Obsah (9)
Art. 12§ 3Art. 133§ 52Artikel 1§ 6§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2026 GeschäftszahlW263 2280175-1 Spruch, W263 2280175-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 12Abs.
1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Artikel 12
, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge „BF“), eine staatenlose Palästinenserin syrischer Herkunft, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 15.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
- Bei ihrer Erstbefragung am 16.09.2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zusammengefasst an, sie sei am XXXX in XXXX , Syrien, geboren, wo auch ihr Wohnsitz gewesen sei. Ihre Muttersprache sei Arabisch, sie gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitisch-islamischen Glaubens. Sie habe sieben Jahre lang die Schule besucht. Die BF habe Syrien Ende 2019 verlassen und für ungefähr zwei Jahre in der Türkei gelebt.
- Bei ihrer Erstbefragung am 16.09.2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zusammengefasst an, sie sei am römisch 40 in römisch 40 , Syrien, geboren, wo auch ihr Wohnsitz gewesen sei. Ihre Muttersprache sei Arabisch, sie gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitisch-islamischen Glaubens. Sie habe sieben Jahre lang die Schule besucht. Die BF habe Syrien Ende 2019 verlassen und für ungefähr zwei Jahre in der Türkei gelebt. Befragt zu ihren Fluchtgründen, gab die BF an, sie habe Syrien aufgrund der aktuellen Lage dort verlassen. Sie wolle zu ihrem Ehemann, welcher in Österreich lebe. In ihrer Heimat fürchte sie den Krieg.
- Am 02.03.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) statt, bei welcher die BF zusammengefasst angab, dass sie palästinensische Syrerin sei. Ihr Name laute XXXX , geb. XXXX , in Rif XXXX , XXXX , Syrien. Die genaue Adresse, an der sie gewohnt habe, laute: XXXX .
- Am 02.03.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) statt, bei welcher die BF zusammengefasst angab, dass sie palästinensische Syrerin sei. Ihr Name laute römisch 40 , geb. römisch 40 , in Rif römisch 40 , römisch 40 , Syrien. Die genaue Adresse, an der sie gewohnt habe, laute: römisch 40 . Sie sei verheiratet, habe keine Kinder, sei jedoch schwanger. Im Herkunftsstaat würden die Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern der BF leben, zwei Schwestern und ein Bruder würden in den Vereinigten Arabischen Emiraten, ein Bruder in der Türkei und einer in Schweden leben. Zwei Schwestern und der Ehemann der BF würden in Österreich leben. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die BF an, sie habe Syrien aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen. Außerdem lebe ihr Mann in Österreich und sie sei im ersten Monat schwanger. Die BF legte ihren Ausweis vor, aus welchem sich ebenso das Geburtsdatum XXXX ergibt. Die BF legte ihren Ausweis vor, aus welchem sich ebenso das Geburtsdatum römisch 40 ergibt.
- Mit Bescheid vom 08.09.2023 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr aber den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid vom 08.09.2023 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr aber den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). 5. Mit Verfahrensanordnung vom 08.09.2023 wurde der BF
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 08.09.2023 wurde der BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
- Die BF erhob gegen den Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides fristgerecht Beschwerde, in welcher sie vorbrachte, dass sie staatenlose Palästinenserin sei, welche in XXXX in XXXX geboren und aufgewachsen sei. Ihr drohe aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der jungen, faktisch alleinstehenden Frauen, ihrer illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in Österreich eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und aus diesen Gründen verfolgt zu werden. Ferner drohe ihr eine Reflexverfolgung als Angehörige von Wehrdienstverweigerern. Die BF gab an, dass sie bei UNRWA registriert sei und unter deren Schutz gestanden habe. Sie könne den UNRWA-Schutz, aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen nicht mehr in Anspruch nehmen, weshalb ihr die belangte Behörde ipso facto Flüchtlingsschutz nach Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hätte gewähren müssen. Zum Beweis legte sie eine UNRWA Familienregistrierung vor.
- Die BF erhob gegen den Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides fristgerecht Beschwerde, in welcher sie vorbrachte, dass sie staatenlose Palästinenserin sei, welche in römisch 40 in römisch 40 geboren und aufgewachsen sei. Ihr drohe aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der jungen, faktisch alleinstehenden Frauen, ihrer illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in Österreich eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und aus diesen Gründen verfolgt zu werden. Ferner drohe ihr eine Reflexverfolgung als Angehörige von Wehrdienstverweigerern. Die BF gab an, dass sie bei UNRWA registriert sei und unter deren Schutz gestanden habe. Sie könne den UNRWA-Schutz, aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen nicht mehr in Anspruch nehmen, weshalb ihr die belangte Behörde ipso facto Flüchtlingsschutz nach Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hätte gewähren müssen. Zum Beweis legte sie eine UNRWA Familienregistrierung vor. Die Beschwerde langte am 09.10.2023 beim BFA ein und wurde in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (dort eingelangt am 23.10.2023).
- In der Folge wurde aufgrund von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich des Geburtsdatums und des Familienstandes der BF Parteiengehör eingeräumt und seitens der BF eine mittels QR-Code validierbare „Family Registration Card“ in Vorlage gebracht. Dem BFA wurde dazu ein Parteiengehör eingeräumt, welches unbeantwortet blieb. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der BF: Die BF führt den Namen XXXX , geb. XXXX , ist staatenlose Palästinenserin syrischer Herkunft, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihre Muttersprache ist Arabisch. Sie hat in Syrien sieben Jahre die Schule besucht.Die BF führt den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , ist staatenlose Palästinenserin syrischer Herkunft, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihre Muttersprache ist Arabisch. Sie hat in Syrien sieben Jahre die Schule besucht. Die BF stammt aus XXXX , Gouvernement XXXX , Syrien. Aufgrund der prekären Lage verließ die BF Syrien, sodass ihr der Beistand von UNRWA nicht mehr gewährt wird. Die Region, aus der sie stammt, steht derzeit unter der Kontrolle der Übergangsregierung.Die BF stammt aus römisch 40 , Gouvernement römisch 40 , Syrien. Aufgrund der prekären Lage verließ die BF Syrien, sodass ihr der Beistand von UNRWA nicht mehr gewährt wird. Die Region, aus der sie stammt, steht derzeit unter der Kontrolle der Übergangsregierung. Am 15.09.2022 stellte sie in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde vom 08.09.2023 wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Syrien aufgrund der realen Gefahr für Leib und Leben infolge des bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes und der sich daraus ergebenden unzureichenden Sicherheitslage rechtskräftig zuerkannt.Am 15.09.2022 stellte sie in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der belangten Behörde vom 08.09.2023 wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Syrien aufgrund der realen Gefahr für Leib und Leben infolge des bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes und der sich daraus ergebenden unzureichenden Sicherheitslage rechtskräftig zuerkannt. 1.
- Zu den Fluchtgründen der BF: Die BF ist staatenlos und stammt aus Syrien. Sie ist bei United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) als palästinensischer Flüchtling registriert und hat den Schutz der UNRWA in Syrien tatsächlich in Anspruch genommen. Die BF hat den Schutz der UNRWA in Syrien unfreiwillig vor allem aufgrund der prekären Sicherheitslage aufgegeben. Die Situation für staatenlose Palästinenser in den UNRWA-Flüchtlingslagern in Syrien ist sehr schlecht. Finanzierungslücken, die Zerstörung vieler Lager und Siedlungen und der generelle Versorgungsmangel führen dazu, dass die UNRWA keinen adäquaten Beistand bzw. Schutz leistet. Die BF kann aufgrund der Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, nicht zurückkehren. Die BF hat keine Möglichkeit sich in ihrem Herkunftsort dem Schutz bzw. Beistand von UNRWA zu unterstellen. Im Fall der Rückkehr in das UNRWA-Mandatsgebiet in Syrien besteht für die BF die reale Gefahr, in eine existenzbedrohende Notsituation zu geraten und aufgrund der instabilen Sicherheitslage einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens ausgesetzt zu sein. Die BF hat keine Möglichkeit, in ein sonstiges UNRWA-Mandatsgebiet einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten. 1.
- Zur relevanten Situation in Syrien: 1.3.
- Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 12, vom 08.05.2025: „[…] Palästinensische Flüchtlinge (Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)) Letzte Änderung 2025-05-08 16:50 [Derzeit gibt es nur wenige Quellen und eine dünne Informationslage. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.] Nach dem Krieg im Jahr 1948 flüchteten Palästinenser nach Syrien. Sie leben in neun offiziellen Flüchtlingscamps in Dara’a, Homs, Hama, an-Nayrab, Sayyida Zaynab, Jaramana, Khan Ash-Shayh, Khan Dannoun und as-Sabina sowie in drei inoffiziellen Flüchtlingscamps in ar-Raml in Latakia, ’Ayn at-Tall nordöstlich von Aleppo und Yarmouk in Damaskus. Im Jahr 1949 registrierte das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East - UNRWA) etwa 80.000 Palästinenser, die nach Syrien geflohen waren, im Jahr 2020 lag die Zahl der Palästinenser in Syrien bei ca. 600.
- Die palästinensischen Geflüchteten erhielten in Syrien einen Rechtsstatus, der es ihnen erlaubt, zu arbeiten, Eigentum zu besitzen, Krankenhäuser zu besuchen, eine Ausbildung zu absolvieren und zu studieren, ohne die syrische Staatsbürgerschaft zu innezuhaben. Für die Belange der palästinensischen Geflüchteten wurde am 25.1.1949 eine eigene Institution in Syrien geschaffen, die General Authority for Palestine Arabian Refugees. Diese Behörde ist seit 1958 dem syrischen Ministerium für Soziales und Arbeit unterstellt und galt als strategisches Bindeglied zwischen der UNRWA und der syrischen Regierung. Dank der syrischen Gesetze konnten die Palästinenser am wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Leben in Syrien teilnehmen und wurden so im Gegensatz zu den im Libanon lebenden Palästinenser ein Teil der Gesellschaft (Disor 19.1.2025). Vor dem Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs lebten in Syrien über 526.000 Palästinenser (MRG 1.2025). Laut der Menschenrechtsorganisation Action Group for Palestinians of Syria wurden in den vergangenen dreizehn Jahren mehr als 4.000 Palästinenser getötet und mehr als 3.000 in den Foltergefängnissen des Regimes inhaftiert. Ihre Häuser sind ganz oder teilweise zerstört, Zehntausende wurden innerhalb und außerhalb Syriens vertrieben. Allein seit 2011 verließen etwa 150.000 palästinensische Flüchtlinge aufgrund der Sicherheits- und Wirtschaftslage Syrien und verteilten sich hauptsächlich auf den Libanon, Jordanien und die Türkei. Einige Tausend leben auch in Ägypten und Europa. Die neue Führung in Syrien berief Palästinenser in Schlüsselpositionen wie dem Energieministerium trotz fehlender syrischer Staatsbürgerschaft. Bisher sieht es also nach einer angemessenen Beteiligung von Palästinensern am Wiederaufbau in Syrien aus (Disor 19.1.2025). Anfang 2025 lebten nach Schätzungen der UNRWA 438.000 Palästinenser in Syrien, von denen 60 % mindestens einmal vertrieben worden waren und 40 % schätzungsweise weiterhin vertrieben blieben (MRG 1.2025). UNRWA ist für palästinensische Geflüchtete in Syrien sowie im Libanon, in Jordanien und im Gazastreifen zuständig und hat in Syrien den Auftrag, den palästinensischen Vertriebenen Gesundheits-, Bildungs-, Hilfs- und Sozialdienste zur Verfügung zu stellen (Disor 19.1.2025). […]“ 1.3.
