUAA Country Guidance: Syria aus Dezember 2025, in der unterschiedliche Risikoprofile angeführt werden – darunter eines zu Personen, die im Zusammenhang mit dem Militärdienst standen – wurden keine Verfolgungsmaßnahmen gegen Personen gemeldet, die sich während ihrer Dienstzeit unter der Assad-Regierung der Wehrpflicht entzogen haben oder desertiert sind vergleiche 1.3.4.2.) Die neue syrische Regierung hat zudem sogenannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet. Diese zielen eine Waffenniederlegung der zur Zeit des Umsturzes des Assad-Regimes aktiven wehrdienstpflichtigen Männern und Soldaten, insbesondere hochrangiger Personen, ab, die einen Ausweis mit dem Vermerk „desertiert“ erhalten (vgl. 1.3.4.). Da der Beschwerdeführer jedoch seinen Wehrdienst bereits vor Ausbruch des Bürgerkrieges beendete, ist eine Assoziierung des Beschwerdeführers mit dem ehemaligen Assad-Regime somit nicht maßgeblich wahrscheinlich, insbesondere da die Einberufung in die ehemalige Syrische Arabische Armee für volljährige Männer unter Baschar al-Assad obligatorisch war. Die neue syrische Regierung hat zudem sogenannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet. Diese zielen eine Waffenniederlegung der zur Zeit des Umsturzes des Assad-Regimes aktiven wehrdienstpflichtigen Männern und Soldaten, insbesondere hochrangiger Personen, ab, die einen Ausweis mit dem Vermerk „desertiert“ erhalten vergleiche 1.3.4.). Da der Beschwerdeführer jedoch seinen Wehrdienst bereits vor Ausbruch des Bürgerkrieges beendete, ist eine Assoziierung des Beschwerdeführers mit dem ehemaligen Assad-Regime somit nicht maßgeblich wahrscheinlich, insbesondere da die Einberufung in die ehemalige Syrische Arabische Armee für volljährige Männer unter Baschar al-Assad obligatorisch war. Im Ergebnis besteht daher kein Risiko, dass der Beschwerdeführer von der neuen syrischen Regierung als militärischer oder politischer Gegner qualifiziert wird. 2.2.
  74. Zu einer allfälligen Zwangsrekrutierung und Bedrohung vonseiten der neuen syrischen Regierung bzw. der nunmehr aufgelösten HTS: Den aktuellen Länderinformationen ist zu entnehmen, dass der neue syrische Präsident Ahmed ash-Shara’ die Vision einer neuen „Nationalen Armee“, die alle ehemaligen Oppositionsgruppen einbezieht, äußerte. Diese Vision beinhaltet einen Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung. Die neue Armee soll in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umgewandelt werden, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. Neue Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere werden Berichten zufolge durch intensive Programme rekrutiert, die von den traditionellen akademischen und Ausbildungsstandards abweichen. Am 10.2.2025 gab Übergangspräsident ash-Shara' an, dass sich Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen haben. Die Aufnahmebedingungen für junge Männer im Verteidigungsministerium besagen, dass sie zwischen 18 und 22 Jahre alt, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen sein müssen. Berichten zufolge verlangt die neue Regierung von neuen Rekruten eine 21-tägige Scharia-Ausbildung. Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Siedlungskarte besitzt. Die Seiten behaupten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die neue syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Provinzen Latakia und Tartus. Die Rekrutierung basiere weiterhin auf Freiwilligkeit (vgl. 1.3.4.).Den aktuellen Länderinformationen ist zu entnehmen, dass der neue syrische Präsident Ahmed ash-Shara’ die Vision einer neuen „Nationalen Armee“, die alle ehemaligen Oppositionsgruppen einbezieht, äußerte. Diese Vision beinhaltet einen Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung. Die neue Armee soll in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umgewandelt werden, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. Neue Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere werden Berichten zufolge durch intensive Programme rekrutiert, die von den traditionellen akademischen und Ausbildungsstandards abweichen. Am 10.2.2025 gab Übergangspräsident ash-Shara' an, dass sich Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen haben. Die Aufnahmebedingungen für junge Männer im Verteidigungsministerium besagen, dass sie zwischen 18 und 22 Jahre alt, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen sein müssen. Berichten zufolge verlangt die neue Regierung von neuen Rekruten eine 21-tägige Scharia-Ausbildung. Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Siedlungskarte besitzt. Die Seiten behaupten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die neue syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Provinzen Latakia und Tartus. Die Rekrutierung basiere weiterhin auf Freiwilligkeit vergleiche 1.3.4.). Den vorliegenden Länderberichten sind somit, insbesondere unter Berücksichtigung der proklamierten Freiwilligkeit, keine Zwangsrekrutierungen zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer bereits XXXX Jahre alt ist und das veröffentliche Rekrutierungsalter um 14 Jahre übersteigt. Der Beschwerdeführer wäre damit laut dem derzeitigen Informationsstand für einen freiwilligen Eintritt in die neue syrische Armee bereits zu alt. Selbst unter der – rein hypothetischen – Annahme, dass die neue syrische Regierung von ihrer bisherigen Linie abweichen und tatsächlich beginnen sollte, Männer ab 18 Jahren einzuziehen (wofür aktuell keinerlei Anhaltspunkte vorliegen), ist zu bedenken, dass zum Entscheidungszeitpunkt die neue syrische Regierung rekrutierungsunwilligen Männern keine politische Gesinnung unterstellt. Abgesehen von der überschrittenen Altersgrenze im Fall des Beschwerdeführers kann generell nicht angenommen werden, dass jeder volljährige männliche syrische Staatsbürger mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, von der neuen syrischen Regierung zwangsrekrutiert zu werden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die (nunmehr offiziell aufgelöste) HTS, die ca. die Hälfte der neuen syrischen Regierungsmitglieder stellt, auch ohne Wehrpflicht/Zwangsrekrutierung(en) über ausreichende Kräfte für die Machtübernahme in weiten Teilen Syriens verfügte.Den vorliegenden Länderberichten sind somit, insbesondere unter Berücksichtigung der proklamierten Freiwilligkeit, keine Zwangsrekrutierungen zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer bereits römisch 40 Jahre alt ist und das veröffentliche Rekrutierungsalter um 14 Jahre übersteigt. Der Beschwerdeführer wäre damit laut dem derzeitigen Informationsstand für einen freiwilligen Eintritt in die neue syrische Armee bereits zu alt. Selbst unter der – rein hypothetischen – Annahme, dass die neue syrische Regierung von ihrer bisherigen Linie abweichen und tatsächlich beginnen sollte, Männer ab 18 Jahren einzuziehen (wofür aktuell keinerlei Anhaltspunkte vorliegen), ist zu bedenken, dass zum Entscheidungszeitpunkt die neue syrische Regierung rekrutierungsunwilligen Männern keine politische Gesinnung unterstellt. Abgesehen von der überschrittenen Altersgrenze im Fall des Beschwerdeführers kann generell nicht angenommen werden, dass jeder volljährige männliche syrische Staatsbürger mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, von der neuen syrischen Regierung zwangsrekrutiert zu werden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die (nunmehr offiziell aufgelöste) HTS, die ca. die Hälfte der neuen syrischen Regierungsmitglieder stellt, auch ohne Wehrpflicht/Zwangsrekrutierung(en) über ausreichende Kräfte für die Machtübernahme in weiten Teilen Syriens verfügte. Hinsichtlich einer möglichen Rekrutierung durch die HTS ist darauf hinzuweisen, dass am 29.01.2025 die Auflösung bewaffneter Gruppierungen in Syrien, darunter auch die HTS, bekannt gegeben wurde und daher dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auch keine Rekrutierung vonseiten der – offiziell nicht mehr existierenden – HTS droht (vgl. 1.3.1.1.).Hinsichtlich einer möglichen Rekrutierung durch die HTS ist darauf hinzuweisen, dass am 29.01.2025 die Auflösung bewaffneter Gruppierungen in Syrien, darunter auch die HTS, bekannt gegeben wurde und daher dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auch keine Rekrutierung vonseiten der – offiziell nicht mehr existierenden – HTS droht vergleiche 1.3.1.1.). 2.2.
