RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2026 GeschäftszahlW270 2255812-1 Spruch, W270 2255812-1/442E W270 2265873-1/328E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgerich
Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser inklusive der Herbizide gemäß Trinkwasser-Verordnung, BGBl. II Nr. 304/2001 idF BGBl. II Nr. 122/2024 und inklusive der auf die verwendeten Bauhilfsstoffe abgestimmten Parameter (Polyacrylate, Acrylamid, etc.) in Absprache mit der abfallchemischen Bauaufsicht festzulegen.“Der Parameterumfang
Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser inklusive der Herbizide gemäß Trinkwasser-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2024, und inklusive der auf die verwendeten Bauhilfsstoffe abgestimmten Parameter (Polyacrylate, Acrylamid, etc.) in Absprache mit der abfallchemischen Bauaufsicht festzulegen.“ 1.4.
- Der Abschnitt V.2.
- („Lärm und Erschütterungen (LA)“) hat zu lauten: 1.4.
- Der Abschnitt römisch fünf.2.
- („Lärm und Erschütterungen (LA)“) hat zu lauten: „IV.2.5.1 Vor Beginn der Bauarbeiten sind Gebäude in einem Bereich von mindestens 80 m um das Vorhaben durch einen Zivilingenieur für Bauwesen hinsichtlich Gebäudezustand und bestehender Bauschäden genau aufzunehmen (Risskartierung).“ 1.4.
- Der Abschnitt IV.2.
- („Ökologie (Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume incl. Biologische Vielfalt und Baumschutz“) ist zu streichen. 1.4.
- Der Abschnitt römisch vier.2.
- („Ökologie (Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume incl. Biologische Vielfalt und Baumschutz“) ist zu streichen. 1.4.
- In Abschnitt IV.2.7 („Geologie, Hydrogeologie und Grundwasser (HD)“) wird nach dem Punkt IV.2.7.
- folgender Punkt eingefügt: 1.4.
- In Abschnitt römisch vier.2.7 („Geologie, Hydrogeologie und Grundwasser (HD)“) wird nach dem Punkt römisch vier.2.7.
- folgender Punkt eingefügt: „IV.2.7.2 Das vorhandene GW-Pegelnetz ist regelmäßig auf die Höhe der GW-Stände zu prüfen (halbjährlich oder jährlich je nach Auffälligkeiten). Im Störungsfall sind die nächstgelegen GW-Messstellen auf Verschmutzungen zu untersuchen.“ 1.4.
- Der Abschnitt IV.3.1 („Lärm und Erschütterungen (LA)“) hat zu lauten: 1.4.
- Der Abschnitt römisch vier.3.1 („Lärm und Erschütterungen (LA)“) hat zu lauten: „IV.3.1.1 Aus schalltechnischer Sicht ist bei der Ausführung und Ausgestaltung der Schallschutzwände zwingend auf die folgenden schalltechnischen Kriterien zu achten: - Die Schallschutzwände sind fugendicht und beidseitig hochabsorbierend (mindestens Klasse A3 gemäß ÖNORM EN 1793-1) auszuführen - Die Schallschutzwände müssen entsprechend den Richtlinien ein Schalldämmmaß von mindestens 27 dB aufweisen. Schallreflektierende Sockel der Schallschutzwände dürfen nicht über SOK reichen und eine Höhe von 0,5 m nicht übersteigen. IV.3.1.2 Die Ausführung der hochabsorbierenden Verkleidungen zur Reduktion von Schallreflexionen muss die Anforderungen der Norm ÖNORM EN 16272-5 für Schallreflexionen und/oder die ÖNORM EN 16272-6 für die Luftschalldämmung erfüllen.römisch vier.3.1.2 Die Ausführung der hochabsorbierenden Verkleidungen zur Reduktion von Schallreflexionen muss die Anforderungen der Norm ÖNORM EN 16272-5 für Schallreflexionen und/oder die ÖNORM EN 16272-6 für die Luftschalldämmung erfüllen. IV.3.1.3 Nach Errichtung der Schallschutzwände sind diese messtechnisch nach den Verfahren der Norm ÖNORM EN 16272-5 für Schallreflexionen und/oder nach der ÖNORM EN 16272-6 für die Luftschalldämmung zu überprüfen. Die Ergebnisse sind der Behörde zu übermitteln. Alle 5 Jahre ist diese messtechnische Überprüfung zu wiederholen. Sollten die ermittelten Werte für die Schallabsorption oder die Schalldämmung um mehr als 1 dB niedriger sein als bei der Erstmessung, sind die Schallschutzwände instandzusetzen und die messtechnische Überprüfung zu wiederholen.römisch vier.3.1.3 Nach Errichtung der Schallschutzwände sind diese messtechnisch nach den Verfahren der Norm ÖNORM EN 16272-5 für Schallreflexionen und/oder nach der ÖNORM EN 16272-6 für die Luftschalldämmung zu überprüfen. Die Ergebnisse sind der Behörde zu übermitteln. Alle 5 Jahre ist diese messtechnische Überprüfung zu wiederholen. Sollten die ermittelten Werte für die Schallabsorption oder die Schalldämmung um mehr als 1 dB niedriger sein als bei der Erstmessung, sind die Schallschutzwände instandzusetzen und die messtechnische Überprüfung zu wiederholen. IV.3.1.4 Nach Fertigstellung des Projektes und Aufnahme des vollständigen Fahrbetriebs, sowie einer Einfahrzeit von zumindest 6 Monate, sind Kontrollmessungen in den Objekten XXXX und im Bereich der Weichen 201,3, 4 und 55 vorzunehmen, bevorzugt in jenen Gebäuden, die im Zuge der erschütterungstechnischen Untersuchung messtechnisch untersucht wurden (Immissionsmessungen gemäß ÖNORM S 9012 bzw. RVE 04.02.01). Die Prüfberichte sind der UVP-Behörde gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 unmittelbar nach Fertigstellung auf Verlangen vorzulegen.römisch vier.3.1.4 Nach Fertigstellung des Projektes und Aufnahme des vollständigen Fahrbetriebs, sowie einer Einfahrzeit von zumindest 6 Monate, sind Kontrollmessungen in den Objekten römisch 40 und im Bereich der Weichen 201,3, 4 und 55 vorzunehmen, bevorzugt in jenen Gebäuden, die im Zuge der erschütterungstechnischen Untersuchung messtechnisch untersucht wurden (Immissionsmessungen gemäß ÖNORM S 9012 bzw. RVE 04.02.01). Die Prüfberichte sind der UVP-Behörde gemäß Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 unmittelbar nach Fertigstellung auf Verlangen vorzulegen. IV.3.1.5 In den Bereichen folgender Brücken und Stützmauern: römisch vier.3.1.5 In den Bereichen folgender Brücken und Stützmauern: XXXX römisch 40 sowie der Weichen im Bereich der Gebäude XXXX und in Abschnitten von maximal 200 m Länge der restlichen Strecke sind nach Fertigstellung des Planums Messungen der Schwingungs-Übertragungseigenschaften des Untergrundes vorzunehmen und anhand der Ergebnisse der Aufbau des Fahrweges so zu dimensionieren, dass in allen Nachbarobjekten guter Erschütterungsschutz gemäß ÖNORM S 9012 eingehalten wird. römisch 40 und in Abschnitten von maximal 200 m Länge der restlichen Strecke sind nach Fertigstellung des Planums Messungen der Schwingungs-Übertragungseigenschaften des Untergrundes vorzunehmen und anhand der Ergebnisse der Aufbau des Fahrweges so zu dimensionieren, dass in allen Nachbarobjekten guter Erschütterungsschutz gemäß ÖNORM S 9012 eingehalten wird. 1.4.
- Der Abschnitt IV.3.4 („Abfallwirtschaft und Boden- und Grundwasserqualität (AW)“) hat zu lauten: 1.4.
- Der Abschnitt römisch vier.3.4 („Abfallwirtschaft und Boden- und Grundwasserqualität (AW)“) hat zu lauten: „IV.3.4.1 Pflanzenschutzmittel sind generell möglichst umweltschonend zu verwenden Es dürfen nur Herbizide unter Einhaltung der vorgegebenen, maximalen Ausbringungsmengen verwendet werden, die vom Bundesamt für Ernährungssicherheit zugelassen sind. Die Herbizidausbringung ist nur bei absehbar trockener und windarmer Witterung durchzuführen. IV.3.4.2 Es ist sicherzustellen, dass die entlang der Bahntrasse angelegten Gestaltungsflächen auf die Dauer des Bestandes der Bahnanlage iS der „Landschaftspflegerischen Begleitplanung“ bis zur Erreichung des jeweiligen Entwicklungszieles gepflegt werden.“römisch vier.3.4.2 Es ist sicherzustellen, dass die entlang der Bahntrasse angelegten Gestaltungsflächen auf die Dauer des Bestandes der Bahnanlage iS der „Landschaftspflegerischen Begleitplanung“ bis zur Erreichung des jeweiligen Entwicklungszieles gepflegt werden.“ 1.4.
- Der Abschnitt IV.3.
- („Ökologie (Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume incl. Biologische Vielfalt und Baumschutz“) entfällt. 1.4.
- Der Abschnitt römisch vier.3.
- („Ökologie (Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume incl. Biologische Vielfalt und Baumschutz“) entfällt. 1.4.
- Der Abschnitt IV.3.6 („Raum- und Bodennutzung, Fläche, Landschaft/Stadtbild, Sach- und Kulturgüter (RP)“) entfällt. 1.4.
- Der Abschnitt römisch vier.3.6 („Raum- und Bodennutzung, Fläche, Landschaft/Stadtbild, Sach- und Kulturgüter (RP)“) entfällt. 1.4.
- Der Abschnitt IV.4.1 („Elektrotechnik, Oberleitung, EMF, Licht/Blendung/Beschattung (ET)“) hat zu lauten: 1.4.
- Der Abschnitt römisch vier.4.1 („Elektrotechnik, Oberleitung, EMF, Licht/Blendung/Beschattung (ET)“) hat zu lauten: „IV.4.1.1 Gemäß Maßnahme EMF-BE-02-BW (UVE, ON 201; Plannummer BAL302-UV-VBBAL-00-2010 F01 vom Jänner 2021) ist nach Abschluss des Vorhabens durch Kontrollmessungen an relevanten Orten sicherzustellen, dass die Referenz, Auslöse- bzw. die Grenzwerte für die Allgemeinbevölkerung (siehe OVE-Richtlinie R 23-1) bzw. für die berufliche Exposition (siehe VEMF) eingehalten werden. Zur Erfassung der magnetischen Flussdichte sind an zehn Standorten 24 h Langzeitmessungen durchzuführen. Diese liegen u.a. im Bereich der neu errichteten Haltestellen und der Schaltgerüste. Die genaue Position dieser Messstandorte ist nach der Inbetriebnahme der Bahnanlage festzulegen. Weiters sind Trassenmessungen nach gleichem Schema wie zur Erhebung der elektromagnetischen Felder während des Ist- Zustandes durchzuführen. IV.4.1.2 Die im Rahmen der Inbetriebsetzungen der elektrischen Bahnstromanlagen gemäß der Spruchpunkte IV.2.2.1 (ET02), IV.2.2.2 (ET03) und IV.4.1.1 (ET01) erforderlichen 24 h Mittelwert-Messungen sind mit den Berechnungen im Fachbeitrag Elektromagnetische Felder vergleichend zu bewerten und der UVP-Behörde gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000, spätestens jedoch im Zuge des Inbetriebnahmeverfahrens vorzulegen.“römisch vier.4.1.2 Die im Rahmen der Inbetriebsetzungen der elektrischen Bahnstromanlagen gemäß der Spruchpunkte römisch vier.2.2.1 (ET02), römisch vier.2.2.2 (ET03) und römisch vier.4.1.1 (ET01) erforderlichen 24 h Mittelwert-Messungen sind mit den Berechnungen im Fachbeitrag Elektromagnetische Felder vergleichend zu bewerten und der UVP-Behörde gemäß Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000, spätestens jedoch im Zuge des Inbetriebnahmeverfahrens vorzulegen.“ 1.4.
