W270 2255812-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2026 GeschäftszahlW270 2255812-1 Spruch, W270 2255812-1/442E W270 2265873-1/328E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI und Dr. Anna WALBERT-SATEK als Beisitzerinnen über A. die zur Aktenzahl W270 2255812-1 protokollierten Beschwerden 1. des XXXX (im Folgenden: bP1) (diese Beschwerde im Folgenden auch: Beschwerde 1), 2. der XXXX (im Folgenden: bP2) und 3. der XXXX (im Folgenden: bP3) (die in einem Schriftsatz ausgeführte Beschwerde der bP2 und der bP3 im Folgenden auch: Beschwerde 2), wobei die bP2 und die bP3 durch die Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, vertreten wurden, 4. der Bürgerinitiative XXXX (im Folgenden: bP4) (diese Beschwerde der bP4 im Folgenden auch: Beschwerde 3), vertreten durch die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH in Wien, 5. des XXXX (im Folgenden: bP5) (diese Beschwerde im Folgenden auch: Beschwerde 4), 6. der Bürgerinitiative XXXX (im Folgenden: bP6) (im Folgenden auch: Beschwerde 5), vertreten durch Matthias SCHÖNAUER, 7. der XXXX (im Folgenden: bP7) (diese Beschwerde im Folgenden auch: Beschwerde 6), vertreten durch die Onz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, 8. der Bürgerinitiative „ XXXX “ (im Folgenden: bP8) (diese Beschwerde der bP8 im Folgenden auch: Beschwerde 7), vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in Wien, 9. des XXXX (im Folgenden: bP9) (diese Beschwerde im Folgenden auch: Beschwerde 8), vertreten durch Onz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, 10. des Vereins XXXX (im Folgenden: bP10) (diese Beschwerde der bP10 im Folgenden auch: Beschwerde 9), 11. der XXXX (im Folgenden: bP11), sowie 12. des XXXX (im Folgenden: bP12) (diese Beschwerde der bP11 und der bP12 im Folgenden auch: Beschwerde 10), gegen den Bescheid der Bundesministerin Für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (nunmehr: Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur) (im Folgenden: belangte Behörde 1) vom 25.03.2022, XXXX (diese Entscheidung im Folgenden auch: Bescheid 1), betreffend die Genehmigung eines insb. im Bau einer Eisenbahn bestehenden Vorhabens gemäß §§ 23b, 24 und 24f Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (im Folgenden: UVP-G 2000), undA. die zur Aktenzahl W270 2255812-1 protokollierten Beschwerden 1. des römisch 40 (im Folgenden: bP1) (diese Beschwerde im Folgenden auch: Beschwerde 1), 2. der römisch 40 (im Folgenden: bP2) und 3. der römisch 40 (im Folgenden: bP3) (die in einem Schriftsatz ausgeführte Beschwerde der bP2 und der bP3 im Folgenden auch: Beschwerde 2), wobei die bP2 und die bP3 durch die Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, vertreten wurden, 4. der Bürgerinitiative römisch 40 (im Folgenden: bP4) (diese Beschwerde der bP4 im Folgenden auch: Beschwerde 3), vertreten durch die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH in Wien, 5. des römisch 40 (im Folgenden: bP5) (diese Beschwerde im Folgenden auch: Beschwerde 4), 6. der Bürgerinitiative römisch 40 (im Folgenden: bP6) (im Folgenden auch: Beschwerde 5), vertreten durch Matthias SCHÖNAUER, 7. der römisch 40 (im Folgenden: bP7) (diese Beschwerde im Folgenden auch: Beschwerde 6), vertreten durch die Onz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, 8. der Bürgerinitiative „ römisch 40 “ (im Folgenden: bP8) (diese Beschwerde der bP8 im Folgenden auch: Beschwerde 7), vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwalt in Wien, 9. des römisch 40 (im Folgenden: bP9) (diese Beschwerde im Folgenden auch: Beschwerde 8), vertreten durch Onz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, 10. des Vereins römisch 40 (im Folgenden: bP10) (diese Beschwerde der bP10 im Folgenden auch: Beschwerde 9), 11. der römisch 40 (im Folgenden: bP11), sowie 12. des römisch 40 (im Folgenden: bP12) (diese Beschwerde der bP11 und der bP12 im Folgenden auch: Beschwerde 10), gegen den Bescheid der Bundesministerin Für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (nunmehr: Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur) (im Folgenden: belangte Behörde 1) vom 25.03.2022, römisch 40 (diese Entscheidung im Folgenden auch: Bescheid 1), betreffend die Genehmigung eines insb. im Bau einer Eisenbahn bestehenden Vorhabens gemäß Paragraphen 23 b, 24 und 24 f Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (im Folgenden: UVP-G 2000), und
B. die zur Aktenzahl W270 2265873-1 protokollierten Beschwerden 1. der bP4 (diese Beschwerde im Folgenden auch: Beschwerde 11), und 2. der bP8 (diese Beschwerde im Folgenden auch: Beschwerde 12), wobei diese beiden Parteien vertreten sind wie oben zu den Beschwerden 3 und 7 ausgewiesen, sowie 3. der zunächst (bis zur Ordnungszl. 38 der Akten des Bundesverwaltungsgerichts) zur Aktenzahl W270 2268719-1 und sodann auch zur Aktenzahl W270 2265873-1 protokollierten Beschwerde der bP10 (diese Beschwerde im Folgenden auch: Beschwerde 13), gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde 2) vom 08.11.2022, XXXX (diese Entscheidung im Folgenden auch: Bescheid 2), betreffend die Genehmigung eines insb. im Bau einer Eisenbahn bestehenden Vorhabens gemäß § 24f Abs. 6 iVm Abs. 5 iVm § 24 Abs. 3 UVP-G 2000, B. die zur Aktenzahl W270 2265873-1 protokollierten Beschwerden 1. der bP4 (diese Beschwerde im Folgenden auch: Beschwerde 11), und 2. der bP8 (diese Beschwerde im Folgenden auch: Beschwerde 12), wobei diese beiden Parteien vertreten sind wie oben zu den Beschwerden 3 und 7 ausgewiesen, sowie 3. der zunächst (bis zur Ordnungszl. 38 der Akten des Bundesverwaltungsgerichts) zur Aktenzahl W270 2268719-1 und sodann auch zur Aktenzahl W270 2265873-1 protokollierten Beschwerde der bP10 (diese Beschwerde im Folgenden auch: Beschwerde 13), gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde 2) vom 08.11.2022, römisch 40 (diese Entscheidung im Folgenden auch: Bescheid 2), betreffend die Genehmigung eines insb. im Bau einer Eisenbahn bestehenden Vorhabens gemäß Paragraph 24 f, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000, nach Verbindung der unter A. und B. genannten Beschwerden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung, unter Beziehung 1. der XXXX als projektwerbende Partei (im Folgenden auch: PW), 2. der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit Pflege und Konsumentenschutz (vormals des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft) als zuständiges Arbeitsinspektorat (Verkehrsarbeitsinspektorat) (im Folgenden auch: VAI) und 3. der Wirtschaftskammer Wien als Standortanwalt (im Folgenden auch: Standortanwältin) als sonstige Parteien,unter Beziehung 1. der römisch 40 als projektwerbende Partei (im Folgenden auch: PW), 2. der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit Pflege und Konsumentenschutz (vormals des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft) als zuständiges Arbeitsinspektorat (Verkehrsarbeitsinspektorat) (im Folgenden auch: VAI) und 3. der Wirtschaftskammer Wien als Standortanwalt (im Folgenden auch: Standortanwältin) als sonstige Parteien,
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14. und 15.02.2024, 12.06.2024, 02., 09. und 10.07.2024, 02., 22. und 23.10.2024, vom 22.01. bis 29.01.2025, und am 05.06.2025, I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
A) Den oben unter A. und B. genannten Beschwerden wird teilweise Folge gegeben und 1. der Bescheid 1 wie nachstehend angeordnet abgeändert:
1.1. a) Der Punkt I.1.1 hat zu lauten: 1.1. a) Der Punkt römisch eins.1.1 hat zu lauten:
I.1.1 Der XXXX , wird nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens für das Vorhaben „ XXXX gemäß dem dritten Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) nach Maßgabe der unter Spruchpunkt II. angeführten Projektbestandteile (Vorhabensbestandteile), der im Spruchpunkt IV. angeführten Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen und Befristungen - „Vorschreibungen“) bei Anwendung der unter Spruchpunkt VII. angeführten Gesetzesbestimmungen die Genehmigung erteilt.“ römisch eins.1.1 Der römisch 40 , wird nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens für das Vorhaben „ römisch 40 gemäß dem dritten Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) nach Maßgabe der unter Spruchpunkt römisch zwei. angeführten Projektbestandteile (Vorhabensbestandteile), der im Spruchpunkt römisch vier. angeführten Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen und Befristungen - „Vorschreibungen“) bei Anwendung der unter Spruchpunkt römisch sieben. angeführten Gesetzesbestimmungen die Genehmigung erteilt.“
XXXX UVP-Projekt römisch 40 UVP-Projekt UVP-, Trassen- und sonstige materiellrechtliche Genehmigungsunterlagen – EisbG, HlG und WRG, die, mit Ausnahme jedoch des darin genannten Dokuments ON 411.2.1 (Plannummer: BAL302-UV-VBBSP-00-4107 bzw. Bezeichnung als „Technischer Bericht Streckenplanung - prov. Überleitstelle“), in den mit digitalen und sich auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2026, Zl. W270 2255812-1/442E ua., beziehenden Stempeln versehenen Dokumenten „Einlagenverzeichnis“ bzw. „Inhaltsverzeichnis“ vom Mai 2025, Ordnungsnummer (im Folgenden: ON) 101-9.AE, Plannummer BAL302-UV-VBBAL-00-1010-F07, sowie ON 410.1-9.AE, Plannummer BAL302-UV-VBBAL-00-4011-F09, genannt sind, wobei, sollten die Unterlagen gegenüber der ursprünglichen Einreichung modifiziert (ausgetauscht) worden sein, das jeweils in der am weitesten rechts stehenden Spalte „Verbesserung“ genannte Dokument beachtlich ist.“ 1.3. Unter Spruchabschnitt I.3 („Mitanwendung des Eisenbahngesetzes 1957“) hat der Pkt. I.3.3 zu lauten: 1.3. Unter Spruchabschnitt römisch eins.3 („Mitanwendung des Eisenbahngesetzes 1957“) hat der Pkt. römisch eins.3.3 zu lauten: „I.3.3 Die der Genehmigung zugrundeliegenden eisenbahnrechtlichen Unterlagen ergeben sich insbesondere aus dem Bauentwurf iS des § 31b EisbG idgF, gemäß dem oben unter II.1. genannten Dokument „Inhaltsverzeichnis“, ON 410.1-9.AE, Plannummer: BAL302-UV-VBBAL-00-4011-F09, wobei das Dokument ON 411.2.1 [Plannummer: BAL302-UV-VBBSP-00-4107 bzw. Bezeichnung als „Technischer Bericht Streckenplanung - prov. Überleitstelle“] ausgenommen bleibt.“ „I.3.3 Die der Genehmigung zugrundeliegenden eisenbahnrechtlichen Unterlagen ergeben sich insbesondere aus dem Bauentwurf iS des Paragraph 31 b, EisbG idgF, gemäß dem oben unter römisch zwei.1. genannten Dokument „Inhaltsverzeichnis“, ON 410.1-9.AE, Plannummer: BAL302-UV-VBBAL-00-4011-F09, wobei das Dokument ON 411.2.1 [Plannummer: BAL302-UV-VBBSP-00-4107 bzw. Bezeichnung als „Technischer Bericht Streckenplanung - prov. Überleitstelle“] ausgenommen bleibt.“ 1.4. Spruchabschnitt IV. („Nebenbestimmungen“) wird wie folgt abgeändert: 1.4. Spruchabschnitt römisch vier. („Nebenbestimmungen“) wird wie folgt abgeändert:
1.4.1. Der Abschnitt IV.1.2. („Humanmedizin (HU)“) wird gestrichen. 1.4.1. Der Abschnitt römisch vier.1.2. („Humanmedizin (HU)“) wird gestrichen.