- Auszüge aus: EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025: „[…] 4.9.
- Palestinians Last update: December 2025 […] Most of the Palestinian refugees in Syria are those who arrived between 1948 and 1956 and their descendants. They are registered as ‘Palestinian refugees’ by the governmental General Administration for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) and they have the same rights as Syrian citizens in terms of residence, freedom of movement, work, trade and access to civil service positions and public services. Palestinians who fled to Syria after 1956 and their descendants were registered with United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) in other countries or the occupied Palestinian Territories and are treated as Arab foreigners. They have a 10-year renewable residence permit and have to apply for a work permit. They have access to UNRWA-services but have restricted access to employment. There is no information that this has changed since the fall of the Assad regime. In 2024, the UNRWA estimated the number of Palestinian refugees in Syria at 438
- They live across 12 refugee camps and ‘various other gatherings’ throughout the country. Palestinian refugee camps have been affected by hostilities and conflict-related displacement, albeit to varying degrees. The Palestinian refugee camps of Yarmouk, Ain al Tal and Dera’a remain largely destroyed. Twenty-five percents of households of Palestinian refugees are female-headed. Children and women are increasingly affected by child labour and early marriage. For the situation of women and children, please refer to 4.
- Women and girls and 4.
- Children. Almost 96 % of Palestinian refugees in Syria rely on UNRWA assistance to cover basic needs. Returnees rely on UNRWA for emergency cash support and there is a ‘critical need for non-food items and shelter repair, with efforts being constrained by ongoing funding shortages’. Since the fall of the Assad regime, no cash assistance has been distributed. The vulnerability of Palestine refugees has worsened due to a significant UNRWA funding shortfall. Food insecurity has increased sharply leading to malnutrition, especially among children, pregnant women, and the elderly. At the time of writing, there is no further information about the treatment of Palestinians by state and non-state actors. (a) Conclusion and guidance with regard to Article 12
(1)(a) QD/QR [Article 1D Geneva Convention] UNRWA protection or assistance is not available to Palestinian refugees in Syria at a level which would guarantee that the ‘living conditions in that area will be commensurate with the mission entrusted to that agency’. It is found that the protection or assistance from UNRWA in all of Syria can be considered to have ceased in the meaning of Article 12
(1)(a) QD/QR.römisch eins t is found that the protection or assistance from UNRWA in all of Syria can be considered to have ceased in the meaning of Article 12
(1)(a) QD/QR. Therefore, Palestinians who had previously availed themselves of the protection or assistance of UNRWA in Syria are to be granted ipso facto refugee status, provided Article 12
(2)and 12
(3)QD/QR do not apply. […]“ Übersetzt: „[…] 4.9.
- Palästinenser Letzte Aktualisierung: Dezember 2025 […] Die meisten palästinensischen Flüchtlinge in Syrien sind diejenigen, die zwischen 1948 und 1956 ankamen, sowie deren Nachkommen. Sie sind bei der staatlichen Generalverwaltung für palästinensisch-arabische Flüchtlinge (GAPAR) als „palästinensische Flüchtlinge“ registriert und genießen hinsichtlich Aufenthalt, Freizügigkeit, Arbeit, Handel und Zugang zu öffentlichen Stellen und Dienstleistungen die gleichen Rechte wie syrische Staatsbürger. Palästinenser, die nach 1956 nach Syrien flohen, und deren Nachkommen wurden beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) in anderen Ländern oder den besetzten palästinensischen Gebieten registriert und werden als arabische Ausländer behandelt. Sie besitzen eine zehnjährige, verlängerbare Aufenthaltserlaubnis und müssen eine Arbeitserlaubnis beantragen. Sie haben Zugang zu den Dienstleistungen des UNRWA, jedoch nur eingeschränkten Zugang zu Beschäftigungsmöglichkeiten. Es gibt keine Informationen darüber, dass sich dies seit dem Sturz des Assad-Regimes geändert hat. Im Jahr 2024 schätzte das UNRWA die Zahl der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien auf 438.
- Sie leben in 12 Flüchtlingslagern und in verschiedenen anderen Versammlungsorten im ganzen Land. Die palästinensischen Flüchtlingslager waren, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß, von Kampfhandlungen und konfliktbedingter Vertreibung betroffen. Die palästinensischen Flüchtlingslager Yarmouk, Ain al-Tal und Dara'a sind größtenteils zerstört. In 25 Prozent der Haushalte palästinensischer Flüchtlinge sind Frauen die Haushaltsvorstände. Kinder und Frauen sind zunehmend von Kinderarbeit und Frühverheiratung betroffen. Zur Situation von Frauen und Kindern siehe Abschnitt 4.10 „Frauen und Mädchen“ und Abschnitt 4.11 „Kinder“. Fast 96 % der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien sind auf die Hilfe des UNRWA angewiesen, um ihren Grundbedarf zu decken. Rückkehrer sind auf die Soforthilfe des UNRWA angewiesen und es besteht ein dringender Bedarf an Non-Food-Artikeln und an der Instandsetzung von Unterkünften, wobei die Bemühungen durch anhaltende Finanzierungslücken eingeschränkt werden. Seit dem Sturz des Assad-Regimes wurden keine Bargeldhilfen mehr ausgezahlt. Die Notlage der palästinensischen Flüchtlinge hat sich aufgrund erheblicher Finanzierungslücken des UNRWA verschärft. Die Ernährungsunsicherheit hat stark zugenommen und zu Mangelernährung geführt, insbesondere bei Kindern, Schwangeren und älteren Menschen. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Artikels liegen keine weiteren Informationen über die Behandlung der Palästinenser durch staatliche und nichtstaatliche Akteure vor. (a) Schlussfolgerung und Hinweise zu Art. 12 Abs. 1 lit. a QD/QR [Artikel 1D Genfer Konvention](a) Schlussfolgerung und Hinweise zu Artikel 12, Absatz eins, Litera a, QD/QR [Artikel 1D Genfer Konvention] Der Schutz oder die Hilfe der UNRWA steht palästinensischen Flüchtlingen in Syrien nicht in einem Umfang zur Verfügung, der gewährleisten würde, dass die „Lebensbedingungen in diesem Gebiet der Mission der UNRWA entsprechen“. Es wird festgestellt, dass der Schutz oder die Hilfeleistung des UNRWA in ganz Syrien im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. a QD/QR als beendet angesehen werden kann.Es wird festgestellt, dass der Schutz oder die Hilfeleistung des UNRWA in ganz Syrien im Sinne von Artikel 12, Absatz eins, Litera a, QD/QR als beendet angesehen werden kann. Daher erhalten Palästinenser, die zuvor den Schutz oder die Hilfe des UNRWA in Syrien in Anspruch genommen haben, automatisch den Flüchtlingsstatus, sofern Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 QD/QR keine Anwendung finden.Daher erhalten Palästinenser, die zuvor den Schutz oder die Hilfe des UNRWA in Syrien in Anspruch genommen haben, automatisch den Flüchtlingsstatus, sofern Artikel 12, Absatz 2 und Absatz 3, QD/QR keine Anwendung finden. […]“ 1.3.