- Nach dem Abschnitt IV.4.1 („(Zusätzliche) Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen in der Betriebsphase“) wird folgender Abschnitt IV.4.2 samt Überschrift eingefügt: 1.4.
- Nach dem Abschnitt römisch vier.4.1 („(Zusätzliche) Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen in der Betriebsphase“) wird folgender Abschnitt römisch vier.4.2 samt Überschrift eingefügt: „IV.4.2 Geologie, Hydrogeologie und Grundwasser (HD) IV.4.2.1 Das vorhandene GW-Pegelnetz ist bis ein Jahr nach Fertigstellung des Vorhabens regelmäßig auf die Höhe der GW-Stände zu prüfen (halbjährlich oder jährlich je nach Auffälligkeiten). Im Störungsfall sind die nächstgelegen GW-Messstellen auf Verschmutzungen zu untersuchen.“römisch vier.4.2.1 Das vorhandene GW-Pegelnetz ist bis ein Jahr nach Fertigstellung des Vorhabens regelmäßig auf die Höhe der GW-Stände zu prüfen (halbjährlich oder jährlich je nach Auffälligkeiten). Im Störungsfall sind die nächstgelegen GW-Messstellen auf Verschmutzungen zu untersuchen.“
- der Bescheid 2 wie nachstehend angeordnet abgeändert: 2.
- In Spruchpunkt. I.) hat der erste Absatz zu lauten: 2.
- In Spruchpunkt. römisch eins.) hat der erste Absatz zu lauten: „Die Wiener Landesregierung erteilt der XXXX nach Maßgabe der, mit sich auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2026, Zl. W270 2255812-1/442E ua., beziehenden digitalen Stempeln versehenen und in den Dokumenten „Einlagenverzeichnis“ bzw. „Inhaltsverzeichnis“ vom Mai 2025, ON 101-9.AE, Plannummer BAL302-UV-VBBAL-00-1010-F07, sowie ON 410.1-9.AE, Plannummer BAL302-UV-VBBAL-00-4011-F09, mit Ausnahme jedoch des darin genannten Dokuments ON 411.2.1 (Plannummer: BAL302-UV-VBBSP-00-4107 bzw. Bezeichnung als „Technischer Bericht Streckenplanung - prov. Überleitstelle“), genannten Projektunterlagen, wobei, sollten die Unterlagen gegenüber der ursprünglichen Einreichung modifiziert (ausgetauscht) worden sein, das jeweils in der am weitesten rechts stehenden Spalte „Verbesserung“ genannte Dokument beachtlich ist, die teilkonzentrierte Genehmigung für das Vorhaben „ XXXX „Die Wiener Landesregierung erteilt der römisch 40 nach Maßgabe der, mit sich auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2026, Zl. W270 2255812-1/442E ua., beziehenden digitalen Stempeln versehenen und in den Dokumenten „Einlagenverzeichnis“ bzw. „Inhaltsverzeichnis“ vom Mai 2025, ON 101-9.AE, Plannummer BAL302-UV-VBBAL-00-1010-F07, sowie ON 410.1-9.AE, Plannummer BAL302-UV-VBBAL-00-4011-F09, mit Ausnahme jedoch des darin genannten Dokuments ON 411.2.1 (Plannummer: BAL302-UV-VBBSP-00-4107 bzw. Bezeichnung als „Technischer Bericht Streckenplanung - prov. Überleitstelle“), genannten Projektunterlagen, wobei, sollten die Unterlagen gegenüber der ursprünglichen Einreichung modifiziert (ausgetauscht) worden sein, das jeweils in der am weitesten rechts stehenden Spalte „Verbesserung“ genannte Dokument beachtlich ist, die teilkonzentrierte Genehmigung für das Vorhaben „ römisch 40 2.
- Der zweite Absatz (beginnend mit „Sollten trotz“ bis einschließlich „Dachs (Meles meles).“) hat zu lauten: „Die Genehmigung umfasst die Bewilligung zur Entfernung der im Dokument ON 311.3-6.AE der oben genannten Projektunterlagen („Bericht in Anlehnung an das Wiener Baumschutzgesetz“), Abschnitt 5.1, und zwar dort jener 16 für die „Wiederrichtung Verkehrswege“ mit einem Umfang von >40cm ausgewiesenen Bäume, die auch in den dazugehörigen planlichen Dokumenten ONen 311.16 bis 311.23, jeweils in der
- Abänderung („6.AE“), auf als „Wiederrichtung Verkehrswege – Bauphase“ oder „Wiederrichtung Verkehrswege – Betriebsphase“, jeweils „außerhalb der Bahnumhüllenden“, ausgewiesenen Flächen als „beanspruchte Bäume“ ausgewiesen sind. Für die bewilligte Entfernung dieser Bäume sind Ersatzpflanzungen gemäß den Angaben in Dokument ON 486.1-6.AE der oben genannten Projektunterlagen, und zwar nach Tabelle 13 (S. 50 f), sowie den dazugehörigen planlichen Darstellungen in den Dokumenten ONen 486.3-1 bis 486.3-9, jeweils in der
- Abänderung („6.AE“), darin jeweils mit „Baumpflanzung: Ersatzbaum gem. Wr. Baumschutzgesetz“ und einer Zahl „E“ (zB „E21“) ausgewiesen, durchzuführen.“ 2.
- In Spruchpunkt I.) hat der Absatz unter der Überschrift „Rechtsgrundlagen“ zu lauten: 2.
- In Spruchpunkt römisch eins.) hat der Absatz unter der Überschrift „Rechtsgrundlagen“ zu lauten: „§ 24f Abs. 6 iVm Abs. 5 iVm § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000-UVP-G 20001, BGBI. Nr. 697 /1993 idF BGBI. 1 Nr. 80/2018 unter Mitanwendung von:„§ 24f Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000-UVP-G 20001, BGBI. Nr. 697 aus 1993, in der Fassung BGBI. 1 Nr. 80 aus 2018, unter Mitanwendung von: ● § 10 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, Abs. 3 Z 1, 4 und 6 sowie § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Z 5 und Abs. 4 und § 18 Abs. 2 Z 8, Abs. 3 und 7 Wiener Naturschutzgesetz, LGBI. für Wien Nr. 45/1998 idF LGBI. für Wien Nr. 45/2025; Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer eins, 4 und 6 sowie Paragraph 10, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 4 und Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8,, Absatz 3 und 7 Wiener Naturschutzgesetz, LGBI. für Wien Nr. 45 aus 1998, in der Fassung LGBI. für Wien Nr. 45 aus 2025,; ● §§ 1, 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 2 und 3, 6 Abs. 2 und 4 Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 27/1974 idF LGBl. für Wien Nr. 19/2024.“ Paragraphen eins, 4, Absatz eins und 2, 5 Absatz 2 und 3, 6 Absatz 2 und 4 Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 27 aus 1974, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 19 aus 2024,.“ 2.
- Der Spruchpunkt II.) hat zu lauten wie folgt: 2.
- Der Spruchpunkt römisch zwei.) hat zu lauten wie folgt: „1) Spätestens drei Monate vor Beginn der Bauarbeiten (dazu zählen auch die erforderlichen Rodungsarbeiten) ist eine ökologische Bauaufsicht gemäß den Vorgaben der RVS 04.05.11 „Umweltbaubegleitung und Umweltbaubegleitung“ zu bestellen und der oder den zuständigen Behörden bekannt zu geben. 2) Die ökologische Bauaufsicht hat die Einhaltung aller ökologischen und umweltrelevanten im Projekt vorgesehenen Maßnahmen sowie der Bescheidauflagen vor und während des Baus sowie auch die Nachsorge des Bauvorhabens, die Umsetzung aller Maßnahmen zum Schutz des Naturraumes und die Durchführung der Rekultivierungs- und trassennahen Ausgleichsmaßnahmen zu überwachen und zu dokumentieren. Den Anweisungen der ökologischen Bauaufsicht ist Folge zu leisten. 3) Die Aufgaben der ökologischen Bauaufsicht sind insbesondere (die Aufzählung versteht sich als Ergänzung bzw. Präzisierung zu den Angaben der RVS 04.05.11): - Überprüfung der Umsetzung der im Projekt vorgesehenen Maßnahmen sowie der von den Behörden vorgeschriebenen Auflagen - Überprüfung des Baufeldes auf das Vorkommen von relevanten Arten der Wiener Artenschutzverordnung (zB Amphibien, Reptilien, Vögel, Fledermäuse) vor Baubeginn. Bei einer möglichen Gefährdung naturschutzrelevanter Arten in sensiblen Jahresphasen (Brutzeiten, Jungenaufzucht, Zeiträume verdichteter Wanderungen etc.) sind zur Vermeidung wesentlicher Auswirkungen die Bauabläufe an die Vorgaben der ökologischen Bauaufsicht anzupassen, bzw. die Individuen fachgerecht zu bergen und in geeignete, unbeeinflusste Lebensräume zu verbringen - Betreuung der Anlage der ökologischen Ausgleichsflächen und Gestaltungsflächen sowie Kontrolle der Entwicklung während der Bauphase - Ausarbeitung eines Pflegekonzepts für die Ausgleichsflächen und Gestaltungsflächen für die nächsten zehn Jahre nach deren Anlage - Überwachung der Einhaltung des Baufeldes, insbesondere in ökologisch sensiblen Bereichen 4) Die ökologische Bauaufsicht hat unaufgefordert halbjährlich (Ende Juli und Ende Jänner für die jeweiligen Halbjahre) für die einzelnen Baulose an die zuständige Behörde Berichte vorzulegen, in denen die Begehungsprotokolle, die laufenden Arbeiten, Abweichungen vom Projekt und außergewöhnliche Ereignisse (nicht projektgemäße Durchführung, Störfälle, etc.) darzustellen sind (inklusive Fotodokumentation mit GPS-Koordinaten). Der UVP-Behörde gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 sind diese auf Anforderung spätestens jedoch im Zuge des Inbetriebnahmeverfahrens vorzulegen.4) Die ökologische Bauaufsicht hat unaufgefordert halbjährlich (Ende Juli und Ende Jänner für die jeweiligen Halbjahre) für die einzelnen Baulose an die zuständige Behörde Berichte vorzulegen, in denen die Begehungsprotokolle, die laufenden Arbeiten, Abweichungen vom Projekt und außergewöhnliche Ereignisse (nicht projektgemäße Durchführung, Störfälle, etc.) darzustellen sind (inklusive Fotodokumentation mit GPS-Koordinaten). Der UVP-Behörde gemäß Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 sind diese auf Anforderung spätestens jedoch im Zuge des Inbetriebnahmeverfahrens vorzulegen. Bei nicht projektgemäßer Durchführung sind Handlungsalternativen vorzuschlagen und der UVP-Behörde gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 vorzulegen. Bei Maßnahmen und Ereignissen, die eine projektgemäße Ausführung des Vorhabens bzw. die Einhaltung der unbedingt erforderlichen Maßnahmen unmöglich machen (Gefahr im Verzug), ist die die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren.Bei nicht projektgemäßer Durchführung sind Handlungsalternativen vorzuschlagen und der UVP-Behörde gemäß Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 vorzulegen. Bei Maßnahmen und Ereignissen, die eine projektgemäße Ausführung des Vorhabens bzw. die Einhaltung der unbedingt erforderlichen Maßnahmen unmöglich machen (Gefahr im Verzug), ist die die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren. 5) Sämtliche Bauvorbereitungen (Rodungen, Abtrag von Böschungen, etc.) dürfen nicht im Zeitraum der Winterruhe der Reptilien und Amphibien erfolgen (außer nach erfolgreicher Absammlung). 6) Die ökologische Bauaufsicht hat sicher zu stellen, dass bei allen Einzelbäumen (gemäß dem Wiener Baumkataster, aber auch bei den in den Lageplänen mit den ONen 311.17, 311.18, 311.19, 311.20, 311.21, 311.22 sowie 311.23, jeweils in der Fassung 02 [