1.4.2. Der Abschnitt IV.1.3 („Lärm und Erschütterungen (LA)“) hat zu lauten: 1.4.2. Der Abschnitt römisch vier.1.3 („Lärm und Erschütterungen (LA)“) hat zu lauten: „IV.1.3.1 Die Projektwerberin hat einen auf den Fachbereich Geodynamik spezialisierten Ziviltechniker als gesonderte, unabhängige Bauaufsicht für das Fachgebiet Lärm und Erschütterungen („BA-LA/ER“) zu bestellen.
IV.1.3.2. Für die Dauer der Bauzeit ist eine mit ausreichenden Befugnissen für den Bauablauf ausgestattete Ansprechperson (Bau-Ombudsperson) einzurichten.römisch vier.1.3.2. Für die Dauer der Bauzeit ist eine mit ausreichenden Befugnissen für den Bauablauf ausgestattete Ansprechperson (Bau-Ombudsperson) einzurichten.
Diese hat mögliche Beschwerden der Nachbarschaft entgegenzunehmen, den Beschwerdeursachen nachzugehen und gegebenenfalls umgehend Abhilfemaßnahmen (wie Kontrollmessungen zur Beweissicherung und mögliche Konsequenzen) einzuleiten und die BA-LA/ER ebenfalls über die Beschwerden zu informieren.
Diese Kontaktperson ist den betroffenen Nachbarn als Ansprechpartner namentlich zu nennen und die Erreichbarkeit (Telefonnummer, E-Mail) bekannt zu geben. Im Falle unvermeidlicher zwingend erforderlicher Nachtarbeiten hat diese auch nachts erreichbar zu sein und erforderlichenfalls Abhilfe zu schaffen.
IV.1.3.3 Zusätzlich zu den in der Umweltverträglichkeitserklärung (ON 201; BAL302-UV-VBBAL-00-2010 F01 vom Jänner 2021) definierten Maßnahmen SCH-BA-01 (Abwicklung des Bauverkehrs auf kurzen Wegen zum höherrangigen Straßennetz, bestmögliche Vermeidung von Fahrtrouten durch untergeordnete Siedlungsstraßen) und SCH-BA-02 (Bemessung der Baudauer, sodass Arbeiten außerhalb der Regelarbeitszeit nur in Ausnahmefällen erforderlich sind. Die Regelarbeitszeiten sind grundsätzlich von Montag bis Freitag von 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr.) ist folgende Maßnahme umzusetzen:römisch vier.1.3.3 Zusätzlich zu den in der Umweltverträglichkeitserklärung (ON 201; BAL302-UV-VBBAL-00-2010 F01 vom Jänner 2021) definierten Maßnahmen SCH-BA-01 (Abwicklung des Bauverkehrs auf kurzen Wegen zum höherrangigen Straßennetz, bestmögliche Vermeidung von Fahrtrouten durch untergeordnete Siedlungsstraßen) und SCH-BA-02 (Bemessung der Baudauer, sodass Arbeiten außerhalb der Regelarbeitszeit nur in Ausnahmefällen erforderlich sind. Die Regelarbeitszeiten sind grundsätzlich von Montag bis Freitag von 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr.) ist folgende Maßnahme umzusetzen:
Vor Beginn der Bauarbeiten ist ein Abgleich der schalltechnischen Untersuchung der baubedingten Lärmimmission auf Basis des letztgültigen Bauablaufs und des resultierenden Bauverkehrs zu erstellen. Sofern aus dieser Untersuchung weitere Überschreitungen der maßgeblichen Beurteilungskriterien an den betroffenen Anrainerobjekten resultieren, sind entsprechende Lärmschutzmaßnahmen vor Beginn der Bauarbeiten auszuarbeiten und umzusetzen. Änderungen des Bauablaufs sind dabei entsprechend zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn dadurch zusätzliche Anrainer betroffen sein könnten.
IV.1.3.4 Die eingesetzten Maschinen und Geräte müssen dem Stand der Technik entsprechen und mindestens den Anforderungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (BGBl. II 2001 249. Verordnung) i.d.g.F. entsprechen. Alle Maschinen und Geräte sind wöchentlich durch die Bauaufsicht für das Fachgebiet Lärm und Erschütterungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand auf augenscheinliche Mängel zu überprüfen und die Ergebnisse der Überprüfungen alle 3 Monate in einem Bericht an die Behörde zu übermitteln. Maschinen oder Geräte mit Mängeln sind unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und dürfen erst nach einer Instandsetzung und einer nachfolgenden Kontrolle wieder in Betrieb genommen werden.römisch vier.1.3.4 Die eingesetzten Maschinen und Geräte müssen dem Stand der Technik entsprechen und mindestens den Anforderungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen Bundesgesetzblatt römisch zwei 2001 249.
Verordnung) i.d.g.F. entsprechen. Alle Maschinen und Geräte sind wöchentlich durch die Bauaufsicht für das Fachgebiet Lärm und Erschütterungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand auf augenscheinliche Mängel zu überprüfen und die Ergebnisse der Überprüfungen alle 3 Monate in einem Bericht an die Behörde zu übermitteln. Maschinen oder Geräte mit Mängeln sind unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und dürfen erst nach einer Instandsetzung und einer nachfolgenden Kontrolle wieder in Betrieb genommen werden.
IV.1.3.5 Vor Beginn der Bauarbeiten ist für folgende Objekte festzustellen, bei welchen Aufenthaltsraumfenstern auf Grund von Baulärm, projektbedingtem Straßenverkehrslärm oder Lärm der Betriebsphase Anspruch auf Schallschutzfenster bzw. Sanierung von Kastenfenstern, ggf. mit Schalldämmlüftern, besteht:römisch vier.1.3.5 Vor Beginn der Bauarbeiten ist für folgende Objekte festzustellen, bei welchen Aufenthaltsraumfenstern auf Grund von Baulärm, projektbedingtem Straßenverkehrslärm oder Lärm der Betriebsphase Anspruch auf Schallschutzfenster bzw. Sanierung von Kastenfenstern, ggf. mit Schalldämmlüftern, besteht:
XXXX römisch 40 Ein Anspruch ist gegeben, wenn der Beurteilungspegel durch Baulärm Lr,Bau Werktag, Tags (06:00 Uhr bis 19:00 Uhr) 67 dB, Werktag, Abends (19:00 Uhr bis 22:00 Uhr) und Samstag Tags 60 dB sowie Sonntag und nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) 55 dB oder der der Beurteilungspegel durch Schienenverkehrslärm Lr für den Tag (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) 65 dB und/oder für die Nacht (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) 55 dB überschreitet. Ferner ist ein Anspruch gegeben, wenn die Straßenverkehrsimmissionen auf Grund von vorhabensbedingten Verkehrsverlagerungen Tags (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) 65 dB und/oder nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) 55 dB überschreiten und gleichzeitig eine Erhöhung von mehr als 1 dB gegenüber dem Bestand gegeben ist. Wenn die vorstehenden Werte auch zur Nachtzeit überschritten werden, besteht auch Anspruch auf Schalldämmlüfter.
Kastenfenster sind vorrangig durch den Austausch der Außenscheibe gegen eine 2-Scheiben Isolierverglasung und Verbesserung der Dichtungen zu sanieren. Unterbleibt die Sanierung und erfolgt ein Austausch der Fenster ist durch ein Gutachten eines Zivilingenieurs für Bauphysik oder eines zertifizierten Sachverständigen desselben Fachgebietes zu begründen, dass eine Sanierung technisch nicht möglich ist.
IV.1.3.6 Die in der Umweltverträglichkeitserklärung (ON 201; BAL302-UV-VBBAL-00-2010 F01 vom Jänner 2021) definierten Maßnahmen SCH-BA-08 und SCH-BA-09 sind folgendermaßen umzusetzen:römisch vier.1.3.6 Die in der Umweltverträglichkeitserklärung (ON 201; BAL302-UV-VBBAL-00-2010 F01 vom Jänner 2021) definierten Maßnahmen SCH-BA-08 und SCH-BA-09 sind folgendermaßen umzusetzen:
IV.1.3.7 Bei Beschwerden von Anrainern oder bei einem bautechnisch erforderlichen Unterschreiten der Mindestabstände des Unbedenklichkeitsbereichs sind Erschütterungsmessungen durchführen. Dafür ist jederzeit ein funktionsfähiges und der Aufgabenstellung der ÖNORMEN S 9012, S 9020 und RVE 04.02.01 angepasstes Erschütterungsmesssystem bereitzuhalten. Der Unbedenklichkeitsbereich beträgt in Abhängigkeit von der Gebäudeklasse und vom Arbeitsvorgang: Hydraulikbagger 2 m, Vibrowalze 13 m und Rüttelstopfen 40 m. Erreichen oder überschreiten die auftretenden Schwinggeschwindigkeiten vR,max 2,5 mm/s sind die Arbeiten zu unterbrechen und dürfen nur mit angepassten und erschütterungsärmeren Methoden unter Einhaltung der maximal auftretenden Schwinggeschwindigkeit vR,max 2,5 mm/s fortgesetzt werden.römisch vier.1.3.7 Bei Beschwerden von Anrainern oder bei einem bautechnisch erforderlichen Unterschreiten der Mindestabstände des Unbedenklichkeitsbereichs sind Erschütterungsmessungen durchführen.
Dafür ist jederzeit ein funktionsfähiges und der Aufgabenstellung der ÖNORMEN S 9012, S 9020 und RVE 04.02.01 angepasstes Erschütterungsmesssystem bereitzuhalten. Der Unbedenklichkeitsbereich beträgt in Abhängigkeit von der Gebäudeklasse und vom Arbeitsvorgang: Hydraulikbagger 2 m, Vibrowalze 13 m und Rüttelstopfen 40 m. Erreichen oder überschreiten die auftretenden Schwinggeschwindigkeiten vR,max 2,5 mm/s sind die Arbeiten zu unterbrechen und dürfen nur mit angepassten und erschütterungsärmeren Methoden unter Einhaltung der maximal auftretenden Schwinggeschwindigkeit vR,max 2,5 mm/s fortgesetzt werden.
IV.1.3.8 Im Bereich der Ganztages-Volksschule XXXX sind in den lärmintensiven Bauphasen, die eine Betätigung im Freien beeinträchtigen, temporäre Schallschutzmaßnahmen für die den Bauarbeiten zugewandten Seiten von Aufenthaltsbereichen (insbesondere zwischen dem Sportplatz und den Bereichen mit lärmintensiven Bauarbeiten) in Abstimmung zwischen Projektwerberin und den betroffenen Liegenschaftseigentümern vorzusehen.“römisch vier.1.3.8 Im Bereich der Ganztages-Volksschule römisch 40 sind in den lärmintensiven Bauphasen, die eine Betätigung im Freien beeinträchtigen, temporäre Schallschutzmaßnahmen für die den Bauarbeiten zugewandten Seiten von Aufenthaltsbereichen (insbesondere zwischen dem Sportplatz und den Bereichen mit lärmintensiven Bauarbeiten) in Abstimmung zwischen Projektwerberin und den betroffenen Liegenschaftseigentümern vorzusehen.“ 1.4.3. Der Abschnitt IV.1.5 („Luft und Klima (KL)“) hat zu lauten: 1.4.3. Der Abschnitt römisch vier.1.5 („Luft und Klima (KL)“) hat zu lauten: „IV.1.5.1 Die Umsetzung der im Fachbericht Luft und Klima (ON 306.1, Plannummer BAL302-UV-VBBAL-00-3050 F01 vom Jänner 2021) vorgesehenen Maßnahmen zur Reduktion von Feinstaub in der Bauphase ist zu dokumentieren und auf Verlangen der UVP-Behörde gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 vorzulegen.„IV.1.5.1 Die Umsetzung der im Fachbericht Luft und Klima (ON 306.1, Plannummer BAL302-UV-VBBAL-00-3050 F01 vom Jänner 2021) vorgesehenen Maßnahmen zur Reduktion von Feinstaub in der Bauphase ist zu dokumentieren und auf Verlangen der UVP-Behörde gemäß Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 vorzulegen.