- Zur Situation vor dem Umsturz im Dezember 2024: Auszüge aus Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien; aus dem COI-CMS; Version 9, 17.07.2023: „[…] Palästinensische Flüchtlinge Letzte Änderung: 13.07.2023 Rechtlicher Status der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien und das Mandat der UNRWA Die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) ist entsprechend der Resolution 302 IV
(1949)der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit einem Mandat zur Förderung der menschlichen Entwicklung palästinensischer Flüchtlinge ausgestattet. Per definitionem sind palästinensische Flüchtlinge Personen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort zwischen 1.6.1946 und 15.5.1948 Palästina war, und die sowohl ihr Zuhause wie auch ihre Mittel zur Lebenshaltung aufgrund des Konflikts von 1948 verloren haben. Dienste von UNRWA stehen all jenen Personen offen, die im Einsatzgebiet der Organisation leben, von der Definition umfasst und bei UNRWA registriert sind, sowie Bedarf an Unterstützung haben. Nachkommen männlicher palästinensischer Flüchtlinge können sich ebenfalls bei UNRWA registrieren. Darüber hinaus bietet UNRWA ihre Dienste auch palästinensischen Flüchtlingen und Vertriebenen des Arabisch-Israelischen Konflikts von 1967 und nachfolgender Feindseligkeiten an (STDOK 8.2017). Im Dezember 2022 beschloss die UN-Generalversammlung eine Verlängerung des UNRWA-Mandats bis 30.6.2026 (UN 14.12.2022). Die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) ist entsprechend der Resolution 302 römisch vier
(1949)der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit einem Mandat zur Förderung der menschlichen Entwicklung palästinensischer Flüchtlinge ausgestattet. Per definitionem sind palästinensische Flüchtlinge Personen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort zwischen 1.6.1946 und 15.5.1948 Palästina war, und die sowohl ihr Zuhause wie auch ihre Mittel zur Lebenshaltung aufgrund des Konflikts von 1948 verloren haben. Dienste von UNRWA stehen all jenen Personen offen, die im Einsatzgebiet der Organisation leben, von der Definition umfasst und bei UNRWA registriert sind, sowie Bedarf an Unterstützung haben. Nachkommen männlicher palästinensischer Flüchtlinge können sich ebenfalls bei UNRWA registrieren. Darüber hinaus bietet UNRWA ihre Dienste auch palästinensischen Flüchtlingen und Vertriebenen des Arabisch-Israelischen Konflikts von 1967 und nachfolgender Feindseligkeiten an (STDOK 8.2017). Im Dezember 2022 beschloss die UN-Generalversammlung eine Verlängerung des UNRWA-Mandats bis 30.6.2026 (UN 14.12.2022). Laut UNO befanden sich mit Stand Juli 2022 noch ungefähr 438.000 palästinensische Flüchtlinge von vormals 575.234 Personen im Land. Mehr als die Hälfte der von den verbliebenen PalästinenserInnen ist mindestens einmal intern vertrieben worden und 95 % benötigten humanitäre Hilfe (USDOS 20.3.2023). In Syrien lebende Palästinenser werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Ankunft in Syrien in verschiedene Kategorien eingeteilt, von denen jeweils auch ihre rechtliche Stellung abhängt. Zu unterscheiden ist zwischen jenen Palästinensern, die als Flüchtlinge in Syrien anerkannt sind, und jenen, die in Syrien keinen Flüchtlingsstatus genießen. Da Syrien nicht Vertragspartei der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 ist, richtet sich der Flüchtlingsstatus nach syrischem Recht. Die Unterteilung in verschiedene Kategorien hat Auswirkungen auf die Art des Reisedokumentes, im Besitz dessen Palästinenser in Syrien sind (ÖB Damaskus 12.2022): 1) Die größte Gruppe (rund 85 % der Palästinenser vor Ausbruch der Krise) bilden Palästinenser, die bis zum oder im Jahr 1956 nach Syrien gekommen waren sowie deren Nachkommen. Diese Palästinenser fallen unter die Anwendung des Gesetzes Nr. 260 aus 1956, welches Palästinenser, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes einen Wohnsitz in Syrien hatten, im Hinblick auf Arbeit, Handel, Militärdienst und Zugang zum öffentlichen Dienst syrischen Staatsbürgern gleichstellt. Ausgeschlossen ist diese Gruppe jedoch vom Wahlrecht, dem Innehaben öffentlicher Ämter sowie vom Erwerb landwirtschaftlicher Nutzflächen. Sie erhalten auch nicht die syrische Staatsbürgerschaft. Unter diese Kategorie fallende Personen sind bei der GAPAR (General Authority for Palestinian Arab Refugees) registriert (ÖB Damaskus 12.2022). 2) Für jene Palästinenser, die sich nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 260 noch im Jahr 1956 in Syrien niedergelassen haben, gelten bestimmte Modifikationen und Einschränkungen (v. a. Anstellung im öffentlichen Dienst nur auf Grundlage zeitlich befristeter Verträge; keine Ableistung von Militärdienst). Berichtet wurde, dass Angehörige dieser Gruppe von der PLO rekrutiert werden und sich sonstigen regimetreuen bewaffneten Gruppierungen anschließen. Sie sind aber ebenfalls bei GAPAR registriert (ÖB Damaskus 12.2022). Diese unter 1) genannten Gruppen von Palästinensern und ihre Nachkommen sind somit als Flüchtlinge in Syrien anerkannt (ÖB Damaskus 12.2022). Die Identitätskarte für staatenlose PalästinenserInnen in Syrien heißt übersetzt 'Temporäre Aufenthaltskarte für PalästinenserInnen', hat aber kein Ablaufdatum. Voraussetzung für den Erhalt dieser Karte ist die Registrierung bei GAPAR – eine Registrierung bei UNRWA reicht nicht (NMFA 5.2022). Diese Identitätskarte ist nötig, um Zugang zu Basisleistungen wie syrische StaatsbürgerInnen zu erhalten (USDOS 20.3.2023). Zu einem Großteil verfügen Personen, die bei GAPAR registriert sind, auch über eine UNRWA-Registrierung und haben dadurch in der Regel Anspruch auf UNRWA-Leistungen. Da UNRWA eine enger gefasste Definition für Registrierungsberechtigte ('Palästina-Flüchtlinge') zugrunde legt, sowie in bestimmten Zeiträumen keine Neuregistrierungen akzeptierte, kann es sich – trotz späterer Möglichkeiten, sich nachträglich zu registrieren sich nachträglich zu registrieren – ergeben, dass palästinensische Flüchtlinge in Syrien zwar bei GAPAR, nicht aber bei UNRWA registriert sind. GAPAR veröffentlicht daher höhere Zahlen der erfassten palästinensischen Flüchtlinge als UNRWA (BAMF 2.2023). 2) Die nach 1956, insbesondere ab 1967 nach Syrien gekommenen Palästinenser und deren Nachkommen umfassen ihrerseits eine Reihe weiterer Untergruppen. Unter anderem fallen darunter Personen, die nach 1970 aus Jordanien, nach 1982 aus dem Libanon und während der letzten beiden Dekaden aus dem Irak gekommen waren. Ihnen ist gemeinsam, dass sie nicht bei GAPAR registriert und nicht von Syrien als palästinensische Flüchtlinge anerkannt sind. In Syrien gelten sie als „Arabs in Syria“ und werden wie Staatsbürger arabischer Staaten (unterschieden wird in Syrien in vielen Bereichen zwischen syrischen Staatsbürgern, Staatsbürgern arabischer Staaten und sonstigen ausländischen Staatsbürgern) behandelt. Sie können ihren Aufenthalt in Syrien alle zehn Jahre beim Innenministerium erneuern lassen und müssen Arbeitsgenehmigungen erhalten (ÖB Damaskus 12.2022). Diese PalästinenserInnen ohne GAPAR-Identitätskarte müssen mit ihrer UNRWA-Registrierung oder anderen Dokumenten das Auslangen finden. PalästinenserInnen ohne gültige Identitätsdokumente können mit einer Reihe von Problemen konfrontiert sein, z. B. bzgl. Bewegungsfreiheit und Zugang zur Gesundheitsversorgung (NMFA 5.2022). Doch auch zwischen einzelnen Profilen in dieser Personengruppe ohne GAPAR-Registrierung finden sich Unterschiede, je nach Zeitpunkt ihrer Migration nach Syrien. Einige, aber nicht alle verfügen über eine Registrierung bei UNRWA. Einige fallen hingegen unter das Mandat des UNHCR, darunter bspw. einige palästinensische Geflüchtete, welche zunächst in den Irak, nach Ägypten, Libyen oder in andere Staaten flohen, die nicht zum UNRWA-Mandatsgebiet zählen (BAMF 2.2023). […] Einige Kategorien von PalästinenserInnen erfüllen zwar nicht die Kriterien für eine Registrierung als palästinensische Flüchtlinge bei UNRWA, können sich aber für UNRWA-Leistungen registrieren lassen (UNRWA 5.2022). Syrien kooperiert in gewissem Maß mit UNRWA (USDOS 20.3.2023). Weiterhin kommt es zu Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für palästinensische Flüchtling, die in Flüchtlingslagern leben (USDOS 20.3.2023). Obwohl die syrische Verfassung die Bewegungsfreiheit für syrische Bürger und GAPAR-registrierte PalästinenserInnen garantiert, hat die Regierung seit Beginn des Konflikts Gebiete, darunter auch die Palästinenserlager in der Umgebung von Damaskus, durch die Einrichtung bemannter und unbemannter Kontrollpunkte voneinander getrennt. Die syrische Regierung hat außerdem Militärpersonal und physische Begrenzungen eingesetzt, um die Abgrenzung der Gebiete zu verstärken. Die Zahl der Kontrollpunkte in Damaskus wurde seit 2018 reduziert; es gibt jedoch immer noch Kontrollpunkte in Damaskus und an den Hauptstraßen, die verschiedene Gebiete miteinander verbinden, auch in der Nähe der Lager, sowie an den Hauptstraßen nach Damaskus. Palästinenser müssen viele Kontrollpunkte passieren, wenn sie sich in Gebieten zwischen den dortigen Lagern bewegen. Einige Palästinenser, die nicht bei der GAPAR registriert sind, müssen mit weiteren Bewegungseinschränkungen rechnen, weil die Dokumente in ihrem Besitz nicht an allen Kontrollpunkten akzeptiert werden. Nach Einschätzung einer internationalen Organisation laufen sie Gefahr, inhaftiert zu werden, weil ihr Aufenthalt in Syrien als illegal angesehen werden könnte (DIS 10.2021). Berichten zufolge müssen PalästinenserInnen z. B. in Damaskus eine Genehmigung der Geheimdienste (Mukhabarat) und der Sicherheitskräfte erhalten, um ihren Wohnsitz verlegen zu können. Diese Registrierungsvorschrift führt dazu, dass manche Personen nicht an palästinensische Flüchtlinge vermieten wollen (STDOK 8.2017). Bei GAPAR registrierte palästinensische Flüchtlinge unterliegen der Wehrpflicht, Ihren Wehrdienst leisten sie für gewöhnlich in einer Unterabteilung der syrischen Armee, die den Namen Palästinensische Befreiungsarmee (Palestinian Liberation Army, PLA) trägt. Es liegen keine Informationen darüber vor, die besagen, dass wehrdienstpflichtige Palästinenser von Regelungen zum Reservedienst ausgenommen wären (BAMF 2.2023). Frauen können die syrische Staatsbürgerschaft nicht an ihre Kinder weitergeben. Politiker argumentieren hierbei auch, dass Kinder einer syrischen Mutter und eines palästinensischen Vaters keine Syrer werden, sondern Palästinenser bleiben sollen, um das Recht auf Rückkehr in einen palästinensischen Staat zu behalten (STDOK 8.2017). Die Sicherheitslage in den palästinensischen Flüchtlingslagern und Wohngebieten Laut UN-Schätzung aus dem Jahr 2019 wurden seit 2011 mindestens 120.000 PalästinenserInnen aus Syrien vertrieben (USDOS 20.3.2023). Vor Ausbruch des Bürgerkrieges lebten geschätzte 560.