- Abänderung] vom Jänner 2025), die sich innerhalb des Baufeldes befinden und erhalten werden können, als auch am Rand des Baufeldes befinden, entsprechende Baumsicherungsmaßnahmen durchgeführt werden. Dies betrifft sowohl den physischen Schutz der Baumstämme vor Verletzungen durch Baumaschinen als auch den Schutz des Wurzelbereichs (Befahren mit Fahrzeugen ist zu unterbinden). Generell ist der Baumbestand – soweit bautechnisch möglich – zu erhalten. 7) Für die vorgesehenen Rekultivierungen und die Anlage von ökologischen Ausgleichsflächen und Gestaltungsflächen dürfen nur standortsgerechte heimische Pflanzen, bzw. standorttypisches regionales Saatgut (und Gehölzpflanzen) verwendet werden. Die Verwendung von potenziellen Wirtspflanzen des bakteriellen Feuerbrandes ist nicht zulässig. Im Straßenraum sind auch Ziergehölze (mit attraktiven Blüten bzw. Früchten) zulässig. 8) Als eingriffsmindernde Maßnahme ist eine fachkundige Kontrolle von Altbäumen vor der Fällung auf die Anwesenheit von Fledermäusen und die Betreuung/Versorgung aufgefundener Fledermäuse durchzuführen. Ebenso ist eine Fällung von Bäumen außerhalb der Vegetationsperiode (Anfang Oktober bis Ende Februar) erforderlich, um Verluste an Individuen sowie Störung von Fledermäusen an der Reproduktionsstätte und am Überwinterungsort zu vermeiden. Werden Gebäude (Schuppen, Kleingartengebäude etc.) in den Sommermonaten abgebrochen, so sind die Bauwerke davor von der ökologischen Bauaufsicht auf gebäudebrütende Vogelarten oder Zwischenquartiere von Fledermäusen zu prüfen. Wird eine Besiedlung festgestellt, sind entweder Maßnahmen, wie das Absiedeln (schonender Fang per Hand oder Netz und Wiederaussetzung) von Tieren zu veranlassen, oder die Arbeiten bis zum flüggewerden der Jungtiere einzustellen. 9) Die Verwendung von Herbiziden ist im Bereich der gesamten Baustelle nicht zulässig. Sollte es zu einem Massenaufkommen von Neophyten (zB Ambrosia artemisifolia) oder anderen problematischen Arten, so ist dieses mechanisch zu bekämpfen. 10) Im Bereich des Grundstücks XXXX ist aufgrund eines Amphibienvorkommens während der gesamten Bauzeit (von Februar bis November) ein Amphibienzaun aufzustellen, um ein Einwandern in das Baufeld zu verhindern. Sollten anderenorts weitere Amphibienvorkommen bekannt werden, ist die ökologische Bauaufsicht zu befassen. Wenn die ökologische Bauaufsicht dies für erforderlich hält, ist diese Maßnahme auch an den weiteren Auffindungsorten umzusetzen.10) Im Bereich des Grundstücks römisch 40 ist aufgrund eines Amphibienvorkommens während der gesamten Bauzeit (von Februar bis November) ein Amphibienzaun aufzustellen, um ein Einwandern in das Baufeld zu verhindern. Sollten anderenorts weitere Amphibienvorkommen bekannt werden, ist die ökologische Bauaufsicht zu befassen. Wenn die ökologische Bauaufsicht dies für erforderlich hält, ist diese Maßnahme auch an den weiteren Auffindungsorten umzusetzen. 11) Die ökologischen Ausgleichsflächen sind auf Dauer des Bestands zu sichern und entsprechend dem Pflegekonzept hinsichtlich der ökologischen Ausgleichsziele zu managen und zu erhalten. Insbesondere müssen Extensivwiesen gemäht werden und dürfen nicht verbrachen. 12) Werden transparente Elemente wie größere Glasflächen verwendet (Bahnhöfe/Haltestellen, Bahnsteige und Lärmschutzwände), so sind diese zur Verringerung des Vogelschlagrisikos bestmöglich nach dem Stand der Technik zu markieren (siehe Leitfaden der Wiener Umweltanwaltschaft). Um das Kollisionsrisiko für Vögel zu reduzieren, ist eine Markierung von Glasflächen gemäß Regelwerk 03.01.07 der XXXX in Übereinstimmung mit der Studie „Vermeidung von Vogelanprall an Glasflächen“ (Rössler 2008) bzw. den aktuellen Erkenntnissen in diesem Fachbereich vorzunehmen. Dies bedeutet, es werden Linien mit einer Stärke von 4 mm, Farbe RAL 7024 Graphitgrau (oder Schwarz), Kantenabstand 48 mm, vollflächig auf den Bauteil aufgebracht. Es dürfen ausschließlich solche Muster verwendet werden, die als „hoch wirksam“ (iS der ONR 191040, vertikale Streifen) eingestuft wurden.12) Werden transparente Elemente wie größere Glasflächen verwendet (Bahnhöfe/Haltestellen, Bahnsteige und Lärmschutzwände), so sind diese zur Verringerung des Vogelschlagrisikos bestmöglich nach dem Stand der Technik zu markieren (siehe Leitfaden der Wiener Umweltanwaltschaft). Um das Kollisionsrisiko für Vögel zu reduzieren, ist eine Markierung von Glasflächen gemäß Regelwerk 03.01.07 der römisch 40 in Übereinstimmung mit der Studie „Vermeidung von Vogelanprall an Glasflächen“ (Rössler 2008) bzw. den aktuellen Erkenntnissen in diesem Fachbereich vorzunehmen. Dies bedeutet, es werden Linien mit einer Stärke von 4 mm, Farbe RAL 7024 Graphitgrau (oder Schwarz), Kantenabstand 48 mm, vollflächig auf den Bauteil aufgebracht. Es dürfen ausschließlich solche Muster verwendet werden, die als „hoch wirksam“ (iS der ONR 191040, vertikale Streifen) eingestuft wurden. (Hinweis: Neueste Studien [Rössler, 2020] weisen auf Scheiben aus PVB Verbundglas mit einem Raster aus metallisch spiegelnden Punkten, die an der PVB-Schicht angebracht sind, als mögliche Alternativen hin. Geeignete Muster an Glasscheiben finden sich im Musterblatt der Wiener Umweltanwaltschaft [wua-vogelanprall-muster.pdf, 2019]). 13) Hinsichtlich der geplanten Beleuchtung der Bahnanlagen sind Leuchtmittel zu verwenden, die hinsichtlich der Insekten einen kurzwelligen Spektralbereich aufweisen (zB LED-Leuchten). Leuchtmittel mit UV- und hohem Blauanteil im Emissionsspektrum sind zu vermeiden, da vor allem Nachtfalter davon angelockt werden. Für die Leuchtkörper sind geschlossene Gehäuse, die nach oben abgedeckt sind, zu verwenden (Full cut off – Leuchten). Die Oberflächentemperatur von Leuchten sollte unter 60 Grad C liegen. In sicherheitsrelevanten Bereichen der Bahnhöfe muss laut Projektwerberin eine Lichtfarbe von 4.000 K gegeben sein. Alle weiteren Bereiche sind mit maximal 3.000 K gemäß den Vorgaben des Österreichischen Leitfadens Außenbeleuchtung zu beleuchten. 14) Während der Betriebsphase ist iS einer begleitenden Kontrolle sicherzustellen, dass die neu anzulegende Bepflanzung zumindest in den ersten drei Jahren regelmäßig betreut und bewässert wird 15) Ein regelmäßiger Rückschnitt von gepflanzten Sträuchern ist bei rasch wachsenden Frühlingsblühern (Strauchsortiment „C“ – Ziersträucher lt. Technischem Bericht mit der Nummer 486.1 in der Fassung F04 [Jänner 2025]) wie beispielsweise Flieder (Syringa vulgare), Korkspindelstrauch (Euonymus alatus), Fingerstrauch (Potentilla fruticosa), Nippon-Spierstrauch (Spiraea nipponica), Forsythie (Forsythia x intermedia), Weigelie (Weigelia 'Bristol Ruby') und andere Arten alle 5 Jahre zulässig, wobei dieser Rückschnitt abschnittweise und zeitlich versetzt erfolgen sollte. Bei allen anderen Sträuchern (Strauchsortiment – Gehölzliste D) ist ein Rückschnitt nur dort durchzuführen, wo Lärmschutzwände bzw. Servicewege freigehalten werden müssen. Ein Rückschnitt von standortsgerechten Sträuchern ist zur Freihaltung der Wiesenbereiche auf der „externen Ausgleichsfläche“ zulässig, jedoch abschnittsweise und zeitlich gestaffelt. 16) Spätestens drei Monate vor Beginn der Bauarbeiten (dazu zählen auch die erforderliche Baufeldfreimachung inklusive Rodungsarbeiten} ist eine ökologische Aufsicht gemäß § 30 Abs. 3 Wiener Naturschutzgesetz zu bestellen und der Naturschutzbehörde schriftlich bekannt zu geben. 16) Spätestens drei Monate vor Beginn der Bauarbeiten (dazu zählen auch die erforderliche Baufeldfreimachung inklusive Rodungsarbeiten} ist eine ökologische Aufsicht gemäß Paragraph 30, Absatz 3, Wiener Naturschutzgesetz zu bestellen und der Naturschutzbehörde schriftlich bekannt zu geben. Wie die mit der ökologischen Bauaufsicht betrauten Personen, die entsprechend den Vorgaben der RVS 04.05.11 (,,Umweltbaubegleitung“) zu beauftragen sind, haben die mit der ökologische Aufsicht betrauten Personen nachweislich nachfolgende Qualifikationen nachzuweisen: • Abgeschlossene Universitätsausbildung, insbesondere auf den Gebieten der Zoologie, der Botanik und der Landschaftsplanung. • langjährige Berufserfahrung auf den Fachgebieten Vegetations- und Tierökologie, Landschaftsplanung sowie angewandter Naturschutz (Artenschutz). • Ausreichende Erfahrung und Praxis als ökologische Aufsicht und in der Umsetzung ökologischer Maßnahmen im Bewilligungsverfahren. • Mehrjährige Erfahrung und Praxis auf dem Gebiet des Biotopmanagements. 17) Die ökologische Aufsicht hat alle ihre Beobachtungen zu dokumentieren und unaufgefordert halbjährlich (Ende Juli und Ende Jänner für die jeweiligen Halbjahre} der Naturschutzbehörde einen schriftlichen Bericht vorzulegen, in dem Begehungsprotokolle, laufenden Arbeiten, Abweichungen vom Projekt und außergewöhnliche Ereignisse (nicht projektgemäße Durchführung, Störfälle etc.) inklusive Fotodokumentation mit GPS-Koordinaten darzustellen sind. Bei nicht projektgemäßer Durchführung sind Handlungsalternativen vorzuschlagen und der Behörde vorzulegen. Bei Maßnahmen und Ereignissen, die eine projektgemäße Ausführung des Vorhabens bzw. die Einhaltung der unbedingt erforderlichen Maßnahmen bzw. Auflagen unmöglich machen (Gefahr in Verzug), ist die Naturschutzbehörde unverzüglich zu informieren. Die Aufgaben der ökologischen Aufsicht sind insbesondere: • Überprüfung der Umsetzung der im Projekt vorgesehenen Maßnahmen sowie der von den Behörden vorgeschriebenen Auflagen. • Das Absammeln und Verbringen von Schutzgütern im lebenden Zustand auf die entsprechenden Ausgleichflächen, die Begleitung der Baufeldfreimachung inklusive Rodungen, die Begleitung der Bauphase, die Anleitung und Überwachung der Rekultivierungsmaßnahmen sowie der trassennahen und trassenfernen Ausgleichsmaßnahmen und die Nachsorge des Bauvorhabens. • Von besonderer Bedeutung ist die Überprüfung des Baufeldes auf das tatsächliche Vorkommen von gemäß der Wiener Naturschutzverordnung (streng) geschützten Arten (zB Säugetiere, Säugetiere/Fledermäuse, Vögel, Reptilien, Amphibien, Landschnecken) vor der Baufeldfreimachung bzw. noch einmal vor