IV.1.5.2 Bis spätestens zu Beginn der Bauarbeiten ist zur begleitenden Qualitätskontrolle und zur Beaufsichtigung der festgelegten Maßnahmen eine Sonderbaufsicht „Luft“ iS einer Umweltbauaufsicht gemäß der RVS 04.05.11 „Umweltbauaufsicht und Umweltbaubegleitung“ (2015) zu bestellen und der Behörde schriftlich bekannt zu geben. Für diese müssen entsprechend geschulte und einschlägig fachlich geeignete Personen oder Institutionen herangezogen werden. Diese Bauaufsicht hat die Bauarbeiten laufend zu überwachen und hat einen diesbezüglichen Bericht spätestens drei Monate nach Abschluss der Aushubarbeiten in jedem Baufeld der Behörde vorzulegen. Die Berichtlegung an die Behörde hat vierteljährlich zum 15.
Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu erfolgen.römisch vier.1.5.2 Bis spätestens zu Beginn der Bauarbeiten ist zur begleitenden Qualitätskontrolle und zur Beaufsichtigung der festgelegten Maßnahmen eine Sonderbaufsicht „Luft“ iS einer Umweltbauaufsicht gemäß der RVS 04.05.11 „Umweltbauaufsicht und Umweltbaubegleitung“ (2015) zu bestellen und der Behörde schriftlich bekannt zu geben. Für diese müssen entsprechend geschulte und einschlägig fachlich geeignete Personen oder Institutionen herangezogen werden. Diese Bauaufsicht hat die Bauarbeiten laufend zu überwachen und hat einen diesbezüglichen Bericht spätestens drei Monate nach Abschluss der Aushubarbeiten in jedem Baufeld der Behörde vorzulegen.
Die Berichtlegung an die Behörde hat vierteljährlich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu erfolgen.
IV.1.5.3 Kraftstoffbetriebene Maschinen, Geräten und Fahrzeugen dürfen nicht unnötigerweise laufen gelassen werden. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn es ausschließlich zur Temperierung der Fahrerkabine dient, das Fahrzeug länger als eine Minute abgestellt wird oder die Antriebsleistung nicht für die Fortbewegung oder zum Betrieb eines Anbaugerätes benötigt wird.römisch vier.1.5.3 Kraftstoffbetriebene Maschinen, Geräten und Fahrzeugen dürfen nicht unnötigerweise laufen gelassen werden. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn es ausschließlich zur Temperierung der Fahrerkabine dient, das Fahrzeug länger als eine Minute abgestellt wird oder die Antriebsleistung nicht für die Fortbewegung oder zum Betrieb eines Anbaugerätes benötigt wird.
Diesbezüglich sind die Arbeitnehmer nachweislich zu informieren. Es ist auch dafür Sorge zu tragen, dass diese Regelung auch betriebsfremde Personen beim Aufenthalt am Gelände des Vorhabens beachten (zB Verkehrsschilder, Belehrung beim Eintritt auf das Gelände).
IV.1.5.4 Dieselbetriebene Arbeitsmaschinen mit einer Leistung größer 18 kW dürfen nur verwendet werden, wenn sie zumindest der Stufe V oder höher der Verordnung (EU) 2016/1628 entsprechen. Übergangsfristen sind zu berücksichtigen. Jedenfalls notwendig ist der verpflichtende Einsatz von einem funktionsfähigen Partikelfiltersystem, das den Bestimmungen der Anlage 1 der IG-L Offroad-VO entspricht. Für Arbeitsmaschinen mit einer Leistung größer 18 kW sind schriftliche Nachweise zu führen. Dies kann beispielsweise in Form eines Verzeichnisses erfolgen, in dem die Bezeichnung, Baujahr, Leistungsklasse, Kategorie nach Verordnung (EU) 2016/1628 bzw. EURO-Abgasklassen enthalten sind. Die Arbeitsmaschinen sind eindeutig zu bezeichnen, sodass eine klare Zuordnung zu den auf dem Gelände befindlichen Maschinen getroffen werden kann.
Dieses Verzeichnis ist laufend zu ergänzen, falls sich im Zuge des Betriebs Änderungen ergeben. Das aktuelle Verzeichnis der verwendeten Baumaschinen ist vor Ort zur jederzeitigen Überprüfung durch die Organe der Behörde bereitzuhalten. Nachweise bezüglich des Datums des Inverkehrbringens und die Einhaltung der vorgesehenen Typengenehmigungsstufe sind auf Verlangen der Organe der Behörde binnen 14 Tagen vorzulegen.römisch vier.1.5.4 Dieselbetriebene Arbeitsmaschinen mit einer Leistung größer 18 kW dürfen nur verwendet werden, wenn sie zumindest der Stufe römisch fünf oder höher der Verordnung (EU) 2016/1628 entsprechen. Übergangsfristen sind zu berücksichtigen. Jedenfalls notwendig ist der verpflichtende Einsatz von einem funktionsfähigen Partikelfiltersystem, das den Bestimmungen der Anlage 1 der IG-L Offroad-VO entspricht.
Für Arbeitsmaschinen mit einer Leistung größer 18 kW sind schriftliche Nachweise zu führen. Dies kann beispielsweise in Form eines Verzeichnisses erfolgen, in dem die Bezeichnung, Baujahr, Leistungsklasse, Kategorie nach Verordnung (EU) 2016/1628 bzw. EURO-Abgasklassen enthalten sind. Die Arbeitsmaschinen sind eindeutig zu bezeichnen, sodass eine klare Zuordnung zu den auf dem Gelände befindlichen Maschinen getroffen werden kann. Dieses Verzeichnis ist laufend zu ergänzen, falls sich im Zuge des Betriebs Änderungen ergeben. Das aktuelle Verzeichnis der verwendeten Baumaschinen ist vor Ort zur jederzeitigen Überprüfung durch die Organe der Behörde bereitzuhalten. Nachweise bezüglich des Datums des Inverkehrbringens und die Einhaltung der vorgesehenen Typengenehmigungsstufe sind auf Verlangen der Organe der Behörde binnen 14 Tagen vorzulegen.
IV.1.5.5 Zur Vermeidung der Verwehung von feinkörnigem oder abwehbaren Material ist humoses Material zum vegetationstechnisch nächstmöglichen Zeitpunkt zu begrünen oder abzudecken. Bis zu einer Begrünung oder einer Abdeckung sind diese Flächen nach Bedarf (bei trockenen Verhältnissen) feucht zu halten.römisch vier.1.5.5 Zur Vermeidung der Verwehung von feinkörnigem oder abwehbaren Material ist humoses Material zum vegetationstechnisch nächstmöglichen Zeitpunkt zu begrünen oder abzudecken. Bis zu einer Begrünung oder einer Abdeckung sind diese Flächen nach Bedarf (bei trockenen Verhältnissen) feucht zu halten.
IV.1.5.6 Alle Fahrwege sind befestigt und staubfrei auszuführen.römisch vier.1.5.6 Alle Fahrwege sind befestigt und staubfrei auszuführen.
IV.1.5.7 Befestigte Fahrwege und Manipulationsflächen, die nicht als Lagerflächen oder Schütthalden genutzt werden, sind jeden Tag, an dem Arbeiten durchgeführt werden, durch nasses, maschinelles Kehren vom Oberflächenstaub zu reinigen. An Frosttagen ist durch geeignete gleichwertige Maßnahmen, wie zB durch Einsatz von 100 g CMA/m² in 25%-iger Lösung oder ein gleichwertiges Mittel oder durch Absaugung, eine Reinigung durchzuführen.römisch vier.1.5.7 Befestigte Fahrwege und Manipulationsflächen, die nicht als Lagerflächen oder Schütthalden genutzt werden, sind jeden Tag, an dem Arbeiten durchgeführt werden, durch nasses, maschinelles Kehren vom Oberflächenstaub zu reinigen. An Frosttagen ist durch geeignete gleichwertige Maßnahmen, wie zB durch Einsatz von 100 g CMA/m² in 25%-iger Lösung oder ein gleichwertiges Mittel oder durch Absaugung, eine Reinigung durchzuführen.
Die Eignung der zu verwendenden Nasskehrmaschine ist durch einen geeigneten Nachweis (zB Prüfnachweis nach ÖNORM EN 15429-3: 2015) zu dokumentieren und vor Ort zur jederzeitigen Überprüfung durch die Organe der Behörde bereitzuhalten.
IV.1.5.8 Alle nicht staubfrei befestigten Flächen (Zufahrtswege [sofern nicht Fahrwege], Schütthalden oder Manipulationsflächen) ohne automatische Befeuchtungsanlagen sind, sobald sie im Zeitraum 1. März bis 1. Dezember benutzt werden, bei Trockenheit (dh. kein Niederschlag innerhalb der letzten 12 Stunden in den Monaten Mai, Juni, Juli und August, ansonsten kein Niederschlag innerhalb der letzten 24 Stunden) feucht zu halten. Die Befeuchtung ist bei Betriebsbeginn zu beginnen und im Falle der Verwendung eines manuellen Verfahrens zumindest alle 6 Stunden bis zum Betriebsende zu wiederholen. Bei manueller Berieselung (zB Tankfahrzeug, Vakuumfass) sind als Richtwert 3 l Wasser pro m² anzusehen.
Sollte sich bei besonders hoher Trockenheit dieses Zeitintervall als nicht ausreichend (da zu lang) erweisen, so ist eine bedarfsorientierte Berieselung durchzuführen.römisch vier.1.5.8 Alle nicht staubfrei befestigten Flächen (Zufahrtswege [sofern nicht Fahrwege], Schütthalden oder Manipulationsflächen) ohne automatische Befeuchtungsanlagen sind, sobald sie im Zeitraum 1. März bis 1. Dezember benutzt werden, bei Trockenheit (dh. kein Niederschlag innerhalb der letzten 12 Stunden in den Monaten Mai, Juni, Juli und August, ansonsten kein Niederschlag innerhalb der letzten 24 Stunden) feucht zu halten. Die Befeuchtung ist bei Betriebsbeginn zu beginnen und im Falle der Verwendung eines manuellen Verfahrens zumindest alle 6 Stunden bis zum Betriebsende zu wiederholen.
Bei manueller Berieselung (zB Tankfahrzeug, Vakuumfass) sind als Richtwert 3 l Wasser pro m² anzusehen. Sollte sich bei besonders hoher Trockenheit dieses Zeitintervall als nicht ausreichend (da zu lang) erweisen, so ist eine bedarfsorientierte Berieselung durchzuführen.
Im Zeitraum 1. Dezember bis 1. März bzw. wenn aufgrund zu tiefer Lufttemperaturen eine Staubbindung mittels Beregnung nicht möglich ist, sind bei Trockenheit (dh. kein Niederschlag innerhalb der letzten 24 Stunden) alle benutzten Fahr- und Manipulationsflächen zur Staubbindung mit Calzium-Magnesium-Acetat oder einem anderen gleichwertigen Mittel zu besprühen. Dabei sind 100 CMA/m² in 25%-iger Lösung oder ein gleichwertiges Mittel an jedem zweiten Betriebstag flächendeckend aufzubringen. Bei stabiler Schneedecke kann auf die Behandlung verzichtet werden.
IV.1.5.9 Bei Materialaufbereitungen und -umschlag hat eine Staubbindung durch Feuchthalten des Materials zu erfolgen.römisch vier.1.5.9 Bei Materialaufbereitungen und -umschlag hat eine Staubbindung durch Feuchthalten des Materials zu erfolgen.