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien und davon mehr als 80 % in und um Damaskus (USAID 8.2.2019). Schon vor dem Ausbruch des Konflikts im Jahr 2011 waren diese Personen eine vulnerable Bevölkerungsgruppe (STDOK 8.2017). Zu Beginn des Konfliktes versuchten die BewohnerInnen der meisten palästinensischen Flüchtlingslager neutral zu bleiben (NOREF 24.1.2017). Mittlerweile sind die PalästinenserInnen zwischen den Konfliktparteien gespalten. Die PalästinenserInnen sind hauptsächlich SunnitInnen und werden vonseiten des Regimes und dessen Verbündeten auch wie solche behandelt – also mit Misstrauen, wobei es Ausnahmen hierzu gibt. Was die Vulnerabilität betrifft, scheint jedoch die Herkunft einer Person aus einem bestimmten Gebiet wichtiger zu sein, als ihre Konfession, und ob sie der palästinensischen Minderheit angehört oder nicht. Dabei determinierten die Anfangsjahre des Konflikts 2011-2013, welche Gebiete zu welchen Konfliktparteien zugeordnet werden (STDOK 8.2017). Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien waren von schweren Kämpfen in und um manche palästinensische Flüchtlingslager und Stadtteile erheblich betroffen (USAID 8.2.2019). Sowohl Regime- als auch Oppositionskräfte belagerten, beschossen oder machten auf eine andere Art einige palästinensischen Flüchtlingslager oder Stadtteile unzugänglich. Das führte zu schwerer Mangelernährung, fehlendem Zugang zu Gesundheitsversorgung und zu humanitärer Hilfe sowie zu zivilen Todesfällen. Laut Action Group of Palestinians of Syria wurden zwischen März 2011 und Oktober 2022 638 PalästinenserInnen, einschließlich Kindern, von Regimekräften gefoltert. 77 der Opfer wurden durch die 'Caesar'-Fotos [Anm.: durch den Fotografen mit Decknamen Caeser hinausgeschmuggelte Fotos von in Haft Getöteten/Verstorbenen] identifiziert (USDOS 20.3.2023). Die palästinensischen Flüchtlingslager Yarmouk, Ain el-Tel und Dara'a wurden im Zuge von Militäroperationen großteils zerstört. Mitte 2021 führten Kampfhandlungen in Dara'a zur Flucht von ungefähr 3.000 PalästinenserInnen (NMFA 5.2022). Im Lager Yarmouk kam es auch zu groß angelegten Plünderungen durch regierungsnahe Milizen und syrische Regierungstruppen, während es in den anderen Lagern keine Plünderungen in ähnlichem Ausmaß gab. Es gibt Berichte darüber, dass Palästinenser während des gesamten Konflikts in ganz Syrien, auch in den beiden Gouvernements Damaskus und Rif Dimashq, ins Visier der syrischen Behörden geraten sind. Palästinenser, die beispielsweise in Gebieten südlich von Damaskus leben, wurden an Kontrollpunkten kontrolliert und erpresst. Es kam zu Verhaftungen von Einzelpersonen ohne bekannten Grund sowie zu Verhaftungen von Palästinensern, die zum Militärdienst eingezogen werden sollten und auch von mehr als 50 Kindern. Es wurde auch von nicht-explodierten Kampfmittelrückständen (unexploded ordnances, UXOs) in manchen palästinensischen Flüchtlingslagern berichtet (DIS 10.2021). Die Leistungen der UNRWA im Rahmen ihrer Zugangsmöglichkeiten Anm.: Da die Leistungen von der aktuellen finanziellen Lage von UNRWA und der Lage vor Ort (Stichwort zusätzlicher humanitärer Bedarf durch Erdbeben) abhängen, kann es relativ kurzfristig zu Änderungen kommen – es handelt sich somit eine Skizzierung der Ausgangslage.Anmerkung, Da die Leistungen von der aktuellen finanziellen Lage von UNRWA und der Lage vor Ort (Stichwort zusätzlicher humanitärer Bedarf durch Erdbeben) abhängen, kann es relativ kurzfristig zu Änderungen kommen – es handelt sich somit eine Skizzierung der Ausgangslage. PalästinenserInnen, die bereits vor dem Konflikt deutlich ärmer als SyrerInnen waren, sind nun eine der am meisten vom Konflikt betroffenen Bevölkerungsgruppen in Syrien. Sie sind außerdem häufig von mehrfachen Vertreibungen betroffen: Der Konflikt breitete sich bereits früh auch entlang der Siedlungsgebiete von Palästinensern in Syrien aus, wodurch diese vertrieben wurden und, auch weil Jordanien und der Libanon ihre Grenzen geschlossen haben, Schutz in anderen UNRWA-Lagern und Siedlungen suchten. Wenn dann diese Regionen vom Krieg eingeholt waren, wurden sie erneut vertrieben. Allgemein gesprochen, sind die PalästinenserInnen vulnerabler als der Durchschnitt der SyrerInnen, was auch mit fehlenden Identitätsdokumenten in Verbindung steht (STDOK 8.2017). So kehrten internvertriebene PalästinenserInnen in die drei zerstörten Lager zurück, weil sie sich die Miete andernorts nicht leisten konnten (NMFA 5.2022). Laut UNRWA-Schätzung benötigen 90 % der 62.000 PalästinenserInnen in den Lagern in Lattakia, Neirab, Ein el-Tel und Hama aufgrund des Erdbebens Hilfe (UNRWA 7.2.2023). 1.076 Unterkünfte von palästinensischen Flüchtlingen in den Provinzen Aleppo. Lattakia und Hama waren von dem Erdbeben betroffen: 166 wurden schwer und 309 teilweise beschädigt. 601 Unterkünfte wiesen geringe Schäden auf. 75 % der beschädigten Gebäude befinden sich in der Provinz Aleppo, 23 % in Lattakia und 2 % in Hama. Hinzukommen Schäden an elf UNRWA-Gebäuden, darunter Schulen und Gesundheitseinrichtungen. Mit Berichtsstand 13.4.2023 waren nur 6 % des Spendenaufrufs der UNRWA zur Bewältigung der Erdbebenfolgen eingelangt (UNRWA 14.4.2023). Die palästinensischen Flüchtlingslager in Syrien sind nicht durch physische Begrenzungen wie z. B. Mauern eingefriedet, sondern sie sind Teil der Städte und gleichen eher Wohnvierteln. In Syrien leben Teile der palästinensischen Bevölkerung innerhalb und andere außerhalb der Lager. Das Land, auf welchem sich die UNRWA-Lager befinden, ist Eigentum des Gaststaates. Den palästinensischen Familien wurden in der Vergangenheit Grundstücke zugeteilt, worauf Häuser gebaut wurden. Rechtlich gehört den palästinensischen BewohnerInnen das Land, auf dem die Häuser stehen, nicht. Dennoch werden die dort errichteten Wohnungen und Häuser mittlerweile auch vermietet und verkauft. Der Zugang zu UNRWA-Lagern ist rechtlich nicht eingeschränkt, es kann jedoch faktische Probleme geben, die den Zugang einschränken. Für PalästinenserInnen ist es zudem schwierig, sich durch Checkpoints zu bewegen, z.B. wenn sie keine gültigen syrischen Dokumente vorweisen können. Ihre Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens ist aufgrund der Notwendigkeit, die Genehmigung für einen Wohnortwechsel einzuholen, und aufgrund der Registrierungspflicht eingeschränkt (STDOK 8.2017). UNRWA ist auf den Einsatz in staatlich kontrollierten Gebieten beschränkt, auch angesichts wachsender Budgetknappheit. UNRWA hat keine Präsenz in von der Opposition gehaltenen Gebieten im Nordwesten Syriens (Syria Direct 4.3.2019) Die Durchführung ihrer Aufgaben ist von der jeweiligen Sicherheitslage und den jeweils vor Ort dominanten Organisationen abhängig (STDOK 8.2017). UNRWA bietet Unterstützungsleistungen in zwölf Flüchtlingslagern in Syrien an (neun offizielle und drei inoffizielle Lager), gibt aber gleichzeitig an, nur Zugang zu zehn der zwölf Lager zu haben (UNRWA 8.2022). Die offiziellen UNRWA-Flüchtlingslager sind Gebiete, die UNRWA von der Regierung des jeweiligen Gastlandes zur Errichtung eines Lagers und der notwendigen Infrastruktur überlassen werden. Die Aktivitäten von UNRWA erstrecken sich jedoch auch auf nicht offiziell diesem Zweck zugewiesene Gebiete (Anm.: sog. 'inoffizielle Lager') wie z. B. Yarmouk. Die (offiziellen und inoffiziellen) Lager werden von UNRWA jedoch nicht verwaltet, und UNRWA ist nicht für die Sicherheit in den Lagern zuständig. Diese liegt in der Verantwortung der Behörden des Gaststaates. Die meisten Einrichtungen von UNRWA befinden sich in den Flüchtlingslagern. UNRWA unterhält jedoch teils auch Schulen, Gesundheitszentren und Verteilungszentren in Gebieten außerhalb der offiziellen Lager. Alle Dienstleistungen von UNRWA stehen allen registrierten palästinensischen Flüchtlingen zur Verfügung – auch denen, die nicht in den Lagern leben (UNRWA o.D. A). Laut Experteneinschätzung sind die UNRWA-Leistungen zurückgegangen und reichen nicht aus, um den hohen Bedarf durch den Konflikt zu decken (DIS 10.2021).UNRWA ist auf den Einsatz in staatlich kontrollierten Gebieten beschränkt, auch angesichts wachsender Budgetknappheit. UNRWA hat keine Präsenz in von der Opposition gehaltenen Gebieten im Nordwesten Syriens (Syria Direct 4.3.2019) Die Durchführung ihrer Aufgaben ist von der jeweiligen Sicherheitslage und den jeweils vor Ort dominanten Organisationen abhängig (STDOK 8.2017). UNRWA bietet Unterstützungsleistungen in zwölf Flüchtlingslagern in Syrien an (neun offizielle und drei inoffizielle Lager), gibt aber gleichzeitig an, nur Zugang zu zehn der zwölf Lager zu haben (UNRWA 8.2022). Die offiziellen UNRWA-Flüchtlingslager sind Gebiete, die UNRWA von der Regierung des jeweiligen Gastlandes zur Errichtung eines Lagers und der notwendigen Infrastruktur überlassen werden. Die Aktivitäten von UNRWA erstrecken sich jedoch auch auf nicht offiziell diesem Zweck zugewiesene Gebiete Anmerkung, sog. 'inoffizielle Lager') wie z. B. Yarmouk. Die (offiziellen und inoffiziellen) Lager werden von UNRWA jedoch nicht verwaltet, und UNRWA ist nicht für die Sicherheit in den Lagern zuständig. Diese liegt in der Verantwortung der Behörden des Gaststaates. Die meisten Einrichtungen von UNRWA befinden sich in den Flüchtlingslagern. UNRWA unterhält jedoch teils auch Schulen, Gesundheitszentren und Verteilungszentren in Gebieten außerhalb der offiziellen Lager. Alle Dienstleistungen von UNRWA stehen allen registrierten palästinensischen Flüchtlingen zur Verfügung – auch denen, die nicht in den Lagern leben (UNRWA o.D. A). Laut Experteneinschätzung sind die UNRWA-Leistungen zurückgegangen und reichen nicht aus, um den hohen Bedarf durch den Konflikt zu decken (DIS 10.2021). Die meisten UNRWA-Schulen befinden sich in den palästinensischen Flüchtlingslagern selbst. Die Schulen haben unter dem Konflikt gelitten, viele wurden geschlossen. Im Schuljahr 2021/2022 stellte UNRWA in 102 Schulen Unterricht für ungefähr 50.000 SchülerInnen zur Verfügung. Die Schulen befinden sich in Damaskus, Rif Damaskus, Aleppo, Hama, Homs, Lattakia und Dara’a. Die syrische Regierung lieh zudem UNRWA 39 Schulen für das Schuljahr 2021/2022 (UNRWA o.D. B). Laut Expertenauskunft geht die Hälfte der palästinensischen Kinder im Grundschulalter aus Gründen wie hohe Transportkosten und einem Niedergang der Bildungsqualität nicht mehr zur Schule (DIS 10.2021).Die meisten UNRWA-Schulen befinden sich in den palästinensischen Flüchtlingslagern selbst. Die Schulen haben unter dem Konflikt gelitten, viele wurden geschlossen. Im Schuljahr 2021 aus 2022, stellte UNRWA in 102 Schulen Unterricht für ungefähr 50.000 SchülerInnen zur Verfügung. Die Schulen befinden sich in Damaskus, Rif Damaskus, Aleppo, Hama, Homs, Lattakia und Dara’a. Die syrische Regierung lieh zudem UNRWA 39 Schulen für das Schuljahr 2021 aus 2022, (UNRWA o.D. B). Laut Expertenauskunft geht die Hälfte der palästinensischen Kinder im Grundschulalter aus Gründen wie hohe Transportkosten und einem Niedergang der Bildungsqualität nicht mehr zur Schule (DIS 10.2021). Die Zukunft von UNRWA gilt als ungewiss (CMI 9.2022). Aufgrund ihrer eigenen Finanzkrise musste UNRWA (2019 z. B.) das Programm für Geldhilfen um die Hälfte reduzieren (MEE 20.2.2020). Es ist daher wichtig, zwischen allgemeinen Leistungen und solchen für bestimmte Zielgruppen zu unterscheiden, für welche die Erfüllung von Kriterien zum Bezug einer Leistung nötig ist. Die tatsächliche Inanspruchnahme hängt so vom sozioökonomischen Status (Leistbarkeit von Alternativen), Bedürfnissen bei der Gesundheitsversorgung (UNRWA deckt nicht alle Bedarfskategorien ab), Ort der Leistungen in Relation zum Wohnort (Reiseentfernung, -kosten) und der wahrgenommenen Qualität ab (CMI 9.2022). Mit Stand Mai 2021 lebten einer UNRWA-Studie zufolge 82 % der Personen in den befragten 503 Haushalten von weniger als 1,9 USD am Tag – inklusive allfälliger UNRWA-Finanzunterstützung – um 8 % mehr Personen als bei der letzten Studie 2017/18. 