Baubeginn. • Beim Nachweis von Exemplaren der im Spruch angeführten (streng) geschützten Tierarten (zB Säugetiere, Fledermäuse, Vögel, Reptilien, Amphibien, Landschnecken) sind diese fachgerecht zu bergen (zu fangen) und in die bereits näher bezeichneten trassennahen und trassenfernen Ausgleichsflächen zu verbringen. • Es ist eine permanente Überwachung der Einhaltung der Grenzen des Baufeldes von der ökologischen Aufsicht durchzuführen, insbesonders in ökologisch sensiblen Bereichen. Bei einer möglichen Gefährdung von gemäß der Wiener Naturschutzverordnung (streng) geschützten Arten in sensiblen Jahresphasen (Brutzeiten, Jungenaufzucht, Zeiträume verdichteter Wanderungen etc.) sind während der Bauzeit die Bauabläufe gemäß den Vorgaben der ökologischen Aufsicht zur Vermeidung wesentlicher Auswirkungen anzupassen. • Von der ökologischen Aufsicht ist ein Pflegekonzept für die trassennahen und trassenfernen Ausgleichsflächen und Gestaltungsflächen für die nächsten 10 Jahre zu erarbeiten und die Durchführung der Anlage zu überwachen. Danach ist die Betreuung der ökologischen Ausgleichsflächen und Gestaltungsflächen für die nächsten 10 Jahre unbedingt zu überwachen. • Die mit der ökologische Aufsicht betrauten Personen haben die Einhaltung der Durchführung aller ökologischen und umweltrelevanten im Projekt vorgesehenen Maßnahmen sowie der Bescheidauflagen vor und während des Baus sowie auch die Nachsorge des Bauvorhabens, die Umsetzung aller Maßnahmen zum Schutz des Naturraumes und die Durchführung der Rekultivierungs- und trassennahen bzw. trassenfernen Ausgleichsmaßnahmen zu überwachen und zu dokumentieren. Festgestellte Abweichungen sind dem Verpflichteten gegenüber zu beanstanden und, wenn den Beanstandungen nicht fristgemäß entsprochen wird, die Abweichungen der Naturschutzbehörde mitzuteilen. • Den Anweisungen der ökologischen Aufsicht ist Folge zu leisten. 18) Sämtliche Bauvorbereitungen (Baufeldfreimachung inklusive Rodungen, Abtrag von Böschungen, etc.) dürfen nicht zur Zeit der Winterruhe zB der Reptilien erfolgen, außer es hat davor eine erfolgreiche und zeitnahe Absammlung von Tieren inklusive Transport im lebenden Zustand in die vorgesehenen trassennahen und trassenfernen Ausgleichsflächen stattgefunden. 19) Ausschließlich für den Fall, dass dennoch Individuen des Weißbrustigels (Erinaceus concolor}, des Dachses (Metes me/es} und/oder der Zauneidechse (Lacerta agilis) zur Zeit der Winterruhe in ihren Ruhestätten im Baufeld tatsächlich nachgewiesen werden, sind jene "Nachweisflächen" durch physische Absperrungen zu kennzeichnen und von sämtlichen Bauvorbereitungen - wie Rodungen, Abtrag von Böschungen, weitere Tätigkeiten zur Baufeldfreimachung - auszunehmen. Diese Arbeiten dürfen auf den "Nachweisflächen" erst nach der Winterruhe erfolgen, wenn die Tiere wieder aktiv sind und eine erfolgreiche Absammlung von Tieren inklusive Transport im lebenden Zustand in die vorgesehenen trassennahen und trassenfernen Ausgleichsflächen stattgefunden hat. 20) Zwischen dem Ende der Absammlung der Schutzgüter inklusive ihrer Verbringung in die jeweils geeigneten trassennahen und trassenfernen Ausgleichsfächen und dem Beginn der Baufeldfreimachung darf ein Intervall von höchstens einer Arbeitswoche nicht überschritten werden. 21) Zwischen dem Ende der Baufeldfreimachung und dem Beginn der tatsächlichen Bauarbeiten darf ein Intervall von höchstens einer Arbeitswoche nicht überschritten werden. 22) Sollten diese beiden Intervalle - aus welchem Grund auch immer - nicht eingehalten werden können, so ist erneut ein Nachweis von Individuen der gemäß der Wiener Naturschutzverordnung (streng) geschützten Arten (zB Säugetiere, Fledermäuse, Vögel, Reptilien, Amphibien, Landschnecken) im Baufeld durchzuführen. Das gilt jedenfalls immer dann, wenn die nächste Aktivitätsphase der gemäß Wiener Naturschutzverordnung (streng) geschützten Arten bereits begonnen hat. Nur für den Fall, dass Individuen festgestellt werden, sind diese wiederum fachgerecht zu bergen (zu fangen) und in die bereits näher bezeichneten trassennahen und trassenfernen Ausgleichsflächen zu verbringen, um Tötungen von Individuen zu vermeiden. 23) Wenn der projektgemäße Bauzeitenablaufplan nicht eingehalten wird bzw. die Baufeldfreimachung nicht wie geplant im Winterhalbjahr stattfinden kann, dürfen dennoch sämtliche Bauvorbereitungen (Baufeldfreimachung inklusive Rodungen, Abtrag von Böschungen, etc.) stattfinden, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sie nicht in der Brutzeit der Vögel von
- März bis
- Juli stattfinden. Denn nur so kann eine zusätzliche Tötung von Entwicklungsstadien und Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern von Vögeln vermieden werden. Das bedeutet, dass spätestens am
- März das Absammeln der faunistischen Schutzgüter abgeschlossen sein muss. Der Beginn ist abhängig von der Witterung jedenfalls so zu wählen, dass das Absammeln bis spätestens
- März erfolgreich durchgeführt werden kann. 24) Am Folgetag zum Tag des Abschlusses des Absammelns und Abtransports der Schutzgüter, jedoch spätestens am
- März, haben die Rodungsarbeiten als erster Schritt der Baufeldfreimachung zu beginnen. Die weiteren Schritte haben unmittelbar danach zu erfolgen. 25) Die ökologische Aufsicht hat sicher zu stellen, dass bei allen Einzelbäumen (gemäß dem Wiener Baumkataster, aber auch bei den in den Lageplänen mit den ONen 311.17, 311.18, 311.19, 311.20, 311.21, 311.22 sowie 311.23, jeweils in der Fassung 02 [
- Abänderung] vom Jänner 2025), die sich innerhalb des Baufeldes befinden und erhalten werden können, als auch am Rand des Baufelds befinden, entsprechende Baumsicherungsmaßnahmen durchgeführt werden. Dies betrifft sowohl den physischen Schutz der Baumstämme vor Verletzungen durch Baumaschinen als auch den Schutz des Wurzelbereichs (Befahren mit Fahrzeugen ist zu unterbinden}. Generell ist der Baumbestand - soweit bautechnisch möglich - zu erhalten. 26) Für die vorgesehenen Rekultivierungen und die Anlage von ökologischen Ausgleichsflächen und Gestaltungsflächen dürfen nur standortgerechte heimische Pflanzen bzw. standorttypisches regionales Saatgut (und Gehölzpflanzen} verwendet werden. Die Verwendung von potenziellen Wirtspflanzen des bakteriellen Feuerbrandes ist nicht zulässig. Im Straßenraum sind auch Ziergehölze mit attraktiven Blüten bzw. Früchten zulässig. 27) Als eingriffsmindernde Maßnahme ist eine fachkundige Kontrolle von Altbäumen vor der Fällung auf die Anwesenheit von Fledermäusen und die Betreuung/Versorgung aufgefundener Fledermäuse durchzuführen. Ebenso ist eine Fällung von Bäumen außerhalb der Vegetationsperiode (Anfang Oktober bis Ende Februar} erforderlich, um Verluste an Individuen sowie Störung von Fledermäusen an der Reproduktionsstätte und am Überwinterungsort zu vermeiden. Werden Gebäude (Schuppen, Kleingartengebäude etc.} in den Sommermonaten abgebrochen, so sind die Bauwerke davor von der ökologischen Aufsicht auf gebäudebrütende Vogelarten oder Zwischenquartiere von Fledermäusen zu prüfen. Wird eine Besiedlung festgestellt, sind entweder Maßnahmen, wie das Absiedeln (schonender Fang per Hand oder Netz und Wiederaussetzung} von den Tieren zu veranlassen, oder die Arbeiten bis zum Flüggewerden der Jungtiere einzustellen. 28) Die Verwendung von Herbiziden ist im Bereich der gesamten Baustelle sowie im Betrieb nicht zulässig. Sollte es zu einem Massenaufkommen von Neophyten (zB Ambrosia artemisifolia) oder anderen problematischen Arten kommen, so ist dieses mechanisch zu bekämpfen. 29) Auf der auf Gst. Nr. XXXX , anzulegenden ökologischen Ausgleichsfläche kann weiterhin die Ausübung der Jagd stattfinden. Es dürfen jedoch keine jagdlichen Einrichtungen wie Hochstände, Wildfütterungen etc. neu angelegt werden. Ebenso ist das Befahren mit Kraftfahrzeugen zur Ausübung der Jagd nicht gestattet.29) Auf der auf Gst. Nr. römisch 40 , anzulegenden ökologischen Ausgleichsfläche kann weiterhin die Ausübung der Jagd stattfinden. Es dürfen jedoch keine jagdlichen Einrichtungen wie Hochstände, Wildfütterungen etc. neu angelegt werden. Ebenso ist das Befahren mit Kraftfahrzeugen zur Ausübung der Jagd nicht gestattet. 30) Vor der Absiedelung (streng) geschützter Tierarten sind auf den Umsiedelungsflächen (Gst.Nr. 133, EZ 390, in der KG Auhof,
(01201), Nikolaiwiese (Waldrand/Wiese), Gst.Nr. 151, EZ 390, in der KG Auhof
(01201), Grünauerteich, Gst.Nr. 893/1, EZ 575, in der KG Hütteldorf
(01206), im Umfeld der Haltestelle Wolf in der Au der Westbahn, Gst.Nr. 470/4, EZ 3940, in der KG Hütteldorf
(01206)) lebensraumverbessernde Maßnahmen für Reptilien, Insekten und weitere Kleintiere durchzuführen, wobei pro Hektar verfügbarer Fläche jeweils 4 Strukturelemente (3 Asthaufen, 1 Steinhaufen) als Verstecke zu errichten sind. Für den Fall, dass die Lebensraumeignung auf den für die Umsiedlung der Zauneidechse vorgesehenen Flächen (Gst.Nr. 133, EZ 390, in der KG Auhof,
(01201), Nikolaiwiese (Waldrand/Wiese), Gst.Nr. 151, EZ 390, in der KG Auhof
(01201), Grünauerteich, Gst.Nr. 893/1, EZ 575, in der KG Hütteldorf
(01206), im Umfeld der Haltestelle Wolf in der Au der Westbahn, Gst.Nr. 470/4, EZ 3940, in der KG Hütteldorf
(01206)) nicht gegeben ist, sind diese Flächen zusätzlich gemäß folgenden Kriterien auszugestalten (LAUFER, 2014): • 20-25 % Sträucher, • 10-15 % Brachflächen (zB Altgras, Stauden), • 20-30 % dichtere Ruderalvegetation, • 20-30 % lückige Ruderalvegetation auf überwiegend grabbarem Substrat und • 5-10 % Sonnenplätze, Eiablageplätze und Winterquartiere (zB durch Steinhaufen, Reisig-oder Altholzhaufen sowie Sandlinsen). Durch diese fachgerechte Ausgestaltung auf diesen Flächen wird so eine halboffene und mosaikartige Offenlandschaft erschaffen, die nicht nur für die Zauneidechse, sondern auch für andere im Projekt betroffene, geschützte Arten einen geeigneten Lebensraum (“Ersatzhabitat”) darstellt. Dieses “Ersatzhabitat” für die Zauneidechse muss zentrale Strukturen aus Steinhaufen und Reisighaufen aufweisen (Bezüglich der Errichtung von Steinhaufen wird auf das “Praxismerkblatt Kleinstrukturen. Steinhaufen und Steinwälle” von A. Meyer et al.