IV.1.5.10 Der Transport von Erdmaterial darf nur in erdfeuchtem Zustand erfolgen. Ist keine ausreichende Erdfeuchte vorhanden oder steht eine Befeuchtung einer Verwertung des Materials entgegen, sind Staubemissionen mittels geeigneter Maßnahmen (zB Abdecken) möglichst gering zu halten.römisch vier.1.5.10 Der Transport von Erdmaterial darf nur in erdfeuchtem Zustand erfolgen. Ist keine ausreichende Erdfeuchte vorhanden oder steht eine Befeuchtung einer Verwertung des Materials entgegen, sind Staubemissionen mittels geeigneter Maßnahmen (zB Abdecken) möglichst gering zu halten.
IV.1.5.11 Die für die Transportfahrten eingesetzte Fahrzeugflotte muss zumindest der EURO-Abgasklasse Euro VI entsprechen. Die Umweltbauaufsicht (IV.1.5.2) hat stichprobenartig wiederkehrende Überprüfungen der für den Transport eingesetzten Nutzfahrzeuge durchzuführen, zu protokollieren und unverzüglich geeignete Maßnahmen (beispielweise durch Aussprechen von Fahrverboten für Lkw, die nicht zumindest der EURO-Abgasklasse Euro VI entsprechen) durchzuführen.römisch vier.1.5.11 Die für die Transportfahrten eingesetzte Fahrzeugflotte muss zumindest der EURO-Abgasklasse Euro römisch sechs entsprechen. Die Umweltbauaufsicht (römisch vier.1.5.2) hat stichprobenartig wiederkehrende Überprüfungen der für den Transport eingesetzten Nutzfahrzeuge durchzuführen, zu protokollieren und unverzüglich geeignete Maßnahmen (beispielweise durch Aussprechen von Fahrverboten für Lkw, die nicht zumindest der EURO-Abgasklasse Euro römisch sechs entsprechen) durchzuführen.
IV.1.5.12 Das Baustellenareal, die Fahrwege und Lagerungen einschließlich der Einmündung auf die öffentlichen Flächen sind nachweislich regelmäßig, aber mindestens täglich zu überprüfen. Dabei ist darauf zu achten, ob die in den Einreichunterlagen angegebenen (Ordnungsnummer 306-1, Fachbericht Luft und Klima, Kapitel 8) und vorgeschriebenen emissionsmindernden Vorkehrungen für den Baustellenbetrieb und die damit verbundenen Staubminderungs- und Reinigungsmaßnahmen durchgeführt wurden und eine Verschmutzung wirksam verhindert wird bzw. ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind.römisch vier.1.5.12 Das Baustellenareal, die Fahrwege und Lagerungen einschließlich der Einmündung auf die öffentlichen Flächen sind nachweislich regelmäßig, aber mindestens täglich zu überprüfen. Dabei ist darauf zu achten, ob die in den Einreichunterlagen angegebenen (Ordnungsnummer 306-1, Fachbericht Luft und Klima, Kapitel 8) und vorgeschriebenen emissionsmindernden Vorkehrungen für den Baustellenbetrieb und die damit verbundenen Staubminderungs- und Reinigungsmaßnahmen durchgeführt wurden und eine Verschmutzung wirksam verhindert wird bzw. ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind.
Sind zusätzliche Maßnahmen (wie zB mehrmalige Reinigung oder Befeuchtung, Absaugung von Verunreinigungen, Änderung des Lagerkonzeptes, Verwendung von Lagerboxen) erforderlich, sind diese von der Umweltbauaufsicht unverzüglich anzuordnen.
IV.1.5.13 Es ist der Behörde spätestens 4 Wochen nach Baubeginn ein Dokument vorzulegen, in dem sämtliche Maßnahmen beschrieben und die entsprechenden Baufelder und die sonstigen Baustelleneinrichtungen verortet sind. Dieses Dokument ist jederzeit zur Kontrolle durch Organe der zuständigen Behörde bereitzuhalten.“römisch vier.1.5.13 Es ist der Behörde spätestens 4 Wochen nach Baubeginn ein Dokument vorzulegen, in dem sämtliche Maßnahmen beschrieben und die entsprechenden Baufelder und die sonstigen Baustelleneinrichtungen verortet sind. Dieses Dokument ist jederzeit zur Kontrolle durch Organe der zuständigen Behörde bereitzuhalten.“ 1.4.4. In Abschnitt IV.1.6 („Abfallwirtschaft und Boden- und Grundwasserqualität (AW)“) ist nach dem Punkt IV.1.6.7. folgender Punkt einzufügen: 1.4.4. In Abschnitt römisch vier.1.6 („Abfallwirtschaft und Boden- und Grundwasserqualität (AW)“) ist nach dem Punkt römisch vier.1.6.7. folgender Punkt einzufügen: „IV.1.6.8 Für die Aushubbereiche sind ergänzende abfallchemische Untersuchungen vor Baubeginn durchzuführen und gemäß Deponieverordnung idgF und Bundes-Abfallwirtschaftsplan idgF hinsichtlich ihrer Eluat- und Gesamtgehalte zu beurteilen. Diese müssen sich jedenfalls auch auf sensorisch auffällige Bereiche (zB Bahnhofsbereiche) erstrecken. Die Ergebnisse dieser verdichteten Untersuchung sind in das Massenlogistikkonzept (Materialbewirtschaftung) einzuarbeiten und ist dieses der Behörde spätestens 30 Tage vor Baubeginn vorzulegen. Selektive Aushubarbeiten, die zu einer geänderten Baustellenabwicklung führen, sind darzustellen.“ 1.4.5. Der Abschnitt IV.1.7 („Ökologie (Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume incl. Biologische Vielfalt und Baumschutz)“) entfällt. 1.4.5. Der Abschnitt römisch vier.1.7 („Ökologie (Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume incl. Biologische Vielfalt und Baumschutz)“) entfällt.
1.4.6. Der Abschnitt IV.1.8. („Raum- und Bodennutzung, Fläche, Landschaft/Stadtbild, Sach- und Kulturgüter (RP)“) hat zu lauten: 1.4.6. Der Abschnitt römisch vier.1.8. („Raum- und Bodennutzung, Fläche, Landschaft/Stadtbild, Sach- und Kulturgüter (RP)“) hat zu lauten: „IV.1.8.1 Damit der Umweg zum Erreichen der sensiblen Einrichtungen im Kreuzungsbereich der XXXX während der Sperre deutlich verringert wird, ist der Hildegard-Teuschl-Weg noch vor der im Projekt enthaltenen Unterbrechung der Eisenbahnkreuzung XXXX provisorisch zu einem Fuß- und Radweg (barrierefrei) auszubauen.„IV.1.8.1 Damit der Umweg zum Erreichen der sensiblen Einrichtungen im Kreuzungsbereich der römisch 40 während der Sperre deutlich verringert wird, ist der Hildegard-Teuschl-Weg noch vor der im Projekt enthaltenen Unterbrechung der Eisenbahnkreuzung römisch 40 provisorisch zu einem Fuß- und Radweg (barrierefrei) auszubauen. „IV.1.8.2 Werden im Zuge der Bauarbeiten bzw. der Projektumsetzung projektbedingte Schäden an den in den Einreichunterlagen zur UVE erfassten denkmalgeschützten Objekten inkl. Kleindenkmäler festgestellt, sind diese ehestmöglich, spätestens im Rahmen der baulichen Abschlussarbeiten, sach- und fachgerecht zu beheben.“ 1.4.7. In Abschnitt IV.2.2 („Elektrotechnik, Oberleitung, EMF, Licht/Blendung/Beschattung (ET)“) wird nach dem Punkt IV.2.2.2 folgender Punkt eingefügt: 1.4.7. In Abschnitt römisch vier.2.2 („Elektrotechnik, Oberleitung, EMF, Licht/Blendung/Beschattung (ET)“) wird nach dem Punkt römisch vier.2.2.2 folgender Punkt eingefügt: „IV.2.2.3 Im Rahmen der Ausführungsdetailplanung der PV-Anlagen auf Bahnanlagen ist eine Blendbeurteilung gemäß Norm (OVE Richtlinie R 11-3) bei einzelnen trassennahen (hohen) Objekten (Wohnraumfenster liegen über dem Niveau der Photovoltaikmodule) durchzuführen. Ein Bericht über die Ergebnisse dieser Beurteilung ist der UVP-Behörde gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 spätestens im Zuge des Inbetriebnahmeverfahrens vorzulegen.“„IV.2.2.3 Im Rahmen der Ausführungsdetailplanung der PV-Anlagen auf Bahnanlagen ist eine Blendbeurteilung gemäß Norm (OVE Richtlinie R 11-3) bei einzelnen trassennahen (hohen) Objekten (Wohnraumfenster liegen über dem Niveau der Photovoltaikmodule) durchzuführen. Ein Bericht über die Ergebnisse dieser Beurteilung ist der UVP-Behörde gemäß Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 spätestens im Zuge des Inbetriebnahmeverfahrens vorzulegen.“ 1.4.8. In Abschnitt IV.2.3 („Luft und Klima (KL)“) wird nach dem Punkt IV.2.3.1 folgender Punkt eingefügt: 1.4.8. In Abschnitt römisch vier.2.3 („Luft und Klima (KL)“) wird nach dem Punkt römisch vier.2.3.1 folgender Punkt eingefügt:
„IV.2.3.2 Während der Bauphase ist eine kontinuierliche Luftgütemessung mit entsprechender Datenübertragung zur Umweltbauaufsicht (IV.1.5.2) in unmittelbarer Umgebung der ONr. XXXX 1 (repräsentiert durch Rechenpunkt 17 im Fachbericht „Luft und Klima“) durchzuführen.„IV.2.3.2 Während der Bauphase ist eine kontinuierliche Luftgütemessung mit entsprechender Datenübertragung zur Umweltbauaufsicht (römisch vier.1.5.2) in unmittelbarer Umgebung der ONr. römisch 40 1 (repräsentiert durch Rechenpunkt 17 im Fachbericht „Luft und Klima“) durchzuführen.
Die Luftgütestation ist jeweils mit einem permanent registrierenden Messgerät für den Schadstoff PM10 (ÖNORM EN 12341) und NOx (ÖNORM EN 14211) sowie mit meteorologischen Sensoren für Windrichtung und Windgeschwindigkeit, Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit auszustatten. Weiters sind Messungen des Staubniederschlags nach VDI 4320 Blatt 2 durchzuführen. Vor der Durchführung dieser Luftgütemessungen ist die fachliche Eignung hinsichtlich dieser Institution der Behörde durch entsprechende Referenzprojekte, Qualitätssicherung oder Akkreditierung nachzuweisen.
Bei baubedingten Überschreitungen eines PM10-Wertes von 100 μg/m³ als gleitender 3-Stundenmittelwert sind durch die Umweltbauaufsicht kurzfristig und kurzzeitig über die bestehenden Maßnahmen hinaus weitere emissionsreduzierende Maßnahmen anzuordnen und zu dokumentieren. Deren Umsetzung ist durch die Umweltbauaufsicht zu überwachen. Bei weiterhin steigenden Konzentrationen sind die Maßnahmen bis hin zum Baustopp in diesem Bereich zu verschärfen. Diese zusätzlichen Maßnahmen sind so lange aufrechtzuerhalten, bis die baubedingten Zusatzbelastungen wieder unter 100 μg/m³ PM10 im 3-Stundenmittel abgesunken sind.
Zusätzlich ist der Tagesmittelwert zu erheben. Überschreiten die Tagesmittelwerte für PM10 75 μg/m³ sind die Tagesmittelwerte vergleichbarer und repräsentativer Luftmessstationen zu überprüfen. Können Bautätigkeiten als Quelle der hohen PM10 – Emissionen identifiziert werden, sind auf der Baustelle zusätzliche staubmindernde Maßnahmen zu ergreifen, bis der Tagesmittelwert von 50 μg/m³ wieder unterschritten wird.