  75. Zur vorgebrachten Bedrohung aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung im Ausland: Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich in der Beschwerde vor, dass er aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylantragstellung im Ausland vom ehemaligen syrischen Regime als Landesverräter angesehen werden würde (vgl. AS 249) und, dass die Wehrdienstverweigerung als Ausdruck einer regierungsfeindlichen Gesinnung sowie als politischer oppositioneller Akt gewertet werden würde (vgl. AS 254). Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich in der Beschwerde vor, dass er aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylantragstellung im Ausland vom ehemaligen syrischen Regime als Landesverräter angesehen werden würde vergleiche AS 249) und, dass die Wehrdienstverweigerung als Ausdruck einer regierungsfeindlichen Gesinnung sowie als politischer oppositioneller Akt gewertet werden würde vergleiche AS 254). Der Vollständigkeit halber ist jedoch noch einmal darauf hinzuweisen, dass sich die die Lage in Syrien maßgeblich geändert hat und das ehemalige Assad-Regime seit Dezember 2024 nicht mehr existiert. Zudem liegen nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die neue syrische Regierung dem Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise und/oder seiner Asylantragstellung im Ausland eine oppositionelle politische Haltung unterstellen würde; insbesondere zumal diese Ereignisse zeitlich vor dem Regimewechsel in Syrien stattgefunden haben. Ebenso wenig führt eine Asylantragstellung in Österreich zu Sanktionen, weil die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Die Übergangsregierung hat Länderberichten zufolge überhaupt angekündigt, dass Personen, die wegen Militär- oder Reservedienst gesucht werden, keine Probleme zu erwarten haben (vgl. 1.3.6.)Der Vollständigkeit halber ist jedoch noch einmal darauf hinzuweisen, dass sich die die Lage in Syrien maßgeblich geändert hat und das ehemalige Assad-Regime seit Dezember 2024 nicht mehr existiert. Zudem liegen nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die neue syrische Regierung dem Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise und/oder seiner Asylantragstellung im Ausland eine oppositionelle politische Haltung unterstellen würde; insbesondere zumal diese Ereignisse zeitlich vor dem Regimewechsel in Syrien stattgefunden haben. Ebenso wenig führt eine Asylantragstellung in Österreich zu Sanktionen, weil die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Die Übergangsregierung hat Länderberichten zufolge überhaupt angekündigt, dass Personen, die wegen Militär- oder Reservedienst gesucht werden, keine Probleme zu erwarten haben vergleiche 1.3.6.) Dem Beschwerdeführer droht daher auch aus diesen Gründen im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet kein Eingriff in seine körperliche Integrität. 2.2.
  76. Weitere Fluchtgründe: Weitere Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer nicht vor, auch ergab eine Einsicht in die aktuellen Länderinformationen keinen Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Bedrohung für Leib und Leben drohen könnte, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. 2.2.
  77. Wiedereinreise: Der Flughafen Damaskus nahm am 08.01.2025 seinen vollen Betrieb wieder auf, am selben Tag landete der erste internationale kommerzielle Flug seit dem Sturz des ehemaligen syrischen Präsidenten Bashar al-Assad. Eine Einreise nach Syrien ist daher möglich. 2.
  78. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien aktuell.
  79. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  80. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.
  81. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.
  82. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.
  83. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.1.
  5. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
  6. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.
  7. Bei der Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und au

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