(2011), (Hrsg.) karch (Koordinationsstelle für Amphibien- und Reptilienschutz in der Schweiz) verwiesen). Die Stein- und Reisighaufen müssen jährlich ausgemäht sowie auf ihre Funktionsfähigkeit hin kontrolliert und ggf. verbessert werden. 31) Die Absiedelung der (streng) geschützten Tierarten hat während der Aktivitätszeit der jeweiligen Schutzgüter zu erfolgen. In Bereichen mit Nachweisen der Zauneidechse hat die Absiedelung einen weiteren Fangzeitraum zu umfassen, der im Frühjahr vor der Eiablage dieser Art (April/Mai) stattfindet. 32) Potenzielle Biotopbäume, die als Fledermausquartiere dienen können, müssen im Zeitraum vom
- September bis spätestens
- Oktober gefällt werden. 33) Bei Baumfällungen sind auf allen vom Vorhaben in der Bauphase beanspruchten Flächen alle Laubbäume mit einem Brusthöhlendurchmesser (BHD) von ≥ 40 cm unmittelbar vor den Fällungs- und 34) Schnittmaßnahmen auf Fledermaus-Quartiere zu kontrollieren. Insbesondere Pappeln und Platanen weisen oftmals Astlöcher und Spalten auf, in denen sich Fledermaus-Quartiere befinden können. Die Kontrollen auf Fledermäuse müssen durch Vertreterinnen/Vertreter der ökologischen Aufsicht mit Fachexpertise der Fledermauskunde mittels einer Hebebühne oder Seilklettertechnik und unter Einsatz einer Endoskopkamera durchgeführt werden. Die durchgeführten Kontrollmaßnahmen sind fotografisch zu dokumentieren und der Naturschutzbehörde zu übermitteln. Bei Funden von Fledermäusen oder Fledermaus-Quartieren ist die Naturschutzbehörde, mit dem Ziel der Abklärung allenfalls zu setzender Maßnahmen, umgehend davon in Kenntnis zu setzen. Erst danach kann ein Transport im lebenden Zustand durch Vertreterinnen/Vertreter der ökologischen Aufsicht durchgeführt werden. 35) Als Ausgleich für beanspruchte Fledermausquartiere müssen vor Baubeginn pro 2 km Trassenabschnitt Ersatzquartiere in Gruppen zu je 5 Nistkästen an bestehenden alten Bäumen in 100 m Umkreis beiderseits der Trasse zur Verfügung gestellt werden. 36) Die Ausgleichsfläche in XXXX und die Ausgleichsflächen in XXXX (Plan mit der Nummer 486.3.10-6.AE Externe Ausgleichsfläche XXXX ) müssen bereits vor Baubeginn umgesetzt werden. Konkrete Detailplanungen für diese ökologischen Ausgleichsflächen sind spätestens 1 Monat nach Ausstellung des rechtsgültigen Bescheides mit einem Pflege- und Nutzungskonzept, das auch Angaben zu einem Neophytenmanagement zu umfassen hat, der Behörde zu übermitteln. Die Detailplanung in XXXX ist mit dem Ziel zu erstellen, lockere Gehölzstrukturen und Offenlandflächen (Magerrasen mit hohem Blühangebot, Ruderalflächen) in mosaikartiger Verzahnung zu schaffen, wobei nicht nur die Pflanzung von Sträuchern, sondern auch von Bäumen bzw. Baumgruppen vorzusehen ist. Zusätzlich sind auf dieser Fläche für Reptilien in gut besonnten Bereichen lebensraumverbessernde Maßnahmen umzusetzen, die aus 4 Steinriegeln mit Sandlinse, 5 Steinhaufen und 7 Asthaufen bestehen. Die Ausgleichsflächen in XXXX müssen entsprechend den Lebensraumansprüchen der Zauneidechse gestaltet werden und mit lebensraumverbessernden Maßnahmen (2 Steinriegel mit Sandlinse, 3 Steinhaufen, 3 Asthaufen) zusätzlich aufgewertet werden.36) Die Ausgleichsfläche in römisch 40 und die Ausgleichsflächen in römisch 40 (Plan mit der Nummer 486.3.10-6.AE Externe Ausgleichsfläche römisch 40 ) müssen bereits vor Baubeginn umgesetzt werden. Konkrete Detailplanungen für diese ökologischen Ausgleichsflächen sind spätestens 1 Monat nach Ausstellung des rechtsgültigen Bescheides mit einem Pflege- und Nutzungskonzept, das auch Angaben zu einem Neophytenmanagement zu umfassen hat, der Behörde zu übermitteln. Die Detailplanung in römisch 40 ist mit dem Ziel zu erstellen, lockere Gehölzstrukturen und Offenlandflächen (Magerrasen mit hohem Blühangebot, Ruderalflächen) in mosaikartiger Verzahnung zu schaffen, wobei nicht nur die Pflanzung von Sträuchern, sondern auch von Bäumen bzw. Baumgruppen vorzusehen ist. Zusätzlich sind auf dieser Fläche für Reptilien in gut besonnten Bereichen lebensraumverbessernde Maßnahmen umzusetzen, die aus 4 Steinriegeln mit Sandlinse, 5 Steinhaufen und 7 Asthaufen bestehen. Die Ausgleichsflächen in römisch 40 müssen entsprechend den Lebensraumansprüchen der Zauneidechse gestaltet werden und mit lebensraumverbessernden Maßnahmen (2 Steinriegel mit Sandlinse, 3 Steinhaufen, 3 Asthaufen) zusätzlich aufgewertet werden. 37) Das im Landschaftspflegerischen Begleitplan 486.1-6.AE, Revision 4 vom 27.01.2025, wobei dessen Umsetzung auf die Pflanzung von insgesamt sind 1.100 Bäumen (und davon 420 „Klimabäume“) abzielt, vorgesehene Angebot an die Bevölkerung für die Pflanzung von „Klimabäume“ hat bis drei Monate vor Baubeginn den Bezugsberechtigten zu erfolgen. Werden die 420 Stück „Klimabäume“ lt. dieser Planunterlage nicht nachweislich bis zur Baufertigstellung umgesetzt sind die fehlenden Bäume (auf die Zahl 420) an anderen geeigneten Flächen im Stadtraum von Wien bis sechs Monate nach Baufertigstellung zu pflanzen. Auf der Ausgleichsfläche XXXX sind ergänzend zu den Angaben im erwähnten Landschaftspflegerischen Begleitplan weitere 197 Bäume zu pflanzen; die Gesamtanzahl zu pflanzender Bäume in XXXX beträgt daher in Summe 305.37) Das im Landschaftspflegerischen Begleitplan 486.1-6.AE, Revision 4 vom 27.01.2025, wobei dessen Umsetzung auf die Pflanzung von insgesamt sind 1.100 Bäumen (und davon 420 „Klimabäume“) abzielt, vorgesehene Angebot an die Bevölkerung für die Pflanzung von „Klimabäume“ hat bis drei Monate vor Baubeginn den Bezugsberechtigten zu erfolgen. Werden die 420 Stück „Klimabäume“ lt. dieser Planunterlage nicht nachweislich bis zur Baufertigstellung umgesetzt sind die fehlenden Bäume (auf die Zahl 420) an anderen geeigneten Flächen im Stadtraum von Wien bis sechs Monate nach Baufertigstellung zu pflanzen. Auf der Ausgleichsfläche römisch 40 sind ergänzend zu den Angaben im erwähnten Landschaftspflegerischen Begleitplan weitere 197 Bäume zu pflanzen; die Gesamtanzahl zu pflanzender Bäume in römisch 40 beträgt daher in Summe
- 38) Bei allen Baum-Neupflanzungen ist Bedacht darauf zu nehmen, dass möglichst große (und alte) Bäume verwendet werden. Dies ist durch die Pflanzung von Baum-Qualitäten mit einem Mindeststammumfang ab 15 cm und einer Mindeststammhöhe ab 180 cm sicherzustellen. In den Gestaltungsflächen sind gemäß Landschaftspflegerischer Begleitplan 486.1-6.AE, Revision 4 vom 27.01.2025 50 Stück so genannte „XL-Bäume“ (das sind Bäume, die bereits ein Alter von rd. 25 Jahren und entsprechende Größe erlangt haben) zu pflanzen. Weitere 50 XL-Bäume sind auf der ökologischen Ausgleichsfläche in XXXX zu pflanzen.38) Bei allen Baum-Neupflanzungen ist Bedacht darauf zu nehmen, dass möglichst große (und alte) Bäume verwendet werden. Dies ist durch die Pflanzung von Baum-Qualitäten mit einem Mindeststammumfang ab 15 cm und einer Mindeststammhöhe ab 180 cm sicherzustellen. In den Gestaltungsflächen sind gemäß Landschaftspflegerischer Begleitplan 486.1-6.AE, Revision 4 vom 27.01.2025 50 Stück so genannte „XL-Bäume“ (das sind Bäume, die bereits ein Alter von rd. 25 Jahren und entsprechende Größe erlangt haben) zu pflanzen. Weitere 50 XL-Bäume sind auf der ökologischen Ausgleichsfläche in römisch 40 zu pflanzen. 39) Für unmittelbar hart an der Grenze zur Projektumhüllenden wachsenden Bäume sind nach Maßgabe der ökologischen Bauaufsicht physische Absperrungen der Kronentraufräume mit Bretterwand oder Zaun vorzunehmen. 40) Die Umsetzung der Maßnahmen auf den Gestaltungsflächen hat zum jeweils frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung der Baumaßnahmen zu erfolgen. 41) Von der Pflanzung des Sommerflieders (Buddleja davidii) ist generell abzusehen. 42) Im Bereich der ökologischen Ausgleichsfläche sind ergänzend zu dem im Landschaftspflegerischen Begleitplan beschriebenen Gehölzsortiment Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus) und Sal-Weide (Salix caprea) als biodiversitätswirksame Baumarten zu pflanzen. Die Pflanzung der Stiel-Eiche (Quercus robur) als besonders biodiversitätswirksame Baumart ist zudem zu forcieren. 43) Vor und während der Bauphase sowie in der Betriebsphase im 1., 3.,