Auftretende Überschreitungen sind übersichtlich zu dokumentieren und getroffene Maßnahmen nachvollziehbar zu beschreiben. Weiters ist darzulegen, wie weitere Überschreitungen zukünftig verhindert werden. Die Berichtlegung an die Behörde hat vierteljährlich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu erfolgen.“ 1.4.9. In Abschnitt IV.2.4 („Abfallwirtschaft, Boden- und Grundwasserqualität“) hat der Punkt IV.2.4.2 zu lauten: 1.4.9. In Abschnitt römisch vier.2.4 („Abfallwirtschaft, Boden- und Grundwasserqualität“) hat der Punkt römisch vier.2.4.2 zu lauten: „IV.2.4.2 Auch unter dem Aspekt der nicht vorhandenen Grundwassernutzungen für Trinkwasserzwecke ist zum Nachweis, dass durch die Baumaßnahmen keine nachteilige Beeinflussung des Grundwasserkörpers erfolgt, eine qualitative Grundwasserbeweissicherung erforderlich.
In dieses Beweissicherungsprogramm sind die Pegelmessstellen KB 10, KB 17, KB 24, KB 27 und KB 41a/93 einzubeziehen.
Der Beobachtungszeitraum ist mit der Erstuntersuchung sechs Monate vor Baubeginn bis ein Jahr nach Baufertigstellung an den Zeitraum der von der Projektwerberin vorgeschlagenen quantitativen Grundwasserbeweissicherung anzupassen. Eine quartalsmäßige Beprobung der Grundwasserpegel wird als ausreichend angesehen.
Der Parameterumfang ist gemäß Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser inklusive der Herbizide gemäß Trinkwasser-Verordnung, BGBl. II Nr. 304/2001 idF BGBl. II Nr. 122/2024 und inklusive der auf die verwendeten Bauhilfsstoffe abgestimmten Parameter (Polyacrylate, Acrylamid, etc.) in Absprache mit der abfallchemischen Bauaufsicht festzulegen.“Der Parameterumfang ist gemäß Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser inklusive der Herbizide gemäß Trinkwasser-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2024, und inklusive der auf die verwendeten Bauhilfsstoffe abgestimmten Parameter (Polyacrylate, Acrylamid, etc.) in Absprache mit der abfallchemischen Bauaufsicht festzulegen.“ 1.4.10. Der Abschnitt V.2.5. („Lärm und Erschütterungen (LA)“) hat zu lauten: 1.4.10. Der Abschnitt römisch fünf.2.5. („Lärm und Erschütterungen (LA)“) hat zu lauten: „IV.2.5.1 Vor Beginn der Bauarbeiten sind Gebäude in einem Bereich von mindestens 80 m um das Vorhaben durch einen Zivilingenieur für Bauwesen hinsichtlich Gebäudezustand und bestehender Bauschäden genau aufzunehmen (Risskartierung).“ 1.4.11. Der Abschnitt IV.2.6. („Ökologie (Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume incl. Biologische Vielfalt und Baumschutz“) ist zu streichen. 1.4.11. Der Abschnitt römisch vier.2.6. („Ökologie (Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume incl. Biologische Vielfalt und Baumschutz“) ist zu streichen.
1.4.12. In Abschnitt IV.2.7 („Geologie, Hydrogeologie und Grundwasser (HD)“) wird nach dem Punkt IV.2.7.1. folgender Punkt eingefügt: 1.4.12. In Abschnitt römisch vier.2.7 („Geologie, Hydrogeologie und Grundwasser (HD)“) wird nach dem Punkt römisch vier.2.7.1. folgender Punkt eingefügt: „IV.2.7.2 Das vorhandene GW-Pegelnetz ist regelmäßig auf die Höhe der GW-Stände zu prüfen (halbjährlich oder jährlich je nach Auffälligkeiten). Im Störungsfall sind die nächstgelegen GW-Messstellen auf Verschmutzungen zu untersuchen.“ 1.4.13. Der Abschnitt IV.3.1 („Lärm und Erschütterungen (LA)“) hat zu lauten: 1.4.13. Der Abschnitt römisch vier.3.1 („Lärm und Erschütterungen (LA)“) hat zu lauten: „IV.3.1.1 Aus schalltechnischer Sicht ist bei der Ausführung und Ausgestaltung der Schallschutzwände zwingend auf die folgenden schalltechnischen Kriterien zu achten:
Schallreflektierende Sockel der Schallschutzwände dürfen nicht über SOK reichen und eine Höhe von 0,5 m nicht übersteigen.
IV.3.1.2 Die Ausführung der hochabsorbierenden Verkleidungen zur Reduktion von Schallreflexionen muss die Anforderungen der Norm ÖNORM EN 16272-5 für Schallreflexionen und/oder die ÖNORM EN 16272-6 für die Luftschalldämmung erfüllen.römisch vier.3.1.2 Die Ausführung der hochabsorbierenden Verkleidungen zur Reduktion von Schallreflexionen muss die Anforderungen der Norm ÖNORM EN 16272-5 für Schallreflexionen und/oder die ÖNORM EN 16272-6 für die Luftschalldämmung erfüllen.
IV.3.1.3 Nach Errichtung der Schallschutzwände sind diese messtechnisch nach den Verfahren der Norm ÖNORM EN 16272-5 für Schallreflexionen und/oder nach der ÖNORM EN 16272-6 für die Luftschalldämmung zu überprüfen. Die Ergebnisse sind der Behörde zu übermitteln. Alle 5 Jahre ist diese messtechnische Überprüfung zu wiederholen. Sollten die ermittelten Werte für die Schallabsorption oder die Schalldämmung um mehr als 1 dB niedriger sein als bei der Erstmessung, sind die Schallschutzwände instandzusetzen und die messtechnische Überprüfung zu wiederholen.römisch vier.3.1.3 Nach Errichtung der Schallschutzwände sind diese messtechnisch nach den Verfahren der Norm ÖNORM EN 16272-5 für Schallreflexionen und/oder nach der ÖNORM EN 16272-6 für die Luftschalldämmung zu überprüfen. Die Ergebnisse sind der Behörde zu übermitteln. Alle 5 Jahre ist diese messtechnische Überprüfung zu wiederholen. Sollten die ermittelten Werte für die Schallabsorption oder die Schalldämmung um mehr als 1 dB niedriger sein als bei der Erstmessung, sind die Schallschutzwände instandzusetzen und die messtechnische Überprüfung zu wiederholen.
IV.3.1.4 Nach Fertigstellung des Projektes und Aufnahme des vollständigen Fahrbetriebs, sowie einer Einfahrzeit von zumindest 6 Monate, sind Kontrollmessungen in den Objekten XXXX und im Bereich der Weichen 201,3, 4 und 55 vorzunehmen, bevorzugt in jenen Gebäuden, die im Zuge der erschütterungstechnischen Untersuchung messtechnisch untersucht wurden (Immissionsmessungen gemäß ÖNORM S 9012 bzw. RVE 04.02.01). Die Prüfberichte sind der UVP-Behörde gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 unmittelbar nach Fertigstellung auf Verlangen vorzulegen.römisch vier.3.1.4 Nach Fertigstellung des Projektes und Aufnahme des vollständigen Fahrbetriebs, sowie einer Einfahrzeit von zumindest 6 Monate, sind Kontrollmessungen in den Objekten römisch 40 und im Bereich der Weichen 201,3, 4 und 55 vorzunehmen, bevorzugt in jenen Gebäuden, die im Zuge der erschütterungstechnischen Untersuchung messtechnisch untersucht wurden (Immissionsmessungen gemäß ÖNORM S 9012 bzw. RVE 04.02.01). Die Prüfberichte sind der UVP-Behörde gemäß Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 unmittelbar nach Fertigstellung auf Verlangen vorzulegen.
IV.3.1.5 In den Bereichen folgender Brücken und Stützmauern: römisch vier.3.1.5 In den Bereichen folgender Brücken und Stützmauern:
XXXX römisch 40 sowie der Weichen im Bereich der Gebäude XXXX und in Abschnitten von maximal 200 m Länge der restlichen Strecke sind nach Fertigstellung des Planums Messungen der Schwingungs-Übertragungseigenschaften des Untergrundes vorzunehmen und anhand der Ergebnisse der Aufbau des Fahrweges so zu dimensionieren, dass in allen Nachbarobjekten guter Erschütterungsschutz gemäß ÖNORM S 9012 eingehalten wird. römisch 40 und in Abschnitten von maximal 200 m Länge der restlichen Strecke sind nach Fertigstellung des Planums Messungen der Schwingungs-Übertragungseigenschaften des Untergrundes vorzunehmen und anhand der Ergebnisse der Aufbau des Fahrweges so zu dimensionieren, dass in allen Nachbarobjekten guter Erschütterungsschutz gemäß ÖNORM S 9012 eingehalten wird.
1.4.14. Der Abschnitt IV.3.4 („Abfallwirtschaft und Boden- und Grundwasserqualität (AW)“) hat zu lauten: 1.4.14. Der Abschnitt römisch vier.3.4 („Abfallwirtschaft und Boden- und Grundwasserqualität (AW)“) hat zu lauten: „IV.3.4.1 Pflanzenschutzmittel sind generell möglichst umweltschonend zu verwenden Es dürfen nur Herbizide unter Einhaltung der vorgegebenen, maximalen Ausbringungsmengen verwendet werden, die vom Bundesamt für Ernährungssicherheit zugelassen sind. Die Herbizidausbringung ist nur bei absehbar trockener und windarmer Witterung durchzuführen.
IV.3.4.2 Es ist sicherzustellen, dass die entlang der Bahntrasse angelegten Gestaltungsflächen auf die Dauer des Bestandes der Bahnanlage iS der „Landschaftspflegerischen Begleitplanung“ bis zur Erreichung des jeweiligen Entwicklungszieles gepflegt werden.“römisch vier.3.4.2 Es ist sicherzustellen, dass die entlang der Bahntrasse angelegten Gestaltungsflächen auf die Dauer des Bestandes der Bahnanlage iS der „Landschaftspflegerischen Begleitplanung“ bis zur Erreichung des jeweiligen Entwicklungszieles gepflegt werden.“ 1.4.15. Der Abschnitt IV.3.5. („Ökologie (Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume incl. Biologische Vielfalt und Baumschutz“) entfällt. 1.4.15. Der Abschnitt römisch vier.3.5. („Ökologie (Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume incl. Biologische Vielfalt und Baumschutz“) entfällt.
1.4.16. Der Abschnitt IV.3.6 („Raum- und Bodennutzung, Fläche, Landschaft/Stadtbild, Sach- und Kulturgüter (RP)“) entfällt. 1.4.16. Der Abschnitt römisch vier.3.6 („Raum- und Bodennutzung, Fläche, Landschaft/Stadtbild, Sach- und Kulturgüter (RP)“) entfällt.
1.4.17. Der Abschnitt IV.4.1 („Elektrotechnik, Oberleitung, EMF, Licht/Blendung/Beschattung (ET)“) hat zu lauten: 1.4.17. Der Abschnitt römisch vier.4.1 („Elektrotechnik, Oberleitung, EMF, Licht/Blendung/Beschattung (ET)“) hat zu lauten: „IV.4.1.1 Gemäß Maßnahme EMF-BE-02-BW (UVE, ON 201; Plannummer BAL302-UV-VBBAL-00-2010 F01 vom Jänner 2021) ist nach Abschluss des Vorhabens durch Kontrollmessungen an relevanten Orten sicherzustellen, dass die Referenz, Auslöse- bzw. die Grenzwerte für die Allgemeinbevölkerung (siehe OVE-Richtlinie R 23-1) bzw. für die berufliche Exposition (siehe VEMF) eingehalten werden. Zur Erfassung der magnetischen Flussdichte sind an zehn Standorten 24 h Langzeitmessungen durchzuführen. Diese liegen u.a. im Bereich der neu errichteten Haltestellen und der Schaltgerüste.