48 % der Haushaltsausgaben entfielen auf Lebensmittel, was auf die Schwere der Lage der Familien hinweist. Etwa 96 % der in Syrien verbliebenen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung von ungefähr 420.000 Menschen hängt von humanitärer Hilfe ab, um ihre Grundbedürfnisse zu stillen. 145.000 von ihnen – das sind 35 % - gelten als am meisten vulnerabel: Haushalte mit weiblichen Vorständen, Familien mit Mitgliedern mit Behinderungen, Familien mit älteren Familienoberhäuptern sowie unbegleitete Minderjährige und Waisen (UNOCHA 22.2.2022). Bei der Vergabe von Nothilfe haben diese Priorität, weshalb 28.622 Personen z. B. zwecks Hilfe bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse wie Lebensmittel, Obdach oder Heizung 14 USD (11,86 EUR) pro Monat über einen Zeitraum von fünf Monaten erhalten (ReliefWeb 7.3.2022). Mit Stand März 2022 erhielten circa 145.000 palästinensische Flüchtlinge, die in die vulnerabelsten Kategorien fallen, eine finanzielle Unterstützung (UNRWA 25.3.2022). Im August 2022 verlautbarte UNRWA (Anm.: ohne nähere Angaben über Höhe und Bezugskriterien), dass 417.000 eine Geldhilfe erhalten würden, und betonte, dass laut einer Studie von 2021 82 % der palästinensischen Flüchtlinge in absoluter Armut (mit weniger als 2 US-Dollar pro Tag) leben. 347.246 palästinensische Flüchtlinge erhielten zudem im Juni 2022 Lebensmittelkörbe, die ein Drittel des täglichen Kalorienbedarfs decken. Es gibt außerdem ein Mikrofinanzierungsprogramm (UNRWA 8.2022). Die Lebensmittel- und Geldhilfen decken in den meisten Fällen nicht die Grundbedürfnisse, und aufgrund der Finanzierungsstrukturen ist viel von der Hilfe schwer vorhersehbar (CMI 9.2022).Die Zukunft von UNRWA gilt als ungewiss (CMI 9.2022). Aufgrund ihrer eigenen Finanzkrise musste UNRWA (2019 z. B.) das Programm für Geldhilfen um die Hälfte reduzieren (MEE 20.2.2020). Es ist daher wichtig, zwischen allgemeinen Leistungen und solchen für bestimmte Zielgruppen zu unterscheiden, für welche die Erfüllung von Kriterien zum Bezug einer Leistung nötig ist. Die tatsächliche Inanspruchnahme hängt so vom sozioökonomischen Status (Leistbarkeit von Alternativen), Bedürfnissen bei der Gesundheitsversorgung (UNRWA deckt nicht alle Bedarfskategorien ab), Ort der Leistungen in Relation zum Wohnort (Reiseentfernung, -kosten) und der wahrgenommenen Qualität ab (CMI 9.2022). Mit Stand Mai 2021 lebten einer UNRWA-Studie zufolge 82 % der Personen in den befragten 503 Haushalten von weniger als 1,9 USD am Tag – inklusive allfälliger UNRWA-Finanzunterstützung – um 8 % mehr Personen als bei der letzten Studie 2017/18. 48 % der Haushaltsausgaben entfielen auf Lebensmittel, was auf die Schwere der Lage der Familien hinweist. Etwa 96 % der in Syrien verbliebenen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung von ungefähr 420.000 Menschen hängt von humanitärer Hilfe ab, um ihre Grundbedürfnisse zu stillen. 145.000 von ihnen – das sind 35 % - gelten als am meisten vulnerabel: Haushalte mit weiblichen Vorständen, Familien mit Mitgliedern mit Behinderungen, Familien mit älteren Familienoberhäuptern sowie unbegleitete Minderjährige und Waisen (UNOCHA 22.2.2022). Bei der Vergabe von Nothilfe haben diese Priorität, weshalb 28.622 Personen z. B. zwecks Hilfe bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse wie Lebensmittel, Obdach oder Heizung 14 USD (11,86 EUR) pro Monat über einen Zeitraum von fünf Monaten erhalten (ReliefWeb 7.3.2022). Mit Stand März 2022 erhielten circa 145.000 palästinensische Flüchtlinge, die in die vulnerabelsten Kategorien fallen, eine finanzielle Unterstützung (UNRWA 25.3.2022). Im August 2022 verlautbarte UNRWA Anmerkung, ohne nähere Angaben über Höhe und Bezugskriterien), dass 417.000 eine Geldhilfe erhalten würden, und betonte, dass laut einer Studie von 2021 82 % der palästinensischen Flüchtlinge in absoluter Armut (mit weniger als 2 US-Dollar pro Tag) leben. 347.246 palästinensische Flüchtlinge erhielten zudem im Juni 2022 Lebensmittelkörbe, die ein Drittel des täglichen Kalorienbedarfs decken. Es gibt außerdem ein Mikrofinanzierungsprogramm (UNRWA 8.2022). Die Lebensmittel- und Geldhilfen decken in den meisten Fällen nicht die Grundbedürfnisse, und aufgrund der Finanzierungsstrukturen ist viel von der Hilfe schwer vorhersehbar (CMI 9.2022). UNRWA unterhält zudem in den ihr zugänglichen Lager Wasser- und Sanitärleistungen. UNRWA verfügt über 3.000 Angestellte in Syrien in ungefähr 177 Einrichtungen, darunter ÄrztInnen, LehrerInnen und IngenieurInnen. Allerdings sind die Leistungen vom Konflikt betroffen, und viele Einrichtungen unzugänglich oder schwer beschädigt. So können aktuell ein Viertel der Gesundheitszentren nicht verwendet werden, was UNRWA durch 'health points' (Anm.: improvisierte Arzt-, Behandlungspraxen statt Kliniken) zu kompensieren versucht. Mit Stand August 2022 hat UNRWA 18 Todesfälle unter den UNRWA-Angestellten zu verzeichnen (UNRWA 8.2022).UNRWA unterhält zudem in den ihr zugänglichen Lager Wasser- und Sanitärleistungen. UNRWA verfügt über 3.000 Angestellte in Syrien in ungefähr 177 Einrichtungen, darunter ÄrztInnen, LehrerInnen und IngenieurInnen. Allerdings sind die Leistungen vom Konflikt betroffen, und viele Einrichtungen unzugänglich oder schwer beschädigt. So können aktuell ein Viertel der Gesundheitszentren nicht verwendet werden, was UNRWA durch 'health points' Anmerkung, improvisierte Arzt-, Behandlungspraxen statt Kliniken) zu kompensieren versucht. Mit Stand August 2022 hat UNRWA 18 Todesfälle unter den UNRWA-Angestellten zu verzeichnen (UNRWA 8.2022). Reisedokumente und Ausreiseregelungen für Palästinenser Je nach Kategorie unterscheidet sich auch die Art der Reisedokumente der in Syrien lebenden PalästinenserInnen. Nur jene PalästinenserInnen, die als palästinensische Flüchtlinge von Syrien anerkannt sind, d.h. nur jene, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien gekommen sind, (bzw. deren Nachkommen) erhalten ein von syrischen Behörden ausgestelltes Reisedokument (siehe Liste der EK über visierfähige Dokumente „Syria – Travel Document for Palestinian Refugees“, Anfangsbuchstabe der Dokumentennummer „P“) (ÖB Damaskus 12.2022). Alle anderen Palästinenser, d. h. jene, die ab 1957 nach Syrien gekommen sind, (bzw. deren Nachkommen) hatten/haben in Abhängigkeit nach deren Herkunft (Westbank, Gaza) in der Regel von anderen Staaten ausgestellte Dokumente, meistens von Jordanien oder Ägypten. So hatten beispielsweise die nach dem Schwarzen September 1970 aus Jordanien exilierten PalästinenserInnen bei ihrer Ankunft in Syrien jordanische Reisedokumente, die seither nicht mehr erneuert werden konnten. Ähnlich war die Situation für nach 1991 aus dem Irak nach Syrien eingereiste PalästinenserInnen, die zum Teil noch (alte) ägyptische Reisedokumente und IDs hatten, deren Erneuerung jedoch ebenso mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. PalästinenserInnen, die unter die in 2) genannten – mannigfaltigen – Personengruppen fallen, erhalten daher kein durch syrische Behörden ausgestelltes Reisedokument. Viele leben daher bis heute mit abgelaufenen jordanischen oder ägyptischen Dokumenten. In Einzelfällen anerkennt Syrien zwar auch nach 1956 eingereiste PalästinenserInnen als Flüchtlinge und stattet sie mit dem Status
dem Gesetz 260 aus 1956 aus; dies erfolgt jedoch nur im Ermessen des Staates und einzelfallorientiert (ÖB Damaskus 12.2022). Nach der Unterzeichnung des Oslo-Abkommens 1993 erhielt die Palästinensische Autonomiebehörde das Recht, Reisedokumente auszustellen (erfolgt in der Praxis seit 1995). Seit 2009 werden biometrische Reisedokumente ausgestellt. Diese von der Palästinensischen Autonomiebehörde ausgestellten Reisedokumente werden laut der Liste der visafähigen Dokumente (Stand: 28.09.2016) in ARGUS von allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt (siehe Beilage). Ausstellungsort dieser durch die Palästinensische Autonomiebehörde ausgestellten Reisedokumente ist stets Ramallah, auch dann, wenn die Antragstellung an einer palästinensischen Vertretung im Ausland erfolgt. Eine persönliche Vorsprache in Ramallah ist für die Ausstellung dieses Reisedokuments nicht erforderlich (ÖB Damaskus 12.2022). Zusammenfassend ergibt sich somit folgendes Bild hinsichtlich der unterschiedlichen Reisedokumente, die Palästinenser aus Syrien vorweisen (ÖB Damaskus 12.2022): ● PalästinenserInnen, die als Flüchtlinge in Syrien anerkannt sind: Dies betrifft Palästinenser, die bis 1956 nach Syrien gekommen sind. Diese Personen sind mit von syrischen Behörden ausgestellten Reisedokumenten ausgestattet: blaue Reisedokumente mit der Bezeichnung 'Travel Document for Palestinian Refugees' (Nummer beginnend mit „P“) (ÖB Damaskus 12.2022). ● PalästinenserInnen, die von Syrien nicht als Flüchtlinge anerkannt sind, weil sie nach 1956 nach Syrien gekommen waren: Diese Personen haben in Syrien den Status als 'Arabs in Syria' und erhalten keine Reisedokumente von Syrien. Mangels anderer gültiger Reisedokumente beantragen Personen aus dieser Kategorie bei der Vertretung der Palästinensischen Behörde (Botschaft Palästinas in Syrien) in Damaskus die Ausstellung eines Reisedokuments durch die