- und 10 Jahr nach der Fertigstellung des Vorhabens ist durch ein tierökologisches Monitoring die ökologische Funktionsfähigkeit der CEF- und FCS-Maßnahmen für Fledermäuse und Reptilien (Zauneidechse) zu überwachen. Dies trifft auf folgende Bereiche / Flächen und den darauf zu errichtenden Strukturen zu: ● Ersatzquartiere für Fledermäuse in Gruppen zu je 5 Nistkästen pro 2 km Trassenabschnitt an bestehenden alten Bäumen in 100 m Umkreis beiderseits der Trasse ● Lebensraumverbessernde Maßnahmen für die Zauneidechse (Steinhaufen, Asthaufen) auf den auf den dafür vorgesehenen Grundstücken in XXXX Lebensraumverbessernde Maßnahmen für die Zauneidechse (Steinhaufen, Asthaufen) auf den auf den dafür vorgesehenen Grundstücken in römisch 40 ● Lebensraumverbessernde Maßnahmen für die Zauneidechse (Steinriegel, Steinhaufen, Asthaufen) auf der Ausgleichsfläche in XXXX Lebensraumverbessernde Maßnahmen für die Zauneidechse (Steinriegel, Steinhaufen, Asthaufen) auf der Ausgleichsfläche in römisch 40 ● Weitere Ausgleichsflächen (Ruderalfluren und Offenlandflächen) im Ausmaß von ca. 1,7 ha in XXXX mit lebensraumverbessernden Maßnahmen für die Zauneidechse, deren Ausmaß auf der Ausgleichsfläche in XXXX nicht umgesetzt werden kann Weitere Ausgleichsflächen (Ruderalfluren und Offenlandflächen) im Ausmaß von ca. 1,7 ha in römisch 40 mit lebensraumverbessernden Maßnahmen für die Zauneidechse, deren Ausmaß auf der Ausgleichsfläche in römisch 40 nicht umgesetzt werden kann Das Monitoring ist durch entsprechend qualifizierte Fachpersonen durchzuführen. Der Untersuchungsumfang ist so zu wählen, dass zuverlässige und nachvollziehbare Aussagen in Bezug auf die ökologische Funktionsfähigkeit ableitbar sind. Bei Feststellung von Defiziten sind Maßnahmen zu deren Behebung umzusetzen. Nach Beendigung des tierökologischen Monitorings hat in Abständen von 5 Jahren auf Bestandsdauer der Schiene eine Erhaltungskontrolle der Maßnahmenflächen zu erfolgen. Dabei werden alle Maßnahmenflächen des ggst. Fachbereichs vor Ort begangen und deren Vorhandensein inkl. allfälliger Mängel (Fläche, Zustand) dokumentiert. Die Ergebnisse des tierökologischen Monitorings (Bericht mit angeschlossener Fotodokumentation) sind der Behörde schriftlich spätestens am Jahresende des Monitoringjahres zur Kenntnis zu bringen. 44) Vor Baubeginn ist ein konkreter Bepflanzungsplan zu erstellen und der ökologischen Bauaufsicht unaufgefordert zu übermitteln. Die ökologische Bauaufsicht hat in weiterer Folge die Umsetzung der Bepflanzungsmaßnahmen zu überprüfen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen, um die Planvorgaben zu erfüllen. Im Bepflanzungsplan sind genaue Lage, Pflanzenart und Pflanzklasse der Gehölze darzustellen. 45) Im Bereich XXXX sind folgende Maßnahmen zu setzen:45) Im Bereich römisch 40 sind folgende Maßnahmen zu setzen: - Pflanzung von bahnbegleitenden Bäumen an der derzeit festgelegten Gestaltungsfläche G14-I im Bereich der XXXX ;- Pflanzung von bahnbegleitenden Bäumen an der derzeit festgelegten Gestaltungsfläche G14-I im Bereich der römisch 40 ; - Die bestehenden Bäume, die nicht unmittelbar von der Verkehrsfläche in der XXXX berührt sind, müssen aus gestalterischer Sicht erhalten bleiben;- Die bestehenden Bäume, die nicht unmittelbar von der Verkehrsfläche in der römisch 40 berührt sind, müssen aus gestalterischer Sicht erhalten bleiben; - Im Bereich zwischen der XXXX entlang der XXXX sind in die Zeile der Stellplätze fünf hochkronige Bäume zu setzen.- Im Bereich zwischen der römisch 40 entlang der römisch 40 sind in die Zeile der Stellplätze fünf hochkronige Bäume zu setzen. - Auch zwischen der XXXX und XXXX sind auf der vorhandenen Freifläche je nach Platzbedarf zwei bis drei Bäume zu setzen.- Auch zwischen der römisch 40 und römisch 40 sind auf der vorhandenen Freifläche je nach Platzbedarf zwei bis drei Bäume zu setzen. - Im Bereich der Kreuzung mit der XXXX sind die technischen Möglichkeiten der maximalen Ausreizung von Bepflanzung auszuloten und umzusetzen.- Im Bereich der Kreuzung mit der römisch 40 sind die technischen Möglichkeiten der maximalen Ausreizung von Bepflanzung auszuloten und umzusetzen. Mit den aufgezeigten Anforderungen – Erweiterungen sind entsprechenden Vorgaben von Stadt XXXX und der Projektwerberin denkbar – werden wesentliche Gestaltungsaufgaben benannt.Mit den aufgezeigten Anforderungen – Erweiterungen sind entsprechenden Vorgaben von Stadt römisch 40 und der Projektwerberin denkbar – werden wesentliche Gestaltungsaufgaben benannt. Anzustreben sind konkrete Vorschläge in technischer Ausführung für den gesamten Gestaltungsbereich in Verbindung mit konkreten Ausführungsangaben. 46) Entlang der Lärmschutzwand – soweit diese nicht durch die Bäume auf dem Grundstück abgedeckt sind – sind, nach Befassung des Eigentümers (bzw. der Eigentümer) des Grundstücks XXXX ), wieder hochkronige Bäume zu setzen und im Falle dessen Ablehnung vor den Mauern Gitterwände für eine Bepflanzung mit Kletterpflanzen aufzustellen.46) Entlang der Lärmschutzwand – soweit diese nicht durch die Bäume auf dem Grundstück abgedeckt sind – sind, nach Befassung des Eigentümers (bzw. der Eigentümer) des Grundstücks römisch 40 ), wieder hochkronige Bäume zu setzen und im Falle dessen Ablehnung vor den Mauern Gitterwände für eine Bepflanzung mit Kletterpflanzen aufzustellen. 47) Die im Technischen Bericht zum Landschaftspflegerischen Begleitplan vom Jänner 2025 mit der ON 486.1-6.AE als auch in den dazugehörigen Planteilen (ONen 486.2-1.AE, 486.3.1-6.AE bis 486.3.8-6.AE sowie 486.4.1-1.AE bis 486.4.6-1.AE) sowie in den Ergänzenden Unterlagen zum Ideenwettbewerb (Technischer Bericht vom 01.03.2024 mit der ON 2 und Gestaltungsplan Teil 1 – Nord mit der ON 3) enthaltenen Maßnahmen sind entlang des dargestellten Trassenabschnittes und bei den Halstestellenbereichen umzusetzen. 48) Bei sämtlichen Baumpflanzungen entlang der Trasse sind Bäume als Hochstammpflanzung mit einer Gesamthöhe von mindestens 4 m setzen. 49) Bei sämtlichen Strauchpflanzungen entlang der Trasse sind Sträucher mit einer Pflanzgröße 80/100 und einem Abstand von ca. 1,5 m bis 2 m zu setzen. Böschungs- bzw. bahnbegleitenden Strauchpflanzungen sind mindestens 3-reihig zu setzen. Wo dies aus platztechnischen Gründen nicht möglich ist, kann auf 2- oder 1-reihig reduziert werden. 50) Sämtliche Gehölzpflanzungen und Wiesen-/Raseneinsaaten im Trassenbereich des ggst. Bahnabschnittes sind zum vegetationstechnisch frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung der Bautätigkeiten umzusetzen. 51) Entlang der Lärmschutzwände dürfen keine Logos, Reklamen etc. angebracht werden. Davon ausgenommen sind Hinweisschilder bzw. Gefahrenhinweise.
- Im Übrigen werden die oben unter A. und B. genannten Beschwerden gegen die Bescheide 1 und 2 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision gegen Spruchpunkt I.A)
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig. Die Revision gegen Spruchpunkt römisch eins.A)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
II. den Beschluss gefasst: römisch zwei. den Beschluss gefasst: A)
- Die Beschwerden 1 bis 10 werden, soweit sie sich gegen Spruchpunkt VI. von Bescheid 1 (Vorschreibung von Kommissionsgebühren des Bundes) richten, zurückgewiesen.
- Die Beschwerden 1 bis 10 werden, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch sechs. von Bescheid 1 (Vorschreibung von Kommissionsgebühren des Bundes) richten, zurückgewiesen.
- Die Beschwerden 11 bis 13 werden, soweit sie sich gegen Spruchpunkt III.) von Bescheid 2 (Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe) richten, zurückgewiesen.
- Die Beschwerden 11 bis 13 werden, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch drei.) von Bescheid 2 (Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe) richten, zurückgewiesen. B) Die Revision gegen die Spruchpunkt II.A)
- und II.A) 2.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision gegen die Spruchpunkt römisch zwei.A) 1. und römisch zwei.A) 2.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Einleitung / Verfahrensgang: römisch eins. Einleitung / Verfahrensgang:
- Den – zusammengefasst behandelten – Rechtssachen lag der Antrag bzw. lagen die Anträge der PW auf Genehmigung eines im Wesentlichen in Errichtung und Betrieb einer Eisenbahnanlage bestehenden Vorhabens gemäß dem UVP-G 2000 wie auch sonstiger Verwaltungsvorschriften, darunter insb. dem Eisenbahngesetz 1957 (im Folgenden: EisbG) oder dem Wiener Naturschutzgesetz (im Folgenden: Wr NSchG), zugrunde. Dem Antrag bzw. den Anträgen hatte die PW neben zahlreichen, das Vorhaben verbal und planlich beschreibenden bzw. darstellenden Dokumenten eine aus wiederum einer Vielzahl von Unterlagen bestehende Umweltverträglichkeitserklärung (im Folgenden auch: UVE), in der sie va. die Auswirkungen auf bestimmte Umweltfaktoren wie Menschen, die Biologische Vielfalt oder das Klima beschrieb, angeschlossen. Die PW führte in den erwähnten Projektunterlagen auch aus, welchen Beitrag das Vorhaben aus ihrer Sicht zu öffentlichen Interessen leiste: So könnte va. die mögliche Taktung von 30 auf 15 Minuten halbiert werden. Auch würden neu errichtete und gestaltete Haltestellen hinsichtlich der Barrierefreiheit gegenüber dem Ist-Bestand verbessert und überhaupt die Verbindung mit anderen öffentlichen Verkehrsträgern vereinfacht.