Die genaue Position dieser Messstandorte ist nach der Inbetriebnahme der Bahnanlage festzulegen. Weiters sind Trassenmessungen nach gleichem Schema wie zur Erhebung der elektromagnetischen Felder während des Ist- Zustandes durchzuführen.
IV.4.1.2 Die im Rahmen der Inbetriebsetzungen der elektrischen Bahnstromanlagen gemäß der Spruchpunkte IV.2.2.1 (ET02), IV.2.2.2 (ET03) und IV.4.1.1 (ET01) erforderlichen 24 h Mittelwert-Messungen sind mit den Berechnungen im Fachbeitrag Elektromagnetische Felder vergleichend zu bewerten und der UVP-Behörde gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000, spätestens jedoch im Zuge des Inbetriebnahmeverfahrens vorzulegen.“römisch vier.4.1.2 Die im Rahmen der Inbetriebsetzungen der elektrischen Bahnstromanlagen gemäß der Spruchpunkte römisch vier.2.2.1 (ET02), römisch vier.2.2.2 (ET03) und römisch vier.4.1.1 (ET01) erforderlichen 24 h Mittelwert-Messungen sind mit den Berechnungen im Fachbeitrag Elektromagnetische Felder vergleichend zu bewerten und der UVP-Behörde gemäß Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000, spätestens jedoch im Zuge des Inbetriebnahmeverfahrens vorzulegen.“ 1.4.18. Nach dem Abschnitt IV.4.1 („(Zusätzliche) Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen in der Betriebsphase“) wird folgender Abschnitt IV.4.2 samt Überschrift eingefügt: 1.4.18. Nach dem Abschnitt römisch vier.4.1 („(Zusätzliche) Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen in der Betriebsphase“) wird folgender Abschnitt römisch vier.4.2 samt Überschrift eingefügt: „IV.4.2 Geologie, Hydrogeologie und Grundwasser (HD) IV.4.2.1 Das vorhandene GW-Pegelnetz ist bis ein Jahr nach Fertigstellung des Vorhabens regelmäßig auf die Höhe der GW-Stände zu prüfen (halbjährlich oder jährlich je nach Auffälligkeiten). Im Störungsfall sind die nächstgelegen GW-Messstellen auf Verschmutzungen zu untersuchen.“römisch vier.4.2.1 Das vorhandene GW-Pegelnetz ist bis ein Jahr nach Fertigstellung des Vorhabens regelmäßig auf die Höhe der GW-Stände zu prüfen (halbjährlich oder jährlich je nach Auffälligkeiten). Im Störungsfall sind die nächstgelegen GW-Messstellen auf Verschmutzungen zu untersuchen.“ 2. der Bescheid 2 wie nachstehend angeordnet abgeändert:
2.1. In Spruchpunkt. I.) hat der erste Absatz zu lauten: 2.1. In Spruchpunkt. römisch eins.) hat der erste Absatz zu lauten: „Die Wiener Landesregierung erteilt der XXXX nach Maßgabe der, mit sich auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2026, Zl. W270 2255812-1/442E ua., beziehenden digitalen Stempeln versehenen und in den Dokumenten „Einlagenverzeichnis“ bzw. „Inhaltsverzeichnis“ vom Mai 2025, ON 101-9.AE, Plannummer BAL302-UV-VBBAL-00-1010-F07, sowie ON 410.1-9.AE, Plannummer BAL302-UV-VBBAL-00-4011-F09, mit Ausnahme jedoch des darin genannten Dokuments ON 411.2.1 (Plannummer: BAL302-UV-VBBSP-00-4107 bzw. Bezeichnung als „Technischer Bericht Streckenplanung - prov. Überleitstelle“), genannten Projektunterlagen, wobei, sollten die Unterlagen gegenüber der ursprünglichen Einreichung modifiziert (ausgetauscht) worden sein, das jeweils in der am weitesten rechts stehenden Spalte „Verbesserung“ genannte Dokument beachtlich ist, die teilkonzentrierte Genehmigung für das Vorhaben „ XXXX „Die Wiener Landesregierung erteilt der römisch 40 nach Maßgabe der, mit sich auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2026, Zl.
W270 2255812-1/442E ua., beziehenden digitalen Stempeln versehenen und in den Dokumenten „Einlagenverzeichnis“ bzw. „Inhaltsverzeichnis“ vom Mai 2025, ON 101-9.AE, Plannummer BAL302-UV-VBBAL-00-1010-F07, sowie ON 410.1-9.AE, Plannummer BAL302-UV-VBBAL-00-4011-F09, mit Ausnahme jedoch des darin genannten Dokuments ON 411.2.1 (Plannummer: BAL302-UV-VBBSP-00-4107 bzw. Bezeichnung als „Technischer Bericht Streckenplanung - prov. Überleitstelle“), genannten Projektunterlagen, wobei, sollten die Unterlagen gegenüber der ursprünglichen Einreichung modifiziert (ausgetauscht) worden sein, das jeweils in der am weitesten rechts stehenden Spalte „Verbesserung“ genannte Dokument beachtlich ist, die teilkonzentrierte Genehmigung für das Vorhaben „ römisch 40 2.2. Der zweite Absatz (beginnend mit „Sollten trotz“ bis einschließlich „Dachs (Meles meles).“) hat zu lauten: „Die Genehmigung umfasst die Bewilligung zur Entfernung der im Dokument ON 311.3-6.AE der oben genannten Projektunterlagen („Bericht in Anlehnung an das Wiener Baumschutzgesetz“), Abschnitt 5.1, und zwar dort jener 16 für die „Wiederrichtung Verkehrswege“ mit einem Umfang von >40cm ausgewiesenen Bäume, die auch in den dazugehörigen planlichen Dokumenten ONen 311.16 bis 311.23, jeweils in der 6. Abänderung („6.AE“), auf als „Wiederrichtung Verkehrswege – Bauphase“ oder „Wiederrichtung Verkehrswege – Betriebsphase“, jeweils „außerhalb der Bahnumhüllenden“, ausgewiesenen Flächen als „beanspruchte Bäume“ ausgewiesen sind.
Für die bewilligte Entfernung dieser Bäume sind Ersatzpflanzungen gemäß den Angaben in Dokument ON 486.1-6.AE der oben genannten Projektunterlagen, und zwar nach Tabelle 13 (S. 50 f), sowie den dazugehörigen planlichen Darstellungen in den Dokumenten ONen 486.3-1 bis 486.3-9, jeweils in der 6. Abänderung („6.AE“), darin jeweils mit „Baumpflanzung: Ersatzbaum gem. Wr. Baumschutzgesetz“ und einer Zahl „E“ (zB „E21“) ausgewiesen, durchzuführen.“ 2.3. In Spruchpunkt I.) hat der Absatz unter der Überschrift „Rechtsgrundlagen“ zu lauten: 2.3. In Spruchpunkt römisch eins.) hat der Absatz unter der Überschrift „Rechtsgrundlagen“ zu lauten: „§ 24f Abs. 6 iVm Abs. 5 iVm § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000-UVP-G 20001, BGBI. Nr. 697 /1993 idF BGBI. 1 Nr. 80/2018 unter Mitanwendung von:„§ 24f Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000-UVP-G 20001, BGBI. Nr. 697 aus 1993, in der Fassung BGBI. 1 Nr. 80 aus 2018, unter Mitanwendung von: ● § 10 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, Abs. 3 Z 1, 4 und 6 sowie § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Z 5 und Abs. 4 und § 18 Abs. 2 Z 8, Abs. 3 und 7 Wiener Naturschutzgesetz, LGBI. für Wien Nr. 45/1998 idF LGBI. für Wien Nr. 45/2025; Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer eins, 4 und 6 sowie Paragraph 10, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 4 und Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8,, Absatz 3 und 7 Wiener Naturschutzgesetz, LGBI. für Wien Nr. 45 aus 1998, in der Fassung LGBI. für Wien Nr. 45 aus 2025,; ● §§ 1, 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 2 und 3, 6 Abs. 2 und 4 Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 27/1974 idF LGBl. für Wien Nr. 19/2024.“ Paragraphen eins, 4, Absatz eins und 2, 5 Absatz 2 und 3, 6 Absatz 2 und 4 Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 27 aus 1974, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 19 aus 2024,.“ 2.4. Der Spruchpunkt II.) hat zu lauten wie folgt: 2.4. Der Spruchpunkt römisch zwei.) hat zu lauten wie folgt: „1) Spätestens drei Monate vor Beginn der Bauarbeiten (dazu zählen auch die erforderlichen Rodungsarbeiten) ist eine ökologische Bauaufsicht gemäß den Vorgaben der RVS 04.05.11 „Umweltbaubegleitung und Umweltbaubegleitung“ zu bestellen und der oder den zuständigen Behörden bekannt zu geben.
Bei nicht projektgemäßer Durchführung sind Handlungsalternativen vorzuschlagen und der UVP-Behörde gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 vorzulegen. Bei Maßnahmen und Ereignissen, die eine projektgemäße Ausführung des Vorhabens bzw. die Einhaltung der unbedingt erforderlichen Maßnahmen unmöglich machen (Gefahr im Verzug), ist die die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren.Bei nicht projektgemäßer Durchführung sind Handlungsalternativen vorzuschlagen und der UVP-Behörde gemäß Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 vorzulegen. Bei Maßnahmen und Ereignissen, die eine projektgemäße Ausführung des Vorhabens bzw. die Einhaltung der unbedingt erforderlichen Maßnahmen unmöglich machen (Gefahr im Verzug), ist die die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren.
Es dürfen ausschließlich solche Muster verwendet werden, die als „hoch wirksam“ (iS der ONR 191040, vertikale Streifen) eingestuft wurden.12) Werden transparente Elemente wie größere Glasflächen verwendet (Bahnhöfe/Haltestellen, Bahnsteige und Lärmschutzwände), so sind diese zur Verringerung des Vogelschlagrisikos bestmöglich nach dem Stand der Technik zu markieren (siehe Leitfaden der Wiener Umweltanwaltschaft). Um das Kollisionsrisiko für Vögel zu reduzieren, ist eine Markierung von Glasflächen gemäß Regelwerk 03.01.07 der römisch 40 in Übereinstimmung mit der Studie „Vermeidung von Vogelanprall an Glasflächen“ (Rössler 2008) bzw. den aktuellen Erkenntnissen in diesem Fachbereich vorzunehmen.
Dies bedeutet, es werden Linien mit einer Stärke von 4 mm, Farbe RAL 7024 Graphitgrau (oder Schwarz), Kantenabstand 48 mm, vollflächig auf den Bauteil aufgebracht. Es dürfen ausschließlich solche Muster verwendet werden, die als „hoch wirksam“ (iS der ONR 191040, vertikale Streifen) eingestuft wurden. (Hinweis: Neueste Studien [Rössler, 2020] weisen auf Scheiben aus PVB Verbundglas mit einem Raster aus metallisch spiegelnden Punkten, die an der PVB-Schicht angebracht sind, als mögliche Alternativen hin. Geeignete Muster an Glasscheiben finden sich im Musterblatt der Wiener Umweltanwaltschaft [wua-vogelanprall-muster.pdf, 2019]).
Bei allen anderen Sträuchern (Strauchsortiment – Gehölzliste D) ist ein Rückschnitt nur dort durchzuführen, wo Lärmschutzwände bzw. Servicewege freigehalten werden müssen.
Ein Rückschnitt von standortsgerechten Sträuchern ist zur Freihaltung der Wiesenbereiche auf der „externen Ausgleichsfläche“ zulässig, jedoch abschnittsweise und zeitlich gestaffelt.