Palästinensische Autonomiebehörde in Ramallah: schwarze Reisedokumente, ausgestellt von der 'Palestinian Authority' mit der Bezeichnung 'Passport – Travel Document'; Ausstellungsort Ramallah (ÖB Damaskus 12.2022). Diesen palästinensischen Reisepass können Palästinenserinnen und Palästinenser in Syrien und anderen Ländern über die Auslandsvertretung der Autonomiebehörde ausgehändigt bekommen. Er dient in der Praxis als Nachweis einer palästinensischen (Volks-)Identität und als internationales Reisedokument für staatenlose Palästinenserinnen und Palästinenser. Anders aber als „vollwertige“ Reisepässe der Palästinensischen Autonomiebehörde für dort registrierte (das heißt dort wohnhafte bzw. gemeldete) Personen erhalten Palästinenserinnen und Palästinenser im Ausland den Reisepass ohne gültige Identifikationsnummer. Im Feld für die Identifikationsnummer steht dann eine 'fiktive' Nummer, welche üblicherweise mit mehreren Nullen beginnt (BAMF 2.2023). Einige in Syrien aufhältige Palästinenser brauchen für eine legale Ausreise aus Syrien eine Genehmigung und müssen sich zusätzlich einer weiteren Sicherheitskontrolle unterziehen, dies hängt jedoch wieder von ihrem rechtlichen Status in Syrien ab. Für Palästinenser ist es nicht nur schwieriger als für syrische Flüchtlinge in Nachbarländer einzureisen, sondern auch dort zu verbleiben und einen legalen Aufenthaltsstatus aufrechtzuhalten sowie folglich Leistungen zu bekommen (STDOK 8.2017). Ein Palästinenser, der in Syrien bei UNRWA registriert ist, und sich dann in ein anderes Land begibt, das auch im Mandatsgebiet der UNRWA liegt (wie z. B. der Libanon), bleibt in Syrien registriert („registered“), wird aber z. B. im Libanon erfasst („recorded“) und hat dort Zugang zu UNRWA-Leistungen. UNRWA schränkt den Zugang zu UNRWA-Leistungen für Palästinenser aus anderen Staaten nicht ein, jedoch können die Staaten die Einreise von Palästinensern und somit deren Zugang zu UNRWA Leistungen in Nachbarstaaten einschränken (STDOK 8.2017). Anmerkung: Für weitere Informationen zu Einreisemöglichkeiten in Nachbarländer siehe Abschnitt „Bewegungsfreiheit“ sowie die jeweiligen Länderinformationsblätter (LIB) zum Libanon und Jordanien, den einzigen Nachbarstaaten, welche ebenfalls Mandatsgebiet von UNRWA sind [Dort finden sich auch Informationen, wonach eine legale Umsiedlung staatenloser palästinensischer Flüchtlingen aus Syrien seit Längerem nicht vorgesehen ist und auch eine etwaige UNRWA-Registrierung nicht zu einer Legalisierung des Aufenthalts oder etwa zu einem gesicherten, dauerhaften Aufenthaltsrecht führt, wie das seit Oktober 2012 geltende Einreiseverbot Jordaniens für PalästinenserInnen aus Syrien illustriert]. […]“
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person der BF: Die Feststellungen zur Person der BF, ihrem Alter, ihrer Herkunft, der Religion und der Volksgruppe beruhen auf ihren diesbezüglich glaubhaften und im Laufe des Verfahrens (soweit festgestellt) im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben. Zu ihrer Staatenlosigkeit ist anzuführen, dass die BF bereits im Verfahren vor dem BFA angab, palästinensische Syrerin zu sein und einen Ausweis vorlegte. In der Beschwerde konkretisierte sie dieses Vorbringen, indem sie angab, staatenlose Palästinenserin zu sein und zum Beweis eine UNRWA-Familienregistrierung vorlegte. In weiterer Folge wurde eine Familienregistrierungskarte, die auch validiert werden konnte, vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher nunmehr davon aus, dass es sich bei der BF um eine staatenlose Palästinenserin syrischer Herkunft handelt. Es sind keine Hinweise dafür hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin die syrische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Feststellungen zur Muttersprache der BF beruhen auf ihren Ausführungen in der Erstbefragung und vor dem BFA sowie dem Umstand, dass die BF vor dem BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen werden konnte. Die Angaben der BF zu ihrer Schulbildung sind im Wesentlichen gleichbleibend, chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der (damaligen) sozioökonomischen Strukturen in Syrien auch plausibel. Dass die BF aus XXXX , Gouvernement XXXX , stammt und Syrien aufgrund der prekären Lage – und zwar insbesondere der prekären Sicherheitslage – verlassen hat, ergibt sich aus ihrem diesbezüglich gleichbleibenden und plausiblen Vorbringen, welches mit den damaligen Verhältnissen in Syrien im Einklang steht. Auch die belangte Behörde folgerte aus der von ihr festgestellten Situation in Syrien, konkret aus der unzureichenden Sicherheitslage, dass eine Gefährdung für Leib und Leben der BF gegeben ist, weshalb die belangte Behörde der BF subsidiären Schutz zuerkannte.Dass die BF aus römisch 40 , Gouvernement römisch 40 , stammt und Syrien aufgrund der prekären Lage – und zwar insbesondere der prekären Sicherheitslage – verlassen hat, ergibt sich aus ihrem diesbezüglich gleichbleibenden und plausiblen Vorbringen, welches mit den damaligen Verhältnissen in Syrien im Einklang steht. Auch die belangte Behörde folgerte aus der von ihr festgestellten Situation in Syrien, konkret aus der unzureichenden Sicherheitslage, dass eine Gefährdung für Leib und Leben der BF gegeben ist, weshalb die belangte Behörde der BF subsidiären Schutz zuerkannte. Dass die Region aus der die BF stammt, nunmehr unter Kontrolle der neuen Übergangsregierung steht ergibt sich insbesondere aus den Länderinformationen der Staatendokumentation, Version
- Das Datum der Antragstellung und die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der BF: Aufgrund der im Verwaltungsakt einliegenden Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie der von der BF in Vorlage gebrachten Unterlagen, insbesondere der zuletzt vorgelegten UNRWA-Familienregistrierungskarte, geht die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes davon aus, dass die Angaben der BF zu ihrer Registrierung bei UNRWA den Tatsachen entsprechen. Dass die BF den Schutz der UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen hat, ist entsprechend dem Urteil des EuGH vom
- Juni 2010, C-31/09, „BolBol“ durch die Vorlage der UNRWA-Registrierung in Verbindung mit ihren weiteren Angaben, insbesondere zu ihrem Herkunftsort, ausreichend nachgewiesen. Insgesamt ist daher festzustellen, dass die BF bei UNRWA registriert ist und in Syrien unter dem Schutz dieser Organisation gestanden ist. Festzuhalten ist, dass die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid der BF subsidiären Schutz zuerkannte, weil sie im Falle ihrer Rückkehr wegen des derzeit herrschenden Bürgerkriegs einer Bedrohungssituation iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre bzw. diese für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderberichte ist überdies aufgrund der aktuellen Versorgungs- und Sicherheitslage in Syrien gerade auch die Situation für staatenlose Palästinenser in den UNRWA-Flüchtlingslagern sehr schlecht. Es ergibt sich aus den vorliegenden Länderberichten, dass UNRWA aufgrund der Finanzierungslücken, der Zerstörung vieler Lager und Siedlungen und des generellen Versorgungsmangels keinen adäquaten Beistand bzw. Schutz leisten kann (vgl. insb. die Einschätzung seitens EUAA in der aktuellen Country Guidance, Syrien, Dezember 2025, Pkt. 4.9.6). UNRWA bietet Unterstützungsleistungen in zwölf Flüchtlingslagern in Syrien an (neun offizielle und drei inoffizielle Lager). Diese Lager werden von UNRWA jedoch nicht verwaltet und UNRWA ist nicht für die Sicherheit in den Lagern zuständig; diese liegt in der Verantwortung der Behörden des Gaststaates. Festzuhalten ist, dass die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid der BF subsidiären Schutz zuerkannte, weil sie im Falle ihrer Rückkehr wegen des derzeit herrschenden Bürgerkriegs einer Bedrohungssituation iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre bzw. diese für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderberichte ist überdies aufgrund der aktuellen Versorgungs- und Sicherheitslage in Syrien gerade auch die Situation für staatenlose Palästinenser in den UNRWA-Flüchtlingslagern sehr schlecht. Es ergibt sich aus den vorliegenden Länderberichten, dass UNRWA aufgrund der Finanzierungslücken, der Zerstörung vieler Lager und Siedlungen und des generellen Versorgungsmangels keinen adäquaten Beistand bzw. Schutz leisten kann vergleiche insb. die Einschätzung seitens EUAA in der aktuellen Country Guidance, Syrien, Dezember 2025, Pkt. 4.9.6). UNRWA bietet Unterstützungsleistungen in zwölf Flüchtlingslagern in Syrien an (neun offizielle und drei inoffizielle Lager). Diese Lager werden von UNRWA jedoch nicht verwaltet und UNRWA ist nicht für die Sicherheit in den Lagern zuständig; diese liegt in der Verantwortung der Behörden des Gaststaates. Demnach ist es für die BF unmöglich, wieder nach Syrien zurückzukehren und sich dort unter den Schutz bzw. den Beistand von UNRWA zu stellen. Die Feststellung, wonach die BF keine Möglichkeit hat, in ein sonstiges UNRWA-Mandatsgebiet einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten, stützt sich auf die amtswegig herangezogenen Länderberichte. So geht etwa bereits aus dem Länderinformationsblatt Syrien, Version 9, hervor, dass eine legale Umsiedlung von staatenlosen palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien nach Jordanien oder in den Libanon nicht vorgesehen ist, und auch eine etwaige UNRWA-Registrierung nicht zu einer Legalisierung des Aufenthalts oder etwa zu einem gesicherten, dauerhaften Aufenthaltsrecht führt, wie das seit Oktober 2012 geltende Einreiseverbot Jordaniens für Palästinenser illustriert. Es ist nicht zu sehen, dass sich dies maßgeblich geändert hätte. Vor dem Hintergrund dieser Berichtslage kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass es der BF nicht möglich ist, legal in den Libanon oder nach Jordanien zu reisen und dort ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Aufgrund der im Westjordanland vorherrschenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Palästinenser durch die israelischen Behörden kann auch nicht angenommen werden, dass die BF das dortige UNRWA-Mandatsgebiet sicher und legal erreichen könnte. Auch eine Niederlassung in Gaza ist der BF aufgrund der dort vorherrschenden volatilen Sicherheitslage sowie der allgemeinen Menschenrechtslage nicht zumutbar. Eine nähere Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Fluchtgründen der BF kann an dieser Stelle unterbleiben, da die Gewährung eines „ipso-facto Schutzes“
Artikel 1
Abschnitt D der GFK von anderen Voraussetzungen abhängig ist und von der BF keine Verfolgung glaubhaft gemacht werden muss. 2.