- Über diese Anträge führten die belangten Behörden insb. eine Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden auch: UVP), und die belangte Behörde 1 auch eine mündliche Verhandlung durch, und erteilten danach, wenn auch unter Vorschreibung zahlreicher Nebenbestimmungen in Form von Auflagen, dem Vorhaben die Genehmigung. Dabei wandte die belangte Behörde 1 neben den Genehmigungsbestimmungen des UVP-G 2000 jedenfalls auch jene des Bundesgesetzes über Eisenbahn-Hochleistungsstrecken (bzw. das „Hochleistungsstreckengesetz“; im Folgenden: HLG), des Denkmalschutzgesetzes (im Folgenden: DMSG), des EisbG und des Wasserrechtsgesetz 1959 (im Folgenden: WRG) an. Die belangte Behörde 2 prüfte wiederum die Genehmigungsfähigkeit nach dem Wr NSchG an.
- Gegen die Bescheide erhoben eine als Umweltorganisation anerkannter Verein, drei gebildete Bürgerinitiativen wie auch mehrerer sonstige juristische oder natürliche Personen Beschwerden. Sie machten in den Rechtsmitteln ua. die Unzuständigkeit der die Genehmigungen erteilenden Verwaltungsbehörden, die Verletzungen von Vorschriften des Verfahrensrechts, wie etwa nicht ausreichende Ermittlungstätigkeiten zum Sachverhalt, die Befangenheit der belangten Behörde 1, und überhaupt die Heranziehung befangener Sachverständiger durch diese, oder nicht rechtmäßig vorgeschriebene Nebenbestimmungen geltend. Behauptet wurden auch zahlreiche inhaltliche Rechtswidrigkeiten, etwa aufgrund der Nichteinhaltung von im UVP-G 2000 enthaltenen Genehmigungsvoraussetzungen betreffend den Schutz des Klimas.
- Das mit der Behandlung der Beschwerden befasste Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) wies zunächst zwei Beschwerden wegen Verspätung oder mangelnder Legitimation zur Beschwerdeerhebung zurück.
- Im Verfahren vor dem BVwG änderte die PW das Vorhaben ab, insb. um einen durchgeführten Wettbewerb betreffend die Gestaltung etwa neu zu errichtender Haltestellen und deren unmittelbare Vorplatzbereiche, umzusetzen. Mit den Änderungen modifizierte die PW daneben auch die Maßnahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanung und zum Baumschutz.
- Das BVwG setzte den beschwerdeführenden Parteien Fristen zur Konkretisierung der Beschwerden. Es führte überdies, insb. durch Einholung von Sachverständigenbeweis, ergänzende Ermittlungstätigkeiten zur Klärung strittigen oder aus seiner Sicht von den Verwaltungsbehörden nicht ausreichend ermittelten Sachverhalts durch. IdZ erteilte das BVwG der PW auch Aufträge, die UVE durch weitere Informationen, bspw. zu den indirekten, etwa in Verbindung mit eingesetzten Baumaterialien zu bringenden, Emissionen von Treibhausgasen (im Folgenden auch: THG), zu ergänzen oder zu präzisieren. Gleichzeitig holte das BVwG die verwaltungsbehördlichen Ermittlungsergebnisse noch ergänzenden Sachverständigenbeweis aus den Fachgebieten Eisenbahntechnik, Eisenbahnbetrieb, Licht und Blendung, Verkehr (Straße und Schiene), Schall- und Erschütterungstechnik, Luftreinhaltetechnik, Klima, Humanmedizin, Wasser (Wasserbautechnik, Grundwasser), Bodenschutz, Ökologie und Landschaft, ein.
- Zur Aufnahme des eingeholten Sachverständigenbeweises wie auch zur sonstigen Klärung relevanter Tatsachenfragen, etwa durch die Erläuterung des ergänzend eingeholten Sachverständigenbeweises, bzw. zur Gewährung von Gehör der Parteien zu Ermittlungsergebnissen, aber auch um die Möglichkeit zu geben, bestimmte Rechtsfragen zu erörtern, führte das BVwG eine mündliche Verhandlung durch. Diese bestand aus insgesamt 13 – vielfach einen ganzen Tag in Anspruch nehmenden – Tagsatzungen.
- Mit der ggst. Entscheidung genehmigte das BVwG das Vorhaben unter Bezugnahme auf – ua. zur Aufnahme der erwähnten Änderungen angepasste – Projektunterlagen. Das BVwG schrieb auch zahlreiche Nebenbestimmungen, welche insb. die bereits im Vorhaben enthaltenen Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderungen oder den Ausgleich von mit der Vorhabensverwirklichung verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt, vor. II. Feststellungen (Sachverhalt): römisch zwei. Feststellungen (Sachverhalt):
- Zum Verfahren: Der ggst. Entscheidung lag (wobei teilweise auf die Orte der Ablage von jeweiligen Stücken in den Akten der belangten Behörde und des BVwG hingewiesen wird) folgendes – als wesentlich anzusehendes bzw. auf das Wesentliche zusammengefasste – Geschehen im Verfahren vor den belangten Behörden 1 und 2 und dem BVwG, darunter erstattete Vorbringen bzw. Erklärungen, Anträge und Inhalte und Begründungen von Entscheidungen der Parteien, zugrunde: 1.
- Vor der belangten Behörde 1: 1.1.
- Die PW suchte mit Schreiben vom 07.08.2020 für das ein als „ XXXX bezeichnetes Vorhaben (dieses im Folgenden: Vorhaben) bei der belangten Behörde 1 um die Durchführung der UVP gemäß den §§ 23b, 24 und 24f UVP-G 2000 sowie um Genehmigung gemäß den § 24a Abs. 1 UVP-G 2000 iVm § 3 Abs. 2 HLG, §§ 20 und 31 ff EisbG, § 127 Abs. 1 lit b WRG iVm §§ 32 und 38 WRG sowie § 5 DMSG unter Anschluss von nach dem UVP-G 2000 sowie den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens für erforderlich erachteten Dokumenten (diese im Folgenden auch: Projektunterlagen), darunter insb. die zur Verwirklichung des Vorhabens zu errichtende und betreibende Anlagen, Eingriffe und sonstige Maßnahmen verbal beschreibende sowie in Plänen darstellende Dokumente sowie eine – va. die vom Vorhaben betroffene Umwelt und die Auswirkung der Vorhabensverwirklichung auf diese beschreibende – UVE, an (im Folgenden auch: Antrag 1).1.1.
- Die PW suchte mit Schreiben vom 07.08.2020 für das ein als „ römisch 40 bezeichnetes Vorhaben (dieses im Folgenden: Vorhaben) bei der belangten Behörde 1 um die Durchführung der UVP gemäß den Paragraphen 23 b, 24 und 24 f UVP-G 2000 sowie um Genehmigung gemäß den Paragraph 24 a, Absatz eins, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, HLG, Paragraphen 20 und 31 ff EisbG, Paragraph 127, Absatz eins, Litera b, WRG in Verbindung mit Paragraphen 32 und 38 WRG sowie Paragraph 5, DMSG unter Anschluss von nach dem UVP-G 2000 sowie den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens für erforderlich erachteten Dokumenten (diese im Folgenden auch: Projektunterlagen), darunter insb. die zur Verwirklichung des Vorhabens zu errichtende und betreibende Anlagen, Eingriffe und sonstige Maßnahmen verbal beschreibende sowie in Plänen darstellende Dokumente sowie eine – va. die vom Vorhaben betroffene Umwelt und die Auswirkung der Vorhabensverwirklichung auf diese beschreibende – UVE, an (im Folgenden auch: Antrag 1). Die UVE (Dokument: ON 201) enthielt in ihrem Abschnitt / Teil 2 eine Darstellung der Null-Variante (also das Unterbleiben des Vorhabens), samt Hinweisen ua. auf die Umweltauswirkungen. Ebenso führte die PW in diesem Abschnitt / Teil der UVE zu verschiedener geprüfter Varianten, konkret waren dies die Varianten „H-T1“ (Inhalt: Die Gleislage würde nach der Haltestelle XXXX im bestehenden Einschnitt zwischen XXXX und XXXX ansteigen, sondern die Schienenoberkante (im Folgenden: SOK) müsste in diesem Bereich zusätzlich um bis zu 2,5 m (und zusätzlich 1,5 m Unterbau) eingetieft werden), „N-N“ (Inhalt: Bei dieser Variante würde die Gleislage entlang der Bestandsgleislage geführt werden. Eine Anhebung über das Wiental sei auf Grund der neuen Brückenkonstruktion erforderlich und ergebe auch eine Anhebung über die XXXX .), „N-T1“ (Inhalt: Bei dieser Variante würde die Gleislage von Hütteldorf kommend entlang der Bestandsgleislage geführt werden. Eine Anhebung über das Wiental sei auf Grund der neuen Brückenkonstruktion erforderlich und ergebe auch eine Anhebung über die XXXX . Die Haltestelle „ XXXX läge auf Straßenniveau. Die Gleislage würde nach der Haltestelle XXXX nicht im bestehenden Einschnitt zwischen XXXX und XXXX ansteigen, sondern die SOK müsste in diesem Bereich zusätzlich um bis zu 2,5 m (und zusätzlich 1,5 m Unterbau) eingetieft werden. Mit dieser Variante könnte in der Achse XXXX eine Überführung für den Motorisierten Individualverkehr (im Folgenden auch: XXXX ) ermöglicht werden (eine Rad- und Gehwegüberführung wäre auch im Projekt technisch möglich). Danach würde die Gleislage annähernd im Niveau der bestehenden Trasse weitergeführt werden, „Verkehrsführung XXXX “ (Inhalt: Die mit derzeit ca. 2.500 Kfz/Tag befahrene Eisenbahnkreuzung [im Folgenden auch: EK] mit der XXXX werde im Zuge des ggst. Vorhabens aufgelassen. Als Ersatz sei eine XXXX -Unterführung zwischen XXXX und XXXX mit Einmündung in der XXXX vorgesehen. Eine Zufahrt in die ursprüngliche XXXX für die lokale Erschließung und damit in das angrenzende Wohngebiet werde über einen Vorfahrtsknoten [ungeregelte Kreuzung] ermöglicht.). Bei all diesen Varianten wurden auch jeweils die Umweltauswirkungen angegeben. Darüber hinaus wurden noch weitere geprüfte Varianten ausgeführt, die allerdings aus „technischen Gründen“ ausgeschieden worden seien (unter Angabe der Gründe für das Ausscheiden); auch hiezu wurden Informationen über die Umweltauswirkungen angeführt. Die UVE (Dokument: ON 201) enthielt in ihrem Abschnitt / Teil 2 eine Darstellung der Null-Variante (also das Unterbleiben des Vorhabens), samt Hinweisen ua. auf die Umweltauswirkungen. Ebenso führte die PW in diesem Abschnitt / Teil der UVE zu verschiedener geprüfter Varianten, konkret waren dies die Varianten „H-T1“ (Inhalt: Die Gleislage würde nach der Haltestelle römisch 40 im bestehenden Einschnitt zwischen römisch 40 und römisch 40 ansteigen, sondern die Schienenoberkante (im Folgenden: SOK) müsste in diesem Bereich zusätzlich um bis zu 2,5 m (und zusätzlich 1,5 m Unterbau) eingetieft werden), „N-N“ (Inhalt: Bei dieser Variante würde die Gleislage entlang der Bestandsgleislage geführt werden. Eine Anhebung über das Wiental sei auf Grund der neuen Brückenkonstruktion erforderlich und ergebe auch eine Anhebung über die römisch 40 .), „N-T1“ (Inhalt: Bei dieser Variante würde die Gleislage von Hütteldorf kommend entlang der Bestandsgleislage geführt werden. Eine Anhebung über das Wiental sei auf Grund der neuen Brückenkonstruktion erforderlich und ergebe auch eine Anhebung über die römisch 40 . Die Haltestelle „ römisch 40 läge auf Straßenniveau. Die Gleislage würde nach der Haltestelle römisch 40 nicht im bestehenden Einschnitt zwischen römisch 40 und römisch 40 ansteigen, sondern die SOK müsste in diesem Bereich zusätzlich um bis zu 2,5 m (und zusätzlich 1,5 m Unterbau) eingetieft werden. Mit dieser Variante könnte in der Achse römisch 40 eine Überführung für den Motorisierten Individualverkehr (im Folgenden auch: römisch 40 ) ermöglicht werden (eine Rad- und Gehwegüberführung wäre auch im Projekt technisch möglich). Danach würde die Gleislage annähernd im Niveau der bestehenden Trasse weitergeführt werden, „Verkehrsführung römisch 40 “ (Inhalt: Die mit derzeit ca. 2.500 Kfz/Tag befahrene Eisenbahnkreuzung [im Folgenden auch: EK] mit der römisch 40 werde im Zuge des ggst. Vorhabens aufgelassen. Als Ersatz sei eine römisch 40 -Unterführung zwischen römisch 40 und römisch 40 mit Einmündung in der römisch 40 vorgesehen. Eine Zufahrt in die ursprüngliche römisch 40 für die lokale Erschließung und damit in das angrenzende Wohngebiet werde über einen Vorfahrtsknoten [ungeregelte Kreuzung] ermöglicht.). Bei all diesen Varianten wurden auch jeweils die Umweltauswirkungen angegeben. Darüber hinaus wurden noch weitere geprüfte Varianten ausgeführt, die allerdings aus „technischen Gründen“ ausgeschieden worden seien (unter Angabe der Gründe für das Ausscheiden); auch hiezu wurden Informationen über die Umweltauswirkungen angeführt. 1.1.