Wie die mit der ökologischen Bauaufsicht betrauten Personen, die entsprechend den Vorgaben der RVS 04.05.11 (,,Umweltbaubegleitung“) zu beauftragen sind, haben die mit der ökologische Aufsicht betrauten Personen nachweislich nachfolgende Qualifikationen nachzuweisen:
Für den Fall, dass die Lebensraumeignung auf den für die Umsiedlung der Zauneidechse vorgesehenen Flächen (Gst.Nr. 133, EZ 390, in der KG Auhof, (01201), Nikolaiwiese (Waldrand/Wiese), Gst.Nr. 151, EZ 390, in der KG Auhof (01201), Grünauerteich, Gst.Nr. 893/1, EZ 575, in der KG Hütteldorf (01206), im Umfeld der Haltestelle Wolf in der Au der Westbahn, Gst.Nr. 470/4, EZ 3940, in der KG Hütteldorf (01206)) nicht gegeben ist, sind diese Flächen zusätzlich gemäß folgenden Kriterien auszugestalten (LAUFER, 2014):
Durch diese fachgerechte Ausgestaltung auf diesen Flächen wird so eine halboffene und mosaikartige Offenlandschaft erschaffen, die nicht nur für die Zauneidechse, sondern auch für andere im Projekt betroffene, geschützte Arten einen geeigneten Lebensraum (“Ersatzhabitat”) darstellt.
Dieses “Ersatzhabitat” für die Zauneidechse muss zentrale Strukturen aus Steinhaufen und Reisighaufen aufweisen (Bezüglich der Errichtung von Steinhaufen wird auf das “Praxismerkblatt Kleinstrukturen. Steinhaufen und Steinwälle” von A. Meyer et al. (2011), (Hrsg.) karch (Koordinationsstelle für Amphibien- und Reptilienschutz in der Schweiz) verwiesen).
Die Stein- und Reisighaufen müssen jährlich ausgemäht sowie auf ihre Funktionsfähigkeit hin kontrolliert und ggf. verbessert werden.
Baumgruppen vorzusehen ist. Zusätzlich sind auf dieser Fläche für Reptilien in gut besonnten Bereichen lebensraumverbessernde Maßnahmen umzusetzen, die aus 4 Steinriegeln mit Sandlinse, 5 Steinhaufen und 7 Asthaufen bestehen. Die Ausgleichsflächen in XXXX müssen entsprechend den Lebensraumansprüchen der Zauneidechse gestaltet werden und mit lebensraumverbessernden Maßnahmen (2 Steinriegel mit Sandlinse, 3 Steinhaufen, 3 Asthaufen) zusätzlich aufgewertet werden.36) Die Ausgleichsfläche in römisch 40 und die Ausgleichsflächen in römisch 40 (Plan mit der Nummer 486.3.10-6.AE Externe Ausgleichsfläche römisch 40 ) müssen bereits vor Baubeginn umgesetzt werden. Konkrete Detailplanungen für diese ökologischen Ausgleichsflächen sind spätestens 1 Monat nach Ausstellung des rechtsgültigen Bescheides mit einem Pflege- und Nutzungskonzept, das auch Angaben zu einem Neophytenmanagement zu umfassen hat, der Behörde zu übermitteln.
Die Detailplanung in römisch 40 ist mit dem Ziel zu erstellen, lockere Gehölzstrukturen und Offenlandflächen (Magerrasen mit hohem Blühangebot, Ruderalflächen) in mosaikartiger Verzahnung zu schaffen, wobei nicht nur die Pflanzung von Sträuchern, sondern auch von Bäumen bzw. Baumgruppen vorzusehen ist. Zusätzlich sind auf dieser Fläche für Reptilien in gut besonnten Bereichen lebensraumverbessernde Maßnahmen umzusetzen, die aus 4 Steinriegeln mit Sandlinse, 5 Steinhaufen und 7 Asthaufen bestehen. Die Ausgleichsflächen in römisch 40 müssen entsprechend den Lebensraumansprüchen der Zauneidechse gestaltet werden und mit lebensraumverbessernden Maßnahmen (2 Steinriegel mit Sandlinse, 3 Steinhaufen, 3 Asthaufen) zusätzlich aufgewertet werden.
Werden die 420 Stück „Klimabäume“ lt. dieser Planunterlage nicht nachweislich bis zur Baufertigstellung umgesetzt sind die fehlenden Bäume (auf die Zahl 420) an anderen geeigneten Flächen im Stadtraum von Wien bis sechs Monate nach Baufertigstellung zu pflanzen. Auf der Ausgleichsfläche römisch 40 sind ergänzend zu den Angaben im erwähnten Landschaftspflegerischen Begleitplan weitere 197 Bäume zu pflanzen; die Gesamtanzahl zu pflanzender Bäume in römisch 40 beträgt daher in Summe 305.
Nach Beendigung des tierökologischen Monitorings hat in Abständen von 5 Jahren auf Bestandsdauer der Schiene eine Erhaltungskontrolle der Maßnahmenflächen zu erfolgen. Dabei werden alle Maßnahmenflächen des ggst. Fachbereichs vor Ort begangen und deren Vorhandensein inkl. allfälliger Mängel (Fläche, Zustand) dokumentiert.
Die Ergebnisse des tierökologischen Monitorings (Bericht mit angeschlossener Fotodokumentation) sind der Behörde schriftlich spätestens am Jahresende des Monitoringjahres zur Kenntnis zu bringen.
Mit den aufgezeigten Anforderungen – Erweiterungen sind entsprechenden Vorgaben von Stadt XXXX und der Projektwerberin denkbar – werden wesentliche Gestaltungsaufgaben benannt.Mit den aufgezeigten Anforderungen – Erweiterungen sind entsprechenden Vorgaben von Stadt römisch 40 und der Projektwerberin denkbar – werden wesentliche Gestaltungsaufgaben benannt.
Anzustreben sind konkrete Vorschläge in technischer Ausführung für den gesamten Gestaltungsbereich in Verbindung mit konkreten Ausführungsangaben.
B) Die Revision gegen Spruchpunkt I.A) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Die Revision gegen Spruchpunkt römisch eins.A) ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
II. den Beschluss gefasst: römisch zwei. den Beschluss gefasst:
A) 1. Die Beschwerden 1 bis 10 werden, soweit sie sich gegen Spruchpunkt VI. von Bescheid 1 (Vorschreibung von Kommissionsgebühren des Bundes) richten, zurückgewiesen. 1. Die Beschwerden 1 bis 10 werden, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch sechs. von Bescheid 1 (Vorschreibung von Kommissionsgebühren des Bundes) richten, zurückgewiesen.
B) Die Revision gegen die Spruchpunkt II.A) 1. und II.A) 2. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision gegen die Spruchpunkt römisch zwei.A) 1. und römisch zwei.A) 2. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
TextEntscheidungsgründe:
I. Einleitung / Verfahrensgang: römisch eins. Einleitung / Verfahrensgang:
Die PW führte in den erwähnten Projektunterlagen auch aus, welchen Beitrag das Vorhaben aus ihrer Sicht zu öffentlichen Interessen leiste: So könnte va. die mögliche Taktung von 30 auf 15 Minuten halbiert werden. Auch würden neu errichtete und gestaltete Haltestellen hinsichtlich der Barrierefreiheit gegenüber dem Ist-Bestand verbessert und überhaupt die Verbindung mit anderen öffentlichen Verkehrsträgern vereinfacht.
II. Feststellungen (Sachverhalt): römisch zwei. Feststellungen (Sachverhalt):
Der ggst. Entscheidung lag (wobei teilweise auf die Orte der Ablage von jeweiligen Stücken in den Akten der belangten Behörde und des BVwG hingewiesen wird) folgendes – als wesentlich anzusehendes bzw. auf das Wesentliche zusammengefasste – Geschehen im Verfahren vor den belangten Behörden 1 und 2 und dem BVwG, darunter erstattete Vorbringen bzw. Erklärungen, Anträge und Inhalte und Begründungen von Entscheidungen der Parteien, zugrunde:
1.1. Vor der belangten Behörde 1:
1.1.1. Die PW suchte mit Schreiben vom 07.08.2020 für das ein als „ XXXX bezeichnetes Vorhaben (dieses im Folgenden: Vorhaben) bei der belangten Behörde 1 um die Durchführung der UVP gemäß den §§ 23b, 24 und 24f UVP-G 2000 sowie um Genehmigung gemäß den § 24a Abs. 1 UVP-G 2000 iVm § 3 Abs. 2 HLG, §§ 20 und 31 ff EisbG, § 127 Abs. 1 lit b WRG iVm §§ 32 und 38 WRG sowie § 5 DMSG unter Anschluss von nach dem UVP-G 2000 sowie den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens für erforderlich erachteten Dokumenten (diese im Folgenden auch: Projektunterlagen), darunter insb. die zur Verwirklichung des Vorhabens zu errichtende und betreibende Anlagen, Eingriffe und sonstige Maßnahmen verbal beschreibende sowie in Plänen darstellende Dokumente sowie eine – va. die vom Vorhaben betroffene Umwelt und die Auswirkung der Vorhabensverwirklichung auf diese beschreibende – UVE, an (im Folgenden auch: Antrag 1).1.1.1.
Die PW suchte mit Schreiben vom 07.08.2020 für das ein als „ römisch 40 bezeichnetes Vorhaben (dieses im Folgenden: Vorhaben) bei der belangten Behörde 1 um die Durchführung der UVP gemäß den Paragraphen 23 b, 24 und 24 f UVP-G 2000 sowie um Genehmigung gemäß den Paragraph 24 a, Absatz eins, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, HLG, Paragraphen 20 und 31 ff EisbG, Paragraph 127, Absatz eins, Litera b, WRG in Verbindung mit Paragraphen 32 und 38 WRG sowie Paragraph 5, DMSG unter Anschluss von nach dem UVP-G 2000 sowie den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens für erforderlich erachteten Dokumenten (diese im Folgenden auch: Projektunterlagen), darunter insb. die zur Verwirklichung des Vorhabens zu errichtende und betreibende Anlagen, Eingriffe und sonstige Maßnahmen verbal beschreibende sowie in Plänen darstellende Dokumente sowie eine – va. die vom Vorhaben betroffene Umwelt und die Auswirkung der Vorhabensverwirklichung auf diese beschreibende – UVE, an (im Folgenden auch: Antrag 1).
Die UVE (Dokument: ON 201) enthielt in ihrem Abschnitt / Teil 2 eine Darstellung der Null-Variante (also das Unterbleiben des Vorhabens), samt Hinweisen ua. auf die Umweltauswirkungen. Ebenso führte die PW in diesem Abschnitt / Teil der UVE zu verschiedener geprüfter Varianten, konkret waren dies die Varianten „H-T1“ (Inhalt: Die Gleislage würde nach der Haltestelle XXXX im bestehenden Einschnitt zwischen XXXX und XXXX ansteigen, sondern die Schienenoberkante (im Folgenden: SOK) müsste in diesem Bereich zusätzlich um bis zu 2,5 m (und zusätzlich 1,5 m Unterbau) eingetieft werden), „N-N“ (Inhalt: Bei dieser Variante würde die Gleislage entlang der Bestandsgleislage geführt werden. Eine Anhebung über das Wiental sei auf Grund der neuen Brückenkonstruktion erforderlich und ergebe auch eine Anhebung über die XXXX .), „N-T1“ (Inhalt: Bei dieser Variante würde die Gleislage von Hütteldorf kommend entlang der Bestandsgleislage geführt werden.
Eine Anhebung über das Wiental sei auf Grund der neuen Brückenkonstruktion erforderlich und ergebe auch eine Anhebung über die XXXX . Die Haltestelle „ XXXX läge auf Straßenniveau. Die Gleislage würde nach der Haltestelle XXXX nicht im bestehenden Einschnitt zwischen XXXX und XXXX ansteigen, sondern die SOK müsste in diesem Bereich zusätzlich um bis zu 2,5 m (und zusätzlich 1,5 m Unterbau) eingetieft werden. Mit dieser Variante könnte in der Achse XXXX eine Überführung für den Motorisierten Individualverkehr (im Folgenden auch: XXXX ) ermöglicht werden (eine Rad- und Gehwegüberführung wäre auch im Projekt technisch möglich). Danach würde die Gleislage annähernd im Niveau der bestehenden Trasse weitergeführt werden, „Verkehrsführung XXXX “ (Inhalt: Die mit derzeit ca. 2.500 Kfz/Tag befahrene Eisenbahnkreuzung [im Folgenden auch: EK] mit der XXXX werde im Zuge des ggst.