- Zu den Feststellungen zur relevanten Lage in Syrien Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht ebenfalls kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben – trotz Hinweise durch die Staatendokumentation („Disclaimer“) – zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu A) Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.
- Einleitend wird nochmals festgehalten, dass der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde und sich ihre Beschwerde nur gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 08.09.2023 – der Abweisung ihres Antrages auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten – richtet. 3.
- Einleitend wird nochmals festgehalten, dass der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde und sich ihre Beschwerde nur gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 08.09.2023 – der Abweisung ihres Antrages auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten – richtet. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
§ 6Abs. 1 Z 1 Asyl
G ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz
Art. 1
Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz
Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.
Art. 1
Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, die zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig
den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens.
Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, die zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig
den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens. Nach Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.
Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.Nach Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie. 3.
- Asylwerbern, die bei UNRWA registriert sind und dessen Beistand tatsächlich in Anspruch genommen haben, ist nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts, die wiederum auf einschlägige Judikatur des EuGH verweist, „ipso facto“ Asyl zu gewähren, wenn der Beistand von UNRWA nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Statusrichtlinie vorliegt (vgl. VwGH 13.12.2024, Ra 2023/18/0478).3.
- Asylwerbern, die bei UNRWA registriert sind und dessen Beistand tatsächlich in Anspruch genommen haben, ist nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts, die wiederum auf einschlägige Judikatur des EuGH verweist, „ipso facto“ Asyl zu gewähren, wenn der Beistand von UNRWA nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Statusrichtlinie vorliegt vergleiche VwGH 13.12.2024, Ra 2023/18/0478). Der EuGH hat klargestellt, dass mit Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern
Art. 12Abs.
1 lit. a Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands „aus irgendeinem Grund“ „ipso facto“ den Schutz der Status-RL (vgl. EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80). Dabei bezieht sich die Wendung „genießt (...) den Schutz dieser Richtlinie“ in Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (vgl. EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Art. 2 lit. c Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den „ipso-facto Schutz“ sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL vorliegt (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0273).Der EuGH hat klargestellt, dass mit Artikel eins, Abschnitt D GFK, auf den Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Artikel eins, Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern
Artikel 12
, Absatz eins, Litera a, Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands „aus irgendeinem Grund“ „ipso facto“ den Schutz der Status-RL vergleiche EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80). Dabei bezieht sich die Wendung „genießt (...) den Schutz dieser Richtlinie“ in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten vergleiche EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Artikel 2, Litera c, Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den „ipso-facto Schutz“ sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL vorliegt vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0273). Für die erforderliche Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz von UNRWA im Sinne der Status-RL tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern, den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274, mHa EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61).Für die erforderliche Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz von UNRWA im Sinne der Status-RL tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern, den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274, mHa EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61). Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (vgl. EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65). Eine in Folge bewaffneter Konflikte entstandene unzureichende Versorgungslage, wie sie das BFA im gegenständlichen Fall in seiner rechtskräftigen Entscheidung als Art. 3 MRK widrig gewertet und dem Revisionswerber daher subsidiären Schutz gewährt hat, stellt folglich einen nicht vom Revisionswerber zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Grund für seinen Wegzug dar. Sie ist damit auch als Grund für den Wegfall des Schutzes oder Beistandes von UNRWA anzusehen, der zur ipso facto-Zuerkennung von Asyl führen muss (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274; vgl. auch VfGH vom 22.09.2017, E 1965/2017).Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen vergleiche EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65). Eine in Folge bewaffneter Konflikte entstandene unzureichende Versorgungslage, wie sie das BFA im gegenständlichen Fall in seiner rechtskräftigen Entscheidung als Artikel 3, MRK widrig gewertet und dem Revisionswerber daher subsidiären Schutz gewährt hat, stellt folglich einen nicht vom Revisionswerber zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Grund für seinen Wegzug dar. Sie ist damit auch als Grund für den Wegfall des Schutzes oder Beistandes von UNRWA anzusehen, der zur ipso facto-Zuerkennung von Asyl führen muss vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274; vergleiche auch VfGH vom 22.09.2017, E 1965 aus 2017,). Verlässt ein Staatenloser palästinensischer Herkunft freiwillig ein Operationsgebiet des UNRWA, in dem er sich nicht in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden hat, obwohl er aufgrund ihm vorliegender konkreter Informationen vernünftigerweise nicht damit rechnen kann, in absehbarer Zeit wieder in das Operationsgebiet zurückkehren zu können, ist nicht davon auszugehen, dass der Schutz oder Beistand von UNRWA weggefallen ist, und es ist ihm kein Asylstatus zu gewähren (vgl. EuGH 13.01.2021, C-507/19, Rn. 80). Abgesehen davon hat eine Beurteilung individuell aufgrund aller maßgeblichen Anhaltspunkte oder Faktoren des fraglichen Sachverhalts zu erfolgen, wie er sich zum Zeitpunkt des Wegzugs des betroffenen Asylwerbers aus dem UNRWA-Einsatzgebiet darstellt, wobei auch die Umstände zu berücksichtigen sind, die zu dem Zeitpunkt gegeben sind, zu dem die zuständige Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung über den Antrag der betroffenen Person auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlassen hat oder die zuständigen Gerichte über den Rechtsbehelf gegen eine die Anerkennung als Flüchtling versagende Entscheidung entscheiden (vgl. VwGH, 01.02.2024, Ra 2023/18/0286, mHa EuGH 03.03.2022, C-349/20, Rs. NB und AB, Rn. 53, mwN).Verlässt ein Staatenloser palästinensischer Herkunft freiwillig ein Operationsgebiet des UNRWA, in dem er sich nicht in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden hat, obwohl er aufgrund ihm vorliegender konkreter Informationen vernünftigerweise nicht damit rechnen kann, in absehbarer Zeit wieder in das Operationsgebiet zurückkehren zu können, ist nicht davon auszugehen, dass der Schutz oder Beistand von UNRWA weggefallen ist, und es ist ihm kein Asylstatus zu gewähren vergleiche EuGH 13.01.2021, C-507/19, Rn. 80). Abgesehen davon hat eine Beurteilung individuell aufgrund aller maßgeblichen Anhaltspunkte oder Faktoren des fraglichen Sachverhalts zu erfolgen, wie er sich zum Zeitpunkt des Wegzugs des betroffenen Asylwerbers aus dem UNRWA-Einsatzgebiet darstellt, wobei auch die Umstände zu berücksichtigen sind, die zu dem Zeitpunkt gegeben sind, zu dem die zuständige Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung über den Antrag der betroffenen Person auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlassen hat oder die zuständigen Gerichte über den Rechtsbehelf gegen eine die Anerkennung als Flüchtling versagende Entscheidung entscheiden vergleiche VwGH, 01.02.2024, Ra 2023/18/0286, mHa EuGH 03.03.2022, C-349/20, Rs. NB und AB, Rn. 53, mwN). Die Frage, ob ein Staatenloser palästinensischer Herkunft imstande ist, den Beistand von UNRWA in Anspruch zu nehmen, hängt auch von seiner konkreten Möglichkeit ab, in das Gebiet, zu dem das Operationsgebiet von UNRWA gehört, einzureisen (vgl. VwGH 19.03.2024, Ra 2022/18/0326; EuGH 13.01.2021, C-507/19, Bundesrepublik Deutschland, Rn. 57 ff). Die Frage, ob ein Staatenloser palästinensischer Herkunft imstande ist, den Beistand von UNRWA in Anspruch zu nehmen, hängt auch von seiner konkreten Möglichkeit ab, in das Gebiet, zu dem das Operationsgebiet von UNRWA gehört, einzureisen vergleiche VwGH 19.03.2024, Ra 2022/18/0326; EuGH 13.01.2021, C-507/19, Bundesrepublik Deutschland, Rn. 57 ff). Mit der Annahme einer Einreisemöglichkeit für die Beschwerdeführerin in den Libanon ignoriert das Bundesverwaltungsgericht die von ihm selbst, auf der Grundlage des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Libanon vom Oktober 2021, getroffenen Feststellungen zur Rückkehr in den Libanon (bzw. zu den veränderten Einreisemöglichkeiten in den Libanon seit dem Jahr 2018) sowie das (nicht herangezogene) aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Libanon vom März
- Schon vor diesem Hintergrund ergibt sich nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin den Schutz des UNRWA freiwillig aufgegeben hat und diesen Schutz auch im Falle der Rückkehr wieder in Anspruch nehmen kann (vgl. VfGH 26.02.2024, E 2282/2023).Mit der Annahme einer Einreisemöglichkeit für die Beschwerdeführerin in den Libanon ignoriert das Bundesverwaltungsgericht die von ihm selbst, auf der Grundlage des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Libanon vom Oktober 2021, getroffenen Feststellungen zur Rückkehr in den Libanon (bzw. zu den veränderten Einreisemöglichkeiten in den Libanon seit dem Jahr 2018) sowie das (nicht herangezogene) aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Libanon vom März
- Schon vor diesem Hintergrund ergibt sich nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin den Schutz des UNRWA freiwillig aufgegeben hat und diesen Schutz auch im Falle der Rückkehr wieder in Anspruch nehmen kann vergleiche VfGH 26.02.2024, E 2282 aus 2023,). 3.