- Die belangte Behörde 1 bestellte mit Bescheid vom 13.08.2020 Sachverständige für die Fachgebiete „Eisenbahnbau; Infrastrukturplanung / Verkehr inclusive Straßen“, „Eisenbahnbetrieb“, „Humanmedizin“, „Lärm und Erschütterungen“, „Wasserbautechnik und Oberflächenwässer“, „Luft und Klima“, „Elektrotechnik, Oberleitung, EMF, Licht/Blendung/Beschattung“, „Geologie, Hydrogeologie und Grundwasser“, „Abfallwirtschaft, Boden- und Grundwasserqualität“, „Ökologie (Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume inklusive Biologische Vielfalt und Baumschutz“, „Raum- und Bodennutzung, Fläche, Landschaft/Stadtbild, Sach- und Kulturgüter“. Darüber hinaus bestellte die belangte Behörde 1 auch eine die Tätigkeit der übrigen Sachverständigen koordinierende Sachverständige (Akten belangte Behörde 1, Zl. 2020-0.512.987). 1.1.
- Nach einem Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde 1 vom 13.11.2020 legte die PW mit Eingabe vom 12.02.2021 modifizierte Projektunterlagen unter Bezugnahme auf § 24c Abs. 6 UVP-G 2000 iVm § 13 Abs. 3 AVG vor (Akten belangte Behörde 1, Zl. 2020-0.740.192). 1.1.
- Nach einem Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde 1 vom 13.11.2020 legte die PW mit Eingabe vom 12.02.2021 modifizierte Projektunterlagen unter Bezugnahme auf Paragraph 24 c, Absatz 6, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor (Akten belangte Behörde 1, Zl. 2020-0.740.192). 1.1.
- Sich beziehend auf § 24 Abs. 8 iVm §§ 9 und 9a UVP-G iVm §§ 44a ff AVG machte die belangte Behörde 1 den Antrag 1 und die Projektunterlagen mit Edikt vom 02.03.2021 kund. Dazu langten bei der belangten Behörde 1 Stellungnahmen des VAI, der Magistrats der Stadt XXXX (als Naturschutzbehörde), der Standortanwältin sowie der Stadt XXXX (als Standortgemeinde) ein. Darüber hinaus erstatteten auch die BF1 bis BF12 Einwendungen (Akten belangte Behörde 1, Zl. 2021-0.117.157). 1.1.
- Sich beziehend auf Paragraph 24, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraphen 9 und 9 a UVP-G in Verbindung mit Paragraphen 44 a, ff AVG machte die belangte Behörde 1 den Antrag 1 und die Projektunterlagen mit Edikt vom 02.03.2021 kund. Dazu langten bei der belangten Behörde 1 Stellungnahmen des VAI, der Magistrats der Stadt römisch 40 (als Naturschutzbehörde), der Standortanwältin sowie der Stadt römisch 40 (als Standortgemeinde) ein. Darüber hinaus erstatteten auch die BF1 bis BF12 Einwendungen (Akten belangte Behörde 1, Zl. 2021-0.117.157). 1.1.
- Zum (modifizierten) verfahrenseinleitenden Antrag und den (modifizierten) Projektunterlagen sowie sich auseinandersetzend mit den eingelangten Äußerungen (darunter jene nach I.1.6.) erstellten die bei- bzw. herangezogenen Sachverständigen – über die koordinierende Sachverständige – eine „zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen“ (im Folgenden auch: znBU), gegliedert in drei Bände. In Bd. 1 legten die Sachverständigen – bezogen auf die einzelne Schutzgüter des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 und unter Darlegung von Abgrenzungsfragen – die angewendeten Beurteilungsgrundsätze und die gewählte Methodik dar und setzten sich in einem „Fragenbereich 1“ in Form der Beantwortung von Fragen mit den Angaben der PW zu deren Angaben der geprüften Alternativen, einschließlich der geprüften Standort- und Trassenvarianten, und der umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens auseinander. In einem „Fragenbereich 2“ beantworteten die Sachverständigen zu den einzelnen erwähnten Schutzgütern Fragen zu deren Auswirkungen (einschließlich der Berücksichtigung von Maßnahmen und der Kontrolle) und gingen in einem „Fragenbereich 3“ auf Auswirkungen des Vorhabens auf den Raum ein. Der Bd. 1 der znBU enthält auch einen Katalog von aus Sicht der Sachverständigen „zwingend erforderlichen“ und „empfohlenen“ Maßnahmen, einschließlich Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen. In den Bd. 2 und 3 der znBU setzten sich die Sachverständigen ua. mit den oben unter 1.1.
- erwähnten Einwendungen auseinander. Die belangte Behörde 1 machte die znBU sowie weitere Unterlagen mit Edikt vom 01.06.2021 im Zeitraum vom 08.06.2021 bis einschließlich 28.06.2021 kund und beraumte auf diesem Weg auch eine öffentliche mündliche Verhandlung an (Akten belangte Behörde 1, Zl. 2021-0.375.840). 1.1.
- Zum (modifizierten) verfahrenseinleitenden Antrag und den (modifizierten) Projektunterlagen sowie sich auseinandersetzend mit den eingelangten Äußerungen (darunter jene nach römisch eins.1.6.) erstellten die bei- bzw. herangezogenen Sachverständigen – über die koordinierende Sachverständige – eine „zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen“ (im Folgenden auch: znBU), gegliedert in drei Bände. In Bd. 1 legten die Sachverständigen – bezogen auf die einzelne Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 und unter Darlegung von Abgrenzungsfragen – die angewendeten Beurteilungsgrundsätze und die gewählte Methodik dar und setzten sich in einem „Fragenbereich 1“ in Form der Beantwortung von Fragen mit den Angaben der PW zu deren Angaben der geprüften Alternativen, einschließlich der geprüften Standort- und Trassenvarianten, und der umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens auseinander. In einem „Fragenbereich 2“ beantworteten die Sachverständigen zu den einzelnen erwähnten Schutzgütern Fragen zu deren Auswirkungen (einschließlich der Berücksichtigung von Maßnahmen und der Kontrolle) und gingen in einem „Fragenbereich 3“ auf Auswirkungen des Vorhabens auf den Raum ein. Der Bd. 1 der znBU enthält auch einen Katalog von aus Sicht der Sachverständigen „zwingend erforderlichen“ und „empfohlenen“ Maßnahmen, einschließlich Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen. In den Bd. 2 und 3 der znBU setzten sich die Sachverständigen ua. mit den oben unter 1.1.
- erwähnten Einwendungen auseinander. Die belangte Behörde 1 machte die znBU sowie weitere Unterlagen mit Edikt vom 01.06.2021 im Zeitraum vom 08.06.2021 bis einschließlich 28.06.2021 kund und beraumte auf diesem Weg auch eine öffentliche mündliche Verhandlung an (Akten belangte Behörde 1, Zl. 2021-0.375.840). 1.1.
- Von 29.06.2021 bis 02.07.2021 fand die öffentliche mündliche Verhandlung für das gegenständliche Vorhaben vor der belangten Behörde 1 statt. Darüber wurde eine Niederschrift aufgenommen (vgl. die Verhandlungsschrift vom 12.07.2021, Zl. 2021-0.414.283; im Folgenden: Verhandlungsschrift Behördenverfahren). Am Ende der Verhandlung erklärte die belangte Behörde 1 das Ermittlungsverfahren gemäß § 39 Abs. 3 AVG iVm § 16 Abs. 3 UVP-G 2000 für geschlossen. 1.1.
- Von 29.06.2021 bis 02.07.2021 fand die öffentliche mündliche Verhandlung für das gegenständliche Vorhaben vor der belangten Behörde 1 statt. Darüber wurde eine Niederschrift aufgenommen vergleiche die Verhandlungsschrift vom 12.07.2021, Zl. 2021-0.414.283; im Folgenden: Verhandlungsschrift Behördenverfahren). Am Ende der Verhandlung erklärte die belangte Behörde 1 das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, UVP-G 2000 für geschlossen. 1.1.
- Die Verhandlungsschrift Behördenverfahren samt dieser angeschlossener Beilagen wurde gemäß § 44e Abs. 3 AVG bei der Stadt XXXX als Standortgemeinde und bei der belangten Behörde 1 zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Darüber hinaus wurde sie gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 im Internetauftritt der belangten Behörde 1 bereitgestellt. 1.1.
- Die Verhandlungsschrift Behördenverfahren samt dieser angeschlossener Beilagen wurde gemäß Paragraph 44 e, Absatz 3, AVG bei der Stadt römisch 40 als Standortgemeinde und bei der belangten Behörde 1 zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Darüber hinaus wurde sie gemäß Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000