Vorhabens aufgelassen. Als Ersatz sei eine XXXX -Unterführung zwischen XXXX und XXXX mit Einmündung in der XXXX vorgesehen. Eine Zufahrt in die ursprüngliche XXXX für die lokale Erschließung und damit in das angrenzende Wohngebiet werde über einen Vorfahrtsknoten [ungeregelte Kreuzung] ermöglicht.). Bei all diesen Varianten wurden auch jeweils die Umweltauswirkungen angegeben. Darüber hinaus wurden noch weitere geprüfte Varianten ausgeführt, die allerdings aus „technischen Gründen“ ausgeschieden worden seien (unter Angabe der Gründe für das Ausscheiden); auch hiezu wurden Informationen über die Umweltauswirkungen angeführt. Die UVE (Dokument: ON 201) enthielt in ihrem Abschnitt / Teil 2 eine Darstellung der Null-Variante (also das Unterbleiben des Vorhabens), samt Hinweisen ua. auf die Umweltauswirkungen.
Ebenso führte die PW in diesem Abschnitt / Teil der UVE zu verschiedener geprüfter Varianten, konkret waren dies die Varianten „H-T1“ (Inhalt: Die Gleislage würde nach der Haltestelle römisch 40 im bestehenden Einschnitt zwischen römisch 40 und römisch 40 ansteigen, sondern die Schienenoberkante (im Folgenden: SOK) müsste in diesem Bereich zusätzlich um bis zu 2,5 m (und zusätzlich 1,5 m Unterbau) eingetieft werden), „N-N“ (Inhalt: Bei dieser Variante würde die Gleislage entlang der Bestandsgleislage geführt werden. Eine Anhebung über das Wiental sei auf Grund der neuen Brückenkonstruktion erforderlich und ergebe auch eine Anhebung über die römisch 40 .), „N-T1“ (Inhalt: Bei dieser Variante würde die Gleislage von Hütteldorf kommend entlang der Bestandsgleislage geführt werden.
Eine Anhebung über das Wiental sei auf Grund der neuen Brückenkonstruktion erforderlich und ergebe auch eine Anhebung über die römisch 40 . Die Haltestelle „ römisch 40 läge auf Straßenniveau. Die Gleislage würde nach der Haltestelle römisch 40 nicht im bestehenden Einschnitt zwischen römisch 40 und römisch 40 ansteigen, sondern die SOK müsste in diesem Bereich zusätzlich um bis zu 2,5 m (und zusätzlich 1,5 m Unterbau) eingetieft werden. Mit dieser Variante könnte in der Achse römisch 40 eine Überführung für den Motorisierten Individualverkehr (im Folgenden auch: römisch 40 ) ermöglicht werden (eine Rad- und Gehwegüberführung wäre auch im Projekt technisch möglich). Danach würde die Gleislage annähernd im Niveau der bestehenden Trasse weitergeführt werden, „Verkehrsführung römisch 40 “ (Inhalt: Die mit derzeit ca. 2.500 Kfz/Tag befahrene Eisenbahnkreuzung [im Folgenden auch: EK] mit der römisch 40 werde im Zuge des ggst.
Vorhabens aufgelassen. Als Ersatz sei eine römisch 40 -Unterführung zwischen römisch 40 und römisch 40 mit Einmündung in der römisch 40 vorgesehen. Eine Zufahrt in die ursprüngliche römisch 40 für die lokale Erschließung und damit in das angrenzende Wohngebiet werde über einen Vorfahrtsknoten [ungeregelte Kreuzung] ermöglicht.). Bei all diesen Varianten wurden auch jeweils die Umweltauswirkungen angegeben. Darüber hinaus wurden noch weitere geprüfte Varianten ausgeführt, die allerdings aus „technischen Gründen“ ausgeschieden worden seien (unter Angabe der Gründe für das Ausscheiden); auch hiezu wurden Informationen über die Umweltauswirkungen angeführt.
1.1.2. Die belangte Behörde 1 bestellte mit Bescheid vom 13.08.2020 Sachverständige für die Fachgebiete „Eisenbahnbau; Infrastrukturplanung / Verkehr inclusive Straßen“, „Eisenbahnbetrieb“, „Humanmedizin“, „Lärm und Erschütterungen“, „Wasserbautechnik und Oberflächenwässer“, „Luft und Klima“, „Elektrotechnik, Oberleitung, EMF, Licht/Blendung/Beschattung“, „Geologie, Hydrogeologie und Grundwasser“, „Abfallwirtschaft, Boden- und Grundwasserqualität“, „Ökologie (Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume inklusive Biologische Vielfalt und Baumschutz“, „Raum- und Bodennutzung, Fläche, Landschaft/Stadtbild, Sach- und Kulturgüter“. Darüber hinaus bestellte die belangte Behörde 1 auch eine die Tätigkeit der übrigen Sachverständigen koordinierende Sachverständige (Akten belangte Behörde 1, Zl. 2020-0.512.987).
1.1.3. Nach einem Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde 1 vom 13.11.2020 legte die PW mit Eingabe vom 12.02.2021 modifizierte Projektunterlagen unter Bezugnahme auf § 24c Abs. 6 UVP-G 2000 iVm § 13 Abs. 3 AVG vor (Akten belangte Behörde 1, Zl. 2020-0.740.192). 1.1.3. Nach einem Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde 1 vom 13.11.2020 legte die PW mit Eingabe vom 12.02.2021 modifizierte Projektunterlagen unter Bezugnahme auf Paragraph 24 c, Absatz 6, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor (Akten belangte Behörde 1, Zl. 2020-0.740.192).
1.1.4. Sich beziehend auf § 24 Abs. 8 iVm §§ 9 und 9a UVP-G iVm §§ 44a ff AVG machte die belangte Behörde 1 den Antrag 1 und die Projektunterlagen mit Edikt vom 02.03.2021 kund. Dazu langten bei der belangten Behörde 1 Stellungnahmen des VAI, der Magistrats der Stadt XXXX (als Naturschutzbehörde), der Standortanwältin sowie der Stadt XXXX (als Standortgemeinde) ein. Darüber hinaus erstatteten auch die BF1 bis BF12 Einwendungen (Akten belangte Behörde 1, Zl. 2021-0.117.157). 1.1.4. Sich beziehend auf Paragraph 24, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraphen 9 und 9 a UVP-G in Verbindung mit Paragraphen 44 a, ff AVG machte die belangte Behörde 1 den Antrag 1 und die Projektunterlagen mit Edikt vom 02.03.2021 kund. Dazu langten bei der belangten Behörde 1 Stellungnahmen des VAI, der Magistrats der Stadt römisch 40 (als Naturschutzbehörde), der Standortanwältin sowie der Stadt römisch 40 (als Standortgemeinde) ein. Darüber hinaus erstatteten auch die BF1 bis BF12 Einwendungen (Akten belangte Behörde 1, Zl. 2021-0.117.157).
1.1.5. Zum (modifizierten) verfahrenseinleitenden Antrag und den (modifizierten) Projektunterlagen sowie sich auseinandersetzend mit den eingelangten Äußerungen (darunter jene nach I.1.6.) erstellten die bei- bzw. herangezogenen Sachverständigen – über die koordinierende Sachverständige – eine „zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen“ (im Folgenden auch: znBU), gegliedert in drei Bände. In Bd. 1 legten die Sachverständigen – bezogen auf die einzelne Schutzgüter des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 und unter Darlegung von Abgrenzungsfragen – die angewendeten Beurteilungsgrundsätze und die gewählte Methodik dar und setzten sich in einem „Fragenbereich 1“ in Form der Beantwortung von Fragen mit den Angaben der PW zu deren Angaben der geprüften Alternativen, einschließlich der geprüften Standort- und Trassenvarianten, und der umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens auseinander.
In einem „Fragenbereich 2“ beantworteten die Sachverständigen zu den einzelnen erwähnten Schutzgütern Fragen zu deren Auswirkungen (einschließlich der Berücksichtigung von Maßnahmen und der Kontrolle) und gingen in einem „Fragenbereich 3“ auf Auswirkungen des Vorhabens auf den Raum ein. Der Bd. 1 der znBU enthält auch einen Katalog von aus Sicht der Sachverständigen „zwingend erforderlichen“ und „empfohlenen“ Maßnahmen, einschließlich Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen. In den Bd. 2 und 3 der znBU setzten sich die Sachverständigen ua. mit den oben unter 1.1.4. erwähnten Einwendungen auseinander. Die belangte Behörde 1 machte die znBU sowie weitere Unterlagen mit Edikt vom 01.06.2021 im Zeitraum vom 08.06.2021 bis einschließlich 28.06.2021 kund und beraumte auf diesem Weg auch eine öffentliche mündliche Verhandlung an (Akten belangte Behörde 1, Zl. 2021-0.375.840). 1.1.5.
Zum (modifizierten) verfahrenseinleitenden Antrag und den (modifizierten) Projektunterlagen sowie sich auseinandersetzend mit den eingelangten Äußerungen (darunter jene nach römisch eins.1.6.) erstellten die bei- bzw. herangezogenen Sachverständigen – über die koordinierende Sachverständige – eine „zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen“ (im Folgenden auch: znBU), gegliedert in drei Bände. In Bd. 1 legten die Sachverständigen – bezogen auf die einzelne Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 und unter Darlegung von Abgrenzungsfragen – die angewendeten Beurteilungsgrundsätze und die gewählte Methodik dar und setzten sich in einem „Fragenbereich 1“ in Form der Beantwortung von Fragen mit den Angaben der PW zu deren Angaben der geprüften Alternativen, einschließlich der geprüften Standort- und Trassenvarianten, und der umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens auseinander.
In einem „Fragenbereich 2“ beantworteten die Sachverständigen zu den einzelnen erwähnten Schutzgütern Fragen zu deren Auswirkungen (einschließlich der Berücksichtigung von Maßnahmen und der Kontrolle) und gingen in einem „Fragenbereich 3“ auf Auswirkungen des Vorhabens auf den Raum ein. Der Bd. 1 der znBU enthält auch einen Katalog von aus Sicht der Sachverständigen „zwingend erforderlichen“ und „empfohlenen“ Maßnahmen, einschließlich Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen. In den Bd. 2 und 3 der znBU setzten sich die Sachverständigen ua. mit den oben unter 1.1.4. erwähnten Einwendungen auseinander. Die belangte Behörde 1 machte die znBU sowie weitere Unterlagen mit Edikt vom 01.06.2021 im Zeitraum vom 08.06.2021 bis einschließlich 28.06.2021 kund und beraumte auf diesem Weg auch eine öffentliche mündliche Verhandlung an (Akten belangte Behörde 1, Zl. 2021-0.375.840).
1.1.6. Von 29.06.2021 bis 02.07.2021 fand die öffentliche mündliche Verhandlung für das gegenständliche Vorhaben vor der belangten Behörde 1 statt. Darüber wurde eine Niederschrift aufgenommen (vgl. die Verhandlungsschrift vom 12.07.2021, Zl. 2021-0.414.283; im Folgenden: Verhandlungsschrift Behördenverfahren). Am Ende der Verhandlung erklärte die belangte Behörde 1 das Ermittlungsverfahren gemäß § 39 Abs. 3 AVG iVm § 16 Abs. 3 UVP-G 2000 für geschlossen. 1.1.6. Von 29.06.2021 bis 02.07.2021 fand die öffentliche mündliche Verhandlung für das gegenständliche Vorhaben vor der belangten Behörde 1 statt. Darüber wurde eine Niederschrift aufgenommen vergleiche die Verhandlungsschrift vom 12.07.2021, Zl. 2021-0.414.283; im Folgenden: Verhandlungsschrift Behördenverfahren). Am Ende der Verhandlung erklärte die belangte Behörde 1 das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, UVP-G 2000 für geschlossen.