- Die BF konnte letztlich durch die Vorlage der nach den UNRWA-Richtlinien validierten UNRWA-Familienregistrierungskarte glaubhaft machen, dass sie als bei UNRWA registrierter palästinensischer Flüchtling unter dem Schutz und Beistand von UNRWA stand und die Hilfe von UNRWA tatsächlich in Anspruch nahm. Insbesondere die Angaben der BF zu ihrer Heimatregion im Verfahren waren konsistent und es ist plausibel, dass sie dort unter dem Schutz und Beistand von UNRWA stand. Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation im Sinne des Art. 1 Abschnitt D GFK und Art. 12 Abs. 1 lit a der Status-RL. Es war auch von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA auszugehen, zumal nun die validierte Registrierung vorliegt und dies vor dem Hintergrund der Angaben der BF auch plausibel war (vgl. VfGH 14.06.2022, E 761/2022, Rz 3.1.; VfGH 29.06.2013, U 706/2012 mit Hinweis auf EuGH 17.06.2010, Nawras Bolbol, C-31/09, Rz. 52).Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation im Sinne des Artikel eins, Abschnitt D GFK und Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL. Es war auch von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA auszugehen, zumal nun die validierte Registrierung vorliegt und dies vor dem Hintergrund der Angaben der BF auch plausibel war vergleiche VfGH 14.06.2022, E 761 aus 2022,, Rz 3.1.; VfGH 29.06.2013, U 706 aus 2012, mit Hinweis auf EuGH 17.06.2010, Nawras Bolbol, C-31/09, Rz. 52). Die BF hat Syrien aufgrund der schlechten Lage, welche sich durch den Ausbruch des Bürgerkrieges ergeben hat, verlassen. Sie hat somit den Schutz von UNRWA nicht freiwillig aufgegeben, sondern sah sich aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage dazu gezwungen. Hierzu ist nochmals ins Treffen zu führen, dass ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A GFK abhängt, sondern vielmehr auch gegeben ist, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (vgl. EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65).Die BF hat Syrien aufgrund der schlechten Lage, welche sich durch den Ausbruch des Bürgerkrieges ergeben hat, verlassen. Sie hat somit den Schutz von UNRWA nicht freiwillig aufgegeben, sondern sah sich aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage dazu gezwungen. Hierzu ist nochmals ins Treffen zu führen, dass ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A GFK abhängt, sondern vielmehr auch gegeben ist, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen vergleiche EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65). Konkret für das gegenständliche Beschwerdeverfahren steht insbesondere die Gewährung von subsidiärem Schutz an die BF und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus der Annahme, die BF könne weiterhin den Schutz durch UNRWA genießen, entgegen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf VfGH 22.09.2017, E 1965/2017). Durch die Gewährung des subsidiären Schutzes wegen des Vorliegens von Sicherheits- und Versorgungsdefiziten erheblicher Intensität (Bedrohung von Leib und Leben) infolge eines bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes erklärte die belangte Behörde sinngemäß, dass UNRWA im konkreten Fall keinen hinreichenden Schutz gewähren kann.Konkret für das gegenständliche Beschwerdeverfahren steht insbesondere die Gewährung von subsidiärem Schutz an die BF und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus der Annahme, die BF könne weiterhin den Schutz durch UNRWA genießen, entgegen vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf VfGH 22.09.2017, E 1965 aus 2017,). Durch die Gewährung des subsidiären Schutzes wegen des Vorliegens von Sicherheits- und Versorgungsdefiziten erheblicher Intensität (Bedrohung von Leib und Leben) infolge eines bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes erklärte die belangte Behörde sinngemäß, dass UNRWA im konkreten Fall keinen hinreichenden Schutz gewähren kann. Ebenso ist eine Rückkehr nach Syrien vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichtslage nach dem Umsturz im Dezember 2024, wonach palästinensischen Flüchtlingen in Syrien Schutz und Hilfe des UNRWA nicht in einem Umfang zur Verfügung steht, der gewährleisten würde, dass die Lebensbedingungen in diesem Gebiet der dieser Organisation anvertrauten Mission entsprechen, nicht möglich. So können nach der EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, der Schutz oder Beistand des UNRWA in ganz Syrien im Sinne von Artikel 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie (QD/QR) als weggefallen angesehen werden. Daher ist Palästinensern, die zuvor den Schutz oder Beistand des UNRWA in Syrien tatsächlich in Anspruch genommen haben, ipso facto der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, sofern Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 2 und 3 der Richtlinie (QD/QR) nicht vorliegen. So können nach der EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, der Schutz oder Beistand des UNRWA in ganz Syrien im Sinne von Artikel 12 Absatz eins, Litera a, der Richtlinie (QD/QR) als weggefallen angesehen werden. Daher ist Palästinensern, die zuvor den Schutz oder Beistand des UNRWA in Syrien tatsächlich in Anspruch genommen haben, ipso facto der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, sofern Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz 2 und 3 der Richtlinie (QD/QR) nicht vorliegen. Es ergibt sich aus den aktuell vorliegenden Länderberichten, dass UNRWA aufgrund der Finanzierungslücken, der Zerstörung vieler Lager und Siedlungen und des generellen Versorgungsmangels, keinen adäquaten Beistand bzw. Schutz leisten kann. Demnach ist es für die BF unmöglich, nach Syrien zurückzukehren und sich dort unter den Schutz bzw. den Beistand von UNRWA zu stellen, zumal es auch UNRWA nicht möglich ist, der BF dort Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Im Ergebnis sind von der BF nicht zu kontrollierende und von ihrem Willen unabhängige Gründe für die nicht längere Gewährung des Beistandes und Schutzes von UNRWA zu bejahen. Die Asylbehörde und das Gericht, bei dem ein Rechtsbehelf gegen deren Entscheidung anhängig ist, müssen alle maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts berücksichtigen, die Aufschluss über die Frage geben können, ob der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft in dem Zeitpunkt, in dem er aus dem Einsatzgebiet des UNRWA ausreiste, die konkrete Möglichkeit hatte, in eines der fünf Operationsgebiete des UNRWA einzureisen, um dort den Schutz oder Beistand dieser Organisation in Anspruch zu nehmen, sofern diese Organisation imstande ist, ihm diesen in dem fraglichen Operationsgebiet zu gewähren (vgl. EuGH 13.01.2021, C-507/19, Bundesrepublik Deutschland gegen XT, Rn 59). Maßgeblich bei der individuellen Beurteilung der relevanten Umstände ist dabei nicht nur der Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person das UNRWA-Einsatzgebiet verlassen hat, sondern auch der Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft prüfen oder die zuständigen Gerichte über den Rechtsbehelf gegen eine die Anerkennung als Flüchtling versagende Entscheidung entscheiden (vgl. EuGH 03.03.2022, C-349/20, NB, AB gegen Secretary of State for the Home Department, Rn 53).Die Asylbehörde und das Gericht, bei dem ein Rechtsbehelf gegen deren Entscheidung anhängig ist, müssen alle maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts berücksichtigen, die Aufschluss über die Frage geben können, ob der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft in dem Zeitpunkt, in dem er aus dem Einsatzgebiet des UNRWA ausreiste, die konkrete Möglichkeit hatte, in eines der fünf Operationsgebiete des UNRWA einzureisen, um dort den Schutz oder Beistand dieser Organisation in Anspruch zu nehmen, sofern diese Organisation imstande ist, ihm diesen in dem fraglichen Operationsgebiet zu gewähren vergleiche EuGH 13.01.2021, C-507/19, Bundesrepublik Deutschland gegen XT, Rn 59). Maßgeblich bei der individuellen Beurteilung der relevanten Umstände ist dabei nicht nur der Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person das UNRWA-Einsatzgebiet verlassen hat, sondern auch der Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft prüfen oder die zuständigen Gerichte über den Rechtsbehelf gegen eine die Anerkennung als Flüchtling versagende Entscheidung entscheiden vergleiche EuGH 03.03.2022, C-349/20, NB, Ausschussbericht gegen Secretary of State for the Home Department, Rn 53). Der BF ist nicht zumutbar, sich in ein Mandatsgebiet der UNRWA außerhalb Syriens zu begeben und dort den Schutz und die Hilfe von UNRWA in Anspruch zu nehmen. Laut den vorliegenden Länderinformationen können die anderen Staaten, die auch im Mandatsgebiet der UNRWA liegen, die Einreise von Palästinensern und somit deren Zugang zu Leistungen von UNRWA einschränken, zumal es für Palästinenser nicht nur schwieriger als für syrische Flüchtlinge ist, in Nachbarländer einzureisen, sondern auch dort zu bleiben und einen legalen Aufenthaltsstatus beizubehalten und folglich Leistungen zu erhalten. Weiters steht der BF eine legale Einreisemöglichkeit nach Jordanien, in den Libanon oder in die besetzten palästinensischen Gebiete nach den aktuellen Länderberichten nicht offen. Somit ist eine Rückkehr der BF in Operationsgebiete von UNRWA außerhalb Syriens, insbesondere dem Libanon oder Jordanien, schon aufgrund der Einreisebeschränkungen für Palästinenser und Palästinenserinnen aus Syrien nicht gesichert möglich. Nachdem kein Ausschlussgrund
Art. 12Abs.
1 lit. b oder Abs. 2 oder 3 der Richtlinie vorliegt, fällt die BF daher in den Anwendungsbereich des Art. 1 Abschnitt D der GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie und genießt daher „ipso facto“ den Schutz dieser Richtlinie.Nachdem kein Ausschlussgrund
Artikel 12
, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2, oder 3 der Richtlinie vorliegt, fällt die BF daher in den Anwendungsbereich des Artikel eins, Abschnitt D der GFK bzw. Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie und genießt daher „ipso facto“ den Schutz dieser Richtlinie. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN). Es wäre aber auch unabhängig davon, eine solche für die BF nach der aktuellen Länderberichtslage nicht zu sehen. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen vergleiche etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN). Es wäre aber auch unabhängig davon, eine solche für die BF nach der aktuellen Länderberichtslage nicht zu sehen. Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, war der Beschwerde stattzugeben, und der BF ipso facto
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 iVm Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, war der Beschwerde stattzugeben, und der BF ipso facto
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 4 Asyl
G 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt die BF nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt die BF nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im vorliegenden Fall ergibt sich bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, dass der BF der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes).Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W263.2280175.1.00